Bundesverwaltungsgericht W177 2338582-2

W177 2338582-2Tribunal administratif fédéral17 juin 2026

Regest

Anfechtungsgegenstand Bescheidqualität Mitteilung Unzuständigkeit BVwG Weiterleitung Zurückweisung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W177 2338582-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W177.2338582.2.00

Spruch

W177 2338582-2/2E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Volker Nowak über die als „Einspruch“ betitelte Eingabe vom 23.03.2026 von XXXX , geb. XXXX , wohnhaft in XXXX , gegen ein als „Entscheidung vom 13.03.2026 GZ. W177 2338582-1/2Z“ bezeichnetes Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom selben Tag, den Beschluss:

A)

Die Eingabe wird wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG und § 31 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1. VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Am 13.03.2026 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 10.03.2026 datierte und als „Beschwerde“ titulierte Eingabe von XXXX (im Folgenden: Einschreiter) ein. Mit dieser Eingabe erhob der Einschreiter „Beschwerde gegen drei ergangene Urteile des XXXX ” sowie des „ XXXX ” und beantragte u.a. „insbesondere für den Nichtigkeitsantrag eine erneute Prüfung, Aufhebung der Urteile und Freispruch“.

Dieser Eingabe vom 13.03.2026 beigefügt war ein Konvolut aus insgesamt 17 Dokumenten. Enthalten waren darin u.a. drei Urteile des XXXX vom 28.04.2025, vom 22.08.2025 sowie vom 17.10.2025.

Noch am selben Tag wurde die als Beschwerde titulierte Eingabe mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2026, GZ. W177 2338582-1/3E, an das XXXX zuständigkeitshalber zur Kenntnis und allfälligen Bearbeitung weitergeleitet. Diese Weiterleitung wurde dem Einschreiter mit Schreiben vom 13.03.2026, GZ. W177 2338582-1/2Z, mitgeteilt.

2. In der Folge langte am 25.03.2026 auf postalischem Weg eine weitere, nunmehr als „Einspruch“ titulierte und mit 23.03.2026 datierte Eingabe des Einschreiters am Bundesverwaltungsgericht ein und wurde zum Verfahren mit der GZ. W177 2338582-2 protokolliert. Mit der neuen Eingabe beschwerte sich der Einschreiter gegen die Weiterleitung vom 13.03.2026, GZ. W177 2338582-1/2E. Zudem erhob der Einschreiter den Vorwurf, dass die für sein Strafverfahren am XXXX zuständige Richterin „nicht neutral“ entschieden habe. Unter Anführung zahlreicher angeblicher Verfahrensfehler vermeinte der Einschreiter durch die zuständige Richterin, seinen Anwalt sowie die Staatsanwaltschaft in seinen Rechten verletzt worden zu sein und stellte in den Raum, dass diese Personen Amtsmissbrauch bzw. Korruption begangen hätten. Aus diesen Gründen sei er der Ansicht, das Bundesverwaltungsgericht sei für sein Verfahren zuständig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wobei präzisierend und konkretisierend folgende (entscheidungswesentliche) Feststellungen getroffen werden:

1.1. Die erste Eingabe vom 10.03.2026 betreffend das Verfahren mit der GZ. W177 2338582-1 wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2026, GZ. W177 2338582-1/3E, zuständigkeitshalber an das XXXX weitergeleitet.

1.2. Gegen diese Weiterleitung richtete sich eine weitere Eingabe vom 23.03.2026, welche auf postalischem Weg unmittelbar am 25.03.2026 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte und zum Verfahren mit der GZ. W177 2338582-2 protokolliert wurde.

1.3. Mit der verfahrensgegenständlichen Eingabe begehrte der Einschreiter eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts darüber, mit welcher rechtlichen Begründung seine erste Eingabe vom 10.03.2026 an das XXXX weitergeleitet wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich einerseits aus dem Akteninhalt des Verfahrens mit der GZ. W177 2338582-1 sowie aus dem Akteninhalt des Verfahrens mit der GZ. W177 223852-2. Sie basieren grundsätzlich auf den seitens des Einschreiters eingebrachten Eingaben. Es bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit und Relevanz der getroffenen Feststellungen, weshalb diese als erwiesen anzunehmen und im Rahmen der freien Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde zu legen sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A.) Zur Zurückweisung der Eingabe:

3.1. Allgemeines zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte u.a. über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3).

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (vgl. VwGH vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zu ergehen.

