Bundesverwaltungsgericht W229 2329410-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.06.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W229.2329410.1.00
Spruch
W229 2329410-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Beatrix BINDER und Mag.a Eva MALLASCH über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße vom 02.10.2025, VSNR: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 02.12.2025 Zl. XXXX , betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße (im Folgenden: AMS) vom 02.10.2025 wurde ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei gemäß § 38 iVm § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Bezugstage (Leistungstage) ab 09.09.2025 verloren habe. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängere sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliege. Nachsicht wurde nicht erteilt.
Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 09.09.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die beschwerdeführende Partei das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung beim Dienstgeber „ XXXX “ ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Die beschwerdeführende Partei brachte gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde ein, in welcher ausgeführt wurde, dass der gegenständliche Job aus triftigen Gründen nicht zumutbar gewesen sei, da dem AMS bereits mehrmals mitgeteilt worden sei, dass sich die beschwerdeführende Partei mit 02.01.2026 vom AMS-Bezug abmelden werde und jedes allfällige Dienstverhältnis zu diesem Zeitpunkt beenden würde. Unter diesem Gesichtspunkt sei es völlig unzweifelhaft, dass die beschwerdeführende Partei den Job beim XXXX nicht bekommen hätte. Aufgrund der Treuepflicht hätte die beschwerdeführende Partei diesen Sachverhalt bei einem Vorstellungsgespräch mitteilen müssen, ebenso das gerichtliche Pensionsverfahren, ansonsten wäre die beschwerdeführende Partei schadenersatzpflichtig geworden. Der angebotene Job sei zudem gesundheits- und sicherheitsgefährdend, da mit Passivrauchen und Hunden in Privatwohnungen zu rechnen sei.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.12.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der beschwerdeführenden Partei am 25.08.2025 eine Beschäftigung im Ausmaß von 25 Wochenstunden für den Bereich psychosoziale Begleitung beim XXXX zugewiesen worden sei, die nicht offenkundig unzumutbar gewesen sei. Die beschwerdeführende Partei habe sich nicht beworben und die zugewiesene Stelle jedenfalls nicht annehmen wollen, dies stelle eine vorsätzliche Vereitelungshandlung dar.
4. Die beschwerdeführende Partei brachte rechtzeitig einen Vorlageantrag ein, in welchem ergänzend ausgeführt wurde, dass es völlig lebensnah sei, dass bei Tätigkeiten in Privatwohnungen mit einem Rauchverhalten von Klient:innen und mit anwesenden Hunden zu rechnen sei. Dies müsse nicht erst bei einem allfälligen Vorstellungsgespräch erfragt werden. Es sei evident, dass eine solche gesundheitsgefährdende Tätigkeit nur freiwillig erfolgen könne, nicht aber durch das AMS aufgezwungen werden dürfe. Die Tätigkeit entspreche auch nicht dem berufskundlichen Gutachten im Rahmen des Berufsunfähigkeitsverfahren, weshalb diese unzumutbar sei.
5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht am 10.12.2025 einlangend vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die beschwerdeführende Partei bezieht seit 15.02.2020 mit Unterbrechungen Notstandshilfe, zuletzt wurde ein Antrag auf Notstandshilfe am 23.05.2025 geltend gemacht. Die beschwerdeführende Partei betreibt seit dem Wintersemester 2018/2019 ein Universitätsstudium. Die beschwerdeführende Partei verfügt zuletzt über Berufserfahrung als Alltagsbegleitung beim Dienstgeber XXXX .
Mit eAMS Meldung vom 27.03.2023 teilte die beschwerdeführende Partei dem AMS Folgendes mit: „Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich teile mit, dass ich aus rechtlicher Vorsicht einen weiteren Antrag auf Alterspension gestellt habe mit Stichtag 1. April 2023. Mit dem Zusatztext: ‚Dieser Antrag ist nur subsidiär und wird aus rechtlicher Vorsicht gestellt. Ich verweise auf das anhängige Verfahren beim ASG Wien XXXX . Eine Alterspension ab 1. April 2023 ist mir auf jeden Fall zuzusprechen.‘
Mit heutigem Tag wurde mein Personenstand im Zentralen Personenstandsregister von männlich auf weiblich geändert.
