Bundesverwaltungsgericht W268 1433599-7
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.06.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W268.1433599.7.01
Spruch
W268 1433599-7/12E
Schriftliche Ausfertigung des am 18.05.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nepal und vertreten durch RAe Dr. LECHENAUER und Dr. SWOZIL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2026, Zl. 561367006-250322333, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und Abs. 3 BFA-VG eine den Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
III. Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
IV. Die Spruchpunkte IV. bis V. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Erstes (abgeschlossenes Verfahren):
1. Der Beschwerdeführer, ein nepalesischer Staatsangehöriger, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in Österreich ein und stellte am 19.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2013 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG nach Nepal ausgewiesen.
3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.04.2013, Zahl C10 433599-1/2013/4E, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG als unbegründet abgewiesen.
4. Mit Schreiben vom 28.05.2013 und 02.12.2013 ersuchte die zuständige Landespolizeidirektion die nepalesische Botschaft in Berlin um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates.
I.2. Zweites (abgeschlossenes) Verfahren:
1. Mit Schreiben vom 24.09.2015 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Duldungskarte gemäß § 46a FPG, in eventu auf Erteilung einer Identitätskarte, ein.
2. Mit Schreiben vom 26.11.2015 teilte die nepalesische Botschaft in Berlin mit, dass für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates die Vorlage eines Dokumentes (z.B. Reisepass, Staatsbürgerschaftsnachweis oder ein sonstiges nepalesisches Dokument mit einem Foto des Beschwerdeführers) zwecks Identifizierung des Beschwerdeführers als nepalesischen Staatsbürger notwendig sei.
3. Mit Verfahrensanordnung vom 14.12.2015 wurde der Beschwerdeführer vom nunmehr zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) aufgefordert, Personal- und/oder Identitätsdokumente im Original binnen vier Wochen vorzulegen.
4. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 02.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte abzulehnen, und wurde ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.
5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.03.2016 wurde der Antrag vom 24.09.2015 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 FPG abgewiesen.
6. Die mit Schriftsatz vom 05.04.2016 gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2017, GZ W191 1433599-2, als unbegründet abgewiesen.
7. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.08.2017, Ra 2017/21/0055, wurde die dagegen erhobene Revision zurückgewiesen.
I.3. Drittes (abgeschlossenes) Verfahren:
1. Am 29.11.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.
2. Mit Mandatsbescheid vom 13.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in einer genannten Betreuungseinrichtung zu nehmen, dieser Verpflichtung habe er binnen drei Tagen nachzukommen.
3. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.05.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 29.11.2017 gemäß § 55 AsylG abgewiesen und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nepal zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als Frist für seine freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
5. Am 07.06.2018 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein, die sich inhaltlich auf die gegen ihn verhängte Wohnsitzauflage bezog. Diese wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.05.2022, GZ W169 1433599-3, gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 57 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs. 1 FPG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in einer genannten Betreuungseinrichtung zu nehmen. Dieser Verpflichtung habe er unverzüglich nachzukommen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.
7. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.11.2018, GZ W202 1433599-4, als unbegründet abgewiesen.
I.4. Viertes (abgeschlossenes) Verfahren:
1. Am 22.07.2019 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG aus dem Duldungsgrund des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG, da die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich sei.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.
3. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2020, GZ W169 1433599-5, gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 22.07.2019 wird gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen“.
I.5. Fünftes (abgeschlossenes) Verfahren:
1. Am 13.01.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.02.2023 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nepal zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt V.).
3. Gegen den am 06.02.2023 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung am 06.03.2023 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
4. Mit rechtzeitiger Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes vom 10.03.2023 gemäß § 14 VwGVG wurde der Bescheid des Bundesamtes vom 02.02.2023 behoben (Spruchpunkt I.) und der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 13.01.2023 gemäß § 56 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt III.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nepal zulässig ist (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
5. Hinsichtlich der am 15.03.2023 rechtswirksam zugestellten Beschwerdevorentscheidung stellte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung am 12.04.2023 rechtzeitig einen Vorlageantrag – er erhob zwar formell das Rechtsmittel der Beschwerde, jedoch geht aus dem Inhalt der Beschwerdeschrift hervor, dass er beabsichtigte, bezüglich der Beschwerdevorentscheidung einen Vorlageantrag zu stellen – an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2024, GZ W126 1433599-6/11E, wurde der Beschwerde insofern stattgegeben, als das Einreiseverbot aufgehoben wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
7. Mit Mandatsbescheid vom 04.03.2025 wurde gegen den Beschwerdeführer eine periodische Meldeverpflichtung gemäß § 56 Abs.1 und Abs.2 Z2 FPG erlassen.
