Bundesverwaltungsgericht W289 2318569-1

W289 2318569-1Tribunal administratif fédéral12 juin 2026

Regest

Anspruchsverlust Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W289 2318569-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W289.2318569.1.00

Spruch

W289 2318569-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ajdin LUBENOVIC als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 02.06.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 13.08.2025, Zl. XXXX , betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für 56 Tage ab 08.05.2025 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

In der vom Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) mit dem Beschwerdeführer am 29.10.2024 verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als XXXX bzw. XXXX sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen unterstütze. Ferner wurde vereinbart, dass sich der Beschwerdeführer auf Stellenvorschläge, die ihm das AMS zuweist, sofort bewerben und innerhalb von acht Tagen eine Rückmeldung über seine Bewerbung geben müsse.

Mit Schreiben vom 15.04.2025 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS ein Stellenangebot als Regalbetreuer im Tiefkühlbereich beim potenziellen Dienstgeber XXXX übermittelt. Die Bewerbung hatte über den im Vermittlungsvorschlag angeführten Link zu erfolgen.

Das Dienstverhältnis kam jedoch nicht zustande.

In der niederschriftlichen Einvernahme gemäß § 10 AlVG vom 26.05.2025 führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass er keine Einwendungen gegen die zugewiesene Stelle habe. Der Beschwerdeführer habe sich nicht beworben, da er Anfang April den Führerschein wieder gemacht habe und dadurch viel zu lernen gehabt habe. Dadurch habe er vermutlich die Bewerbung übersehen. Weiters habe er wegen seines Sohns Termine beim Jugendamt gehabt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.06.2025 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für 56 Tage ab 08.05.2025 verloren habe. Begründend wurde darauf verwiesen, dass das AMS am 08.05.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung als Regalbetreuer bei XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe. Ein Tag Krankengeld verlängere bzw. unterbreche die Ausschlussfrist. Aus diesem Grund erfolge die Wiederanweisung voraussichtlich ab 04.07.2025. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass er über drei Monate im Krankenstand gewesen wäre. Es sei eine Operation im XXXX geplant gewesen, welche jedoch nicht stattgefunden habe und ihn in der Folge in eine Depression versetzt habe. Die vom AMS angebotene Stelle würde seine Symptome nur verschlechtern. Am 26.05.2025 habe der Beschwerdeführer bei seinem Termin alles erklären wollen. Am 01.04.2025 habe er erfahren, dass sein XXXX gestorben sei, wobei er es nach langem Kontaktabbruch gewagt habe, dort anzurufen. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass es sehr viele Probleme mit seinem Sohn in der Schule gegeben habe, da dieser misshandelt worden sei. Es stehe eine diesbezügliche Gerichtsverhandlung am XXXX an. Weiters habe der Beschwerdeführer sehr lange gebraucht, um seinen Führerschein zu erlangen, da er alles neu machen und mehrere Prüfungen ablegen habe müssen. Zurzeit sei er auf der Suche nach einer geeigneten Arbeit in der Nähe seines Sohnes. Es sei momentan nicht leicht für den Beschwerdeführer und er vergesse manche Termine, wenn er sich diese nicht aufschreibe. Es sei nie seine Absicht gewesen, ein angebotenes Stellenangebot zu vereiteln. Der Beschwerdeführer habe vielmehr aufgrund des psychischen Drucks und der vielen Meldungen des AMS vergessen, eine Rückmeldung zu geben.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.08.2025 wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 02.06.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung nicht stattgegeben (Spruchpunkt I.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen (Spruchpunkt II.). Die belangte Behörde führte insbesondere aus, dass sich der Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäß auf die zugewiesene und zumutbare Stelle als Regalbetreuer vom 15.04.2025 beworben habe. Mit sämtlichen Anträgen habe er zur Kenntnis genommen, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandhilfe entzogen werde. Am 08.05.2025 sei das AMS in Kenntnis gesetzt worden, dass der Beschwerdeführer sich nicht um die zugewiesene Stelle beworben habe. Mit Schreiben vom 13.05.2025 sei der Beschwerdeführer darüber informiert worden, dass sein Leistungsbezug mit 08.05.2025 eingestellt werde und ihm ein Termin beim AMS zur Abklärung vorgeschrieben worden. Zwar habe er sich daraufhin am 14.05.2025 bei der zugewiesenen Stelle beworben, jedoch sei die Bewerbung erst fast vier Wochen nach Erhalt des Vermittlungsvorschlages und erst nach Einstellung seines Leistungsbezuges erfolgt. Auch habe er sich am 14.05.2025 nicht ordnungsgemäß per Mail beworben und nicht, wie im Vermittlungsvorschlag gefordert, über den angeführten Link. Der potenzielle Dienstgeber habe am 14.05.2025 zudem seine Bewerbungsmail mit dem Hinweis an das AMS übermittelt, dass der Beschwerdeführer am selben Tag vom Dienstgeber aufgefordert worden sei, seinen Lebenslauf zuzusenden, da ansonsten seine Bewerbung nicht bearbeitet werden könne. Sein Beschwerdeeinwand, dass es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, die verfahrensgegenständliche Stelle als Regalbetreuer anzunehmen, könne zu keinem anderen Ergebnis führen, da er vom AMS im Vorfeld aufgefordert worden sei, am 12.08.2025 bzw. - nach erfolgter Verschiebung auf eigenen Wunsch - am 13.08.2025 in der Landesgeschäftsstelle des AMS XXXX vorzusprechen und seine gesundheitlichen Einwendungen mit einem Facharztgutachten zu belegen, wobei er jedoch unentschuldigt nicht zum Termin erschienen sei.

