Bundesverwaltungsgericht W602 2294606-1

W602 2294606-1Tribunal administratif fédéral9 juin 2026

Regest

Glaubwürdigkeit Homosexualität innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz mündliche Verhandlung non refoulement öffentliche Interessen persönlicher Eindruck Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung sexuelle Orientierung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W602 2294606-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W602.2294606.1.00

Spruch

W602 2294606-1/25EIM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Uganda, vertreten durch Queer Base, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2024, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.05.2025, am 21.07.2025 und am 07.05.2026 zu Recht:

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Uganda, reiste am XXXX .2022 mit einem ugandischen Reisepass und einem damals gültigen Visum C, ausgestellt von der belgischen Botschaft in Uganda, von Uganda nach Belgien, wo sie sich rund acht Monate aufhielt. Im Anschluss an diesen Aufenthalt reiste sie illegal nach Österreich weiter und stellte am 31.06.2023 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung ihres Antrags gab sie an, lesbisch zu sein und in Uganda deswegen bedroht zu werden. Eine Anfrage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) an das Dublin Unit in Belgien ergab, dass die Beschwerdeführerin, abgesehen von dem ausgestellten Visum für XXXX , keine weiteren behördlichen Berührungspunkte mit Belgien aufwies, woraufhin das Asylverfahren in Österreich zugelassen wurde.

Am 10.04.2024 fand vor dem Bundesamt eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin zu den Gründen für ihren Antrag auf internationalen Schutz statt. Die Beschwerdeführerin wiederholte, lesbisch zu sein und erzählte von einer Liebesbeziehung mit einer gleichaltrigen Frau in Uganda.

Mit Bescheid vom 21.05.2024 wies das Bundesamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Uganda gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als unbegründet ab (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach Uganda zulässig ist (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Der Bescheid wurde am 27.05.2024 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt.

Mit dem am 24.06.2024 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz vom selben Tag erhob die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung vollumfänglich Beschwerde gegen diesen Bescheid. Diese wurde vom Bundesamt mit dem Bezug habenden Verwaltungsakt vorgelegt und langte am 01.07.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 03.07.2024 erklärte sich der Leiter der Gerichtsabteilung I415 infolge eines behaupteten Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung als unzuständig und wurde der Akt der Gerichtsabteilung W602 neu zugewiesen.

Am Bundesverwaltungsgericht fand eine, in mehreren Tagsatzungen am 28.05.2025, am 21.07.2025 und am 07.05.2026 abgehaltene mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführerin, ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung sowie eine Dolmetscherin für die englische Sprache teilnahmen und mehrere Zeug:innen befragt wurden. Die Öffentlichkeit wurde zum Schutz des Privatlebens der Beschwerdeführerin von der Verhandlung ausgeschlossen. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Die Beschwerdeführerin wird seit dem Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung in Österreich rechtlich vom Verein Queer Base vertreten. In der mündlichen Verhandlung vertrat Caritas Österreich die Beschwerdeführerin. Eine Zustellvollmacht wurde an keine der bevollmächtigten Vertreter erteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin und ihren Lebensumständen in Österreich:

Die Beschwerdeführerin heißt XXXX und wurde am XXXX in Uganda geboren. Sie ist Staatsangehörige der Republik Uganda und im Besitz eines, in Österreich sichergestellten, gültigen ugandischen Reisepasses, ausgestellt am XXXX 2020 und gültig bis XXXX 2030. Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Sie war Muslima und bekennt sich mittlerweile zu keiner religiösen Glaubensgemeinschaft mehr. Sie gehört der Volksgruppe der XXXX an, die die ethnische Mehrheit in Uganda darstellen. Ihre Erstsprache ist Luganda, darüber hinaus spricht sie fließend Englisch.

Die Beschwerdeführerin ist in XXXX , das nördlich des Viktoriasees, ca. 60 km Luftlinie östlich der ugandischen Hauptstadt Kampala liegt, geboren und besuchte dort die Grundschule. Im Anschluss an die Grundschule begann sie im Alter von rund 14 Jahren die Sekundarausbildung und übersiedelte dafür nach Kampala in ein Internat. Das Senior Year I und II absolvierte sie an der XXXX und das Senior Year III und IV an der XXXX , wo sie auch ihren Abschluss machte. Im Anschluss daran absolvierte sie eine Catering Ausbildung am XXXX , das Institut befindet sich ebenfalls in Kampala. Nach ihrer Berufsausbildung arbeitete sie als Angestellte in einer Wettfirma in Kampala und begründete ihren Lebensmittelpunkt im Großraum von Kampala, wo sie zuletzt in XXXX , das rund 35 Autominuten südlich von Kampala liegt, lebte.

Die Beschwerdeführerin ist ledig und kinderlos. Sie verfügt über ein familiäres Netz in Uganda, zu dem sie jederzeit Kontakt aufnehmen kann.

Die Beschwerdeführerin leidet an keinen schwerwiegenden körperlichen oder psychischen Erkrankungen, benötigt keine Medikamente und ist arbeitsfähig.

Sie ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Die Beschwerdeführerin beantragte am XXXX 2022 bei der belgischen Botschaft in Kampala, Uganda, unter Vorlage ihres ugandischen Reisepasses, ein Schengenvisum für XXXX . Sie gab an, an dem Turnier als Profisportlerin teilnehmen zu wollen. XXXX gab sie ihre Fingerabdrücke für die Ausstellung des Visums ab. Mit dem, am XXXX ausgestellten Visum mit einer Gültigkeit von XXXX 2022 XXXX .2022, reiste sie am XXXX .2022 mit dem Flugzeug nach Quatar und von dort am XXXX 2022 weiter nach Belgien. Es ist nicht feststellbar, womit sie ihre Zeit in Belgien tatsächlich verbrachte. Nach Ablauf ihres Visums am XXXX reiste sie nicht nach Uganda zurück, sondern blieb rund acht Monate in Belgien und reiste dann illegal nach Österreich weiter, um im Bundesgebiet am 21.06.2023 verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.

Es leben keine Familienangehörigen der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet.

Die Beschwerdeführerin fühlt sich nicht zu gleichgeschlechtlichen Personen hingezogen. Sie ist nicht homosexuell. Die Beschwerdeführerin führt keine Liebesbeziehung mit einer Frau in Österreich und ist nicht auf der Suche nach einer homosexuellen Beziehung. Sie ist Mitglied bei Queer Base, der Homosexuelleninitiative (HOSI) und Africans for Rainbow (ARA). Sie hat Freundschaften mit Personen aus der homosexuellen Szene geschlossen und nimmt an diversen Veranstaltungen der genannten Organisationen teil. Mit Bekannten aus der homosexuellen Szene war sie bereits mehrmals bei der Regenbogenparade in Wien dabei und unterstützt bei den Planungen für die diesjährige Regenbogenparade.

Die Beschwerdeführerin verfügt über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache. Sie besitzt ein Deutschzertifikat A2. Zuletzt absolvierte sie einen Deutschkurs Niveau B1, die Prüfung dazu wird sie wiederholen, da sie diese zuletzt nicht bestanden hat.

Die Beschwerdeführerin leistete fallweise gemeinnützige Arbeit bei der Diakonie, in dem sie bei der Reinigung unterstützte. Derzeit hilft sie vormittags gelegentlich bei Queer Base beim Ausladen von Lebensmitteln, die für die Wiener „Tafel“ vorgesehen sind. Sie war im Bundesgebiet noch nicht erwerbstätig und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Sie bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Eine besondere Integration in Österreich konnte nicht festgestellt werden.

1.2. Zur Flucht und den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist nicht homosexuell und wurde und wird in Uganda nicht wegen ihrer sexuellen Orientierung verfolgt. Sie führte in Uganda keine Liebesbeziehung mit einer Frau und wurde und wird deshalb in Uganda nicht verfolgt.

Die Beschwerdeführerin wird auch aus anderen Gründen in Uganda nicht verfolgt, insbesondere nicht aus Gründen von Herkunft oder Volksgruppe, Nationalität, Religion, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung.

1.3. Zur Situation im Falle einer Rückkehr nach Uganda:

Für die Beschwerdeführerin besteht im Fall ihrer Rückkehr nach Uganda kein maßgebliches Risiko, einer Gefährdung ihres Lebens oder von Folter oder der Todesstrafe ausgesetzt zu sein. Es besteht für die Beschwerdeführerin kein ernsthaftes Risiko, Opfer willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten nationalen oder internationalen Konflikts zu werden.

Die Beschwerdeführerin wird bei einer Rückkehr nach Uganda, in den Großraum Kampala, unter Berücksichtigung ihrer individuellen Umstände, insbesondere ihrer ausgezeichneten Ausbildung in Uganda und ihrer bereits erworbenen Berufserfahrung sowie der in ihrem Herkunftsort herrschenden ausreichend stabilen Sicherheits- und Versorgungslage nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten und es wird ihr auch nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen.

Der aktuelle Ausbruch von Ebola in der Demokratischen Republik Kongo, der zum Entscheidungszeitpunkt bereits die ugandische Hauptstadt Kampala erreicht hat, und den die WHO als öffentlichen Gesundheitsnotstand von internationaler Besorgnis einstuft, jedoch nicht als Pandemie, birgt für die Beschwerdeführerin kein maßgebliches Risiko, sich mit dem Virus zu infizieren und daran zu erkranken. Dieser Ausbruch stellt für sie keine maßgebliche Gefahr einer Schädigung an Leib oder Leben dar.

Kampala ist per internationaler Flugverbindung erreichbar und eine sichere Weiterreise zu ihrem Herkunftsort möglich.

Die Beschwerdeführerin kann Rückkehrunterstützung in Anspruch nehmen.

1.4. Zur Situation in Uganda:

1.4.1. Länderinformationen der Staatendokumentation zu Uganda, Version 1, 17.03.2026

„Politische Lage

Letzte Änderung 2026-03-16 11:33

Am Donnerstag, den 15.1.2026, fanden Parlaments- und Präsidentschaftswahlen statt (DlF 4.2.2026; vgl. DW 18.1.2026), die mit entsprechenden Einschränkungen verliefen (ORF 17.1.2026). Die Präsidentschaftswahl war überschattet von Gewalt, einer Internetblockade und massiven technischen Problemen (DW 18.1.2026; vgl. Presse 16.1.2026). In vielen Wahllokalen startete der Urnengang mit mehrstündiger Verspätung (Presse 16.1.2026). Journalisten wurde verboten, über Proteste und Unruhen zu berichten (ORF 17.1.2026).

Wie erwartet wurde Langzeitpräsident Yoweri Museveni mit rund 71,7 % der Stimmen zum Sieger erklärt und tritt nun seine siebte Amtszeit an. Oppositionsführer Bobi Wine kam auf rund 24,7 % (DW 18.1.2026; vgl. ORF 17.1.2026). Die Opposition beschuldigte die Regierung der Wahlfälschung (Presse 16.1.2026).

Einen Tag nach der Präsidentenwahl ist der Oppositionschef und Kandidat Bobi Wine nach Angaben seiner Partei unter Hausarrest gestellt worden. Das Militär und die Polizei hätten die Residenz des Herausforderers umzingelt und ihn und seine Frau damit praktisch unter Hausarrest gestellt, erklärte Wines Partei National Unity Platform (NUP) (Presse 16.1.2026). Wine bestätigte den Vorfall, teilte jedoch mit sich versteckt zu haben (ORF 17.1.2026). Das Militär steht unter Führung von Musevenis Sohn General Muhoozi Kainerugaba und vollstreckt die Politik seines Vaters (ORF 17.1.2026).

Der frühere Popstar Bobi Wine, mit bürgerlichem Namen Robert Kyagulanyi Ssentamu, ist vor allem bei jungen Menschen im Land beliebt (Presse 16.1.2026). Museveni wird vor allem von den älteren Menschen im Land unterstützt. Viele Jüngere wünschen sich einen Umbruch. Den meisten Zuspruch erhält dafür der Oppositionschef Bobi Wine (Tagesschau 17.1.2026). Bereits bei der Wahl 2021 wurde Wine zum wichtigsten Kontrahenten des Langzeitmachthabers und erzielte 35 % (ORF 17.1.2026).

Musevenis Sieg kommt wenig überraschend. Er hat zweimal die Verfassung geändert, um Amtszeit- und Altersbegrenzungen aufzuheben (DW 18.1.2026).

Der Präsident wird direkt für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (FH 26.2.2025). Obwohl in Uganda weiterhin regelmäßig Wahlen stattfinden, hat deren Glaubwürdigkeit abgenommen. Das Land wird seit 1986 von der National Resistance Movement (NRM) und Präsident Yoweri Museveni regiert (FH 26.2.2025; vgl. AA 7.3.2025). Die NRM behält ihre Macht durch Vetternwirtschaft, Einschüchterung und politisch motivierte Strafverfolgung von Oppositionsführern (FH 26.2.2025).

Die NRM dominiert alle Ebenen der Regierung, und es ist schwierig, die Partei von den staatlichen Institutionen zu unterscheiden. Es gibt mehrere Dutzend Oppositionsabgeordnete sowie zahlreiche Unabhängige (obwohl viele Unabhängige die NRM unterstützen). Wahlkämpfe sind geprägt von Gewalt, Einschüchterung und Schikanierung von Oppositionskandidaten und -anhängern. Auch die wirtschaftlichen Ressourcen sind in erheblichem Maße an die Unterstützung der NRM gebunden (FH 26.2.2025).

Die Macht ist in den Händen der NRM-Führung, der Sicherheitskräfte und insbesondere von Museveni konzentriert, der sich durch verschiedene undemokratische Mittel an der Macht hält. Minister haben kaum Einfluss auf Gesetze, an denen die Regierung ein besonderes Interesse hat, obwohl es bei gewöhnlichen politischen Angelegenheiten mehr Konsultationen gibt. Die Exekutive sichert die Verabschiedung wichtiger Gesetze durch Anreize, Schikanen und Einschüchterung der Legislative (FH 26.2.2025).

Unabhängige Beobachter, die Zivilgesellschaft und Oppositionsführer fordern seit Langem Reformen des Wahlrechts, die jedoch weitgehend ignoriert wurden. Die meisten Ugander misstrauen der Wahlkommission (EC), der wiederholt vorgeworfen wurde, die NRM durch Wahlbetrug oder Entzug des Wahlrechts zu begünstigen (FH 26.2.2025).

Obwohl das Prinzip der Gewaltenteilung in der Verfassung Ugandas verankert ist, kommt diese in der Praxis kaum zur Anwendung. Die Exekutive, die in erster Linie durch den Präsidenten vertreten wird, übt nahezu uneingeschränkte Macht aus und missachtet dabei häufig die Rolle der Legislative und der Judikative (BS 19.3.2024).

Das Einkammerparlament hat 556 Sitze, davon 499 für direkt gewählte Mitglieder. Etwa 353 dieser Mitglieder vertreten Einpersonenwahlkreise, während die übrigen 146 Sitze für Frauen reserviert sind. Weitere 30 Mitglieder vertreten spezielle Interessengruppen (Jugendliche, ältere Menschen, Arbeitnehmer, Militärangehörige und Menschen mit Behinderungen). Vom Präsidenten ernannte Mitglieder von Amts wegen halten 27 Sitze (FH 26.2.2025).

Der Präsident hat erheblichen Einfluss auf die Auswahl des Parlamentspräsidenten und seines Stellvertreters und bestimmt im Wesentlichen die Führung der Legislative. Infolgedessen handeln diese Amtsträger oft nach dem Gutdünken des Präsidenten, da dieser eine entscheidende Rolle bei ihrer Ernennung spielt. Darüber hinaus liegen wichtige Ernennungen sowohl im öffentlichen Dienst als auch in politischen Ämtern allein im Ermessen des Präsidenten, was seine Autorität und Kontrolle über die Regierung festigt. Die Wirksamkeit der parlamentarischen Arbeit und Kontrolle ist beeinträchtigt, da die regierende Partei eine überwältigende Mehrheit hält. Die National Resistance Movement (NRM) wird stark vom Präsidenten beeinflusst und kontrolliert, sodass Entscheidungen, die seine Autorität oder Interessen herausfordern, oft blockiert werden (BS 19.3.2024).

Das Militär, das weiterhin eng mit Museveni und der NRM verbunden ist, verfügt über 10 Reserveplätze im Parlament. Die Regierung und die NRM nutzen öffentliche Ressourcen und Patronagenetzwerke, um politische Unterstützung unter religiösen Führern und anderen einflussreichen Persönlichkeiten aufzubauen. Der Regierung wird außerdem vorgeworfen, oppositionelle Parlamentarier und Anhänger bestochen oder genötigt zu haben, sich ihren Reihen anzuschließen (FH 26.2.2025).

Quelle […]

Sicherheitslage

Letzte Änderung 2026-03-17 10:38

Politische Spannungen und vereinzelt auftretende spontane Kundgebungen sowie ein hartes Einschreiten der Sicherheitskräfte können nicht ausgeschlossen werden (AA 21.1.2026). Im Zuge der landesweiten Wahlen vom Jänner und Feber 2026 kam es in verschiedenen Städten und Regionen zu Protesten mit gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Demonstrierenden und Sicherheitskräften, die auch Todesopfer forderten. Die politische Lage bleibt angespannt, und es kann weiterhin zu Unruhen kommen. Bei Demonstrationen sind gewaltsame Ausschreitungen, Straßenblockaden und Zusammenstöße mit Sicherheitskräften möglich. Der Einsatz von Schusswaffen kann nicht ausgeschlossen werden (EDA 12.2.2026).

Die Kriminalität in der Hauptstadt nimmt zu (FD 30.1.2026). Es kommt regelmäßig zu Taschendiebstählen, Einbrüchen und Raubüberfällen, manchmal auch mit Gewaltanwendung (FD 30.1.2026; vgl. AA 21.1.2026). Im ganzen Land und auch auf den Hauptverkehrsachsen kann es zu Überfällen mit Lösegeldforderungen kommen (EDA 12.2.2026; FD 30.1.2026).

Im ganzen Land besteht ein erhöhtes Risiko von terroristischen Anschlägen (EDA 12.2.2026; vgl. AA 21.1.2026).

Zuletzt kam es am 1.11.2025 zu Angriffen auf Sicherheitseinrichtungen und Schulen in den Städten Kasese und Fort Portal (AA 21.1.2026). Am 3.6.2025, anlässlich des Gedenktages der heiligen Märtyrer von Uganda, kam es zu einer Explosion in der Nähe des Munyonyo Martyrs Shrine in Kampala (EDA 12.2.2026; vgl. AgenziaF 3.6.2025). Ferner kam es am 19.12.2023 bei einem Anschlag im Kamwenge Distrikt zu zehn Todesopfern (EDA 12.2.2026). Am 19. und 25.12.2023 gab es Angriffe auf zwei Dörfer südlich des Kibale-Nationalparks (AA 21.1.2026). Am 2.12.2023 wurde eine Person im Zuge eines Bombenanschlags in Kampala verletzt (EDA 12.2.2026). Im September und Oktober 2023 kam es zu mehreren Anschlägen in der Region Kasese und im Queen-Elizabeth-Nationalpark; zwei Touristen kamen ums Leben (AA 21.1.2026). Im Oktober 2023 kam es bei einem Angriff auf einen Lastwagen im Kasese Distrikt zu zwei Todesopfern (EDA 12.2.2026). Die ugandischen Behörden haben ihre Sicherheitsvorkehrungen in der Region, insbesondere an der Grenze zur Demokratischen Republik Kongo, in der Folge ausgeweitet (AA 21.1.2026).

Unruhen in der DR Kongo und im Südsudan wirken sich gelegentlich auf angrenzende Gebiete in Uganda aus, es kommt zu einer starken Militärpräsenz in der Grenzregion. Gelegentliche Auseinandersetzungen kommen in unmittelbarer Grenznähe vor (AA 21.1.2026).

Die Eskalation der Gewalt im Osten der DR Kongo (Provinz Nordkivu) wirkt sich auch auf das ugandische Grenzgebiet aus. Es besteht die Gefahr von Überfällen durch bewaffnete Banden aus dem Nachbarland (EDA 12.2.2026). Angesichts der anhaltenden Bedrohung durch die somalische Al-Shabaab und die mit dem IS verbündeten Allied Democratic Forces (ADF), kann es in der Grenzregion zur DR Kongo zu bewaffneten Übergriffen durch terroristische Gruppen kommen, bzw. besteht die Gefahr von Anschlägen (FD 30.1.2026). Zeitweise kommt es auch zu Kämpfen zwischen den Regierungstruppen und Milizen in der DR Kongo (EDA 12.2.2026, vgl. BMEIA 23.1.2026). Ferner besteht auch ein hohes Entführungsrisiko in dieser Grenzregion und auch die Gefahr von Landminen (EDA 12.2.2026).

In der Northern Region bedrohen Stammesfehden, ethnische Konflikte und kriminelle Banden zeitweise die Sicherheit (EDA 12.2.2026). Der Nordosten (Provinz Karamoja) ist weiterhin von Grenzunruhen und Konflikten zwischen Viehzüchtern betroffen (FD 30.1.2026), zudem besteht ein erhöhtes Risiko von Übergriffen durch bewaffnete Banden (AA 21.1.2026).

Weiters bestehen politische Spannungen zwischen Uganda und Ruanda, die entlang der Grenze vereinzelt zu bewaffneten Zwischenfällen führen (EDA 12.2.2026).

Der Konflikt im Südsudan hat Auswirkungen auf die Sicherheitslage in den angrenzenden Gebieten Ugandas. Außerdem besteht Minengefahr (EDA 12.2.2026). Im Grenzgebiet kommt es ebenfalls regelmäßig zu bewaffneten Übergriffen (FD 30.1.2026; vgl. AA 21.1.2026).

Quelle […]

Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung 2026-03-17 10:42

Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor, aber die Regierung respektierte die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz nicht immer (BS 19.3.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Die Justiz leidet unter mangelnden Investitionen, Personalmangel, Einflussnahme durch die Exekutive und systemischer Korruption, was die Unabhängigkeit der Justiz untergräbt (FH 26.2.2025; vgl. USDOS 23.4.2024).

Kritiker sehen die Justiz als politisches Instrument der NRM (National Resistance Movement), insbesondere da sie stets im Sinne der Interessen von Präsident Museveni entscheidet (FH 26.2.2025; vgl. BS 19.3.2024). Die Richter des Obersten Gerichtshofs werden vom Präsidenten auf Empfehlung der Justizdienstkommission (JSC) ausgewählt. Die Mitglieder der JSC werden ihrerseits vom Präsidenten mit Zustimmung des Parlaments ernannt (FH 26.2.2025). Gerichtliche Anordnungen werden oft missachtet und Gerichte werden manchmal für politisch motivierte Strafverfolgungen und unbegründete Anklagen genutzt (BS 19.3.2024).

Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, doch die Regierung setzt dieses Recht nicht stets durch. Obwohl das Gesetz die Unschuldsvermutung vorsieht, achten die Behörden dieses Recht nicht immer. Ein unzureichendes Justizverwaltungssystem führt zu einem erheblichen Rückstau an Verfahren, wodurch das Recht der Verdächtigen auf ein zeitnahes Verfahren untergraben wird. Alle nichtmilitärischen Verfahren sind öffentlich. Das Gesetz erlaubt es Militärgerichten, Zivilisten zu verurteilen, die Angehörigen des Militärs bei der Begehung von Straftaten geholfen haben oder im Besitz von Waffen, Munition oder anderer Ausrüstung waren, die den Streitkräften vorbehalten sind. Zivilisten, die vor Militärgerichten angeklagt werden, wird oft das Recht auf ein öffentliches Verfahren, auf Kommunikation mit einem Anwalt ihrer Wahl und auf Einlegung von Berufung vor den zivilen Gerichten verweigert (USDOS 23.4.2024).

Die Polizei nimmt regelmäßig willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen vor, obwohl es gesetzliche Schutzmaßnahmen gegen solche Praktiken gibt. Das Recht auf ein ordnungsgemäßes Verfahren wird auch durch lange Untersuchungshaft, unzureichenden Zugang zu Rechtsbeistand für Angeklagte und Korruption beeinträchtigt (FH 26.2.2025). Verdächtige werden oft über längere Zeiträume festgehalten, ohne vor Gericht zu gestellt zu werden oder ihr verfassungsmäßiges Recht auf eine Anhörung zur Festsetzung der Kaution in Anspruch nehmen zu können (BS 19.3.2024).

In einem Jahresbericht aus dem Jahr 2023 teilte das Justizministerium mit, dass sich 48 % der Gefangenen in Untersuchungshaft befinden. Zu den Faktoren, die zu einer verlängerten Untersuchungshaft beitragen, gehören Rückstände bei der Bearbeitung von Fällen aufgrund einer ineffizienten Justiz, unzureichende polizeiliche Ermittlungen, unzureichende Anwendung von Kautionen und das Fehlen einer zeitlichen Begrenzung für die Inhaftierung von Untersuchungshäftlingen (USDOS 12.8.2025). Eine Reihe von Reforminitiativen in den letzten Jahren, darunter die Einführung von Strafmilderung durch Geständnis im Jahr 2015, haben Berichten zufolge zu einer gewissen Verringerung des Rückstaus an Fällen geführt. Es ist bekannt, dass die Polizei Verdächtige, die aus der Haft entlassen wurden, erneut festnimmt (FH 26.2.2025).

Quelle […]

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung 2026-03-17 14:00

Die Menschenrechtslage ist in vielen Bereichen prekär. Die in der Verfassung verankerten Grundrechte werden immer wieder durch politische Einflussnahme und Einschüchterung von Oppositionellen, Aktivisten sowie der Presse umgangen (AA 7.3.2025).

