Bundesverwaltungsgericht W116 2334275-1

W116 2334275-1Tribunal administratif fédéral9 juin 2026

Regest

außerehelicher Geschlechtsverkehr Bundesheer Dienstpflichtverletzung Disziplinaranwalt - Abweisung Disziplinarerkenntnis Disziplinarstrafe Disziplinarverfahren Geldstrafe Generalprävention Kommandant Milderungsgründe Militärperson öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Sexualdelikt sexuelle Selbstbestimmung Spezialprävention Strafbemessung Strafverfahren - Einstellung Vorgesetzter

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W116 2334275-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W116.2334275.1.00

Spruch

W116 2334725-1/10E

W116 2334275-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter HR Mag. Dr. Sebastian HITZ, MBA und MinR Mag. Anton LASCHALT über die Beschwerden 1. des XXXX als Disziplinarbeschuldigter, vertreten durch HSK – Sacha KATZENSTEINER BLAUENSTEINER Marco Rechtsanwälte GmbH, und 2. des Disziplinaranwalts beim Bundesministerium für Landesverteidigung gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 23.12.2025 GZ: 2024.0.366.016, Senat 40, betreffend die Verhängung einer Geldstrafe als Disziplinarstrafe Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

1. Die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerde des Disziplinaranwalts wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist in beiden Fällen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.Verfahrensgang:

1. XXXX (in der Folge: der BF) steht als Berufsmilitärperson (MBO1) in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und fällt damit dienstrechtlich in den Anwendungsbereich des BDG 1979 und als Soldat im Dienstverhältnis disziplinarrechtlich in den Anwendungsbereich des HDG 2014. Zur Tatzeit war er Militärkommandant XXXX (MilKdt von XXXX ).

2. Mit beschwerdegegenständlichem Disziplinarerkenntnis der BDB vom 23.12.2025 wurde der BF schuldig gesprochen, er habe „am Abend des 08.11.2022 im Zuge zweier Veranstaltungen (Sicherheitsstammtisch der BH XXXX und Treffen der Offiziersgesellschaft XXXX ) im Kommandogebäude XXXX , als Vorgesetzter von Frau Flnsp XXXX mit dieser im XXXX -Raum der Cafeteria Geschlechtsverkehr gehabt.“

Der BF habe damit gegen § 43 Abs 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) schuldhaft verstoßen und damit eine Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs 1 Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG) begangen.

Über den BF wurde deswegen gemäß § 51 Z 3 HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 5500,- (dies entspricht 50% der Bemessungsgrundlage) verhängt. Gemäß § 38 Abs 1 HDG habe er dem Bund zudem einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 500,- zu leisten.

2.1. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Mit Schreiben vom 18.11.2022 habe das BMLV die BDB über die vorläufige Dienstenthebung des BF informiert und den Bescheid samt Beweismittel vorgelegt. Außerdem sei mitgeteilt worden, dass in der Sache bereits eine Mitteilung an die Staatsanwaltschaft (StA) XXXX erfolgt sei. Ein Ermittlungsverfahren wegen § 205a Abs 1 StGB sei anhängig. Mit weiterem Schreiben vom 18.11.2022 sei dem BF mitgeteilt worden, dass ein Disziplinarverfahren (Kommandantenverfahren) gegen ihn eingeleitet worden sei, weil er im Verdacht stehe, gegen § 43 Abs. 2 BDG verstoßen und damit eine Pflichtverletzung iSd § 2 Abs 1 HDG begangen zu haben.

Mit Beschluss der BDB vom 19.01.2023 sei der BF von der BDB vom Dienst enthoben worden. Eine dagegen erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des BVwG als unbegründet abgewiesen worden.

Am 24.10.2023 habe der rechtsfreundliche Vertreter des BF die Bestätigung des LG XXXX (GZ 13 Hv 33/23z-55 vom 20.10.2023) über einen rechtskräftigen Freispruch des BF in diesem Strafverfahren nach § 205 a Abs. 1 StGB vorgelegt. Mit diesem Urteil wurde der BF in der Hauptverhandlung vom 12.10.2023 vom Vorwurf des Vergehens nach § 205 a Abs. 1 StGB freigesprochen. Daraufhin habe die BDB die Dienstenthebung des BF mit Bescheid vom 25.10.2023 habe wieder aufgehoben.

Mit Schreiben vom 07.05.2024 habe das BMLV der BDB eine Disziplinaranzeige gegen den BF samt Beilagen übermittelt. Eine Mitteilung iSd. § 22 HDG 2014 an die zuständige Personalvertretung sei ergangen. Am 24.06.2024 habe der BF über seine rechtsfreundliche Vertretung zur Disziplinaranzeige eine Stellungnahme eingebracht und darin die Einstellung des Verfahrens beantragt. Am 17.06.2025 sei von der BDB teilweise ein Einleitungsbeschluss gefasst worden. Mit Erkenntnis des BVwG vom 23.09.2025 sei eine Beschwerde dagegen abgewiesen worden.

Am 10.12.2025 habe eine mündliche Verhandlung vor der BDB stattgefunden. Darin sei zunächst der rechtskräftige Freispruch des LG XXXX (13 Hv 33/23z - 52.3) und der Spruch des Einleitungsbeschlusses verlesen worden. Der BF habe sich für „nicht schuldig" bekannt. Im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung habe er den Tathergang jedoch so geschildert, dass er sich mit dem Sachverhalt des Einleitungs- und Verhandlungsbeschlusses mit Ausnahme der Wortfolge „Und du willst ja in die Küche rüber", gedeckt habe. Er habe bestritten, diese Wortfolge gesagt zuhaben.

In der Verhandlung seien Obst XXXX (in der Folge Obst S), MinR Mag. XXXX (in der Folge MinR H), Mjr XXXX (in der Folge Mjr H) und ADir XXXX (in der Folge ADir S) als Zeugen befragt worden.

Der DA habe abschließend vorgebracht, dass eine Pflichtverletzung gem. § 43 Abs 2 BDG vorliege und eine Geldstrafe in der Höhe von 100% des Monatsbezuges (€11.097,-) beantragt werde.

Der rechtsfreundliche Vertreter habe dagegen ausgeführt, dass der BF tatsachengeständig sei, dass es sich hier aber um ein Komplott gegen den BF handeln würde. Eine Glaubwürdigkeit der Flnsp XXXX (in der Folge FInsp F) sei nicht gegeben, denn ihre Aussage habe Widersprüche aufgewiesen. Deshalb stelle er den Antrag auf „Einstellung" des Verfahrens. Der BF habe im Wesentlichen ergänzt, dass er den Satz "Und du willst ja in die Küche" niemals zu ihr gesagt habe.

2.2. Die BDB stützte ihr Disziplinarerkenntnis auf folgenden Sachverhalt:

Nach den oben bereits wiedergegebenen Feststellungen zur beruflichen Laufbahn des BF führte die BDB aus, dass die BDB gem. § 5 Abs 2 HDG 2014 an die Tatsachenfeststellungen des freisprechenden Urteils des LG gebunden sei. Eine diesbezügliche Bindungswirkung liege hier vor. Der BF sei verheiratet, habe einen Sohn und eine Tochter. Die Tochter studiere noch. Seine dienstrechtliche Einstufung sei MBO1, FuGr 6, FuSt 3, große Dienstalterszulage. Sein Bruttomonatsbezug für den Dezember 2025 belaufe sich auf € 11.092,-. Er verfüge über 30.000,- Euro, ein Haus und habe keine Schulden.

Die Verfahrensparteien hätten die im Akt aufliegenden Beweismittel grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen. Der Beschuldigte habe jedoch angegeben, dass der Geschlechtsverkehr mit Frau Flnsp F einvernehmlich stattgefunden und er dabei die Wortfolge „und du willst ja in die Küche rüber" nicht verwendet habe. Zum Beweis des Umstandes, dass er zum Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs gar nicht gewusst habe, dass Flnsp F einen Versetzungswunsch in die Finalisierungsküche des MilKdos gehabt habe, habe er die Aufnahme von Akten und die Ladung von Zeugen für die mündliche Verhandlung am 26.22.2025 beantragt. Diesen Anträgen sei von der BDB entsprochen worden. Auf Grund der Eindeutigkeit der Aktenlage und des Ergebnisses aus der mündlichen Verhandlung könne auf den im Spruch festgestellten Sachverhalt verwiesen werden. Das durchgeführte Beweisverfahren habe ergeben, dass der BF in seiner Funktion als Militärkommandant am Abend des 08.11.2022 mit Flnsp F im D-Raum der Cafeteria im Kommandogebäude XXXX in XXXX Geschlechtsverkehr gehabt habe. Dieser im Spruch festgestellte Sachverhalt gründe sich einerseits auf die Tatsachenfeststellungen des Urteils des Landesgerichts vom 20.10.2023, sowie auf die Aussage des BF im Zuge der mündlichen Verhandlung am 10.12.2025.

Der Einleitungsbeschluss habe den Umfang des Verfahrens begrenzt und die ausgesprochene Disziplinarstrafe sei wegen einer Tat ausgesprochen worden, welche vom Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss umfasst gewesen sei. Der Verdacht, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Geschlechtsverkehr am 08.11.2022 die Flnsp F mit der Wortfolge „und du willst ja in die Küche rüber“ bedacht und unter Druck gesetzt hätte, sei im Zuge des Senatsverfahrens nicht zweifelsfrei beweisbar gewesen. Aus diesem Grund sei die Wortfolge aus dem Spruch entfernt worden, womit der im Spruch angeführte Sachverhalt, welcher auch den Tatsachenfeststellungen des Gerichts entspreche, durch den Senat zu würdigen gewesen sei.

2.3. Rechtlich wurde von der BDB ausgeführt, dass der BF als Militärkommandant ein Vorgesetzter von Flnsp F mit dieser am 08.11.2022 in der Cafeteria des Kommandogebäudes der Kaserne „ XXXX " Geschlechtsverkehr gehabt habe. In diesem Zeitraum hätten zwei Veranstaltungen in den Räumlichkeiten des Militärkommandos stattgefunden, welche bereits im Ausklingen begriffen gewesen seien.

Gemäß § 43 Abs 2 BDG sei der Beamte verpflichtet, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe. Diese Pflicht verletze der Beamte immer dann, wenn er durch inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöse, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde.

