Bundesverwaltungsgericht W272 2332278-1

W272 2332278-1Tribunal administratif fédéral24 juin 2026

Regest

Aufenthaltstitel Fremdenpass Gefährdungsprognose Niederlassung Prognoseentscheidung Rechtsanschauung des VwGH Reisedokument Verhältnismäßigkeit Versagungsgrund Voraussetzungen

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W272 2332278-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W272.2332278.1.00

Spruch

W272 2332278-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alois BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 24.02.2024, Zahl: XXXX , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX ist gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 FPG ein Fremdenpass auszustellen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in Folge BF) stellte am 17.06.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. §88 Abs 2a FPG.

2. Am 24.11.2025 forderte das BFA den BF auf zu den Fragen, warum er einen Fremdenpass benötige, ob er familiäre Pflichten habe und in Österreich ein Familienleben führe, ob er ein regelmäßiges Einkommen beziehe, ob er arbeitslos gemeldet sei, ob er Förderungen, Sozialhilfeleistungen oder eine Ausgleichszulage bekomme und wie er seine momentane Lebenssituation beschreiben würde, Stellung zu nehmen.

Der Aufforderung kam der BF per E-Mail, Auszug vom 01.12.2025, nach. Der BF brachte vor, dass er den Fremdenpass für Behördengänge, zum Nachweis seiner Identität und zur Erfüllung seiner beruflichen Verpflichtungen brauche. Es sei ihm unangenehm eine afghanische Staatsbürgerschaft beantragen zu müssen. Er habe eine Tochter, welche derzeit bei seiner Ex-Partnerin in Wien leben würde. Er verfüge über ein regelmäßiges Einkommen. Er beziehe keine Förderungen, Sozialhilfeleistungen oder Ausgleichszulagen.

3. Am 03.12.2025 (zugestellt am 09.12.2025) erging seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge BFA) der Bescheid mit dem Spruch, dass der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. §88 Abs 2a iVm §92 Abs. 1 Z3 FPG abgewiesen wird.

4. Gegen diesen Bescheid wurde am 30.12.2025, eingelangt am 07.01.2026, somit fristgerecht, Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer ohne Reisepass nicht möglich sei, das tägliche Leben uneingeschränkt zu bewältigen, und eine geordnete Lebensführung dadurch erheblich erschwert werde.

5. Mit Schreiben vom 14.04.2026 wurde dem BF seitens des BVwG ein Parteiengehör gewährt, welches durch den BF mit Eingabe vom 04.05.2026 beantwortet wurde.

6. Mit Schreiben vom 12.05.2026 wurde dem BFA ein Parteiengehör gewährt, welches unbeantwortet blieb.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Der BF führt den Namen XXXX und ist Staatsangehöriger Afghanistans. Er wurde am XXXX in Afghanistan geboren. Der BF ist Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zum muslimischen Glauben.

Der BF reiste am 10.12.2009 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Antrag in Bezug auf den Status des Asylberechtigten wurde abgewiesen. Dem BF wurde der Status subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt. Der BF verfügt derzeit über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, ausgestellt mit 28.02.2022. Der BF hält sich rechtmäßig in Österreich auf.

Der BF schloss im Jahr 2014 die Pflichtschule positiv ab.

In Österreich lebt die Tochter des BF derzeit bei seiner ehemaligen Lebensgefährtin in Wien.

Der BF ging im Zeitpunkt des Antragstellung und derzeit einer geregelten Arbeit nach.

Der BF wohnt in Linz.

Der BF verfügt über ein afghanische Tazkira, welche im Jahr 2020 ausgestellt wurde. Der BF verfügt über keinen afghanischen Reisepass. Der BF verfügt über eine Ehefrau in Afghanistan.

Der BF versuchte glaubhaft in Wien und in München bei den afghanischen Vertretungen einen afghanischen Reisepass zu erhalten, dies wurde ihn jedoch verwehrt.

Der BF benötigt den Reisepass zur gelegentlichen Ausreise und für dienstliche Angelegenheiten.

1.2. Zum bisherigen Verfahrensgang

Der BF stellte am 17.06.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses nach §88 Abs 2a FPG.

Der BF hat keinen afghanischen Reisepass. Der BF ist nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen.