Mit freundlichen Grüßen (…)“
Am 25.08.2025 übermittelte das AMS der beschwerdeführenden Partei ein Stellenangebot als Mitarbeiterin für den Bereich der psychosozialen Begleitung der Kundinnen beim Dienstgeber XXXX samt Begleitschreiben, welches die Aufforderung, sich bitte sofort und so wie im Inserat beschrieben zu bewerben, und eine Rechtsbelehrung nach § 10 AlVG enthielt.
Die Stellenbeschreibung lautete auszugsweise wie folgt [Fehler im Original]:
„ XXXX
bietet im Rahmen des Teilbetreuten Wohnen Menschen mit psychischer Erkrankung Unterstützung im Alltag, insbesondere im Wohnbereich. Wir begleiten Menschen in der eigenen Wohnung und in einer Trainingswohnung.
Zentraler Inhalt der Arbeit ist eine professionelle und stabile Beziehungsgestaltung zu Menschen mit psychischen Erkrankungen. Die Betreuung ist individuell auf jede Person abgestimmt und kann Gespräche und Freizeitgestaltung, gemeinsames kochen, einkaufen, Unterstützung bei Haushaltstätigkeiten, Amtswege, Begleitung zu Ärzt*innen, Kontakte zum sozialen Umfeld, Unterstützung beim Strukturieren des Tages, Krisenbegleitung, und vieles mehr umfassen.
Wir sind ein gemeinnütziger Verein.
Das Team besteht aus 8 Mitarbeitenden und einem Fachleiter und Geschäftsführung. Wir sind eine kleine Organisation, in der fein abgestimmtes arbeiten möglich ist. Jeder kennt Jeden, sowohl Kundschaft als auch Betreuende, was für die Kundschaften einen überschaubaren Rahmen bietet.
Für den Bereich der psychosozialen Begleitung der Kund*innen suchen wir
1 Mitarbeiter*in
, beginnend mit 25 Wochenstunden.
Da im Team durch Karenz und Pensionierung im nächsten halben bis dreiviertel Jahr Stunden frei werden, wird die die Stelle durchgehend weiter besetzt, auch mit geplanter Stundenerhöhung.
Wir erwarten uns
-
(laufende) Ausbildung im psychischen und/oder sozialen Bereich
-
einschlägige Berufserfahrung mit psychisch kranken Menschen
-
Teamfähigkeit
-
Selbstorganisation, selbständiges Arbeiten
-
Sozialkompetenz und Kommunikationsfähigkeit
-
Fit im organisatorischen Bereich (Anträge, Ämter)
-
Flexibilität, Zuverlässigkeit, Belastbarkeit
-
Einfühlungsvermögen
-
wertschätzende, empathische Haltung
-
Reflexionsvermögen
Wir bieten
- Teilzeitbeschäftigung und flexible Arbeitszeitgestaltung zwischen Montag und Freitag (keine
Nacht-und Wochenendarbeit)
-
Professionelle Einschulung, intervisorische Begleitung
-
Arbeit im Tandem (Bezugs- oder Co-Betreuung)
-
Regelmäßige Teambesprechungen, Gruppen- und Einzelsupervision und Intervison
-
Interne Workshops und externe Weiterbildung
-
Wertschätzendes und offenes Arbeitsklima
-
Bezahlung nach SWÖ-KV. Das Mindestentgelt in der VWG 7 für die Stelle als Fach-Sozialbetreuer*in für Behindertenarbeit beträgt 2.996,90 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung (37 WStd). Zusätzlich kommt die SEG-Zulage zur Auszahlung und es wird das Jobticket der Wiener Linien zur Verfügung gestellt. […]“
Mit Nachricht vom 04.09.2025 teilte die beschwerdeführende Partei dem AMS mit, dass das Stellenangebot nicht dem Leistungskalkül entspreche und übermittelte ein berufskundliches Sachverständigengutachten vom 13.07.2022.
Mit Nachricht vom 05.09.2025 forderte das AMS die beschwerdeführende Partei dazu auf, die Einwendungen zu präzisieren und bis spätestens 08.09.2025 mitzuteilen, ob eine Bewerbung durchgeführt worden sei.
