Bundesverwaltungsgericht W260 2303914-1

W260 2303914-1Tribunal administratif fédéral24 juin 2026

Regest

Anspruchsverlust Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten Wiedereingliederungsmaßnahme

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W260 2303914-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W260.2303914.1.00

Spruch

W260 2303914-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Michael HEINDL und Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice WIEN Huttengasse vom 09.07.2024, VSNR XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 02.09.2024, WF 2024-0566-9-025376, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) 56 Tage ab 10.05.2024, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.12.2025, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. In der Betreuungsvereinbarung mit dem Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden „belangte Behörde“ oder „AMS“) vom 04.04.2024 wurde festgehalten, dass XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführer“) eine neue Arbeitsstelle als Bauhelfer bzw. Schank- und Kellnergehilfe sowie andere gesetzlich zumutbare Stellen in Wien, in den Bezirken KORNEUBURG, MÖDLING, ST. PÖLTEN, SCHWECHAT und TULLN AN DER DONAU im Ausmaß von Voll-/Teilzeit suche. In diesem Betreuungsplan wurde unter anderem auch die Teilnahme an dem Kurs des Sozialökonomischen Beschäftigungsbetriebes (SÖB) XXXX (im Folgenden „SÖB“) vereinbart.

2. Am 04.04.2024 wurde dem Beschwerdeführer durch die belangte Behörde die Einladung zur Veranstaltung „Bewerbungstag für XXXX “ am 07.05.2024 um 9:00 Uhr übergeben.

3. Am 07.05.2024 meldete der Beschwerdeführer der belangten Behörde, dass er in Krankenstand sei.

4. Am 10.05.2024 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass er persönlich vorsprechen müsse. Er brachte vor, dass er aufgrund einer fehlenden Versicherung sich am 07.05.2024 nicht krankschreiben hätte lassen können.

5. Mit Schreiben vom 04.06.2024 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zu einem persönlichen Gespräch am 18.06.2024 geladen.

6. Die belangte Behörde vermerkte am 18.06.2024, dass der Beschwerdeführer nicht erschienen sei.

7. Am 05.07.2024 wurde von der belangten Behörde eine Niederschrift mit dem Beschwerdeführer aufgenommen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilnehmen habe können, da er krank gewesen sei. Er habe dies dem AMS gemeldet. Eine Krankmeldung könne er nicht vorweisen, da er zu diesem Zeitpunkt nicht versichert gewesen sei. Eine rückwirkende Krankmeldung könne ihm der Arzt nicht ausstellen.

8. Mit gegenständlichem Bescheid vom 09.07.2024 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer 56 Tage ab 10.05.2024 den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen worden sei. Nachsicht wurde nicht erteilt.

Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 10.05.2024 darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass sich der Beschwerdeführer ohne Angabe von triftigen Gründen geweigert habe, an der Maßnahme des SÖB teilzunehmen. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen.

9. In der fristgerechten Beschwerde, führte der Beschwerdeführer aus, dass er keine Bestätigung vom Arzt einholen habe können, da er in diesem Zeitraum nicht versichert gewesen sei. Am 07.05.2024 hab er angerufen, dass er krank sei und am 10.05.2024 sei er beim Arzt gewesen, der habe ihm da leider keine Krankmeldung mehr ausdrucken können, da er nicht versichert gewesen sei. Er habe beim AMS angerufen und sei ihm mitgeteilt worden, dass es kein Problem sei und kein Problem geben werde, da sie es im System eintragen würden.

10. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.09.2024 wurde die Beschwerde abgewiesen.

11. Mit Antrag vom 11.09.2024 wurde die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt.

12. Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 06.12.2024 (einlangend) durch die belangte Behörde elektronisch übermittelt.

13. Am 09.12.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers und eines Vertreters des AMS eine mündliche Verhandlung abgehalten.

14. Am 24.03.2026 legte der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen vom 11.03.2026 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer bezieht – mit Unterbrechungen – seit Juni 2002 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 01.08.2015 bezieht der Beschwerdeführer – mit Unterbrechungen – Notstandshilfe.

Mit rechtskräftigem Bescheid vom 22.05.2023 wurde eine Sperre gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum von 01.04.2023 bis 26.05.2023 ausgesprochen.

In der am 04.04.2024 einvernehmlich zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle als Bauhelfer bzw. Schank- und Kellnergehilfe sowie andere gesetzlich zumutbare Stellen in Wien festgehalten, in den Bezirken KORNEUBURG, MÖDLING, ST. PÖLTEN, SCHWECHAT und TULLN AN DER DONAU im Ausmaß von Voll-/Teilzeit festgehalten.

