Bundesverwaltungsgericht G316 2335775-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.06.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G316.2335775.1.00
Spruch
G316 2335775-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , StA. Vereinigte Staaten von Amerika (USA), vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2026, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkte I., III. und V. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt II. zu lauten hat:
„Gemäß § 10 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wird gegen XXXX eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen.“
III. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 14.01.2026, wurde dem US-amerikanischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunk I.) und gegen ihn gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Vereinigten Staaten von Amerika zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen ihn ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 3 Jahren erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt V.).
Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, welche mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 13.02.2026 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.
Am 22.04.2026 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine Verhandlung durchgeführt, an welcher der BF und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Die Ehefrau des BF wurde als Zeugin befragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF wurde als österreichischer Staatsbürger im Bundesgebiet ( XXXX ) geboren und ist dort aufgewachsen.
Der BF übersiedelte zu Beginn der 1980-er Jahre in die USA und erwarb im Juli 1980 die US-amerikanische Staatsbürgerschaft. Mit dem Erwerb der US-amerikanischen Staatsbürgerschaft verlor der BF gemäß § 27 Abs. 1 StbG die österreichische Staatsbürgerschaft.
Zuletzt hielt er sich im Jahr 2006 in Österreich auf, als er von Mai bis Oktober 2006 als Angestellter bei der XXXX tätig war.
Derzeit ist beim Amt der XXXX kein Verfahren zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft anhängig. Eine im Jahr 2023 eingebrachte Anzeige auf Feststellung der österreichischen Staatsbürgerschaft wurde mangels Vorlage der erforderlichen Unterlagen mit Bescheid der XXXX vom 22.03.2024 zurückgewiesen. In dieser Angelegenheit wurde seitens des BF am 20.04.2026 eine Säumnisbeschwerde erhoben, welche derzeit beim Landesverwaltungsgericht XXXX (GZ: XXXX ) anhängig ist.
1.2. Gegen den BF war in den späten 2000er-Jahren ein Strafverfahren im Bundesgebiet anhängig, dem er sich nicht stellte und in den USA verblieb.
Der BF hält sich seit Dezember 2023 im Bundesgebiet auf, wo er am XXXX .2023 im Zuge seiner Rückkehr am Flughafen auf Grundlage eines im anhängigen Strafverfahren erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und anschließend in Untersuchungshaft genommen.
Am XXXX .2024 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 2 Jahre bedingt, verurteilt.
Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF im März und April 2006 im Bundesgebiet Verfügungsberechtigte einer AG bzw. diverser Tochtergesellschaften mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über die Tatsachen zu Zahlungen an ihn bzw. ein von ihm beherrschtes Unternehmen, also zu Handlungen verleitete, die diese Firmen an ihrem Vermögen in einem € 300.000,-- weit übersteigenden Wert schädigten, und zwar durch die wahrheitswidrige Behauptung, die an eine Versicherung zu zahlenden Prämien müssten an ihn bezahlt werden, die Zahlungen an ihn hätten aufgrund einer bestehenden Inkassovollmacht schuldbefreiende Wirkung, diese Firmen zur Überweisung von Jahresversicherungsprämien an eine GmbH, deren faktischer Geschäftsführer er war, in Höhe von € 1.079.777,-- veranlasst (wobei die Zahlungen zwischen April und Juni 2006 erfolgten).
Bei der Strafbemessung wertete das Gericht als mildernd, dass der BF bislang einen ordentlichen Lebenswandel geführt hatte, die Tat mit seinem bisherigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stand, sie bereits längere Zeit zurücklag und sich der BF seither wohlverhalten hat.
Das Landesgericht hielt weiters fest, dass der Senat aufgrund der Unbescholtenheit und des Alters des BF von einer hohen Wahrscheinlichkeit ausgehe, dass dieser künftig keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde.
Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom XXXX .2024 wurde die Nichtigkeitsbeschwerde des BF zurückgewiesen und leitete zur Entscheidung über die Berufung die Akten dem zuständigen Oberlandeslandesgericht zu.
Mit Urteil des zuständigen Oberlandeslandesgericht vom XXXX .2024 wurde der dagegen erhobenen Berufung des BF keine Folge gegeben.
Der BF befand sich von Dezember 2023 bis Februar 2024 sowie von Mai bis Oktober 2025 in Haft.
