Bundesverwaltungsgericht W239 2315731-1

W239 2315731-1Tribunal administratif fédéral9 juin 2026

Regest

Aberkennungsverfahren Einreisetitel Ermittlungspflicht familiäre Situation Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Prognose Verfahrenseinstellung Wahrscheinlichkeit

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W239 2315731-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W239.2315731.1.00

Spruch

W239 2315731-1/9E

W239 2315732-1/9E

W239 2315733-1/9E

W239 2315735-1/9E

W239 2315736-1/9E

W239 2315737-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN, LL.M. über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) mj. XXXX , geb. XXXX , 4.) mj. XXXX , geb. XXXX , 5.) mj. XXXX , geb. XXXX und 6.) mj. XXXX geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, alle vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Hela AYNI-RAHMANZAI, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 11.03.2025, Zl. XXXX :

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Botschaft Islamabad zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin ( XXXX , geb. XXXX ) ist die Mutter des Zweitbeschwerdeführers ( XXXX , geb. XXXX ), des minderjährigen Drittbeschwerdeführers ( XXXX , geb. XXXX ), des minderjährigen Viertbeschwerdeführers ( XXXX , geb. XXXX ), der minderjährigen Fünftbeschwerdeführerin ( XXXX , geb. XXXX ) und der minderjährigen Sechstbeschwerdeführerin ( XXXX , geb. XXXX ); sie ist auch die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Kinder. Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige.

Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 13.07.2023 (schriftlich) sowie am 12.07.2024 (persönlich) unter Verwendung der dafür vorgesehenen Befragungsformulare bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (ÖB Islamabad) einen Antrag auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 für sich und die (minderjährigen) Kinder.

Als Bezugsperson wurde dabei XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien angeführt, welchem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2023, W192 2269329-1/3E, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin die Ehefrau der Bezugsperson sei und die (minderjährigen) Kinder die gemeinsamen und leiblichen Kinder der Bezugsperson seien. Die Ehe sei vor der Flucht der Bezugsperson geschlossen worden. Die Beschwerdeführer würden der Definition nach § 35 Abs. 5 AsylG 2005 entsprechen und seien als Familienangehörige zu betrachten, weshalb ihnen daher sowohl das Recht auf Einreise als auch auf Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson zukomme.

Zusammen mit dem Antrag wurden folgende Unterlagen (teils in Kopie und mitsamt deutscher Übersetzung) vorgelegt:

-Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2023, Karte für Asylberechtigte, Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) betreffend die Bezugsperson

-Geburtsurkunden und Reisepässe aller Beschwerdeführer; Heiratsurkunde

2. In seinen Mitteilungen nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 21.02.2025 und den beiliegenden Stellungnahmen vom selben Tag führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Wesentlichen aus, dass betreffend die Beschwerdeführer eine Gewährung des Status der Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da gegen die Bezugsperson aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 2005 anhängig sei. Zudem sei der Zweitbeschwerdeführer ( XXXX , geb. XXXX ) zum Zeitpunkt der Einreichung des Einreiseantrages volljährig gewesen; mangels gesetzlicher Familieneigenschaft des volljährigen Zweitbeschwerdeführers sei die Einreise zu verweigern.

3. Mit Schreiben vom 24.02.2025 wurde den Beschwerdeführern durch die ÖB Islamabad die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt.

