Bundesverwaltungsgericht W198 2335247-1

W198 2335247-1Tribunal administratif fédéral10 juin 2026

Regest

Anspruchsverlust Arbeitsaufnahme Bewerbung Interessen Kausalität Nachsichterteilung Notstandshilfe Sperrfrist Teilstattgebung Vereitelung Verhalten Zeitraumbezogenheit zumutbare Beschäftigung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W198 2335247-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W198.2335247.1.00

Spruch

W198 2335247-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRASSEGGER sowie Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Neunkirchen vom 13.11.2025, VSNR: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 30.01.2026, Zl. XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG teilweise stattgegeben, mit der Maßgabe, dass der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum von fünf Wochen ab 28.10.2025 ausgesprochen wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Bei der am 31.10.2025 vor dem Arbeitsmarktservice Neunkirchen (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 14.10.2025 zugewiesenen Beschäftigung bei einem sozialökonomischen Betrieb aufgenommenen Niederschrift gab XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) auf Vorhalt der Rückmeldung des Dienstgebers, wonach er nicht zur Jobbörse erschienen sei, zu Protokoll, dass er sich für die Stelle beworben habe und er den Nachweis übermitteln werde.

2. Mit Bescheid des AMS vom 13.11.2025, VSNR: XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG im Ausmaß von 42 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 28.10.2025 verloren hat. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängert sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 28.10.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung durch Nichterscheinen zur Jobbörse am 27.10.2025 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.12.2025 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er in psychologischer Behandlung sei. Der Termin im BBRZ habe eine Welle an Diagnostik und Behandlungen losgetreten. Er sei krank, habe möglicherweise eine Behinderung, dennoch solle er nach wie vor zu Terminen kommen. Dies sei ihm jedoch nicht möglich.

4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 30.01.2026 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 14.10.2025 seitens des AMS ein Arbeitsplatz als Transitarbeitskraft im Bereich Räumung zugewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer hätte dort am 27.10.2025 einen Vorstellungstermin wahrnehmen sollen. Er sei jedoch nicht zum Vorstellungstermin erschienen. Am 20.11.2025 habe sich der Beschwerdeführer auf Veranlassung des AMS beim BBRZ einem Kompetenz-Check zur Klärung seiner Einsetzbarkeit auf dem Arbeitsmarkt unterzogen. Dabei sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer eingeschränkt vollzeitig einsetzbar sei. Gerade in einem sozialökonomischen Betrieb werde bestmöglich Rücksicht auf gesundheitliche Einschränkungen sowie besondere Bedürfnisse der dort angestellten Personen genommen. Durch sein Nichterscheinen zum Vorstellungstermin habe der Beschwerdeführer eine Vereitelungshandlung gesetzt.

5. Mit Schreiben vom 02.02.2026 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.

6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 09.02.2026 gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

7. Am 16.02.2026 übermittelte die belangte Behörde – nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 12.02.2026 – eine Nachreichung an das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stand zuletzt seit 23.09.2024 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 23.04.2025 bezog er Notstandhilfe.

Mit Schreiben des AMS vom 14.10.2025 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm die Möglichkeit geboten werde, sich für einen Arbeitsplatz als Transitarbeitskraft im Bereich Räumung im sozialökonomischen Betrieb XXXX vorzustellen. Aus dem Schreiben geht weiters hervor, dass der Vorstellungstermin am 27.10.2025 stattfindet und der Beschwerdeführer nach Erhalt dieses Schreibens im Betrieb anrufen und eine genaue Uhrzeit für das Vorstellungsgespräch vereinbaren solle. Weiters wurde in dem Schreiben ausgeführt, dass es sich hierbei um ein konkretes Arbeitsangebot handle.

Laut der zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 21.10.2025 wird der Beschwerdeführer vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Tontechniker bzw. Hilfsarbeiter wechselnder Art im vereinbarten Arbeitsort Neuwald, Bezirk Neunkirchen im Voll-/Teilzeitausmaß unterstützt. Das Interesse des Beschwerdeführers an einem Transitarbeitsplatz bei XXXX wurde in der Betreuungsvereinbarung ebenfalls festgehalten.

Der Beschwerdeführer hat sich bei XXXX nicht telefonisch gemeldet und ist am 27.10.2025 auch nicht zum Vorstellungstermin erschienen.

Am 20.11.2025 unterzog sich der Beschwerdeführer auf Veranlassung des AMS beim BBRZ einem Kompetenz-Check zur Klärung seiner Einsetzbarkeit auf dem Arbeitsmarkt. Dabei wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer vollzeitig eingeschränkt einsetzbar sei. Weiters wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer durch langjährige Psychotherapie psychisch stabilisiert sei, er aber zur Vermeidung einer Verschlechterung seines Zustandes Nacht- und Schichtarbeiten sowie Tätigkeiten unter permanentem Zeitdruck vermeiden solle. Empfohlen wurden Bürotätigkeiten sowie Hilfs- oder Produktionstätigkeiten. Als Koch/Küchengehilfe könne der Beschwerdeführer aufgrund des damit verbundenen Zeitdrucks nicht arbeiten; unfallgefährdete Maschinen, LKW und Stapler solle der Beschwerdeführer nicht bedienen. Ansonsten wurden im Wesentlichen keine Einschränkungen festgehalten.

