Bundesverwaltungsgericht W113 2326885-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.06.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W113.2326885.1.00
Spruch
W113 2326885-1/40E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Gernot ECKHARDT und Dr. Christian BAUMGARTNER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch ONZ PARTNER RECHTSANWÄLTE GMBH, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 23.09.2025, Zl. WST1-UG-76/036-2025, mit dem den Beschwerdeführerinnen die Genehmigung des Vorhabens „Windpark XXXX “ nach dem UVP-G 2000 erteilt wurde, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert:
A.1. Spruchpunkt I lautet:
„I Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000)
Der XXXX (idF kurz ASt), alle vertreten durch ONZ PARTNER RECHTSANWÄLTE GMBH, 1010 Wien, wird das Vorhaben
„Windpark XXXX (idF kurz WP)“,
bestehend aus
a) 10 Windenergieanlagen (idF kurz WEA) der Type Vestas V172 mit einer Nennleistung von jeweils 7,2 MW, gesamt sohin 72 MW, und einer Nabenhöhe von 175 m, sowie
b) Nebeneinrichtungen iSd § 2 Abs 1 Z 35 NÖ ElWG 2005 (z.B. Anlagen zur Umformung von elektrischer Energie, Schaltanlagen, windparkinterne Verkabelungen, 30-kV-Energieableitung zum Umspannwerk (idF kurz UW) Neusiedl an der Zaya, Manipulationsflächen, Zuwegungen, vorhabenbedingte Rodungen, etc.)
nach Maßgabe der in den weiteren Spruchteilen getroffenen Anordnungen, Entscheidungen und Feststellungen genehmigt.
Soweit die Zustimmung Dritter für das Vorhaben notwendig ist, wird die Genehmigung unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte erteilt.“
A.2. Spruchpunkt II entfällt ersatzlos.
A.3. Spruchpunkt IV lautet:
„IV Ausführung des Vorhabens
Das Vorhaben ist unter Einhaltung der in Spruchpunkt V normierten Nebenbestimmungen projektgemäß im Sinne der, mit Stand Juli 2025 konsolidierten, und mit der Bezugsklausel auf diesen Bescheid versehenen Projektunterlagen auszuführen und zu betreiben.
Die von den Projektwerberinnen im Beschwerdeverfahren eingereichte Unterlage „Schalltechnische Untersuchung über die Schallimmissionen von geplanten Windenergieanlagen, Aktualisierung 2026 (Betriebsphase)“ vom 04.05.2026 bildet einen untrennbaren Bestandteil dieses Erkenntnisses. Die Genehmigung des Vorhabens erfolgt auf Grundlage dieser Projektunterlagen.
In einem gilt verpflichtend […]
[…]“
A.4. Spruchpunkt V: Änderung und Entfall von Auflagen
Auflage V.1.3.1 lautet:
„V.1.3.1 Bautätigkeiten des WP XXXX im Zeitraum zwischen dem 01.03. und 15.10 haben unter Tags zwischen einer Stunde nach Sonnenaufgang und einer Stunde vor Sonnenuntergang zu erfolgen. Ausnahmen davon, insbesondere zeitlich stark begrenzte Arbeiten wie z.B. Fertigstellung bereits begonnener Betonierungstätigkeiten, sind nach Rücksprache mit der ökologischen Bauaufsicht und im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde zulässig, sofern die Unbedenklichkeit sichergestellt ist. Die Anlieferung von Großkomponenten ist keine Bautätigkeit im engeren Sinn und daher von der oben definierten Einschränkung ausgenommen.“
Auflage V.1.3.2 lautet:
„V.1.3.2 Neuanlage von 1,6 ha Ausgleichsflächen, Fundamentflächen oder Böschungen dürfen hier nicht eingerechnet werden. Bei der Ausgleichsfläche muss es sich um eine Neuanlage (Ackerland Umwandlung in Wiesen, Brachen) handeln, und keine bereits bestehende wertgebende Fläche (Wiese, extensive Brache, etc.). Ziel der Ausgleichsfläche ist, über das ganze Jahr einen Lebensraum sowohl für Insekten, Pflanzenarten als auch sonstige Tierarten zu bieten. Die Wirksamkeit und Zielerfüllung sind durch ein begleitendes Monitoring durch eine fachkundige Person jährlich zu überprüfen.
Die Fläche muss mit regionalem Saatgut eingesät werden. Die Auswahl der artenreichen Saatgutmischung muss durch eine fachkundige Person erfolgen. Das Saatgut muss regionaler Herkunft sein (z.B. REWISA-Zertifikat). Es soll die Rote Liste-Art Kleinblüten-Malve (Malva pusilla) enthalten. Die Fläche muss mind. einmal und max. zweimal im Jahr gemäht werden, wobei jährlich räumlich wechselnde, temporäre Insektenschutzstreifen (rotierende Brachestreifen) im Ausmaß von 10 bis zu 20 % der Fläche möglich sind. Das Mähgut muss abtransportiert werden. Das Häckseln der Fläche ist verboten. Sofern aus landwirtschaftlichen Gründen ein randliches Unkrauthäckseln erwünscht ist, muss dieses randlich außerhalb, aber nicht innerhalb der Ausgleichsfläche umgesetzt werden. Der Einsatz von Dünge- oder Spritzmitteln (Pestizide) ist verboten. Sofern flächig Gehölze aufkommen, müssen diese entfernt werden. Einzelne heimische Einzelsträucher oder kleine (max. 5 m breite), freistehende Strauchgruppen wie Weißdorn, Heckenrose, Schlehdorn, etc. können belassen werden. Jagdliche Einrichtungen sind auf der Ausgleichsfläche (Fütterungen, Hochstand, Kierplatz, etc.) zu unterlassen. Die Fläche ist auf Betriebsdauer des Windparks zu erhalten.“
Auflage V.1.3.3 lautet:
„V.1.3.3 Bei einer Rodung von Biotoptypen (03-Ruderaler Ackerrain/Einzelbusch und Strauchgruppe, 14-Obstbaum/Einzelbusch und Strauchgruppe, 15-Obstbaumreihe und -allee, 18-Baum-/Strauchhecke, 20-Strauch-/Naturferne Hecke) muss eine Aufforstung in einem Verhältnis von 1:2 erfolgen, welche Schlehen (Prunus spinosa) enthalten muss. Es sind keine gebietsfremden Gehölze zu pflanzen. Die Aufforstung muss Obstbäume enthalten.
Dabei kann es sich auch um mehrere, nicht zusammenhängende Einzelflächen handeln, die jedoch nicht weiter als 10 km vom WP entfernt liegen dürfen und mind. 1.000 m² groß sind.
Bei der Ausgleichsfläche muss es sich um eine Neuanlage handeln, und keine bereits bestehende wertgebende Fläche (Wiese, extensive Brache, etc.). Die Fläche ist auf Dauer des Windparks zu erhalten.“
Auflage V.1.3.6 lautet:
„V.1.3.6 Die Baustellenflächen sind unmittelbar vor Durchführung von Baumaßnahmen zwischen Mitte März und Ende April oder zwischen Ende Juni bis Ende September auf das Vorkommen des Feldhamsters zu kontrollieren. Sollten Feldhamsterbaue angetroffen werden, sind in Abstimmung mit der ökologischen Bauaufsicht und im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde fachgerechte Maßnahmen zu setzen, sodass eine Erfüllung artenschutzrechtlicher Tatbestände vermieden wird. Sollte eine Umsiedelung erforderlich sein, ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Konzept auszuarbeiten und der Behörde vorzulegen. Die Baustellenflächen sind auch während der Bauphase durch die ökologische Bauaufsicht in regelmäßigen Abständen zu begehen und es sind ggf. geeignete Maßnahmen zu veranlassen, um Tötungen von geschützten Tierarten zu vermeiden. Über das Ausmaß erforderlicher Schutzmaßnahmen entscheidet die ökologische Bauaufsicht. Vor Baubeginn muss durch die ökologische Baubegleitung sichergestellt werden, dass im Baufeld keine Individuen des Baummarders vorkommen.“
Auflage V.1.3.13 lautet:
„V.1.3.13 Die ökologische Bauaufsicht hat unmittelbar vor Beginn der Bodenbearbeitungen (insbesondere Abzug des Oberbodens und vor Beginn der tatsächlichen Bauarbeiten wie z.B. Ausheben der Baugrube) die vom Vorhaben beanspruchten Flächen auf Gelege bodenbrütender Vogelarten bzw. Bruthinweise (warnende Altvögel, flugunfähige Jungvögel) abzusuchen. Werden Gelege oder explizite Bruthinweise auf den vom Vorhaben beanspruchten Flächen entdeckt, sind die Bauarbeiten auf ein Zeitfenster außerhalb der Brutzeit zu verschieben. Auch dort, wo Wege neu angelegt werden oder die Kabeltrasse abseits von Wegen verläuft, sind die beanspruchten Flächen vorab von der ökologischen Bauaufsicht abzugehen. Diese Maßnahme ist nicht erforderlich, sofern diese Bautätigkeiten außerhalb der Vogelbrutzeit (15. März bis 15. August) stattfinden.“
Auflage V.1.3.17 lautet:
„V.1.3.17 An der Anlage WEA 13 hat ein Schlagopfermonitoring in den ersten beiden Betriebsjahren, in denen auch das Gondelmonitoring erfolgt, gemäß Stand der Technik nach standardisierter Methode zu erfolgen. Das Monitoring ist dabei mindestens jeweils im Zeitraum zwischen 1.7. und 31.8. durchzuführen. Bis spätestens 6 Monate vor der Inbetriebnahme der WEA 13 ist der Behörde ein Methodenkonzept vorzulegen, aus dem das genaue Untersuchungsdesign unter Berücksichtigung aktueller Fachliteratur nachvollziehbar hervorgeht. Werden trotz fledermausfreundlichem Betriebsalgorithmus mehr als 1 Individuum/Anlage/Jahr getötet, muss der Algorithmus anhand der neuen Aktivitätsmessungen angepasst werden. Die Ergebnisse des Monitorings müssen der Behörde bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Untersuchungsjahres unaufgefordert gemeldet werden.“
Auflage V.1.3.18 lautet:
„V.1.3.18 Es sind 3 ha Nahrungshabitat pro WKA für Greifvögel anzulegen. Die Anlage der Flächen hat auf intensiv genutzten Ackerflächen zu erfolgen, innerhalb des abgegrenzten Bereichs gemäß Abb. VÖ 40 der Einlage D0401, wobei Flächen im Nahbereich zu dem Horststandort XXXX zu bevorzugen sind. Die Größe der Einzelflächen darf 2 ha nicht unterschreiten. Wenn im Nahbereich des Projekts (WKA-Distanz 1,5 – 3 km) geeignete Flächen zur Verfügung stehen, so ist dort im Einzelfall eine Einzelflächengröße ab 1 ha möglich. Die Gesamtfläche ist zu je 50 % als Brache und als Luzernefläche anzulegen.
Für die Maßnahme V.1.3.18 ist bis 6 Monate vor Baubeginn ein Bericht samt Planbeilagen auszuarbeiten. In diesem Bericht sind die jeweiligen Maßnahmenflächen im dargestellten Zielgebiet parzellenscharf darzustellen und die darauf umzusetzenden Maßnahmen detailliert zu beschreiben. Für die umzusetzenden Maßnahmen sind folgende Rahmenbedingungen zu berücksichtigen:
-
Zur Maßnahmenplanung ist die zuständige Behörde zu konsultieren.
-
Als Maßnahmenflächen sind ausschließlich derzeit intensiv genutzte Flächen mit hohem Aufwertungspotenzial zulässig, die Flächen können innerhalb des Zielgebiets über die Lebensdauer des Windparks wechseln.
-
Die Umsetzung von mind. 30 % der Maßnahmenflächen haben bis spätestens Baubeginn zu erfolgen, die restlichen Flächen sind bis spätestens Inbetriebnahme der Anlagen umzusetzen.
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Im Pflegekonzept ist darzulegen, wie der Ist-Zustand der einzelnen Flächen derzeit aussieht und wie der Zielzustand definiert wird.
Ein ornithologisches Monitoring ist durchzuführen, das in jährlichen Berichten die Raumnutzung der Greifvögel in Abhängigkeit der Maßnahmenflächen dokumentiert. Informationen zu Lage und Größe der Maßnahmen-Einzelflächen sind ebenso wie die jeweiligen Zeitpunkte der einzelnen Bewirtschaftungsschritte jährlich – gemeinsam mit den Ergebnissen des ornithologischen Monitorings – der Behörde zu übermitteln.
Die Flächen werden nach den folgenden Zielsetzungsoptionen ausgewählt:
1. Luzerneflächen:
Ziel der Bewirtschaftung ist es, für Greifvögel rotierend und kontinuierlich frisch gemähte Luzerneflächen zur Verfügung zu stellen. Die Mahdtermine finden im Zeitraum zwischen 20.4. bis 10.7. in Abhängigkeit der Witterung und des Aufwuchses der Vegetation statt. Daher wird festgelegt, dass ab dem ersten Aufwuchs jederzeit 1/3 der Fläche kurzrasig und frisch gemäht ist. Eine Abweichung von +/- 10 % gilt als ordnungsgemäß. Es ist sicherzustellen, dass die Mahd der Gesamtfläche nicht zeitgleich, sondern entsprechend gestaffelt erfolgt, um eine kontinuierliche Nahrungsverfügbarkeit für die Greifvögel sicherzustellen. Das Luzernemanagement kann bei entsprechender Frühlingswitterung und Wuchsleistung ab 20. April beginnen und sollte bis 10. Juli fortgeführt werden. Es werden 2- bis 3-mal im Jahr für die gesamte Luzernefläche umfassende „Pflegezyklen" durchgeführt. Im Sommer sind für die betreffenden Greifvogelarten durch die Ernte großflächig geeignete Nahrungsflächen vorhanden und die Luzerneflächen bleiben als Deckungsflächen für Tiere der Ackerlandschaft unbehandelt. Erst im Laufe des Oktobers werden die Luzernefelder als Nahrungsflächen für die überwinternden Greifvögel erneut flächig gehäckselt/geerntet, wobei ein Anteil von 10-20 % als Deckungsfläche über den Winter verbleibt. Ein räumliches Rotieren der Luzerneflächen ist innerhalb der definierten Zielgebiete zulässig, wobei 40% der Flächen über eine Dauer von mindestens drei Jahren lagegleich bestehen und 60% der Fläche über eine Dauer von mindestens zwei Jahren lagegleich bestehen müssen.
2. Bewirtschaftung Brache:
Ackerbrachen sind mit einem artenreichen Saatgut einzusäen. Diese Flächen werden für 2 oder mehr Jahre angelegt. Um eine gute Bejagbarkeit für Greifvögel sicherzustellen, gilt analog zum Luzernemanagement, dass die Vegetation auf 1/3 der Fläche (+/- 10 %) allzeit kurzgehalten wird. Es werden pro Fläche jährliche „Pflegezyklen“ durchgeführt, wobei aufgrund der geringeren Wüchsigkeit gegenüber der Luzerne jedoch weniger Pflegezyklen erforderlich sind. Im Sommer sind für die betreffenden Greifvogelarten durch die Ernte großflächig geeignete Nahrungsflächen vorhanden und die Bracheflächen bleiben als Deckungsflächen für Tiere der Ackerlandschaft unbehandelt. Erst ab 1. Oktober werden die Ackerbrachen als Nahrungsflächen für die überwinternden Greifvögel erneut flächig gehäckselt/geerntet, wobei ein Anteil von 10-20 % der Ackerbrache als Deckungsfläche über den Winter verbleibt. Dieser Maßnahmentyp muss mind. 10% der Gesamtfläche ausmachen. Ein räumliches Rotieren der Ackerbracheflächen ist innerhalb der definierten Zielgebiete zulässig, wobei 40% der Flächen über eine Dauer von mindestens drei Jahren lagegleich bestehen und 60% der Fläche über eine Dauer von mindestens zwei Jahren bestehen müssen.
Unabhängig von der gewählten Zielsetzungsoption gelten auf der gesamten Maßnahmenfläche die folgenden Bewirtschaftungsgrundsätze:
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Eine Düngung der Flächen mit Gülle, Jauche oder Mineraldünger ist zu unterlassen.
-
Innerhalb der Maßnahmenflächen ist eine Errichtung bzw. Neuanlage von Wegen aller Art nicht zulässig.
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Die Erhaltung und Pflege der Maßnahmenflächen ist auf die Bestandsdauer des Windparks zu gewährleisten.
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Weiters ist eine Verbuschung/Verwaldung der Flächen, die über 5 % Gehölzdeckung hinausgeht, durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.
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Für jede Fläche sind entsprechende Maßnahmen (Herstellungsmaßnahmen, Entwicklungs- und Bestandspflege inkl. Neophytenmanagement) auszuarbeiten.
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Nach Herstellung der Maßnahmenflächen ist der zuständigen Behörde ein Bericht (inkl. Fotodokumentation und Lageplan der Flächen) vorzulegen.“
Auflage V.1.3.19 lautet:
„V.1.3.19 Die für die Baustelle erforderlichen Lampen sind nach oben abzuschirmen, so dass die Beleuchtung auf die relevanten Arbeitsbereiche begrenzt bleibt. Durch die Verwendung eines flachen Schutzglases ist Streulicht bestmöglich zu vermeiden. Gemäß ÖNORM O 1052 sind UV-freie bzw. warmweiße Lampen mit einem G-Index 1,5 bzw. einer Beschränkung der Farbtemperatur auf max. 2700 Kelvin zu verwenden. Die Beleuchtung ist auf das unbedingt erforderliche (zeitliche und räumliche) Ausmaß zu beschränken.“
Die Auflage V.1.8.4 entfällt ersatzlos.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die XXXX , vertreten durch ONZ PARTNER RECHTSANWÄLTE GMBH (im Folgenden: BF) haben am 30.04.2024, modifiziert mit Schreiben vom 28.05.2025, bei der Niederösterreichischen Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) als Projektwerberinnen um die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach UVP-G 2000 für das Vorhaben „Windpark XXXX “ in den Standortgemeinden Zistersdorf, Hauskirchen, Palterndorf-Dobermannsdorf und Neusiedl an der Zaya angesucht.
2. Die belangte Behörde erteilte den BF nach Durchführung des Genehmigungsverfahrens mit Bescheid vom 23.09.2025, Zl. WST1-UG-76/036-2025, die Genehmigung für das Vorhaben gemäß §§ 5 und 17 UVP-G 2000 unter Mitanwendung der einschlägigen materienrechtlichen Bestimmungen.
3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Projektwerberinnen Beschwerde. Konkret richten sie sich gegen die Teilabweisung des Genehmigungsantrags sowie die Vorschreibung von näher bezeichneten Nebenbestimmungen.
4. Mit 19. und 20.11.2025 legte die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens samt der Beschwerde vor (OZ 1 und 3).
5. Mit Schreiben vom 20.11.2025 (OZ 2) wurde den Standortgemeinden und der belangten Behörde die Beschwerde zur Kenntnis gebracht und eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
6. Am 16.12.2025 fand eine Zoom-Besprechung der vorsitzenden Richterin und den beiden Sachverständigen für Umwelthygiene und Lärmschutz statt (OZ 4).
7. Der potentielle Sachverständige für Naturschutz teilte mit, dass aus seiner Sicht keine Befangenheitsgründe vorliegen und gab in einem eine Kostenwarnung ab (OZ 5).
8. Mit Beschluss vom 19.12.2025 wurde die REVITAL Integrative Naturraumplanung GmbH zur nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Naturschutz bestellt und gleichzeitig der Gutachtensauftrag erteilt (OZ 6). Das Gutachten wurde mit 25.03.2026 schriftlich erstattet (OZ 7).
9. Das Gutachten wurde den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht und die Niederösterreichische Umweltanwaltschaft dem Verfahren beigezogen (OZ 13, 14 und 15).
10. Die BF wurden ersucht aktuelle schalltechnische Unterlagen vorzulegen, mit denen allfällige neue Windparks in der Umgebung berücksichtigt werden (OZ 16).
11. Die Verfahrensparteien wurden zu einer mündlichen Verhandlung am 21.05.2026 geladen (OZ 17).
12. Mit Schriftsatz vom 21.04.2026 übermittelten die BF eine Stellungnahme zum Schlagopfermonitoring (OZ 18).
13. Mit 24.04.2026 übermittelte die belangte Behörde eine naturschutzfachliche Stellungnahme des behördlich bestellten Sachverständigen für Naturschutz (OZ 19).
14. Die weiteren Stellungnahmen wurden den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht (OZ 20).
15. Mit Schreiben vom 23.04.2026 übermittelte die Niederösterreichische Umweltanwaltschaft eine Stellungnahme zum Gutachten (OZ 24).
16. Mit Schriftsatz vom 06.05.2026 übermittelten die BF die in Pkt. 10 geforderten schalltechnischen Unterlagen. Dazu wurden Sachverständige aus den Fachbereichen Umwelthygiene und Lärmschutztechnik bestellt bzw. beigezogen, die beauftragt wurden, ein schriftliches Gutachten zu erstatten (OZ 26 und 27).
17. Am 21.05.2026 wurde eine mündliche Verhandlung am Sitz des BVwG durchgeführt und die Sach- und Rechtslage unter Beiziehung der Verfahrensparteien erörtert.
18. Die Sachverständigen aus den Fachbereichen Umwelthygiene und Schalltechnik übermittelten ihre Gutachten mit 15. und 16.06.2026 (OZ 35 und 36). Diese wurden den Verfahrensparteien im Wege des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht (OZ 37). Dazu wurden keine Stellungnahmen mehr erstattet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
1.1. Vorhaben
1.1.1. Feststellungen zum Vorhaben
Die BF planen die Errichtung und den Betrieb des Windparks XXXX , der aus zehn WEA der Type Vestas V172 mit einer Nennleistung von jeweils 7,2 MW und einer Nabenhöhe von 175 m bestehen soll. Damit beträgt die Gesamtnennleistung des antragsgegenständlichen Windparks 72 MW.