3.2. Zur Zurückweisung der Eingabe:

3.2.1. Mit der hier verfahrensgegenständlichen Eingabe vom 23.03.2026, einlangend am Bundesverwaltungsgericht am 25.03.2026, erhebt der Einschreiter „Einspruch“ gegen die Weiterleitung.

3.2.2. Mit der vorliegenden Eingabe richtet sich der Einschreiter gegen ein – aus seiner Sicht als Bescheid zu qualifizierendes – Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2026, GZ. W177 2338582-1/2E. In diesem Schreiben wird dem Einschreiter mitgeteilt, dass seine Eingabe vom 13.03.2026 zuständigkeitshalber zur Kenntnis und allfälligen Bearbeitung an das XXXX weitergeleitet wurde.

3.2.3. In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die Mindestanforderungen an einen Bescheid hinzuweisen. Die konstitutiven Bescheidmerkmale sind die Erlassung durch eine Verwaltungsbehörde und deren Bezeichnung, ein Spruch, der aus einer hoheitlichen, normativen und außenwirksamen Anordnung besteht und ein individuell bestimmter, tauglicher Bescheidadressat (Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 10 ff [Stand 01.3.2023, rdb.at]).

Vor diesem Hintergrund ist das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2026, GZ. W177 2338582-1/2E, nicht als Bescheid zu qualifizieren, zumal es sich um eine verfahrensleitende Verfügung ohne Bescheidqualität handelt. Eine meritorische Entscheidung kommt daher bereits aus diesem Grund nicht in Betracht.

3.2.4. Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des VwGH war die Eingabe mangels Vorliegens eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen.

Im vorliegenden Fall war die Zurückweisung der Eingabe in Beschlussform insbesondere deshalb geboten, da für die Entscheidung über die Eingabe (auch) keine (andere) Behörde zuständig ist (vgl. auch VwSlg 16.035 A/2003; VwGH vom 21.05.2012, 2009/10/0178; VwSlg 13.390 A/1991; 13.443 A/1991; Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 14 [Stand 01.01.2014, rdb.at]).

3.2.5. Entgegen der Ansicht des Einschreiters handelt es sich bei dem Schreiben vom 13.03.2026, GZ. W177 2338582-1/2E, nämlich nicht um einen Bescheid, sondern lediglich um eine (informative) Mitteilung an den Einschreiter (vgl. VwGH vom 22.12.1952, 0984/50; VwGH vom 16.09.2003, 2003/05/0142; VwGH vom 27.03.1996, 93/12/0272).

Vor diesem Hintergrund war spruchgemäß zu entscheiden und die verfahrensgegenständliche Eingabe vom 23.03.2026 zurückzuweisen.

3.2.6. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass selbst unter der Prämisse, das gegenständliche Schreiben wäre als Bescheid zu qualifizieren, eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben wäre. Die Zuständigkeiten, die den Verwaltungsgerichten von Verfassung wegen zukommen, sind in Art. 130 B-VG geregelt. Gemäß Art. 130 Abs. 5 B-VG sind Rechtssachen von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofs gehören, sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Laut Judikatur des VwGH erfasst damit auch der den Verwaltungsgerichten übertragene Zuständigkeitsbereich grundsätzlich keine Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl. (vgl. Art. 94 B-VG; VwGH 24.09.2014, Ra 2014/03/0031; VwGH 24.10.2018, Ra 2018/03/0114).

Die inhaltliche Überprüfung einer Entscheidung der ordentlichen Gerichte fällt somit nicht in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Die gegen die Entscheidungen des XXXX sowie des XXXX gerichteten Einwände waren vor den ordentlichen Gerichten im Rechtsmittelweg geltend zu machen (vgl. VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047).

3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Da die vorliegende Eingabe mittels Beschluss zurückzuweisen war und aus einer mündlichen Erörterung ohnedies keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Anm. 7 zu § 24 VwGVG mwN).

Im Übrigen ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des § 24 VwGVG, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung von Rechtsfragen dienen würde, nicht geboten sein soll (vgl. RV 1255 BlgNR 25. GP, 5; siehe zudem auch VwGH vom 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage bzw. in Entsprechung der bisherigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. hierzu insbesondere die einschlägige und näher zitierte Rechtsprechung des VwGH und VfGH unter Punkt 3.2. ff sowie die darin angeführte Literatur). Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (siehe hierzu auch VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass bei Vorliegen einer gesetzlich eindeutigen Rechtslage, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auch dann nicht vorliegt, wenn diesbezüglich bislang noch keine Rechtsprechung des VwGH hierzu ergangen ist (siehe zuletzt VwGH vom 16.11.2025, Ra 2025/07/0096 mwN).

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