Bundesverwaltungsgericht W167 2343478-1

W167 2343478-1Tribunal administratif fédéral9 juin 2026

Regest

aktuelle Länderfeststellungen asylrechtlich relevante Verfolgung befristete Aufenthaltsberechtigung Registrierung Rückkehrsituation staatenlos UNRWA Unterschutzstellung Versorgungslage wohlbegründete Furcht

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W167 2343478-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W167.2343478.1.00

Spruch

W167 2343478-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE über die Beschwerde von XXXX , staatenlos, vertreten durch XXXX , gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX , zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylg 2005 iVm Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. BF stellte am XXXX in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , wurde das Verfahren der BF über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die persönlichen Umstände der BF zugelassen.

3. Mit Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I), BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III).

4. Gegen Spruchpunkt I erhob die vertretene BF Beschwerde.

5. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

6. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde ergänzende Länderinformationen ins Verfahren eingebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person von BF

BF ist volljährige staatenlose Palästinenserin, welche bei UNRWA in Syrien registriert ist und Leistungen von UNRWA in Syrien bezogen hat.

Im Jahr XXXX hat BF nach eigenen Angaben Syrien legal nach XXXX verlassen, dies nach eigenen Angaben wegen der Sicherheits- und Versorgungslage und um zu einem in Österreich aufhältigen Mann zu gelangen, XXXX Eine in Österreich rechtsgültige Ehe kann nicht festgestellt werden. Zwischenzeitlich wurde ein gemeinsames Kind geboren.

BF bekennt sich zum sunnitischen Glauben, beherrscht Arabisch in Wort und Schrift, hat in Syrien XXXX die Grundschule besucht, anschließend XXXX an der Universität studiert und war beruflich XXXX tätig.

BF ist gesund, im arbeitsfähigen Alter, leidet an keinerlei Krankheiten und ist in Österreich unbescholten.

BF ist spätestens am XXXX in das österreichische Bundesgebiet eingereist.

BF wurde basierend auf LIB Syrien Version 13 rechtskräftig subsidiärer Schutz zuerkannt.

1.2. Zur Situation palästinensischer Flüchtlinge aus Syrien

UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) ist grundsätzlich in Jordanien, im Libanon, in Syrien, im Gazastreifen und im Westjordanland (inklusive Ostjerusalem) tätig und unterstützt dort staatenlose Palästinenser durch grundlegende Dienstleistungen. Das Mandat von UNRWA wurde am 05.12.2025 bis zum 30.06.2029 verlängert.

Im Jahr der Ausreise des BF XXXX war die Sicherheits- und Versorgungslage in den UNRWA Lagern in Syrien und in den Wohngebieten staatenloser Palästinenser in Syrien prekär. Damals hatten lediglich in Syrien registrierte palästinensische Flüchtlinge keine legale Einreisemöglichkeit in die weiteren Mandatsgebiete von UNRWA.

Finanzierungsprobleme, die Zerstörung vieler Lager und Siedlungen und der generelle Versorgungsmangel führen dazu, dass die Versorgungslage staatenloser Palästinenser durch UNRWA in Syrien auch aktuell unzureichend ist. Es ist UNRWA in Syrien daher aktuell nicht möglich, Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen. Derzeit haben lediglich in Syrien registrierte palästinensische Flüchtlinge keine legale Einreisemöglichkeit in die weiteren Mandatsgebiete von UNRWA.

Aufgrund der prekären Versorgungslage von staatenlosen Palästinenser:innen in Syrien im Ausreisejahr des BF XXXX und mangels damaliger legaler Einreisemöglichkeit der lediglich in Syrien bei UNRWA registrierten BF in andere UNRWA-Mandatsgebiete ist von keiner freiwilligen Aufgabe von Schutz und Beistand von UNRWA durch BF aufgrund ihrer Ausreise aus Syrien auszugehen.

Im Falle der Rückkehr in das UNRWA-Mandatsgebiet in Syrien besteht für BF mangels ausreichender Unterstützungskapazitäten von UNRWA auch aktuell die reale Gefahr, in eine existenzbedrohende Notsituation zu geraten. Der lediglich in Syrien bei UNRWA registrierte BF ist es auch aktuell nicht möglich in ein sonstiges UNRWA-Mandatsgebiet legal einzureisen. BF hat daher derzeit keine Möglichkeit sich dem Schutz bzw. Beistand von UNRWA zu unterstellen.