Durch die verspätete sowie nicht wie im Vermittlungsvorschlag geforderte Bewerbung, habe er zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Beschäftigung nicht zustande kommt und sei dieses Verhalten ursächlich für das Nichtzustandekommen der angebotenen Beschäftigung. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen. Da bereits mehrmals ein Anspruchsverlust nach § 10 AlVG ausgesprochen worden sei und er keine neue Anwartschaft erworben habe, erhöhe sich der gegenständliche Anspruchsverlust um zwei Wochen. Die Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wiederum sei das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Hierzu sei von der Behörde festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer seine letzte Anwartschaft auf Arbeitslosengeld am 15.12.2010 erfüllt habe, mittlerweile Notstandshilfe beziehe und bereits mehrere Sanktionen gemäß § 10 AlVG verhängt worden seien. Im vorliegenden Fall würde Langzeitarbeitslosigkeit verbunden mit Arbeitsunwilligkeit vorliegen, da trotz der zahlreichen Stellenangebote – davon alleine 36 Vermittlungsvorschläge im Jahr 2025 – keines zu einem Dienstverhältnis geführt habe. Eine aufschiebende Wirkung würde daher den aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Insgesamt diene dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Aus diesem Grund überwiege in diesem Fall das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei daher entsprechend der Interessenabwägung auszuschließen.

Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, dass er sich beim potenziellen Dienstgeber beworben und eine Absage erhalten habe. Des Weiteren habe er dem AMS bereits im Jahr 2023 bzw. 2024 Befunde im Hinblick auf seine XXXX übermittelt. Im März 2024 wäre seine Operation zur XXXX gewesen, jedoch sei diese mangels Kapazität am gleichen Tag abgesagt worden. Sein Internist habe ihm empfohlen, sich körperlich nicht zu sehr anzustrengen und Kälte zu vermeiden, bis ein neuer Operationstermin ausgemacht werde, da dies seine Beschwerden verschlechtern würde. Es sei auch geplant gewesen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Genesungszeit eine Physiotherapie beginnt, um den Heilungsprozess zu beschleunigen. Im Zuge des Vorlageantrages legte der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen vor.

Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens übermittelt.

Mit Schreiben vom 16.09.2025 beantragte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde, in seinem Fall die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Jenes Schreiben wurde von der Behörde ebenfalls dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht im Wesentlichen zuletzt seit 16.07.2011 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 21.09.2011 bezieht er Notstandshilfe, unterbrochen durch kurze Dienstverhältnisse und viele Krankengeldbezüge. Vom 01.06.2024 bis zum 30.11.2024 und vom 02.05.2025 bis zum 09.07.2025 stand der Beschwerdeführer beim Dienstgeber XXXX in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis.

Während des Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung wurde der Beschwerdeführer wiederholt über die Bedeutung von Vermittlungsvorschlägen belehrt. Zuletzt wurde mit dem Beschwerdeführer am 29.10.2024 eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, in der unter anderem festgehalten wurde, dass das AMS ihn bei der Suche nach einer Stelle als XXXX bzw. XXXX sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen unterstützt.

Mit Schreiben vom 15.04.2025 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS ein Stellenangebot als Regalbetreuer im Tiefkühlbereich beim potenziellen Dienstgeber XXXX übermittelt. Die Bewerbung hatte über den im Vermittlungsvorschlag angeführten Link zu erfolgen. Im Schreiben des AMS wurde weiters darauf hingewiesen, dass eine nicht ordnungsgemäße Bewerbung die Einstellung des Leistungsbezuges zur Folge hat. Dieser Umstand war dem Beschwerdeführer bekannt.

