Bundesverwaltungsgericht I412 2217274-3
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.06.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:I412.2217274.3.00
Spruch
I412 2217274-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Kamerun, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2026, Zl. XXXX, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV., VI. und VII. wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt V. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin (in Folge auch: BF), eine Staatsbürgerin Kameruns, stellte am 19.04.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am folgenden Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Sie gab im Verfahren an, Kamerun verlassen zu haben, weil ihr Lebensgefährte dem Southern Cameroons National Council (im Folgenden: SCNC; eine Organisation, die sich für die Unabhängigkeit des anglophonen Südens Kameruns einsetzt) angehört habe und bei ihr ein Dokument des SCNC gefunden worden sei, weswegen sie gefoltert, vergewaltigt und in ein Lager gebracht worden sei. Sie werde wegen einer ihr unterstellten Unterstützung für den SCNC verfolgt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge auch: BFA, belangte Behörde) vom 27.02.2019 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kamerun zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Die genannten Fluchtgründe der Beschwerdeführerin wurden für nicht glaubhaft befunden.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2020, Zl. I403 2217274-1/20E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.02.2019, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, als unbegründet abgewiesen und die Revision für unzulässig erklärt. Es wurde ausgeführt, dass das Vorbringen der BF zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft sei.
Mit Beschluss des VfGH, E 2579/2020-4 vom 07.08.2020 wurde der außerordentlichen Revision gegen das o.a. Erkenntnis des BVwG vom 23.06.2020 die aufschiebenden Wirkung zuerkannt.
Mit Beschluss des VfGH, E 2579/2020-7 vom 22.09.2020 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
I.2. Die Beschwerdeführerin stellte am 14.07.2025 den gegenständlichen Folgeantrag, wobei sie bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes angab, dass sie keine Krankheiten oder Beschwerden hätte, die sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten. Zu ihren neuerlichen Antragsgründen befragt, gab sie an, dass die alten Fluchtgründe aufrecht bleiben würden. Ihr Ex-Freund aus Kamerun habe ihr gedroht, sie umzubringen, da sie ihn und die Kinder verlassen habe. Sie würde nicht mehr zurück nach Kamerun können, da sie Angst vor ihm habe. In Kamerun wäre es sehr gefährlich. Hier in Österreich würde sie in Sicherheit leben können. Weiters gab sie an, dass sie alle Ausreise-, Flucht- und Verfolgungsgründe genannt hätte. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat würde sie um ihr Leben fürchten. Zur Frage, seit wann ihr die Änderungen ihrer Situation und ihrer Fluchtgründe bekannt wären, gab sie an, seit Jänner 2022.
Am 15.10.2025 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und gab an, dass sie jetzt an Diabetes leide, beim rechten Bein unten gebe es ein Problem mit den Nerven und immer noch am linken Knie und sie habe auch Gastritis. Nachts schlafe sie nicht und wenn sie schlafe, dann zittere sie, wenn sie gehe habe sie Angst umzukippen und sie leide an Schwindel. Zudem habe sie Panikattacken und empfinde ständige Angst sowie Stress. Sie nehme Medikamente gegen Diabetes, ein weiteres Medikament für den Magen, eines gegen den Stress sowie gegen Kopfschmerzen und auch ein Medikament gegen Fieber ein.
Am 07.01.2026 wurde die Beschwerdeführerin erneut vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und zunächst zu ihrer gesundheitlichen Situation, notwendigen Medikamenten und aktuellen Befunden befragt. Sie erklärte die Medikamente Metformin 1A Pharma 850 mg, Amlodipin/Valsartan/HCT Sandoz 5mg/160mg/12,5 mg, NovAkut 1000mg zu nehmen, aber auch noch Iboprufen, wenn sie Schmerzen habe. Sie habe fast jede Woche Kontrollen und Untersuchungen im Krankenhaus. Sie sei privat bei einer Familie untergebracht und helfe der Mutter mit ihrem Baby. Ihr neuer Grund für die Asylantragstellung sei, dass der Vater ihrer Kinder sie angezeigt habe, weil sie ihn alleine mit den Kindern zurückgelassen habe. Außerdem habe dieser ihr gedroht, dass er sie töten werde, wenn er sie sehe oder sie bei der Polizei melden werden, weil die dort ja glauben, dass sie Komplizin der Separatisten sei.
Mit Bescheid vom 21.01.2026 wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und der BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen die BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Kamerun zulässig sei (Spruchpunkt V.). Der BF wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 FPG wurde gegen sie ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Begründend wurde angeführt, dass sich aus den Angaben der BF im gegenständlichen Verfahren kein neuer bzw. glaubwürdiger Sachverhalt ergebe, welcher erst nach Rechtskraft ihres letzten Verfahrens entstanden wäre. Insgesamt ergebe sich aus dem geschilderten Sachverhalt auch keine ernsthafte oder lebensbedrohliche Erkrankung der BF, welche einer Abschiebung nach Kamerun entgegenstehen würde.
Gegen diesen Bescheid erhob die BF am 09.02.2026 rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.02.2026, Zl. I412 2217274-2/4E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 21.01.2026 als unbegründet abgewiesen. In Stattgebung der Beschwerde werden die Spruchpunkte II bis VII. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG aufgehoben. Die Revision wurde für unzulässig erklärt. Es wurde ausgeführt, dass die neu vorgebrachten Sachverhaltselemente betreffend den Gesundheitszustand der BF (Diagnosen Diabetes und Anpassungsstörung) ergänzende Ermittlungen der belangten Behörde erforderlich machen, welche insbesondere eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Behandlung von Diabetes Typ II in Kamerun eingeholt habe. Es sei somit nicht von vornherein auszuschließen, dass eine andere Beurteilung in Bezug auf die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgen könnte (VwGH 01.06.2017, Ra 2016/01/0307; 12.10.2016, Ra 2015/18/0221) und von einem neuen Sachverhalt auszugehen, der eine inhaltliche Prüfung erforderlich mache.
I.3. Am 30.04.2026 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erneut niederschriftlich einvernommen und gab an, dass es ihr gesundheitlich nicht immer gutgehe. Sie habe viel Stress und Probleme mit den Beinen, also das linke Bein sei angeschwollen, das rechte Bein schmerze und sie könne nicht richtig gehen. Sie gehe deswegen immer wieder in das Krankenhaus der Caritas, dort erhalte sie Iboprufen gegen die Schmerzen, was aber nicht helfe. Sie habe auch noch eine Creme, mit der ich meine Beine abends eincreme und massiere. Wegen dem Magen und für Diabetes nehme sie zudem Medikamente und gegen den Bluthochdruck und gegen den Stress, aber das bringe nichts gegen den Stress.
Mit Bescheid vom 06.05.2026 wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt II.) und der BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen die BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt III.) und festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Kamerun zulässig sei (Spruchpunkt IV.) Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 FPG wurde gegen sie ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Der Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Der BF wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.). Begründend wurde angeführt, dass die gegenwärtigen Erkrankungen der BF entweder nicht lebensbedrohlich seien oder in Kamerun behandelt werden können und demnach keine Grundlage für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten darstellen.
Mit Schriftsatz vom 05.06.2026, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 10.06.2026, legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der BF:
1.1. Die volljährige BF ist Staatsangehörige von Kamerun und ist christlichen Glaubens. Sie gehört der Volksgruppe der Bamileke an. Ihre Identität steht fest.
1.2. Die BF leidet an Knieproblemen (Meniskusriss und Arthrose), Gastritis, Eisenmangel und Stuhlinkontinenz aufgrund eines bei einer Geburt vor 25 Jahren schlecht versorgten Dammriss. Des Weiteren wurde bei ihr Adipositas, eine Anpassungsstörung und Diabetes-Typ II, Hyperlipidämie und das metabolische Syndrom diagnostiziert.
Die Anpassungsstörung ist mittels einer Psychotherapie behandelbar und stellt in der Regel keine dauerhafte Erkrankung dar. Die Erkrankungsdauer beläuft sich auf unter sechs Monate. Sollte die Belastung länger vorhanden sein, wäre von einer längeren depressiven Reaktion auszugehen und eine Verlaufskontrolle bei einem Facharzt für Psychiatrie empfohlen.
Die BF nimmt Metformin 1A Pharma 850 mg zur Senkung des Blutzuckerspiegels, die Blutdruckmedikamente Amlodipin/Valsartan/HCT Sandoz 5mg/160mg/12,5 mg sowie Diovan und bei Schmerzen NovAkut 1000mg sowie Iboprufen. Zudem nimmt sie Gaspan, ein pflanzliches, rezeptfreies Arzneimittel, das gezielt bei Magen-Darm-Beschwerden wie Blähungen, Völlegefühl, leichten Krämpfen und Bauchschmerzen eingesetzt wird, ein. Ihr wurde Quetialan 25 bei Unruhe und Schlaflosigkeit verordnet, was sie allerdings nach vier Tagen abgesetzt hat und nicht mehr einnimmt. Für geistige und körperliche Symptome von Stress nimmt sie das pflanzliche Arzneimittel Vitengo ein.
Die medizinische Versorgung und Behandlung ihrer Erkrankungen ist in Kamerun verfügbar, die benötigten Medikamente sind erhältlich. Die BF ist auch erwerbsfähig.
1.3. Die Beschwerdeführerin flog am 24.01.2018 mit einem gefälschten Reisepass unter einer anderen Identität nach Spanien und reiste unmittelbar weiter nach Österreich, wo sie am 19.04.2018 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte, welcher zuletzt mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2020, Zl. I403 2217274-1/20E vollinhaltlich negativ entschieden wurde.
Bezüglich des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz vom 14.07.2025 wurde dieser hinsichtlich der Gewährung des Status der Asylberechtigten mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.02.2026, Zl. I412 2217274-2/4E rechtskräftig negativ abgeschlossen.
1.4. Die BF sprich muttersprachlich den Dialekt Bafan sowie Französisch und stammt aus Douala und damit aus dem französischsprachigen Teil Kameruns. Sie besuchte neun Jahre lang die Schule, war in der Landwirtschaft der Eltern tätig und arbeitete vor ihrer Ausreise als Schneiderin.
Die BF ist ledig. In Kamerun leben die Mutter, zwei Brüder, zwei Schwestern und die vier Kinder der Beschwerdeführerin; ihr Vater ist verstorben. Die Beschwerdeführerin steht in Kontakt mit ihrer in Douala lebenden Schwester, welche mit ihrem Ehemann und Kind in einem Haus lebt und ihr immer wieder sagt, dass sie das schon gemeinsam schaffen werden. Die Schwester hat in der Vergangenheit bereits den ältesten Sohn der BF bei sich aufgenommen. Ihrer Mutter lebt im Haus des ältesten Bruder in Bafusam, sie befindet sich in ärztlicher Behandlung und ihr geht es gut. Der Bruder war Ingenieur und hat zwei Frauen, welche berufstätig sind (Boutique und Pflanzenbau). Die BF steht mit einer der beiden Frauen sehr regelmäßig in Kontakt, weil sich diese hauptsächlich um die Mutter kümmert.
1.5. In Österreich verfügt der BF über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgeblich intensive private Beziehungen.
Die BF bezieht zwar aktuell keine Leistungen von der staatlichen Grundversorgung, ist aber auch nicht erwerbstätig und selbsterhaltungsfähig.
Die BF verfügt über Deutschzertifikate Niveau A1 und A2 und zuletzt einen Deutschkurs B1 abgeschlossen. Sie hat auch einen Gastronomiekurs, einen Computerkurs und einen Pflegekurs gemacht. Sie wohnt zur Bittleihe in einem Zimmer mit kleiner Küche im selben Haus mit einer Familie und unterstützt diese regelmäßig im Haushalt sowie Garten. Zudem besucht sie einen kamerunischen Verein und Gottesdienste. Sie hat eine kamerunische Freundin, die sie mit ihrem Kind unterstützt und pflegt gelegentlich auch eine ältere Dame aus Tansania.
