Bundesverwaltungsgericht W166 2280909-2

W166 2280909-2Tribunal administratif fédéral16 juin 2026

Regest

Entschädigungsantrag Gesundheitsschädigung Impfschaden Kausalität Kausalzusammenhang Sachverständigengutachten Wahrscheinlichkeit

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W166 2280909-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W166.2280909.2.00

Spruch

W166 2280909-2/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch SCHMIDAUER-STEINDL-RECHTSANWÄLTE GmbH gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 26.05.2025, betreffend den Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 11.11.2021 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz. Begründet wurde der Antrag vom Beschwerdeführer damit, dass bei ihm nach der ersten Covid-19 Impfung am 27.04.2021 mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer eine Thromboseerkrankung aufgetreten sei. Er habe am 08.05.2021 Beschwerden im rechten Bein, beginnend in der Leiste, dann im Oberschenkel und weiter im mittleren Unterschenkel bekommen. Am 14.05.2021 sei dann in einer Klinik eine „Thromobose, Phlebitis und Thrombophlebitis rechtes Bein“ diagnostiziert worden, und am 19.05.2021 eine ausgedehnte Thrombophlebitis der unteren Extremität rechts. In der Zeit von 26.07.2021 bis 29.07.2021 sei er mit der Diagnose einer PAE bds. (=Lungenembolie) bei einem Zustand nach ausgedehnter Thrombophlebitis stationär in einem Klinikum aufhältig gewesen. Der Beschwerdeführer sei in der Zeit vom 17.05.2021 bis 04.06.2021, vom 10.06.2021 bis 16.06.2021, vom 12.07.2021 bis 01.08.2021, vom 30.08.2021 bis 05.09.2021 und ab dem 06.09.2021 (Enddatum nicht angegeben) im Krankenstand gewesen. Mit dem Antrag legte der Beschwerdeführer eine Kopie eines Auszuges aus dem Impfpass sowie diverse medizinische Unterlagen vor.

Zur Beurteilung des Antrages wurden seitens der belangten Behörde medizinische Unterla-gen von Krankenanstalten und behandelnden Ärzten sowie ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin und Angiologie vom 28.09.2022, basierend auf der per-sönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, eingeholt und Nachfolgendes ausgeführt:

„Anamnese und Vorgeschichte:

Bei Herrn S. wurde am 27.4.2021 die mRNA-Impfung von Biontech Pfizer gegeben. Ab 8.5.2021 klagte der Patient nach einer mehrstündigen Autofahrt nach Deutschland (ca. 2 mal 4.5 Stunden) über Schmerzen im Bereich des rechten Beines. In Deutschland wurde am 14.5.2021 eine Phlebitis einer oberflächlichen Vene am rechten Bein festgestellt (die venöse Sonographie war lt. dem Befund vom 14.5.2021 interessanterweise unauffällig.). Eine The-rapie mit einem Heparinpräparat in Prophylaxedosierung (Fragmin forte entspricht 5000 IE Dalteparin) einmal täglich wurde eingeleitet. Am 19.5.2021 wurde Herr S. dann im Klinikum K. vorstellig. Hier wurde mittels Sonographie eine oberflächliche Thrombose der Vena saphena parva rechts sowie des proximalen Abschnitts der Vena saphena magna rechts fest-gestellt und die Heparintherapie von der Prophylaxedosis auf eine Therapiedosis gesteigert. (Angaben an 15.9.2022 in meiner Ordination: Hier bereits Schmerzen am linken Bein, jedoch keine Sono lt. Patient). Die Einleitung einer oralen Antikoagulation über den Hausarzt sowie Beibehalten dieser für 3 Monate wurde empfohlen (bis Ende 8/21). Der Patient nahm lt. Unterlagen die orale Antikoagulation mit Eliquis bis ca. Mitte Juli ein. Warum kürzer war im Rahmen der Vorstellung in meiner Ordination am 15.9.2022 nicht erinnerlich. Es traten dann vermehrt Beschwerden am linken Bein auf, sodass bei deutlicher D-Dimer Auslenkung am Klinikum K. am 26.7.2021 ein venöser Ultraschall sowie ein CT der Lunge durchgeführt wurde. Hier zeigte sich eine PAE sowie eine 3 Etagen TVT links sowie eine OVT der Vena saphena parva links. Weiters zeigte sich rechts ebenso eine oberflächliche Thrombose der Vena saphena parva (lt. dem Sonobefund auf Seite 3 des Arztbriefes vom 29.7.2021 zeigte sich rechts keine TVT anders als im Diagnosentext beschrieben). Die orale Antikoagulation mit Eliquis wurde wieder eingeleitet und der Patient wurde nach vier Tagen am 29.7.2021 nach Hause entlassen. Laut den vorliegenden Befunden wurde eine angeborene Thromboseneigung ausgeschlossen.

Ergänzung im Rahmen des Besuchs in meiner Ordination am 15.9.2022: Eliquis wurde Ende 8/22 abgesetzt Derzeit immer wieder ziehende Beschwerden an den Beinen.

Bisherige Krankheiten und Operationen:

Keine, auch keine Operationen. Keine Varikose auch nicht fam. gehäuft,

Berufliche Ausbildung und Tätigkeit:

Herr S. arbeitete als M. (Kündigung 31.8.2021). Derzeit ist er in der Photovoltaik-Branche tätig.

Vaskuläre Risikofaktoren:

Rauchen: neg.

Diabetes Mellitus: lt. Unterlagen neg.

Arterieller Hypertonus: lt. Unterlagen neg.

Keine Thrombosen bei erstgradigen Verwandten

FCDS venös am 15.9.2022: links alte Restthromben an der V.pop. und am

Unterschenkel; rechts Insuffizienz der VSM und VSP; die tiefen Leitvenen frei.

Beurteilung/Zusammenfassung:

Bei Herrn XXXX bestand zeitnah nach der Corona Impfung mit dem mRNA-Impfstoff von Pfizer nach einer längeren Autofahrt nach Deutschland eine oberflächliche Thrombose. Die-se wurde mit einer Heparinprophylaxe therapiert. Bei zunehmenden Beschwerden zeigte sich in einer Kontroll-Ultraschalluntersuchung im Klinikum Klagenfurt eine Progression der oberflächlichen Thrombose, sodass eine orale Antikoagulation für insgesamt drei Monate empfohlen wurde. Die Antikoagulation wurde jedoch lt. Unterlagen nach einigen Wochen nicht mehr genommen, sodass eine (nicht mehr frische) tiefe Beinvenenthrombose mit einer Lungenembolie bei Beschwerdezunahme festgestellt wurde. Daraufhin wurde neuerlich eine orale Antikoagulation eingeleitet.

Zu den Fragestellungen des Ministeriums kann wie folgt Stellung genommen werde:

Frage 1: Welchem Krankheitsbild bzw. welcher Gesundheitsbeeinträchtigung entspricht die geltend gemachte Gesundheitsschädigung?

Bei Herrn S. besteht eine in der Sonographie objektivierte oberflächliche Thrombose nach längerer Autofahrt zeitnah nach einer Corona Impfung mit dem Impfstoff von Pfizer. Unter der Heparinprophylaxe kam es zu einer Progression der Thrombose und bei offensichtlich frühzeitigem Absetzen/Pausieren der Antikoagulation zu einer tiefen Beinvenenthrombose und Lungenembolie. Ein unmittelbar ursächlicher Zusammenhang mit der Erstgabe des Pfizer Impfstoffs einige Tage vor der langen Autofahrt nach Deutschland ist prinzipiell möglich. Die Impfung stellt jedoch, wenn, dann nur einen kleinen zusätzlichen Triggerfaktor in der Entstehung der Thrombose dar. Eine sicherlich ebenso relevante Ursache ist die lange Auto-fahrt, ev. eine Klappenschwäche an den oberflächlichen Leitvenen (zumindest konnte diese im Rahmen der Kontrolle in meiner Ordination festgestellt werden) sowie die initial niedrige Heparin Dosis und nachfolgend die zu kurze Einnahme der oralen Antikoagulation (drei Monate empfohlen, die Therapie wurde aber bereits vorher abgesetzt/pausiert/ausgesetzt). Eine klassische vaccine induced thrombotic thrombopenia - VITT (Thrombose und Throm-bopenie auf Gabe des Vektor Impfstoffes meist von Astra Zeneca) ist bei Herrn S. auszu-schließen.