1.3. Der BF wurde im März 2006 zum Honorarkonsul der Republik Österreich ernannt, wobei er jedoch die Amtsgeschäfte nie aufnahm und der Bestellungsvertrag damit nicht in Kraft trat. Der BF tritt nach wie vor unter der Bezeichnung Honorarkonsul auf. Das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Amtsanmaßung, wurde von der zuständigen Staatsanwaltschaft gemäß § 190 StPO zunächst eingestellt.
Derzeit werden gegen den BF weitere Ermittlungen wegen des Verdachts der Amtsanmaßung aufgrund des widerrechtlichen Führens eines diplomatischen Titels ( XXXX ) sowie wegen des widerrechtlichen Besitzes einer Schusswaffe ( XXXX ) geführt.
1.4. Der BF ist seit November 2021 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet. Die Ehegattin verfügte über keinen amerikanischen Aufenthaltstitel und pendelte bis zur gemeinsamen Rückkehr im Jahr 2023 zwischen den USA und Österreich.
Der BF ist Pensionist und kehrte nach einem 43-jährigen Aufenthalt in den USA nach Österreich zurück, um hier gemeinsam mit seiner österreichischen Ehefrau zu leben. Er bezieht derzeit eine österreichische, eine belgische sowie eine US-amerikanische Pension. Der BF lebt mit seiner Ehegattin im gemeinsamen Haushalt.
Die Ehegattin des BF verfügt im Bundesgebiet über Kinder und Enkelkinder.
Beim BF besteht ein Zustand nach Herzinfarkt (2019) mit Stentimplantation, respiratorische lnsuffizienz, chronischer Sauerstoffmangel bei unbekannter Lungenerkrankung, sekundäre Polyglobulie, Ventilationsstörung, mittelgradige Stauungszeichen im Thoraxröntgen, Paroxysmales Vorhofflimmern, Chronische Niereninsuffizienz sowie medikamentös behandelte Hypertonie, Diabetes mellitus und erhöhte Cholesterinwerte. Bei Bedarf verwendet der BF ein Asthmaspray. Darüber hinaus benötigt der BF aktuell keine medikamentöse Therapie.
In den USA leben die dort geborenen und erwachsenen Kinder des BF. Mit einem Sohn steht er in regelmäßigem Kontakt.
1.5. Zur Lage in den Vereinigten Staaten von Amerika wird das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 23.10.2023 auszugsweise wie folgt festgestellt:
Grundversorgung und Wirtschaft
Angetrieben vom starken Inlandskonsum hat die Wirtschaftsleistung der Vereinigten Staaten bereits im Sommer 2021 wieder das Vor-Corona-Niveau erreicht (WKO 16.6.2023).
Die wesentliche Wirtschaftsleistung eines Landes lässt sich am Bruttoinlandsprodukt ablesen. Also der Gesamtmenge aller im Land verkauften Waren und Dienstleistungen. Weltweit lag das Bruttoinlandsprodukt 2022 bei etwa 11.973 Euro pro Kopf. Das BIP in den USA erreichte dagegen 72.553 Euro pro Einwohner, bzw. 24,181 Billionen Euro im ganzen Land. Die Vereinigte Staaten von Amerika sind damit die weltweit größte Volkswirtschaft. Unter Berücksichtigung der Kaufkraftparität stehen die Vereinigte Staaten von Amerika damit in der Liste der weltweit reichsten Länder sehr weit oben auf Platz 9 (laenderdaten.info Wirtschaft ohne Datum).
Der "amerikanische Traum" - die Vorstellung von einer gerechten Gesellschaft, in der harte Arbeit unabhängig von den Umständen der Geburt zu wirtschaftlichem und sozialem Aufstieg führt - ist ein Kernbestandteil der Identität des Landes. In den letzten Jahrzehnten haben Studien jedoch gezeigt, dass sich die Ungleichheit im Wohlstand vergrößert und der Zugang zu Aufwärtsmobilität eingeschränkt hat. Eine Reihe von Konjunktur- und Entlastungspaketen, die von der Bundesregierung als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie eingeführt wurden, haben die Armutsquote insgesamt erfolgreich gesenkt, aber der zeitlich begrenzte Charakter einiger hochwirksamer Programme, wie z. B. eine erweiterte Steuergutschrift für Familien mit Kindern, die Ende 2021 auslief, bedeutete, dass die gesellschaftlichen Gewinne oft nur von kurzer Dauer waren (FH 2023; vgl. HRW 12.1.2023).
Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt in den USA 6.044 Euro pro Kopf (laenderdaten.info, Wirtschaft, ohne Datum).