Die beschwerdeführende Partei übermittelte dem AMS am 05.09.2025 folgende Nachricht:
„Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich teile Ihnen hiermit mit, dass ich mich mit 2. Jänner 2026 vom AMS abmelde (Vermittlung, Bezug). Ab diesem Zeitpunkt habe ich aufgrund meiner finanziellen Situation Anspruch auf Mindestsicherung und werde dann einen Antrag auf Mindestsicherung stellen. Als Frau im Regelpensionsalter muss ich für den Bezug der Mindestsicherung auch nicht mehr beim AMS gemeldet sein und für eine Vermittlung zur Verfügung stehen.
Ich werde daher an der Wiedereingliederungsmaßnahme am 15.9.2025 nicht teilnehmen, da dies sinnlos ist. Bewerbungen für Jobangebote, die über den 31. Dezember 2025 hinausgehen, werde ich nicht machen, da dies sinnlos ist.
Mit freundlichen Grüßen […]“.
Daraufhin antwortete das AMS mit Nachricht vom 05.09.2025, dass der beschwerdeführenden Partei eine Abmeldung freistehe, bis dahin allerdings weiterhin alle Pflichten des Leistungsbezugs gelten würden.
Das AMS stellte den Bezug der beschwerdeführenden Partei ein und übermittelte dieser einen Termin zur persönlichen Vorsprache am 02.10.2025.
Die beschwerdeführende Partei brachte am 01.10.2025 eine Stellungnahme beim AMS ein, dass eine persönliche Vorsprache nicht notwendig sei und führte zudem aus, dass es nicht als Vereitelung ausgelegt werden könne, wenn sich die beschwerdeführende Partei mit 02.01.2026 vom AMS abmelden werde und jedes allfällige Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt beenden würde. Es sei daher völlig unwahrscheinlich, dass die beschwerdeführende Partei den vorgeschlagenen Job bekommen hätte. Zudem sei der Job aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar, dies aufgrund von Passivrauchen und anwesenden Hunden in Privatwohnungen.
Die beschwerdeführende Partei erschien nicht zur Vorsprache am 02.10.2025.
Die beschwerdeführende Partei bewarb sich nicht auf die gegenständliche Stelle. Ein Dienstverhältnis kam nicht zustande.
Die beschwerdeführende Partei meldete sich ab 01.01.2026 vom Leistungsbezug des AMS ab.
Laut dem berufskundlichen Sachverständigengutachten vom 13.07.2022, welches im Rahmen des Verfahrens betreffend Berufsunfähigkeitspension erstellt wurde, ist die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen für leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten im Sitzen, Stehen und Gehen mit Arbeiten, bei denen Team- und Kommunikationsfähigkeit für Arbeiten in kleineren Gruppen ausreicht sowie bei durchschnittlichem bis zweidrittelzeitig auch überdurchschnittlichem Zeitdruck, zu den üblichen Arbeitszeiten und -pausen geeignet. Der beschwerdeführenden Partei sind etwa Hilfskraft-Berufstätigkeiten als Reinigungskraft im Grobreinigungsbereich sowie im Unterhaltsbereich zumutbar, da diese das vorliegende medizinische Leistungskalkül nicht überschreiten.
Weitere gesundheitliche Einschränkungen der beschwerdeführenden Partei wurden nicht vorgebracht.
Die beschwerdeführende Partei hat zeitnah keine vollversicherte Beschäftigung aufgenommen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Insbesondere liegen der Versicherungs- und Bezugsverlauf jeweils vom 10.12.2025 sowie der Antrag auf Notstandshilfe vom 23.05.2025 die eAMS Nachricht vom 27.03.2023 im Akt ein.
Die Feststellungen zur Berufserfahrung der beschwerdeführenden Partei sowie dem aufrechten Studium ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des AMS.