2. Beweiswürdigung:

Die belangte Behörde hat lediglich eine Verfahrensidentität der BF festgestellt (Bescheid S. 205).

Auch die belangte Behörde ist aufgrund der vorgelegten Kopie von Registrierung der BF bei UNRWA in Syrien ausgegangen (Bescheid S. 207). Aus den Angaben der BF (Einvernahme BFA 11.03.2026 S. 4 f., VwAkt S. 418 f.) und insbesondere der Vorlage der Registrierung ergibt sich nach der Judikatur auch die Inanspruchnahme des Beistands von UNRWA (vergleiche VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0273).

Von einer Registrierung der BF außerhalb Syriens ist das BFA mangels Anhaltspunkten im Verfahren nicht ausgegangen. In der Stellungnahme zu den ergänzend eingebrachten Länderinformationen gab die BF im Einklang zu ihren bisherigen Angaben betreffend ihren Aufenthalt und ihre Reiseroute an, dass kein Aufenthalt im Libanon oder Jordanien stattgefunden habe (OZ 4).

Die Feststellungen zur BF, der familiären Situation in Österreich (auch zur “Stellvertreterehe”), dem Gesundheitszustand, den Umständen der Einreise nach Österreich wurden aufgrund der Angaben der BF in der Erstbefragung und beim BFA, den vorgelegten Unterlagen und den Feststellungen im rechtkräftigen Dublin-Verfahren betreffend die BF getroffen.

Zutreffend ist, dass die BF bereits vor Erlassung des Bescheid angegeben hat, Versorgungsleistungen von UNRWA bezogen zu haben, was sie in der Beschwerde nunmehr konkretisierte. Die Widersprüche, die sich aus den Angaben der BF im Verfahren bis zur Bescheiderlassung (z.B. auf die Frage, wo die BF zuletzt in Syrien wohnhaft war: “In einem palästinensischen Flüchtlingscamp in XXXX . An dieser Adresse habe ich von meiner Geburt bis zu meiner Ausreise gelebt.” sowie zu UNRWA “Es ist kein Schutz vor dem Krieg. Sie unterstützen uns finanziell und mit Lebensmitteln, sonst nichts.” “Damals haben wir Hilfsleistungen bekommen, eine Box mit Lebensmitteln. Nach dem Sturz wurde alles gestoppt, wir bekommen nichts mehr.” Einvernahme BFA VwAkt S. 417 bis 419) und ihren gesteigerten bzw. neuen Angaben in der Beschwerde (z.B. Ausführungen dazu, dass die BF bis zum Ausbruch des Krieges in dem Flüchtlingslager gelebt habe, im Jahr XXXX mit der Familie aufgrund von Bombardierungen aus dem Camp vertrieben worden sei, in der Folge mehrere Jahre nicht mehr dort lebte und erst etwa in den Jahren XXXX mit ihrer Familie in das Flüchtlingslager zurück gekehrt sei sowie dazu wo genau sie gearbeitet habe und dass die Sicherheitslage auch im Hinblick auf die Erreichbarkeit der Arbeitsstelle instabil und gefährlich gewesen sei und dass es ihr im Hinblick auf die Einstellung der UNRWA Unterstützungen nicht mehr möglich gewesen, ihre Lebensgrundlage zu sichern, Beschwerde S. 2) ergeben, können dahin gestellt bleiben, zumal die Judikatur lediglich auf den Bezug von Leistungen durch UNRWA und die Leistungsfähigkeit von UNRWA abstellt. Weiters wurde in der Beschwerde die aktuelle Situation von Frauen in Syrien als Rückkehrbefürchtung geltend gemacht.

Die Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsicht in Strafregister (OZ 2).

zu 1.2. Zur Situation palästinensischer Flüchtlinge

BF hat zusammengefasst auch geltend gemacht, dass sie palästinensischer Flüchtling in Syrien bei UNRWA in Syrien registriert sei, Leistungen von UNRWA in Syrien in Anspruch genommen habe, und dass die Sicherheits- und Versorgungslage sowie die Lage palästinensischer Flüchtlinge in Syrien im Zeitpunkt der Ausreise und aktuell schlecht war bzw. sei.

