Bundesverwaltungsgericht W280 2339267-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 09.06.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W280.2339267.1.00
Spruch
W280 2339267-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 2006, StA. Russische Föderation, vertreten durch DDr. Rainer LUKITS LL.M., Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .02.2026, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.05.2026 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste im Oktober 2023 als Minderjähriger mit seinen Eltern und Geschwistern in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte, wie auch seine Eltern und Geschwister, am XXXX .10.2023 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit Bescheid vom XXXX .01.2026 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde) seinen Antrag (sowie auch die Anträge der Eltern und Geschwister des BF) ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurück und sprach aus, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages zuständig und zur Rückübernahme des BF verpflichtet sei. Zudem wurde die Außerlandesbringung des BF angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Kroatien zulässig sei. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 21.01.2025 als unbegründet abgewiesen.
2. Der BF verblieb in Österreich (verfügte jedoch zunächst am XXXX .02.2024 über keine aufrechte Meldung und war anschließend von XXXX .01.2025 bis XXXX .05.2025 obdachlos gemeldet) und stellte, wie auch seine Eltern und Geschwister, am XXXX .04.2025 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Am XXXX .05.2023 wurde der BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei zu seinen Fluchtgründen an, er wisse, dass sein Vater zuhause Probleme mit der Polizei habe. Aus diesem Grund habe auch er welche bekommen. Er wisse, dass sie ihn zum Militär und danach in den Krieg einberufen würden. Bei einer Rückkehr fürchte er den Krieg. Er habe bereits zwei Einberufungsbefehle für das Militär bekommen und müsste ihn den Krieg ziehen.
3. Am XXXX 08.2025 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Dabei gab der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, es habe mit den Problemen seines Vaters begonnen, dieser habe ihnen jedoch nicht erzählt, um welche Probleme es sich handle. Eines Abends, als seine Eltern nicht zu Hause gewesen seien, seien Polizisten zu ihnen gekommen und hätten seinen Vater gesucht. Er habe ihnen gesagt, dass dieser nicht da sei. Sie hätten sie verlangt, dass er (an seiner Stelle) mit ihnen mitkomme. Als er sich geweigert habe, sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen und habe er sich am Arm verletzt. Auch seine Großmutter und Tante seien dazugekommen und habe seine Großmutter das Bewusstsein verloren. Daraufhin seien die Polizisten gegangen und hätten noch gesagt, dass sie weder ihn noch seinen Vater in Ruhe lassen würden. Danach habe er eine Vorladung bekommen.
Zudem legte der BF ein Konvolut an Unterlagen vor.
4. Am XXXX .08.2025 übermittelte die Mutter des BF per E-Mail weitere Unterlagen an das BFA.
5. Mit Schreiben des BFA vom XXXX .01.2026 an den Rechtsanwalt des BF wurde dieser (gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern) zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme betreffend die aktualisierten Länderinformationen sowie seinem Privat- und Familienleben in Österreich aufgefordert.
6. Am XXXX .01.2026 gab der BF, zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern, im Wege seiner Rechtsberatung eine Stellungnahme ab, wonach die Probleme in der Teilrepublik Tschetschenien weiterhin aufrecht seien. Zudem wurde ein weiteres Konvolut an Unterlagen vorgelegt.
7. Mit dem oben angeführten, nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX .02.2026 wies das BFA den gegenständlichen Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunk VI.).
Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass das Fluchtvorbringen nicht glaubhaft sei. Der BF habe sein Herkunftsland nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Nationalität, Religion, der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder seiner politischen Einstellung verlassen müssen. Er sei ein gesunder, junger Mann, der – wie bereits vor seiner Ausreise – in der Lage sei durch Arbeit selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Der BF würde bei einer Rückkehr nicht in eine aussichtslose Lage geraten und drohe ihm nicht, hinsichtlich seines Rechtes auf Leben oder körperliche Unversehrtheit verletzt zu werden. Auch drohe ihm keine Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bzw. ungerechtfertigte Bestrafung.
Mit Bescheid des BFA vom selben Tag wurde sein (zweiter) Antrag auf internationalen Schutz ebenfalls abgewiesen, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (gleichlautende Bescheide ergingen an seine restlichen Familienmitglieder).
8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner gewillkürten Rechtsberatung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, der BF fürchte bei einer Rückkehr gegen seinen Willen zum Militärdienst eingezogen, im Krieg gegen die Ukraine eingesetzt und damit unfreiwillig zu Kampfhandlungen im Ukraine-Krieg gezwungen zu werden. Aufgrund besonderer Risikofaktoren (tschetschenische Herkunft, Verweigerung der Einberufung zum Militär bzw. Flucht aus dem Einflussbereich des Regimes Kadyrows, Asylgesuch in einem westlichen Staat) bestehe für den BF bei einer Rückkehr in die Russische Föderation – insbesondere in die Teilrepublik Tschetschenien – eine reale Gefahr, Opfer von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK zu werden. Eine ausreichende innerstaatliche Schutzmöglichkeit sei nicht vorhanden. Dem BF hätte somit (zumindest) der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen.
6. Am XXXX .03.2026 langte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim BVwG ein.
7. Mit Schriftsatz vom XXXX .05.2026 legte die gewillkürte Rechtsberatung des BF deren Vertretungsvollmacht zurück.
8. Am XXXX .05.2026 legte der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung weitere Unterlagen vor.
9. Am 27.05.2026 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache, dem BF, seinen Eltern sowie zwei seiner Brüder sowie seiner rechtsfreundlichen Vertretung statt, in welcher der BF und die zuvor genannten Familienmitglieder ausführlich zu den Fluchtgründen und ihrem Aufenthalt in Österreich befragt wurden. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Zudem wurden weitere Unterlagen vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. 1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF führt die im Spruch genannte Identität (Namen und Geburtsdatum); seine Identität steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen und bekennt sich zum Islam. Er beherrscht Tschetschenisch und Russisch. Der BF ist ledig und hat keine Kinder.
Er wurde in der Stadt XXXX , Teilrepublik Tschetschenien, Russischen Föderation geboren, ist dort aufgewachsen und hat neun Jahre die Schule besucht. Anschließend arbeitete er zunächst mit seinem Vater auf Baustellen bevor er zuletzt mit dem Cousin seines Vaters zusammenarbeitete und Rollos und Jalousien montierte.
Bis zu seiner gemeinsamen Ausreise mit seinen Eltern und fünf Geschwistern im Oktober 2023 lebte der BF im Familienverband mit diesen sowie mit seiner Großmutter und Tante väterlicherseits im Eigentumshaus der Familie in XXXX . Dieses ist auf die Großmutter (väterlicherseits) registriert ist. Die Hälfte des Grundstückes, auf welchem das Eigentumshaus der Familie steht, steht im Eigentum des Vaters des BF.
Neben der Großmutter und der Tante väterlicherseits, welche nach wie vor im Eigentumshaus der Familie leben, verfügt er über eine weitere Tante väterlicherseits sowie zahlreiche andere in der Teilrepublik Tschetschenien aufhältige Verwandte (väterlicherseits und mütterlicherseits). Zudem lebt eine Tante mütterlicherseits in der Oblast XXXX . Der BF steht über seinen Vater in Kontakt zu seiner Großmutter.
Die Großmutter väterlicherseits bezieht eine (Invaliditäts-)Pension; zudem wird diese sowie die Tante des BF, welche mit der Großmutter im Eigentumshaus der Familie lebt, von den Brüdern und Neffen der Großmutter unterstützt.
Der BF verfügt nach wie vor über Freunde in der Russischen Föderation und steht mit diesen in Kontakt.
1.2. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der BF reiste zusammen mit seinen Eltern und fünf Geschwistern im Oktober 2023 in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seither in Österreich auf. Am XXXX .10.2023 stellte er gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit Bescheid vom XXXX .01.2024 wies das BFA diesen – sowie auch die Anträge seiner Eltern und Geschwister – ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurück und sprach aus, dass Kroatien zuständig und zur Rückübernahme des BF verpflichtet sei. Zudem wurde die Außerlandesbringung des BF angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Kroatien zulässig sei. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 21.01.2025 als unbegründet abgewiesen.
Der BF verblieb mit seinen Eltern und Geschwistern im Bundesgebiet, tauchte unter und stellte am XXXX .04.2025 – inzwischen volljährig -, ebenso wie seine Eltern und Geschwister, einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
In Österreich lebt der BF im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und nunmehr (ein Bruder wurde hier nachgeboren) sechs minderjährigen Geschwistern in einer Unterkunft des XXXX ; er befindet sich in der Grundversorgung. Er hat Deutschkurse besucht und spricht gut Deutsch. Im Mai 2025 hat er an einem Grundregelkurs für Asylwerber:innen teilgenommen. Seit September 2025 besucht der BF den Pflichtschulabschluss-Kurs 2025/2026 an einer Volkshochschule, im Juni und Juli 2026 plant er diesbezüglich Prüfungen abzulegen. Ab September 2026 ist der BF in einer Abendschule für Berufstätige aufgenommen. Auch hat er in seiner derzeitigen Unterkunft im April 2026 Reinigungsarbeiten erledigt, wofür er EUR 110,-- erhalten hat.
Er ist in einem Sportverein aktiv und pflegt insbesondere im Rahmen dessen soziale Kontakte.
In Österreich lebt zudem ein Cousin des Vaters des BF. Mit diesem steht die Familie des BF gelegentlich in Kontakt und hat diese die Familie in der Vergangenheit gelegentlich finanziell etwas unterstützt; eine gegenseitige (finanzielle) Abhängigkeit besteht jedoch nicht.
Der BF ist grundsätzlich gesund, arbeitsfähig und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Dem 19-jährigen BF, der bislang bei keiner Stellung war, keinen Einberufungsbefehl erhalten sowie keinen Militärdienst abgeleistet hat und auch kein Militärbuch besitzt, droht bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Einberufung (zum Wehrdienst) zu den Streitkräften der Russischen Föderation.
Es droht dem BF bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht mit der gebotenen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte konkrete und individuelle physische und/oder psychische Eingriffe erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre.
Das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit wurde nicht vorgebracht; Hinweise für eine solche Verfolgung sind auch amtswegig nicht hervorgekommen.
1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation:
Der BF ist bei einer Rückkehr in die Russische Föderation auch nicht gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden; er ist auch nicht von der Todesstrafe bedroht. Er würde bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten.
Es bestehen anlassbezogen keine Anhaltspunkte, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen.
1.5. Zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in der Russischen Föderation:
Zur Situation im Herkunftsland werden die bereits vom BFA herangezogenen Länderinformationen zur Russischen Föderation bzw. Tschetschenien (Version 17 vom 23.12.2025) sowie der Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2025 der Österreichischen Botschaft Moskau (Stand: 1. Oktober 2025) und den diesen zugrundeliegenden Quellen herangezogen:
1.5. 1 Auszug aus den Länderinformationen zur Russischen Föderation bzw. Tschetschenien (Version 17 vom 23.12.2025)
Politische Lage
Letzte Änderung 2025-12-23 13:38
Gemäß Artikel 1 der Verfassung ist die Russische Föderation eine Republik mit einer föderativen (föderalen) Struktur (Verfassung RUSS 6.10.2022). Das politische System Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vgl. EIU 2025, UNIG-VDI 3.2025, Baumann/Stykow 12.2.2025, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die im Artikel 10 der Verfassung vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vgl. AA 24.9.2025) ist de facto stark eingeschränkt (AA 24.9.2025; vgl. BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vgl. FH 2025a, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Macht und Entscheidungskompetenzen sind nahezu monopolistisch beim Präsidenten und seinem intransparenten inneren Machtzirkel konzentriert (Baumann/Stykow 12.2.2025). Gemäß der Verfassung ernennt der Staatspräsident nach Bestätigung der Staatsduma den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Staatspräsident wird laut Artikel 81 der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024):
Nikolaj Charitonow: 4,31 %
Wladislaw Dawankow: 3,85 %
Leonid Sluzkij: 3,20 %
Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Partei LDPR (Staatsduma RUSS o.D.). Kandidaten der Antiregimeopposition wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten sind ausgeschlossen worden, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukrainekrieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 18.3.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024), welche in mehreren Regionen bestand, hat zur Intransparenz beigetragen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 18.3.2024; vgl. CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vgl. SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024) sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024). Die Präsidentenwahl wurde aber von der regierungsunabhängigen Wahlbeobachtungsgruppe Golos („Stimme“) analysiert. Mittlerweile hat Golos ihre Arbeit eingestellt (Golos 18.3.2024), nachdem ihr Co-Vorsitzender wegen angeblichen Organisierens der Tätigkeit einer „unerwünschten“ Organisation zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden war (NGE 8.7.2025).
Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent. Die Führung des Landes ist eng mit einflussreichen Wirtschaftsmagnaten verflochten, welche vom Schutz (Patronage) der Regierung profitieren und als Gegenleistung dafür ihre politische Loyalität bereitstellen sowie verschiedene Dienstleistungen anbieten (FH 2025a). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut der Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen haben es Putin ermöglicht, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren (FH 2025a; vgl. Verfassung RUSS 6.10.2022). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform (2020) das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vgl. Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020).
Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Verfassung RUSS 6.10.2022). Der Föderationsrat, dessen Mitglieder als Senatoren bezeichnet werden, besteht aus: je zwei Vertretern pro Region (Subjekt), welche von den Regionalparlamenten und den regionalen Exekutiven entsandt werden; den ehemaligen Staatspräsidenten; sowie höchstens 30 Vertretern der Russischen Föderation, welche vom Staatspräsidenten ernannt werden. Die Dauer der Amtsperiode ist je nach Senatorengattung unterschiedlich (FGBFR RUSS 13.7.2024). Der Föderationsrat vertritt Regionalinteressen (Baumann/Stykow 12.2.2025). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Staatspräsidenten. Die 450 Staatsduma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022), wobei eine Fünf-Prozent-Hürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vgl. Baumann/Stykow 12.2.2025) sowie ein Grabenwahlsystem zur Anwendung kommen (Baumann/Stykow 12.2.2025). Das bedeutet, dass je die Hälfte der Staatsduma-Mitglieder durch ein Verhältniswahlsystem (Parteilisten) sowie durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt werden (FH 2025a; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Staatsduma- bzw. Parlamentswahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und regierungsunabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Staatsdumawahl betrug 52 % (FH 2023; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Regierungspartei Einiges Russland hat die Wahl nach offiziellen Angaben mit großem Vorsprung gewonnen (FH 24.2.2022). Sie verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien, welche allesamt als Kreml-treue „System-Opposition“ bezeichnet werden, ist der Einzug ins Parlament gelungen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Diese „systemische“ Opposition tritt mehr oder weniger kritisch gegenüber der Regierung und dem politischen System insgesamt auf, ist aber in das Regime integriert und Putin gegenüber loyal (Stykow/Baumann 29.9.2023).
Viele regimekritische Kandidaten sind hingegen von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Registrierungserfordernisse für neue politische Parteien gestalten sich unzulässig komplex (FH 2025a). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Das Justizministerium hat wiederholt die Registrierung von Oppositionsparteien verweigert. Oppositionspolitiker und -aktivisten werden häufig mit fingierten Straftaten und anderen Formen von Schikane konfrontiert, mit dem Ziel, ihre Teilnahme am politischen Prozess zu verhindern (FH 2025a). [Zur Oppositionspartei Jabloko siehe Kapitel Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition] Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Staatsduma RUSS o.D.):
Einiges Russland (Edinaja Rossija): 315 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew)
Kommunistische Partei (KPRF): 56 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow)
Sozialistische Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow)
Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 22 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij)
Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Alexej Netschaew)
Drei Staatsduma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an.
Elf Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Staatsduma RUSS o.D.).
Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021) und rechtspopulistisch ausgerichtet. Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Der Parteienwettbewerb findet nicht anhand ideologischer Konfliktlinien statt. Die primäre Unterscheidung zwischen Parteien besteht vielmehr darin, wie nahe sie dem Regime stehen (Stykow/Baumann 29.9.2023).
Gemäß Artikel 66 der Verfassung kann der Status von Föderationssubjekten (Regionen) in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Diese verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 24.9.2025). Die in mehreren Schritten implementierten Föderalismus- und Verwaltungsreformen mündeten in die administrative, politische und fiskalische Zentralisierung Russlands (Baumann/Stykow 12.2.2025). Putin sichert sich die Loyalität der Regionaloberhäupter (ISW 1.4.2025), deren politisches Überleben hängt von ihm ab (Baumann/Stykow 12.2.2025; vgl. PONARS Eurasia/Busygina/Filippov 12.1.2024). Der Staatspräsident kann Regionaloberhäupter frühzeitig entlassen, wenn er das Vertrauen in sie verliert (FGÖMS RUSS 31.7.2025).
Russland betreibt eine imperialistische Außenpolitik (Baumann/Stykow 12.2.2025). Die 2014 von Russland vollzogene Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 24.9.2025). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vgl. UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022).
Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023; vgl. UIUKU 19.3.2025). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben (UIUKU 20.10.2023). Die meisten Opfer unter der Zivilbevölkerung sind auf Angriffe mit Explosivwaffen zurückzuführen, welche auch Wohngebäude, Spitäler, Schulen usw. beschädigen (HRW 16.1.2025b). Russische Behörden verüben Kriegsverbrechen, beispielsweise Tötung ukrainischer Kriegsgefangener, Foltermethoden wie systematische sexuelle Gewaltverbrechen (Vergewaltigung usw.) sowie Deportationen von Zivilisten (UIUKU 19.3.2025), darunter die Deportation, Umerziehung, Militarisierung und Zwangsadoption ukrainischer Kinder (YSPH 16.9.2025). Gemäß OHCHR wurden mehr als 150 Zivilisten im Schnellverfahren in von russischen Streitkräften kontrollierten Gebieten hingerichtet (OHCHR 31.12.2024). Von russischen Behörden werden Folter und erzwungenes Verschwindenlassen als weitverbreitete und systematische Angriffe auf die Zivilbevölkerung angewandt (UIUKU 19.3.2025). Ukrainische Kriegsgefangene berichten über weitverbreitete Anwendung von Folter zur Gewinnung von Geständnissen und Zeugenaussagen (OHCHR 12.12.2023). In von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden viele inhaftierte Zivilisten gefoltert und misshandelt. Grundlegende Freiheiten werden missachtet (OHCHR 31.12.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 hat der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands, Marija Lwowa-Belowa, erlassen. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023). Gemäß den Vereinten Nationen sind in der Ukraine seit Februar 2022 in etwa 14.500 Zivilisten getötet und 38.500 verletzt worden (OHCHR 12.11.2025).
Quellen
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Tschetschenien
Letzte Änderung 2025-12-23 13:38
Seit dem Jahr 2007 wird das Amt des Oberhaupts der Republik Tschetschenien von Ramsan Kadyrow bekleidet (Osteuropa/Abbasov/Souleimanov 2024). Dieser kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seiten (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt er als Garant Moskaus für Stabilität (ÖB Moskau 1.10.2025). Die Macht des Kadyrow-Clans gründet auf einer Vereinbarung mit dem Kreml: Die tschetschenischen Behörden dürfen frei schalten und walten, unter der Voraussetzung, dass Rebellengewalt im Zaum gehalten wird und Tschetschenien ein Teil der Russischen Föderation bleibt (PONARS Eurasia/Youngman 5.7.2024). Mit Duldung der russischen Staatsführung hat Kadyrow in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. RFE/RL 3.2.2022), das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. NGE 24.4.2024, KK 29.4.2024) und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB Moskau 1.10.2025). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. SZ 3.3.2022). Die Republik Tschetschenien genießt einen ungewöhnlichen hohen Autonomiegrad innerhalb der Russischen Föderation. Zwar ist die Republik anderen russischen Regionen rechtlich gleichgestellt, jedoch haben die tschetschenischen Behörden de facto große Entscheidungsfreiheit hinsichtlich Tschetschenien betreffender Themen (Problems of Post-Communism/Silaev 2024). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022; vgl. KR 23.3.2024, NGE 24.4.2024, UNHRC 13.9.2024). Wichtige Organe des Zentralstaats haben im Unterschied zu allen anderen Föderationssubjekten in Tschetschenien keine Durchgriffsmacht (Osteuropa/Halbach 2024). Kadyrow besetzt hohe Posten mit Familienmitgliedern (KK 4.8.2025; vgl. KK 26.11.2025, KR 7.5.2025, UNHRC 13.9.2024, Osteuropa/Halbach 2024). Das Regierungssystem gründet auf verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen. Im Laufe der Jahre hat Kadyrow einen Familienkult aufgebaut (KK 29.4.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023).
Die Republik Tschetschenien verfügt über eine eigene, im Jahr 2003 verabschiedete Verfassung (Föderationsrat RUSS o.D.c). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republiksoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (Föderationsrat RUSS o.D.d). Regierungsvorsitzender (Premierminister) Tschetscheniens ist Magomed Daudow (WG 28.5.2024). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat RUSS o.D.d). Bei der Staatsdumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RIA Nowosti 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (Föderationsrat RUSS o.D.d). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, hat gemäß offiziellen Zahlen 99,7 % der Stimmen gewonnen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ 0,15 % (RIA Nowosti 21.9.2021).
Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2025a), wendet Kadyrows Regime unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2025a; vgl. CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2025a). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada (KK 4.8.2025; vgl. KK 14.6.2024), der EU (KK 4.8.2025; vgl. KK 14.6.2024, EUCIR-RMU 25.7.2014) und den USA mit Sanktionen belegt (KK 4.8.2025; vgl. KK 14.6.2024, OFAC 5.3.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 4. Juli 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2113358/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_Föderation,_02.08.2024.pdf, Zugriff 19.8.2024 [Login erforderlich]
CoE-PACE - Council of Europe - Parliamentary Assembly (3.6.2022): Report - The continuing need to restore human rights and the rule of law in the North Caucasus region, https://pace.coe.int/en/files/30064/html?__cf_chl_tk=N0MvfyHujStO1y2i5De4AjF5sOdH0kwzw1IPrh2B99Q-1660131174-0-gaNycGzNCpE, Zugriff 12.4.2024
Dekoder - Dekoder (10.2.2022): Warum Ramsan Kadyrow (fast) alles darf, https://www.dekoder.org/de/article/ramsan-kadyrow-kritiker, Zugriff 9.4.2024
EUCIR-RMU - Council Implementing Regulation (EU) - restrictive measures in respect of actions undermining Ukraine (25.7.2014): Council Implementing Regulation (EU) No 810/2014 of 25 July 2014 implementing Regulation (EU) No 269/2014 concerning restrictive measures in respect of actions undermining or threatening the territorial integrity, sovereignty and independence of Ukraine, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/GA/TXT/?uri=CELEX:32014R0810, Zugriff 12.4.2024
FH - Freedom House (2025a): Freedom in the World 2025 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123566.html, Zugriff 5.5.2025
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HRW - Human Rights Watch (9.2.2022): Moscow Plays a Weak Hand on Lawlessness in Chechnya, https://www.hrw.org/news/2022/02/09/moscow-plays-weak-hand-lawlessness-chechnya, Zugriff 9.4.2024
KK - Kaukasischer Knoten (26.11.2025): Главный клан Кавказа - семья Кадырова [Hauptclan des Kaukasus – Kadyrows Familie], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/373354, Zugriff 28.11.2025
KK - Kaukasischer Knoten (4.8.2025): Кадыров Рамзан Ахматович [Kadyrow Ramsan Achmatowitsch], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/85366#cont_6, Zugriff 28.11.2025
KK - Kaukasischer Knoten (14.6.2024): Кадыров: девять лет под санкциями [Kadyrow: neun Jahre unter Sanktionen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/352459, Zugriff 3.12.2024
KK - Kaukasischer Knoten (29.4.2024): Адам Кадыров назначен куратором Российского университета спецназа [Adam Kadyrow zum Kurator der Russischen Universität für Spezialkräfte ernannt], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/399481, Zugriff 17.5.2024
KR - Kawkas.Realii (7.5.2025): "Дорогой брат Рамзан". Обновленный список родственников главы Чечни во власти [„Teurer Bruder Ramsan“. Aktualisierte Liste der Verwandten des Oberhaupts Tschetscheniens, die an der Macht sind], https://www.kavkazr.com/a/dorogoy-brat-ramzan-obnovlennyy-spisok-rodstvennikov-glavy-chechni-vo-vlasti/33378780.html, Zugriff 28.11.2025
KR - Kawkas.Realii (23.3.2024): Кадыров заявил, что Чечня "состоялась как государство". Без упоминания "в составе России" [Kadyrow erklärte, dass Tschetschenien „als Staat gegründet wurde“. Ohne Erwähnung „als Teil Russlands“], https://www.kavkazr.com/a/kadyrov-zayavil-chto-chechnya-sostoyalasj-kak-gosudarstvo/32874576.html, Zugriff 9.4.2024
KR - Kawkas.Realii (8.12.2023): Пугалка для Кадырова: заставят ли глав республик Кавказа отвечать за дотации [Abschreckung für Kadyrow: Werden Oberhäupter der Kaukasus-Republiken gezwungen, über Subventionen Rechenschaft abzulegen?], https://www.kavkazr.com/a/pugalka-dlya-kadyrova-zastavyat-li-glav-respublik-kavkaza-otvechatj-za-dotatsii/32719494.html, Zugriff 17.5.2024
NGE - Nowaja gaseta Ewropa (24.4.2024): Преемник падишаха. Часть 2 [Nachfolger des Padischahs. Teil 2], https://novayagazeta.eu/articles/2024/04/24/preemnik-padishakha-chast-2, Zugriff 17.5.2024
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OFAC - Office of Foreign Assets Control [USA] (5.3.2024): Sanctions List Search - Kadyrov, https://sanctionssearch.ofac.treas.gov/Details.aspx?id=23343, Zugriff 3.5.2024
ORF - Österreichischer Rundfunk (30.3.2022): Ramsan Kadyrow: Putins Mann fürs Grobe mit tragender Rolle, https://orf.at/stories/3256468, Zugriff 9.4.2024
Osteuropa/Abbasov/Souleimanov - Osteuropa (Herausgeber), Abbasov, Namig (Autor), Souleimanov, Emil Aslan (Autor) (2024): Aufstieg eines Verbrechers - Ramzan Kadyrovs Gewaltherrschaft in Tschetschenien, 11-12, 74 (2024), https://biblioscout.net/article/99.140005/oe202411022901, Zugriff 27.11.2025 [Login erforderlich]
Osteuropa/Halbach - Osteuropa (Herausgeber), Halbach, Uwe (Autor) (2024): Extremfall - Tschetschenien im Vielvölkerstaat Russland, 1-3, 74 (2024), https://biblioscout.net/article/99.140005/oe202401018101, Zugriff 27.11.2025
PONARS Eurasia/Youngman - Youngman, Mark (Autor), Program on New Approaches to Research and Security in Eurasia (Herausgeber) (5.7.2024): Replacing Ramzan: Chechen Succession Planning and the Pivotal Role of Adam Delimkhanov (Policy Memo 905), https://bunny-wp-pullzone-a7uhvox9dj.b-cdn.net/wp-content/uploads/2024/04/F_PEPM_Youngman_July2024_print.pdf, Zugriff 17.11.2025
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RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (3.2.2022): Putin Meets Chechen Leader Amid Outcry Over Threats Against Activist’s Family, https://www.ecoi.net/de/dokument/2067631.html, Zugriff 9.4.2024
RIA Nowosti - RIA Nowosti [Russland] (6.10.2021): Итоги выборов в Госдуму — 2021 [Staatsduma-Wahlergebnisse — 2021], https://ria.ru/20210919/vybory_gosduma-1749875690.html, Zugriff 5.4.2024
RIA Nowosti - RIA Nowosti [Russland] (21.9.2021): Итоги выборов глав регионов России [Wahlergebnisse der regionalen Oberhäupter Russlands], https://ria.ru/20210919/vybory_gubernatorov-1749880926.html, Zugriff 11.4.2024
Russland-Analysen - Russland-Analysen (1.10.2021): Dokumentation - Sonntagsfrage und Ergebnis der Wahl zur Staatsduma 2021 (Russland-Analysen Nr. 407), https://laender-analysen.de/russland-analysen/407/russlandanalysen407.pdf, Zugriff 10.4.2024
SZ - Süddeutsche Zeitung (3.3.2022): Anklage in München: Mordpläne gegen Tschetschenen, https://www.sueddeutsche.de/politik/tschetschenien-auftragsmord-muenchen-1.5540824, Zugriff 9.4.2024
UNGA - United Nations General Assembly (11.10.2024): Situation of human rights in the Russian Federation (A/79/508), https://documents.un.org/doc/undoc/gen/n24/291/80/pdf/n2429180.pdf, Zugriff 18.11.2024
UNHRC - United Nations Human Rights Council (13.9.2024): Situation of human rights in the Russian Federation - Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in the Russian Federation, Mariana Katzarova (Advance edited version; A/HRC/57/59), https://www.ohchr.org/sites/default/files/2024-09/A-HRC-57-59-aev-EN.docx, Zugriff 7.11.2024
WG - Wichtige Geschichten (28.5.2024): Админ телеграм-канала Кадырова пытался удалить критику со страницы Магомеда Даудова в «Википедии» в день его назначения премьером Чечни, выяснили «Важные истории» [Admin von Kadyrows Telegram-Kanal versuchte, Kritik von Magomed Daudows Seite auf „Wikipedia“ zu entfernen, am Tag seiner Ernennung zum Premier Tschetscheniens, fand „Wichtige Geschichten“ heraus], https://istories.media/news/2024/05/28/admin-telegram-kanala-kadirova-pitalsya-udalit-kritiku-so-stranitsi-magomeda-daudova-v-vikipedii-v-den-yego-naznacheniya-premerom-chechni-viyasnili-vazhnie-istorii, Zugriff 29.11.2024
Sicherheitslage
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 21.10.2025). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 17.9.2025). Es gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK 10.12.2025). In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen (BMEIA 7.11.2025), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 25.11.2025). Die russische Ölinfrastruktur ist regelmäßiges Ziel ukrainischer Angriffe (ISW 17.12.2025). Russland hat das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vgl. EPEK RUSS 19.10.2022, AA 25.11.2025).
Anfang August 2024 fielen die ukrainischen Streitkräfte in die russische Region Kursk ein und haben Teile davon besetzt (ISW 7.8.2024). Die Ukraine hat dort später mehr und mehr Gebiete wieder an Russland verloren (ACLED 3.4.2025). Auf der folgenden Karte ist unter anderem die aktuelle Lage in Kursk zu sehen. Die dunkelblau markierten Teile illustrieren den ukrainischen Vorstoß auf russisches Territorium. Die rot markierten Teile veranschaulichen, inwieweit die Rückeroberung russischen Territoriums durch Russland gelungen ist (ISW 16.12.2025): [...]
In der Russischen Föderation sind wiederholt Terrorakte verübt worden. Betroffen waren vor allem der Großraum des nördlichen Kaukasus und die Großstädte (EDA 21.10.2025). Am 22.3.2024 ereignete sich ein Terroranschlag auf eine Konzerthalle in der Moskauer Region, bei welchem in etwa 150 Personen getötet und zahlreiche weitere Menschen verletzt worden sind. Zum Terroranschlag bekannte sich der „Islamische Staat der Provinz Khorasan“ (ISKP), ein zentralasiatischer Ableger des sogenannten „Islamischen Staats“. Dennoch haben die russischen Behörden versucht, der Ukraine eine Beteiligung an dem Anschlag zu unterstellen. Dutzende Verhaftungen in Russland und Tadschikistan folgten auf den Terroranschlag (ACLED 5.4.2024). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko weiterer Terrorakte nicht ausgeschlossen werden. Die Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 21.10.2025). Einige Flughäfen in Südrussland sind geschlossen (AA 25.11.2025). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index (2025), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 16. von insgesamt 100 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf hohem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2025).
Die folgende Karte stellt aktuelle sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: politische Gewalt (rot) und Demonstrationen (blau). Wie auf dieser Karte zu sehen ist, konzentrieren sich die sicherheitsrelevanten Ereignisse auf westliche Teile Russlands (ACLED 8.12.2025). [...]
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.11.2025): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536, Zugriff 17.12.2025
ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (8.12.2025): Europe and Central Asia Overview: December 2025, https://acleddata.com/update/europe-and-central-asia-overview-december-2025, Zugriff 17.12.2025
ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (3.4.2025): Regional Overview - Europe and Central Asia - April 2025, https://acleddata.com/2025/04/03/europe-and-central-asia-overview-april-2025/, Zugriff 2.5.2025
ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (5.4.2024): Regional Overview - Europe Central Asia - March 2024, https://acleddata.com/2024/04/05/regional-overview-europe-central-asia-march-2024, Zugriff 22.5.2024
BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (7.11.2025): Reiseinformation - Russische Föderation, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/russische-foederation, Zugriff 17.12.2025
EAMFR - Europa- und Außenministerium Frankreichs [Frankreich] (17.9.2025): Conseils aux Voyageurs - Conseils par pays/destination - Russie - Sécurité [Reiseratgeber - Ratgeber nach Land/Destination - Russland - Sicherheit], https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/russie/#securite, Zugriff 17.12.2025
EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (21.10.2025): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html#edaf0fab5, Zugriff 17.12.2025
EPEK RUSS - Erlass des Präsidenten: Einführung des Kriegsrechts in Ostukraine [Russland] (19.10.2022): Указ Президента Российской Федерации (№ 756): О введении военного положения на территориях Донецкой Народной Республики, Луганской Народной Республики, Запорожской и Херсонской областей [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation: Über die Einführung des Kriegsrechts in den Territorien der Volksrepubliken Donezk und Luhansk sowie in den Regionen Cherson und Saporischschja], http://static.kremlin.ru/media/events/files/ru/GpOBhI8BCp0AY2mM2rySdADMy466EWzg.pdf, Zugriff 5.2.2024
GOV.UK - Government Digital Service [United Kingdom] (10.12.2025): Foreign travel advice - Russia - Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/russia/safety-and-security, Zugriff 17.12.2025
IEP - Institute for Economics and Peace (3.2025): Global Terrorism Index 2025: Measuring The Impact of Terrorism, https://www.economicsandpeace.org/wp-content/uploads/2025/03/Global-Terrorism-Index-2025.pdf, Zugriff 2.5.2025
ISW - Institute for the Study of War (17.12.2025): Russian Offensive Campaign Assessment, https://understandingwar.org/research/russia-ukraine/russian-offensive-campaign-assessment-december-17-2025, Zugriff 18.12.2025
ISW - Institute for the Study of War (16.12.2025): Assessed Control of Terrain in the Sumy Direction, December 16, 2025 at 1:30 PM ET, https://understandingwar.org/map/assessed-control-of-terrain-in-the-sumy-direction-december-16-2025-at-130-pm-et, Zugriff 17.12.2025
ISW - Institute for the Study of War (7.8.2024): Russian Offensive Campaign Assessment, https://understandingwar.org/research/russia-ukraine/russian-offensive-campaign-assessment_7-4/, Zugriff 22.12.2025
Lenta - Lenta (25.10.2023): Совфед одобрил отмену информирования генсека Совета Европы о военном положении [Föderationsrat billigte Aufhebung der Benachrichtigung des Generalsekretärs des Europarats über Kriegsrecht], https://lenta.ru/news/2023/10/25/sovfed-odobril-otmenu-informirovaniya-genseka-soveta-evropy-o-voennom-polozhenii, Zugriff 5.2.2024
Nordkaukasus
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich in den letzten Jahren weitgehend stabilisiert, jedoch nimmt die Zahl an Terrorangriffen in der Region in den letzten Jahren wieder leicht zu. Es ist derzeit nicht von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen. Dennoch finden vereinzelt Anschläge statt, die von den Behörden auch mit dem sogenannten „Islamischen Staat“ (IS) bzw. zuletzt auch mit von der Ukraine initiiertem Terrorismus in Verbindung gebracht werden (ÖB Moskau 1.10.2025). Das sogenannte Kaukasus-Emirat ist aus dem Nordkaukasus gänzlich vertrieben worden (PONARS Eurasia/Ratelle 3.6.2024). Angriffe auf Polizisten nehmen zu (KR 4.5.2024). Während die Bedrohung durch den bewaffneten Untergrund im Nordkaukasus im Zuge der Pandemie und zu Anfang der Vollinvasion gering blieb, scheint sie jetzt wieder größer zu werden. Die Bedrohung geht inzwischen von einer weit größeren Anzahl von verstreuten Akteuren aus, wobei diese kleinen Gruppierungen ihre Effektivität verbessert haben (Russland-Analysen/Chambers 26.7.2024). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Antiterroraktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 26.12.2024). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI/Zhirukhina 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 22.4.2024)
Juristen berichten über sehr viele fingierte Strafverfahren in Zusammenhang mit dem Antiterrorkampf in den nordkaukasischen Regionen. Rechtsanwälte und Menschenrechtsverteidiger geben an, dass häufig Personen, die von Sicherheitsorganen als bewaffnete Kämpfer bezeichnet werden, vor Gericht aussagen, sie hätten während der Voruntersuchung Aussagen unter Folter getätigt (KR 6.8.2025).