Etwa 97 % der Bevölkerung haben Zugang zu einem unmittelbar vorhandenem, fließendem Trinkwasseranschluss (laenderdaten.info, Gesundheitswesen, ohne Datum; VB des BMI für die USA), Sanitäranlagen, Abwasserentsorgung, Energie und Müllentsorgung sowie zu Lebensmitteln und Gesundheitsvorsorge. Die Lebensmittelkosten schwanken stark zwischen den einzelnen Bundesstaaten (VB des BMI 20.10.2023).
Die Vereinigten Staaten schneiden im Vergleich mit anderen Ländern des Better Life Index in vielen Messgrößen der Lebensqualität sehr gut ab. Die Werte liegen in den Bereichen Einkommen und Vermögen, Beschäftigung, Bildung, Lebenszufriedenheit, Umwelt und soziale Beziehungen über dem Durchschnitt (Auf einer Skala von 0 bis 10 bewerten sie ihre Lebenszufriedenheit mit 7. der OECD-Durchschnitt liegt bei 6,7) (VB des BMI 20.10.2023).
Die Eigentumsrechte werden in den Vereinigten Staaten weitgehend geachtet. Das rechtliche und politische Umfeld begünstigt unternehmerische Aktivitäten und den Besitz von Unternehmen (FH 2023).
Sozialbeihilfen
Die sozialen Sicherheitsnetze sind theoretisch gut entwickelt, in der Praxis jedoch mangelhaft. Die Bereitstellung von öffentlicher Gesundheit Öffentliche Unterstützung bezieht sich auf Hilfsprogramme, die Einzelpersonen und Familien entweder in Form von Geld- oder Sachleistungen von einer staatlichen Einrichtung gewährt werden. Es gibt zwei Hauptarten von öffentlichen Hilfsprogrammen: Sozialhilfeprogramme und Sozialversicherungsprogramme. Die Leistungen von Sozialversicherungsprogrammen basieren in der Regel auf Anspruchskriterien wie Alter, Beschäftigungsstatus oder Veteranenzugehörigkeit und werden ebenfalls auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene abgewickelt. Dazu zählen etwa eine Sozialversicherung (für sich selbst und im Namen eines unterhaltsberechtigten Kindes mit Leistungen bei Behinderung oder Zugang zu medizinischer Grundversorgung „Medicare“),
Leistungen des Ministeriums für Veteranenangelegenheiten (außer Veteranenrente) oder Entschädigungen aus der Arbeitslosenversicherung. Die Leistungen von Sozialhilfeprogrammen basieren in der Regel auf Anspruchsvoraussetzungen Einkommensschwäche und Bedürftigkeit und gibt es Sozialhilfeprogramme auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene, die etwa Essensmarken umfassen (VB des BMI 20.10.2023).
Medizinische Versorgung
Die Effizienz des Gesundheitswesens in den USA ist im weltweiten Vergleich eher überdurchschnittlich. Die medizinische Versorgung durch Ärzte und Krankenhäuser in den USA ist im Vergleich zur Weltbevölkerung unterdurchschnittlich (laenderdaten.info Gesundheitswesen ohne Datum) aber gewährleistet (EDA 2.10.2023).
Steigende Preise und unzureichende Krankenversicherungen haben in den USA zu einer Krise der unbezahlbaren Medizin geführt, die das Recht auf Gesundheit untergräbt, Menschen in finanzielle Not und Schulden treibt und sozial und wirtschaftlich ausgegrenzte Menschen unverhältnismäßig stark trifft. Trotz seiner Unzulänglichkeiten wird die Verabschiedung des Inflation Reduction Act durch die US-Regierung das Recht auf Gesundheit für Millionen von Menschen fördern, indem sie die Arzneimittelkosten für Menschen über 65 Jahre senkt und private Krankenversicherungen für Menschen mit niedrigen und mittleren Einkommen erschwinglicher macht (HRW 12.1.2023).
In den USA sind die ärztliche und apparative Versorgung sowie Hygiene und Medikamentenversorgung kein Problem. Behandlungen sind im Vergleich zu Österreich sehr teuer (AA 2.10.2023; vgl. BMEIA 2.10.2023).
Rückkehr
Rückkehr- oder Reintegrationsprogramme für die freiwillige Rückkehr von US-Staatsbürgern in die Vereinigten Staaten sind nicht bekannt (VB des BMI 20.10.2023).
