Bundesverwaltungsgericht W235 2338901-1

W235 2338901-1Tribunal administratif fédéral23 juin 2026

Regest

Einreisetitel Entscheidungszeitpunkt ersatzlose Behebung Feststellungsantrag Gültigkeit Rechtsgrundlage

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W235 2338901-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W235.2338901.1.00

Spruch

W235 2338903-1/3E

W235 2338901-1/2E

W235 2338902-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. mj. XXXX , geb. XXXX und 3. mj. XXXX , geb. XXXX , 2. und 3. gesetzlich vertreten durch: XXXX , alle: StA. Jemen, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Riyadh vom 19.02.2026, GZ: 2026-0.047.245, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Alle drei Beschwerdeführer sind jemenitische Staatsangehörige. Am 21.08.2024 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für die beiden minderjährigen Beschwerdeführer im Wege ihrer bevollmächtigten Vertretung schriftlich bei der Österreichischen Botschaft Riyadh Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Als Bezugsperson wurde der jemenitische Staatsangehörige XXXX , geb. XXXX , dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .07.2021 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden war, genannt. Am 23.01.2025 erfolgte die persönliche Antragstellung der Beschwerdeführer bei der Österreichischen Botschaft Riyadh.

1.2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 28.11.2025 und der beiliegenden Stellungnahme vom selben Tag führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die Beschwerdeführer wahrscheinlich sei, da aufgrund des Ergebnisses der DNA-Analyse sowie der dazu passenden nachvollziehbaren Angaben der Bezugsperson das bestehende Familienverhältnis nach derzeitigem Stand der Ermittlungen als erwiesen angenommen und gegen die Bezugsperson kein Aberkennungsverfahren geführt werde.

In Bezug auf § 36a Abs. 2 AsylG wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Einschätzung geteilt, dass keine Umstände vorlägen, die eine dringende Erledigung innerhalb von sechs Monaten gemäß § 73 Abs. 1 AVG geboten erscheinen ließen. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine besondere Schutzbedürftigkeit oder für ein Interesse nach Art. 8 EMRK vor.

1.3. Die Beschwerdeführer brachten daraufhin am 16.01.2026 einen Antrag auf Feststellung des Entfalls der Fristenhemmung gemäß § 36a Abs. 3 AsylG bei der Österreichischen Botschaft Riyadh ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer seit mehreren Jahren ohne Aufenthaltsrecht in Saudi Arabien leben würden und sie sich dadurch in einer prekären Situation befänden. Die beiden minderjährigen Beschwerdeführer seien vom Schulbesuch ausgeschlossen, würden jedoch in Österreich die erste und die zweite Klasse der Volksschule besuchen. Je länger ihnen die aktuell durch Gesetz aufgeschobene Einreise versagt werde, desto größer werde ihr Rückstand und desto schwieriger werde ihr Einstieg in das Schulsystem sein. Eine schnellere Einreise werde sich positiv auf die Integration sowie den Bildungsweg der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers auswirken und werde somit dem Kindeswohl zuträglich sein. Aufgrund des fehlenden Aufenthaltsrechts in Saudi Arabien seien die Beschwerdeführer auch von einer Abschiebung in den Jemen bedroht, sollte dies im Fall einer Routineüberprüfung auffallen. Auch sei die allgemeine Lage für die Erstbeschwerdeführerin als Migrantin und Frau ohne männlichen Vormund in Saudi Arabien äußerst schwierig. Nach ihrer Einreise würden die Beschwerdeführer hingegen auf ihren selbsterhaltungsfähigen Ehemann bzw. Vater treffen, der bereits nachgewiesen habe, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AsylG zu erfüllen. Hinsichtlich Art. 8 EMRK sei anzumerken, dass der EGMR bereits ausgesprochen habe, dass eine Wartefrist von zwei Jahren hinsichtlich subsidiär Schutzberechtigter bereits sehr lange sei und eine Verletzung von Grundrechten vorliegen könnte. Im konkreten Fall gehe die Trennung bereits deutlich darüber hinaus, ohne dass die Verzögerungen von der Bezugsperson oder den Beschwerdeführern herbeigeführt worden seien. Seit der Einreise der Bezugsperson seien mittlerweile fast fünf Jahre vergangen, in denen die Bezugsperson und die Beschwerdeführer von der Fortsetzung des Familienlebens abgehalten worden seien. Eine weitere Verzögerung um ein weiteres Jahr aufgrund der Hemmung des § 36a Abs. 1 AsylG erscheine nicht mit Art. 8 EMRK vereinbar. Die Voraussetzungen für den Entfall der Fristenhemmung im Sinne des § 36a Abs. 3 AsylG lägen somit vor und sei eine rasche Erledigung des Antrages dringend geboten.