Tschetschenien
Die Sicherheitslage kann als stabil bezeichnet werden (AA 2.8.2024). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Antiterroroperationen durchgeführt (KK 9.4.2025). Tschetschenische Behörden wenden regelmäßig kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen an, beispielsweise indem Familienangehörige zum Verlassen der Republik gezwungen werden (USDOS 22.4.2024). In Tschetschenien gibt es eine Antiterrorismuskommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist (NAK o.D.a).
[...]
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 4. Juli 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2113358/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_Föderation,_02.08.2024.pdf, Zugriff 19.8.2024 [Login erforderlich]
Dekoder - Dekoder (10.2.2022): Warum Ramsan Kadyrow (fast) alles darf, https://www.dekoder.org/de/article/ramsan-kadyrow-kritiker, Zugriff 9.4.2024
KK - Kaukasischer Knoten (1.12.2025): Дагестан: хроника террора (1996-2025 годы) [Dagestan: Chronik des Terrors (1996-2025)], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/73122, Zugriff 17.12.2025
KK - Kaukasischer Knoten (9.4.2025): Чечня после КТО: диверсии, теракты, похищения [Tschetschenien nach der Antiterroroperation: Sabotagen, Terroranschläge, Entführungen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/155726, Zugriff 2.5.2025
KR - Kawkas.Realii (6.8.2025): "Властям плевать на осужденных". Пытки и насилие над уроженцами Северного Кавказа в российских тюрьмах [„Behörden sind Verurteilte egal“. Folter und Gewalt an Nordkaukasiern in russischen Gefängnissen], https://www.kavkazr.com/a/vlastyam-plevatj-na-osuzhdennyh-pytki-i-nasilie-nad-urozhentsami-severnogo-kavkaza-v-rossiyskih-tyurjmah-/33492711.html, Zugriff 9.9.2025
KR - Kawkas.Realii (4.5.2024): Военное подразделение для главы МЧС по Чечне. Итоги недели [Bann über Leiter Katastrophenschutzministeriums in Tschetschenien. Wochenbilanz], https://www.kavkazr.com/a/voennoe-podrazdelenie-dlya-glavy-mchs-po-chechne-itogi-nedeli/32931800.html, Zugriff 17.5.2024
NAK - Nationales Antiterrorismuskomitee [Russland] (o.D.a): Чеченская Республика [Republik Tschetschenien], https://nac.gov.ru/subekty-federacii/list/federalSubjectId/95, Zugriff 17.12.2025
NAK - Nationales Antiterrorismuskomitee [Russland] (o.D.b): Республика Дагестан [Republik Dagestan], https://nac.gov.ru/subekty-federacii/list/federalSubjectId/5, Zugriff 17.12.2025
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (1.10.2025): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2131575/Asylländerbericht 2025_Russland Endversion_Kommentierte Fassung_geg_2025_10_01.docx, Zugriff 31.10.2025 [Login erforderlich]
OSAC - Overseas Security Advisory Council [USA] (26.12.2024): Russia Country Security Report, https://www.osac.gov/Content/Report/f312a926-0723-427a-947f-1c391b3776e8, Zugriff 2.5.2025
PONARS Eurasia/Ratelle - Program on New Approaches to Research and Security in Eurasia (Herausgeber), Ratelle, Jean-François (Autor) (3.6.2024): Anti-Kremlin Militant Activities in and Around the Russian Federation: What to Expect after the Crocus City Hall Terrorist Attack (Policy Memo 899), https://www.ponarseurasia.org/anti-kremlin-militant-activities-in-and-around-the-russian-federation-what-to-expect-after-the-crocus-city-hall-terrorist-attack, Zugriff 18.12.2025
RUSI/Zhirukhina - Zhirukhina, Elena (Autor), Royal United Services Institute (Herausgeber) (30.7.2021): Identifying an Integration Model for the North Caucasus (RUSI Newsbrief, volume 41, issue 6), https://rusi.org/explore-our-research/publications/rusi-newsbrief/identifying-integration-model-north-caucasus, Zugriff 24.5.2024
Russland-Analysen/Chambers - Russland-Analysen (Herausgeber), Chambers, Harold (Autor) (26.7.2024): Fehlwahrnehmung: Inguschetien und Dagestan zwei Jahre nach der russischen Vollinvasion in die Ukraine (Russland-Analysen Nr. 454), https://laender-analysen.de/russland-analysen/454/russlandanalysen454.pdf, Zugriff 2.12.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices: Russia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2024/03/528267_RUSSIA-2023-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 8.5.2024
Wehrdienst und Rekrutierungen
Überblick über die Armee
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Die erstmalige militärische Registrierung von Staatsbürgern erfolgt zwischen Jänner und März desjenigen Jahres, in welches der 17. Geburtstag der jeweiligen Person fällt (VMR RUSS o.D.b; vgl. FGWW RUSS 4.11.2025). Von Registrierungsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt werden die Betroffenen durch einen Einberufungsbefehl des Militärkommissariats. Ziele der militärischen Registrierung sind unter anderem die Feststellung der Tauglichkeit von Personen für den Militärdienst (Ausmusterung) sowie die Feststellung des Bildungsniveaus und vorhandener Spezialisierungen. Hierbei erfolgt eine medizinische und psychologische Untersuchung (VMR RUSS o.D.b). Gemäß § 22 des föderalen Gesetzes „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst. Die Entscheidung, ob eine Person einberufen wird oder nicht, darf erst dann getroffen werden, wenn die betreffende Person mindestens 18 Jahre alt ist (FGWW RUSS 4.11.2025). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. FGWW RUSS 4.11.2025). Für gewöhnlich findet zweimal jährlich eine Stellung/Einberufung statt (FGWW RUSS 4.11.2025). Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden sollen. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer (ÖB Moskau 1.10.2025). Seit 2022 wurde die folgende Anzahl von Wehrpflichtigen zum Militärdienst eingezogen (EPEMD11-12/22 RUSS 30.9.2022; vgl. EPEMD4-7/23 RUSS 30.3.2023, EPEMD10-12/23 RUSS 29.9.2023, EPEMD4-7/24 RUSS 31.3.2024, EPEMD10-12/24 RUSS 30.9.2024, EPEMD10-12/25 RUSS 29.9.2025, EPEMD4-7/25 RUSS 31.3.2025):
Jahr
Anzahl eingezogener Wehrpflichtiger
Herbst 2022
120. 000
2023
277. 000
2024
283. 000
2025
295. 000
Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB Moskau 21.2.2024). Russische Militäreinheiten setzen sich aus Grundwehrdienern verschiedener Regionen zusammen (DIS/Migrationsverket 3.2025). Die Tschetschenen werden über das ganze Land verteilt und verschiedenen Militäreinheiten zugewiesen (VQ RUSS1 4.12.2023; vgl. DIS/Migrationsverket 3.2025).
Es existieren folgende Tauglichkeitskategorien (FGWW RUSS 4.11.2025):
A [A]: tauglich
Б [B]: tauglich mit geringfügigen Einschränkungen
В [W]: eingeschränkt tauglich
Г [G]: vorübergehend untauglich
Д [D]: untauglich
Verstöße gegen Militärregistrierungspflichten (darunter Ignorieren eines Ladungstermins beim Militärkommissariat sowie Nichtbekanntmachung eines neuen Aufenthaltsorts) stellen Verwaltungsübertretungen dar und ziehen Geldstrafen nach sich (VStGB RUSS 4.11.2025). Gemäß dem föderalen Gesetz zur Aus- und Einreise dürfen zum Wehrdienst einberufene Staatsbürger das Land bis zur Beendigung des Wehrdiensts nicht verlassen (FGAE RUSS 23.7.2025). Darüber wird der Grenzschutz des Inlandsgeheimdienstes FSB (Föderaler Sicherheitsdienst) direkt informiert (BAMF 31.7.2023). Nach Ableistung des Grundwehrdiensts werden die Wehrpflichtigen als Reservisten registriert (EUAA 16.12.2022a; vgl. BBC 21.9.2022) und dürfen somit mobilisiert werden (MBZ 31.3.2023; vgl. FGMB RUSS 23.3.2024). Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte, vor allem staatliche, berufliche Laufbahnen (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. VMR RUSS o.D.c).
Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind unter anderem Personen vom Wehrdienst befreit, welche wegen ihres Gesundheitszustands untauglich oder eingeschränkt tauglich sind; Söhne oder Brüder von Personen, welche infolge der Ausübung ihrer militärischen Dienstpflichten verstarben; sowie Personen, die einer Straftat verdächtigt werden. Folgende Staatsbürger dürfen den Wehrdienst aufschieben: wer aus gesundheitlichen Gründen als vorübergehend untauglich eingestuft worden ist (Aufschub bis zu einem Jahr); pflegende Angehörige; Alleinerziehende; Familien mit mehreren Kindern; Parlamentsabgeordnete; Studierende usw. (FGWW RUSS 4.11.2025).
Die Armee bietet die Möglichkeit eines Freiwilligendiensts auf Vertragsbasis (ÖB Moskau 1.10.2025). Frauen sind nicht militärdienstpflichtig (Connection 8.10.2023), doch weiblichen Staatsbürgern steht ein freiwilliger Armeedienst auf Vertragsbasis offen (ÖB Moskau 1.10.2025). Frauen mit bestimmten beruflichen Spezialisierungen gehören [automatisch; Anm. der Staatendokumentation] der Reserve an (FGWW RUSS 4.11.2025). Arbeiten sie in kriegswichtigen Berufen, wie beispielsweise im medizinischen Bereich, können sie für einen Kriegseinsatz herangezogen werden (Connection 8.10.2023). [Eine Auflistung der in Bezug auf Frauen militärisch relevanten beruflichen Spezialisierungen findet sich in einem Regierungsbeschluss auf folgender Webseite: https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_64215/; Anm. der Staatendokumentation.]
Gemäß § 31 des föderalen Gesetzes „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ werden Einberufungsbefehle in schriftlicher Form und zusätzlich elektronisch übermittelt (FGWW RUSS 4.11.2025). Die elektronische Zustellung erfolgt über das Onlineportal Gosuslugi (VB Moskau 15.9.2023), was eine Registrierung auf https://www.gosuslugi.ru/ erfordert (Gosuslugi o.D.a). Die Registrierung geschieht auf freiwilliger Basis (objasnjaem 9.10.2023) und ist aus dem Ausland heraus derzeit offenbar auf zwei Arten möglich: (a) Onlinebanking mittels Bankkonto in Russland sowie (b) Registrierung durch eine russische Telefonnummer. Für eine Registrierung durch Onlinebanking muss bereits ein Bankkonto (einschließlich Onlinebanking) in der Russischen Föderation vorhanden sein. Potenzielle weitere Registrierungsschritte konnten nicht erhoben werden. Eine Registrierung scheint nur mit staatsnahen Banken möglich zu sein. Die Registrierung durch eine russische Telefonnummer erfordert offenbar die Eingabe des Namens, eine russische Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Der Zugriff auf ein schon bestehendes gosuslugi.ru-Konto (unter Verwendung eines russischen VPNs) ist möglich (VB Moskau 10.2.2025). Die Einberufungsbefehle werden vom Militärkommissariat per eingeschriebenem Brief verschickt. Möglich ist auch die persönliche Aushändigung des Einberufungsbefehls durch Mitarbeiter des Militärkommissariats oder durch andere für Militärregistertätigkeiten verantwortliche Personen (FGWW RUSS 4.11.2025). Wenn gemäß § 27 des föderalen Vollstreckungsgesetzes der Zusteller des Einberufungsbefehls, einer Vorladung oder einer etwaigen anderen Mitteilung den Adressaten an dessen Wohnort nicht antrifft, wird das Schriftstück einem volljährigen Familienmitglied, welches mit dem Adressaten zusammenlebt und mit der Aushändigung einverstanden ist, ausgehändigt. Damit gilt das Schriftstück als zugestellt (FGVS RUSS 31.7.2025). Hingegen argumentieren manche russische Rechtsanwälte, dass die Zustellung von Einberufungsbefehlen an Familienmitglieder rechtswidrig ist (DIS/Migrationsverket 3.2025). Ist die Zustellung eines Einberufungsbefehls nicht möglich, gilt der Einberufungsbefehl spätestens sieben Tage nach dessen Eintragung ins Einberufungsbefehlsregister als zugestellt (FGWW RUSS 4.11.2025). Diese Regelung ist seit 2023 in Kraft (FGWW RUSS 4.11.2025; vgl. ÖB Moskau 13.11.2024). Verweigert ein Bürger den Erhalt des per Post zugestellten oder persönlich ausgehändigten Einberufungsbefehls des Militärkommissariats, gilt der Einberufungsbefehl am Tag der Verweigerung als zugestellt (FGWW RUSS 4.11.2025). Das Einberufungsbefehlsregister (edinyj reestr powestok) ist laut Gesetz öffentlich zugänglich (Webseite: https://реестрповесток.рф) (ÖB Moskau 13.11.2024; vgl. ÖB Moskau 1.10.2025). Dennoch ist laut Informationen der Webseite zum Einsehen der Einberufungsbefehle eine Kontoregistrierung im „Staatlichen Einheitlichen System der Identifizierungen und Autorisierungen“ erforderlich (ÖB Moskau 13.11.2024) [zum System der Identifizierungen und Autorisierungen siehe Webseite https://esia-gosuslugiru.ru/; Anm. der Staatendokumentation]. Das Einberufungsbefehlsregister enthält Informationen über die Militärregistrierung, persönliche und Reisepassdaten, individuelle Versicherungskontonummern, persönliche Steuerzahler-ID-Nummern, Staatsbürgerschaft sowie Informationen zu (Aus-)Bildung, beruflichen Tätigkeiten und Gesundheitsstatus (ISW 14.5.2025). Die Regelung der elektronischen Zustellung von Einberufungsbefehlen eröffnet die Möglichkeit einer wirksamen Zustellung von Einberufungsbefehlen auch an im Ausland lebende russische Staatsangehörige (ÖB Moskau 13.11.2024).
Vom Einberufungsbefehlsregister ist das sogenannte einheitliche Wehrdienstregister (edinyj reestr woinskogo utscheta) zu unterscheiden, welches mehrere personenbezogene Daten Wehrpflichtiger enthält. Auf dieses haben nur bestimmte Behörden Zugriff, darunter das Verteidigungsministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB) und der Auslandsnachrichtendienst (SWR) (ÖB Moskau 1.10.2025). Im Februar 2025 wurde mit Bezug auf eine Moskauer Gerichtsentscheidung bekannt, dass das 2023 verkündete Wehrdienstregister mit den elektronischen Einberufungsbefehlen nun funktionsfähig bzw. operativ ist (Moscow Times 13.2.2025). Die beiden elektronischen Register gelten landesweit, und die darin enthaltenen Informationen erreichen sofort den Grenzwachdienst des FSB, sobald ein Einberufungsbefehl verschickt wird (DIS/Migrationsverket 3.2025).
Im Militärregister aufscheinende Staatsbürger erhalten eine Bescheinigung, auch in elektronischer Form (provisorisches Militärbuch) (FGWW RUSS 4.11.2025). Prinzipiell erhalten alle Personen, welche den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch (ÖB Moskau 21.2.2024). Die Ausstellung eines Militärbuchs (woennyj bilet) erfolgt per Antrag. Das Militärbuch erhält man beim örtlichen Militärkommissariat (Armyhelp 2.10.2025). Es wird nicht zugestellt, sondern muss abgeholt werden. Meist werden Militärbücher zur Vorlage an einen Arbeitgeber benötigt (VB Moskau 15.9.2023). Hat eine Person den Militärdienst ohne gesetzlichen Grund nicht abgeleistet und wurde dies durch ein Gutachten der Einberufungskommission festgestellt, so erhält sie kein Militärbuch, sondern nur eine Bescheinigung (ÖB Moskau 27.8.2024).
Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 22.4.2024; vgl. SWP/Klein/Schreiber 7.12.2022, MoD@DefenceHQ 2.2.2024). Es wird über mehrere Fälle russischer Soldaten berichtet, welche ihre Kommandanten bestochen haben, um nicht in den Ukrainekrieg ziehen zu müssen (WG 30.10.2023). Auch in den russischen Militäreinheiten in der Ukraine ist Bestechung weitverbreitet. Für Soldaten besteht die Möglichkeit, Verwundungen, Urlaub, Rotationen und die Nichtteilnahme an Angriffen zu „kaufen“ (NGE 28.11.2023). 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. Ein Problem ist hier die sogenannte Dedowschtschina („Herrschaft der Großväter“). Hierbei handelt es sich um ein System der Erniedrigung, Vergewaltigungen, der groben körperlichen Gewalt und Einschüchterungen von Rekruten durch dienstältere Mannschaften (AA 2.8.2024). NGOs gehen von Hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt bzw. geduldet (ÖB Moskau 1.10.2025). In der Armee herrscht eine brutale Disziplinierung (MoD@DefenceHQ 30.6.2025). Immer wieder wird über russische Kommandanten berichtet, die im Rahmen der Ukraine-Invasion ihren Untergebenen Verletzungen zufügen, sie töten oder ungerechtfertigt inhaftieren. Behördenvertreter zeigen kein großes Engagement, gegen systemische Gewalt im Militär vorzugehen (ISW 2.4.2025). Die Diskreditierung der Armee kann gemäß § 280.3 des Strafgesetzbuches unter anderem zu Geldstrafen, Zwangsarbeit oder Freiheitsentzug von bis zu sieben Jahren führen (StGB RUSS 17.11.2025). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, welche in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Wehrstraftaten sind ebenso wie andere (zivile) Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 2.8.2024).
Laut Artikel 87 der Verfassung ist der Staatspräsident Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß einem präsidentiellen Erlass vom 16.9.2024 wurde die Armee auf einen Personalstand von 2.389.130 Bediensteten aufgestockt, davon 1.500.000 bewaffnete Kräfte (EPPS RUSS24 16.9.2024). Die genauen Zahlen über die Stärke und Neuaufstellungen der Armee sind schwer zugänglich (BAMF 7.8.2023). Im Jahr 2024 betrugen die Militärausgaben 7,1 % des Bruttoinlandsprodukts (SIPRI 2025). Die Militarisierung der Gesellschaft schreitet rasch voran (ÖMZ/Goiser/Riemer 1.2024).
Quellen
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BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (31.7.2023): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw31-2023.pdf?__blob=publicationFilev=6, Zugriff 25.1.2024
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Connection - Connection e. V. (8.10.2023): Länderportrait Russland - Militärdienst und Kriegsdienstverweigerung, https://de.connection-ev.org/article-3879, Zugriff 8.2.2024
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EPEMD10-12/23 RUSS - Erlass des Präsidenten: Einberufung von Bürgern zum Militärdienst im Oktober-Dezember 2023 [Russland] (29.9.2023): Указ Президента Российской Федерации от 29.09.2023 № 735 'О призыве в октябре - декабре 2023 г. граждан Российской Федерации на военную службу и об увольнении с военной службы граждан, проходящих военную службу по призыву' [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation vom 29.09.2023 № 735 „Über die Einberufung im Oktober-Dezember 2023 von Bürgern der Russischen Föderation zum Militärdienst und über die Entlassung aus dem Militärdienst von Bürgern, die nach der Einberufung den Militärdienst absolvieren“], http://publication.pravo.gov.ru/document/0001202309290005, Zugriff 29.1.2024
EPEMD10-12/24 RUSS - Erlass des Präsidenten: Einberufung von Bürgern zum Militärdienst im Oktober-Dezember 2024 [Russland] (30.9.2024): Указ Президента Российской Федерации от 30.09.2024 № 822 'О призыве в октябре - декабре 2024 г. граждан Российской Федерации на военную службу и об увольнении с военной службы граждан, проходящих военную службу по призыву' [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation vom 30.09.2024 № 822 „Über die Einberufung im Oktober-Dezember 2024 von Bürgern der Russischen Föderation zum Militärdienst und über die Entlassung aus dem Militärdienst von Bürgern, die nach der Einberufung den Militärdienst absolvieren“], http://publication.pravo.gov.ru/document/0001202409300012, Zugriff 9.12.2024
EPEMD10-12/25 RUSS - Erlass des Präsidenten: Einberufung von Bürgern zum Militärdienst im Oktober-Dezember 2025 [Russland] (29.9.2025): Указ Президента Российской Федерации от 29.09.2025 № 690 "О призыве в октябре - декабре 2025 г. граждан Российской Федерации на военную службу и об увольнении с военной службы граждан, проходящих военную службу по призыву" [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation vom 29.09.2025 № 690 „Über die Einberufung im Oktober-Dezember 2025 von Bürgern der Russischen Föderation zum Militärdienst und über die Entlassung aus dem Militärdienst von Bürgern, die nach der Einberufung den Militärdienst absolvieren“], http://publication.pravo.gov.ru/document/0001202509290020?index=1, Zugriff 4.12.2025
EPEMD11-12/22 RUSS - Erlass des Präsidenten: Einberufung von Bürgern zum Militärdienst im November-Dezember 2022 [Russland] (30.9.2022): Указ Президента Российской Федерации от 30.09.2022 № 691 'О призыве в ноябре – декабре 2022 г. граждан Российской Федерации на военную службу и об увольнении с военной службы граждан, проходящих военную службу по призыву’ [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation vom 30.09.2022 № 691 „Über die Einberufung im November-Dezember 2022 von Bürgern der Russischen Föderation zum Militärdienst und über die Entlassung aus dem Militärdienst von Bürgern, die nach der Einberufung den Militärdienst absolvieren“], http://publication.pravo.gov.ru/Document/View/0001202209300077, Zugriff 29.1.2024
EPEMD4-7/23 RUSS - Erlass des Präsidenten: Einberufung von Bürgern zum Militärdienst im April-Juli 2023 [Russland] (30.3.2023): Указ Президента Российской Федерации от 30.03.2023 № 220 'О призыве в апреле - июле 2023 г. граждан Российской Федерации на военную службу и об увольнении с военной службы граждан, проходящих военную службу по призыву' [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation vom 30.03.2023 № 220 „Über die Einberufung im April-Juli 2023 von Bürgern der Russischen Föderation zum Militärdienst und über die Entlassung aus dem Militärdienst von Bürgern, die nach der Einberufung den Militärdienst absolvieren“], http://publication.pravo.gov.ru/Document/View/0001202303300022, Zugriff 29.1.2024
EPEMD4-7/24 RUSS - Erlass des Präsidenten: Einberufung von Bürgern zum Militärdienst im April-Juli 2024 [Russland] (31.3.2024): Указ Президента Российской Федерации от 31.03.2024 № 222 'О призыве в апреле - июле 2024 г. граждан Российской Федерации на военную службу и об увольнении с военной службы граждан, проходящих военную службу по призыву' [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation vom 31.03.2024 № 222 „Über die Einberufung im April-Juli 2024 von Bürgern der Russischen Föderation zum Militärdienst und über die Entlassung aus dem Militärdienst von Bürgern, die nach der Einberufung den Militärdienst absolvieren“], http://publication.pravo.gov.ru/document/0001202403310001?pageSize=100index=1, Zugriff 9.12.2024
EPEMD4-7/25 RUSS - Erlass des Präsidenten: Einberufung von Bürgern zum Militärdienst im April-Juli 2025 [Russland] (31.3.2025): Указ Президента Российской Федерации от 31.03.2025 № 187 "О призыве в апреле - июле 2025 г. граждан Российской Федерации на военную службу и об увольнении с военной службы граждан, проходящих военную службу по призыву" [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation vom 31.03.2025 № 187 „Über die Einberufung im April-Juli 2025 von Bürgern der Russischen Föderation zum Militärdienst und über die Entlassung aus dem Militärdienst von Bürgern, die nach der Einberufung den Militärdienst absolvieren“], http://publication.pravo.gov.ru/document/0001202503310001?index=1, Zugriff 4.12.2025
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ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (13.11.2024): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (27.8.2024): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (21.2.2024): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
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WG - Wichtige Geschichten (30.10.2023): Мобилизованные и контрактники дают взятки от 10 до 400 тысяч рублей за возможность не ехать на войну в Украине, выяснили «Важные истории» [Mobilisierte und Vertragssoldaten bestechen mit Summen von RUB 10-400.000, um nicht in Ukrainekrieg zu ziehen, fanden „Wichtige Geschichten“ heraus], https://istories.media/news/2023/10/30/mobilizovannie-i-kontraktniki-dayut-vzyatki-ot-10-do-400-tisyach-rublei-za-vozmozhnost-ne-yekhat-na-voinu-v-ukraine-viyasnili-vazhnie-istorii, Zugriff 5.1.2024
Mobilisierung
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Teilmobilisierung
Am 21.9.2022 hat ein Erlass von Präsident Putin eine Teilmobilmachung in der Russischen Föderation verkündet, demzufolge Mobilisierte denselben Status wie Vertragssoldaten der Streitkräfte genießen und auch hinsichtlich der Entlohnung gleichgestellt sind. Verträge der Vertragssoldaten behalten bis zum Abschluss der Teilmobilmachung ihre Gültigkeit. Während des Zeitraums der Teilmobilmachung dürfen gemäß dem präsidentiellen Erlass vom 21.9.2022 die Dienstverhältnisse des militärischen Vertragspersonals sowie mobilisierter Personen nur aus folgenden Gründen aufgelöst werden (EPVT RUSS 21.9.2022):
aus Altersgründen - nach Erreichen der Altersgrenze
aus gesundheitlichen Gründen
im Falle des Vorliegens eines rechtskräftigen Gerichtsurteils über Verhängung einer Freiheitsstrafe (EPVT RUSS 21.9.2022)
Punkt 7 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 enthält ausschließlich den Hinweis „für den Dienstgebrauch“ (EPVT RUSS 21.9.2022). [Der Inhalt des Punkts 7 ist für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Der für die Öffentlichkeit zugängliche Teil des Erlasses enthält keinerlei Informationen über die Anzahl der zu mobilisierenden Personen, keine Altersgrenzen und auch keine präzise Definition der zu Mobilisierenden; Anm. der Staatendokumentation.] Im Rahmen eines Fernsehinterviews hat der Verteidigungsminister am 21.9.2022 konkretisiert, dass die Teilmobilmachung auf eine Einberufung von 300.000 Reservisten abzielt (RG 21.9.2022). Die zu Mobilisierenden sollten nach Angaben von Präsident Putin in den russischen Streitkräften gedient und bestimmte militärische Spezialisierungen erworben haben (RBK 28.9.2022; vgl. EUAA 16.12.2022a).
Der Reserve angehörende Personen werden im Allgemeinen in drei Kategorien unterteilt, für welche jeweils unterschiedliche Altersgrenzen gelten (FGWW RUSS 4.11.2025) [zu den Reservisten-Kategorien sowie zur gesetzlichen Definition für den Reservistenbegriff siehe Kapitel Anhang / Reservisten: Definition / Kategorisierung / Altersgrenzen]. Im Falle einer Mobilisierung werden zuerst die Reservisten der Kategorie 1 einberufen (RIA Nowosti 19.10.2022). Die ab September 2022 in Russland durchgeführte Teilmobilisierung betraf in erster Linie Reservisten der Kategorie 1 (TASS 21.9.2022). Gemäß der regierungsunabhängigen russischen Zeitung Nowaja gaseta, welche sich auf eine Quelle innerhalb der Präsidialverwaltung beruft, erlaubt der geheim gehaltene Punkt 7 des Erlasses vom 21.9.2022 dem Verteidigungsministerium eine Mobilisierung von bis zu einer Million Personen (NGE 22.9.2022). Den Subjekten (Regionen) der Russischen Föderation wird vom Erlass die Einberufung der zu Mobilisierenden auferlegt (EPVT RUSS 21.9.2022).
Punkt 9 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 gewährt Staatsbürgern, die im Rüstungsindustriesektor beruflich tätig sind, das Recht auf einen Mobilisierungsaufschub (EPVT RUSS 21.9.2022). § 18 des föderalen Mobilisierungsgesetzes gewährt unter anderem folgenden Bürgern ein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub: Bürgern, deren Gesundheitszustand vorübergehend eine Mobilisierung nicht gestattet (Aufschub für eine Dauer von bis zu sechs Monaten); pflegenden Angehörigen; kinderreichen Familien und Alleinerziehenden; Kindern alleinerziehender, kinderreicher Mütter; Senatoren und Staatsduma-Abgeordneten; sowie Mitgliedern von Freiwilligenformationen. Weiteren Personen oder Personengruppen kann durch präsidentielle Erlässe ein Mobilisierungsaufschub gewährt werden (FGMB RUSS 23.3.2024). Der Herausgabe des präsidentiellen Erlasses zur Einleitung der Teilmobilisierung sind diverse Erlässe und offizielle Verlautbarungen gefolgt, welche die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen definiert haben (MBZ 31.3.2023). Ein Mobilisierungsaufschub wurde durch präsidentiellen Erlass Studierenden gewährt (EPGM RUSS 5.10.2022). Ausgeschlossen von der Mobilmachung wurden außerdem Mitarbeiter im Finanz- und Telekommunikationssektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Garant 23.9.2022). Die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen waren örtlichen Rekrutierungsstellen nicht immer bekannt, oder aber sie standen in einem Widerspruch zur Gesetzgebung (MBZ 31.3.2023). Mehrmals sind die Bedingungen für Mobilisierungsfreistellungen und -aufschübe geändert worden. Dies hat zur landesweit uneinheitlichen Anwendung von Mobilisierungskriterien durch die Rekrutierungsstellen geführt (EUAA 16.12.2022a). Gemäß weitverbreiteten Berichten sind Einberufungsbefehle durch die Behörden willkürlich zugestellt worden (Landinfo 10.8.2023). Es erfolgten Einberufungen von Personen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen waren, darunter Schwerkranke (Kommersant 26.9.2022; vgl. UN News 27.9.2022a). Söhne der russischen Elite haben Berichten zufolge hohe Bestechungssummen bezahlt, um nicht an die Front geschickt zu werden (Standard 28.9.2022). Der Kreml hat Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung eingeräumt (Kommersant 26.9.2022).
Mit 28.10.2022 erklärte der Verteidigungsminister die Teilmobilmachung für beendet (TASS 28.10.2022). Am 31.10.2022 bestätigte Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung (Kreml 31.10.2022). Jedoch ist gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom 30.12.2022 der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung (21.9.2022) nach wie vor in Kraft (Jabloko 17.1.2023). Auch Dmitrij Peskow, der Kreml-Pressesprecher, hat dies bestätigt (ISW 20.1.2023). [Der präsidentielle Erlass vom 21.9.2022 enthält keinerlei Hinweise auf das zeitliche Ende der Teilmobilmachung. Bis zum heutigen Tag hat die Regierung keinen Erlass zur Beendigung der Teilmobilisierung veröffentlicht; Anm. der Staatendokumentation.]
Die Mobilmachung hat in Russland zu Protesten und Festnahmen (UN News 27.9.2022a) sowie zu einer Ausreisebewegung geführt. Im Zuge der Teilmobilmachung haben mindestens 700.000 Bewohner Russlands ihr Land verlassen (ISW 23.12.2023). Manche Personen, die während der Mobilisierung die Flucht versucht haben, trafen an der Grenze auf Sicherheitspersonal, welches ihnen Einberufungsbefehle aushändigt hat (FH 2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen im Militärregister aufscheinende Bürger ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (FGMB RUSS 23.3.2024).
Bei Gerichten eingebrachte Beschwerden gegen Mobilisierungsentscheidungen entfalten keine aufschiebende Wirkung (EUAA 16.12.2022a).
Verdeckte Mobilisierung
Wegen der Unpopularität der Teilmobilmachung und der folgenden Massenemigration sind die Behörden von einer Teilmobilmachung (ISW 23.12.2023) zu einer bislang andauernden sogenannten verdeckten Mobilisierung übergegangen (ISW 23.12.2023; vgl. ISW 23.11.2024). Unter diesen Begriff fallen die Rekrutierung Freiwilliger sowie Zwangseinberufungen von Migranten und kürzlich eingebürgerter russischer Staatsbürger (ISW 23.12.2023). Die Rekrutierung Freiwilliger erfolgt nicht selten durch die Ausnutzung von Machtgefällen, durch Täuschung und Zwang (SWP/Klein 7.6.2024). Lokale Behörden führen umfassende Werbekampagnen für den Vertragsdienst in der Armee. Beispielsweise wenden sich Rekrutierungsstellen direkt telefonisch an die Zielgruppen. Zudem finden sich Plakate in verschiedenen Städten, Werbung auf Social-Media-Plattformen usw. (EUAA 3.10.2023; vgl. EBCO 5.6.2025). In Bezug auf Rekrutierungsbüros in Moskau können Zwangsmaßnahmen nicht bestätigt werden und werden dem Vernehmen nach nicht durchgeführt. Es sind keinerlei Berichte bzw. Behauptungen evident, dass Personen zu einer Unterschrift gezwungen werden (ÖB Moskau 11.2.2025). Verschiedene Anreize werden geschaffen, um Freiwillige als Kämpfer für den Ukrainekrieg zu gewinnen (RIA Nowosti 20.11.2023). Mit dem Ziel der Planerfüllung konkurrieren Regionen miteinander (NGE 3.8.2023; vgl. DIS/Migrationsverket 3.2025) und werben Vertragssoldaten mit attraktiven finanziellen Angeboten an (NGE 3.8.2023; vgl. ISW 13.8.2025). Die angebotenen Geldbeträge zur Unterzeichnung eines Militärvertrags variieren regional (DIS/Migrationsverket 3.2025; vgl. Russland-Analysen/Kluge 27.2.2025). Seit Kriegsbeginn ist der Militärdienst immer lukrativer geworden (MoD@DefenceHQ 29.8.2023). Gemäß einem behördeninternen Dokument sind Regionalbehörden angehalten, unter anderem folgende Personen als Vertragssoldaten für den Ukrainekrieg zu gewinnen: Migranten, zahlungsunfähige Personen, Erwerbslose und andere vulnerable Bevölkerungsschichten (WG 2.11.2023).
Das Verteidigungsministerium rekrutiert Strafgefangene (EUAA 12.2025). Für diese gelten an der Front dieselben Bedingungen wie für Vertragssoldaten. Der Kriegseinsatz der ehemaligen Strafgefangenen endet somit erst mit dem Ende des Ukrainekriegs (BBC 25.1.2024). Gemäß § 28.2 des Strafprozessgesetzbuches kann die Strafverfolgung im Falle von Verdächtigen oder Angeklagten, welche während einer Mobilisierung, zu Kriegszeiten usw. zum Militärdienst einberufen werden, den Militärdienst ableisten oder einen Vertrag mit dem Militär abschließen, ausgesetzt bzw. eingestellt werden (StPGB RUSS 27.10.2025). § 80.2 des Strafgesetzbuches sieht eine bedingte Strafe vor, wenn eine Person, die ihre Strafe abbüßt, während einer Mobilisierung oder zu Kriegszeiten zum Militärdienst einberufen wurde oder einen Vertrag mit dem Militär abgeschlossen hat (StGB RUSS 17.11.2025). Die Behörden wenden regelmäßig Zwangsmaßnahmen an, um Strafgefangene zur Unterzeichnung von Verträgen zu bewegen (ISW 25.1.2024b). Gemäß § 17 des föderalen Mobilisierungsgesetzes sind unter anderem folgende Straftäter von einer Mobilisierung ausgenommen: Terroristen; Geiselnehmer; Mitglieder illegaler bewaffneter Vereinigungen; Staatsverräter; Spione; Personen, welche in einen bewaffneten Aufstand oder in extremistische Tätigkeiten verwickelt waren; Saboteure; und Personen, die Minderjährige sexuell missbraucht haben (FGMB RUSS 23.3.2024).
Kürzlich begannen verschiedene Regionen mit der Aufstellung von Reservisteneinheiten (mobilisazionnyj ljudskoj reserw) zum Schutz strategischer Unternehmen vor Drohnenangriffen (Wjorstka 3.11.2025; vgl. ISW 30.10.2025).
Nur wenige Frauen werden auf russischer Seite im Ukrainekrieg als Frontkämpfer eingesetzt (MoD@DefenceHQ 30.10.2023). Frauen befinden sich hauptsächlich als Ärztinnen und Köchinnen im Kriegseinsatz (WG 23.10.2023).
Bewohner besetzter ukrainischer Gebiete sind einer Zwangsmobilisierung und -rekrutierung durch russische Besatzungsbehörden ausgesetzt (ISW 21.8.2025; vgl. FH 2025b). Russland ruft Bürger benachbarter Staaten dazu auf, sich den Kämpfen in der Ukraine anzuschließen (MoD@DefenceHQ 3.9.2023). In der Ukraine kämpfen auf russischer Seite Staatsangehörige verschiedener Länder, darunter von russischen Behörden angeworbene serbische Staatsbürger (ISW 12.1.2024), Kubaner (ISW 30.9.2023) und syrische Staatsbürger (USDOS 24.6.2024). Nordkoreanische Truppen befinden sich in der russischen Region Kursk (ISW 16.10.2025).