Rückkehrende U.S. Bürger haben vollen Zugang zu allen Wohlfahrts- und Sozialleistungen in den USA wie Medicaid (Krankenpflege, Vorsorge und Behandlung), finanzielle Unterstützung (Zusatzeinkommen, Telefon, Internet, Transport, Essenskarten) und Ausbildung (Schulen,
Computer), Kinderbetreuung, psychologische Betreuung, etc. Desgleichen sind auch Rückkehreinrichtungen vorhanden und Reintegrationsprojekte verfügbar (ÖB 5.10.2023).
Die US- Migrationsstrategie (Collaborative Migration Management Strategy) vom Juli 2021 sieht neben einem sicheren und humanen Grenzmanagement, der Ausweitung des Zugangs zum Schutz in den Herkunftsländern, der Ausweitung des Zugangs zu legalen Wegen für Schutz und
Chancen in den Vereinigten Staaten auch eine Unterstützung und Wiedereingliederung von Rückkehrern vor. Neben diplomatischen Initiativen, Auslandshilfe, Öffentlichkeitsarbeit und US-Einwanderungsinitiativen soll die Strategie durch Kooperationen mit Regierungen innerhalb und außerhalb der Region, internationalen Organisationen, der Zivilgesellschaft, dem Privatsektor, multilateralen Organisationen, internationalen Finanzinstitutionen und dem US-Kongress umgesetzt werden. Mit Stand Mai 2022 wurden im Bereich Unterstützung und Wiedereingliederung von zurückgekehrten Personen haben in den vorangegangenen 2 Jahren knapp 120.000 Menschen Aufnahmeprogramme für Rückkehrer in El Salvador, Guatemala und Honduras durchlaufen. Unterstützung der freiwilligen Rückkehr wurde auch für Mexiko, Guatemala, Belize, Honduras und El Salvador durchgeführt (VB des BMI 20.10.2023).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Identität des BF steht aufgrund des im behördlichen Verfahren vorgelegten US-amerikanischen Reisepasses fest (vgl. AS 247). Zudem konnten die Generalien des BF dem im Akt ersichtlichen Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom XXXX .2024 , GZ: XXXX entnommen werden (vgl. AS 121 ff.).
Dass der BF als österreichischer Staatsbürger im Bundesgebiet geboren wurde und dort aufgewachsen ist, ergibt sich aus den im Akt ersichtlichen Unterlagen, darunter dem Staatsbürgerschaftsnachweis, der Geburtsurkunde, der Geburtsbescheinigung, der Bescheinigung über die Erwählung in den Schülerbeirat sowie den Reifezeugnissen, Verleihungsurkunden und dem Ausweis für Studierende an Hochschulen (vgl. AS 237, 279, 281, 295 und 299 ff.).
Dass der BF zu Beginn der 1980-er Jahre in die USA übersiedelte und ihm im Juli 1980 die US-amerikanische Staatsbürgerschaft verliehen wurde, beruht auf seinen Angaben im Beschwerdeschriftsatz sowie auf der im Akt ersichtlichen Kopie der Verleihungsurkunde vom 23.07.1980 (vgl. AS 542 und 323). Der mit der Verleihung der US-amerikanischen Staatsbürgerschaft verbundene Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft ergibt sich bereits ex lege sowie überdies aus den E-Mails der Abteilung Staatsbürgerschaft des Landes XXXX vom 21.11.2010 und vom 15.12.2020 (vgl. AS 267 und 327).
Der zuletzt bestehende Aufenthalt des BF im Jahr 2006 sowie seine Erwerbstätigkeit von Mai bis Oktober 2006 beruht einerseits auf seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme am 30.10.2025 sowie den im Akt ersichtlichen Sozialversicherungsdatenauszug vom 29.12.2025 (vgl. AS 233 und 433).
Die Feststellungen, wonach derzeit beim Amt der XXXX kein Verfahren zum Erwerb der Staatsbürgerschaft anhängig ist und eine im Jahr 2023 eingebrachte Anzeige auf Feststellung der Staatsbürgerschaft mangels Vorlage der erforderlichen Unterlagen mit Bescheid der XXXX vom 22.03.2024 zurückgewiesen wurde, beruhen auf der Mitteilung der XXXX vom 18.05.2026 (OZ 19). Dass der BF in dieser Angelegenheit am 20.04.2026 eine Säumnisbeschwerde erhoben hat und diese derzeit anhängig ist, ergibt sich aus der Mitteilung des Landesverwaltungsgerichtes XXXX vom 19.05.2026 (vgl. OZ 20) sowie der vorgelegten Säumnisbeschwerde (vgl. OZ 18).