Der BF wurde am 16.04.2021 vom Amtsgericht Wiesbaden unter der XXXX , aufgrund des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Grund für die Aussetzung zur Bewährung war eine positive Sozialprognose. Diese kam zustande, da er über einen festen Wohnsitz verfügte, einer geregelten Arbeit nachging, es ihm wichtig war, sich um seine Tochter zu kümmern und aufgrund der Erfahrungen in der Untersuchungshaft. Die Untersuchungshaft dauerte vier Monate.

Der BF wurde am 11.01.2022, rechtskräftig seit 17.01.2022, vom BG Schärding unter der XXXX wegen fahrlässiger Körperverletzung rechtskräftig verurteilt. Grundlage der Verurteilung war, dass der BF einen Verkehrsunfall verursacht hat, bei welchem eine dritte Person fahrlässig in Form einer Fraktur des Brustbeines, des ersten Lendenwirbels, einer Zerrung des linken Sprunggelenkes sowie mehreren Prellungen am ganzen Körper sohin schwer verletzt wurde.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des BF:

Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf den getätigten Angaben und dem Akteninhalt.

Dass der BF in Afghanistan geboren ist und über einen gültigen Aufenthaltstitel nach dem NAG – Daueraufenthaltstitel „EU“ - verfügt, ergibt sich aus dem aktuellen Auszug des Informationssystem Zentrales Fremdenregister, sowie der vorgelegten Kopie des Ausweises (OZ 6).

Der Abschluss der Pflichtschule ergibt sich aufgrund des Verwaltungsaktes.

Dass der BF eine Tochter hat, welche in Österreich geboren ist, geht aus der dahingehend glaubwürdigen Stellungnahme vom 04.05.2026 sowie der vorgelegten Kopie des ZMR hervor (OZ 13).

Der BF brachte glaubwürdig in der Stellungnahme vom 01.12.2025 vor, dass er bei der HK Personal GmbH arbeitete und legte einen aktuellen Arbeitsvertrag vor (OZ 12), womit festgestellt werden konnte, dass er derzeit arbeitstätig ist.

Sein Wohnsitz ist in der Melderegisterauskunft ersichtlich.

Dass der BF über ein Tazkira in Papierform verfügt, ergibt sich aus der vorgelegten Kopie der Tazkira aus dem Jahr 2020, welche von der Islamischen Republik Afghanistan ausgestellt wurde (OZ 8). Glaubhaft vorgebracht wurde, dass der BF über eine Ehefrau in Afghanistan verfügt (Stellungnahme vom 04.05.2026) sowie der Marriage Certification (OZ14).

2.2. Zum bisherigen Verfahrensgang:

Die Antragsstellung ist im Akt aufliegend.

Dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ergibt sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts. Der BF brachte glaubhaft vor und legte auch ein entsprechendes Schreiben vor, dass die afghanische Botschaft in Wien derzeit keinen gültigen afghanischen Reisepass ausstellen kann (OZ 9) sowie der glaubhaften Angaben, dass auch ein Versuch in München bei der afghanischen Vertretung einen Reisepass ausstellen zu lassen, erfolglos war, da die dortige Behörde nur afghanische Reisepässe für Personen ausstelle, welche in München wohnhaft sind (Stellungnahme vom 04.05.2026), dies ist glaubhaft, da auch auf der aktuellen Homepage der afghanischen Vertretung auf das Erfordernis des Wohnsitzes in Deutschland, Bayern und Baden-Württemberg, hingewiesen wird (https://www.afghanconsulatemunich.de/de/neu-reisepass/).

Auf der Internetseite des Afghanischen Konsulats in Dubai kann ein Reisepass beantragt werden, wenn ein physischer Reisepass bereits vorliegt (https://afghanconsulate.ae/services/applying-for-passport/). Es ist anzunehmen, dass der BF keinen afghanischen Reisepass in seinem Gewahrsam hat, da er im Jahr 2009 österreichisches Bundesgebiet betrat und seither keine Dokumente aus Afghanistan anforderte.

Sonstige Möglichkeiten der Reisepassbeschaffung konnten weder von der belangten Behörde vorgebracht werden noch vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt, sodass sich die Feststellung ergibt, dass der BF derzeit keinen afghanischen Reisepass erlangen kann.

Die Verurteilungen sind in der Strafregisterauskunft, sowie den im Akt befindlichen Urteilen (OZ 4) ersichtlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.

Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 88 FPG idF BGBl. I 39/2026 anwendbar.

Soweit im Folgenden auf höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) verwiesen wird, ist diese nach Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbar.