NGOs bieten juristische Beratung für Soldaten an (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. KK 12.10.2022).
Quellen
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ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (11.2.2025): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
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RIA Nowosti - RIA Nowosti [Russland] (19.10.2022): Мобилизация женщин: подлежат ли призыву из запаса в 2022 году [Mobilisierung von Frauen: ob sie Einberufung aus Reserve im Jahr 2022 unterliegen], https://ria.ru/20221019/mobilizatsiya-1825087089.html, Zugriff 23.2.2024
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WG - Wichtige Geschichten (23.10.2023): «Созданы не только для супов и детей». Российских женщин начали вербовать на боевые специальности для участия в войне, выяснили «Важные истории» [„Geschaffen nicht nur für Suppen und Kinder“. Russische Frauen begann man, als Kämpfer für Kriegsteilnahme anzuwerben, fand „Wichtige Geschichten“ heraus], https://storage.googleapis.com/istories/news/2023/10/23/sozdani-ne-tolko-dlya-supov-i-detei-rossiiskii-zhenshchin-nachali-verbovat-na-boevie-spetsialnosti-dlya-uchastiya-v-voine-viyasnili-vazhnie-istorii/index.html, Zugriff 23.1.2024
Wjorstka - Wjorstka (3.11.2025): «Даже дополнительные десять человек с берданками уже будут подспорьем»: чего ждут от резервистов те, кого их призовут охранять? [„Sogar zusätzliche zehn Leute mit Berdan-Gewehren werden schon eine Hilfe sein“: Was erwarten von Reservisten jene, zu deren Schutz sie einberufen werden?], https://verstka.media/zakon-o-rezervistach-chego-zhdut-ot-nich-kriticheski-vazhnie-predpriatia, Zugriff 12.12.2025
Situation von Grundwehrdienern (Rekruten)
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Rechtliche Ausgangssituation
Gemäß einem präsidentiellen Erlass müssen Wehrpflichtige einen mindestens viermonatigen Militärdienst und eine militärische Ausbildung absolviert haben, um zu Kampfeinsätzen entsandt werden zu können (EPMD RUSS 7.7.2025). Wird jedoch das Kriegsrecht ausgerufen, dürfen Wehrpflichtige bereits früher und nicht erst nach vier Monaten herangezogen werden (ISW 30.10.2022). Gemäß § 41 des föderalen Gesetzes „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ dürfen Militärbedienstete ab Ableistung des Militäreids, also spätestens zwei Monate nach Beginn der militärischen Ausbildung, an Kampfhandlungen teilnehmen (FGWW RUSS 4.11.2025). Laut dem föderalen Aus- und Einreisegesetz kann das Ausreiserecht russischer Staatsbürger, die zum Wehrdienst einberufen worden sind, vorübergehend eingeschränkt werden. Diese Beschränkung gilt bis zur Beendigung des Wehrdiensts. Die betreffende Person hat für den Zeitraum der Ausreisebeschränkung ihren Reisepass bei der Behörde, die den Reisepass ausgestellt hat, abzugeben bzw. in Verwahrung zu geben (FGAE RUSS 23.7.2025). Ein Reisepass, der ohne stichhaltige Gründe innerhalb der vorgegebenen Frist nicht in Verwahrung gegeben wird, verliert seine Gültigkeit und kann an der Grenze beschlagnahmt werden (RS 11.12.2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen russische Staatsbürger, Bürger anderer Staaten sowie Staatenlose ab einem Alter von 18 Jahren einen Vertrag mit dem Militär abschließen (FGWW RUSS 4.11.2025). Die Anzahl der Grundwehrdiener, welche zum vertraglichen Militärdienst übergehen, wird nicht öffentlich gemacht (EBCO 5.6.2025).
Situation von Grundwehrdienern in der Praxis
Aktuell gibt es keine Hinweise auf eine Teilnahme russischer Grundwehrdiener an Kampfhandlungen in der Ukraine (ÖB Moskau 16.10.2025; vgl. DIS/Migrationsverket 3.2025). Angesichts der hohen Verluste unter den Rekruten in vorangegangenen Kriegen und der traditionell einflussreichen Stellung der Soldatenmütter in der russischen Gesellschaft gilt das Thema innenpolitisch als für die politische Führung ungewöhnlich heikel (BAMF 26.8.2024). Grundwehrdiener nehmen logistische Aufgaben wahr, unterstützen Drohnenteams usw. (DIS/Migrationsverket 3.2025). Sie werden auf der von Russland besetzten ukrainischen Halbinsel Krim (EUAA 16.12.2022a) sowie für Grenzsicherungszwecke entlang der russisch-ukrainischen Grenze eingesetzt (BBC 5.8.2023; vgl. ISW 8.12.2023, EUAA 16.12.2022a, VQ RUSS1 4.12.2023, DIS/Migrationsverket 3.2025). Im August 2024 wurden Grundwehrdiener in der russischen Region Kursk [grenzt an die Ukraine; Anm. der Staatendokumentation] im Kampfgebiet stationiert (MoD@DefenceHQ 27.9.2024), nachdem dort die ukrainische Armee eine Offensive begonnen hatte (BAMF 26.8.2024). Von einer weiterhin stattfindenden Entsendung von Grundwehrdienern in an die Ukraine angrenzende Regionen kann ausgegangen werden (ÖB Moskau 16.10.2025). Gemäß einem Nachrichtenartikel vom Oktober 2024, welcher einen Militärexperten zitiert, befinden sich in den an die Ukraine angrenzenden Regionen „nicht viele“ Grundwehrdiener (News.ru 1.10.2024). Ein Nachrichtenartikel berichtete im November 2024, dass mindestens 13 russische Grundwehrdiener in der Region Kursk ab Beginn der dortigen ukrainischen Offensive getötet worden sind (KR 14.11.2024a). Wer in Kursk welche militärischen Tätigkeiten durchführt bzw. was genau Grundwehrdiener dort leisten, ist nicht feststellbar (ÖB Moskau 11.2.2025).
Auf Grundwehrdiener wird Druck ausgeübt, einen Vertrag mit dem Militär zu unterzeichnen (WG 29.11.2023; vgl. DIS/Migrationsverket 3.2025). Immer wieder wird versucht, Grundwehrdiener von der Unterzeichnung eines Vertrags mit dem Militär zu überzeugen, um sie in den Krieg zu entsenden. Denjenigen Grundwehrdienern, welche eine Vertragsunterzeichnung verweigern, droht man mit einer Einberufung im Zuge einer Mobilisierung sowie mit Gerichtsverfahren (Holod 27.7.2023). Auch mittels Täuschung und Gewalt werden Grundwehrdiener oft zur Unterzeichnung eines Vertrags mit dem Militär gebracht. Darüber hinaus wird über Vertragsfälschungen berichtet (EUAA 21.11.2024). Eine weitere Methode zur Rekrutierung von Grundwehrdienern für den Ukrainekrieg sind die von kommunalen Behörden angebotenen hohen Bonuszahlungen (ISW 13.8.2025).
NGOs bieten juristische Beratung für Grundwehrdiener an (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. KK 12.10.2022).
Quellen
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (26.8.2024): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2024/briefingnotes-kw35-2024.pdf?__blob=publicationFilev=2, Zugriff 6.12.2024
BBC - British Broadcasting Corporation (5.8.2023): Russia conscription laws change, leaving some fearful of Ukraine war call-up, https://www.bbc.com/news/world-europe-66388422, Zugriff 21.12.2023
DIS/Migrationsverket - Danish Immigration Service [Denmark], Schwedisches Migrationsamt [Schweden] (3.2025): Russia - Conscription, https://www.ecoi.net/en/file/local/2122621/report-march-2025-conscription-in-russia.pdf, Zugriff 19.9.2025
EBCO - European Bureau for Conscientious Objection (5.6.2025): Annual Report - Conscientious Objection to Military Service in Europe 2024, https://ebco-beoc.org/sites/ebco-beoc.org/files/2025-06-05-EBCO_Annual_Report_2024.pdf, Zugriff 18.6.2025
EPMD RUSS - Erlass des Präsidenten: Militärdienstableistung [Russland] (7.7.2025): Указ Президента Российской Федерации (№ 1237; 16.9.1999, idF 7.7.2025): Вопросы прохождения военной службы [Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation: Fragen der Militärdienstableistung], https://base.garant.ru/180912, Zugriff 3.12.2025
EUAA - European Union Agency for Asylum (21.11.2024): COI query response - The Russian Federation: Major developments regarding human rights and military service (1 October 2023 to 8 November 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2118000/2024_11_EUAA_COI_Query_Response_Q82_Russian_Federation_Major_developments_regarding_human_rights_and_military_service.pdf, Zugriff 6.12.2024
EUAA - European Union Agency for Asylum (16.12.2022a): The Russian Federation - Military service, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Russia_Military_Service.pdf, Zugriff 9.11.2023
FGAE RUSS - Föderales Gesetz zur Aus- und Einreise [Russland] (23.7.2025): Федеральный закон (N 114-ФЗ; 15.8.1996, idF 23.7.2025): О порядке выезда из Российской Федерации и въезда в Российскую Федерацию [Föderales Gesetz: Über den Ablauf der Ausreise aus der Russischen Föderation und der Einreise in die Russische Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_11376, Zugriff 20.11.2025
FGWW RUSS - Föderales Gesetz zu Wehrpflicht und Wehrdienst [Russland] (4.11.2025): Федеральный закон (N 53-ФЗ; 28.3.1998, idF 4.11.2025): О воинской обязанности и военной службе [Föderales Gesetz: Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_18260/, Zugriff 26.11.2025
Holod - Holod (27.7.2023): «Я вроде терпилой никогда не был, но меня как будто зомбировали» [„Ich war nie ein Opfer, aber man hat mich so etwas wie einer Gehirnwäsche unterzogen“], https://holod.media/2023/07/27/srochniki-kontrakt/#, Zugriff 24.10.2024
ISW - Institute for the Study of War (13.8.2025): Russian Force Generation and Technological Adaptations Update, https://understandingwar.org/research/russia-ukraine/russian-force-generation-and-technological-adaptations-update-august-13-2025/, Zugriff 17.9.2025
ISW - Institute for the Study of War (8.12.2023): Russian Offensive Campaign Assessment, https://understandingwar.org/research/russia-ukraine/russian-offensive-campaign-assessment-december-8-2023/, Zugriff 15.12.2025
ISW - Institute for the Study of War (30.10.2022): Russian Offensive Campaign Assessment, https://www.criticalthreats.org/analysis/russian-offensive-campaign-assessment-october-30, Zugriff 15.12.2025
KK - Kaukasischer Knoten (12.10.2022): Правозащитники о мобилизации: куда обратиться [Menschenrechtsverteidiger über Mobilisierung: wohin sich wenden], https://www.caucasianknot.com/articles/381622, Zugriff 8.1.2024
KR - Kawkas.Realii (14.11.2024a): В боях в Курской области погибли срочники из Ростовской области и Кубани [Kämpfe in Region Kursk töteten Grundwehrdiener aus Regionen Rostow und Kuban], https://www.kavkazr.com/a/v-boyah-v-kurskoy-oblasti-pogibli-srochniki-iz-rostovskoy-oblasti-i-kubani/33202231.html, Zugriff 6.12.2024
MoD@DefenceHQ - Ministry of Defence - @DefenceHQ [United Kingdom] (27.9.2024): Defence Intelligence Update on Ukraine [benutzergenerierter Inhalt], https://x.com/DefenceHQ/status/1839584853441880138, Zugriff 6.12.2024
News.ru - News.ru (1.10.2024): Призыв-2024: отправят ли срочников на СВО или в Курскую область [2024-Einberufung: ob man Grundwehrdiener zur militärischen Spezialoperation oder in die Region Kursk schicken wird], https://news.ru/society/prizyv-2024-otpravyat-li-srochnikov-na-svo-ili-v-kurskuyu-oblast, Zugriff 15.12.2025
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (16.10.2025): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (1.10.2025): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2131575/Asylländerbericht 2025_Russland Endversion_Kommentierte Fassung_geg_2025_10_01.docx, Zugriff 31.10.2025 [Login erforderlich]
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (11.2.2025): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
RS - Radio Swoboda (11.12.2023): С 11 декабря россияне обязаны сдавать загранпаспорт при запрете на выезд [Ab 11. Dezember sind Russen verpflichtet, bei Ausreiseverbot Reisepass abzugeben], https://www.svoboda.org/a/s-11-dekabrya-rossiyane-obyazany-sdavatj-zagranpasport-pri-zaprete-na-vyezd/32725351.html, Zugriff 5.1.2024
VQ RUSS1 - Vertrauliche Quelle 1 (4.12.2023): Informationen, die einem Vortrag der vertraulichen Quelle entnommen wurden
WG - Wichtige Geschichten (29.11.2023): На что россияне жалуются Путину [Worüber sich Russen bei Putin beschweren], https://istories.media/stories/2023/11/29/na-chto-rossiyane-zhaluyutsya-putinu, Zugriff 4.1.2024
Situation in Tschetschenien
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Tschetschenische Gruppierungen kämpfen in der Ukraine seit Kriegsbeginn (EUAA 16.12.2022a). Die von Putin am 21.9.2022 verkündete Teilmobilmachung (EPVT RUSS 21.9.2022) wurde in Tschetschenien nicht umgesetzt. Ramsan Kadyrow, das Oberhaupt der Republik Tschetschenien, hat dies damit begründet, dass Tschetschenien bereits überproportional viele Kämpfer in die Ukraine entsandt und somit die Quote übererfüllt hat (KK 23.9.2022). Nach Verkündung der Teilmobilmachung durch Putin wandte sich Kadyrow an Kampfunwillige und nannte diese Feiglinge, Verräter und Menschen zweiter Klasse (KK 11.10.2023). Im Herbst 2022 befahl Kadyrow, Einberufungsbefehle an diejenigen Bevölkerungsteile zu versenden, welche sich der Einberufung zu entziehen versucht haben (KR 11.10.2023). Die Bevölkerung Tschetscheniens unterstützt den Krieg größtenteils nicht (SK SOS 8.6.2023). Gemäß einer aktuellen Umfrage wird der Ukrainekrieg von 39 % der befragten Tschetschenen unterstützt. 71 % unterstützen einen Abzug der Truppen aus der Ukraine sowie Friedensverhandlungen (Holod 1.10.2024).
Rekrutierungsmethoden und Zielgruppen der Rekrutierung
In Tschetschenien finden Rekrutierungen von Kämpfern in einer allgemeinen Atmosphäre des Zwanges und unter Verletzung von Menschenrechtsstandards statt. In vielen Fällen erfolgen Zwangsrekrutierungen (EUAA 16.12.2022a; vgl. KK 7.8.2025). Republiksoberhaupt Kadyrow betreibt in Bezug auf den Ukrainekrieg eine intensive mediale Propaganda (VQ RUSS2 5.10.2025). Oft ruft er die Bewohner Tschetscheniens zur Teilnahme am Ukrainekrieg auf (KK 14.12.2023), hat Kampfunwilligen mit der „Hölle“ gedroht (KK 17.7.2022) und die Streichung von Sozialleistungen für Familien von Kriegsdienstverweigerern angeordnet (KK 25.8.2022).
Beamten, Imamen und Kommandanten sind Rekrutierungsquoten für den Ukrainekrieg auferlegt. Zur Erfüllung dieser normativen Vorgaben werden Tschetschenen in Geheimgefängnissen rechtswidrig festgehalten. So sie einen Kriegseinsatz ablehnen, werden Repressalien gegen ihre Verwandten angedroht (KR 7.8.2023). Seit Beginn des großflächigen Ukrainekriegs findet in Tschetschenien ein massenhaftes gewaltsames Verschwindenlassen statt (KR 1.9.2025). Die festgenommenen Personen werden seelisch und körperlich unter Druck gesetzt (Memorial 20.12.2024). Viele der entführten Männer müssen Folter über sich ergehen lassen und werden vor die Wahl gestellt, in den Krieg zu ziehen, Lösegeld zu bezahlen oder wegen einer fingierten Straftat gerichtlich verfolgt zu werden (KR 1.9.2025). Gedroht wird außerdem mit der Entführung von Familienmitgliedern sowie der Demütigung weiblicher Verwandter. Die Entführten sind meistens junge Männer, welche bereits zuvor im Visier der Behörden gestanden sind (EUAA 17.2.2023). Das Verteidigungsministerium macht sich die Vulnerabilität der örtlichen Bevölkerung zunutze, welche die Vertreter der Sicherheitsapparate (Silowiki) fürchtet, von Arbeitslosigkeit betroffen und behördlichem Druck ausgesetzt ist (KK 7.8.2025). Die Silowiki haben einen sogenannten Austauschfonds gegründet, welcher aus Freiwilligen aus anderen Regionen besteht und Tschetschenen einen Freikauf von einer Militärvertragsunterzeichnung ermöglicht (KK 7.8.2025; vgl. VQ RUSS2 5.10.2025).
Die meisten tschetschenischen Kriegsteilnehmer entstammen dem ländlichen Raum und leben mit ihren Familien in bescheidenen Verhältnissen. Die versprochenen hohen Geldsummen verleiten sie zu einem Kriegseinsatz. Weiters nehmen am Ukrainekrieg tschetschenische Berufs- bzw. Vertragssoldaten teil. Diesen hat Kadyrow ein schlechtes Gewissen gemacht und ihnen erklärt, dass es an der Zeit ist, ihren in Friedenszeiten empfangenen „hohen“ Sold abzuarbeiten. Außerdem nehmen (noch nicht gerichtlich verurteilte) Gesetzesbrecher am Krieg teil, welchen man einen Kriegseinsatz als „Freiwillige“ nahelegt. Besonders betroffen davon sind Personen, welche sich des Drogenmissbrauchs und Alkoholismus schuldig gemacht haben, sowie Diebe (VQ RUSS2 5.10.2025). Ebenfalls unter den Zwangsrekrutierten befinden sich Strafgefangene. Kleiner Vergehen verdächtigte Personen werden eingeschüchtert (EUAA 12.2025). Gemäß Berichten kommt es im Zuge von Verkehrskontrollen und Streitigkeiten zwischen Verkehrspolizisten und Autofahrern zur Aushändigung von Einberufungsbefehlen (KK 24.11.2023). Tschetschenen, welchen eine homosexuelle Orientierung unterstellt wird, sind ebenfalls Zielgruppe von Kriegsentsendungen (VQ RUSS2 5.10.2025; vgl. SK SOS 4.9.2024). Rekrutiert werden hauptsächlich Menschen, welche ihre Unzufriedenheit mit der tschetschenischen Führung oder dem Ukrainekrieg ausgedrückt haben, und auch Personen, die auf irgendeine Art und Weise in Ungnade gefallen sind (DIS 9.12.2022). Von Zwangsrekrutierungsmaßnahmen betroffen sind außerdem (auch ältere) Familienmitglieder von Oppositionellen (EUAA 12.2025). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Es wird über tschetschenische Frauen berichtet, welche als medizinisches Personal in die Ukraine entsandt werden (OFPRA 25.8.2023). Die Zwangsrekrutierungsmaßnahmen der tschetschenischen Behörden sind von einem hohen Grad an Unberechenbarkeit sowie Willkür gekennzeichnet und stellen ein Bestrafungsinstrument dar. Das Ausmaß der Zwangsrekrutierung ist schwer einzuschätzen. Fälle von Zwangsrekrutierungen von Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation sind nicht bekannt, mit Ausnahme von Tschetschenen, die in Dagestan leben (DIS/Migrationsverket 4.2024).
Tschetschenische Kampfeinheiten in der Ukraine
Seit Kriegsbeginn sind in Tschetschenien mehrere Bataillone und Regimenter auf Linie des russischen Verteidigungsministeriums gebildet worden. Zusätzlich entstanden gemäß Kadyrow mehrere der Nationalgarde untergeordnete Einheiten (KK 18.9.2023). Im November 2022 hat Kadyrow die tschetschenischen Sufismusvertreter aufgefordert, Kampfeinheiten nach dem Prinzip der Zugehörigkeit zu religiösen Bruderschaften zu bilden (KK 18.11.2022). Mehrere tschetschenische „Achmat“-Einheiten sind in der Ukraine im Einsatz (KK 11.11.2023; vgl. KK 15.8.2024, KK 16.5.2023a, KK 20.6.2023, GI 10.6.2023, ISW 7.12.2025, EUAA 12.2025). Kadyrow hat den Ukrainekrieg zum Ausbau seiner eigenen Armee genützt (Moscow Times 11.12.2024; vgl. PONARS Eurasia/Ratelle/Iliyasov 10.3.2025). Die Objektivität und Richtigkeit der von der tschetschenischen Führung angegebenen Zahlen tschetschenischer Kämpfer in der Ukraine werden von Experten angezweifelt (KR 4.8.2023). Kadyrow hat sich sehr darum bemüht, die Tschetschenen nicht zum Kanonenfutter werden zu lassen, und hat für seine Kämpfer ein relativ sicheres Umfeld inmitten der Kriegshandlungen geschaffen (Nowaja gaseta/Milaschina 29.9.2022; vgl. VQ RUSS2 5.10.2025). Im Jahr 2023 ist es ihm aber nicht mehr gelungen, seine Kämpfer von der Front fernzuhalten. Dies vor dem Hintergrund, dass die frühere Wagner-Gruppe damals den Wunsch geäußert hatte, sich von der Front zurückzuziehen. Immer wieder nun ist Kadyrow gezwungen, der Verwendung seiner Truppen für Kampfhandlungen an der Frontlinie zuzustimmen. Verluste unter den in der Ukraine kämpfenden Tschetschenen stellen eine potenzielle Bedrohung der Stabilität des von Kadyrow in Tschetschenien etablierten Regimes dar (VQ RUSS2 5.10.2025). Für die tschetschenischen Soldaten gilt ein Rotationssystem, was bedeutet, dass sie für jeweils nur ein paar Monate an der Front sind und dann ausgewechselt werden (NGE 4.9.2024).
Es existieren mehrere tschetschenische Formationen, welche auf ukrainischer Seite kämpfen (KK 15.8.2024; vgl. Osteuropa/Halbach 2024, Nationalities Papers/Souleimanov/Laryš 2025).
Militärische Organisation (Ausbildung, Sold)
In der tschetschenischen Stadt Gudermes befindet sich eine Ausbildungseinrichtung für Ukraine-Kämpfer (KK 1.7.2023), welche nach Kriegsbeginn zum größten Ausbildungszentrum für Söldner aus dem ganzen Land geworden ist (KR 29.6.2023). Die Zulassung zu dieser Ausbildungsstätte gestaltet sich zu Kriegszeiten nicht schwierig (WG 29.6.2023). Es ist ausreichend, sich beim Bürgermeisteramt in Grosnyj mit folgenden Worten zu melden: „Ich bin ein Freiwilliger.“ (KK 1.7.2023). Die Ausbildung ist kostenlos (KR 15.10.2023) und nicht anspruchsvoll (WG 29.6.2023). Nach einer Ausbildungsdauer von in etwa zehn Tagen werden die als Freiwillige bezeichneten Kämpfer in die Ukraine entsandt (KK 1.7.2023). Die regionale Einmalzahlung, welche in Tschetschenien Ukrainekriegsteilnehmern zuteilwird, beträgt RUB 400.000 [ca. EUR 4.241] (TH 23.9.2024). Kämpfern werden eine Versicherung sowie drei Millionen Rubel [ca. EUR 31.810] im Falle einer Kriegsverwundung versprochen (KR 23.11.2023).
Kriegsdienstverweigerung
Die Führung Tschetscheniens leugnet Fälle tschetschenischer Soldaten, welche den Kriegseinsatz in der Ukraine verweigern (KR 31.12.2022). 2024 wurden ans Militärgericht in Grosnyj 113 strafrechtlich relevante Fälle in Bezug auf Militärdienstverweigerung, also eigenmächtiges Verlassen der Militäreinheit, herangetragen. Keines der 2024 gefällten Urteile ist veröffentlicht worden. Details zu manchen Fällen lassen sich nur Veröffentlichungen des Berufungsgerichts entnehmen. Desertionsverfahren werden von Militärermittlungsabteilungen in Tschetschenien so gut wie nie eingeleitet (KR 20.2.2025).
Quellen
DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (9.12.2022): Russia - An update on military service since July 2022, https://us.dk/media/k1wot4tt/update-on-military-service-in-russia_tilgaengelig.pdf, Zugriff 12.2.2024
DIS/Migrationsverket - Danish Immigration Service [Denmark], Schwedisches Migrationsamt [Schweden] (4.2024): Russia - Recruitment of Chechens to the war in Ukraine - FFM report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2107993/factfindingmission_russia-recruitment-of-chechens.pdf, Zugriff 4.12.2024
EPVT RUSS - Erlass des Präsidenten: Verkündung der Teilmobilmachung [Russland] (21.9.2022): Указ Президента Российской Федерации от 21.09.2022 № 647 "Об объявлении частичной мобилизации в Российской Федерации" [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation vom 21.09.2022 № 647 „Über die Verkündung der Teilmobilmachung in der Russischen Föderation“], http://publication.pravo.gov.ru/Document/View/0001202209210001?index=1, Zugriff 9.11.2023
EUAA - European Union Agency for Asylum (12.2025): The Russian Federation: Country Focus, https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2025_12_EUAA_COI_Report_Russia_Country_Focus.pdf, Zugriff 5.12.2025
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Holod - Holod (1.10.2024): Рекордное число россиян выступили за окончание войны с Украиной [Rekordanzahl von Russen sprach sich für Ende des Ukrainekriegs aus], https://holod.media/2024/10/01/rekord-za-okonchanie-vojny-s-ukrainoj, Zugriff 4.12.2024
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KK - Kaukasischer Knoten (7.8.2025): Новая группа бойцов отправлена из Чечни в зону СВО [Neue Kämpfergruppe aus Tschetschenien in Zone der speziellen Militäroperation geschickt], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/413635, Zugriff 9.9.2025
KK - Kaukasischer Knoten (15.8.2024): Главное о кадыровцах на Украине [Das Wichtigste über die Kadyrowzy in der Ukraine], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/373751, Zugriff 10.12.2024
KK - Kaukasischer Knoten (14.12.2023): Правозащитники сочли перевыполнение Чечней плана по мобилизации результатом принуждения к службе [Menschenrechtsverteidiger hielten Übererfüllung des Mobilisierungsplans durch Tschetschenien für Ergebnis von Zwangsrekrutierungen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/395293, Zugriff 21.12.2023
KK - Kaukasischer Knoten (24.11.2023): Водители тонированных машин в Чечне столкнулись с риском отправки на Украину [Fahrer von Autos mit getönten Scheiben in Tschetschenien mit Risiko der Entsendung in Ukraine konfrontiert], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/394677, Zugriff 17.1.2024
KK - Kaukasischer Knoten (11.11.2023): Кадыров заявил об отправке из Чечни в Донбасс 15 тысяч добровольцев [Kadyrow berichtete über Entsendung von 15.000 Freiwilligen aus Tschetschenien ins Donbass], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/394285, Zugriff 14.11.2023
KK - Kaukasischer Knoten (11.10.2023): Кадыров призвал жителей Чечни проверить сыновей на фронте [Kadyrow rief Bewohner Tschetscheniens dazu auf, Söhne an Front zu prüfen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/393341, Zugriff 9.11.2023
KK - Kaukasischer Knoten (18.9.2023): Адвокат Алаудинова заявил о попытке дискредитировать спецназ "Ахмат" [Alaudinows Rechtsanwalt berichtete über Versuch der Diskreditierung der Sondereinheit „Achmat“], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/392580, Zugriff 10.11.2023
KK - Kaukasischer Knoten (1.7.2023): "Важные истории"* рассказали о финансировании университета спецназа в Гудермесе [„Wichtige Geschichten“* erzählte über Finanzierung der Universität für Spezialkräfte in Gudermes], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/390166, Zugriff 9.11.2023
KK - Kaukasischer Knoten (20.6.2023): Группа бойцов вылетела из Чечни в зону военной операции [Kämpfergruppe flog von Tschetschenien in Zone der Militäroperation], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/389822, Zugriff 14.11.2023
KK - Kaukasischer Knoten (16.5.2023a): Главное о спецподразделении «Ахмат-Грозный» [Das Wichtigste über die Spezialeinheit „Achmat-Grosnyj“], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/388721, Zugriff 10.11.2023
KK - Kaukasischer Knoten (18.11.2022): Идея о суфийских батальонах обнажила проблемы рекрутинга в Чечне [Idee sufistischer Bataillone enthüllte Rekrutierungsprobleme in Tschetschenien], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/383156, Zugriff 10.11.2023
KK - Kaukasischer Knoten (23.9.2022): Кадыров отменил мобилизацию в Чечне [Kadyrow sprach sich gegen Mobilisierung in Tschetschenien aus], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/381404/, Zugriff 9.11.2023
KK - Kaukasischer Knoten (25.8.2022): Кадыров приказал лишить соцпомощи семьи отказавшихся от службы [Kadyrow befahl Streichung von Sozialleistungen für Familien von Dienstverweigerern], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/380463, Zugriff 13.11.2023
KK - Kaukasischer Knoten (17.7.2022): Набор в чеченские батальоны объявлен на фоне угроз Кадырова адом за отказ ехать на Украину [Verkündung der Anwerbung in tschetschenische Bataillone - Kadyrow droht denjenigen mit der Hölle, die nicht in die Ukraine wollen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/379227, Zugriff 13.11.2023
KR - Kawkas.Realii (1.9.2025): "Это приведет к мести". Похищения людей в Чечне [„Das führt zu Rache“. Entführungen von Personen in Tschetschenien], https://www.kavkazr.com/a/pohischeniya-lyudey-v-chechne/33516179.html, Zugriff 10.9.2025
KR - Kawkas.Realii (20.2.2025): Суд в Грозном в 2024 году рассмотрел наибольшее число дел о побегах из частей с начала войны [Gericht in Grosnyj untersuchte im Jahr 2024 höchste Anzahl von Fällen bzgl. Flucht aus Militäreinheiten seit Kriegsbeginn], https://www.kavkazr.com/a/sud-v-groznom-v-proshlom-godu-rassmotrel-naiboljshee-chislo-del-o-pobegah-iz-chastey-s-nachala-voyny/33321861.html, Zugriff 5.9.2025
KR - Kawkas.Realii (23.11.2023): Волгоградка попросила министра обороны РФ отпустить ее раненого мужа с войны на операцию [Wolgograderin bat Verteidigungsminister der RF, ihren verwundeten Ehemann für Operation aus Krieg zu entlassen], https://www.kavkazr.com/a/volgogradka-poprosila-ministra-oborony-rf-otpustitj-ee-ranenogo-muzha-s-voyny-na-operatsiyu/32697072.html, Zugriff 11.1.2024
KR - Kawkas.Realii (15.10.2023): "Госуслуги" призывают россиян записываться в "университет спецназа" в Гудермесе [„Gosuslugi“ fordert Russen auf, sich an „Universität für Spezialkräfte“ in Gudermes einzuschreiben], https://www.kavkazr.com/a/gosuslugi-prizyvayut-rossiyan-zapisyvatjsya-v-universitet-spetsnaza-v-gudermese/32638077.html, Zugriff 9.11.2023
KR - Kawkas.Realii (11.10.2023): Кадыров призвал жителей Чечни отправлять сыновей на войну. Он назвал это "проверкой" [Kadyrow rief Bewohner Tschetscheniens dazu auf, Söhne in den Krieg zu schicken. Er nannte das „Prüfung“], https://www.kavkazr.com/a/ramzan-kadyrov-prizval-zhiteley-chechni-otpravlyatj-synovey-na-voynu-protiv-ukrainy-on-nazval-eto-proverkoy-/32633073.html, Zugriff 9.11.2023
KR - Kawkas.Realii (7.8.2023): В Чечне принудительно отправили на войну родственников оппозиционеров Янгулбаевых [In Tschetschenien schickte man zwangsweise in den Krieg Verwandte von Oppositionellen der Familie Jangulbaew], https://www.kavkazr.com/a/v-chechne-prinuditeljno-otpravili-na-voynu-rodstvennikov-oppozitsionerov-yangulbaevyh/32538036.html, Zugriff 9.11.2023
KR - Kawkas.Realii (4.8.2023): Разовая выплата в Чечне участникам войны в Украине – одна из самых высоких в стране [Einmalzahlung in Tschetschenien an Ukrainekriegsteilnehmer - eine der höchsten im Land], https://www.kavkazr.com/a/razovaya-vyplata-v-chechne-uchastnikam-voyny-v-ukraine-odna-iz-samyh-vysokih-v-strane/32534520.html, Zugriff 10.11.2023
KR - Kawkas.Realii (29.6.2023): Половина средств "университета спецназа" в Чечне поступает от структур приближенного к Кадырову бизнесмена [Hälfte der Mittel der „Universität für Spezialkräfte“ kommt von Strukturen eines Kadyrow nahestehenden Geschäftsmannes], https://www.kavkazr.com/a/polovina-sredstv-universiteta-spetsnaza-v-chechne-postupaet-ot-struktur-priblizhennogo-k-kadyrovu-biznesmena/32482593.html, Zugriff 9.11.2023
KR - Kawkas.Realii (2.3.2023): Кадыров призвал ввести военное положение и "привлечь к ответу семьи" после событий на Брянщине [Kadyrow rief dazu auf, Kriegsrecht einzuführen und nach Ereignissen in Brjansk „die Familien zur Verantwortung zu ziehen“], https://www.kavkazr.com/a/kadyrov-prizval-vvesti-voennoe-polozhenie-posle-sobytiy-v-bryanskoy-oblasti-i-privlechj-k-otvetu-semji-/32296290.html, Zugriff 9.11.2023
KR - Kawkas.Realii (31.12.2022): Сбежавшего из воинской части контрактника в Чечне осудили на полгода [Halbes Jahr Freiheitsstrafe durch Gericht in Tschetschenien für Vertragssoldat, der aus Militäreinheit davonlief], https://www.kavkazr.com/a/sbezhavshiy-iz-voinskoy-chasti-kontraktnik-v-chechne-poluchil-polgoda/32202186.html, Zugriff 17.1.2024
Memorial - Memorial (20.12.2024): Кадыров: «призвать добровольно» на войну 84 тысячи человек [Kadyrow: 84.000 Personen für Krieg «freiwillig einberufen»], https://memorialcenter.org/ru/news/kadyrov-prizvat-dobrovolno-na-vojnu-84-tysyachi-chelovek, Zugriff 11.12.2025
Moscow Times - Moscow Times, The (11.12.2024): С начала войны Кадыров почти втрое нарастил количество военных отрядов под своим командованием [Seit Kriegsbeginn erhöhte Kadyrow Anzahl der Militäreinheiten unter seinem Kommando fast ums Dreifache], https://www.moscowtimes.ru/2024/12/11/snachala-voini-kadirov-pochti-vtroe-narastil-kolichestvo-voennih-otryadov-pod-svoim-komandovaniem-a150308, Zugriff 15.12.2025
Nationalities Papers/Souleimanov/Laryš - Souleimanov, Emil Aslan (Autor), Nationalities Papers (Herausgeber), Laryš, Martin (Autor) (2025): Driven by Revenge: Why Chechen Foreign Fighters Have Joined Ukraine Against Russia, 5, 53 (2025), https://www.cambridge.org/core/journals/nationalities-papers/article/driven-by-revenge-why-chechen-foreign-fighters-have-joined-ukraine-against-russia/A4976F345DD61E63DD017F1D5923D295, Zugriff 11.12.2025
NGE - Nowaja gaseta Ewropa (4.9.2024): An army of one, https://novayagazeta.eu/articles/2024/09/04/an-army-of-one-en, Zugriff 11.12.2025
Nowaja gaseta/Milaschina - Nowaja gaseta (Herausgeber), Milaschina, Elena (Autor) (29.9.2022): «Не хочу, чтобы враг разрушил Грозный» [„Ich will nicht, dass Feind Grosnyj zerstört“], https://novayagazeta.ru/articles/2022/09/29/ne-khochu-chtoby-vrag-razrushil-groznyi-media, Zugriff 8.2.2024
OFPRA - Amt zum Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen [Frankreich] (25.8.2023): Fédération de Russie: Le recrutement de femmes en Tchétchénie en lien avec la guerre en Ukraine [Russische Föderation: Rekrutierung von Frauen in Tschetschenien in Verbindung mit dem Ukrainekrieg], https://ofpra.gouv.fr/libraries/pdf.js/web/viewer.html?file=/sites/default/files/ofpra_flora/2308_rus_femme_mobilisationtchetchenie_160226_web.pdf, Zugriff 23.2.2024
Osteuropa/Halbach - Osteuropa (Herausgeber), Halbach, Uwe (Autor) (2024): Extremfall - Tschetschenien im Vielvölkerstaat Russland, 1-3, 74 (2024), https://biblioscout.net/article/99.140005/oe202401018101, Zugriff 27.11.2025
PONARS Eurasia/Ratelle/Iliyasov - Program on New Approaches to Research and Security in Eurasia (Herausgeber), Ratelle, Jean-François (Autor), Iliyasov, Marat (Autor) (10.3.2025): Military Mobilization in Russia’s Regions: From Protests to Submission (Policy Memo 929), https://www.ponarseurasia.org/military-mobilization-in-russias-regions-from-protests-to-submission, Zugriff 12.12.2025
SK SOS - SK SOS (4.9.2024): Чеченские силовики принудительно отправляют на войну задержанных геев [Tschetschenische Silowiki zwingen festgenommene homosexuelle Männer in den Krieg], https://sksos.org/news/lgbt-na-voyne-v-ukraine, Zugriff 11.12.2025
SK SOS - SK SOS (8.6.2023): «Людей просто ставили перед выбором: или огромный срок, или езжай в Украину». Как Кадыров отправляет чеченцев на войну [„Leute wurden einfach vor Wahl gestellt: entweder gewaltige Haftstrafe, oder fahre in die Ukraine“. Wie Kadyrow Tschetschenen in den Krieg schickt], https://sksos.org/chechentsy-na-voyne-v-ukraine, Zugriff 10.11.2023
TH - Tschetschenien Heute [Russland] (23.9.2024): Кадыров подписал указ о выплате 400 тысяч рублей контрактникам [Kadyrow unterzeichnete Erlass (Ukas) zur Auszahlung von RUB 400.000 an Vertragssoldaten], https://chechnyatoday.com/news/378620, Zugriff 4.12.2024
VQ RUSS2 - Vertrauliche Quelle 2 (5.10.2025): Informationen, die einem schriftlichen Bericht der vertraulichen Quelle entnommen wurden
WG - Wichtige Geschichten (29.6.2023): Российских добровольцев для войны в Украине готовят на деньги чеченского олигарха Мовсади Альвиева [Russische Freiwillige für Ukrainekrieg werden mit Geld des tschetschenischen Oligarchen Mowsadi Alwiew ausgebildet], https://istories.media/news/2023/06/29/rossiiskikh-dobrovoltsev-dlya-voini-v-ukraine-gotovyat-na-dengi-chechenskogo-oligarkha-movsadi-alvieva, Zugriff 9.11.2023
Irreguläre Kampfverbände (private Militärunternehmen usw.)