Unabhängig von der Stellung des jeweiligen Beamten gebe es Verhaltensweisen, die eine „unsachliche" Amtsführung befürchten lassen würden. Es gehe dabei um jene Verhaltensweisen, die mit der erforderlichen Einstellung eines Beamten zum Dienst keinesfalls vereinbar seien. Hinsichtlich der Vertrauenswahrung und des damit verbundenen (allgemeinen) Dienstbezuges sei festzuhalten, dass Geschlechtsverkehr in für (potentiell) größeren Personenkreis zugänglichen Diensträumlichkeiten innerhalb sowie auch außerhalb der Dienstzeiten, geeignet seien, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung eines Beamten zu erschüttern. Dies unabhängig davon, ob es sich um eine einvernehmliche sexuelle Handlung gehandelt habe. In Hinblick auf die Erfüllung der Tatbestandselemente des § 43 Abs 2 BDG komme es auch nicht darauf an, ob externe Personen (die Öffentlichkeit) den Geschlechtsakt bemerkt hätten.

Auch werde aus § 43 Abs 2 BDG 1979 eine allgemeine Anstandsverpflichtung abgeleitet, die selbst bei einer allfälligen Einwilligung der von solchen Handlungen betroffenen Bediensteten Geltung habe. Es sei einem Militärkommandanten und damit hohen Dienststellenleiter mit erheblicher Ausbildung und Erfahrung uneingeschränkt zuzumuten, dass er wisse, dass man eine untergebene Mitarbeiterin im Bereich der Dienststelle nicht sexuell kontaktiere. Dabei bestehe auch ein Bezug zu den besonderen Aufgaben eines Soldaten (besonderer Funktionsbezug). Auch wenn der gegenteilige Wille von Flnspin F zum Zeitpunkt der Tat für den BF nicht erkennbar gewesen sei, was sich durch den Freispruch im Strafverfahren bestätigt habe, so seien dennoch die Auswirkungen der Handlung bemerkbar und diese hätten auch eine belastete Arbeitsumgebung für alle Beteiligten nach Bekanntwerden der Tat geschaffen. Die uneingeschränkte Integrität des Beamtentums, ihre Unbefangenheit und Verbundenheit mit den rechtlichen Werten sei von besonderer Bedeutung für das Vertrauen der Bürger. Dem Verhalten von hohen Offizieren komme daher in der Öffentlichkeit ein besonderer Stellenwert zu. Der Bürger erwarte sich zu Recht, dass die Offiziere im BMLV ihre Aufgaben in kompetenter und effizienter Weise erfüllen und für einen achtungsvollen Umgang innerhalb ihrer Dienststellen Sorge tragen würden. Gerade an einen Militärkommandanten, welcher für die Repräsentation des Bundesheers im Land zuständig sei, werde von der Öffentlichkeit ein hohes Maß an Integrität erwartet.

Deshalb sei es von Relevanz, dass insbesondere die Führungskräfte gesetzestreu seien und sich gegenüber Mitarbeitern stets sachlich und korrekt verhalten würden. Die Bevölkerung erwarte sich von einem Offizier zu Recht, dass dieser sich an die geltende Rechtsordnung halte.

Zur Schuld wurde ausgeführt, dass der BF und Flnsp F bereits seit langem Mitarbeiter im Militärkommando wären. Der BF sei sich darüber auch im Klaren gewesen, dass er als Militärkommandant ein Vorgesetzter von Flnspin F gewesen sei. Der BF habe auch den Geschlechtsakt selbst nie bestritten, diesen jedoch anders dargestellt.

Für den BF sei diese sexuelle Handlung einvernehmlich gewesen und er habe darin auch keine Pflichtverletzung gesehen. Jedoch unterliege der BF1 hier einem Irrtum. Wie oben ausgeführt, sei das Verhalten objektiv geeignet, eine Pflichtverletzung zu begründen. Einem Militärkommandanten sei es uneingeschränkt zuzumuten, zu erkennen, dass ein Geschlechtsakt mit einer Untergebenen in Räumlichkeiten für gesellschaftliche Veranstaltungen eine Pflichtverletzung darstellen könne. Zumindest eine fahrlässige Begehung der Pflichtverletzung werde dem BF vorgeworfen.

Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass der erkennende Senat nach gewissenhafter Abwägung aller für bzw. wider den BF sprechenden Umstände zu dem Ergebnis der Verhängung einer Geldstrafe gelangt sei. In objektiver Hinsicht sei von einer eher leichteren Pflichtverletzung und in subjektiver Hinsicht von zumindest fahrlässigem Verhalten - also leichterem Verschulden - auszugehen.

Bei der Strafbemessung seien keine Elemente als erschwerend zu werten. Das Tatsachengeständnis, die strafrechtliche und disziplinäre Unbescholtenheit sowie die ansonsten tadellose Dienstleistung - bestätigt durch seinen Vorgesetzten und das Wohlverhalten seit der Tat, sowie die lange Verfahrensdauer seien mildernd zu werten.

In generalpräventiver Hinsicht sei jedoch die Verhängung einer spürbaren Disziplinarstrafe erforderlich, um gegenüber anderen Bediensteten aufzuzeigen, dass sexuelle Handlungen von Vorgesetzten mit Mitarbeiterinnen nicht toleriert werden würden. Gegen diese Art von Pflichtverletzungen müsse entschieden vorgegangen werden.

In spezialpräventiver Hinsicht sei die Verhängung einer Disziplinarstrafe auch notwendig, weil der BF sein Fehlverhalten nicht bewusst sei. Der spezialpräventive Aspekt trete jedoch im Vergleich zur Generalprävention in den Hintergrund, auch aufgrund der vorliegenden positiven Zukunftsprognose.

Die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des BF seien gemäß §6 Abs 1 Z2 HDG in die Bemessung der Strafhöhe miteinzubeziehen. Diese stünden der Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 5.500 (dies entspreche bei einem maßgeblichen Bruttomonatsbezug von EUR 11.092,- rund 50 % der Bemessungsgrundlage) nicht entgegen.

Die Kostenentscheidung stütze sich auf § 38 Abs 1 HDG, wonach bei Verhängung einer Geldstrafe der Kostenbeitrag 10% der festgesetzten Strafe, höchstens jedoch € 500,- betrage. In diesem Falle betrage hier der Kostenbeitrag € 500,-.

3. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis brachten sowohl der BF als auch der Disziplinaranwalt binnen offener Frist Beschwerden bei der BDB ein.

3.1. Der BF brachte über seinen rechtlichen Vertreter darin vor, dass das Disziplinarerkenntnis seinem gesamten Umfang nach, insbesondere wegen materieller Rechtswidrigkeit und unrichtiger Beweiswürdigung, angefochten werde. Der Beschwerdeführer sei durch das angefochtene Disziplinarerkenntnis in seinem Recht verletzt, mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht disziplinarrechtlich bestraft zu werden.

In der Disziplinaranzeige vom 07.05.2024 sei dem BF zum Vorwurf gemacht worden, am Abend des 08.11.2022 im Kommandogebäude als Vorgesetzter von Flnsp. F unter Ausnutzung seiner dienstlichen Stellung diese in den D-Raum der Cafeteria gelockt und zu ihr, unter Bezugnahme auf eine freiwerdende Stelle des Kochstellenleiters, für die Flnsp. F Interesse bekundet hätte, gesagt zu haben „und du willst ja in die Küche rüber", worauf Flnsp. F ihre Hose hinuntergezogen habe und dem Beschwerdeführer unter dem Eindruck der Umstände und aus Angst, ihre Arbeit zu verlieren, gestattet hätte, mit ihr vaginalen Geschlechtsverkehr zu vollziehen.

Nachdem der BF vom LG mit in der Hauptverhandlung vom 12.10.2023 mündlich verkündeten Urteil vom Vorwurf der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung freigesprochen worden sei, sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.06.2025 die Einleitung des Disziplinarverfahrens erfolgt, mit dem Vorwurf, dass der BF am Abend des 08.11.2022 im Zuge zweier Veranstaltungen im Kommandogebäude als Vorgesetzter von Flnsp. F mit dieser im D-Raum der Cafeteria Geschlechtsverkehr gehabt und dabei die Wortfolge „und du willst ja in die Küche rüber“ verwendet habe.

Gegen diesen Einleitungsbeschluss habe der BF eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, mit der Begründung, dass der Einleitungsbeschluss nicht erkennen lasse, ob dem Beschwerdeführer bloß der Umstand des Geschlechtsverkehrs als Dienstpflichtverletzung vorgeworfen werde oder, dass er im Zusammenhang mit dem Geschlechtsverkehr die Wortfolge „und du willst ja in die Küche rüber“ verwendet haben soll. Dass es zum Geschlechtsverkehr im D-Raum gekommen sei, sei unstrittig. Eine Dienstpflichtverletzung des Beschwerdeführers könne daraus aber nicht abgeleitet werden. Die sexuelle Handlung außerhalb des Dienstes des BF sei in keiner Weise geeignet, die sachliche Führung seines Dienstes zu beeinträchtigen oder bei der Allgemeinheit Zweifel daran zu erwecken, dass er seine dienstlichen Aufgaben nicht korrekt erledigen könne. Die Entscheidung, ob ein Disziplinarverfahren einzuleiten gewesen sei, habe sich sich daher darauf auf die Beantwortung der Frage beschränkt, ob zum Geschlechtsverkehr Umstände hinzutreten würden, die in ihrer Gesamtheit auf eine Dienstpflichtverletzung des BF schließen lassen würden. Weiters habe der Beschwerdeführer dargelegt, welche weiteren Erhebungen vor Erlassung des Einleitungsbeschlusses notwendig gewesen wären und dass die belangte Behörde nach Durchführung dieser Erhebungen zum Schluss gekommen wäre, dass der Beschwerdeführer vom Veränderungswunsch der Flnsp. XXXX auf den Arbeitsplatz des Leiters/der Leiterin der Finalisierungsküche im Kommandogebäude gar nichts wissen habe können. Damit sei auszuschließen, dass der BF die Wortfolge „und du willst ja in die Küche rüber“ verwendet haben konnte.

Mit Erkenntnis vom 23.09.2025 habe das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde abgewiesen und die Entscheidung damit begründet, dass das Strafgericht in seinem rechtskräftigen Freispruch jedenfalls nicht festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer diese Wortfolge („und du willst ja in die Küche rüber") gegenüber Flnsp. XXXX in dieser Situation nicht verwendet habe. Das Strafgericht habe vielmehr im Zuge der rechtlichen Würdigung lediglich ausgeführt, dass sich auch aus einer solchen Aussage des Beschwerdeführers für Flnsp. F keine Zwangslage im Sinne des § 205 a StGB ableiten hätte lassen. Ob in diesem Zusammenhang die Aussage der Zeugin Flnsp. XXXX oder die Verantwortung des Beschwerdeführers glaubwürdiger sei, werde laut Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts erst im Zuge des in der Folge noch zu führenden inhaltlichen Disziplinarverfahrens vor der Bundesdisziplinarbehörde und der dabei jedenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung endgültig zu klären sein. Dabei würde laut BVwG die Bundesdisziplinarbehörde sowohl den Beschwerdeführer als auch die Flnsp. F zur Sache zu befragen haben und sich bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Aussagen wohl auch mit dem Gerichtsakt und dem laut dem Beschwerdeführer darin aufliegenden Gutachten, betreffend die Glaubwürdigkeit der Flnsp. F, entsprechend auseinandersetzen müssen und dies in die Beweiswürdigung entsprechend einfließen lassen. Nach Ansicht des BF sei nach diesen Ausführungen des BVwG eine Verletzung von Dienstpflichten des BF also nur dann anzunehmen, wenn dieser Flnsp. Manuela F mit den Worten „und du willst ja in die Küche rüber“ unter Druck gesetzt hätte. Anderenfalls wäre wohl der Hinweis darauf erfolgt, dass schon ein einvernehmlicher Geschlechtsverkehr am Dienstort disziplinär relevant wäre. Unstrittig sei ja, dass es am Abend des 08.11.2022 im Kommandogebäude zum Geschlechtsverkehr gekommen sei.

Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis werde der BF jedoch schuldig erkannt, am Abend des 08.11.2022 im Zuge zweier Veranstaltungen (Sicherheitsstammtisch und Treffen der Offiziersgesellschaft) im Kommandogebäude als Vorgesetzter von Flnsp. F mit dieser im XXXX -Raum der Cafeteria Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Der Verdacht, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit diesem Geschlechtsverkehr Flnsp. F mit der Wortfolge „und du willst ja in die Küche rüber" bedacht und unter Druck gesetzt hätte, sei, dagegen im Zuge des Senatsverfahrens nicht zweifelsfrei beweisbar gewesen, weshalb die Wortfolge aus dem Spruch entfernt worden sei.

Nach Ansicht der belangten Behörde wäre ein Geschlechtsverkehr in, für einen (potentiell) größeren Personenkreis zugänglichen, Diensträumlichkeiten - innerhalb sowie auch außerhalb - der Dienstzeiten geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung eines Beamten zu erschüttern. Dies unabhängig davon, ob es sich um eine einvernehmliche sexuelle Handlung gehandelt habe. Auch wenn der gegenteilige Wille von Flnsp. FARKSY zum Zeitpunkt der Tat für den Beschwerdeführer nicht erkennbar gewesen sei, so wären die Auswirkungen der Handlung bemerkbar gewesen und habe sie eine belastete Arbeitsumgebung für alle Beteiligten nach Bekanntwerden geschaffen. Der Bürger erwarte sich zu Recht, dass die Offiziere im BMLV ihre Aufgaben in kompetenter und effizienter Weise erfüllen und für einen achtungsvollen Umgang innerhalb ihrer Dienststellen Sorge tragen.

Dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis sei entgegenzuhalten, dass der Verdacht, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Geschlechtsverkehr am 08.11.2022 Flnsp. XXXX mit der Wortfolge „und du willst ja in die Küche rüber" bedacht und unter Druck gesetzt hätte, nicht nur nicht beweisbar gewesen sei, sondern in der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2025 nach Einvernahme der Zeugen und Einsicht in die Protokolle der monatlichen Garnisonskommandantenbesprechungen für die Garnison XXXX des Jahres 2022 sowie den Akt des LG XXXX zu 13 Hv 33/23z und die Gutachten der Sachverständigen Mag. Anita RAIGER, MA, und Dr. Wolfang DENK zweifelsfrei ausgeräumt habe werden können.

Das Disziplinarverfahren gründe sich auf die nicht den Tatsachen entsprechende Schilderung der Flnsp. F. Dem Beschwerdeführer sei, den wahrheitswidrigen Aussagen der Flnsp. F folgend, von Beginn an eine Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung zum Vorwurf gemacht worden, nicht aber der Geschlechtsverkehr. Dies verwundere nicht, wo doch Beziehungen zwischen Bediensteten unterschiedlicher Dienstgrade und Führungsverhältnisse nicht verwerflich und nicht verboten, sondern gelebte Praxis seien. Auch die aktuelle Regelung bezüglich „sexuellen Fehlverhaltens" im Veränderungsdienst 2024 erlaube dies in der Beilage 4 ausdrücklich. Die Beilage 4 (zu Verhaltenskodex Dion 1 - „sexuelles Fehlverhalten") nenne Fallbeispiele zu möglichem sexuellen Fehlverhalten (inkl. etwaiger Diskriminierung). Gegenseitiges sexuelles Interesse sowie einvernehmliche Liebesbeziehung an der Dienststelle würden darin nicht als sexuelles Fehlverhalten bezeichnet. Zu verweisen sei auch auf Veranstaltungen und Feiern in den Kasernen, bei welchen sich Dienstnehmer aller Dienstgrade näherkommen und häufig - wie auch in privaten Unternehmen - Beziehungen entstehen würden. Erwähnenswert sei auch der Film „Eismayer", der die wahre Lebensgeschichte eines Ausbilders beim Österreichischen Bundesheer thematisiere, welcher sich in einen jungen Rekruten verliebe und diesen schließlich in Galauniform auf dem Kasernenhof heiraten würde. Der Film sei in einer Kaserne mit Unterstützung des Bundesministeriums für Landesverteidigung gedreht worden. Wollte man sexuelle Beziehungen zwischen Dienstnehmern am Dienstort verhindern, so hätte es eines entsprechenden Verbotes bedurft. Dass es dazu nicht gekommen sei, liege wohl auf der Hand, da ein solches als nicht zeitgemäß sei und die tatsächlichen Gegebenheiten ignorieren würde.

Entgegen der Ansicht der Bundesdisziplinarbehörde hätten die geschlechtlichen Handlungen nicht in Räumlichkeiten für gesellschaftliche Veranstaltungen stattgefunden, sondern vielmehr in einem Nebenzimmer, wo ein Zutritt von anderen Personen unwahrscheinlich gewesen sei.

Weshalb hier ein einvernehmlicher Geschlechtsakt, wenn auch in Räumlichkeiten der Kaserne, allerdings außerhalb der Dienstzeit des BF, als Pflichtverletzung zu sehen sei, erhelle sich nicht. Es scheine auch unverständlich, weshalb die geschlechtliche Handlung Zweifel an der kompetenten und effizienten Erfüllung der Aufgaben des Beschwerdeführers oder an seinem achtungsvollen Umgang innerhalb seiner Dienststelle, erwecken könnte. Derartige Zweifel würden sich vielmehr nur dann ergeben, wenn der Beschwerdeführer seine Stellung ausgenützt hätte, nicht aber wenn es - wie hier - zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gekommen wäre.

Wenn die Auswirkungen der Handlung merkbar gewesen seien, so habe dies an der Flnsp. F gelegen, die unwahre Angaben gemacht habe, sowie am indiskreten und wenig professionellen Verhalten einzelner Beamter, was der Beschwerdeführer in seiner außerordentlichen Beschwerde vom 04.09.2024 an die parlamentarische Bundesheerkommission bereits aufgezeigt habe.

Zusammengefasst sei darauf zu verweisen, dass es hier keinerlei Anhaltspunkte dafür gebe, dass durch die sexuelle Handlung im D-Raum das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Amtsführung der dienstlichen Aufgaben des BF beeinträchtigt worden sei. Vielmehr sei die sexuelle Handlung in keiner Weise geeignet, bei der Allgemeinheit Zweifel daran zu erwecken, dass der BF seine dienstlichen Aufgaben korrekt erledigen würde.

Sollte das Bundesverwaltungsgericht wider Erwarten das Verhalten des BF doch als pflichtwidrig sehen, so erweise sich eine Geldstrafe jedenfalls als völlig unverhältnismäßig. Dies auch vor dem Hintergrund seines Verdienstentganges während der jedenfalls im Nachhinein betrachteten, unberechtigten Dienstenthebung. So würden zur Geldstrafe in der Höhe von EUR 5.500,00 noch rund EUR 25.000,00 an einbehaltenem Gehalt hinzutreten. Nicht unberücksichtigt bleiben könne auch, dass der Beschwerdeführer, um zu seinem Recht zu kommen, mit gewaltigen Honoraren seiner Verteidigung im Zusammenhang mit dem Strafverfahren konfrontiert gewesen sei.

Es werde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung anberaumen und der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Disziplinarverfahren mit Beschluss einzustellen.

3.2. Der DA brachte in seiner Beschwerde vor, dass sich die Beschwerde einerseits gegen die Höhe der Disziplinarstrafe richte, weil dem Antrag des Disziplinaranwaltes nicht gefolgt worden sei und andererseits, weil die Wortfolge aus dem Einleitungsbeschluss „Und du willst ja in die Küche rüber" im Spruch des Disziplinarerkenntnisses als Tathandlung nicht vorkomme.

In der gekürzten Urteilsausfertigung vom LG würden als Grund des Freispruchs zwei der drei Möglichkeiten eines Verstoßes gegen § 205a StGB ausgeführt. Bei der ersten Möglichkeit werde auf den fehlenden subjektiven Tatbestand, dass eben „...nicht ausreichend feststellbar war, dass er diesen gegenteiligen Willen erkannte." eingegangen, wobei im letzten Satz zu diesen Ausführungen auf Seite drei stehe „Es kann im Zweifel nicht festgestellt werden, dass er die geschlechtliche Handlung mit ihr in dem Bewusstsein vornahm, dass sie ohne die Äußerung, sie wolle ja in die Küche, nicht zugestimmt hätte."

Das Gericht gehe dann auch auf die zweite Möglichkeit (...unter Ausnützung einer Zwangslage...) ein, verneine jedoch den objektiven Tatbestand, weil die beabsichtigte Bewerbung von Frau F keinesfalls eine wirtschaftliche Notlage darstelle.

Das LG gehe somit davon aus, dass der Beschuldigte „Und du willst ja in die Küche rüber" gesagt habe, weil anderenfalls ein Eingehen in der Begründung zur Zwangslage nicht notwendig gewesen wäre. Somit sei die Disziplinarbehörde gem. § 5 Abs. 2 HDG 2014 an diese Tatsachenfeststellungen gebunden.

Der Disziplinaranwalt gehe auf Grundlage aller Umstände von einer leichten bis mittelschweren Pflichtverletzung aus. Aus spezialpräventiven Gründen müsse wegen der Uneinsichtigkeit des Beschuldigten eine entsprechende Disziplinarstrafe verhängt werden, die er mit 50 % der Bemessungsgrundlage jedenfalls als zu niedrig erachte.

4. Mit Verfahrensanordnung beraumte das Bundesverwaltungsgericht in der Angelegenheit eine öffentliche mündliche Senatsverhandlung an, zu der die Parteien des Verfahrens entsprechend geladen wurden.

5. Am 11.05.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des BF, seines rechtlichen Vertreters, des Disziplinaranwalts und des Vertreters der BDB als belangte Behörde eine mündliche Verhandlung durch.

Auf Vorhalt der von der BDB getroffenen Feststellungen zu seinen beruflichen, persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, gab der BF an, dass diese stimmen würden.