I.6. Sechstes (gegenständliches) Verfahren:
1. Mit 04.03.2025 wurde gegenständliches fremdenrechtliches Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme amtswegig eingeleitet, da der Beschwerdeführer bis dato nicht seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen sei.
2. Mit Schriftsatz vom 10.04.2025 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er auf seine Integrationsleistungen im Bundesgebiet und die Situation in seinem Herkunftsstaat einging.
3. Der Beschwerdeführer wurde diesbezüglich am 16.10.2025 niederschriftlich vor dem Bundesamt einvernommen.
4. Mit Schriftsatz vom 11.11.2025 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu seinen Integrationsleistungen im Bundesgebiet und legte dahingehende Unterlagen vor.
5. Mit Bescheid vom 20.11.2025 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, bei der Botschaft von Nepal ein Reisedokument einzuholen und dieses der Behörde vorzulegen.
6. Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel „Besonderer Schutz“ gem. § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I) erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 10 Abs. 2 Asylgesetz 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz iVm § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt II) und festgestellt, dass gemäß § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nepal zulässig ist (Spruchpunkt III). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV). und wurde gemäß § 55 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt V). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz aberkannt (Spruchpunkt VI).
7. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde. In der Beschwerde wurde unter anderem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit über vierzehn Jahren in Österreich lebe und sich hier eine Existenz aufgebaut habe. Letztlich drohe dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nepal auch eine asylrelevante Verfolgung von erheblicher Intensität und bestehe auch die Gefahr, dass der Beschwerdeführer in seinen nach Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt werde.
8. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.2026, GZ W268 1433599-7/3Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt.
9. Mit Schriftsatz vom 11.05.2026 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme seine Integrationsleistungen in Österreich betreffend.
10. Am 18.05.2026 fand eine öffentliche, mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und Abs. 3 BFA-VG eine den Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt (Spruchpunkt III.), die Spruchpunkte IV. bis V. des angefochtenen Bescheides wurden ersatzlos aufgehoben (Spruchpunkt IV.).
11. Am 21.05.2026 stellte das Bundesamt einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 18.05.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nepals, führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Nepali. Er gehört der Volksgruppe der Magar und der Religionsgemeinschaft der Hindus an. Im Herkunftsstaat besuchte der Beschwerdeführer für 10 Jahre die Schule.
Die Eltern, die Ehefrau, die Kinder und die Geschwister des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer steht nicht in Kontakt zu diesen.
Der Beschwerdeführer befindet sich mindestens seit Juli 2011 und somit seit fast 15 Jahren durchgehend im österreichischen Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer war von 01.08.2011 bis 24.04.2018, von 30.04.2018 bis 25.11.2020 sowie seit dem 24.03.2022 bis dato durchgehend behördlich in Österreich gemeldet.
Der Beschwerdeführer verfügt über persönliche Beziehungen in Österreich und hat österreichische Freunde. Er hat einen Cousin in Österreich, der ihn gelegentlich auch (finanziell) unterstützt, wobei jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis festzustellen ist sowie mehrere Freunde und legte dazu zahlreiche Empfehlungsschreiben vor.
Der Beschwerdeführer verfügt für den Fall der Erteilung einer Arbeitsbewilligung über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag als Küchenhilfe in einem nepalesischen Restaurant und könnte im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels mit Arbeitsberechtigung unmittelbar zu arbeiten beginnen. Der Beschwerdeführer bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer unterstützt über ein Freiwilligennetzwerk Senioren seit dem Jahr 2019 ehrenamtlich bei der Gartenarbeit. In seiner Freizeit besucht der Beschwerdeführer regelmäßig die Kirche, trifft Freunde und betreibt Sport wie etwa Fußball und Basketball. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich in einer ihm von einem Freund zur Verfügung gestellten Zwei-Zimmer-Wohnung.
