Bundesverwaltungsgericht W216 2316543-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.06.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W216.2316543.1.00
Spruch
W216 2316543-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 23.05.2025; OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 sowie § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer brachte am 21.02.2025 – unter Vorlage medizinischer Befunde – einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) ein.
2. Zur Überprüfung des Antrages holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Unfallchirurgie vom 01.04.2025, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 31.03.2025, mit dem Ergebnis ein, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vom Hundert (v.H.) bewertet wurde.
3. Nachdem sich der Beschwerdeführer im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs der belangten Behörde vom 03.04.2025 mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht einverstanden zeigte und weitere medizinische Unterlagen nachreichte, holte die belangte Behörde eine gutachterliche Stellungnahme des mit dem Fall betrauten Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Unfallchirurgie ein. Dieser kam darin zu keiner geänderten Beurteilung.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.05.2025 wies die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 40 v.H. festgestellten Grades der Behinderung den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinstG ab.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Zusammengefasst gab er – unter Vorlage weiterer medizinischer Befunde – an, sowohl an physischen als auch psychischen Einschränkungen zu leiden, die bei der Beurteilung durch den Sachverständigen nur unzureichend berücksichtigt worden seien. Die belangte Behörde habe sich auch nicht damit auseinandergesetzt, dass der Beschwerdeführer an starker Erschöpfung, Antriebslosigkeit, Schlafstörung, ausgeprägter Müdigkeit und psychischem Stress leide. Es wären weitere fachspezifische Gutachten einzuholen.
6. Aufgrund des Beschwerdevorbringens und der vorgelegten medizinischen Unterlagen holte das erkennende Gericht ein weiteres Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie, MSc. Orthopädie vom 14.02.2026 ein. Dabei wurde erneut ein Gesamtgrad der Behinderung beim Beschwerdeführer in Höhe von 40 v.H. festgestellt.
7. Mit Schreiben des erkennenden Gerichts vom 19.02.2026 wurde dem Beschwerdeführer das Gutachten vom 14.02.2026 zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Am 03.03.2026 langte eine Stellungnahme mit Einwendungen ein.
8. Mit weiterer Eingabe vom 14.04.2026 wurde ein Befund vorgelegt und der Antrag auf Ergänzung des unter Punkt 6. genannten Gutachtens gestellt.
9. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 15.04.2026 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W216 neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H.
1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
„STATUS:
Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut.
Größe 172 cm, Gewicht 65 kg, 42 a
Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig.
Thorax: symmetrisch.
Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose.
Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar.
Integument: unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte
Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört.
Schulter und Ellbogen unauffällig
Handgelenk rechts: geringgradig Konturvergröberung, keine Überwärmung, keine
Fehlstellung, endlagig Bewegungsschmerzen
Handgelenk links annähernd unauffällig
MCP 2 beidseits Schwellung links mehr als rechts, links Überwärmung
Faust nicht ganz komplett, Zeigefinger rechts Beugedefizit von 3 cm FKHA
Strecken frei
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung frei, Handgelenk rechts
S 20/0/10, links 40/0/60, F rechts 0/0/50, links 10/0/10, Daumen seitengleich frei beweglich.
Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett,
Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig.
Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse.
Beinlänge ident.
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen. Hüftgelenk beidseits unauffällig
Knie beidseits endlagig Bewegungsschmerzen keine Überwärmung sonst unauffällig
Sprunggelenk äußerlich unauffällig jedoch Druckschmerzen
Fuß links Narbe 2. Strahl dorsal
Krallenzehen 2-4 links
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich annähernd frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse.
Mäßig Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen frei beweglich
BWS/LWS: FBA: 20 cm, in allen Ebenen frei beweglich
Lasegue bds. negativ.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist geringgradig links hinkend, Tempo unauffällig.
Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig.“
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Rheumatoide Arthritis
Oberer Rahmensatz, da unter Immuntherapie ohne Aktivitätszeichen, aber deutliche Funktionseinschränkung am rechten Handgelenk und im linken Fuß, deutliche radiologische Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat, bei sonst nur geringen Einschränkungen.
02.02. 02
40
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – auf das seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten (mit Untersuchung des Beschwerdeführers) einer Ärztin für Allgemeinmedizin und zugleich Fachärztin für Unfallchirurgie, MSc. Orthopädie vom 14.02.2026; dies in Ergänzung zum von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Unfallchirurgie (ebenso mit Untersuchung des Beschwerdeführers) vom 01.04.2025 samt dessen gutachterlicher Stellungnahme vom 07.05.2025.