Der Vermittlungsvorschlag vom 25.08.2025 liegt im Akt ein, ebenso die diesbezügliche Korrespondenz des AMS mit der beschwerdeführenden Partei. Das Sachverständigengutachten vom 13.07.2022 wurde von der beschwerdeführenden Partei an das AMS übermittelt und liegt im Akt ein. Konkrete gesundheitsspezifische oder sonstige Einwendungen wurden in diesem Zusammenhang nicht erhoben. Konkrete gesundheitliche Einschränkungen der beschwerdeführenden Partei wurden weder vorgebracht noch sind diese sonst ersichtlich.
Die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei keine Bewerbung um die gegenständliche Stelle versandte, gründet sich auf ihren diesbezüglichen Angaben. Dass zwischen dem XXXX und der beschwerdeführenden Partei kein Dienstverhältnis zustande kam, ergibt sich unstrittig aus dem Akt.
Dass die beschwerdeführende Partei eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hätte, wurde weder vorgebracht noch ist dies sonst hervorgekommen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.
3.2. Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. […]
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […]
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) […]
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung
§ 23. (1) Arbeitslosen, die die Zuerkennung
1. einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit oder eines Übergangsgeldes aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung oder
2. einer Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder eines Sonderruhegeldes nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz
beantragt haben, kann bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf diese Leistungen als Vorschuss auf die Leistung Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gewährt werden.
(2) Für die vorschussweise Gewährung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ist erforderlich, dass
1. abgesehen von der Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitsbereitschaft gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 die übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Leistungen vorliegen,
2. im Hinblick auf die vorliegenden Umstände mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung zu rechnen ist und
3. im Fall des Abs. 1 Z 2 überdies eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers vorliegt, dass voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden kann.
(3) Mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung im Sinne des Abs. 2 Z 2 ist nur zu rechnen, wenn die jeweils erforderliche Wartezeit erfüllt ist und im Fall einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit überdies ein Gutachten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Wege der Pensionsversicherungsanstalt erstellt wurde und auf Grund dieses oder eines späteren gerichtlichen Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt.
(4) (…)
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.”
3.3. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass vor dem Hintergrund, dass nach der Neuregelung des § 23 AlVG eine Vorschussleistung zur Pension für kurze Zeit nach dem Willen des Gesetzgebers nur mehr jenen Personen zustehen soll, deren Anspruch auf eine Pensionsleistung so gut wie feststeht (arg: „im Hinblick auf die vorliegenden Umstände mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung zu rechnen ist“) (vgl. Schrattbauer in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 23 AlVG Rz 7 [Stand 1.12.2023, rdb.at]), das AMS vorliegend zutreffend davon ausgegangen ist, dass der beschwerdeführenden Partei trotz Stellung eines Pensionsantrages weiterhin Notstandshilfe zu gewähren ist (vgl. zum vom Beschwerdeführer genannten Erkenntnis XXXX betreffend § 41 PStG die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.03.2026, Ro 2023/01/0005). Sie hatte somit weiterhin die Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe zu erfüllen.
3.3.2. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, das heißt bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (siehe z.B. VwGH 01.06.2017, Ra 2016/08/0120 mwN.).
Der in § 10 Abs. 1 AlVG normierte Anspruchsverlust dient dazu, die Versichertengemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die in der Regel auf Grund des schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen eintretende Verlängerung seines Leistungsbezugs typischerweise anfallen (VwGH 11.09.2008, 2007/08/0187).
3.3.3. Zur Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle:
Das systematisch erste Zumutbarkeitskriterium nach § 9 Abs. 2 Satz 1 war und ist, dass die Beschäftigung den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen sein muss. Hier ist also auf das individuelle subjektive Arbeitsvermögen der Arbeitslosen abzustellen und dieses mit den Anforderungen einer sich bietenden Arbeitsmöglichkeit, also dem dafür erforderlichen Leistungsprofil, zu vergleichen. Eine allgemeine Zusicherung, dass im Rahmen der zugewiesenen Beschäftigung auf gesundheitliche Einschränkungen Bedacht genommen werde, erfüllt diese Anforderung nicht. Allerdings müssen derartige Einschränkungen der regionalen Geschäftsstelle gegenüber geltend gemacht werden, weil es als Vereitelung anzusehen wäre, wenn diese stattdessen im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs in den Vordergrund gerückt werden. Der Begriff „körperliche“ Fähigkeiten ist umfassend zu verstehen, sodass es nicht nur auf physische bzw. manuelle Fähigkeiten, sondern auch auf die geistige bzw. psychische Eignung der betreffenden Person ankommen kann. Auch die unterschiedlichen Möglichkeiten Arbeitsloser aufgrund des Alters bzw. des Geschlechts sind hier zu berücksichtigen. Gleiches gilt für gesundheitsbedingte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit sowie solche bei Menschen mit Behinderungen, solange die Arbeitsfähigkeit grundsätzlich noch gegeben ist (vgl. Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 9 AlVG Rz 29 f.).
Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem jedenfalls die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es die Arbeitslose zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann an der Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 9 AlVG Rz 25).
Mit den körperlichen Fähigkeiten steht z.T. auch das zweite – negativ formulierte – Zumutbarkeitskriterium in Zusammenhang, wonach die Beschäftigung die Gesundheit und Sittlichkeit der arbeitslosen Person nicht gefährden darf. Es würde etwa nicht genügen, dass die konkrete Arbeitslose die körperlichen Fähigkeiten für eine bestimmte Tätigkeit hätte, wenn diese – objektiv – als die Gesundheit gefährdend anzusehen wäre. Für die Frage der Zumutbarkeit einer zugewiesenen Beschäftigung aus medizinischer Sicht kommt es ausschließlich auf objektive Umstände an, nicht aber auch darauf, ob die Arbeitslose in einer anderen Beschäftigung allenfalls freiwillig auf Kosten ihrer Gesundheit arbeitet. Ein spezieller Fall der Gesundheitsgefährdung ergibt sich aus dem Nichtraucherschutz. Insbesondere im Servicebereich von Raucherlokalen wird daher die Beschäftigung für Nichtraucherinnen im Allgemeinen unzumutbar sein, in anderen Bereichen bzw. Betrieben wird es v.a. darauf ankommen, inwieweit die Arbeitgeberin insbesondere den Vorgaben nach § 30 ASchG Rechnung trägt (vgl. Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 9 AlVG Rz 32 f.).
Die Einwendung der beschwerdeführenden Partei, dass die gegenständlich zugewiesene Stelle dem Leistungskalkül nicht entspreche, wird von dieser nicht konkretisiert. Auch anhand des vorgelegten Sachverständigengutachtens aus dem Jahr 2022 ist nicht ersichtlich, inwiefern die gegenständliche Stelle der beschwerdeführenden Partei aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sein soll. So ist die beschwerdeführende Partei laut dem Sachverständigengutachten für leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten im Sitzen, Stehen und Gehen geeignet. Dass die Beschäftigung im Bereich psychosoziale Begleitung, welche etwa Freizeitgestaltung, Einkaufen, Kochen, Unterstützung bei Haushaltstätigkeiten sowie diversen (Amts-)Wegen umfasst, über dieses Leistungskalkül hinausgeht, kann der Stellenbeschreibung nicht entnommen werden. Vielmehr wird die Größe des Teams mit acht Mitarbeitenden der im Sachverständigengutachten angeführten Voraussetzung der Arbeiten in kleineren Gruppen gerecht. Konkrete gesundheitliche Einschränkungen, welche zur Unzumutbarkeit der gegenständlichen Tätigkeit führen würden, wurden weder substantiiert vorgebracht noch sind diese sonst aus dem Akteninhalt – vor allem vor dem Hintergrund des Alters der beschwerdeführenden Partei – ersichtlich.