Der Beschwerdeführer hat Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A2, hat die A2-Prüfung absolviert und besucht derzeit einen B1 Kurs. Er kann sich in deutscher Sprache über Alltägliches auf einfachem Niveau verständigen.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.
Mit Straferkenntnis vom 20.08.2019 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 100,00 EUR verhängt. Dem Straferkenntnis lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer seit 30.04.2018 aufrecht im Bundesgebiet gemeldet und aufhältig war, obwohl ihm bescheidmäßig eine Wohnsitzauflage gemäß § 57 AsylG erteilt worden ist und er sich binnen drei Tagen bei einer Betreuungsstelle im Bundesgebiet einfinden hätte müssen. Der Beschwerdeführer hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 121 Abs. 1a iVm § 57 FPG begangen. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrug zuzüglich der Kosten des Strafverfahrens 110,00 EUR.
Mit Strafverfügung vom 29.04.2025 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 500,00 EUR verhängt. Der Strafverfügung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer als Fremder aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht unverzüglich seiner Pflicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nachgekommen ist, er sich daher am 07.03.2025 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und daher eine Verwaltungsübertretung nach § 120 Abs. 1b FPG iVm § 52 FPG, § 52a Abs. 2 BFA-VG begangen hat.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen betreffend seine Identität und seine Sprachkenntnisse ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben im gegenständlichen Verfahren sowie aus den Feststellungen imErkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2024, GZ 1433599-6/11E (Erkenntnis S. 7). Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und zum Schulbesuch des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend glaubhaften Angaben in der Beschwerdeverhandlung (S. 4 des Verhandlungsprotokolls).
Die Feststellungen zu seinen Familienangehörigen im Herkunftsstaat ergeben sich aus den Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2024, GZ 1433599-6/11E (Erkenntnis S. 7) sowie seinen dahingehend glaubhaften Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Ebenso verhält es sich mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht in Kontakt zu seinen im Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen steht (S. 4 des Verhandlungsprotokolls).
Dass sich der Beschwerdeführer seit Juli 2011 und damit seit fast 15 Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhält kann sowohl den Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2024, GZ 1433599-6/11E (Erkenntnis S. 7) als auch seinen dahingehend glaubhaften Angaben in der Beschwerdeverhandlung entnommen werden (S. 5 des Verhandlungsprotokolls).
Die Zeiten der aufrechten Meldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Dass der Beschwerdeführer über persönliche Beziehungen im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus zwei vor dem Bundesamt vorgelegten Empfehlungsschreiben (AS 119, AS 126), einer Liste an Unterstützungsschreiben (AS 125) sowie aus einem in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Empfehlungsschreiben. Dass der Beschwerdeführer österreichische Freunde hat, konnte er in der Beschwerdeverhandlung ebenso glaubhaft darlegen (S. 5 des Verhandlungsprotokolls). Zu seinem Freundes- und Bekanntenkreis machte er sowohl in der Stellungnahme vom 11.11.2025 (AS 200) als auch in der Beschwerdeverhandlung glaubhafte Angaben (S. 5 des Verhandlungsprotokolls). Zudem machte er im gegenständlichen Verfahren glaubhafte Angaben betreffend das Naheverhältnis zu seinem im Bundesgebiet lebenden Cousin (AS 201) und konnte vor dem Bundesamt auch ein von seinem Cousin verfasstes Empfehlungsschreiben vorlegen, das dieses Naheverhältnis ebenso bestätigt (AS 123, AS 227). Dass der Beschwerdeführer (gelegentlich) von seinem Cousin auch finanziell unterstützt wird, ergibt sich schon aus den dahingehend glaubhaften Angaben im Beschwerdeschriftsatz des Beschwerdeführers (AS 307). Zudem führte er auch in der Beschwerdeverhandlung aus, mit seinem Cousin in Kontakt zu stehen (S. 5 des Verhandlungsprotokolls). Dass kein Abhängigkeitsverhältnis zu diesem besteht, ergibt sich ebenso aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung, da der Beschwerdeführer ausführte, sein Cousin sei für ihn da, wenn er “ab und zu” seine Hilfe brauche, woraus kein Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann (S. 5 des Verhandlungsprotokolls). Entgegen der dahingehenden Ausführung im Beschwerdeschriftsatz des Beschwerdeführers war für diese Feststellung die Einvernahme seines Cousins als Zeuge in der Beschwerdeverhandlung nicht erforderlich, weswegen der dahingehende Beweisantrag ins Leere geht und diesem nicht zu folgen war (vgl. AS 307).