4. In der Stellungnahme vom 07.03.2025 brachten die Beschwerdeführer durch ihre damalige Vertretung, das Österreichische Rote Kreuz (ÖRK), vorweg im Wesentlichen vor, dass nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 ein Visum zur Einreise zu erteilen sei, wenn das BFA mitgeteilt habe, dass die Stattgabe eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wahrscheinlich sei. Eine solche Mitteilung dürfe nur erteilt werden, wenn gegen die Bezugsperson kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig sei. Es werde jedoch nicht gefordert, bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzung eine negative Mitteilung an die Botschaft zu übermitteln. Der Verwaltungsgerichtshof habe festgestellt, dass an die Wahrscheinlichkeitsprognose eine niedrigere Beweisschwelle geknüpft sei, als an ein diesbezügliches Verfahren gemäß § 34 AsylG 2005 im Inland (VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Sofern eine Gewährung desselben Schutzes bloß wahrscheinlich sei, sei die Einreise zu gestatten. Abgelehnt werden dürfe der Antrag nur, wenn die Erteilung nicht einmal wahrscheinlich, also ausgeschlossen sei. Da bislang kein Bescheid zur Aberkennung des Status der Bezugsperson ergangen sei und keine rechtskräftige Entscheidung diesbezüglich vorliege, könne nicht davon gesprochen werden, dass eine Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen sei.

Eine Aberkennung des Schutzstatus könne gemäß § 7 AsylG 2005 unter anderem nur dann erfolgen, wenn sich die maßgeblichen Umstände, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt hätten, wesentlich und dauerhaft geändert hätten. In diesem Zusammenhang sei festzustellen, dass sich die Verhältnisse in Afghanistan, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich gewesen seien, keineswegs geändert hätten. Die Fluchtgründe bestünden weiterhin fort. Eine wesentliche und nachhaltige Verbesserung der Situation in Afghanistan sei nicht eingetreten.

Ein weiterer wesentlicher Aspekt, der gegen die Aberkennung des Status des Asylberechtigten spreche, sei die strafrechtliche Unbescholtenheit der Bezugsperson. Es liege gegenständlich keine rechtskräftige Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrachens vor, die eine Aberkennung des Asylstatus rechtfertigen könnte. Die Bezugsperson sei nachweislich strafrechtlich unbescholten und habe sich zu keiner Zeit eines rechtswidrigen Verhaltens schuldig gemacht.

Angesichts der Tatsachen, dass sich weder die Lage im Herkunftsstaat Afghanistan maßgeblich geändert habe und die Bezugsperson nicht straffällig geworden sei, erweise sich bereits die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens als rechtswidrig.

Um auch den unionsrechtlichen Anforderungen Genüge zu tun und gleichzeitig den Umstand eines gegebenenfalls unsicheren Aufenthaltsrechts der Bezugsperson zu berücksichtigen, biete es sich an, mit der Entscheidung über den Antrag zuzuwarten, bis über das Verfahren zur Aberkennung des Status der Bezugsperson entschieden worden sei. Abseits dessen sei bei Entscheidungen über Anträge gemäß § 35 AsylG 2005 eine Einzelfallabwägung hinsichtlich Art. 8 EMRK durchzuführen.

Zur Familieneigenschaft des Zweitbeschwerdeführers wurde zudem festgehalten: Die Legaldefinition des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 stelle bei antragstellenden Kindern darauf ab, dass ihre Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen müsse. Der Einreiseantrag sei gegenständlich bereits am 13.07.2023 schriftlich eingereicht worden. Entgegen der Annahme des BFA sei der Einreiseantrag damit zu einem Zeitpunkt gestellt worden, als der Zweitbeschwerdeführer noch minderjährig gewesen sei. Die persönliche Vorsprache sei am 12.07.2024 erfolgt. Dies habe jedoch keinen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts. Eine Einreiseverweigerung wegen bereits eingetretener Volljährigkeit sei daher nicht gerechtfertigt.

5. Nach neuerlicher Überprüfung hielt das BFA mit Mitteilung vom 11.03.2025 an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose fest und führte dazu aus, dass diese iSd § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 abzugeben sei, wenn ein Aberkennungsverfahren anhängig sei. Diese Überlegung gelte grundsätzlich auch für den Einreiseantrag des Zweitbeschwerdeführers; dass dieser vor der persönlichen Antragstellung auch einen schriftlichen Antrag eingebracht habe, sei dem BFA nicht bewusst gewesen, ändere aber letztlich nichts am Ergebnis, dass eine positive Prognose nicht ergehen könne, wenn gegen die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei. Konkrete Ausführungen hinsichtlich des Vorbringens iZm Art. 8 EMRK sind dem Schreiben nicht zu entnehmen.