3. 1 Zu Spruchteil A)

3.1.1. §§ 88 und 92 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), §§ 20 Abs. 3 und 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) sowie Art 2 des Protokolls Nr. 4 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (ZPEMRK) lauten auszugsweise:

„Ausstellung von Fremdenpässen (FPG)

§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt. […]

(2a) Das in Art. 25 Abs. 2 der Statusverordnung vorgesehene Reisedokument wird Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, als Fremdenpass ausgestellt.

[…]

Versagung eines Fremdenpasses (FPG)

§ 92. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist unbeschadet der Statusverordnung zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;

2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;

3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;

4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;

5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

(1a) Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.

(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.

(3) Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.

Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln (NAG)

§ 20 (3) Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45) sind in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments - unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.

Artikel 2 - Freizügigkeit

Art. 2 (1) Jede Person, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und ihren Wohnsitz frei zu wählen.

(2) Jeder Person steht es frei, jedes Land, einschließlich des eigenen, zu verlassen.

(3) Die Ausübung dieser Rechte darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

(4) Die in Absatz 1 anerkannten Rechte können ferner für bestimmte Gebiete Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt sind.“

3.1.2. Diese Garantie der EMRK gilt auch für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der EMRK besitzen, aus dem sie ausreisen wollen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Abs. 44 zu § 21, S 217).

Aus der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR, 14.06.2022, L.B. gegen Litauen, 38121/20) ergibt sich, dass sich aus Art. 2 Abs. 2 4. Zusatzprotokoll zur EMRK in Einzelfällen auch eine positive Verpflichtung des Konventionsstaates ableiten lässt, Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Konventionsstaat aufhalten, Reisedokumente auszustellen, um ihnen eine entsprechende Freizügigkeit zu ermöglichen. Die Weigerung einen Fremdenpass auszustellen, stellt einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht gemäß Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK dar und steht auch in Widerspruch zu Art. 8 EMRK, wenn die betroffene Person über kein Reisedokument verfügt und nicht in der Lage ist, ein solches zu erhalten. Eingriffe müssen, um zulässig zu sein, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Verfolgung eines in Art. 2 Abs. 3 4. ZPEMRK genannten legitimen Eingriffszieles notwendig, d.h. geeignet und verhältnismäßig sein. Der Entscheidung des EGMR ist also zu entnehmen, dass keine generelle Verpflichtung besteht, im Mitgliedsstaat aufhältigen Fremden Reisedokumente auszustellen (Rn 59) und bei der Nichterteilung eines Fremdenpasses, welche grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit nach Art. 2 Abs. 2 4. Zusatzprotokoll zur EMRK darstellt, zu prüfen ist, ob dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (Rn 79f).

Mit Erkenntnis vom 16.06.2023 zu E 3489/2022 führte der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Verfassungskonformität des § 88 FPG aus, dass, wie bereits der EGMR mit Urteil vom 14.06.2022 festgehalten hat, Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht. Gleichwohl findet Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt. Der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK erstreckt sich also auf Konstellationen wie § 88 FPG (Rz 67). Dem Verfahren gemäß § 88 Abs. 1 FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art. 2 4. ZPEMRK prüfen kann und muss. Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in § 88 Abs. 1 FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Art. 2 Abs 2 4. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit bedeuten würde (Rz 70f).

Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses iSd § 88 Abs. 1 FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Art. 2 4. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird (vgl. auch VwGH vom 29.01.2025, Ra 2022/21/0215, Rz 9 ff).

3.1.3. Im gegenständlichen Fall hat der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 2a FPG in der Fassung vor dem 12.06.2026 gestellt.

Da der BF jedoch über keinen Status des subsidiär Schutzberechtigten verfügt ist die Anwendung dieser Bestimmung für die Erteilung des Fremdenpasses nicht anwendbar. Somit ist auch nicht auf das derzeitige Erfordernis gemäß § 88 Abs. 2a FPG iVm Art. 25 Abs. 2 StatusVO einzugehen, zumal auch hier die Notwendigkeit der Eigenschaft des Status des subsidiär Schutzberechtigten gegeben sein muss.