Folter und unmenschliche Behandlung

Sowohl die Verfassung als auch das Gesetz verbieten solche Praktiken, doch laut Medienberichten, oppositionellen Parteien und Menschenrechtsaktivisten gibt es glaubwürdige Berichte, wonach Regierungsbeamte Gefangene gefoltert und körperlich misshandelt haben (USDOS 12.8.2025).

Es kommt zu willkürlicher staatlicher Gewalt, einschließlich Folter und Vorwürfen von Misshandlungen von Häftlingen, vor allem für die politische Opposition (FH 26.2.2025; vgl. USDOS 12.8.2025). Missbrauchsopfer identifizierten DIS-Mitarbeiter in mehreren Fällen grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung (USDOS 12.8.2025).

Berichten zufolge haben Regierungsbeamte sexuelle Gewalt ausgeübt. NGOs berichteten, dass medizinisches Personal der Polizei mindestens 15 Personen nach ihrer Festnahme einer erzwungenen analen Untersuchung unterzogen habe. Demonstranten der Opposition gaben an, dass Sicherheitskräfte während Verhören erzwungene anale Untersuchungen durchgeführt oder damit gedroht hätten. Sicherheitskräfte ergreifen keine angemessenen Maßnahmen, um Beamte, die in Menschenrechtsverletzungen verwickelt sind, zu untersuchen und zu bestrafen. Es gibt keine öffentlichen Berichte über Disziplinarmaßnahmen gegen Sicherheitspersonal, das im Laufe des Jahres wegen Folter oder Missbrauch angeklagt wurde (USDOS 12.8.2025).

Weiters gab es mehrere Berichte, wonach die Regierung oder ihre Behörden im Laufe des Jahres willkürliche oder rechtswidrige Tötungen begangen haben sollen. Oppositionsaktivisten, lokale Medien und Menschenrechtsverteidiger berichteten, dass Sicherheitskräfte Personen töteten, die als Dissidenten oder Mitglieder oppositioneller Parteien angesehen wurden und denen die Regierung kriminelle Aktivitäten vorwarf (USDOS 12.8.2025).

Meinungs- und Pressefreiheit

Die Verfassung und das Gesetz garantieren Meinungsfreiheit, auch für Angehörige der Presse und anderer Medien, doch die Regierung schränkt dieses Recht regelmäßig ein und übt starken Einfluss auf Medien aus, wie Journalisten, Oppositionspolitiker und Menschenrechtsaktivisten berichten (USDOS 12.8.2025). Der Mediensektor umfasst viele formal unabhängige Medien. Journalisten sind jedoch Einschüchterungen wie Verhaftungen, Schikanen, Zerstörung ihrer Ausrüstung und Übergriffen ausgesetzt, insbesondere wenn sie kritische Artikel über den Präsidenten und seinen inneren Kreis veröffentlichen. Vor allem in Wahljahren führen Regierungsbehörden Razzien durch, schließen Radiosender und andere Medien und entziehen Journalisten als Vergeltung für kritische Berichterstattung ihre Akkreditierung. Eine 2017 gegründete spezielle Sicherheitseinheit überwacht die Aktivitäten von Journalisten in den sozialen Medien (FH 26.2.2025).

Die Zivilgesellschaft und die Medien in Uganda sind mit rechtlichen und außerrechtlichen Schikanen sowie staatlicher Gewalt konfrontiert (FH 26.2.2025).

Privatpersonen können ihre persönliche Meinung zu politischen und anderen sensiblen Themen grundsätzlich frei äußern (FH 26.2.2025), allerdings schränkt die Regierung die Kritik und Diskussionen zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse ein (USDOS 12.8.2025). Ferner herrscht die weitverbreitete Ansicht, dass die Unterstützung der Opposition die Möglichkeiten für Bildung, Beschäftigung und staatliche Dienstleistungen einschränkt. Medienberichten aus dem Jahr 2021 zufolge setzten ugandische Geheimdienstmitarbeiter Spyware ein, um Journalisten, die politische Opposition und ausländische Diplomaten zu überwachen (FH 26.2.2025).

Sicherheitskräfte gehen mit Gewalt, Belästigungen und Einschüchterungen gegen Journalisten und Medienhäuser vor. Lokale Medien und Medienfreiheitsaktivisten berichten von zahlreichen Vorfällen, bei denen Sicherheitsbeamte, lokale Regierungsbeamte und Privatpersonen mit Verbindungen zu Regierungsbeamten Journalisten bei ihrer Arbeit angegriffen haben. Im August 2024 wurden vier Journalisten von der Polizei angegriffen, als sie eine Demonstration einer oppositionellen Partei filmten. Drei der Journalisten wurden bei dem Angriff verletzt, und die Ausrüstung eines Journalisten wurde von Sicherheitskräften zerstört (USDOS 12.8.2025).

Die Regierung hat Gesetze und verschiedene Maßnahmen ergriffen, um die politische Meinungsäußerung im Internet einzuschränken. Facebook ist seit 2021 verboten, obwohl viele Menschen über virtuelle private Netzwerke darauf zugreifen. Im Jahr 2020 verlangte die Uganda Communications Commission (UCC) von den Erstellern von Online-Inhalten, sich zu registrieren und eine Gebühr zu entrichten (FH 26.2.2025).

Ein Bericht der NGO Africa Centre for Media Excellence von April 2024 stellte fest, dass staatliche Akteure SIM-Karten in Handys von Journalisten und Aktivisten verfolgten, um sensible Berichte zu verhindern, und es gab Berichte von Journalisten, deren Möglichkeit, anonym zu berichten oder ihre Identität zu verschleiern beeinträchtigt wurde. Viele Journalisten fühlen sich durch Drohungen und die obligatorische Registrierung von SIM-Karten und nationalen Ausweisen unsicher in Ihrer Arbeit, was zu mehr Selbstzensur führt (USDOS 12.8.2025).

Die Regierung greift bei öffentlichen Rundfunkanstalten und privaten Medienunternehmen direkt in redaktionelle Entscheidungen ein. Wer Beiträge veröffentlicht, die den Regierungsrichtlinien widersprechen, wird mit Strafen belegt. Zensur erfolgt direkt und indirekt, durch Kontrolle von Lizenzen und Werbung, durch Anweisungen an Redakteure, kritische Journalisten zu suspendieren, und durch Werbeeinsatz, um private Medien zu lenken (USDOS 12.8.2025).

Viele private Radiosender auf dem Land gehören Regierungsbeamten oder Mitgliedern der Regierungspartei, die dort Berichtsbeschränkungen verhängen. Regierungs- und Sicherheitsbeamte verbieten negative Berichte über die Regierung, kritische Kommentatoren in Talkshows oder Diskussionen zu bestimmten politischen Themen. Die Polizeieinheit für Medien- und politische Verbrechen sowie die Uganda Communications Commission überwachen alle Radio-, Fernseh- und Printmedien genau (USDOS 12.8.2025).

Seit 2022 gibt es ein Gesetz in Uganda, das bestimmte Arten von elektronischer Kommunikation untersagt, wenn diese "den Frieden stören". Dieses wurde allerdings Anfang 2023 für verfassungswidrig erklärt. Trotzdem gibt es noch unklare Regeln bezüglich der "falschen Nutzung sozialer Medien". Es kommt zu Anklagen und Inhaftierungen, wenn der Präsident und seine Familie beleidigt werden. Zwei TikTok-Nutzer in Uganda wurden 2024 verurteilt. Einer erhielt im Juli sechs Jahre Haft wegen angeblich irreführender Kommentare über Museveni und seine Familie. Ein Weiterer bekam im November 32 Monate Haft für ein satirisches Video über den Präsidenten (FH 26.2.2025).

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Die Verfassung sieht Versammlungsfreiheit vor, aber die Regierung respektiert dieses Recht nicht (USDOS 23.4.2024). Die Versammlungsfreiheit ist vor allem für die politische Opposition in Uganda stark eingeschränkt. Polizei und Sicherheitskräfte haben Beschränkungen für öffentliche Versammlungen gewaltsam durchgesetzt, was zu Verletzungen und willkürlichen Festnahmen geführt hat (FH 26.2.2025).

Im Juli 2024 wurden mindestens 45 Demonstranten in Kampala festgenommen, weil sie gegen die Korruption der Regierung protestierten. Die Behörden errichteten Straßensperren und verstärkten ihre Präsenz in der Hauptstadt im Vorfeld der Proteste. Im September 2024 berichtete die Internationale Föderation für Menschenrechte (FIDH), dass seit Mai 81 Personen festgenommen worden waren, weil sie gegen ein Ölförderungsprojekt protestiert hatten (FH 26.2.2025).

Uganda führte 2013 ein Gesetz zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Public Order Management Act, POMA) ein, das eine vorherige Anmeldung bei der örtlichen Polizei vorsieht. Teile des Gesetztes, davon Artikel 8, Abschnitte 5 und 10, wurden 2020/2023 für ungültig erklärt. Die Polizei setzt verbliebene Regeln durch, behält die Kontrolle über den Zeitpunkt und den Ort öffentlicher Versammlungen und geht in der Praxis mit Gewalt gegen diese vor, unter anderem durch Festnahmen und Inhaftierungen. Diese Bestimmungen werden selektiv gegen die politische Opposition durchgesetzt (FH 26.2.2025).

Obwohl die Verfassung und das Gesetz Vereinigungsfreiheit garantieren, respektiert die Regierung dieses Recht nicht. Die Regierung schränkt die Arbeit lokaler NGOs ein, insbesondere solcher, die sich für bürgerliche und politische Rechte, einschließlich der Menschenrechte von sexuellen Minderheiten, einsetzen. Ferner kann das National Bureau for Non-Governmental Organizations (NGO-Büro), eine Regierungsbehörde für die offizielle Registrierung von Organisationen, Registrierungen verweigern, wenn sich Organisationen mit Themen befassen, die als "unerwünscht" oder "schädlich" für die "Würde des ugandischen Volkes" angesehen werden (USDOS 23.4.2024).

Das Recht der Arbeitnehmer auf Vereinigungsfreiheit, Tarifverhandlungen und Streik ist gesetzlich anerkannt, mit Ausnahme von Arbeitnehmern, die wesentliche staatliche Dienstleistungen erbringen (FH 26.2.2025).

Opposition

Nach zwei Jahrzehnten der praktizierten Einparteienherrschaft führte Uganda 2005 ein Mehrparteiensystem ein. Die Gründung politischer Parteien ist gesetzlich geschützt, und viele Parteien sind registriert. Restriktive Registrierungsanforderungen und Regeln für die Wählbarkeit von Kandidaten, eine begrenzte Berichterstattung in den Medien sowie gewaltsame Schikanen durch staatliche Behörden und paramilitärische Gruppen behindern jedoch die Fähigkeit der Oppositionsparteien, sich in der Praxis zu behaupten. Die dominierende NRM gewinnt regelmäßig Wahlen, die weder als frei noch als fair gelten. Die Regierung hat wiederholt Beschränkungen im Bereich der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit genutzt, um Oppositionsgruppen zu behindern (FH 26.2.2025).Im September 2024 schossen Polizisten eine Tränengasgranate direkt auf das Bein des NUP-Präsidentschaftskandidaten Robert Kyangulanyi (Bobi Wine), als er das Haus eines Anwalts verließ. Ein Video zeigt, wie Beamte aus nächster Nähe auf NUP-Anhänger feuerten, darunter ein Beamter, der eine Granate zwischen Wines Beine schoss und ihn am Unterschenkel verletzte. Die Polizei behauptete, Wine habe sich selbst beim Einsteigen ins Auto verletzt. Die Behörden versprachen eine Untersuchung, doch bis Jahresende gab es keine Ergebnisse (USDOS 12.8.2025). Oppositionsgruppen, darunter die NUP, werden von den Behörden erheblich unterdrückt (FH 26.2.2025).

Frauen

Das Gesetz gibt Frauen den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte wie Männern, aber die Regierung setzt dies nicht wirksam durch. Menschenrechtsaktivisten berichten über zahlreiche Fälle von Diskriminierung von Frauen, unter anderem in den Bereichen Scheidung, Beschäftigung, Bildung und Besitz oder Verwaltung von Unternehmen und Eigentum (USDOS 23.4.2024).

Traditionelles Recht diskriminiert Frauen bei Adoption, Heirat, Scheidung und Erbschaft (USDOS 23.4.2024). Obwohl Frauen das gesetzliche Recht haben, Land zu besitzen und zu erben, werden sie oft davon ausgeschlossen (FH 26.2.2025). Nach dem Gewohnheitsrecht in vielen Gebieten können verwitwete Frauen keinen Grund besitzen oder erben oder das Sorgerecht für ihre Kinder behalten. In vielen Gebieten verlangt das traditionelle Scheidungsrecht im Falle von Ehebruch von Frauen strengere Beweisanforderungen als von Männern. Bei einigen ethnischen Gruppen können Männer die Witwen ihrer verstorbenen Brüder "erben". Lebensgemeinschaften sind gesetzlich nicht anerkannt, und Frauen, die in solchen Beziehungen leben, haben keine Möglichkeit, Rechte gerichtlich geltend zu machen (USDOS 23.4.2024).

Das Gesetz kriminalisiert die Vergewaltigung, diese wird mit lebenslanger Haft oder der Todesstrafe geahndet. Vergewaltigung in der Ehe ist nicht Gegenstand des Gesetzes. Vergewaltigungen sind nach wie vor ein landesweites Problem, und die Regierung setzt das Gesetz nicht wirksam durch. Lokalen Medien berichten über zahlreiche Vergewaltigungsfälle, die häufig mit Entführung und Tötung von Frauen einhergehen, aber die Behörden sind nicht in der Lage, zu ermitteln und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 23.4.2024).

Auch häusliche Gewalt ist im ganzen Land weit verbreitet, und die Regierung setzt das Gesetz nicht wirksam durch (USDOS 23.4.2024). Häusliche und geschlechtsspezifische Gewalt sind weit verbreitet. In einer nationalen Umfrage von 2021 gaben 95 % der teilnehmenden Frauen an, dass sie körperliche oder sexuelle Gewalt erlebt haben (FH 26.2.2025). Lokale Medien und Aktivisten für Frauenrechte berichten von zahlreichen Vergewaltigungsfällen, in denen es manchmal auch zu Entführungen und Morden an Frauen gekommen ist, aber die Behörden sind oft nicht in der Lage, Ermittlungen durchzuführen und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. Lokale Medien berichten, dass zu den Vergewaltigern auch Personen in Machtpositionen gehören, wie religiöse Würdenträger, lokale Regierungsbeamte, Polizei- und Militärangehörige, Mitarbeiter des Gesundheitswesens und akademische Mitarbeiter (USDOS 23.4.2024).

Das Gesetz stellt auch sexuelle Belästigung unter Strafe, aber die Behörden setzen das Gesetz nicht wirksam durch. Sexuelle Belästigung ist ein weitverbreitetes Problem. Menschenrechtsaktivisten berichten von sexueller Belästigung in Privathaushalten, Schulen, Universitäten, am Arbeitsplatz, in öffentlichen Verkehrsmitteln, im öffentlichen Raum, in den Medien sowie in der Musik- und Unterhaltungsindustrie. Weibliche Abgeordnete berichten, dass sexuelle Belästigung innerhalb der Legislative so weit verbreitet sei, dass sie Frauen davon abhalte, sich politisch zu engagieren und zu Stigamtisierung führt (USDOS 23.4.2024).

Obwohl Diskriminierung am Arbeitsplatz aufgrund des Geschlechts und weiterer Kriterien gesetzlich verboten ist, ist die Durchsetzung in der Praxis unzureichend und gilt nicht für den weitläufigen informellen Sektor. Die mangelhafte Durchsetzung der Arbeitsgesetze trägt zu unsicheren oder ausbeuterischen Bedingungen für einige Arbeitnehmer bei, darunter extrem niedrige Löhne. Ein Bericht des ugandischen Statistikamtes aus dem Jahr 2021 ergab, dass berufstätige Frauen weit verbreitete verbale oder körperliche Gewalt erfahren und es gibt Berichte über sexuellen Missbrauch, Schläge, Ausbeutung und Folter (FH 26.2.2025).

Kulturelle Faktoren, hohe Kosten (offizielle Nominierungsgebühren) und sexuelle Belästigung erschweren Frauen den Zugang zu politischen Ämtern erheblich. Weiters kommt es zu Gewalt und Belästigung durch Sicherheitskräfte, was Frauen vom Wählen und politischen Engagement abhält (USDOS 23.4.2024).

Das Gesetz verbietet Genitalverstümmelung und sieht für die Täter eine Höchststrafe von 10 Jahren oder lebenslange Haft vor, wenn das Opfer stirbt. Allerdings setzt die Regierung das Gesetz nicht wirksam durch (USDOS 12.8.2025).

Kinder

Während die Einschulungsrate an Grundschulen hoch ist, waren laut Regierungsstatistiken nur 27 % der Kinder im Gymnasialalter in der Schule eingeschult. Mädchen brechen häufiger die Schule ab als Buben, aufgrund von Kinder-, Früh- und Zwangsehen sowie Schwangerschaften im Teenageralter (USDOS 23.4.2024).

Kinderheirat ist weit verbreitet. Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung liegt bei 18 Jahren, doch die Behörden setzen dieses Gesetz in der Regel nicht durch. In einigen Gemeinden werden Mädchen zur Heirat gezwungen und einige Eltern verheiraten Mädchen gegen Bezahlung. Weiters wird berichtet, dass Kinder die Opfer von Vergewaltigung wurden bei Schwangerschaft verheiratet wurden (USDOS 12.8.2025).

Die Regierung, das Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und humanitäre NGOs unternahmen Schritte, um Früh- und Kinderheirat zu verhindern oder aufzulösen, waren dabei jedoch nicht immer erfolgreich. Darüber hinaus berichteten die Medien über Verhaftungen und Strafverfolgungen von Eltern von Kinderbräuten (USDOS 12.8.2025).

Das Gesetz stellt zahlreiche Formen des Kindesmissbrauchs unter Strafe und sieht Geldstrafen, fünf Jahre Haft oder beides für Personen vor, die wegen Verletzung der Rechte von Kindern verurteilt werden (USDOS 23.4.2024). Laut einem Bericht des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen (UNICEF) aus dem Jahr 2019 haben mehr als 60 % der jungen Erwachsenen als Kinder körperliche Misshandlung erlebt (FH 26.2.2025). Es gibt es Muster von Kindesmissbrauch, unter anderem in Form von sexuellen Übergriffen, körperlicher Misshandlung, rituellen Morden, Frühehen, weiblicher Genitalverstümmelung, Kinderhandel, Kindermord und Kinderarbeit (USDOS 23.4.2024). Kinderarbeit in der Landwirtschaft, im häuslichen Dienst und in anderen Branchen stellt ein ernstes Problem dar, das vor allem in ländlichen Gebieten weit verbreitet ist (FH 26.2.2025).

Auch die sexuelle Ausbeutung von Minderjährigen ist nach wie vor ein Problem (FH 26.2.2025). Das Gesetz verbot den Verkauf, die Anwerbung oder die Nutzung von Kindern für kommerzielle sexuelle Ausbeutung, einschließlich Sexhandel. Die Regierung setzt das Gesetz jedoch nicht wirksam durch (USDOS 23.4.2024).

Ferner kriminalisiert das Gesetz auch Kindermord, einschließlich Kindermord an Kindern mit Behinderungen, aber die Behörden setzten das Gesetz nur sporadisch durch (USDOS 23.4.2024).

Sexuelle Minderheiten

Einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen sind nach einem Gesetz aus der Kolonialzeit illegal, das "fleischliche Beziehungen gegen die Natur" unter Strafe stellt (USDOS 23.4.2024). Ugandas Homosexuellen-Gesetze gelten als sehr streng (BAMF 9.2.2026) und sexuelle Minderheiten sind weitverbreiteter Diskriminierung ausgesetzt, die sich nach der Unterzeichnung des Anti-Homosexuality Act (AHA) durch Präsident Museveni im Mai 2023 noch verschärft hat. Das Verfassungsgericht bestätigte in einem Urteil vom April 2024 das Gesetz gegen Homosexualität, das schwere Strafen für gleichgeschlechtliche Handlungen vorsieht (FH 26.2.2025). Das AHA stellt gleichgeschlechtliche Beziehungen und die Zugehörigkeit zur LGBT+ Community unter Strafe (FH 26.2.2025).

Das AHA sieht härtere Strafen für gleichgeschlechtliches Verhalten vor, bei Verurteilung kann gemäß Abschnitt II, Art. 3 (1) "schwere Homosexualität" mit der Todesstrafe geahndet werden (BAMF 9.2.2026; vgl. FH 26.2.2025). Personen, die Homosexualität "fördern", können mit 20 Jahren Haft bestraft werden. Das Gericht hob jedoch einige Bestimmungen des Gesetzes auf, darunter die Verpflichtung für Dritte, solche Handlungen zu melden und die Bestimmung, die die Todesstrafe für die Übertragung von HIV vorsah (FH 26.2.2025).

LGBT+-Aktivisten berichten, dass die Polizei zahlreiche Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität festgenommen und viele von ihnen einer Analuntersuchung unterzogen hat, einer medizinisch diskreditierten Praxis ohne Beweiskraft, die als grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung angesehen wird und einer Folter gleichkommt (USDOS 23.4.2024). Im Oktober 2024 berichtete Amnesty International, dass Polizeibeamte und Mitglieder der Öffentlichkeit seit Inkrafttreten des AHA zunehmend LGBT+-Personen im Internet ins Visier nehmen (FH 26.2.2025).

Am 18.2.2026 wurden zwei junge Frauen wegen Vorwürfen der Ausübung von Homosexualität festgenommen, nachdem sie Berichten zufolge küssend in der Öffenlichkeit von einem Nachbarn gesehen wurden (Monitor 23.2.2026; vgl. BBC 25.2.2026). Die Behörden bestätigten, dass Nachbarn die Frauen fotografiert hätten, bevor die Polizei alarmiert wurde. Die Frauen bleiben nach Angaben der Nachrichtenagentur AFP in Haft ohne Zugang zu rechtlicher Vertretung (BBC 25.2.2026).

Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, untersagt jedoch nicht ausdrücklich Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung, Geschlechtsidentität oder -ausdrucksform oderr Geschlechtsmerkmale (USDOS 23.4.2024).

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Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung 2026-03-17 07:54

Die Bewegungsfreiheit ist weitgehend uneingeschränkt (FH 26.2.2025). Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024). In der Praxis kann jedoch Armut häufig die Mobilität einschränken. Flüchtlinge und Menschenrechtsaktivisten können Schwierigkeiten haben, Uganda zu verlassen, da Quelle […]

Grundversorgung und Wirtschaft

Letzte Änderung 2026-03-17 07:38

Die Wirtschaft Ugandas hat sich in den letzten 20 Jahren rasant entwickelt und gehört zu den am schnellsten wachsenden Volkswirtschaften Afrikas (ADA 1.2025; vgl. GTAI 10.2.2026). Für 2026 prognostiziert das Wirtschaftsanalyseinstitut Economist Intelligence Unit ein reales BIP-Wachstum von 7,4 %t, die Weltbank rechnet mit 6,4 % (GTAI 10.2.2026).

Der aktuelle vierte nationale Entwicklungsplan (NDP IV) für 2025–2030 legt den Fokus stärker auf Wirtschaftswachstum und zielt auf eine nachhaltige Steigerung der Produktivität in Landwirtschaft, Mineralien, Öl, Gas und anderen Schlüsselbranchen ab. Die größten Hürden für diese ambitionierten Ziele sind das hohe Bevölkerungswachstum, Klimawandel, knappe Haushaltsmittel und Korruption (ADA 1.2025).

Einerseits wächst Ugandas Landwirtschaft aufgrund der stetig zunehmenden Bevölkerung und den damit verbundenen Bedarf an Nahrungsmitteln, andererseits nimmt auch die Agrarproduktion für den Export zu. Die Voraussetzungen für landwirtschaftlichen Anbau sind in Uganda, der "Kornkammer Ostafrikas", aufgrund der Böden und des Klimas sehr gut (GTAI 4.7.2024). Die Wirtschaftsexporte tragen erheblich zu den Deviseneinnahmen und zum Wirtschaftswachstum bei. Landwirtschaftliche Produkte wie Kaffee, Tee, Fisch und Mais sind die wichtigsten Exportgüter. Jüngste Diversifizierungsbemühungen haben zu einer Steigerung der Goldexporte, vor allem in die Arabischen Emirate, geführt (ADA 1.2025).

Die Landwirtschaft ist der wichtigste Wirtschaftszweig und zugleich einer der größten Devisenbringer des Landes. Sie trägt zu einem Viertel des BIP bei und profitiert von Ugandas ausgezeichnetem Klima für eine ganzjährige Produktion. Diverse staatliche Initiativen zielen darauf ab, die finanzielle Inklusion zu fördern und die Erträge von Kleinbauern zu steigern. Gleichzeitig sollen Investitionen in die Infrastruktur eine Umstellung von Subsistenzwirtschaft auf kommerzielle Produktion vorantreiben (ADA 1.2025).

Die Industrie und der Dienstleistungssektor gewinnen zunehmend an Bedeutung, insbesondere in den Bereichen Tourismus, Finanzdienstleistungen, Informationstechnologie, Handel und Verkehr (ADA 1.2025).

Die wichtigsten Wachstumsmotoren sind große Förderprojekte im Ölsektor am Albertsee sowie umfangreiche Investitionen in die Infrastruktur (GTAI 10.2.2026).