Erst nach entsprechendem Vorhalt durch das AMS, dass vom Dienstgeber rückgemeldet wurde, dass der Beschwerdeführer sich nicht beworben hat, sowie erfolgter Einstellung seines Leistungsbezuges bewarb sich der Beschwerdeführer am 14.05.2025 – somit verspätet – auf die vom AMS angebotene Stelle. Dabei erfolgte die Bewerbung des Beschwerdeführers nicht über den im Vermittlungsvorschlaf angegebenen Link, sondern per E-Mail und ohne Lebenslauf. Der Aufforderung des potenziellen Dienstgebers, einen Lebenslauf zu übermitteln, kam der Beschwerdeführer nicht nach.

Das Dienstverhältnis kam nicht zustande.

Diese Beschäftigung war dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar. Es liegen keine gesundheitlichen Einschränkungen vor, die mit den Anforderungen der zugewiesenen Beschäftigung unvereinbar sind. Die zugewiesene Stelle entsprach auch den Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers.

Festgestellt wird, dass die verspätete sowie nicht den Vorgaben des Vermittlungsvorschlages entsprechende Bewerbung des Beschwerdeführers und die Nichtübermittlung eines Lebenslaufes für das Nichtzustandekommen der vom AMS angebotenen zumutbaren Beschäftigung ursächlich war. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer nahm innerhalb der Ausschlussfrist keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung auf.

Gegen den Beschwerdeführer wurde seit 2011 bereits mehrmals eine Ausschlussfrist gemäß § 10 Abs. 1 AlVG verhängt und hat der Beschwerdeführer seither keine neue Anwartschaft erfüllt.

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.

Die Feststellungen zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf des AMS.

Der Inhalt der Betreuungsvereinbarung vom 29.10.2024 ergibt sich aus der Beschwerdevorentscheidung und wurde im Verfahren nicht bestritten.

Die Feststellungen zum letzten Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers basieren auf dem im Akt einliegenden Datenauszug des AMS.

Die Feststellungen zur angebotenen Stelle beim potenziellen Dienstgeber XXXX stützen sich auf den im Verfahrensakt einliegenden Vermittlungsvorschlag vom 15.04.2025 und sind unstrittig. Dass der Beschwerdeführer bei Nichtbewerben einer vermittelten zumutbaren Beschäftigung bzw. wenn sein Verhalten darauf abzielt nicht eingestellt zu werden, kein Arbeitslosengeld erhält, ist ihm bekannt gewesen, da insbesondere auch im gegenständlichen Schreiben, mit dem das Stellenangebot des AMS übermittelt wurde, auf die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG hingewiesen wurde.

Vom Beschwerdeführer wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten, dass ihm der gegenständliche Vermittlungsvorschlag von der belangten Behörde nachweislich übermittelt wurde.

Die vom AMS zugewiesene Beschäftigung als Regalbetreuer im Tiefkühlbereich war dem Beschwerdeführer auch objektiv zumutbar. Der Beschwerdeführer führte hierzu im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass ihm die zugewiesene Stelle aufgrund gesundheitlicher Probleme, insbesondere im Zusammenhang mit einer Depression sowie körperlichen Einschränkungen, nicht zumutbar gewesen sei. Hierzu ist auszuführen, dass ein Arbeitsloser verpflichtet ist, derartige Umstände bereits bei der Zuweisung der Stelle durch das AMS und insbesondere konkretisiert vorzubringen. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - trotz mehrmaliger Aufforderung durch die belangte Behörde - keinerlei fachärztliche Unterlagen zu etwaigen gesundheitlichen Einschränkungen vorlegte und an ihn vergebene Termine in diesem Zusammenhang unentschuldigt nicht wahrnahm. Weiters wurde fallgegenständlich in der – zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen – Betreuungsvereinbarung vom 29.10.2024 festgehalten, dass die Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als XXXX bzw. XXXX sowie anderen gesetzlich zumutbaren Stellen unterstützt und der Beschwerdeführer sich auf Stellenangebote bewerben und binnen 8 Tagen Rückmeldung darüber geben muss, was sich aus der unbestritten gebliebenen Feststellung der Behörde in der Beschwerdevorentscheidung ergibt. Etwaige Hinweise auf gesundheitliche Einschränkungen hingegen wurden nicht erwähnt. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch in der beim AMS betreffend das Nichtzustandekommen der gegenständlich zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift vom 26.05.2025 angab, keine Einwendungen betreffend körperliche Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit zu haben, er sich vielmehr nicht beworben hatte, da er Anfang April den Führerschein machte und dadurch viel zu lernen gehabt und dadurch die Bewerbung übersehen hatte.