Soweit die beschwerdeführende Partei vorbringt, in Privatwohnungen einer Gesundheitsgefährdung durch Passivrauchen ausgesetzt zu sein, ist festzuhalten, dass § 30 ASchG Dienstgeber verpflichtet, dafür zu sorgen, dass nichtrauchende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor der Einwirkung von Tabakrauch geschützt werden. Die konkrete Vorgehensweise des potentiellen Dienstgebers beim Schutz vor der Einwirkung von Tabakrauch hätte die beschwerdeführende Partei allerdings bei einem Vorstellungsgespräch erörtern müssen, da es zwar nach der Lebenserfahrung wahrscheinlich ist, dass Personen in ihren Privatwohnungen rauchen, jedoch nicht davon ausgegangen werden kann, dass jede vom potentiellen Dienstgeber zu betreuende Person in ihrer Wohnung raucht. Aus dem Stellenangebot ergibt sich zudem, dass die vom potentiellen Dienstgeber angebotene Betreuung auch Tätigkeiten außerhalb des Wohnbereichs umfasst, so etwa die Begleitung beim Einkaufen oder bei Amtswegen. Die beschwerdeführende Partei konnte jedenfalls nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass der potentielle Dienstgeber die Pflicht zum Nichtraucher/innenschutz nach § 30 ASchG nicht befolgen werde. Es entspricht der ständigen und gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass in dem Fall, in dem eine zugewiesene Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist, es an der arbeitslosen Person liegt, beim Vorstellungsgespräch mit dem potentiellen Dienstgeber bzw. der potentiellen Dienstgeberin die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern (vgl. etwa zuletzt VwGH 08.09.2025, Ra 2025/08/0076 mwN.). Das Vorbringen, dass die Sicherheit der beschwerdeführenden Partei durch Hunde von zu betreuenden Personen gefährdet wäre, erweist sich vor dem Hintergrund des gegenständlichen Stellenangebots als spekulativ und vermag eine Unzumutbarkeit der Beschäftigung ebenso nicht substantiiert darlegen.
Schließlich ist zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, dass die im Stellenangebot angeführte geplante Stundenerhöhung nicht der Betreuungsvereinbarung entsprochen hätte, festzuhalten, dass konkrete Feststellungen bezüglich einer in der Zukunft möglichen Stundenerhöhung nicht getroffen werden können. Zum Zeitpunkt der Stellenzuweisung sowie zum Entscheidungszeitpunkt ist die Zumutbarkeit hinsichtlich der Wochenarbeitszeit zu bejahen.
Weitere Einwendungen wurden nicht erhoben und sind auch nicht ersichtlich. Die Zuweisung der gegenständlichen Stelle war somit zulässig.
3.3.4. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung:
3.3.4.1. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte bzw. eine sonst sich bietende zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 15.10.2014, Ro 2014/08/0042).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwN.).
Für das Vorliegen der Kausalität ist nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. etwa VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0095 mwN.).
3.3.4.2. Die beschwerdeführende Partei hat eine Bewerbung um die gegenständliche Stelle nicht durchgeführt und somit eine Vereitelungshandlung gesetzt. Wie bereits festgehalten, kommt es bei der Beurteilung, ob das Verhalten der arbeitslosen Person für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war, nicht darauf an, ob das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung jedenfalls zustande gekommen wäre, sondern nur darauf, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden. Dies ist gegenständlich aufgrund der nicht durchgeführten Bewerbung der Fall. Das Verhalten der beschwerdeführenden Partei, sich nicht zu bewerben, kann auch nicht anders verstanden werden, als dass die Folge davon, nämlich das Nichtzustandekommen der Beschäftigung, in Kauf genommen wurde, zumal das AMS die beschwerdeführende Partei aufforderte, ihre Einwendungen gegen die Beschäftigung zu präzisieren und bis zu einem bestimmten Datum bekannt zu geben, ob eine Bewerbung durchgeführt wurde. Die beschwerdeführende Partei konnte somit nicht davon ausgehen, dass die Nichtbewerbung im Einklang mit den Pflichten nach dem AlVG stehen würde.
Zum Vorbringen, die beschwerdeführende Partei hätte ein allfälliges Dienstverhältnis ohnehin mit 02.01.2026 beendet, ist zunächst festzuhalten, dass dem erkennenden Senat nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb die von der beschwerdeführenden Partei anvisierte Abmeldung vom Leistungsbezug mit 02.01.2026 zwangsläufig mit einer Beendigung einer allfälligen Beschäftigung einhergehen müsse.