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer für den Fall der Erteilung einer Arbeitsbewilligung über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag als Küchenhilfe verfügt, ergibt sich aus einem in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten auf den 15.05.2026 datierten arbeitsrechtlichen Vorvertrag für eine Vollzeitbeschäftigung. Der Beschwerdeführer konnte in der Beschwerdeverhandlung zudem glaubhaft darlegen, im Rahmen dieses Arbeitsvertrages als Küchenhilfe in Vollzeitbeschäftigung tätig werden zu können (S. 6 des Verhandlungsprotokolls). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ist auf einen Speicherauszug des Betreuungsinformationssystems zurückzuführen.
Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ehrenamtlich über ein Freiwilligennetzwerk Senioren bei der Gartenarbeit unterstützt hat, konnte der Beschwerdeführer durch die Vorlage einer Bestätigung vom 17.08.2020 (AS 131), vom 11.11.2024 (AS 213) sowie vom 30.10.2025 (AS 235) und einem Empfehlungsschreiben vom 10.03.2025 (AS 207), vom 15.10.2025 (AS 211) und aus dem Jahr 2023 (AS 209) sowie seinen Angaben in der Stellungnahme vom 11.11.2025 (AS 201) und vor dem Bundesamt glaubhaft darlegen (AS 186, AS 190).
Die Feststellungen betreffend die Freizeitaktivitäten des Beschwerdeführers ergeben sich allesamt aus seinen dahingehend glaubhaften Angaben in der Beschwerdeverhandlung (S. 6 des Verhandlungsprotokolls).
Dass der Beschwerdeführer in Österreich in einer ihm von einem Freund zur Verfügung gestellten Zwei-Zimmer-Wohnung lebt, ergibt sich aus einer dahingehend in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Bestätigung seines Freundes vom 07.04.2025 bzw. 13.05.2026, seinen dahingehenden Angaben in der Stellungnahme vom 10.04.2025 (AS 103, AS 127), einem vom Beschwerdeführer vorgelegten, auf den 23.04.2024 datierten Mietvertrag (AS 112 – AS 118) und seinen damit übereinstimmenden Angaben in der Beschwerdeverhandlung (S. 7 des Verhandlungsprotokolls).
Die festgestellten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinem vor dem Bundesamt vorgelegten Zertifikat über die Ablegung der Deutschprüfung auf dem Sprachniveau A2 vom 20.12.2016 (AS 121), einer Teilbesuchsbestätigung eines Deutschkurses auf dem Sprachniveau B1 vom 16.03.2017 (AS 128) und einem Zertifikat betreffend die Absolvierung eines Deutschkurses vom 27.12.2011 (AS 130). Dass er derzeit einen Deutschkurs auf dem Sprachniveau B1 besucht, konnte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft zu Protokoll geben (S: 5 des Verhandlungsprotokolls). Zudem konnte der Beschwerdeführer durch die Vorlage einer Bestätigung vom 25.09.2023 belegen, an unterschiedlichen Sprachtrainingsmaßnahmen wie etwa einem Sprachcafé und Sprachspaziergängen teilgenommen zu haben (AS 215). Auch einer dem Bundesamt vorgelegten Bestätigung vom 30.10.2025 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einem Sprachtraining teilgenommen hat (AS 233). Vor diesem Hintergrund ergibt sich insgesamt, dass sich der Beschwerdeführer in deutscher Sprache über Alltägliches auf einfachem Niveau verständigen kann.
Dass Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, ergibt sich aus seiner Angabe in der Beschwerdeverhandlung, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen (S. 4 des Verhandlungsprotokolls).
Die Feststellung betreffend die über den Beschwerdeführer verhängte Verwaltungsstrafe von 110,00 EUR ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Straferkenntnis einer österreichischen Landespolizeidirektion vom 20.08.2019 (AS 149 – AS 153).
Die Feststellung betreffend die über den Beschwerdeführer verhängte Verwaltungsstrafe von 500,00 EUR ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Strafverfügung einer österreichischen Landespolizeidirektion vom 29.04.2025 (AS 143 – AS 145).