Frage 2: Ergeben sich daraus maßgebliche Funktionsbeeinträchtigungen?

Der Patient klagt über geringes Ziehen seit der Thrombose (im Sinne eines milden post-thrombotischen Syndroms).

Frage 3: Sind die Symptome als Impfreaktion oder Impfkomplikation in der Literatur bekannt?

Die Symptome, die mit einer Thrombose nach Covid 19 Impfung mit dem Impfstoff von Astra Zeneca (VITT) einhergehen, sind in der Literatur hinlänglich bekannt. Die in den Unterlagen ausgeführten Veränderungen sprechen aber klar gegen eine VITT. Tiefe Beinvenenthrombo-sen wurden nach mRNA-Impfungen aufgrund der Erfahrungen mit den Vektor Impfstoffen in großen Studien untersucht. Selbst bei rezent (5/22) publizierten sehr großen Datenmengen von bis zu 10 Millionen geimpften Personen, konnte keine signifikante Häufung von venösen Thrombosen nach Impfung mit dem Pfizer Coronaimpfstoff festgestellt werden (follow up Periode von 28 Tagen), Auch in der klinischen Praxis sehen wir seit der Einführung der flächendeckenden Corona Impfungen keine signifikante Häufung von venösen Thrombosen. Beinahe jeder 2021 eingewiesene Patient mit venös thrombotischen Ereignissen (in den oberflächlichen oder auch tiefen Venen) wurde in den Wochen davor, erst-, zweit- oder auch schon drittgeimpft. Da die Zahl insgesamt konstant blieb, scheint ein relevanter Zu-sammenhang (bis auf die wenigen beschriebenen VITT-Patientinnen, Details siehe oben) unwahrscheinlich. Diese Beobachtung wird auch in den oben ausgeführten großen interna-tionalen Studien gestützt.

Frage 4: Welche ärztlichen Befunde sprechen für einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung?

Ein thrombotisches Ereignis zeitnah nach einer Impfung kann immer kritisch hinterfragt werden. Hier sprechen aber relevante Anteile dagegen (Details siehe oben).

Frage 5: Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Pro-Schlussfolgerung?

Wenig gewichtig.

Frage 6: Welche ärztlichen Befunde sprechen gegen einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung?

Ein Gerinnungsphänomen im Sinne einer VITT ist aufgrund des Impfstoffs sowie der Labor-werte auszuschließen. Weiters wurden in der Literatur keine signifikante Häufung von Thrombosen nach Gabe des Pfizer Impfstoffs beschrieben, Es bestehen auch mit der Auto-fahrt und ev. der vorbestehenden Klappenschwäche additive Thromboserisikofaktoren.

Frage 7: Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Contra-Schlussfolgerung?

Gewichtig.

Frage 8: Spricht im Sinne der gesamtheitlichen Sicht erheblich mehr für oder erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang?

Es spricht mehr gegen einen relevanten ursächlichen Zusammenhang.

Frage 9: Ist daher aus ärztlicher Sicht ein bzw. kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzu-nehmen?

Aus ärztlicher Sicht ist ein unmittelbar ursächlicher Zusammenhang unwahrscheinlich

Frage 10: Insbesondere sind folgende Kriterien zu prüfen:

  • Besteht ein klarer zeitlicher Zusammenhang?

Ja, aber nach der Erstgabe des Pfizer Impfstoffs.

  • Entspricht die Symptomatik im Wesentlichen, wenn auch in abgeschwächter Form dem Bild einer Komplikation nach einer Infektion?

Die Thrombose im Symptomenkomplex einer VITT wurde in der Literatur klar beschrieben, dieses Krankheitsbild lag/liegt hier aber nicht vor.

  • Gibt es eine andere (wahrscheinlichere) Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie?

Ja, bei Herrn S. besteht eine lange Autofahrt sowie die bereits beschriebene Klappenschwä-che (unklar seit wann vorhanden) als möglicher Risikofaktor einer oberflächlichen Ve-nenthrombose. Weiters wurde die initiale oberflächliche Thrombose mit einer niedrigen Heparindosis therapierte und danach die empfohlene orale Antikoagulation früh abge-setzt/ausgesetzt/pausiert, sodass die Entstehung der Lungenembolie begünstigt wurde.

Frage 11: Hat die Impfung eine zumindest über 3 Monate andauernde Gesundheitsschädi-gung verursacht?

Nein. Laut Unterlagen wurden Krankenstände von mehreren Wochen dokumentiert (insge-samt sind aber nicht drei Monate am Stück ausgeführt)

Frage 12: Hat die Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung nach§ 84 Abs. 1 StGB bewirkt?

Nein. Der alleinige ursächliche Zusammenhang mit der Impfung ist für mich nicht gesichert; das Zeitfenster von über 24 Tagen wäre aber gegeben.“

Im Rahmen des dazu eingeräumten Parteiengehörs brachte der vertretene Beschwerdeführer eine Stellungnahme vom 22.12.2022 ein und legte ein Experten-Statement vom 30.06.2021 samt Übersetzung vor.

Zur Beurteilung dieses Vorbringens bzw. des vorgelegten Experten-Statements wurde von der belangen Behörde ein ergänzendes fachärztliches Gutachten des bereits befassten Sachverständigen vom 13.09.2023 eingeholt, in welchem Nachfolgendes ausgeführt wurde:

„Seite 3: Von Seiten des Sachverständigen wird nicht dargelegt, dass die Autofahrt bzw. eine eventuelle Klappenschwäche die wahrscheinlichere Ursache darstellen"

Sowohl eine Klappenschwäche als auch eine lange Autofahrt sind etablierte Risikofaktoren für venös thrombotische Ereignisse. Die Klappenschwäche wurde je nach Literaturstelle in der Altersklasse von Herrn S. mit einem ca. 4fach erhöhtem Risiko für venöse Thrombosen publiziert (vgl. John Heit et al.; Risk factors für Deep Vein Thrombosis and Pulmonary Embo-lism, Arch Intern Med. 2000; 160:809-815). Die lange Reisetätigkeit (sowohl Auto, Bus oder Flugzeug) wurde je nach Literaturstelle mit einem ca. 2fach erhöhtem Thromboserisiko pu-bliziert, wobei alle 2 Stunden Reistätigkeit, das Thromboserisiko um ca. 18% ansteigt (vgl. Divay Chandra et al.; Metaanalysis: Travel and Risk for Venous Thromboembolism; Ann Inter Med, 2009;151:180-190). Somit kann man angesichts dieser Daten sagen, dass sowohl Klap-penschwäche als auch lange Reisetätigkeit relevante Risikofaktoren für eine venöse Throm-bose darstellen.

Weiters auf Seite 3 des Schreibens: „Zur entsprechenden Symptomatik ist auszuführen, dass thrombotische Ereignisse auch nach Injektion von mRNA-Impfstoffen auftreten. "

Es kommen auch nach mRNA-Impfungen venöse Thrombosen vor, aber nicht gehäuft. Das hat auch mit der Grundhäufigkeit von venösen Thrombosen zu tun, diese beträgt 1 bis 2 pro 1000 Einwohner pro Jahr. Eine venöse Thrombose ist somit nicht selten und kommt natürlich auch bei mRNA Geimpften vor. Mit venösen Thromboseraten nach Covid 19 Impfungen haben sich die letzten Jahre viele Studien beschäftigt. Zum Beispiel:

•Maria Elena Flacco et al. Vaccines 2023: keine Häufung von Thrombosen und Lun-genembolien bei 250 000 Covid Geimpften.