Die Beschäftigung als Transitarbeitskraft im Bereich Räumung wäre dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar gewesen. Er wäre daher verpflichtet gewesen, sich in geeigneter Weise auf den zugewiesenen zumutbaren Vermittlungsvorschlag zu bewerben.

Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, kollektivvertraglichen Beschäftigung kausal vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen teilweise vor.

Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seit 03.02.2026 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beim XXXX steht. Die Bewerbung des Beschwerdeführers für dieses Dienstverhältnis erfolgte am 04.12.2025.

2. Beweiswürdigung:

Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem Versicherungs- und Bezugsverlauf.

Das Schreiben des AMS vom 14.10.2025 liegt im Akt ein.

Ebenso liegt die Betreuungsvereinbarung vom 21.10.2025 im Akt ein.

Die Feststellung, wonach sich der Beschwerdeführer weder telefonisch bei XXXX gemeldet hat, noch am 27.10.2025 zum Vorstellungstermin erschienen ist, ergibt sich aus der Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers vom 28.10.2025 (OZ 4 des Gerichtsaktes). Aus der Stellungnahme des AMS vom 16.02.2026 geht hervor, dass seitens des AMS noch einmal Rücksprache mit XXXX gehalten worden sei und diese Nachfrage ergeben habe, dass sicher kein Anruf des Beschwerdeführers bei XXXX eingegangen sei, zumal ein solcher jedenfalls registriert worden wäre. Weiters führte XXXX der belangten Behörde gegenüber aus, dass mit Teilnehmern, die zum vorgeschriebenen Termin der Jobbörse (z.B. wegen Arztterminen) keine Zeit hätten, flexibel ein anderes Datum vereinbart werde. Dergleichen sei im Fall des Beschwerdeführers nicht erfolgt, weil der Beschwerdeführer nicht angerufen habe. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Niederschrift vor dem AMS am 31.10.2025, wonach er sich für verfahrensgegenständliche Stelle beworben habe, kann nicht gefolgt werden, zumal dieses Vorbringen einerseits der nachvollziehbaren Rückmeldung des Dienstgebers widerspricht und andererseits der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren – trotz entsprechender Ankündigung – keinen Nachweis für eine Bewerbung vorgelegt hat. Vielmehr wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde und im Vorlageantrag eine erfolgte Bewerbung nicht mehr behauptet.

Die Unterlagen zum Kompetenz-Check beim BBRZ liegen im Akt ein.

Zur Zumutbarkeit ist auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen.

Das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers beim XXXX seit 03.02.2026 ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf. Die Feststellung, wonach sich der Beschwerdeführer am 04.12.2025 für diese Stelle beworben hat, ergibt sich aus der Rückmeldung des Dienstgebers, wonach die Bewerbungsunterlagen des Beschwerdeführers am 04.12.2025 eingelangt seien (Aktenvermerk über ein Telefonat des Bundesverwaltungsgerichts mit dem Dienstgeber vom 21.05.2026, OZ 6).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Neunkirchen.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu A) Teilstattgabe der Beschwerde:

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war.

Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.

Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.

Die Beschäftigung als Transitarbeitskraft im Bereich Räumung im sozialökonomischen Betrieb XXXX war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hat. Wie festgestellt, wurde bei dem durch das BBRZ durchgeführten Kompetenz-Check zur Klärung der Einsetzbarkeit des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt festgestellt, dass der Beschwerdeführer vollzeitig eingeschränkt einsetzbar ist. Dass ihm eine Stelle als Transitarbeitskraft nicht zumutbar wäre, geht aus dem Kompetenz-Check nicht hervor. Insbesondere ist festzuhalten, dass gerade in einem sozialökonomischen Betrieb bestmöglich auf gesundheitliche Einschränkungen sowie besondere Bedürfnisse der dort angestellten Personen Rücksicht genommen wird.

Den Feststellungen folgend hat der Beschwerdeführer nicht beim potentiellen Dienstgeber angerufen und ist auch nicht zur Jobbörse erschienen. Er hat sich daher für verfahrensgegenständliche Stelle nicht beworben.

Der Beschwerdeführer hat durch seine Nichtbewerbung seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und hat er sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. Es ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer somit kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat.

Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch seine Nichtbewerbung hat er eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.

Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass sein Nichterscheinen zur Jobbörse zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.

Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.

Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).

Wie festgestellt, steht der Beschwerdeführer seit 03.02.2026 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beim XXXX . Die Sperrfrist lief gegenständlich 42 Tage ab 28.10.2025, sohin bis zum 08.12.2025 ohne etwaige Verlängerungen. Der Beschwerdeführer hat sich am 04.12.2025 für diese Stelle beworben, somit erfolgte die Bewerbung noch innerhalb der Sperrfrist. Die Bewerbung führte zum Erfolg und steht der Beschwerdeführer nach wie vor in diesem Beschäftigungsverhältnis. Es ist daher aus Sicht des erkennenden Senats eine Nachsicht von einer Woche zu gewähren, da der Beschwerdeführer die negativen Folgen für die Arbeitslosenversicherungsgemeinschaft zumindest in kleinem Ausmaß verringert hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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