Vom Vorhaben sind die Stadtgemeinde Zistersdorf (Anlagenstandorte, Wegebau und Verkabelung), die Gemeinde Hauskirchen (Wegebau), die Marktgemeinde Palterndorf-Dobermannsdorf (Verkabelung) sowie die Marktgemeinde Neusiedl an der Zaya (Verkabelung und Rotorüberstrich) betroffen. Damit befindet sich das Vorhaben ausschließlich im Bezirk Gänserndorf.
Neben den WEA selbst umfasst das (auf einen unbefristeten Betrieb ausgelegte) Vorhaben überdies die Benützung, Ertüchtigung sowie Errichtung aller Nebeneinrichtungen iSd § 2 Abs. 1 Z 35 NÖ EIWG 2005, insbesondere
-
den (zum Teil bloß temporären) Ausbau und die (zum Teil bloß temporäre) Ertüchtigung von bestehenden Wegen innerhalb des Projektgebietes sowie die Errichtung bzw. den Ausbau von Zufahrtswegen zu den einzelnen WEA-Standorten,
-
die Errichtung von Kranstell- und Montageflächen sowie einer temporären Logistikfläche,
-
die Durchführung von vorhabenbedingten Rodungen,
-
die Errichtung und den Betrieb einer externen Schaltstation und Eiswarnleuchten,
-
sowie die Realisierung einer 30 kV-Energieableitung über sechs Stränge in das UW Neusiedl an der Zaya.
Die elektrotechnische Grenze des gegenständlichen Vorhabens bilden die 30 kV Kabelendverschlüsse der vom Windpark kommenden Erdkabel im UW Neusiedl an der Zaya (die Kabelendverschlüsse sind noch Teil des Vorhabens, alle nachgeschalteten Einrichtungen und Anlagen im UW sind dagegen nicht mehr antragsgegenständlich).
Die bau- und verkehrstechnische Grenze des gegenständlichen Vorhabens bilden die Einfahrten von den befestigten Begleitwegen der Landesstraßen L3041, L3164 und L3165 in das landwirtschaftliche Wegenetz.
Die Anlagenstandorte sind gemäß § 20 Abs 2 Z 19 NÖ ROG 2014 als „Grünland- Windkraftanlagen“ (Gwka) gewidmet und liegen innerhalb der mit der „Verordnung über ein Sektorales Raumordnungsprogramm über die Windkraftnutzung in NÖ“, LGBl 800/1-0, ausgewiesenen Eignungszone „WE 13“.
1.1.2. Beweiswürdigung zu 1.1.1.
Die Feststellungen zu Pkt. 1.1.1. ergeben sich aus dem Vorhabensantrag, den Projektunterlagen und dem Bescheid.
1.2. Zur Nicht-Genehmigung der WEA XXXX 13
1.2.1. Feststellung zu den Auswirkungen der WEA XXXX 13
Eine erhebliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit gem. § 7 NÖ NSchG 2000 in Hinblick auf Fledermäuse ist durch den Betrieb der WEA 13 unter Berücksichtigung sämtlicher projektimmanenter Vermeidungs- und Vermindungsmaßnahmen weder in der Bau- noch in der Betriebsphase zu erwarten.
Erhebliche Beeinträchtigungen auf die Erhaltungsziele für die beiden im ESG „Weinviertler Klippenzone“ als Schutzgüter genannten Fledermausarten Bechstein- und Mopsfledermaus sind durch den Bau und den Betrieb der WEA 13 unter Berücksichtigung des fledermausfreundlichen Abschaltalgorithmus nicht zu erwarten. Dies gilt auch für die drei anderen im SDB gelisteten Fledermausarten des Anhangs II der FFH-RL Kleine Hufeisennase, Wimperfledermaus und Mausohr. Ein zusätzlich vorzuschreibendes Monitoring soll zudem die Entwicklung der Fledermausaktivität im Umfeld um die WEA 13 in der Betriebsphase dokumentieren.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Maßnahmen in Bezug auf die Gruppe der Fledermäuse werden weder in der Bau- noch in der Betriebsphase unionsrechtliche Verbotstatbestände gem. Art. 12 der FFH-RL erfüllt.
1.2.2. Beweiswürdigung zu 1.2.1.
Der im behördlichen Verfahren bestellte SV für Naturschutz gab in seinem Teilgutachten vom 20.02.2025 und einer ergänzenden Stellungnahme vom 03.03.2025 an, dass die WEA XXXX 13 in mehrfacher Hinsicht problematisch sei. Durch diese Anlage würden die unionsrechtlichen Verbotstatbestände der Tötung und Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten erfüllt.
Durch das Vorhandensein von Quartieren zur Aufzucht von Jungen im Nahbereich der Anlage würden Wochenstuben und damit Populationen durch erhöhte Kollisionswahrscheinlichkeit gefährdet, die durch den Abschaltalgorithmus nicht in einem erforderlichen Ausmaß gemindert werden könnten. Kollisionen mit dieser Anlage würden eines der wenigen reproduzierenden Vorkommen in Österreich beeinträchtigen. Da Reproduktionsvorkommen des Kleinabendseglers nur in wenigen, vereinzelten Waldgebieten im Wein- und angrenzenden Waldviertel sowie dem Mittelburgenland bekannt sind, gelte sein Erhaltungszustand bereits jetzt als ungünstig-unzureichend. Erschwerend komme daher dazu, dass durch die Anlage XXXX 13 der schlechte Erhaltungszustand des Kleinabendseglers (ungünstig unzureichend, stabil) noch weiter verschlechtert werden würde und damit auch die Bedingungen einer eventuellen Ausnahme nicht erfüllbar wären.
Auch sei die WEA XXXX 13 nicht mit den Erhaltungszielen des Europaschutzgebietes „Weinviertler Klippenzone“ (AT 1201000, angrenzend) verträglich. Durch die bestehenden und genehmigten WKAs in den Gemeindegebieten Hauskirchen und Neusiedl an der Zaya (23 WKA) komme es bereits zu einer Entwertung von Lebensräumen durch Störeffekte. Die Lebensräume im westlichen und nördlichen Steinbergwald seien durch die dort betriebenen WKA bereits jetzt in einem suboptimalen Zustand. Insbesondere die Bechsteinfledermaus sei von relevanten Entwertungen der Wochenstuben und Jagdlebensräume betroffen. Die Anlage würde einen fachlich problematischen Lückenschluss um den Steinbergwald und damit unverträgliche Kumulationen bewirken.
Durch den Wegfall der Anlage XXXX 13 würde sich die Beurteilung nach Ansicht des behördlichen SV dahingehend ändern, dass sich aus fachlicher Sicht eine positive Gesamtbewertung des Schutzguts Biologische Vielfalt ergeben würde. Auf dieser Grundlage versagte die belangte Behörde die Genehmigung für die WEA XXXX 13.
Die BF kritisieren dazu in ihrer der Beschwerde beigelegten fachlichen Stellungnahme vom 16.10.2025, dass sich der behördliche SV ausschließlich auf die Studie von BRINKMANN et al. (2016) bezieht. Bei dieser Studie wurde die Raumnutzung des Kleinabendseglers (Nyctalus leisleri) im Bereich von Paarungsgebieten, nicht jedoch im Bereich von Wochenstubenquartieren untersucht. Weiters ziehen sie mit Verweis auf diese Studie den Schluss, dass „keinesfalls die Funktionalität des Abschaltalgorithmus in Frage gestellt, sondern lediglich eine Erhöhung der Cut-In in der 2. Nachthälfte empfohlen“ wird. Es wird dazu auch angemerkt, dass sich die Studie BRINKMANN et al. (2016) auf die erste Version von ProBat aus dem Jahr 2011 bezieht, die aktuelle Version 7.1g stammt vom 20.03.2023. Weiters wird durch die BF angeführt, dass die Rotorblattunterkante beim gegenständlichen Vorhaben bei 89 m liegt, „die durchschnittliche Flughöhe der Abendsegler zwischen 30-50 m (Einlage D0401, S 212)“. Der Abstand zwischen Rotorblattunterkante und der Baumkrone wird – unter Annahme der dort auf maximal 25 m Höhe stockenden Bäume – auf rd. 68 m geschätzt. Die BF legen weiters dar, dass im Rahmen der zitierten Studie (BRINKMANN et al., 2016) keine Windmessungen durchgeführt wurden. Demnach bleibt, wie auch die Autoren der Studie auf S. 317 selbst anführen, folgendes offen: „Ob Kleinabendsegler zur Paarungszeit und insbesondere bei Transferflügen zwischen Quartieren auch bei höheren Windgeschwindigkeiten unterwegs sind, konnten wir nicht untersuchen. Auch bei anderen Arten ist es noch unbekannt, ob sich die beobachtete Abhängigkeit der Aktivität von Witterungsparametern und hier insbesondere von der Windgeschwindigkeit saisonal unterscheidet.“ Mit Verweis auf Fachliteratur führen die BF in diesem Zusammenhang weiter aus, dass Abschaltungen Fledermauskollisionen wirkungsvoll vermeiden können und das Kollisionsrisiko über Wald nicht automatisch höher als im Offenland ist.
Betreffend die Erfüllung des Tatbestandes der Störung wird unter Bezugnahme auf die projektimmanenten Maßnahmen (V.1.3.8 Quartierkontrolle und V.1.3.9 Unterbringung geborgener Fledermausindividuen) ausgeführt, dass „eine absichtliche Störung während der Fortpflanzungszeit und Winterruhe ausgeschlossen ist“. Des Weiteren wird der Bestand bestehender Baumquartiere durch die Maßnahme V.1.3.10 (Schutz von Altbäumen) erhalten.
Aus diesen Gründen ist aus Sicht der BF „die Teilabweisung überschießend“ und aus fachlicher Sicht nicht erforderlich.
Im Beschwerdeverfahren wurde ein Sachverständiger für den Fachbereich Biologische Vielfalt (SV Biologische Vielfalt) bestellt, aus dessen Gutachten vom 25.03.2026 sich folgendes ergibt:
Zur Frage, ob durch die WEA 13 eine erhebliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum zu erwarten ist und diese nicht durch eine Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann (§ 7 NÖ NSchG 2000)
Dazu gibt der SV an, dass für die Errichtung (Bauphase) der gegenständlichen WEA 13 gemäß Einreichunterlagen Rodungen bzw. Schlägerungen im Ausmaß von insgesamt ca. 46 m² erforderlich sind. 43 m² (ca. 93 %) der Eingriffe in bestockte Bereiche sind temporär. Von diesen Eingriffen betroffen ist eine Gebüschgruppe randlich eines Ackers bzw. Weingartens, welche den Biotoptypen „Obstbaum/Einzelbusch und Strauchgruppe“ sowie „Weingarten mit artenarmer Begleitvegetation“ zugeordnet wurde. Temporäre Verluste potenzieller Fledermausquartiere können laut dem SV ausgeschlossen werden, da diese bestockten Flächen kein Quartierpotenzial für baumbewohnende Fledermäuse darstellen.
Der SV stuft die Sensibilität des Kleinabendseglers unter Berücksichtigung der Einstufung gem. Roter Liste NÖ (vgl. Artenschutzverordnung) sowie der in der UVE beschriebenen Methode als „sehr hoch“ ein. Das Eingriffsausmaß wird in der Bauphase aufgrund der oben beschriebenen geringfügigen Auswirkungen als „gering“ eingestuft. Daraus resultiert für den Kleinabendsegler eine „geringe“ Eingriffserheblichkeit in der Bauphase.
Zusammenfassend sind aus Sicht des SV in der Bauphase keine erheblichen Auswirkungen auf die Gruppe der Fledermäuse zu erwarten. Dementsprechend ist in der Bauphase auch keine erhebliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit gegeben, zumal diese auch durch entsprechende Vorkehrungen ausgeschlossen werden kann. Dagegen wurden keine Einwendungen mehr vorgebracht und erweisen sich die Ausführungen des SV Biologische Vielfalt als nachvollziehbar.
In der Betriebsphase sind nach den Angaben des SV sowohl direkte negative Wirkungen durch ein erhöhtes Kollisionsrisiko als auch indirekte Auswirkungen durch Störungen (z.B. Lärm, optische Beeinträchtigung) möglich. Für den Betrieb der WEA 13 sind dauerhafte Rodungen bzw. Schlägerungen im Ausmaß von 3 m² (rd. 7 %) vorgesehen. Direkte Beeinträchtigungen bzw. Zerstörungen etwaiger Quartierbäume können ausgeschlossen werden, da bei der Rodungsfläche keine potenziellen Quartierbäume stocken. Hinsichtlich möglicher indirekter Eingriffe liegen einige aktuelle Studien vor, welche Störungseffekte auf Waldfledermausarten durch in Betrieb befindliche WEA belegen. In der Literatur werden folgende möglichen Gründe für die Abnahme der Fledermausaktivitäten diskutiert (Übersicht z.B. bei GAULTIER et al., 2023): Mikroklimatische Änderungen, die vorliegend auszuschließen sind; Störungen durch die Nachtbefeuerung, die ebenfalls nicht zu erwarten sind; Störungen durch Lärm, die nicht zu erwarten sind, da die Anlagen in der Hauptaktivitätszeit der Fledermäuse im Trudelbetrieb sind; durch den Betrieb entstehende Turbulenzen, die durch den Abschaltalgorithmus auf ein erträgliches Maß reduziert werden.
Diese Studien zielen laut SV ausschließlich auf die Fledermausaktivität ab. Ob dadurch auch negative Einflüsse auf Baumquartiere im Nahbereich bestehender WEA entstehen, wird in diesen Arbeiten nicht thematisiert. REUSCH et al. (2023) zeigen jedoch für den Abendsegler (Nyctalus noctula), dass negative Wirkungen auch auf Rast- bzw. Schlafplätze im Nahbereich von WEA eintreten können. Störungseffekte wurden in Distanzen bis 500 m nachgewiesen. Der Abendsegler wurde auch im Rahmen der Erhebungen vor Ort detektiert. Da diese Art in Österreich im Wesentlichen durchzieht – die Fortpflanzungsgebiete befinden sich in Nord- und Nordosteuropa – ist aktuell unklar, ob im Steinbergwald auch Sommerquartiere dieser Art vorliegen. Allgemein entstehen Auswirkungen auf Baumquartiere von Fledermäusen im Wesentlichen dort, wo aufgrund der Errichtung von WEA Rodungen erforderlich sind, welche wiederum zu veränderten mikroklimatischen Bedingungen, zusätzlichen Randeffekten sowie veränderten Habitateigenschaften führen (HURST et al., 2020). Zusätzliche Auswirkungen auf Baumquartiere können auch dort auftreten, wo aufgrund eines geringen Abstandes zwischen unterer Rotorblattspitze und der Baumkrone ein sehr hohes Kollisionsrisiko für baumbewohnende Fledermausarten erwartbar ist. Keiner dieser beiden letztgenannten Faktoren wird durch die Umsetzung der WEA 13 erfüllt.
Es verbleiben damit mögliche Störungen einzelner Baumquartiere sowie der Fledermausaktivität über dem Wald. Zur Kompensation dieser möglichen Störeffekte auf Baumquartiere sowie der erforderlichen Rodungen (außerhalb des Steinbergwaldes) werden Maßnahmen zur Kompensierung vorgesehen, wodurch erheblich negative Auswirkungen auf die lokale Population vom SV als sehr unwahrscheinlich beurteilt werden.
Zusammenfassend ist aus Sicht des SV Biologische Vielfalt keine Erfüllung des Störungstatbestands betreffend die baumbewohnenden Fledermausarten gegeben. Zur Beweissicherung wird eine zusätzliche Auflage vorgeschlagen, was sich als plausibel erweist.
Zur Reduktion des Tötungsrisikos stellt nach Angaben des SV ein basierend auf der Fledermausaktivität vor Ort abgestimmter Abschaltalgorithmus, der gegenständlich vorgesehen ist, die aus heutiger Sicht beste Verminderungsmaßnahme dar (HEIDJE BRINKMANN, 2018). Sie basiert auf den Ergebnissen eines in den Jahren 2020 bzw. 2021 durchgeführten Gondelmonitorings im unmittelbaren Umfeld um den geplanten Windpark. Die Wirksamkeit dieser Maßnahme wird grundsätzlich auch vom behördlich bestellten SV bestätigt und anerkannt. Im konkreten Fall der WEA 13 erkennt dieser die Wirksamkeit insbesondere betreffend den im angrenzenden Wald lebenden Kleinabendsegler (Nyctalus leisleri) jedoch nicht an. Begründet wird dies damit, dass es gemäß einer Studie aus Deutschland (BRINKMANN et al., 2016) im Nahbereich von Wochenstubenquartieren zu Aktivitätsspitzen kommt, welche durch den fledermausfreundlichen Betriebsalgorithmus nicht ausreichend abgedeckt werden. Der Kleinabendsegler zählt zu den kollisionsgefährdeten Arten (z.B. SCHOLZ et al., 2025), der gemäß der aktuellen Kollisionsopferliste zu den 10 am häufigsten gefundenen Opfern in Europa zählt (DÜRR, 2026). In Deutschland belegt die Art den 4. Platz, für Österreich sind noch keine Opfer bekannt. Dies kann daran liegen, dass die Art in Österreich vergleichsweise selten ist, systematische Schlagopfersuchen selten durchgeführt werden und deren Ergebnisse nicht publiziert werden. Nachdem die grundsätzliche Wirksamkeit eines Abschaltalgorithmus außer Streit steht, beschränkte sich die nachfolgende gutachterliche Auseinandersetzung auf die Wirksamkeit für den Kleinabendsegler im Bereich der WEA 13.
In der Studie von BRINKMANN et al. (2016) wird die Aktivität des Kleinabendseglers zur Paarungszeit untersucht, so der SV, Wochenstubenquartiere waren im Untersuchungsgebiet dieser Studie nicht vorhanden. Paarungsgebiete und Gebiete, in denen Weibchen Jungtiere aufziehen, sind beim Kleinabendsegler damit nicht zwingend ident. Daraus folgt, dass auch ein direkter Schluss, inwieweit diese Aktivitätsspitzen auch in Gebieten mit Wochenstuben auftreten, nicht möglich ist. Für den Steinbergwald liegen keine Informationen vor, ob es sich hier um reine Jungenaufzuchtgebiete handelt oder ob auch Paarungsgebiete vorliegen und daher von derartigen Aktivitätsspitzen auszugehen ist. Weiters erschließt sich aus der Studie BRINKMANN et al. (2016) nicht, bei welchen Windgeschwindigkeiten diese erhöhten Aktivitäten stattfanden. Dies ist insofern entscheidend, zumal bescheidgemäß bereits eine Beschränkung der Cut-In Windgeschwindigkeit vorliegt, welche vor allem während der Hauptaktivitätszeit in den Monaten Juni-September über 6 m/s liegt und nur in den Randzeiten darunter. In der ersten Nachthälfte des Monats August werden bereits derzeit die Empfehlungen der Autoren eingehalten, wonach es „aus Gründen der Vorsorge“ in den Monaten August bis September sinnvoll erscheint, die Inbetriebnahme bis zu 7 m/s auszusetzen. Gleichzeitig erachten die Autoren dieser Einzelfallstudie weitere Untersuchungen für erforderlich, um nachzuweisen, ob derart hohe Aktivitäten zur Paarungszeit regelmäßig auftreten und ob diese Aktivitäten auch in derart großen Höhen auftreten, welche von den Rotorblättern überstrichen werden. Eine Aktivitätsreduktion im Nahbereich von WEA konnte bei dieser Art nicht nachgewiesen werden (ELLERBROK et al., 2024).
Der behördlich bestellte SV stützt seine Beurteilungen damit auf eine Einzelfallstudie aus Deutschland, deren Belastbarkeit aufgrund zahlreicher offener Fragen aus sachverständiger Sicht für das gegenständliche Vorhaben als gering eingestuft wird. Hinzu kommt, dass eine 100 %ige Sicherheit im Fachgebiet Biologie ohnehin niemals gegeben ist. Direkte erhebliche negative Auswirkungen unter Berücksichtigung des vorgesehenen Abschaltalgorithmus sind daraus aus Sicht des SV Biologische Vielfalt nicht ableitbar. Zur Beweissicherung wird eine zusätzliche Auflage (Monitoring Fledermausaktivität) vom SV vorgeschlagen, die sich als plausibel erweist.
Die Eingriffsintensität in der Betriebsphase wird aus Sicht des SV aufgrund der oben beschriebenen Auswirkungen unter Berücksichtigung der Verminderungsmaßnahme Abschaltalgorithmus als „gering“ eingestuft. Daraus resultiert für den Kleinabendsegler eine „geringe“ Eingriffserheblichkeit in der Betriebsphase. Als zusätzliche projektimmanente Maßnahme ist die Außernutzungstellung bestehender Altholzbäume vorgesehen. Dieser Maßnahme wird eine „mäßige“ Maßnahmenwirkung attestiert, sodass insgesamt für diese Art methodengemäß eine „geringe“ Eingriffserheblichkeit verbleibt. Erhebliche Auswirkungen auf die Funktionstüchtigkeit der Arten sind damit nicht zu erwarten. Im Wesentlichen wird dies auch mit den im Vergleich zu den Aktionsradien der Arten vergleichsweise kleinräumigen Eingriffen in die Lebensräume begründet. Negative Auswirkungen auf den derzeit als über die letzten Jahre gleichbleibend „ungünstig-unzureichend“ eingestuften Erhaltungszustand in der biogeografischen Region (ELLMAUER et al., 2020) sind dadurch ebenfalls nicht zu erwarten.
Zusammenfassend ist aus Sicht des SV Biologische Vielfalt eine erhebliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit gem. § 7 NÖ NSchG 2000 in Hinblick auf Fledermäuse durch den Betrieb der WEA 13 unter Berücksichtigung sämtlicher projektimmanenter Vermeidungs- und Vermindungsmaßnahmen weder in der Bau- noch in der Betriebsphase zu erwarten.
Daraus ergibt sich nachvollziehbar, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit durch die WEA XXXX 13 weder in der Bau- noch in der Betriebsphase zu erwarten ist.