Zudem wurde unter anderem die Teilnahme an der Maßnahme im SÖB vereinbart und die beabsichtigte Vorgangsweise wie folgt begründet:

„Das SÖB XXXX unterstützt die berufliche und soziale Rückkehr in das Arbeitsleben, findet Lösungen für Vermittlungshindernisse und schafft durch Beschäftigung, Betreuung und Qualifizierung eine Brücke zu einer dauerhaften Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt. […] Eine Qualifizierungsmaßnahme erhöht Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt und eine finanzielle Beihilfe erleichtert Ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung.“

Als Defizite wurden die Erschwerung der Vermittlung durch die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und die fehlende Berufsausbildung in der Betreuungsvereinbarung angeführt.

Am 04.04.2024 wurde dem Beschwerdeführer die Ladung zur Maßnahme/Veranstaltung „Bewerbungstag für XXXX – Sozialökonomischer Betrieb“ am 07.05.2024 um 09:00 Uhr persönlich ausgehändigt.

Auf der Ladung wurde über den Inhalt und die Ziele der Wiedereingliederungsmaßnahme informiert. Es befinden sich folgende Informationen auf dem Schreiben:

„Das AMS bietet Ihnen in Form einer 8-wöchigen Vorbereitungsphase im Projekt SÖB XXXX viele Möglichkeiten, sich Ihren Bedürfnissen gerecht, zuerst auf einen Arbeitsplatz im Projekt und in weiterer Folge auf Ihren Wiedereinstieg in das Berufsleben vorzubereiten. Sie erlernen wichtige Fertigkeiten, die Sie später in einem regulären Dienstverhältnis verwerten können und gleichzeitig erarbeiten kompetente Mitarbeiter_innen mit Ihnen Lösungen für Probleme, die bisher verhindert haben, dass der Abschluss in das Berufsleben geklappt hat und unterstützt Sie in weiterer Folge.

Unterstützung beim Erstellen von Bewerbungsunterlagen

Individuelle Unterstützung bei der Suche nach einem für Sie passenden Arbeitsplatz

Die Möglichkeit zur Absolvierung von Praktika und

Überlassungen zu externen Kooperationsfirmen

Bei Bedarf, Hilfestellung in schwierigen Lebenssituationen

Nach der Vorbereitungsphase steigen Sie in ein befristetes Dienstverhältnis bei SÖB XXXX ein und können in folgenden Bereichen tätig sein:

Gastronomie – Küche/Abwasch/Service oder Catering

Nach einem positiven Aufnahmegespräch findet eine Vorbereitung von 5-8 Wochen statt. Diese Einstiegsphase dient vorwiegend der theoretischen und praktischen Vorbereitung auf den zukünftigen Transitarbeitsplatz, aber auch dazu, allfällige Problemstellungen zu bearbeiten und Lösungen zu finden. Sie erhalten hier bei Bedarf auch Unterstützung bei der längerfristigen beruflichen Orientierung und Qualifizierung sowie Hilfe z.B. bei einer allfälligen Schulden-, Haft-, oder Wohnungsproblematik. Bei Sucht- und Drogenproblemen nur dann, wenn diese nicht akut sind. Ziel ist, neben der Aufnahme in einem Transitdienstverhältnis, letztlich die Integration in den regulären Arbeitsmarkt. Bei SÖB XXXX werden Sie je nach Interesse, Eignung und Vorerfahrungen in verschieden Bereichen ausgebildet und danach im Betrieb entsprechend eingesetzt.

Das SÖB XXXX unterstützt die berufliche und soziale Rückkehr in das Arbeitsleben, findet Lösungen für Vermittlungshindernisse und schafft durch Beschäftigung, Betreuung und Qualifizierung eine Brücke zu einer dauerhaften Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt.

Es gibt folgende Tätigkeitsfelder: *) SÖB XXXX *) SÖB XXXX ) SÖB XXXX *) SÖB XXXX ).

Sie werden bei dem Erstellen von Bewerbungsunterlagen, bei dem Bewerbungstraining und bei der Jobsuche unterstützt. Eine dreimonatige Nachbetreuung im Projekt wird angeboten. Das Dienstverhältnis ist auf maximal 9 Monate begrenzt. Die Entlohnung erfolgt nach dem Gewerbe- Kollektivvertrag, bzw. SWÖ Arbeitszeiten: Unterschiedliche Modelle möglich, Mo-So 6.00-24.00 Uhr.“

Der Beschwerdeführer leidet an keinen gesundheitlichen Einschränkungen.