Das Ölförderprojekt gilt als die größte Einzelinvestition in der Geschichte Ugandas. Es umfasst ein Volumen von rund 10 Milliarden US-Dollar und befindet sich aktuell in der Installationsphase. Die Förderung soll noch 2026 beginnen. Für den Staat werden jährliche Einnahmen von bis zu 2 Milliarden US-Dollar erwartet – ein erheblicher Impuls für Infrastruktur, Energieversorgung und lokale Wirtschaftsaktivität (GTAI 10.2.2026). Die Wertschöpfung aus den Ölreserven könnte Uganda zu einem weiteren Entwicklungsschub verhelfen (ADA 1.2025).

Ein weiteres großes Vorhaben im Ausbau der Infrastruktur ist der Weiterbau der Bahnstrecke von Kenia (Naivasha) bis in die Hauptstadt Kampala (GTAI 10.2.2026).

Unter Staatspräsident Museveni verfolgte Uganda über viele Jahre hinweg eine konstante Armutsreduktion und Wirtschaftsentwicklung und erzielte dabei beachtliche Erfolge. Zu den Ergebnissen zählen eine Verringerung der Armut, ein zunehmendes Wirtschaftswachstum, eine steigende Lebenserwartung, ein höheres Pro-Kopf-Einkommen sowie ein besserer Zugang zu Grundschulbildung und Gesundheitsdienstleistungen. Trotz beachtlicher Fortschritte in den letzten Jahren bleibt die Armut in Uganda eine große Herausforderung. Mehr als 20 % der Bevölkerung lebt derzeit unter der Armutsgrenze und ist meist in den ländlichen Gebieten konzentriert (ADA 1.2025). Der private Konsum wächst weiterhin nur moderat. Das Pro-Kopf-Einkommen von rund 1.300 US-Dollar (2025) zeigt die Grenzen des Marktes für hochwertige Konsumgüter. Die Inflation bleibt mit unter 4 % stabil (GTAI 10.2.2026). Jugendarbeitslosigkeit stellt nach wie vor ein großes Problem dar (ADA 1.2025).

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Medizinische Versorgung

Letzte Änderung 2026-03-16 17:30

In Uganda ist die medizinische Versorgung nur beschränkt gewährleistet (EDA 12.2.2026), außerhalb der großen Zentren in Kampala fehlt vielerorts medizinisches Fachpersonal (AA 21.1.2026). Krankenhäuser verlangen vor Behandlungen eine finanzielle Garantie (EDA 12.2.2026; vgl. AA 21.1.2026).

Notfall- und Basisversorgung sind in den großen staatlichen Krankenhäusern sowie einigen Privatkliniken gewährleistet. Die Apotheken verfügen in den großen Zentren über wichtige Standardmedikamente und haben außerhalb zumindest ein begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente (AA 21.1.2026).

Es kommt auch immer wieder zu Ausbrüchen des Ebola-Virus (BMEIA 23.1.2026).

In Uganda gibt es keinen Anspruch auf Leistungen im Bereich der Gesundheitsversorgung (ISSA 7.8.2024). Die Regierung hat einen Gesetzentwurf, das NHIS-Gesetz von 2019 zur Schaffung eines nationalen Krankenversicherungssystems (NHIS) vorgelegt, aber es wurde bis heute noch nicht umgesetzt (ISSA 7.8.2024; vgl. JPMPH 2024). Das Krankenversicherungssystem in Uganda verfügt über keinen rechtlichen Rahmen und bietet nicht der gesamten Bevölkerung Leistungen. In Uganda ist die gemeindebasierte Krankenversicherung unter den Beschäftigten im informellen Sektor weit verbreitet, während private Krankenversicherungen in der Regel von den Arbeitgebern und Agenturen für ihre Mitarbeiter abgeschlossen werden. Der 2019 eingebrachte Gesetzentwurf zum nationalen Krankenversicherungssystem wurde 2021 verabschiedet (JPMPH 2024). Nach diesem Gesetzentwurf würden alle erwachsenen ugandischen Staatsbürger Beiträge zum NHIS entrichten. Als Ergänzung zur Leistung bei dauerhafter Erwerbsunfähigkeit wird eine Beihilfe für dauerhafte Arbeitsunfähigkeit (Langzeitpflege) gezahlt (ISSA 7.8.2024).

Quelle […]

Rückkehr

Letzte Änderung 2026-03-16 17:26

Die Regierung arbeitete mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylsuchenden sowie anderen hilfsbedürftigen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 12.8.2025).

Quelle […]

Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates

Letzte Änderung 2025-01-09 14:36

[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) mit Stand Dezember 2024 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 6.12.2024). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Seite der BBU verwiesen].

Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.

Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:

Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU

Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung

Übernahme der Heimreisekosten

Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900

Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland

Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.

Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.

Finanzielle Starthilfe

Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:

Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person

Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie

Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.

Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):

Freiwillige Ausreise

Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit

Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung

Nachhaltigkeit der Ausreise

Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr

Keine schwere Straffälligkeit

Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden

Reintragrationsunterstützung

Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.

Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:

Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP)

IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV)

Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III)

OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“)

ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“)

Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten.

Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024).

Quelle […]“

1.4.2. Auszug aus dem Länderreport des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Die Situation von LGBT-Personen in Uganda, Stand 10/2020, 28:

„Liste von Organisationen, die während der Recherche zu diesem Bericht gefunden wurden und sich hauptsächlich oder teilweise mit LGBT-Themen beschäftigen oder beschäftigt haben. Die Liste ist daher nicht abschließend:

Angels Refugees Support Association, Campus Liberty, Chapter Four, Children of the Sun Foundation, Civil Society on Human Rights and Constitutional Law, the Consortium on Monitoring Violations based on Sexual Orientation and Gender Identity (the Consortium), DefendDefenders (East and Horn of Africa Human Rights Defenders Project), FEM Alliance Uganda, Forum for Minority Rights, Frank and Candy, Freedom and Roam Uganda (FARUG), Gala Uganda, GEHO (in Jinja), Gender Equality and Health Organization, Hope Uganda (in Mbale), Human Rights Awareness and Promotion Forum (HRAPF), Icebreakers, Interfait Rainbow Coalition, Kampus Liberty Uganda, KLUG, Kulhas Uganda, Most At Risk Population Society (MAPRS), Perfect Initiative (in Jinja), Queer Youth Uganda, Rainbow and Diversity Organization, Rainbow Health Foundation (in Mbarara), Rainbow Mirrors Uganda, Rainbow Riots, Sexual Health and Reproductive Rights for Youth, Sexual Minorities Uganda (SMUG), Spectrum Uganda, St. Paul’s Reconciliation and Equality Centre, TITS Uganda, Transgender Equality Uganda, Trans Support Initiative Uganda, Uganda Health and Science and Press Association (UHSPA), The Uganda National LGBTI Security Committee, Youth on Rock Foundation.“

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweismittel

Beweis wurde erhoben durch die persönliche Einvernahme der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.05.2025 (VHS 1), am 21.07.2025 (VHS 2) und am 07.05.2026 (VHS 3). In der Tagsatzung am 28.05.2025 und am 07.05.2026 wurden mehrere Zeug:innen befragt. Weiters wurden die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Berichte und Schreiben von Initiativen und Vereinen für homosexuelle Menschen in Österreich sowie weitere Integrationsunterlagen der Entscheidung zugrunde gelegt (AS 79-97, 98-99; Beilage ./1 zur VHS 2; Beilagenkonvolut ./1-./4 zur VHS 2; Beilage ./1 zur VHS 3), ebenso die Anfragebeantwortung der belgischen Botschaft in Uganda zu den genauen Umständen der Visumausstellung (OZ 9, 10, 11). Die Beschwerdeführerin übermittelte im Anschluss an die zweite und die dritte Tagsatzung sowie zum rechtlichen Gehör vom 21.05.2026 jeweils eine Stellungnahme.

Einschau wurde genommen in das Zentrale Fremdenregister, Strafregister und Melderegister (OZ 3). Informationen zu einer Erwerbstätigkeit sowie zur Grund- oder Selbstversorgung entstammen den Auszügen aus der Grundversorgungsdatenbank und der Datenbank des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (OZ 3). Der Entscheidung wurden darüber hinaus der gesamte verwaltungsbehördliche und verwaltungsgerichtliche Akt einschließlich aller von der Beschwerdeführerin vorgelegter Integrationsnachweise zugrunde gelegt.

Ins Verfahren eingebracht und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt wurden zudem das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Uganda vom 23.03.2023, die Länderinformationen der Staatendokumentation, Uganda, Version 1 vom 17.03.2026 (LI), der Länderreport 30 Uganda - Die Situation von LGBT-Personen, Stand 10/2020 des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF, 10/2020) und der BTI 2026 Country Report Ugandas (BTI 2026).

In der Entscheidung wird als einheitliche Terminologie zur Erfassung jeglicher Formen von Sexualität die Abkürzung LGBT+ verwendet. Diese Abkürzung steht für lesbische, schwule, bisexuelle und transgender Personen, das „+“ dient als Platzhalter für alle weiteren Identitäten und Orientierungen, die nicht explizit durch die Buchstaben genannt sind.

Für die Beurteilung des aktuellen Ebola-Ausbruchs in der DR Kongo und in Uganda wurden aktuelle Informationen der WHO sowie das Rahmenkonzept zum Ebolafieber des Robert-Koch-Instituts vom 15.10.2024 herangezogen (Parteiengehör, OZ 23).

Bei der Entscheidungsfindung wurden die UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 9: Anträge auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der sexuellen Orientierung und/oder der geschlechtlichen Identität im Zusammenhang mit Artikel 1 (A) 2 des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SOGI-RL) berücksichtigt.

2.2. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und ihren Lebensumständen in Österreich

Die Feststellungen zu den persönlichen Daten und Umständen wie Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Volksgruppe und Sprachkenntnisse ergaben sich aus den durchwegs gleichlautenden Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren (EB, AS 29-41; EV, AS 69-78), dem sichergestellten Reisepass (Sicherstellungsprotokoll AS 17-19, Kopien AS 21-28, Farbkopien OZ 11) und dem erteilten belgischen Visum (AS 53; OZ 10).

Die Daten zum ugandischen Reisepass ergeben sich aus den im Akt einliegenden Kopien dieses Reisepasses (AS 21-28). Der Reisepass mit der Nummer XXXX , ausgestellt von der Republik Uganda am XXXX 2020 weist eine Gültigkeit bis XXXX 2030 auf. Die ausstellende Behörde befindet sich im Gouvernement Kampala, dort liegt auch die gleichnamige Hauptstadt der Republik Uganda (AS 21).

Die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der XXXX ergibt sich glaubwürdig in Zusammenschau mit ihrer Angabe, Luganda sei ihre Erstsprache und wiederholte sie diese Angaben gleichbleibend im Verfahren (EB, AS 31; AS 71; VHS 1, 12; s. dazu auch SN vom 26.05.2026, OZ 24). Die Kenntnis der Sprache Englisch stellte sie im Verfahren unter Beweis, da zu den Verhandlungen und Einvernahmen jeweils englischsprachige Dolmetscherinnen zur Übersetzung beigezogen werden konnten und Englisch in Uganda, neben Suaheli, laut Homepage des BMEiA Amtssprache ist (https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/uganda/). Die von der Beschwerdeführerin als Erstsprache angegebene Sprache Luganda ist die Sprache ihrer Volksgruppe, die XXXX . Dabei handelt es sich um die älteste und bedeutendste Volksgruppe in Uganda, die in Kampala und Umgebung lebt (vgl. BTI 2026, 7; Wikipedia, Beilage ./2 zur VHS 3; VHS 3, 8).

Ihre Konfessionslosigkeit ergibt sich aus ihren gleichbleibenden Angaben, keiner Religionsgemeinschaft mehr anzugehören (EB, AS 31; EV, AS 71; VHS 1, 29). Ihren Angaben zufolge war sie früher Muslima (VHS 1, 29), was aufgrund der von ihr besuchten Schule auch glaubwürdig ist. Die XXXX ist eine islamische Mädchenschule, wie sich der Schulhomepage entnehmen lässt: „ XXXX “ (https:// XXXX ) und von ihr in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt wurde. Man müsse dort ein Kopftuch tragen (VHS 3, 9). Die (frühere) islamische Zugehörigkeit widerspricht auch nicht der religiösen Tradition ihrer Volksgruppe, deren Angehörige sich zwar überwiegend zum Christentum bekennen, aber auch halb so viele Muslime dazugehören (Wikipedia, Beilage ./2 zur VHS 3), sodass die Konfessionslosigkeit und ihre frühere Zugehörigkeit zum Islam festgestellt werden konnte. Den von ihr behaupteten Abfall vom Islam (VHS 1, 29) begründete sie mit ihrem Fluchtvorbringen (s. Punkt 2.3.). Auch wenn ihr Fluchtvorbringen nicht glaubwürdig war, war ihr Glaubensabfall aufgrund ihrer diesbezüglich gleichbleibenden Angaben zur Konfessionslosigkeit dennoch festzustellen.

Die Beschwerdeführerin war nicht in der Lage, konkrete Angaben zu ihrem Geburtsort zu machen. Die Beschwerdeführerin behauptete im Asylverfahren bei ihren Einvernahmen, sie sei in XXXX (in den VHS 1 und 2 auch als XXXX bezeichnet) geboren (EB, AS 29; EV, AS 71). In Uganda gibt es laut Google Maps zwei XXXX , jedoch nur eines, das in XXXX liegt (VHS 2, 8). Das von ihr genannte XXXX findet man auf der Karte von Uganda ganz im Westen in der Nähe des XXXX und wird auch XXXX geschrieben (VHS 2, 8). Dieses liegt jedoch nicht im Siedlungsgebiet ihrer Volksgruppe und werden XXXX bzw. XXXX auch weder im Reisepass (AS 21) noch im ausgestellten Visum (AS 53) als Geburtsort genannt. In der fortgesetzten mündlichen Verhandlung wurde mit der Beschwerdeführerin herauszuarbeiten versucht, wo sich ihr tatsächlicher Herkunftsort befindet (VHS 2, 7ff), da bis dahin konkrete Angaben unterblieben sind (VHS 2, 8). Dabei stellte sich heraus, dass die Beschwerdeführerin offenkundig über keinerlei Wissen zu XXXX , jenen behaupteten Herkunftsort, den sie mit XXXX in Verbindung zu bringen versuchte, und der an der westlichen Landesgrenze von Uganda, am XXXX und in der Nähe des XXXX liegt, verfügt. Zwar wusste sie, dass XXXX ein Bezirk war und XXXX in diesem Bezirk liegt (VHS 2, 8), weder kannte sie aber die Viertel („vergessen“ - VHS 2, 8) von XXXX , noch wollte sie sich auf eine ungefähre Einwohnerzahl (500 – 5.000 – 5.000.000) oder Größe festlegen (VHS 1, 16; VHS 2, 8) oder Gebäude, Moscheen, Geschäfte oder dergleichen benennen oder ihre Umgebung beschreiben (VHS 2, 8f). Da sie aber behauptete, ihr gesamtes Leben in XXXX verbracht zu haben und im Anschluss an ihre Schulausbildung wieder in XXXX bei ihrem Onkel gelebt zu haben (EB, AS 35; VHS 1, 14f, 18; VHS 2, 15) – sohin vor ihrer Ausreise nochmals mehrere Jahre -, führen die fehlenden Ortskenntnisse zu dem alleinigen Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht von dort stammt. Die Beschwerdeführerin weist eine zwölfjährige Schulbildung und zusätzlich eine Collegeausbildung auf, die es ihr ermöglichen sollte, zumindest rudimentäre Angaben zu ihrem Herkunftsort zu machen, korrekte Himmelsrichtungen anzugeben (VHS 2, 8) und vor allem auf einer vorgelegten Landkarte ihres Heimatlandes, in der Städte und Gewässer eingezeichnet sind, die ungefähre Lage ihres Heimatortes zu finden. All das gelang ihr nicht (VHS 2, 7). In der Stellungnahme vom 04.08.2025 wurde das fehlende geografische Wissen mit den unzureichenden Qualitätsstandards im ugandischen Bildungssystem begründet und würden sich selbst am Ende der Sekundarschule gravierende Kompetenzmängel offenbaren (SN vom 04.08.2025, 5, bezugnehmend auf einen UNICEF-Bericht zur Qualität der Schulbildung in Uganda). Die Beschwerdeführerin besuchte jedoch angesehene Sekundarschulen, beendete die Sekundarstufe mit einem Abschluss (VHS 1, 17) und absolvierte im Anschluss eine weitere Ausbildung am angesehenen XXXX , bei der die Absolventen gefragte Berufseinsteiger sind (VHS 1, 17f). Es erschließt sich daher nicht, warum gerade die Beschwerdeführerin zu jenen Sekundarstufenschüler:innen zählen sollte, die die behaupteten unzureichenden Kenntnisse in Grundlagenfächern aufweisen.

Sie behauptete im Verfahren auch, sie habe die Natur und den Strand gemocht und sei dort mit ihrer Freundin gewesen, bezeichnete jedoch den in der Nähe von XXXX befindlichen Nationalpark zunächst mit „ XXXX “ (VHS 1, 16) und konnte erst in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung den Namen annähernd richtig nennen ( XXXX , statt richtigerweise: XXXX VHS 2, 9). Gleichzeitig brachte sie diesen Nationalpark mit dem XXXX in Uganda in Verbindung und meinte auf Nachfrage, die “ XXXX “ lägen im Queen Elizabeth Nationalpark. Letzterer liegt jedoch laut allgemein verfügbarer Routenauskunft in Google Maps am XXXX und damit rund 400 km südlich vom XXXX entfernt. Aufgrund ihrer offenkundig mangelnden Ortskenntnis war auszuschließen, dass es sich bei ihrem Geburtsort um jenes XXXX im Westen Ugandas handelt. Die Beschwerdeführerin wollte offenbar ihren tatsächlichen Herkunftsort nicht bekannt geben.

Ihr Geburtsort war letztlich aufgrund der Angaben im sichergestellten Reisepass mit XXXX festzustellen. Dabei handelt es sich um jenes XXXX , das rund zehn Kilometer nördlich des Viktoriasees und in der Nähe der Hauptstadt Kampala liegt. In diesem Bereich rund um die Hauptstadt Kampala liegt auch das Hauptsiedlungsgebiet ihrer Volksgruppe XXXX (vgl. BTI 2026, 7; Wikipedia, Beilage ./2 zur VHS 3; VHS 3, 8).

Es bleibt unklar, warum die Beschwerdeführerin über ihren Herkunftsort zu täuschen versuchte, da sie, wie die Rechtsvertretung zutreffend in ihrer Stellungnahme vom 04.08.2025 ausführte, aufgrund ihres Fluchtmotives ohnedies landesweite Verfolgung zu befürchten hätte. Die Verschleierung ihres tatsächlichen Herkunftsortes trägt aber zur persönlichen Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin bei.

Die Bildungslaufbahn der Beschwerdeführerin war auf Basis ihrer strukturierten Darlegung ihrer Bildungskarriere in der mündlichen Verhandlung festzustellen, wo sie ihre Bildungsstationen von der Grundschule bis zur Collegeausbildung darlegte (VHS 1, 14, 17) und diese in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung noch einmal bestätigte (VHS 2, 6-7). Es wird dabei nicht übersehen, dass die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt im Zusammenhang mit Catering behauptete, nach der Schule im Catering gearbeitet zu haben und die Collegeausbildung im Catering dabei nicht erwähnte (EV, AS 75), aufgrund ihrer dezidierten Angaben zum Ausbildungsinstitut und der Stringenz ihrer Angaben in der mündlichen Verhandlung (VHS 1, 14) war aber der Tatsache, dass sie eine Cateringausbildung absolvierte, mehr Glauben zu schenken, als dass sie unverzüglich nach der Sekundarstufe hätte zu arbeiten begonnen. Die Cateringausbildung am, von der Beschwerdeführerin genannten XXXX fügt sich zudem in das Bild einer hochkarätigen Ausbildung, die die Beschwerdeführerin in Uganda erworben und ihre Familie finanziert hat. Sowohl die XXXX als auch die Schule in XXXX und das XXXX sind anerkannte und angesehene Bildungsinstitutionen in Uganda. Die XXXX wirbt auf ihrer Homepage mit akademischer Exzellenz. Die Absolventen würden regelmäßig bei standardisierten Bildungstests überdurchschnittlich abschneiden XXXX Das XXXX ist eine von Ugandas ältesten privat geführten Hotel-, Catering- und Tourismusinstitutionen XXXX Ihre Behauptung, sie habe mit dieser Ausbildung einen niedrigen Bildungsgrad (VHS 1, 18), ist nicht nachvollziehbar. Warum sie im Vergleich zu jenen Kindern und Jugendlichen in Uganda, die trotz formaler Schulpflicht keinen Zugang zu Bildung haben, von einem niedrigen Bildungsgrad spricht, erschließt sich nicht.

Die Beschwerdeführerin behauptete, in einem Wettbüro gearbeitet zu haben, war aber nicht in der Lage, den Standort ihrer Arbeitsstelle – unabhängig von einer konkreten Adresse – bekannt zu geben (VHS 2, 6; SN vom 04.08.2026, 5). Einen Beleg, dass die von ihr bekannt gegebene Arbeitsstelle, XXXX Uganda, tatsächlich eine Filiale in XXXX hat, konnte sie trotz Aufforderung (VHS 2, 7) nicht erbringen, auch auf der bekannt gegebenen Facebookseite ( XXXX ) scheint keine Filiale in XXXX auf. Die Arbeit in einem Wettbüro lässt sich grundsätzlich mit dem, im Visum angegebenen Reisezweck, als „ XXXX “ an einem XXXX teilnehmen zu wollen, in Einklang bringen. Ihre Tätigkeit in einem Wettbüro war daher glaubwürdig (AS 53, 61). Ihre widersprüchlichen und unstimmigen Angaben zum Arbeitsort untermauern aber auch die Annahme, dass die Beschwerdeführerin nicht aus jenem XXXX in XXXX stammt, das rund 300 km und mindestens fünf Autostunden von der ugandischen Hauptstadt Kampala entfernt liegt, sondern aus jenem XXXX , das in der Nähe von Kampala liegt. Die mangelnden Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Arbeitsstelle unterstreichen ihre persönliche Unglaubwürdigkeit. Mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit hat die Beschwerdeführerin nach ihrer Ausbildung eine Arbeitsstelle in der Hauptstadt Kampala angenommen und dort ihren Lebensmittelpunkt begründet, zumal sich in Kampala auch das Hauptbüro des Unternehmens befindet. Für eine Anstellung in der ugandischen Hauptstadt Kampala spricht auch die Adresse der Kontaktperson im erteilten Visum, die ebenfalls aus Kampala stammt (AS 53).