2.2. Die Feststellung, wonach gegen den BF in den späten 2000er-Jahren ein Strafverfahren geführt wurde, welchem er sich nicht stellte, beruht auf den Ausführungen des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX .2024. Daraus ergibt sich insbesondere, dass der BF den für Juli 2009 sowie Oktober 2010 anberaumten Hauptverhandlungen fernblieb und bis zu seiner Festnahme anlässlich der Wiedereinreise am XXXX .2023 zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben war (vgl. AS 141f).
Die Feststellungen zur Festnahme und zur Untersuchungshaft ergeben sich aus der aktenkundigen Vollzugsinformation vom 01.03.2024 (AS 41 f).
Die strafgerichtliche Verurteilung samt Tatumständen und Strafbemessungsgründen beruhen auf dem Strafregisterauszug vom 13.02.2026 (vgl. OZ 3), dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2024 zu XXXX (vgl. AS 121 ff.) sowie den Rechtsmittelentscheidungen des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX .2024 zu XXXX und dem darin enthaltenen Verweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom XXXX .2024 zu XXXX (vgl. AS 137 ff.).
Die Feststellungen zur Ernennung des BF zum Honorarkonsul der Republik Österreich im März 2006 sowie zur Einstellung des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Amtsanmaßung ergeben sich aus dem Schreiben der Republik Österreich vom 07.03.20206 (vgl. AS 155) sowie dem Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX vom 25.02.2026 zu XXXX (vgl. OZ 8).
Die Haftaufenthalt ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister (vgl. OZ 3).
2.3. Die Feststellung zur Ernennung zum Honorarkonsul beruhen auf der aktenkundigen Ernennungsurkunde (vgl. AS 155) sowie den im Abschlussbericht der LPD XXXX vom 22.08.2025 zitierten Mitteilung des BMEIA (vgl. AS 212). Die Einstellung des ersten Ermittlungsverfahrens in dieser Sache ergibt sich aus einer Mitteilung der zuständigen Staatsanwaltschaft vom 25.02.2026 (vgl. OZ 8).
Die derzeit gegen den BF geführten Ermittlungen wegen des Verdachts der Amtsanmaßung aufgrund des widerrechtlichen Führens eines diplomatischen Titels sowie wegen des widerrechtlichen Besitzes einer Schusswaffe ergeben sich aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 14.04.2026 (vgl. OZ 12).
2.4. Die Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen ergibt sich aus der Heiratsurkunde vom 28.02.2022 (vgl. AS 235). Dass diese über keinen Aufenthaltstitel in den USA verfügte und zwischen den USA und Österreich pendelte, beruht auf den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung (vgl. OZ 4, S 5).
Dass der BF Pensionist ist und nach einem 43-jährigen Aufenthalt in die USA nach Österreich zurückkehrte, um bei seiner österreichischen Ehefrau zu leben, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben sowie aus den übereinstimmenden Aussagen der in der mündlichen Beschwerdeverhandlung einvernommenen Ehefrau (vgl. OZ 4). Der festgestellte Pensionsbezug aus den USA, Österreich und Belgien beruht ebenso auf den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Dass er mit seiner Ehegattin im gemeinsamen Haushalt lebt, ergibt sich ebenso aus den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie dem die Ehefrau des BF betreffenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die Ehegattin des BF brachte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung weiters vor, dass sowohl ihre Kinder als auch ihre Enkelkinder in Österreich leben.
Der festgestellte Gesundheitszustand des BF beruht auf dem internistischen Befundbericht vom 23.04.2025 sowie den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung (vgl. OZ 14 und 18).
Dass in den USA die dort geborenen und mittlerweile erwachsenen Kinder des BF leben, ergibt sich aus dessen Angaben sowohl in der behördlichen Einvernahme als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
2.5. Die Feststellungen zur Lage in den USA beruhen auf den zitierten Länderinformationen der Staatendokumentation. Dabei wurden Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne entscheidungswesentliche Widersprüche ergeben. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit und Aktualität dieser Angaben zu zweifeln. Die im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation enthaltenen Länderinformationen werden zur Wahrung der Übersichtlichkeit nur auszugsweise, soweit entscheidungswesentlich, wiedergegeben. Hinsichtlich der Quellenangaben wird auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid verwiesen. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht maßgeblich geändert haben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Anzuwendendes Recht:
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunk I.), gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Vereinigten Staaten von Amerika zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt V.).