Die Gutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel sind nicht geeignet, die gutachterlichen Feststellungen überzeugend in Frage zu stellen bzw. einen höheren Gesamtgrad der Behinderung zu begründen. Es wird kein aktuell anderes Funktionsdefizit konkret beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde. Die Befunde enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.
Diesbezüglich ist im Lichte der Anlage zur Einschätzungsverordnung festzuhalten, dass die beim Beschwerdeführer vorliegende rheumatoide Arthritis zutreffend der Positionsnummer 02.02.02 (generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades mit den Parametern: Mäßige Funktionseinschränkungen, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls; geringe Krankheitsaktivität) mit dem oberen Rahmensatz von 40 v.H. zugeordnet wurde. Die gewählte Positionsnummer umfasst die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung bei entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerativ rheumatischen Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur. Erst wenn die gesundheitlichen Einschränkungen mit Lähmungserscheinungen einhergehen würden, wären sie entsprechend den funktionellen Defiziten nach Abschnitt 04. „Neuromuskuläre Erkrankungen“ im Kapitel „Nervensystem“ zu beurteilen.
Durch die Heranziehung des oberen Rahmensatzes dieser Position wird dem Umstand Rechnung getragen, dass beim Beschwerdeführer unter einer Immuntherapie keine Aktivitätszeichen bestehen, er aber unter einer deutlichen Funktionseinschränkung am rechten Handgelenk und im linken Fuß leidet. Zudem bestehen bei ihm deutliche radiologische Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat bei sonst nur geringen Einschränkungen. Diese Beurteilung steht auch im Einklang mit den Ergebnissen der persönlichen Untersuchung. Für eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung müssten – der Anlage zur Einschätzungsverordnung folgend – dauernde erhebliche Funktionseinschränkungen (eventuell mit maßgeblichen Einschränkungen im Alltag), eine therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität, die Notwendigkeit einer über mindestens 6 Monate andauernden Therapie oder auch eine Gehbehinderung vorliegen, was jedoch unter Berücksichtigung sämtlicher Befunde beim Beschwerdeführer insgesamt nicht objektiviert werden konnte. Eine höhere Einstufung dieses Leiden kann daher nicht erfolgen.
Die zuletzt vom erkennenden Gericht hinzugezogene Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie und MSc. Orthopädie bestätigte in ihrem Gutachten vom 14.02.2026, dass sich unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und der nachgereichten Befunde keine Änderung des eingeschätzten Leidens ergibt. Insbesondere waren der Sachverständigen die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Umstellung der ursprünglichen handwerklichen Tätigkeit auf Büroarbeit und Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 15 Stunden sowie die von ihm vorgebrachte Gehbehinderung und Unmöglichkeit, wegen seiner Probleme an den Händen Gehhilfen zu verwenden, bekannt. Nach Sichtung sämtlicher Befunde räumte sie ein, dass dadurch das Vorliegen einer seropositiven rheumatoiden Arthritis (beispielsweise durch ärztliche Unterlagen einer Rheumatologischen Ambulanz vom 07.10.2024 oder eines Facharztes für Innere Medizin vom 02.07.2025 belegt) mit ausgeprägter Beteiligung an Händen und Vorfüßen, Talonvikulararthrose links und Gonarthrose beidseits sowie Osteopenie (beispielsweise durch ärztliche Unterlagen eines Orthopädiezentrums vom 07.11.2024 belegt) untermauert wird. All dies wurde von der genannten, zuletzt hinzugezogenen Sachverständigen berücksichtigt. Sie untersuchte Schultergürtel und die beiden oberen Extremitäten des Beschwerdeführers wie auch Becken und die beiden unteren Extremitäten. Ebenso untersuchte sie die Wirbelsäule des Beschwerdeführers. Sie stellte eine gute Beweglichkeit der großen Gelenke und eine erhaltene Grob- und Spitzgriff-Funktion fest. Hinweise auf eine höhergradige funktionelle Einschränkung, eine relevante Instabilität der Halswirbelsäule mit neurologischer Symptomatik oder eine eigenständige psychiatrische Erkrankung mit fachärztlicher Diagnose waren für sie nicht erkennbar. Zudem machte sie sich einen persönlichen Eindruck von seinem Gangbild und seiner Gesamtmobilität. Diesbezüglich hielt sie in ihrem Gutachten vom 14.02.2026 fest, dass der Beschwerdeführer selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel zur Untersuchung erschienen ist. Das Gangbild des Beschwerdeführers war dabei geringgradig links hinkend; das Tempo unauffällig.
Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend machte, dass sich die belangte Behörde in keiner Weise damit auseinandergesetzt habe, dass er an starker Erschöpfung, Antriebslosigkeit, einer Schlafstörung, ausgeprägter Müdigkeit und psychischem Stress leide, hat die vom erkennenden Gericht herangezogene Sachverständige, welcher die Aufnahme und Kategorisierung der vorhandenen, objektivierbaren Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers unter die entsprechenden Positionsnummern nach der Einschätzungsverordnung obliegt, auch dazu nachvollziehbar Stellung genommen. So gab sie an, dass die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Leiden (wie etwa Schlafstörungen, Erschöpfung und psychische Belastung) als Begleiterscheinungen der chronischen Grunderkrankung zu werten sind. Sie konnten von ihr jedoch nicht als eigenständiges, fachärztlich gesichertes Leiden objektiviert werden. Für das erkennende Gericht ergeben sich keine Zweifel an dieser ärztlichen Einschätzung, weshalb auch die Ausführungen in der Stellungnahme vom 03.03.2026 ins Leere gehen. Demnach ist auch nachvollziehbar, wenn die Sachverständige ausführte, dass im Fall des Beschwerdeführers eine wechselseitige Leidensbeeinflussung mangels weiterer einschätzungsrelevanter Diagnosen nicht gegeben ist. Auch diesbezüglich irrt der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in der Stellungnahme vom 03.03.2026.
Die dokumentierten Gesundheitsschädigungen sind in Zusammenschau mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Status somit vollumfänglich – soweit ein einschätzungsrelevantes Leiden vorliegt – berücksichtigt worden. Die zuletzt hinzugezogene Sachverständige hat alle relevanten Befunde gesichtet und ist auch auf alle relevanten Einwendungen des Beschwerdeführers eingegangen.
Insgesamt beträgt der Gesamtgrad der Behinderung 40 vH.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die vorliegenden Sachverständigenbeweise für schlüssig, nachvollziehbar und vollständig. Das Bundesverwaltungsgericht findet daher auch keinen Anlass zur Annahme, dass das zuletzt in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch steht und wird dieses daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)
Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)
Gegenständlich wurde seitens der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und zugleich Facharztes für Unfallchirurgie (mit Untersuchung) vom 01.04.2025 samt gutachterlicher Stellungnahme vom 07.05.2025 sowie ein weiteres seitens des erkennenden Gerichts eingeholtes Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und zugleich Fachärztin für Unfallchirurgie, MSc. Orthopädie vom 14.02.2026 eingeholt. Die Sachverständigengutachten entsprechen den von der Judikatur (sowie von der Einschätzungsverordnung) aufgestellten Anforderungen.
Mit der Novelle BGBl. I 57/2015 hat der Gesetzgeber für das Verfahren zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der Behinderten (in § 19 Abs. 1 BEinstG) und für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (§ 46 BBG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. § 46 BBG in der Fassung BGBl. I 57/2015 bestimmt, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Daher können die ab 25.07.2025 (Einlangen der Beschwerdevorlage am Bundesverwaltungsgericht) eingelangten Befunde bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt werden.
Wie bereits ausgeführt, sind das Beschwerdevorbringen und die vorliegenden Beweismittel nicht geeignet darzutun, dass der in Höhe von 40 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche.
Da ein Grad der Behinderung von 40 (vierzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. Vielmehr ist nach dem letzten Satz des § 14 Abs. 2 BEinstG in einem solchen Fall lediglich der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten auszusprechen (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173 mit mwN).
Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
Falls sich der Leidenszustand des Beschwerdeführers maßgebend verschlechtert hat, bzw. sich die Funktionseinschränkungen künftig verschlechtern, ist es zulässig, abermals einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu stellen und kommt eine neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung in Betracht. (vgl. dazu etwa VwGH vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118 zu § 14 BEinstG).
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigenbeweise geprüft und ein neues Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits ausgeführt, wurden die Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Der Beschwerdeführer hat von den zugrunde gelegten Sachverständigenbeweisen vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Es wurden keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen.
Der Beschwerdeführer wurde im behördlichen Verfahren persönlich fachärztlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden zuletzt im eingeholten Sachverständigengutachten vom 14.02.2026 berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Sohin ist der Sachverhalt geklärt. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art der Leiden und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.