Wie schon in seiner Stellungnahme vom 10.04.2025 sowie vom 11.11.2025 ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer insgesamt glaubhaft darlegen, sich ein Leben außerhalb Österreichs aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer von 14 Jahren und seinem im Bundesgebiet bestehenden Freundes- und Bekanntenkreis nicht mehr vorstellen zu können (AS 100, AS 200). Wie auch in seiner Stellungnahme vom 11.05.2026 ausgeführt, war dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass sein Lebensmittelpunkt bereits seit nahezu 15 Jahren in Österreich liegt, er über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich und ein Naheverhältnis zu seinem im Bundesgebiet aufhältigen und aufenthaltsberechtigten Cousin verfügt (OZ 6).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch bezüglich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit spätestens Juli 2011 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er war nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies auch weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.
3.2. Zur Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 55 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind die folgenden in § 9 Abs. 2 BFA-VG aufgezählten Faktoren maßgeblich:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
3.3. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen (vgl. VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der Judikatur des VwGH regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. zuletzt VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325; auch VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249; 30.08.2011, 2008/21/0605; 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; 30.06.2016, Ra 2016/21/0165).
Nach der Judikatur des VwGH ist aber auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (VwGH 17.10.2016 Ro, 2016/22/0005; 23.02.2017 Ra 2016/21/0340).
Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 10. November 2015, Ro 2015/19/0001; B 3. September 2015, Ra 2015/21/0121; B 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (zB AuslBG, E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062; B 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. B 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0039; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. E 31. Jänner 2013, 2012/23/0006).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Auch der Verfassungsgerichtshof verweist darauf, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfSlg. 19.086/2010 mwH).
Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 253). Allerdings ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Inlandsaufenthalt überwiegend unrechtmäßig war (Hinweis E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 11. November 2013, 2013/22/0072).
Nach der st. Rsp. des EGMR ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst es auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (VwGH 20.1.2011, 2007/01/1400; 16.12.2010, 2007/01/0388; 23.2.2011, 2008/23/0517; 23.2.2011, 2011/23/0097; 8.9.2010, 2008/01/0551; 28.6.2011 2008/01/0527). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können (VwGH 28.6.2011 2008/01/0527).
Für den vorliegenden Fall ergibt sich letztendlich folgendes:
3.4. Dem langen, knapp 15 Jahre andauernden Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich kommt großes Gewicht zu, er verstärkt sein Interesse am Verbleib maßgeblich.
3.5. Andererseits ist bezüglich der Länge der Aufenthaltsdauer in Anschlag zu bringen, dass der Beschwerdeführer nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens, welches im Juli 2011 begann und im April 2013 rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde, in unrechtmäßigem Aufenthalt in Österreich verblieb. Erst im Jahr 2015 bzw. 2017 versuchte der Beschwerdeführer durch die Stellung eines Antrags auf Duldung gemäß §46a FPG bzw. durch Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß §55 AsylG seinen Aufenthalt zu legitimieren, wobei auch hier zu erwähnen ist, dass dem Beschwerdeführer durch die bloße Antragstellung auf einen Aufenthaltstitel keine Aufenthaltsberechtigung zukam. Die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers in Österreich war somit lediglich aufgrund der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz und somit vorläufiger Natur und machte im Hinblick auf seinen gesamten Aufenthalt in Österreich (fast 15 Jahre) nur eine sehr geringe Dauer (etwa 1 Jahr und neun Monate) aus. Zusammenschauend wird es daher zu Lasten des Beschwerdeführers gewertet, dass die lange Aufenthaltsdauer dadurch entstand, dass er der asylrechtlichen Rückkehrentscheidung nicht nachkam.
Somit missachtete der Beschwerdeführer den negativen Ausgang seines Asylverfahrens und die gegen ihn ergangene Ausweisung, die den Befehl an den Beschwerdeführer darstellte, das Bundesgebiet zu verlassen. Ein beharrliches illegales Verbleiben nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens stellt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen dar. Die jahrelange Nichtbeachtung der Entscheidungen österreichischer Behörden ist zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu werten. Damit machte er deutlich, behördliche Entscheidungen nicht zu akzeptieren.
3.6. Der Beschwerdeführer hat an verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich seinen Cousin geltend gemacht, der ihn gelegentlich auch (finanziell) unterstützt, zu dem jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis besteht.