1.6. Die BF ist in Österreich nicht vorbestraft.
1.3. Zur allgemeinen Situation im Kamerun:
1.3.1. Politische Lage:
Kamerun unterteilt sich in zehn Regionen: Adamaoua (Adamawa), Centre (Zentral), Est (Ost), Extrême-Nord (Hoher Norden), Littoral (Küste), Nord, Nord-Ouest (Nordwest), Ouest (West), Sud (Süd), Sud-Ouest (Südwest) (CIA 16.1.2025). Die Regionen werden jeweils von einem vom Präsidenten ernannten Gouverneur und einem indirekt gewählten Rat regiert. Sie sind in 58 Bezirke unterteilt, die von vom Präsidenten ernannten Bezirksbeamten geleitet werden (BS 19.3.2024).
Präsident: Kamerun ist eine Präsidialrepublik (SFH 15.12.2024; vgl. CIA 16.1.2025), der Präsident wird für eine Amtszeit von sieben Jahren direkt gewählt (CIA 16.1.2025). Dominiert wird das Land von Präsident Paul Biya, der seit 1982 im Amt ist (BS 19.3.2024; vgl. SFH 18.12.2024). Er ernennt den Premierminister und das Kabinett, hat großen Einfluss auf die Justiz und ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Viele politische Maßnahmen werden per Präsidialdekret umgesetzt (SFH 18.12.2024). 2018 gewann Biya mit 71% der Stimmen ein siebtes Mandat gegen Oppositionsführer Maurice Kamto vom der Mouvement pour la Renaissance du Cameroun (MRC), der 14% der Stimmen erhielt (SFH 18.12.2024; vgl. CIA 16.1.2025). Die nächste Präsidentschaftswahl steht im Oktober 2025 an (CIA 16.1.2025; vgl. BAMF 27.1.2025).
Die Verfassung verleiht dem Präsidenten weitreichende Machtbefugnisse, darunter die Möglichkeit, im Alleingang Minister und hohe Beamte zu ernennen. Er ist auch Oberbefehlshaber und ernennt den Großteil der höherrangigen Offiziere. Der Präsident kann Institutionen manipulieren, um Unterstützer zu positionieren und Kritiker zu bestrafen. Angesichts der formellen Machtbefugnisse des Präsidenten und der jahrzehntelangen Dominanz der Regierungspartei über die Institutionen des Landes können weder die Legislative noch die Judikative die Exekutive zur Rechenschaft ziehen. Folglich wird Kamerun als Autokratie bezeichnet (BS 19.3.2024)
Parlament: Weder die Nationalversammlung noch der Senat können als demokratische Institutionen betrachtet werden (BS 19.3.2024). Die für fünf Jahre gewählte Nationalversammlung umfasst 180 direkt gewählte Abgeordnete (CIA 16.1.2025). Die Partei des Präsidenten, Rassemblement Démocratique du Peuple Camerounais (RDPC), gewann bei den Parlamentswahlen 2020 mit 152 Sitzen die absolute Mehrheit (SFH 18.12.2024; vgl. CIA 16.1.2025). Die Oppositionsparteien MRC und SDF hatten die Wahl boykottiert (BS 19.3.2024). Neben der Regierungspartei finden sich in der Nationalversammlung noch Abgeordnete von SDF, NUDP, UPC, UDC und MDR. Davon kann aber nur die SDF als Opposition bezeichnet werden. Sie hat fünf Parlamentssitze (BS 19.3.2024).
Die für 2025 anstehende Parlamentswahl wurde auf 2026 verschoben. Die Opposition hat dies kritisiert, denn bei der Präsidentschaftswahl dürfen nur Mitglieder von Parteien antreten, die im Parlament vertreten sind. Dementsprechend werden mit der Verschiebung der Parlamentswahl potenzielle Kandidaturen verhindert (SFH 18.12.2024; vgl. BAMF 22.7.2024), etwa jene von Maurice Kamto (BAMF 22.7.2024).
Am 12.3.2023 fanden Senatswahlen statt. 70 der 100 Senatoren werden von einem eigenen Wahlgremium gewählt, der Präsident ernennt die weiteren 30. Obwohl zehn Parteien zur Wahl angetreten waren, gewann die Regierungspartei alle 70 Sitze. Unter den von Präsident Biya ernannten Senatoren finden sich fünf Angehörige der Opposition. Letztere hat die Rechtmäßigkeit der Wahlen bezweifelt, drei Parteien haben beim Verfassungsrat Klage eingereicht. Diese wurde aber zurückgewiesen (HRW 2024). Nach Angaben einer Quelle verlaufen landesweite Wahlen im Großen und Ganzen fair und ohne größere Unregelmäßigkeiten (USDOS 23.4.2024).
Politik aktuell: In der Regierung positionieren sich hochrangige Parteimitglieder der RDPC im Wettbewerb für die Wahlen und eine mögliche Transition. Dementsprechend werden dringend benötigte Reformen nicht angegangen. Die Bevölkerung reagiert aufgrund des politischen Stillstands und der anhaltenden Schwächung der Wirtschaft zunehmend frustriert (AA 22.2.2024). Der autoritäre Charakter des Regimes verhindert Debatten und drängt wichtige Akteure der Gesellschaft und Teile der Wählerschaft, den Status quo zu tolerieren. Zudem ist die Mitgliedschaft in der RDPC für den Zugang zu höherer Bildung, Unternehmenskrediten und Staatsdiensten eine informelle Voraussetzung (BS 19.3.2024).
Mehrere verbündete Parteien haben bereits ihre Unterstützung für eine neuerliche Kandidatur des 91jährigen Biya bei den Wahlen 2025 signalisiert. Bislang hat es die zersplitterte Opposition, die von Machtkämpfen geplagt ist, versäumt, eine klare Alternative zu bieten (DW 27.10.2024). Die trotzdem geführte interne Debatte innerhalb der Regierungspartei über die Nachfolge für Präsident Biya hat eine stark ethnische Komponente. Viele Beobachter befürchten, dass es nach dem Tod von Biya zu Gewalt kommen könnte, etwa auch, weil das Militär ebenfalls entlang ethnischer Linien gespalten ist (BS 19.3.2024; vgl. DW 27.10.2024).
Das Parteiensystem ist durch die dominante Regierungspartei gekennzeichnet, die von einer fragmentierten Opposition umgeben ist. Außer der RDPC sind politische Parteien institutionell schwach und wenig verwurzelt. Generell sind Parteien in bestimmten Regionen verwurzelt oder stark ethnisch geprägt (BS 19.3.2024).
Friedliche politische Lösungsansätze für den Konflikt in den Regionen Nordwest und Südwest – haben sich im Berichtszeitraum nicht gezeigt. Innerkamerunische Ansätze für Friedensbemühungen werden von der Regierung toleriert. Externe Mediationsangebote wurden bislang von der Regierung nicht akzeptiert und blieben erfolglos (AA 22.2.2024).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: November 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2105298/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun,_22.02.2024.pdf, Zugriff 20.1.2025
-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (27.1.2025): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2025/briefingnotes-kw05-2025.pdf?__blob=publicationFilev=3, Zugriff 5.3.2025
-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.7.2024): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2024/briefingnotes-kw30-2024.pdf?__blob=publicationFilev=6, Zugriff 5.3.2025
-BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Cameroon, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105824/country_report_2024_CMR.pdf, Zugriff 20.1.2025
-CIA - Central Intelligence Agency [USA] (16.1.2025): The World Factbook – Cameroon, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/cameroon/, Zugriff 22.1.2025
-DW - Deutsche Welle (27.10.2024): Warum ein Kamerun ohne Paul Biya so schwer vorstellbar ist, https://www.dw.com/de/warum-ein-kamerun-ohne-paul-biya-so-schwer-vorstellbar-ist/a-70590158, Zugriff 6.3.2025
-HRW - Human Rights Watch (2024): Cameroon – Events of 2023, https://www.hrw.org/world-report/2024/country-chapters/cameroon, Zugriff 20.1.2025
-SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (18.12.2024): Factsheet Kamerun, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Factsheets/241218_KAM_Factsheet_DE_web.pdf, Zugriff 20.1.2025
-USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107637.html, Zugriff 20.1.2025
1.3.2. Sicherheitslage:
Das österreichische Außenministerium führt für eigene Staatsbürger eine Reisewarnung für die Regionen Extrême-Nord, Nordwest und Südwest. Dort gilt demnach Sicherheitsstufe 5 von 6. Für die Regionen Adamaoua und Nord gilt Sicherheitsstufe 3, im Rest des Landes Sicherheitsstufe 2 (BMEIA 18.2.2025). Das deutsche Auswärtige Amt nennt für eigene Staatsangehörige die selben Reisewarnungen. Zudem wird erwähnt, dass es in Stadtgebieten zu sozial oder politisch motivierten kurzfristigen Protestaktionen und Demonstrationen kommen kann, bei denen gewalttätige Auseinandersetzungen möglich sind. Die Kriminalitätsrate ist hoch. Insbesondere in Großstädten wie Jaunde, Duala, Ngaoundere und Bafoussam besteht ein erhöhtes Risiko bewaffneter Überfälle und Diebstähle (AA 27.1.2025). Laut einer Quelle wurde über Nordwest und Südwest sowie über Teile des Nordens der Ausnahmezustand verhängt (BS 19.3.2024).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.1.2025): Kamerun: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/kamerun-node/kamerunsicherheit-208874?isLocal=falseisPreview=false, Zugriff 28.2.2025
-BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (18.2.2025): Reiseinformation – Kamerun, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/kamerun, Zugriff 28.2.2025
-BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Cameroon, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105824/country_report_2024_CMR.pdf, Zugriff 20.1.2025
1.3.3. Rechtsschutz / Justizwesen:
Das Justizsystem ist eine Mischung aus englischem common law, französischem Zivilrecht und traditionellem Recht. Es gibt Bezirksgerichte, Gerichte erster Instanz und Berufungsgerichte, an Höchstgerichten den Obersten Gerichtshof und den Verfassungsrat (CIA 16.1.2025). Bei bestimmten Vergehen, wie Menschenrechtsverbrechen und Staatssicherheit, sind obligatorisch verschiedene Militärgerichte zuständig – auch bei Verfahren gegen Zivilisten (AA 22.2.2024). Militärtribunale werden manchmal gegen Zivilisten und politische Gegner eingesetzt, wobei die Verfahrensrechte der Angeklagten in Bezug auf ihre Inhaftierung, Strafverfolgung und Berufung umgangen werden (USDOS 23.4.2024).
Unabhängigkeit und Willkür: Verfassung und Gesetze sehen eine unabhängige Justiz vor, doch die Regierung respektiert dies nicht immer (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 19.3.2024). Im Prinzip ernennt der Präsident die gesamte Justiz, da er dem Hohen Justizrat vorsitzt. Er ist für Ernennungen, Beförderungen und Disziplinarstrafen verantwortlich (BS 19.3.2024). Auch die Richter der Höchstgerichte werden vom Präsidenten ernannt (CIA 16.1.2025). In einigen Fällen scheinen die Ergebnisse von Gerichtsverfahren von der Regierung beeinflusst worden zu sein – insbesondere in politisch sensiblen Fällen (USDOS 23.4.2024). Im Allgemeinen ordnet sich die Justiz der Exekutive unter (Nkafu 8.11.2022) bzw. ist sie dieser untergeordnet (BS 19.3.2024).
Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen (BS 19.3.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). So verhafteten Sicherheitskräfte und Armee z.B. am 2.3.2023 in fünf Dörfern in der Region Südwest 160 Menschen. Ein Militärrichter hat daraufhin 14 dieser Personen wegen Terrorismus’, der Herstellung von Waffen und der Gefährdung der Staatssicherheit angeklagt. Die anderen 146 Häftlinge wurden im Zeitraum von einer Woche bis hin zu einem Monat ohne Anklage freigelassen. Bei politischen Gefangenen bzw. Regierungskritikern beziehen sich die Anklagen i.d.R. auf Delikte der Staatssicherheit. In vielen dieser Fälle gehen die verhängten Gefängnisstrafen über das gesetzlich vorgesehene Strafmaß hinaus (USDOS 23.4.2024).