Nach auszugsweiser Darstellung des Disziplinarerkenntnisses der BDB und der dagegen eingebrachten Beschwerden verzichteten die Parteien auf deren vollständige Verlesung. Auf Hinweis, dass vom BF die Ladung des Vzlt XXXX (In der Folge Vzlt S) als Zeuge beantragt und dieser auch entsprechend geladen worden sei, und die Frage, was dieser nun genau bezeugen könne, führte der rechtliche Vertreter aus, dass dieser ein Gespräch mit der Fr. F wiedergeben könne, welches am 07.12.2022 stattgefunden habe. Darüber würde es auch ein Gedächtnisprotokoll von Vzlt S geben, welches im Strafakt aufliege. Fr S habe in dem Gespräch einige interessante Sachen geschildert. Unter anderem habe sie gesagt, dass der BF damals geglaubt hätte, dass sie mit ihm Sex haben wolle. Der BF ergänzte, dass für ihn die Erpressungsabsicht der Fr. F von ganz besonderer Relevanz sei, was sie auch gegenüber dem Zeugen erwähnt habe. Weiters habe sie in dem Gespräch mit dem Zeugen offenbar eine Kollegin, welche bei ihrer Einvernahme im Erhebungsteam dabei gewesen sei, sehr beschimpft. Anschließend wurde Vzlt S als Zeuge einvernommen.

Nach entsprechender Zeugenbelehrung gab der Zeuge an, dass sie am 07.12.2022 bei einer zivilen Veranstaltung in Wien gewesen seien. Danach seien sie mit dem Dienstauto zurück zum MilKdo gefahren, weil dort noch ihre Privatautos gestanden seien. Dort habe auch eine Veranstaltung stattgefunden. Sie hätten dann in der Cafeteria noch ein kleines Bier getrunken. Fr. F sei an ihn herangetreten und habe ihn gefragt, ob er schon wisse, was vor einigen Wochen mit ihr passiert sei. Er habe ihr gesagt, dass er schon etwas gehört habe. Sie habe dann gesagt, dass sie mit ihm darüber reden wolle. Sie seien daraufhin zu ihr ins Büro gegangen und dort habe dieses dann Gespräch stattgefunden. Es habe ca. zwei bis drei Stunden gedauert und habe die verfahrensgegenständlichen Vorkommnisse aus ihrer Sicht zum Inhalt gehabt. Als erstes sei ihm im Gedächtnis geblieben, dass sie die zeitliche Abfolge dieses Abends im MilKdo geschildert habe. Ihm sei dabei aufgefallen, dass die zeitliche Abfolge im Detail nicht richtig sein habe können. Dies deshalb, weil er selbst an diesem Abend beim Sicherheitsstammtisch anwesend gewesen sei und sich erinnern habe können, dass der MilKdt um ca. 21:15 Uhr dort noch erschienen sei und mit ihnen angestoßen habe. Er sei ein paar Minuten geblieben und dann wieder gegangen. Weiters könne er sich erinnern, dass ihm Fr. F im Gespräch geschildert habe, wie sie im Anschluss an diese Vorfälle befragt worden sei. Seiner Erinnerung nach habe sie diese Befragung von der Art und Weise her als nicht in Ordnung empfunden. Weiters habe sie ihm von ihrem Gespräch mit Mjr. H erzählt, der an diesem Tag der GarnOVT gewesen sei. Und schließlich habe sie ihm auch vom Vorfall selbst erzählt. Dabei habe sie ihm erzählt, dass sie damals vom BF ersucht worden sei, mit ihr ein Vier-Augen-Gespräch zu führen. Sie sei dann mit ihm in den D-Raum gegangen. Dort hätten sie Geschlechtsverkehr gehabt. Er könne sich noch erinnern, dass sie gesagt habe, dass sie nicht vergewaltigt worden sei. Sie habe dann auch gesagt, dass sie ein gemeinsames Gespräch mit Mjr. H und dem BF haben wolle, denn nun hätte sie mit dem Vorfall ein Druckmittel gegen den BF, weil sich dieser unter diesen Umständen nicht mehr dagegen wehren könne, dass sie von der Cafeteria in die Finalisierungsküche wechseln würde. Auf die Frage, ob er damals schon gewusst habe, dass F in die Finalisierungsküche wechseln habe wollen, antwortete er, dass es bereits Gerüchte gegeben habe. Angeblich habe sie weggewollt, weil es in der Finalisierungsküche zu weniger Arbeitsstunden komme, als in der Cafeteria, insbesondere deshalb, weil dort die Abendstunden wegfallen würden. Er könne sich auch daran erinnern, dass sie ihm erzählt habe, dass es ihr nach dem Vorfall nicht gut gegangen sei, auch weil ihr schon vorher die Arbeit zu viel geworden sei. S habe auch gesagt, dass sie den BF nicht besonders mögen würde.

Auf die Frage, weshalb Fr. F gerade mit ihm das Gespräch gesucht habe, antwortete der Zeuge, dass er glaube, dass er mit der Fr. F zwar nicht unbedingt befreundet sei, aber sie hätten sich oft gesehen. In seiner Funktion sei er bei solchen Veranstaltungen sehr oft dabei und damit in dieser Runde auch zuhause gewesen. Das habe sie gewusst. Das im Gerichtsakt aufliegende Gedächtnisprotokoll sei von ihm. Er habe vom Gespräch mit der F damals ein Tonbandprotokoll erstellt. Dieses habe er dann abgeschrieben und das sei dann zu diesem Gedächtnisprotokoll geworden. Das Datum darauf sei aber falsch.

Auf die Frage wie sein Eindruck in Zusammenhang mit dem von ihr vorgebrachten Druckmittel, damit sie in die Finalisierungsküche komme, gewesen sei bzw., ob er den Eindruck gehabt habe, dass sie damit gemeint habe “ein Druckmittel wegen einem Geschlechtsverkehr” oder “ein Druckmittel wegen einem Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen” gab der Zeuge an, dass er das gar nicht mehr beantworten könne, weil es schon so lange her sei. Er habe das Gefühl gehabt, sie habe den Posten in der Cafeteria nicht mehr gewollt und das sei dann die Möglichkeit für sie gewesen, den Wechsel mit einem Druckmittel besser durchzusetzen zu können.

Auf die Frage, ob sie auch zu ihm gesagt habe, dass der BF1 geglaubt hätte, dass sie den Sex gewollt habe, antwortete der Zeuge, dass er das nicht mehr genau sagen könne. Ihm sei jedenfalls in Erinnerung, dass sie ihm mitgeteilt habe, dass sie den BF im Glauben gelassen habe, dass sie mit dem Sex einverstanden gewesen sei. Auf die Frage, ob sie zu ihm irgendetwas über ihre Alkoholisierung gesagt habe, antwortete der Zeuge, dass sie sich gut gekannt hätten und sie ihm auch gesagt habe, dass sie aufpassen müsse, wenn sie Alkohol trinke. Er habe gewusst, dass sie das ein oder andere Bier trinken würde. Sie habe gemeint, dass sie in emotionaler Hinsicht aufpassen müsse, wenn sie Alkohol trinke. Er könne sich an ihren genauen Wortlaut nicht mehr erinnern. Sie habe ihm auch gesagt, dass sie an diesem Tag Alkohol getrunken habe, er könne sich aber nicht mehr erinnern, wieviel. Er habe das Gedächtnisprotokoll, dem Gericht und der StA vorgelegt, das Tonband sei jedoch nicht angefordert worden.

Nach zusammenfasender Darstellung des Strafantrags der StA vom 30.03.2023 wurde die gekürzte Urteilsausfertigung des LG XXXX vom 12.10.2023 mit dem Freispruch des BF verlesen. Im Anschluss wurde der DA ersucht, zu erklären, wo er darin eine bindende Feststellung des Gerichts sehe, dass der BF gesagt habe, „Du willst ja in die Küche“, wie er dies in seiner Beschwerde ausgeführt habe. Darauf antwortete der DA, dass er zwischenzeitig mit der zuständigen Richterin gesprochen habe und diese ihm erklärt habe, wie das Urteil zu verstehen sei. Er vertrete daher jetzt auch nicht mehr den Standpunkt, dass in diesem Urteil festgestellt worden sei, dass der BF zur F gesagt habe „Du willst ja in die Küche.“

Der BF gab bei der Beschuldigtenvernehmung an, dass es an diesen Tag viele Veranstaltungen im Milkdo gegeben habe. Bei den zwei gegenständlichen am Abend habe es sich zum einen um den Sicherheitsstammtisch der BH L gehandelt. Parallel dazu habe es einen Stammtisch der Offiziersgesellschaft (OG) gegeben, wobei er das eigentlich nicht als Veranstaltung sehe. Es handle sich dabei wirklich um einen Stammtisch, wo sich Offiziere regelmäßig treffen und austauschen würden. Als er vom Sicherheitsstammtisch auf die Toilette gegangen sei, habe er die Kameraden von der Offiziersgesellschaft gesehen und sei zu ihnen dazu gestoßen und dort sitzen geblieben. Beim Sicherheitsstammtisch sei er (Anm: als MilKdt) Einladender und Vortragender gewesen, beim Stammtisch der OG habe er keine Rolle gespielt. Die OG habe alle paar Wochen einen Stammtisch, der Sicherheitsstammtisch der Bezirkshauptmannschaften finde dagegen etwa einmal im Quartal statt, aber immer wo anders. Fr. F sei Teamleiterin der Cafeteria und als solche an diesem Tag anwesend gewesen. Beide Veranstaltungen hätten in der Cafeteria stattgefunden. Auf Nachfrage schilderte der BF die Ereignisse des gegenständlichen Abends mit eigenen Worten.