Die belangte Behörde geht aufgrund der Angaben von BF davon aus, dass BF keine tragfähigen Gründe vorgebracht hat, dass BF den UNRWA-Schutz in Syrien aufgeben musste und verwies dazu darauf, dass BF als Fluchtgründe angegeben habe, dass sie staatenlose Palästinenserin sei und keine Rechte in Syrien hätte, man dürfe nur bestimmte Schulen besuchen und bekomme nicht jeden Job. Zudem bezog sich die belangte Behörde zusammengefasst auf die Angaben der BF zu ihrer Schulbildung und Berufstätigkeit, die beruflichen Tätigkeiten ihrer Eltern in Syrien ( XXXX ), den Schulbesuch XXXX in Syrien, den Wunsch der BF nach einer Familienzusammenführung mit einem in Österreich lebenden Mann und dass die Eltern, Geschwister und viele weitere Onkel und Tanten der BF weiterhin in Syrien leben. Konkrete Angaben dazu, weshalb BF im Jahr XXXX zur Ausreise gezwungen gewesen wäre habe die BF nicht gemacht. Es sei BF auch möglich gewesen, Syrien legal zu verlassen. Eine persönliche Bedrohung oder Verfolgung habe BF verneint. Eine Verfolgung im Sinne der GFK habe die belangte Behörde aufgrund der Angaben von BF nicht feststellen können. (Bescheid S. 206 bis 208)

Die belangte Behörde traf auch Feststellungen dazu, dass UNRWA weiterhin in Syrien tätig ist und gab das Kapitel Palästinensische Flüchtlinge, Letzte Änderung 2026-02-28 18:25 inklusive Quellen des LIB Version 13 im Bescheid S. 128 bis 134 wieder. Auch die nunmehr vom BVwG getroffenen Feststellungen zur aktuellen Tätigkeit von UNRWA in Syrien sind eine Zusammenfassung des genannten Kapitels.

Basierend auf den ins Verfahren gebrachten unten angeführten Länderinformationen kommt das Bundesverwaltungsgericht allerdings betreffend die Fragen, ob sich BF freiwillig dem Schutz und Beistand von UNRWA entzogen habe bzw. ob es BF möglich und zumutbar ist, aktuell den Schutz und Beistand von UNRWA in Anspruch zu nehmen, zu einer anderen Schlussfolgerung als die belangte Behörde.

Die allgemeinen Feststellungen zu UNRWA ergeben sich den eingebrachten Länderinformationen, insbesondere der Homepage von UNRWA und EUAA COI QUERY Occupied Palestinian Territory, Jordan, Lebanon, Syria, UNRWA’s ability to fulfil its mandate across its areas of operation, Reference period January 2025 to 31 March 2026 vom 15.04.2026 [EUAA 15.04.2026]. Demnach ist UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) grundsätzlich in Jordanien, im Libanon, in Syrien, im Gazastreifen und im Westjordanland (inklusive Ostjerusalem) tätig und unterstützt dort staatenlose Palästinenser durch grundlegende Dienstleistungen. Das Mandat von UNRWA wurde am 05.12.2025 bis zum 30.06.2029 verlängert.

In den Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien aus dem COI-CMS Version 12, Datum der Veröffentlichung: 2025-05-08 [LIB Syrien Version 12] ist bezüglich der Situation der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien fallbezogen relevant insbesondere Folgendes zu entnehmen (vergleiche Kapitel Palästinensische Flüchtlinge [Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)], Letzte Änderung 2025-05-08): Zur Situation der Entwicklungen betreffend palästinensische Flüchtlinge seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) wird dort ausgeführt, dass diese in neun offiziellen Flüchtlingscamps sowie in drei inoffiziellen Flüchtlingscamps leben. Dank der syrischen Gesetze konnten die Palästinenser am wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Leben in Syrien teilnehmen und wurden so im Gegensatz zu den im Libanon lebenden Palästinenser ein Teil der Gesellschaft. Die neue Führung in Syrien berief Palästinenser in Schlüsselpositionen wie dem Energieministerium trotz fehlender syrischer Staatsbürgerschaft. Bisher sieht es also nach einer angemessenen Beteiligung von Palästinensern am Wiederaufbau in Syrien aus. UNRWA ist für palästinensische Geflüchtete in Syrien sowie im Libanon, in Jordanien und im Gazastreifen zuständig und hat in Syrien den Auftrag, den palästinensischen Vertriebenen Gesundheits-, Bildungs-, Hilfs- und Sozialdienste zur Verfügung zu stellen.