Prozessrechte: Rechtsstaatliche Verfahren sind nicht durchgängig gewährleistet (AA 22.2.2024). Verfassung und Gesetze sehen das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ohne unangemessene Verzögerung vor, Angeklagte gelten als unschuldig. Die Behörden respektieren diese Bestimmungen nicht immer und wenden die Unschuldsvermutung selektiv an. Angeklagte haben auch das Recht, einen Anwalt ihrer Wahl zu konsultieren, doch in vielen Fällen respektiert die Regierung dieses Recht nicht und beschränkt den Zugang zu Anwälten. Dies gilt insbesondere für Personen, die der Komplizenschaft mit Separatisten oder politischen Gegnern verdächtigt werden. Wenn Angeklagte ihre Verteidigung nicht selbst bezahlen können, kann das Gericht auf Staatskosten einen Anwalt bestellen, doch eine derartige Bestellung verläuft oft mühsam und langwierig, und die Qualität der Rechtshilfe ist mangelhaft (USDOS 23.4.2024). In Gerichtsverfahren werden rechtsstaatliche Grundsätze nicht immer eingehalten und habeas-corpus-Rechte verletzt. Verhandlungen in Abwesenheit kommen gerade in Strafprozessen mit politischem Hintergrund regelmäßig vor. Anhörungen von Betroffenen unterbleiben. Oftmals wird lediglich die erste Aussage bei einer Polizeistation/Gendarmerie als mündliche Aussage in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen, Entlastungszeugen werden häufig nicht vorgeladen (AA 22.2.2024). Da das Justizsystem von grassierender Korruption geplagt wird, ist jede Leistung der Justiz mit der Zahlung von Bestechungsgeldern verbunden. Die Korruption beraubt Opfer und/oder Angeklagte des Grundrechts auf ein faires Verfahren (Nkafu 8.11.2022).
Angeklagte können gegen Urteile beim Obersten Gerichtshof Berufung einlegen, hier kommt es mitunter aber zu erheblichen Verzögerungen. Auch Zivilgerichte schränken in politisch sensiblen Fällen häufig die Rechte der Angeklagten ein (USDOS 23.4.2024).
Gesetzlich ist für die Untersuchungshaft eine maximale Dauer von 18 Monaten vor der Verhandlung vorgesehen. Viele Häftlinge warten jedoch jahrelang, bis sie vor Gericht erscheinen können. Gründe dafür sind eine zu geringe Zahl an Gerichtspersonal, Misswirtschaft bei den Fallakten, Zahlungsunfähigkeit bei den Gerichtsgebühren und die Politisierung mancher Gerichtsverfahren, bei denen es zu einer Lenkung durch die Regierung kommt (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 22.2.2024). Zwar wurde 2007 ein Recht auf Entschädigung im Fall unangemessen langer Untersuchungshaft eingeführt, dieses hat bisher jedoch keine Anwendung gefunden (AA 22.2.2024).
Effizienz: Das korrupte, unterfinanzierte und ineffiziente Justizsystem ist eines der Hauptprobleme des Landes. Die gravierenden Schwächen des Rechtssystems betreffen alle Bürger gleichermaßen. Neben Korruption leidet die Justiz unter mangelhafter Aus- und Fortbildung sowie der Überlastung der Richterschaft und der Rechtsanwälte. Der Justizapparat ist schwerfällig, unterbesetzt und zeigt wenig Einsatzbereitschaft. Dies gilt auch bei Ermittlungen zu Menschenrechtsverletzungen. Wenn etwa Angehörige der Sicherheitskräfte ihre Machtposition zum eigenen Vorteil missbrauchen – z.B. bei Straßenkontrollen, dann beschreiten Bürger kaum jemals den Rechtsweg, weil sie in das Gerichtswesen zu wenig Vertrauen haben (AA 22.2.2024).
Traditionelles Recht: Die v.a. in ländlichen Gegenden praktizierte Justiz traditioneller Autoritäten ist weder verfassungsrechtlich legitimiert, noch unterliegen die daraus folgenden Entscheidungen und Handlungen einer staatlichen Kontrolle. Dieses traditionelle Rechtssystem benachteiligt v.a. Frauen und Kinder. Könige (Lamido) sind zudem traditionelle Gerichtsherren, die auch eine körperliche Bestrafung anordnen können (AA 22.2.2024).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: November 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2105298/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun,_22.02.2024.pdf, Zugriff 20.1.2025
-BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Cameroon, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105824/country_report_2024_CMR.pdf, Zugriff 20.1.2025
-CIA - Central Intelligence Agency [USA] (16.1.2025): The World Factbook – Cameroon, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/cameroon/, Zugriff 22.1.2025
-Nkafu - Nkafu Policy Institute / Betga Mbofung O. (8.11.2022): Evaluation des défis de la lutte contre la corruption au Cameroun, https://nkafu.org/assessing-the-challenges-of-the-fight-against-corruption-in-cameroon/, Zugriff 5.3.2025
-USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107637.html, Zugriff 20.1.2025
1.3.4. Sicherheitsbehörden:
Neben der Polizei ist auch die den Streitkräften zugeordnete Gendarmerie für die innere Sicherheit zuständig (AA 22.2.2024; vgl. CIA 16.1.2025). Die Gendarmerie umfasst schätzungsweise 10.000 Mann. Auch die Armee, die 40.000-45.000 Mann umfasst (CIA 16.1.2025), wird bei sozialen und politischen Unruhen im Inneren eingesetzt. Dies gilt insbesondere für die Eliteeinheit BIR (Brigade d’Intervention Rapide) (AA 22.2.2024) mit ihren 10.000-12.000 Mann. Sie unterhält ihre eigene Befehls- und Kontrollstruktur und untersteht direkt dem Generalstabschef und dem Präsidentenamt. Die Armee wird im Inneren v.a. gegen Boko Haram und ISWAP in der Region Extrême-Nord aber auch gegen anglophone Separatisten in den Regionen Nordwest und Südwest eingesetzt (CIA 16.1.2025).
Verhaftungen werden von der Gendarmerie und den verschiedenen Untergliederungen der Polizei ausgeführt: Allgemeine Polizei (Sécurité publique), Inlandsnachrichtendienste (Renseignements Généraux, Surveillance du Territoire), Kriminalpolizei (Police Judiciaire), Grenzpolizei (Police des Frontières) sowie die Spezialeinheit GSO (Groupement Spécial d'Opérations). Außerdem ist die Militärpolizei hierzu berechtigt, wenn sie im Rahmen von Unruhen eingesetzt wird. Der Auslandsnachrichtendienst DGRE, der auch im Inland eingesetzt wird, nimmt in Einzelfällen ebenfalls Verhaftungen vor. Insgesamt sind die Sicherheitskräfte zu großen Teilen schlecht ausgebildet, bezahlt und ausgerüstet (AA 22.2.2024).
Das Dorfwächtersystem (Bürgerwehren, groupe de vigilantes) verbreitet sich in den Konfliktregionen als Mittel der Terrorabwehr z.B. gegenüber Boko Haram in der Region Extrême-Nord. Bürgerwehren, die keiner staatlichen Kontrolle unterliegen, gibt es seit wenigen Jahren auch in den Regionen Nordwest und Südwest. Sie gehören meist einer einheitlichen Ethnie an und können Ursache ethnischer Konflikte werden (AA 22.2.2024).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: November 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2105298/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun,_22.02.2024.pdf, Zugriff 20.1.2025
-CIA - Central Intelligence Agency [USA] (16.1.2025): The World Factbook – Cameroon, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/cameroon/, Zugriff 22.1.2025
1.3.5. NGOs und Menschenrechtsaktivisten:
Während die Zivilgesellschaft beim Übergang zum Mehrparteiensystem zu Beginn der 1990er Jahre eine wichtige Rolle gespielt hat, hat sie seither einen Prozess der Fragmentierung und politischen Demobilisierung durchlaufen (BS 19.3.2024). Es existiert eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen, die oftmals finanziell von internationalen Gebern unterstützt werden. Viele Einzelpersonen und Organisationen, die sich die Verteidigung der Menschenrechte zum Ziel gesetzt haben, vertreten allerdings Eigen- und Partikularinteressen (AA 22.2.2024). Viele der in jüngster Zeit entstandenen zivilgesellschaftlichen Gruppen sind explizit ethnischer Natur oder werden als Vehikel zur Sicherung staatlicher Unterstützung eingesetzt (BS 19.3.2024). Trotzdem überwachen und untersuchen nationale und internationale Menschenrechtsgruppen Menschenrechtsbedingungen und -fälle und veröffentlichen Ergebnisse. Regierungsvertreter sind diesbezüglich allerdings nur selten kooperativ oder reagieren überhaupt auf derartige Informationen (USDOS 23.4.2024).
Das aus dem Jahr 2014 stammende Antiterrorismusgesetz wird gegen Kritiker und Organisationen der Zivilgesellschaft eingesetzt. Mehrere NGOs sind verboten worden (SFH 18.12.2024). Andere treffen auf Schwierigkeiten, wenn sie ihre Zulassungen erneuern (USDOS 23.4.2024) oder überhaupt zugelassen werden wollen. Internationale Menschenrechtsbeobachter, z.B. das IKRK und Amnesty, konnten zwar in der Vergangenheit weitgehend unabhängig agieren und ermitteln, stehen jedoch seit dem Beginn des Konflikts in den Regionen Nordwest und Südwest zunehmend unter Beobachtung. Ihre Arbeit wird durch eine restriktive Erteilung von Visa sowie durch administrative Hürden erschwert (AA 22.2.2024).
Menschenrechtsaktivisten tragen ein besonderes Risiko, sie werden bedroht, es kommt aber mitunter auch zu Gewalt und Angriffen (SFH 18.12.2024; vgl. AA 22.2.2024). Mitunter werden lokale Menschenrechts-NGOs behindert, ihre Mitglieder schikaniert. Die Behörden unternehmen keine Schritte, um solche Vorfälle zu untersuchen oder zu verhindern (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: November 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2105298/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun,_22.02.2024.pdf, Zugriff 20.1.2025
-BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Cameroon, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105824/country_report_2024_CMR.pdf, Zugriff 20.1.2025
-SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (18.12.2024): Factsheet Kamerun, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Factsheets/241218_KAM_Factsheet_DE_web.pdf, Zugriff 20.1.2025
-USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107637.html, Zugriff 20.1.2025
1.3.6. Allgemeine Menschenrechtslage:
Staatliche Repressionen aufgrund von Nationalität, Religion oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Ethnie sind nicht bekannt. Diskriminierung aufgrund von Rasse, Sprache, Geschlecht oder sozialem Status ist durch die Verfassung verboten. Die freie sexuelle Orientierung ist allerdings nicht in der Verfassung verankert (AA 22.2.2024).
Obwohl Verfassung und Gesetz derartige Handlungen untersagen, gibt es Berichte, wonach Polizisten, Gendarmen und Soldaten Bürger schikanieren, Durchsuchungen ohne Haftbefehl durchführen und Regierungskritiker willkürlich festnehmen und über längere Zeiträume inhaftieren – ohne Anklage oder Gerichtsverfahren (USDOS 23.4.2024). Laut einer Quelle sind das willkürliche Verhaften und Festhalten über einen längeren Zeitraum generell üblich (BS 19.3.2024).
Seitens der Sicherheitskräfte kommt es u.a. aufgrund von schlechter Ausbildung, Bezahlung und Ausrüstung zu willkürlicher und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung. Eine systematische Gewaltanwendung gegen bestimmte gesellschaftliche Gruppen ist nicht feststellbar (AA 22.2.2024). Hinsichtlich Verhafteten, die beschuldigt werden, Separatisten aus den Regionen Südwest und Nordwest zu sein oder diese zu unterstützen, kommt es mitunter zu incommunicado-Haft (USDOS 23.4.2024).
Im Gegensatz zum Jahr 2022 gab es 2023 keine Berichte, dass die Behörden Familienmitglieder für Straftaten bestraft haben, die angeblich von ihren Verwandten begangen worden sind (USDOS 23.4.2024).