Wie bereits ausgeführt, ist die Zielsetzung des Arbeitslosenversicherungsrecht, auf eine schnellstmögliche Beendigung der Arbeitslosigkeit hinzuwirken. Eine Voraussetzung des Leistungsbezugs ist die Arbeitswilligkeit in Bezug auf eine angebotene zumutbare Beschäftigung. Dass die Voraussetzungen für den Leistungsbezug nach § 7 Abs. 1 iVm § 38 AlVG bei einer geplanten Abmeldung nicht vorliegen müssten, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Wie bereits festgehalten, ist nicht ersichtlich, weshalb die beschwerdeführende Partei ein zumutbares Dienstverhältnis mit 02.01.2026 beenden hätte müssen, allerdings würde auch ein kurzzeitiges Dienstverhältnis eine Entlastung für die Versichertengemeinschaft darstellen, zumal die gegenständliche Stelle bereits Ende August 2025 zugewiesen wurde. Die Ankündigung der beschwerdeführenden Partei, ab 02.01.2026 Mindestsicherung beziehen zu wollen, da sie der Vermittlung durch das AMS dann nicht mehr zur Verfügung stehen müsse, spricht umso mehr für die fehlende Arbeitswilligkeit die gegenständliche Stelle betreffend. Auf die Bedenken bezüglich einer allfälligen Schadenersatzpflicht gegenüber dem potentiellen Dienstgeber ist daher nicht näher einzugehen.
Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, ein im November zugewiesenes Stellenangebot sei aufgrund ihrer Argumentation seitens des AMS wieder abgebucht worden, ist festzuhalten, dass die Vorgehensweise einen anderen Vermittlungsvorschlag betreffend an der gegenständlichen Beurteilung nichts zu ändern vermag.
3.3.5. Zur Rechtsfolge der Vereitelung bzw. Verweigerung:
Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“.
Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) im Gesamtausmaß von sechs Wochen ab 09.09.2025 erweist sich als zulässig.
3.3.6. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht:
Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).
Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 04.09.2013, 2011/08/0201 mwN.).
Die beschwerdeführende Partei hat insbesondere keine neue Beschäftigung aufgenommen und können keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht vom Anspruchsverlust gesehen werden.
3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg.cit hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Die unvertretene beschwerdeführende Partei hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt, sondern in der Beschwerdeschrift ausdrücklich darauf verzichtet. Von einer amtswegigen Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens des Arbeitsmarktservice festgestellt und in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet wurde. Vielmehr konnte das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Zwar handelt es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung um „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.
3.6. Zum Antrag der beschwerdeführenden Partei, im Falle einer mündlichen Verhandlung Mag.a XXXX (gemeint wohl: Mag.a XXXX ) zum Beweis dafür zu laden, dass der potentielle Dienstgeber nur Personen gewünscht habe, die ein längerfristiges Arbeitsverhältnis eingehen können bzw. wollen sowie von diesen erwartet hätte, eine beabsichtigte Beendigung eines allfälligen Dienstverhältnisses 31.12.2025 im Bewerbungsgespräch mitzuteilen, und zum Beweis dafür, dass unter diesen Umständen kein Arbeitsverhältnis mit der beschwerdeführenden Partei begründet worden wäre, ist festzuhalten, dass die Vernehmung der genannten Zeugin im Interesse der Wahrheitsfindung vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund nicht notwendig erscheint. Dass der potentielle Dienstgeber ein längerfristiges Dienstverhältnis eingehen habe wollen und eine Ankündigung der Beendigung der Beschäftigung nach wenigen Monaten erwartet hätte, ergibt sich bereits aus dem Stellenangebot sowie der allgemeinen Lebenserfahrung und können diese Beweistatsachen daher als wahr unterstellt werden. Ob die Ankündigung, ein Dienstverhältnis nach wenigen Monaten beenden zu wollen, um Mindestsicherung beziehen zu können, nicht zur Begründung eines Dienstverhältnisses mit der betreffenden Person führt, kann dahingestellt bleiben, da sich die beschwerdeführende Partei auf die gegenständliche Stelle nicht beworben hat, obwohl es sich um eine zumutbare Beschäftigung gehandelt hat. Auf die Vernehmung der genannten Zeugin kommt es somit nicht an (vgl. zur Notwendigkeit des Zeugenbeweises Hengstschläger/Leeb, AVG § 48 Rz 6 ff.)
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.