2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Riyad vom 19.02.2026, GZ: 2026-0.047.245, wurde der Feststellungsantrag der Beschwerdeführer abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 36a Abs. 2 erster Satz AsylG nicht vorliegen und somit eine Erledigung des Antrags nach § 35 AsylG innerhalb von sechs Monaten nicht dringend geboten ist. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass weder die Beschwerdeführer noch die Bezugsperson unbedenkliche Deutschzertifikate, welche ein Sprachniveau „B1“ belegen würden, vorgelegt hätten sowie, dass die minderjährigen Beschwerdeführer sich in der Obhut ihrer Mutter befänden und die Grundversorgung gesichert erscheine. Weiters seien keine Beweise erbracht worden, dass die Mutter (= Erstbeschwerdeführerin) nicht zur Obsorge der Kinder fähig wäre. Es seien auch keine Bestätigungen über die derzeitige Lebenssituation beigebracht worden. Ferner sei vom Vorliegen einer besonderen Vulnerabilität im Einreiseantrag nichts vermerkt worden. Im Zuge der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 36a Abs. 2 AsylG vorlägen und eine Erledigung des Antrags nach § 35 AsylG innerhalb von sechs Monaten dringend geboten sei, habe sich die Botschaft im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ein Bild von der aktuellen individuellen Situation der Beschwerdeführer verschafft. Gemäß den Erwägungen zu § 36a Abs. 2 AsylG sei von einem Überwiegen des Art. 8 EMRK auszugehen, wenn Personen voraussichtlich das System nicht belasten würden – etwa aufgrund von guten Deutschkenntnissen oder von Selbsterhaltungsfähigkeit. Zusammengefasst werde festgestellt, dass den öffentlichen Interessen an einem Aufschub ein höheres Gewicht als den Interessen der Beschwerdeführer auf eine rasche Familienzusammenführung und dem Kindeswohl zukomme und die unverzügliche Einreise deshalb nicht dringend geboten erscheine. Eine Erledigung des Antrags nach § 35 AsylG innerhalb von sechs Monaten sei somit nicht dringend geboten und sei gemäß § 36a Abs. 1 AsylG der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung nach § 35 AsylG während der Gültigkeitsdauer der Verordnung zur Feststellung der Gefährdung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit, gehemmt.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für die beiden minderjährigen Beschwerdeführer im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 03.03.2026 Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass es im Bescheid an einer konkreten Auseinandersetzung mit dem Vorbringen hinsichtlich der konkreten familiären Situation fehle. Sämtliche vorgebrachten Gründe hinsichtlich der individuellen Vulnerabilität seien aktenkundig und seien sowohl im Asylverfahren der Bezugsperson als auch im Verfahren zur Familienzusammenführung geltend gemacht worden. Die Behörde setze sich mit den vorgebrachten Gründen der individuellen Vulnerabilität nicht inhaltlich auseinander. Die Selbsterhaltungsfähigkeit der Bezugsperson sei nachgewiesen, jedoch von der Behörde ignoriert worden. Hinsichtlich der Ausführung, dass eine Erledigung binnen sechs Monaten nicht dringend geboten sei, sei weiters anzuführen, dass die Dauer der Entscheidung bzw. Erteilung des Visums bereits jetzt deutlich über sechs Monate hinausgehe. In einer Gesamtschau sei weder eine Beweiswürdigung noch eine hinreichende Begründung zum konkreten Sachverhalt im Bescheid ersichtlich, sondern beschränke sich dieser im Wesentlichen auf die Wiedergabe des Sachverhalts, des Gesetzestextes und auf eine Negativfeststellung, dass keine Ausnahmegründe vorlägen.