Übergriffe der Sicherheitskräfte werden i.d.R. nicht angemessen verfolgt. In den letzten Jahren werden jedoch zumindest Untersuchungen durch die Regierung durchgeführt und niedrigrangige Beteiligte vor Gericht gestellt (AA 22.2.2024).
Das mangelnde Vertrauen der Bevölkerung in das Justizwesen führt zu einer Ausbreitung von Selbst- und Lynchjustiz. Dies reicht von körperlicher Züchtigung von angeblich als Dieben ertappten Personen durch umstehende Passanten bis zu Tötungen (AA 22.2.2024).
Konfliktgebiete: Bewaffnete Separatisten, Boko Haram, der sog. IS, kriminelle Banden und andere Täter begehen erhebliche Menschenrechtsverletzungen. Zu den Vorfällen in Extrême-Nord, Südwest und Nordwest zählen Hinterhalte, willkürliche Tötungen, gezielte Morde, Enthauptungen, Entführungen, Brandstiftung, Überfälle und Plünderungen (USDOS 12.12.2024; vgl. AI 24.4.2024). Aber auch die Armee ist – manchmal in Kollaboration mit lokalen Milizen – für extra-legale Tötungen und Morde verantwortlich. Zudem werden politische Gegner und Anglophone in Nordwest und Südwest mitunter willkürlich verhaftet (AI 24.4.2024). In beiden Regionen tragen manche Zivilisten ein Risiko, von Rebellen als Kollaborateure wahrgenommen zu werden. Dies kann Lehrer, Studenten, Führungskräfte aus Politik und Kirchen, aber auch Gesundheits- und humanitäres Personal betreffen (SFH 18.12.2024).
Sowohl Boko Haram als auch Bürgerwehren und Separatisten rekrutieren Kinder und setzen diese u.a. in Kampfrollen oder zur Informationsbeschaffung ein (USDOS 23.4.2024).
Ombudsmann: Die staatliche Cameroon Human Rights Commission (CHRC) wurde 2019 gegründet, um die Menschenrechte zu fördern und zu schützen und Folter in Haftanstalten zu verhindern. Diese Kommission ist nominell unabhängig, wird aber von der Regierung finanziert. Die CHRC koordiniert ihre Aktivitäten mit NGOs und bietet Behörden Schulungen zum Thema Menschenrechte an. Zudem betreibt sie eine Hotline, über die anonyme Berichte über Menschenrechtsverletzungen, darunter auch Fälle von Folter, eingereicht werden können. Allerdings hat die CHRC keine Befugnis, Gerichtsverfahren einzuleiten oder Täter bei Menschenrechtsvergehen auf andere Weise zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: November 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2105298/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun,_22.02.2024.pdf, Zugriff 20.1.2025
-AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World's Human Rights; Cameroon 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107853.html, Zugriff 20.1.2025
-BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Cameroon, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105824/country_report_2024_CMR.pdf, Zugriff 20.1.2025
-SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (18.12.2024): Factsheet Kamerun, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Factsheets/241218_KAM_Factsheet_DE_web.pdf, Zugriff 20.1.2025v
-USDOS - US Department of State [USA] (12.12.2024): Country Report on Terrorism 2023 - Chapter 1 – Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2118945.html, Zugriff 20.1.2025
-USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107637.html, Zugriff 20.1.2025
1.3.7. Relevante Bevölkerungsgruppen – Frauen:
Recht und Rechtspraxis: Verfassungsrechtlich sind Frauen Männern gleichgestellt (AA 22.2.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Viele Gesetze benachteiligen Frauen aber; Beispiele dafür sind die alleinige Verfügungsgewalt des Ehemanns über das eheliche Vermögen sowie sein Recht, der Ehefrau eine Berufstätigkeit zu untersagen oder die Zulässigkeit der körperlichen Züchtigung der Ehefrau (AA 22.2.2024). Zudem werden Gesetze zur Gleichstellung oft nicht durchgesetzt. So ist in den meisten Regionen die allgemeine soziokulturelle Praxis weit verbreitet, Frauen das Recht auf Landbesitz, insbesondere durch Erbschaft, zu verweigern (USDOS 23.4.2024). Auch traditionelles Recht führt zur Diskriminierung von Frauen (SFH 18.12.2024).
Politik: Knapp 34% der Abgeordneten in der Nationalversammlung und 32% der Senatoren sind weiblich (CIA 16.1.2025). Dies ist größtenteils auf Geschlechterquoten zurückzuführen. Nur 10% der Gemeinderäte werden von Frauen geführt, 11 der 63 Minister sind Frauen (BS 19.3.2024).
Gewalt: Das Gesetz stellt Vergewaltigung unter Strafe, befasst sich aber nicht mit Vergewaltigung in der Ehe. Das Strafmaß reicht von fünf bis zehn Jahren Haft. Dieses Gesetz wird nicht effektiv durchgesetzt (USDOS 23.4.2024). Laut einer Quelle kommen Vergewaltigungen verbreitet vor (SFH 18.12.2024). Vergewaltigungsdelikte werden von Polizei und Gerichten nur selten untersucht und verfolgt. Dies liegt insbesondere daran, dass Opfer Verbrechen oft nicht melden. Gleichzeitig mangelt es an Testsets und medizinischer Notfallversorgung (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz verbietet häusliche Gewalt nicht ausdrücklich, obgleich Körperverletzung verboten und mit Gefängnis und Geldstrafen geahndet wird (USDOS 23.4.2024). Berichten zufolge ist häusliche Gewalt ein großes Problem (USDOS 23.4.2024; vgl. SFH 18.12.2024). Die OECD berichtet, dass 39% der Frauen irgendwann in ihrem Leben körperliche oder sexuelle Gewalt durch einen Lebenspartner erfahren (USDOS 23.4.2024).
Die Regierung unterstützt Opfer sexueller und anderer Formen geschlechtsspezifischer Gewalt u.a. mit Rechtsbeistand sowie allgemeiner klinischer Versorgung in Gesundheitseinrichtungen. Organisationen auf Gemeindeebene bieten für Opfer ebenfalls Programme an (USDOS 23.4.2024). Auch z.B. UNFPA bietet Opfern von Zwangsehen, Gewalt oder sexueller Gewalt psychosoziale Unterstützung und Fallmanagement an (UNFPA 23.12.2024). Der Global Protection Cluster bietet Opfern Rechtsbeistand (GPC 13.12.2024).
Weibliche Genitalverstümmelung/-beschneidung (FGM/C) ist nach Artikel 277-1 des seit Juli 2016 gültigen Strafgesetzes verboten (AA 22.2.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Tätern drohen Gefängnisstrafen von 10 bis 20 Jahren oder sogar lebenslange Haft, wenn die Praxis regelmäßig zu kommerziellen Zwecken durchgeführt oder zum Tod geführt hat. Die Behörden setzen das Gesetz durch, wenn Fälle zur Anzeige gebracht werden. Verzögerungen bei Gerichten sowie eine gesellschaftliche Stigmatisierung halten jedoch viele Frauen davon ab, Anzeigen einzubringen. Eine erfolgreiche Strafverfolgung ist in diesem Bereich äußerst selten (USDOS 23.4.2024).
FGM ist kein Massenphänomen, wird aber im Norden und in den ländlichen Gebieten entlang der Grenze zu Nigeria praktiziert (AA 22.2.2024). Laut einer Quelle gelten 1,4% der Frauen als genitalverstümmelt (SFH 18.12.2024), nach anderen Angaben wird FGM bei 1% der Frauen bzw. Mädchen durchgeführt. Migrantinnen aus dem Tschad, Nigeria, Sudan und Mali führen FGM in einigen Fällen auch in den großen Städten Duala und Jaunde durch. Im äußersten Norden erfolgt die Verstümmelung normalerweise vor Erreichen des 10. Lebensjahres, jedoch nicht nach dem 13. Lebensjahr. Im Südwesten wird FGM von mehreren Ethnien (Boki, Otu Ejagham, Bayangi) praktiziert, zum Teil an erwachsenen Frauen nach der Geburt des ersten Kindes (AA 22.2.2024).
Brustbügeln: Diese schädliche Praktik soll die Entwickelung der Brüste bei pubertierenden Mädchen gewaltsam verlangsamen (USDOS 23.4.2024; vgl. SFH 18.12.2024). Mütter adoleszenter Mädchen reiben heiße Steine über die Brüste ihrer Töchter, um deren Wachstum aufzuhalten und sie damit vor zu frühen sexuellen Erfahrungen zu schützen. Dadurch entstehen Verwachsungen, die lebenslang zu starken Schmerzen und Traumata führen können (AA 22.2.2024). Einzelberichte deuten darauf hin, dass in einigen ländlichen Gemeinden das Brustbügeln weiterhin praktiziert wird (USDOS 23.4.2024; vgl. SFH 18.12.2024). Nach anderen Angaben sind davon 12% der weiblichen Bevölkerung betroffen (AA 22.2.2024).
(Zwangs)Ehe [Kinderehe siehe Kapitel Kinder]: Es gibt drei Möglichkeiten zu heiraten: Zivil, religiös oder traditionell (EUAA 9.9.2024). Das Zivilrecht erlaubt jedem Mann über 35 Jahren, bis zu vier Ehefrauen zu heiraten (Polygamie). Dabei ist mit Zustimmung der Ehefrau bei der ersten Heirat festzulegen, ob eine polygame Beziehung gewählt wird (AA 22.2.2024). In einigen ethnischen Gruppen geht die Frau nach traditionellem Verständnis nach der Zahlung einer Mitgift an die Familie der Braut in das Eigentum der Familie des Mannes über (AA 22.2.2024; vgl. EUAA 9.9.2024). Demnach ist eine Scheidung nach traditionellem Recht sehr schwierig bis fast unmöglich, da sie erst nach Rückzahlung des vollen Brautgeldes als rechtskräftig gilt, unabhängig von der Anzahl der Ehejahre oder davon, ob das Ehepaar Kinder hat. Ebenso ist eine vollständige Rückzahlung des Brautgeldes erforderlich, damit eine Frau nach einer Scheidung eine andere Person heiraten kann (EUAA 9.9.2024).
Die verbreitete Zwangsheirat ist zwar nach dem kodifizierten Strafrecht strafbar, aber in vielen Gegenden wird das staatliche Zivil- und Strafrecht faktisch durch traditionelles Recht ersetzt (AA 22.2.2024).
Witwen: Nach dem Tod des Mannes ist die Witwe oft nicht Erbin, sondern Teil des Erbes und kann zu allen gewünschten Tätigkeiten gezwungen werden (AA 22.2.2024). Mitunter werden Witwen manchmal mit einem Verwandten des Verstorbenen zwangsverheiratet – insbesondere in ländlichen Gemeinden. Die Praxis der Witwenriten, bei denen Witwen bestimmten Prüfungen (z.B. Baden in der Öffentlichkeit, Bewegungseinschränkungen) unterworfen sind, ist in ländlichen Gemeinden in der Region West weit verbreitet (USDOS 23.4.2024). Gemäß einer anderen Quelle sind Witwen – und dabei insbesondere solche ohne Heiratsurkunde – gefährdet, samt den gemeinsamen Kindern nach dem Tod des Ehemannes obdachlos zu werden (GPC 20.1.2025).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: November 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2105298/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun,_22.02.2024.pdf, Zugriff 20.1.2025
-BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Cameroon, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105824/country_report_2024_CMR.pdf, Zugriff 20.1.2025
-CIA - Central Intelligence Agency [USA] (16.1.2025): The World Factbook – Cameroon, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/cameroon/, Zugriff 22.1.2025
-EUAA - European Union Agency for Asylum (9.9.2024): Cameroon; Tradition of ‘bride price’ in marriage [Q62-2024], https://www.ecoi.net/en/file/local/2114882/2024_09_EUAA_COI_Query_Response_Q62_Cameroon_Tradition_of_bride_price_in_marriage.pdf, Zugriff 20.1.2025
-GPC - Global Protection Cluster (20.1.2025): Protection Cluster NWSW Monthly Update; December 2024, https://globalprotectioncluster.org/sites/default/files/2024-12/monthly_update_octnov2024.pdf, Zugriff 27.2.2025
-GPC - Global Protection Cluster (13.12.2024): Protection Cluster NWSW Monthly Update; October - November 2024, https://globalprotectioncluster.org/sites/default/files/2024-12/monthly_update_octnov2024.pdf, Zugriff 20.1.2025
-SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (18.12.2024): Factsheet Kamerun, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Factsheets/241218_KAM_Factsheet_DE_web.pdf, Zugriff 20.1.2025
-UNFPA - United Nations Population Fund (23.12.2024): Cameroon Situation Report #26 - December 2024: The humanitarian crisis remains a critical concern, https://reliefweb.int/attachments/59f4abe2-c661-423f-ab47-be0899f143d0/UNFPA%20Cameroon%20SitRep%20%2326%20-%20November%202024.pdf, Zugriff 20.1.2025
-USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107637.html, Zugriff 20.1.2025
1.3.8. Bewegungsfreiheit:
Obwohl Verfassung und Gesetze die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, die Freiheit von Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr vorsehen, schränken Regierung und nichtstaatliche bewaffnete Gruppen diese Freiheiten zeitweise ein. Die Polizei hält Reisende häufig an, um Dokumente zu überprüfen. Unter dem Vorwand kleinerer Verstöße erpressen Polizisten, Gendarmen und Zollbeamte Bestechungsgelder und schikanieren Reisende an Straßensperren und bei Kontrollen in Städten und auf Straßen. Gewaltverbrechen, darunter Entführungen durch Terroristen, Entführungen zum Erpressen von Lösegeld, bewaffneter Raubüberfall, Körperverletzung und Autodiebstahl, stellen in den drei nördlichen Regionen sowie in Teilen der Region Ost große Hindernisse für die Bewegungsfreiheit dar (USDOS 23.4.2024).