Die Beschwerdeführerin behauptete, im Wesentlichen bis fünf Monate vor ihrer Ausreise bei ihrem Onkel gewohnt zu haben (EB, AS 35; VHS 1, 14f, 18; VHS 2, 15). Dabei widersprach sie sich mehrfach. Zum einen zeigte sie eine deutliche Unsicherheit bei der Antwort auf die Frage, ob sie während ihrer Erwerbstätigkeit auch bei ihrem Onkel gelebt habe, als sie zunächst meinte: „… bis zu dem Zeitpunkt, als ich eine Arbeit fand …“ habe sie bei ihm gewohnt und erst auf Nachfrage korrigierte: „Ja, als ich eine Arbeit gefunden haben, habe ich weiter bei meinem Onkel gelebt.“ (VHS 1, 15). Sie erklärte auch, sie habe gearbeitet und bei ihrem Onkel gelebt, weiters, bevor sie zu arbeiten begonnen habe, bei ihrem Onkel, der Zivilingenieur war, habe sie gut gelebt, weil es einen guten Lebensstandard gab (VHS 1, 18). Ihre diesbezüglichen Angaben lassen darauf schließen, dass sie spätestens mit Beginn ihrer Berufstätigkeit endgültig von ihrem Zuhause ausgezogen war und vor ihrer Ausreise aus Uganda bereits mehrere Jahre in Kampala bzw. im Großraum von Kampala gelebt hat. Dies ergibt sich auch aus ihrer im Visum angeführten Adresse „ XXXX “, das laut Google Maps rund 35 Autominuten südlich von Kampala liegt. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass sie zu Beginn ihrer Berufstätigkeit – und nach einigen Jahren, die sie im Internat bzw. in der Nähe ihrer Schule in Kampala verbracht hatte (VHS 2, 14) – wieder bei ihrem Onkel eingezogen und seine Ehefrau deswegen ausgezogen sei (VHS 2, 13ff). Erstens ist es nicht schlüssig, dass die Ehefrau des Onkels erst zu diesem Zeitpunkt auszog und nicht schon wesentlich früher gegangen war, z.B. als der Verdacht der Homosexualität der Beschwerdeführerin bereits während ihrer Sekundarausbildung im Raum stand (vgl. dazu VHS 2, 13-15). Zweitens wäre zu erwarten gewesen, dass die gut ausgebildete, selbsterhaltungsfähige, junge Beschwerdeführerin aus der gemeinsamen Wohnung mit ihrem Onkel auszieht und einen eigenen Lebensmittelpunkt begründet, statt dass der Onkel das gemeinsame Familienleben mit seiner Ehefrau und ihren gemeinsamen Kindern auflöst, um die Beschwerdeführerin, die er wegen ihrer Homosexualität ablehnt und die er verheiraten wollte, wieder bei sich aufzunehmen (VHS 2, 14f). Insbesondere, da der Onkel zuvor die Beschwerdeführer bereits zweimal von zuhause weggeschickt habe, um ein Zusammenleben zwischen der Beschwerdeführerin und seiner Ehefrau zu vermeiden (VHS2, 13-15). Es ist unschlüssig, dass der Onkel zunächst die Bedenken seiner Ehefrau bezüglich der Homosexualität der Beschwerdeführerin ernst genommen habe, indem er ihr versprochen habe: „Bitte geh nicht, ich werde sie in ein Internat geben“ (VHS 2, 14) und der Beschwerdeführerin ein Internat und eine Collegeausbildung finanziert habe, damit sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit der Ehefrau leben müsse; nach dem Schulabschluss aber plötzlich nicht mehr bereit gewesen sei, ihr überbrückungsweise eine Wohnung zu finanzieren, sondern plötzlich verlangt habe, dass sie nunmehr bei ihm leben müsse. Als Konsequenz habe der Onkel damit sogar den Auszug seiner Familie in Kauf genommen (VHS 2, 13-15). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Onkel zunächst jahrelang die Abwesenheit der Beschwerdeführerin finanziert hat, um sie dann, als diese bereits selbsterhaltungsfähig war, zu zwingen, bei ihm im Haushalt zu leben. Selbst wenn die Beschwerdeführerin erst drei Monate nach ihrem Schulabschluss eine Anstellung angenommen hätte (VHS 1, 17; VHS 2, 15) und erst mit diesem Zeitpunkt eine Wohnung hätte finanzieren können, ist es nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin auch nach den drei Monaten noch jahrelang mit ihrem Onkel zusammengelebt hat. Auf Vorhalt dieser Ungereimtheit behauptete sie ausweichend, ihr Onkel habe ihr gesagt: „Wenn ich herausfinde, dass du lesbisch bist, werde ich dich eigenhändig umbringen. Du bleibst jetzt bis du 25 bist bei mir, oder bringst jemanden in die Familie mit.“ (VHS 2, 15). In dieser Aussage liegt auch ein zeitlicher Widerspruch, da die Beschwerdeführerin fünf Monate vor ihrer Ausreise bereits 28 Jahre alt war und das 25. Lebensjahr schon längst überschritten hatte und dennoch weiterhin bei ihrem Onkel gelebt habe. In der Gesamtschau ihres Vorbringens konnte die Beschwerdeführerin daher nicht schlüssig darlegen, dass sie während der behaupteten fluchtauslösenden Ereignisse noch im Haushalt ihres Onkels bzw. seiner oder ihrer Familie gelebt hat.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ledig und kinderlos ist, ergibt sich aus ihren eigenen, diesbezüglich gleichbleibenden, Angaben. Dass sie in Uganda über ein familiäres Netz verfügt, ergibt sich bereits aus ihrer Erzählung, sie habe bei ihrem Onkel und seiner Familie gewohnt. Sie machte jedoch auch unterschiedliche Angaben zu Verwandten. Zum einen behauptete sie als zentrales Element ihrer Fluchterzählung, ihr Onkel, der auch zwei Kinder habe und verheiratet sei, habe sie in Uganda verfolgt, andererseits behauptete sie, keine Verwandten im Heimatland zu haben (EV, AS 72). Die Beschwerdeführerin war auch auffallend zurückhaltend bei der Beantwortung von Fragen zu ihrer Familie. Ihre Eltern seien verstorben, als sie zwei Jahre alt gewesen sei, mehr wisse sie nicht und habe ihr Onkel nie etwas über sie erzählt (VHS 1, 17), demnach hätte sie weder Kenntnis von den Todesumständen oder weiteren familiären Verhältnissen erlangt. Es ist jedoch lebensfremd, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Informationen von ihrem Onkel über ihre Eltern erhalten habe und daher auch nichts über diese in Erfahrung bringen konnte oder ihr mutmaßliche Informationen zur Kenntnis gelangt wären. Das Wissen über die eigenen Eltern ist für die meisten Menschen wesentlich für ihre Identifikation, weshalb das Interesse an den eigenen Eltern üblicherweise sehr groß ist. Die Beschwerdeführerin behauptete, in einer Familie mit zwei weiteren Kindern, die ihre Nichten bzw. Neffen gewesen seien, aufgewachsen zu sein. Bereits vor diesem familiären Hintergrund wäre es naheliegend gewesen, dass sie zumindest rudimentäre Informationen oder Eindrücke über ihre eigenen Eltern im Gespräch mit diesen Kindern oder mit ihrem Onkel und seiner Frau, z.B. über die eigenen verwandtschaftlichen Beziehungen, erhalten hat. Kinder sind erfahrungsgemäß neugierig und stellen Fragen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin überhaupt keine Informationen, weder konkret zu den Eltern noch zu den Gründen für die Geheimnistuerei, erhalten hat. Noch einmal zur familiären Situation befragt, behauptete sie in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung, sie hätte sehr wohl beim Onkel nach ihren Eltern gefragt, aber er habe es ihr nicht erzählen wollen (VHS 2, 24), auch hier, ohne weitere Angabe von Gründen, Mutmaßungen, Gesprächsausschnitten, Beschreibung von Situationen oder dgl.. Selbst von Großeltern oder Geschwistern habe sie, bis auf den Onkel, keine Kenntnis gehabt (VHS 2, 24). Dies ist für eine Gesellschaft, in der der Großfamilie eine zentrale Bedeutung zukommt, nicht nachvollziehbar. Erstaunlicher Weise berichtete sie dann im Zusammenhang mit dem Entdecken ihrer Homosexualität plötzlich doch davon, dass ihr ihre Eltern gefehlt hätten (VHS 1, 23). Wäre dies tatsächlich der Fall gewesen, hätte sie zumindest einmalig erfahren müssen, wie es sich anfühlt, Eltern zu haben. Gerade dies ergibt sich aber aus ihren Angaben nicht. Aufgrund ihrer Schilderung wäre zu erwarten gewesen, dass sie die familiäre Situation verinnerlicht hat und nichts anderes kennt, somit auch nicht das Gefühl des Verlustes der eigenen Eltern. Zur familiären Situation ist ergänzend zu würdigen, dass es äußerst unwahrscheinlich und damit nicht glaubwürdig erscheint, dass jemand in einem Land, in dem ein hohes Bevölkerungswachstum als Hindernis für Produktivität und Wirtschaftswachstum angesehen wird (LI, 13) und damit Großfamilien als die Norm gelten, überhaupt keine Kenntnis über ein familiäres Umfeld hat und auch der Onkel mit seiner Familie keine weiteren Verwandten hat (VHS 1, 17). Unstimmig ist in diesem Zusammenhang auch der hohe und kostenintensive Bildungsstand, den ihr der Onkel ermöglicht hat, dieser gleichzeitig aber keinerlei Interesse zu haben schien, der Beschwerdeführerin Informationen über ihre tatsächliche Herkunft zukommen zu lassen. In der fortgesetzten mündlichen Verhandlung wurde sie dazu noch einmal befragt, gab aber wiederholt keine dezidierten Antworten, sondern beschränkte sich nunmehr darauf, Antworten nicht zu wissen (VHS 2, 24). Ihre familiäre Situation, das Verhalten ihres Onkels – auch bezüglich ihrer behaupteten Homosexualität - und ihre hochkarätige Ausbildung sind nicht miteinander in Einklang zu bringen. Mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verschleierte die Beschwerdeführerin ihre familiäre Situation im Herkunftsstaat, um ihre Chancen im Asylverfahren durch die Darstellung einer unzureichenden Rückkehrsituation zu erhöhen. Die Kontaktmöglichkeit zu ihrer Familie ergibt sich aus der Unglaubwürdigkeit ihres Fluchtvorbringens (s. Punkt 2.3.).

Die Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand ergeben sich aus ihren eigenen Angaben im Verfahren (VHS 2, 4; VHS 3, 5). Die Beschwerdeführerin legte eine Behandlungsbestätigung der Caritas vom XXXX 2025 vor. Damals wies sie Symptome von regelmäßiger Vergesslichkeit und Verwirrung, Antriebslosigkeit und sozialen Rückzugsmomenten, wiederkehrende beunruhigende Träume von dem traumatischen Ereignis, Flashbacks von traumatischen Erinnerungen, massive Schlafstörungen, psychosomatische Schmerzen wie regelmäßige Migräne sowie intensiven psychischen und körperlichen Stress auf. Im Sozialbericht der Diakonie vom XXXX 2025, wird über eine psychische Krise berichtet, die die Beschwerdeführerin bei ihrem Einzug in eine Frauen-WG der Diakonie (Wohnprojekt XXXX ) durchlebte, die sich dann aber nicht mehr wiederholte (beide Berichte im Beilagenkonvolut ./1-./4 zu VHS 1) Mittlerweile gelang es der Beschwerdeführerin, eine verlässliche Tagesstruktur aufzubauen. In der fortgesetzten mündlichen Verhandlung berichtete die Bezugsbetreuerin der Beschwerdeführerin, die als Zeugin 3 einvernommen wurde, dass die Beschwerdeführererin sich mittlerweile stabilisiert und ihren eigenen Rhythmus gefunden habe. Sie würden sich nicht mehr so oft sehen. Die Beschwerdeführerin regle ihr Leben selber und scheine ein „sehr privater Mensch“ zu sein (VHS 3, 25). Zusammen gefasst war daher festzustellen, dass die Beschwerdeführerin an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet und arbeitsfähig ist. Die aktuelle Situation ihres unsicheren Aufenthaltes verursacht psychische Beschwerden, die jedoch keine medikamentöse oder therapeutische Behandlung erfordern.

Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit basiert auf dem eingeholten Auszug aus dem Strafregister, zuletzt vom 15.04.2026 (OZ 2).

Die Umstände der Visumausstellung durch die belgische Botschaft waren aufgrund der Information der belgischen Botschaft und der Auszüge aus der Visa-Datenbank (OZ 10, 11, AS 53) festzustellen. Vor dem Bundesamt und in der ersten mündlichen Verhandlung behauptete die Beschwerdeführerin, ihre Freundin habe „alles organisiert“ (EV, AS 76), sie habe sich betreffend ihre Ausreise um alles gekümmert, diese habe ihr die Unterlagen gebracht, die Beschwerdeführerin habe nur „unterschrieben“ (VHS 1, 19). Hingegen ergab die Auskunft der belgischen Botschaft vom 18.06.2025, dass die Beschwerdeführerin in Uganda für den Visumantrag zum Dienstleister XXXX gehen musste, um dort ihre Fingerabdrücke abzugeben. Dies tat sie am XXXX 2022 (OZ 10, Antwort belgische Botschaft vom 18.06.2025). Es ist ein gravierender Unterschied, ob einem die Unterlagen gebracht werden und man „nur“ unterschreibt, oder ob man sich persönlich zur Abgabe von Fingerabdrücken wohin begeben muss. Angesichts der, aufgrund der Antwort der belgischen Botschaft als erwiesen anzunehmenden Tatsache, dass sie am XXXX 2022 selbst beim Dienstleister der belgischen Botschaft ihre Fingerabdrücke abgegeben hat, erweist sich ihre Aussage, ihre Freundin habe sich um alles gekümmert, als falsch. Zwar räumte die Beschwerdeführerin in der fortgesetzten Verhandlung auf Vorhalt der Auskunft der belgischen Botschaft ein, ihre Freundin habe sie „wohin“ gebracht, wo sie ihre Fingerabdrücke abgegeben habe, sie wollte jedoch auf mehrfache Nachfrage nicht angeben, wann dies – auch nur ungefähr - gewesen sei (VHS 2, 5-6). Sie versuchte mit diesen Angaben, die Plausibilität ihrer Angaben aufrecht zu halten, was ihr angesichts der erst nachträglichen und erst über Vorhalt getätigten Behauptung nicht gelungen ist. Es ist auch nicht nachvollziehbar, nicht einmal ungefähr zu wissen, wann sie ihre Fingerabdrücke abgegeben hat, da dies am selben Tag, an dem sie das Visum beantragt hatte, erfolgt ist. Es mag zwar zutreffen, dass die Beschwerdeführerin richtigerweise behauptete, nicht persönlich bei der belgischen Botschaft gewesen zu sein (VHS 1, 19), worauf auch in der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 04.08.2025 hingewiesen wurde (OZ 16). Dazu ist aber festzuhalten, dass der Auskunft der belgischen Botschaft nicht entnommen werden kann, dass ein persönlicher Antrag bei der Botschaft überhaupt erforderlich ist und dies ihre, wenn auch zutreffende Aussage, nicht bei der belgischen Botschaft gewesen zu sein, relativiert. Abgesehen davon war ihre definitive Angabe, die Unterlagen seien ihr gebracht worden, nicht mit den stattgefundenen Abläufen vereinbar. Als Reisezweck für das Visum gab die Beschwerdeführerin „Sport“ an, sie sei von Beruf „Professional Sportsperson“ (AS 53), was sich mit ihrer Tätigkeit in einem Büro für Sportwetten grundsätzlich in Einklang bringen lässt. Sie sei zu einem XXXX angemeldet gewesen (AS 61). Nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellbar war, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich Schach oder Bridge spielen kann und tatsächlich an diesem Turnier teilgenommen hat. Die befragten Zeuginnen verneinten, die Beschwerdeführerin je Schachspielen gesehen zu haben (VHS 3, 19, 22f). E

Die Einreise nach Belgien ergab sich aus dem im Reisepass ersichtlichen Einreisestempel vom XXXX 2022 (AS 27). Der bei der Erstbefragung als Einreiseflughafen festgestellte Flughafen in XXXX (EB, AS 29) erwies sich bei genauerer Betrachtung von den, in der mündlichen Verhandlung am 28.05.2025 angeforderten Farbkopien des Reisepasses als unrichtig (OZ 9; VHS 1, 31). Auch die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin brachte zu Recht vor, dass die Abkürzung BRU für Brüssel steht (VHS 1, 20). Wann die Beschwerdeführerin Belgien tatsächlich verlassen hat und in Österreich eingereist ist, konnte nicht verlässlich festgestellt werden, zumal es ihrer, erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Erzählung über ihren Aufenthalt in Belgien, an Glaubwürdigkeit mangelt (s. Pkt. II.2.3.3.). Die Asylantragstellung ergibt sich aus dem Protokoll der Erstbefragung vom 21.06.2023 (EB, AS 31).

Die Beschwerdeführerin behauptete zu keiner Zeit im Verfahren, in Österreich Familienmitglieder zu haben (EB, AS 35; EV, AS 73; VHS 1, 30), was grundsätzlich konsistent zu ihren übrigen behaupteten familiären Verhältnissen ist. Es war daher die Feststellung zu treffen, dass die Beschwerdeführerin über keine Familienangehörigen in Österreich verfügt.

Hinsichtlich der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin nicht homosexuell ist und sich nicht zu gleichgeschlechtlichen Personen hingezogen fühlt, wird auf die Ausführungen zum Fluchtgrund unter Punkt II.2.3. verwiesen.

Die Feststellung zur Mitgliedschaft in Vereinen zur Unterstützung von LGBT+ Personen und zu Freundschaften, die sie mit Personen aus der homosexuellen Szene in Wien geknüpft hat, gründet auf ihrem Vorbringen und den zahlreich vorgelegten Unterstützungsschreiben sowie den glaubwürdigen Zeuginnenaussagen.

Die Beschwerdeführerin legte zwei Unterstützungsschreiben von zwei Mitgliedern von Queer Base Wien vor. Darin berichten sie, dass sie die Beschwerdeführerin bei Queer Base kennengelernt hätten und diese an den regelmäßigen Queer Base-Café Treffen teilnehme und aktives Mitglied bei Afro Rainbow Austria, einer Vereinigung für LGBTQI+ Migrantinnen aus Afrika sei. Ein weiteres Unterstützungsschreiben stammt von einem ehemaligen Vizepräsidenten des Leitungsgremiums von Queer Base, ebenfalls Mitglied von Afro Rainbow Austria und selbst ugandischer Staatsangehöriger (alle Unterstützungsschreiben Beilagenkonvolut 1.-4. zu VHS 1). In der fortgesetzten mündlichen Verhandlung bestätigten die einvernommenen Zeuginnen ihre freundschaftlichen bzw. beruflichen Kontakte zur Beschwerdeführerin und ihre Mithilfe und Teilnahme an diversen Austauschtreffen (VHS 3, 13, 18f, 22, 25). Ihr aktives Engagement bei der Regenbogenparade und weiteren Aktivitäten in der homosexuellen Szene ergibt sich aus ihren eigenen Angaben (VHS 3, 16) den Aussagen der befragten Zeuginnen (VHS 1, 9; VHS 3, 21f) und den übermittelten Bildern.

Die Feststellungen zur fehlenden Erwerbstätigkeit und Selbsterhaltungsfähigkeit ergeben sich aus dem Auszug aus der Datenbank des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (OZ 2), der Grundversorgungsleistungsbezug aus dem Auszug aus der Grundversorgungsdatenbank (OZ 2). Über die Mithilfe bei der Kooperation von Queer Base mit der „Tafel“ berichtete die Beschwerdeführerin in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung und bestätigte dies die einvernommene Zeugin 2 (VHS 3, 12, 21). Anhaltspunkte für eine besondere Integration in Österreich, sei es durch ein besonderes gesellschaftliches Engagement, eine engagierte Berufstätigkeit oder außergewöhnliche Sprachkenntnisse oder dgl. sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

2.3. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin:

2.3.1. Bisheriges Vorbringen

In der Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin an, lesbisch zu sein. Sie wisse es, seit sie 14 Jahre alt sei. Ihr Onkel habe das erfahren und es in ihrem Dorf bekannt gegeben, dies werde bei ihr nicht toleriert. Sie sei mehrmals bedroht worden und man habe sie umbringen wollen (EB, AS 39).

Vor dem Bundesamt wiederholte die Beschwerdeführerin zunächst annähernd wortgleich ihren bereits bei der Erstbefragung vorgebrachten Fluchtgrund (EV, AS 73) und führte auf Nachfrage dann näher aus, sie und ihre Freundin seien von ihrem Onkel und den Dorfbewohnern bedroht worden (EV, AS 74). Konkret erzählte sie dann von einem Erlebnis im März 2022, als sie mit ihrer Freundin in Dubai gewesen sei. Von dort habe sie Fotos auf WhatsApp gepostet, die ihr Onkel gesehen habe (EV, AS 74). Nach der Rückübersetzung korrigierte sie, dass nicht sie, sondern ihre Freundin die Fotos im WhatsApp Status der Beschwerdeführerin gepostet habe (EV, AS 77). Der Onkel habe daraufhin gesagt, sie müsse seinen Freund heiraten, dies habe sie verweigert. Der Onkel habe nicht mehr mit der Beschwerdeführerin gesprochen. Erst als sie ihm sagte, dass sie eine Freundin habe und diese liebe, sei er sauer geworden und habe gemeint, dass das so nicht gehe. Der Onkel habe dann seinen Nachbarn erzählt, dass sie „Lesben sind“. Daraufhin sei der Onkel sauer gewesen und habe sie vergewaltigt (EV, AS 74). Die Freundin habe sie gehabt, seitdem sie in der Schule zusammen gewesen seien (EV, AS 75). Nach der Vergewaltigung habe sie ihre Freundin angerufen, die habe sie abgeholt und zu sich nach Hause gebracht. Ihre Freundin sei arbeiten gegangen und die Beschwerdeführerin sei zuhause geblieben. Obwohl ihre Freundin ihr gesagt habe, sie solle ihr Handy abdrehen und es abgedreht lassen, drehte sie ihr Handy wieder auf und sah, dass sie viele Anrufe verpasst hatte, unter anderem von ihrer Freundin XXXX . Diese habe ihr berichtet, dass ihr Onkel im Dorf herumerzählt habe, dass sie lesbisch seien. Die Freundin meinte, wenn sie in das Dorf zurückkehren würden, würde man sie töten. Die Beschwerdeführerin erzählte ihrer Freundin XXXX von dem Gespräch mit XXXX , diese meinte, das habe sie auch schon von ihrer Mutter gehört. Sie müsse zu ihrer Mutter fahren, die im selben Dorf wie die Beschwerdeführerin lebte. Die Beschwerdeführerin habe XXXX angefleht, nicht zu fahren, sie habe es aber trotzdem gemacht. Dann sei das Handy der Freundin abgedreht gewesen und ein Freund habe sie später angerufen und ihr erzählt, dass es im Dorf Probleme gegeben habe, XXXX geschlagen wurde und sie die Beschwerdeführerin suchen würden. XXXX sei nie zurückgekommen. XXXX Freundin XXXX habe dann die Ausreise für die Beschwerdeführerin organisiert (EV, AS 76).

Das Bundesamt begründete das Nichtvorliegen einer asylrelevanten Gefährdung im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass es das Vorbringen der Beschwerdeführerin für nicht lebensnahe und glaubhaft erachtete.

In der mündlichen Verhandlung wiederholte die Beschwerdeführerin, teils abweichend, ihr bisheriges Fluchtvorbringen.

2.3.2. Zur persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin

Zunächst ist bezüglich der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sie vor dem Bundesamt das exakte Datum ihrer Ausreise aus Uganda wusste (EV, AS 73), sich in der mündlichen Verhandlung aber an den Tag nicht mehr erinnern konnte (VHS 1, 13). Es erscheint zumindest ungewöhnlich, dass sie das exakte Datum ihrer Ausreise zunächst zwei Jahre nach der Ausreise noch kannte, drei Jahre nach der Ausreise aber vergessen hat.

Auch ihre unrichtigen Angaben zum Herkunfts-, Wohn- und Arbeitsort und ihre, für die ugandische Gesellschaft ungewöhnlichen familiären Verhältnisse (s. ausführlich dazu Pkt. II.2.2.) schmälern ihre persönliche Glaubwürdigkeit. Warum sie ihre persönlichen Umstände verschleierte, ist nicht nachvollziehbar, da diese bei glaubwürdiger Verfolgung wegen Homosexualität nicht entscheidungserheblich wären. Ebenso nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang ihre für nicht glaubwürdig erachtete Behauptung, sie habe sich nicht selber um ihr Visum gekümmert, ihre Freundin habe „alles gemacht“ (VHS 1, 19), was im Übrigen auch nicht mit der Ausstellung des Reisepasses im Jahr 2020 in Einklang zu bringen ist. Eine geplante Ausreise würde der Zuerkennung von Asyl bei begründeter Verfolgungsgefahr nicht entgegenstehen. Die Beschwerdeführerin wollte offensichtlich ihre wahren persönlichen Umstände nicht darlegen, um keine Rückschlüsse auf ihr tatsächliches Leben in Uganda zu ermöglichen.

2.3.3. Ankunft in Belgien und Österreich

Erstmals berichtete die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung über ihren Aufenthalt in Belgien. Sie sei auf der Suche nach einem billigen Hotel gewesen und dann von einem Taxifahrer zu ihm und dessen Familie gebracht worden. Der Taxifahrer habe ihr Sicherheit zugesichert. In der weiteren Erzählung behauptete sie dann allerdings, der Taxifahrer habe ihr das Handy abgenommen und sie bei ihm zuhause versteckt bzw. sie eingesperrt. Sie habe ihm erzählt, dass sie lesbisch sei. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Taxifahrer eine ihm völlig unbekannte Frau zu sich nach Hause bringt, dieser Sicherheit zusichert – ohne zu wissen, wovor – und sich erst einige Zeit später („Sie fragten mich dann, warum ich überhaupt dorthin gekommen sei.“) nach dem Grund für ihren Aufenthalt und ihre Notlage in Belgien interessiert hat (VHS 1, 13). Auch ungewöhnlich ist in diesem Zusammenhang das offenkundig blinde Vertrauen der Beschwerdeführerin, dass der Taxifahrer die ihr zugesicherte „Sicherheit“ auch einhält, wenn man bedenkt, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt erst kürzlich aus einer homophoben Gesellschaft geflüchtet war und ein entsprechendes Misstrauen fremden Personen gegenüber aufweisen könnte. Nachdem die Beschwerdeführerin eingesperrt war, wirft dies die Frage auf, warum sie sich nicht über ihr Handy, das sie zu Beginn ihres Aufenthaltes in Belgien noch hatte, Hilfe bei der belgischen Polizei geholt hat. In der Folge behauptete sie dann, der Taxifahrer habe sie nach acht Monaten nach Österreich gebracht, weil die Polizei in Belgien nach ihr suchen würde. Hätte die belgische Polizei tatsächlich nach der Beschwerdeführerin gesucht, wäre dies mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit beim belgischen Federal Public Service Home Affairs Immigration Office bekannt gewesen und den österreichischen Behörden auf Anfrage hin eine entsprechende Information mitgeteilt worden (Beantwortung der Anfrage des Dublin Unit Austria vom 14.07.2023; AS 61). Stattdessen antworteten die belgischen Behörden auf Nachfrage dem österreichischen Dublin Unit, keinerlei Informationen über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Belgien erhalten zu haben. Die belgische Polizei suchte daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht nach der Beschwerdeführerin. Somit ist aber das Motiv des Taxilenkers, die Beschwerdeführerin, die ihren Angaben zufolge eine kostenlose Arbeitskraft für den Taxilenker und seine Familie war (VHS 1, 13-14), günstig nach Österreich zu bringen, nicht erkennbar. Die behaupteten Umstände ihres Aufenthaltes in Belgien und ihrer Ankunft in Österreich sind daher nicht schlüssig.

Abgesehen davon schilderte die Beschwerdeführerin das Abhandenkommen ihres Handys unterschiedlich. Sie versuchte selbst, diese unterschiedliche Darstellung zu bereinigen (VHS 1, 12). In der Einvernahme vor dem Bundesamt behauptete sie konkret auf die Frage der Einvernahmeleiterin nach Fotos vom Aufenthalt in Dubai, diese könne sie nicht vorlegen, da ihr das Handy in Uganda von der Person, die sie zum Flughafen gebracht habe, abgenommen worden sei (EV, AS 74). In der mündlichen Verhandlung versuchte sie, dies anders darzustellen und behauptete, ihr Handy sei ihr erst in Belgien abgenommen worden (VHS 1, 12). Es ist jedoch nicht glaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin über ein so wichtiges Detail wie das Handy irrt und nicht mehr weiß, wann es ihr tatsächlich abgenommen wurde. Der Verlust oder die Abnahme des Handys bewirken in aller Regel den vollständigen Verlust aller Kommunikations- und Unterhaltungsmöglichkeiten und hinterlassen üblicher Weise einen nachhaltigen Eindruck im Gedächtnis der betroffenen Person. Die Beschwerdeführerin behauptete die Abnahme ihres Handys – egal wo ihr dies passierte - bloß als Ausrede, weshalb sie keine Fotos von ihrem Aufenthalt in Dubai vorlegen konnte. Im Gegensatz zu anderen Aussagen (EV, AS 77), beanstandete sie diese Aussage bei der Rückübersetzung nicht, sondern behauptete erst in der mündlichen Verhandlung, das Handy sei ihr nicht am Flughafen, sondern erst in Belgien abgenommen worden (VHS 1, 12), um damit ihrer Erzählung über ihren Aufenthalt in Belgien mehr Gewicht zu verleihen.