Letzte Änderung 2025-12-23 13:38
Am Ukraine-Krieg nehmen auf russischer Seite folgende Gruppierungen teil:
reguläre russische Streitkräfte (VMR RUSS 2.2.2024);
irreguläre Formationen wie beispielsweise private Militärunternehmen und Freiwilligenverbände (ISW 16.12.2023);
die Nationalgarde (Iswestija 21.1.2024)
Dutzende Söldnereinheiten, die von großen russischen Firmen finanziert werden, befinden sich als Kämpfer in der Ukraine (WG 4.3.2024). Laut der russischen Verfassung ist die Gründung bewaffneter Formationen verboten (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die russische Militärführung ist bestrebt, Kontrolle über die irregulären Formationen auszuüben (ISW 31.12.2023). Bis Juli 2023 hatten die Freiwilligeneinheiten einen Vertrag mit dem Verteidigungsministerium abzuschließen (VMR RUSS 10.6.2023).
Die sogenannte Wagner-Gruppe, ein privates Militärunternehmen, zog sich im Juni 2023 aus der Ukraine zurück (KR 6.11.2023; vgl. MoD@DefenceHQ 29.9.2023) - wegen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Wagner-Anführer Ewgenij Prigoschin und dem Verteidigungsministerium. Nach dem bewaffneten Aufstand der Wagner-Gruppe vom Juni 2023 (KR 6.11.2023) löste sich diese faktisch auf (KR 6.11.2023; vgl. ISW 22.10.2023). Die Führungsriege der Wagner-Gruppe, darunter Ewgenij Prigoschin, kam bei einem Flugzeugabsturz nahe Moskau am 23.8.2023 ums Leben (BBC 27.8.2023). Zwischenzeitlich wurde die Wagner-Gruppe in die Kommandostruktur der russischen Nationalgarde eingegliedert (MoD@DefenceHQ 23.11.2023). Einige frühere Mitglieder der Gruppe kämpfen nun für verschiedene prorussische Einheiten (MoD@DefenceHQ 29.9.2023). Das Verteidigungsministerium ist um die Rekrutierung von Wagner-Kämpfern bemüht (ISW 15.11.2023). Gemäß dem tschetschenischen Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow sind mehr als 170 frühere Wagner-Kämpfer in die tschetschenische Sondereinheit Achmat eingetreten (KK 31.10.2023).
Die Grenze zwischen Söldnertruppen, sogenannten Freiwilligen und der regulären Armee ist im Krieg in der Ukraine verschwommen (DW 27.6.2023).
Quellen
BBC - British Broadcasting Corporation (27.8.2023): Wagner boss Prigozhin confirmed dead in plane crash - Moscow, https://www.bbc.com/news/world-europe-66632924, Zugriff 11.1.2024
DW - Deutsche Welle (27.6.2023): Nicht nur Wagner: Russische Privatarmeen in der Ukraine, https://www.dw.com/de/nicht-nur-die-wagner-gruppe-russische-privatarmeen-in-der-ukraine/a-66030169, Zugriff 2.2.2024
ISW - Institute for the Study of War (31.12.2023): Russian Offensive Campaign Assessment, December 30, 2023, https://understandingwar.org/research/russia-ukraine/russian-offensive-campaign-assessment_87/, Zugriff 3.1.2024
ISW - Institute for the Study of War (16.12.2023): Russian Offensive Campaign Assessment, https://www.criticalthreats.org/analysis/russian-offensive-campaign-assessment-december-16-2023, Zugriff 2.1.2024
ISW - Institute for the Study of War (15.11.2023): Russian Offensive Campaign Assessment, https://www.criticalthreats.org/analysis/russian-offensive-campaign-assessment-november-15-2023, Zugriff 15.12.2025
ISW - Institute for the Study of War (22.10.2023): Russian Offensive Campaign Assessment, https://www.criticalthreats.org/analysis/russian-offensive-campaign-assessment-october-22-2023, Zugriff 15.12.2025
Iswestija - Iswestija (21.1.2024): Росгвардия с начала СВО обезвредила более 320 тыс. взрывоопасных предметов [Rosgwardija entschärfte seit Beginn der speziellen Militäroperation mehr als 320.000 Sprengkörper], https://iz.ru/1637338/2024-01-21/rosgvardiia-s-nachala-svo-obezvredila-bolee-320-tys-vzryvoopasnykh-predmetov, Zugriff 2.2.2024
KK - Kaukasischer Knoten (31.10.2023): Военные эксперты оценили пополнение "Ахмата" бывшими вагнеровцами [Militärexperten bewerteten Aufstockung von „Achmat“ durch frühere Wagner-Mitglieder], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/393935, Zugriff 10.11.2023
KR - Kawkas.Realii (6.11.2023): Кадыров отчитался о боевой подготовке поступивших в "Ахмат" бывших наемников ЧВК "Вагнер" [Kadyrow berichtete über Kampfausbildung der in „Achmat“ eingetretenen früheren Söldner des privaten Militärunternehmens „Wagner“], https://www.kavkazr.com/a/kadyrov-otchitalsya-o-boevoy-podgotovke-postupivshih-v-ahmat-byvshih-naemnikov-chvk-vagner-/32673493.html, Zugriff 11.1.2024
MoD@DefenceHQ - Ministry of Defence - @DefenceHQ [United Kingdom] (23.11.2023): Defence Intelligence Update on Ukraine [benutzergenerierter Inhalt], https://twitter.com/DefenceHQ/status/1727599768531050755/photo/1, Zugriff 2.1.2024
MoD@DefenceHQ - Ministry of Defence - @DefenceHQ [United Kingdom] (29.9.2023): Defence Intelligence Update on Ukraine [benutzergenerierter Inhalt], https://twitter.com/DefenceHQ/status/1707633440760189266/photo/1, Zugriff 17.1.2024
Verfassung RUSS - Verfassung [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446, Zugriff 27.2.2024
VMR RUSS - Verteidigungsministerium [Russland] (2.2.2024): Сводка Министерства обороны Российской Федерации о ходе проведения специальной военной операции (по состоянию на 02 февраля 2024 г.) [Bericht des Verteidigungsministeriums der Russischen Föderation über den Verlauf der speziellen Militäroperation (Stand 02. Februar 2024)], https://z.mil.ru/spec_mil_oper/news/more.htm?id=12498705@egNews, Zugriff 2.2.2024
VMR RUSS - Verteidigungsministerium [Russland] (10.6.2023): Заместитель Министра обороны России Николай Панков провел селекторное совещание по вопросам комплектования ВС РФ военнослужащими по контракту [Stellvertretender Verteidigungsminister Russlands Nikolaj Pankow führte Telefonkonferenz zu Fragen der Aufstockung der Streitkräfte der RF durch Vertragsmilitärbedienstete], https://function.mil.ru/news_page/person/more.htm?id=12470053@egNews, Zugriff 11.1.2024
WG - Wichtige Geschichten (4.3.2024): Братья Ротенберги создают свою частную армию из ЧВК футбольных фанатов [Brüder Rotenberg gründen ihre Privatarmee aus privatem Militärunternehmen, das aus Fußballfans besteht], https://storage.googleapis.com/istories/stories/2024/03/04/espaniola/index.html, Zugriff 12.3.2024
Wehr-/Kriegsdienstverweigerung/Desertion
Letzte Änderung 2025-12-23 13:38
Desertion
Gemäß § 338 des Strafgesetzbuches bedeutet Desertion das eigenmächtige Verlassen der Militäreinheit oder des Dienstorts mit dem Ziel, dem Wehrdienst zu entgehen. Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren geahndet. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Desertion Folge schwieriger Umstände war. Desertion mit einer Waffe sowie die Desertion einer Personengruppe ziehen eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren nach sich. Desertion während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet (StGB RUSS 17.11.2025). Desertion ist schwer beweisbar (VQ RUSS1 4.12.2023; vgl. Moscow Times 4.12.2023), da sie im Gegensatz zu anderen Formen der Kriegsdienstverweigerung mit der Absicht verbunden ist, dem Militärdienst für immer den Rücken zu kehren (KK 26.12.2023; vgl. BOGMS RUSS 18.5.2023). Um als Desertion im Sinne des Strafgesetzbuches gelten zu können, ist Vorsatz erforderlich (ÖB Moskau 21.2.2024). Eine Desertion kann nur dann begangen werden, wenn bereits aktiver Wehrdienst geleistet wird. Eine Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehls stellt daher nie eine Desertion dar (ÖB Moskau 9.2.2024). Deserteure können Wehrdienstleistende, Vertragssoldaten sowie Reservisten sein. Die bloße Ausreise eines Reservisten ohne Einberufungsbefehl stellt keine Desertion im Sinne des Strafgesetzbuches dar (ÖB Moskau 21.2.2024). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind russische Staatsbürger jedoch zu einer Meldung an die Behörden verpflichtet, wenn sie für länger als sechs Monate aus der Russischen Föderation ausreisen oder in die Russische Föderation einreisen (FGWW RUSS 4.11.2025). Das Ausreiserecht von Staatsbürgern, die zum Wehrdienst einberufen worden sind, darf vorübergehend eingeschränkt werden (bis zur Beendigung des Wehrdienstes) (FGAE RUSS 23.7.2025).
Reservisten können von Militärkommissariaten zu militärischen Übungen einberufen werden. Haben einberufene Reservisten an einer militärischen Übung noch nicht teilgenommen und erscheinen sie (ohne gerechtfertigten Grund) nicht zur Übung, so liegt keine Desertion vor, sondern eine Verwaltungsübertretung. Haben hingegen einberufene Reservisten an der militärischen Übung bereits teilgenommen und erscheinen sie nicht zum weiteren Dienst mit dem Vorsatz, sich auf Dauer dem Militär zu entziehen, liegt Desertion gemäß dem Strafgesetzbuch vor (ÖB Moskau 21.2.2024).
Es wird über tschetschenische Einheiten in der Ukraine berichtet, welche als sogenannte Sperrtrupps eingesetzt werden, um russische Deserteure aufzuhalten (ISW 11.9.2023; vgl. KR 18.12.2023, VQ RUSS2 5.10.2025).
Andere Formen der Wehr-/Kriegsdienstverweigerung
Das Strafgesetzbuch enthält mehrere Paragrafen, welche verschiedene Formen von Wehr-/Kriegsdienstverweigerung unter Strafe stellen (StGB RUSS 17.11.2025):
§ 328 StGB: Die Verweigerung der Wehrdiensteinberufung zieht folgende Strafen nach sich: Geldstrafen von bis zu RUB 200.000 [ca. EUR 2.121] oder in der Höhe von bis zu 18 Monatseinkommen, Zwangsarbeit von bis zu zwei Jahren, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Freiheitsentzug von bis zu zwei Jahren.
§ 332 StGB: Wer in Zeiten des Kriegsrechts, zu Kriegszeiten, im Rahmen von Kampfhandlungen oder bewaffneten Konflikten den Befehl eines Vorgesetzten nicht befolgt und die Teilnahme an Kriegs- oder Kampfhandlungen verweigert, wird mit Freiheitsentzug von zwei bis drei Jahren bestraft. Sind die Taten nach § 332 mit schwerwiegenden Folgen verbunden, zieht dies eine Freiheitsstrafe von drei bis zehn Jahren nach sich.
§ 333 StGB: Auflehnung gegen einen Vorgesetzten, verbunden mit Gewalt oder einer Gewaltandrohung, während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet.
§ 334 StGB: Gewaltanwendung gegen einen Vorgesetzten während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet.
§ 337 StGB: Einberufene oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen die Militäreinheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als zwei Tagen bis höchstens zehn Tage ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von bis zu fünf Jahren bestraft. Einberufene oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen die Militäreinheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als einem Monat ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von fünf bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Tat Folge schwieriger Umstände war. Reservisten sind während Militärübungen strafrechtlich für Taten nach diesem Paragrafen (§ 337) verantwortlich.
§ 339 StGB: Wehrdienstverweigerung durch Betrug (Vortäuschung einer Krankheit, Selbstverletzung, Selbstverstümmelung, Fälschung von Dokumenten usw.) wird folgendermaßen geahndet: Wehrdienstbeschränkung von bis zu einem Jahr, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Disziplinarhaft (Inhaftierung in einer militärischen Disziplinareinheit) von bis zu einem Jahr. Dieselbe Tat (jedoch mit dem Ziel, sich gänzlich den militärischen Pflichten zu entziehen) zieht eine Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren nach sich. Taten gemäß § 339 StGB, die während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen begangen wurden, ziehen eine Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren nach sich. Zum oben verwendeten Begriff der Wehrdienstbeschränkung: Gemäß dem Strafgesetzbuch bedeutet Wehrdienstbeschränkung eine verminderte Besoldung sowie das Aussetzen dienstlicher Beförderungen.
§ 352.1 StGB: Wer sich freiwillig in Kriegsgefangenschaft begibt, wird mit Freiheitsentzug von drei bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn sie Maßnahmen für ihre Befreiung ergriffen haben, zu ihrer Truppe oder Dienstort zurückgekehrt sind und wenn sie während der Kriegsgefangenschaft nicht andere Straftaten begangen haben.
Der oben dargestellte § 328 StGB bezieht sich gemäß dem Obersten Gerichtshof ausschließlich auf Personen, die zum Grundwehrdienst einberufen worden sind (BOGPF RUSS 18.5.2023). Im Gegensatz zu mobilisierten Reservisten sind Grundwehrdiener bereits ab dem Augenblick eines ignorierten Einberufungsbefehls strafrechtlich belangbar. Mobilisierte Personen sind erst nach Registrierung bei der Rekrutierungsstelle und Zuordnung zu einer Militäreinheit strafrechtlich verantwortlich (MBZ 31.3.2023).
Als mildernde Umstände in Fällen der Kriegsdienstverweigerung werden ein der Straftat vorangegangener Ukrainekriegseinsatz sowie das Versprechen der Angeklagten, abermals in der Ukraine Kriegsdienst zu leisten, gewertet (KR 17.12.2023). Der Kriegsdienstverweigerung Angeklagte werden einerseits während des laufenden Strafverfahrens an die Front zurückgezwungen, wo sie häufig für Sturmangriffe und zur Räumung von Minenfeldern verwendet werden. Andererseits werden in Fällen der Kriegsdienstverweigerung zunehmend unbedingte Freiheitsstrafen verhängt (Tscherta 22.5.2025). Militärgerichtsverfahren enden hauptsächlich mit Schuldsprüchen und sehr selten mit Freisprüchen (Moscow Times 4.12.2023). Da Gerichte einen nur geringen Teil ihrer Urteile veröffentlichen, gestaltet sich eine Gesamteinschätzung der Urteile schwierig (KR 15.6.2023). Gerichte führen Verfahren auch in absentia [d. h. Gerichtsverfahren in Abwesenheit des Angeklagten; Anm. der Staatendokumentation] (EUAA 17.2.2023).
Es gibt kein Gesetz, wonach Eltern wehrfähiger Männer, die also das 18. Lebensjahr vollendet haben und demnach volljährig sind und die sich der Einberufung entziehen, inhaftiert bzw. festgenommen werden können (ÖB Moskau 18.11.2025).
Es wird über Fälle von Soldaten berichtet, welche vom russischen Militär wegen Befehlsverweigerung hingerichtet worden sind. Weiters drohen Kommandanten mit der Hinrichtung ganzer Einheiten, so diese versuchen sollten, vor dem ukrainischen Beschuss zurückzuweichen (REU 27.10.2023). Soldaten, die sich weigern zu kämpfen oder ihren Militärdienst beenden wollen, werden von Vorgesetzten als Bestrafungsmaßnahme attackiert und außergerichtlich inhaftiert. Die Anzahl der von solchen Maßnahmen betroffenen Soldaten ist unbekannt (MBZ 14.2.2025). Es wird über Fälle von Kriegsdienstverweigerern berichtet, welche zwangsweise an die Front in die Ukraine gebracht worden sind (Wjorstka 3.6.2024). In Bezug auf den Umgang mit Personen, welche einen Einberufungsbefehl nicht befolgt haben, sind keine konkreten Fälle zu Haft mit Folter bekannt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es keine derartigen Fälle geben könnte (ÖB Moskau 13.11.2024).
Seit 2022 steigt die Anzahl der dem Militärdienst entfliehenden Personen (DIS/Migrationsverket 3.2025). Es ist jedoch nicht möglich, genaue Zahlen in Bezug auf Desertion, Kriegsdienstverweigerung und Militärdienstentziehung zu erhalten (Connection 8.10.2023). Einige Männer, welche vor der Einberufung zum Militärdienst fliehen, werden an der Grenze von Sicherheitspersonal aufgehalten (FH 2025a).
Es gibt mehrere Menschenrechtsorganisationen, welche Deserteuren und Militärdienstverweigerern Hilfe anbieten (DIS/Migrationsverket 3.2025).
Quellen
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BOGPF RUSS - Beschluss des Obersten Gerichtshofs: Prüfung von Fällen der Militärdiensteinberufungsverweigerung [Russland] (18.5.2023): Постановление Пленума Верховного Суда РФ (№ 3; 3.4.2008, idF 18.5.2023): О практике рассмотрения судами уголовных дел об уклонении от призыва на военную службу и от прохождения альтернативной гражданской службы [Beschluss des Plenums des Obersten Gerichtshofs der RF: Über die Praxis der gerichtlichen Prüfung von Strafsachen betreffend Militärdiensteinberufungsverweigerung und Verweigerung der Zivildienstableistung], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_76081, Zugriff 26.2.2024
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KR - Kawkas.Realii (15.6.2023): Дальше расстрелы? Как военных из южных регионов судят за побег из части [Und dann Erschießungen? Wie Soldaten aus südlichen Regionen wegen Weglaufens aus Einheit verurteilt werden], https://www.kavkazr.com/a/daljshe-rasstrely-voennyh-na-yuge-rossii-sazhayut-na-boljshie-sroki-za-pobeg-iz-chasti-/32460457.html, Zugriff 17.1.2024
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ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (18.11.2025): Auskunft des Vertrauensanwaltes, per E-Mail
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (13.11.2024): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (21.2.2024): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (9.2.2024): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
REU - Reuters (27.10.2023): White House: Russia is executing soldiers who refuse to follow orders, https://www.reuters.com/world/europe/white-house-russia-is-executing-soldiers-who-refuse-follow-orders-2023-10-26/, Zugriff 5.1.2024
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Tscherta - Tscherta (22.5.2025): Как покинуть армию и перестать воевать? [Wie Armee verlassen und mit Kämpfen aufhören?], https://cherta.media/story/kak-pokinut-armiyu-i-perestat-voevat, Zugriff 12.12.2025
VQ RUSS1 - Vertrauliche Quelle 1 (4.12.2023): Informationen, die einem Vortrag der vertraulichen Quelle entnommen wurden
VQ RUSS2 - Vertrauliche Quelle 2 (5.10.2025): Informationen, die einem schriftlichen Bericht der vertraulichen Quelle entnommen wurden
Wjorstka - Wjorstka (3.6.2024): «У него же должно быть право не воевать?» [„Muss er denn nicht das Recht haben, nicht zu kämpfen?“], https://verstka.media/mobilizovannih-siloy-otpravlyayut-na-front?tg_rhash=e3cfde4cb11dfb, Zugriff 6.12.2024
Wehrersatzdienst/Zivildienst
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) aus Gewissens-, religiösen oder anderen Gründen wird durch Artikel 59 der Verfassung garantiert (Verfassung RUSS 6.10.2022). Ein alternativer Zivildienst kann abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche (politische, pazifistische) Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht (ÖB Moskau 1.10.2025) oder diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditionelle Lebensweise dem Wehrdienst widerspricht (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. FGZD RUSS 4.8.2023). Die Zivildienstzeit beträgt 18 Monate als ziviles Personal bei den russischen Streitkräften, hingegen 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen (VMR RUSS o.D.a; vgl. FGZD RUSS 4.8.2023). Jährlich wird eine Liste von Tätigkeiten, Berufen und Organisationen erstellt, in welchen die Ableistung eines alternativen Zivildiensts möglich ist (FAAB o.D.). Zivildienstkandidaten können die Wahl ihres zukünftigen Zivildiensttätigkeitsgebiets nur beschränkt beeinflussen. Zivildiener verdienen beträchtlich mehr Geld als die sehr schlecht bezahlten Grundwehrdiener (EBCO 5.6.2025).
Anträge auf Zivildienstableistung sind beim örtlichen Militärkommissariat spätestens sechs Monate vor den jährlichen Einberufungsterminen zu stellen und müssen eine Begründung enthalten. Die Anträge werden von der Einberufungskommission geprüft (FGZD RUSS 4.8.2023). Militärkommissariate lehnen Anträge auf Zivildienstableistung oft ab (EUAA 12.2025). Es gibt Fälle willkürlicher Antragsablehnungen, wenn die Kommission keinen „Beweis“ für die Glaubenshaltung des Antragstellers sieht, was eine illegale Grundlage für eine Antragsablehnung darstellt. Dennoch bestätigen Gerichte manches Mal diese rechtswidrigen Entscheidungen (EBCO 5.6.2025). Die Korruption steigt. Von manchen Antragstellern werden Bestechungsgeschenke gefordert, damit ihrem Zivildienstantrag stattgegeben wird (EUAA 12.2025). Wer bereits den Wehrdienst ableistet, darf keinen Antrag auf Wehrersatzdienst mehr stellen (EUAA 16.12.2022a). Gemäß § 3 des föderalen Gesetzes „Über den alternativen Zivildienst“ kommen für den alternativen Zivildienst nur männliche Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren infrage, welche nicht der Reserve angehören (FGZD RUSS 4.8.2023). Mit Stand August 2025 absolvierten laut Angaben des Föderalen Amts für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) 2.722 russische Staatsbürger einen alternativen Zivildienst. In Tschetschenien und Dagestan absolvierte gemäß dieser Statistik niemand den alternativen Zivildienst (FAAB 1.8.2025). Die Anzahl der Zivildienstleistenden steigt (EBCO 5.6.2025). Von Verletzungen des Rechts auf Wehrdienstverweigerung ist die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas betroffen (EBCO 12.5.2023; vgl. WHJW 21.3.2022). Lehnt die Einberufungskommission den Antrag einer Person auf Zivildienstableistung ab, kann diese Entscheidung gerichtlich angefochten werden. Eine solche Anfechtung (Beschwerde) entfaltet bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Klärung eine aufschiebende Wirkung (FGZD RUSS 4.8.2023).
Das Recht Zivildienstleistender auf Ausreise aus der Russischen Föderation darf gesetzlich vorübergehend beschränkt werden. Diese Beschränkung gilt bis zur Beendigung des Wehrersatzdiensts. Die betreffende Person hat für den Zeitraum der Ausreisebeschränkung ihren Reisepass bei der Behörde, die den Reisepass ausgestellt hat, abzugeben bzw. in Verwahrung zu geben (FGAE RUSS 23.7.2025). Ein Reisepass, welcher ohne stichhaltige Gründe innerhalb der vorgegebenen Frist nicht in Verwahrung gegeben wird, verliert seine Gültigkeit und kann an der Grenze beschlagnahmt werden (RS 11.12.2023).
Die Verweigerung der Zivildienstableistung zieht Geldstrafen von bis zu RUB 80.000 [ca. EUR 848] oder in der Höhe von bis zu sechs Monatseinkommen, bis zu 480 Stunden Pflichtarbeiten oder Arrest von bis zu sechs Monaten nach sich (StGB RUSS 17.11.2025). Eine strafrechtliche Verfolgung entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zivildienstableistung (EBCO 5.6.2025).
Wehrersatzdienst in Verbindung mit Mobilmachung
Wer den alternativen Zivildienst abgeleistet hat, zählt zur Reserve (FGWW RUSS 4.11.2025) und darf somit mobilisiert werden, so kein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub besteht (FGMB RUSS 23.3.2024). Ehemalige Zivildiener unterliegen den allgemeinen Mobilisierungsvorschriften, das Verteidigungsministerium entscheidet über ihre Mobilisierung (ÖB Moskau 1.10.2025). Personen, die den Zivildienst abgeleistet haben, sind von Militärübungen befreit (FGWW RUSS 4.11.2025). Gemäß dem Mobilisierungsgesetz ist bei Verkündung einer Mobilmachung die Fortsetzung des zivilen Ersatzdienstes in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen gestattet. Staatsbürger, welche zu Zeiten einer Mobilmachung den zivilen Ersatzdienst in nichtmilitärischen Einrichtungen absolvieren, können als ziviles Personal in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen zum Einsatz kommen (FGMB RUSS 23.3.2024). Militärkommissariate und Gerichte lehnen Anträge von Personen, die für einen Ukraine-Einsatz eingezogen worden sind und stattdessen Zivildienst leisten wollen, routinemäßig ab. Zur Begründung heißt es (AI 28.3.2023; vgl. Forum 9.10.2023), dass keine spezifischen gesetzlichen Zivildienstregelungen in Zeiten einer Teilmobilmachung existieren (AI 28.3.2023; vgl. FH 24.5.2023, Forum 9.10.2023). Gemäß Medienberichten vom November 2023 hat der Oberste Gerichtshof einem Mobilisierten, der sich auf seinen Glauben berufen hatte, das Recht auf Ableistung eines alternativen Zivildienstes zugesprochen (BAMF 27.11.2023; vgl. Meduza 23.11.2023).
Quellen
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EBCO - European Bureau for Conscientious Objection (12.5.2023): Annual Report on Conscientious Objection to Military Service in Europe 2022/23, https://ebco-beoc.org/sites/ebco-beoc.org/files/attachments/2023-05-12-EBCO_Annual_Report_2022-23.pdf, Zugriff 29.9.2023
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EUAA - European Union Agency for Asylum (16.12.2022a): The Russian Federation - Military service, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Russia_Military_Service.pdf, Zugriff 9.11.2023
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Forum - Forum 18 (9.10.2023): RUSSIA: Four now jailed for refusing to fight in Ukraine on religious grounds, https://www.forum18.org/archive.php?article_id=2865, Zugriff 22.2.2024
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ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (1.10.2025): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2131575/Asylländerbericht 2025_Russland Endversion_Kommentierte Fassung_geg_2025_10_01.docx, Zugriff 31.10.2025 [Login erforderlich]
RS - Radio Swoboda (11.12.2023): С 11 декабря россияне обязаны сдавать загранпаспорт при запрете на выезд [Ab 11. Dezember sind Russen verpflichtet, bei Ausreiseverbot Reisepass abzugeben], https://www.svoboda.org/a/s-11-dekabrya-rossiyane-obyazany-sdavatj-zagranpasport-pri-zaprete-na-vyezd/32725351.html, Zugriff 5.1.2024
StGB RUSS - Strafgesetzbuch [Russland] (17.11.2025): Уголовный кодекс Российской Федерации (N 63-ФЗ; 13.6.1996, idF 17.11.2025) [Strafgesetzbuch der Russischen Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_10699, Zugriff 24.11.2025
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VMR RUSS - Verteidigungsministerium [Russland] (o.D.a): Альтернативная служба в Вооруженных Силах Российской Федерации [Alternativer Dienst in den Streitkräften der Russischen Föderation], https://recrut.mil.ru/career/alternative.htm, Zugriff 9.2.2024
WHJW - World Headquarters of Jehovah’s Witnesses (21.3.2022): Information on conscientious objection to military service involving Jehovah's Witnesses: contribution for the OHCHR quadrennial analytical report on conscientious objection to military service, https://www.ohchr.org/sites/default/files/2022-05/OPIJW-HRC50.pdf, Zugriff 18.12.2023
[ … ]
Tschetschenien, Kritiker, Tschetschenienkrieg-Kämpfer
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
In Tschetschenien stellt sich die Menschenrechtssituation als äußerst beunruhigend dar (FCDO 12.2022; vgl. AA 2.8.2024, EEAS 22.5.2025). Die weitverbreiteten Menschenrechtsverletzungen sind staatlichen Akteuren zuzuschreiben (EUAA 16.12.2022b). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2025a), wendet das Regime von Republiksoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2025a; vgl. CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Es kommt zu Massenrazzien und Massenentführungen (KR 27.3.2023). Auch kollektive Bestrafungen gelangen zur Anwendung (EUAA 16.12.2022b; vgl. UNGA 11.10.2024). Die kritische Zivilgesellschaft wird weitgehend unterdrückt. Die Behörden gehen gegen Extremismusverdächtige menschenrechts- und rechtsstaatswidrig vor. Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, Verschwindenlassen, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, willkürlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in welchen gefoltert wird, einher (AA 2.8.2024). Frauen werden Opfer von Ehrenmorden (USDOS 22.4.2024). Mit der Unterstützung Moskaus wird gewaltsam gegen religiöse Minderheiten vorgegangen (USCIRF 26.10.2021). Nach Angaben des Innenministeriums verschwanden 2022-2023 in Tschetschenien 3.209 Personen spurlos. Die genaue Anzahl der verschollenen Personen ist sehr schwer zu eruieren, da die Tätigkeit von Menschenrechtsverteidigern und unabhängigen Ermittlern in der Region praktisch unmöglich ist (KR 30.8.2024). Tschetschenien gehört zu denjenigen Regionen, in welchen Verschwundene am seltensten wiedergefunden werden (KR 28.3.2023). Russland ist dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen nicht beigetreten (UNTC 27.11.2025).
Schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, bleiben straffrei (CoE-PACE 3.6.2022; vgl. UNGA 11.10.2024). Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören Menschenrechtsverteidiger, sexuelle Minderheiten, Oppositionelle, Regimekritiker, Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, sowie Personen, die sich gegen das Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten (AA 2.8.2024). Menschenrechtsaktivisten sind schweren Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane ausgesetzt, darunter Folter, Verschwindenlassen, rechtswidrigen Festnahmen und Fälschung von Straftatbeständen (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. EEAS 31.7.2023). Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen Straflosigkeit (ÖB Moskau 1.10.2025). In Tschetschenien gibt es eine regionale Ombudsperson für Menschenrechte (OPMRT RUSS o.D.).
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Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 4. Juli 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2113358/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_Föderation,_02.08.2024.pdf, Zugriff 19.8.2024 [Login erforderlich]
CoE-PACE - Council of Europe - Parliamentary Assembly (3.6.2022): Report - The continuing need to restore human rights and the rule of law in the North Caucasus region, https://pace.coe.int/en/files/30064/html?__cf_chl_tk=N0MvfyHujStO1y2i5De4AjF5sOdH0kwzw1IPrh2B99Q-1660131174-0-gaNycGzNCpE, Zugriff 12.4.2024
EEAS - European Union / European External Action Service (22.5.2025): EU's Annual Report on Human Rights and Democracy in the World 2024 (country reports), https://www.eeas.europa.eu/sites/default/files/2025/documents/2024 Human Rights and Democracy in the World (country reports).pdf, Zugriff 28.8.2025
EEAS - European Union / European External Action Service (31.7.2023): EU Annual Report on Human Rights and Democracy in the World 2022 Country Updates, https://www.eeas.europa.eu/sites/default/files/documents/2023/2022 EU Annual Human Rights and Democracy Country Reports_0.pdf, Zugriff 10.5.2024
EUAA - European Union Agency for Asylum (16.12.2022b): The Russian Federation – Political opposition, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Report_Russian_Federation_Political_Opposition.pdf, Zugriff 16.4.2024
FCDO - Foreign, Commonwealth Development Office [United Kingdom] (12.2022): Human Rights Democracy - The 2021 Foreign, Commonwealth Development Office Report, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/1130821/human-rights-and-democracy-2021-foreign-commonwealth-development-office-report.pdf, Zugriff 26.8.2024
FH - Freedom House (2025a): Freedom in the World 2025 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123566.html, Zugriff 5.5.2025
GOV.UK - Government Digital Service [United Kingdom] (12.8.2024): Guidance - Country policy and information note: critics of the state, Chechnya [Bericht liegt in der Staatendokumentation auf], https://www.gov.uk/government/publications/russia-country-policy-and-information-notes/country-policy-and-information-note-critics-of-the-state-chechnya-august-2022-accessible, Zugriff 27.8.2024
HRW - Human Rights Watch (16.1.2025a): World Report 2025 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120037.html, Zugriff 28.8.2025
HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085489.html, Zugriff 6.2.2024
KK - Kaukasischer Knoten (5.8.2025): Кадыров потребовал активнее искать авторов неугодных публикаций [Kadyrow forderte, Autoren unerwünschter Publikationen aktiver zu suchen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/413591, Zugriff 9.9.2025
KK - Kaukasischer Knoten (25.6.2025): Мода на извинения: от Чечни до самых окраин [Entschuldigungen in Mode: von Tschetschenien bis in die äußersten Randgebiete], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/332678, Zugriff 27.11.2025
KK - Kaukasischer Knoten (13.2.2022): Онлайн оппозиция в Чечне: как устроен 1Adat* [Online-Opposition in Tschetschenien: 1ADAT], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/373106, Zugriff 27.8.2024
KR - Kawkas.Realii (19.5.2025): Ни по адату, ни по исламу: кровная месть в Чечне [Weder gemäß Adat noch gemäß Islam: Blutrache in Tschetschenien], https://www.kavkazr.com/a/ni-po-adatu-ni-po-islamu-krovnaya-mestj-v-chechne/33410709.html, Zugriff 9.9.2025
KR - Kawkas.Realii (22.4.2025): "Необходимо избавиться от оккупации". Движение Niyso – о кадыровской Чечне и независимости [„Unbedingt sich von Okkupation befreien“. Bewegung Niyso – über Kadyrows Tschetschenien und Unabhängigkeit], https://www.kavkazr.com/a/neobhodimo-izbavitjsya-ot-okkupatsii-dvizhenie-niyso-o-kadyrovskoy-chechne-i-nezavisimosti/33390148.html, Zugriff 3.9.2025
KR - Kawkas.Realii (12.3.2025): Тайный протест: кто проводит акции несогласия внутри Чечни [Geheimer Protest: wer Protestaktionen in Tschetschenien durchführt], https://www.kavkazr.com/a/taynyy-protest-kto-provodit-aktsii-nesoglasiya-vnutri-chechni-/33337670.html, Zugriff 8.9.2025
KR - Kawkas.Realii (4.3.2025): "Вакуум объективной информации": почему оппозиционные блогеры популярны в Чечне [„Vakuum objektiver Information“: warum oppositionelle Blogger in Tschetschenien beliebt sind], https://www.kavkazr.com/a/vakuum-obektivnoy-informatsii-pochemu-oppozitsionnye-blogery-populyarny-v-chechne/33335427.html, Zugriff 8.9.2025
KR - Kawkas.Realii (30.8.2024): Похищенные: как исчезают люди в Чечне [Entführte: wie Leute in Tschetschenien verschwinden], https://www.kavkazr.com/a/pohischennye-kak-ischezayut-lyudi-v-chechne/33099503.html, Zugriff 29.11.2024
KR - Kawkas.Realii (28.3.2023): Чужой титул. Как Кадыровы стали "главными правозащитниками" Чечни [Fremder Titel. Wie die Kadyrows die „wichtigsten Menschenrechtsverteidiger“ Tschetscheniens wurden], https://www.kavkazr.com/a/chuzhoy-titul-kak-kadyrovy-stali-glavnymi-pravozaschitnikami-chechni/32338770.html, Zugriff 29.11.2024
KR - Kawkas.Realii (27.3.2023): "Жертв собирают по цепочке". Правозащитники – о судьбе похищенных жителей Чечни [„Opfer werden kettenweise gesammelt“. Menschenrechtsverteidiger - über Schicksal entführter Bewohner Tschetscheniens], https://www.kavkazr.com/a/zhertv-sobirayut-po-tsepochke-pravozaschitniki-o-sudjbe-pohischennyh-zhiteley-chechni/32336286.html, Zugriff 26.8.2024
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (1.10.2025): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2131575/Asylländerbericht 2025_Russland Endversion_Kommentierte Fassung_geg_2025_10_01.docx, Zugriff 31.10.2025 [Login erforderlich]
OPMRT RUSS - Ombudsperson für Menschenrechte in Tschetschenien [Russland] (o.D.): Startseite, https://chechombudsman.ru, Zugriff 27.8.2024
Osteuropa/Abbasov/Souleimanov - Osteuropa (Herausgeber), Abbasov, Namig (Autor), Souleimanov, Emil Aslan (Autor) (2024): Aufstieg eines Verbrechers - Ramzan Kadyrovs Gewaltherrschaft in Tschetschenien, 11-12, 74 (2024), https://biblioscout.net/article/99.140005/oe202411022901, Zugriff 27.11.2025 [Login erforderlich]
Osteuropa/Halbach - Osteuropa (Herausgeber), Halbach, Uwe (Autor) (2024): Extremfall - Tschetschenien im Vielvölkerstaat Russland, 1-3, 74 (2024), https://biblioscout.net/article/99.140005/oe202401018101, Zugriff 27.11.2025
UNGA - United Nations General Assembly (11.10.2024): Situation of human rights in the Russian Federation (A/79/508), https://documents.un.org/doc/undoc/gen/n24/291/80/pdf/n2429180.pdf, Zugriff 18.11.2024
UNTC - United Nations Treaty Collection (27.11.2025): International Convention for the Protection of All Persons from Enforced Disappearance - New York, 20 December 2006, https://treaties.un.org/Pages/ViewDetails.aspx?src=TREATYmtdsg_no=IV-16chapter=4clang=_en, Zugriff 27.11.2025
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USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128433.html, Zugriff 29.8.2025
USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices: Russia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2024/03/528267_RUSSIA-2023-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 8.5.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 7.12.2023
WG - Wichtige Geschichten (28.5.2024): Админ телеграм-канала Кадырова пытался удалить критику со страницы Магомеда Даудова в «Википедии» в день его назначения премьером Чечни, выяснили «Важные истории» [Admin von Kadyrows Telegram-Kanal versuchte, Kritik von Magomed Daudows Seite auf „Wikipedia“ zu entfernen, am Tag seiner Ernennung zum Premier Tschetscheniens, fand „Wichtige Geschichten“ heraus], https://istories.media/news/2024/05/28/admin-telegram-kanala-kadirova-pitalsya-udalit-kritiku-so-stranitsi-magomeda-daudova-v-vikipedii-v-den-yego-naznacheniya-premerom-chechni-viyasnili-vazhnie-istorii, Zugriff 29.11.2024
Bewegungsfreiheit und Meldewesen
Letzte Änderung 2025-12-23 13:38
Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation haben alle Personen, welche sich rechtmäßig auf deren Territorium aufhalten, das Recht auf Bewegungsfreiheit sowie Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts. Alle Personen sind laut der Verfassung zur Ausreise berechtigt. Bürger haben das Recht auf ungehinderte Rückkehr in die Russische Föderation und dürfen nicht aus dem Land ausgewiesen und nicht an einen anderen Staat ausgeliefert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sind Einschränkungen des Rechts auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsorts nur auf gesetzlicher Grundlage möglich. Dieses Recht kann unter anderem dann eingeschränkt werden, wenn in den betreffenden Regionen der Ausnahmezustand oder das Kriegsrecht herrscht. Entscheidungen in Bezug auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsortes können von den Bürgern gerichtlich angefochten werden (GRFBF RUSS 13.12.2024).