Nordwest und Südwest: Auf allen Straßen innerhalb dieser Regionen besteht erhöhte Gefahr durch Sprengsätze, Überfälle an Straßensperren und Entführungen (AA 27.1.2025). ACLED zeigt auf einer Karte, dass es in beiden Regionen alleine in den Jahren 2017-2023 über hundert von Separatisten errichtete Checkpoints gegeben hat (ACLED 9.2024). Auch darüber hinaus kommt es zu Einschränkungen des Personen- und Güterverkehrs (UNOCHA 8.1.2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Beispiele dafür sind etwa ein zweimonatiges Fahrverbot auf der Straße Bamenda-Bali-Mamfe in Nordwest oder aber die Ankündigung einer bewaffneten Gruppe im Oktober 2024, dass die Straße, die Ndu über Mbonso mit der Westregion verbindet, bis auf Weiteres geschlossen ist. Zudem wurde die Bewegungsfreiheit entlang der Achse Bamenda – Batibo für zwei Monate an Dienstagen und Samstagen eingeschränkt (UNOCHA 20.12.2024a).
Mit solchen Maßnahmen wird die lokale Bevölkerung manchmal gezielt schikaniert und eingeschüchtert. Separatisten verfügen häufig sogenannte „Geisterstädte“ [ghost towns], das sind angeordnete Lockdowns mit Bewegungsbeschränkungen. Dabei fordern sie, dass alle Geschäfte, Schulen und Kirchen geschlossen und die Bewohner zu Hause bleiben. Die Separatisten setzen an Montagen sowie an zahlreichen Feiertagen und Tagen mit öffentlichen Veranstaltungen eine Abriegelung der Regionen Nordwest und Südwest durch. Während der Abriegelungszeiten ist dort allen Fahrzeugen das Befahren der Straßen verboten. Die Separatisten drohen, jede Person oder Personengruppe, die gegen das Verbot verstößt, zu bestrafen (USDOS 23.4.2024).
Meldewesen, Haftbefehle, Staatsbürgerschaft: Ein Meldewesen oder ein zentrales Personenstandsregister existieren nicht. Laut Behörden ist Letzteres aber im Aufbau. Wer in Wohnungen wohnt, ist nicht registriert. Hinzu kommen in den urbanen Zentren die zahlreichen IDPs, die bei Verwandten untergekommen sind, ohne angemeldet zu sein. Angemeldet ist man bei Wasser- und Stromlieferanten, dort werden aber bei einem Umzug die Namen der Bewohner nicht angepasst. Es gibt auch kein zentrales Fahndungs- und Strafregister. Daher können Personen, die auf Veranlassung lokaler Behörden hin verfolgt werden, dem durch Umzug nach Jaunde oder in einen entfernten Landesteil entgehen. Zwar können Sicherheitsbehörden theoretisch landesweit nach Personen fahnden, dies geschieht aber i.d.R. nicht (AA 22.2.2024).
Die Staatsangehörigkeit wird in erster Linie nach dem Prinzip des ius sanguinis verliehen, d.h. durch Abstammung von Eltern mit kamerunischer Staatsangehörigkeit (GPC 24.10.2024). Mindestens ein Elternteil muss kamerunischer Staatsbürger sein, damit ein Kind die Staatsbürgerschaft erhält. Doppelstaatsbürgerschaft wird nicht anerkannt (CIA 16.1.2025). Dabei gilt eine Geburtsurkunde als Beweis der Abstammung von kamerunischen Eltern (AA 22.2.2024).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.1.2025): Kamerun: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/kamerun-node/kamerunsicherheit-208874?isLocal=falseisPreview=false, Zugriff 28.2.2025
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: November 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2105298/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun,_22.02.2024.pdf, Zugriff 20.1.2025
-ACLED - Armed Conflict Location Event Data Project, GI-TOC - Global Initiative against Organized Crime (9.2024): Non-State Armed Groups and Illicit Economies in West Africa: Anglophone separatists, https://www.ecoi.net/en/file/local/2114957/d4248905-7022-462d-a85a-5d2645fc5b22.pdf, Zugriff 20.1.2025
-CIA - Central Intelligence Agency [USA] (16.1.2025): The World Factbook – Cameroon, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/cameroon/, Zugriff 22.1.2025
-GPC - Global Protection Cluster (24.10.2024): Protection Response to Civil Documentation and Birth Registration needs in NWSW Cameroon (Jan – Sept 2024), https://globalprotectioncluster.org/sites/default/files/2024-10/civil_documentation_factsheet_final.pdf, Zugriff 20.1.2025
-UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (8.1.2025): North-West and South-West - Situation Report No. 71 (November 2024), https://reliefweb.int/attachments/79d20a59-f3b0-455b-9f01-e115a6f71bed/SITREP_NWSW_November%202024_Final.pdf, Zugriff 20.1.2025
-UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (20.12.2024a): North-West and South-West - Situation Report No. 70 (October 2024), https://reliefweb.int/attachments/0043eb66-dc08-42fa-9394-5cd5a00f6f10/OCHA%20Cameroon%20SITREP%2370%20NWSW%20Oct%202024.pdf, Zugriff 20.1.2025
-USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107637.html, Zugriff 20.1.2025
1.3.9. Grundversorgung und Wirtschaft:
Kamerun war 2024 von folgenden Krisen maßgeblich betroffen: Den bewaffneten Konflikten in den Regionen Extrême-Nord sowie Nordwest und Südwest, von Überschwemmungen in Extrême-Nord und vom Eintreffen von Flüchtlingen aus der Zentralafrikanischen Republik in den Regionen Adamaoua, Ost und Nord (WFP 24.12.2024).
Die Landwirtschaft trug im Jahr 2023 17,3% zum BIP bei, die Industrie 25,5% und der Dienstleistungssektor 50,2%. Die Inflation lag 2023 bei 7,4%, im Jahr 2022 bei 6,3%. Die Gesamtarbeitslosigkeit betrug im Jahr 2023 geschätzte 3,65%, die Jugendarbeitslosigkeit 6,4% (CIA 16.1.2025). Fast 90% der Bevölkerung sind im informellen Sektor beschäftigt (BS 19.3.2024).
Die Wirtschaft hat unter der COVID-19-Pandemie und den dadurch entstandenen Handelseinschränkungen gelitten. Hinzu kommen die Auswirkungen aus dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine, die sich in deutlich gestiegenen Lebensmittelpreisen niederschlagen. Die Regierung subventioniert u.a. Brot und Energieträger, was den öffentlichen Haushalt erheblich belastet (AA 22.2.2024). Trotz des Wirtschaftswachstums in einigen Regionen nimmt die Armut zu und ist vor allem in ländlichen Gebieten verbreitet. Diese leiden besonders an einem Mangel an Arbeitsplätzen, sinkenden Einkommen, schlechter Schul- und Gesundheitsinfrastruktur sowie einem Mangel an sauberem Wasser und sanitären Einrichtungen. Fehlende Investitionen in soziale Sicherheitsnetze und ineffektives öffentliches Finanzmanagement tragen ebenfalls zur hohen Armutsrate im Land bei (CIA 16.1.2025).
Eine verbesserte Trinkwasserversorgung können in städtischen Gebieten mehr als 95% der Bevölkerung in Anspruch nehmen, in ländlichen Gebieten nur ca. 56%. Auch beim Zugang zu Strom gibt es Unterschiede: In städtischen Gebieten haben 94% Zugang, auf dem Lande sind es hingegen nur 25% (CIA 16.1.2025). Nach anderen Angaben haben 60% der Bevölkerung Zugang zu sauberem Trinkwasser, 39% Zugang zu einfachsten sanitären Anlagen (AA 22.2.2024). Nach wieder anderen Angaben hatten im Jahr 2020 44,6% der Bevölkerung Zugang zu sanitären Einrichtungen, 65,7% zu Trinkwasser und 64,7% zu Elektrizität (BS 19.3.2024).
Nahrung, Armut: Laut einer Quelle ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln grundsätzlich durch eigene landwirtschaftliche Produktion und Lebensmittelimporte gesichert (AA 22.2.2024). Nach anderen Angaben geben Haushalte ca. 45,2% des Einkommens für Nahrungsmittel aus (CIA 16.1.2025). Steigende Preise bei Lebensmitteln und Energieträgern lassen viele Haushalte in Armut abrutschen; die Zahl der Personen, die auf humanitäre Hilfe angewiesen sind, steigt deutlich (AA 22.2.2024). Aufgrund der Zerstörungen in den ländlichen Gebieten der Regionen Nordwest und Südwest sah sich ein Teil der Zivilbevölkerung gezwungen, in städtische Gebiete zu ziehen. Dies hat dort zu einem Bevölkerungswachstum geführt, wodurch die Lebensmittelpreise und Mieten gestiegen sind (GPC 30.10.2024).
Im Zeitraum Juli-August 2024 waren 2,5 Millionen Menschen von Ernährungsunsicherheit betroffen. Insgesamt waren im Jahr 2024 3,4 Millionen Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen (WFP 24.12.2024). Die FAO hat in einer Studie im Oktober 2024 festgestellt, dass Ernährungsunsicherheit weiterhin ein Problem darstellt und große Teile der Bevölkerung davon – in unterschiedlichem Ausmaß – betroffen sind. 45% der Haushalte waren zu diesem Zeitpunkt moderat von Ernährungsunsicherheit betroffen, 17% Prozent schwer. Dabei gab es auch regionale Unterschiede: Die Regionen Nordwest (81%), Südwest (74%), Extrême-Nord (70%), Ost (64%) und Nord (61%) wiesen ein alarmierendes Ausmaß an moderater oder schwerer Ernährungsunsicherheit auf (FAO 31.10.2024). Mehrere Quellen bestätigen, dass insbesondere die Konfliktregionen Nordwest, Südwest und Extrême-Nord von Ernährungsunsicherheit betroffen sind (CIA 16.1.2025; vgl. SFH 18.12.2024). Auch die IPC-Prognosen für 2025 zeigen dies:
(FEWS 2.11.2024)
Hilfe: Wer in soziale Not gerät, kann in Kamerun nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen (AA 22.2.2024). Die öffentliche Sozialversicherung (Caisse Nationale de Prévoyance Sociale, CNPS) deckt nur den kleinen formellen Sektor ab und ist zudem überlastet und wird schlecht verwaltet. Notlagen werden i.d.R. von funktionierenden, informellen sozialen Netzen aufgefangen, wie etwa der (Groß-)Familie, anderen Solidaritätsnetzwerken oder religiösen Institutionen (BS 19.3.2024). In ganz Kamerun gibt es karitative Einrichtungen, insbesondere Missionsstationen, die in besonderen Notlagen helfen. Eine längere Abwesenheit kann soziale Netze gefährden (AA 22.2.2024).