In der fortgesetzten mündlichen Verhandlung schilderte sie ihr Ankommen in Österreich (VHS 3, 5-7). Jener Taxifahrer, bei dem sie in Belgien gelebt habe, habe sie nach Österreich gebracht, zum Hauptbahnhof. Dort habe er sie aussteigen lassen und sei dann verschwunden (VHS 3, 6). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Taxifahrer sie nach Österreich bringt und sie dann alleine lässt, da er dazu einfach keinen Grund gehabt hat. Ihrer Schilderung zufolge sperrte er sie in Belgien auch ein, damit sie den Haushalt führt. Weshalb er sie dann in Österreich aussetzen sollte, konnte sie nicht erklären. Am Hauptbahnhof sei sie dann gestanden, der Taxifahrer habe sie alleine gelassen. Dann habe sie „hallo, hallo hallo“ gerufen. Sie habe eine schwarze Frau getroffen – bzw. habe sie „eine schwarze Frau gesehen“, zu der sie gesagt habe „Ich brauche Hilfe, ich bin lesbisch.“ (VHS 3, 6). Hier schilderte die Beschwerdeführerin einen auffälligen Zufall, bei dem sie zufällig gerade eine solche Frau anspricht, die mit der homosexuellen Szene vertraut ist und diese sie dann auch gleich zu ARA bringt. Bei ihrer ersten Anlaufstelle in Österreich blieb sie äußerst unklar, meinte sie zunächst, sie sei „direkt am 31. zu Queer Base gekommen“, wenig später aber, dass diese Frau sie zuerst zu ARA gebracht habe und von dort sei sie zu Queer Base gekommen (VHS 3, 5-6). In zwei vorgelegten Schreiben (SN vom 26.05.2026, OZ 24) bestätigt zum einen Herr XXXX , dass die Beschwerdeführerin von einem „Instagram follower“ bei ARA „abgegeben“ wurde („dropped off“) und er die Beschwerdeführerin zu Queer Base begleitet habe. Wer der „Instagram follower“ war oder nähere Umstände zur Kontaktaufnahme zwischen der Beschwerdeführerin und dieser Person sind der Stellungnahme nicht zu entnehmen. Es fällt auf, dass von dem „Instagram follower“ in der männlichen Form gesprochen wird („whom“). Im zweiten Schreiben bestätigt Frau XXXX , die bereits als Zeugin im Verfahren einvernommen wurde, dass die Beschwerdeführerin seit 31.05.2023 mit der Beratungsstelle Queer Base in Kontakt steht. Die Beschwerdeführerin sei von ARA an Queer Base verwiesen worden. Auch diesem Schreiben sind die, der Kontaktaufnahme mit ARA und Queer Base vorgelagerten näheren Umstände der Kontaktaufnahme zwischen der Beschwerdeführerin und dem „Instagram follower“ am Hauptbahnhof nicht zu entnehmen. Es ist daher in der Gesamtbetrachtung nicht glaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin durch einen Zufall am Hauptbahnhof in Wien unverzüglich an eine fremde Person gelangt ist, die sie zu ihrer ersten Anlaufstelle für homosexuelle Menschen in Wien gebracht hat. Eher plausibel erscheint, dass die Beschwerdeführerin sich bereits vor ihrer Ankunft in Wien mit Personen, die sie unterstützen könnten, vernetzt hat.

Es mangelt den vagen Darstellungen der Beschwerdeführerin zur Ankunft in Belgien und in Österreich an Plausibilität. Beide Male, wo es um relevante Kontaktaufnahmen ging, sei der Zufall entscheidend dafür gewesen, dass sich eine Person um die Beschwerdeführerin kümmerte. Ihre Orientierungslosigkeit währte sowohl in Belgien als auch in Österreich nur kurz, da beide Male eine relevante Person zu Hilfe kam, was einen auffälligen Zufall darstellt. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin über ihre Ankünfte enthielten keine Emotionen über ihre Orientierungslosigkeit oder weitere Details. In einer Zusammenschau ihrer Schilderungen und des eklatanten Widerspruchs, wann ihr Handy abhanden gekommen sei, liegt der Schluss nahe, dass die Beschwerdeführerin nicht die Wahrheit erzählte, sondern ihren Aufenthalt in Belgien und ihre Weiterreise nach Österreich langfristig geplant hat und in Österreich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bereits vor ihrer Ankunft mit einschlägigen Organisationen, die sich für die LGBT+-Community einsetzen, vertraut war.

2.3.4. Zur Homosexualität

2.3.4.1. Zur Glaubwürdigkeitsprüfung bei behaupteter Homosexualität

Sexuelle Ausrichtung wird verstanden als Verweis auf die Fähigkeit jeder Person, eine tiefe emotionale, liebevolle und/oder sexuelle Anziehungskraft gegenüber Personen anderen Geschlechts, des gleichen Geschlechts oder verschiedenen Geschlechts zu spüren und/oder intime/sexuelle Beziehungen mit ihnen einzugehen. Diese ist nicht einfach nur sexuelles Verhalten, sondern handelt es sich hierbei um Aktivitäten, mit denen körperliche und emotionale Nähe und tatsächliche sexuelle Kontakte gesucht und umworben werden, umfasst sind auch Emotionen und Gefühle (EASO, Richterliche Analyse, Beweiswürdigung und Glaubhaftigkeitsprüfung im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, EASO, 2018, Pkt. 4.3.1., Pkt. 6.6.).

Der Definition in den SOGI-RL zufolge wird eine Frau als lesbisch bezeichnet, deren körperliches, romantisches bzw. emotionales Begehren dauerhaft auf andere Frauen ausgerichtet ist (SOGI-RL, Pkt. III. Terminologie, S 5).

Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Beweiswürdigung einer behaupteten Homosexualität stets im Auge zu behalten, dass angesichts des sensiblen Charakters von Fragen zur persönlichen Sphäre aus einer zurückhaltenden Schilderung bzw. einer zögerlichen Offenbarung der Homosexualität nicht der Schluss gezogen werden darf, dass die betreffende Person unglaubwürdig ist (VfGH 19.09.2023, E848/2021).

Verfolgungsbehauptungen aufgrund der sexuellen Orientierung betreffen den sehr privaten Lebensbereich des Asylwerbers und erfordern als Grundvoraussetzung ein „offenes und beruhigendes“ Umfeld, sodass sensible und persönliche Informationen offen angesprochen werden können. Entscheidungsträger müssen eine objektive Herangehensweise bewahren, damit ihre Schlüsse nicht auf stereotypen, ungenauen oder unzutreffenden Vorstellungen von Personen mit der behaupteten sexuellen Orientierung beruhen (VwGH, 05.09.2024, Ra 2023/18/0463 mit Hinweis auf die SOGI-RL, Rn 60ff).

Mit Erkenntnis vom 15.12.2021, E3001/2021 stellte der VfGH fest, dass bei Vorliegen diverser gleichgeschlechtlicher Kontakte ein qualifizierter Begründungsaufwand erforderlich ist, weshalb das Vorbringen, homosexuell zu sein, für nicht glaubhaft erachtet wird (vgl. VfGH 28.02.2022, E4400/2021).

Stets wird bei der Entscheidungsfindung im Einklang mit den SOGI-Richtlinien zu beachten sein, dass ganz allgemein LGBTI-Personen ihre Situation sehr unterschiedlich erleben und ihr kulturelles, wirtschaftliches, familiäres, politisches, religiöses und soziales Umfeld einen starken Einfluss ausübt. Die Herkunft der Antragstellenden kann dafür verantwortlich sein, auf welche Weise sie ihre sexuelle Orientierung bzw. geschlechtliche Identität zum Ausdruck bringen, oder eine Erklärung dafür liefern, warum sie sich nicht offen als LGBTI bekennen (SOGI-RL, Pkt. 4).

Auch die SOGI-Richtlinien anerkennen, dass die Feststellung, ob bei Antragstellenden ein LGBT+-Hintergrund vorliegt, im Wesentlichen eine Frage der Glaubwürdigkeit ist. Im Normalfall hilft bei der Klärung der Frage der sexuellen Orientierung bzw. geschlechtlichen Identität der Antragstellenden eher, Aspekten betreffend die Empfindungen und Wahrnehmungen von Antragstellenden, ihrer Gefühle und Erfahrungen in Bezug auf Andersartigkeit, Stigmatisierung und Scham zu prüfen, als den Fokus auf sexuellen Praktiken zu richten (SOGI-RL, Pkt. 62.).

Ein in der Literatur erwähntes Modell, das sogenannte DSSH-Modell 2 („Difference, Stigma, Shame, Harm“) stützt sich auf die Idee, dass es einige grundlegende Merkmale oder Elemente gibt, die wahrscheinlich Menschen gemeinsam sind, die sich zu einer Geschlechtsidentität oder sexuellen Identität bekennen, die im Widerspruch zu den heteronormativen Gesellschaften steht, in denen sie leben (in denen die Identifizierung mit dem eigenen biologischen Geschlecht und Heterosexualität die Norm sind). Das Modell schlägt eine strukturierte Methodik für die Prüfung von auf Geschlechtszugehörigkeit und sexueller Identität beruhenden Anträgen vor. Die Kernelemente des DSSH-Modells sind:

„Anderssein: Das erste Element ist die Tatsache, dass der Betroffene irgendwann erkannt hat, dass er anders ist. Diese Erkenntnis kann ihm früher oder später im Leben kommen, mag nichts mit Sex oder Beziehungen zu tun haben und kann aus einer ganzen Reihe von Momenten bestehen, in denen das Anderssein deutlich wird; nur selten gibt es einen „Wendepunkt“.

Stigma: Stigma bezeichnet das Erkennen und Erfahren gesellschaftlicher Missbilligung, weil sich die Person nicht an soziale, kulturelle und/oder religiöse Normen der Gesellschaft hält.

Scham: In diesem Zusammenhang kann Scham verstanden werden als Verinnerlichung des Stigmas oder der Missbilligung durch andere. Sie hat das Gefühl zur Folge, dass etwas falsch ist und geändert oder verborgen werden muss, und kann zu expliziter Homophobie führen. Wahrscheinlich ruft sie Befürchtungen hervor, Schaden zu erleiden, und ruft damit Vermeidungsstrategien auf den Plan, wie Verbergen der eigenen Identität, Führen eines Doppellebens (z. B. durch Heiraten) und/oder übertriebenes „Ausfüllen“ einer Geschlechterrolle.

Schaden: Die Furcht vor ernsthaftem Schaden aufgrund der sexuellen Ausrichtung oder Geschlechtsidentität kann eine Person dazu bewegen, um internationalen Schutz zu ersuchen.“

(Auszug aus der Richterlichen Analyse, Beweiswürdigung und Glaubhaftigkeitsprüfung im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, EASO, 2018, Pkt. 6.6., 200-201).

2.3.4.2. Erzählverhalten

Zum Aussageverhalten der Beschwerdeführerin ist vorweg festzuhalten, dass dieses auffallend oberflächlich war, sowohl in der Beschreibung ihres emotionalen Erlebens als auch in der Beschreibung konkreter Erlebnisse. Ihren Schilderungen fehlten inhaltsbezogene Realitätsmerkmale wie Detailreichtum, Emotionen, Gespräche, Nebensächlichkeiten, individuelles Erleben mit ausgefallenen Details und Verbesserungen in der Erzählung, die eine erfundene von einer tatsächlichen Schilderung unterscheiden (Bender/Häcker/Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Auflage, Rz 424ff). Die Beschwerdeführerin wurde in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung aufgefordert, sich zwei Situationen in Erinnerung zu rufen, die für sie außerordentlich schön waren, mit XXXX oder im Zusammenhang mit ihrer Homosexualität. Folgendes antwortete sie darauf (VHS 2, 22-23):

„R: Schildern Sie mir bitte zwei Situationen, die Sie sich in Erinnerung rufen und die für Sie außerordentlich schön waren, mit XXXX oder in Zusammenhang mit Ihrer Homosexualität.

BP: Also unsere Reise nach Dubai. Die haben wir sehr genossen, wir sind zum Global Village, zur Dubai-Mall, in die Wüste, das waren wirklich sehr, sehr schöne Tage.

R: Und die zweite Situation?

BP: Was ich nie vergessen werde ist, dass sie immer für mich da war, ich konnte ihr alles sagen, sie hat mir Kraft gegeben.

R: Schildern Sie mir bitte ein Erlebnis mit ihr.

BP: Als ich bei ihr war und sie zu mir gesagt hat: „Du bleibst bei mir, ich werde dich trösten und werde dich nie verlassen.“

In Anbetracht ihrer herausragenden Schulbildung in Uganda und ihres damit verbundenen hohen Intellekts ist es nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin selbst nach der wiederholten Aufforderung der Richterin, ein Erlebnis zu „schildern“, keine ausführlichen Antworten gab. Sie beschränkte sich bei ihren Antworten auf die oberflächliche Erwähnung weniger Umstände, die sie stets gleichbleibend im Verfahren wiederholte, wie z.B. die Reise nach Dubai (s. auch EV, AS 74) oder die Situation, nachdem XXXX sie zu sich nach Hause geholt hatte (wiederholt EV, AS 75: „Sie war für mich da und hat mich getröstet.“). Es musste der Beschwerdeführerin bewusst sein – und wurde sie auch mehrfach dazu aufgefordert (EV, AS 70, insbesondere auch AS 74: „Auff: Machen Sie konkrete und detaillierte Angaben zu der Bedrohung! Erzählen Sie lebensnahe über die Bedrohung!“, AS 75: „Wiederholung der Aufforderung!“ VHS 1, 11), dass ihr höchstpersönlicher Bericht als Grundlage für die Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz möglichst umfangreich und mit Details versehen sein muss. In Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung, die in mehreren Tagsatzungen stattfand, wäre zu erwarten gewesen, dass ihr Erlebnisse, Situationen oder Emotionen wieder einfallen, die sie zur Konkretisierung ihres Fluchtvorbringens vorbringen kann. Entgegen dieses üblichen Vorgangs der Reminiszenz (EUAA, Richterliche Analyse, Beweiswürdigung und Glaubhaftigkeitsprüfung im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, 2018, 190), beschränkte sich die Beschwerdeführerin aber bei all ihren Einvernahmen auf die rudimentäre Darstellung von wenigen, immer gleichen Situationen, wie z.B. die Reise nach Dubai oder der Verlust ihrer Eltern. Es ist nicht nachvollziehbar, warum ihr bei einer Beziehung, die mindestens zehn Jahre gedauert hat, nicht mehr Erlebnisse einfallen, anhand deren sie ihre behauptete Homosexualität und ihre Verfolgungsgefahr konkretisieren kann.

Die Beschwerdeführerin erzählte auch nicht von sich aus, sondern wartete auf die Fragen der Richterin, die sie in der Folge einsilbig beantwortete (Auszug aus der VHS 2, 13):

„R: Wer sonst war bei dem Gespräch anwesend?

BP: Niemand.

R: Wie reagierte der Freund Ihres Onkels?

BP: Der Freund hat gesagt: „Es ist in Ordnung, ich nehme sie. Ich werde sie heiraten.“ Ich habe gesagt: „Nein, Sie werden mich nicht heiraten.“

R: Wie hat der Freund darauf reagiert?

BP: Er hat geschwiegen und mein Onkel hat gesagt: „Was hast du gesagt?“ und ich habe gesagt: „Ich werde deinen Freund nicht heiraten.“

R: Was war dann?

BP: Ich habe sie im Wohnzimmer zurückgelassen.

R: Wie ist es dann weitergegangen?

BP: Das war als mein Onkel dann aufgehört hat zu reden, als ich sagte, dass ich seinen Freund nicht heiraten werde.

R: Wie ist es dann weitergegangen?

BP: Es ist Zeit vergangen, ich habe weiterhin für ihn gekocht, er wollte mein Essen nicht essen. Es fühlte sich schlecht an.“

Auffallend war auch, dass die Beschwerdeführerin ihre Homosexualität ausschließlich mit Situationen, in denen ihre Freundin XXXX involviert war, belegte. Diese Freundin habe, ihrem Vorbringen nach, die zentrale Rolle bei der Entdeckung ihrer Homosexualität in der Schule (VHS 1, 21f), beim Erleben von Sexualität und dann auch als Auslöserin für ihre Flucht gespielt, in dem diese Fotos im WhatsApp-Status der Beschwerdeführerin gepostet habe (EV, AS 74/77). Abseits dieser Freundin konnte die Beschwerdeführerin kein inneres Erleben ihrer Sexualität und keine Gefühle schildern (VHS 1, 21ff), keine sonstigen Beziehungen, keine Gespräche oder schwierige Situationen mit Dritten in Zusammenhang mit ihrer Homosexualität. Beinahe alle ihre Ausführungen beschränkten sich auf Situationen, die sie gemeinsam mit ihrer Freundin erlebt hat oder auf Empfindungen, die durch ihre Freundin ausgelöst wurden (EB, EV, AS 73-76; VHS 1, 20-23; VHS 3, 10-11). Es erscheint jedoch unrealistisch (s. dazu auch die SOGI-RL, Pkt. 62. und 63.), dass niemals eine eigene Auseinandersetzung mit ihrer sexuellen Orientierung stattgefunden hat, unabhängig von ihrer Freundin, sondern alles nur im Beisein oder im Zusammenhang mit ihrer Freundin (insbesondere dazu VHS 1, 20ff) passiert ist bzw. erlebt wurde. Die behauptete Freundin war das zentrale Element in der Fluchterzählung der Beschwerdeführerin (s. dazu auch die Zeugin Dr. XXXX , VHS 1, 8). Inhaltlich berichtete sie mehr über ihre Freundin, anstatt schwerpunktmäßig über ihre Homosexualität zu sprechen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Fokus der Beschwerdeführerin bei ihrer Fluchterzählung auf ihrer eigenen, im Herkunftsstaat verbotenen, sexuellen Orientierung liegt. Stattdessen konzentrierte sie sich in ihrer Erzählung auf ihre Freundin. Damit vermittelte sie den Eindruck, ihre Fluchterzählung über die behauptete Homosexualität einzig auf dieser Freundin aufzubauen, um durch die erfundene Freundin einen glaubwürdigen Eindruck zu vermitteln. Die wenigen geschilderten Erlebnisse mit ihrer Freundin blieben zudem auffallend vage (VHS 2, 12-13, 22-23; VHS 3, 11):

R: Wie haben Sie Ihre Homosexualität in Uganda ausgelebt?

BP: Meine Freundin und ich konnten das nicht in der Öffentlichkeit ausleben. Wir durften das niemandem zeigen. Wir konnten das nur für uns behalten.

R: Wie haben Sie beide miteinander ihre Homosexualität ausgelebt? Beschreiben Sie mir einfach, was Ihnen dazu einfällt.

BP: Wir haben unsere Homosexualität immer nur zuhause ausgelebt. Es wäre ein Problem gewesen, sie in der Öffentlichkeit auszuleben.“ (VHS 3, 11).

Es wird nicht verkannt, dass es für viele Menschen schwierig sein mag, die eigene Gefühlswelt zu beschreiben, im Fall der Beschwerdeführerin wäre aber doch in Vorbereitung des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zu erwarten gewesen, dass sie sich zumindest noch einmal intensiv mit der Situation und den Erlebnissen in Uganda auseinandersetzt, mit Vertrauenspersonen, Therapeutinnen oder ihrer Rechtsvertretung spricht und durch diese Gespräche zahlreiche Situationen, Erlebnisse und Empfindungen während ihres Aufwachsens und ihrer Zeit in Uganda in Erinnerung rufen und diese auf Nachfrage auch erzählen kann. Mit der Beschwerdeführerin wurde psychologisch gearbeitet, damit sie ihre Erlebnisse in Ugandas verarbeiten kann (Zeugin XXXX , VHS 1, 7). Die Beschwerdeführerin nahm auch an einem Workshop zum Thema „ XXXX “ teil, wo es darum ging, die eigene Geschichte noch einmal in eine kreative Art umzusetzen (Zeugin Dr. XXXX , VHS 1, 9). Trotz dieser zahlreichen Aktivitäten und Bemühungen um eine psychologische Aufarbeitung ihrer Erlebnisse war es ihr nicht möglich, in der mündlichen Verhandlung konkrete Erlebnisse oder Emotionen auch nur annähernd ausführlich zu schildern. Stattdessen wiederholte sie in stets ähnlichen Worten nur die wenigen Eckpunkte ihrer Fluchterzählung, die sie gleichlautend bereits bei der Erstbefragung und vor dem Bundesamt behauptet hatte.

2.3.4.3. Selbstidentifikation / Selbstfindung / Coming-out

Die Beschwerdeführerin blieb stets vage bei Aussagen zu ihrer Homosexualität. Die Richterin richtete in Anlehnung an die SOGI-Richtlinien und die Abhandlung von Berlit/Döring/Storey: Glaubhaftigkeitsprüfung bei Asylklagen aufgrund religiöser Konversion oder Homosexualität: Ein Ansatz von Praktikern (Teil 2), zahlreiche Fragen zum Coming-Out, zur Selbstfindung und zur Selbstidentifikation an die Beschwerdeführerin, die diese stets einsilbig und in gleichen Worten mit den wiederkehrenden Behauptungen über ihren Onkel und ihre Freundin XXXX beantwortete (vgl. VHS 1, 21-25, Auszug aus VHS 1, 21):

„R: Wann hatten Sie das erste Mal das Gefühl, dass Sie sich zu einem Mädchen hingezogen fühlen?

BP: Ich war 14 Jahre alt.

R: Wie war das für Sie?

BP: Ich hatte zuerst Angst, denn mein Onkel hat immer gesagt, dass queere Leute schlecht sind, aber meine Freundin hat mir dann geholfen, XXXX hat mir dann geholfen, mich so zu akzeptieren, wie ich bin.

R: Was war das für ein Gefühl, als Sie das erste Mal bemerkt haben, dass Sie sich zu einem Mädchen hingezogen fühlen? Was war das für ein Gefühl?

BP: Es hat sich gut angefühlt. Als mich XXXX das erste Mal geküsst hat, habe ich mich wie im Himmel gefühlt. XXXX war immer für mich da. Es war ein gutes Gefühl.

R: Was war jetzt der erste Gedanke oder wann haben Sie das erste Mal die Vermutung gehabt, dass Sie lesbisch sind? War das der Kuss oder war das vorher schon oder was war das?

BP: Der erste Ausdruck war, als sie mich geküsst hat beim gemeinsamen Duschen. Wir haben immer alles gemeinsam gemacht.

R: Welche Gedanken und Gefühle hatten Sie in dieser Situation?

BP: Ich habe mich gut und geliebt gefühlt.

R: Wie hat sich Ihr sexuelles Bewusstsein dann weiterentwickelt?

BP: Es hat sich alles sehr langsam in der Schule weiterentwickelt. Danach wurde dann das Pärchen erwischt und hat uns dann verraten bzw. aufliegen lassen und wir wurden der Schule verwiesen.

R: Die Frage war auf Ihr inneres Erleben gerichtet. Wie hat sich Ihr sexuelles Bewusstsein, aus dem inneren Erleben heraus, entwickelt?

BP: Als XXXX mir zum ersten Mal gesagt hat, dass sie mich mag, habe ich zuerst gesagt „nein“, weil mein Onkel immer gesagt, dass queere Menschen schlecht sind. XXXX hat offen gesagt, dass das nur etwas zwischen uns beiden ist. Sie hat gemeint, es sind nur wir. Sie war immer für mich da. Nachdem ich keine Schwester habe und auch sonst niemanden, mit dem ich reden konnte, habe ich wirklich sehr tiefe Gefühle für XXXX gehabt.“

In Anlehnung an das DSSH-Modell 2 (s. Pkt. 2.3.4.1.) war auffallend, dass die Antworten der Beschwerdeführerin kaum Hinweise auf die Grundelemente des Identifizierungsprozesses von Menschen, deren sexuelle Identität im Widerspruch zur heteronormativen Gesellschaft steht, beinhalten. Sie berichtete nichts über Scham, hinsichtlich eines allfälligen Stigmas erwähnte sie nur, sie seien „verpetzt“ worden, dass sie sich selber als Außenseiterin gefühlt habe, erwähnte sie nicht einmal ansatzweise. Auch eine Angst vor dem Anderssein, die sie insbesondere wegen der erwartbaren Reaktion ihres Onkels hätte verspüren können, erwähnte sie mit keinem Wort, ebenso wenig die etwaige Angst vor einem gesundheitlichen drohenden Schaden oder strafrechtlicher Verfolgung. Abgesehen davon beschrieb die Beschwerdeführerin einerseits widersprüchlich zunächst eine Angst, die sie verspürt habe, dann sei sie aber glücklich gewesen. Auch erwähnte sie widersprüchlich, sie habe sich beim Küssen gut gefühlt, habe zuerst aber „nein“ gesagt. Ihren Aussagen zur Selbstidentifikation fehlten daher zentrale, in der Fachliteratur anerkannte Aspekte im Vorbringen.