Gemäß § 15 des Gesetzes „Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation“ darf das Recht der Staatsbürger auf Ausreise aus der Russischen Föderation vorübergehend beschränkt werden. Von solchen Beschränkungen sind Personen betroffen, die zum Wehrdienst einberufen oder zum Wehrersatzdienst entsandt wurden (bis zur Beendigung des Wehrdiensts oder Wehrersatzdiensts); Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder unter Anklage stehen; Personen, die wegen Begehung einer Straftat verurteilt wurden (bis die Strafe verbüßt oder eine Strafbefreiung eingetreten ist); gegen gerichtlich auferlegte Verpflichtungen verstoßende Personen; Mitarbeiter des Föderalen Sicherheitsdiensts (FSB); sowie zahlungsunfähige bzw. insolvente Personen (FGAE RUSS 23.7.2025). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen im Militärregister aufscheinende Bürger ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (FGMB RUSS 23.3.2024). Die Bewegungsfreiheit wird von der Regierung eingeschränkt (FH 2025a). Die Regierung beschränkt Auslandsreisen ihrer Mitarbeiter, darunter Generalstaatsanwaltschaft, Innen- und Verteidigungsministerium usw. (USDOS 22.4.2024; vgl. Bell 7.4.2023). Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden entsprechen in der Regel internationalem Standard (AA 2.8.2024). Im Zuge von Grenzkontrollen kommt es zu Befragungen Ausreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen (AA 2.8.2024).
Auf Grundlage eines EU-Ratsbeschlusses ist seit 12.9.2022 das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt (Rat der EU 5.2.2025; vgl. EU-Ratsbeschluss über die Aussetzung des EG-Russland-Visaerleichterungsabkommens 6.9.2022). Dies bedeutet nun unter anderem höhere Gebühren für einen Visumsantrag, Vorlage zusätzlicher Dokumente und längere Bearbeitungszeiten für Visa (Rat der EU 5.2.2025). Auch die USA verhängten Visabeschränkungen für mehrere Hundert russische Amtsträger, darunter Mitglieder des Föderationsrats und des russischen Militärs (USDOS 2.8.2022). Weitere Länder, darunter die baltischen Staaten und Tschechien, haben die Visavergabe an russische Staatsbürger eingeschränkt (DW 22.8.2022).
Meldewesen
Die Bürger der Russischen Föderation sind zur Registrierung ihres Aufenthalts- und Wohnorts innerhalb des Landes verpflichtet. Die Registrierung ist kostenlos (GRFBF RUSS 13.12.2024). Die örtlichen Stellen des Innenministeriums sind die Meldebehörden (GRFBF RUSS 13.12.2024; vgl. AA 2.8.2024). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Mieter benötigen eine Bescheinigung ihres Vermieters und werden damit vorläufig ohne Eintragung im Inlandspass registriert (AA 2.8.2024). Das staatliche Melderegister ist nicht öffentlich zugänglich. Informationen werden natürlichen und nicht staatlichen juristischen Personen auf deren Anfrage nur bei Vorhandensein der Zustimmung derjenigen Person, deren Daten angefragt werden, erteilt; staatlichen Organen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist (ÖB Moskau 1.2.2023).
Die Registrierung des Aufenthaltsortes hat binnen 90 Tagen nach Wohnungsnahme zu erfolgen. Von der Registrierung des Aufenthaltsortes bleibt die Wohnsitzregistrierung unberührt. Aufenthalte bis zu einer Dauer von 90 Tagen bedürfen keiner Registrierung. Beispiele für Aufenthaltsorte sind Hotels, Sanatorien, Campingplätze, medizinische Einrichtungen, Haftanstalten usw. (GRFBF RUSS 13.12.2024). Die Aufenthaltsregistrierung (temporäre Registrierung) wird durch eine Bescheinigung in elektronischer oder in Papierform bestätigt (Gosuslugi o.D.b). Temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notfallversorgung (ÖB Moskau 1.10.2025).
Bürger, welche ihren Wohnort wechseln, haben binnen sieben Tagen nach Wohnungsnahme die Registrierung zu veranlassen. Dabei ist unter anderem ein Pass oder ein anderes Identitätsdokument vorzulegen. Anträge können auch elektronisch eingebracht werden, beispielsweise über das Portal Gosuslugi. Die Meldebehörde hat spätestens drei Tage nach Antragstellung die Registrierung vorzunehmen (GRFBF RUSS 13.12.2024). Die Wohnsitzregistrierung (Propiska) wird im Pass durch einen Stempel vermerkt. Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren erhalten eine Registrierungsbescheinigung (Gosuslugi o.D.c). Eine permanente Registrierung ist Voraussetzung für stationäre medizinische Versorgung, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Pensionszahlungen (ÖB Moskau 1.10.2025).
Kaukasus
Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich in andere Teile Russlands reisen (AA 2.8.2024). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung ethnischer Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 2025a).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 4. Juli 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2113358/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_Föderation,_02.08.2024.pdf, Zugriff 19.8.2024 [Login erforderlich]
Bell - Bell, The (7.4.2023): Мишустин закрыл свободный выезд из страны высокопоставленным чиновникам правительства. В Кремле таких ограничений нет [Mischustin schob freier Ausreise aus dem Land den Riegel vor - davon betroffen hohe Regierungsbeamte. Im Kreml keine solche Einschränkungen], https://thebell.global.ssl.fastly.net/mishustin-zakryl-svobodnyy-vyezd-iz-strany-vysokopostavlennym-chinovnikam-pravitelstva-v-kremle-takikh-ogranicheniy-net, Zugriff 16.9.2024
DW - Deutsche Welle (22.8.2022): Verbietet die EU Touristenvisa für Russen?, https://www.dw.com/de/keine-eu-visa-mehr-für-russische-touristen/a-62890546, Zugriff 17.9.2024
EU-Ratsbeschluss über die Aussetzung des EG-Russland-Visaerleichterungsabkommens - EU-Ratsbeschluss über die Aussetzung des EG-Russland-Visaerleichterungsabkommens (6.9.2022): Beschluss des Rates über die vollständige Aussetzung der Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Erleichterung der Ausstellung von Visa für Bürger der Europäischen Union und für Staatsangehörige der Russischen Föderation, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CONSIL:ST_12039_2022_INIT, Zugriff 26.11.2025
FGAE RUSS - Föderales Gesetz zur Aus- und Einreise [Russland] (23.7.2025): Федеральный закон (N 114-ФЗ; 15.8.1996, idF 23.7.2025): О порядке выезда из Российской Федерации и въезда в Российскую Федерацию [Föderales Gesetz: Über den Ablauf der Ausreise aus der Russischen Föderation und der Einreise in die Russische Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_11376, Zugriff 20.11.2025
FGMB RUSS - Föderales Gesetz zur Mobilisierung [Russland] (23.3.2024): Федеральный закон (N 31-ФЗ; 26.2.1997, idF 23.3.2024): О мобилизационной подготовке и мобилизации в Российской Федерации [Föderales Gesetz: Über die Mobilisierungsvorbereitung und Mobilisierung in der Russischen Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_13454, Zugriff 28.11.2024
FH - Freedom House (2025a): Freedom in the World 2025 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123566.html, Zugriff 5.5.2025
Gosuslugi - Gosuslugi [Russland] (o.D.b): Как оформить временную регистрацию на Госуслугах [Wie eine temporäre Registrierung auf Gosuslugi vorgenommen wird], https://www.gosuslugi.ru/help/faq/temporary_registration/101245, Zugriff 17.9.2024
Gosuslugi - Gosuslugi [Russland] (o.D.c): Как оформить постоянную регистрацию на Госуслугах [Wie eine permanente Registrierung auf Gosuslugi vorgenommen wird], https://www.gosuslugi.ru/help/faq/permanent_registration/1021111, Zugriff 17.9.2024
GRFBF RUSS - Gesetz der Russischen Föderation zur Bewegungsfreiheit [Russland] (13.12.2024): Закон РФ (N 5242-1; 25.6.1993, idF 13.12.2024): О праве граждан Российской Федерации на свободу передвижения, выбор места пребывания и жительства в пределах Российской Федерации [Gesetz der RF: Über das Recht der Bürger der Russischen Föderation auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts innerhalb der Russischen Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_2255, Zugriff 25.11.2025
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (1.10.2025): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2131575/Asylländerbericht 2025_Russland Endversion_Kommentierte Fassung_geg_2025_10_01.docx, Zugriff 31.10.2025 [Login erforderlich]
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (1.2.2023): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (4.4.2022): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
Rat der EU - Rat der EU (5.2.2025): Die Reaktion der EU auf Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine, https://www.consilium.europa.eu/de/policies/eu-response-ukraine-invasion, Zugriff 26.11.2025
USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices: Russia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2024/03/528267_RUSSIA-2023-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 8.5.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (2.8.2022): Imposing Additional Costs on Russia for Its Continued War Against Ukraine, https://2021-2025.state.gov/imposing-additional-costs-on-russia-for-its-continued-war-against-ukraine/, Zugriff 26.11.2025
Verfassung RUSS - Verfassung [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446, Zugriff 27.2.2024
Tschetschenen innerhalb und außerhalb der Russischen Föderation
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Die Bevölkerungszahl Tschetscheniens beträgt gemäß offiziellen Zahlen in etwa 1,6 Millionen (Föderationsrat RUSS o.D.c). Die Furcht vor dem Erhalt eines Einberufungsbefehls fördert Migrationstendenzen junger Männer. Seit Beginn des Ukrainekriegs ist die Anzahl derjenigen Personen, welche Tschetschenien verlassen haben, beträchtlich gestiegen (DIS 9.12.2022; vgl. KR 15.2.2023, VQ RUSS2 5.10.2025). Die Bewegungsfreiheit der Tschetschenen wird verstärkt kontrolliert (SK SOS 8.6.2023). Einwohner Tschetscheniens treffen auf Probleme beim Erhalt von Reisepässen (KR 19.7.2023; vgl. VQ RUSS2 5.10.2025), und ihnen wird mit einem Fronteinsatz in der Ukraine gedroht (VQ RUSS2 5.10.2025). Mehrere Personen, welche einen Reisepass beantragt hatten, wurden angeblich entführt (KR 11.12.2023). Personen, die einen Antrag auf einen Reisepass gestellt oder versucht haben, ihre Meldeanschrift zu ändern, werden zu Militärübungen einberufen (KR 11.10.2023). Wollen Männer im wehrpflichtigen Alter einen Reisepass erhalten, müssen sie über einen Bürgen verfügen und seit Kriegsbeginn außerdem eine Bescheinigung des Militärkommissariats vorlegen. Die Ausstellung einer solchen Bescheinigung zieht sich ohne Angabe von Gründen häufig in die Länge. Es wurden Listen aller ins Ausland ausgereisten Männer erstellt (KR 11.12.2023). Das Republiksoberhaupt hat damit gedroht, Ausgereisten eine Rückkehr nach Tschetschenien zu verbieten (KR 19.2.2023).
Grundsätzlich können Tschetschenen ebenso wie andere russische Staatsangehörige auch an einem anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens leben bzw. sich dorthin flüchten, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte geraten. Wird eine Person allerdings gesucht, so ist es den Sicherheitsorganen möglich, diese zu finden. Innerhalb Russlands werden immer wieder Fälle bekannt, in denen tschetschenische Sicherheitsorgane außerhalb der Republik Tschetschenien tätig werden. Tschetschenen stehen in größeren russischen Städten unter Beobachtung ihrer Landsleute, und „falsches“ Verhalten kann ebenfalls das Interesse der tschetschenischen Sicherheitsstrukturen wecken (ÖB Moskau 1.10.2025). Gemäß Berichten verfolgen in Einzelfällen die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile. Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Tschetschenen in anderen Gebieten Russlands in Gewahrsam nehmen und nach Tschetschenien verbringen. Sofern keine Strafanzeige vorliegt, können Untergetauchte durch eine Vermisstenanzeige ausfindig gemacht werden (AA 2.8.2024). Die russische Regierung setzt zur Festnahme von Personen Gesichtserkennungssoftware ein (FH 16.10.2024). Es wird von verschiedenen Personengruppen berichtet, die gegen ihren Willen von einem innerstaatlichen Zufluchtsort nach Tschetschenien zurückgeholt und dort Opfer von Menschenrechtsverletzungen geworden sind. Zu den Betroffenen gehören Oppositionelle und Regimekritiker, darunter ehemalige Kämpfende und Mitglieder der tschetschenischen Unabhängigkeitsbewegung (AA 2.8.2024). In mehreren Fällen wurden Kritiker Kadyrows, welche außerhalb Russlands lebten, Opfer von Attentaten (KR 31.1.2023; vgl. Osteuropa/Abbasov/Souleimanov 2024). Immer wieder kommt es vor, dass Familienangehörige von in Ungnade gefallenen Personen aus Tschetschenien ausgewiesen werden (KR 22.4.2025).
Es gibt eine große tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten. 200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben (AA 2.8.2024). Die tschetschenische Diaspora in Europa zählt nach verschiedenen Schätzungen zwischen 150.000 und 300.000 Personen. Eine der größten tschetschenischen Gemeinschaften Europas befindet sich in Frankreich, wo um die 60.000 Tschetschenen leben. In Deutschland (KK 16.5.2023b), Österreich (KK 16.5.2023b; vgl. ICMPD/ÖIF 16.2.2024) und Belgien leben nach offiziellen Angaben jeweils zwischen 30.000 und 45.000 Tschetschenen (KK 16.5.2023b). Die zahlenmäßige Bestimmung der Bevölkerung mit tschetschenischer Migrationsgeschichte in Österreich ist nur indirekt möglich, da Tschetschenen Staatsangehörige der Russischen Föderation oder bereits österreichische Staatsangehörige sind (ICMPD/ÖIF 16.2.2024).
Die „Ständige Vertretung Tschetscheniens beim russischen Präsidenten“ vertritt laut Eigendarstellung die Interessen Tschetscheniens in den Bereichen Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Technik, Kultur und humanitäre Zusammenarbeit. Außerdem pflegt die Ständige Vertretung Kontakte mit Organisationen der tschetschenischen Diaspora und schützt deren soziale Rechte (SVTRPRF o.D.b). Um Belange der tschetschenischen Diaspora kümmern sich beispielsweise folgende Organisationen: der Wiener Rat der Tschetschenen und Inguschen (Zeit Online 29.4.2022; vgl. RTIÖ o.D.), der Weltkongress des tschetschenischen Volks (PARLRT RUSS o.D.) und die Versammlung der Tschetschenen Europas (VTEUR o.D.). Generalsekretär des Weltkongresses des tschetschenischen Volks ist das tschetschenische Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow (PARLRT RUSS o.D.).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 4. Juli 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2113358/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_Föderation,_02.08.2024.pdf, Zugriff 19.8.2024 [Login erforderlich]
DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (9.12.2022): Russia - An update on military service since July 2022, https://us.dk/media/k1wot4tt/update-on-military-service-in-russia_tilgaengelig.pdf, Zugriff 12.2.2024
FH - Freedom House (16.10.2024): Freedom on the Net 2024 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2116582.html, Zugriff 5.11.2024
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ICMPD/ÖIF - Österreichischer Integrationsfonds (Herausgeber), International Centre for Migration Policy Development (Autor) (16.2.2024): Forschungsbericht: Tschetscheninnen und Tschetschenen in Österreich - Leben und Integration, https://www.integrationsfonds.at/fileadmin/content/AT/monitor/FB_2023_Tschetscheninnen_und_Tschetschenen_in_Oesterreich.pdf, Zugriff 11.9.2025
KK - Kaukasischer Knoten (16.5.2023b): Убийства критиков Кадырова в странах Евросоюза [Ermordungen von Kadyrow-Kritikern in EU-Ländern], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/345591, Zugriff 17.9.2024
KR - Kawkas.Realii (22.4.2025): "Необходимо избавиться от оккупации". Движение Niyso – о кадыровской Чечне и независимости [„Unbedingt sich von Okkupation befreien“. Bewegung Niyso – über Kadyrows Tschetschenien und Unabhängigkeit], https://www.kavkazr.com/a/neobhodimo-izbavitjsya-ot-okkupatsii-dvizhenie-niyso-o-kadyrovskoy-chechne-i-nezavisimosti/33390148.html, Zugriff 3.9.2025
KR - Kawkas.Realii (11.12.2023): С 11 декабря россияне обязаны сдавать загранпаспорт при запрете на выезд [Seit 11. Dezember müssen Russen Auslandsreisepass im Falle eines Ausreiseverbots abliefern], https://www.kavkazr.com/a/s-11-dekabrya-rossiyane-obyazany-sdavatj-zagranpasport-pri-zaprete-na-vyezd/32725714.html, Zugriff 21.12.2023
KR - Kawkas.Realii (11.10.2023): Кадыров призвал жителей Чечни отправлять сыновей на войну. Он назвал это "проверкой" [Kadyrow rief Bewohner Tschetscheniens dazu auf, Söhne in den Krieg zu schicken. Er nannte das „Prüfung“], https://www.kavkazr.com/a/ramzan-kadyrov-prizval-zhiteley-chechni-otpravlyatj-synovey-na-voynu-protiv-ukrainy-on-nazval-eto-proverkoy-/32633073.html, Zugriff 9.11.2023
KR - Kawkas.Realii (19.7.2023): Реклама армии на узбекском языке в Волгограде и наемники ЧВК "Вагнер" в Анапе [Armee-Werbung in usbekischer Sprache in Wolgograd und Söldner des privaten Militärunternehmens „Wagner“ in Anapa], https://www.kavkazr.com/a/reklama-armii-na-uzbekskom-yazyke-v-volgograde-i-naemniki-chvk-vagner-v-anape/32510689.html, Zugriff 13.11.2023
KR - Kawkas.Realii (19.2.2023): "Так называемые мужчины". Как власти Чечни манипулируют земляками [„Sogenannte Männer“. Wie Behörden Tschetscheniens Landsleute manipulieren], https://www.kavkazr.com/a/tak-nazyvaemye-muzhchiny-kak-vlasti-chechni-pytayutsya-vystavitj-nezhelayuschih-voevatj-vtorosortnymi-lyudjmi-/32265900.html, Zugriff 10.11.2023
KR - Kawkas.Realii (15.2.2023): Миграция из республик Северного Кавказа в 2022 году выросла в три раза [Migration aus den nordkaukasischen Republiken verdreifachte sich im Jahr 2022], https://www.kavkazr.com/a/migratsiya-iz-respublik-severnogo-kavkaza-v-2022-godu-vyrosla-v-tri-raza/32272738.html, Zugriff 5.6.2023
KR - Kawkas.Realii (31.1.2023): Таинственное молчание. Соцсети об исчезновении критиков Кадырова [Geheimnisvolles Schweigen. Soziale Medien über Verschwinden von Kritikern Kadyrows], https://www.kavkazr.com/a/tainstvennoe-molchanie-sotsseti-ob-ischeznovenii-kritikov-kadyrova/32237111.html, Zugriff 27.8.2024
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (1.10.2025): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2131575/Asylländerbericht 2025_Russland Endversion_Kommentierte Fassung_geg_2025_10_01.docx, Zugriff 31.10.2025 [Login erforderlich]
Osteuropa/Abbasov/Souleimanov - Osteuropa (Herausgeber), Abbasov, Namig (Autor), Souleimanov, Emil Aslan (Autor) (2024): Aufstieg eines Verbrechers - Ramzan Kadyrovs Gewaltherrschaft in Tschetschenien, 11-12, 74 (2024), https://biblioscout.net/article/99.140005/oe202411022901, Zugriff 27.11.2025 [Login erforderlich]
PARLRT RUSS - Parlament der Republik Tschetschenien [Russland] (o.D.): Всемирный конгресс чеченского народа - Генеральный Совет [Weltkongress des tschetschenischen Volks - Hauptrat], https://parlamentchr.ru/uncategorised/vsemirnyj-kongress-chechenskogo-naroda.html, Zugriff 17.9.2024
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SVTRPRF - Ständige Vertretung der Tschetschenischen Republik beim Präsidenten der Russischen Föderation [Russland] (o.D.b): Задачи [Aufgaben], https://ppchr.ru/задачи/, Zugriff 28.11.2024
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VTEUR - Versammlung der Tschetschenen Europas (o.D.): О нас [Über uns], https://chechenassembly.com/о-нас-2/, Zugriff 17.9.2024
Zeit Online - Zeit Online (29.4.2022): Das Déjà-vu von Grosny, https://www.zeit.de/2022/18/fluechtlingshilfe-oesterreich-tschetschenien/komplettansicht, Zugriff 17.9.2024 [kostenpflichtig, Login erforderlich
Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Wirtschaft
Aufgrund des Kriegs gegen die Ukraine hat die EU wirtschaftliche Sanktionen gegen Russland verhängt, um die wirtschaftliche Basis des Landes zu schwächen, Russland den Zugang zu kritischen Technologien und Märkten zu versperren und seine Fähigkeit zur Kriegsführung einzuschränken (Rat der EU 14.11.2025). Der Zugang Russlands zu den Kapital- und Finanzmärkten/Dienstleistungen der EU wurde beschränkt. Für alle russischen Flugzeuge ist der Luftraum der EU geschlossen. Ebenso sind EU-Häfen für alle russischen Schiffe geschlossen. Transaktionen mit der russischen Zentralbank sind verboten. Mehrere russische Banken wurden aus dem SWIFT-System ausgeschlossen. Neue Investitionen in den russischen Energiesektor wurden verboten. Es gilt ein Einfuhrverbot für Eisen und Stahl aus Russland in die EU sowie ein Einfuhrverbot für Kohle, Holz, Zement, Gold, Rohöl, raffinierte Erdölerzeugnisse, Zellstoff und Papier, Kunststoffe, Kosmetika, Flüssigerdgas (LNG) usw. Zudem dürfen in Bereichen wie IT- und Rechtsberatung für Russland keine Dienstleistungen mehr erbracht werden (Rat der EU 23.10.2025). Sanktionen gegen Russland haben außerdem beispielsweise die USA, Kanada, das Vereinigte Königreich, Japan und die Schweiz verhängt. Der Sanktionsdruck ist in Russland in allen Branchen spürbar (WKO 9.2025). Die internationalen Sanktionen haben russische Unternehmen von globalen Märkten isoliert, wodurch ihre Abhängigkeit von der Regierung wächst (RAD/Duvanova 16.4.2025). Die Isolation Russlands zwingt verstärkt zu einer Eigenproduktion kritischer Waren, darunter Medikamente, Anlagen und Computertechnik (WKO 4.2024). Aufgrund der Emigration das Land qualifizierte Arbeitskräfte (EBRD 21.11.2023) [sogenannter Braindrain; Anm. der Staatendokumentation]. Es herrscht ein akuter Arbeitskräftemangel (SWP/Kluge 26.11.2024; vgl. Russland-Analysen/Yakovlev 27.2.2025, Jelzin Zentr 27.11.2024), ausgelöst durch mehrere Faktoren, wie beispielsweise die jahrzehntelangen demografischen Probleme, Emigration von schätzungsweise bis zu 900.000 Bürgern seit 2022, sinkende Arbeitsmigrantenströme, Bedarf an Arbeitskräften in der Rüstungsindustrie und dem wachsenden Bedarf an Soldaten für das Militär (ISW 19.2.2025). Eine Einschätzung der wirtschaftlichen Situation gestaltet sich schwierig, da der öffentliche Zugang zu Wirtschaftsstatistiken eingeschränkt wurde (FH 2025a).
Der Index zur Messung der wirtschaftlichen Freiheit (Index of Economic Freedom) stuft die russische Wirtschaft als vorwiegend unfrei ein (HF 2.2025). Die Einflussnahme des Staates auf die Wirtschaft wächst. Führungspositionen werden immer öfter auf Basis politischer Loyalität und nicht betriebswirtschaftlicher Kompetenz vergeben. Die Kriegswirtschaft ist von einer tiefgreifenden Neuordnung der Eigentumsverhältnisse und Machtstrukturen geprägt (Russland-Analysen/Lorenz 30.7.2025). Hohe Anstiege in der Rüstungsindustrie stehen Rückgängen in der zivilen Industrie gegenüber (WKO 9.2025). 2024 ist das Bruttoinlandsprodukt (BIP) um 4,3 % gewachsen. Es kam zu einer Überhitzung der Wirtschaft (WIIW o.D.). Das Wirtschaftswachstum verlangsamt sich (Jelzin Zentr 27.11.2024). Die Inflation betrug im September 2025 nach offiziellen Angaben 8 % (ZB RUSS o.D.). Es herrscht eine Geldwertinstabilität, und der Staat übt einen beträchtlichen Einfluss auf Preise aus (HF 2.2025). Die öffentliche Verschuldung betrug im Jahr 2024 14,4 % des Bruttoinlandsprodukts (WIIW o.D.). Der Privatsektor wird durch extensive staatliche Einmischung (HF 2.2025) sowie unzureichenden Schutz von Eigentumsrechten gehemmt (BS 2024).
Innerhalb der letzten beiden Jahrzehnte ist Russland vom Importeur zum größten Exporteur von Weizen auf der Welt aufgestiegen (ZOiS/Götz 9.3.2023; vgl. Statista 5.2025). Die Wirtschaft ist wenig diversifiziert und von Rohstoffexporten stark abhängig (EBRD 21.11.2023). Russland gehört historisch zu den größten Erdölproduzenten weltweit. Öl- und Gasexporte machen traditionell mehr als zwei Drittel der Ausfuhren aus (WKO 4.2024). Der Handel mit sogenannten freundlichen Staaten wie China und Indien wurde verstärkt (WKO 9.2025). Eine starke Abhängigkeit von China hat sich entwickelt (Russland-Analysen/Yakovlev 27.2.2025). Die sozioökonomische Entwicklung wird durch die weitverbreitete Korruption und die ausgedehnte Schattenwirtschaft behindert (BS 2024).
Grundversorgung
Ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung ist armutsgefährdet (BS 2024). Im Jahr 2024 betrug nach offiziellen Angaben der Anteil der Bevölkerung mit Einkommen unter der Armutsgrenze 7,2 % (10,5 Millionen Personen) (Rosstat o.D.b). Das Armutsausmaß in Russland ist regional unterschiedlich (RIA Nowosti 1.7.2024). Gemäß einer von staatlicher Seite durchgeführten Bewertung stellt sich die sozioökonomische Lage in Moskau und St. Petersburg als zufriedenstellend dar, im Gegensatz beispielsweise zur nordkaukasischen Region (RIA Rating 23.6.2025). Spezielle Regierungsprogramme, die sich dem Kampf gegen Armut im ländlichen Raum widmen, sind aufgrund der sich darstellenden massiven Probleme begrenzt erfolgreich (BS 2024). Es herrscht eine beträchtliche Ungleichheit im Land (BS 2024; vgl. Mareeva 2023). Für viele Menschen steigen die Lebenshaltungskosten (AI 29.4.2025).
Russland verfügt über sehr große Trinkwasservorkommen, die jedoch ungleichmäßig verteilt sind. Nord- und Ostrussland ist mit den großzügigsten Trinkwasservorkommen ausgestattet, wohingegen das bevölkerungsreiche Zentral- und Südrussland über viel weniger Trinkwasser verfügt (IOM 24.9.2025). Gemäß der Weltbank hatten im Jahr 2022 76 % der Bevölkerung Zugang zu sicher verwalteten Trinkwasserdiensten (WB 2022a). Nach staatlichen Angaben werden 88,6 % der Bevölkerung des Landes mit hochwertigem Trinkwasser versorgt. Der dementsprechende Anteil für die Stadtbevölkerung beträgt 94,9 % (NPRU 2024). In den Städten Moskau und St. Petersburg sowie in der Leningrader Region ist das Trinkwasser von guter Qualität (IOM 24.9.2025). Gemäß dem Welthunger-Index 2025 belegt die Russische Föderation einen der ersten 25 von insgesamt 123 Rängen. Mit einem Wert von unter 5 fällt das Land in die Schweregradkategorie niedrig. Weniger als 2,5 % der Bevölkerung sind laut dem Welthunger-Index unterernährt (GHI 2025). Laut der Weltbank hatten im Jahr 2022 89 % der Bevölkerung Zugang zu einer (zumindest) Basisversorgung im Sanitärbereich (WB 2022b). Ausreichender Wohnraum vor allem für Familien bleibt ein Dauerthema (AA 2.8.2024). Die kommunale Infrastruktur weist beträchtliche Mängel auf. Beispielsweise gibt es Kläranlagen, die nicht funktionieren, und regelmäßig platzende Fernwärmeleitungen (Standard 20.5.2025). Russlands öffentliche Heizinfrastruktur ist zunehmend marode. Mangelhaft gewartete Heizkraftwerke fallen regelmäßig aus (Standard 19.1.2024). In Bezug auf die Energieversorgungssituation bestehen regionale Differenzen. Die große Mehrheit der Bevölkerung hat Zugang zur Energieversorgung. Jedoch mögen in entlegenen Gegenden (beispielsweise im Norden oder in bergigen Gebieten Russlands) der Bau und die Instandhaltung von Energienetzen wirtschaftlich unrentabel oder technisch schwierig sein. Zudem können in ländlichen Gegenden die Energienetze veraltet und unzuverlässig sein, wodurch regelmäßige Stromausfälle wahrscheinlich sind (IOM 24.9.2025).
Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 6.2025). Der monatliche Durchschnittslohn lag im August 2025 bei ca. RUB 92.866 [ca. EUR 985] (KonsPljus o.D.). Die Realeinkommen stiegen 2024 um 7,3 % (WKO 9.2025). Artikel 75 der Verfassung garantiert einen Mindestlohn, welcher das Existenzminimum nicht unterschreiten darf (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Höhe des Mindestlohns wird durch ein föderales Gesetz jährlich angepasst und beträgt für das Jahr 2025 monatlich RUB 22.440 [ca. EUR 238] (FGML RUSS 29.10.2024). Der Mindestlohn kann in jeder Region durch regionale Abkommen individuell festgelegt werden. Jedoch darf gemäß den gesetzlichen Vorgaben die Höhe des regionalen Mindestlohns nicht niedriger als der national festgelegte Mindestlohn sein (ARBGB RUSS 29.9.2025). Im Jahr 2025 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung RUB 19.329 [ca. EUR 205], für Kinder RUB 17.201 [ca. EUR 183] und für Pensionisten RUB 15.250 [ca. EUR 162] (BRHEM 2025 RUSS 12.6.2024). Die primäre Versorgungsquelle der Bevölkerung bleibt ihr Einkommen (AA 2.8.2024). Weitverbreitet ist die Praxis, Löhne gar nicht oder verspätet auszuzahlen (USDOS 12.8.2025). Die Arbeitslosigkeit hat einen historischen Tiefststand erreicht (SWP/Kluge 26.11.2024). Nach staatlichen Angaben betrug die Arbeitslosenrate im September 2025 2,2 % (Rosstat o.D.c). Die Arbeitslosenquote kann von Region zu Region stark variieren (IOM 6.2025).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 4. Juli 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2113358/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_Föderation,_02.08.2024.pdf, Zugriff 19.8.2024 [Login erforderlich]
AI - Amnesty International (29.4.2025): The State of the World’s Human Rights; Russland 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124774.html, Zugriff 6.5.2025
ARBGB RUSS - Arbeitsgesetzbuch [Russland] (29.9.2025): Трудовой кодекс Российской Федерации (N 197-ФЗ; 30.12.2001, idF 29.9.2025) [Arbeitsgesetzbuch der Russischen Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_34683, Zugriff 14.11.2025
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BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI (Bertelsmann Stiftung’s Transformation Index) 2024 Country Report — Russia, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_RUS.pdf, Zugriff 2.4.2024
EBRD - European Bank for Reconstruction and Development (21.11.2023): Transition Report 2023-24 - Country Assessments - Russia, https://www.ebrd.com/publications/transition-report-202324-russia, Zugriff 22.4.2024
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FH - Freedom House (2025a): Freedom in the World 2025 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123566.html, Zugriff 5.5.2025
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HF - Heritage Foundation, The (2.2025): 2025 Index of Economic Freedom - Russia, https://www.heritage.org/index/pages/country-pages/russia, Zugriff 6.5.2025
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Rosstat - Föderales Statistikamt [Russland] (o.D.b): О ЗНАЧЕНИИ ГРАНИЦ БЕДНОСТИ И ЧИСЛЕННОСТИ НАСЕЛЕНИЯ С ДЕНЕЖНЫМИ ДОХОДАМИ НИЖЕ ГРАНИЦЫ БЕДНОСТИ В IV КВАРТАЛЕ 2024 ГОДА В ЦЕЛОМ ПО РОССИЙСКОЙ ФЕДЕРАЦИИ [Über den Wert der Armutsgrenze und die Bevölkerungsanzahl mit Einkommen unter der Armutsgrenze im Quartal IV des Jahres 2024 insgesamt in der Russischen Föderation], http://ssl.rosstat.gov.ru/storage/mediabank/33_12-03-2025.html, Zugriff 6.5.2025
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Standard - Standard, Der (19.1.2024): Russland hat mit maroden Fernwärmeleitungen zu kämpfen – mit gefährlichen Folgen, https://www.derstandard.at/story/3000000203712/russland-hat-mit-maroden-fernwaermeleitungen-zu-kaempfen-mit-gefaehrlichen-folgen, Zugriff 21.5.2024
Statista - Statista (5.2025): Exportmenge der führenden Exportländer von Weizen weltweit in den Jahren 2023/24 bis 2025/26, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/262309/umfrage/groesste-weizenexporteure-weltweit, Zugriff 14.11.2025
SWP/Kluge - Stiftung Wissenschaft und Politik (Herausgeber), Kluge, Janis (Autor) (26.11.2024): Russlands Wirtschaft am Wendepunkt (SWP-Aktuell 59), https://www.swp-berlin.org/publications/products/aktuell/2024A59_russland_wirtschaft.pdf, Zugriff 7.5.2025
USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128433.html, Zugriff 29.8.2025
Verfassung RUSS - Verfassung [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446, Zugriff 27.2.2024
WB - Weltbank (2022a): People using safely managed drinking water services (% of population) - Russian Federation, https://data.worldbank.org/indicator/SH.H2O.SMDW.ZS?locations=RU, Zugriff 23.5.2024
WB - Weltbank (2022b): People using at least basic sanitation services (% of population) - Russian Federation, https://data.worldbank.org/indicator/SH.STA.BASS.ZS?locations=RU, Zugriff 23.5.2023
WIIW - Wiener Institut für Internationale Wirtschaftsvergleiche (o.D.): Russia - Overview, https://wiiw.ac.at/russia-overview-ce-10.html, Zugriff 6.5.2025
WKO - Wirtschaftskammer Österreich (9.2025): Russische Föderation - Wirtschaftsbericht, https://www.wko.at/oe/aussenwirtschaft/russische-foederation-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 14.11.2025
WKO - Wirtschaftskammer Österreich (4.2024): Wirtschaftsbericht - Russische Föderation [Bericht liegt in der Staatendokumentation auf], https://www.wko.at/oe/aussenwirtschaft/russische-foederation-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 3.5.2024
ZB RUSS - Zentralbank [Russland] (o.D.): Startseite, https://cbr.ru, Zugriff 14.11.2025
ZOiS/Götz - Götz, Linde (Autor), Zentrum für Osteuropa- und internationale Studien (Herausgeber) (9.3.2023): Getreidehandel im Krieg (ZOiS Spotlight 5/2023), https://www.zois-berlin.de/publikationen/zois-spotlight/getreidehandel-im-krieg, Zugriff 19.4.2024
Nordkaukasus / Tschetschenien / Dagestan
Letzte Änderung 2025-12-23 11:46
Die sozioökonomischen Unterschiede zwischen russischen Regionen sind beträchtlich. Die ländliche Peripherie, vor allem der Nordkaukasus, ist von großen Entwicklungsproblemen betroffen (BS 2024). Aufgrund des Ukrainekriegs verschlechtert sich die sozioökonomische Lage im Nordkaukasus (KR 4.5.2024). Dieser weist eine hohe Armutsrate (KR 19.5.2023) und eine hohe Arbeitslosigkeit auf (KR 10.3.2025; vgl. ÖB Moskau 1.10.2025), das Einkommensniveau ist sehr niedrig (KR 5.10.2025), die Höhe der Pensionen liegt unter dem Landesdurchschnitt (KR 8.2.2024). Der Nordkaukasus ist von einem hohen Niveau informeller Beschäftigung gekennzeichnet (KK 29.3.2023; vgl. BS 2024). Tschetschenien, Dagestan und andere nordkaukasische Gebiete gehören zu denjenigen Regionen Russlands, wo der Mittelschichtanteil unter der Bevölkerung am geringsten ist (Statista 7.2023). Mehrere ländliche Gegenden haben begrenzten oder keinen Zugang zu Wasser, Stromversorgung und Sanitäreinrichtungen (BS 2024). Wirtschaftlich sind für die Region föderale Transferzahlungen wichtig (ÖB Moskau 1.10.2025).
Tschetschenien
Tschetschenien ist von Armut und Arbeitslosigkeit betroffen (AA 2.8.2024; vgl. KR 8.12.2023). Nach offiziellen Angaben beträgt die Arbeitslosenrate dort 6,9 % (KR 15.9.2025). Im Jahr 2024 lebten gemäß offiziellen Angaben 15,2 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze (Rosstat 30.4.2025). Dank Zuschüssen aus dem russischen föderalen Budget haben sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges deutlich verbessert (AA 2.8.2024). Tschetschenien ist von föderalen Transferzahlungen abhängig (Moscow Times 3.7.2025) und wird in beträchtlichem Umfang subventioniert (KR 8.12.2023). 2024 wurde das regionale Budget zu 78,8 % durch föderale Gelder gestützt (Moscow Times 3.7.2025). Das Republiksoberhaupt macht sich diese zusätzlichen Gelder zunutze, um sich und seine Verbündeten zu bereichern (PONARS Eurasia/Youngman 5.7.2024). Die Einkommensschere klafft weit auseinander (KK 10.5.2023). Im Jahr 2025 beträgt die Höhe des Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung in Tschetschenien RUB 18.556 [ca. EUR 197], für Kinder RUB 16.513 [ca. EUR 176] und für Pensionisten RUB 14.641 [ca. EUR 156] (BRHEM TSNE 2025 RUSS 19.8.2024). Die Anzahl der Einwohner, deren Einkommen unter dem Existenzminimum liegt, beträgt nach offiziellen Angaben 17,4 % (KK 3.5.2024a). Pensionen sind sehr niedrig (KR 8.12.2023).
[...]
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 4. Juli 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2113358/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_Föderation,_02.08.2024.pdf, Zugriff 19.8.2024 [Login erforderlich]
BRHEM DAG 2025 RUSS - Beschluss der Regierung: Höhe des Existenzminimums in Dagestan 2025 [Russland] (1.8.2024): Постановление Правительства Республики Дагестан (N 227): Об установлении величины прожиточною минимума на душу населения и по основным социально-демографическим группам населения в Республике Дагестан на 2025 год [Beschluss der Regierung der Republik Dagestan: Über die Festlegung der Höhe des Existenzmimimums pro Kopf der Bevölkerung und in Bezug auf die wichtigsten soziodemografischen Bevölkerungsgruppen in der Republik Dagestan für das Jahr 2025], https://pravo.e-dag.ru/document/05002013796/, Zugriff 16.5.2025
BRHEM TSNE 2025 RUSS - Beschluss der Regierung: Höhe des Existenzminimums in Tschetschenien 2025 [Russland] (19.8.2024): Постановление Правительства Чеченской Республики (N 175): Об установлении величины прожиточною минимума на душу населения и по основным социально-демографическим группам населения в Чеченской Республике на 2025 год [Beschluss der Regierung der Republik Tschetschenien: Über die Festlegung der Höhe des Existenzmimimums pro Kopf der Bevölkerung und in Bezug auf die wichtigsten soziodemografischen Bevölkerungsgruppen in der Republik Tschetschenien für das Jahr 2025], http://publication.pravo.gov.ru/document/2000202408190019, Zugriff 16.5.2025
BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI (Bertelsmann Stiftung’s Transformation Index) 2024 Country Report — Russia, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_RUS.pdf, Zugriff 2.4.2024
IOM - International Organization for Migration (24.9.2025): Auskunft von IOM Moskau, per E-Mail
KK - Kaukasischer Knoten (3.5.2024a): Ингушетия осталась аутсайдером среди регионов России по доходам населения [Inguschetien blieb Außenseiter unter Regionen Russlands bzgl. Einkommen der Bevölkerung], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/399631, Zugriff 17.5.2024
KK - Kaukasischer Knoten (3.5.2024b): Роспотребнадзор признал опасной для питья воду в Махачкале [Rospotrebnadsor befand Wasser in Machatschkala als gefährlich zum Trinken], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/399622, Zugriff 17.5.2024
KK - Kaukasischer Knoten (10.5.2023): Республики СКФО оказались в хвосте рейтинга по динамике зарплаты [Republiken des nordkaukasischen föderalen Bezirks Schlusslichter bei Lohndynamik], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/388529, Zugriff 23.4.2024
KK - Kaukasischer Knoten (29.3.2023): Три республики СКФО отличились высоким уровнем неформальной занятости работников [Drei Republiken des nordkaukasischen föderalen Bezirks fielen durch hohes Niveau informeller Beschäftigung von Arbeitnehmern auf], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/387254, Zugriff 23.4.2024
KR - Kawkas.Realii (5.10.2025): Жители Северного Кавказа получают наименьшую зарплату в стране [Nordkaukasusbewohner mit niedrigstem Einkommen landesweit], https://www.kavkazr.com/a/zhiteli-severnogo-kavkaza-poluchayut-naimenjshuyu-zarplatu-v-strane-/33550218.html, Zugriff 27.10.2025
KR - Kawkas.Realii (24.9.2025): Северная Осетия и Дагестан лидируют по падению промышленного производства [In Nordossetien und Dagestan stärkster Rückgang der Industrieproduktion], https://www.kavkazr.com/a/severnaya-osetiya-i-dagestan-lidiruyut-po-padeniyu-promyshlennogo-proizvodstva/33539520.html, Zugriff 27.10.2025
KR - Kawkas.Realii (15.9.2025): На поиск работы в Дагестане уходит в среднем более 8 месяцев. Это один из худших показателей в стране [Arbeitssuche in Dagestan nimmt durchschnittlich mehr als 8 Monate in Anspruch. Das ist einer der schlechtesten Parameter im Land], https://www.kavkazr.com/a/na-poisk-raboty-v-dagestane-uhodit-v-srednem-bolee-8-mesyatsev-eto-odin-iz-hudshih-pokazateley-v-strane-/33530662.html, Zugriff 14.11.2025
KR - Kawkas.Realii (26.7.2025): Почти 90 тысяч жителей Махачкалы остались без света – в Дагестане побит рекорд энергопотребления [Fast 90.000 Bewohner von Machatschkala blieben ohne Licht – in Dagestan Energieverbrauchsrekord gebrochen], https://www.kavkazr.com/a/v-dagestane-pobit-rekord-energopotrebleniya-ono-prevyshaet-maksimaljnye-vozmozhnosti-seti/33484526.html, Zugriff 11.9.2025
KR - Kawkas.Realii (10.3.2025): Северный Кавказ возглавил рейтинг по доле безработных в регионах РФ [Nordkaukasus führte Rating in Bezug auf Arbeitslosenanteil in RF-Regionen an], https://www.kavkazr.com/a/severnyy-kavkaz-vozglavil-reyting-po-dole-bezrabotnyh-v-regionah-rf-/33342344.html, Zugriff 8.9.2025
KR - Kawkas.Realii (4.5.2024): Военное подразделение для главы МЧС по Чечне. Итоги недели [Bann über Leiter Katastrophenschutzministeriums in Tschetschenien. Wochenbilanz], https://www.kavkazr.com/a/voennoe-podrazdelenie-dlya-glavy-mchs-po-chechne-itogi-nedeli/32931800.html, Zugriff 17.5.2024
KR - Kawkas.Realii (8.2.2024): Самые низкие пенсии в России – в республиках Северного Кавказа [Die niedrigsten Pensionen in Russland - in den Republiken des Nordkaukasus], https://www.kavkazr.com/a/samye-nizkie-pensii-v-rossii-v-respublikah-severnogo-kavkaza/32810441.html, Zugriff 21.5.2024
KR - Kawkas.Realii (8.12.2023): Пугалка для Кадырова: заставят ли глав республик Кавказа отвечать за дотации [Abschreckung für Kadyrow: Werden Oberhäupter der Kaukasus-Republiken gezwungen, über Subventionen Rechenschaft abzulegen?], https://www.kavkazr.com/a/pugalka-dlya-kadyrova-zastavyat-li-glav-respublik-kavkaza-otvechatj-za-dotatsii/32719494.html, Zugriff 17.5.2024
KR - Kawkas.Realii (19.5.2023): Мертвые души и черные деньги: Северный Кавказ остается лидером по бедности [Tote Seelen und Schwarzgeld: Nordkaukasus bleibt Spitzenreiter in Bezug auf Armut], https://www.kavkazr.com/a/mertvye-dushi-i-chernye-denjgi-severnyy-kavkaz-ostaetsya-liderom-po-bednosti/32419049.html, Zugriff 23.4.2024
KR - Kawkas.Realii (15.4.2023): Дагестан занял последнее место в стране по качеству окружающей среды [Dagestan nahm landesweit letzten Platz bzgl. Umweltqualität ein], https://www.kavkazr.com/a/dagestan-zanyal-poslednee-mesto-v-strane-po-kachestvu-okruzhayuschey-sredy/32365202.html, Zugriff 23.4.2024
Moscow Times - Moscow Times, The (3.7.2025): Зависимость Чечни от федерального бюджета превысила 92% [Abhängigkeit Tschetscheniens von föderalem Budget höher als 92%], https://www.moscowtimes.ru/2025/07/03/obschaya-zavisimost-chechni-ot-rossiiskogo-byudzheta-previshaet-92-a167843, Zugriff 17.11.2025
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (1.10.2025): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2131575/Asylländerbericht 2025_Russland Endversion_Kommentierte Fassung_geg_2025_10_01.docx, Zugriff 31.10.2025 [Login erforderlich]
PONARS Eurasia/Youngman - Youngman, Mark (Autor), Program on New Approaches to Research and Security in Eurasia (Herausgeber) (5.7.2024): Replacing Ramzan: Chechen Succession Planning and the Pivotal Role of Adam Delimkhanov (Policy Memo 905), https://bunny-wp-pullzone-a7uhvox9dj.b-cdn.net/wp-content/uploads/2024/04/F_PEPM_Youngman_July2024_print.pdf, Zugriff 17.11.2025
Rosstat - Föderales Statistikamt [Russland] (30.4.2025): Численность населения с денежными доходами ниже границы бедности (величины прожиточного минимума) в целом по России и по субъектам Российской Федерации, в процентах от общей численности населения [Bevölkerungsanteil mit Einkommen unter der Armutsgrenze (Höhe des Existenzminimums) insgesamt in Russland und in den Subjekten der Russischen Föderation, in Prozenten der Gesamtbevölkerungsanzahl], https://rosstat.gov.ru/storage/mediabank/Nb_Ub_1-1.xlsx, Zugriff 16.5.2025
Standard - Standard, Der (21.5.2022): Wer für Putin in den Krieg zieht: Russische Soldaten stammen oft aus ärmeren Landesteilen, https://www.derstandard.at/story/2000135922562/wer-fuer-putin-in-den-krieg-zieht-russische-soldaten-stammen, Zugriff 12.4.2024
Statista - Statista (7.2023): Russian regions with the lowest share of the middle-class population from 2022 to 2023, https://www.statista.com/statistics/1039710/russia-regions-with-lowest-middle-class-share, Zugriff 23.4.2024
Sozialbeihilfen
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Die Verfassung definiert die Russische Föderation als Sozialstaat und garantiert Bürgern soziale Unterstützung sowie eine obligatorische Sozialversicherung (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Regierung nutzt die Sozialpolitik gemeinsam mit Propagandainstrumenten, um die Bevölkerung für sich zu gewinnen. Seit Beginn des Angriffskriegs gegen die Ukraine sind die Sozialbeihilfen erweitert worden. Das Sozialunterstützungssystem ist komplex und auf die föderale, regionale und kommunale Ebene aufgesplittert (Post-Soviet Affairs/Sharafutdinova 2024). Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, welches bedürftigen Personen Hilfe anbietet. Zum Kreis schutzbedürftiger Personen zählen Familien mit mehr als drei Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie ältere Personen (IOM 6.2025). Der Staat bietet verschiedene Sozialleistungen an, wovon unter anderem folgende Personengruppen profitieren: Veteranen, Waisenkinder, ältere Personen, Alleinerziehende, Erwerbslose, Landbewohner (AÜSU 2025), Menschen mit Behinderungen, Familien, Pensionisten (SFR o.D.g), Bewohner des hohen Nordens sowie Familienangehörige Militärbediensteter und von infolge der Ausübung ihrer Dienstpflichten verstorbenen Bediensteten des Innenressorts (Regierung RUSS o.D.a). Das föderale Pensionsversorgungsgesetz zählt folgende staatliche Pensionsleistungen auf: Pensionen für langjährige Dienste; Alters-; Invaliditäts-; Hinterbliebenen- und Sozialpensionen (FGSP RUSS 31.7.2025). Gemäß dem russischen Sozialfonds erhalten alle Pensionisten, welche keiner Arbeit nachgehen, und deren finanzielle Mittel unter dem Existenzminimum für Pensionisten liegen, einen Sozialzuschlag zur Pension. Dadurch erfolgt eine Anhebung bis zur Höhe des Existenzminimums (SFR o.D.h).
Dem Sozialfonds obliegt die Auszahlung von Pensionen und staatlichen finanziellen Hilfen. In den einzelnen Subjekten (Regionen) der Russischen Föderation gibt es territoriale Abteilungen des Sozialfonds (SFR 2.10.2025).
Quellen
AÜSU - Alles über die soziale Unterstützung (2025): Меры социальной поддержки граждан в 2025 году [Soziale Unterstützungsmaßnahmen für Bürger im Jahr 2025], https://socialnaya-podderzhka.ru/mery_socialnoj_podderzhki/, Zugriff 8.5.2025
FGSP RUSS - Föderales Gesetz zur staatlichen Pensionsversorgung [Russland] (31.7.2025): Федеральный закон (N 166-ФЗ; 15.12.2001, idF 31.7.2025): О государственном пенсионном обеспечении в Российской Федерации [Föderales Gesetz: Über die staatliche Pensionsversorgung], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_34419, Zugriff 17.11.2025
IOM - International Organization for Migration (6.2025): Russische Föderation - Länderinformationsblatt 2025, https://iompwesagerrfg001.blob.core.windows.net/rfg/afba208c-94a3-459f-a0dd-ee7d97f225ff-CFS_ The Russian Federation 2025_DE.pdf, Zugriff 6.11.2025
Post-Soviet Affairs/Sharafutdinova - Post-Soviet Affairs (Herausgeber), Sharafutdinova, Gulnaz (Autor) (2024): Authoritarian welfare and resilience: politics of child benefits in Russia, 4, 40 (2024), https://www.tandfonline.com/doi/full/10.1080/1060586X.2024.2360365, Zugriff 14.11.2025
Regierung RUSS - Regierung [Russland] (o.D.a): Социальная поддержка отдельных категорий граждан [Soziale Unterstützung einzelner Bürgergruppen], http://government.ru/rugovclassifier/510/events, Zugriff 8.5.2025
SFR - Sozialfonds Russlands [Russland] (o.D.g): Информация об электронных сервисах: Гражданам [Information über elektronische Dienstleistungen für Bürger], https://sfr.gov.ru, Zugriff 17.11.2025
SFR - Sozialfonds Russlands [Russland] (o.D.h): Социальная доплата до уровня прожиточного минимума пенсионера [Sozialzuschlag bis zur Höhe des Existenzminimums von Pensionisten], https://sfr.gov.ru/grazhdanam/pensionres/soc_doplata, Zugriff 8.5.2025
SFR - Sozialfonds Russlands [Russland] (2.10.2025): О Фонде [Über den Fonds], https://sfr.gov.ru/about/about, Zugriff 17.11.2025
Verfassung RUSS - Verfassung [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446, Zugriff 27.2.2024
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Artikel 41 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert Staatsbürgern das Recht auf kostenlose medizinische Versorgung in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (Verfassung RUSS 6.10.2022). Eine gesetzliche Grundlage stellt das föderale Gesetz „Über die Grundlagen des Gesundheitsschutzes der Bürger in der Russischen Föderation“ dar (FGGS RUSS 23.7.2025). Es existiert eine durch präsidentiellen Erlass festgelegte Strategie der Entwicklung des Gesundheitswesens für den Zeitraum bis 2025 (EPSEGW 2025 RUSS 27.3.2023).
Das Basisprogramm der obligatorischen Krankenversicherung gewährleistet die kostenlose medizinische Versorgung für Bürger in allen Regionen des Landes. Das entsprechende Territorialprogramm umfasst Programme auf der Ebene der Subjekte der Russischen Föderation (FGOKV RUSS 28.12.2024). Der föderale Fonds der obligatorischen Krankenversicherung ist für die Umsetzung der staatlichen Politik zuständig (Regierung RUSS o.D.b). Verschiedene Versicherungsgesellschaften nehmen die Registrierung von Personen, die einen Zugang zum Krankenversicherungssystem beantragen, vor (IOM 24.9.2025). Jede Person kann gegen Vorlage eines gültigen russischen Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis/unter 14 Jahren) eine Krankenversicherungskarte im nächstgelegenen Versicherungsbüro des Wohnortes erhalten. Zudem ist ein gültiger Wohnsitznachweis erforderlich (IOM 6.2025). Die obligatorische Krankenversicherungskarte ist für einen unbestimmten Zeitraum gültig. Falls sich Rückkehrer an ihre ursprüngliche Versicherungsgesellschaft nicht mehr erinnern, hilft folgende Webseite weiter: https://www.mos.ru/services/proverit-polis-oms/. Die Beantragung einer obligatorischen Krankenversicherungskarte ist beispielsweise bei der Versicherungsgesellschaft Reso-Med möglich: https://mo.reso-med.com/ (IOM 24.9.2025). Zurückkehrende Staatsbürger haben einen Anspruch auf kostenlose Leistungen innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung (IOM 6.2025). Personen ohne Dokumente haben das Recht auf eine kostenlose medizinische Notfallversorgung (EUAA MedCOI 9.2022).
Es besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Krankenversicherung, welche eine medizinische Versorgung auf höherem Niveau erlaubt (Sber-Vers o.D.). Für die zahlungspflichtigen Angebote öffentlicher und privater Kliniken gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten, so zum Beispiel die Poliklinik in Grosnyj/Tschetschenien: https://b6-grozny.ru/category/uslugi/ (IOM 6.2025). Für Leistungen privater Krankenhäuser müssen die Kosten selbst getragen werden. Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie Notfallbehandlungen kostenlos (ÖB Moskau 1.10.2025). Bestimmte Patientengruppen erhalten kostenlose oder preisreduzierte Medikamente. Befreit von Medikamentengebühren sind Kinder bis zu einem Alter von drei Jahren; Menschen mit Behinderungen; Veteranen; Patienten mit spezifischen Erkrankungen wie HIV/Aids, onkologischen Erkrankungen, Diabetes, psychiatrischen Erkrankungen usw. Die Verfügbarkeit von Medikamenten schwankt. Die Beschaffung und Verteilung medizinischer Vorräte ist unzuverlässig, was zu Medikamentenknappheit und starken Preisschwankungen führt. Ursachen dafür sind unter anderem politische Sanktionen, welche Importe begrenzen, und der damit verbundene Umstieg auf einheimische Arzneimittel (EUAA MedCOI 9.2022). Die vom Staat vorgegebenen Wartezeiten auf eine Behandlung werden an vielen Orten um das Mehrfache überschritten und können mehrere Monate betragen (AA 2.8.2024). Mitunter gibt es Probleme bei der Diagnose und Behandlung von Patienten mit besonders seltenen Krankheiten, da meist die finanziellen Mittel für die teuren Medikamente und Behandlungen in den Regionen nicht ausreichen (ÖB Moskau 1.10.2025).
Viele Leistungen müssen von Patienten selbst bezahlt werden, obwohl die medizinische Versorgung für russische Staatsangehörige kostenfrei sein sollte (AA 2.8.2024). Patienten dürfen Beschwerden einreichen, wenn öffentliche medizinische Einrichtungen Gebühren für eigentlich kostenfreie Dienstleistungen einzuheben versuchen. Patientengebühren tragen zu steigender Ungleichheit bei. Zuzahlungen werden entweder von unversicherten Personen geleistet oder dienen dazu, die Leistungsdeckung der obligatorischen oder freiwilligen/privaten Krankenversicherung zu erhöhen. Beispiele für Zuzahlungen sind offizielle Zahlungen im öffentlichen oder privaten Sektor oder informelle Zahlungen im öffentlichen Sektor, um beispielsweise eine spezielle Behandlung zu erhalten. Personen mit höherem Einkommen sowie Bewohner wohlhabenderer Städte wie Moskau und St. Petersburg leisten höhere Zuzahlungen, vor allem betreffend stationäre Behandlungen (EUAA MedCOI 9.2022). 27,7 % der Ausgaben im Gesundheitssektor entfielen im Jahr 2022 auf Zuzahlungen (WHO 2022). Patienten sind gemäß einer aktuellen Information zunehmend und auch im Bereich der Notfallversorgung mit Zuzahlungen konfrontiert (IOM 5.6.2025).
Das Gesundheitssystem ist zentralisiert. Öffentliche Gesundheitsdienstleistungen gliedern sich in drei Ebenen: Die Primärversorgung umfasst allgemeine medizinische Leistungen, Notfallversorgung sowie einige spezielle Dienstleistungen. Die Sekundärversorgung beinhaltet eine größere Bandbreite spezieller medizinischer Leistungen, und die Tertiärversorgung bietet medizinische Leistungen auf Spitzenmedizinniveau an. Wegen Personalmangels sind Mitarbeiter auf der Primärversorgungsebene oft überlastet. Es fehlt an Koordination zwischen den Ebenen der Primär- und Sekundärversorgung. Dem öffentlichen Gesundheitssystem mangelt es an finanziellen Mitteln, Patientenorientierung sowie an Personal, vor allem in ländlichen Gebieten. Das medizinische Personal weist Ausbildungsdefizite auf. Viele Bedienstete im medizinischen Bereich sind wenig motiviert, was teilweise auf niedrige Gehälter zurückzuführen ist. Hinsichtlich verfügbarer Ressourcen und Dienstleistungen herrschen beträchtliche regionale Unterschiede (EUAA MedCOI 9.2022). Der Staat hat viele Finanzierungspflichten auf die Regionen abgewälzt, die in manchen Fällen mit einem unzureichenden Budget ausgestattet sind (ÖB Moskau 1.10.2025). Die medizinische Versorgung ist außerhalb der Großstädte in vielen Regionen auf einfachem Niveau und in ländlichen Gebieten nicht überall ausreichend. Ein Drittel der Ortschaften in ländlichen Gebieten verfügt über keinen direkten Zugang zu medizinischer Versorgung. Der Weg zum nächsten Arzt kann in manchen Fällen bis zu 400 Kilometer betragen (AA 2.8.2024). Einrichtungen, die hochmoderne Diagnostik sowie Behandlungen anbieten, sind vorwiegend in den Großstädten Moskau und St. Petersburg zu finden (EUAA MedCOI 9.2022).
Der Bereich der medizinischen Versorgung wird derzeit in beträchtlichem Umfang umstrukturiert. Die Änderungen beeinflussen insbesondere die Situation vulnerabler Bevölkerungsgruppen in ländlichen Gebieten (IOM 5.6.2025). Das Gesundheitswesen ist von Budgetkürzungen betroffen, da das Geld stattdessen für den Ukraine-Krieg aufgewendet wird (Moscow Times 20.2.2025b). Die Geldmittel für das Gesundheitswesen wurden im Jahr 2024 um 10 % reduziert. Die Regierung bündelt die Ressourcen durch Konzentration auf Spitzenmedizin- und zentralisierte Einrichtungen, oft auf Kosten kleinerer lokaler Einrichtungen (IOM 5.6.2025). Gemäß Berichten haben im Jahr 2024 mindestens 160 öffentliche Spitäler in Russland ihren Betrieb eingestellt, darunter 18 Entbindungskliniken und mindestens 10 Kinderkliniken. Infolgedessen ist die medizinische Versorgung in Kleinstädten und Dörfern häufig eingeschränkt oder gänzlich nicht verfügbar (MoD@DefenceHQ 14.3.2025). Während öffentliche Dienstleistungen abnehmen, expandieren private Dienstleister, welche bessere Bedingungen für Personal und Patienten bieten. Die schwierigen Bedingungen haben dazu geführt, dass viele Bedienstete im Gesundheitsversorgungsbereich den öffentlichen Sektor verlassen haben oder emigriert sind (IOM 5.6.2025).
Eine Liste mit Kontaktinformationen zu medizinischen Einrichtungen kann der Webseite des Gesundheitsministeriums (https://www.rosminzdrav.ru/) oder folgender Webseite entnommen werden: https://www.rlsnet.ru/hos.htm (IOM 6.2025). Es gibt in Russland mehrere Wohltätigkeitsfonds, die (in manchen Fällen mit staatlicher bzw. regionaler Unterstützung) durch Spendensammlung oder sonstige Maßnahmen medizinische Hilfe für schwer kranke Personen organisieren, wie etwa „Rusfond“ oder „Dom s majakom“ (ÖB Moskau 1.10.2025).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 4. Juli 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2113358/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_Föderation,_02.08.2024.pdf, Zugriff 19.8.2024 [Login erforderlich]
EPSEGW 2025 RUSS - Erlass des Präsidenten: Strategie der Entwicklung des Gesundheitswesens bis 2025 [Russland] (27.3.2023): Указ Президента Российской Федерации (N 254): О Стратегии развития здравоохранения в Российской Федерации на период до 2025 года [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation: Über die Strategie der Entwicklung des Gesundheitswesens in der Russischen Föderation für den Zeitraum bis 2025], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_326419, Zugriff 17.9.2024
EUAA MedCOI - Medical Country of Origin Information by EUAA (European Agency for Asylum) (9.2022): Russian Federation - Medical Country of Origin Information Report, https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2022_09_EUAA_MedCOI_Country_Report_Russian_Federation.pdf, Zugriff 18.9.2024
FGGS RUSS - Föderales Gesetz zum Gesundheitsschutz [Russland] (23.7.2025): Федеральный закон (N 323-ФЗ; 21.11.2011, idF 23.7.2025): Об основах охраны здоровья граждан в Российской Федерации [Föderales Gesetz: Über die Grundlagen des Gesundheitsschutzes der Bürger in der Russischen Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_121895, Zugriff 6.11.2025
FGOKV RUSS - Föderales Gesetz zur obligatorischen Krankenversicherung [Russland] (28.12.2024): Федеральный закон (N 326-ФЗ; 29.11.2010, idF 28.12.2024): Об обязательном медицинском страховании в Российской Федерации [Föderales Gesetz: Über die obligatorische Krankenversicherung], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_107289, Zugriff 6.11.2025
IOM - International Organization for Migration (24.9.2025): Auskunft von IOM Moskau, per E-Mail
IOM - International Organization for Migration (5.6.2025): Auskunft von IOM Moskau, per E-Mail
IOM - International Organization for Migration (6.2025): Russische Föderation - Länderinformationsblatt 2025, https://iompwesagerrfg001.blob.core.windows.net/rfg/afba208c-94a3-459f-a0dd-ee7d97f225ff-CFS_ The Russian Federation 2025_DE.pdf, Zugriff 6.11.2025
MoD@DefenceHQ - Ministry of Defence - @DefenceHQ [United Kingdom] (14.3.2025): Defence Intelligence Update on Ukraine [benutzergenerierter Inhalt], https://x.com/DefenceHQ/status/1900500261212144123, Zugriff 8.9.2025
Moscow Times - Moscow Times, The (20.2.2025b): По всей России за год закрыли 160 больниц, чтобы сэкономить деньги на войну [In ganz Russland schlossen 160 Krankenhäuser während des Jahres, um Geld für Krieg zu sparen], https://www.moscowtimes.ru/2025/02/20/rossiya-naladila-kontrabandu-zapchastei-dlya-zapadnih-samoletov-cherez-indiyu-a155904, Zugriff 5.11.2025
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (1.10.2025): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2131575/Asylländerbericht 2025_Russland Endversion_Kommentierte Fassung_geg_2025_10_01.docx, Zugriff 31.10.2025 [Login erforderlich]
Regierung RUSS - Regierung [Russland] (o.D.b): Федеральный фонд обязательного медицинского страхования: Описание [Föderaler Fonds der obligatorischen Krankenversicherung: Beschreibung], http://government.ru/department/191/about, Zugriff 6.11.2025
Sber-Vers - Sberbank-Versicherung (o.D.): Ваш ДМС - Информация [Ihre freiwillige Krankenversicherung - Information], https://sberbankins.ru/products/dms, Zugriff 6.11.2025
Verfassung RUSS - Verfassung [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446, Zugriff 27.2.2024
WHO - World Health Organization (2022): Global Health Expenditure Database: Health Expenditure Profile - Russian Federation, https://apps.who.int/nha/database/country_profile/Index/en, Zugriff 6.11.2025
Rückkehr
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Gemäß der Verfassung (Verfassung RUSS 6.10.2022) und im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben haben Staatsbürger das Recht auf ungehinderte Rückkehr in die Russische Föderation (FGAE RUSS 23.7.2025). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 8.5.2024). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments nach Russland einreisen. Staatsangehörige ohne ein gültiges Personaldokument müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 2.8.2024). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. EGRÜ 17.5.2007). Bei der Rückübernahme eines Staatsbürgers, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 1.10.2025).
Es gibt keine speziellen Organisationen oder staatliche Behörden, welche sich um die Belange rückkehrender Staatsbürger kümmern. Auch existieren keine staatlichen Reintegrationsprogramme für Rückkehrer (IOM 24.9.2025). Jedoch haben Rückkehrende - wie alle anderen russischen Staatsbürger - Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen (IOM 6.2025). Rückkehrer müssen sich an ein in ihrer Nähe befindliches staatliches Dienstleistungszentrum wenden, um verlorene oder ungültige Dokumente, zum Beispiel einen Inlandspass, wieder ausstellen zu lassen. Ein solches Dienstleistungszentrum ist in Moskau zu finden unter https://www.mos.ru/services/centry-gosudarstvennyh-uslug/ (IOM 24.9.2025). Zurückkehrende Staatsbürger haben einen Anspruch auf kostenlose Leistungen innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung. Jede Person kann gegen Vorlage eines gültigen russischen Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis zum Alter von 14 Jahren) eine Krankenversicherungskarte im nächstgelegenen Versicherungsbüro des Wohnortes erhalten. Zudem ist ein gültiger Wohnsitznachweis erforderlich (IOM 6.2025). Rückkehrende Staatsbürger dürfen sich an alle sozialen Organisationen wenden, welche Personen in Not unterstützen. Beispielsweise gibt es die NGO Notschleschka (https://homeless.ru), welche für Obdachlose Unterkunftsmöglichkeiten, Nahrung, soziale sowie rechtliche Beratung bereitstellt. Viele Rückkehrer sind aufgrund fehlender Unterkünfte gezwungen, bei Verwandten oder in Miete zu wohnen, was zusätzliche Kosten verursacht (IOM 24.9.2025). Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können nicht als spezifische Probleme von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (ÖB Moskau 1.10.2025).
Im Kontext der massenhaften Ausreise russischer Staatsangehöriger anlässlich des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine kam es durch Offizielle und hochrangige Politiker wiederholt zur Androhung von Strafverfolgung bei Wiedereinreise (AA 2.8.2024; vgl. Moscow Times 20.2.2025a). In der Praxis sind derartige Fälle einer Strafverfolgung nicht bekannt. Im Internet recherchierbare Fälle verknüpfen meistens eine weitere Handlung. Die medial bekannten Fälle betreffen Personen, welche aufgrund regierungskritischer Aktivitäten oder anderer spezifischer Handlungen (wie beispielsweise Fotografieren von Militäreinrichtungen) verurteilt worden sind. Aktuell gibt es keine bekannten bzw. bestätigten Berichte darüber, dass russische Staatsangehörige alleine wegen ihrer Ausreise und anschließenden Rückkehr strafrechtlich verfolgt werden (VB Moskau 10.2.2025). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften gehabt haben (ÖB Moskau 1.10.2025). Einzelne Regionen bieten finanzielle Anreize, um ins Ausland geflüchtete Russen zurück ins Land zu locken (ISW 7.5.2025).