Im Oktober 2024 wurden vom WFP mehr als 262.000 Menschen mit Nahrungsmittel- oder Geldhilfe unterstützt, darunter mehr als 117.000 IDPs und Opfer der Überschwemmungen in Extrême-Nord (WFP 24.12.2024). Im November 2024 wurden in allen Bezirken der Regionen Nordwest und Südwest insgesamt 188.000 vulnerable Menschen versorgt (UNOCHA 8.1.2025). Im Dezember 2024 unterstützte das WFP 320.810 IDPs, Flüchtlinge und gefährdete einheimische Menschen mit Nahrungsmittelhilfe und Wertgutscheinen. Dazu gehören 131.000 Menschen, denen im Rahmen der Hochwasserhilfe geholfen wurde. Zudem hat das WFP in diesem Monat von den Überschwemmungen in Extrême-Nord betroffene Personen unterstützt (WFP 25.2.2025). Der laufenden Mission der Vereinten Nationen mangelt es insgesamt aber an Finanzierung (UNOCHA 8.1.2025; vgl. UNOCHA 11.2.2025a). Zudem kommt es in den Regionen Nordwest und Südwest zu Verkehrsbeschränkungen und Straßensperren. Dies schränkt den Zugang für humanitäre Hilfe erheblich ein und beeinträchtigt die rechtzeitige Bereitstellung von Hilfe (UNOCHA 8.1.2025).
Überschwemmungen: Beginnend mit August 2024 wurden Teile des Landes von schweren Überschwemmungen heimgesucht. Besonders betroffen war die Region Extrême-Nord (IFRC 10.12.2024). In den Bezirken Mayo Danay und Logone-et-Chari haben sie erhebliche Schäden verursacht. Bis Ende Oktober waren rund 459.000 Menschen (65.945 Haushalte) von sintflutartigen Regenfällen und über die Ufer tretenden Flüssen betroffen, fast 56.000 Häuser wurden zerstört, Zehntausende Hektar Ackerland überflutet. Tausende Tiere wurden getötet (UNOCHA 20.12.2024b; vgl. IFRC 10.12.2024, SFH 18.12.2024, WFP 24.12.2024). Auch der Gesundheitssektor ist stark betroffen, weil Gesundheitszentren beschädigt oder unzugänglich gemacht wurden (IFRC 10.12.2024).
Im November, als es keine starken Regenfälle mehr gab, waren 448.000 Menschen in der Region weiterhin von Überschwemmungen betroffen, weil eben Häuser, Infrastruktur und landwirtschaftliche Flächen erheblich beschädigt worden sind. Dies hat zu Fluchtbewegungen, Nahrungsmittelknappheit und erhöhten Gesundheitsrisiken für gefährdete Bevölkerungsgruppen geführt (UNFPA 23.12.2024). Mit dem Ende der Regenzeit war eine allmähliche Normalisierung der Lage zu beobachten (UNOCHA 20.12.2024b).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: November 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2105298/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun,_22.02.2024.pdf, Zugriff 20.1.2025
-BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Cameroon, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105824/country_report_2024_CMR.pdf, Zugriff 20.1.2025
-CIA - Central Intelligence Agency [USA] (16.1.2025): The World Factbook – Cameroon, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/cameroon/, Zugriff 22.1.2025
-FAO - Food and Agriculture Organization of the United Nations (31.10.2024): Cameroon: Data in Emergencies Monitoring (DIEM-Monitoring) brief - round 6 - Results and recommendations, https://reliefweb.int/attachments/46c7a0e6-8377-4979-9399-4dc3ba285fa0/cd3763en.pdf, Zugriff 20.1.2025
-FEWS NET - Famine Early Warning System Network (2.11.2024): Cameroon - Food Security Outlook: October harvests bring temporary relief to conflict-affected households, October 2024 - May 2025, https://reliefweb.int/attachments/0be68872-f204-47ec-8c45-10831f0118df/cm-fso-2024-10-1730587635.pdf, Zugriff 20.1.2025
-GPC - Global Protection Cluster (30.10.2024): Protection Monitoring Update; July - September 2024, https://globalprotectioncluster.org/sites/default/files/2024-10/pm_quarterly_update_jul-sept.pdf, Zugriff 20.1.2025
-IFRC - International Federation of Red Cross and Red Crescent Societies (10.12.2024): Floods 2024 Emergency Appeal, Operational Strategy: MDRCM039, https://reliefweb.int/attachments/52ebe1b4-695f-4f01-8179-9d82cc3e1cb1/MDRCM039%20OS%20%281%29.pdf, Zugriff 20.1.2025
-SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (18.12.2024): Factsheet Kamerun, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Factsheets/241218_KAM_Factsheet_DE_web.pdf, Zugriff 20.1.2025
-UNFPA - United Nations Population Fund (23.12.2024): Cameroon Situation Report #26 - December 2024: The humanitarian crisis remains a critical concern, https://reliefweb.int/attachments/59f4abe2-c661-423f-ab47-be0899f143d0/UNFPA%20Cameroon%20SitRep%20%2326%20-%20November%202024.pdf, Zugriff 20.1.2025
-UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (11.2.2025a): Extrême-Nord, Rapport de situation No.51 - decembre 2024, https://reliefweb.int/attachments/9f547f3e-ebf2-48d9-abf4-af0ff0961893/OCHA_SITREP_Extr%C3%Aame%20Nord_D%C3%A9cembre%202024-FV.pdf.pdf, Zugriff 6.3.2025
-UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (8.1.2025): North-West and South-West - Situation Report No. 71 (November 2024), https://reliefweb.int/attachments/79d20a59-f3b0-455b-9f01-e115a6f71bed/SITREP_NWSW_November%202024_Final.pdf, Zugriff 20.1.2025
-UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (20.12.2024b): Extrême-Nord, Rapport de situation No.49 - octobre 2024, https://reliefweb.int/attachments/e2f55030-5447-42e2-b748-e16dd72776d9/OCHA%20Cameroon%20Extr%C3%Aame%20Nord%20SitRep%2349%20Oct%202024.pdf, Zugriff 20.1.2025
-WFP - World Food Programme (25.2.2025): WFP Cameroon Country Brief, December 2024, https://reliefweb.int/attachments/4e4588be-6da9-402d-b191-e3d2fb370eb1/WFP_Cameroon_CountryBrief_Dec2024.pdf, Zugriff 6.3.2025
-WFP - World Food Programme (24.12.2024): WFP Cameroon Country Brief, October 2024, https://reliefweb.int/attachments/3cdd905d-7834-4610-a2e0-6c9a39af2668/WFP_Cameroon_CountryBrief_Oct2024.pdf, Zugriff 20.1.2025
1.3.10. Medizinische Versorgung:
Aufgrund der hohen Verbreitung von HIV und AIDS und einer seit 1990 hohen Müttersterblichkeitsrate ist die Lebenserwartung mit etwa 55 Jahren weiterhin niedrig, wobei sie derzeit bei der Geburt bei 64,2 Jahren liegt (CIA 16.1.2025). Nach anderen Angaben beträgt sie für Männer rund 60 Jahre, für Frauen 63 Jahre (AA 22.2.2024). Im Jahr 2017 gab die WHO die Müttersterblichkeit bei Geburten mit einer Rate von 529/100.000 an. Mit ein Grund dafür sind auch Armut und Sicherheitskrisen sowie die großen Entfernungen, welche Schwangere in ländlichen Gebieten bis zur nächsten medizinischen Einrichtung zurücklegen müssen (USDOS 23.4.2024).
Verfügbarkeit und Qualität: Die medizinische Versorgung ist in Jaunde und Duala besser, als im Landesinneren (AA 27.1.2025), entspricht aber bei weitem nicht dem europäischen Standard (AA 27.1.2025; vgl. BMEIA 18.2.2025). Insgesamt ist das Gesundheitssystem in Kamerun unterfinanziert (AA 22.2.2024). Das Land gibt nur 5% des BIP für sein Gesundheitssystem aus (BS 19.3.2024). Das Gesundheitspersonal im öffentlichen Dienst erhält oftmals über Monate kein Gehalt, wobei Ärztegehälter deutlich unter jenem in Europa liegen (AA 22.2.2024).
Auf dem Land ist die Situation prekär. Dorfbewohner müssen häufig mehrere Kilometer auf unbefestigten Straßen zurücklegen, um zu einer einfachen Krankenstation zu gelangen, die oftmals von kirchlichen Einrichtungen oder internationalen NGOs betrieben werden. Nur die Behandlung einfacher Verletzungen oder Krankheiten ist dort möglich. Schwer erkrankte oder verletzte Personen müssen in die Städte transportiert werden. Krankenwagen sind kaum vorhanden. In den Städten gibt es hingegen Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können, allerdings auf einfachem Niveau und für die hohe Zahl an Einwohnern nicht ausreichend (AA 22.2.2024). Mit Stand 2019 kamen im Land nur 0,13 Ärzte und 1,3 Krankenhausbetten auf 1.000 Einwohner (CIA 16.1.2025). Die Behandlung chronischer Krankheiten, insbesondere in den Bereichen Innere Medizin und Psychiatrie, wird in den öffentlichen Krankenhäusern der größeren Städte vorgenommen (AA 22.2.2024). In den Regionen Nordwest, Südwest (UNOCHA 8.1.2025) und Extrême-Nord kommen seitens der Vereinten Nationen auch mobile Kliniken zum Einsatz (UNFPA 23.12.2024). Für HIV-Infizierte gibt es seit 1997 ein von ausländischen Gebern unterstütztes kostenloses Programm. Für komplexere Behandlungen und Chirurgie reisen diejenigen, die es sich leisten können, ins Ausland (AA 22.2.2024).
Immer wieder kommt es durch Angehörige der Sicherheitskräfte und bewaffnete Separatisten zu Gewalt gegen Gesundheitspersonal und Gesundheitseinrichtungen (USDOS 23.4.2024). In den Regionen Nordwest und Südwest sind Krankenhäuser mitunter absichtlich zerstört worden (GPC 30.10.2024), viele Gesundheitseinrichtungen mussten schließen (SFH 18.12.2024).
Kosten, Medikamente: Gesundheitsversorgung ist in Kamerun kostenpflichtig (AA 22.2.2024; vgl. BS 19.3.2024). Bei Aufnahme in ein Krankenhaus wird ausnahmslos Barzahlung im Voraus verlangt (BMEIA 18.2.2025; vgl. AA 27.1.2025). Der Zugang zu Gesundheitsleistungen ist für die meisten Menschen unerschwinglich, insbesondere für jene ohne Versicherung (BS 19.3.2024). Für bestimmte Berufsgruppen (z.B. Militär) gibt es staatliche oder halbstaatliche Versorgungseinrichtungen mit geringem Kostenbeitrag. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung ist möglich, aber nicht verbreitet. Generell übernimmt die Familie medizinische Behandlungskosten (AA 22.2.2024).