•Tanis/av C et al. Public Health 2022: keine Häufung von Thrombosen und Lungenem-bolien bei 320 000 Covid Geimpften

•Houghton DE et al. J Thromb Haemost 2022: keine Zunahme von venös thromboti-schen Ereignissen bei 790 000 Covid Geimpften (davon 450 000 mit dem Impfstoff von Pfizer)

•Whitney WAI et al. Plos Medicine 2022: keine Zunahme von venös thrombotischen Ereignissen bei 8.7 Millionen Pfizer Covid Geimpften

•Hviid A et al. Anna/s of Interna/ Medicine 2022: keine Zunahme von venös thrombo-tischen Ereignissen bei 100 000 Pfizer Covid Geimpften

Weiters auf Seite 3 des Schreibens: „Diesbezüglich ist auf den Pfizer Sicherheitsbericht und den Sicherheitsbericht des PEI zu verweisen.“

Der im Schreiben von Herrn S. bzw. der juristischen Vertretung zitierte Sicherheitsbericht des PEI (Paul Ehrlich Instituts) schreibt wie folgt auf Seite 20 und 21: „Nicholson et al berichten in ihrer Übersicht über Studien, die der Frage nachgegangen sind, ob es Hinweise auf einen Zusammenhang zwischen COVID 19 Impfstoffen und venösen Thromboembolien (VTE) gibt, über zwei umfangreiche Studien, die keinen Hinweis für eine Assoziation zwischen VITT/TTS und COVID 19 mRNA Impfstoffen gezeigt haben. Auch schlussfolgern sie zu-dem, dass eine Auswertung der Daten aus mindestens sechs soliden Studien, in denen die Reaktionen nach Gabe von 27 Millionen Dosen von mRNA-Impfstoffen analysiert wurden, zeigt, dass diese Impfstoffe nicht mit venösen Thromboembolien NTE) assoziiert sind."

Weiters auf Seite 3 des Schreibens: „Dazu möge der Sachverständige darlegen, wie wahr-scheinlich es tatsächlich ist, dass die tiefe Beinvenenthrombose rein zufällig 11 Tage nach Injektion entstanden ist. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass der Antragsteller zuvor keine gesundheitlichen Probleme hatte und mehrmals im Jahr nach Deutschland fuhr. Noch nie zuvor ist aber— trotz stundenlanger Autofahrt — eine Thrombose aufgetreten.“

Diese Frage kann man nur mit Hilfe der oben ausgeführten wissenschaftlichen Evidenz be-antworten. Die Wahrscheinlichkeit, dass die oberflächliche venöse Thrombose und dann in weiterer Folge auch die tiefe Beinvenenthrombose durch die Kombination aus Klappen-schwäche der oberflächlichen Leitvenen in Kombination mit langer Autofahrt entstanden ist, ist größer als dass die mRNA-Impfung einen relevanten Einfluss auf die Entstehung der thrombotischen Ereignisse hatte. Diese Aussage ist durch die vorhandene wissenschaftliche Evidenz und auch die Stellungnahme des PEI gedeckt. Die Frage, warum genau diese eine Autofahrt und nicht eine Autofahrt Jahre davor, kann nicht beantwortet werden.

Zu den Anträgen:

„Durchführung einer Biopsie": Das Thrombotische Material befindet sich (wenn überhaupt noch) im Bereich der Kniekehlenvene. Prinzipiell haben sich die Thromben bei Herrn S. sehr gut rekanalisiert, ich habe ihn geschallt und er hatte vor einem Jahr noch geringe Rest-thromben vor allem an der Knievene. Unmittelbar neben der Knievene liegt auch die Knie-arterie, die Hauptarterie, die für die Unterschenkelversorgung verantwortlich ist. Eine Punk-tion der Knievene scheint mir mehr als risikoreich, im Falle einer Punktion der Kniearterie wäre das Bein bedroht. Aus Sicht des Patienten wäre ich hier skeptisch.

„Zur Begründung wird ausgeführt, dass Thrombosen in Folge von COVID-19 Injektionen an-ders zusammengesetzt sind als herkömmliche Thrombosen. Diese weisen nämlich kaum rote Blutkörperchen auf und sind amyloid". Diese Aussage ist nicht richtig. Amyloid clots findet man bei Patienten mit long covid (vgl. Kell D et al. A central role for amyloid fibrin microclots in long COVID/PASC: origins and therapeutic implications. Biochemical Journal 2022).

„Nach Erfahrungen von Pathologen im Zusammenhang mit Verstorbenen nach Impfung ist es so, dass Spikeproteine im Zuge von entsprechenden Untersuchungen durch Einfärbung im Körper nachgewiesen werden können"

Ich nehme an, dass hier die Arbeit Gill JR et al. Autopsy Histopathologic Cardiac Findings in 2 Adolescents Following the Second Covid 19 Vaccine Dose. Arch Pathol Lab Med 2022. gemeint sein dürfte, die sich auf das Vorhandensein des Spikeproteins bei zwei Toten bezieht.

In Österreich ist mit derartigen Untersuchungsmethoden bspw. der Pathologe Dr. XXXX vertraut und mögen allfällige Rückfragen mit diesen geklärt werden.

Ich habe mit Prim. Dr. XXXX Kontakt aufgenommen. Er sagt, er hat bereits vereinzelt bis zu 12 Monate nach Impfung mit einer Methode Spike Protein aus einer Biopsie nachwei-sen können. Die Aussagekraft einer Punktion 27 Monate nach der Impfung scheint auch für ihn sehr fragwürdig.“

Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 19.09.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung gem. §§ 1b und 3 des Impfschadengesetzes abgewiesen, und wurde vom Beschwerdeführer dagegen Beschwerde erhoben.

In Erledigung dieser Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2024, Zl. W166 2280909-1/3E, der Bescheid vom 19.09.2023 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides auf Grundlage von weiteren Ermittlungen an die belangte Behörde zurückverwiesen.

Von der belangten Behörde wurde sodann, zu den im Beschluss vom 30.04.2024 dargelegten Fragestellungen, nachfolgendes Sachverständigengutachten eines Facharztes für Klinische Pharmakologie vom 29.11.2024, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, eingeholt:

„(…) Die geltend gemachte Gesundheitsschädigung lautet:

zentrale PAE bds.

3 Etagen TVT UE li und re

St.p. ausgedehnte Thrombophlebitis untere Extremität rechts 5/21

Eine persönliche Begutachtung erfolgte am 2.9.2024.

Das Gutachten basiert somit auf

-Dem Akt des Sozialministeriums

inklusive verschiedener medizinischer Unterlagen

dem Gutachten sowie Ergänzung von Assoz.Prof.Doz. XXXX (28.9.2022 bzw. 13.9.2023)

der Stellungnahme von Herrn S./ dessen Vertretung Schmidauer-Steindl-Rechtsanwälte Gmbh vom 22.12.2022

der Beschwerde von Herrn S./ dessen Vertretung Schmidauer-Steindl-Rechtsanwälte Gmbh vom 2.11.2023

dem BVwG-Beschluss vom 30.4.2024

-Dem Besuch im AKH am 2.9.2024

Alle Seitenabgaben beziehen sich auf den Akt.

Anamnese:

Die Anamnese dürfte aus den Vorgutachten sowie den Unterlagen ausreichend bekannt sein. Die vorliegenden Informationen decken sich mit der persönlichen Anamnese die hierorts erhoben wurde.