Bereits vor dem Bundesamt wurde die Beschwerdeführerin gefragt, wie sie ihre Sexualität im Heimatland auslebte. Anstatt Beispiele aus ihrer mindestens zehnjährigen Beziehung zu berichten, blieb sie vage und erwähnte konkret nur ihre Fluchterzählung (EV, AS 74):

„Wir mussten das verstecken. Wir flogen aber gemeinsam nach Dubai, das war kein Problem. Es wusste aber niemand, dass wir zusammen sind. Ich habe meinem Onkel nur gesagt, dass ich einen Freund in der Stadt besuche.“ (EV, AS 74).

Es gelang der Beschwerdeführerin bei ihren Antworten nicht, ein tiefergehendes Erleben, Emotionen über Scham, innere Zwiespälte, Zweifel, eigene Selbstwahrnehmung oder auch gelegentliche Freude und Bestätigung, etc. darzulegen bzw. glaubwürdig zu vermitteln. So berichtete sie über nur ganz wenige Empfindungen, obwohl sie am Beginn der zweiten Tagsatzung noch von sich aus vorbrachte, Queer Base habe ihr geholfen, sich selbst zu finden und sie könne auch darüber sprechen (VHS 2, 5). In der dritten Tagsatzung wurde sie dazu noch einmal befragt, konnte aber entgegen ihrer Ankündigung keine tiefergehende Antwort geben. Sie betonte, in der LGBT+-Community eine „Familie“ gefunden zu haben, die sie „willkommen geheißen haben“. Dabei ging sie auch mit dieser Antwort nicht auf ihre Homosexualität und in diesem Zusammenhang stehende Empfindungen ein. Stattdessen meinte sie, sie habe „sich selbst gefunden“, dadurch, dass sie ihre „queere Community“ gesehen habe. Sie habe sich „angenommen gefühlt“ (VHS 3, 10f). Die Unterstützung, das Zusammengehörigkeitsgefühl und die unbedingte Akzeptanz ihrer Person, die sie in der LGBT+-Community erfährt und was die Beschwerdeführerin in ihrer Antwort beschrieben hat, kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass sie den eigentlichen Grund für das Bedürfnis nach Anerkennung, Wertschätzung und Akzeptanz, nämlich ihre behauptete Homosexualität, auch in dieser Antwort überhaupt nicht erwähnte. Selbst unter Berücksichtigung, dass eine langjährige Unterdrückung der Homosexualität zu Schwierigkeiten beim Erzählen führen kann, wird ihr diesbezügliches Vorbringen als nicht ausreichend erachtet. Beispielhaft vermeinte sie, befragt, was es für sie persönlich bedeute, homosexuell zu sein (VHS 1, 23):

„R: Was bedeutet es für Sie persönlich, homosexuell zu sein?

BP: Lesbisch zu sein bedeutet für mich etwas Gutes. Ich bin stolz darauf, wie ich bin. Ich habe das Gefühl, dass ich bin, wie ich bin. Ich bin glücklich, so wie ich bin und ich bin stolz darauf. Und niemand kann mich verändern.“

Wiederholt dazu befragt, insbesondere zu ihrer gelebten Homosexualität in Uganda, führte sie in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung Folgendes aus (VHS 3, 11):

„R: Wie haben Sie Ihre Homosexualität in Uganda ausgelebt?

BP: Meine Freundin und ich konnten das nicht in der Öffentlichkeit ausleben. Wir durften das niemandem zeigen. Wir konnten das nur für uns behalten.

R: Wie haben Sie beide miteinander Ihre Homosexualität ausgelebt? Beschreiben Sie mir einfach, was Ihnen dazu einfällt.

BP: Wir haben unsere Homosexualität immer nur zuhause ausgelebt. Es wäre ein Problem gewesen, sie in der Öffentlichkeit auszuleben.“

Die Beschwerdeführerin war, wie bereits vor dem Bundesamt (EV, AS 74) trotz der offen gestellten Frage und der Aufforderung, einfach zu erzählen, was ihr dazu einfällt, nicht in der Lage, eine situative oder auch allgemeine Beschreibung, wie sie über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren Homosexualität in Uganda ausgelebt hat, zu geben. Da die Beschwerdeführerin in Uganda mit einer Gesellschaft konfrontiert war, die Homosexualität zutiefst ablehnt (s. dazu LI, 11), stellt sich diese Antwort als unzureichend dar. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sie über zahlreiche Erlebnisse oder angepasste Handlungsweisen berichten kann, in denen sie ihre Homosexualität gemeinsam mit ihrer Freundin erfahren oder ausgelebt hat und die bis zur Ausreise wahrgenommene Selbstidentifikation oder den Selbstfindungsprozess und Zweifel über ihre eigene Identität und insbesondere die Nichtkonformität über einen Zeitraum der vergangenen mindestens zehn Jahre, zumindest über dezidierte Aufforderung der Richterin hin, beschreiben kann, sei es durch Situationen oder verinnerlichte Handlungsweisen, um nicht entdeckt zu werden. Wiederholt ist hier zu erwähnen, dass diesbezüglich auch die hervorragende Schulbildung, die der Beschwerdeführerin in Uganda zuteil wurde, ins Gewicht fällt (s. ausführlich dazu Pkt. II.2.2.), die auf hohe kognitive Fähigkeiten schließen lässt. Die Beschwerdeführerin wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit ohne Weiteres in der Lage gewesen, konkrete, ausführlichere und auf die Beantwortung der Fragen gerichtete Antworten zu geben, wäre sie tatsächlich homosexuell orientiert.

Die Entdeckung ihrer Homosexualität beschrieb sie äußerst detail- und emotionslos. Zunächst meinte sie – ohne nähere Ausführungen -, sie habe es sich zunächst nicht eingestanden, homosexuell zu sein (VHS 1, 22) und vermittelte so den Eindruck, bereits vor ihrem Eingeständnis der Homosexualität eine Andersartigkeit gespürt zu haben. Was sie sich nicht eingestanden hat, konnte sie auf Nachfrage der Richterin aber dann nicht erklären, sondern wich der Frage aus und verwies auf ihren Onkel, der sehr streng gewesen sei. Im Widerspruch dazu behauptete sie aber auch, erst als „ XXXX mir Liebe zeigte“, habe sie gemerkt, dass sie lesbisch sei (VHS 1, 22). Sie sei 14 gewesen, als sie sich erstmals zu einem Mädchen hingezogen fühlte, ihre Freundin habe ihr geholfen, sich so zu akzeptieren, wie sie ist (VHS, 21). Diese Behauptungen zur Selbstfindung sind vage und zusammenhanglos, ohne eine erkennbare Entwicklung oder einen erkennbaren Prozess. Selbst unter Berücksichtigung der höchst individuellen sexuellen Entwicklung und des sexuellen Erlebens kann aus diesen vagen und sich stets wiederholenden Angaben keine glaubwürdige Entdeckung der eigenen Homosexualität, sei es vor oder nach der ersten Intimität mit ihrer Freundin, erkannt werden. Es wird selbstverständlich berücksichtigt, dass es gerade zu Fragen der Sexualität keine richtigen oder falschen Antworten gibt. Es ist aber zu erwarten, dass Personen sich zu einem zentralen Persönlichkeitsmerkmal, das prägend für ihre Identität ist, sich äußern können und unterschiedliche Aspekte im Zusammenhang mit dieser Identität, sei es im beruflichen oder privaten Kontext, im Hinblick auf ihre Gefühlswelt oder körperliche Empfindungen und Erlebnisse, äußern können. Es erscheint schier unmöglich, dass sich das persönliche Erleben nur auf wenige emotionale Aspekte - wie hier das Gefühl, vollständig zu sein, weil sie keine Eltern mehr hatte (VHS 1, 22) – und wenige herausragende Situationen beschränkt, vor allem bei einem Zeitraum von über zehn Jahre, in dem man sich mit seiner Homosexualität in einem Umfeld, das diese sexuelle Orientierung nicht duldet, befindet.

Ganz konkret zur Entdeckung ihrer Homosexualität und ihren diesbezüglichen Gefühlen befragt, antwortete sie Folgendes (VHS 1, 22-23):

R: Wie meinen Sie das? War da ein Gefühl von Erleichterung, von einer Antwort auf Fragen, die Sie sich seit Jahren gestellt haben, war es Verunsicherung oder war es einfach nur Angst, oder war es eben auch das Gefühl, endlich zu wissen, wer man ist? Beschreiben Sie mir das bitte.

BP denkt nach: Es war die Hälfte von mir weg, nicht mehr da. Ich hatte keine Eltern mehr. Und als dann XXXX ihre Liebe und ihre Unterstützung zeigte, hatte ich das Gefühl, dass ich wieder diese bessere Hälfte habe.

R: Können Sie mir das ein bisschen näher beschreiben, wenn Sie sagen, die Hälfte von Ihnen war weg?

BP: Nachdem ich keine Eltern hatte, mit denen ich über alles sprechen konnte, hatte ich das Gefühl, dass eine Hälfte von mir fehlt und als XXXX dann da war, hatte ich das Gefühl, dass diese fehlende Hälfte jetzt da ist.

Erstens wiederholte sich die Beschwerdeführerin in ihren Antworten, zweitens sind diese Aussagen auch bezeichnend für die nicht glaubwürdige familiäre Situation (s. Punkt II.2.2.). Die Beschwerdeführerin behauptete an dieser Stelle, es hätten ihr ihre Eltern gefehlt, weil sie niemanden hatte, mit denen sie über alles sprechen konnte. Erst mit „ XXXX “ habe sie wieder das Gefühl gehabt, diese „bessere Hälfte“ zu haben. Da die Beschwerdeführerin bisher im Verfahren ihre Eltern nie von sich aus erwähnte und auf Nachfrage behauptete, sie nicht gekannt zu haben („Meine Eltern sind verstorben, als ich circa zwei Jahre alt war. Das ist das, was mir mein Onkel erzählt hat.“, „Mein Onkel hat mir nie etwas über sie erzählt.“, VHS 1, 16-17) bzw. diese verstorben seien (EB, AS 33; EV, AS 72), als sie zwei Jahre alt gewesen sei (VHS 1, 16-17), erscheint es höchst widersprüchlich, dass sie nunmehr auf ein Gefühl Bezug nimmt, das sie, ihren anderen Angaben zufolge, mit hoher Wahrscheinlichkeit nie bewusst wahrgenommen haben kann (s. dazu bereits Pkt. II.2.2.). Die zu Beginn der mündlichen Verhandlung befragte Zeugin XXXX , wurde aufgefordert, konkret über Gespräche zum Coming Out zu berichten (VHS 1, 9):

XXXX

Die Zeugin blieb in ihrer Antwort sehr allgemein. Die von ihr genannten, wenigen persönlichen Details, die die Beschwerdeführerin auch selbst stets wiederholte (Beginn der Beziehung in der Schulzeit, Familienverhältnisse, Erlebnis nach Dubai und Zwangsverheiratung) erwecken eher den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin auch mit der Zeugin nur oberflächlich gesprochen hat und keine weiteren inneren Gefühle oder äußere Umstände thematisiert hat; was ebenfalls ein Indiz dafür ist, dass die Beschwerdeführerin nicht aus ihrer tatsächlichen Gefühlswelt berichtete.

2.3.4.4. Liebes- und sexuelle Beziehungen

Die Beschwerdeführerin führte seit ihrer Ankunft in Österreich keine kurz- oder langfristige Beziehung mit einer Frau und berichtete über keine intimen Kontakte seit ihrer Ankunft in Österreich (EV, AS 75; VHS 1, 27; VHS 3, 13). Sie war und ist auf keinen Dating-Apps aktiv. Zwar behauptete sie nach erfolgter Rückübersetzung ihrer Befragung vor dem Bundesamt, kurzzeitig jemanden gedatet zu haben, sie habe sich aber aufs Deutschlernen konzentrieren wollen und habe diese Person gemeint, das sei nicht nötig (EV, AS 75, 77; VHS 1, 27). Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Wille zum Deutschlernen ein ernsthaftes Hindernis für die Fortsetzung von Datingaktivitäten oder eine Beziehung darstellt, zumal die Deutschkurse nur halbtags stattfinden (Anmeldebestätigung und Zertifikat, AS 93, 95). Die Beschwerdeführerin behauptete in der mündlichen Verhandlung dann zwar auch, die Energie dieser Frau („ XXXX “) sei nicht gut für sie gewesen, Details blieb sie aber schuldig (VHS 1, 27). Die erstbefragte Zeugin wusste zwar von einer Datingaktivität der Beschwerdeführerin, kannte aber, da sie mit ihr keine weiteren Details gesprochen hatte, keine näheren Umstände (VHS 1, 8), sodass der diesbezüglichen Aussage der Zeugin wenig Beweiswert zukommt. Das Gericht erachtet diese Datingepisode für nicht glaubwürdig.

In der fortgesetzten mündlichen Verhandlung wurden die Beschwerdeführerin und die anwesenden Zeuginnen noch einmal zu Liebesverhältnissen der Beschwerdeführerin befragt. Die Zeuginnen konnten über keine Liebesbeziehungen der Beschwerdeführerin berichten (VHS 3, 19, 22, 26). Darüber hinaus stellte sich heraus, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Freundinnen weder über Liebesbeziehungen noch über ihr bisheriges Leben und ihre Vergangenheit in Uganda spricht (VHS 3, 19, 22, 26). Dies erscheint äußerst ungewöhnlich, da sich im gemeinsamen Gespräch und bei Aktivitäten immer wieder Situationen ergeben sollten, in denen auf das frühere Leben Bezug genommen werden kann.

Die Beschwerdeführerin datet keine Frauen, ist auf keinen Datingplattformen aktiv und spricht mit ihren Freundinnen nicht über Dating-Aktivitäten. Darüber hinaus war sie in Österreich noch mit keiner Frau intim. Zwar behauptete sie einmalig, in der U-Bahn von einer Frau angesprochen worden zu sein (EV, AS 75, 77; VHS 1, 27), ein weiteres Mal, sie würde für eine Frau („ XXXX “) schwärmen, diese wisse nichts davon und sei aktuell auch in einer Beziehung (VHS 3, 13). Eine konkrete Beziehungsanbahnung oder ein konkretes Interesse an einer Beziehung konnte sie mit diesen vagen Schilderungen nicht überzeugend darlegen. Auffallend war auch, dass sie ihre Freundin XXXX ähnlich beschrieb wie diese Frau, für die sie aktuell schwärmen würde. Es ist ungewöhnlich, dass sie eine Freundin, mit der sie mindestens zehn Jahre eine Beziehung geführt hat, ähnlich und genauso rudimentär beschreibt wie jene Person, auf die sie aktuell „einen Crush hat“ – wobei letztere darüber noch nicht einmal informiert ist (EV, AS 75; VHS 3 15). Es mag zwar nicht ausgeschlossen sein, dass die beschriebenen Eigenschaften (Musik, Hilfsbereitschaft) für sie in einer Beziehung eine große Rolle spielen, dass sie diese aber beinahe wortgleich bei der Beschreibung von zwei so unterschiedlichen Beziehungen verwendet, erweckt doch erhebliche Zweifel an der Richtigkeit ihres Vorbringens. Im Gesamteindruck von der Beschwerdeführerin ist das mangelnde Interesse am Austausch mit anderen Frauen über Beziehungsthemen und das Fehlen von Datingaktivitäten aber ein weiteres Indiz, dass die behauptete Homosexualität der Beschwerdeführerin nicht vorliegt. All diese Aspekte untermauern die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin nicht homosexuell ist.

Die befragten Zeuginnen konnten nicht überzeugend darlegen, dass die Beschwerdeführerin homosexuell ist. Ihre Freundin, die befragte Zeugin 1, antwortete Folgendes (VHS 3, 19):

„R: Haben Sie schon einmal ein Interesse der BP an anderen Frauen bemerkt?

Z1: Ja, ich bin ja selbst lesbisch und habe das von Anfang an gespürt, dass sie sich eher für Frauen interessiert. Aber wir alle, die zu ARA kommen, sind entweder schwul oder lesbisch. Wir sprechen aber nicht darüber. Jeder behält sein Privatleben für sich.“

Die Freundin begründete nicht, woher ihr Gespür für die Homosexualität der Beschwerdeführerin kam. Ihre Erklärung, selber auch homosexuell zu sein und nur homosexuelle Personen seien bei ARA, greift hier zu kurz, da sie damit nicht die Persönlichkeit oder konkrete Umstände bei der Beschwerdeführerin thematisierte, sondern von sich auf andere schloss. Ungewöhnlich erscheint auch, dass die Zeugin 1 und die Beschwerdeführerin sich wechselseitig als Freundin bezeichneten, aber keinen persönlichen Austausch über ihre Herkunft pflegen, was Freundinnen üblicherweise tun. Selbst wenn in dieser Freundschaft das aktuelle Leben im Vordergrund steht, ist es unvermeidlich, den einen oder anderen Eindruck aus der Heimat der Freundin zu gewinnen und zumindest ansatzweise über diesbezügliche Gespräche berichten zu können, beides war jedoch nicht der Fall (VHS 3, 19).

Auch die zweite Zeugin gab an, überzeugt davon zu sein, dass die Beschwerdeführerin lesbisch ist. Nähere Gründe nannte sie nicht, bis auf ihren persönlichen Eindruck und den Umstand, dass die Beschwerdeführerin regelmäßig bei Queer Base und auch bei ARA an Treffen teilnimmt (VHS 3, 23). Auch hier fehlte der konkrete Bezug zur Beschwerdeführerin und eine Begründung, warum die Zeugin von der Homosexualität der Beschwerdeführerin überzeugt ist. Auch mit dieser Zeugin, die ebenfalls - sogar - aus Uganda stammt, teilt die Beschwerdeführerin keine persönlichen Erlebnisse aus Uganda, was irritiert, würde man sich doch eher freuen, eine Landsfrau zu treffen und sich mit dieser austauschen zu können. Die zweite Zeugin vermeinte zwar, Persönliches aus Uganda würde die Beschwerdeführerin mit ihrer Sozialarbeiterin besprechen (VHS 3, 22), dies erwies sich jedoch als unrichtig, da die genannte Sozialarbeiterin, die als dritte Zeugin befragte wurde, angab, „eigentlich gar nichts“ über das Leben der Beschwerdeführerin in Uganda zu wissen (VHS 3, 25). Selbst wenn es, wie sie es begründete, nicht ihre Aufgabe sei, darüber etwas zu wissen, erscheint es doch zumindest ungewöhnlich, dass die Beschwerdeführerin nicht nur ihrer Sozialarbeiterin, sondern niemandem von ihrem früheren Leben erzählte.

2.3.4.5. Widersprüche in der Fluchterzählung

2.3.4.5.1. Erkennen ihrer Homosexualität

Abgesehen von ihrem vagen Fluchtvorbringen verfing sich die Beschwerdeführerin im Ablauf zentraler Geschehnisse und bei wesentlichen Aspekten ihres Fluchtvorbringens auch noch in Widersprüchen.

Wie bereits ausgeführt (s. Pkt. 2.3.4.4.), behauptete die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt, niemand habe gewusst, dass XXXX und sie zusammen waren (EV, AS 74). In der fortgesetzten mündlichen Verhandlung berichtete sie dann, dass die Mutter ihrer Freundin XXXX von der Beziehung Kenntnis hatte. In der letzten Tagsatzung zählte sie im nochmaligen Widerspruch dazu mehrere Bekannte auf, die über die Beziehung und ihre Homosexualität Bescheid wussten (VHS 3, 11). Angesichts der hohen Sensibilität und der behaupteten Verfolgungsgefahr, die ihr bei Bekanntwerden Ihrer Homosexualität gedroht hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass sie gleichbleibend angeben kann, wer über die Beziehung und ihre sexuelle Ausrichtung informiert war und wer nicht. Abgesehen davon gab es, ihren Schilderungen zufolge auch Personen, die Zweifel an ihrer Heterosexualität hatten, wie z.B. die Ehefrau des Onkels. Auch aus diesem „zweifelnden“ Personenkreis nannte sie niemanden.

2.3.4.5.2. Wissen um die Homosexualität

Bei der Frage, wer von ihrer Homosexualität wusste, verstrickte sie sich in Widersprüche. Zunächst behauptete sie in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung, „niemand“ habe über sie Bescheid gewusst (VHS 2, 12), später dann, die Mutter von XXXX habe über ihre Homosexualität Bescheid gewusst – und es sei für sie in Ordnung gewesen (VHS 2, 22). In der letzten Tagsatzung behauptete sie schließlich, XXXX , XXXX , XXXX hätten von ihrer Homosexualität gewusst, die Mutter von XXXX erwähnte sie nicht mehr (VHS 3, 11). Vor dem Bundesamt behauptete sie noch, sie habe XXXX versichert, die Behauptungen, sie seien lesbisch, seien „nur Lügen“ (EV, AS 76) und vermittelte damit, XXXX habe nicht Bescheid über ihre Homosexualität gewusst, hätte sie diese sonst nicht als Lüge bezeichnen müssen. Sie erwähnte in Beantwortung der Frage, wer von ihrer Homosexualität Kenntnis hatte, jedes Mal einen anderen Personenkreis. Wenn sie und ihre Freundin so darauf Bedacht genommen hätten, ihre Beziehung geheim zu halten, würde sich die Beschwerdeführerin ganz genau daran erinnern, wen sie über ihre Beziehung und ihre sexuelle Orientierung tatsächlich informiert hat.

2.3.4.5.3. Rückkehr aus Dubai

Die Beschwerdeführerin erzählte zu Beginn der mündlichen Verhandlung, ihr Onkel habe nicht mehr mit ihr gesprochen, nachdem sie aus Dubai zurückgekehrt sei. Das sei dann einige Tage „so gegangen“. Sie sei in dieser Zeit weiterhin zur Arbeit gegangen, aber wenn sie zuhause gewesen sei, und etwas gekocht habe, habe er das nicht gegessen. Sie sei dann „am nächsten Tag wieder“ zur Arbeit gegangen, da habe ihr dann eine Freundin von ihnen erzählt, dass ihr Onkel die Fotos gesehen habe (VHS 1, 24). In der fortgesetzten mündlichen Verhandlung berichtete sie abweichend davon, sie habe nach ihrer Rückkehr aus Dubai noch Urlaub gehabt und sei nach Dubai nicht mehr arbeiten gegangen. Auf entsprechende Nachfrage antwortete sie dann ausweichend, einmalig habe sie „wegen Computerproblemen“ in die Arbeit müssen (VHS 2, 16). Die Beschwerdeführerin widersprach sich damit bei einem wesentlichen Aspekt ihrer Fluchterzählung. Es macht einen wesentlichen Unterschied für sie, ob sie noch Urlaub hatte und den ganzen Tag mit ihrem Onkel hätte verbringen müssen oder ob sie bereits wieder zur Arbeit hätte gehen können. Auch den Zeitpunkt, wann ihr Onkel nicht mehr mit ihr gesprochen habe, schilderte sie in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung abweichend. Da berichtete sie, ihr Onkel habe aufgehört, mit ihr zu reden, nachdem sie sagte, dass sie seinen Freund nicht heiraten werde. Er habe dann auch ihr Essen nicht mehr essen wollen (VHS 2, 13). Auch das Einstellen der Gespräche durch ihren Onkel und die Verweigerung des gekochten Essens sind zentrale Aspekte in ihrem Fluchtvorbringen, die sie nicht konsistent wiedergeben konnte.

2.3.4.5.4. Besuche bei ihrer Freundin

Auch in diesem Kontext war sie widersprüchlich, da sie zunächst in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, wie lange sei bei XXXX gewohnt habe, antwortete: „Ich bin immer nach der Arbeit zu ihr gegangen oder, wenn ich Urlaub hatte, bin ich zu ihr nach Hause gegangen.“ (VHS 1, 29). Damit widersprach sie ihrer Darstellung, sie habe von Montag bis Donnerstag gearbeitet und sei dann zu XXXX gefahren (VHS 2, 12). Auch die Entfernung von ca. 270 Kilometer zwischen ihrem behaupteten Herkunftsort XXXX und XXXX , dem Wohnort von XXXX , der nordöstlich von Kampala liegt, zeigt die Unstimmigkeit in ihren Angaben auf.

2.3.4.5.5. Fotos und Situation im Dorf

Die Beschwerdeführerin schilderte vor dem Bundesamt, ihre Freundin habe ein Foto von Dubai in ihrem WhatsApp Status gepostet, das Foto habe ihr Onkel gesehen. Der Onkel habe ihr gesagt, dass er ihren Nachbarn erzählt habe, dass sie Lesben seien. Nachdem er sie vergewaltigt habe und sie bei ihrer Freundin gewesen sei, habe sie verpasste Anrufe von ihrer Freundin XXXX gesehen, diese habe ihr erzählt, dass der Onkel herumerzählte, dass sie lesbisch seien (EV, AS 74, 76). In der mündlichen Verhandlung berichtete sie in der freien Erzählung von mehreren Fotos, wo sie und XXXX sich küssen würden. Ihr Onkel habe nicht mit ihr geredet. Ihre Freundin habe ihr dann erzählt, dass der Onkel diese Fotos gesehen hätte und sie habe ihren Onkel gefragt, warum er diese Fotos herumzeige (VHS 1, 24; VHS 2, 16). Ihre Freundin habe schon auf sie gewartet, da sie wusste, wann die Beschwerdeführerin von der Arbeit nach Haus käme. Dann habe sie ihr das erzählt (VHS 1, 26; VHS 2, 16). Die Beschwerdeführerin konnte zwischen ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt und der mündlichen Verhandlung nicht gleichbleibend und konkret darlegen, wann und von wem sie erfahren hat, dass der Onkel das Foto bzw. die Fotos gesehen hat und diese herumgezeigt hat.