Er müsse dabei vorausschicken, dass an diesem Abend das erste Gespräch mit Fr. F einen Vorfall zum Inhalt gehabt habe, der schon über 10 Jahre zurückliege. Er habe F bei der Offiziersgesellschaft getroffen, wo sie dabeigesessen sei. Sie seien dann dort länger zusammengesessen und „übergeblieben“. Bei dem Vorfall, der bereits über 10 Jahre zurückliege, habe er während einer Veranstaltung eine Teilnehmerin gefragt, ob alles in Ordnung sei. Diese Teilnehmerin habe dann geantwortet, dass das eigentlich nicht der Fall sei, weil, wenn ihr Freund eine Veranstaltung organisiere, würde es Schnitzel und/oder Lachs geben und nicht Gulasch und Chili. Er habe sich das dann zu Herzen genommen und Fr. F, wie er diese gesehen habe, ersucht, ein Schnitzel zuzubereiten. Fr F habe dabei offenbar angenommen, dass dieses Schnitzel für ihn gewesen wäre. Als sie es ihm dann gegeben habe, habe er dieses Schnitzel vor den Augen der Fr. F an die andere Dame weitergegeben. Ihm sei dabei aufgefallen, wie enttäuscht Fr. F darauf reagiert habe, weil sie ursprünglich offenbar geglaubt habe, dass es für ihn gewesen wäre. Er habe den Eindruck gehabt, dass er damit gegenüber Fr. F einen Fehler gemacht habe und darüber hätten sie am verfahrensgegenständlichen Abend auch geredet. Bei diesem Gespräch habe sie ihm auch erzählt, dass sie schon lange keinen Partner mehr gehabt habe, dass sie sich aber auch schön herrichten könne. Offenbar habe sie sich zurückgesetzt gefühlt, weil sie bei solchen Anlässen immer im Service gewesen sei, während sich die anderen Teilnehmerinnen schön hergerichtet hätten. Er habe dann versucht, ihr zu erklären, dass sie sich auch schön herrichten könne und hübsch sei, dass sie jedoch bei solchen Anlässen immer im Kochgewand sein müsse. Im Zuge dieses Gesprächs sei Mjr. H dazugekommen, habe sich als GarnOVT gemeldet und damit ihr Gespräch unterbrochen, was sie danach jedoch fortgesetzt hätten. Irgendwann hätten sie sich dann an den Händen gehalten und soweit er sich erinnern könne, hätten sie sich dann auch irgendwann in die Arme nehmen wollen. Da habe er zu ihr gesagt: „Das ist nicht gescheit, da kann uns ja jemand sehen, gehen wir wo anders hin.“ Sie habe dann den D-Raum vorgeschlagen. Im Gegensatz zu den bisherigen Aussagen im Verfahren und in den Medien seien sie jedoch nicht gemeinsam in den D-Raum gegangen. F habe zu ihm gesagt, sie müsse noch in die Küche zu den Ordonanzen. Er selbst sei noch zu den Kameraden vom Sicherheitsstammtisch gegangen. Das hätte der Vzlt. S auch in seiner Aussage so beschrieben. Sie hätten sich dann im D-Raum getroffen. Er wisse nicht mehr, wer von ihnen als erstes in diesem Raum gewesen sei. Sie seien sich in die Arme gefallen und es sei kaum etwas gesprochen worden. In der Folge Sie hätten dann „ganz normalen Sex“ gehabt. Sie habe sich auf den Tisch gelegt und sie hätten Verkehr gehabt. In der Folge sei es dann einmal zu einem Positionswechsel gekommen, bei dem sie aber über den Sessel gestürzt sei. Er habe ihr dann aufgeholfen und gesagt: „F, wir sollten weniger trinken“. Danach hätten sie sich geküsst. Er habe gedacht, dass es nun zu Ende wäre und sie hätten sich verabschiedet. Sie sei aber dann auf die Knie gegangen und er habe sich auf den Sessel gesetzt. Dann habe es für ihn noch Oralverkehr gegeben. Dieser habe sicher noch eine Viertelstunde gedauert. Das wäre seiner Ansicht nach auch völlig im Widerspruch zu den bisherigen Angaben der F aber auch durch einen Gutachter belegt. Er beziehe sich dabei auf Dr. D aus dem Gerichtsprotokoll ON.52.4,3, wo dieser zum Ausdruck gebracht habe: „Die Zeugin gibt überhaupt nichts an, woraus eine Verletzung resultieren könnte. Das heißt ich finde überhaupt kein Korrelat einer Bewegung/eines Bewegungsablaufes.“ Man habe ihm ja schließlich auch noch Körperverletzung andichten wollen. Sie habe gesagt, dass sie sich an manches nicht erinnern könne, aber auch in dem was ihr erinnerlich sei, sei überhaupt kein Substrat enthalten, was auf eine Körperverletzung schließen lassen würde. Fr. F habe bei irgendeiner Einvernahme auch angegeben, er wäre bei einem Gespräch zwischen ihr und Obst L dabeigestanden und dabei hätte sie - auch für den BF hörbar - erwähnt, dass sie in die Finalisierungsküche wechseln wolle. Das stimme jedoch nicht. Obst L habe bestätigt, dass es ein solches Gespräch in seiner Anwesenheit nicht gegeben habe. Interessant sei auch, dass Fr. F gegenüber einem einvernehmenden Beamten ausgesagt habe, dass eine andere Kollegin einen Job nur bekommen hätte, weil sie beim BF am „Hosentürl“ gewesen sei. Dies zeige die Motivation der offenbar von ihm gekränkten F. Diese Frau sei zudem jene Frau gewesen, die von ihm 2016 vor den Augen der Fr. F das Schnitzel bekommen habe. Auf diese sei F eifersüchtig gewesen, das habe sie ihm auch im Vier-Augen-Gespräch gesagt.

Die Frage, ob ihm bekannt gewesen sei, dass ihn Fr F nicht mögen würde, wie der Zeuge zuvor ausgesagt habe, verneinte er und gab an, dass ihn das gewundert hätte. Sie seien zwar keine engen Freunde gewesen, aber er habe sich schon gedacht, dass sie ein gutes kameradschaftliches Verhältnis hätten.

Danach sei nichts mehr passiert, sie hätten sich noch ein Busserl gegeben und sich verabschiedet. Allerdings sei ihm noch aufgefallen, dass F bei irgendeiner Aussage ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass er sich bei ihr bedankt hätte, was sie gewundert hätte, weil er das sonst nicht machen würde. Er habe sich über diese Aussage deshalb gewundert, weil er sich immer bei allen bedanken würde. In dem Fall habe er sich bei Fr. F dafür bedankt, dass sie seiner Anregung, kleinere Portionen zu servieren, welche man auch essen könne, endlich nachgekommen sei. Nach dem Sex habe er mit F nicht mehr gesprochen, auch das von ihr erwähnte Sechs-Augengespräch habe niemals stattgefunden. Er sei der Meinung gewesen, dass F und Mjr H im Verfahren die Unwahrheit gesagt hätten und das auch angezeigt. Man habe ihm dann mitgeteilt, dass es für einen Anfangsverdacht zu wenig sei. Mjr H habe er nicht bei der StA sondern intern angezeigt. Er habe der BDB eine entsprechende Eingabe geschickt.

In seinem Schlussplädoyer brachte der DA vor, dass der Sachverhalt durch die Entscheidung des LG XXXX vorgegeben sei und in den Grundzügen vom Beschuldigten auch nicht bestritten werde. Er habe am 08.11.2022 als MilKdt in den Räumlichkeiten der Cafeteria des Kommandogebäudes als Vorgesetzter mit Fr. F Geschlechtsverkehr gehabt. Damit habe er gegen den § 43 Abs. 2 BDG verstoßen. Er habe die Pflichtverletzung fahrlässig begangen. Schutzobjekt sei hier das Vertrauen der Öffentlichkeit in eine funktionierende Verwaltung. Als Beamter begehe man immer dann eine solche Pflichtverletzung, wenn man eine Handlung setze, die geeignet sei, dieses Vertrauen zu gefährden. Es müsse nicht bekannt werden und das Vertrauen müsse auch tatsächlich nicht erschüttert oder verletzt sein. Im konkreten Fall handle es sich um einen Offizier mit einem entsprechenden Lebens- und Dienstalter und dem Dienstgrad Brigadier. Er sei damals MilKdt gewesen und habe damit eine der höchsten Funktionen mit großer öffentlicher Breitenwirkung innegehabt. Er sei Vorgesetzter der F gewesen. Im Rahmen der Dienstaufsicht hätte er Kontrollmaßnahmen durchführen und im Extremfall sogar Pflichtverletzungen entgegenwirken müssen. Mit seiner Handlung habe er sich aber in eine Situation manövriert, in der er erpressbar gewesen sei und gemäß den Ausführungen des BF wäre das auch die Intention der Fr. F gewesen. Ob es tatsächlich so gewesen sei, würden wir nicht wissen. Das bedeute, durch diese Handlung habe er auch seine Glaubwürdigkeit eingebüßt und damit diese Pflichtverletzung begangen. Zusätzlich komme hinzu, dass dieser Geschlechtsverkehr in den Räumlichkeiten der Cafeteria stattgefunden habe, während zwei Veranstaltungen im Abklingen gewesen seien und selbst wenn es nach den Aussagen des Beschuldigten unwahrscheinlich gewesen wäre, dass jemand reinkommen hätte können, müsse man sich vorstellen, dass jemand den Raum betrete und dann ein Brigadier mit A-Garnitur und heruntergelassener Hose vor ihm stehe. Zusätzlich in Zeiten von Smartphone und sozialen Medien sei bekannt, wie schnell es passieren könne, dass unerwünschte Fotos oder Videos von so einer Situation plötzlich im Internet auftauchen würden. Weites sei zu berücksichtigen, dass dieser Vorfall im Zeichen der „Me too-Debatte“ stehe. Personen in machtvollen Positionen hätten immer die Möglichkeit, auch unbewusst, Druck auf Untergebene auszuüben. Aus diesem Grund müssten diese Personen eine sehr große Vorbildfunktion haben. Bestätigt werde das Ganze durch die aktuelle ORF-Debatte. Vor diesem Hintergrund liege eine mittelschwere Pflichtverletzung vor. Bei der Strafbemessung sei das Verhalten aus disziplinärer Sicht zu würdigen. Ein strafrechtlicher Freispruch sage nichts über mögliche Disziplinarstrafen aus.

Er sei der Meinung, dass es aus spezialpräventiven Gründen notwendig sei, eine entsprechende Strafe zu verhängen, um den Beschuldigten vor Augen zu führen, dass seine Handlung eine Pflichtverletzung darstelle. In der Disziplinarverhandlung vor der Disziplinarbehörde habe der Beschuldigte gesagt, er habe sich mit Kameraden besprochen und diese hätten in der Handlung auch keine Pflichtverletzung gesehen. Aufgrund der Tatsache, dass Kameraden in entsprechendem Lebens- und Dienstalter wie der Beschuldigte es offensichtlich normal finden würden, dass ein Vorgesetzter, mit einer Untergebenen Geschlechtsverkehr habe, sei auch aus generalpräventiven Gründen eine entsprechende Strafe zu fordern. Mildernd zu werten sei die Unbescholtenheit, die familiären, wirtschaftlichen und dienstlichen Umstände sowie die lange Dauer des Verfahrens. Er beantrage daher die Beschwerde des BF abzuweisen und eine tat- und schuldangemessene Geldstrafe zu verhängen.

Der Vertreter der belangten Behörde beantragte die Abweisung der beiden Beschwerden.