Wenn das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069).
Was die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage anbelangt, ist festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 32 AsylG, § 58 Abs. 8 BFA-VG und § 125 Abs. 32 FPG idF AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind, keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind.
Folglich sind im gegenständlichen Verfahren ausschließlich die nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Bestimmungen in der Fassung des AMPAG anzuwenden, zumal das Bundesverwaltungsgericht stets die Sachlage und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu beachten hat.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
§ 58 AsylG „Antragstellung und amtswegiges Verfahren“ lautet auszugsweise:
[…] (1a) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
[…] 5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. […]
§ 57 AsylG „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ lautet auszugsweise:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. […]
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Der BF ist aufgrund seiner US-amerikanischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der Aufenthalt des BF in Österreich erwies sich jedoch aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung bzw. wegen Überschreitung des sichtvermerksfreien Zeitraums als unrechtmäßig. Er fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
Indizien dafür, dass der BF jedoch einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der BF Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG.
Da die belangte Behörde die Nichterteilung der Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz auf die im Rahmen des AMPAG unverändert gebliebene Bestimmung des § 57 AsylG stützte, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gesetzliche Grundlagen
§ 10 AsylG, „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ lautet:
Ist gemäß Art. 37 der Verfahrensverordnung, § 52 Abs. 1 bis 3 oder § 61 Abs. 1 Z 1 FPG eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, so ist mit dieser die zugrundeliegende Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, den Entzug des internationalen Schutzes, den Antrag auf Erteilung oder die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück zu verbinden. Dies gilt nicht, wenn nach ausdrücklicher Rücknahme des Antrags auf internationalen Schutz eine Entscheidung gemäß Art. 40 Abs. 3 der Verfahrensverordnung ergeht.
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
§ 9 BFA-VG, „Schutz des Privat- und Familienlebens“ lautet auszugsweise wie folgt:
(1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. […]
Artikel 8 EMRK lautet wie folgt:
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
3.3.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:
Wie bereits unter Punkt 3.2. ausgeführt wurde, ist der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet nicht rechtmäßig. Die Rückkehrentscheidung kann daher grundsätzlich auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt werden.
Weiters ist zu prüfen, ob die Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des BF eingreift und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes: Letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Der BF befindet sich nun seit Ende 2023 und daher seit weniger als drei Jahren im Bundesgebiet. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212). Es wird nicht verkannt, dass der BF im Bundesgebiet geboren wurde, über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügte und die ersten 30 Jahre seines Lebens im Bundesgebiet verbrachte. Demgegenüber steht jedoch sein 43-jähriger Aufenthalt in den USA, der Erwerb der US-Staatsbürgerschaft und der damit einhergehende Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, die berufliche Integration und die Gründung einer Familie in den USA, weshalb die Bindungen im Bundesgebiet eine entsprechende Einschränkung erfuhren.
Der BF führt im Bundesgebiet ein Familienleben mit seiner österreichischen Ehegattin. Zu beachten ist jedoch, dass das Familienleben zu seiner Ehegattin zu einem Zeitpunkt eingegangen bzw. geführt wurde, in dem der BF nicht davon ausgehen durfte, dass er im Bundesgebiet verbleiben kann. Der BF war zudem nicht zum längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, derzufolge integrationsbegründende Schritte maßgeblich relativiert werden, wenn sie in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, mwN; VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur).
Der Ehegattin des BF wäre es überdies weiterhin möglich, ihn im Herkunftsstaat oder in Drittstaaten zu besuchen und im Übrigen das Familienleben über moderne Kommunikationsmittel fortzusetzen. Zu berücksichtigen ist auch, dass das Familienleben bereits durch die unterbrochenen Aufenthalte in den USA der Ehegattin als auch aufgrund des Haftaufenthalts des BF im Bundesgebiet dementsprechend in der Vergangenheit eingeschränkt gelebt wurde. Im Übrigen hätte dem BF bereits im Vorfeld bewusst sein müssen, dass allfällige familiäre Bindungen durch Verstöße gegen der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens angesichts der drohenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine maßgebliche Einschränkung erfahren würden.