Der Beschwerdeführer machte im gesamten Verfahren auch keine konkreten Angaben dazu, warum ihm die zugewiesene Stelle als Regalbetreuer im Tiefkühlbereich zum Zeitpunkt der Zuweisung konkret unzumutbar gewesen wäre. In der Beschwerde führte er sodann zwar aus, dass ihm die zugewiesene Stelle aufgrund gesundheitlicher Probleme, insbesondere im Zusammenhang mit einer Depression sowie körperlichen Einschränkungen, nicht zumutbar gewesen sei und die zugewiesene Stelle seine Symptome nur verschlechtert hätte. Eine nachvollziehbare Konkretisierung, welche Tätigkeiten der zugewiesenen Beschäftigung er aus welchen medizinischen Gründen nicht verrichten hätte können, erfolgte jedoch nicht. Insbesondere aber wäre es an dem Beschwerdeführer gelegen, sich ordnungsgemäß zu bewerben und allfällige Bedenken im Rahmen eines Gesprächs mit dem potenziellen Dienstgeber abzuklären. Soweit der Beschwerdeführer im Vorlageantrag ärztliche Unterlagen vorlegte, ist festzuhalten, dass auch jenen keine Einschränkungen in Bezug auf die zugewiesene Stelle entnommen werden können. Vielmehr war festzustellen, dass die dem Beschwerdeführer zugewiesene Beschäftigung seinen gesundheitlichen Fähigkeiten entsprochen hat und zumutbar im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG war und er sich ordnungsgemäß bewerben hätte müssen.

Die Feststellung, dass die zugewiesene Beschäftigung aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht zustande kam, stützt sich darauf, dass durch die verspätete sowie nicht ordnungsgemäße Bewerbung ohne Lebenslauf jegliche Chance auf die zugewiesene Stelle zunichtegemacht wurde. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, eine durch die regionale Geschäftsstelle bzw. vom Arbeitsmarktservice beauftragte Dienstleister vermittelte, zumutbare (und arbeitslosenversicherungspflichtige) Beschäftigung als Arbeitnehmer anzunehmen. Konkret wäre es vom Beschwerdeführer jedenfalls zu erwarten gewesen, dass er sich auf die zugewiesene Stelle ordnungsgemäß sowie rechtzeitig bewirbt und etwaige Bedenken - etwa im Hinblick auf seine Gesundheit - im Rahmen eines persönlichen Gesprächs abklärt. Indem sich der Beschwerdeführer jedoch verspätet beworben hat und trotz Aufforderung des potenziellen Dienstgebers keinen Lebenslauf übermittelte, konnte ein diesbezügliches Gespräch (etwa im Hinblick Arbeitsbelastung, etc.) auch nicht stattfinden. Durch dieses Verhalten hat es der Beschwerdeführer ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, die Aufnahme der angebotenen Beschäftigung zu vereiteln. Er hat durch die nicht ordnungsgemäße Bewerbung kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet.

Das Bundesverwaltungsgericht kam daher in Anbetracht aller einzelfallbezogenen Umstände zu der Einschätzung, dass der Beschwerdeführer eine angebotene zumutbare Beschäftigung vereitelt hat.

Dass bereits mehrere Sanktionen gemäß § 10 Abs. 1 AlVG gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen wurden und er seitdem keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt hat, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bezugsverlauf.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise:

„Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

[…]

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.

[…]

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“

3.3. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert eine arbeitslose Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

Gemäß § 38 AlVG sind die genannten Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.

3.4. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, arbeitslos gewordenen Versicherte, die trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden haben, existentiell abzusichern und ihnen durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und so in die Lage zu versetzen, ihren Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN).

Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.

3.5. Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung

Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).

Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).

Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Sind dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).

Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).

Bei Vorliegen gesundheitlicher Einschränkungen ist der Arbeitslose aber grundsätzlich verpflichtet, diese Umstände in erster Linie bereits gegenüber der regionalen Geschäftsstelle schon aus Anlass der Zuweisung bekannt zu geben, um dieser eine Überprüfung der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung für den Beschwerdeführer zu ermöglichen (VwGH 27.04.1993, 92/08/0219). Gesundheitliche Bedenken gegen die Zumutbarkeit einer Beschäftigung müssen daher konkretisiert bereits bei Zuweisung einer Stelle vorgebracht werden (VwGH 20.10.2010, 2009/08/0113).

Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer angeführte gesundheitliche Verfassung ist auszuführen, dass er gesundheitliche Bedenken gegen die Zumutbarkeit der ihm zugewiesenen Beschäftigung zu keinem Zeitpunkt konkretisiert vorgebracht hat. Insbesondere brachte der Beschwerdeführer, trotz Aufforderung durch die Behörde, auch keine aktuellen medizinischen Unterlagen in Vorlage, aus denen eine konkrete Erkrankung hervorgehen würde, die die Tätigkeit unzumutbar erscheinen ließe. Er legte nicht unter Vorlage entsprechender Befunde konkret dar, weshalb ihm eine Tätigkeit als Regalbetreuer gesundheitlich nicht zumutbar wäre. Vielmehr vereinbarte der Beschwerdeführer mit dem AMS in der Betreuungsvereinbarung, Stellen in Vollzeit zu suchen und sofort eine Arbeit aufnehmen zu können. Insgesamt konnte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, wie festgestellt, die Zumutbarkeit der konkret zugewiesenen Beschäftigung somit nicht in Zweifel ziehen und wäre der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers der Annahme der verfahrensgegenständlichen Stelle nicht entgegengestanden, sodass es sich bei dieser Stelle aus gesundheitlicher Sicht um eine für den Beschwerdeführer zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG gehandelt hätte.

Weitere Bedenken hinsichtlich der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung sind im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen. Insbesondere lassen auch die (erst) im Rahmen des Vorlageantrages übermittelten Befunde nicht auf eine evidente Unzumutbarkeit der zugewiesenen Stelle schließen und wäre der Beschwerdeführer jedenfalls verpflichtet gewesen, sich zunächst ordnungsgemäß zu bewerben, um die näheren Bedingungen der Beschäftigung bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern.

3.6. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.

Der Beschwerdeführer hat es dadurch, dass er sich nicht rechtzeitig und nicht ordnungsgemäß auf die vom AMS zugewiesene Stelle beworben hat, ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, die angebotene Beschäftigung zu vereiteln. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgte schon aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch sein Verhalten hat er eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.

3.7. Zu Kausalität und Vorsatz

3.7.1. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).

Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität bereits dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248).

Dass das Verhalten des Beschwerdeführers die Chancen auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zumindest erheblich verringert hat, ist evident. Der Beschwerdeführer hat sich erst verspätet auf die ihm vom AMS zugewiesene Stelle beworben und dabei nicht den im Vermittlungsvorschlag vorgesehenen Bewerbungsweg eingehalten, sondern seine Bewerbung per E-Mail übermittelte. Zudem ist er der Aufforderung des Dienstgebers, einen Lebenslauf zu übermitteln, nicht nachgekommen. Dieses Verhalten war jedenfalls geeignet, das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu vereiteln, und war somit kausal für dessen Nichtzustandekommen.

Hinsichtlich des Vorsatzes ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bewerbung sowie die Folgen einer nicht entsprechenden Mitwirkung bekannt waren. Indem er dennoch verspätet und nicht entsprechend den Vorgaben des Vermittlungsvorschlags handelte sowie die Übermittlung eines Lebenslaufs unterließ, hat er zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt.

3.7.2. Die belangte Behörde ist angesichts dessen auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).

3.8. Zur Rechtsfolge der Vereitelung

Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.

Da gegenüber dem Beschwerdeführer seit dem Jahr 2011 bereits mehrmals eine Ausschlussfrist gemäß § 10 Abs. 1 AlVG verhängt wurde und er seither keine neue Anwartschaft erfüllt hat, ist nach der zitierten Vorschrift der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust von acht Wochen (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher nicht zu beanstanden.

3.9. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht

Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).

Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben.

Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).

Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Insbesondere hat der Beschwerdeführer keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung im relevanten Zeitraum aufgenommen. Die von ihm angeführten persönlichen finanziellen Umstände bzw. Sorgepflichten für seinen Sohn hingegen, vermögen im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung keine andere Einschätzung herbeizuführen.

3.10. Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) ausgeschlossen worden ist.

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Durch die gegenständliche hg. inhaltliche Entscheidung erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung über Spruchpunkt II.) der Beschwerdevorentscheidung vom 13.08.2025 (aufschiebende Wirkung).

3.11. Ergebnis

Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

3.12. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.

Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung, welche im Übrigen auch nicht beantragt wurde, stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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