Der Verteidiger des BF brachte abschließend Folgendes vor: Da nun auch der vom DA erhobene Vorwurf des Machtmissbrauches vom Tisch sei, weil sich die Frage nicht mehr stelle, ob dieser ominöse Satz „du willst ja in die Küche rüber“ auch wirklich gefallen sei – reduziere sich die Entscheidung auf die Frage, ob der einvernehmliche Geschlechtsverkehr disziplinär zu ahnden sei oder nicht. Dazu habe er schon in der Beschwerde versucht, darzustellen, weshalb das nicht der Fall sei. Den Ausführungen des DA sei noch entgegenzuhalten, dass der Vorfall außerhalb des Dienstes erfolgt sei und es völlig ausgeschlossen gewesen sei, dass die beiden in dem Raum überrascht werden. Er beantrage daher einen Freispruch.

Der BF bedankte sich zunächst, dass die BDB und das BVwG die von ihm beantragten Zeugen auch einvernommen habe. Er lege Wert darauf, dass er nicht der direkte Vorgesetzte der Fr. F sei. Zwischen ihnen gebe es noch drei Hierarchieebenen. Er habe in ihrem System keine direkte Einflussmöglichkeit. Der ganze Vorfall sei nur wegen der unwahren Aussagen von Bediensteten und der bis heute nicht geahndeten Erpressungsabsicht der Fr. F an die Öffentlichkeit gelangt. Er habe im Verfahren nicht gesagt, dass er mit den Kameraden gesprochen habe und diese gemeint hätten, dass dies kein Vergehen sei, da sei er falsch verstanden worden. Er habe nur gesagt, dass es bei ihnen ein solches Verbot nicht geben würde. In seiner Kaserne habe es zum Zeitpunkt seiner Kommandoführung vier Ehepaare gegeben, darunter eine Dame, die ein uneheliches Kind mit einem General gehabt habe und eine andere Dame mit einem Brigadier. Er kenne jetzt auch unzählige Beziehungen bzw. Liebschaften in Kasernen, auch in der Rossau. In seinen 42 Jahren Berufserfahrungen sei wegen so etwas noch nie ein Verfahren gegen jemanden eingeleitet worden und noch nie sei jemand suspendiert oder gar öffentlich hingerichtet worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des BF: Der BF steht als Berufsmilitärperson (MBO1) in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und fällt damit dienstrechtlich in den Anwendungsbereich des BDG 1979 und disziplinarrechtlich als Soldat im Dienstverhältnis in den Anwendungsbereich des HDG 2014. Zur Tatzeit war er Militärkommandant von XXXX (MilKdt).

1.2. Er ist verheiratet, hat einen Sohn und eine Tochter. Die Tochter studiert noch. Sein für die Strafbemessung maßgeblicher Bruttomonatsbezug für den Dezember 2025 belief sich auf € 11.092,-. Er verfügt über rund 30.000,- Euro, besitzt ein Haus und hat keine Schulden.

2.1. Am 23.02 gab es im Milkdo XXXX mehrere Veranstaltungen, zwei davon am Abend, konkret ein Sicherheitsstammtisch der BH L und ein Stammtisch der Offiziersgesellschaft (OG). Der Stammtisch der OG ist ein regelmäßiges Treffen von Offizieren. Der Sicherheitsstammtisch der Bezirkshauptmannschaften findet nur einmal im Quartal und immer wo anders statt.

Der BF war beim Sicherheitsstammtisch der BH der Einladende und auch noch ein Vortragender, beim Stammtisch der OG hatte der BF keine Funktion. Beide Veranstaltungen fanden zeitgleich in der Cafeteria des MilKdos statt. Fr. F, die Teamleiterin dieser Cafeteria und war als solche bei diesen Veranstaltungen auch anwesend.

2.2. Als der BF vom Sicherheitsstammtisch der BH auf dem Weg zur Toilette war, sah er die Kameraden von der Offiziersgesellschaft, setzte sich dazu und blieb längere Zeit bei ihnen sitzen. Dort traf er auch auf Fr. F, mit der er dann länger zusammensaß und (seinen eigenen Worten folgend) auch „übergeblieben“ ist, als die anderen Teilnehmer bereits gegangen waren. Dabei sprach er mit ihr auch über einen Vorfall, der sich bereits viele Jahre zuvor zugetragen hatte, dem BF aber im Zusammenhang mit Fr. F in Erinnerung geblieben war. Bei diesem Vorfall hatte der BF eine Teilnehmerin einer Veranstaltung gefragt, ob alles in Ordnung sei. Diese Teilnehmerin hatte darauf geantwortet, dass das eigentlich nicht der Fall sei, weil wenn ihr Freund eine solche Veranstaltung organisiere, gebe es Schnitzel und/oder Lachs und nicht (Anm.: wie hier) Gulasch und Chili. Der BF hatte daraufhin Fr. F ersucht, ein Schnitzel zuzubereiten. Nach Ansicht des BF hatte Fr F dabei offenbar angenommen, dass der BF dieses Schnitzel für sich selbst bestellt hatte, denn als sie ihm dieses schließlich brachte und er es dann aber vor ihren Augen an die andere Dame weitergab, erweckte es bei ihm offenbar den Eindruck, dass Fr. F darauf sehr endtäuscht reagierte. Er ging dann jedenfalls davon aus, damit einen Fehler gemacht zu haben. Im Zuge des Gesprächs am Stammtisch der OG erzählte ihm Fr. F dann auch noch, dass sie schon lange keinen Partner mehr gehabt hätte, dass sie sich aber auch schön herrichten könne. Der BF gewann damit nun wieder den Eindruck, dass sich Frau F neuerlich zurückgesetzt fühlte, weil sie eben bei solchen Veranstaltungen immer im Service sei, während sich die anderen Teilnehmerinnen schön hergerichtet hätten. Der BF erklärte ihr, dass sie sich auch schön herrichten könne und dass sie hübsch sei, dass sie aber bei solchen Anlässen halt immer das Kochgewand tragen müsse. Im Laufe des Gesprächs kam Mjr. H dazu und meldete sich als GarnOVT. Danach setzten der BF und Frau F ihr Gespräch fort. Nach den glaubwürdigen Angaben des BF hielten sie sich dabei auch irgendwann an den Händen und wollten sich einmal sogar umarmen. Der BF schlug daraufhin vor, woanders hinzugehen, um nicht von anderen Gästen gesehen zu werden. Sie vereinbarten daraufhin, den D-Raum aufzusuchen. Der BF ging vorher noch einmal kurz zum Sicherheitsstammtisch und traf danach Fr F im D-Raum. Dort kam es zwischen den beiden in der Folge zum (nach Überzeugung des BF jedenfalls einvernehmlichen) Geschlechtsverkehr. Danach küssten sie sich und er dachte, dass es nun zu Ende wäre. Nachdem sie sich schon verabschiedet hatten, kam es beim BF noch Oralverkehr.

Es ist nach den für das Disziplinarverfahren bindenden Feststellungen des Strafgerichts im rechtskräftigen Freispruch des BF (in dubio pro reo) jedenfalls davon auszugehen, dass bei diesen sexuellen Handlungen ein gegenteiliger Wille der Frau F für den BF nicht erkennbar war, weil sie einen solchen weder ausdrücklich noch durch entsprechende Gestik, noch konkludent zum Ausdruck brachte. Vom Strafgericht konnte in weiterer Folge ausdrücklich auch nicht festgestellt werden, dass der BF die geschlechtliche Handlung mit F in dem Bewusstsein vornahm, dass sie ohne die Äußerung, sie wolle ja in die Küche, nicht zugestimmt hätte. Das Strafgericht hat dazu in der gekürzten Urteilsausfertigung rechtlich ausgeführt, dass für Frau F damit schon allein deshalb keine Zwangslage iSd. § 205a vorgelegen habe können, weil die von ihr beabsichtigte Bewerbung auf einen Posten in der Küche abgezielt hätte, der mit ihrem aktuellen Posten gleichwertig gewesen ist. Eine ausdrückliche Feststellung des Strafgerichts, dass der BF gegenüber der F im Vorfeld mit der geschlechtlichen Handlung tatsächlich gesagt hätte, dass sie ja in die Küche wolle, ist in diesem Urteil nicht zu finden, was aber schon allein deshalb schlüssig erscheint, weil eine solche Aussage des BF, auch wenn sie nachweislich gefallen wäre, nach den rechtlichen Ausführungen des Strafgerichts für die F dennoch zu keiner Zwangslage geführt hätte.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen unter 1.1. zur dienstlichen Laufbahn des Beschwerdeführers ergeben sich zweifelsfrei aus den vorliegenden Verwaltungsakten, wurden auch bereits von der BDB im beschwerdebezogenen Bescheid so getroffen und sind zudem im Beschwerdeverfahren von keiner Seite in Zweifel gezogen worden.

Die Feststellungen unter 1.2. zu den persönlichen und wirtschaftlichen Umständen des BF ergeben sich aus den Akt, ergänzt durch die eigenen Angaben des BF vor der BDB und wurden ebenfalls im beschwerdebezogenen Bescheid bereits so getroffen und im Beschwerdeverfahren von keiner Seite in bestritten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden diese Feststellungen dem BF ausdrücklich vorgehalten und er gefragt, ob diese nach wie vor richtig seien, was er ausdrücklich bestätigte.

Die Feststellungen unter 2.1. betreffend die beiden Veranstaltungen, die am Abend des 23.02 im MilKdo stattgefunden haben und die konkrete Rolle, die der BF dabei gespielt hat ergeben sich zum einen aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und zum anderen aus den damit übereinstimmenden schlüssigen und unbestrittenen Angaben des BF im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.