Kurz zusammengefasst:

Am 27.4.2021 erhielt Herr S. einmalig eine Impfung mit Comirnaty (Biontec Pfizer). Am 8.5.2021 bemerkte der Patient erstmals im Rahmen einer längeren Autofahrt (mit Unterbrechung ca. 9 Stunden) Schmerzen im rechten Bein. Am 14.5.2021 wurde eine Phlebitis am rechten Bein festgestellt und mit Fragmin forte (prophylaktische Dosierung) therapiert. Am 19.5.2021 wurde eine Thrombose der V.saphena parva et saphena magna rechts diagnostiziert und die Heparinisierung auf eine therapeutische Dosis erhöht. Durch den Hausarzt erfolgte später eine Umstellung auf orale Antikoagulation mit Eliquis, die bis Mitte Juli eingenommen wurde. Nach Absetzen traten Schmerzen am linken Bein auf und am 26.7.2021 wurde eine 3 Etagen TVT (Tiefe Venenthrombose) links, eine OVT (oberflächliche Beinvenenthrombose) der V. saphena parva links und rechts sowie eine PAE (Pulmonalembolie) festgestellt. Der Patient wurde stationär behandelt und Eliquis wurde wieder begonnen. Unter dieser Therapie konnte der Patient am 29.7.2021 in stabilem Allgemeinzustand entlassen werden. Eliquis wurde Ende 8/2022 abgesetzt.

Covid-19: im Frühling 2022, laut Patient 3 Tage „extreme Beschwerden 4 Wochen Husten

Allergien: keine bekannt

Noxen: Nikotin negiert, Alkohol gelegentlich

Frühere Erkrankungen: keine

Familienanamnese: negativ, insbesondere keine Venenerkrankungen oder Thrombosen bei erstgradigen Verwandten

Sozialanamnese: XXXX

Derzeitige Medikamente: Xarelto 20 mg

Medikamente vor der Impfung: keine

Am Untersuchungstag gibt der Patient an, dass es ihm gut gehe, das linke Bein (der Unterschenkel) aber dicker sei, wobei dies v.a. bei Hitze und im Verlauf des Tages bzw. bei langem Sitzen stärker werde. Bewegung und kühle Temperaturen wurden ihm gut tun. Laut Patient besteht keine Neigung zu Hämatomen.

Beantwortung der eigentlichen Fragen (zur besseren Vergleichbarkeit werden die ursprünglichen Fragen beibehalten):

1. Welchem Krankheitsbild bzw. welcher Gesundheitsbeeinträchtigung entspricht die geltend gemachte Gesundheitsschädigung?

Bei Herrn S. traten am 8.5.2021 im Rahmen einer langen Autofahrt Schmerzen im rechten Bein auf, welche am 14.5.2021 als Thrombose der V.saphena parva et saphena magna rechts diagnostiziert wurden. In der Folge kann es zu Fortschreiten bzw. Komplikationen der Thrombose welche am 26.7.2021 in einer 3 Etagen TVT links, eine OVT der V. saphena parva links und rechts sowie einer Pulmonalembolie gipfelten.

2. Ergeben sich daraus maßgebliche Funktionsbeeinträchtigungen?

Momentan geht es dem Patienten nach eigenen Angaben gut, er bemerkt jedoch v.a. bei Hitze und im Verlauf des Tages bzw. bei langem Sitzen ein Anschwellen des linken Bein.

Anamnestisch stellen die Thrombosen inklusive deren Komplikation Lungenembolie erhebliche medizinische Ereignisse dar, die mit Schmerzen, Krankenständen und einem 4-tägigen Krankenhausaufenthalt vergesellschaftet waren. Zusätzlich stellt die orale Antikoagulation eine weiterhin andauernde Gefahr hinsichtlich potentieller Blutungen dar.

3. Welche ärztlichen Befunde sprechen für einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung?

Grundsätzlich nur der enge zeitliche Zusammenhang (die Symptome traten ca. 10 Tage nach der Impfung auf).

4. Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Pro-Schlussfolgerung?

Sie ist wenig gewichtig.

5. Welche ärztlichen Befunde sprechen gegen einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung?

In den Blutwerten konnten keine Hinweise auf einen eindeutigen Zusammenhang mit der Impfung (im Rahmen einer Vakzin-induzierten immunthrombotischen Thrombozytopenie (VITT) gäbe es ein sehr klares Laborbild, dieses Befundbild lag in den vorliegenden Befunden vom Mai bzw. Juli 2021 aber nicht vor, Abl. 19 bzw. 40 bzw. 50) festgestellt werden.

Das Auftreten einer Thrombose in Zusammenhang mit einer mechanischen Belastung wie einer langen Autofahrt ist jedoch ausgesprochen klassisch. Dabei ist es unerheblich, dass der Patient auch sonst lange Autofahrten gemacht hat. Im Gegenteil, häufige lange Autofahrten und sitzende Tätigkeit können als Risikofaktor für venöse Insuffizienz angesehen werden. Das Fortschreiten der Thrombose ist m.E. in erster Linie auf eine zuerst unzureichende Antikoagulation (prophylaktisches Heparin) und danach frühzeitiges Absetzen der oralen Antikoagulation zurückzuführen.

Kommentar zu früherer Korrespondenz (Stellungnahme Abl 85): aus meiner Sicht hätte die Durchführung einer Biopsie mit Aufarbeitung eines eventuell noch vorhandenen Probenmaterials keinerlei Mehrwert gehabt, den Antragssteller aber einem unnötigen Risiko ausgesetzt. Diese vom Anwalt verlangte Prozedur hätte aus meiner Sicht sogar dem medizinischen Ethos widersprochen. Ansonsten möchte ich nicht auf das so genannte Experten-Statement (ab Abl 87) näher eingehen. Die Hintergründe des vom Anwalt bemühten Experten Dr. XXXX , der laut Internet wegen Volksverhetzung angeklagt wurde, sind in diesem Zusammenhang allerdings bemerkenswert (https://de.wikipedia.org/wiki/ XXXX ).

6. Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Contra-Schlussfolgerung?

Das Auftreten während einer langen Autofahrt ist sehr gewichtig.

7. Insbesondere sind folgende Kriterien zu prüfen:

a. Besteht ein klarer zeitlicher Zusammenhang?

Ja

b. Sind die Symptome als Impfkomplikation in der Literatur bekannt?

Wie bereits von XXXX angegeben, ist eine klassische Vakzin-induzierte immunthrombotische Thrombozytopenie (VITT) wie unter dem Vektorimpfstoff Astra Zeneca beschrieben, völlig auszuschließen.

In der aktuellen Fachinformation von Comirnaty (SmPC 08/10/2024, Table 1. Adverse reactions from Comirnaty clinical trials and post-authorisation experience in individuals 12 years of age and older) findet sich kein Hinweis für Thrombosen oder Embolien. Ich möchte in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass die im Rahmen der Pharmakovigilanz über Comirnaty erhobene Datenmenge beispiellos groß ist. Noch nie zuvor wurde ein Medikament derartig weit und unter mehr öffentlicher Aufmerksamkeit angewendet. Allein in der EU wurden mehr als eine Milliarde Covid Impfungen durchgeführt, der weitaus größte Teil davon mit Comirnaty. Die potenzielle Nebenwirkung Thrombose wurde zudem, auf Grund der Erfahrungen mit Vektor-Impfstoffen, äußerst genau von den Gesundheitsbehörden verfolgt (https://www.ema.europa.eu/en/human-regulatoryoverview/public-health-threats/coronavirus-disease-covid-19/covid-19-medicines/safety-covid-19vaccines). Während für Comirnaty „Anaphylaxis, Guillain-Barré Syndrome, Myocarditis und Pericarditis" als „adverse events of special interest" berichtet werden, ist dies für Thrombosen nur für Vaxzevria (AstraZeneca) und Jcovden (Janssen) der Fall — eben, weil in der Pharmakovigilanz kein Signal für Comirnaty entdeckt werden konnte, dass dies nötig gemacht hätte.