Mit Stellungnahme vom 22.04.2026 (vgl. OZ 19) legte die belangte Behörde Gegeneinwendungen des behördlichen Sachverständigen vor:
Der Kleinabendsegler werde in Niederösterreich als vom Aussterben bedroht eingestuft. Im letzten Artikel-17-Bericht werde die Art mit dem Status U1 (Unfavourable-inadequate) gelistet, wobei die Windkraft explizit als wichtigster Gefährdungsfaktor in der kontinentalen Region genannt werde (Umweltbundesamt 2020). Das Wochenstuben-Vorkommen im Steinbergwald sei überregional bedeutend, was ist für die Gesamtbeurteilung des Eingriffs sehr wesentlich sei.
Der Fortpflanzungszyklus des Kleinabendseglers sei trotz seiner Seltenheit gut bekannt: Von August bis Mitte Oktober würden Männchen Baumhöhlen besetzen und Weibchen mit Balzgesängen anlocken (Ohlendorf und Scheidt 1996). Die Befruchtung erfolge im Frühjahr nach der Spermienspeicherung im Uterus. Die Weibchen würden dann Wochenstubenverbände in Baumhöhlen bilden. Im Juni komme meist nur ein Jungtier zur Welt, selten gebe es Zwillinge (Boston et al. 2023). Die geringe Reproduktionsrate bedeute, dass Populationen Verluste durch äußere Faktoren wie die Tötung durch Windkraftanlagen nur schwer ausgleichen könnten.
Dazu gab der SV Biologische Vielfalt in der Beschwerdeverhandlung schlüssig an, dass ihm die populationsbezogene sowie generell auch artenschutzrechtliche Relevanz der Auswirkungen von Windkraftanlagen auf Fledermäuse im Allgemeinen bzw. auch dem Kleinabendsegler im Speziellen bekannt sei (Überblick z.B. bei HURST et al., 2020, VOIGT, 2020). Das Wissen über die Verbreitung des Kleinabendseglers in Österreich ist derzeit (noch) lückig, wobei es in den letzten Jahren zu einer deutlichen Verbesserung der Datenlage kam. Dies geht auch plausibel aus der in der Stellungnahme der PW vom 14.05.2026 dargestellten Übersichtskarte (Abbildung 1) hervor. Die „überregionale“ Bedeutung der Wochenstubenvorkommen im Steinbergwald kann damit aufgrund der deutlich weiteren Verbreitung des Kleinabendseglers nicht bestätigt werden. Dazu ist auch anzumerken, dass sich Wochenstuben der Art nicht ausschließlich in alten Eichenwäldern, sondern generell auch in alten Laubbäumen befinden (DIETZ et al., 2016).
Als Jäger des offenen Luftraums überlappe die Flughöhe mit dem Gefährdungsbereich der Windkraftanlagen (72 ± 57m in Scholz et al. 2025), weshalb der Kleinabendsegler kollisionsgefährdet sei (Dürr 2026). Der Kleinabendsegler jage zwar bevorzugt bei niedrigen Windgeschwindigkeiten, sei jedoch auch bei höheren Windgeschwindigkeiten bis zu 11 m/s aktiv (Grunwald und Schäfer 2007).
Dazu gab der SV Biologische Vielfalt an, dass die vom behördlichen SV zitierte Höhenverteilung des Kleinabendseglers aus der Studie SCHOLZ et al. (2025), die die Art Kleinabendsegler untersucht und die er als repräsentativ beurteilt, zeigt, dass das Risiko einer Kollision der Art mit den Rotorblättern beim gegenständlichen Vorhaben aufgrund des großen Bodenabstandes geringer ist als bei der Studie dargestellt, bei der niedrigere WEA-Typen untersucht wurden. Demnach befindet sich der Hauptflugbereich über alle untersuchten Lebensräume zwischen 15 und 129 m (72 ± 57 m) über Grund. Der Rotorblattbereich der WEA 13 wiederum überstreicht eine Fläche zwischen 89 und 261 m. Daraus folgt, dass sich rein rechnerisch auf die Höhe bezogen „nur“ ca. 23 % des in dieser Arbeit beschriebenen Flugbereiches der Art innerhalb des Rotorblattbereiches der WEA 13 befinden. Zusätzlich ist dabei zu berücksichtigen, dass die Flughöhen über Wald tendenziell höher sind als über Offenland, der Anteil des Flugbereichs der Art innerhalb des risikoreichen Bereichs im Nahbereich der WEA 13 (landwirtschaftlich genutzter Bereich mit einem Abstand von zumindest 60 m zur Waldfläche) daher nochmals niedriger ist.
Die Fledermausaktivität nimmt mit steigender Windgeschwindigkeit stark ab. Es ist bekannt, dass viele Fledermausarten auch bei höheren Windgeschwindigkeiten aktiv sind. Allerdings stellen diese Aktivitäten bei den meisten Fledermausarten die Ausnahme und nicht die Regel dar (HURST et al., 2016). Diese Aussage wurde auch durch die im Untersuchungsgebiet durchgeführten fledermauskundlichen Untersuchungen bestätigt (vgl. Darstellung der Fledermausaktivität in Abhängigkeit der Windgeschwindigkeit, UVE-FB Tiere, Pflanzen, Lebensräume, S. 207).
Zusammenfassend ist nach den plausiblen Angaben des SV Biologische Vielfalt daher für die WEA 13 aufgrund der Anlagendimension mit einem großen Bodenabstand und der bekannten Flughöhenverteilung des Kleinabendseglers ein geringeres Kollisionsrisiko zu erwarten, als dies bei kleineren (niedrigeren) WEA der Fall ist. In Kombination mit dem fledermausfreundlichen Betriebsalgorithmus ist daher von keinem signifikant erhöhten Kollisionsrisiko für den Kleinabendsegler auszugehen.
Weibchen seien während der energieintensiven Jungenaufzucht gezwungen, selbst bei suboptimalem Wetter zu jagen. Es seien hohe Kollisionsraten bei Weibchen und Jungtieren in Wochenstubengebieten der verwandten Art Nyctalus noctula bekannt (Voigt et al. 2015) und würden Fundraten von Kollisionsopfern des Kleinabendseglers in Deutschland das hohe Gefährdungspotential bestätigen.
Dazu legte der SV Biologische Vielfalt in der Beschwerdeverhandlung nachvollziehbar dar, dass es hier keine wissenschaftlichen Studien gebe, die diese Vermutung belegen. Die Aussage in der Stellungnahme, wonach für den Kleinabendsegler dort höhere Kollisionsopferzahlen auftreten, in denen auch Fortpflanzungsreviere vorhanden sind, belegt in erster Linie, dass höhere Fledermausaktivität auch ein höheres Kollisionsrisiko birgt, lässt jedoch noch keinen Schluss zu, welche Gründe dafür vorliegen. Auch der unterschiedliche Ausbaugrad der Windkraft ist zu berücksichtigen: Je mehr Windräder, desto größer ist auch das Kollisionsrisiko, weshalb seitens der PW ein Abschaltalgorithmus in das Projekt mitaufgenommen wurde.
Die Heranziehung von Brinkmann et al. (2016) stelle derzeit mangels spezifischerer Untersuchungen die bestverfügbare fachliche Grundlage dar. Da die Identifikation von Aktivitätsspitzen sogar als Standardmethode zum Auffinden von Wochenstuben diene, sei die Übertragung der Ergebnisse von Brinkmann fachlich plausibel.
Dazu erläuterte der SV Biologische Vielfalt in der Beschwerdeverhandlung plausibel, dass bei BRINKMANN et al. (2016) die Balzaktivität untersucht wurde. Ein direkter Zusammenhang mit Wochenstuben und der Aktivität zur Zeit der Jungenaufzucht liegt damit nicht vor. Weiters wurden in dieser Studie keine Windgeschwindigkeiten miterfasst, weshalb unklar ist, ob diese erhöhte Aktivität auch bei höheren Windgeschwindigkeiten zutrifft. Die vorgebrachte Übertragbarkeit der Studie hält einer fachlichen Prüfung nicht stand, da die Situation in der Studie Brinkmann et al (2016) nicht mit der gegenständlichen Situation vergleichbar ist und zudem fachlich anerkannte Verminderungsmaßnahmen Projektbestandteil sind.
Grundsätzlich gilt, dass die Fledermausaktivität mit zunehmender Windgeschwindigkeit abnimmt. In Kombination mit dem projektimmanenten Abschaltalgorithmus ist auch ein begleitendes Schlagopfermonitoring vorgesehen. Nach Inbetriebnahme ist eine Anpassung des Abschaltalgorithmus basierend auf den Ergebnissen des Gondelmonitorings möglich. Damit ist sichergestellt, dass es zu keinem signifikant erhöhten Kollisionsrisiko für Fledermäuse kommt. Der Nachweis der Wirksamkeit dieser Schutzmaßnahme ist aus sachverständiger Sicht unzweifelhaft auch mittels Literatur belegt, wird in allen dem SV bekannten WP-Verfahren eingesetzt und ist aktueller Stand der Technik (vgl. z.B. RENEBAT-Studien I-III 2011-2018, HURST et al., 2020).
Eine abweichende Bewertung von der Studie Brinkmann, et al., 2016, Anm., die gleichzeitig ein umfassendes, mehrjähriges Monitoring zur Klärung genau dieser offenen Fragen vorsieht, sei aus fachlicher Sicht widersprüchlich.
Die im Gutachten des SV Biologische Vielfalt getroffene Bewertung stellt nicht das in dieser Studie (BRINKMANN et al., 2016) eruierte Kollisionsrisiko des Kleinabendseglers während der Balzzeit grundsätzlich in Frage, sondern bezieht die konkreten Parameter des gegenständlichen Vorhabens (insbesondere Anlagentypus, Abschaltalgorithmus) und die vorliegenden Untersuchungsdaten (Fledermausaktivität, Beschaffenheit des angrenzenden Waldes) mit ein und bewertet unter Berücksichtigung weiterer Fachliteratur (z.B. SCHOLZ et al., 2025; siehe auch Punkt 4) darauf aufbauend das zu erwartende Kollisionsrisiko bzw. die Erfüllung eines artenschutzrechtlichen Tatbestandes. Das „umfassende Monitoring“ wurde bereits vom behördlichen SV als Auflagenvorschlag eingebracht und für die Anlagen mit Gondelmonitoring für erforderlich erachtet.
Der SV Biologische Vielfalt gehe von einer Störwirkung im Umkreis von lediglich 200 m aus, was dem aktuellen Stand der Wissenschaft und den von ihm selbst zitierten Quellen widerspreche. Allein im 200 m Radius der Anlage XXXX 13 seien 16 potenzielle Fledermausquartiere nachgewiesen. Die Aussage des SV, es seien nur „wenige Quartiere“ im Nahbereich betroffen sei ein grober nicht nachvollziehbarer Fehler. Unmittelbar angrenzend seien zudem Reproduktionsnachweise der Bechsteinfledermaus, Mopsfledermaus und Mausohr erbracht worden.
Die Stördistanz von 200 m wurde auch vom behördlichen SV für den Auflagenvorschlag betreffend Bäume als Ausgleichsmaßnahmen herangezogen. Der SV Biologische Vielfalt gab dazu in der Beschwerdeverhandlung an: Wie aus der Studie von ELLERBROK et al. (2024) hervorgeht, sind Störwirkungen durch WEA im Wald nicht pauschal über alle Fledermäuse gleich zu beurteilen, sondern variieren je nach den ökologischen Ansprüchen der Art. In der Studie wurden Fledermäuse daher in drei Gilden in Abhängigkeit deren Jagdlebensraum eingeteilt und zwischen (vereinfacht ausgedrückt) Offenlandarten, Halboffenlandarten und Waldarten unterschieden. Die Fledermausaktivität reduzierte sich dabei signifikant bei Waldarten im Bereich von zumindest bis zu 450 m um die WEA Standorte. Zu beachten ist dabei, dass eine reduzierte Fledermausaktivität nicht zwingend mit erheblichen Auswirkungen auf Populationsniveau einhergeht. Für Waldarten, zu denen etwa auch die Bechstein- und die Mopsfledermaus zählen, wird in der Diskussion der Publikation weiter beschrieben, dass die negativen Effekte an nicht in Betrieb befindlichen WEA nicht nachgewiesen werden konnten (bzw. nicht signifikant waren). Daraus folgern die Autoren, dass die potenzielle Meidung einerseits von der Windgeschwindigkeit abhängt (je höher diese, desto geringer die Aktivität, siehe auch oben) als auch von der Rotorblattgeschwindigkeit (je höher diese ist, desto lauter). Durch die projektimmanente Maßnahme eines fledermausfreundlichen Betriebsalgorithmus können daher Auswirkungen auf die Aktivität der Waldarten reduziert werden, was auch bei der Beurteilung etwaiger Störungen in meinem GA mitberücksichtigt wurde. Diese Angaben erweisen sich als nachvollziehbar.
Maßgeblicher Referenzraum für die Aussage, dass nur 0,02 % des FFH-Gebiets betroffen wären, dürfe nicht das gesamte FFH-Gebiet „Weinviertler Klippenzone“, sondern müsse der Steinbergwald als funktionaler Lebensraum der sein, da die Bechsteinfledermaus eine standorttreue, kleinräumig jagende Art sei. Lege man realistische Wirkdistanzen (450-800 m) zugrunde, seien bei 450 m Wirkdistanz bereits 47 % des Steinbergwalds beeinträchtigt, bei 800 m 95 %. Unter Einrechnung der XXXX 13 würde die Beeinträchtigung auf 59 % bis zu 100 % steigen. Damit sei völlig unzweifelhaft von einer erheblichen Beeinträchtigung des Natura 2000 Gebietes auszugehen.
Der fledermausfreundliche Betriebsalgorithmus sei nicht geeignet Störwirkungen zu vermindern, da gebräuchliche Algorithmen mit Cut-In Geschwindigkeiten von 6,5-7 m/st bei Aktivitäten der Bechsteinfledermaus bis zu 12 m/s wenig wirksam seien. Zudem wechsle die Art nicht in störungsarme Bereiche, was die Störwirkung noch verschärfe. Unter Berücksichtigung der Biologie der Bechsteinfledermaus führe XXXX 13 faktisch zu einer nahezu vollständigen Qualitätsminderung des relevanten Lebensraums, der durch Abschaltalgorithmen nicht ausreichend kompensiert werden könne.
Die Monitoringauflage zur Messung der Fledermausaktivität um die Anlage XXXX 13 diene der nachträglichen Klärung zentraler, entscheidungsrelevanter Unsicherheiten. Dies betreffe insbesondere die Frage, in welchem Ausmaß die unmittelbar angrenzenden Waldflächen als Fortpflanzungs- und Sommerquartiere des Kleinabendseglers genutzt werden und das Kollisionsrisiko im Bereich der geplanten Anlage, was indiziert, dass die Auswirkungen des Vorhabens zum Entscheidungszeitpunkt nicht hinreichend sicher prognostiziert werden könnten.
Einwendungen dagegen wurden nicht mehr vorgebracht und erweisen sich die Ausführungen des SV als plausibel.
Zur Frage, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele, die für das Natura-2000-Gebiet „Weinviertler Klippenzone“ festgelegt wurden, zu erwarten ist oder mit Vermeidungs- und/oder Minderungsmaßnahmen eine Vereinbarkeit mit den Erhaltungszielen erreicht werden kann (Art. 6 Abs. 3 FFH-RL; § 10 NÖ NSchG 2000)
Das nach der FFH-RL ausgewiesene Europaschutzgebiet (ESG) „Weinviertler Klippenzone“ besteht nach den schlüssigen Ausführungen des SV Biologische Vielfalt aus mehreren, zerstreut liegenden Teilgebieten. Die Gesamtgröße des Gebietes beträgt rd. 3.360 ha. Die geplante WEA XXXX 13 befindet sich in einer Entfernung von rd. 30 m zu einem dieser Teilgebiete, dem Steinbergwald, welcher eine Flächengröße von rd. 255 ha aufweist. Dies entspricht rd. 8 % der Gesamtfläche des ESG „Weinviertler Klippenzone“. Er führt in seinem Gutachten vom 25.03.2026 weiter aus:
Im LGBl. 5500/6-6 (inkraft seit 1.1.2015) sind die Erhaltungsziele angeführt. Auf den Großteil dieser Erhaltungsziele, insbesondere betreffend verschiedene Biotoptypen aber auch Pflanzen- und Insekten- bzw. Amphibienarten, hat die Errichtung der WEA 13 keinen Einfluss, da es zu keiner direkten Flächenbeanspruchung des Schutzgebietes kommt. Eine Beeinträchtigung dieser Erhaltungsziele wurde auch im Verfahren von keinen Parteien vorgebracht bzw. wurden unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen keine erheblichen Auswirkungen festgestellt. Die gegenständliche Prüfung betreffend eine etwaige erhebliche Beeinträchtigung der Schutzziele des ESG beschränkt sich daher auf mögliche Auswirkungen auf die Gruppe der Fledermäuse.
Im Standarddatenbogen (SDB) des ESG sind insgesamt fünf Fledermausarten als Schutzgüter aufgelistet. Es handelt sich dabei um die Arten Kleine Hufeisennase (Rhinolophus hipposideros), Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii), Wimperfledermaus (Myotis emerginatus), Mausohr (Myotis myotis) und Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus). Ein lt. Managementplan (KNOLLCONSULT, 2023) signifikantes Vorkommen innerhalb des ESG liegt nur für die Arten Bechstein- und Mopsfledermaus vor. Definitionsgemäß handelt es sich beim Vorkommen der anderen im SDB gelisteten, nicht signifikanten, Fledermausarten um „zufällig“ im Gebiet vorkommende Arten, welche beispielsweise im Gebiet nicht reproduzieren. Die Bedeutung dieser Arten für das Schutzgebiet sind dadurch untergeordnet. Aus diesem Grund wurden im Managementplan für diese nicht signifikanten Schutzgüter keine Erhaltungsziele festgelegt.
Die nachfolgende Prüfung etwaiger erheblicher Auswirkungen der Errichtung bzw. des Betriebes der WEA 13 auf das ESG „Weinviertler Klippenzone“ erfolgt in Anlehnung an den Leitfaden der Europäischen Kommission (EK, 2021), wobei der Vollständigkeit halber sämtliche im SDB genannten Fledermausarten berücksichtigt werden. Methodengemäß erfolgt die Prüfung zweistufig. Eine Naturverträglichkeitsprüfung im engeren Sinn erfolgt nur dann, sofern im Zuge der Vorabprüfung (screening) erhebliche Auswirkungen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden können.
Vorabprüfung: Erhebliche Auswirkungen auf die Schutzziele bzw. als Schutzgüter des ESG genannten Fledermausarten in der Bauphase können aus sachverständiger Sicht ausgeschlossen werden, da es zu keinen direkten Eingriffen in das Schutzgebiet kommt. Des Weiteren sind auch keine potenziellen Baumquartiere von Fledermäusen durch die knapp außerhalb des Schutzgebietes stattfindenden Eingriffe in bestockte Flächen betroffen (vgl. auch Beantwortung Beweisfrage 1a). Auch etwaige indirekte erhebliche Auswirkungen können aufgrund der kurzen Bauzeit sowie der im Regelfall tagsüber stattfindenden Bauzeit ausgeschlossen werden.
In der Betriebsphase sind, wie bereits oben (Beweisfrage 1a) dargelegt, Auswirkungen sowohl durch ein erhöhtes Kollisionsrisiko als auch durch etwaige indirekte Wirkungen (Störungen durch Lärm etc.) auf die innerhalb des ESG im Umfeld um die vom Rotor überstrichene Fläche befindlichen Quartierbäume grundsätzlich möglich. Es bedarf daher einer detaillierteren Prüfung, ob dadurch Schutzziele oder Schutzgüter erheblich beeinträchtigt werden.
Naturverträglichkeitsprüfung (nur Betriebsphase): Bei den als mit „signifikantem Vorkommen“ eingestuften Schutzgütern Bechstein- (Myotis bechsteinii) und Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus) handelt es sich um vorwiegend in Baumhöhlen lebende Arten, welche strukturgebunden und damit nahe an der Vegetation jagen. Die Mopsfledermaus fliegt dabei auch gerne entlang von Vegetationskanten (Randlinien). Beide Arten gelten damit als nicht kollisionsgefährdet und es sind dementsprechend wenige Kollisionsopfer bekannt (DÜRR, 2026). Das Kollisionsrisiko ist dabei umso geringer, je größer der Abstand zwischen der Vegetation und der Rotorblattunterkante ist. Bei der WEA 13 beträgt der Abstand zum Boden rd. 89 m. Die Baumhöhen werden basierend auf eigenen vorliegenden Daten derzeit mit maximal rd. 24 m geschätzt. Der Abstand zwischen Baumkrone und Rotorblattunterkante beträgt demnach derzeit mindestens 65 m. Aufgrund des geringen Höhenwachstums alter Bäume wird sich dies zukünftig nur geringfügig verringern. Damit wird über die Betriebsphase jedenfalls ein Mindestabstand von mehr als 50 m eingehalten (siehe auch Beweisfrage 8).
Laut Managementplan des Schutzgebietes kommen beide Fledermausarten in „geringen Populationsdichten bzw. -größen“ vor. Gemäß UVE-Einreichunterlagen liegen für die Mopsfledermaus „Hinweise auf eine Fortpflanzung im Gebiet“ vor, für die Bechsteinfledermaus ist eine Fortpflanzung im Gebiet nachgewiesen. Damit sind auch Störungen etwaiger im Nahbereich um die WEA 13 befindlicher Quartiere sowie der Aktivität während der Jagd denkbar (ELLERBROK et al., 2024). Durch die Umsetzung des fledermausfreundlichen Betriebsalgorithmus ist auch von einer Minderung dieser Störwirkung auf die Fledermausaktivität im Umfeld der WEA 13 auszugehen, da es während der Hauptaktivitätszeit der Fledermäuse auch zu einer deutlichen Lärmreduktion im Vergleich zum Betrieb der Anlage kommt. Eine verminderte Fledermausaktivität bis in eine Entfernung von 450 m (ELLERBROK et al., 2024) ist hier vor diesem Hintergrund nicht zu erwarten, da es sich im Gegensatz zur Studie bei ELLERBROK et al. (2024) um keinen Waldstandort handelt und für den Betrieb der WEA 13 keine Rodungen erforderlich sind. Für die Beurteilung von Auswirkungen wurden seitens des behördlich bestellten naSV im Rahmen der Vollständigkeitsprüfung zusätzliche Erhebungen der Quartiersituation im 200 m Umfeld gefordert. Es ist damit davon auszugehen, dass auch der behördlich bestellte naSV von möglichen Auswirkungen (Störeffekten) bis in eine Entfernung von 200 m ausgegangen ist. Dies scheint vor dem oben beschriebenen Hintergrund auch aus sachverständiger Sicht plausibel. Erhebliche Auswirkungen auf Quartiere dieser beiden Arten werden aus sachverständiger Sicht nicht erwartet, da nur wenige potenzielle Quartiere im untersuchten 200 m Umfeld vorliegen. Bei diesem Waldbereich handelt es sich um keinen flächendeckenden Altbestand, sondern um einen Steppenwald mit großen Anteilen an niedrigwüchsigen Baum- und Straucharten (siehe Abbildung 3). Es ist aus der Literatur bekannt (DIETZ et al., 2007, HURST et al., 2016), dass Fledermäuse regelmäßig ihre Baumquartiere wechseln und innerhalb des Steinbergwaldes zahlreiche störungsarme Waldbereiche vorhanden sind. Bei der Annahme einer Störungswirkung im 200 m Umfeld um die WEA 13 ist der Lebensraumverlust im Vergleich zur Gesamtgröße des ESG verschwindend gering (rd. 0,6 ha, entspricht rd. 0,02 % des ESG). Hinzu kommt, dass von keiner vollständigen Meidung dieses Nahbereiches auszugehen ist (ELLERBROK et al., 2022, GAULTIER et al., 2023).