Parteienerklärungen im Verfahren sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen; es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Besondere Vorsicht ist bei der Annahme eines Verzichtes der Partei auf eine in den Verfahrensvorschriften oder im materiellen Recht begründete Rechtsposition geboten; diese Annahme ist nur zulässig, wenn die entsprechenden Erklärungen der Partei keinen Zweifel offenlassen. Gegebenenfalls hat die Behörde eine Klarstellung durch die Partei herbeizuführen. VwGH 93/10/0192, 24.01.1994

Hat ein Anbringen einen unklaren oder einen nicht genügend bestimmten Inhalt, so hat die Behörde den Gegenstand des Anbringens von Amtswegen - etwa durch Vernehmung der Beteiligten - zu ermitteln (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. November 1977, Zl. 700/77, und vom 3. April 1979, Zl. 2651/78). Die Behörde hat, wenn ein Parteienantrag mehrere Deutungen zulässt, auch den von der Partei damit verbundenen Sinn festzustellen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. September 1969, Zl. 854/68, und vom 13. Februar 1979, Zl. 1092/78). VwGH 89/10/0188, 18.02.1991

Der Prozessgegenstand wird im antragsgebundenen Verfahren durch den Inhalt des Antrags determiniert, wobei zu beachten ist, dass es für die Frage des Inhalts eines Antrags als Prozesshandlung lediglich auf die Erklärung des Willens und nicht auf den - davon abweichenden - tatsächlichen Willen des Antragstellers ankommt (Hinweis Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 152). VwGH 2004/04/0105, 20.10.2004

Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter, sondern auf den Inhalt der Eingabe, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an. Entscheidend ist, wie das Erklärte, also der Wortlaut des Anbringens unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Im Zweifel darf nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat. Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind aber davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe ohne Belang. Es ist unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, mag auch das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein. Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen. Keinesfalls ist es der Behörde gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen (vgl. - unter Hinweis auf die hg. Rechtsprechung - Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 38 f). VwGH 2009/08/0058, 19.01.2011

Gem. § 13a. AVG hat die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.

Nach stRsp des VwGH (siehe auch VwGH 18. 12. 2012, 2009/11/0226) hat die Behörde daher den Beteiligten gem. § 13a AVG nur die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen (zB zur Stellung eines Verlangens nach § 21 Abs 3 WehrG [vgl VwSlg 13.400 A/1991; ferner Rz 10]) nötigen Anleitungen zu geben, sie aber nicht in materiell(rechtlich)er Hinsicht zu beraten […] Hengstschläger/Leeb, AVG § 13a Rz 6 (Stand 1.1.2014, rdb.at).

Der BF beantragte am 17.06.2025 die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte nach §88 Abs 2a FPG. Zweck seines Anliegens ist daher eindeutig der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses, aufgrund welchen Status erscheint ihm nicht so wichtig.

Der BF hat keinen Titel als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich. Grundsätzlich ist der Antrag nach dem objektiven Erklärungswert zu beurteilen, also dem Fremdenpass aufgrund des Status als subsidiär Schutzberechtigter. Da die Voraussetzungen für die Erteilung nicht vorliegen, ist zu prüfen, ob der Antrag nicht dahingehend uminterpretiert werden kann, die Voraussetzungen für einen Fremdenpass aufgrund einer anderen rechtlichen Grundlage zu prüfen.

Der BF war vor der Behörde rechtlich nicht vertreten. Die Behörde hatte lediglich im Spruch den Status des subsidiär Schutzberechtigten angenommen, obwohl auch bekannt war, dass er über eine Aufenthaltskarte „Daueraufenthalt EU“ verfügt. Die Behörde hatte den BF daher falsch angeleitet und ist insoweit ihrer Manuduktionspflicht nicht nachgekommen. Aufgrund dieser mangelhaften Anleitung wurde das falsche Antragsformular ausgefüllt. Der objektive Wille des BF ist deshalb nicht nach dem Antragsformular zu beurteilen, sondern nach dem, was er der Behörde gegenüber geäußert und beantragt hat. Der griff der Behörde zum falschen Formular ist daher nicht dem BF zuzurechnen. Daher ist der der objektive Wille des Anbringens bei der Behörde auf die Ausstellung eines Fremdenpasses gerichtet und nicht auf die Rechtsgrundlage insbesondere, wenn man in die Überlegung einbezieht, dass der BF keinen von vornherein sinnlosen Antrag stellen wollte.

Daher ist weiters zu prüfen, ob der Fremdenpass aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage auszustellen ist.

3.1.4. Im gegenständlichen Fall ist daher die Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 FPG zu prüfen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, dem am 28.02.2022 der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ nach § 45 NAG erteilt wurde, er verfügt gegenwärtig über eine bis 27.02.2027 gültige Aufenthaltskarte und ist gemäß § 20 Abs. 3 NAG – unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer seiner Aufenthaltskarte – in Österreich unbefristet niedergelassen. Der Beschwerdeführer verfügt daher über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.