Im Gegensatz dazu bestehen weiterhin tragfähige Bindungen zu den USA. Der BF hielt sich dort seit den 1980er-Jahren auf, verfügt über entsprechende Englischkenntnisse und ist mit den dortigen kulturellen und gesellschaftlichen Gegebenheiten dort vertraut. Zudem bezieht er dort eine Pension und verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist nicht ersichtlich, dass dem BF eine Rückkehr in die USA unzumutbar wäre oder er dort nicht in der Lage wäre, eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu erlangen.
Zu den gesundheitlichen Beschwerden des BF ist auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach bei der Abwägung der persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch dem Umstand Bedeutung zukommt, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird. Wenn für den Fremden keine Aussicht besteht, sich in seinem Heimatstaat oder einem anderen Land außerhalb Österreichs der für ihn notwendigen Behandlung unterziehen zu können, kann das - abhängig von den dann zu erwartenden Folgen - eine maßgebliche Verstärkung der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich darstellen (VwGH 25.02.2026, Ra 2024/21/0096). Die medizinische Versorgung in den USA ist grundsätzlich gewährleistet. Es liegen keine Hinweise vor, dass die Erkrankungen des BF nicht im Herkunftsstaat behandelt werden können und liegt daher diesbezüglich keine maßgebliche Verstärkung des BF an einem Verbleib in Österreich vor.
Gegen einen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet spricht schließlich seine Straffälligkeit, zumal er mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX .2024 wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 2 Jahre bedingt, verurteilt wurde sowie der Umstand, dass sich der BF nicht dem österreichischen Strafverfahren stellte, sondern vielmehr bewusst jahrelang die Einreise nach Österreich vermied.
Es steht dem BF zudem frei, einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet im Wege der Beantragung eines Aufenthaltstitels und einer anschließenden rechtmäßigen Einreise herbeizuführen, zumal gegen ihn – wie noch auszuführen ist – kein Einreiseverbot besteht (vgl. die Entscheidungen des VwGH vom 22.01.2013, 2012/18/0201, 29.06.2017 Ro 2016/21/0007, 17.03.2016, Ro 2016/21/0007, und insbesondere 30.07.2015, Ra 2014/22/0131).
Ebenso steht der Umstand, dass der BF durch die Erhebung einer Säumnisbeschwerde ein Verfahren zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft am Landesverwaltungsgericht anhängig gemacht hat, der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht entgegen. Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass das dieses Verfahren auch außerhalb Österreichs vom BF abgewartet werden kann.
Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des § 9 BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.
Aufgrund des Inkrafttretens des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG) war Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides mit der entsprechenden Maßgabe abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
§ 50 FPG, „Verbot der Abschiebung“ lautet:
(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine interne Schutzalternative gemäß Art. 8 der Statusverordnung.
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Gegenständlich sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF in die USA unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet. Eine Gefährdung einer Verletzung von Artikel 2 oder 3 EMRK ist im gegenständlichen Fall daher als ausgeschlossen anzusehen.
Es liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass der BF in eine existenzbedrohliche Notlage geraten würde, zumal er durch seine Pensions- und Unterhaltsansprüche gegenüber seiner Ehegattin über finanzielle Mittel sowie über familiäre Bezugspunkte in den USA verfügt.
Was die gesundheitlichen Beschwerden des BF und die Frage der Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat anbelangt, kann den herangezogenen Länderberichten entnommen werden, dass die medizinische Versorgung in den USA gewährleistet und die Effizienz des Gesundheitswesens im weltweiten Vergleich eher überdurchschnittlich ist.
Da die belangte Behörde die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung auf die im Rahmen des AMPAG weitgehend inhaltsgleichen Bestimmungen des § 52 Abs. 9 FPG und 46 FPG stützte, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:
Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:
(1) Auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Abs. 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen. […]
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; […]
In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, sowie dass dabei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449).
Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden – darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).
Die belangte Behörde gründete das Einreiseverbot auf den - durch das AMPAG unverändert gebliebenen - Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, da der BF zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 2 Jahre bedingt, verurteilt wurde.
Insofern sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG dem Grunde nach erfüllt und ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit daher jedenfalls schon deshalb indiziert (vgl. etwa VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246).
Ausgehend von den oben getroffenen Feststellungen ist im vorliegenden Fall jedoch keine erhebliche Gefährdungsprognose zulasten des BF zu treffen.
Dies ergibt sich zunächst daraus, dass das Landesgericht ausdrücklich festhielt, der Senat gehe aufgrund der Unbescholtenheit sowie des Alters des BF von einer hohen Wahrscheinlichkeit aus, dass dieser künftig keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Damit wurde bereits im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung eine günstige Zukunftsprognose gestellt.