Insgesamt macht dies auch der Kommentar des Antragsstellers bzw. dessen juristischer Vertretung hinsichtlich des Mankos einer „bedingten Zulassung" hinfällig (Beschwerde Abl 133 bis 137). Da es ungleich mehr Daten zur positiven Kosten-Nutzen Verhältnis der Arznei gibt als für nahezu alle anderen Medikamente, wurde die Zulassung längst in eine standard marketing authorisation umgewandelt (10 October 2022). Eine chargenbedinge überproportionale Häufung von Nebenwirkungen (wie in der Beschwerde Abl 135 postuliert wurde) wurde im Übrigen in einer Studie des PEI (https://www.pei.de/DE/newsroom/positionen/covid-19-impfstoffe/stellungnahme-keine chargenbezogene-haeufung-verdachtsfallmelduneen-covid-19-impfstoffe.html) ausgeschlossen.

Dass „gehäufte Meldungen im zeitlichen Zusammenhang zu einer Impfung per se belegen, dass typische Nebenwirkungen vorliegen" (Abl. 136) kann nur als falsch bezeichnet werden. Es wird weiterhin der Darstellung vehement widersprochen, dass basierend auf der Datenbank der EMA (Abl. 84) oder basierend auf den berichteten PSUR-Berichten (periodic safety update report) Thrombosen als typische Nebenwirkungen angesehen werden können. Diese Reports dienen nur der Auflistung von Meldungen, der PSIJR wird in weiterer Folge einer Beurteilung durch die Arzneimittelbehörde unterzogen, die daraufhin Maßnahmen (Suspendierung einer Zulassung, Widerruf einer Zulassung, Anordnung einer Änderung der Produktinformationstexte) ergreifen kann. Da Thrombosen eben nicht in die Fachinformation (SmPC) aufgenommen wurden, belegt, dass die EMA keinen Zusammenhang detektieren konnte.

Es gibt dutzende von Literaturarbeiten, die das fehlende Thromboserisiko nach Corminaty bestätigen, einige Beispiele wurden bereits vom Erstgutachter völlig korrekt zitiert, weshalb ich auf weitere Arbeiten verzichte. Lediglich die rezente Arbeit in Nature Communications, einer der angesehensten Fachzeitschriften, welche das Fehlen jeglichen Signals für TVT oder Pulmonalembolie anhand einer Untersuchung von 46 Millionen Erwachsenen belegt, sei an dieser Stelle zitiert (Ip, S., North, TL., Torabi, F. et al. Cohort Study of cardiovascular safety of different COVID-19 vaccination doses among 46 million adults in England. Nat Commun 15, 6085 (2024). https://d0i.org/10.1038/s41467-024-49634-x).

Die in der Beschwerde angegebene „israelische Studie (Abl 135) in der „Re-Challange Effekte festgestellt wurden, wurde nicht in einer Art und Weise zitiert, um darauf eingehen zu können.

c. Gibt es eine andere (wahrscheinlichere) Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie?

Ja, es handelt sich aus meiner Sicht um eine spontane Thrombose. Das wesentliche Kriterium ist, dass in Mitteleuropa Thrombosen ca. mit einer Inzidenz von 100-200/100.000 Patientenjahre (oder 1-2/1000/Jahr) auftreten (S2-Leitlinie Venenthrombose und Lungenembolie, Deutsche Gesellschaft für Angiologie). Geht man davon aus, dass 2021 ca. 70% der Bevölkerung 2 Impfungen bekommen haben müssten ca. 50 Personen eine Thrombose innerhalb von 10 Tagen nach der Impfung durch reinen Zufall erhalten haben. Dies ist natürlich eine Überschlagsrechnung und keine exakte epidemiologische Auswertung.

Diese Rechnung wird jedoch nötig, um die vom Antragssteller bzw. dessen juristischer Vertretung gestellten Frage „wie wahrscheinlich es tatsächlich ist, dass die tiefe Beinvenenthrombose rein zufällig 11 Tage nach Injektion entstanden ist" (Abl 84) zu beantworten. Es ist für jede einzelne Person sehr unwahrscheinlich, für ca. 50 geimpfte Personen in Österreich aber eben dennoch als Zufall zu erwarten.

Dies erklärt selbstverständlich auch, weshalb in der Datenbank der EMA hunderte Einträge von Thrombosen nach Impfung von Comirnaty zu erwarten sind, alles andere wäre, aufgrund der oben diskutierten Hintergrundinzidenz sogar höchst verwunderlich. Die bloße zeitliche Nähe von medizinischen Ereignissen zur Verabreichung einer Arznei ist aus diesem Grund ungeeignet eine Kausalität herzustellen, wenn die Anzahl der Ereignisse sich nicht nachweislich von der Hintergrundinzidenz unterscheidet.

In einer Anamnese ist auch von einer venösen Klappenschwäche die Rede, welche ich zeitlich jedoch nicht näher einordnen kann. Wie bereits vom Vorgutachter ausgeführt und mit Literatur belegt, führen sowohl Klappenschwäche als auch Reisetätigkeiten nachweislich zu erhöhtem Thromboserisiko. Es muss aber immer wieder betont werden, dass Thrombosen auch ohne erkennbare Risikofaktoren „spontan" auftreten.

Die weiteren Komplikationen sind m.E. in erster Linie auf insuffiziente Antikoagulation zurückzuführen.

8. Spricht im Sinne der gesamtheitlichen Sicht erheblich mehr für oder erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang?

Es spricht erheblich mehr gegen einen Zusammenhang. Anders ausgedrückt gehe ich davon aus, dass die Thrombose auch ohne Impfung stattgefunden hätte.

9. Ist daher aus ärztlicher Sicht ein bzw. kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen?

Es besteht aus ärztlicher Sicht kein wahrscheinlicher Zusammengang.

10. Hat die Impfung eine zumindest über 3 Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht?

Nicht zutreffend

11. Hat die Impfung eine zwar kürzer als 3 Monate, aber länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit verursacht.

Nicht zutreffend

Stellungnahme zum Beschluss des BVwG vom 3.5.2024

Das Gericht merkt auf Seite 7 des Beschlusses an, dass für eine Kausalitätswahrscheinlichkeit 3 maßgebliche Kriterien erfüllt sein müssen, nämlich entsprechende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik und keine andere wahrscheinliche Ursache. Während die ersten beiden erfüllt sind, sehe ich sehr wohl eine wahrscheinlichere Ursache. Aus meiner Sicht ist das durch die Autofahrt getriggerte „spontane" Auftreten der Thrombose, im Sinne der Hintergrundinzidenz von Thrombosen in der Bevölkerung viel wahrscheinlicher als die weder durch Beobachtung (Pharmakovigilanz) noch mechanistisch gestützte Annahme, dass die Impfung der Auslöser sein könnte.“

Im Rahmen des dazu eingeräumten Parteiengehörs brachte der vertretene Beschwerdeführer eine Stellungnahme vom 13.03.2025 ein.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 26.05.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung gem. §§ 1b und 3 des Impfschadengesetzes abgewiesen, und wurde vom Beschwerdeführer dagegen Beschwerde erhoben.

Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 24.07.2025 vorgelegt.

Der rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer, die belangte Behörde, sowie der im Verfahren beigezogene fachärztliche Sachverständige – welcher den Beschwerdeführer persönlich untersucht hat – wurden mit Schreiben vom 20.03.2026 zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.05.2026 geladen. Dem Sachverständigen wurden alle bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Unterlagen zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung übermittelt.