Bezüglich Kollisionsrisiko sind die oben dargelegten Aussagen auch für die drei weiteren im SDB gelisteten Fledermausarten Kleine Hufeisennase (Rhinolophus hipposideros), Wimperfledermaus (Myotis emerginatus) und Mausohr (Myotis myotis) gültig. Etwaige erhebliche Auswirkungen auf potenzielle Quartiere können für diese Arten jedoch ausgeschlossen werden, da diese Arten ihre Wochenstubenquartiere in der Regel innerhalb von Gebäuden haben. Das Mausohr und sporadisch auch die Wimperfledermaus nutzen Baumhöhlen nur in Einzelfällen.
In Ermangelung potenzieller erheblicher Auswirkungen auf diese Schutzgüter des ESG durch die WEA 13, insbesondere betreffend dem Kollisionsrisiko, sind auch etwaige erhebliche kumulative Auswirkungen mit anderen im Umfeld in Betrieb befindlichen bzw. genehmigten WEA auszuschließen. Konkrete Belege, weshalb aus Sicht des im UVP-Verfahren bestellten naSV „die Lebensräume im westlichen und nördlichen Steinbergwald … durch die dort betriebenen WKA bereits jetzt in einem suboptimalen Zustand“ wären, liegen nicht vor. Unter Berücksichtigung der Fachliteratur sind für einzelne Myotis-Arten Störwirkungen durch die im Umfeld liegenden WEA zu erwarten, allerdings wirken auch hier die jeweiligen fledermausfreundlichen Betriebsalgorithmen dieser WP störungsmindernd, sodass davon auszugehen ist, dass Störungen auf ein nicht relevantes Ausmaß reduziert werden. Bei keinen der im Umfeld des Steinbergwaldes situierten WP kam es zu einer direkten Flächeninanspruchnahme des ESG. Auch der durch den behördlichen Gutachter als „fachlich problematisch“ bezeichnete „Lückenschluss“ wird im TGA nicht näher begründet. Durch die Errichtung und die Inbetriebnahme des WP XXXX werden zukünftig auch die südlich des ESG situierten landwirtschaftlichen Flächen durch WEA genutzt (Abbildung 2). Die WEA 13 alleine spielt dabei aus fachlicher Sicht nur eine geringe Rolle, da davon auszugehen ist, dass insbesondere im freien Luftraum jagende Fledermausarten auch die landwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb des Waldes zur Nahrungssuche nutzen.
[…]
Zusammenfassend folgt aus sachverständiger Sicht, dass erhebliche Beeinträchtigungen auf die Erhaltungsziele für die beiden im ESG „Weinviertler Klippenzone“ als Schutzgüter genannten Fledermausarten Bechstein- und Mopsfledermaus durch den Bau und den Betrieb der WEA 13 unter Berücksichtigung des fledermausfreundlichen Abschaltalgorithmus nicht zu erwarten sind. Dies gilt auch für die drei anderen im SDB gelisteten Fledermausarten des Anhangs II der FFH-RL Kleine Hufeisennase, Wimperfledermaus und Mausohr. Ein zusätzlich vorgeschlagenes Monitoring soll zudem die Entwicklung der Fledermausaktivität im Umfeld um die WEA 13 in der Betriebsphase dokumentieren.
Die Ausführungen des SV erweisen sich als nachvollziehbar und waren seine Auflagenvorschläge zu übernehmen. Eine Unverträglichkeit mit den Erhaltungszielen des Natura 2000 Gebietes „Weinviertler Klippenzone“ ergibt sich durch die WEA XXXX 13 weder in der Bau- noch in der Betriebsphase. Dagegen wurden keine Einwendungen mehr vorgebracht und erweisen sich die Ausführungen des SV als plausibel.
Zur Frage, ob unionsrechtliche Verbotstatbestände der FFH-RL iSd Art. 12 erfüllt werden (§ 18 NÖ NSchG 2000)
Dazu führt der SV Biologische Vielfalt in seinem Gutachten vom 25.03.2026 aus:
Alle absichtlichen Formen des Fangens oder Tötens (Art. 12 Abs 1 lit. a):
▪ Bauphase: Im Vorfeld der geplanten Rodungen werden sämtliche potenzielle Quartierbäume auf ein Vorkommen von Fledermäusen kontrolliert (Maßnahme „M_F1“). Zudem sind Rodungen nur in einem engen Zeitfenster gestattet (vlg. Maßnahme „BV_8“). Etwaige vorgefundene Individuen werden fachgerecht versorgt (Maßnahmen „M_F1“ und „BV_9“). Während der Bauphase ist damit von keinem signifikant erhöhten Tötungsrisiko für Fledermäuse auszugehen.
▪ Betriebsphase: Unter Berücksichtigung der Maßnahme „M_F3“ (fledermausfreundlicher Betriebsalgorithmus) ist von keinem signifikant erhöhten Tötungsrisiko auszugehen. Es handelt sich dabei um eine fachlich anerkannte und in der Praxis vielfach eingesetzte Verminderungsmaßnahme.
Jede absichtliche Störung dieser Arten (Art. 12 Abs: 1 lit. b):
▪ Bauphase: Während der Bauphase ist insbesondere unter Berücksichtigung der zeitlichen Rodungseinschränkungen (Maßnahme „BV_8“) von keiner erheblichen Störung der lokalen Fledermauspopulation auszugehen.
▪ Betriebsphase: Erhebliche Störungen in der Betriebsphase der lokalen Fledermauspopulation sind unter Berücksichtigung der Maßnahmen (Maßnahmen zum Erhalt potenzieller Baumquartiere - „M_F2“, fledermausfreundlicher Betriebsalgorithmus - „M_F3“) sowie der im Vergleich zum Aktionsradius der Arten kleinräumig wirkenden Störungen nicht zu erwarten.
Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Art. 12 Abs 1, lit. d):
▪ Bauphase: Im Vorfeld der geplanten Rodungen werden sämtliche potenziellen Quartierbäume auf ein Vorkommen von Fledermäusen kontrolliert (Maßnahme „M_F1“). Zudem gibt es eine zeitliche Einschränkung der Rodungen (Maßnahme „BV_8“).
▪ Betriebsphase: Während der Betriebsphase erfolgen keine direkten Eingriffe in potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Im Vorfeld der Rodungen werden bestehende Altbäume (potenzielle Quartierbäume) außer Nutzung genommen (Maßnahme „BV_10“). Dabei werden nicht nur zu rodende Altbäume kompensiert, sondern auch sämtliche Altbäume, welche sich innerhalb eines 200 m Bereichs um die WEA befinden und auch in der Betriebsphase als potenzielle Quartiere zur Verfügung stehen. Durch die Maßnahme bleibt eine wesentliche Anzahl an potenziellen Baumquartieren im Umfeld der Eingriffe für die Dauer des WP XXXX erhalten. Damit ist auch der Erhalt des Quartierverbunds gegeben. Ein funktioneller Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist auch in Anbetracht der über eine größere Fläche kleinräumig stattfindenden Rodungen und fehlender Eingriffe in zusammenhängende Waldflächen nicht zu erwarten. Indirekte Auswirkungen durch Störungen während des Betriebes sind möglich und anhand von Fachliteratur auch zu erwarten, allerdings wirkt der Abschaltalgorithmus (Maßnahme „M_F3“) eingriffsmindernd.
Zusammenfassend folgt aus sachverständiger Sicht, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Maßnahmen in Bezug auf die Gruppe der Fledermäuse weder in der Bau- noch in der Betriebsphase unionsrechtliche Verbotstatbestände gem. Art. 12 der FFH-RL erfüllt werden.
Diese Ausführungen des SV Biologische Vielfalt erweisen sich als schlüssig und ergibt sich daraus, dass durch die WEA XXXX 13 weder in der Bau- noch in der Betriebsphase die Verbotstatbestände der Tötung, der Störung oder der Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten erfüllt wird. Einwendungen dagegen wurden nicht mehr erhoben und erweisen sich die Ausführungen des SV als plausibel.
1.3. Zu den Fachbereichen Schalltechnik und Umwelthygiene samt Nebenbestimmung V.1.8.4 (schalloptimierter Betrieb in der Nacht)
1.3.1. Feststellung zu den Fachbereichen Schalltechnik und Umwelthygiene
Das Vorhaben erweist sich als umweltverträglich aus Sicht der Fachbereiche Schalltechnik und Umwelthygiene, auch, wenn die Auflage V.1.8.4 nicht vorgeschrieben wird. Es sind ohne die Auflage somit keine Belästigungen oder Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten und wird die 45 dB-Grenze in der Nacht und auch am Tag bzw. Abend (inkl. 3 dB Sicherheitszuschlag) eingehalten.
Die Auflage V.1.8.4 würde das Kriterium 3a der Checkliste Schall, nämlich einen Zuschlag von 6 dB, soweit möglich, vorsehen, damit allfällige künftige (noch nicht genehmigte oder eingereichte) Projekte oder Repoweringvorhaben bestehender Anlagen auch eine Leistung bis zur Vollausschöpfung der 45 dB-Grenze (Nacht) in Anspruch nehmen können.
1.3.2. Beweiswürdigung zu 1.3.1.
Das Projekt überschreitet den in den erholungsrelevanten Nachtstunden „vorgesehenen“ Grenzwert von 45 dB (samt 3 dB Sicherheitszuschlag) nicht. Ein Kontingent von 6 dB für die Beurteilung des Kriteriums 3a der Checkliste Schall wurde nicht vorgesehen, stattdessen wurden dafür 0 dB angesetzt.
Die Feststellungen zur Umweltverträglichkeit betreffend Schalltechnik ergeben sich zunächst aus der UVE und der im Beschwerdeverfahren ergänzten Unterlage „Schalltechnische Untersuchung über die Schallimmissionen von geplanten Windenergieanlagen, Aktualisierung 2026 (Betriebsphase)“, wo eine aktuelle kumulierte Betrachtung hinsichtlich Schall durchgeführt wurde (vgl. Beilage 1 zu OZ 26). Die Ergänzung war erforderlich, damit die aktuelle Situation samt neu bestehenden und genehmigten Windparks im Umfeld berücksichtigt wird. Berücksichtigt wurden darüber hinaus auch bloß eingereichte Windparkvorhaben im Umfeld.
Auf S. 27 in der Einlage C0205 der UVE begründeten die BF die Nichteinhaltung des Kriteriums 3a so: „Für die Beurteilung der Einhaltung der Schutzziele wird hinsichtlich der Kriterien 1, 2 und 3b vollinhaltlich der Checkliste Schall 2024 gefolgt. Die Vorgehensweise in Hinsicht der Erfüllung des Kriteriums 3a wird aber in Hinsicht an die einzuhaltenden Zielwerte an das gegenständliche Vorhaben angepasst. Die in /4/ angeführte Formel zu Ermittlung des Zielwertes ZWSUM,BI,K3 wird ohne den inhaltlich als Vorhaltewert zu bezeichnenden Abschlagswert (zur Verhinderung einer sofortige Vollausschöpfung des Maximalwertes der Summation LSUM,max) von 10 log( 4) = rd. 6 dB ermittelt und die Einhaltung dieses sich ergebenden Zielwertes wird geprüft. Dies wird damit begründet, da nach Ansicht der Antragstellerin im konkreten Projekt auch ohne Anwendung dieses Kriteriums alle für die Hintanhaltung einer unzumutbaren Belästigung oder einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Anrainer notwendigen Schritte durchgeführt werden. Für darüber hinausgehende Vorhaltewerte konnten keine fachlichen oder juristisch verbindlichen Grundlagen gefunden werden.
Für die Bildung der betriebsbedingten Immissionen (LNB, LBI) wurde ein Sicherheitszuschlag gemäß der Checkliste Schall von + 3 dB für berücksichtigt.“
Der schalltechnische Sachverständige gab im Behördenverfahren auf S. 30-31 seines Gutachtens für die hier relevante Betriebsphase an:
„Betreffend den gegenständlichen Windpark werden die Zielwerte in der Nachtzeit gemäß schalloptimierter Betriebsweise aller Windkraftanlage an allen Immissionspunkten bei allen Windgeschwindigkeiten eingehalten.
In der Tages- bzw. Abendzeit sind erfahrungsgemäß höhere Grundgeräuschpegel vorhanden und die Zielwerte sind in 5 dB-Stufen anzuheben (vgl. Lit. 18). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Zielwerte auch in diesen Zeiten eingehalten werden.
Hinsichtlich der Gesamteinwirkung unter Berücksichtigung der Nachbarwindparks werden die vorgegebenen Kriterien gemäß „Checkliste Schall 2024“ bei allen Windgeschwindigkeiten an allen betrachteten Immissionspunkten eingehalten.
Bezüglich dem Kriterium 3a wurde von den Vorgaben der „Checkliste Schall 2024“ abgewichen. Anstatt eines Kontingents von den vorgesehenen 6 dB wurde ein Wert von 0 dB verwendet, da lt. Projektwerber für die Vorgabe keine fachlichen oder juristisch verbindlichen Grundlagen gefunden werden konnten.
Hintergrund des Kriteriums 3a ist die Vermeidung einer sofortigen Vollausschöpfung des Maximalwertes bezüglich der Summation. Das in der „Checkliste Schall 2024“ vorgesehene Kontingent stellt dabei eine konservative Annahme hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung von Windkraftanlagen im Projektsgebiet dar.
Eine Begründung zur Reduktion des Kontingents aufgrund der zu erwartenden Entwicklung neu zu errichtender Windparks als auch Repowering-Projekte im relevanten Bereich liegt nicht vor.
In Abstimmung mit der Behörde erfolgte die Beurteilung des Kriteriums 3a daher gemäß „Checkliste Schall 2024“ durch den Sachverständigen unter Anwendung des vorgegebenen Wertes von 6 dB. Die Ergebnisse für das eingereichte, schalloptimierte Betriebsprogramm in der Nachtzeit sind nachstehend angeführt: […]“
Diesbezüglich wurde vom Sachverständigen ein Auflagenvorschlag formuliert, der in der Auflage V.1.8.4 mündete.
Im Beschwerdeverfahren führte der SV in seinem Gutachten vom 15.06.2026 (vgl. OZ 35) aus, dass die neu vorgelegte Untersuchung als plausibel anzusehen ist und die Kriterien K1, K2 und 3b der Checkliste Schall 2024 weiterhin eingehalten werden, weshalb sich keine Änderungen in der fachlichen Beurteilung ergeben.
Der Sachverständige für Umwelthygiene der Behörde hielt auf S. 22 seines Gutachtens im Behördenverfahren fest: „Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der gegenständlich zu erwartende Baulärm als nicht erheblich belästigend für die Wohnnachbarschaft zu beurteilen ist. Eine Gefahr für die Gesundheit besteht nicht.“
Zur hier relevanten Betriebsphase hielt er auf S. 28 fest: „Die Summenpegel liegen bei den betrachteten Immissionspunkten teilweise deutlich, teilweise nur geringfügig, jedenfalls aber immer unter dem zur Anwendung kommenden Richtwert von 45 dB. Erhebliche Belästigungen oder eine Gefahr für die Gesundheit sind nicht zu befürchten.
Unter Berücksichtigung des Kriteriums 3a der Checkliste Schall in der geltenden Fassung hat der schalltechnische Sachverständige das Betriebsprogramm adaptiert (Auflagenvorschlag Nummer 4 im Teilgutachten Lärmschutztechnik vom 13.01.2025). Das Kriterium 3a folgt dem Minimierungsgebot des UVP-Gesetzes und ist den Vorgaben der NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014) verpflichtet, wo festgehalten ist, dass auf Erweiterungsmöglichkeiten bestehender Windkraftanlagen (Windparks) Bedacht zu nehmen ist. Damit ist sichergestellt, dass auch aufgrund künftiger Entwicklungen der Summenpegel von 45 dB eingehalten werden kann.“
Im Beschwerdeverfahren führte der SV in seinem Gutachten vom 15.06.2026 (vgl. OZ 36) aus, dass die Summenpegel nunmehr bei den betrachteten Immissionspunkten teilweise deutlich, teilweise nur geringfügig, am IP 4 auch am zur Anwendung kommenden Richtwert von 45 dB liegen. Erhebliche Belästigungen oder eine Gefahr für die Gesundheit sind nach den schlüssigen Angaben des SV nicht zu befürchten, weshalb er seine ursprüngliche Beurteilung aufrecht hält.
Er hält aber auch seine Beurteilung zum Kriterium 3a aufrecht und erläutert anhand der Immissionspunkte 3 und 4, an denen der Summenpegel von 45 dB erreicht bzw. fast erreicht ist, dass Windräder die dort geplant und aufgestellt werden sollen und die nahe zum IP 4 lokalisiert sind, in den Nachtstunden vermutlich nur mit deutlichen Einschränkungen betrieben werden können.
Zusammenfassend bestätigen die beiden Sachverständigen für Schalltechnik und Umwelthygiene das Vorbringen der BF aus fachlicher Sicht:
-
Das Vorhaben ist ohne Berücksichtigung des Kriteriums 3a (Zuschlag von 6 dB, soweit möglich) umweltverträglich; es sind keine unzumutbaren Belästigungen oder Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten; die 45 dB-Grenze in der Nacht (inkl. 3 dB Sicherheitszuschlag) wird eingehalten.
-
Die Auflage V.1.8.4 wurde deswegen vorgeschlagen, da eine Vollausschöpfung der 45 dB Grenze aus fachlicher Sicht nicht sinnvoll scheint (da weitere WP in diesem Bereich entstehen sollen, die in der Folge die Leistung weniger ausschöpfen können, wenn kein „Puffer“ mehr vorhanden ist).
Diese Sachlage wurde von keiner Partei bestritten; im Übrigen wird auf die rechtlichen Ausführungen dazu verwiesen.
1.4. Auflage V.1.3.1: Bauzeitbeschränkung
1.4.1. Feststellungen zu Nebenbestimmung V.1.3.1
Diese Nebenbestimmung ist iSd Ausführungen des SV Biologische Vielfalt abzuändern und ist damit sichergestellt, dass dadurch keine zusätzlichen Belastungen für den Fachbereich biologische Vielfalt zu erwarten sind.
1.4.2. Beweiswürdigung zu Nebenbestimmung V.1.3.1
Auflage V.1.3.1 sieht vor: Die Bautätigkeit hat unter Tags zu erfolgen, und zwar zwischen einer Stunde nach Sonnenaufgang und einer Stunde vor Sonnenuntergang.
Die BF beantragen eine Abänderung der Auflage (vgl. Beilage 1, S. 9-10), da diese zum Schutz der Fledermäuse im Hinblick auf die WEA XXXX 01 und XXXX 06 vorgesehen worden sei. Eine entsprechende Einschränkung auf diese und die WEA XXXX 13 in der Aktivitätszeit der Fledermäuse (d.h. 01.03. bis 15.10.) sowie eine Ausnahme für lärmarme Tätigkeiten und solche, die keine Unterbrechung vertragen (Anlieferung von Großkomponenten, Hub- und Montagearbeiten der WEA sowie die jeweilige Fertigstellung bereits begonnener Betonierarbeiten an Fundamenten) wäre daher vorzusehen, so die BF.
Der SV Biologische Vielfalt schlug dazu in seinem Gutachten vom 25.03.2026 unter Berücksichtigung von näher beschriebenen ökologischen Ansprüchen der Arten sowie der Quartiersituation vor Ort eine adaptierte Auflage V.1.3.1 vor:
Bautätigkeiten des WP XXXX im Zeitraum zwischen dem 01.03. und 15.10 haben unter Tags zwischen einer Stunde nach Sonnenaufgang und einer Stunde vor Sonnenuntergang zu erfolgen. Ausnahmen davon, insbesondere zeitlich stark begrenzte Arbeiten wie z.B. Fertigstellung bereits begonnener Betonierungstätigkeiten, sind nach Rücksprache mit der ökologischen Bauaufsicht und im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde zulässig, sofern die Unbedenklichkeit sichergestellt ist. Die Anlieferung von Großkomponenten ist keine Bautätigkeit im engeren Sinn und daher von der oben definierten Einschränkung ausgenommen.
1.5. Auflage V.1.3.2: Ausgleichsflächen „Artenreiche Ackerbrache“
1.5.1. Feststellungen zu Nebenbestimmung V.1.3.2
Diese Nebenbestimmung ist iSd Ausführungen des SV Biologische Vielfalt abzuändern und ist damit sichergestellt, dass Verbrachungseffekte hintangehalten und Neophyten minimiert werden. Diese Insektenschutzstreifen bieten auch anderen Tierarten wie Bodenbrüter oder Niederwild einen Lebensraum bzw. eine Rückzugsmöglichkeit.