Die Feststellungen unter 2.2. (dass sich der BF zunächst beim Sicherheitsstammtisch aufhielt, dann auf dem Weg zur Toilette die Kameraden von der Offiziersgesellschaft sah, sich dazu setzte, dort sitzen blieb und dann auch länger mit Fr. F zusammensaß und mit dieser dort dann sogar „übergeblieben“ ist, als die anderen Teilnehmer bereits gegangen waren, ergeben sich aus den lebensnahen und insgesamt glaubwürdigen Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Vor diesem Hintergrund erscheinen auch die vom BF vorgebrachten und ausführlich dargestellten Gespräche bzw. Gesprächsthemen zwischen ihm und der Fr. F lebensnah und glaubwürdig. Die Art und Weise, wie er die weiteren Abläufe an diesen Abend schilderte, überzeugte den erkennenden Senat davon, dass der BF tatsächlich davon ausging, dass Fr. F an diesem Abend mehr als nur ein Gespräch mit ihm haben wollte. Dabei sind – wie oben bereits festgestellt – jedenfalls die für die Disziplinarbehörden bindenden Feststellungen des Strafgerichts im freisprechenden Urteil zu berücksichtigen. Dieses hat nämlich ausdrücklich festgestellt, dass diesbezüglich ein gegenteiliger Wille der Frau F für den BF nicht erkennbar gewesen ist, weil sie einen solchen weder ausdrücklich noch durch entsprechende Gestik, noch konkludent zum Ausdruck brachte. Ebenso ausdrücklich führte das Strafgericht in dem Freispruch aus, dass ebenfalls nicht festgestellt werden habe können, dass der BF die geschlechtliche Handlung mit F in dem Bewusstsein vorgenommen hätte, dass sie ohne die Äußerung, sie wolle ja in die Küche, nicht zugestimmt hätte. Eine ausdrückliche Feststellung des Strafgerichts, dass der BF zur F im Vorfeld der geschlechtlichen Handlung tatsächlich gesagt hätte (oder auch nicht gesagt hätte), dass sie ja in die Küche wolle, ist dagegen weder im freisprechenden Strafurteil zu finden, noch konnte eine derartige Feststellung im Disziplinarverfahren getroffen werden, weil der BF eine solche Aussage im gesamten Verfahren vehement bestritt und Fr. F, die vom Anfang an behauptet hatte, dass der BF in dieser Situation eine solche Aussage zu ihr gemacht hätte, dem Disziplinarverfahren nicht mehr als Zeugin zur Verfügung stand und vermeintlich krankheitshalber als geladene Zeugin nicht zu den Verhandlungen der BDB und des BVwG erschien. Dem BVwG hat sie wenige Tage vor der Verhandlung lediglich ein Attest einer Allgemeinmedizinerin übermittelt, wonach sie krankheitshalber vernehmungsunfähig sei. Eine konkrete Diagnose war daraus ebenso wenig zu entnehmen, wie eine voraussichtliche Dauer. Dies scheint vor allem aber schon alleine deshalb bemerkenswert, weil nach Auskunft von bei der mündlichen Verhandlung anwesenden Bediensteten des BMLV auf Nachfrage in Erfahrung gebracht werden konnte, dass sich Fr F an diesem Tag nicht einmal im Krankenstand, sondern im Dienst befand. Darüber hinaus erscheint der zu erwartende Erkenntnisgewinn von ihrer Einvernahme auch vor dem Hintergrund der glaubwürdigen Aussage des in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vernommenen anderen Zeugen ohnedies eher gering zu sein, weil dieser unter anderem glaubwürdig aussagte, dass ihm Fr. F in einem Gespräch nach dem Vorfall – entgegen ihren bisherigen Angaben - gesagt habe, dass sie nicht vergewaltigt worden sei und sie den BF vielmehr im Glauben gelassen habe, dass sie mit dem Sex einverstanden gewesen sei. Ob das in diesem Verfahren festgestellte Verhalten des BF nun insgesamt auch ohne eine solche Aussage eine schuldhafte und damit disziplinär relevante Pflichtverletzung des BF darstellt, wird unten in der rechtlichen Beurteilung noch entsprechend zu beleuchten und zu klären sein.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 75 Abs. 1 Z 3 HDG 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht hat durch einen Senat zu entscheiden über Beschwerden gegen ein Erkenntnis der Disziplinarkommission (hier BDB), sofern der Disziplinaranwalt die Beschwerde erhoben hat.

Da im vorliegenden Fall von der Disziplinarbehörde ein Disziplinarerkenntnis erlassen hat und dagegen auch vom Disziplinaranwalt Beschwerde erhoben wurde, war eine Senatszuständigkeit gegeben. Dementsprechend wurde vom BVwG hier auch ein Senatsverfahren durchgeführt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht nun aufgrund der Aktenlage und der weiteren Ergebnisse der durchgeführten mündlichen Verhandlung fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. Zu den maßgeblichen Bestimmungen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019 lauten:

Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.

Die im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 (HDG 2014), BGBl. I Nr. 2/2014 (WV) idF. BGBl. I Nr. 126/2021 lauten:

Pflichtverletzungen

§ 2. (1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen

1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder

(4) Disziplinär strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die §§ 5 und 6 sowie die §§ 8 bis 11 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, über Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie über Irrtum, Notstand und Zurechnungsunfähigkeit sind anzuwenden.

Zusammentreffen strafbarer Handlungen mit Pflichtverletzungen

§ 5. (1) Stellt eine gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlung zugleich eine Pflichtverletzung dar, so ist von der disziplinären Verfolgung abzusehen, wenn

1. dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und

2. der Pflichtverletzung ausschließlich der für einen gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Tatbestand maßgebende Sachverhalt zugrunde liegt.

(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteiles zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden. Diese Behörde darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht im Urteil als nicht erwiesen angenommen hat.

Strafbemessung und Schuldspruch ohne Strafe

§ 6. (1) Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen

1. die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und

2. die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten.

(2) Wird über mehrere Pflichtverletzungen desselben Beschuldigten gemeinsam erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen.

(3) Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden (Schuldspruch ohne Strafe), wenn

1. das Absehen ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und

2. nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beschuldigten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten.

Disziplinarstrafen für Soldaten, die nicht den Grundwehrdienst leisten

Arten der Strafen

§ 51. Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sind

1. der Verweis,

2. die Geldbuße,

3. die Geldstrafe und

4. a) bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören, die Entlassung und

b)bei anderen Soldaten die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.

§ 52. (1) Die Geldbuße ist höchstens mit 15 vH, die Geldstrafe mindestens mit einem höheren Betrag als 15 vH, höchstens mit 350 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen.

(2) Die Bemessungsgrundlage wird durch die Dienstbezüge des Beschuldigten im Monat der Erlassung der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarbehörde gebildet. Als Dienstbezüge gelten

1. bei Beamten der nach dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, gebührende Monatsbezug,

3.2.2. Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt:

Die BDB sah in dem Verhalten des BF eine schuldhafte Pflichtverletzung gem. § 43 Abs. 2 BDG 1979 (Pflicht des Beamten, in seinem gesamten Verhalten darauf bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Dienstes erhalten bleibt), zum einen, weil Geschlechtsverkehr in für einen potentiell größeren Personenkreis zugänglichen Diensträumlichkeiten - innerhalb sowie auch außerhalb - der Dienstzeiten, geeignet sei das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung eines Beamten zu erschüttern, und zum anderen, weil man von einem derart hochrangigen Offizier erwarten könne, dass er als Kommandant und Dienststellenleiter nicht mit einer ihm untergebenen Mitarbeiterin im Bereich der Dienststelle sexuell verkehre.

Gemäß § 43 Abs. 2 BGB 1979 hat der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Nach der Judikatur des VwGH ist es für eine Verletzung dieser Pflicht jedoch nicht notwendig, dass die Handlung eines Beamten tatsächlich in der Öffentlichkeit bekannt wird und derartige Bedenken bei der Allgemeinheit auslöst. Vielmehr ist lediglich zu prüfen, ob ein konkretes Verhalten eines Beamten objektiv geeignet wäre, bei Bekanntwerden das Vertrauen der Allgemeinheit zu erschüttern, dass er seine übrigen dienstlichen Aufgaben sachlich wahrnehmen würde.

Und ein solches Verhalten hat der BF hier zu verantworten, wenn er als Militärkommandant mit Frau F, einer ihm als Leiterin der Cafeteria im Kommandogebäude des Militärkommandos untergebene Mitarbeiterin in unmittelbarer Folge von zwei Abendveranstaltungen, bei welchen er als Militärkommandant und Frau F als Leiterin der Cafeteria dienstlich anwesend waren, Geschlechtsverkehr hatte. Denn wenn ein derart hoher Kommandant und Dienstvorgesetzter mit einer Untergebenen in einer solchen Situation mit einer derart engen Beziehung zu ihrem jeweiligen Dienst Geschlechtsverkehr hat oder andere sexuelle Handlungen vornimmt, erweckt er damit bei Bekanntwerden in der Öffentlichkeit durchaus nachvollziehbar die Befürchtung, dass er bereit ist, seine Vorgesetztenstellung und die damit verbundene Machtposition dafür zu nutzen, um damit persönliche Vorteile zu erzielen bzw. seine sexuellen Bedürfnisse zu stillen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der BF – wie er im Beschwerdeverfahren mehrfach ins Treffen geführt hat – nicht der unmittelbare Vorgesetzte der F gewesen ist, sondern sich zwischen ihnen noch weitere Führungsebenen befunden haben. Denn auch wenn er nicht ihr unmittelbarer Vorgesetzter gewesen ist, muss ihm jedenfalls klar sein, dass im konkreten Einzelfall schon alleine seine hohe Position als Militärkommandant (auch ohne ausdrücklichen Hinweis) durchaus ausreichen kann, um einzelne Untergebe in bestimmten Situationen derart zu beeindrucken, , dass sie allenfalls bereits deshalb zu Handlungen bereit sind, in welche sie bei anderen Personen bzw. in anderen Situationen nicht einwilligen würden.

Die BDB ist bei ihrem Schuldspruch jedoch von einem („zumindest“) fahrlässigem Verhalten des BF ausgegangen und hat dies damit begründet, dass der BF in der gegenständlichen, sexuellen Handlung schon deshalb keine Pflichtverletzung gesehen habe, weil sie einvernehmlich gewesen sei. Er sei damit jedoch einem ihm zuzurechnenden (gemeint offenbar: vorwerfbaren) Rechtsirrtum unterlegen. Damit hat die BDB jedoch übersehen, dass laut § 9 Abs. 3 StGB ein vorwerfbarer Rechtsirrtum nichts an der vorsätzlichen Begehung einer Tat ändert („Ist der Irrtum vorzuwerfen, so ist, wenn der Täter vorsätzlich handelt, die für die vorsätzliche Tat vorgesehene Strafdrohung anzuwenden.“). Nach § 5 Abs. 1 StGB handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet. Es kann hier aber wohl kein Zweifel daran bestehen, dass es der BF in der konkreten Situation zumindest ernstlich für möglich gehalten hat, dass er als Militärkommandant mit einer ihm dienstlich untergebenen Mitarbeiterin in unmittelbarer Beziehung zu ihrer beider Dienst Geschlechtsverkehr haben wird. Tatsächlich ist ihm hier also vorsätzliche und nicht fahrlässige Tatbegehung vorzuwerfen, was sich bei der Schwere der Pflichtverletzung entsprechend höher niederschlägt.

Die BDB ist bei ihrer Strafbemessung dagegen insgesamt von einer leichten Pflichtverletzung ausgegangen und hat dabei erschwerend nichts berücksichtigt, mildernd dagegen sein Tatsachengeständnis, seine bisherige Unbescholtenheit, sein Wohlverhalten seit der Tat und die lange Verfahrensdauer gewertet.

Gemäß § 6. (1) HDG 2014 ist das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen

1. die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und

2. die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten.