3.7. Mangels Erkrankung des Beschwerdeführers oder Hervorkommens sonstiger entsprechend beachtenswerter Umstände sind keine zusätzlichen, für die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens sprechenden Aspekte hervorgekommen.
3.8. Die bereits erreichten und für den Alltag ausreichenden Deutschkenntnisse werden zu Gunsten des Beschwerdeführers gewichtet.
3.9. Der Beschwerdeführer hat zudem soziale Bindungen in Österreich, die sein Interesse am Verbleib stärken, was der Beschwerdeführer insbesondere durch die Vorlage diverser Empfehlungsschreiben belegen konnte.
3.10. Zu seinen Gunsten geht auch, dass er einen Arbeitsvorvertrag vorlegen konnte und im Falle einer Visumerteilung selbsterhaltungsfähig wäre. Im Falle einer Visumerteilung könnte er als Küchengehilfe in einem nepalesischen Restaurant arbeiten.
3.11. Bindungen des Beschwerdeführers an seinen Herkunftsstaat bestehen trotz seiner langen Abwesenheit von dort insofern fort, als der Beschwerdeführer umfassend in Nepal sozialisiert wurde und erst im Alter von etwa 25 Jahren nach Österreich kam. Er spricht nach wie vor seine Muttersprache Nepali. Seine Eltern, seine Geschwister, seine Ehefrau sowie seine Kinder leben glaublich weiterhin in Nepal, jedoch steht der Beschwerdeführer nicht in Kontakt zu diesen. Eine nepalesische Prägung und nach wie vor bestehende sprachliche, kulturelle und religiöse Bindung an seinen Herkunftsstaat sind daher nach wie vor zu erkennen. Andererseits pflegt der Beschwerdeführer auch Kontakte zu Österreichern und hat österreichische Freunde. Insgesamt ist die Bindung des Beschwerdeführers an seine Heimat zwar aufgrund der langen Abwesenheit etwas verblasst, aufgrund dessen aber, dass der Beschwerdeführer diese nach wie vor auf den dargestellten, verschiedenen Ebenen aufrechterhält, sind sie nach wie vorgegeben. Es deutet aufgrund der Gegebenheiten beim Beschwerdeführer nichts darauf hin, dass es ihm im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren und sich eine Existenzgrundlage zu schaffen, sodass die zu erwartende Rückkehrsituation nicht zu einem Überwiegen seiner Interessen am Verbleib in Österreich führt.
3.11. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten, wobei dieser Aspekt neutral bewertet wird, da davon auszugehen ist, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten des Beschwerdeführers sind jedoch die von ihm im Bundesgebiet begangenen Verwaltungsübertretungen zu werten. Mit Straferkenntnis vom 20.08.2019 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 100,00 EUR verhängt und dem Straferkenntnis lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer seit 30.04.2018 aufrecht im Bundesgebiet gemeldet und aufhältig war, obwohl ihm bescheidmäßig eine Wohnsitzauflage gemäß § 57 AsylG erteilt worden ist und er sich binnen drei Tagen bei einer Betreuungsstelle im Bundesgebiet einfinden hätte müssen. Der Beschwerdeführer hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 121 Abs. 1a iVm § 57 FPG begangen. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrug zuzüglich der Kosten des Strafverfahrens 110,00 EUR. Mit Strafverfügung vom 29.04.2025 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 500,00 EUR verhängt und der Strafverfügung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer als Fremder aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht unverzüglich seiner Pflicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nachgekommen ist und er sich daher am 07.03.2025 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und daher eine Verwaltungsübertretung nach § 120 Abs. 1b FPG iVm § 52 FPG, § 52a Abs. 2 BFA-VG begangen hat. Zu beachten ist jedoch, dass der Beschwerdeführer ausschließlich zwei Verwaltungsübertretungen beging, wobei eine Verwaltungsübertretung nur eine geringe Geldstrafe umfasste und eine weitere Verwaltungsstrafe aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung verhängt wurde, die bereits in Punkt 3.5. in die Abwägung einbezogen wurde.
3.12. Anzulasten ist dem Beschwerdeführer auch, dass er zwischen 24.04.2018 und 30.04.2018 sowie zwischen 26.11.2020 und 23.03.2022 gegen melderechtliche Vorschriften verstieß, indem er nicht behördlich gemeldet war. Dieser Punkt wird andererseits nunmehr jedoch dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer seit 24.03.2022 durchgehend gemeldet ist.