1.5.2. Beweiswürdigung zu Nebenbestimmung V.1.3.2
Auflage V.1.3.2 sieht u.a. vor, dass die Flächen mind. einmal und max. zweimal im Jahr gemäht werden müssen. Sofern flächig Gehölze aufkommen, müssen diese entfernt werden. Einzelne heimische Einzelsträucher oder kleine (max. 5m breite), freistehende Strauchgruppen wie Weißdorn, Heckenrose, Schlehdorn, etc. können belassen werden.
Die BF wenden ein (vgl. Beschwerde, Beilage 1, S. 10-11), dass im Hinblick auf den Schutzzweck eine Mahd, wenn möglich, verhindert werden soll, sofern verhindert wird, dass sich Neophyten auf den Flächen etablieren können; sie fordern eine entsprechende Änderung. Auch wird eine Änderung des Monitoring- und Pflegekonzepts als erforderlich erachtet. Sofern die Flächen nicht verlegt werden, habe das Monitoring der Ausgleichsflächen im ersten, dritten und dann alle 5 Jahre zu erfolgen.
Der SV Biologische Vielfalt stimmte diesem Einwand aus fachlicher Sicht nicht zu, da ohne regelmäßige Mahd Verbrachungseffekte sowie in weiterer Folge Vergrasungs- sowie ggf. Verbuschungseffekte zu erwarten sind, die mittel- und langfristig zu einer Verarmung der Biodiversität (z.B. Verlust konkurrenzschwacher Pflanzenarten) auf der als Offenlandfläche konzipierten Ausgleichsfläche führen und dies den Zielen der Ausgleichsmaßnahme entgegenstehen würde. Mit einer regelmäßigen Mahd kann zudem die Wahrscheinlichkeit für das Aufkommen invasiver Neophyten minimiert werden. Um den Zielen der Ausgleichsmaßnahme gerecht zu werden und gleichzeitig den Aufwand für Mahd und Abtransport des Mähgutes etwas zu reduzieren, schlug der SV vor, jährlich wechselnde, temporäre Insektenschutzstreifen (Brachestreifen ohne Mahd) im Ausmaß von mindestens 10 bis zu 20 % der Fläche einzurichten. Diese Insektenschutzstreifen bieten auch anderen Tierarten wie Bodenbrüter oder Niederwild einen Lebensraum bzw. eine Rückzugsmöglichkeit. Der Auflagenvorschlag lautet daher:
Neuanlage von 1,6 ha Ausgleichsflächen, Fundamentflächen oder Böschungen dürfen hier nicht eingerechnet werden. Bei der Ausgleichsfläche muss es sich um eine Neuanlage (Ackerland Umwandlung in Wiesen, Brachen) handeln, und keine bereits bestehende wertgebende Fläche (Wiese, extensive Brache, etc.). Ziel der Ausgleichsfläche ist, über das ganze Jahr einen Lebensraum sowohl für Insekten, Pflanzenarten als auch sonstige Tierarten zu bieten. Die Wirksamkeit und Zielerfüllung sind durch ein begleitendes Monitoring durch eine fachkundige Person jährlich zu überprüfen.
Die Fläche muss mit regionalem Saatgut eingesät werden. Die Auswahl der artenreichen Saatgutmischung muss durch eine fachkundige Person ausgewählt werden. Das Saatgut muss regionaler Herkunft sein (z.B. REWISA-Zertifikat). Es soll die Rote Liste Art Kleinblüten-Malve (Malva pusilla) enthalten. Die Fläche muss mind. einmal und max. zweimal im Jahr gemäht werden, wobei jährlich räumlich wechselnde, temporäre Insektenschutzstreifen (rotierende Brachestreifen) im Ausmaß von 10 bis zu 20 % der Fläche möglich sind. Das Mähgut muss abtransportiert werden. Das Häckseln der Fläche ist verboten. Sofern aus landwirtschaftlichen Gründen ein randliches Unkrauthäckseln erwünscht ist, muss dieses randlich außerhalb, aber nicht innerhalb der Ausgleichsfläche umgesetzt werden. Der Einsatz von Dünge- oder Spritzmitteln (Pestizide) ist verboten. Sofern flächig Gehölze aufkommen, müssen diese entfernt werden. Einzelne heimische Einzelsträucher oder kleine (max. 5 m breite), freistehende Strauchgruppen wie Weißdorn, Heckenrose, Schlehdorn, etc. können belassen werden. Jagdliche Einrichtungen sind auf der Ausgleichsfläche (Fütterungen, Hochstand, Kierplatz, etc.) zu unterlassen. Die Fläche ist auf Betriebsdauer des Windparks zu erhalten.
1.6. Auflage V.1.3.3: Aufforstung
1.6.1. Feststellungen zu Nebenbestimmung V.1.3.3
Die durch die BF vorgeschlagene Adaptierung der Auflage war vorzuschreiben, da damit eine exaktere Aufforstung stattfinden kann, je nachdem, wieviel Fläche tatsächlich gerodet wird.
1.6.2. Beweiswürdigung zu Nebenbestimmung V.1.3.3
Auflage V.1.3.3 lautet:
Die Aufforstung (4165 m2) muss Schlehen (Prunus spinosa) enthalten und es dürfen keine gebietsfremden Gehölze gepflanzt werden.
Die Aufforstung muss Obstbäume enthalten.
Dabei kann es sich auch um mehrere, nicht zusammenhängende Einzelflächen handeln, die jedoch nicht weiter als 10 km vom WP entfernt liegen dürfen und mind. 1000 m2 groß sind.
Bei der Ausgleichsfläche muss es sich um eine Neuanlage handeln, und keine bereits bestehende wertgebende Fläche (Wiese, extensive Brache, etc.).
Die Fläche ist auf Dauer des Windparks zu erhalten.
Die BF wenden ein (vgl. Beschwerde, Beilage 1, S. 12), dass die Auflage V.1.3.3 den Ausgleich der Rodung 3 beinhalte, welche lediglich bei der Errichtung der Windkraftanlage XXXX 13 erforderlich sei. Die Rodung 3 beinhalte eine permanente Rodung von 3 m² und eine temporäre Rodung von 43 m². Die BF ersuchen daher um die Festlegung des Flächenverhältnis für die temporäre Rodung mit 1:1 und der permanenten Rodung mit 1:2, da bezogen auf die Teilgenehmigung exkl. der Windkraftanlage XXXX 13 Rodung 3 nicht notwendig werde. Daher möge die Auflage, so die BF wie folgt adaptiert werden:
Bei einer Rodung von den Biotoptypen (03-Ruderaler Ackerrain/Einzelbusch und Strauchgruppe, 14-Obstbaum/Einzelbusch und Strauchgruppe, 15-Obst-baumreihe und -allee, 18-Baum-/Strauchhecke, 20-Strauch-/Naturferne Hecke) müssen Aufforstung in einem Verhältnis von 1:2 erfolgen, welche Schlehen (Prunus spinosa) enthalten muss. Es sind keine gebietsfremden Gehölze zu pflanzen.
Die Aufforstung muss Obstbäume enthalten.
Dabei kann es sich auch um mehrere, nicht zusammenhängende Einzelflächen handeln, die jedoch nicht weiter als 10 km vom WP entfernt liegen dürfen und mind. 1.000 m² groß sind.
Bei der Ausgleichsfläche muss es sich um eine Neuanlage handeln, und keine bereits bestehende wertgebende Fläche (Wiese, extensive Brache, etc.)
Die Fläche ist auf Dauer des Windparks zu erhalten.
Dazu gab der SV Biologische Vielfalt in seinem Gutachten vom 25.03.2026 an, dass der Änderungswunsch dieser Auflage durch die BF dahingehend nachvollziehbar ist, dass sich die tatsächliche Rodungsfläche im Zuge der Detailplanung in beide Richtungen geringfügig ändern kann. Aus diesem Grund ist die Angabe eines Verhältnisses, in welchem die Aufforstung zu erfolgen hat, auch fachlich sinnvoll. Hinsichtlich des Verhältnisses der Ersatzaufforstungen wird auch auf die Bescheidauflage V.1.6.1. des ASV für Forst- und Jagdökologie verwiesen, wonach dauernd gerodete Flächen im Verhältnis 1:3 auszugleichen sind. Aus Sicht des SV kann dem Änderungswunsch der BF zugestimmt werden, da damit auch kein Widerspruch zur Bescheidauflage V.1.6.1. eintritt.
1.7. Auflage V.1.3.6: Ökologische Bauaufsicht Kleinsäuger
1.7.1. Feststellungen zu Nebenbestimmung V.1.3.6
Diese Nebenbestimmung ist iSd Ausführungen des SV Biologische Vielfalt abzuändern und ist damit sichergestellt, dass keine zusätzlichen Belastungen für den Fachbereich biologische Vielfalt zu erwarten sind.
1.7.2. Beweiswürdigung zu Nebenbestimmung V.1.3.6
Auflage V.1.3.6 lautet:
Es ist eine ökologische Bauaufsicht zum Schutz der Kleinsäuger einzurichten.
Vor Baubeginn muss im Zeitraum von Ende Juni bis Ende September, nach der Getreideernte, eine Kartierung durchgeführt werden, bei der allfällige Vorkommen von Feldhamstern identifiziert werden. In diesem Zeitraum sind die Baue eindeutig sichtbar.
Vor Baubeginn muss durch eine ökologische Bauaufsicht sichergestellt werden, dass im Baufeld keine Individuen des Baummarders vorkommen.
Die BF schlagen eine Umformulierung mit folgender Begründung vor (vgl. Beschwerde, Beilage 1, S. 12-13):
Grundsätzlich ist vorrauszuschicken, dass im Zuge der UVE-Kartierung auf den direkten Eingriffsflächen und auch im näheren Umfeld keine Nachweise für den Feldhamster erfolgten. Es wurden jedoch Hinweise auf ein Vorkommen (Bauten) im Untersuchungsgebiet festgestellt. Gemäß dem Stand der Technik sind für den Feldhamster zwei Zeitfenster für die Erfassung von Vorkommen zielführend. Neben den Maßnahmen im Spätsommer, ist insbesondere eine Kartierung im Frühjahr (Mitte März – Ende April) zweckmäßig, weil dann über die Aktivitätssaison der Feldhamster entsprechende Maßnahmen ausgearbeitet und koordiniert werden können. Die aktuelle Formulierung ist überdies unzulässig, da im Fall von Artnachweisen auf den Eingriffsflächen keine Maßnahmen definiert sind. Diese Mängel werden mit der nachfolgend dargestellten Änderung behoben:
Vor Baubeginn der Neuanlagen muss im Zeitraum von Mitte März – Ende April (je nach Witterung) oder Ende Juni bis Ende September nach der Getreideernte eine Kartierung durchgeführt werden, bei der allfällige Vorkommen von Feldhamster identifiziert werden. In diesem Zeitraum sind die Baue eindeutig sichtbar. Im Falle von Nachweisen ist ein entsprechendes Maßnahmenkonzept zur Vergrämung/Umsiedlung zu erarbeiten und mit der Behörde abzustimmen.
Vor Baubeginn muss durch die ökologische Baubegleitung sichergestellt werden, dass im Baufeld keine Individuen des Baummarders vorkommen.
Der SV Biologische Vielfalt schlug in seinem Gutachten vom 25.03.2026 eine adaptierte Auflage vor, da die Art innerhalb des UG nachgewiesen ist und je nach Bewirtschaftungsintensität die tatsächliche Lage der Bauten über die Jahre variieren kann. Damit kann auch ein Vorkommen innerhalb der Eingriffsflächen nicht ausgeschlossen werden. Die Auflage solle laut SV wie folgt lauten:
Die Baustellenflächen sind unmittelbar vor Durchführung von Baumaßnahmen zwischen Mitte März und Ende April oder zwischen Ende Juni bis Ende September auf das Vorkommen des Feldhamsters zu kontrollieren. Sollten Feldhamsterbaue angetroffen werden, sind in Abstimmung mit der ökologischen Bauaufsicht und im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde fachgerechte Maßnahmen zu setzen, sodass eine Erfüllung artenschutzrechtlicher Tatbestände vermieden wird. Sollte eine Umsiedelung erforderlich sein, ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Konzept auszuarbeiten und der Behörde vorzulegen. Die Baustellenflächen sind auch während der Bauphase durch die ökologische Bauaufsicht in regelmäßigen Abständen zu begehen und es sind ggf. geeignete Maßnahmen zu veranlassen, um Tötungen von geschützten Tierarten zu vermeiden. Über das Ausmaß erforderlicher Schutzmaßnahmen entscheidet die ökologische Bauaufsicht. Vor Baubeginn muss durch die ökologische Baubegleitung sichergestellt werden, dass im Baufeld keine Individuen des Baummarders vorkommen.
1.8. Auflage V.1.3.10: Außernutzungstellung von Altbäumen
1.8.1. Feststellungen zu Nebenbestimmung V.1.3.10
Diese Nebenbestimmung bleibt unverändert mit 99 Altbäumen aufrecht.
1.8.2. Beweiswürdigung zu Nebenbestimmung V.1.3.10
Die BF regten die Änderung dieser Nebenbestimmung an, für den Fall, dass die WEA XXXX 13 weiterhin nicht genehmigt bleibt. Das Beschwerdevorbringen erübrigt sich durch die Genehmigung der genannten WEA.
1.9. Auflage V.1.3.13: Ökologische Bauaufsicht Bodenbrüter
1.9.1. Feststellungen zu Nebenbestimmung V.1.3.13
Diese Nebenbestimmung ist abzuändern und ist damit sichergestellt, dass keine zusätzlichen Belastungen für den Fachbereich biologische Vielfalt zu erwarten sind.
1.9.2. Beweiswürdigung zu Nebenbestimmung V.1.3.13
Die Auflage V.1.3.13 lautet: Die Bauaufsicht hat unmittelbar vor Beginn der Bodenbearbeitungen die vom Vorhaben beanspruchten Flächen auf Gelege bodenbrütender Vogelarten bzw. Bruthinweise (warnende Altvögel, flugunfähige Jungvögel) abzusuchen. Werden Gelege oder explizite Bruthinweise auf den vom Vorhaben beanspruchten Flächen entdeckt, sind die Bauarbeiten auf ein Zeitfenster außerhalb der Brutzeit zu verschieben. Auch dort, wo Wege neu angelegt werden oder die Kabeltrasse abseits von Wegen verläuft, sind die beanspruchten Flächen vorab von der ökologischen Bauaufsicht abzugehen.
Die BF regen eine Einschränkung der Auflage auf den Zeitraum der Vogelbrutzeit der bodenbrütenden Vögel an (vgl. Beschwerde, Beilage 1, S. 14). Der Schutzzweck dieser Auflage betreffe explizit bodenbrütende Vogelarten und sei entsprechend außerhalb der Vogelbrutzeit nicht relevant. Außerhalb der Brutzeit sei eine Kontrolle vor Beginn der Bodenbearbeitungen nicht erforderlich. Aus den artbezogenen Empfehlungen für Erfassungstermine und Wertungsgrenzen für die Bestandesermittlung von Brutvögeln (Südbeck et al. 2005) ergebe sich für Bodenbrüter ein Brutzeitraum von 15. März bis 15. August. Die Auflage möge daher wie folgt adaptiert werden:
Die Bauaufsicht hat innerhalb der Vogelbrutzeit (15. März bis 15. August) vor Beginn Abzug des Oberbodens die vom Vorhaben beanspruchten Flächen auf Gelege bodenbrütender Vogelarten bzw. Bruthinweise (warnende Altvögel, flugunfähige Jungvögel) abzusuchen. Werden Gelege oder explizite Bruthinweise auf den vom Vorhaben beanspruchten Flächen entdeckt, sind die Bauarbeiten auf ein Zeitfenster außerhalb der Brutzeit zu verschieben.
Der SV Biologische Vielfalt gab dazu in seinem Gutachten vom 25.03.2026 an, dass eine Einschränkung auf die Brutzeit zwar grundsätzlich denklogisch sinnvoll ist. Aus seiner fachlichen Sicht greift eine Gelegesuche während der Brutzeit ausschließlich vor Beginn des Abzugs des Oberbodens aber zu kurz, da für bestimmte Offenlandbrüter auch eine brutzeitliche Nutzung danach möglich ist, weshalb er folgende Adaptierung vorschlägt:
Die ökologische Bauaufsicht hat unmittelbar vor Beginn der Bodenbearbeitungen (insbesondere Abzug des Oberbodens und vor Beginn der tatsächlichen Bauarbeiten wie z.B. Ausheben der Baugrube) die vom Vorhaben beanspruchten Flächen auf Gelege bodenbrütender Vogelarten bzw. Bruthinweise (warnende Altvögel, flugunfähige Jungvögel) abzusuchen. Werden Gelege oder explizite Bruthinweise auf den vom Vorhaben beanspruchten Flächen entdeckt, sind die Bauarbeiten auf ein Zeitfenster außerhalb der Brutzeit zu verschieben. Auch dort, wo Wege neu angelegt werden oder die Kabeltrasse abseits von Wegen verläuft, sind die beanspruchten Flächen vorab von der ökologischen Bauaufsicht abzugehen. Diese Maßnahme ist nicht erforderlich, sofern diese Bautätigkeiten außerhalb der Vogelbrutzeit (15. März bis 15. August) stattfinden.
1.10. Auflage V.1.3.17: Schlagopfermonitoring
1.10.1. Feststellungen zu Nebenbestimmung V.1.3.17
Die Streichung der Auflage V.1.3.17 ist aus fachlicher Sicht nicht vertretbar. Die hohe Wirksamkeit des Abschaltalgorithmus ist in diesem speziellen Fall (Nahbereich zu Fledermaushotspot, Vorkommen kollisionsgefährdeter Arten, insb. auch Kleinabendsegler) durch das Monitoring zu bestätigen und entspricht diese Auflage zur Beweisführung auch dem Stand der Technik. Die Auflage war entsprechend abzuändern.
1.10.2. Beweiswürdigung zu Nebenbestimmung V.1.3.17
Auflage V.1.3.17 lautet:
An Anlagen mit Gondelmonitoring hat ein Schlagopfermonitoring gemäß Stand der Technik nach standardisierter Methode zu erfolgen. Im Zuge des Schlagopfermonitorings sind spezialisierte Kadaverspürhunde einzusetzen.
Werden trotz fledermausfreundlichem Betriebsalgorithmus mehr als 1 Individuum/Anlage/Jahr getötet, muss der Algorithmus anhand der neuen Aktivitätsmessungen angepasst werden. Die Ergebnisse des Monitorings müssen der Behörde unaufgefordert gemeldet werden. Ist eine statistische Hochrechnung der Kollisionsopfer aus praktischen Gründen (schwierige Absuchbarkeit und damit verbundene geringe Untersuchungsfläche, wie es in Waldflächen vorkommt) nicht sinnvoll, kann auch die tatsächliche Anzahl an gefundenen Kollisionsopfern als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden.
Diese Entscheidung hat in Abstimmung mit der Behörde zu erfolgen.
Die BF bringen vor (vgl. Beschwerde, Beilage 1, S. 14), dass gemäß dem KFFÖ-Positionspapier (welches Hurst et al. 2016 folgt) eine Schlagopfersuche für Anlagen mit unsicherer Risikoprognose (z.B. niedriger Rotorspitzenabstand zu Boden/Waldoberkante, hohe Fledermausaktivität am Boden/in Rotorhöhe, Nahelage zu erwartbaren Fledermaus-Hot-Spots, Spezialstandorte wie Alpinstandorte, Bergwälder, etc.) gefordert werde. Diese genannten Parameter träfen auf den Untersuchungsstandort WP XXXX jedoch nicht zu, sodass die Schlagopfersuche zumindest nach dem KFFÖ-Positionspapier am gegenständlichen Standort nicht erforderlich sei. Es wird eine ersatzlose Streichung der Auflage V.1.3.17 gefordert.
Der SV Biologische Vielfalt führte in seinem Gutachten vom 25.03.2026 aus, dass eine Streichung der Auflage aus fachlicher Sicht nicht vertretbar ist. Aus seiner fachlichen Sicht stellt ein dem Stand der Technik entsprechender Abschaltalgorithmus eine zentrale und hoch wirkungsvolle Maßnahme zur Verminderung von tödlichen Kollisionen für Fledermäuse an WEA dar. In manchen Details bleiben geringfügige Unsicherheiten enthalten, wobei 100 % Sicherheiten in der Biologie weder bestehen bzw. auch aus fachlicher Sicht nicht erforderlich sind. In Kombination mit dem im unmittelbaren Nahbereich befindlichen und für einzelne Fledermausarten hochwertigen Steinbergwald ist ein Schlagopfermonitoring in Übereinstimmung mit dem behördlich bestellten naSV gerechtfertigt. Es wird diesbezüglich folgender Änderungsvorschlag der Auflage V.1.3.17 vorgeschlagen:
An der Anlage WEA 13 hat ein Schlagopfermonitoring in den ersten beiden Betriebsjahren, in denen auch das Gondelmonitoring erfolgt, gemäß Stand der Technik nach standardisierter Methode zu erfolgen. Das Monitoring ist dabei mindestens jeweils im Zeitraum zwischen 1.7. und 31.8. durchzuführen. Bis spätestens 6 Monate vor der Inbetriebnahme der WEA 13 ist der Behörde ein Methodenkonzept vorzulegen, aus dem das genaue Untersuchungsdesign unter Berücksichtigung aktueller Fachliteratur nachvollziehbar hervorgeht. Werden trotz fledermausfreundlichem Betriebsalgorithmus mehr als 1 Individuum/Anlage/Jahr getötet, muss der Algorithmus anhand der neuen Aktivitätsmessungen angepasst werden. Die Ergebnisse des Monitorings müssen der Behörde bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Untersuchungsjahres unaufgefordert gemeldet werden.
In einer Stellungnahme vom 21.04.2026 (vgl. OZ 18) brachten die BF vor, dass ein Schlagopfermonitoring nicht darauf ausgerichtet sei, die Anzahl von Kollisionsopfern – und damit das Tötungsrisiko – wirksam zu verhindern oder zu vermindern. Es diene ausschließlich der nachträglichen Erhebung und Dokumentation allfälliger Schlagopfer und somit gerade nicht der Vermeidung oder Verringerung von Umweltauswirkungen. Die Auflage sei daher rechtlich nicht zulässig.