Die Beschwerdeführerin behauptete zunächst, sie habe die Bilder im WhatsApp Status gepostet und korrigierte bei der Rückübersetzung vor dem Bundesamt, es sei XXXX gewesen, die die Bilder im Status der Beschwerdeführerin gepostet habe (EV, AS 74, 77). In der mündlichen Verhandlung meinte sie zunächst, diese Bilder nie gesehen zu haben und erst auf Nachfrage, sie habe die Bilder schon gesehen, aber erst, als der Onkel zurückgekommen sei, nachdem er die Bilder herumgezeigt habe (VHS 2, 20). Als völlig neues Detail erwähnte sie dann auch, ihr Onkel habe ihr die Bilder gezeigt, da habe sie diese gesehen (VHS 2, 20). Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin zunächst behauptete, nicht zu wissen, was auf den Bildern ist. Dies insbesondere, da sie und ihre Freundin sich bereits beim Erstellen des Status hätten bewusst sein müssen, dass die Veröffentlichung dieser Bilder Probleme bereiten kann; abgesehen davon ist im Status erkennbar, wer die Bilder betrachtet und wäre zu erwarten gewesen, dass sie bereits aus diesem Grund über die Bilder und allfällige Probleme gesprochen haben.

2.3.4.5.6. Verlangen vom Onkel, den Freund zu heiraten

Zunächst behauptete sie, ihr Onkel habe die Bilder im Dorf herumgezeigt und verlangte als Konsequenz dieser Bilder, dass die Beschwerdeführerin seinen Freund heirate (VHS 2, 12). Sie konnte aber das Gespräch mit ihrem Onkel, als dieser verlangte, sie müsse seinen Freund heiraten, nicht konsistent schildern. Zuerst behauptete sie, nachdem sie es abgelehnt habe, den Freund zu heiraten, habe sie die beiden „im Wohnzimmer zurückgelassen“ (VHS 2, 13), wenig später aber in einem anderen Zusammenhang, dass nicht sie gegangen sei, sondern der Onkel und sein Freund „weggegangen seien“ und der Onkel alleine zurückgekommen sei (VHS 2, 17). Dann habe er sie gefragt, warum sie es abgelehnt habe, den Freund zu heiraten (VHS 2, 17). Nach diesem Gespräch habe der Onkel ihre Homosexualität herausgefunden, da habe sie ihm nämlich auch gesagt: „Weil ich eine Freundin habe.“ (VHS 2, 17). Im Widerspruch dazu gab sie zuvor schon an, dass ihr Onkel bereits aufgehört habe zu reden (VHS 2, 13), nachdem sie gesagt habe, sie heirate seinen Freund nicht bzw. nachdem sie aus Dubai zurückgekehrt war. Es ist nicht miteinander in Einklang zu bringen, dass die Beschwerdeführerin einmal die Heirat mit dem Freund ablehnte und der Onkel von diesem Zeitpunkt an nicht mehr mit ihr redete, gleichzeitig die Beschwerdeführerin vom Onkel aber dann gefragt wurde, warum sie den Freund nicht heiraten wolle.

2.3.4.5.7. Verhältnis zum Onkel

Die Beschwerdeführerin behauptete, bei ihrem Onkel und seiner Familie gelebt zu haben. Der Onkel habe ihre hochkarätige Ausbildung finanziert. Im Anschluss an ihre Ausbildung habe er verlangt, dass sie weiterhin bei ihm leben müsse, obwohl seine Ehefrau dagegen war und deswegen mit den gemeinsamen Kindern ausgezogen sei. Der Onkel sei gegen Homosexualität gewesen.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zufolge äußerste sich ihr Onkel mehrfach negativ gegenüber Homosexualität (VSH 1, 21, 22, 23). Als sie in der Schule gemeinsam mit ihrer Freundin ertappt bzw. „verpetzt“ wurde, habe er ihr angedroht: „Er hat gesagt, wenn ich herausfinde, dass du lesbisch bist, dann werde ich dich umbringen.“ (EV, AS 76; VHS 1, 23, 26). Er ließ seiner Drohung aber keine Taten folgen, sondern schickte die Beschwerdeführerin weiterhin auf eine Schule, nachdem die Beschwerdeführerin ihre Homosexualität leugnete (VHS 1, 23). Auch gab es de facto keine Gespräche über Homosexualität mit ihm (VHS 1, 23). Auch als er die Fotos von der Beschwerdeführerin in ihrem WhatsApp Status gesehen habe, habe er nicht mit der Beschwerdeführerin gesprochen, sondern sei zunächst zu den Dorfbewohnern, um die Fotos herumzuzeigen (VHS 2, 16). Die Beschwerdeführerin schilderte das Verhalten ihres Onkels höchst ambivalent. Einerseits finanzierte der Onkel eine hochkarätige Ausbildung und setzte durch, dass seine Nichte – im Gegensatz zu seinen Kindern – bei ihm im gemeinsamen Haushalt leben konnte und glaubte ihr der Onkel zunächst auch ihre Beteuerung, nicht homosexuell zu sein (VHS 1, 23), andererseits offenbarte er die Homosexualität seiner Nichte in der Öffentlichkeit, setzte sie der Verfolgung aus und vergewaltigte sie. Dieses Verhalten ist, insbesondere vor dem Hintergrund, dass er seine eigene Ehefrau mit den Kindern ausziehen ließ, nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin erwähnte die Vergewaltigung durch ihren Onkel detail- und emotionsarm (EV, AS VHS 1, 24). Später kam sie im Zusammenhang mit ihrer Konfessionslosigkeit noch einmal auf ihre Vergewaltigung zurück, da diese der Grund für ihren Glaubensabfall gewesen sei. Dieses Detail kann nicht über ihre vage Erzählung hinwegtäuschen, die auch die behauptete Vergewaltigung nicht glaubwürdig erscheinen lässt. Die erstbefragte Zeugin erklärte zwar die „Therapievergewaltigung“ als häufig eingesetztes Instrument, um jemanden „durch sexuelle Gewalt zu reparieren bzw. heilen“, konkrete Details zur Fluchterzählung der Beschwerdeführerin brachte aber auch sie nicht vor (VHS 1, 8).

2.3.4.5.8. Bedrohungen

Auch blieb die Beschwerdeführerin vage bei den gegen sie ausgesprochenen Drohungen vom Onkel und den Dorfbewohnern (VHS 2, 10):

R: Sie haben vor dem Bundesamt gesagt, Sie und Ihre Freundin wurden von Ihrem Onkel und den Dorfbewohnern bedroht (EV, 6). Wie haben Sie das gemeint, was ist da vorgefallen?

BP: Als mein Onkel herausgefunden hat, dass ich lesbisch bin, hat mein Onkel gesagt: „Ich werde dich eigenhändig umbringen.“

R: Sie sagten auch, dass sie von den Dorfbewohnern bedroht wurden. Wie sahen diese Bedrohungen aus?

BP: Als mein Onkel allen erzählt hat, dass ich lesbisch bin, haben die anderen Dorfbewohner uns verurteilt. Sie haben gesagt, dass wir schuld sind, dass Kinder sterben, dass es keinen Regen gibt und wir sind verflucht.“

Ihre Angabe, wann diese Drohungen ausgesprochen wurden, war unstimmig. Zunächst behauptete sie: „Als mein Onkel allen erzählt hat, dass ich lesbisch bin, haben die anderen Dorfbewohner uns verurteilt. Sie haben gesagt, dass wir schuld sind, dass Kinder sterben, dass es keinen Regen gibt und wir sind verflucht.“ (VHS 2, 10). Konkret befragt, wann dies gewesen sei, widersprach sie sich aber und behauptete, die Drohungen seien erst ausgesprochen worden, als sie bereits bei ihrer Freundin gelebt habe (VHS 2, 11). Der Inhalt der Drohungen blieb trotz der, von der Richterin wiederholt gestellten Frage, vage. Homophobie ist in der ugandischen Gesellschaft tief verwurzelt. Eine überwiegende Mehrheit der Ugander würde es beispielsweise nicht tolerieren, einen homosexuellen Nachbarn zu haben (BAMF 10/2020, Pkt. 3.1.). Die in den Länderberichten beschriebene Haltung der ugandischen Gesellschaft gegenüber homosexuellen Menschen spiegelt sich in den Aussagen der Beschwerdeführerin wider, diese können aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, neben diesen allgemeinen Informationen ein konkretes und persönliches Erleben zu schildern, sodass der Eindruck entstand, dass ihr gegenüber überhaupt keine Bedrohungen ausgesprochen worden waren.

2.3.4.5.9. Sonstige Widersprüche

Die Beschwerdeführerin berichtete in der mündlichen Verhandlung, sie habe ihrem Onkel nicht erzählt, nach Dubai zu fliegen, sondern dass sie in der Stadt eine Freundin besuchen würde (VHS 1, 15), vor dem Bundesamt behauptete sie, sie hätte ihrem Onkel erzählt, einen Freund in der Stadt zu besuchen (EV, AS 74).

Vor dem Bundesamt erzählte die Beschwerdeführerin, dass sie, als sie nach ihrer Vergewaltigung bei XXXX war und ihr Handy wieder aufdrehte, zahlreiche Anrufe, darunter von XXXX , sah. Nachdem XXXX ihr erzählt habe, dass der Onkel im Dorf erzählt habe, dass die beiden lesbisch seien, habe die Beschwerdeführerin ihre Freundin XXXX angerufen und ihr von dem Gespräch erzählt. Da habe XXXX gemeint, sie habe das auch gehört von ihrer Mutter und sie müsse ins Dorf fahren (EV, AS 76). Im Widerspruch dazu berichtete sie in der mündlichen Verhandlung, zuerst habe XXXX ihr erzählt, dass sie einen Anruf von ihrer Mutter erhalten habe und sie ins Dorf fahren müsse, dann habe XXXX sie aufgefordert, ihr Handy abzuschalten, dann habe sie die Anrufe von XXXX gesehen und dann habe XXXX noch einmal den Anruf der Mutter erwähnt und sei ins Dorf gefahren (VHS 1, 24). In der fortgesetzten mündlichen Verhandlung erzählte sie eine wiederum abweichende Version der Abläufe

Während sie vor dem Bundesamt noch von „Problemen im Dorf“ berichtete und XXXX geschlagen wurde (EV, AS 76), erwähnte sie in der freien Erzählung zu Beginn der mündlichen Verhandlung, ihre Freundin sei „aber nie im Dorf angekommen“ (VHS 1, 24), was die Frage aufwerfen würde, wer von XXXX Problemen – und wie – erfahren habe. Dies ist nicht mit ihrer Behauptung von Problemen im Dorf, im Zusammenhang mit ihrer Freundin, in Einklang zu bringen. Auch ist es nicht schlüssig, dass die Freundin nicht im Dorf angekommen sei, da ihrer Erzählung zufolge die Probleme im Dorf passiert seien. In der fortgesetzten Verhandlung erwähnte sie dann erneut, dass XXXX „ins Dorf fuhr“, ohne konkretere Umstände (VHS 2, 29).

Nicht plausibel ist im Zusammenhang mit der behaupteten Gewaltanwendung gegen ihre Freundin, dass die Beschwerdeführerin zunächst emotionslos schilderte, wie sie erfuhr, dass ihrer Freundin etwas zugestoßen sei und sie dann unverzüglich eine Arbeitskollegin ihrer Freundin kontaktiert und Ausreisevorbereitungen getroffen habe. Sie erwähnte zunächst keine Versuche, mehr über die Situation ihrer Freundin herauszufinden (VHS 1, 24f). Erst auf konkrete Nachfrage, was sie unternommen habe, um ihre Freundin zu finden, weinte sie und schilderte, XXXX habe gesagt, alles würde wieder gut werden und vielleicht würde XXXX wieder zurückkehren. Sie solle sich nicht weiter aufregen (VHS 1, 27). Dessen ungeachtet traf die Beschwerdeführerin ihre Ausreisevorbereitungen, was nicht stimmig ist, hätte tatsächlich die Hoffnung bestanden, dass alles wieder gut werden und die Freundin zurückkehren wird.

2.3.4.6. Umgang der Gesellschaft in Uganda mit Homosexualität

Die Beschwerdeführerin ließ keinerlei eigene Reflexionen über die ugandische Gesellschaft und deren Verhältnis zu Homosexualität erkennen. Die Bemühungen der Richterin, anhand zahlreicher Fragen etwas über das Wissen oder über Ansichten und Überzeugungen der Beschwerdeführerin zur Haltung der ugandischen Gesellschaft gegenüber homosexuellen Menschen zu erfahren, blieben erfolglos (VHS 1, 25, 28). Die Beschwerdeführerin war in ihren Ausführungen bei einem ersten Fragenblock auffallend oberflächlich und gab lediglich an, sie „wäre tot“ (VHS 1, 28), wenn sie nach Uganda zurückkehren müsste. Die Menschen „sowohl in der Stadt, als auch im Land und in den Dörfern“ hätten „die gleiche Meinung zu homosexuellen Personen. Sie mögen sie nicht.“ (VHS 1, 25), es gäbe keine Unterschiede in der Haltung zwischen Menschen in der Stadt und auf dem Land, im Dorf würden sie sagen, dass „queere Menschen schlecht sind, haben Schimpfwörter für sie und geben das den Kindern weiter.“ (VHS 1, 25). Dieser Themenkomplex wurde in der Verhandlung später ein zweites Mal aufgegriffen (VHS 1, 28):

„R: Warum ist der ugandische Staat so homophob? Was glauben Sie?

BP: Lesben sind nicht erlaubt in Uganda und wenn sie herausfinden, dass du lesbisch bist, dann kommst du lebenslang ins Gefängnis.

R: Wie fühlt es sich für Sie an, in einem Staat zu leben, der homosexuelle Menschen ablehnt und Homosexualität unter Strafe stellt?

BP: Es fühlt sich schlimm an. Man kann nicht so sein, wie man ist, sich selbst ausdrücken, auf sich selbst stolz sein.“

Die Beschwerdeführerin blieb bei ihrem eigenen, ganz persönlichen Blick auf die ugandische Gesellschaft inhaltsleer.

Dies ist auch insofern bemerkenswert, als dem Länderreport des BAMF zur Situation von LGBT-Personen zu entnehmen ist, dass Homosexualität in Uganda auch in den Medien immer wieder umfassend aufgegriffen wird. Es wird von Fällen berichtet, in denen homosexuelle Menschen öffentlich geoutet wurden, teils durch die Veröffentlichung von Listen von echten oder vermeintlichen LGBT+-Personen mit Fotos, Namen und persönlichen Informationen oder durch das Filmen einer Razzia in einer LGBT+-freundlichen Bar durch Medienvertreter, die dann in den Nachrichten gezeigt wurde. (BAMF 10/2020, Pkt. 4)

In den Jahren 2019 und 2020 fanden zudem mehrere Massenverhaftungen von homosexuellen Personen statt, über die die Beschwerdeführerin ebenso wenig berichtete (BAMF 10/2020, Pkt. 7.6.). In der Zusammenschau der Antworten der Beschwerdeführerin ergab sich, dass die Beschwerdeführerin über kein Wissen über den Umgang der ugandischen Gesellschaft mit homosexuellen Personen verfügt.

2.3.4.7. Rechtsrahmen für Homosexualität in Uganda

Die Beschwerdeführerin war auch nicht in der Lage, konkrete Aussagen zur strafrechtlichen Verfolgung Homosexueller in Uganda zu treffen und blieb auch diesbezüglich vage.

Einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen sind nach den Paragrafen 145 und 146 des ugandischen Strafgesetzbuches, die auf 1950 zurückgehen, verboten. Die Strafe kann bis zu lebenslanger Haft reichen. Das Gesetz wird auch auf Personen angewendet, die LGBT+-Personen rechtlich unterstützen (BAMF 10/2020, Pkt. 2).

Rund um den Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung in Österreich wurde im Mai 2023 in Uganda der Anti-Homosexuality Act (AHA) unterzeichnet, der die weitverbreitete Diskriminierung sexueller Minderheiten und die bestehenden Homosexuellen-Gesetze noch verschärft hat. Gleichgeschlechtliche Beziehungen und die Zugehörigkeit zur LGBT+-Community wurden damit explizit unter Strafe gestellt. „Schwere Homosexualität“ kann mit der Todesstrafe geahndet werden, Personen die Homosexualität „fördern“, können mit 20 Jahren Haft bestraft werden. Die Verpflichtung für Dritte, homosexuelle Handlungen zu melden, die bis dahin geltende Rechtslage war, wurde hingegen aufgehoben. Berichten zufolge nahm die Polizei daraufhin zahlreiche Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität fest, vielen von ihnen wurden menschenunwürdig medizinisch untersucht (LI, 11-12).

Die Beschwerdeführerin meinte vage, „tot“ zu sein, wenn sie zurückmüsste und „wenn sie herausfinden, dass du lesbisch bist, dann kommst du lebenslang ins Gefängnis. „Lesben seien in Uganda nicht erlaubt (VHS 1, 28). Konkrete Strafbestimmungen nannte sie nicht. Da sie ihrer Erzählung nach sogar schon einmal als „homosexuelles Pärchen“ gemeinsam mit ihrer Freundin geoutet worden war (während der Schulzeit) und auch vor dem Hintergrund ihres Bildungsstandes und der mindestens zehn Jahre währenden Angst vor der Entdeckung ihrer Homosexualität erscheint es ungewöhnlich, dass sie keinerlei konkretes Wissen zu einer allfälligen strafrechtlichen Verfolgung homosexueller Menschen in Uganda aufweist.

Ihre Vermutung zur Strafverfolgung widerspricht darüber hinaus der praktischen Strafverfolgung in Uganda bis vor ihrer Ausreise, da zumindest bis zum Jahr 2020 keine Fälle bekannt waren, nach denen jemand wegen einer einvernehmlichen gleichgeschlechtlichen Beziehung nach Paragraf 145 des Strafgesetzbuches verurteilt wurde und auch sonst nach dem damals in Geltung stehenden Anti-Homosexuality Act verurteilt worden wäre. Ungeachtet dessen wäre ihre Angst vor einer Verhaftung berechtigt, diese haben stetig zugenommen. Aktivisten zufolge wurde das Strafgesetzbuch dazu genutzt, LGBT+-Personen zu verfolgen, ohne sie dann gerichtlich zu verurteilen (BAMF 10/2020, Pkt. 8).

In Uganda wurden im Jahr 2019 vier Morde durch nicht staatliche Akteure gemeldet, die auf die sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität des Opfers zurückzuführen waren. Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, „tot“ zu sein, wenn jemand ihre Homosexualität herausfinden würde, ist daher, angesichts der zunehmenden Gewalteskalation in der ugandischen Gesellschaft und deren homophobe Haltung, zwar strafrechtlich nicht nachvollziehbar, gesellschaftlich betrachtet aber nicht von der Hand zu weisen. Dass sie diese Morde aber nie erwähnte oder beispielsweise in Zusammenhang mit dem Verschwinden ihrer Freundin XXXX setzte, ist zumindest ungewöhnlich.

Erst in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung berichtete sie über ein Posting von ARA, wo sie Informationen über die Lage in Uganda erhalten habe – da habe sie dann „große Angst bekommen“. Warum sie sich in Uganda nie eingehender mit Problemen der LGBT+-Community beschäftigte – und sei es nur über die Medien – blieb weiterhin unklar. Selbst einer der prominentesten LGBT+-Aktivisten XXXX , der im Jahr 2011 nach der Veröffentlichung einer Liste von „Top 200 Homosexuals“ getötet wurde, war ihr unbekannt (BAMF 06/2020, Pkt. 4). Seine Ermordung passierte rund um ihre eigene Entdeckung der Homosexualität im Jahr 2011. Dass sie in dieser sensiblen Phase keinerlei Wahrnehmungen zum Umgang der Gesellschaft mit Homosexualität hatte, außerhalb ihrer eigenen identitätsbezogenen und sexuellen Wahrnehmungen, ist nicht nachvollziehbar.

Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin keine konkreten Angaben zur Haltung der ugandischen Gesellschaft zu Homosexualität, keine eigenen Reflexionen über die ugandische Gesellschaft und keine konkreten Verbote und Strafmaßnahmen benennen konnte, dies vor allem auch vor ihrem ausgezeichneten Bildungshintergrund, demzufolge eine Auseinandersetzung und die mündliche Preisgabe der Ergebnisse in der Verhandlung, rund um diese Themen, hätte einfach möglich sein müssen. Selbst bei Berücksichtigung des Umstands, dass sie ihre Homosexualität jahrelang im Verborgenen leben musste und sich erst in Europa daran gewöhnen durfte, darüber zu sprechen, wäre rund dreieinhalb Jahre nach ihrer Ausreise zu erwarten gewesen, dass sie mittlerweile die Vorgänge in ihrem Heimatland und ihre eigene Haltung dazu soweit reflektiert hat, dass sie in der mündlichen Verhandlung darüber sprechen kann und sich ihre Ausführungen nicht in wenigen allgemeinen und inhaltsleeren Sätzen erschöpfen.

2.3.4.8. Kenntnis von Vereinigungen zum Schutz der Rechte Homosexueller

Die Beschwerdeführerin kannte keine Initiativen in Uganda, die sich für den Schutz homosexueller Menschen einsetzen. Die Fragen dazu beantwortete sie einsilbig mit „nein“, sie kenne keine und es gäbe keine Möglichkeiten, sich in Uganda homosexuell zu betätigen (VHS 1, 28). Angesichts des Umstandes, dass sie über zehn Jahre lang eine versteckte homosexuelle Beziehung geführt habe, erscheint es nicht ganz nachvollziehbar, dass sie sich niemals um einen Austausch mit Gleichgesinnten bemüht oder sich auch nur dafür interessiert hat. Bei lebensnaher Betrachtung einer zehnjährigen, heimlichen Beziehung müssten sich immer wieder Situationen ergeben haben, in denen die Beschwerdeführerin und ihre Freundin Angst gehabt haben, entdeckt zu werden und gerade für solche Situationen die Unterstützung von Schutzinitiativen, Rechtsberatung oder Hilfe von Gleichgesinnten benötigt hätten. Statt dessen gab sie unumwunden zu, keine Initiativen zum Schutz für homosexuelle Menschen in Uganda zu kennen und ließ damit jegliches Interesse an derartigen Initiativen im Heimatstaat vermissen, hätte sie ansonsten dargelegt, dass sie Anstrengungen unternommen habe, um sich in Uganda über Homosexualität und über Möglichkeiten zu einem geeigneten oder offeneren Ausleben ihrer homosexuellen Beziehung oder über Initiativen zum Schutz und zur Rechtsberatung zu informieren (VHS 1, 28). Auch hätte sie nur den persönlichen Erfahrungsaustauch mit anderen homosexuellen Personen suchen können, auch dies erwähnte sie nicht, obwohl sie bereits in ihrer Schulzeit andere lesbische Pärchen mit ähnlichen Problemen gekannt habe (EV, AS 75; VHS, 20). In der fortgesetzten mündlichen Verhandlung wurde der BAMF Länderreport für Uganda zur Situation von LGBT-Personen von 10/2020 (BAMF) eingebracht. Diesem Bericht sind Informationen zur Geschichte der Homosexuellen-Bewegung in Uganda (Pkt. 10) und eine Liste an Organisationen, die sich für die Rechte Homosexueller in Uganda einsetzen, zu entnehmen. Die meisten dieser Organisationen haben ihren Sitz in Kampala, einige wenige sind auch in ländlichen Gebieten tätig. Es gibt keinen Überblick über die Anzahl und das genaue Tätigkeitsfeld dieser Organisationen. 2019 gab eine Quelle an, dass es mehr als 35 Organisationen gibt, die sich auf LGBT+-Themen konzentrieren. Bei einigen handelt es sich um „Grassroot“-Organisationen, die klein und relativ unbedeutend sind. Andere werden von Aktivisten geleitet, die bereits wichtige Fälle vor Gericht gebracht und internationale Menschenrechtspreise gewonnen haben. (BAMF 10/2020, Pkt. 10; Anhang: Liste von Organisationen).

Vor dem Hintergrund der Homosexuellen-Gesetze in Uganda, drohender Verhaftungen, der Strafdrohungen und gesellschaftlicher Ächtung erscheint es aber grundsätzlich verständlich, keinen Kontakt mit Homosexuellen-Initiativen in Uganda aufzunehmen, um sich diesen Gefahren nicht auszusetzen. Auffallend in diesem Zusammenhang ist aber die rasche Kontaktaufnahme der Beschwerdeführerin mit Homosexuellen-Initiativen in Österreich. Die für das Asylverfahren vorgelegte Vollmacht wurde bereits vor der Asylantragstellung unterzeichnet und war die Beschwerdeführerin bereits bei ihrer Erstbefragung von Queer Base vertreten (EB, AS 35). Dass sie trotz der Furcht vor Verhaftung, gesellschaftlicher Ächtung und Strafverfolgung im Heimatstaat es wagte, in Österreich umgehend Schutz bei solchen Initiativen zu suchen, ist zumindest auffällig.

Der EuGH kam in seiner Entscheidung vom 2.12.2014, C-148/13 bis C-150/13, A, B, C, u.a. zu dem Ergebnis, dass die mangelnde Kenntnis von Vereinigungen zum Schutz der Rechte Homosexueller und von Einzelheiten zu diesen Vereinigungen für sich genommen kein ausreichender Grund sein kann, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass ein Asylwerber unglaubwürdig ist, wenngleich Fragen dazu von Nutzen sein können (Rz 60-63 dieser Entscheidung). Im gegenständlichen Fall geht aber das Argument, dass es stereotyp sei, dass ein Asylwerber Kenntnis von homosexuellen Initiativen haben müsse, ohnedies ins Leere, da die Beschwerdeführerin nur in Uganda keine Kenntnis von solchen Initiativen hatte, sich in Österreich aber bei solchen Initiativen umgehend engagierte.