6. Mit Bescheid vom 11.03.2025, Zl. XXXX , wies die ÖB Islamabad den Antrag auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 ab.

7. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer durch ihre damalige Vertretung am 10.04.2025 fristgerecht eine für alle gleichlautende Beschwerde.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel, eine Verletzung von Verfahrensvorschriften und willkürliches Verhalten der Behörde darstelle.

Betreffend § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 sei die einzig verfassungskonforme Interpretation, dass keine Mitteilung ergehen könne, solange das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson anhängig sei. Zudem habe die Behörde eine unrichtige und unionsrechtswidrige Auslegung des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 vorgenommen, indem die Familienzusammenführung abgelehnt worden sei, ohne den Ausgang des anhängigen Verfahrens zur Aberkennung des Schutzstatus der Bezugsperson abzuwarten. Das Vorgehen der Behörde finde keine Deckung in den Bestimmungen der Familienzusammenführungsrichtlinie, verstoße gegen den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz und stelle eine Verletzung der Art. 6 und 8 EMRK sowie der korrespondierenden Art. 7 und 41 GRC dar.

8. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 09.07.2025, (elektronisch) eingelangt am 10.07.2025 bzw. (physisch) eingelangt am 17.07.2025, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakten vorgelegt.

9. Mit Schreiben vom 06.08.2025 gab die nunmehrige Vertretung der Beschwerdeführer, Rechtsanwältin Mag. Hela AYNI-RAHMANZAI, ihre Bevollmächtigung bekannt und teilte mit, dass das Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson mittlerweile eingestellt worden sei; für die Tatvorwürfe habe kein Schuldbeweis erbracht werden können. Aus diesem Grund sei die negative Prognose des BFA nicht mehr tragbar. Mitgesendet wurde die entsprechende Benachrichtigung über die Einstellung des Verfahrens seitens der Staatsanwaltschaft Wien vom 31.07.2025 (OZ 4).

10. Am 12.01.2026 wurde die OB Islamabad seitens des Bundesverwaltungsgerichts ersucht, im Wege des BFA nähere Fragen zum gegen die Bezugsperson eingeleiteten Aberkennungsverfahren zu beantworten (OZ 5).

11. Mit Schreiben vom 09.02.2026 wurde dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht, dass das BFA mitgeteilt habe, dass das Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson „umgehend“ eingestellt werde (OZ 6).

12. Da einem damals aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR) der Bezugsperson nicht zweifelsfrei zu entnehmen war, ob es tatsächlich zu einer Einstellung des Aberkennungsverfahrens gekommen war, wandte sich das Bundesverwaltungsgericht mit Auskunftsersuchen vom 07.04.2026 direkt an das BFA. Es wurde um Auskunft ersucht, ob und wann das Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson eingestellt worden sei. Falls dieses nicht eingestellt worden sei, wurde erfragt, aufgrund welcher Umstände das Aberkennungsverfahren am 02.12.2024 eingeleitet worden sei, welche konkreten Verfahrensschritte im Aberkennungsverfahren seit der Einleitung bereits gesetzt worden seien und wann mit dem Abschluss des Aberkennungsverfahrens zu rechnen sei (OZ 7).