In der Beschwerdeverhandlung am 21.05.2026 (vgl. Folie „Kritik an Monitoringauflage“ in Beilage 2 zur VH-Schrift) führte der SV dazu aus, dass die Prognosesicherheit unter Berücksichtigung aktueller Literatur ausreichend gegeben ist, das Monitoring (hier Untersuchung der Fledermausaktivität) der Beweissicherung dient und das Monitoring grundsätzlich mit jenem im behördlichen Verfahren vorgeschlagenen Schlagopfermonitoring vergleichbar ist.
Dazu wurden keine Einwendungen mehr vorgebracht.
1.11. Auflage V.1.3.18: Nahrungshabitat Greifvögel
1.11.1. Feststellungen zu Nebenbestimmung V.1.3.18
Diese Nebenbestimmung war entsprechend abzuändern und ist damit sichergestellt, dass keine zusätzlichen Belastungen für den Fachbereich biologische Vielfalt zu erwarten sind.
1.11.2. Beweiswürdigung zu Nebenbestimmung V.1.3.18
Die Auflage V.1.3.18 lautet:
Es sind 30 ha Nahrungshabitat für Greifvögel anzulegen. Die Größe der Einzelflächen darf 2 ha nicht unterschreiten. Die Anlage der Flächen hat auf intensiv genutzten Ackerflächen zu erfolgen, innerhalb des abgegrenzten Bereichs gemäß Abb. VÖ 40 der Einlage D0401, wobei Flächen im Nahbereich zu dem Horststandort XXXX zu bevorzugen sind. Die Fläche ist zu je 15 ha als Brache und als Luzernefläche anzulegen. Ein ornithologisches Monitoring ist durchzuführen, das in jährlichen Berichten die Raumnutzung der Greifvögel in Abhängigkeit der Maßnahmenflächen dokumentiert. Die Maßnahmenflächen müssen drei Monate vor Baubeginn funktionsfähig sein. Informationen zu Lage und Größe der Maßnahmen-Einzelflächen sind, ebenso wie die jeweiligen Zeitpunkte der einzelnen Bewirtschaftungsschritte, jährlich – gemeinsam mit den Ergebnissen des ornithologischen Monitorings – der Behörde zu übermitteln.
Bewirtschaftung Luzerne:
• streifenweise Mahd der Luzerneflächen zwischen 20. April und 10. Juli
• Mahd erfolgt in 10 bis 30 m breiten Streifen und zumindest 1 Mal pro Woche, pro Mahd wird ein Streifen gemäht
• Rotierende Mahd: Ist die gesamte Fläche 1-mal gemäht, wird wieder mit dem ersten Streifen begonnen
• zwischen 1. Oktober und 19. April verbleiben 30 bis 50 % auf den einzelnen Flächen ungemäht
• die Luzerne kann gehäckselt oder gemäht werden Bewirtschaftung Brache:
• pro Jahr einmalige Mahd bzw. einmaliges Häckseln der Fläche ab frühestens 1. Oktober
• 10 bis 20 % der einzelnen Bracheflächen sind bis zur Mahd bzw. zum Häckseln im Folgejahr ungemäht bzw. ungehäckselt zu belassen
Die BF ersuchen um eine anlagenspezifische Festlegung des erforderlichen Ausgleichsflächenverhältnisses (vgl. Beschwerde, Beilage 1, S. 15-17). Konkret wird ein Verhältnis von 3 ha Ausgleichsfläche je genehmigter WEA als erforderlich erachtet. Diese Anpassung sei sachlich begründet durch die (potenzielle) Streichung der WKA XXXX 13 und die damit verbundene Reduktion der tatsächlichen Eingriffsfläche. Die ursprünglich kalkulierte Gesamtfläche für naturschutzfachliche Ausgleichsmaßnahmen sei somit nicht mehr in vollem Umfang erforderlich und möge entsprechend der genehmigten Anlagenanzahl neu bemessen werden. Die BF schlug eine auch an die praktischen Rahmenbedingungen der Bewirtschaftung angepasste Auflage vor.
Der SV Biologische Vielfalt führte dazu in seinem Gutachten vom 25.03.2016 aus, dass er der geforderten Änderung aus fachlicher Sicht grundsätzlich zustimmen kann, allerdings Anpassungen für notwendig hält, damit keine zusätzlichen Belastungen für den Fachbereich biologische Vielfalt entstehen. Die Auflage sollte wie folgt lauten:
Es sind 3 ha Nahrungshabitat pro WKA für Greifvögel anzulegen. Die Anlage der Flächen hat auf intensiv genutzten Ackerflächen zu erfolgen, innerhalb des abgegrenzten Bereichs gemäß Abb. VÖ 40 der Einlage D0401, wobei Flächen im Nahbereich zu dem Horststandort XXXX zu bevorzugen sind. Die Größe der Einzelflächen darf 2 ha nicht unterschreiten. Wenn im Nahbereich des Projekts (WKA-Distanz 1,5 – 3 km) geeignete Flächen zur Verfügung stehen, so ist dort im Einzelfall eine Einzelflächengröße ab 1ha möglich. Die Gesamtfläche ist zu je 50 % als Brache und als Luzernefläche anzulegen.
Für die Maßnahme V.1.3.18 ist bis 6 Monate vor Baubeginn ein Bericht samt Planbeilagen auszuarbeiten. In diesem Bericht sind die jeweiligen Maßnahmenflächen im dargestellten Zielgebiet parzellenscharf darzustellen und die darauf umzusetzenden Maßnahmen detailliert zu beschreiben. Für die umzusetzenden Maßnahmen sind folgende Rahmenbedingungen zu berücksichtigen:
-
Die Maßnahmenplanung ist mit der zuständigen Behörde abzustimmen.
-
Als Maßnahmenflächen sind ausschließlich derzeit intensiv genutzte Flächen mit hohem Aufwertungspotenzial zulässig, die Flächen können innerhalb des Zielgebiets über die Lebensdauer des Windparks wechseln.
-
Die Umsetzung von mind. 30 % der Maßnahmenflächen haben bis spätestens Baubeginn zu erfolgen, die restlichen Flächen sind bis spätestens Inbetriebnahme der Anlagen umzusetzen.
-
Im Pflegekonzept ist darzulegen, wie der Ist-Zustand der einzelnen Flächen derzeit aussieht und wie der Zielzustand definiert wird.
Ein ornithologisches Monitoring ist durchzuführen, das in jährlichen Berichten die Raumnutzung der Greifvögel in Abhängigkeit der Maßnahmenflächen dokumentiert. Informationen zu Lage und Größe der Maßnahmen-Einzelflächen sind ebenso wie die jeweiligen Zeitpunkte der einzelnen Bewirtschaftungsschritte jährlich – gemeinsam mit den Ergebnissen des ornithologischen Monitorings – der Behörde zu übermitteln.
Die Flächen werden nach den folgenden Zielsetzungsoptionen ausgewählt:
1. Luzerneflächen:
Ziel der Bewirtschaftung ist es, für Greifvögel rotierend und kontinuierlich frisch gemähte Luzerneflächen zur Verfügung zu stellen. Die Mahdtermine finden im Zeitraum zwischen 20.4. bis 10.7. in Abhängigkeit der Witterung und des Aufwuchses der Vegetation statt. Daher wird festgelegt, dass ab dem ersten Aufwuchs jederzeit 1/3 der Fläche kurzrasig und frisch gemäht ist. Eine Abweichung von +/- 10 % gilt als ordnungsgemäß. Es ist sicherzustellen, dass die Mahd der Gesamtfläche nicht zeitgleich, sondern entsprechend gestaffelt erfolgt, um eine kontinuierliche Nahrungsverfügbarkeit für die Greifvögel sicherzustellen. Das Luzernemanagement kann bei entsprechender Frühlingswitterung und Wuchsleistung ab 20. April beginnen und sollte bis 10. Juli fortgeführt werden. Es werden 2- bis 3-mal im Jahr für die gesamte Luzernefläche umfassende „Pflegezyklen" durchgeführt. Im Sommer sind für die betreffenden Greifvogelarten durch die Ernte großflächig geeignete Nahrungsflächen vorhanden und die Luzerneflächen bleiben als Deckungsflächen für Tiere der Ackerlandschaft unbehandelt. Erst im Laufe des Oktobers werden die Luzernefelder als Nahrungsflächen für die überwinternden Greifvögel erneut flächig gehäckselt/geerntet, wobei ein Anteil von 10-20 % als Deckungsfläche über den Winter verbleibt. Ein räumliches Rotieren der Luzerneflächen ist innerhalb der definierten Zielgebiete zulässig, wobei 40% der Flächen über eine Dauer von mindestens drei Jahren lagegleich bestehen und 60% der Fläche über eine Dauer von mindestens zwei Jahren lagegleich bestehen müssen.
2. Bewirtschaftung Brache:
Ackerbrachen sind mit einem artenreichen Saatgut einzusäen. Diese Flächen werden für 2 oder mehr Jahre angelegt. Um eine gute Bejagbarkeit für Greifvögel sicherzustellen, gilt analog zum Luzernemanagement, dass die Vegetation auf 1/3 der Fläche (+/- 10 %) allzeit kurzgehalten wird. Es werden pro Fläche jährliche „Pflegezyklen“ durchgeführt, wobei aufgrund der geringeren Wüchsigkeit gegenüber der Luzerne jedoch weniger Pflegezyklen erforderlich sind. Im Sommer sind für die betreffenden Greifvogelarten durch die Ernte großflächig geeignete Nahrungsflächen vorhanden und die Bracheflächen bleiben als Deckungsflächen für Tiere der Ackerlandschaft unbehandelt. Erst ab 1. Oktober werden die Ackerbrachen als Nahrungsflächen für die überwinternden Greifvögel erneut flächig gehäckselt/geerntet, wobei ein Anteil von 10-20 % der Ackerbrache als Deckungsfläche über den Winter verbleibt. Dieser Maßnahmentyp muss mind. 10% der Gesamtfläche ausmachen. Ein räumliches Rotieren der Ackerbracheflächen ist innerhalb der definierten Zielgebiete zulässig, wobei 40% der Flächen über eine Dauer von mindestens drei Jahren lagegleich bestehen und 60% der Fläche über eine Dauer von mindestens zwei Jahren bestehen müssen.
Unabhängig von der gewählten Zielsetzungsoption gelten auf der gesamten Maßnahmenfläche die folgenden Bewirtschaftungsgrundsätze:
-
Eine Düngung der Flächen mit Gülle, Jauche oder Mineraldünger ist zu unterlassen.
-
Innerhalb der Maßnahmenflächen ist eine Errichtung bzw. Neuanlage von Wegen aller Art nicht zulässig.
-
Die Erhaltung und Pflege der Maßnahmenflächen ist auf die Bestandsdauer des Windparks zu gewährleisten.
-
Weiters ist eine Verbuschung/Verwaldung der Flächen, die über 5 % Gehölzdeckung hinausgeht, durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.
-
Für jede Fläche sind entsprechende Maßnahmen (Herstellungsmaßnahmen, Entwicklungs- und Bestandspflege inkl. Neophytenmanagement) auszuarbeiten.
-
Nach Herstellung der Maßnahmenflächen ist der zuständigen Behörde ein Bericht (inkl. Fotodokumentation und Lageplan der Flächen) vorzulegen.
1.12. Zur Auflage V.1.3.19: Baustellenbeleuchtung
1.12.1. Feststellungen zu Nebenbestimmung V.1.3.19
Die Auflage kann entsprechend abgeändert werden und sind dadurch keine zusätzlichen Belastungen für den Fachbereich biologische Vielfalt zu erwarten.
1.12.2. Beweiswürdigung zu Nebenbestimmung V.1.3.19
Auflage V.1.3.19 lautet: Eine nächtliche Beleuchtung der Baustelle ist zu unterlassen.
Die BF bringen dazu vor (vgl. Beschwerde, Beilage 1, S. 17-18):
Die nächtliche Beleuchtung der Baustelle ist im Zusammenhang mit gemäß V.1.3.1 zulässigen lärmarmen Bautätigkeiten – wie etwa der Anlieferung von Großkomponenten (z. B. Turmsegmente, Rotorblätter oder Generatoren) sowie den Hub- und Montagearbeiten an Windenergieanlagen – sowie im Rahmen genehmigter Sonderausnahmen (z. B. zur Fertigstellung bereits begonnener Betonierarbeiten an Fundamenten) spezifisch zu definieren. Bei der Auslegung der Beleuchtung wird aus fachlicher Sicht folgende Auflage vorgeschlagen, unter deren Einhaltung sichergestellt ist, dass etwaige Lockungswirkungen auf Insekten und anderen nachtaktiven Tieren möglichst geringgehalten werden. Der Auflagenvorschlag folgt dem Merkblatt „Effekte künstlicher Beleuchtung auf Fledermäuse“ (Stiftung Fledermausschutz 2025).
In Anbetracht der Ausführung zu Auflage V.1.3.1 unter 3.1 ist ein vollständiger Verzicht auf nächtliche Beleuchtung unter Berücksichtigung des Ablaufs der Bautätigkeiten weder zumutbar noch wäre dieser zur Wahrung des Schutzzwecks der Maßnahme erforderlich. Daher soll die Auflage wie folgt adaptiert werden:
Die Leuchtstrahlen der auf der Baustelle erforderlichen Lampen sollen nach unten gerichtet sein, so dass die Beleuchtung auf die relevanten Arbeitsbereiche begrenzt bleibt. Durch ein flaches Schutzglas ist Streulicht nach Möglichkeit zu vermeiden. Die Farbtemperatur der Lichtquellen hat ≤ 3.000 Kelvin (Natriumdampflampen oder LEDs ohne Blau/UV-Anteile) zu betragen. Die Beleuchtung ist auf das unbedingt erforderliche (zeitliche und räumliche) Ausmaß zu beschränken.
Der SV Biologische Vielfalt gab dazu in seinem Gutachten vom 25.03.2026 an, dass unter Berücksichtigung eines adaptierten Auflagenvorschlags der BF erhebliche Auswirkungen auf nachtaktive Tierarten, insbesondere Fledermäuse, ausgeschlossen werden können, weshalb eine generelle Versagung nächtlicher Bauarbeiten nicht erforderlich ist:
Die für die Baustelle erforderlichen Lampen sind nach oben abzuschirmen, so dass die Beleuchtung auf die relevanten Arbeitsbereiche begrenzt bleibt. Durch die Verwendung eines flachen Schutzglases ist Streulicht bestmöglich zu vermeiden. Gemäß ÖNORM O°1052 sind UV-freie bzw. warmweiße Lampen mit einem G-Index 1,5 bzw. einer Beschränkung der Farbtemperatur auf max. 2700 Kelvin zu verwenden. Die Beleuchtung ist auf das unbedingt erforderliche (zeitliche und räumliche) Ausmaß zu beschränken.
1.13. Zu allen Auflagen
Zu den Ausführungen und Vorschlägen des SV Biologische Vielfalt wurden keine Einwendungen mehr vorgebracht und erweisen sich diese als plausibel.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Zuständigkeit und Beschwerdelegitimation
Gemäß § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt im Genehmigungsverfahren Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Bei den BF handelt es sich um die Projektwerberinnen des Vorhabens und somit um die Hauptparteien des Verfahrens iSd § 8 AVG iVm § 5 Abs. 1 UVP-G 2000, da sie die Tätigkeit der UVP-Behörde aufgrund ihres verfahrenseinleitenden Antrags in Anspruch nehmen. Die Beschwerde wurde innerhalb der 4-wöchigen Beschwerdefrist und somit gemäß § 7 VwGVG und § 40 UVP-G 2000 rechtzeitig erhoben. Die Beschwerde erweist sich als zulässig.
Der Umweltanwalt Niederösterreich erhob gegenständlich keine Beschwerde. Allerdings hat er sich im behördlichen Verfahren durch Abgabe einer Stellungnahme beteiligt und schien es im Lichte der Genehmigung der im behördlichen Verfahren abgewiesenen WEA XXXX 13 naheliegend ihn dem Beschwerdeverfahren beizuziehen.
2.2. Rechtsgrundlagen
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, idF BGBl. I Nr. 35/2025:
„Aufgabe von Umweltverträglichkeitsprüfung und Bürgerbeteiligung
§ 1. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage
1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben
a) auf Menschen und die biologische Vielfalt einschließlich der, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,
b) auf Fläche und Boden, Wasser, Luft und Klima,
c) auf die Landschaft und
d) auf Sach- und Kulturgüter
hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind,
[…]“
„Windkraftanlagen
§ 4a. (1) Windkraftanlagen sind vorrangig auf dafür planungsrechtlich bestimmten Flächen nach Maßgabe der aktuellen, im Einklang mit den Ausbauzielen des § 4 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG) stehenden verbindlichen planungsrechtlichen Festlegung und Zonierung auf überörtlicher Ebene für Windkraftanlagen (aktuelle überörtliche Windenergieraumplanung) des jeweiligen Bundeslandes zu realisieren.
[…]“
„Entscheidung
§ 17. (1) […]
(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:
1. Emissionen von Schadstoffen, einschließlich der Treibhausgase Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (P-FKW), Schwefelhexafluorid (SF6) und Stickstofftrifluorid (NF3), sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,
2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,
b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder
c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,
[…]
(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen, insbesondere auch für Überwachungsmaßnahmen für erhebliche nachteilige Auswirkungen, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge, ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. Die Überwachungsmaßnahmen sind je nach Art, Standort und Umfang des Vorhabens sowie Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt angemessen festzulegen, die aufgrund der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften notwendigen Maßnahmen sind hierbei zu berücksichtigen. Soweit dies durch Landesgesetz festgelegt ist, können Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, die auf Vorratsflächen durchgeführt werden (Flächenpools), angerechnet werden. Die Beauftragung zur Unterhaltung und die rechtliche Sicherung der Flächen sind im Bescheid zu dokumentieren.
[…]“
NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014), StF: LGBl. Nr. 3/2015, idF LGBl. Nr. 104/2025:
„§ 20
Grünland
(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen gehören zum Grünland.
(2) Das Grünland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:
1a. […]
(3a) Bei der Widmung einer Fläche für Windkraftanlagen müssen
1. eine mittlere Leistungsdichte des Windes von mindestens 220 Watt/m² in 130 m Höhe über dem Grund vorliegen und
2. folgende Mindestabstände eingehalten werden:
-
1.200 m zu gewidmetem Wohnbauland und Bauland-Sondergebiet mit erhöhtem Schutzanspruch
-
750 m zu landwirtschaftlichen Wohngebäuden und erhaltenswerten Gebäuden im Grünland (Geb), Grünland Kleingärten und Grünland Campingplätzen
-
2.000 m zu gewidmetem Wohnbauland (ausgenommen Bauland-Gebiete für erhaltenswerte Ortsstrukturen), welches nicht in der Standortgemeinde liegt. Wenn sich dieses Wohnbauland in einer Entfernung von weniger als 800 m zur Gemeindegrenze befindet, dann beträgt der Mindestabstand zur Gemeindegrenze 1.200 m. Mit Zustimmung der betroffenen Nachbargemeinde(n) können die Mindestabstände auf bis zu 1.200 m zum gewidmeten Wohnbauland reduziert werden.
Bei der Widmung derartiger Flächen ist auf eine größtmögliche Konzentration von Windkraftanlagen hinzuwirken und die Widmung von Einzelstandorten nach Möglichkeit zu vermeiden.
(3b) Die Landesregierung hat durch die Erlassung eines Raumordnungsprogrammes Zonen festzulegen, auf denen die Widmung “Grünland – Windkraftanlage” zulässig ist. Dabei ist insbesondere auf die im Abs. 3a festgelegten Abstandsregelungen, die Interessen des Naturschutzes, der ökologischen Wertigkeit des Gebietes, des Orts- und Landschaftsbildes, des Tourismus, des Schutzes des Alpenraumes, auf die vorhandenen und geplanten Transportkapazitäten der elektrischen Energie (Netzinfrastruktur) und auf Erweiterungsmöglichkeiten bestehender Windkraftanlagen (Windparks) Bedacht zu nehmen. Nach Möglichkeit ist eine regionale Ausgewogenheit anzustreben. Im Raumordnungsprogramm können weitere Festlegungen getroffen werden (z. B. Anzahl der Windkraftanlagen in einer Zone).
[…]“
NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000), StF: LGBl. 5500-0, idF LGBl. Nr. 41/2023:
„§ 7
Bewilligungspflicht
(1) Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde:
1. die Errichtung und wesentliche Abänderung von allen Bauwerken, die nicht Gebäude sind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind;
2. […]
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu versagen, wenn
1. das Landschaftsbild,
2. der Erholungswert der Landschaft oder
3. die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum
erheblich beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann. Bei der Vorschreibung von Vorkehrungen ist auf die Erfordernisse einer zeitgemäßen Land- und Forstwirtschaft sowie einer leistungsfähigen Wirtschaft soweit wie möglich Bedacht zu nehmen.
(3) Eine erhebliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit des betroffenen Lebensraumes liegt insbesondere vor, wenn
1. eine maßgebliche Störung des Kleinklimas, der Bodenbildung, der Oberflächenformen oder des Wasserhaushaltes erfolgt,
2. der Bestand und die Entwicklungsfähigkeit an für den betroffenen Lebensraum charakteristischen Tier- und Pflanzenarten, insbesondere an seltenen, gefährdeten oder geschützten Tier- oder Pflanzenarten, maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird,
3. der Lebensraum heimischer Tier- oder Pflanzenarten in seinem Bestand oder seiner Entwicklungsfähigkeit maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird oder
4. eine maßgebliche Störung für das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der heimischen Tier- oder Pflanzenwelt untereinander oder zu ihrer Umwelt zu erwarten ist.
(4) Mögliche Vorkehrungen im Sinne des Abs. 2 sind:
-
die Bedingung oder Befristung der Bewilligung,
-
der Erlag einer Sicherheitsleistung,
-
die Erfüllung von Auflagen, wie beispielsweise die Anpassung von Böschungsneigungen, die Bepflanzung mit bestimmten standortgerechten Bäumen oder Sträuchern, die Schaffung von Fischaufstiegshilfen, Grünbrücken oder Tierdurchlässen sowie
-
Kompensationsmaßnahmen (Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen).