In den größeren Städten gibt es ausreichend Apotheken, die im Regelfall alle wichtigen Medikamente meist aus französischer Produktion führen (AA 27.1.2025). Generika stammen aus Indien, Nigeria, aus dem arabischen Raum und China; grundsätzlich wird hierdurch ein weites Spektrum abgedeckt (AA 22.2.2024). In Krankenhäusern kommt es immer wieder zu Engpässen bei der Versorgung mit Medikamenten, Verbands- und medizinischen Verbrauchsmaterialien, die generell vom Patienten selbst beschafft werden müssen (AA 27.1.2025).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.1.2025): Kamerun: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/kamerun-node/kamerunsicherheit-208874?isLocal=falseisPreview=false, Zugriff 28.2.2025
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: November 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2105298/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun,_22.02.2024.pdf, Zugriff 20.1.2025
-BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Cameroon, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105824/country_report_2024_CMR.pdf, Zugriff 20.1.2025
-BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (18.2.2025): Reiseinformation – Kamerun, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/kamerun, Zugriff 28.2.2025
-CIA - Central Intelligence Agency [USA] (16.1.2025): The World Factbook – Cameroon, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/cameroon/, Zugriff 22.1.2025
-GPC - Global Protection Cluster (30.10.2024): Protection Monitoring Update; July - September 2024, https://globalprotectioncluster.org/sites/default/files/2024-10/pm_quarterly_update_jul-sept.pdf, Zugriff 20.1.2025
-SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (18.12.2024): Factsheet Kamerun, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Factsheets/241218_KAM_Factsheet_DE_web.pdf, Zugriff 20.1.2025
-UNFPA - United Nations Population Fund (23.12.2024): Cameroon Situation Report #26 - December 2024: The humanitarian crisis remains a critical concern, https://reliefweb.int/attachments/59f4abe2-c661-423f-ab47-be0899f143d0/UNFPA%20Cameroon%20SitRep%20%2326%20-%20November%202024.pdf, Zugriff 20.1.2025
-UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (8.1.2025): North-West and South-West - Situation Report No. 71 (November 2024), https://reliefweb.int/attachments/79d20a59-f3b0-455b-9f01-e115a6f71bed/SITREP_NWSW_November%202024_Final.pdf, Zugriff 20.1.2025
-USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107637.html, Zugriff 20.1.2025
1.3.11. Rückkehr:
Es sind keine Fälle bekannt, in denen kamerunische Staatsangehörige nach ihrer Rückkehr festgenommen oder misshandelt worden sind oder in denen eine politische Betätigung im Ausland zu einer Strafverfolgung in Kamerun geführt hätte. Eine staatliche Verfolgung allein wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland erfolgt nicht (AA 22.2.2024)
Die Einreise nach Kamerun ohne Pass ist für kamerunische Staatsangehörige unproblematisch, wenn ein von der kamerunischen Botschaft ausgestelltes laissez-passer vorliegt; andernfalls wird die Einreise i.d.R. nicht gestattet (AA 22.2.2024).
Rückkehrer können durch gemeinsame Projekte der EU und von IOM unterstützt werden. IOM hat mit Unterstützung der EU 2021 ein Aufnahmeheim für freiwillig zurückkehrende Familien eröffnet, das als erste Anlaufstelle genutzt werden kann und die Familien bei der Suche nach permanenter Unterkunft und Reintegration unterstützt (AA 22.2.2024). Für kamerunische Staatsbürger, die aus Österreich zurückkehren wollen, gibt es entsprechende Unterstützungsangebote (BBU 2025).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: November 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2105298/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun,_22.02.2024.pdf, Zugriff 20.1.2025
-BBU - Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (2025): Return from Austria – Kamerun, https://www.returnfromaustria.at/kamerun/kamerun_deutsch.html, Zugriff 6.3.2025
1.4. Behandelbarkeit von Diabetes mellitus Typ 2:
1. Wie wird Typ-II-Diabetes in Kamerun behandelt? (Therapie, Medikamente usw.)
IOM gibt zu dieser Fragestellung an, dass die Behandlung von Typ-2-Diabetes in Kamerun mehrere Optionen umfasst, die von Ernährungsmaßnahmen über Bewegung bis hin zu oralen Antidiabetika (Metformin, Sulfonylharnstoffe, Glinide, Alpha-Glucosidase-Hemmer, Glitazone, Gliptine) und Insulin reichen. Die Behandlung wird von einem Spezialisten auf der Grundlage einer individuellen Bewertung der Risiken und Vorteile unter Berücksichtigung von Begleiterkrankungen und Behandlungskosten festgelegt. Allerdings spielen Ernährungsumstellung, Bewegung und Stressbewältigung eine wichtige Rolle bei der Behandlung von Typ-2-Diabetes in Kamerun. Sie gelten als erster Schritt, der vor der Einführung von Medikamenten in Betracht gezogen werden sollte.
2. Wie viel kostet die Behandlung?
IOM berichtet, dass es in Kamerun es kein nationales Krankenversicherungssystem gibt. Die Kosten für notwendige Behandlungen müssen demnach vollständig von den Patienten selbst getragen werden (unabhängig von der Erkrankung). Die durchschnittlichen monatlichen Behandlungskosten für Typ-2-Diabetes hängen von der Art der Therapie ab: Orale Antidiabetika kosten etwa 20.000 XAF (Franc de la Communauté financière de l'Afrique centrale) (30,48 EUR) pro Monat, während die Insulintherapie durchschnittlich 30.000 XAF (45,73 EUR) pro Monat kostet. Darüber hinaus sind regelmäßige Kontrolluntersuchungen beim Hausarzt erforderlich, die in der Regel 5.000 XAF (7,62 EUR) pro Besuch kosten.
3. Wie viel kosten die Medikamente?
IOM berichtet, dass das am häufigsten verschriebene Medikament gegen Typ-2-Diabetes in Kamerun Metformin ist, das etwa 4.000 XAF (6,09 EUR) pro Packung (500 mg oder 1000 mg/30 Tabletten) kostet. Blutzuckermessgeräte kosten in Kamerun durchschnittlich 30.000 XAF (45,73 EUR), wobei zusätzliche Kosten für den regelmäßigen Kauf von Teststreifen und Nadeln anfallen. Wie die Behandlung müssen auch Medikamente und medizinische Geräte vollständig von den Patienten bezahlt werden.
4. Ist die Behandlung für alle verfügbar und zugänglich?
Zur allgemeinen Verfügbarkeit berichtet IOM, dass die Diabetesversorgung in Kamerun allgemein zugänglich ist, die Behandlung wird von Ärzten und in öffentlichen Gesundheitszentren, auch in ländlichen Gebieten, angeboten. Die größte Herausforderung für die Patienten sind jedoch finanzielle Engpässe, da sie sich regelmäßige Kontrolluntersuchungen und ihre monatliche Medikamentenversorgung oft nur schwer leisten können. Der derzeitige Mindestmonatslohn in Kamerun beträgt 43.9693 XAF (43.969 EUR), während die orale Diabetesbehandlung etwa 20.000 XAF pro Monat und die Insulintherapie etwa 30.000 XAF pro Monat kostet. Das bedeutet, dass die Behandlung von Diabetes einen erheblichen Teil des Einkommens verschlingt und eine schwere finanzielle Belastung darstellt, sodass Patienten in der Regel stark auf die Unterstützung ihrer Familie angewiesen sind. Wie bereits erwähnt, gibt es in Kamerun keine staatliche Krankenversicherung; die Patienten bezahlen Behandlung und Medikamente aus eigener Tasche.
2. Beweiswürdigung:
2.2. Zur Person der BF:
2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie aus dem Erkenntnis des BVwG I403 2217274-1/20E vom 23.06.2020 und aus dem gesamten Akteninhalt zu ihrem Vorverfahren.
Die Feststellungen betreffend die Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit der BF ergeben sich aus ihren glaubhaften Aussagen.
2.2. Die Feststellungen zur Gesundheitssituation der BF ergeben sich aus den Angaben der BF, zuletzt in ihrer Einvernahme beim BFA vom 30.04.2026 und den in Vorlage gebrachten medizinischen Befunden.
Schon im Erkenntnis des BVwG vom 23.06.2020 zu ihrem ersten Antrag auf internationalen Schutz wurde festgehalten, dass sie an Knieproblemen (Meniskusriss und Arthrose), Gastritis, Eisenmangel und Stuhlinkontinenz leiden, weswegen diese Erkrankungen von der Rechtskraft des Vorverfahrens umfasst sind.
Die bei der BF diagnostizierte Erkrankung Diabetes-Typ II ist laut Anfragebeantwortung Behandelbarkeit von Diabetes mellitus Typ 2 vom 10.11.2025 in Kamerun allgemein zugänglich und wird von Ärzten und öffentlichen Gesundheitszentren auch in ländlichen Gebieten angeboten.
Bezüglich der bei der BF diagnostizierten Anpassungsstörung ist dem BFA zuzustimmen, wenn es ausführte, dass es bis auf den Befund eines Arztes für Allgemeinmedizin, keine weiteren med. Unterlagen über die psychische Verfassung der BF ergeben haben. So nimmt sie weder Psychotherapie in Anspruch noch war sie seit der Diagnose am 15.10.2025 jemals in fachärztlicher Behandlung.
Die von einer psychiatrischen Ambulanz am 15.10.2025 diagnostizierte Anpassungsstörung in Hinblick auf eine bestehende Angst vor einer Abschiebung ist, den Ausführungen des BFA folgend, insofern plausibel und nachvollziehbar, als diese auch mit den Angaben der BF in den Einvernahmen beim BFA am 15.10.2025 und am 07.01.2026 übereinstimmt. So gab sie selbst am 15.10.2025 an, dass sie an den Panikattacken, dem Stress und den Schlafproblemen leiden würde, seitdem die Polizei bei ihr gewesen wäre, um Sie zurückzubringen.
Die im Rahmen der Beschwerde vorgebrachte angegriffenen psychische Gesundheit aufgrund der erlebten Misshandlung und Vergewaltigung im Herkunftsstaat kann von Seiten der Behörde mangels vorgelegter Diagnosen und medizinischer Unterlagen nicht festgestellt werden. Zudem wurden diese angeführte Misshandlung und Vergewaltigung in Kamerun bereits im ersten Verfahren auf internationalen Schutz der BF als nicht glaubhaft bewertet, weshalb diesbezüglich, wie auch das BFA zu Recht erkannte, keine daraus resultierenden Folgeerkrankungen festgestellt werden können.
Soweit in der Beschwerde vom 03.06.2026 die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens beantragt wurde, wird dem Beweisantrag nicht nachgekommen, da es im ganzen Verfahren keinerlei Hinweise auf eine maßgebliche psychische Störung oder Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin gibt und sie deswegen in Behandlung war. Die BF leidet lediglich an einer Anpassungsstörung, die laut Befund hauptsächlich auf die drohende Abschiebung zurückzuführen sei. Dass ein "Erkundungsbeweis" im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässig ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0012).
Auch die seitens der BF benötigten Medikamente sind in Kamerun erhältlich. Laut der Anfragebeantwortung Behandelbarkeit von Diabetes mellitus Typ 2 sind Diabetes-Medikamente wie Metformin erhältlich. Laut der kamerunischen Apothekervereinigung DPML (Direction de la Pharmacie du Medicament et des Laboratoires - https://dpml.cm/images/docs/Repertoire/LNME/LNME%20Cameroun%202017.pdf bzw. https://dpml.cm/repertoireDesAmm/index.php) sind die gängigsten Medikamente bzw. Wirkstoffe wie im gegenständlichen Fall beispielsweise die Wirkstoffe Amlodipin (Nr. 264) in Kamerun erhältlich. Auch Schmerzmittel sind erhältlich. Die pflanzlichen, rezeptfreies Arzneimittel Gaspan und Vitengo sind nicht lebensnotwendig und können gegebenenfalls auch durch andere pflanzliche Mittel ersetzt werden. Quetialan 25 bei Unruhe und Schlaflosigkeit nimmt die BF laut eigenen Angaben nicht ein.
Es liegen keine Hinweise auf Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit vor.
2.3. Die Feststellungen zur Einreise, zum Aufenthalt und dem ersten Asylverfahren der BF in Österreich ergibt sich aus ihren Aussagen sowie aus einem aktuellen ZMR-Auszug und Erkenntnis des BVwG I403 2217274-1/20E.
Dass betreffend den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bereits eine rechtskräftige negative Entscheidung betreffend den Asylstatus vorliegt, ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.02.2026, Zl. I412 2217274-2/4E.
2.4. Die Feststellungen zur regionalen Herkunft, den Sprachkenntnissen, der Schulausbildung, der Berufserfahrung, den Angehörigen der BF in Kamerun basieren auf seinen Angaben im Verfahren.
2.5. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse, die Lebensumstände sowie die Integration der BF in Österreich beruhen ebenfalls auf ihren Aussagen im Verfahren, den vorgelegten Dokumenten und einem aktuellen AJ-Web-Auszug sowie einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem.