Der Beschwerdeführer wurde über die verpflichtende Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme im SÖB und über die Folgen, nämlich des Verlusts der Notstandshilfe, bei einer Nichtteilnahme durch die belangte Behörde informiert.

Der Beschwerdeführer nahm beim „Bewerbungstag“ am 07.05.2024 beim SÖB nicht teil. Der Beschwerdeführer hatte keine triftigen Gründe nicht an dem „Bewerbungstag“ teilzunehmen.

Er verweigerte die Teilnahme am Bewerbungstag im Rahmen der Wiedereingliederungsmaßnahme im SÖB und damit die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme an sich.

Der Beschwerdeführer hat damit billigend in Kauf genommen, dass der Erfolg der Wiedereingliederungsmaßnahme nicht eintritt und sich die Chancen auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht erhöhen.

Der Beschwerdeführer hat innerhalb der Ausschlussfrist von 56 Tagen ab 10.05.2024 und in unmittelbarer zeitlicher Nähe dazu kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus den Aussagen in der mündlichen Verhandlung.

2.2. Die Feststellungen zum Leistungsbezug ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Versicherungsdatenauszug vom 06.12.2024 (vgl. VwAkt ON 44).

Der Bescheid vom 22.05.2023 ist im Akt vorliegend (vgl. VwAkt ON 49).

2.3. Die einvernehmlich abgeschlossene Betreuungsvereinbarung vom 04.04.2024 ist Bestandteil des Verwaltungsaktes (vgl. VwAkt ON 3). Aus dieser ist unter anderem ersichtlich, dass eine Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme im SÖB vereinbart wurde und wurde darin die oben festgestellte beabsichtigte Vorgangsweise angeführt. Zudem wurden in der Betreuungsvereinbarung die oben festgestellten Defizite angemerkt.

2.4. Aus dem Ladungsschreiben vom 04.04.2024 (vgl. VwAkt ON 53), welches dem Beschwerdeführer laut Verwaltungsakt persönlich übergeben wurde – geht hervor, dass der Beschwerdeführer zur Maßnahme/Veranstaltung „Bewerbungstag für XXXX – Sozialökonomischer Betrieb“ am 07.05.2024 um 09:00 Uhr geladen wurde.

Die Ladung weist auch Informationen über den oben festgestellten Inhalt und die Ziele der Wiedereingliederungsmaßnahme auf und wurde der Beschwerdeführer darin auch auf die Verpflichtung der Teilnahme an der Maßnahme im SÖB und über die Folgen nämlich des Verlusts der Notstandshilfe, bei einer Nichtteilnahme durch die belangte Behörde informiert.

Aus dem Verwaltungsakt geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer am 04.04.2024, im Rahmen des Gesprächs mit der Beraterin Einwendungen oder Bedenken gegenüber der Wiedereingliederungsmaßnahme äußerte.

2.5. Aus dem Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zum Bewerbungstag des SÖB am 07.05.2024 nicht erschienen ist. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

In der diesbezüglichen Niederschrift vom 05.07.2024 wurde die Angabe des Beschwerdeführers festgehalten, er habe an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilnehmen können, da er krank gewesen sei. Dies habe er auch dem AMS gemeldet. Eine Krankmeldung könne er nicht vorweisen, da er zu diesem Zeitpunkt nicht versichert gewesen sei (vgl. VwAkt ON 33).

Das AMS bestätigte mit Gesprächsnotiz vom 06.12.2024, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem AMS angegeben hätte, dass er im Krankenstand sei (vgl. VwAkt ON 5).

In der Gesprächsnotiz vom 10.05.2024 wurde vermerkt, dass der Beschwerdeführer am 10.05.2024 gegenüber dem AMS angegeben habe, dass er sich aufgrund einer fehlenden Versicherung am 07.05.2024 nicht krankschreiben lassen habe können (vgl. VwAkt ON 7).

Auch in der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er keine Bestätigung vom Arzt holen habe können, da er in diesem Zeitraum nicht versichert gewesen sei und der Arzt nicht zurück krankmelden könne. Er habe am 07.05.2024 angerufen, dass er krank sei und sei am 10.05.2024 beim Arzt gewesen. Der habe ihm keine Krankmeldung ausdrucken können, da er nicht versichert gewesen sei (vgl. VwAkt ON 37).

Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde angab, dass das AMS nach der Krankmeldung durch den Beschwerdeführer gesagt hätte, dass es kein Problem sei und es keine Probleme geben werde (vgl. VwAkt ON 37), ist auszuführen, dass das AMS laut Aufzeichnungen im Verwaltungsakt am 07.05.2024 die Mitteilung des Beschwerdeführers über seine behauptete Erkrankung nachvollziehbar vermerkte. Das bloße Vorliegen eines Krankenstandes am 07.05.2024 würde für sich genommen auch kein Problem darstellen. Maßgeblich ist jedoch, ob tatsächlich eine gesundheitlich bedingte Verhinderung vorgelegen hat, welche die Teilnahme an der zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme unmöglich gemacht hätte.

Der Beschwerdeführer konnte jedoch während des gesamten Verfahrens nicht nachweisen, dass er am Bewerbungstag am 07.05.2024 aus gesundheitlichen Gründen verhindert gewesen wäre, an dem Bewerbungstag der Wiedereingliederungsmaßnahme im SÖB teilzunehmen. Insbesondere legte der Beschwerdeführer weder eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung noch eine sonstige ärztliche Bestätigung vor, aus der sich eine krankheitsbedingte Verhinderung ergeben würde.

Hinzu kommt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten nicht nachvollziehbar erscheint. Aus seinen Aussagen lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass er am 07.05.2024 ärztlich untersucht oder behandelt worden wäre. Er brachte lediglich vor, dem AMS telefonisch mitgeteilt zu haben, krank zu sein, sowie einige Tage später einen Arzt aufgesucht zu haben. Selbst wenn man dieses Vorbringen als zutreffend unterstellt, ergibt sich daraus noch kein Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt.

Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, am 10.05.2024 keine Krankschreibung erhalten zu haben, weil er nicht versichert gewesen sei, erweist sich dieses Vorbringen als objektiv unzutreffend.

Der Beschwerdeführer bezog im gegenständlichen Zeitraum Notstandshilfe und war daher krankenversichert. Der Krankenversicherungsschutz bleibt zudem selbst bei einer vorübergehenden Sperre des Leistungsbezuges grundsätzlich aufrecht (siehe rechtliche Beurteilung). Das diesbezügliche Vorbringen vermag daher nicht zu erklären, weshalb keinerlei ärztliche Bestätigung vorgelegt werden konnte.

Auch im weiteren Verlauf des Verfahrens blieb der Beschwerdeführer jeden objektiven Nachweis für seine behauptete Erkrankung schuldig. Obwohl ihm die Relevanz dieses Umstandes für das Verfahren bekannt sein musste, legte er weder im Verwaltungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren und auch nicht in der mündlichen Verhandlung medizinische Unterlagen vor, welche seine Angaben stützen könnten.

Erst am 24.03.2026 legte der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen vor, die jedoch mit 11.03.2026 datiert sind und damit einen Zeitraum betreffen, der nahezu zwei Jahre nach dem verfahrensgegenständlichen Ereignis liegt. Insbesondere befindet sich darunter ein Therapieplan ab 11.03.2026 (vgl. OZ 9). Aus diesen Unterlagen lassen sich keinerlei Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des gegenständlichen versäumten Termins am 07.05.2024 ziehen.

Darüber hinaus ist das Vorbringen des Beschwerdeführers auch im Lichte seines sonstigen Verhaltens gegenüber dem AMS zu würdigen. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer der Ladung zur Aufnahme einer Niederschrift zunächst nicht nachkam. Aus der Ladung zur Aufnahme der Niederschrift geht hervor, dass der Beschwerdeführer von Seiten des AMS zu einem persönlichen Gespräch am 18.06.2024 geladen wurde (vgl. VwAkt ON 20), dieser Termin wurde laut Gesprächsnotiz jedoch nicht wahrgenommen (vgl. VwAkt ON 27). Erst den darauffolgenden Termin am 05.07.2024 nahm der Beschwerdeführer wahr (vgl. VwAkt ON 33).

Zudem ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dass der Beschwerdeführer bereits seit längerer Zeit Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht und in der Vergangenheit wiederholt mit leistungsrechtlichen Sanktionen konfrontiert war. So wurden gegen ihn bereits mehrfach Sperren gemäß § 10 AlVG verhängt und Leistungen wegen Kontrollversäumnissen eingestellt. Dieses wiederkehrende Verhalten zeigt eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber den ihn treffenden Mitwirkungs- und Meldepflichten sowie gegenüber den vom AMS gesetzten Integrationsschritten.

Die wiederholte Nichtwahrnehmung von Terminen, die bereits in der Vergangenheit erfolgten Sanktionen, sowie das Fehlen jeglicher objektivierbarer Nachweise für die behauptete Erkrankung sind daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen.