Dem Länderinformation der Staatendokumentation Syrien aus dem COI-CMS Version 13 [LIB Syrien Version 13], Kapitel Palästinensische Flüchtlinge (letzte Änderung 2026-02-28), lässt sich zusammengefasst insbesondere Folgendes zu den Einreisemodalitäten, der Bewegungsfreiheit und der Versorgungslage von staatenlosen Palästinensern in Syrien entnehmen: Palästinenser können normal nach Syrien einreisen, ohne Genehmigungen oder Bestechungsgelder. Palästinensische Flüchtlinge können sich frei bewegen und überall in Syrien aufhalten. Sie müssen – wie Syrer – keine Dokumente vorzeigen, um Zugang zu UNRWA-Lagern zu erhalten. Die palästinensischen Flüchtlinge sind auf 15 Lager verteilt. Die Lager Yarmouk, Khan ash-Sheih, Dar’aa und Handarat gehören zu den am stärksten zerstörten Lagern. Sie wurden direkt angegriffen. Das Ausmaß der Zerstörung in den Lagern beträgt 80 % in Handarat und Dar’aa, 40 % in Yarmouk, 30 % in Khan ash-Sheih. Die Lebensbedingungen in diesen Lagern sind hart. Die Dienstleistungen von UNRWA werden in den Lagern erbracht, während UNRWA in informellen Siedlungen nur eine begrenzte Auswahl an Dienstleistungen anbietet, die auf die jeweilige Siedlung zugeschnitten sind. Die von UNRWA in den Lagern angebotenen Dienstleistungen umfassen ein landesweites Programm zur medizinischen Grundversorgung, ein Grundbildungsprogramm für die Klassen 1 bis 9, ein Programm zur Verbesserung der Lagerbedingungen (Sanitärversorgung, Hygiene und Abfallentsorgung) sowie ein Schutzprogramm, das sich mit verschiedenen Bereichen befasst. Die palästinensischen Lager leiden unter unerträglichen Lebensbedingungen. Nach dem Sturz der Assad-Regierung hat sich - wie in anderen Regionen Syriens auch - die Versorgungslage in den Lagern verschlechtert. Aktivisten wiesen darauf hin, dass UNRWA seit dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 bis einschließlich März 2025 keine finanzielle oder Nahrungsmittelhilfe geleistet hat, während viele Flüchtlinge schon im vergangenen Jahr keine Unterstützung erhalten haben; auch im Gesundheitswesen sei es zu einer erheblichen Einschränkung von Operationen und Behandlungen gekommen, und die Mitarbeiter der Bildungsabteilung seien nicht fest angestellt. Der Mangel an Finanzmitteln stellt derzeit eine erhebliche Herausforderung für die Leistungsfähigkeit von UNRWA dar. Das Notfallprogramm ist davon besonders betroffen. Im Allgemeinen hat die Kürzung der Finanzmittel zu Einschränkungen der Unterstützung im medizinischen Bereich, bei der Bildung und Rechtshilfe geführt, aber auch die etwa 2.500 lokale UNRWA-Mitarbeiter sind betroffen. Obwohl die neue Regierung keine ausdrücklichen Beschränkungen für UNRWA verhängt hat, hat sie der Organisation weder Hilfe angeboten noch Sonderregelungen gewährt. Es liegt in der Verantwortung der syrischen Regierung, Infrastruktur, Strom, Abwasserentsorgung und andere öffentliche Dienstleistungen bereitzustellen. Diese grundlegenden Dienstleistungen sind im Allgemeinen unzureichend, nicht nur in den Lagern, sondern in ganz Syrien. Die syrischen Behörden sind für die Sicherheit innerhalb der Lager zuständig, da dies nie Teil des Mandats von UNRWA war. Nach dem Sturz der Assad-Regierung ging die Polizeipräsenz in den palästinensischen Lagern zurück. Die palästinensischen Flüchtlinge in Syrien sind auf UNRWA angewiesen, um Bildung, Gesundheitsversorgung und Nahrungsmittelhilfe zu erhalten, da sie unter Ressourcenmangel, hoher Armut und Vertreibung aufgrund des anhaltenden Konflikts leiden. Mehr als 80 % der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien leben unterhalb der Armutsgrenze und sind auf humanitäre Hilfe angewiesen. Die Unsicherheit bei der Versorgung mit Nahrungsmitteln nahm stark zu und stieg von 56 % im Jahr 2023 auf 63 % im Jahr 2024 und erreichte 92 % im Jahr 2025. Palästinensische Flüchtlinge kehren allmählich in die Lager zurück, die nach wie vor durch nicht explodierte Kampfmittel verseucht und von Trümmern und weitreichender Zerstörung von Wohnhäusern betroffen sind. Diese Rückkehr erfolgt eher aus Notwendigkeit als aus freier Entscheidung, da sich viele von ihnen ein Leben außerhalb der Lager nicht mehr leisten können.