2.3.4.9. Mitgliedschaft bei Organisationen für LGBT+ Personen in Österreich

Die Beschwerdeführerin ist seit ihrer Ankunft in Österreich aktives Mitglied bei einschlägigen Organisationen, die sich für homosexuelle Menschen einsetzen. Sie nimmt regelmäßig an Veranstaltungen teil und präsentiert diese Organisationen auch in der Öffentlichkeit, sei es durch die Teilnahme an einer Preisverleihung oder die Mitwirkung bei der Regenbogenparade, wie sich aus den im Verfahren vorgelegten Nachweisen ergibt.

Die Beschwerdeführerin gab auch an, sie habe sich in der queeren Community selbst gefunden, sie fühle sich dort „angenommen“. Und weiter: „Ich habe Menschen gefunden, die mich lieben. Die für mich meine Familie sind, die mich willkommen geheißen haben. Ich hatte niemanden. Ich bin zu Queer Base gekommen und sie haben mich mit offenen Armen und mit Liebe aufgenommen. Ich habe dort Freundinnen und Freunde, die meine Familie sind.“ (VHS 3, 10f).

Der VfGH hat bereits ausgesprochen, dass der Besuch von „Schwulen-Clubs“ und die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen von LGBT+-Vereinen zwar Indizien, aber keine zwingenden Beweise für die sexuelle Orientierung eines Menschen sind (VfGH 28.02.2022, E4400/2021).

Die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubwürdig darlegen, dass ihre Homosexualität für sie das Motiv war, sich der homosexuellen Community anzuschließen. Erstens erwähnte sie im Verfahren stets den Zusammenhalt in der Community und die gegenseitige Unterstützung, während sie das Thema Homosexualität nicht von sich aus ansprach. Im Vordergrund stehen offenbar Freundinnen und Freundschaften, die ihr das Gefühl einer Familie vermitteln. Zweitens wird die sexuelle Orientierung im gegenseitigen freundschaftlichen Austausch nicht angesprochen. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die befragten Zeuginnen verneinten, über Sexualität und Homosexualität je zu sprechen. Von ihrer Freundin, die als Zeugin 2 in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung befragt wurde, wurde dies im Wesentlichen bestätigt, sie würden viele Partys feiern und nicht über Sexualität sprechen. Sie würden einfach gemeinsam feiern und keine schwierigen Gespräche führen (VHS 3, 19). Sie vermittelten damit sogar den Eindruck, diese Themen zu meiden, was vor dem Hintergrund, dass das vereinende Merkmal der Community eine Sexualität ist, die von der Mehrheitsgesellschaft abweicht, nicht nachvollziehbar ist. Selbst wenn ein Grundkonsens über die gemeinsame sexuelle Orientierung besteht, wären fallweise offene Gespräche darüber lebensnahe zu erwarten. Auch unter Berücksichtigung der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin, die von ihrer Sozialberaterin als „sehr privater Mensch“ beschrieben wurde (Zeugin 3, VHS 3, 25), ist es nicht nachvollziehbar, dass keinerlei Austausch stattfindet und auch im Verfahren im Wesentlichen nur der freundschaftliche und familiäre Gedanke betont wurde.

XXXX Zeugin XXXX

Zu Beginn der mündlichen Verhandlung wurde die Zeugin XXXX von Queer Base, der Anlaufstelle für LGBT+ Flüchtlinge in Wien, als Zeugin zu ihren Wahrnehmungen über die Beschwerdeführerin befragt. Die Zeugin vermittelte einen bemühten Eindruck und war bestrebt, die Fragen der Richterin vollständig zu beantworten und Zusammenhänge zu erklären. Dies konnte jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die Zeugin nur über jene Umstände Bescheid wusste, die die Beschwerdeführerin im Asylverfahren stets in knappen Aussagen wiederholte. Die Beschwerdeführerin berichtete auch der Zeugin nicht detailliert über andere Vorkommnisse, die zu ihrer Flucht geführt haben. Sofern die Zeugin sich erinnerte, dass die Beschwerdeführerin berichtete, gemeinsam mit ihrer Freundin in Uganda auf eine Party oder in ein Lokal gegangen zu sein, steckten auch darin keine weiteren Details. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Zeugin erzählte: „Ich erinnere mich an die Vorstellung in Uganda trotz der Gefahr noch unterwegs zu sein. Dass sie als Paar gemeinsam rausgegangen sind und Musik gehört haben. Das hat sie mir auch so erzählt.“ – diese Erzählung steht im klaren Widerspruch zur früheren Angabe der Beschwerdeführerin, dass sie sich verstecken mussten und sie nur nach Dubai als Paar geflogen seien (EV, AS 74). Es entstand der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin der Zeugin etwas anderes erzählte als im Beschwerdeverfahren, ist doch das „gemeinsame Rausgehen als Paar“ etwas völlig anderes als „die Sexualität zu verstecken“. Somit bestärkte die Zeugin die Vermutung, dass die Beschwerdeführerin wenige Erlebnisse als Schilderungen für ihre Flucht und ihre Homosexualität vorbereitet hatte, die sie bei Fragen zu ihrer Flucht und ihrer sexuellen Orientierung vorbringen konnte. Erfahrungsgemäß wäre andernfalls zu erwarten gewesen, dass gegenüber unterschiedlichen Gesprächspartner:innen unterschiedliche Erlebnisse, angepasst an das Gespräch und das Vertrauensverhältnis, preisgegeben werden. Tatsächlich erzählte die Beschwerdeführerin der Zeugin ein bisher nicht vorgebrachtes Detail aus ihrem Leben in Uganda, dieses bezog sich allerdings nicht auf ihre Homosexualität, sondern auf wahrgenommene Unterschiede im Straßenverkehr in Uganda und Österreich (VHS 1, 7).

Soweit die Zeugin die behauptete Vergewaltigung als „Therapievergewaltigung“ erklärte, ist festzuhalten, dass sie hier als erfahrene Beraterin kompetent über Probleme, mit denen homosexuelle Personen häufig konfrontiert sind, berichten konnte, dies aber keinen zwingenden Rückschluss auf ein solches stattgefundenes Erlebnis im Leben der Beschwerdeführerin verlangt und auch nicht glaubwürdig war, da die Zeugin nichts weiter über dieses Ereignis berichten konnte.

2.3.4.11. Resümee

In einer Gesamtbetrachtung und aufgrund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Beschwerdeverhandlung steht für das erkennende Gericht fest, dass die Beschwerdeführerin nicht homosexuell ist und deshalb in Uganda nicht verfolgt wird.

Die Beschwerdeführerin legte ihre persönlichen Umstände, insbesondere ihren Wohnort und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch ihre Familienverhältnisse nicht wahrheitsgemäß dar (s Pkt. II.2.2.). Die von ihr behaupteten Umstände der Visumausstellung, die das Fluchtvorbringen stützen sollten, wurden durch die Auskunft der belgischen Botschaft in Uganda widerlegt (s Pkt. II.2.2.). Die Beschwerdeführerin blieb bei ihren Erzählungen überwiegend vage und oberflächlich. Ihren Erzählungen fehlten überwiegend der Detailreichtum und individuelles Erleben. Sie war nicht in der Lage, eine realistische persönliche Begebenheit zu schildern (Vgl. Pkt. 2.3.4.2.)

In ihren höchstpersönlichen Ausführungen zur Homosexualität war sie nicht glaubwürdig, da sie kaum innere Gefühlsvorgänge beschreiben konnte. Die in der einschlägigen Fachliteratur bei Homosexualität als typisch anerkannte Gefühlslagen fehlten beinahe vollständig. Ihre Homosexualität stützte sie im Wesentlichen auf eine Beziehung mit einer Frau und die Fluchterzählung mit zentraler Bedeutung dieser Freundin. Die von ihr behauptete Fluchtgeschichte war teilweise widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Sie hat sich nicht mit dem Verhältnis der ugandischen Gesellschaft zu Homosexualität auseinandergesetzt und kannte keinerlei Initiativen zum Schutz homosexueller Menschen in Uganda oder konkrete Straftatbestände in Uganda.

Die Beschwerdeführerin hat in Österreich freundschaftliche Kontakte mit Mitgliedern aus der homosexuellen Szene aufgebaut. Sie ist Mitglied bei ARA, HOSI und Queer Base, bekannten Organisationen der homosexuellen Szene in Österreich. Sie nimmt aktiv an dortigen Veranstaltungen teil und stellt Homosexualität offen zur Schau, sei es bei Teilnahmen an der Regenbogenparade bzw. der Pride oder bei einer öffentlichen Preisverleihung im Wiener Rathaus. Abseits spezieller Angebote spricht sie weder bei den gemeinsamen Treffen und Veranstaltungen, noch mit Freundinnen über ihre sexuelle Orientierung. Die befragten Zeuginnen gaben sich zwar von der Homosexualität der Beschwerdeführerin überzeugt, konnten aber nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb sie dies glauben, zumal ein persönlicher Austausch über Sexualität mit der Beschwerdeführerin nie stattgefunden hat.

2.3.5. Weitere Fluchtgründe

Weitere Fluchtgründe hat die Beschwerdeführerin bereits von sich aus verneint (EV, AS 73). Im Verfahren sind auch keine anderen Anhaltspunkte für eine aktuelle, individuelle und konkrete Verfolgung der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Uganda hervorgekommen, dies insbesondere nicht in Hinblick auf ihre Herkunft, oder ihre Religions- bzw. Volksgruppenzugehörigkeit.

2.4. Zur Situation im Falle einer Rückkehr nach Uganda:

2.4.1. Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Uganda ist regional unterschiedlich, es besteht aber im gesamten Land kein hoher Grad an willkürlicher Gewalt, der eine Gefährdung von Leib und Leben durch die bloße Anwesenheit in einem bestimmten Gebiet bedeuten würde. In der Hauptstadt Kampala kommt es vereinzelt zu politischen Unruhen, die Kriminalität ist im Steigen. Abgesehen davon sind den Länderinformationen (vgl. LI, Sicherheitslage, 3) keine sicherheitsrelevanten Ausführungen zu entnehmen, die eine Gefahr der Beschwerdeführerin für ihre Gesundheit und ihr Leben im Fall einer Rückkehr nahelegen würden.

2.4.2. Situation für Frauen

Für Frauen sieht der Rechtsstaat Gleichberechtigung vor, diese wird aber nicht wirksam umgesetzt. Die Diskriminierung von Frauen in gesellschaftlichen Belangen wie Ehe, Scheidung, Erbfolge aber auch wirtschaftlich beim Erwerb von Eigentum ist den Länderinformationen zufolge nach wie vor weit verbreitet und hat die Ursache unter anderem im nach wie vor in der Gesellschaft verankerten Gewohnheitsrecht. Aus den Länderinformationen ist nicht zu schließen, dass eine maßgebliche Diskriminierung alle Frauen gleichermaßen betrifft. (Vgl. dazu LI, Frauen, 9) Die Beschwerdeführerin selbst berichtete, abgesehen von ihrem nicht glaubwürdigen Fluchtvorbringen als homosexuelle Frau, von keinen diskriminierenden Erfahrungen als Frau. Es wurde ihr eine hochkarätige Ausbildung an Bildungsinstituten, die teils nur für Mädchen und Frauen zugänglich sind, ermöglicht. Damit wurde ihr die Möglichkeit zur gleichberechtigten wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Teilhabe in Uganda eröffnet. Die Beschwerdeführerin war erwerbstätig und selbsterhaltungsfähig und führte ein unabhängiges Leben in Uganda, wo sie im Großraum Kampala selbstständig leben konnte.

2.4.3. Grund- und Versorgungslag

Die ugandische Wirtschaft befindet sich im stetigen Wachstum. Es sind keine Berichte über eine unzureichende Versorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln bekannt. In den Länderinformationen werden die landwirtschaftliche Produktion in Uganda als Devisenbringer und relevante Ölförderprojekte als Motor der Wirtschaft hervorgehoben. Auch über die zunehmende Bedeutung des Dienstleistungssektors, insbesondere in den Bereichen Tourismus, Finanzdienstleistungen, Informationstechnologie, Handel und Verkehr wird berichtet. (Vgl. LI, Grundversorgung und Wirtschaft, 13f.) Die Beschwerdeführerin war in einem Wettbüro angestellt und selbst im Dienstleistungssektor tätig. Es wird ihr daher möglich sein, in diesem Bereich erneut eine Anstellung zu finden.

2.4.4. Ebola

Uganda ist seit Jahren mit wiederkehrenden Ausbrüchen des Ebola-Virus konfrontiert (LI, Medizinische Versorgung, 15). Die ugandischen Gesundheitsbehörden sind mit der Bekämpfung und Verhinderung der Ausbreitung des Ebola-Virus vertraut und in der Lage, auch den aktuellen Ausbruch zu bekämpfen. Dem aktuellsten Bericht der WHO zufolge (https://www.who.int/emergencies/disease-outbreak-news/item/2026-DON605) sind in Uganda bisher neun bestätigte Fälle des Ebola-Virus aufgetreten. Unter den Betroffenen befinden sich ein Taxilenker, der den ersten Indexfall transportierte, eine Frau aus der Demokratischen Republik Kongo, die für medizinische Hilfe nach Uganda reiste und drei Mitarbeiter von Gesundheitsdiensten, die jeweils zu Indexfällen Kontakt hatten. Den Informationen des RKI zufolge erfolgt die Übertragung von Ebola von Mensch zu Mensch durch direkten Körperkontakt mit an Ebolafieber erkrankten oder verstorbenen Menschen, mittels Kontakt mit deren Blut oder anderen Körperflüssigkeiten bzw. Ausscheidungen. Die Infektiosität steigt mit zunehmender Viruslast im Krankheitsverlauf an, insbesondere mit Auftreten der ‚wet phase‘ (vermehrte Ausscheidung von Körperflüssigkeiten durch Erbrechen, Durchfall, Blutungen). Es gibt bisher keine Hinweise auf eine Übertragung von Mensch zu Mensch mittels Aerosol durch die Atemluft. Ebolaviren können außerhalb des Körpers einige Tage infektionsfähig bleiben. Eine Ansteckung über Gegenstände wie Spritzen, Matratzen o. ä., die mit infektiösen Körperflüssigkeiten kontaminiert sind, ist daher möglich. Auf trockenen Oberflächen oder solchen, die dem Sonnenlicht ausgesetzt sind, wird das Virus schneller inaktiviert. (RKI, Ebolafieber – Rahmenkonzept, Pkt. 4.3. Infektionsweg.)

Für die Infektion mit dem Ebola-Virus ist daher in erster Linie der direkte Kontakt mit der Körperflüssigkeit einer erkrankten Person erforderlich. Dies zeigt sich auch an den bisher in Uganda aufgetretenen Fällen, die überwiegend Folgeinfektionen nach dem Kontakt mit einer infizierten Person waren und Mitarbeitende aus dem Gesundheitswesen hauptbetroffen waren. Die Beschwerdeführerin ist nicht im Gesundheitswesen tätig. Sie ist durch ihren Bildungsstand in der Lage, sich über Übertragungswege des Virus zu informieren und entsprechende Schutzmaßnahmen und Vermeidung des Kontakts mit Infizierten einzuhalten. Es besteht für sie kein maßgebliches Risiko, in Kontakt mit einer infizierten Person zu geraten und sich über den Austausch von Körperflüssigkeiten zu infizieren, zumal eine hohe Viruslast sich erst bei deutlichen Erkrankungssymptomen einstellt und die Infektiosität dann auch für Außenstehende erkennbar ist.

2.4.5. Rückkehrunterstützung

Den Länderinformationen zufolge leistet Österreich finanzielle Starthilfe im Fall einer freiwilligen Rückkehr nach Uganda, zusätzlich kann eine Reintegrationsunterstützung, die im Einzelfall einen Wert von bis zu 3.500 EUR erreichen kann, beantragt werden und damit umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in das Herkunftsland durch Beratungs- und Sachleistungen gewährt werden (LI, Kapitel Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates, 16ff).

2.4.6. Resümee

In Anbetracht der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten und ihr auch nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wird. Die Beschwerdeführerin hat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Großraum Kampala gelebt und gearbeitet. Sie ist in Ugandas sozialisiert und kennt die Gepflogenheiten und Lebensumstände. Sie wird sich nach der Rückkehr wieder dort zurechtfinden und aufgrund ihres Bildungsstandes und ihres familiären Netzes, zu dem sie jederzeit Kontakt aufnehmen kann, wieder eingliedern. Außerdem kann sie Rückkehrunterstützung in Anspruch nehmen.

2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen, insbesondere auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Uganda in der Fassung der letzten Gesamtaktualisierung vom 23.03.2023. Da dieser aktuelle Länderbericht auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruht und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbietet, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht (wesentlich) geändert haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten:

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).

Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen. (Vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0472.) Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 12.03.2020, Ra 2019/0170472).

Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN).

Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden (vgl. VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 10.04.2020, Ra 2019/19/0415, mwN).

Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm - sollte dies der Fall sein - im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht. Auch bei Asylwerbern, die keine Heimatprovinz haben, ist eine Prüfung vorzunehmen, ob ihnen im Herkunftsstaat eine innerstaatlichen Fluchtalternative offensteht. Zur Bestimmung der Heimatregion kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192).

3.1.2. Der VwGH hat - unter Bezugnahme auf Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union - bereits wiederholt ausgesprochen, dass eine Verfolgung von Homosexuellen Asyl rechtfertigen kann und dass von einem Asylwerber nicht erwartet werden kann, seine Homosexualität im Herkunftsstaat geheim zu halten, um eine Verfolgung zu vermeiden (vgl. VwGH 13.1.2022, Ra 2020/14/0214, mit Hinweis auf VwGH 23.2.2021, Ra 2020/18/0500). Gleiches gilt auch für Angehörige anderer sexueller Minderheiten, wie insbesondere Bisexuelle, Intersexuelle oder Transgender-Personen (zur Asylrelevanz der Verfolgung von Mitgliedern der LGBTIQ-Gemeinschaft vgl. auch VwGH 26.1.2021, Ra 2020/14/0122, Rn. 15). (VwGH, 08.10.2024, Ra 2024/14/0012)

Nach der Auffassung des EuGH ist es unbeachtlich, ob die Gefahr einer Verfolgung im Sinn des Art. 9 Abs. 1 der Status-RL dadurch vermieden werden könnte, dass der Betroffene beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung größere Zurückhaltung übt als eine heterosexuelle Person; es kann von einem Asylwerber nicht erwartet werden, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält, um eine Verfolgung zu vermeiden (EuGH 7.11.2013, Minister voor Immigratie en Asiel/X, Y, Z, C-199/12 bis C-201/12, Rn. 70 ff; vgl zuletzt auch VwGH 12.9.2023, Ra 2023/18/0052). (VwGH 15.11.2023, Ra 2023/18/0031)

3.1.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Beschwerdeführerin, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht glaubhaft ist.

Als Herkunftsort der Beschwerdeführerin war die ugandische Hauptstadt und der Großraum Kampala festzustellen. Die Beschwerdeführerin lebte etwas außerhalb südlich von Kampala und hatte in der Hauptstadt ihre Arbeitsstelle.

Die Beschwerdeführerin konnte, wie auch bereits die belangte Behörde zutreffend ausführte, eine individuelle und konkrete Verfolgung nicht glaubhaft machen. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, war die von ihr behauptete Homosexualität nicht glaubwürdig, weshalb ihr aus diesem Grund keine Verfolgung in Uganda bei ihrer Rückkehr drohen wird.

Die Durchsicht der aktuellen Länderberichte erlaubt es auch nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen, insbesondere nicht aus Gründen der Religion, Nationalität, politischer Einstellung, ethnischer Zugehörigkeit oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe.

Im gegenständlichen Fall fehlt es somit bereits an der für die Asylgewährung erforderlichen Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention.

Entsprechend den oben getätigten Ausführungen droht der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen war.

3.2. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt bei der Prüfung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden hg. Judikatur ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 25.09.2023, Ra 2023/19/0297).

Die Prüfung des Vorliegens einer realen Gefahr im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 stellt eine rechtliche Beurteilung dar, die auf Basis der getroffenen Feststellungen zu erfolgen hat (VwGH 21.05.2019, Ra 2018/19/0127).

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).

In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit Verweis auf EGMR 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

3.2.2. Die Beschwerdeführerin kann nach Uganda in die Hauptstadt bzw. den Großraum Kampala zurückkehren, wo sie nach ihrer Schul- und Berufsausbildung ihren Lebensmittelpunkt begründet hat. Kampala ist per internationaler Flugverbindung erreichbar.

Nach den getroffenen Feststellungen und unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin, in der keine individuellen, gefahrenerhöhenden Umstände festzustellen waren, ist daher in der geforderten Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Uganda in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung ihrer durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die Sicherheitslage in Uganda ist gut, es gibt keine Vorkommnisse, die im Herkunftsgebiet auf ein hohes Maß an willkürlicher Gewalt schließen ließen. Die Beschwerdeführerin ist in Uganda sozialisiert und kennt zudem die örtlichen Gegebenheiten. Hinsichtlich der Versorgungslage sind keine gravierenden Versorgungslücken oder anderweitige Probleme bekannt, die einer Rückkehr der Beschwerdeführerin, die gut ausgebildet ist und erneut eine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann, entgegenstehen. Außerdem kann sie Kontakt zu ihrem familiären Netz in Uganda aufnehmen.

Der aktuelle Ebola-Ausbruch in der Demokratischen Republik Kongo, der auch in Uganda bereits Todesopfer gefordert hat und mehrere Personen infiziert sind, birgt für die Beschwerdeführerin kein maßgebliches Risiko einer Gefährdung ihrer Gesundheit oder ihres Lebens. Der Übertragungsweg von Ebola erfordert direkten Kontakt mit einer infizierten Person, bei der bereits erste Symptome erkennbar sind. Das höchste Infektionsrisiko haben Personen aus dem Gesundheitsbereich, die sich um die Versorgung der infizierten Personen kümmern. Es ist kein maßgebliches Infektionsrisiko für die Beschwerdeführerin feststellbar.

Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin eine Rückkehr nach Uganda möglich ist. Es liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, denen zufolge anzunehmen wäre, dass eine Rückkehr oder Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Aufgrund dieser Ausführungen war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III.:

3.3.1. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch bezüglich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

3.3.2. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit Juni 2023 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie war nicht Zeugin oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies auch weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.

3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV.:

3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in der geltenden Fassung ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die Beschwerdeführerin ist als Staatsangehöriger von Uganda keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBI. Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre (§ 9 Abs. 3 BFA-VG).

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FrPolG 2005, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).

Vom Prüfumfang des Familienlebens sind nicht nur die Kleinfamilie mit den Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten umfasst, es können auch andere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese eine gewissen Intensität erreichen, umfasst sein. Als Kriterien kommen hierfür etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093).

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. Gegen Lettland, Appl. 60.654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).

Der Verwaltungsgerichtshof geht bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), und geht im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“.

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß aufgrund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479).

3.4.2. Die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich beträgt zum Entscheidungszeitpunkt knapp drei Jahre. Der Aufenthaltsdauer kommt im Lichte der obigen Ausführungen kein maßgebliches Gewicht zu und ist diese letztlich auch auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen und war der Aufenthalt stets unsicher. Der bloße Aufenthalt in Österreich, mag er auch rechtmäßig gewesen sein, entfaltet daher kein Gewicht bei der Interessenabwägung. Da die Beschwerdeführerin überhaupt keine Familienangehörigen in Österreich hat, stellt die Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff in ihr Familienleben dar. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingreifen. Diesbezüglich hat sie aber keine maßgeblichen privaten Bindungen aufgebaut. Es wird dabei nicht verkannt, dass sie eine Freundin hat, die sie stets zu den Tagsatzungen beim BVwG begleitet hat und über einige enge Freund:innen aus der Homosexuellenszene verfügt. Ihre sozialen Beziehungen bestehen seit geraumer Zeit, sie sind aber aufgrund der kurzen Dauer und fehlender Abhängigkeiten nur in geringem Umfang schützenswert, zumal die Beschwerdeführerin mit ihren Freundinnen kaum persönliche Themen bespricht. Die Beschwerdeführerin bringt sich aktiv durch den Besuch von Workshops, die Teilnahme und Mithilfe bei der Pride und den Besuch von regelmäßigen Austauschtreffen, ein. Sie hat aber bislang, außerhalb der homosexuellen Szene, keine nennenswerten Integrationsschritte gesetzt, auch ihre Deutschkenntnisse sind in nur geringem Umfang vorhanden. Die Beschwerdeführerin kann sich in Österreich nicht selber versorgen, sie lebt von Leistungen der Grundversorgung. Gelegentlich unterstützt sie Queer Base bei der Logistik für die Essensausgabe.

Für die Beschwerdeführerin bedeutet das, dass nach Maßgabe der Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG davon auszugehen ist, dass das schützenswerte öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Vergleich mit ihrem geringen schützenswerten Privat- und Familienleben, bedingt durch die kurze Aufenthaltsdauer, geringe Deutschkenntnisse, eine mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit und nur wenigen, nicht maßgeblich ins Gewicht fallenden freundschaftlichen Beziehungen in Österreich, deutlich überwiegt und gegen einen Verbleib in Österreich spricht. Ihre privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich treten gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, denen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Die Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. war daher abzuweisen.

3.5. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI.:

3.5.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

3.5.2. Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

3.5.3. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides. Dies, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, jene Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und es liegen keine Anhaltspunkte vor, die eine längere Frist erforderlich machen würden.

3.5.4. Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Abschiebung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. und VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen der Höchstgerichte.

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