Im Zuge der Verhandlung, an welcher ein Vertreter der belangten Behörde nicht teilnahm, wurde dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich zum Sachverhalt und dem eingeholten Gutachten eingehend zu äußern, und anhand von Fragen an den Sachverständigen das Gutachten zu erörtern.

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Dem Beschwerdeführer wurde am 27.04.2021 die erste Covid-19 Schutzimpfung mit dem Impfstoff Comirnaty von Biontech/Pfizer verabreicht.

Der Beschwerdeführer stellte am 11.11.2021 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz.

Beim Beschwerdeführer wurde am 14.05.2021 eine Thrombose der V. saphena parva et saphena magna diagnostiziert. Das Fortschreiten der Thrombose führte am 26.07.2021 zu einer 3 Etagen TVT links, einer OVT der V. saphena parva links und rechts sowie zu einer Pulmonalembolie.

Eine Vakzin-induzierte immunthrombotische Thrombozytopenie (VITT) konnte nicht objektiviert werden.

Es besteht kein kausaler Zusammenhang zwischen der angeschuldigten ersten Covid-19-Impfung und den Gesundheitsschädigungen Thrombosen, Lungenembolie sowie Beschwerden im linken Bein.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur verabreichten ersten Covid-19-Impfung am 27.04.2021 mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer ergibt sich aus der im Verwaltungsakt aufliegenden Kopie des digitalen Impfzertifikates und dem Vorbringen des Beschwerdeführers.

Die Feststellung zur Antragstellung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

Die Feststellungen zu den Gesundheitsschädigungen Thrombose der V. saphena parva et saphena magna, einer 3 Etagen TVT links, einer OVT der V. saphena parva links und rechts sowie zu einer Pulmonalembolie und dem Umstand, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen der verabreichten angeschuldigten Impfung und den Gesundheitsschädigungen gegeben ist bzw. keine kausalen Gesundheitsschädigungen vorliegen, und eine Vakzin-induzierte immunthrombotische Thrombozytopenie nicht objektiviert werden konnte, stützen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Klinische Pharmakologie vom 29.11.2024, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, den im Verwaltungsakt einliegenden medizinischen Unterlagen sowie den diesbezüglichen Erörterungen durch den fachärztlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung.

Im Gutachten führte der fachärztliche Sachverständige zum Krankheitsbild aus, dass beim Beschwerdeführer am 8.5.2021 im Rahmen einer langen Autofahrt Schmerzen im rechten Bein aufgetreten seien, welche am 14.5.2021 als Thrombose der V. saphena parva et saphena magna rechts diagnostiziert worden seien. In der Folge sei es zu einem Fortschreiten bzw. zu Komplikationen der Thrombose gekommen, welche am 26.7.2021 in einer 3 Etagen TVT links, eine OVT der V. saphena parva links und rechts sowie einer Pulmonalembolie gegipfelt seien. Das Fortschreiten der Thrombose sei aus fachärztlicher Sicht in erster Linie auf eine zuerst unzureichende Antikoagulation (prophylaktisches Heparin) und danach frühzeitiges Absetzen der oralen Antikoagulation zurückzuführen. Anlässlich der persönlichen Untersuchung habe der Beschwerdeführer angegeben, dass es ihm momentan gut gehe, er bemerke jedoch vor allem bei Hitze und im Verlauf des Tages bzw. bei langem Sitzen ein Anschwellen des linken Bein.

Auf die Frage im Gutachten, ob sich daraus maßgebliche Funktionsbeeinträchtigungen ergeben würden, führte der fachärztliche Sachverständige aus, dass anamnestisch die Thrombosen inklusive deren Komplikation Lungenembolie erhebliche medizinische Ereignisse darstellten, welche im Falle des Beschwerdeführers mit Schmerzen, Krankenständen und einem viertägigen Krankenhausaufenthalt verbunden gewesen seien. Zusätzlich stelle eine orale Antikoagulation eine weiterhin andauernde Gefahr hinsichtlich potentieller Blutungen dar.

Zu Beginn der mündlichen Verhandlung von der vorsitzenden Richterin zu seinen gesundheitlichen Beschwerden befragt, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, gesundheitlich gehe es ihm eigentlich gut, aber er habe nach wie vor Probleme mit dem linken Bein. Das linke Bein sei viel dicker als das rechte, er merke es beim Abwinkeln und könne keine Socken über den Knöchel oder knöchelhohe Schuhe mehr tragen. Diese Beschwerden habe er erst seit der Thrombose.

Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer in regelmäßiger Behandlung stehe bzw. Therapien in Anspruch nehme, antwortete er, er sei regelmäßig alle zwei Monate bei der Hausärztin die ihm das blutverdünnende Medikament Xarelto verschreibe, ansonsten nehme er keine Medikamente und mache auch keine Therapie.

Der fachärztliche Sachverständige führte dazu aus, dass es sich bei dem beschriebenen „dicken Bein“ meist um ein Abflusshindernis handle, nämlich weil das Blut nicht abfließe. Man könne allerdings versuchen, dem mit Therapien wie Stützstrümpfen oder gezieltem Muskeltraining entgegenzuwirken. Auf die Frage der vorsitzenden Richterin, ob der Beschwerdeführer dementsprechende Therapien gemacht habe, gab er an, Therapien habe er nicht gemacht, Stützstrümpfe verwende er, die seien aber nicht angenehm.

Die Rechtsvertreterin brachte in der mündlichen Verhandlung vor, dass der fachärztliche Sachverständige fälschlicherweise von einer Autofahrt am 8.5.2021 ausgegangen sei, diese aber am 13. und 14.5.2021 stattgefunden habe. Auf den Hinweis der vorsitzenden Richterin, dass aber den Unterlagen insbesondere auch der Anamnese im fachärztlichen Gutachten vom 29.11.2024 als Datum der Autofahrt der 8.5.2021 zu entnehmen sei, führte der Beschwerdeführer aus, die Autofahrt sei am 13. und 14.5.2021 gewesen und am 14.5.2021 habe er eine Klinik aufgesucht, er habe aber schon am 8.5.2021 Schmerzen gehabt. Aufgrund dieser Schmerzen habe er bereits am 12.5.2021 einen internistischen Facharzt aufgesucht und ihn gefragt, ob die Schmerzen mit der Covid-19 Impfung zusammenhängen könnten, was vom Facharzt verneint worden sei.

Von der beisitzenden Richterin befragt, was nun konkret am 8.5.2021 gewesen sei und ob er an diesem Tag eine mehrstündige Autofahrt absolviert habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er am 8.5.2021 Schmerzen im Gesäß gehabt habe, die sich wie ein Muskelkater oder Hämorrhoiden angefühlt hätten, wobei er davor noch nie Hämorrhoiden gehabt habe aber denke, dass sich das so anfühle. Aus diesen Schmerzen im Gesäß seien dann Schmerzen in der Leiste entstanden, so als ob er etwas Schweres gehoben hätte und seien diese Schmerzen in das rechte Bein gewandert, das alles sei im Zeitraum von 8.5.2021 bis 14.5. 2021 gewesen. Eine mehrstündige Autofahrt habe er am 8.5.2021 nicht absolviert, sondern - wie bereits ausgeführt - am 13.5. und 14.5.2021. Nachgefragt, aus welchem Grund dann der 8.5.2021 als Datum der mehrstündigen Autofahrt in den Befunden stehe, gab der Beschwerdeführer an, in den Gutachten sei das falsch datiert.