Das Verhalten des Beschwerdeführers vermittelt dem erkennenden Senat insgesamt nicht den Eindruck, dass er den ihm auferlegten Verpflichtungen mit der erforderlichen Ernsthaftigkeit nachkommt. Vielmehr fügt sich das Nichterscheinen zum Bewerbungstag in ein bereits zuvor erkennbares Verhaltensmuster mangelnder Mitwirkung ein.

Vor diesem Hintergrund erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei ausschließlich aufgrund einer Erkrankung an der Teilnahme gehindert gewesen, als nicht glaubhaft. Das Gericht geht daher davon aus, dass die behaupteten gesundheitlichen Gründe lediglich vorgeschoben wurden, um die Nichtteilnahme am Bewerbungstag und in weiterer Folge an der Wiedereingliederungsmaßnahme zu rechtfertigen.

2.6. Angesichts der jahrelangen Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Arbeitsmarkt sowie seiner lediglich geringen Berufserfahrung war für ihn erkennbar, dass das AMS im Rahmen seiner arbeitsmarktpolitischen Aufgaben geeignete Maßnahmen zur Verbesserung seiner Wiedereingliederungschancen setzen würde.

Dazu zählen insbesondere Wiedereingliederungsmaßnahmen, aber auch Vermittlungsversuche in Beschäftigungen, die nicht zwingend den individuellen Berufswünschen entsprechen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die verfahrensgegenständliche Maßnahme als sachlich nachvollziehbarer und zweckmäßiger Bestandteil der Integrationsstrategie des AMS. Zweifel an der Zweckmäßigkeit oder Plausibilität der Maßnahme sind im Beweisverfahren nicht hervorgekommen.

2.7. Aus dem Versicherungsdatenauszug vom 11.06.2026 geht hervor, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Ausschlussfrist von 56 Tagen ab 10.05.2024 und in zeitlicher Nähe kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen hat (vgl. OZ 10).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.

Zu A)

3.1. Zur Entscheidung in der Sache:

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:

"Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) bis (8) [...]“

„Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) bis (6) […]

(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.

(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.“

„§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) […]“

„Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“

3.2. Arbeitswilligkeit:

3.2.1. Nach § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer unter anderem bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG verliert eine arbeitslose Person, die ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs Wochen - bzw. unter näher umschriebenen Voraussetzungen acht Wochen - den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

3.3. Zur Erforderlichkeit der Wiedereingliederungsmaßnahme:

3.3.1. „Wiedereingliederungsmaßnahmen“ sind Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik. Sie sollen dem Arbeitslosen die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern, was durch optimale Unterstützung bei der konkreten Arbeitssuche bzw. Orientierung erreicht werden soll. Sie dienen – wenn auch nicht in derselben berufsbezogenen Weise wie eine Nach(Um)schulung – der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten des Arbeitslosen (vgl. Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (21. Lfg 2023) § 10 AlVG).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht es nicht im freien Belieben des AMS, Arbeitslosen (Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder sie zu einer Nach- oder Umschulung oder zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme zuzuweisen. Für die Zuweisung zu einer solchen Maßnahme ist nämlich vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse der arbeitslosen Person für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind. Eine Wiedereingliederungsmaßnahme ist nur dann erforderlich und zumutbar im Sinne des § 9 AlVG, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt Erfolg versprechend erscheint. Die Zuweisung zu einer Maßnahme setzt somit voraus, dass eine Problemlage besteht, also etwa Kenntnisse und Fertigkeiten, die für eine Vermittlung in zumutbare Beschäftigungen notwendig (oder nützlich) sind, fehlen (vgl. VwGH vom 02.01.2023, Ra 2021/08/0136).

Gemäß § 9 Abs. 8 AlVG hat das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits z.B. im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können (vgl. VwGH vom 20.08.2025, Ra 2025/08/0045).

Daraus ergibt sich, dass - bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen des Entfalls der Pflicht zur Nennung der Gründe nach § 9 Abs. 8 AlVG - eine (ausführlichere) Begründung der Maßnahme vor Zuweisung entfallen und sohin die Begründung der Notwendigkeit oder auch Nützlichkeit der Maßnahme noch im Verwaltungsverfahren - bzw. nunmehr auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - nachgeholt werden kann. Für den Ausschluss vom Bezug der Geldleistung ist in einem solchen Fall entscheidend, ob entsprechende Gründe für die Zuweisung zu einer Maßnahme tatsächlich vorgelegen sind. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob die Gründe vom AMS „dokumentiert“ wurden (vgl. VwGH vom 20.12.2024, Ra 2023/08/0025, mit Hinweis auf VwGH vom 19.07.2022, Ra 2021/08/0024).