13. Per E-Mail vom 08.04.2026 teilte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass das Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson mit 06.02.2026 eingestellt worden sei (OZ 8).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird der eben dargelegte Verfahrensgang. Insbesondere wird festgestellt, dass das BFA seine negative Wahrscheinlichkeitsprognose ausschließlich auf den Umstand des damals gegen die Bezugsperson eingeleiteten Aberkennungsverfahrens stützte. Das gegen die Bezugsperson eingeleitete Aberkennungsverfahren wurde jedoch letztlich am 06.02.2026 vom BFA wieder eingestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der ÖB Islamabad in Zusammenschau mit der E-Mail des BFA vom 08.04.2026 (OZ 8), der sich klar entnehmen lässt, dass das gegen die Bezugsperson eingeleitete Aberkennungsverfahren vom BFA eingestellt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde und Zurückverweisung:

Die maßgebliche Bestimmung der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungsrichtlinie) lautet:

„Artikel 3

(1) Diese Richtlinie findet Anwendung, wenn der Zusammenführende im Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels mit mindestens einjähriger Gültigkeit ist, begründete Aussicht darauf hat, ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erlangen, und seine Familienangehörigen Drittstaatsangehörige sind, wobei ihre Rechtsstellung unerheblich ist. […]“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idF BGBl. I 145/2017 (§ 34) bzw. BGBl. I 56/2018 (§ 35) lauten auszugsweise wie folgt:

„Familienverfahren im Inland

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) […]

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).

Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(2) […]

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idF BGBl. I 56/2018 (§ 11) bzw. BGBl. I 68/2013 (§ 11a) bzw. BGBl. I 145/2017 (§ 26) lauten auszugsweise wie folgt:

„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...]

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

§ 26. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“

Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idF BGBl. I Nr. 138/2017 (§ 28 Abs. 1 bis 3) lautet:

„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029 (unter Verweis auf VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG ausgeführt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist, wobei „die nach § 28 VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen […] strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken [sind].“ Von daher kann nach Ansicht des VwGH von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Konkret wird dazu festgehalten: „Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.“

Im vorliegenden Fall erweist sich der bekämpfte Bescheid der ÖB Islamabad in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus den folgenden Gründen als mangelhaft:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige BFA die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet (vgl. VwGH vom 16.12.2014, 2014/22/0034; vom 17.10.2013, 2013/21/0152 sowie vom 19.06.2008, 2007/21/0423).

Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 - geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es allerdings dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, was voraussetzt, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können (vgl. VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).

Im vorliegenden Verfahren gründet sich der angefochtene Bescheid der ÖB Islamabad auf die vom BFA abgegebene negative Wahrscheinlichkeitsprognose; diese wiederum stützt sich ausschließlich auf das gegen die Bezugsperson am 02.12.2024 eingeleitete Aberkennungsverfahren, welches letztlich jedoch am 06.02.2026 wieder eingestellt wurde, sodass sich die vom BFA ursprünglich abgegebene Wahrscheinlichkeitsprognose als nicht mehr tragfähig erweist. Da die ursprüngliche Begründung der Wahrscheinlichkeitsprognose nicht mehr greift, ist nunmehr zu prüfen, ob die behaupteten Familienverhältnisse vorliegen. Allenfalls sind - unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur - auch Ermittlungen hinsichtlich Art. 8 EMRK anzustellen.

Weder die ÖB Islamabad noch das BFA hat sich im Verfahren mit den behaupteten Familienverhältnissen auseinandergesetzt, sodass das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass in diesem Punkt bisher jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wurde. Im fortgesetzten Verfahren wird die ÖB Islamabad eine neuerliche Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA einholen müssen. Das BFA wiederum wird im Zuge der Abgabe der Wahrscheinlichkeitsprognose die behaupteten Familienverhältnisse anhand der vorgelegten Unterlagen umfassend prüfen müssen. Das Ergebnis der Wahrscheinlichkeitsprognose wird seitens des BFA nachvollziehbar zu begründen sein und werden die Beschwerdeführer die Gelegenheit erhalten müssen, zum Ergebnis Stellung zu nehmen. Jedenfalls wird sich das BFA mit dem konkreten Vorbringen der Beschwerdeführer auseinandersetzen müssen.

Vor diesem Hintergrund war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die ÖB Islamabad zurückverwiesen.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der rechtlichen Beurteilung auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen.

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