Militärregistrierungen von Rückkehrern müssen nicht zwingend am ursprünglichen Wohnort erfolgen, sondern können auch an anderen Orten durchgeführt werden (ÖB Moskau 11.2.2025; vgl. FGWW RUSS 4.11.2025), beispielsweise am Aufenthalts- oder Studiumsort (FGWW RUSS 4.11.2025). Sollte ein Einberufungsbefehl ergangen sein, ist diesem bei Rückkehr Folge zu leisten. Nach Rückkehr in die Russische Föderation werden, bei Vorliegen eines Einberufungsbefehls, russische Staatsangehörige aus Tschetschenien - wie auch andere Bürger - eingezogen und nach einer Ausbildung auch im Ukraine-Krieg eingesetzt. In Bezug auf Zwangsrekrutierungen von Tschetschenen können, aufgrund des willkürlichen Charakters von Zwangsrekrutierungen, keine Aussagen dazu getroffen werden, ob sich das Vorgehen analog jenem bei Einberufungsbefehlen gestaltet (ÖB Moskau 8.5.2024). Die Frage, ob in die Russische Föderation rückkehrende Tschetschenen automatisch nach Tschetschenien rückgeführt werden oder aber sie sich in anderen Landesteilen niederlassen können, beantwortet die Österreichische Botschaft Moskau folgendermaßen: „Entsprechend [der] Verfassungsbestimmung haben aus dem Ausland zurückkehrende wehrpflichtige Personen die verfassungsgesetzlichen Rechte, ungehindert in die RF zurückzukehren und sich in der RF frei zu bewegen und den Aufenthalts- und Wohnort frei zu wählen. [...] Die Botschaft konnte anhand der ihr zugänglichen Informationen nicht feststellen, ob es rezente Verletzungen der gesetzlichen Regelungen gab. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es keine nennenswerten Vorfälle geben könnte.“ (ÖB Moskau 15.11.2024). Im Oktober 2025 teilte die Österreichische Botschaft auf Anfrage der Staatendokumentation abermals mit, keine Berichte über zwangsweise nach Tschetschenien rückgeführte tschetschenische Rückkehrer gefunden zu haben (ÖB Moskau 16.10.2025).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 4. Juli 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2113358/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_Föderation,_02.08.2024.pdf, Zugriff 19.8.2024 [Login erforderlich]
EGRÜ - EG-Russland-Rückübernahmeabkommen (17.5.2007): Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme - Gemeinsame Erklärungen, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2007.129.01.0040.01.DEUtoc=OJ:L:2007:129:TOC, Zugriff 10.5.2024
FGAE RUSS - Föderales Gesetz zur Aus- und Einreise [Russland] (23.7.2025): Федеральный закон (N 114-ФЗ; 15.8.1996, idF 23.7.2025): О порядке выезда из Российской Федерации и въезда в Российскую Федерацию [Föderales Gesetz: Über den Ablauf der Ausreise aus der Russischen Föderation und der Einreise in die Russische Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_11376, Zugriff 20.11.2025
FGWW RUSS - Föderales Gesetz zu Wehrpflicht und Wehrdienst [Russland] (4.11.2025): Федеральный закон (N 53-ФЗ; 28.3.1998, idF 4.11.2025): О воинской обязанности и военной службе [Föderales Gesetz: Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_18260/, Zugriff 26.11.2025
IOM - International Organization for Migration (24.9.2025): Auskunft von IOM Moskau, per E-Mail
IOM - International Organization for Migration (6.2025): Russische Föderation - Länderinformationsblatt 2025, https://iompwesagerrfg001.blob.core.windows.net/rfg/afba208c-94a3-459f-a0dd-ee7d97f225ff-CFS_ The Russian Federation 2025_DE.pdf, Zugriff 6.11.2025
ISW - Institute for the Study of War (7.5.2025): Russian Force Generation and Technological Adaptations Update, https://understandingwar.org/research/russia-ukraine/russian-force-generation-and-technological-adaptations-update-may-7-2025, Zugriff 11.9.2025
Moscow Times - Moscow Times, The (20.2.2025a): В Госдуме пригрозили живущим за рубежом россиянам ответственностью за участие в антивоенных акциях [In Staatsduma drohte man im Ausland lebenden russischen Staatsangehörigen mit Rechenschaftspflicht für Teilnahme an Antikriegsaktionen], https://www.moscowtimes.ru/2025/02/20/v-gosdume-prigrozili-zhivuschim-za-rubezhom-rossiyanam-otvetstvennostyu-za-uchastie-v-antivoennih-aktsiyah-a155827, Zugriff 27.11.2025
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (16.10.2025): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (1.10.2025): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2131575/Asylländerbericht 2025_Russland Endversion_Kommentierte Fassung_geg_2025_10_01.docx, Zugriff 31.10.2025 [Login erforderlich]
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (11.2.2025): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (15.11.2024): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (8.5.2024): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
VB Moskau - Verbindungsbeamter des BMI in Russland [Österreich] (10.2.2025): Auskunft des VB, per E-Mail
Verfassung RUSS - Verfassung [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446, Zugriff 27.2.2024
Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates
Letzte Änderung 2025-01-09 14:36
[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) mit Stand Dezember 2024 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 6.12.2024). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Seite der BBU verwiesen].
Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.
Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:
Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU
Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung
Übernahme der Heimreisekosten
Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900
Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland
Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.
Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.
Finanzielle Starthilfe
Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:
Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person
Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie
Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.
Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):
Freiwillige Ausreise
Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit
Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung
Nachhaltigkeit der Ausreise
Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr
Keine schwere Straffälligkeit
Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden
Reintragrationsunterstützung
Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.
Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:
Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP)
IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV)
Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III)
OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“)
ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“)
Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten.
Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024).
Quelle
BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (6.12.2024): Österreichische Rückkehrunterstützung – Übersicht der Leistungen
Dokumente
Letzte Änderung 2025-12-23 13:32
Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente sind in der Regel echt und inhaltlich richtig. Dokumente russischer Staatsangehöriger aus den russischen Kaukasusrepubliken (insbesondere Reisedokumente) enthalten hingegen nicht selten unrichtige Angaben. Gründe hierfür liegen häufig in mittelbarer Falschbeurkundung und unterschiedlichen Schreibweisen von beispielsweise Namen oder Orten. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie beispielsweise Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle und Gerichtsurteile. Es gibt Fälschungen, die auf Originalvordrucken professionell hergestellt werden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind. Nach Angaben des deutschen Auswärtigen Amts hat die Anzahl der im Asylverfahren vorgelegten Vorladungen, Urteile und Beschlüsse, die sich als Fälschungen herausgestellt haben, in der letzten Zeit erheblich zugenommen (AA 2.8.2024).
Tschetschenien
Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wiederaufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört worden sind (AA 2.8.2024).
Quelle
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 4. Juli 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2113358/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_Föderation,_02.08.2024.pdf, Zugriff 19.8.2024 [Login erforderlich]
Anhang
Reservisten: Definition / Kategorisierung / Altersgrenzen
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Gemäß dem föderalen Gesetz zur Wehrpflicht und zum Wehrdienst gibt es in Russland zwei Formen der Reserve: die Mobilisierungspersonalreserve (mobilisazionnyj ljudskoj reserw) und die Mobilisierungspersonalressource (mobilisazionnyj ljudskoj resurs). Letztere umfasst alle Staatsbürger, welche Teil der Reserve (sapas) sind. Diese können sich auf freiwilliger Basis vertraglich verpflichten, Teil der Mobilisierungspersonalreserve zu werden (FGWW RUSS 4.11.2025). Angehörige der Mobilisierungspersonalreserve sind nicht nur aufgrund eines Mobilmachungsbefehls, sondern auch aufgrund einer Vorladung oder sonstigen Anordnung der Militärkommissariate verpflichtet, sich bei diesen zu melden, um Aufgaben wahrzunehmen (ÖB Moskau 13.11.2024). Gemäß einer seit November 2025 bestehenden Regelung darf die Mobilisierungspersonalreserve für spezielle Militärübungen zum Schutz der kritischen Infrastruktur herangezogen werden (FGWW RUSS 4.11.2025). Auf Angehörige der Mobilisierungspersonalreserve kann jederzeit zurückgegriffen werden, auf Angehörige der Mobilisierungspersonalressource jedoch nur in Kriegs- oder Mobilisierungszeiten (ÖB Moskau 13.11.2024). § 52 des föderalen Gesetzes zur Wehrpflicht und zum Wehrdienst listet auf, welche Bürger der Reserve (sapas) angehören, nämlich (FGWW RUSS 4.11.2025):
Bürger, die aus dem Militärdienst entlassen und der Reserve (sapas) zugeordnet wurden;
Bürger, die eine militärische Ausbildung an einer höheren Bildungseinrichtung erfolgreich absolviert (Ausbildung zum Unteroffizier (serschant), Maat (starschina), Soldat und Matrosen) und die eine höhere Ausbildung an einer föderalen staatlichen Bildungseinrichtung abgeschlossen haben;
Bürger, die eine militärische Ausbildung an einer höheren Bildungseinrichtung erfolgreich absolviert haben (Ausbildung zum Unteroffizier (serschant), Maat (starschina), Soldat und Matrosen);
Bürger, die den Militärdienst nicht absolviert haben – in Verbindung mit einer Befreiung von der Einberufung zum Militärdienst;
Bürger, die den Militärdienst nicht absolviert haben – in Verbindung mit der Gewährung eines Militärdienstaufschubs oder in Verbindung mit der Aufhebung der Entscheidung der Einberufungskommission durch eine regionale Einberufungskommission höherer Instanz, nachdem die betreffende Person ein Alter von 30 Jahren erreicht hat;
Bürger, die zum Militärdienst nicht einberufen wurden, nachdem sie ein Alter von 30 Jahren erreicht haben;
Bürger, die den Militärdienst nicht absolviert haben (und dies ohne eine gesetzliche Grundlage), im Einklang mit einer Entscheidung der Einberufungskommission, nachdem die betreffende Person ein Alter von 30 Jahren erreicht hat;
Bürger, die den Wehrersatzdienst (Zivildienst) absolviert haben;
Bürgerinnen mit einem militärrelevanten Beruf.
Militärische Ränge / Altersgrenzen je nach Reservekategorie (sapas)
militärische Ränge
Kategorie 1
Kategorie 2
Kategorie 3
Soldat, Matrose, Unteroffizier (serschant), Maat (starschina), Fähnrich (praporschtschik, mitschman)
40 Jahre
50 Jahre
55 Jahre
Nachwuchsoffizier (mladschij ofizer)
50 Jahre
55 Jahre
60 Jahre
Major, Korvettenkapitän (kapitan 3 ranga),
Oberstleutnant (podpolkownik), Fregattenkapitän (kapitan 2 ranga)
55 Jahre
60 Jahre
65 Jahre
Oberst (polkownik), Kapitän zur See (kapitan 1 ranga)
60 Jahre
65 Jahre
höherer Offizier
65 Jahre
70 Jahre
Quelle 4: FGWW RUSS 4.11.2025 - § 53
Zur Reserve zählende Frauen gehören der Kategorie 3 an. Für weibliche Offiziere gilt eine Altersgrenze von 50 Jahren, für alle anderen militärischen Ränge gilt in Bezug auf weibliche Militärbedienstete eine Altersgrenze von 45 Jahren (FGWW RUSS 4.11.2025).
Für Staatsbürger, welche Teil der sogenannten reserw sind, gelten je nach Dienstgrad bzw. militärischem Rang folgende Altersgrenzen (FGWW RUSS 4.11.2025):
höherer Offizier: 70 Jahre
Stabsoffizier (starschij ofizer): 65 Jahre
Nachwuchsoffizier (mladschij ofizer): 60 Jahre
andere Dienstgrade: 55 Jahre
Wer die Altersgrenze erreicht, scheidet aus der Reserve aus und wird aus dem Militärregister entfernt (FGWW RUSS 4.11.2025).
Quellen
FGWW RUSS - Föderales Gesetz zu Wehrpflicht und Wehrdienst [Russland] (4.11.2025): Федеральный закон (N 53-ФЗ; 28.3.1998, idF 4.11.2025): О воинской обязанности и военной службе [Föderales Gesetz: Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_18260/, Zugriff 26.11.2025
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (13.11.2024): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
1.5.2. Auszug aus dem Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2025 der Österreichischen Botschaft Moskau (Stand: 1. Oktober 2025)
Situation im Nordkaukasus
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich Experten zufolge prinzipiell verbessert, jedoch nimmt die Zahl an Terrorangriffen in der Region in den letzten Jahre wieder leicht zu. Es ist derzeit nicht von einer breiten „islamistischen Bewegung“ im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem IS bzw. zuletzt auch mit Ukraine-initiiertem Terrorismus in Verbindung gebracht werden. Die Menschenrechtslage im Nordkaukasus bleibt insgesamt weiterhin prekär, die dort verübten Menschenrechtsverletzungen sind oft brutaler Natur, wie Ehrenmorde, Blutrache oder gezielt gegen religiöse Minderheiten1.
In der Region herrscht weiterhin ein Klima der Straflosigkeit für Angehörige der Sicherheitskräfte. Es kann nicht verifiziert werden, ob es sich bei den von den Behörden bekannt gemachten Anti-Terror-Einsätzen tatsächlich um Terroristen handelt. Es ist möglich, dass es sich zumindest zum Teil um fabrizierte Vorwürfe handelt. In diesem Zusammenhang wird daran erinnert, dass etwa in dem 2017 bekannt gewordenen Fall der Verfolgung von Mitgliedern der LGBTI-Community in Tschetschenien im Rahmen von Anti-Terror-Einsätzen2 bisher weiterhin kein Verfahren eingeleitet wurde. Betroffenen von Menschenrechtsverletzungen stehen – auch angesichts des Fehlens von unabhängigen NGOs - keine effektiven Mechanismen zu ihrem Schutz zur Verfügung. Das Oberhaupt der Republik Tschetschenien ist bemüht, kritische Stimmen auch im Ausland zum Schweigen zu bringen. Dieses Klima der Straflosigkeit gepaart mit sozialen Problemen könnte die derzeitige Stabilität jederzeit aus dem Gleichgewicht bringen. Laut Angaben des Informationsportals Caucasian Knot wurden im ersten Quartal 2025 insgesamt 8 Personen im Nordkaukasus bei bewaffneten Konflikten getötet; 2024 stieg die Zahl der bewaffneten Vorfälle und Opfer im Vergleich zum Vorjahr von 8 auf 10, unter den Todesopfern waren sieben Zivilisten, 25 mutmaßliche Militante und 23 Sicherheitskräfte..3
Wirtschaftlich bleiben für die Region föderale Transferzahlungen wichtig, die Arbeitslosigkeit ist laut Experten unter den höchsten in Russland (gesamt im Juni 2025: 2,2%; Nordkaukasus: 7,8%). Bei einer Sitzung der Regierungskommission zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung des Nordkaukasus im Juni 20214 bezeichnete Premierminister Mischustin die Situation als nicht einfach. Die Kindersterblichkeit sei um 29% höher als im russischen Durchschnitt, Krankenhäuser seien nicht im besten Zustand, für junge Leute sei es schwer eine passende Arbeit zu finden, die Arbeitslosigkeit liege deutlich über dem russischen Schnitt. Im Rahmen der Sitzung wurde von den einzelnen Ministern u.a. ausgeführt, dass etwa die Hälfte der Bevölkerung in der Region im informellen Sektor beschäftigt ist und die Arbeitslosenrate daher nur beschränkt aussagekräftig sei. Bei der jüngsten Sitzung5 der Regierungskommission zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung des Nordkaukasus im Mai 2025 lobte Premierminister Michail Mischustin die „positive Dynamik“ in der Entwicklung der Region, insbesondere im Tourismus und in der Landwirtschaft, die oben genannten Probleme wurden nur indirekt angesprochen. Laut offiziellen russischen Statistiken6 halten diese Probleme weiterhin an: Im ersten Halbjahr 2025 sank die Säuglingssterblichkeit im Nordkaukasus auf 4,7 pro 1000 Lebendgeburten und liegt damit knapp über 30 % über dem russischen Durchschnitt von 3,6 pro 1000 geborenen Kindern7 8. Gleichzeitig hat die russische staatliche Statistikbehörde Rosstat ab März 2025 die regelmäßige Veröffentlichung monatlicher regionaler Vitalstatistiken (Geburten und Todesfälle nach Region / Altersgruppe) stark eingeschränkt bzw. eingestellt, sodass aktuelle, gegliederte Regionalvergleiche schwer möglich sind.9 Trotz eines leichten Anstiegs blieben die Reallöhne im Nordkaukasus um die Hälfte niedriger als der russische Durchschnitt, der im Juni 2025 gegenüber dem Vorjahr um 5,1 % gestiegen war10 11; die Anzahl der Betten in nordkaukasischen Krankenhäusern nahm in den letzten Jahren insgesamt ab (2020: 76.186; 2021: 70.282, 2022: 68.784, 2023: 70.971)12. Die Armutsrate im Nordkaukasus blieb auch 2024 weit über dem russlandweiten Durchschnitt von 7,2%13 (bspw.: Inguschetien 25,6 %, Tschetschenien 15,2 %, Dagestan 11,8 %).
Spezielle regionale Auswirkungen der allgemein in Russland boomenden Kriegswirtschaft auf den Nordkaukasus können aus Ermangelung von verfügbaren Daten nicht eruiert werden. Seit Kriegsbeginn veröffentlichen die russischen Behörden relevante Wirtschaftskennzahlen nicht mehr. Korruption in Wirtschaft und im alltäglichen Leben sind in Russland weit verbreitet14. Nicht verifizierbare Berichte sprechen von einer noch stärker grassierenden Korruption im Nordkaukasus; es kommt dort immer wieder zu Festnahmen und Razzien im Zusammenhang mit Korruption15. Vor Beginn des Angriffskriegs auf die Ukraine bedienten sich Muslime in Nordkaukasus (mit Ausnahme Tschetscheniens) der Korruption, um in der russischen Armee bessere Aufstiegschancen zu haben16.
Zur Lage in Tschetschenien
In Tschetschenien gilt Ramsan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert. Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml17.
Die Bevölkerung Tschetscheniens zählt laut Volkszählung 2021 knapp über 1,5 Millionen Einwohner.18 Grundsätzlich können Tschetschenen ebenso wie andere russische Staatsangehörige auch an einem anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens leben bzw. sich dorthin flüchten, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte geraten19. Wird jemand allerdings gesucht, so ist es den Sicherheitsorganen möglich, diesen zu finden. Außerdem gelte laut Menschenrechtsvertretern zu bedenken, dass jedenfalls in größeren russischen Städten Tschetschenen/-innen unter Beobachtung ihrer Landsleute stehen und „falsches“ Verhalten ebenfalls das Interesse der tschetschenischen Sicherheitsstrukturen wecken kann.
Innerhalb Russlands werden immer wieder Fälle bekannt, in denen tschetschenische Sicherheitsorgane außerhalb der Republik tätig werden. Zuletzt erregte etwa die Festnahme und Rückführung nach Tschetschenien von Sarema Musajewa, der Mutter des tschetschenischen Menschenrechtsaktivisten Abubakar Jangulbajew, aus Nischni Nowgorod im Jänner 2022 großes Medienecho20. Im Sommer 2023 wurde Musajewa wegen Betrugs und Gewaltanwendung gegen einen Polizisten zu fünfeinhalb Jahren Strafkolonie verurteilt, später wurde die Strafe durch das Oberste Gericht Tschetscheniens auf fünf Jahre in einer Kolonie mit milden Haftbedingungen gemildert. Im Mai 2024 urteilte der EGMR, dass Russland im Fall von Musajewa gegen mehrere Artikel der EMRK verstoßen hat, darunter die Art. 18 und 5, nachdem Musajewa nicht aufgrund einer von ihr begangenen Straftat, sondern zwecks der Vergeltung an ihren in die oppositionelle und Menschenrechtstätigkeit involvierten Familienmitglieder inhaftiert worden sei21. Im August 2025 wurde Musajewa zu weiteren 3 Jahren und 11 Monaten Haft wegen „Störung der Arbeit des Gefängnisses“ verurteilt22. Weiters sorgte der Fall des 19-jährigen Nikita Schurawel für ein großes Medienecho. Im Mai 2023 soll er nach behördlichen Angaben „im Auftrag der ukrainischen Geheimdienste“ vor einer Moschee in der russischen Region Wolgograd öffentlich den Koran verbrannt haben. Kurz nach der Festnahme in Wolgograd wurde Nikita Schurawel in ein Untersuchungsgefängnis in Tschetschenien geschickt. Diese Entscheidung begründete das russische Ermittlungskomitee mit „zahlreichen Anfragen“ von tschetschenischen Einwohnerinnen und Einwohnern, welche sich als Betroffene sehen würden. Im September 2023 veröffentlichte das Tschetschenien-Oberhaupt Ramsan Kadyrow auf seinem Telegram-Kanal ein Video, auf welchem sein damals 15-jähriger Sohn Adam Kadyrow Nikita Schurawel im Untersuchungsgefängnis verprügelt. Das Video versah Ramsan Kadyrow mit dem Kommentar, dass er auf seinen Sohn stolz sei23. Im Februar 2024 wurde Nikita Schurawel durch ein Gericht in Tschetschenien wegen Verletzung der Gefühle von Gläubigen und Hooliganismus zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt24. Im November 2024 wurde Schurawel in einem zweiten Verfahren wegen Hochverrats zu 13,5 Jahren in einer Hochsicherheitskolonie verurteilt; dem Gerichtsurteil zufolge soll Schurawel von März bis Mai 2023 mit einem Vertreter des ukrainischen Geheimdienstes in Korrespondenz gestanden haben25. Memorial führt Schurawel als politischen Gefangenen.
Vereinzelt sind Fälle gezielter Tötungen politischer Gegner auch im Ausland bekannt26. Prominente Beispiele sind die Brüder Jamadajew, von denen einer in Moskau (2008) und ein anderer in Dubai (2009) getötet wurde27 oder Umar Israilow28, welcher 2009 in Wien ermordet wurde. Rezente Beispiele sind der Mord an Selimchan Changoschwili in Berlin (2019), der Mord an Mamichan Umarow alias Martin Beck („Anzor aus Wien“) (2020), der Mord an Imran Aliyev in Lille/Frankreich (2020) und der Angriff auf Tumso Abdurachmanow in Gävle/Schweden (2020).
NGOs beklagen regelmäßig schwere Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, rechtswidrige Festnahmen und die Fälschung von Straftatbeständen29. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten und Journalisten, aber auch Einzelpersonen, die das Regime kritisieren.
Im Sommer 2017 berichtete die Zeitung „Novaya Gazeta“ über die mutmaßliche außergerichtliche Tötung von 27 Personen durch tschetschenische Sicherheitsorgane in der Nacht auf 26. Jänner 2017 nach Massenfestnahmen infolge des Tods eines Polizisten30. Im März 2018 entschied das Ermittlungskomitee der Russischen Föderation, kein Strafverfahren in der Sache zu eröffnen31. Die russische Menschenrechtsombudsperson wurde Berichten zufolge bei der Untersuchung dieser Vorgänge in Tschetschenien bewusst getäuscht32. Im März 2021 publizierte die Novaya Gazeta die Aussagen eines tschetschenischen Polizisten, der Augenzeuge der Festnahmen und außergerichtlichen Tötungen war33. Anfang Juli 2023 kam es in Tschetschenien zu einem brutalen Angriff auf die bekannte russische Journalistin Jelena Milaschina, die für die Nowaya Gazeta seit Jahren über Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien berichtet, und den Anwalt Alexander Nemow, die auf dem Weg vom Flughafen zu einem Gerichtsprozess in Tschetschenien waren34.
Laut offiziellen Statistiken der Republik Tschetschenien lag die Arbeitslosigkeit im September 2025 bei 4,5%35. Der monatliche Durchschnittslohn in Tschetschenien lag im Juni 2025 bei RUB 51.934 . (ca. 527 EUR). Das Existenzminimum pro Person wurde für 2025 auf 17.024 RUB (ca. 175 EUR) festgesetzt (für die erwerbsfähige Bevölkerung pro Kopf mit RUB 18.556, für Kinder RUB 16.513 und für Pensionisten RUB 14.641)36.
Aus menschenrechtlicher Perspektive herrscht die Einschätzung vor, dass tatsächlich Verfolgte sowohl im Inland als auch im Ausland in Einzelfällen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein können. Auf das Potential zur Instrumentalisierung dieser im Einzelfall bestehenden Gefährdungslage wird möglicherweise auch dann zurückgegriffen, wenn sozio-ökonomische Motive hinter dem Versuch der Migration nach Westeuropa stehen. Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen; es wurden in den letzten Jahren keine Fälle der Verfolgung bekannt. Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow-Clan selbst, der im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen- zum Vasallentum wechselte. Die Frauen von verurteilten oder getöteten Militanten aus den zwei Tschetschenienkriegen berichteten teils von Stigmatisierung und differenzierter, mitunter illegaler Behandlung durch Strafverfolgungsbehörden, auch ihre Kinder betreffend37.
Seit dem Beginn der sog. russischen „speziellen Militäroperation“ in der Ukraine hatte das Oberhaupt von Tschetschenien Ramzan Kadyrow regelmäßig öffentlich die Bereitschaft tschetschenischer Bürger zum Einsatz in der Ukraine betont. Im September 2022 erklärte Kadyrow, dass es in Tschetschenien keine Mobilisierung geben würde, weil der „Plan“ schon zu 254% erfüllt sei. Gleichzeitig erklärte Kadyrow, dass die Verwandten jener 40 Frauen, die versucht hatten, in Grozny einen Protest gegen den Krieg zu veranstalten, bereits mobilisiert und in die Ukraine geschickt wurden. Weiters drohte er damit, dass es jenen, die versuchen sollten, einen solchen Protest zu veranstalten, sowie deren Männern und Söhnen genauso ergehen würde38. Laut Angaben tschetschenischer Behörden seien insgesamt mehr als 61.000 tschetschenische Kämpfer, darunter rund 22.300 Freiwillige, seit Kriegsbeginn an die Front gegangen39.
Zur Lage in Dagestan
Von offizieller Seite wurde im Jänner 2019 die praktisch vollständige Liquidierung des bewaffneten Widerstands in Dagestan verkündet, vereinzelt kommt es dennoch zu bewaffneten Zwischenfällen (Zahl der Todesopfer: 2025 bis inkl. Mai: 7, 2024: 22 (Terroranschlag v. 23.6.), 2023: 2, 2022: 2, 2021: 340). Im Fokus der Sicherheitsbehörden stehen mutmaßliche Terroristen bzw. Anhänger extremistischer Überzeugungen (dazu zählen auch in Dagestan die Zeugen Jehovas).
Eine sog. „prophylaktische Liste“ von potentiellen Extremisten und Terroristen, die v.a. zw. 2013-2015 von den Sicherheitsbehörden geführt wurde, umfasste Ende 2015 laut offiziellen Vertretern zw. 9000-16.000 Personen. Diese wurden regelmäßig von der Polizei angehalten und befragt und hatten Probleme, eine Anstellung zu finden. 2017 wurde von offiziellen dagestanischen Vertretern bekannt gegeben, dass die Liste nicht mehr geführt werde. Nach Einschätzung des Menschenrechtszentrums Memorial ist das aber nicht die Wahrheit, die Liste werde inoffiziell weiterhin geführt, wenngleich Beschwerden diesbezüglich abgenommen hätten und Grundrechtsverletzungen nicht mehr im früheren Ausmaß vorkämen41.
Nach Einschätzung eines Experten für den Nordkaukasus, wurden im Rahmen der von Präsident Putin im September 2022 verkündeten Teilmobilisierung in Dagestan viele administrative Ressourcen zur Unterstützung der Kampagne eingesetzt. Es ist nicht auszuschließen, dass sich viele Personen freiwillig zum Militärdienst gemeldet haben bzw. nicht versucht haben, sich der Mobilisierung zu entziehen. Von einer gezielten Einziehung zum Militärdienst als Bestrafung ist in Dagestan grundsätzlich nicht auszugehen42.
Die Bevölkerung Dagestans ist mehrheitlich islamischen Glaubens; Dagestan verfügt zudem über eine kleine und historische jüdische Bevölkerungsgruppe. Ende Oktober 2023 kam es insbesondere in Dagestan zu mehreren antisemitischen Aktionen, u.a. wurde der Flughafen in Machatschkala von Personen, die in Zusammenhang mit den Ereignissen in Israel gegen die Landung eines Flugzeugs aus Tel Aviv protestierten, gestürmt43. Die lokale Gesetzgebung verbietet den „extremistischen islamischen Wahhabismus“, ohne eine genauere Definition dieser Terminologie darzulegen44. Wie in anderen Provinzen des Nordkaukasus gibt es auch in Dagestan Fälle der Verfolgung von Personen nicht-islamischen Glaubens, wie Christen und insbesondere Zeugen Jehovas, die trotz eines Verbots ihrer Gruppierung in Russland im Nordkaukasus verblieben sind. Salafisten hingegen hätten laut Einschätzung eines Experten für den Nordkaukasus die Region großteils verlassen45. Am 23.06.2024 griffen Militante in Machatschkala und Derbent religiöse und polizeiliche Einrichtungen an, dabei kam es zu 22 Toten, darunter einem orthodoxen Priester, und 46 Verletzten. Es handelte sich um den ersten Angriff militanter Kämpfer in Dagestan in 13 Monaten46.
Einschätzung der Botschaft
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich in den letzten Jahren weitgehend stabilisiert. Die Intensität des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus hat nachgelassen, ebenso die Aktivität des IS. Vereinzelt kommt es zu Anschlägen von Einzelpersonen oder autonomen Gruppen. Die Menschenrechtslage insbesondere in Tschetschenien ist jedoch weiterhin besorgniserregend. Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht Personen aus Tschetschenien nur beschränkt offen, wie Rückentführungen durch tschetschenische Sicherheitskräfte in den letzten Jahren gezeigt haben. Vor dem Hintergrund des russischen Angriffskrieges in der Ukraine ergeben sich insbesondere für junge Männer in der Region neue Probleme, da einerseits traditionelle Wertvorstellungen, andererseits fehlender rechtlicher Schutz eine Verweigerung des Kampfeinsatzes massiv erschweren.
[ … ]
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus seinen entsprechenden Angaben im Verfahren sowie dem bei der Einreise im Oktober 2023 vorgelegten russischen Reisepass des BF, aufgrund dessen im vorangegangenen Zulassungsverfahren seine Identität festgestellt werden konnte.
Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu den Sprachkenntnissen des BF sowie zu seinem Familienstand, seiner Herkunft, zur Schulbildung und Berufserfahrung in der Russischen Föderation bzw. in der Teilrepublik Tschetschenien beruhen auf seinen entsprechenden, im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im Verfahren.
Soweit Angaben zum Leben und Aufenthalt des BF in der Russischen Föderation bzw. in der Teilrepublik Tschetschenien, den Wohn- und Eigentumsverhältnissen des BF und seiner Familie getroffen werden, so gründen diese in den im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben des BF und seiner im bisherigen Verfahren jeweils befragten Familienmitglieder die als plausibel und glaubhaft erachtet werden. Ebenfalls auf diesen fußen die Feststellungen zu den Verwandten des BF sowie seinem Kontakt zu seiner Großmutter über seinen Vater sowie, dass seine Großmutter eine (Invaliditäts-)Pension bezieht und diese und die Tante des BF von Verwandten unterstützt werden.
Dass der BF nach wie vor über Freunde in der Russischen Föderation verfügt und mit diesen in Kontakt steht, ergibt sich aus seinen entsprechenden Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
2.2. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Die Feststellungen zur Einreise nach Österreich und den Antragstellungen des BF (und seiner Familie) ergeben sich zweifelfrei aus dem Akteninhalt des gegenständlichen sowie des vorangegangenen Verfahrens.
Dass der BF nach der Zurückweisung seines ersten Antrages auf internationalen Schutz – mit seinen Eltern und Geschwistern – im Bundesgebiet verblieb und bis zur Stellung des zweiten Antrages auf internationalen Schutz (zwischenzeitig) untergetaucht ist, beruht auf den Angaben des BF sowie seiner Eltern dazu im Verfahren sowie einer Abfrage der zum Melderegister gespeicherten Daten. Aus diesen geht hervor, dass der BF im Zeitraum vom XXXX .01.2025 bis XXXX .05.2025 obdachlos gemeldet war.
Auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben beruhen auch die Feststellungen zum Leben des BF in Österreich, den von ihm besuchten Kursen und den in Rede stehenden Ausbildungen, sowie seinen Deutschkenntnissen die dieser durch die Vorlage entsprechender Bescheinigungen untermauern konnte.
Dass der BF in einem Sportverein aktiv ist und insbesondere im Rahmen dessen soziale Kontakte pflegt, beruht auf seinen diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung und werden diese als glaubhaft und wahr erachtet.
Die Feststellungen betreffend den in Österreich lebenden Cousin seines Vaters ergeben sich aus den entsprechenden Angaben des Vaters des BF im Verfahren. Aus diesen ergibt sich auch, dass keine gegenseitige (finanzielle) Abhängigkeit besteht.
Dass der BF grundsätzlich gesund ist, ergibt sich aus seinen Angaben im Laufe des Verfahrens. Dabei wird auch nicht verkannt, dass der BF im Verfahren angegeben hat, Probleme mit der Schulter und dem Rücken zu haben. Dass es sich dabei um schwerwiegende Erkrankungen handelt und er deswegen auf eine Behandlung angewiesen wäre, die in der Russischen Föderation bzw. der Teilrepublik Tschetschenien nicht verfügbar bzw. zugänglich wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde seitens des BF auch zu keinem Zeitpunkt vorgebracht. Die Arbeitsfähigkeit des BF ergibt sich aus der Angabe des BF in der mündlichen Verhandlung, wonach er ab September arbeiten möchte sowie dem Umstand, dass er bereits in der Russischen Föderation einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister.
2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
2.3.1. Der erkennende Richter geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund des dabei gewonnenen persönlichen Eindrucks des BF davon aus, dass diesem bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht mit der gebotenen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte konkrete und individuelle physische und/oder psychische Eingriffe erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre drohen.
Die Feststellungen zur fehlenden potentiellen Verfolgungsgefahr des BF in seinem Herkunftsstaat beruhen sohin auf folgenden Überlegungen:
2.3.2. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). Die erkennende Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn die BF gleichbleibende, substantiierte Angaben machen, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens –niederschriftlichen Einvernahmen – unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Hierbei ist im Hinblick auf das Alter des BF auszuführen, dass seitens des Gerichtes nicht verkannt wird, dass der BF im Zeitpunkt der Antragstellung und Erstbefragung im Oktober 2023 betreffend den ersten Antrag auf internationalen Schutz mit 17 Jahren gerade noch minderjährig war und es in Entsprechung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung bedarf (vgl. VwGH 15.10.2020, Ra 2020/18/0223 mwN). Bei der zweiten Antragstellung und Erstbefragung im April/Mai 2025 sowie der darauffolgenden Befragung vor dem BFA im Juli 2025 sowie bei der mündlichen Verhandlung im Mai 2026 war der BF bereits volljährig. Das junge Alter des BF, insbesondere seine Minderjährigkeit zum Zeitpunkt des vermeintlichen fluchtauslösenden Ereignisses, wurde bei der Würdigung des Fluchtvorbringens des BF entsprechend berücksichtigt.
2.3.3. In Bezug auf die vom BF im Mittelpunkt seines Fluchtvorbringens stehende angeblich erfolgte Einberufung zum Militärdienst und eines damit einhergehenden zwangsweisen Einsatzes im Ukraine-Krieg ist zunächst auszuführen, dass der BF vor dem Hintergrund der festgestellten Länderinformationen mit seinen Angaben aus den nachfolgenden Gründen keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung glaubhaft machen konnte.
2.3.4. Nicht verkannt wird, dass aus den Länderinformationen zu entnehmen ist, dass gemäß dem föderalen Gesetz ’Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst’ männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst unterliegen. Bis Ende des Jahres 2023 lag das Einberufungsalter zwischen 18 und 27 Jahren. Da der BF im Entscheidungszeitpunkt 19 Jahre alt ist, ist dieser sohin grundsätzlich wehrpflichtig.
Den Länderinformationen ist jedoch weiters zu entnehmen, dass für gewöhnlich zweimal jährlich eine Einberufung zum Grundwehrdienst stattfindet. Eine Einberufung zum Wehrdienst, wie dies vom BF in seinem Vorbringen dargetan wird, vor Erreichen des 18. Lebensjahres ist jedoch ausweislich der Länderinformationen nicht glaubhaft. Der BF war im Zeitpunkt des Verlassens seines Herkunftslandes gerade einmal knapp 17 Jahre und zwei Monate alt, sodass es einer von ihm ins Treffen geführten Einberufung zum Militärdienst an der notwendigen Plausibilität fehlt, sohin nicht glaubhaft ist und ein derartiges Vorbringen letztlich – trotz Beachtung seines Alters - seiner persönlichen Glaubwürdigkeit abträglich ist.
Wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden sollen legt der Staatspräsident jährlich fest. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer und hat sich – unbeschadet der Bestrebungen die Anzahl der Soldaten insgesamt zu erhöhen – seit 2023 nicht signifikant verändert. So wurden im Jahr 2023 277.000, im Jahr 2024 283.000 und im Jahr 2025 295.000 Personen eingezogen. Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist dabei relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode.
Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass dem BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Einberufung zu den Streitkräften der Russischen Föderation droht, zumal nur ein Drittel der jährlich ins wehrpflichtige Alter kommenden junge Männer einberufen werden und der BF noch dazu aus Tschetschenien stammt, was die Wahrscheinlichkeit einer Einberufung des BF gerade nicht erhöht. Selbst im Fall einer eher unwahrscheinlichen Einberufung droht dem BF als Wehrdienstableistenden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit kein Einsatz in der Ukraine.