Bei Verhängung einer Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG ist somit im Bescheid des AMS - bzw. nunmehr gegebenenfalls im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts - darzulegen, dass die Voraussetzungen für eine Zuweisung zu einer Maßnahme gegeben waren, dass also eine Problemlage im Sinn des § 9 Abs. 8 AlVG vorlag und - im Sinne einer Prognoseentscheidung - die Maßnahme zur Behebung dieser Problemlage notwendig und nützlich erschien (vgl. VwGH vom 20.08.2025, Ra 2025/08/0045).

Generell hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Beurteilung, ob die zugewiesene Maßnahme zur Behebung einer Problemlage im Sinne des § 9 Abs. 8 AlVG notwendig und nützlich erscheint, im Rahmen einer Prognoseentscheidung zu erfolgen (vgl. VwGH vom 19.07.2022, Ra 2021/08/0024). In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Wiedereingliederungsmaßnahmen, welche konkret auf die Erlangung einer Beschäftigung auf dem zweiten Arbeitsmarkt abzielten, bereits festgehalten, dass sich die Wahrscheinlichkeit, zunächst einen Transitarbeitsplatz und über diesen sodann auch eine Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt zu erlangen, mit einer solchen Maßnahme offenkundig erhöht, sodass sie jedenfalls nicht als von vornherein nicht zielführend anzusehen ist (vgl. VwGH vom 20.08.2025, Ra 2025/08/0045).

3.3.2. Im gegenständlichen Fall lag eine solche Problemlage – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – vor. In der zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurden als Vermittlungshemmnisse ausdrücklich die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sowie das Fehlen einer Berufsausbildung festgehalten. Beide Umstände stellen nach der Rechtsprechung typische Faktoren dar, welche die Vermittlungschancen auf dem ersten Arbeitsmarkt erheblich beeinträchtigen können und daher die Zuweisung zu arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen rechtfertigen.

Darüber hinaus wurde die Teilnahme an der Maßnahme bereits in der Betreuungsvereinbarung vereinbart und deren Zweck näher erläutert. Dem Beschwerdeführer wurde insbesondere mitgeteilt, dass das die Maßnahme beim SÖB durch Beschäftigung, Betreuung und Qualifizierung die berufliche und soziale Rückkehr in das Arbeitsleben fördern, Vermittlungshindernisse abbauen und die Chancen auf eine dauerhafte Integration in den ersten Arbeitsmarkt erhöhen solle.

Auch die dem Beschwerdeführer persönlich ausgefolgte Ladung zur Maßnahme enthielt detaillierte Informationen über Inhalt und Zielsetzung des Projekts. Danach umfasste die Maßnahme insbesondere Unterstützung bei der Erstellung von Bewerbungsunterlagen, individuelles Bewerbungstraining, Hilfestellung bei der Arbeitsplatzsuche, die Möglichkeit von Praktika und Überlassungen an Kooperationsbetriebe sowie die Bearbeitung allfälliger persönlicher Problemlagen. Nach einer Vorbereitungsphase war zudem die Aufnahme in ein befristetes Transitdienstverhältnis vorgesehen, verbunden mit praktischer Qualifizierung in verschiedenen Tätigkeitsbereichen.

Vor diesem Hintergrund erscheint die Maßnahme geeignet, gerade jene Defizite zu behandeln, die beim Beschwerdeführer festgestellt wurden. Die vorgesehenen Qualifizierungs-, Betreuungs- und Beschäftigungselemente dienen der Verbesserung arbeitsmarktrelevanter Kenntnisse und Fertigkeiten, der Heranführung an regelmäßige Beschäftigung sowie der Überwindung der durch die lange Arbeitsmarktferne entstandenen Vermittlungshemmnisse.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Maßnahmen, die auf die Erlangung eines Transitarbeitsplatzes im Rahmen eines sozialökonomischen Betriebes gerichtet sind, zudem zu berücksichtigen, dass sich dadurch die Wahrscheinlichkeit erhöht, zunächst eine Beschäftigung auf dem zweiten Arbeitsmarkt und in weiterer Folge eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt zu erreichen. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausdrücklich ausgesprochen, dass derartige Maßnahmen jedenfalls nicht als von vornherein ungeeignet oder nicht zielführend anzusehen sind (VwGH 20.08.2025, Ra 2025/08/0045).

Soweit § 9 Abs. 8 AlVG verlangt, dass die Gründe für die Notwendigkeit oder Nützlichkeit einer Maßnahme bekanntgegeben werden, wurde dieser Anforderung ebenfalls entsprochen. Die maßgeblichen Vermittlungshemmnisse wurden bereits in der Betreuungsvereinbarung festgehalten und die Zielsetzung der Maßnahme sowohl dort als auch in der Ladung ausführlich erläutert.