Aus der Zusammenschau der Angaben im LIB Syrien Version 12 und LIB Syrien Version 13 ergibt sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, dass bereits im Ausreisejahr von BF die Versorgungslage für staatenlose Palästinenser:innen in Syrien prekär war und nach wie vor ist. Diese Einschätzung steht auch im Einklang mit EUAA Country Guidance Syria December 2025 [EUAA Dezember 2025] im Kapitel 4.9.6. Palestinians (S. 47 f.). EUAA 15.04.2026 weist ebenfalls auf die langjährige Unterfinanzierung von UNRWA und aktuelle Finanzierungsprobleme hin.

Die Feststellungen zu den Einreisebestimmungen der übrigen Mandatsgebiete wurden auf BAMF Länderkurzinformation Syrien, Einreisemöglichkeiten für Palästina-Flüchtlinge aus Syrien in weitere Mandatsgebiete des UNRWA Stand: 05/2024 [BAMF 05/2024] gestützt. Dieses führt zur Einreise von palästinensischen Flüchtlingen in Syrien (PRS) in den Libanon aus (S. 1 f.), dass diese lediglich dann eine Einreiseerlaubnis erhalten, wenn sie einen Botschaftstermin haben oder bei Weiterreise in einen Drittstaat; laut UNHCR wäre eine Einreise auch bei Vorab-Einholung einer Genehmigung der Sicherheitsbehörde möglich, wozu ein Bürge im Libanon benötigt werde. In allen anderen Fällen würden die libanesischen Grenzbehörden die Einreise verweigern und würden PRS teilweise direkt nach Syrien abschieben. Zu Jordanien wird ausgeführt (S. 3): Der im Jänner 2013 ergangene Aufnahmestopp dauere bis heute an, spätestens seit 2014/15 bleibe PRS eine legale Einreise verwehrt und UNRWA zufolge sähen sich PRS der ständigen Gefahr der Rückführung nach Syrien ausgesetzt. Palästinensische Autonomiegebiete (S. 3 f.): Personen, die (wie üblicherweise von PRS anzunehmen ist) nicht im Personenregister für die Palästinensischen Autonomiegebiete registriert sind, dürfte ohnehin keine Einreise dorthin möglich sein, eine Registrierung könne auch nicht aus dem Ausland erfolgen. Die Quellen für die Einreisemodalitäten betreffend Libanon stammen aus Jahren 2017 und 2019, die betreffend Jordanien aus den Jahren 2014, 2021 und 2024, die Informationen zur Wiedereinreise von Personen mit einem gemeldeten Aufenthalt in den Palästinensischen Autonomiegebieten und dass eine Registrierung aus dem Ausland nicht möglich ist stammen aus dem Jahr 2016. Entgegenstehende (aktuellere) Informationen sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Daraus ergibt sich, dass staatenlosen Palästinenser:innen, welche lediglich in Syrien registriert sind, zum Zeitpunkt der Ausreise von BF und aktuell keine legale Einreise in Mandatsgebiete von UNRWA außerhalb Syriens mit dem Ziel des legalen Verbleibs möglich ist.

EUAA 15.04.2026 führt zusammengefasst im Wesentlichen aus, welche Leistungen UNRWA in den jeweiligen Einsatzgebieten erbringt, auf welche Personengruppe die Bezeichnung „Palästinenser-Flüchtlinge“ zutrifft, wie der aktuelle Status des Mandats von UNRWA ist, welche Auswirkungen der Konflikt in Israel auf die Arbeit von UNRWA hat, weist auf den fortgesetzten Einsatz von UNRWA in den fünf Mandatsgebieten hin, die anhaltenden Sicherheits- und sozio-ökonomischen Herausforderungen in den Mandatsgebieten sowie die seit über einem Jahrzehnt chronische Unterfinanzierung von UNRWA und das derzeitige finanzielle Defizit von beispielslosem Ausmaß, welches sich auf alle Einsatzbereiche auswirke. Darüber hinaus enthält das Papier Informationen zur aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage in den jeweiligen Mandatsgebieten.