Darüber hinaus ist ergänzend zu berücksichtigen, dass die in Rede stehende Tat in auffallendem Widerspruch zum bisherigen Lebenswandel des BF stand und sich somit als einmaliges, nicht in eine sonstige delinquente Entwicklung eingebettetes Ereignis darstellt. Weiters liegt die Tat bereits über 20 Jahre lang zurück, sodass auch der seither verstrichene Zeitraum gegen eine aktuelle Gefährdungsrelevanz spricht.
Wenngleich sich der BF nicht der österreichischen Strafjustiz stellte, ist zu berücksichtigen, dass sich der BF seit der Tat im April 2006 durchgehend wohlverhalten hat und keine weiteren strafbaren Handlungen gesetzt wurden. Dieses beanstandungsfreie Verhalten über einen längeren Zeitraum hinweg spricht gegen eine nachhaltige Neigung zur Begehung weiterer Straftaten und bestätigt die vom Landesgericht angenommene günstige Prognose.
In einer Gesamtschau dieser Umstände ist von einer lediglich geringen bis nicht maßgeblichen Rückfallwahrscheinlichkeit auszugehen, sodass keine erhebliche Gefährdungsprognose zulasten des BF angenommen werden kann.
Zwar befinden sich im Akt auch anonyme Schreiben mit belastendem Inhalt, diese konnten jedoch aufgrund des vom erkennenden Gericht gewonnenen persönlichen Eindrucks des BF nicht verifiziert werden. Auch das erste gegen den wegen Amtsanmaßung geführte Ermittlungsverfahren wurde eingestellt. Weitere Ermittlungsverfahren wegen illegalen Waffenbesitzes bzw. erneut wegen Amtsanmaßung sind zwar laufend, fanden zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt jedoch keinen Abschluss und stellen sich aufgrund der aktuell vorliegenden Ermittlungsergebnisse in Zusammenhang mit dem in der Beschwerdeverhandlung gewonnen persönlichen Eindruck als nicht ausreichend dar, um von einer vom BF ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen.
Ferner ist nicht außer Acht zu lassen, dass der BF im Bundesgebiet über ein tatsächliches Familien- und Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK verfügt, zumal er als österreichischer Staatsbürger im Bundesgebiet geboren wurde und seit seiner Haftentlassung im Oktober 2025 mit seiner österreichischen Ehefrau zusammenlebt, mit der er seit November 2021 verheiratet ist. Die in der mündlichen Beschwerdeverhandlung einvernommene Ehefrau des BF führte insbesondere zu den im Akt befindlichen E-Mails, in denen der Vorwurf einer Unterdrückung erhoben wurde, aus, dass das Eheleben harmonisch sei.
Obwohl nicht verkannt wird, dass an der Verhinderung von Straftaten ein erhebliches öffentliches Interesse besteht und das dem BF vorgeworfene Verhalten eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen bewirkt hat, ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles, insbesondere der in Österreich bestehenden familiären und persönlichen Bindungen des BF sowie des sich im Verfahren insgesamt ergebenden Persönlichkeitsbildes, nicht von einer verfahrensmaßgeblichen Gefährdung öffentlicher Interessen auszugehen. Die Verhängung eines Einreiseverbotes erweist sich daher im konkreten Fall nicht als erforderlich (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074).
Auch unter Berücksichtigung der Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe als Ersttäter, des bislang ordentlichen Lebenswandels sowie des Umstands, dass die Tat bereits mehr als 20 Jahre zurückliegt und der BF sich seither wohlverhalten hat, erweist sich das verhängte Einreiseverbot als unverhältnismäßig und als nicht gerechtfertigter Eingriff in Art. 8 EMRK.
Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ist daher in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben.
3.6. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird vorbehaltlich des Abs. 4 mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß § 59 Abs. 2 oder 4 aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes.
Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 3 FPG einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen. § 37 AVG gilt.
Besondere Umstände, welche einen längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage zu Ausreise erforderlich gemacht hätten, wurden vom BF im Verlauf des gesamten Verfahrens weder vorgebracht noch nachgewiesen und sind auch sonst nicht hervorgekommen.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist die bisherige Rechtsprechung des VwGH zu den vorher dargelegten weitgehend inhaltsgleichen relevanten Bestimmungen des AsylG 2005, FPG und BFA-VG auf die aktuelle Rechtslage übertragbar.
Im Ergebnis war daher die Revision nicht zuzulassen.