Dem Beschwerdeführer ist es derzeit nicht möglich, sich einen Reisepass seines Heimatstaates zu beschaffen. In Österreich werden, wie bereits dargelegt, keine afghanischen Reisepässe ausgestellt. Ausstellungen in München erfolgen lediglich für afghanische Staatsangehörige, die in Deutschland wohnhaft sind. Der Beschwerdeführer ist in Österreich aufrecht gemeldet. Auch sonstige Möglichkeiten der Beschaffung eines afghanischen Reisepasses sind nicht bekannt und wurden vom Bundesamt auch nicht konkret vorgebracht.

Der Beschwerdeführer ist seit 2009 im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig. Er benötigt den Fremdenpass für private Auslandsreisen und etwaige dienstliche Reisen. Darüber hinaus wurden vom Bundesamt zum Entscheidungszeitpunkt keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung festgestellt, die gegen die Ausstellung des beantragten Reisedokumentes sprechen würden.

Gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 FPG ist die Ausstellung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn der Fremde das Dokument benützen will, um gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Gemäß Abs. 3 ist bei der Tatsache einer dahingehenden strafbaren Handlung bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben.

Der BF wurde am 16.04.2021 vom Amtsgericht Wiesbaden aufgrund des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig verurteilt. Die Tathandlung liegt daher vor mehr als drei Jahren und war der BF seitdem nicht mehr in Haft, sodass hier von keinem Versagungsgrund gemäß § 92 Abs. 3 FPG auszugehen ist. Auch die zweite Verurteilung erfolgte im Jahr 2022 und war daher ebenfalls vor mehr als 4 Jahren. Auch wurde die Strafe auf Bewährung ausgesetzt und zeigte der BF keinerlei Anzeichen den Fremdenpass zu benutzen, um gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Der BF wurde einmalig diesbezüglich verurteilt und zeigt keine Wiederholungsgefahr.

Voraussetzung für die Passversagung ist jedoch auch eine durch die Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des Fremden zu treffende Prognoseentscheidung. Dabei liegt keine Bindung an die einem allenfalls vorangegangenen gerichtlichen Verfahren getroffenen Erwägungen vor (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 92 FPG, K6). Im Rahmen dieser Gefährdungsprognose ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände diese Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, wobei nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Es sind dabei etwa auch die sich seit der Begehung der strafbaren Handlungen geänderten Lebensumstände, eine Erwerbstätigkeit und die Dauer des Wohlverhaltenszeitraums zu berücksichtigen (vgl. VwGH 27.06.2024, Ra 2023/21/0163; 04.07.2023, Ra 2022/21/0187).

Der BF wohnt in Österreich, geht einer regelmäßigen Beschäftigung nach, hat mit seiner Tochter einen familiären Anknüpfungspunkt und ist auch davon auszugehen, dass der BF nach dem Haftübel aufgrund der Untersuchungshaft in Deutschland von einschlägigen Straftaten Abstand nimmt.

Es wird nicht übersehen, dass der BF eine weitere Straftat in Österreich begangen hat, aus dem Urteil, jedoch nicht erkennbar ist, dass der BF aufgrund des Konsums von Suchtmitteln den Verkehrsunfall verursachte, sodass auch hier keine Erschwernisgründe vorlagen.

Insgesamt kann daher von einer positiven Prognose beim BF ausgegangen werden und stehen keine Versagungsgründe gegen die Ausstellung des Fremdenpasses gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 FPG vor.

Ausgehend von obigen Erwägungen erweist sich fallbezogen und im Lichte des zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses für den Beschwerdeführer daher als unverhältnismäßig.

Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden, weshalb festzustellen war, dass dem Beschwerdeführer ein Fremdenpass gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 FPG auszustellen ist. Dies obliegt gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

3.1.5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde bereits geklärt war und Unklarheiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

Der belangten Behörde wurde auch die Möglichkeit gegeben im Rahmen eines Parteiengehörs zu den vorgelegten und eingeholten Dokumenten eine Stellungnahme abzugeben, von welchem sie jedoch nicht Gebrauch machte.

Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und

3.2. Zu Spruchpunkt B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Das Gericht konnte sich auf die oben zitierte einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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