Staatendokumentation Länderinformationsblatt Libanon vom 19.12.2025 führt u.a. aus, dass UNRWA die Zahl der im Libanon lebenden palästinensischen Flüchtlinge mit 222.000 angibt, einschließlich 27.000 palästinensischer Flüchtlinge aus Syrien, die sich aufgrund der Suspendierung der Erneuerung ihrer Aufenthaltsgenehmigungen in einer besonders vulnerablen Lage befinden (vergleiche 12.3.2. Die palästinensischen Flüchtlinge).

EUAA Lebanon: Country Focus, November 2025, hält bezüglich palästinensischer Flüchtlinge aus Syrien u.a. fest, dass diese Schwierigkeiten haben, ihren legalen Aufenthalt beizubehalten und von UNHCR Unterstützungen ausgeschlossen sind (Punkt 7.7.1. S. 83, zum Aufenthalt siehe auch 7.7.4.).

Staatendokumentation Länderinformationsblatt Jordanien aus Jänner 2024 führt unter Verweis auf UNRWA aus, dass zehntausende palästinensische Flüchtlinge aus Syrien um die Unterstützung der UNRWA in Jordanien angesucht haben und dass die Mehrheit dieser Flüchtlinge in bitterer Armut leben und über einen unsicheren rechtlichen Status verfügen dürfte (siehe 18. Relevante Bevölkerungsgruppen, 18.1. Palästinenser).

Zur in der Stellungnahme von BF vertretenen Ansicht, dass die Länderinformationen zu Libanon und Jordanien nicht entscheidungsrelevant seien, da die BF niemals dort gelebt habe, dort nie wohnhaft oder aufhältig war und dort über keinerlei familiäre, soziale oder wirtschaftliche Anknüpfungspunkte verfüge sowie dass die bloße theoretische Existenz von UNRWA Mandatsgebieten keine reale und rechtlich zulässige Rückkehrmöglichkeit in einen beliebigen anderen Mandatsstaat sei (OZ 4) wird auf die Ausführungen in der Entscheidung verwiesen.

Ausführungen zur sozio-ökonomischen und Sicherheitslage in den Lagern von UNRWA außerhalb Syriens sind den ins Verfahren eingebrachten Länderinformationen zwar zu entnehmen, für das konkrete Verfahren sind diesbezügliche Feststellungen allerdings nicht erforderlich, da eine legale Einreisemöglichkeit für den BF in diese Gebiete nicht gegeben ist.

Soweit Länderinformationen älteren Datums herangezogen werden, finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die diesbezügliche Lage geändert hat, insbesondere sind auch keine aktuelleren Länderberichte diesbezüglich verfügbar.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht ergibt sich die unsichere persönliche Lage von BF im Zeitpunkt der Ausreise aus den Länderinformationen, welche eine prekäre Versorgungslage für staatenlose Palästinenser in Syrien im Jahr der Ausreise beschreiben. Aufgrund der Finanzierungsschwierigkeiten von UNRWA in Verbindung mit der allgemeinen Lage in Syrien ist aktuell nach wie vor von einer prekären Versorgungslage für staatenlose Palästinenser in Syrien auszugehen. Eine legale Einreise in Mandatsgebiete von UNRWA außerhalb Syriens war und ist BF, welche lediglich bei UNRWA in Syrien registriert ist, nach den Länderinformationen nicht möglich. Im Hinblick darauf ist von keiner freiwilligen Aufgabe von Schutz und Beistand von UNRWA durch BF auszugehen.

Das Fluchtvorbringen von BF, welches sich (auch) auf die Lage als staatenlose Palästinenser:in mit UNRWA Registrierung in Syrien bezieht, war daher insgesamt ausreichend substantiiert und schlüssig und hat sich auch vor dem Hintergrund der in den Länderfeststellungen zu Syrien enthaltenen Ausführungen als plausibel erwiesen.

Auf die weiteren von BF vorgebrachten Fluchtgründe ist nicht mehr einzugehen, da für die Zuerkennung des ipso facto Schutzes keine Verfolgung glaubhaft zu machen ist, sondern dieser von anderen Voraussetzungen abhängig ist (vergleiche VfGH vom 26.02.2024, E2282/2023 mit Hinweis auf die Privilegierung von Asylwerbern, die unter dem Schutz oder Beistand von UNRWA gestanden haben und denen dies von UNRWA „aus irgendeinem Grund“ nicht länger gewährt wird, auch unter Verweis auf Judikatur des EuGH).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der – rechtzeitigen und zulässigen – Beschwerde

3.1. Maßgebliche rechtliche Bestimmungen

Asylgesetz 2005 (AsylG 2005)

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.