4. Am 17.03.2026 langte der Akt der Österreichischen Botschaft Riyadh beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der zuständigen Gerichtsabteilung W235 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde und ersatzlose Behebung des Bescheides:

3.1. § 36 Verordnung der Bundesregierung (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 17/2025)

(1) Stellt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung fest, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes während der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung und der Durchführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen (§ 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetzes – GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996) anzuwenden. §§ 17 und 18 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, sind in Bezug auf die Erlassung und Verlängerung dieser Verordnung und jener nach § 37 nicht anwendbar. Die Sonderbestimmungen für das Flughafenverfahren (3. Abschnitt) bleiben von diesem Abschnitt unberührt.

(1a) In der Verordnung der Bundesregierung (Abs. 1) ist festzulegen, welche Regelungen der §§ 36a bis 41 während ihrer Gültigkeitsdauer Anwendung finden. Finden während der Gültigkeitsdauer der Verordnung Grenzkontrollen an der Binnengrenze nicht oder nur an bestimmten Abschnitten statt, so ist ausschließlich § 36a anwendbar.

(2) Die Feststellung, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, hat die Bundesregierung gegenüber dem Hauptausschuss des Nationalrates schriftlich zu begründen. Dabei ist besonders auf die Anzahl von Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz oder auf Einreise gemäß § 35 stellen, und auf jene staatlichen Systeme einzugehen, deren Funktionieren durch die aktuellen Migrationsbewegungen beeinträchtigt wird.

(3) Die Verordnung nach Abs. 1 kann für eine Gültigkeitsdauer von bis zu sechs Monaten erlassen und höchstens drei Mal um jeweils bis zu sechs Monate verlängert werden.

§ 36a Anträge auf Einreise gemäß § 35 (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 17/2025)

(1) Der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge gemäß § 35 sind während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung nach § 36 Abs. 1 gehemmt, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Hemmung gemäß Abs. 1 tritt nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (§ 73 Abs. 1 AVG) gemäß Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 BFA-VG) dringend geboten ist. Die Mitteilung des Bundesamts gemäß § 35 Abs. 4 hat eine Einschätzung zu enthalten, ob diese Voraussetzung zutrifft.

(3) Die für den Entfall der Hemmung nach Abs. 2 sprechenden Gründe sind bereits in dem Antrag auf Einreise gemäß § 35 genau zu bezeichnen. Auf gesonderten Antrag des Fremden hat die Vertretungsbehörde binnen acht Wochen mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Abs. 2 erster Satz vorliegen. Ein solcher Antrag, eine gegen dessen Zurück- oder Abweisung erhobene Beschwerde und eine wegen dessen nicht rechtzeitiger Erledigung erhobene Säumnisbeschwerde werden gegenstandslos, sobald über den Antrag auf Einreise gemäß § 35 entschieden ist.

(4) Die Minderjährigkeit der Person, von welcher der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren (§ 34) abgeleitet werden soll (§ 35 Abs. 5 erster Fall), ist anhand des Zeitpunktes der Stellung des Antrages gemäß § 35 zu beurteilen.

(5) Dem Antragsteller ist anlässlich der Antragstellung ein Merkblatt insbesondere zu den Rechtsfolgen gemäß Abs. 1 und 2 sowie zu der ihn treffenden Obliegenheit und seinem Antragsrecht gemäß Abs. 3 oder § 75 Abs. 28 in einer ihm verständlichen Sprache zu übergeben. Dieses Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, dass die Antragsteller sie verstehen.

3.2. Wie aus § 36a Abs. 1 AsylG ersichtlich, bezieht sich dieser auf Verfahren über Anträge gemäß § 35 AsylG (= Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden, AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018).

Mit BGBl. I Nr. 39/2026 wurde das Asylgesetz 2005 (unter anderem) dahingehend geändert, dass § 35 AsylG mit Ablauf des 11.06.2026 aufgehoben wurde.

Da die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nur am Maßstab des Gesetzes oder gehörig kundgemachter Verordnungen zu erfolgen hat (vgl. z.B. VwGH vom 24.05.2007, Zl. 2006/12/0060), § 35 AsylG im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr dem Rechtsbestand angehört und sich § 36a AsylG daher auf eine nicht mehr gültige Rechtsvorschrift bezieht, ist der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

In den vorliegenden Fällen ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da aufgrund des Wegfalls der Bestimmung des § 35 AsylG idF vor dem 12.06.2026 im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt einer Anwendung des § 36a AsylG die Rechtsgrundlage entzogen ist. Da sich dies eindeutig aus den nunmehr geltenden gesetzlichen Bestimmungen ergibt, liegt bereits aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.

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