Zu den geschilderten Schmerzen führte der fachärztliche Sachverständige aus, dass es dabei in erster Linie um Beschwerden im Bereich des Rektums gehe (Anm. wie dem internistischen Befund Dr. XXXX vom 12.5.2021 zu entnehmen), und es sich um Marisken - unspezifische Veränderungen, die aus dem arteriellen System Formenkreis Hämorrhoiden stammen – handle. Das passe auch mit den im Bericht beschriebenen „frischblutigen Spuren am Fingerling“ zusammen. Von dort gehe das Blut zurück vom Kreislauf zum Herzen, aber nicht mehr in die Beine. Der fachärztliche Sachverständige könne demnach keinen pathophysiologischen Zusammenhang zwischen dem internistischen Befund von Dr. XXXX und der Thrombose sehen.

Zum Datum der Autofahrt führte der Gutachter aus, er könne nicht sagen, aus welchem Grund sich der 8.5.2021 als Datum der mehrstündigen Autofahrt in den Vorgutachten finde, aber zu seinem eigenen Gutachten könne er bestätigen, dass dies vom Beschwerdeführer anlässlich der persönlichen Untersuchung am 2.9.2024 so angegeben worden sei, das habe der Gutachter auch nochmals überprüft. Auf den Hinweis des Sachverständigen, dass der Beschwerdeführer in den Stellungnahmen am 22.12.2022 und am 2.11.2023 sehr ausführlich auf die internistischen Vorgutachten geantwortet habe und ob ihm in diesem Zusammenhang ein allenfalls falsches Datums nicht aufgefallen sei, antwortete die Rechtsvertreterin, dass die Schriftsätze von ihr geschrieben worden seien und ihr sei das nicht aufgefallen.

Auf die Frage der vorsitzenden Richterin, ob dieser Umstand des geänderten Datums der mehrstündigen Autofahrt nun eine Auswirkung auf die gutachterliche Beurteilung hätte, führte der fachärztliche Sachverständige zusammenfassend aus, dass es Fakt sei, dass die lange Autofahrt sehr gut mit dem spontanen Auftreten einer Thrombose zusammenpasse. Wäre nun die Thrombose unabhängig von der langen Autofahrt aufgetreten, wäre das dennoch kein Beweis für einen Impfschaden. Die Thrombose sei in jedem Fall nach der Autofahrt diagnostiziert worden, allerdings wären in dem Fall (Anm. Autofahrt am 13. und 14.5.2021) die Beschwerden vor der Autofahrt eingetreten.

Die Frage der Rechtsvertreterin, ob die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden Hinweise auf eine Thrombose gewesen seien, bejahte der fachärztliche Sachverständige. Nachgefragt, ob diese Beschwerden dann aber vor der langen Autofahrt aufgetreten seien und wie sich das nun auf die fachärztliche Einschätzung auswirke, dass die Autofahrt der Auslöser für eine spontane Thrombose gewesen sei, antwortete der Gutachter, bei ihm sei der 8.5.2021 als Datum für die Autofahrt angegeben worden und passe dies perfekt in die Geschichte. Wenn die Autofahrt später gewesen sei, könne sie eben nicht der Auslöser gewesen sein.

Auf die Frage der Rechtsvertreterin, ob es - wenn man jetzt die Autofahrt und die Klappenschwäche (Anm. im internistischen Vorgutachten wurde eine Klappenschwäche an den oberflächlichen Leitvenen im Rahmen der fachärztlichen Untersuchung festgestellt) ausblenden würde - eine andere wahrscheinlichere Ursache für die Thrombose als die angeschuldigte Impfung gäbe, antwortete der fachärztliche Sachverständige: „Ja, die Epidemiologie. Das ist einfach die Zufallswahrscheinlichkeit einer venösen Thrombose, ohne spezifische Risikofaktoren.“ Nachgefragt, ob er diese Aussage auch unter der Annahme aufrecht halte, dass die gesundheitlichen Beschwerden bereits vor der Autofahrt begonnen hätten, die Impfung am 27.04.2021 gewesen sei und ein zeitliche Zusammenhang bestehe, führte der fachärztliche Sachverständige aus: „Selbstverständlich. Spontane Thrombosen hat es lange vor der COVID-Impfung gegeben und es gibt kein epidemiologisches Signal, dass die mRNA- Impfstoffe ein erhöhtes Risiko für Thrombosen ergeben.“

Im fachärztlichen Gutachten führte der Gutachter dazu aus, dass bereits in den internistischen Vorgutachten eine klassische Vakzin-induzierte immunthrombotische Thrombozytopenie (Anm. VITO wie unter dem Vektorimpfstoff Astra Zeneca beschrieben) ausgeschlossen worden sei und auch von ihm völlig ausgeschlossen werde. Überdies habe auch in den Blutwerten kein Hinweis darauf gefunden werden können, bei einer VITT gäbe es ein sehr klares Laborbild, dieses Befundbild sei aber den vorliegenden Befunden von Mai bis Juli 2021 nicht zu entnehmen.

In der aktuellen Fachinformation von Comirnaty (SmPC 08/10/2024, Table 1. Adverse reactions from Comirnaty clinical trials and post-authorisation experience in individuals 12 years of age and older) finde sich kein Hinweis für Thrombosen oder Embolien. Es sei festzuhalten, dass die im Rahmen der Pharmakovigilanz über Comirnaty erhobene Datenmenge beispiellos groß sei, und noch nie zuvor ein Medikament derartig weit und unter mehr öffentlicher Aufmerksamkeit angewendet worden sei. Allein in der EU seien mehr als eine Milliarde Covid Impfungen durchgeführt worden, der weitaus größte Teil davon mit Comirnaty. Die potenzielle Nebenwirkung von Thrombosen sei zudem - auf Grund der Erfahrungen mit Vektor-Impfstoffen - äußerst genau von den Gesundheitsbehörden verfolgt worden. Während für Comirnaty „Anaphylaxis, Guillain-Barré Syndrome, Myocarditis und Pericarditis" als „adverse events of special interest" berichtet worden sei, sei dies für Thrombosen nur für Vaxzevria (AstraZeneca) und Jcovden (Janssen) der Fall. Eben genau deshalb, weil in der Pharmakovigilanz kein Signal für Comirnaty entdeckt worden sei, dass dies nötig gemacht hätte. Diese Ausführungen bestätigte der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung und wies nochmals darauf hin, dass es bei mRNA-Impfstoffen ein kleines Signal für Myokarditis und bei Vektor-Impfstoffen für eine spezielle Form der Thrombosen, nämlich VITT, gegeben habe.

Zu einer allfälligen Klappenschwäche führte der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung aus, dass diese aus der Anamnese des internistischen Vorgutachtens aus September 2023 stamme. Der internistische Facharzt habe anlässlich der Untersuchung des Beschwerdeführers den aktuellen Zustand einer Klappenschwäche an den oberen Leitvenen festgestellt, es habe aber nicht objektiviert werden können, wie lange diese Klappenschwäche schon bestehe.

Betreffend die drei zu prüfenden Kriterien (siehe dazu auch unter Punkt 3 „Rechtliche Beurteilung“) bestehe grundsätzlich lediglich ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der ersten Covid-19 Impfung und der Thrombose. Dazu führte er auf die Frage des vertretenen Beschwerdeführers aus, wie wahrscheinlich es sei, dass eine tiefe Beinvenenthrombose rein zufällig 11 Tage nach der angeschuldigten Impfung entstanden sei, aus, dass es für jede einzelne Person sehr unwahrscheinlich sei, für ungefähr 50 Personen geimpfte Personen in Österreich aber eben dennoch als Zufall zu erwarten. Das sei die Epidemiologie, die Zufallswahrscheinlichkeit einer venösen Thrombose ohne spezifische Risikofaktoren.

Dies erkläre selbstverständlich auch, weshalb in der Datenbank der EMA hunderte Einträge von Thrombosen nach der Impfung von Comirnaty zu erwarten seien, alles andere wäre, aufgrund der oben diskutierten Hintergrundinzidenz, sogar höchst verwunderlich. Die bloße zeitliche Nähe von medizinischen Ereignissen zur Verabreichung einer Arznei sei aus diesem Grund ungeeignet eine Kausalität herzustellen, wenn die Anzahl der Ereignisse sich nicht nachweislich von der Hintergrundinzidenz unterscheide.