So gibt es derzeit keine Hinweise auf eine Teilnahme Wehrpflichtiger an Kampfhandlungen in der Ukraine, wobei seitens des Gerichtes nicht verkannt, dass Grundwehrdiener logistische Aufgaben, wie die Unterstützung von Drohnenteams, wahrnehmen sowie auf der von der Russischen Föderation besetzten ukrainischen Halbinsel Krim und für Grenzsicherungszwecke entlang der russisch-ukrainischen Grenze eingesetzt werden. Auch, dass zumindest zwischen August und November 2024 vereinzelt Grundwehrdiener in die Region Kursk, in welcher eine ukrainische Offensive, die sich auf russisches Territorium erstreckte, stattgefunden hat, entsendet waren, wird nicht verkannt.
2.3.5. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die, wie sich aus den Länderinformationen ergibt, am 21.09.2022 mit Erlass des Präsidenten verkündete und (zumindest vorübergehend) beendete Teilmobilisierung anlässlich des Ukrainekrieges auf die Einberufung von [laut Angaben des Verteidigungsministers] 300.000 Reservisten, welche hauptsächlich der Kategorie 1 (von insgesamt drei Kategorien) angehörten, abzielte und die zu Mobilisierenden nach Angaben von Präsident Putin in den Streitkräften der Russischen Föderation gedient und bestimmte militärische Spezialisierungen erworben haben sollten. Laut den Länderinformationen werden Wehrpflichtige nach der Ableistung des Grundwehrdienstes als Reservisten registriert und erhalten alle Personen, die den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch.
Der BF, der den Wehrdienst nicht abgeleistet hat und über kein Militärbuch verfügt (VHP S. 45), ist somit kein Reservist. Dementsprechend war er nicht von der stattgefundenen Teilmobilmachung bzw. wäre er bei einer etwaigen neuerlichen künftigen Mobilmachung betroffen. Darüber hinaus geht aus den Länderinformationen hervor, dass die Teilmobilmachung in der Teilrepublik Tschetschenien, der Herkunftsregion des BF in der Russischen Föderation, nicht durchgeführt wurde.
2.3.6. Nicht verkannt wird, dass in der Beschwerde bzw. in den Stellungnahmen erwähnt wird und auch den Länderinformationen zu entnehmen ist, dass in der Teilrepublik Tschetschenien Rekrutierungen in einer allgemeinen Atmosphäre des Zwanges oder durch „massenhaftes gewaltsames Verschwindenlassen“ stattfinden. Die Entführten sind dabei meistens junge Männer, welche bereits zuvor im Visier der Behörden gestanden sind, was auf den BF nicht zutrifft. Die meisten tschetschenischen Kriegsteilnehmer entstammen bescheidenen Verhältnissen und lassen sich durch die versprochenen hohen Geldsummen zu einem Kriegseinsatz verleiten. Auch nehmen am Ukrainekrieg tschetschenische Berufs- bzw. Vertragssoldaten teil, was auf den BF ebenfalls nicht zutrifft. Außerdem nennen die Länderberichte noch Gesetzesbrecher und Strafgefangene als Kriegsteilnehmer, sowie Personen, die spezielle politische Ansichten vertreten oder ihre Unzufriedenheit mit der tschetschenischen Führung oder dem Ukrainekrieg ausdrückten oder sonst in Ungnade gefallen sind. Von Zwangsrekrutierungsmaßnahmen betroffen sind außerdem (auch ältere) Familienmitglieder von Oppositionellen. Gemäß Berichten kommt es im Zuge von Verkehrskontrollen und Streitigkeiten zwischen Verkehrspolizisten und Autofahrern zur Aushändigung von Einberufungsbefehlen. Aus den Länderberichten ergibt sich somit, dass sich Zwangsrekrutierungen auf Personengruppen erstreckt, welche entweder aus Sicht des Republikoberhaupts Kadyrow schwerwiegende Vergehen begangen haben, wie politisch oppositionelle Aktivitäten, oder durch geringere Vergehen gegenüber dem Sicherheitsapparat gegenwärtig in Ungnade fallen, wie Streitigkeiten zwischen Verkehrspolizisten und Autofahrern. Der BF ist mangels eines glaubhaften Vorbringens jedenfalls nicht in die gefährdeten Gruppen einzuordnen und hat der BF selbst diesbezüglich keinen konkreten Angaben getätigt. Selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung von Umständen, die den Vater des BF in den Fokus der Sicherheitsbehörden gerückt hätten, ist die Einberufung eines knapp 17-jährigen als Repressalie gegen den Vater (der selbst vorgibt einberufen worden zu sein) nicht glaubhaft.
Die Maßnahmen der tschetschenischen Behörden sind nach den Länderberichten zwar von Unberechenbarkeit und Willkür gekennzeichnet, Fälle von Zwangsrekrutierungen von Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation sind danach aber – außer in Dagestan – nicht bekannt. Auch ist der BF wie gerade ausgeführt nicht Teil der gefährdeten Gruppen. Aus den Länderberichten ergibt sich somit ebenfalls keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass gerade der BF im Fall einer Rückkehr zwangsweise eingezogen werden würde. Das Vorbringen allgemeiner Umstände im Herkunftsstaat kann die Glaubhaftmachung der Gefahr einer konkreten, individuell gegen den Revisionswerber gerichteten Verfolgung aber nicht ersetzen (vgl. z.B. VwGH 12.12.2023, Ra 2023/14/0449).
2.3.7. Es wäre dem BF zudem auch möglich und zumutbar, sich in einem anderen Teil der Russischen Föderation niederzulassen. Aus den Länderberichten geht hervor, dass das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes auch Tschetschenen – wie allen russischen Staatsbürgern und Staatsbürgerinnen – zusteht. Nach den Länderberichten gibt es „eine große tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten. 200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben.“
2.3.8. Zusammengefasst ist es daher schon grundsätzlich nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der BF, der sich zum vorgebrachten fluchtauslösenden Zeitpunkt nicht im einberufungsfähigen Alter befunden hat, wie von ihm vorgebracht, zum Wehrdienst einberufen worden ist.
2.3.9. Zudem ist aber auch festzuhalten, dass die vom BF in der Beschwerdeverhandlung angesprochene Unwilligkeit den Wehrdienst für Russland abzuleisten (VHP S. 46f) weder unter einen Konventionsgrund fällt noch diesen generell keine Glaubhaftigkeit zugemessen werden kann. So hat der BF noch im August letzten Jahres gegenüber der belangten Behörde angegeben, dass es schon als Kind sein Wunsch gewesen sei in der Armee zu dienen und er – sofern kein Krieg in der Ukraine herrschen würde – er schon zur Armee gegangen wäre (AS 50; VHP S. 47). Eine Ablehnung des Wehrdienstes aus politischen oder religiösen Überzeugungen kann dem Vorbringen des BF sohin jedenfalls nicht zugemessen werden.
2.3.10. Letztlich stehen der mangelnden Plausibilität des Fluchtvorbringens auch die Ungereimtheiten und Widersprüche zum zeitlichen Ablauf der fluchtauslösenden Vorfälle sowie die an Realkennzeichen arme Schilderung derselben durch den BF, aber auch durch die der anderen Familienmitglieder, entgegen.
2.3.11. So weisen die Angaben der hierzu befragten Familienmitglieder und jene des BF in Bezug auf den Erpressungsversuch am Beginn der fluchtauslösenden Ereignisse respektive des nachfolgenden nächtlichen Vorfall, bei dem angeblich versucht wurde den BF anstelle dessen Vaters mitzunehmen, Ungereimtheiten und Widersprüche in Bezug auf deren zeitlichen Ablauf auf.
Während der Vater des BF vor dem BFA ausführte, die Probleme hätten glaublich im September, vielleicht Ende August 2023 begonnen, sowie dass zwischen diesem Vorfall im Geschäft (Anm: Versuch der Erpressung und Beginn der Probleme) und jenem, wo der BF des Nächtens entführt werden hätte sollen zwei oder drei Tage gelegen hätten (W280 2339270-1 / AS 50), vermeinte der Vater des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass der nächtliche Vorfall zwei Wochen nach dem ersten Vorfall stattgefunden habe (VHP S.23). Ähnliche Angaben tätigte die Mutter des BF hierzu befragt (W280 2339277-1 / AS 50; VHP S.60). Im Widerspruch hierzu gab der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG wiederholt an, dass der zweite (nächtliche) Vorfall der ihn betroffen habe, sich im Juli 2023 ereignet hätte (VHP S. 39, 41). Aufgrund des Umstandes, dass der BF wiederholt und unabhängig voneinander den Vorfall auf den Juli datierte kann dem Ersuchen um Korrektur seiner Antwort „Juli“ auf Seite 41 des VHP im Zuge der Rückübersetzung auf „September“ und der hierfür ursächlichen Begründung, sohin eine im Raum stehende Prüfung und die daraus resultierende gedankliche Abgelenktheit seitens des erkennenden Richters keine Glaubhaftigkeit zugemessen werden (VHP S. 66).
2.3.12. Widersprüche weisen auch die Angaben des BF in Bezug auf seine beim nächtlichen Vorfall angeblich erlittene Verletzung auf. So gab dieser vor dem BFA an dahingehend am Arm verletzt worden zu sein, als dass er einen Knochenbruch erlitten hätte (AS 47). In der mündlichen Verhandlung vermeinte er hingegen, dass der Finger gebrochen worden sei (VHP S. 39) und zeigte folglich in derselben auf die entsprechende Stelle auf der Hand (VHP S.40). Die Mutter des BF hingegen sprach vor dem BFA hierzu befragt von einer erlittenen Verletzung am Arm (W280 2339277-1 / AS 50), in der Beschwerdeverhandlung hingegen von einer Beschädigung der Hand (VHP S. 60). Der Vater des BF wiederum vermeinte vor dem BFA als auch vor dem BVwG, dass der Arm bzw. die Hand des BF gebrochen gewesen sei (W280 2339270-1 / AS 49; VHP S.23).
Ungereimtheiten weisen auch die Angaben des BF und jene seines Vaters zur Behandlung der erlittenen Verletzung des BF im Krankenhaus auf. So gab der BF im Zuge seiner Schilderung der fluchtauslösenden Ereignisse an, dass unmittelbar nach dem nächtlichen Vorfall seine Hand angeschwollen und rot angelaufen sei, dieser Zustand sich verschlimmert habe und er dann ins Krankenhaus gegangen sei (VHP S.40). Der Vater hingegen gab hierzu vor dem BFA an, dass der BF nach dem Vorfall ins Krankenhaus gebracht worden sei (W280 2339270-1 / AS 49), während er in der Beschwerdeverhandlung angab, dass der BF am zweiten oder dritten Tag in das Krankenhaus gebracht worden sei, da dessen Hand blau gewesen sei (VHP S.23).
2.3.13. Darüber hinaus weisen auch die Angaben betreffend angeblich von XXXX , dem 2011 geborenen Bruder des BF, übernommener Briefe bzw. Schreiben für den Vater des BF sowie den BF selbst Widersprüche auf.
So gab der Vater des BF vor dem BFA an, der BF und er selbst hätten nach den Vorfällen jeweils „ein Schriftstück/eine Vorladung“ bekommen und sei diese vom Postboten bei ihnen zu Hause einfach abgegeben worden (W280 2339270-1 / AS 49, 52). Wer diese entgegengenommen habe, gab dieser nicht konkret an. In weiterer Folge führte er jedoch aus, dass der BF vor den Vorfällen bereits eine Vorladung erhalten habe, die die Großmutter des BF und einer seiner Söhne (ohne zu erwähnen welcher) entgegengenommen hätten (W280 2339270-1 / AS 53). In der mündlichen Verhandlung gab der Vater wiederum an, dass er am XXXX .09. eine Ladung bekommen hätte und der BF am XXXX .10. sowie, dass diese jeweils XXXX vom Briefträger übergeben worden seien (VHP S. 23f).
Die Mutter des BF gab diesbezüglich vor dem BFA an, dass nach den Vorfällen zunächst eine Vorladung für ihren Mann und dann für ihren volljährigen Sohn, den BF, gekommen sei (W280 2339277-1 /AS 50). Diese seien von XXXX übernommen worden seien, welcher sie der Großmutter des BF gegeben habe (W280 2339277-1 /AS 54). Zudem erwähnte sie, dass vor dem Vorfall bereits ein Brief für ihren nunmehr volljährigen Sohn - als dieser 16 Jahre alt gewesen sei - gekommen sei, welchen die Mutter des BF1 verbrannt habe (W280 2339277-1 / AS 53).
In der mündlichen Verhandlung führte die Mutter des BF aus, dass der Vater und der BF jeweils eine Ladung bekommen hätten, eine sei am XXXX .09. und eine glaublich am XXXX .10. gekommen. Für wen welche Ladung gewesen sei wisse sie nicht. Wer diese Ladungen entgegengenommen habe, erwähnte sie ebenfalls nicht. Weiters gab sie an, dass die Großmutter des BF - bevor es zu den Vorfällen gekommen sei - eine weitere Ladung für diesen verbrannt hätte (VHP S. 61ff). Über konkrete, wiederholte Nachfrage ihres Rechtsvertretung gab die Mutter des BF zudem erstmals im Verfahren steigernd an, dass sie betreffend ihren nunmehr volljährigen Sohn den BF - nachdem dieser einen Auslandsreisepass bekommen habe - per E-Mail ein Schreiben bekommen hätte, wonach dieser zum Wehrkommando kommen solle (VHP S. 64).
Der BF selbst wiederum gab an, er habe nach dem nächtlichen Vorfall eine Vorladung bekommen. Er wisse, dass zwei Vorladungen für ihn zugestellt worden seien, wisse aber nicht, wann diese zugestellt worden seien. In weiterer Folge führte er aus, dass sowohl sein Vater als auch er Vorladungen bekommen hätten. Die zweite Vorladung an ihn sei nach dem nächtlichen Vorfall gekommen. Der Postbote habe sie an seinen Bruder ausgehändigt (AS 47f). In der mündlichen Verhandlung gab er an, dass er nach dem Vorfall Ladungen bekommen habe sowie, dass diese seinem jüngeren Bruder übergeben worden seien. Die Großmutter habe diese gesehen und dem jüngeren Bruder abgenommen. Weiters gab er an, dass diese die erste Ladung verbrannt hätte (VHP S. 41f). Zudem gab er erstmals an, dass - nachdem die Mutter den Auslandsreisepass bekommen hätte, er ein Schriftstück per E-Mail bekommen habe. Insgesamt sein drei Schriftstücke gekommen, eines davon elektronisch (VHP S. 43).
Der jüngere Bruder des BF namens XXXX , welcher laut den Angaben der Eltern des BF Ladungen vom Postboten entgegengenommen habe, gab vor dem BFA zunächst an, dass ihm der Postbote einen Brief gegeben und ihm gesagt habe, er solle diesem seinem ältesten Bruder geben. Er habe diesen dann der Großmutter des BF gegeben (W280 2339262-1 /AS 39). Auf konkrete Nachfrage seines Rechtsvertreters gab er in weiterer Folge an, zweimal Post vom Briefträger bekommen zu haben, wobei der erste Brief für den Vater gewesen sei und der zweite für seinen Bruder XXXX den BF (W280 2339262-1 /AS 42). In der mündlichen Verhandlung hingegen gab XXXX zunächst an, er habe ein Schreiben für seinen ältesten Bruder, den BF, bekommen, welches er dann der Großmutter gegeben habe. Auf konkrete Nachfrage seines Rechtsvertreters gab er schließlich an, einige Male Schreiben bekommen zu haben, sowie, dass eines an seinen Bruder und eines für seinen Vater gewesen sei und das dritte sodann wiederum für seinen Bruder (VHP S. 57).
Hinsichtlich des Alters von XXXX ist auszuführen, dass seitens des Gerichtes nicht verkannt wird, dass dieser zum Zeitpunkt, als er die Briefe entgegengenommen haben soll, 12 Jahre, zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem BFA 14 Jahre und bei der mündlichen Verhandlung 15 Jahre alt und somit minderjährig gewesen ist und es in Entsprechung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung bedarf (vgl. VwGH 15.10.2020, Ra 2020/18/0223 mwN). Das junge Alter des Genannten steht jedoch der Widergabe einfacher Angaben zur konkreter Anzahl ausgefolgter Poststücken in einem sehr begrenzten Zeitraum nicht entgegen.
2.3.14. Unbeschadet der Widersprüche und Unstimmigkeiten ist darauf hinzuweisen, dass den oben angeführten Länderinformationen zu entnehmen ist, dass - wenn gemäß § 27 des föderalen Vollstreckungsgesetzes der Zusteller des Einberufungsbefehls, einer Vorladung oder einer etwaigen anderen Mitteilung den Adressaten an dessen Wohnort nicht antrifft - das Schriftstück einem volljährigen Familienmitglied, welches mit dem Adressaten zusammenlebt und mit der Aushändigung einverstanden ist, ausgehändigt wird. Damit gilt das Schriftstück als zugestellt. Der das Schriftstück entgegen nehmende XXXX war zum Zeitpunkt der angeblichen Entgegennahme der Briefe im Jahr 2023 maximal zwölf Jahre alt und sohin nicht volljährig, sodass eine Aushändigung an diesen ohne das Hinzutreten weiterer entgegenstehender Anhaltspunkte auch vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht glaubhaft ist.
2.3.15. Darüber hinaus waren auch die Angaben des Vaters zu einer Anzeige der angeblichen Erpressung grob widersprüchlich.
Während er vor dem BFA hierzu angab: „Nein, das macht doch keinen Sinn. Wenn man es versucht, [...].“ (W280 2339270-1 /AS 54) und zu keinem Zeitpunkt erwähnt hat, mit jemandem darüber gesprochen zu haben, vermeinte er in der mündlichen Verhandlung: „Ich wollte eine Anzeige schreiben. Ich ging am Abend zu unserem Bezirksinspektor. Er heißt XXXX Ich bin zu ihm und habe die Geschichte erzählt. Ich sagte ihm, dass ich eine Anzeige schreiben will. Er hat gesagt, dass ich das nicht schreiben soll. Er sagt, dass manche Leute, die solche Anzeigen erstatten haben, verschwunden sind. Manche landeten auch im Gefängnis. Er sagte, dass es mir noch schlechter gehen wird, wenn ich so eine Anzeige erstatten werde.“ (VHP S. 25). Auch auf entsprechenden Vorhalt, war es dem BF1 nicht möglich diesen Widerspruch aufzuklären, zumal diesbezüglich lediglich angab, nie danach gefragt worden zu sein (VHP S. 25).
2.3.16. Hinsichtlich der vorgelegten vermeintlichen Schreiben/Ladungen/Vorladungen betreffend den BF, welche in Kopie (samt Übersetzung) im Akt einliegen, ist weiters auszuführen, dass es sich bei sämtlichen dieser Schreiben nicht um Einberufungen zum Wehrdienst bzw. Einziehungsschreiben handelt, sondern vielmehr um Vorladungen, etwa zur Musterung und untermauern diese sohin an sich nicht die behauptete Einberufung zum Wehrdienst. Unbeschadet hiervon war eine Überprüfung auf Echtheit dieser aufgrund des Umstandes, dass diese lediglich in Kopie vorgelegt wurden nicht möglich und ist den oben angeführten Länderberichten zu entnehmen, dass es in der Russischen Föderation möglich ist, Personenstands- und andere Urkunden, wie etwa Vorladungen und Haftbefehle, zu kaufen sowie, dass nach Angaben des deutschen Auswärtigen Amts die Anzahl der im Asylverfahren vorgelegten Vorladungen, Urteile und Beschlüsse, die sich als Fälschungen herausgestellt haben, in der letzten Zeit erheblich zugenommen hat.
2.3.17. Abschließend sei zudem ausgeführt, dass auch der Umstand, dass es dem BF, wie auch seinen sonstigen Familienmitgliedern – ohne Probleme unter „falschem Vorwand“ möglich war, mit ihren Reisepässen per Flugzeug in die Türkei auszureisen, obwohl der BF sowie sein Vater – entsprechend ihrem Vorbringen – bereits Einberufungen zum Wehrdienst erhalten hätten, lässt ihr Vorbringen nicht glaubhaft wirken.
2.3.18. In einer Gesamtschau der dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen, insbesondere aufgrund der mangelnden Plausibilität des Fluchtvorbringens des BF in Bezug auf eine stattgefundene Einberufung sowie der zahlreichen Unstimmigkeiten und Widersprüche bei der Schilderung der hierfür ursächlichen, vorangegangenen Vorfälle durch den BF und die im bisherigen Verfahren befragten Familienmitglieder sowie unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte der BF die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen.
2.3.19. Die Feststellung, wonach das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit nicht konkret vorgebracht wurde und Hinweise für eine solche Verfolgung auch amtswegig nicht hervorgekommen sind, ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere aus der Einvernahme vor dem BFA, der durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie aus dem Umstand, dass der BF keine Hinweise auf das Vorliegen einer solchen Verfolgung vorgebracht haben bzw. nicht einmal ein Hinweis auf eine solche amtswegig zu ersehen war.
Dem BF droht sohin bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht mit der gebotenen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung aus dem von ihm geltend gemachten oder aus anderen Gründen. Dass es gegen den BF konkrete Verfolgungshandlungen gegen seine Person gegeben hat, bzw. dieser konkrete ihn unmittelbar betreffende asylrelevante Bedrohungen in seiner Herkunftsregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hätte, hat dieser insgesamt nicht ausreichend konkret und glaubhaft dargelegt.
Der BF kann sich somit zusammengefasst nach wie vor in der Teilrepublik Tschetschenien bzw. in einer anderen Teilrepublik der Russischen Föderation niederlassen. Ihm drohte weder in der Vergangenheit noch droht ihm aktuell in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte konkrete und individuelle physische und/oder psychische Eingriffe erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre.
2.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation:
Anhaltspunkte dafür, dass der BF im Fall der Rückkehr in die Russische Föderation gefährdet wäre, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, von der Todesstrafe bedroht wären oder in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht substantiiert dargetan.
Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte kann weiteres nicht erkannt werden, dass in der Russischen Föderation – auch unter Berücksichtigung der angespannten (Sicherheits-) Lage in manchen Teilen – aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre. In der Russischen Föderation ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt.
Die Versorgung mit Nahrungsmitteln in der Russischen Föderation bzw. in der Teilrepublik Tschetschenien ebenso wie die medizinische Grundversorgung ist gewährleistet. Der BF hat in der Teilrepublik Tschetschenien neun Jahre die Schule besucht und war anschließend am Bau sowie in der Rollo- und Jalousienmontage erwerbstätig. Dem 19-jährigen BF wird es sohin, als arbeitsfähigem, gesunden, jungen Mann, der den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens in der Russischen Föderation bzw. in der Teilrepublik Tschetschenien verbracht hat, bei einer Rückkehr möglich sein, binnen angemessener Zeit wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Zudem könnte er (zumindest anfänglich) von seinen zahlreichen Verwandten, welche in der Teilrepublik Tschetschenen leben, unterstützt werden, zumal es diesen auch möglich ist, seine Großmutter und Tante finanziell zu unterstützen. Folglich kann der BF, der im Familienverband mit seinen Eltern und Geschwistern in den Herkunftsstaat zurückkehrt (auch gegenüber den anderen Familienmitglieder wurde die vom BFA verfügte aufenthaltsbeendende Maßnahme vom BVwG bestätigt), bei einer Rückkehr auf ein verwandtschaftliches Auffangnetz zurückgreifen, sodass sein Lebensunterhalt gesichert ist. Zudem kann der BF wieder im Eigentumshaus der Familie, in welchem seine Tante und Großmutter nach wie vor leben, unterkommen, zumal er dort bis zur Ausreise im Oktober 2023 mit seinen Eltern und Geschwistern sowie seiner Großmutter und Tante gelebt hat. Der BF verfügt auch über die notwendigen Sprachkenntnisse (Tschetschenisch und Russisch).
In der Russischen Föderation gibt es zudem ein reguläres Sozialversicherungs- und Sozialhilfesystem, wobei Leistungen von der spezifischen Situation der Personen abhängen, eine finanzielle Beteiligung der Profitierenden nicht notwendig ist und alle Leistungen auch Rückkehrern offenstehen. Auch wäre es dem BF möglich, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und damit zumindest anfänglich, bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, das Auslangen zu finden.
Vor dem Hintergrund der persönlichen Situation BF und der getroffenen Länderfeststellungen sind daher in einer Gesamtschau keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass der BF bei einer Rückkehr in die Russischen Föderation bzw. in die Teilrepublik Tschetschenien in seiner Existenz bedroht wäre und nicht in der Lage wäre, dort ein angemessenes Leben zu führen; solches wurde auch weder in der Beschwerde vorgebracht, noch äußerte der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG dahingehende, substantiierte Rückkehrbefürchtungen.
2.5. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in der Russischen Föderation:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in der Russischen Föderation ergeben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde
3.2.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status des Asylberechtigten):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 mwN). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Herkunftsstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 06.09.2018, Ra 2017/18/0055; vgl. auch VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Herkunftsstaates bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Herkunftsstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl. etwa VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203; 26.06.2018, Ra 2018/20/0307, mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Herkunftsstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. etwa VwGH 12.06.2018, Ra 2018/20/0177; 19.10.2017, Ra 2017/20/0069). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne der ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, das heißt er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichtes vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden (VwGH 28.06.2016, Ra 2018/19/0262; vgl. auch VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0237-0240, mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Wie beweiswürdigend aufgezeigt, droht dem BF keine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hat. Insbesondere droht ihm nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Einberufung durch die Streitkräfte der Russischen Föderation.
Es ist dem BF somit insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Weiters sei ausgeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, ausgesprochen hat, kann die Verweigerung des Militärdienstes auch aus Gründen erfolgen, die in den Verfolgungsgründen von Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. Art. 10 Statusrichtlinie keine Deckung finden. Sie kann u.a. durch die Furcht begründet sein, sich den Gefahren auszusetzen, die die Ableistung des Militärdienstes im Kontext eines bewaffneten Konflikts mit sich bringt. Ginge man davon aus, dass die Verweigerung des Militärdienstes in jedem Fall mit einem der von der GFK vorgesehenen Verfolgungsgründe verknüpft ist, würde dies somit in Wirklichkeit darauf hinauslaufen, diesen Gründen weitere Verfolgungsgründe hinzuzufügen, was weder mit der GFK noch mit der Statusrichtlinie in Einklang stünde (EuGH Rs. EZ, Rn. 47 ff).
Auch hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass die (bloße) Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrelevante Verfolgung darstellt, sondern nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen kann (VwGH 7.1.2021, Ra 2020/18/0491, mwN).
Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation bzw. in der Teilrepublik Tschetschenien und der individuellen Situation des BF sowie der mangelnden Glaubhaftigkeit des vom BF erstatteten Fluchtvorbringens ist insgesamt nicht zu erkennen, dass dem BF in seinem Herkunftsstaat aktuell eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.2.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu den Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie auseinandergesetzt und festgehalten, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Judikatur beginnend mit seinem Urteil vom 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj, klargestellt habe, dass die Statusrichtlinie die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nur in Fällen realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs im Sinn des Art. 6 Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden nach Art. 15 Statusrichtlinie zu erleiden (Art. 15 lit. a und b), sowie bei Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Art. 15 lit. c) vorsehe. Nicht umfasst seien dagegen insbesondere Fälle, in denen eine Rückkehr aufgrund allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland – etwa im Gesundheitssystem –, die nicht von Dritten (Akteuren) verursacht würden, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde. Dem nationalen Gesetzgeber sei es – nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union – auch unter Mitbeachtung des Art. 3 Statusrichtlinie verboten, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuerkennen würden (vgl. allerdings zur Zulässigkeit der Erstreckung des Schutzes auf Angehörige eines Schutzberechtigten VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040, unter Hinweis auf EuGH 04.10.2018, C-652/16, Ahmedbekova).
Im Erkenntnis vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, erkannte der Verwaltungsgerichtshof jedoch, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer – unionsrechtlich nicht geforderten – Auslegung contra legem führen würde. Damit würde der Statusrichtlinie zu Unrecht eine ihr im gegebenen Zusammenhang nicht zukommende unmittelbare Wirkung zugeschrieben. Der Verwaltungsgerichtshof halte daher an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht werde – die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen könne.
Ausgehend davon ist demnach zu prüfen, ob im Falle der Rückführung eines Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde und somit zu einer Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 führte.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; vgl. auch VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt.
Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. etwa VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0425; 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN).
In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit Verweis auf EGMR 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Wie beweiswürdigend aufgezeigt, droht dem BF im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation bzw. in die Teilrepublik Tschetschenien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte konkrete und individuelle physische und/oder psychische Eingriffe erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre, weshalb auch keinerlei dahingehende Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 zu erkennen ist.
Ausgehend von den, dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegenden, Länderberichten zum Herkunftsstaat besteht weiters kein Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es ist nicht ersichtlich, dass im gesamten Gebiet der Russischen Föderation – trotz der vom BVwG nicht außer Acht gelassenen angespannten Situation in bestimmten Gebieten – derzeit eine „extreme Gefahrenlage“ im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.
Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des BF in die Russische Föderation bzw. in die Teilrepublik Tschetschenien die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, sind unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu erblicken. Wie beweiswürdigend dargelegt, ist die Versorgung mit Nahrungsmitteln in der Russischen Föderation ebenso wie medizinische Grundversorgung gewährleistet und würde der BF bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten.
Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den BF ist schlichtweg nicht zu erkennen. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr in die Russische Föderation unter Umständen sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine gegenständlich relevante Gefährdung bzw. Bedrohung abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).
Der Klarstellung des Verwaltungsgerichtshofs folgend, dass von einer wirtschaftlichen angespannten Situation das Prüfungskalkül des Art. 3 EMRK, welches für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordert, zu unterscheiden ist (VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095), ist für den gegenständlichen Fall entscheidend, dass beim BF aufgrund obenstehender Erwägungen eine solche Situation nicht gegeben ist.
Der BF ist grundsätzlich gesund, leidet jedoch an Schmerzen in der Schulter und im Rücken. Dass dies in der Russischen Föderation bzw. in der Teilrepublik Tschetschenien nicht behandelbar wäre oder dem BF eine Behandlung nicht zugänglich wäre, ist im Verfahren jedoch nicht hervorgekommen. Im Übrigen ist anzumerken, dass im Allgemeinen kein Fremder das Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff bzw. VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105).
Aufgrund der den BF zu erwartende Lebenssituation ist es dem gesunden, jungen, arbeitsfähigen BF, der über Schulbildung, Arbeitserfahrung sowie entsprechende lokale Sprachkenntnisse und über eine Wohnmöglichkeit verfügt, möglich durch eigene Erwerbstätigkeit sowie allenfalls unter (zusätzlichem) Bezug von staatlichen Sozialleistungen und (anfänglicher) Unterstützung durch seine Verwandte seine Existenz zu sichern und einen angemessenen Lebensstandard zu führen. Zudem kann er Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Dem BF ist eine Rückkehr in die Teilrepublik Tschetschenien, aber auch in eine andere Teilrepublik der Russischen Föderation zumutbar.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.2.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG 2005):
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Da der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG nicht seit mindestens einem Jahr geduldet ist, sein Aufenthalt nicht zur Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen erforderlich ist und der BF nicht Opfer von Gewalt wurde oder eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können sowie die BF nicht glaubhaft gemacht hat, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist, ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 nicht von Amts wegen zu erteilen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.
3.2.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Die mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte maßgebliche Bestimmungen des § 9 BFA-VG lauten wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. auch VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielsweise auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187; vgl. auch VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen „kann“ und somit schon allein aufgrund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. etwa VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0191, mwN).
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH).
Im vorliegenden Fall fällt die gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung zum Privat- und Familienleben des BF zu seinen Lasten aus:
Zunächst ist zum Familienleben des BF auszuführen, dass er in Österreich im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und sechs minderjährigen Geschwistern lebt und zu diesen ein entsprechendes Naheverhältnis pflegt.Die Beziehung des BF zu seiner Familie fällt sohin als schützenswertes Familienleben in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK. Zeitgleich mit der gegenständlichen Entscheidung werden jedoch auch Rückkehrentscheidungen gegen die Eltern und minderjährigen Geschwister des BF erlassen, sodass sämtliche Familienmitglieder im gleichen Ausmaß davon betroffen sind. Durch die zeitgleiche Ausweisung des BF, seinen Eltern und Geschwister wird nicht in ihr Familienleben eingegriffen (VwGH 18.03.2012, 2010/22/0013; 19.09.2012, 2012/22/0143; 19.12.2012, 2012/22/0221; vgl. EGMR 09.10.2012, Fall Silvenko, NL 2003, 263).
Über sonstige familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich, welche entsprechend der oben angeführten Judikatur in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK fallen würden, verfügt der BF nicht. Nicht verkannt wird, dass ein Cousin des Vaters des BF in Österreich lebt und dieser die Familie des BF in der Vergangenheit wiederholt finanziell unterstützt hat. Eine gegenseitige (finanzielle) Abhängigkeit besteht jedoch nicht. Ein durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bedingter Eingriff in das Familienleben des BF ist demnach zu verneinen.
Über sonstige familiäre Anknüpfungspunkte im Sinne des Art. 8 EMRK verfügt der BF in Österreich nicht; ein durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bedingter Eingriff in das Familienleben des BF ist demnach zu verneinen.
Zum Privatleben des BF in Österreich ist auszuführen, dass er im Oktober 2023 in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist und im Entscheidungszeitpunkt sohin seit weniger als drei Jahren in Österreich aufhältig ist. Im Sinne der oben angeführten Judikatur ist die Aufenthaltsdauer jedoch nach wie vor als kurz zu werten und kommt ihr dementsprechend noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu, sodass von einem deutlichen überwiegen der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen des BF auszugehen ist.
Zudem ist eine außerordentliche Integration des BF nicht zu erkennen. Nicht verkannt wird, dass der BF Deutschkurse besucht hat, gut Deutsch spricht, derzeit den Pflichtschulabschluss macht, in eine Abendschule für Berufstätige aufgenommen ist, in einem Sportverein aktiv ist und soziale Kontakte pflegt.
Jedoch erkannte der Verwaltungsgerichtshof etwa im Fall eines seit rund vier Jahren im Bundesgebiet aufhältigen, strafrechtlich unbescholtenen afghanischen Staatsangehörigen, der in Österreich mehrere Sprachkurse besucht und eine Prüfung über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 bestanden hatte, einen Pflichtschulabschluss erworben hatte, sich in einem aufrechten Lehrverhältnis als Tischler befand, seinen Lebensunterhalt durch die Lehrlingsentschädigung bestritt und Mitglied in einem Fußballverein war sowie freundschaftliche Kontakte zu österreichischen Staatsangehörigen unterhielt (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289), dass noch keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen des Mitbeteiligten bestehe, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ gesprochen werden könne und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsse.
Das Interesse des BF an der Aufrechterhaltung seiner privaten Interessen ist zudem auch maßgeblich dadurch gemindert, dass er sich bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste.
Aufgrund des insgesamt kurzen Aufenthaltes des BF in Österreich ist weiter mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er nach wie vor über sehr starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat verfügt und sich problemlos wieder in die dortige Gesellschaft eingliedern wird können, zumal seine Großmutter und Tante sowie zahlreiche weitere Verwandte nach wie vor in der in der Teilrepublik Tschetschenien leben. Dem arbeitsfähigen BF, der über Schulbildung sowie Berufserfahrung verfügt, könnte in seiner Heimat erneut einer Erwerbstätigkeit nachgehen und kann davon ausgegangen werden, dass es für ihn möglich wäre, binnen eines angemessenen Zeitraumes wieder eine Arbeit zu finden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ihm dies nicht möglich sein sollte und wurde dies auch zu keinem Zeitpunkt vom BF behauptet. Zudem könnten ihn seine Verwandten (zumindest anfänglich) unterstützen und könnte er auch wieder im Eigentumshaus der Familie leben. Zudem wäre es dem BF möglich, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und damit zumindest anfänglich das Auslangen zu finden. Der BF gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Dass der BF strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).
Den privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen weiters die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu (VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168).
Sodass die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften liegen, die nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen dürfen, im vorliegenden Fall insgesamt schwerer wiegen als die Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich.
Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet gegenüber seinen persönlichen Interessen am Verbleib überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erforderlich machen würden.
Die Erlassung der Rückkehrentscheidung ist im vorliegenden Fall geboten und verhältnismäßig und die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.2.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation):
Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 leg.cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wären, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005.
Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat die belangte Behörde zu Recht festgestellt, dass die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in die Russische Föderation gegeben ist, da nach den die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde; insbesondere werden dadurch die Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. beziehungsweise 13. ZPEMRK nicht verletzt und ist damit für den BF keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden und steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.
Die Abschiebung des BF in die Russische Föderation ist daher zulässig und die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.2.6. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt; die Frist beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Solches wurde nicht dargetan und liegen keine Anhaltspunkte vor, die in concreto für eine längere Frist sprächen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ist demnach als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die Entscheidung steht mit der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH im Einklang.