(4a) […]

(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder

4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.

Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)

Nach Art 1 Abschnitt D Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) findet das Abkommen auf Personen keine Anwendung, die zurzeit den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars für Flüchtlinge genießen. Ist dieser Schutz oder diese Unterstützung aus irgendeinem Grund weggefallen, ohne dass das Schicksal dieser Person endgültig gemäß den hierauf bezüglichen Entschließungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen geregelt worden ist, so fallen diese Personen ipso facto unter die Bestimmungen dieses Abkommens.

Art. C GFK führt aus, wann eine Person, auf die die Bestimmungen des Absatzes A zutrifft, nicht mehr unter die GFK fällt: 1. wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt; oder 2. wenn sie nach dem Verlust ihrer Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat; oder 3. wenn sie eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie erworben hat, genießt; oder 4. wenn sie freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen sie sich befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat; oder 5. wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Hierbei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt; 6. wenn es sich um eine Person handelt, die keine Staatsangehörigkeit besitzt, falls sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat. Dabei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in das Land abzulehnen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Art. F GFK bestimmt, dass die Bestimmungen dieses Abkommens keine Anwendung auf Personen findet, in Bezug auf die aus schwer wiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, a) dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen haben, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen; b) dass sie ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Aufnahmelandes begangen haben, bevor sie dort als Flüchtling aufgenommen wurden; c) dass sie sich Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen.

RICHTLINIE 2011/95/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) (Richtlinie 2011/95/EU)

Artikel 12

Ausschluss

(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er

a) den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie;

b) von den zuständigen Behörden des Landes, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Landes verknüpft sind, bzw. gleichwertige Rechte und Pflichten hat.

(2) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er

a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen;

b) eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat, bevor er als Flüchtling aufgenommen wurde, das heißt vor dem Zeitpunkt der Ausstellung eines Aufenthaltstitels aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; insbesondere grausame Handlungen können als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft werden, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden;

c) sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen.

(3) Absatz 2 findet auf Personen Anwendung, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

3.2. Maßgebliche Judikatur

Der VfGH und der VwGH gehen von einer unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz Status-RL aus (vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274 unter Verweis auf VfGH 29.06.2013, U 706/2012)

UNRWA ist eine Organisation der Vereinten Nationen im Sinn des Art. 1 Abschnitt D GFK, auf den sowohl Art. 12 Abs. 1 lit. a Statusrichtlinie als auch § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 Bezug nehmen. Die Registrierung bei UNRWA ist nach der Judikatur ein ausreichender Nachweis, dass die Hilfe von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde. (vergleiche VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0273 mwN)

Zwar ist es für beim UNRWA registrierten Personen grundsätzlich ausgeschlossen, in der Union als Flüchtling anerkannt zu werden, allerdings greift der Ausschlussgrund nicht, wenn UNRWA der Person, die internationalen Schutz in der Union beantragt, keinen Schutz oder Beistand mehr gewährt (vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/01/0011 mwN).

Ein Zwang, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, und somit ein Wegfall des Schutzes von UNRWA, ist auch gegeben, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet (beispielsweise bei einer in Folge bewaffneter Konflikte entstandenen unzureichende Versorgungslage) und es von UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (vergleiche VwGH 14.10.2025, Ra 2024/14/0884 mwN).

Es ist auch festzustellen, ob der Antragsteller im Entscheidungszeitpunkt daran gehindert ist, Schutz oder Beistand des UNRWA zu erhalten, weil sich mutmaßlich die Lage im betreffenden Einsatzgebiet aus nicht von ihm zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Gründen verschlechtert hat (vergleiche VwGH 14.10.2025, Ra 2024/14/0884 mwN).