Auf die Frage der Rechtsvertreterin, ob den Nebenwirkungsmeldungen besondere Bedeutung zuzumessen sei, wenn man davon ausgehe, dass zum Zeitpunkt der Verabreichung der Impfung eine bedingte Zulassung vorgelegen sei, antwortete der fachärztliche Sachverständige, es sei ihnen Bedeutung zuzumessen, aber keine besondere. Was hinter einer bedingten Zulassung stecke sei der Umstand, dass diese immer für ein Jahr erteilt werde und dann werde sie reevaluiert.

Den Hinweis der beisitzenden Richterin, dass eine bedingte Zulassung demnach nicht bedeute, dass irgendwelche konkreten Bedenken gegen den Impfstoff vorhanden wären, sondern dies nur eine zeitliche Begrenzung darstelle, bestätigte der fachärztliche Sachverständige und führte dazu aus, dass es einen genauen juristischen Regeltext für bedingte Zulassungen gebe, die mit bestimmten Voraussetzungen und Auflagen verbunden seien. Die relevante Voraussetzung sei, dass Kosten-Nutzen positiv sein müsse und das unmittelbare Zulassen der Medikation Vorteile bringe. Auf der anderen Seite seien aber unzureichend Langzeitdaten vorhanden, weshalb die Zulassung immer nur für ein Jahr ausgestellt werde. Das gelte allerdings für alle Impfstoffe.

Bereits im Sachverständigengutachten vom 29.11.2024 hat der fachärztliche Sachverständige ausgeführt, dass es ungleich mehr Daten zum positiven Kosten-Nutzen Verhältnis der Arznei gäbe als für nahezu alle anderen Medikamente und die Zulassung längst in eine „standard marketing authorisation“ umgewandelt worden sei, ein Umstand, der insgesamt auch den Kommentar des vertretenen Beschwerdeführers hinsichtlich des Mankos einer „bedingten Zulassung" hinfällig mache.

Zusammenfassend hielt der fachärztliche Sachverständige nachvollziehbar fest, dass beim Beschwerdeführer mit Wahrscheinlichkeit eine spontane Thrombose vorliegend gewesen sei, und aus fachärztlicher Sicht davon auszugehen sei, dass die Thrombose auch ohne angeschuldigte Impfung stattgefunden hätte und somit kein wahrscheinlicher Zusammenhang bestehe.

Auf Grundlage des von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Pharmakologie vom 29.11.2024, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, welches seitens des Bundesverwaltungsgerichts als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei erachtet wird, samt den fachärztlichen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, ist im Ergebnis ein Kausalzusammenhang zwischen der am 27.04.2021 verabreichten angeschuldigten COVID-19-Impfung und den Gesundheitsschädigungen Thrombose der V. saphena parva et saphena magna, 3 Etagen TVT links, OVT der V. saphena parva links und rechts sowie Pulmonalembolie zu verneinen. Eine Vakzin-induzierte immunthrombotische Thrombozytopenie (VITT) konnte nicht objektiviert werden.

Der vertretene Beschwerdeführer hat weder in der Beschwerde bzw. in den Stellungnahmen noch in der mündlichen Verhandlung Einwendungen erhoben oder medizinische Beweismittel vorgelegt, welche das eingeholte Sachverständigengutachten entkräften könnten und ist diesem auch nicht substantiiert entgegengetreten. Weitere Anträge wurden vom vertretenen Beschwerdeführer nicht gestellt.

Das fachärztliche Sachverständigengutachten vom 29.11.2024, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 3 Abs. 3 Impfschadengesetz iVm § 88a Abs. 1 HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung.

Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Entschädigung von Impfschäden (Impfschadengesetz) lauten (auszugsweise):

„§ 1b. (1) Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.

(…)“

„§ 2. (1) Als Entschädigung sind zu leisten:

a) Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens:

1. ärztliche Hilfe;

2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln;

3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen;

4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;

5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;

b) Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;

c) wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:

1. Beschädigtenrente gemäß §§ 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß § 24 Abs. 8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;

2. Pflegezulage gemäß § 27 HVG;

d) im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz:

1. Sterbegeld gemäß § 30 HVG;

2. Witwenrente gemäß §§ 32 bis 34, 36 und 37 Abs. 1 HVG;

3. Waisenrente gemäß §§ 32, 38 bis 41 HVG.

(2) Abweichend von den in Abs. 1 lit. c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist

a) Beschädigtenrente und Pflegezulage erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten,

b) für Impfgeschädigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres an Stelle von Beschädigtenrente und Pflegezulage ein Pflegebeitrag in der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden Pflegezulage,

c) für die Dauer einer zwei Monate überschreitenden Unterbringung in einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Anstalt, die mit der Gewährung der vollen Verpflegung verbunden ist, die Pflegezulage nicht und die Beschädigtenrente nur zu einem Viertel zu leisten.“

„§ 2a. (1) Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.

(2) Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.

(3) Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, dass der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.

(4) Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.“

„§ 3. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013)

(2) Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

(3) Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 87a Abs. 1 bis 3, 87b, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden.

(4) bis (5) …“

„§ 8a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

Die einschlägigen verwiesenen Bestimmungen des HVG, BGBl. Nr. 27/1964, in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung, lauten (auszugsweise):

„§ 2. (1) Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.

(2) Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.

(3) …“

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, BGBl. II Nr. 526/2006 idF BGBl. II Nr. 577/2020, lauten auszugsweise:

„§ 1. Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen

1. COVID-19 (…)”

Dem Beschwerdeführer wurde die erste angeschuldigte Covid-19-Impfung am 27.04.2021 mit dem Impfstoff Comirnaty/Biontech-Pfizer verabreicht.

Diese Impfung entspricht einer Impfung im Sinne des § 1b Impfschadengesetz, weshalb grundsätzlich die Voraussetzungen zur Anwendung des Impfschadengesetzes vorliegen.

Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach, besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität einer Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei Kriterien (entsprechende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind (vgl. u.a. VwGH 15.07.2011, Zl. 2008/11/0199, 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195, und 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN).

Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (VwGH vom 19.03.2014, Zl. 2013/09/0181 mit Hinweis E 18.1.1990, 89/09/0060).

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, hat der im Verfahren beigezogene fachärztliche Sachverständige aus dem Fachbereich der Pharmakologie, nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers sowie unter Berücksichtigung der im Akt aufliegenden medizinischen Unterlagen, in seinem fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 29.11.2024 in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gesundheitsschädigungen Thrombose der V. saphena parva et saphena magna, 3 Etagen TVT links, OVT der V. saphena parva links und rechts sowie Pulmonalembolie nicht kausal auf die angeschuldigte Covid-19-Impfung zurückzuführen sind.

Der Sachverständige hat in seinem Gutachten unter Anwendung der oben dargelegten Kausalitätskriterien dargelegt, dass grundsätzlich ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der aufgetretenen Thrombose und der angeschuldigten Covid-19 Impfung gegeben ist, im Falle des Beschwerdeführers jedoch das Vorliegen einer spontanen Thrombose wahrscheinlicher ist und – die Thrombose – auch ohne angeschuldigte Impfung aufgetreten wäre. Aus den dargelegten Gründen ist die erforderliche Wahrscheinlichkeit einer Kausalität zwischen der angeschuldigten Covid-19 Impfung vom 27.04.2021 und den beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen nach den Bestimmungen des Impfschadengesetzes nicht gegeben. Eine Vakzin-induzierte immunthrombotische Thrombozytopenie (VITT) konnte nicht objektiviert werden.

Es war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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