[…]“
„§ 10
Verträglichkeitsprüfung
(1) Projekte,
-
die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Europaschutzgebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind und
-
die ein solches Gebiet einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen könnten,
bedürfen einer Bewilligung der Behörde.
(2) Die Behörde hat auf Antrag eines Projektwerbers oder der NÖ Umweltanwaltschaft mit Bescheid festzustellen, dass das Projekt weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen kann. Dabei sind bereits erfolgte Prüfungen in vorausgegangenen oder gleichzeitig durchzuführenden Verfahren zu berücksichtigen.
(3) Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens hat die Behörde eine Prüfung des Projektes auf Verträglichkeit mit den für das betroffene Europaschutzgebiet festgelegten Erhaltungszielen, insbesondere die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in diesem Gebiet, durchzuführen (Naturverträglichkeitsprüfung).
(4) Hat die Behörde aufgrund der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung festgestellt, dass das Gebiet als solches nicht erheblich beeinträchtigt wird, ist die Bewilligung zu erteilen.
(5) Hat die Behörde aufgrund der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung festgestellt, dass das Gebiet als solches erheblich beeinträchtigt wird (negatives Ergebnis der Naturverträglichkeitsprüfung), hat sie Alternativlösungen zu prüfen.
(6) Ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn das Projekt
-
bei einem prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder einer prioritären Art aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt und nach Stellungnahme der Europäischen Kommission auch aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses
-
ansonsten aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art
gerechtfertigt ist (Interessenabwägung).
(7) Dabei hat die Behörde alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Die Europäische Kommission ist von diesen Maßnahmen zu unterrichten.“
„§ 18
Artenschutz
(1) Die Vorschriften zum Artenschutz dienen dem Schutz und der Pflege der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt. Der Artenschutz umfasst
1. den Schutz der Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen, insbesondere durch den menschlichen Zugriff,
2. […]
(4) Es ist für die nach den Abs. 2 und 3 besonders geschützten Arten verboten:
1. Pflanzen oder Teile davon auszugraben oder von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, in frischem oder getrocknetem Zustand zu erwerben, zu verwahren, weiterzugeben, zu befördern oder feilzubieten. Dieser Schutz bezieht sich auf sämtliche ober- und unterirdische Pflanzenteile;
2. Tiere zu verfolgen, absichtlich zu beunruhigen, zu fangen, zu halten, zu verletzen oder zu töten, im lebenden oder toten Zustand zu erwerben, zu verwahren, weiterzugeben, zu befördern oder feilzubieten;
3. Eier, Larven, Puppen oder Nester dieser Tiere oder ihre Nist-, Brut-, Laich- oder Zufluchtstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen sowie
4. Störungen an den Lebens-, Brut- und Wohnstätten der vom Aussterben bedrohten und in der Verordnung aufgeführten Arten, insbesondere durch Fotografieren oder Filmen, zu verursachen.
(5) […]“
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992, S. 7), FFH-RL:
„Artikel 6
[…]
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten.
(3) Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, daß das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.
(4) Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, so ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, daß die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen.
[…]“
„Artikel 12
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe a) genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen; dieses verbietet:
a) alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten;
b) jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten;
c) jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur;
d) jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
[…]“
Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.10.2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates, RED III:
Erwägungsgrund 37 lautet:
„(37) Der Bau und Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie kann gelegentlich zur Tötung oder Störung von Vögeln und anderen gemäß der Richtlinie 92/43/EWG oder der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (20) geschützten Arten führen. Eine solche Tötung oder Störung geschützter Arten sollte jedoch nicht als absichtlich im Sinne dieser Richtlinien betrachtet, wenn das Projekt für den Bau und des Betrieb dieser Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energie geeignete Ausgleichsmaßnahmen zur Vermeidung einer solchen Tötung oder Störungen vorsieht und wenn eine ordnungsgemäße Überwachung erfolgt, um die Wirksamkeit dieser Maßnahmen durch eine angemessene Überwachung zu bewerten, und auf der Grundlage der gesammelten Informationen bei Bedarf weitere Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass es zu keinen erheblichen nachteilige Auswirkungen auf die Population der betreffenden Art kommt.“
„Artikel 15c
Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie
(1) Bis zum 21. Februar 2026 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die zuständigen Behörden einen oder mehrere Pläne verabschieden, mit denen sie als Untergruppe der in Artikel 15b Absatz 1 genannten Gebiete für eine oder mehrere Arten erneuerbarer Energiequellen Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie ausweisen. Die Mitgliedstaaten können Anlagen zur Verfeuerung von Biomasse und Wasserkraftwerke ausnehmen. Die zuständigen Behörden müssen in diesen Plänen
[…]
b) für die Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie geeignete Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen festlegen, die bei der Errichtung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und von Energiespeichern am selben Standort sowie der für den Anschluss solcher Anlagen und Speicher an das Netz erforderlichen Anlagen, zu ergreifen sind, um mögliche negative Umweltauswirkungen zu vermeiden oder, falls dies nicht möglich ist, gegebenenfalls erheblich zu verringern, wobei die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass geeignete Minderungsmaßnahmen verhältnismäßig und zeitnah durchgeführt werden, damit die Verpflichtungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG, Artikel 5 der Richtlinie 2009/147/EWG und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4)* eingehalten werden und keine Verschlechterung eintritt und ein guter ökologischer Zustand oder ein gutes ökologisches Potenzial gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2000/60/EG erreicht wird.
[…]
Unbeschadet des Artikels 16a Absätze 4 und 5 dieser Richtlinie wird bei Einhaltung der in Unterabsatz 1 Buchstabe b und unter Buchstabe b des vorliegenden Absatzes genannten Regeln und bei der Durchführung der geeigneten Minderungsmaßnahmen im Rahmen der einzelnen Projekte davon ausgegangen, dass die Projekte nicht gegen die genannten Bestimmungen verstoßen. Wurden neuartige Minderungsmaßnahmen, mit denen die Tötung oder Störung von gemäß den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG geschützten Arten oder andere Umweltauswirkungen so weit wie möglich verhindert werden sollen, nicht umfassend auf ihre Wirksamkeit geprüft, so können die Mitgliedstaaten deren Anwendung für ein oder mehrere Pilotprojekte für einen begrenzten Zeitraum gestatten, sofern die Wirksamkeit dieser Minderungsmaßnahmen genau überwacht wird und, falls sie sich als nicht wirksam erweisen sollten, sofort geeignete Schritte unternommen werden.
[…]“
„Artikel 16b
Genehmigungsverfahren für Projekte außerhalb von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Genehmigungsverfahren gemäß Artikel 16 Absatz 1 für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energie, die sich außerhalb von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie befinden, nicht länger dauert als zwei Jahre dauert. Für Projekte im Bereich der erneuerbaren Offshore-Energie darf das Genehmigungsverfahren jedoch höchstens drei Jahre dauern. In durch außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen, einschließlich der Fälle, in denen die Umstände längere Fristen für die nach den geltenden Umweltvorschriften der Union notwendigen Prüfungen erfordern, können Mitgliedstaaten beide Fristen um bis zu sechs Monate verlängern. Die Mitgliedstaaten unterrichten den Projektträger in aller Klarheit über die außergewöhnlichen Umstände, die diese Verlängerung rechtfertigen.
(2) Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Richtlinien 2011/92/EU oder 92/43/EWG erforderlich, so wird diese in einem einzigen Verfahren durchgeführt, in dem alle relevanten Prüfungen für ein bestimmtes Projekt im Bereich der erneuerbaren Energie kombiniert werden. Ist eine solche Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, gibt die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der vom Projektträger vorgelegten Informationen eine Stellungnahme zum Umfang und zum Detaillierungsgrad der Informationen ab, die der Projektträger in den Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufnehmen muss, wobei dessen Umfang anschließend nicht erweitert werden darf. Wurden im Rahmen eines Projekts im Bereich der erneuerbaren Energie die erforderlichen Minderungsmaßnahmen getroffen, so gelten Tötungen oder Störungen der gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 5 der Richtlinie 2009/147/EG geschützten Arten nicht als absichtlich. Wurden neuartige Minderungsmaßnahmen, mit denen die Tötung oder Störung von gemäß den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG geschützten Arten oder andere Umweltauswirkungen so weit wie möglich verhindert werden sollen, nicht umfassend auf ihre Wirksamkeit geprüft, so können die Mitgliedstaaten deren Anwendung für ein oder mehrere Pilotprojekte für einen begrenzten Zeitraum gestatten, sofern die Wirksamkeit dieser Minderungsmaßnahmen genau überwacht wird und unverzüglich geeignete Schritte unternommen werden, falls sie sich als nicht wirksam erweisen sollten.
Das Genehmigungsverfahren für das Repowering von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, für neue Anlagen mit einer Stromerzeugungskapazität unter 150 kW und für Energiespeicher am selben Standort, sowie der Anschluss solcher Anlagen und Speicher an das Netz, außerhalb von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie darf einschließlich Umweltprüfungen, sofern diese gemäß dem relevanten Recht erforderlich sind, nicht länger dauern als 12 Monate. Für Offshore-Windenergieprojekte darf das Genehmigungsverfahren jedoch höchstens zwei Jahre dauern. In durch außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen können Mitgliedstaaten beide Zeiträume um bis zu drei Monate verlängern. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Projektträger in aller Klarheit über die außergewöhnlichen Umstände, die diese Verlängerung rechtfertigen.“
„Artikel 16f
Überragendes öffentliches Interesse
Die Mitgliedstaaten stellen bis spätestens 21. Februar 2024 sicher, dass bis zum Erreichen der Klimaneutralität im Genehmigungsverfahren, bei der Planung, beim Bau und beim Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, bei dem Anschluss solcher Anlagen an das Netz, dem betreffenden Netz selbst sowie bei Speicheranlagen davon ausgegangen wird, dass sie im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen, wenn für die Zwecke des Artikels 6 Absatz 4 und des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/43/EWG, des Artikels 4 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG und des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/147/EG im Einzelfall rechtliche Interessen abgewogen werden. Die Mitgliedstaaten können in hinreichend begründeten Einzelfällen die Anwendung dieses Artikels im Einklang mit den Prioritäten ihrer gemäß den Artikeln 3 und 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne auf bestimmte Teile ihres Hoheitsgebiets sowie auf bestimmte Arten von Technologie oder Projekten mit bestimmten technischen Eigenschaften beschränken. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diese angewandten Beschränkungen, wobei auch die Gründe für diese Beschränkungen anzugeben sind.“
2.3. Rechtliche Würdigung
Zu A)
Mit der angefochtenen Genehmigung nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 und den mitanzuwendenden Materiengesetzen hat die belangte Behörde das beantragte Windparkvorhaben unter Vorschreibung von Auflagen grundsätzlich genehmigt, allerdings unter gleichzeitiger Abweisung bzw. Nicht-Genehmigung einer von insgesamt zehn beantragten Windenergieanlagen (kurz: WEA).
Genehmigung der WEA XXXX 13
Der naturschutzfachliche Sachverständige der Behörde stellte eine erhebliche Beeinträchtigung insbesondere von Fledermausarten durch die WEA XXXX 13 fest, darüber hinaus eine Verletzung der unionsrechtlichen Tötungs- und Störungstatbestände sowie eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Natura 2000 Gebiets „Weinviertler Klippenzone“. Er stellte zudem fest, dass der schlechte Erhaltungszustand des Kleinabendseglers durch die WEA weiter verschlechtert werden würde.
Zu § 7 Abs. 2 NÖ NSchG 2000
Gemäß § 7 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 ist die Bewilligung nach Abs. 1 u.a. zu versagen, wenn die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum erheblich beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann. Eine erhebliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit des betroffenen Lebensraumes liegt insbesondere vor, wenn der Bestand und die Entwicklungsfähigkeit an für den betroffenen Lebensraum charakteristischen Tier- und Pflanzenarten, insbesondere an seltenen, gefährdeten oder geschützten Tier- oder Pflanzenarten, maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird. Als Vorkehrungen kommen etwa Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Frage.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ergibt sich auf Grund des Gutachtens des im Beschwerdeverfahren beigezogenen Sachverständigen für Biologische Vielfalt, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit gem. § 7 NÖ NSchG 2000 in Hinblick auf Fledermäuse durch den Betrieb der WEA 13 unter Berücksichtigung sämtlicher projektimmanenter Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen weder in der Bau- noch in der Betriebsphase zu erwarten ist.
Dieser Abweisungsgrund kann für die WEA XXXX 13 somit nicht herangezogen werden. Darüber hinaus haben sich im behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine weiteren Anhaltspunkte ergeben, die eine erhebliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit ergeben hätten.
§ 10 NÖ NSchG 2000 - Natura-2000-Gebiet „Weinviertler Klippenzone“
Gemäß § 10 Abs. 3 NÖ NSchG hat die Behörde im Rahmen des Bewilligungsverfahrens eine Naturverträglichkeitsprüfung des Projektes durchzuführen, wo dieses auf Verträglichkeit mit den für das betroffene Europaschutzgebiet festgelegten Erhaltungszielen, insbesondere die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in diesem Gebiet, geprüft wird.
Aus dem angefochtenen Bescheid ist nicht ersichtlich, dass eine Naturverträglichkeitsprüfung iSd § 10 leg. cit. durchgeführt worden wäre, obwohl der behördliche Sachverständige für Naturschutz im Rahmen seines Gutachtens eine negative Bewertung im Rahmen der Naturverträglichkeitsprüfung abgegeben hat; vermutlich, da eine Abweisung der WEA XXXX 13 bereits auf Grund des § 7 NÖ NSchG 2000 erfolgte.
Der im Beschwerdeverfahren beigezogene Sachverständige für Biologische Vielfalt kam im Rahmen der Naturverträglichkeitsprüfung, wie sich aus den Feststellungen ergibt, nachvollziehbar zum Ergebnis, dass erhebliche Beeinträchtigungen auf die Erhaltungsziele für die beiden im Europaschutzgebiet „Weinviertler Klippenzone“ als Schutzgüter genannten Fledermausarten Bechstein- und Mopsfledermaus durch den Bau und den Betrieb der WEA 13 unter Berücksichtigung des fledermausfreundlichen Abschaltalgorithmus nicht zu erwarten sind. Dies gilt auch für die drei anderen im Standarddatenbogen gelisteten Fledermausarten des Anhangs II der FFH-RL Kleine Hufeisennase, Wimperfledermaus und Mausohr.
Wird gemäß § 10 Abs. 4 NÖ NSchG 2000 aufgrund der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung festgestellt, dass das Gebiet als solches nicht erheblich beeinträchtigt wird, ist die Bewilligung zu erteilen. Dieser Tatbestand ist somit vorliegend nicht geeignet, als Grundlage für eine Abweisung der WEA XXXX 13 zu dienen.
§ 18 NÖ NSchG 2000 - Unionsrechtliche Verbotstatbestände gemäß FFH-RL
Die Umsetzung der unionsrechtlichen Verbotstatbestände der FFH-RL erfolgt in Niederösterreich für die hier relevanten Fledermausarten durch die Bestimmung des § 18 NÖ NSchG 2000 und werden darüber hinaus spezifische artenschutzrechtliche Tatbestände geschaffen (vgl. BVwG 05.01.2021, W104 2234617-1, Windpark Paasdorf). Modifiziert wurden diese Bestimmungen durch die oben zitierten Regelungen im Rahmen der RED III, wobei zu deren Anwendbarkeit vorweg auszuführen ist:
Die für die Beurteilung relevanten Bestimmungen des Art. 16b Abs. 2 RL (EU) 2018/2001 wurden in Niederösterreich bis dato nicht umgesetzt, waren aber gemäß Art. 5 Abs. 1 RL (EU) 2023/2413 bis zum 01.07.2024 umzusetzen (vgl. Stangl, „RED III“: Die Vorgaben der neuen Erneuerbare-Energie-Richtlinie und ihre Auswirkungen auf die Energiewende, NR 1/2024, 20 [21]). Damit ist die Umsetzungsfrist ungenutzt abgelaufen. Da die Bestimmungen jedoch trotz Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe unbedingt und hinreichend genau sind, um einer unmittelbaren Anwendung zugänglich zu sein (vgl. mwN etwa EuGH 08.03.2022, Rs. C-205/20, NE, Rz. 17 ff.), ist davon auszugehen, dass sie seit dem 01.07.2024 als bindende Auslegungsregel unmittelbar anwendbar sind (vgl. BVwG 16.03.2026, W118 2311620-1/59E, Windpark Dürnkrut IV).
Zu § 18 Abs. 4 Z 2 NÖ NSchG 2000 – absichtliches Töten, Verletzen, Beunruhigen, Fangen von Tieren:
Dieses Verbot bezieht sich auf Einzelexemplare. Danach erfüllt jede absichtliche Tötungs- oder Verletzungshandlung in Bezug auf Einzelexemplare den Tatbestand, wobei auch jedes Inkaufnehmen als absichtliche Handlung gilt (EuGH 04.03.2021, verb. Rs. C‑473/19 und C‑474/19, Föreningen Skydda Skogen, Rz. 78; EuGH 26.02.2026, Rs. C-131, VIRUS, Rz. 39; VwGH 10.08.2018, Ra 2018/03/0066; 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 – 380kV Salzburgleitung). Allerdings ist der Bezug auf das Individuum dadurch relativiert, dass der Tatbestand nur dann als erfüllt angesehen wird, wenn für einzelne Individuen eine signifikante Erhöhung des Risikos zu befürchten ist, die über jenes Risiko hinausgeht, dem die Exemplare im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens unterliegen. Der VwGH hält das Kriterium der signifikanten Erhöhung des Risikos der Tötung für geeignet, um zu beurteilen, wann von einem in Kauf nehmen gesprochen werden kann, und hat nicht beanstandet, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Frage der Erhöhung des Tötungsrisikos auf das allgemeine Naturgeschehen (und die damit verbundenen Gefahren) sowie darauf abgestellt hat, inwieweit im betroffenen Lebensraum unabhängig vom geplanten Vorhaben für die jeweiligen Tiere bereits Risiken – etwa aus der Nutzung dieses Lebensraumes durch den Menschen – resultieren (VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 - 380kV Salzburgleitung, Rz 502).
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist unter Berücksichtigung sämtlicher Maßnahmen in Bezug auf die Gruppe der Fledermäuse weder in der Bau- noch in der Betriebsphase von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko für Fledermäuse auszugehen. Der Verbotstatbestand gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a FFH-RL, umgesetzt in § 18 Abs. 4 Zi. 2 NÖ NSchG 2000, ist somit gegenständlich nicht erfüllt.
Zu § 18 Abs. 4 Z 4 NÖ NSchG 2000 – absichtliche Störung:
Das Störungsverbot bezieht sich nicht auf einzelne Individuen, sondern auf Arten (EuGH 26.02.2026, Rs. C-131, VIRUS, Rz. 41; VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 - 380kV Salzburgleitung, Rz. 506). Um eine Störung zu bewerten, sind ihre Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art auf Populationsebene und biogeografischer Ebene in einem Mitgliedstaat zu berücksichtigen. So liegt etwa eine „Störung“ im Sinn von Art. 12 Abs. 1 lit. b FFH-RL vor, wenn sich durch die betreffende Handlung die Überlebenschancen, der Fortpflanzungserfolg oder die Reproduktionsfähigkeit einer geschützten Art vermindern oder diese Handlung zu einer Verringerung des Verbreitungsgebiets führen kann (VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 - 380kV Salzburgleitung, Rz. 511, mit Verweis auf Leitfaden der Europäischen Kommission zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-RL 92/43/EWG, 2007, Rz. 39; vgl. auch EuGH verb. Rs. C-473/19 und C-474/19, Föreningen Skydda Skogen, Rz. 55 f.).
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist weder in der Bau- noch in der Betriebsphase unter Berücksichtigung der vorgesehenen und vorzusehenden Maßnahmen von einer erheblichen Störung der lokalen Fledermauspopulation auszugehen. Der Verbotstatbestand gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. b FFH-RL, umgesetzt in § 18 Abs. 4 Zi. 4 NÖ NSchG 2000, ist somit gegenständlich nicht erfüllt.
Zu § 18 Abs. 4 Z 3 NÖ NSchG 2000 – Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten:
Im Rahmen des Schutzes von Ruhe- und Fortpflanzungsstätten im Sinn von Art. 12 Abs. 1 lit. d FFH-RL sind nicht nur absichtliche, sondern auch unabsichtliche Handlungen verboten, um Fortpflanzungs- und Ruhestätten verstärkt vor Handlungen zu schützen, die zu ihrer Beschädigung oder Vernichtung führen. Das Verbot betrifft im Unterschied zu den in Art. 12 Abs. 1 lit. a) bis c) FFH-RL genannten Handlungen nicht unmittelbar die Tierarten, sondern soll wichtige Teile ihres Lebensraums schützen. Diese sollen so erhalten werden, dass die Arten die u. a. für die Ruhe wesentlichen Bedingungen vorfinden können (EuGH 02.07.2020, Rs. C-477/19, Magistrat der Stadt Wien [„Feldhamster I“], Rz. 27 ff.). Der Begriff „Fortpflanzungsstätte“ umfasst auch deren Umfeld, sofern sich dieses Umfeld als erforderlich erweist, um den geschützten Tierarten eine erfolgreiche Fortpflanzung zu ermöglichen. Als „Beschädigung“ gilt auch die materielle Verschlechterung eines Habitats, die im Gegensatz zur Vernichtung schleichend erfolgen und zur graduellen Verschlechterung der ökologischen Funktionalität der betreffenden Stätte führen kann (EuGH 28.10.2021, Rs. C-357/20, Magistrat der Stadt Wien [„Feldhamster II“], Rz. 34, 48).
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist weder in der Bau- noch in der Betriebsphase unter Berücksichtigung der vorgesehenen und vorzusehenden Maßnahmen von einem funktionellen Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten auszugehen. Indirekte Auswirkungen durch Störungen während des Betriebes wurden zwar als möglich qualifiziert, allerdings wirkt der Abschaltalgorithmus eingriffsmindernd. Insgesamt ist der Verbotstatbestand gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. d FFH-RL, umgesetzt in § 18 Abs. 3 Zi. 4 NÖ NSchG 2000, gegenständlich nicht erfüllt.