Zur Feststellung, ob der Schutz oder Beistand von UNRWA nicht länger gewährt wird sind grundsätzlich alle Operationsgebiete des Einsatzgebietes von UNRWA zu berücksichtigten, wobei die Registrierung bei UNRWA für den Betroffenen allein keinen Anspruch darauf begründet, in das Einsatzgebiet dieser Organisation einzureisen oder sich innerhalb dieses Einsatzgebietes zu bewegen, indem er von einem Einsatzgebiet in ein anderes reist. Das UNRWA verfüge nämlich nicht über die Befugnis, Staatenlosen palästinensischer Herkunft den Zugang zu den Gebieten der fünf Operationsgebiete seines Einsatzgebietes zu erlauben, da die Gebiete zu verschiedenen Staaten oder autonomen Gebieten gehören. Dies gilt sowohl für den Zeitpunkt der Ausreise (vergleiche VwGH 01.02.2024, Ra 2023/18/0286 mwN) als auch den Zeitpunkt der Entscheidung (vergleiche VwGH 19.03.2024, Ra 2022/18/0326 mwN)

Ist vom Wegfall des Schutzes von UNRWA im Sinne von Art. 1 Abschnitt D GFK (bzw. Art. 12 Abs. 1 lit. a Statusrichtlinie) auszugehen, ist den Asylwerbern ipso-facto Asyl zuzuerkennen. Eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat muss hingegen nicht glaubhaft gemacht werden. (vergleiche VwGH 01.02.2024, Ra 2023/18/0286 mwN)

Die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz an den BF und damit die Bejahung der Voraussetzungen zur Zuerkennung dieses Schutzstatus durch das BFA sind auch vom BVwG zu beachten und stehen grundsätzlich der Annahme, BF könne weiterhin den Schutz durch UNRWA genießen, entgegen. (vergleiche VwGH 16.09.2025, Ra 2025/19/0030 mwN)

3.3. Für den Beschwerdefall bedeutet das

UNCHR International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic führt unter den Risikoprofilen palästinensische Flüchtlinge an und verweist insbesondere auf den ipso facto Anspruch auf die Vorteile aus der GFK bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen (III.A.1.h. S. 68).

Auch EUAA Dezember 2025 kommt unter Punkt 4.9.6. Palestinians (S. 48) zu den Schluss, dass der Schutz oder der Beistand durch UNRWA in ganz Syrien im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a Richtlinie 2011/95/EU als eingestellt betrachtet werden kann und daher Palästinensern, die zuvor den Schutz oder die Unterstützung von UNRWA in Syrien in Anspruch genommen haben, ipso facto der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen ist, sofern Artikel 12 Absätze 2 und 3 Richtlinie 2011/95/EU keine Anwendung finden.

BF ist bei UNRWA in Syrien registriert und im Jahr XXXX aus Syrien ausgereist. Die Ausreise von BF erfolgte (auch) im Hinblick auf die durch den bewaffneten Konflikt in Syrien entstandene unzureichende Versorgungslage in den UNRWA Lagern in Syrien und in den Wohngebieten staatenloser Palästinenser. Eine legale Einreise in ein anderes Mandatsgebiet von UNRWA war BF legal nicht möglich. BF war daher im Sinne der Judikatur gezwungen, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen und der Schutzes von UNRWA ist für ihn weggefallen.

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass es UNRWA in Syrien auch derzeit nicht möglich ist, Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen. Dies steht auch im Einklang mit der Einschätzung von EUAA Dezember 2025 (Punkt 4.9.6. Palestinians, S. 47 f.). Eine legale Einreise von BF in die weiteren Mandatsgebiete des UNRWA um sich dort unter den Schutz von UNRWA zu stellen ist aktuell nicht möglich.

Dies ergibt sich im Übrigen auch schon aufgrund der rechtskräftigen Zuerkennung von subsidiärem Schutz durch das BFA an BF, zumal sich seit der Zuerkennung weder Sachlage noch Rechtsvorschriften wesentlich geändert haben.

Somit ist betreffend BF vom Wegfall des Schutzes von UNRWA im Sinne von Art. 1 Abschnitt D GFK bzw. Art. 12 Abs. 1 lit. a Statusrichtlinie auszugehen. Hinweise auf das Vorliegen von in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK, Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 oder 3 der Richtlinie 2011/95/EU oder § 6 AsylG genannten Endigungs- oder Ausschlussgründen betreffend BF sind nicht hervorgekommen.

Daher kommt BF „ipso facto“ Schutz der Richtlinie 2011/95/EU. Eine asylrelevante Verfolgung in Syrien muss nach der Judikatur nicht glaubhaft gemacht werden.

Daher ist der Beschwerde stattzugeben und BF spruchgemäß der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 kommt Fremden, den der Status von Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberichtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die herangezogene Judikatur wurde angeführt.

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