2.6. Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
2.3. Zu den Länderfeststellungen:
Die unter Punkt 1.3. getroffenen Feststellungen zur Lage in Kamerun basieren auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 07.03.2025; zu den darin verwendeten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen.
Die unter Punkt 1.4. getroffenen Feststellungen zur Behandelbarkeit von Diabetes mellitus Typ 2 basiert auf der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation KAMERUN, Diabetes mellitus Typ 2 vom 10.11.2025.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die BF trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland auch nicht substantiiert entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A):
3.1. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).
Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).
Der BF droht in Kamerun - wie oben bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung.
Auch dafür, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Kamerun die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Die BF ist volljährig und arbeitsfähig. Sie verfügt über Schulbildung sowie Berufserfahrung in der Landwirtschaft sowie als Schneiderin und kann folglich eine derartige Tätigkeit wiederum aufnehmen.
Die BF leidet an Adipositas, einer Anpassungsstörung, Bluthochdruck und Diabetes-Typ II, Hyperlipidämie sowie dem metabolische Syndrom. Es wird nicht verkannt, dass das kamerunische Gesundheitssystem nicht mit dem in Österreich vergleichbar ist, dennoch können in Kamerun medizinische Behandlung und Medikamente in Anspruch genommen werden und liegt es bei der BF sich gegebenenfalls um den Erhalt dieser Therapien und Medikamente zu kümmern.
Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat auch – aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK – im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfSlg. 18.407/2008; nach diesen Kriterien hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt beurteilt, ob die Abschiebung eines Kranken zulässig ist – vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom 10.12.2009, 2008/19/0809 bis 0812, und vom 28.04.2010, 2008/19/0139 bis 0143).
Allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff bzw. VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105). Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des BF sind in Kamerun behandelbar und wurden diese bestehenden Behandlungsmöglichkeiten unter Punkt 2.1. erörtert.
Die BF verfügt über zahlreiche Familienangehörige in Kamerun und leben dort noch Kamerun ihre Mutter, zwei Brüder, zwei Schwestern und ihre vier Kinder. Die BF steht vor allem in Kontakt mit ihrer älteren Schwester in Douala und einer der Frauen ihres Bruders in Bafusam. Diese könnten die BF auch bei einer Reintegration unterstützen bzw. ihr zumindest eine Unterkunft gewähren. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Schwester bereits in der Vergangenheit den ältesten Sohn der BF bei sich aufgenommen hat und auch der BF versichert hat, dass sie auch die aktuelle Situation gemeinsam bewältigen werden. Die Mutter lebt im Haus des ältesten Bruder und befindet sich in ärztlicher Behandlung, weswegen davon auszugehen ist, dass auch die seitens ihrer Familie bei der Organisation und Inanspruchnahme notwendiger medizinischer Leistungen unterstützt werden würde.
Der BF steht auch die Möglichkeit offen, sich für Unterstützung an gemeinsame Projekte der EU und von IOM zu wenden. IOM hat mit Unterstützung der EU 2021 ein Aufnahmeheim für freiwillig zurückkehrende Familien eröffnet, das als erste Anlaufstelle genutzt werden kann und die Familien bei der Suche nach permanenter Unterkunft und Reintegration unterstützt. Für kamerunische Staatsbürger, die aus Österreich zurückkehren wollen, gibt es entsprechende Unterstützungsangebote.
Damit ist die BF durch die Abschiebung nach Kamerun nicht in ihrem Recht gemäß Art. 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass sie allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Kamerun besser gestellt ist, genügt nicht für die Annahme, sie würde in Kamerun keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
Ganz allgemein besteht in Kamerun derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Es kann festgestellt werden, dass auch eine nach Kamerun zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann seine existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Kamerun, die nahelegen würden, dass bezogen auf die BF ein reales Risiko einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 8 Abs 1 Z 1 AsylG abzuweisen war.
3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war der BF daher nicht zuzuerkennen.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Die BF führt in Österreich kein geschütztes Familienleben, da sie weder über Familie noch über sonstige Verwandte in Österreich verfügt.
Zu prüfen wäre darüber hinaus ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der BF. Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Die BF war von April 2018 bis dato in Österreich aufhältig. Es liegt somit kein durchgängiger zehnjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet vor, bei welchem regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen wäre (vgl. VwGH 23.07.2021, Ra 2018/22/0282).
Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG darf außerdem maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass sie sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Fallgegenständlich beruhte der bisherige Aufenthalt der BF im Bundesgebiet als Asylwerberin lediglich auf einer temporären, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb sie während der gesamten Dauer ihres Aufenthaltes nicht darauf vertrauen durften, dass sie sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann.
Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Die BF hat zwar Deutschzertifikate Niveau A1 und A2 erlangt und zuletzt einen Deutschkurs B1 abgeschlossen. Sie hat auch einen Gastronomiekurs, einen Computerkurs und einen Pflegekurs gemacht. Sie wohnt zur Bittleihe in einem Zimmer mit kleiner Küche im selben Haus mit einer Familie und unterstützt diese regelmäßig im Haushalt sowie Garten. Zudem besucht sie einen kamerunischen Verein und Gottesdienste. Sie hat eine kamerunische Freundin, die sie mit ihrem Kind unterstützt und pflegt gelegentlich auch eine ältere Dame aus Tansania. Sie hat sich allerdings nicht am Arbeitsmarkt integriert und führt auch keine Beziehung. Auch sind diese Integrationsschritte im Kontext des bereits seit acht Jahren bestehenden Aufenthalts in Österreich zu betrachten, wodurch deren Gewicht teilweise relativiert wird.
Vielmehr ist nach wie vor von intensiven Bindungen der BF zu ihrem Herkunftsstaat Kamerun auszugehen, zumal sie dort den weit überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht hat. Sie hat dort die Schulbildung durchlaufen, Berufserfahrung gesammelt und spricht nach wie vor ihre Muttersprache sowie Französisch. Zudem ist die BF mit den regionalen Sitten und Gebräuchen ihres Herkunftslandes weiterhin vertraut. Auch verfügt sie in ihrer Heimatregion über familiäre Anknüpfungspunkte, insbesondere in Form Mutter, Geschwister und Kinder, zu welchen auch Kontakt besteht. Raum für die Annahme, dass die BF im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr hat, besteht sohin nicht.
Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige, wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall der erwerbsfähigen BF, welche zudem über eine Schulbildung sowie Berufserfahrung in ihrem Herkunftsstaat verfügt, ebenfalls nicht vor.
In Bezug auf die im Verfahren geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin ist zu betonen, dass keinerlei Gründe ersichtlich sind, weswegen sie hierfür im Bedarfsfall nicht auch in Kamerun adäquate und ihr zugängliche Therapie- und Behandlungsmöglichkeiten vorfinden wird können. Nach der - vom Verwaltungsgerichtshof übernommenen - Rechtsprechung des EGMR hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt. Es obliegt einem Fremden, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig ist und dass diese nur in Österreich erfolgen kann. Denn nur dann ist ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse im Sinne des Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht – beurteilbar (vgl. VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0052, mwN). Derartige Umstände wurden seitens der Beschwerdeführerin jedoch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens substantiiert dargelegt.
Den persönlichen Interessen der BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).
Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten der BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an ihrer Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF durch seine Ausreise im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK als verhältnismäßig angesehen werden kann und war die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.
Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig. Die BF verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.4. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. Bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig wäre.
Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005, 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062, und 06.11.2018, Ra 2018/01/0106).
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da der BF keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.
Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Kamerun erfolgte daher zu Recht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 52 Abs. 9 FPG abzuweisen war.
3.5. Zur Behebung des Einreiseverbots (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 53 Abs 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Nach § 53 Abs 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs 1, vorbehaltlich des Abs 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15.12.2011, 2011/21/0237, zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 ausgeführt, dass unter Beachtung der Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle (ErlRV 1078 BlgNR 24. GP, 29 ff) bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht (vgl. zum Erfordernis einer Einzelfallprüfung aus der ständigen Rechtsprechung auch etwa VwGH 10.04.2014, 2013/22/0310, 30.07.2014, 2013/22/0281; VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).
In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 21.11.2022, Ra 2022/14/0285 mwN).
Das BFA stützte das gegen die BF verhängte Einreiseverbot gegenständlich auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG, ohne sich dabei auf eine konkrete Ziffer zu beziehen und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Aufenthalt der BF in Österreich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle und den Interessen des Art. 8 EMRK widerlaufe, da sie nach negativem Abschluss des Verfahrens ihres ersten Antrag auf internationalen Schutz betreffend seiner Rückkehr- bzw. Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Die Gesamtbeurteilung ihres Verhaltens, ihrer Lebensumstände sowie ihrer familiären sowie privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der vom BFA vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von zwei Jahren gerechtfertigt und notwendig sei, um die von ihr ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.
Gegenständlich ist zu berücksichtigen, dass ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigt; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht (vgl. in diesem Sinn VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125, Rz 25 und 26, sowie darauf Bezug nehmend etwa VwGH 12.08.2019, Ra 2018/20/0514). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von § 53 Abs. 2 FPG erfasst, was jedenfalls auch von Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192; 27.04.2020, Ra 2019/21/0277, Rz 14). Ob Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie – anders als die innerstaatliche Rechtslage – auch ohne eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG in jedem Fall einer Verletzung der Ausreiseverpflichtung zwingend die Erlassung eines Einreiseverbots verlangt, kann schon deshalb dahingestellt bleiben, weil eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie zu Lasten eines Einzelnen von vornherein nicht in Betracht käme (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, Rn 30; 27.04.2020, Ra 2019/21/0277, Rz 16).
Es wird zwar nicht verkannt, dass die BF trotz Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des BVwG vom 23.06.2020 nicht aus dem Hoheitsgebiet der Europäischen Union ausgereist ist und infolge ohne Vorbringen neuer Fluchtgründe einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Die Erlassung eines Einreiseverbotes erscheint jedoch zusätzlich zur Rückkehrentscheidung gegenständlich nicht geboten. So hielt sie sich bis 23.06.2020 aufgrund des laufenden Asylverfahrens iSd § 13 Abs. 1 AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich auf, ist bzw. war während ihres Aufenthaltes in Österreich durchgehend behördlich gemeldet und ist strafgerichtlich unbescholten. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der aufgrund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose, kann eine maßgebliche, über die Notwendigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung hinausgehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Das von der BF gesetzte Fehlverhalten wurde bereits bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung berücksichtigt.
Demnach kann von der Verhängung eines Einreiseverbotes Abstand genommen werden, ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben.
3.6. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkt VI. und VII. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
Gegen die BF bestand vor Stellung seines gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz bereits eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung (siehe Erkenntnis des BVwG vom 23.06.2020, Zl. I403 2217274-1/20E). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist demnach nicht zu beanstanden.
Gemäß § 55 Abs. 1 a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. Folglich hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 55 Abs. 1 a FPG zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise Abstand genommen.
Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte VI. und VII. des angefochtenen Bescheides waren somit ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
3.7. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.
Angesichts der Rechtsprechung von VwGH und VfGH zur Abhaltung von mündlichen Verhandlungen konnte im Fall des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung deshalb unterbleiben, weil der für die getroffene rechtliche Beurteilung maßgebliche Sachverhalt vorliegt und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seiner Ermittlungspflicht durch die Einvernahme des Beschwerdeführers nachkam. Auch in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen ergab sich keine Notwendigkeit, dem Beschwerdeführer im Rahmen einer mündlichen Verhandlung neuerlich zu befragen, weil auch in der Beschwerde keine (substantiierten) über die Angaben des Beschwerdeführers im verwaltungsbehördlichen Verfahren hinausgehende Ausführungen, die für das gegenständliche Verfahren von Relevanz sind, enthalten sind. Das Beschwerdevorbringen warf somit keine neuen oder noch zu klärenden Sachverhaltsfragen auf. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zur Gänze der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde anschließen.
Zudem wurde eine mündliche Verhandlung von der rechtsfreundlich vertretenen BF auch nicht beantragt.
Vor diesem Hintergrund konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.