Zur Strafbemessung nach dem mit § 6 HDG 2014 durchaus vergleichbaren § 93 BDG 1979, in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147, hat der VwGH zuletzt in seinem Erkenntnis vom 25.09.2019, Zl 2019/09/0062, Folgendes zusammengefasst:

"Zu der nunmehr anzuwendenden Rechtslage ist zu bemerken, dass der erste Satz des § 93 Abs. 1 BDG 1979 durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht verändert worden ist. Nach wie vor gilt als ‚Maß für die Höhe der Strafe' die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der ‚Strafbemessungsschuld' des Strafrechtes und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend als auch der Grad des Verschuldens (vgl. die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des § 93 BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR 14. GP 83). Das objektive Gewicht der Tat (der ‚Unrechtsgehalt') wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 18. September 2008, Zl. 2007/09/0320, und vom 29. April 2011, Zl. 2009/09/0132, mwN).

Es ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. November 2001, Zl. 2000/09/0021). Daran hat sich auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nichts geändert.

Unverändert ist durch die Dienstrechts-Novelle 2008 auch § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG 1979 geblieben, wonach bei der Strafbemessung die nach dem Strafgesetzbuch maßgebenden Gründe dem Sinne nach zu berücksichtigen sind und daher hinsichtlich des Grades des Verschuldens nach dem gemäß zu berücksichtigenden § 32 StGB darauf Bedacht zu nehmen ist, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.

Ferner sind weiterhin die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, eine Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis.

Durch die Dienstrechts-Novelle 2008 wurde jedoch im zweiten Satz des § 93 Abs. 1 BDG die Zielsetzung ‚der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken', als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten. Dementsprechend enthalten die oben wiedergegebenen Gesetzeserläuterungen die Aussage, es solle nach der Novelle möglich sein, dass ‚bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen' sein werde.

Aus der Einführung von generalpräventiven Strafbemessungsgründen geht auch die in den wiedergegebenen Gesetzeserläuterungen hervorgehobene Konsequenz hervor, dass dann, wenn aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung erforderlich ist, zur Vermeidung einer Entlassung nicht mehr geprüft werden muss, ob es für den Beamten eine Verwendungsmöglichkeit gibt, in welcher er nicht in Gefahr geraten würde, weitere Dienstpflichtverletzungen zu begehen."

31 Mit dieser Novelle wurde das Strafbemessungskriterium der Generalprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken) neben jenem der Spezialprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist um der Begehung von weiteren Dienstpflichtverletzungen durch den Beschuldigten entgegenzuwirken) in das Gesetz eingeführt. Beide Gesichtspunkte müssen bei der Strafbemessung ausgehend von der Schwere der Dienstpflichtverletzung ebenso wie die Erschwerungs- und die Milderungsgründe im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Berücksichtigung finden.

32 Wenn es, wie auch in den Gesetzeserläuterungen ausgeführt, nunmehr möglich ist, "bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen" (vgl. ErläutRV 1 BlgNR 24. G P, 5) so bedeutet dies doch nicht, dass bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen Milderungsgründe nicht auch zu berücksichtigen wären und die Strafbemessung nicht auch hier in einer Gesamtbetrachtung insbesondere sowohl der Erschwerungsgründe als auch der Milderungsgründe unter Einbeziehung und Würdigung aller für die Ausmessung der Strafe gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 maßgeblichen Gesichtspunkte geboten wäre (vgl. zum Ganzen auch VwGH 10.12.2014, Ro 2014/09/0040). ….

… 36 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichte wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, kommt bei der Erstellung einer Prognose über das zukünftige Verhalten einer natürlichen Person der Verschaffung eines - im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gewonnenen - persönlichen Eindrucks besondere Bedeutung zu. Bei der Entscheidung über eine disziplinarrechtliche Schuld und Strafe, bei welcher es gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ua darauf ankommt, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, ist eine solche Prognoseentscheidung zu treffen (VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0208). Dabei sind Eindrücke aus der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu verwerten. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es aber ohne Darstellung dieser Eindrücke verwehrt, ein (auch nicht anderweitig objektiv dokumentiertes) Verhalten des Revisionswerbers vor der Disziplinarkommission allein aufgrund der Angaben des Disziplinaranwaltes - der wie der Revisionswerber Partei des Disziplinarverfahrens ist - zu seinen Lasten zu verwerten. Von der Disziplinarkommission war - aufgrund des gewonnenen persönlichen Eindrucks in der Verhandlung vor der Disziplinarkommission - das Geständnis des Revisionswerbers noch als glaubhaft reumütig und der Revisionswerber als sichtlich gezeichnet beschrieben worden, der sein Fehlverhalten eingesehen und aufgearbeitet habe. Das Bundesverwaltungsgericht durfte in diesem Zusammenhang dieser Beurteilung ausschließlich seinen eigenen unmittelbaren persönlichen Eindruck entgegenstellen.“

Nach diesen Strafbemessungskriterien liegt nach Auffassung des BVwG hier zwar keine leichte, aber auch keine besonders schwere Pflichtverletzung vor. Leicht erscheint sie zum einen schon deshalb nicht, weil hier bereits objektiv von einem nicht zu vernachlässigenden Gewicht der Beeinträchtigung des von § 43 Abs. 2 BDG 1979 geschützten Rechtsgutes auszugehen ist. Dies deshalb, weil der BF in seiner Führungsfunktion eigentlich selbst dafür verantwortlich ist, bei seinen Untergebenen für Disziplin und Ordnung zu sorgen und auch auftretende Missstände unverzüglich abzustellen, sodass das für die Erfüllung der Aufgaben des Bundesheeres so notwendige Vertrauen der Allgemeinheit in die rein sachliche Wahrnehmung des Dienstes der Soldaten erhalten bleibt. Darüber hinaus ist der Tat aufgrund der vorsätzlichen Begehung auch subjektiv ein gewisses Gewicht zuzurechnen. Wie die BDB richtig beurteilt hat, sind hier keine Erschwerungsgründe zu berücksichtigen. Die mit der hohen Position des BF verbundene Vorbildwirkung war ja bereits oben bei der objektiven Schwere der Schuld entsprechend zu berücksichtigen, weshalb aufgrund des Doppelverwertungsverbots eine weitere Berücksichtigung desselben Umstandes als Erschwerungsrundes nicht mehr in Frage kommt.

Dagegen hat die BDB das Tatsachengeständnis des BF, seine strafrechtliche und disziplinäre Unbescholtenheit, seine ansonsten tadellose Dienstleistung, sein Wohlverhalten seit der Tat und die lange Verfahrensdauer waren als mildernd berücksichtigt. Dazu ist festzustellen, dass laut Judikatur des VWGH ein Geständnis nur dann als mildernd zu berücksichtigen ist, wenn es sich um ein reumütiges Tat- und Schuldeingeständnis und nicht – wie hier – um ein bloßes Tatsachengeständnis handelt. Vergleiche dazu zB. VwGH vom 13.10.2023, Ra 2023/09/0165:

„Von einem als Milderungsgrund zu wertenten reumütigen Geständnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Beschuldigte das Vorhandensein sämtlicher Tatbestandsmerkmale zugegeben hat, also sowohl in Ansehung der objektiven wie der subjektiven Tatseite uneingeschränkt geständig ist (Hinweis E vom 26. Februar 2009, 2009/09/0031). Das bloße Zugeben des Tatsächlichen ist hingegen nicht schon als ein solcher mildernder Umstand zu werten (Hinweis E vom 20. Juni 2011, 2011/09/0023).“

Zudem fällt laut VwGH im Disziplinarrecht eine bisher tadellose Dienstleistung des Beschuldigten unter den Milderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit und ist neben diesem also nicht noch einmal extra mildernd zu werten. Ebenso ist das Wohlverhalten seit der Tat jedenfalls solange kein zu berücksichtigender Milderungsgrund, solange gegen den Beschuldigten noch ein Disziplinarverfahren anhängig und er allenfalls sogar suspendiert ist.

Demnach liegt hier zusammengefasst eine nicht besonders schwere, aber auch nicht leichte Pflichtverletzung des BF vor, wobei erschwerend nichts und mildernd die bisherige Unbescholtenheit des BF und allenfalls noch die lange Dauer des Disziplinarverfahrens zu berücksichtigen ist, auch wenn diese zum Großteil dem davor noch zu führenden und von den Disziplinarbehörden abzuwartenden Strafverfahren geschuldet war.

Die BDB hat zudem beurteilt, dass eine spürbare Disziplinarstrafe auch aus generalpräventiven Überlegungen notwendig erscheint, um gegenüber allen Bediensteten klarzustellen, dass sexuelle Handlungen von Vorgesetzten mit Untergebenen nicht zu tolerieren sind. Und auch in spezialpräventiver Hinsicht sei nach Ansicht der BDB eine Strafe notwendig, weil dem BF die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nach wie vor nicht bewusst sei. Das BVwG teilt diese general- und spezialpräventiven Überlegungen der BDB. Und schließlich hat die BDB auch richtig ausgeführt das weder die persönlichen noch die wirtschaftlichen Verhältnisse des BF einer Gelstrafe in der Höhe eines halben Monatsbezuges (entspricht ungefähr EUR 5.000.-) entgegen stehen würden.

Auch wenn der BDB nun bei der Strafbemessung im Detail einige Fehler unterlaufen sind (im Bereich des subjektiven Verschuldens liegt tatsächlich vorsätzliche und nicht fahrlässige Tatbegehung vor und einige mildernd berücksichtigte Umstände stellen eigentlich keine Milderungsgründe dar) ergibt diese nun auch vor dem Hintergrund der gesetzlich für die Strafbemessung maßgeblichen Umstände, dass die von der BDB ausgesprochene Geldstrafe in der Höhe eines halben Monatsbezuges in Anbetracht der Schwere der Pflichtverletzung und der tatsächlichen vorliegenden Milderungsgründe angemessen und jedenfalls auch ausreichend ist, um sowohl den BF als auch alle anderen Soldaten in Zukunft von derartigen Pflichtverletzungen effektiv abzuhalten. In der Beschwerde des DA wurden keine Umstände vorgebracht, welche bei der Strafbemessung zu einem anderen Ergebnis führen würden, sondern lediglich vorgebracht, dass er aus spezialpräventiven Gründen und aufgrund der Uneinsichtigkeit des BF eine Disziplinarstrafe in der Höhe von 50 % der Bemessungsgrundlage als zu niedrig erachte. Und dem Einwand des BF, dass ihm bereits das Straf- und das Disziplinarverfahren viel Geld gekostet hätten und ihm auch durch seine Suspendierung ein großer Schaden entstanden sei, so ist ihm entgegen zu halten, dass er sowohl die Verfahren als auch die Suspendierung (als Sicherungsmittel gegen einen weiteren Schaden für den Dienstbetrieb) und die daraus entstehenden Folgen selbst zu vertreten hatte.

Beide Beschwerden waren damit schlussendlich als unbegründet abzuweisen und es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchteil B):

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG deshalb nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen.

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