Unabhängig davon wäre nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entscheidend, dass die Voraussetzungen für die Zuweisung tatsächlich vorlagen; eine allenfalls unzureichende Dokumentation stünde der Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht entgegen, sofern die bestehende Problemlage und die prognostische Eignung der Maßnahme im Verwaltungs- bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachvollziehbar dargelegt werden können (vgl. VwGH vom 20.12.2024, Ra 2023/08/0025; VwGH 20.08.2025, Ra 2025/08/0045).

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer mit der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und dem Fehlen einer Berufsausbildung konkrete Vermittlungshindernisse bestanden. Die zugewiesene Maßnahme war nach ihrem Inhalt darauf ausgerichtet, diese Hindernisse durch Qualifizierung, Betreuung, Bewerbungstraining und die Heranführung an eine Beschäftigung im Rahmen eines Transitdienstverhältnisses abzubauen. Im Sinne der vom Verwaltungsgerichtshof geforderten Prognoseentscheidung durfte daher davon ausgegangen werden, dass die Teilnahme an der Maßnahme die Wiederbeschäftigungschancen des Beschwerdeführers verbessert. Die Voraussetzungen für die Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme im Sinne der §§ 9 Abs. 1 und 9 Abs. 8 AlVG lagen somit vor.

Ebenso wurde der Beschwerdeführer über die Folgen bei einer Weigerung einer Teilnahme der Wiedereingliederungsmaßnahme im Ladungsschreiben vom 04.04.2024 informiert.

3.4. Zum Vorliegen der Weigerung der Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme:

3.4.1. Eine arbeitslose Person, die einer zur Behebung ihrer Vermittlungsdefizite erforderlichen und zumutbaren Wiedereingliederungsmaßnahme zugeteilt wurde, hat nach der Rechtsprechung die Verpflichtung, alles zu unterlassen, was den Erfolg der Maßnahme vereiteln könnte. Eine solche Vereitelung kann durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen (vgl. VwGH vom 19.09.2007, 2006/08/0241, sowie Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 10 AlVG).

Eine Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung des Arbeitslosen, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen (vgl. Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (21. Lfg 2023) § 10 AlVG).

Im Falle einer Wiedereingliederungsmaßnahme ist ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes „wichtiger Grund“ sind – wegen der gleich gelagerten Wertungsgesichtspunkte – vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch – aber nicht ausschließlich – die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien – vor allem jene einer möglichen Gesundheitsgefährdung –, soweit sie der Sache nach in Betracht kommen, zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH vom 18.10.2000, 98/08/0304; VwGH vom 21.04. 2004, 2001/08/0224).

Das Unterlassen einer „offiziellen Krankmeldung“ beim Arbeitsmarktservice ist nicht als Verweigerung anzusehen. Kein wichtiger Grund liegt aber dann vor, wenn der Arbeitslose eine die Teilnahme verhindernde Krankheit nur vorgeschützt hat (vgl. VwGH vom 05.09.1995, 95/08/0023).

3.4.2. Wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert, ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am Bewerbungstag im SÖB im Rahmen der Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilnahm.

Ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme an der Maßnahme lag nicht vor.

Zwar brachte der Beschwerdeführer vor, am Tag des Bewerbungstermins krank gewesen zu sein und dies dem AMS auch mitgeteilt zu haben. Das bloße Vorbringen einer Erkrankung vermag jedoch für sich allein das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht nachzuweisen.

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, konnte der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens keine ärztliche Bestätigung, keine Arbeitsunfähigkeitsmeldung und auch keine sonstigen medizinischen Unterlagen vorlegen, die auf eine krankheitsbedingte Verhinderung am verfahrensgegenständlichen Tag schließen ließen. Auch seine Angaben zu den Gründen für das Fehlen einer ärztlichen Bestätigung erwiesen sich als nicht nachvollziehbar. Insbesondere trifft seine Behauptung, mangels Krankenversicherung keine Krankschreibung erhalten zu haben, nicht zu, da er als Bezieher von Notstandshilfe gemäß § 40 AlVG krankenversichert war.

Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer auch im weiteren Verfahren keine Unterlagen vor, welche seine Angaben nachträglich hätten stützen können. Die erst im Jahr 2026 vorgelegten medizinischen Unterlagen betreffen einen deutlich späteren Zeitraum und lassen keine Rückschlüsse auf seinen Gesundheitszustand zum Zeitpunkt des gegenständlichen Bewerbungstermins zu.

Aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens lässt sich nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer am Tag des Bewerbungstermins tatsächlich krankheitsbedingt an der Teilnahme gehindert war.

Vielmehr ergeben die beweiswürdigenden Erwägungen, dass die behauptete Erkrankung lediglich vorgeschoben wurde, um die Nichtteilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme zu rechtfertigen.

Ein wichtiger Grund im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG lag daher nicht vor.

Der Beschwerdeführer hat dadurch in Kauf genommen, dass der Erfolg der Wiedereingliederungsmaßnahme nicht eintritt und sich die Chancen auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht erhöhen, sowie in der Folge auch kein Dienstverhältnis durch die Wiedereingliederungsmaßnahme zustande kommt.

Die erforderliche Kausalität ist eben dadurch gegeben, weil sich der Beschwerdeführer weigerte an der Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen und ohne wichtigen Grund nicht am Bewerbungstag im SÖB erschien.

Im gegenständlichen Fall ist der erforderliche Vorsatz ebenfalls gegeben, weil der Beschwerdeführer durch die Weigerung der Teilnahme jedenfalls in Kauf nehmen musste, dass die Wiedereingliederungsmaßnahme erfolglos bleibt und kein Dienstverhältnis zustande kommt.

Die Nichtteilnahme des Beschwerdeführers an der zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme ist somit als Vereitelung bzw. Verweigerung der Teilnahme im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG zu qualifizieren.

3.5. Zur Rechtsfolge der Weigerung der Wiedereingliederungsmaßnahme:

3.5.1. Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.

Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH vom 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH vom 12.09.2012, 2009/08/0247).

Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH vom 04.09.2013, 2011/08/0201).

§ 10 Abs. 3 AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung. Grundsätzlich kann jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. das Erkenntnis vom 1. Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg 15621 A/2001), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann.

Das Gesetz bestimmt nicht ausdrücklich, innerhalb welcher Frist eine andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um Nachsicht zu rechtfertigen. Gemäß VwGH (01.06.2001, 2000/19/0136) wird aber klargestellt, dass Nachsicht jedenfalls dann zu gewähren ist, wenn der Arbeitslose zumindest in der längeren Ausschlussfrist des (nunmehr) § 10 Abs. 3 AlVG, somit innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes eine Beschäftigung aufnimmt. Aber auch eine Beschäftigungsaufnahme nach Ablauf des Sanktionszeitraums, kann ein Nachsichtsgrund sein. Liegen – sofort nach der vorgeworfenen Ablehnung eines Beschäftigungsangebots ernsthafte und konsequente Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme vor –, liegt aber die tatsächliche Beschäftigungsaufnahme nach dem Ende des ausgesprochenen Leistungsverlusts, liegt dennoch – bei einer Wertung des Gesamtverhaltens der Arbeitslosen – ein berücksichtigungswürdiger Nachsichtsgrund vor (VwGH vom 27.01.2016, Ro 2015/08/0027-3; Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (20. Lfg 2022) zu § 10 AlVG).

3.5.2. Wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, hat der Beschwerdeführer innerhalb der Ausschlussfrist von 56 Tagen ab 10.05.2024 und danach in zeitlicher Nähe kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen. Auch sonst sind im Verfahren keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG zu Tage getreten. Ein Fall besonderer Härte liegt beim Beschwerdeführer nicht vor.

3.5.3. Gemäß § 10 Abs. 1 AlVG verliert eine arbeitslose Person bei Vorliegen einer Pflichtverletzung nach dieser Bestimmung für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach dieser Bestimmung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Liegt eine Pflichtverletzung nach § 10 Abs. 1 AlVG vor, hat es zu den in der Bestimmung vorgesehenen Sanktionen zu kommen. Angesichts des klaren Wortlauts dieser Regelung und ihrer Funktion liegt deren Anwendung nicht im Ermessen des AMS. Dieses hat nur insofern Spielraum, als der Anspruchsverlust gemäß § 10 Abs. 3 AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen ist (vgl. VwGH 06.05.2020, Ra 2019/08/0114).

Aufgrund einer bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 22.05.2023 ausgesprochenen Sperre gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum 01.04.2023 bis 26.05.2023 und eine mit gegenständlicher Sperre weiteren vorliegenden Pflichtverletzung nach dieser Bestimmung, erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.

Das AMS hat die Dauer des Anspruchsverlustes von 56 Tagen ab 10.05.2024 somit in korrekter Weise ausgesprochen.

3.6. Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides daher nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen.

Die Beschwerde war somit spruchgemäß abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt II.3. dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 9 und 10 AlVG.

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