Beurteilung unter Berücksichtigung der RED III:
Auch wenn im vorliegenden Fall nach den Feststellungen keine unionsrechtlichen Verbotstatbestände erfüllt werden, käme man unter Berücksichtigung der Bestimmungen der RED III jedenfalls zum Ergebnis, dass eine Absichtlichkeit iSd Verbotstatbestände nicht vorläge.
Wurden im Rahmen eines Projekts im Bereich der erneuerbaren Energie die erforderlichen Minderungsmaßnahmen getroffen, so gelten Tötungen oder Störungen der gemäß Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG und Art. 5 der Richtlinie 2009/147/EG geschützten Arten gemäß Art. 16b der RL (EU) 2018/2001 nicht als absichtlich.
Diese Bestimmung verlangt schon nach seinem Wortlaut nicht, dass sichergestellt wird, dass eine Verletzung der Verbotstatbestände in Art. 12 Abs. 1 FFH-RL vermieden wird, sondern bestimmt, dass unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen die angeführten Verbotstatbestände als eingehalten gelten. Es wird also nicht ein bestimmter Erfolg geschuldet, sondern es sind bestimmte Anstrengungen zur Vermeidung negativer Auswirkungen zu unternehmen. Es kann somit auf Basis dieser Bestimmung im Ergebnis zu einer Absenkung des Schutzniveaus der FFH-RL kommen. Zumindest erscheint das bei einer Interpretation nach dem effet utile der RL 2018/2001 nicht ausgeschlossen (zur vergleichbaren Rechtslage bei Vorhaben innerhalb von Beschleunigungsgebieten vgl. Handig, Die Funktionsweise von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie aus unionsrechtlicher Sicht, NR 4/2025, 296 [303]; zu Vorhaben außerhalb von Beschleunigungsgebieten vgl. Ennöckl/Hofer/Polzer/Wallner, Berücksichtigung von Biodiversitäts- und Naturschutzaspekten bei der Genehmigung von Erneuerbarer-Energien-Projekte - Endbericht von StartClim2023.C [2024], 36).
Zu fragen ist in der Folge, welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, um eine Verletzung der Verbotstatbestände abzuwenden. Art. 16b RL (EU) 2018/2001 spricht von den erforderlichen Minderungsmaßnahmen. Diese müssen geeignet, erforderlich (im engeren Sinn), wirksam und angemessen sein (vgl. mit näheren Ausführungen BVwG 16.03.2026, W118 2311620-1/59E, Windpark Dürnkrut IV). Als geeignet werden solche Minderungsmaßnahmen zu qualifizieren sein, die mögliche negative Umweltauswirkungen völlig vermeiden oder erheblich vermindern.
Werden solche Minderungsmaßnahmen also ergriffen, wie dies nach den Feststellungen gegenständlich der Fall ist, verbleibt für das Kriterium der signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos allerdings kein Raum mehr. Selbst wenn bei isolierter Betrachtung der Naturschutz-Richtlinien die Erfüllung eines Verbotstatbestands bejaht werden sollte, ergibt sich bei Prüfung auf Basis der Bestimmungen der RED III, dass im vorliegenden Fall die Verbotstatbestände der Tötung oder Störung als nicht erfüllt zu betrachten sind.
Ergebnis unionsrechtliche Verbotstatbestände
Unionsrechtliche Verbotstatbestände sind somit unter Berücksichtigung der Maßnahmen und Vorschreibungen gegenständlich auch bei Bewilligung der WEA XXXX 13 nicht erfüllt.
Zur Vorschreibung des schalloptimierten Betriebs in Auflage V.1.8.4.
Die BF wenden sich gegen die Vorschreibung des schalloptimierten Betriebs mit der Auflage V.1.8.4, da diese aus ihrer Sicht rechtlich nicht zulässig sei. Grund für die Vorschreibung seien keine fachlichen Bedenken gewesen, sondern die Vorsehung eines „Vorsorgepuffers“ im Fachbereich Schalltechnik, damit ein „Schallkontingent“ für künftige noch nicht absehbare Entwicklungen, wie Erweiterungen, etwa ein Repowering eines bestehenden Windparks, „zurückbehalten“ wird.
Wie sich aus den Feststellungen zu den Fachbereichen Schalltechnik und Umwelthygiene ergibt, sind durch das Vorhaben keine Beeinträchtigungen der menschlichen Gesundheit oder unzumutbare Belästigungen zu erwarten und erweist sich das Projekt aus Sicht der beiden Fachbereiche auch ohne die Auflage V.1.8.4 als umweltverträglich. Der in der Checkliste Schall vorgesehene und vom Sachverständigen für Umwelthygiene verteidigte Grenzwert für die Nachtstunden von 45 dB wird eingehalten.
Die Auflage V.1.8.4 wurde von der Behörde dennoch auf Anregung der Sachverständigen für Schalltechnik und Umwelthygiene gemäß dem Kriterium 3a der Checkliste Schall 2024 vorgesehen, um eine sofortige und vollständige Vollausschöpfung dieses zusätzlichen Spielraums zu verhindern und dessen Nutzung – für künftige Entwicklungen – schrittweise, kontrolliert und vorbelastungsadäquat zu steuern. Damit dient die Vorschreibung eines schalloptimierten Betriebs der Vorsorge und der nachhaltigen Entwicklung von Windstandorten.
Berücksichtigung künftiger Entwicklungen
Aus rechtlicher Sicht sind zukünftige Entwicklungen bloß insoweit zu berücksichtigen, als sie konkret absehbar sind. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt maßgeblich (VwGH 21.06.2021, Ra 2019/04/0017). Nicht konkret absehbare Entwicklungen sind demnach außer Acht zu lassen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar erkennen lassen, dass dann, wenn bereits konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es in absehbarer Zeit zu einer Änderung des Sachverhaltes im Bereich der örtlichen Verhältnisse kommen wird und die Behörde in der Lage ist, sich über die Auswirkungen dieser Änderungen ein hinlängliches Bild zu machen, eine Bedachtnahme auf derartige Entwicklungen schon im Entscheidungszeitpunkt in Betracht kommt. Dies ist nach dem Höchstgericht aber erst dann der Fall, wenn ein Vorhaben bereits genehmigt ist; nicht jedoch, wenn eine Bewilligung noch aussteht, somit noch offensteht, ob und wenn ja unter welchen Auflagen ein anderes Vorhaben genehmigt und umgesetzt wird und deshalb die Entwicklung für die Behörde noch nicht konkret absehbar ist (vgl. VwGH 27.06.2003, 2001/04/0086; 12.09.2007, 2005/04/0115; 11.12.2009, 2006/10/0146; 24.11.2016, Ro 2014/07/0037, Rn. 24, 25).
Damit die Sachlage zum Entscheidungszeitpunkt berücksichtigt werden konnte, haben die BF im Beschwerdeverfahren aktualisierte schalltechnische Unterlagen vorgelegt, damit zwischenzeitlich genehmigte und errichtete Windparks im Umfeld für die Beurteilung des Lärmschutzes und der Auswirkungen des Lärms auf die menschliche Gesundheit berücksichtigt werden konnten.
Die BF haben für die Schallberechnungen (ohne das Kriterium 3a) darüber hinaus auch Vorhaben berücksichtigt, die zwar zur Genehmigung eingereicht, aber noch nicht genehmigt sind. Hierbei kann man zwar Anhaltspunkte dafür erkennen, dass es in absehbarer Zeit zu einer Änderung des Sachverhaltes im Bereich der örtlichen Verhältnisse kommen wird, rechtlich gefordert war die Berücksichtigung dieser Windparks jedoch nicht. Was die Beurteilung der Lärmauswirkungen des Vorhabens betrifft, liegt man damit auf der sicheren Seite.
Künftige Vorhaben, die weder genehmigt noch zur Genehmigung eingereicht sind (wie sie im Zuge der Anwendung des Kriteriums 3a offensichtlich „mitgedacht“ wurden), sind jedenfalls nicht zu berücksichtigen. Insbesondere stellt die raumordnungsrechtliche Ausweisung eines Gebiets als Windkraftzone keine konkret absehbare Entwicklung dar. Bereits aus diesem Grund erweist sich die Vorschreibung der Auflage V.1.8.4 als rechtswidrig.
Normqualität der Checkliste Schall
Gemäß der belangten Behörde ist die Checkliste Schall mit dessen Kriterium 3a eine fachliche Ausgestaltung des gesetzlichen Minimierungsgebotes bei kumulativen Immissionen von Windkraftanlagen und damit anerkannte fachliche Vollzugshilfe und standardisierte Methodik mit hohem Beweiswert, aber keine Rechtsnorm. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, auch nach Ansicht des Gerichts stellt die Checkliste Schall keine Rechtsgrundlage dar. Allerdings können Sachverständige, wie dies gegenständlich geschehen ist, dieses fachliche Regelwerk für ihre Beurteilung, ob ein Vorhaben aus Sicht des Schallschutzes und der Umwelthygiene umweltverträglich ist, heranziehen.
Wenn die belangte Behörde die Checkliste Schall pauschal als Stand der Technik bei der Beurteilung von Lärmimmissionen von Windkraftanlagen darstellt (vgl. VH-Schrift S. 5-6) und eine rechtliche Begründung für die Vorschreibung der im Fokus stehenden Auflage im Immissionsminimierungsgebot nach § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 und den Bestimmungen des § 17 Abs. 4 und 5 leg. cit., die eine Gesamtbeurteilung des Vorhabens und Interessensabwägungen ermöglichen, sieht, ist sie zunächst auf die folgenden Ausführungen zu verweisen.
§ 17 Abs. 2 UVP-G 2000 und § 77 Abs. 2 GewO
Die belangte Behörde führt aus, das Kriterium 3a konkretisiere das gesetzliche Minimierungsgebot des § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 iVm § 77 Abs. 2 GewO im „kumulativen WEA-Kontext“. Es stelle sicher, dass zusätzliche Beiträge des Vorhabens vorbelastungsabhängig begrenzt werden, sodass der Maximalrahmen von 45 dB nach dem Kriterium 3b nicht sofort voll ausgenutzt wird.
§ 17 Abs. 2 Zi. 2 UVP-G 2000 normiert zwei voneinander zu trennende Genehmigungsvoraussetzungen: 1. das allgemeine Immissionsminimierungsgebot („möglichst gering zu halten“) und 2. die absolut geltenden Immissionsbegrenzungsgebote („jedenfalls zu vermeiden“), die auf bestimmte Personen und Eingriffe beschränkt sind.
Ad. 1.: Jedenfalls zu vermeiden sind insbesondere Immissionen, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden oder eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn iSd § 77 Abs. 2 GewO bewirken würden. Die Behörde hat im Einzelfall zu prüfen hat, ob die Zumutbarkeitsgrenze überschritten ist. Die Bestimmung verlangt die Beschränkung der Belästigung auf ein zumutbares Maß. Keinesfalls verlangt der Wortlaut der Bestimmung, dass jede Belästigung auszuschließen ist (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00 § 17 Rz 169).
In diesem Zusammenhang ist auf die Feststellungen zu verweisen, wonach die Sachverständigen für Schalltechnik und Umwelthygiene plausibel dargelegt haben, dass das Vorhaben auch ohne den Vorhaltewert des Kriteriums 3a weder unzumutbare Belästigungen noch eine Gefahr für die Gesundheit verursachen wird. Dem ist die belangte Behörde auch nicht entgegengetreten und hat die Vorschreibung des schalloptimierten Betriebs auch nicht darauf gestützt.
Ad 2.: Das Immissionsminimierungsgebot ist Ausdruck des Vorsorgeprinzips und gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Das Vorhaben ist mit realen Möglichkeiten in Bezug zu setzen und so auf seine immissionsminimierenden Verbesserungsmöglichkeiten hin zu prüfen. Die Vorschreibung zusätzlicher Maßnahmen muss noch im Verhältnis zu der damit erreichbaren Verringerung der Belastung stehen. Ergibt die Prüfung, dass solche Verbesserungen technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar sind, können diese Verbesserungen gemäß § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 im Wege von Nebenbestimmungen vorgeschrieben werden (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00 § 17 Rz 138 mHa Altenburger/Berger, UVP G2 § 17 Rz 29).
Nach der Judikatur enthält § 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000 kein generelles, absolutes Schadstoffminimierungsgebot, sondern ein Gebot, die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering zu halten. Ein absolutes Gebot enthält diese Bestimmung nur hinsichtlich der Vermeidung der in lit. a) bis c) genannten Immissionen (vgl. VwGH 06.05.2021, Ra 2019/03/0040, Rz. 31). Mit der bloßen Behauptung, es hätten noch strengere Grenzwerte vorgeschrieben werden können, kann keine Rechtswidrigkeit eines Bescheides iSd § 17 Abs. 2 UVP-G aufgezeigt werden (vgl. VwGH 09.09.2015, 2013/03/0120).
Zu beachten ist auch folgendes: Mit Blick auf den Begriff „zu schützende Güter“ definiert § 1 Abs. 1 Zi. 1 UVP-G 2000 in Übereinstimmung mit der UVP-Richtlinie die Umwelt über die Schutzgüter Menschen und biologische Vielfalt einschließlich Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume; Fläche und Boden, Wasser, Luft und Klima; Landschaft sowie Sach- und Kulturgüter. Einen schalloptimierten Betrieb vorzusehen, damit eine (schallmäßige) Vollauslastung erst sukzessive mit künftigen Windparks erreicht wird, dient nicht den genannten Schutzgütern, sondern stellt vielmehr ein öffentliches Interesse im Zusammenhang mit dem Ausbau der erneuerbaren Energiequellen dar. Auch deswegen erweist sich das Immissionsminimierungsgebot als ungeeignet für die Vorschreibung eines schalloptimierten Betriebs.
Das Immissionsminimierungsgebot gemäß § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 bietet gegenständlich keine geeignete Grundlage für die Vorschreibung strengerer Grenzwerte iSd gegenständlichen Auflage, da keine Schutzgüter beeinträchtigt werden und das Vorhaben diesbezüglich dem Stand der Technik entspricht (vgl. VwGH 22.08.2022, Ra 2022/04/0074; 06.05.2021, Ra 2019/03/0040; vgl. auch Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00 § 17 Rz 135 mwN).
Daher ist auch der pauschale Verweis der belangten Behörde, die Checkliste Schall stelle den Stand der Technik dar, nicht zielführend, dient doch die Einhaltung des Kriteriums 3a der Checkliste Schall – etwa im Gegensatz zur Festlegung eines Maximalwerts von 45 dB als Immissionsschutz – gerade nicht dem Schutz von Schutzgütern, sondern verfolgt energiepolitische und raumordnungsrechtliche Ziele, wie im Folgenden weiter ausgeführt wird.
NÖ Raumordnungsgesetz 2014
Gemäß § 1 Abs. 1 NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 sind bei der Ausweisung überörtlicher Raumordnungsprogramme die angestrebten Ziele festzulegen und die erforderlichen Maßnahmen zu bezeichnen. Dabei kann zwischen verbindlichen Festlegungen und Richtwerten unterschieden werden. § 11 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 beinhaltet eine ähnliche Regelung.
Ein solches Ziel findet sich in § 2 der Verordnung über ein Sektorales Raumordnungsprogramm über die Windkraftnutzung in Niederösterreich (NÖ SekRop Wind), LGBl. 8001/1-0 idF LGBl. Nr. 47/2024, das als Festlegung von Zonen, die die Aufstellung einer genügenden Anzahl von Windkraftanlagen ermöglicht, definiert wird.
§ 20 Abs. 3a des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 sieht bestimmte Vorgaben bei der Widmung einer Fläche für Windkraftanlagen, wie Abstandsregelungen, vor. Bei der Widmung derartiger Flächen ist zudem auf eine größtmögliche Konzentration von Windkraftanlagen hinzuwirken und die Widmung von Einzelstandorten nach Möglichkeit zu vermeiden. Abs. 3b leg. cit. sieht vor (Hervorhebung nicht im Original): „Die Landesregierung hat durch die Erlassung eines Raumordnungsprogrammes Zonen festzulegen, auf denen die Widmung „Grünland – Windkraftanlage“ zulässig ist. Dabei ist insbesondere auf die im Abs. 3a festgelegten Abstandsregelungen, die Interessen des Naturschutzes, der ökologischen Wertigkeit des Gebietes, des Orts- und Landschaftsbildes, des Tourismus, des Schutzes des Alpenraumes, auf die vorhandenen und geplanten Transportkapazitäten der elektrischen Energie (Netzinfrastruktur) und auf Erweiterungsmöglichkeiten bestehender Windkraftanlagen (Windparks) Bedacht zu nehmen. Nach Möglichkeit ist eine regionale Ausgewogenheit anzustreben. Im Raumordnungsprogramm können weitere Festlegungen getroffen werden (z.B. Anzahl der Windkraftanlagen in einer Zone).“
Aus diesen Regelungen kann man nicht ableiten, dass im Anlagengenehmigungsverfahren strengere Grenzwerte gesetzt werden können, um künftige, nicht absehbare Entwicklungen zu berücksichtigen. Die Regelung bezieht sich nämlich lediglich auf die Vorgaben für die Widmung einer Fläche und nicht auf die Vorgaben im Anlagengenehmigungsverfahren, weshalb sie nicht als Genehmigungsvoraussetzung im UVP-Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden kann.
Man könnte allenfalls noch fragen, ob § 20 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 iVm § 4a UVP-G 2000 eine geeignete Rechtsgrundlage für die Vorschreibung der gegenständlichen Auflage darstellt: Danach sind Windkraftanlagen vorrangig auf dafür planungsrechtlich bestimmten Flächen nach Maßgabe der aktuellen, im Einklang mit den Ausbauzielen des § 4 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG) stehenden verbindlichen planungsrechtlichen Festlegung und Zonierung auf überörtlicher Ebene für Windkraftanlagen (aktuelle überörtliche Windenergieraumplanung) des jeweiligen Bundeslandes zu realisieren. Gemäß dessen Erläuterungen zielt diese Regelung darauf ab, dass Windkraftanlagen unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne aktuelle, im Einklang mit den Ausbauzielen des § 4 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) stehende planungsrechtliche Festlegung genehmigt werden können. Auch hierbei handelt es sich aber nicht um eine Rechtsgrundlage für die Vorschreibung von strengeren Grenzwerten, um künftige Projekte zu berücksichtigen.
Ergebnis
Im Ergebnis ist den BF zuzustimmen, dass Nebenbestimmungen als hoheitliche Anordnungen nur vorgeschrieben werden dürfen, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. Weder das UVP-G, das NÖ ElWG noch andere mitanzuwendende Materiengesetze enthalten eine Ermächtigung zur Vorschreibung von pauschalen Vorhaltewerten für hypothetische künftige Ausbauvorhaben. Eine bloße Ermächtigung zur Vorschreibung von Auflagen – wie sie § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 enthält – reicht gegenständlich nicht aus, um eine pauschale Vorschreibung des 6 dB Vorhaltewerts vorzunehmen.
Die belangte Behörde hat in der Beschwerdeverhandlung am 21.05.2026 dazu angemerkt, dass sie keine Bedenken gegen den Entfall der Auflage hat. Die Vorschreibung der Auflage V.1.8.4 erweist sich im Ergebnis als rechtswidrig und hat ersatzlos zu entfallen.
Um die Anwendung des Kriteriums 3a der Checkliste Schall zu rechtfertigen, bedürfte es einer gesetzlichen Grundlage, die aus Warte des BVwG etwa im Raumordnungsrecht geschaffen werden könnte.
Zur Änderung von Auflagen
Die vorgeschriebenen Auflagen sind notwendig, um erhebliche Beeinträchtigungen für die Umwelt hintanzuhalten und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen und stehen damit in Einklang mit § 7 NÖ NSchG und § 17 UVP-G 2000.
Einwendungen rechtlicher Natur – zu den fachlichen Einwendungen vgl. Feststellungen und Beweiswürdigung – wurden von den BF zunächst gegen die Vorschreibung des Schlagopfermonitorings vorgebracht. Auch wenn die BF dieser Vorschreibung letztlich zugestimmt haben (vgl. VH-Schrift S. 6), waren die Einwendungen nicht berechtigt:
Die BF legten in ihrer Stellungnahme vom 21.04.2026 dar, dass die Auflage betreffend das Schlagopfermonitoring rechtlich nicht zulässig sei, da es nicht darauf ausgerichtet sei, die Anzahl von Kollisionsopfern – und damit das Tötungsrisiko – wirksam zu verhindern oder zu vermindern. Es diene ausschließlich der nachträglichen Erhebung und Dokumentation allfälliger Schlagopfer und somit gerade nicht der Vermeidung oder Verringerung von Umweltauswirkungen.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Prognosesicherheit unter Berücksichtigung aktueller Literatur ausreichend gegeben. Das Monitoring dient als Beweissicherung und allfälliger Anpassung des fledermausfreundlichen Betriebsalgorithmus, der vorgesehen ist, um erhebliche Auswirkungen auf die Fledermausfauna zu vermeiden. Ein solches Monitoring erweist sich gemäß § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 als sonstige Vorschreibung, insbesondere auch für Überwachungsmaßnahmen für erhebliche nachteilige Auswirkungen, als zulässig.
Ergebnis
Die Genehmigungsvoraussetzungen des § 7 NÖ NschG 2000 sind, wie oben ausgeführt, auch unter der Genehmigung der WEA XXXX 13 gegeben. Da bereits nach § 7 NÖ NSchG 2000 keine erheblichen Auswirkungen gegeben sind, muss die Anwendung des § 4 Abs. 1 NÖ NSchG 2000 nicht geprüft werden, wonach bei der Anwendung dieses Gesetzes kompetenzrechtliche Interessen des Bundes in Form einer Abwägung mit den Interessen des Naturschutzes zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 28.02.2005, 2001/10/0101).
Das Vorhaben erweist sich als umweltverträglich. Schwerwiegenden Umweltauswirkungen iSd § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 sind – wie oben beim Pkt. Feststellungen und Beweiswürdigung detailliert erläutert – unter Berücksichtigung der vorgesehenen Auflagen auch bei Errichtung der WEA XXXX 13 nicht hervorgekommen.
Dem Vorhaben war somit die Genehmigung wie im Spruch ausgeführt zu erteilen.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil zu den entscheidungswesentlichen Fragen die oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vorliegt.