3.13. Der Beschwerdeführer begründete sein Privatleben überwiegend in einem Zeitraum, als sein Aufenthalt bereits unrechtmäßig war. Bereits während der Dauer seines Asylverfahrens musste er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein, dies umso mehr nach negativem Ausgang des Verfahrens.
Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer gesetzten Integrationsschritte ist daher festzuhalten, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus bzw. später seines unrechtmäßigen Aufenthalts und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste. In Österreich konnte er sich kurzzeitig aufgrund seines Antrags auf internationalen Schutz aufhalten, der jedoch zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013). Im Hinblick auf den unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz und insbesondere den langen unrechtmäßigen Aufenthalt nach seinem Asylverfahren musste sich der Beschwerdeführer darüber im Klaren sein, dass er eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht werde aufrechterhalten können.
3.14. Aufgrund dieser Gesamtabwägung kommt das erkennende Gericht damit unter Einbeziehung der dargestellten Aspekte zum Schluss, dass dem sehr langen Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers ein bedeutendes Gewicht zukommt, das seine Interessen am Verbleib maßgeblich verstärkt und zudem gewisse integrationsbegründende Aspekte in wirtschaftlicher, sozialer und sprachlicher Hinsicht gegeben sind. Jedoch steht seinem persönlichen Interesse am Verbleib auf der anderen Seite ein gewichtiges öffentliches Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, welches unter anderem durch die Missachtung behördlicher Entscheidungen (Rückkehrentscheidung) konterkariert wurde, entgegen.
Im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist, ist auszuführen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers die aus der Judikatur abzuleitende Schwelle von zehn Jahren um fast fünf Jahre übersteigt, weshalb davon auszugehen ist, dass die Schwelle der sonstigen integrationsbegründenden Aspekte umso niedriger angesetzt werden muss, weshalb es im vorliegenden Fall trotz der vergleichsweise wenigen integrationsstiftenden Elemente verbunden mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, zu einem Überwiegen der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers kommt. Siehe zu dieser Thematik etwa die Entscheidung des VwGH, Ra 2019/21/0177-7, vom 24.10.2019, in welcher der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsbürger, knapp 16 Jahre im österreichischen Bundesgebiet aufhältig war und an integrationsbegründenden Merkmalen ebenso (lediglich) eine A2-Deutschprüfung und einen Arbeitsvorvertrag vorlegen konnte, jedoch davon ausgegangen wurde, dass seine persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich die staatlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen überwiegen würden. Im gegenständlichen Fall kann der Beschwerdeführer zudem nachweisen, sich im Bundesgebiet ehrenamtlich betätigt zu haben.
Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet ein größeres Gewicht haben und das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund tritt. Vor diesem Hintergrund sind auch die beiden vom Beschwerdeführer im Bundesgebiet begangenen Verwaltungsübertretungen zu relativieren.
Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und insbesondere des Familienlebens des Beschwerdeführers im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, war in Erledigung der Beschwerde die angefochtene Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal auf Dauer für unzulässig zu erklären.
3.15. Zur Aufenthaltsberechtigung:
Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:
1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;
2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;
3. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Die Übergangsbestimmung gemäß § 81 Abs. 36 NAG lautet:
"(36) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren."
§ 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 lautete:
"(1) Drittstaatsangehörige sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 15.
(3) Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 2 angerechnet.
(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,
2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 vorlegt,
3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder
4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzt.
Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) beinhaltet das Modul 1.
(5) Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,
1. die zum Ende des Zeitraumes der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;
2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;
3. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von zwölf Monaten innerhalb von zwei Jahren nicht überschreiten soll;
diese Erklärung beinhaltet den Verzicht auf die Stellung eines Verlängerungsantrages.
(6) Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 sowie über die Nachweise gemäß Abs. 4 Z 2 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
(7) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass trotz erfolgreichem Abschluss eines Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 oder trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 4 Z 2 der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat."
Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung Plus zu erteilen, da diese gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist und der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gem. § 14a NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt hat, indem er ein entsprechendes Zeugnis hinsichtlich des Ablegens einer Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 vorlegte.
Angesichts des Verfahrensergebnisses waren Spruchpunkte IV. und V. zu beheben.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.