Bundesverwaltungsgericht W185 2314977-1

W185 2314977-1Tribunal administratif fédéral25 juin 2026

Regest

Abhängigkeitsverhältnis Behebung der Entscheidung Beweiswürdigung familiäre Situation gesundheitliche Beeinträchtigung Kassation Überstellungsrisiko Versorgungslage

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W185 2314977-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W185.2314977.1.00

Spruch

W185 2314977-1/6E

W185 2314978-1/5E

W185 2314979-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX und 3.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Somalia, die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch die Kindesmutter XXXX , sämtliche vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2025, 1.) Zl. 1422165404-250007165, 2.) Zl. 1429548309-250406278, und 3.) Zl. 1422165306-250007179:

A)In Erledigung der Beschwerde werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge: BF1) ist die Mutter der nachgeborenen Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge: BF2) und des mj. Drittbeschwerdeführers (in der Folge: BF3).

Die BF1 stellte für sich und den BF3, beide Staatsangehörige Somalias, am 02.01.2025 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

Eurodac-Treffermeldungen zufolge wurde die BF1 in Griechenland am 17.09.2024 erkennungsdienstlich behandelt und suchte dort am 17.09.2024 um Asyl an.

Im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.01.2025 gab die BF1 zusammengefasst an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können und keine Medikamente zu benötigen. Sie sei in der 24. Woche schwanger. Sie sei mit ihrem minderjährigen Sohn nach Österreich eingereist. Ihr Ehemann sei in Europa aufhältig; sie wisse aber nicht genau, wo. Das Zielland der BF1 sei Österreich gewesen, da man hier “Unterstützung bekomme”. Sie sei am 19.05.2024 mit dem mj BF3 legal auf dem Luftweg von Mogadischu nach Ankara gereist. Die BF hätten sich dann von 19.05.2024 bis 14.09.2024 in der Türkei aufgehalten und seien in der Folge mit einem Boot nach Griechenland gelangt. In Griechenland hätten sie um Asyl angesucht und sei ihr, ihrem Ehemann und ihrem Sohn, der Asylstatus zuerkannt worden. Die BF1 habe einen griechischen Konventionspass und eine griechische Asylkarte erhalten. Am 29.12.2024 hätten die BF Griechenland verlassen und seien auf dem Luftweg nach Italien gereist. Dort habe ihr ihr Ehemann ihr Geld und ihre Dokumente gestohlen und die BF verlassen. In der Folge sei die BF1 mit ihrem Sohn am 30.12.2024 mit dem Zug nach Österreich gereist.

Am 15.01.2025 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) ein Informationsersuchen gemäß Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) an Griechenland. Dies unter Hinweis auf den Asylantrag in Österreich, die Eurodac-Treffermeldung zu Griechenland und den minderjährigen Sohn (BF3) der BF1.

Mit Schreiben vom 26.02.2025 teilte die griechische Dublin-Behörde mit, dass der BF1 und dem mj BF3 am 19.11.2024 in Griechenland der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. Sie hätten eine Aufenthaltsberechtigung, gültig von 20.11.2024 bis 19.11.2027, und Reisedokumente, bezüglich der BF1 gültig von 06.12.2024 bis 05.12.2029 und bezüglich des BF3 gültig von 06.12.2024 bis 05.12.2027, erhalten.

Am XXXX 2025 übermittelte das Bundesamt den griechischen Behörden eine Information über ein nachgeborenes Kind gemäß Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO sowie die entsprechende Geburtsurkunde (betreffend die BF2). In dem Schreiben wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Griechenland gemäß Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO der zuständige Mitgliedstaat für das in Österreich nachgeborene Kind der BF1 sei (AS 99).

Mit Schreiben vom XXXX 2025 wurden die griechischen Behörden erneut auf das nachgeborene Kind der BF1 und die Zuständigkeit Griechenlands für das nachgeborene hingewiesen (AS 119).

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 28.04.2025 gab die BF1 zunächst befragt an, kein Griechisch zu sprechen. Sie habe keine Krankheiten und nehme keine Medikamente ein. Sie werde nächste Woche an beiden Schultern operiert, da sie in Somalia im Jahr 2028 bei einem Autounfall verletzt worden sei. Die BF2 habe eine Fußfehlstellung am linken Bein und bekomme Medikamente. Der Vater des BF3 befinde sich in Somalia; der Vater der BF2, mit dem sie verheiratet sei, halte sich glaublich in Italien auf. Die BF1 habe diesen in Italien “aus den Augen verloren”. Am 23.10.2024 sei die BF1 nach Italien geflogen, da das Flugticket billiger gewesen sei als jenes nach Österreich.” Sie” hätten jedoch von Beginn an nach Österreich kommen wollen. In Italien sei den BF die Tasche gestohlen worden. Ihr Ehemann habe dann versucht, die Tasche wiederzuerlangen und seitdem habe sie ihn nicht mehr gesehen, obwohl sie versucht habe, ihn zu kontaktieren. Sie wisse nicht, wo sich der Genannte aufhalte. “Von Somalia bis nach Griechenland” sei die BF1von ihrer Mutter finanziell unterstützt worden; diese habe auch die Reise von Griechenland nach Österreich bezahlt. In Österreich oder anderen EU-Staaten habe die BF1 keine Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestehe. Eine Cousine der BF1 lebe seit etwa zwei Jahren als Asylwerberin in Österreich. Nach der Einreise der BF nach Österreich sei die angeführte Cousine fünf Tage lang bei den BF gewesen. Die BF würden von der angeführten Cousine nicht finanziell unterstützt. Da die BF1 in Kürze einen Operationstermin habe, sei beabsichtigt, dass ihre Cousine die BF in der Zeit des Krankenhausaufenthaltes unterstütze. Die BF1 führte weiter aus, sich von 14.09.2024 bis 23.12.2024 in Griechenland aufgehalten zu haben. In Griechenland hätten “sie” Asyl bekommen. Im Anschluss daran sei ihnen mitgeteilt worden, dass sie die Unterkunft verlassen müssten, weshalb sie sich entschieden hätten, Griechenland zu verlassen. In Griechenland habe die BF1 weder gearbeitet noch Kurse besucht. Im Camp hätten sie Essen bekommen. Die Lebensbedingungen in Griechenland seien “schwierig” gewesen. Sie hätten mit zehn bis zwölf Personen in einem Zelt gewohnt. Die BF1 erklärte, in Griechenland nicht in medizinischer Behandlung gewesen zu sein und dort auch nicht verfolgt oder bedroht worden zu sein. Sie habe in Griechenland bei einer Hilfsorganisation im Camp um Unterstützung bezüglich einer Wohnung angesucht, aber es hätte sehr lange gedauert, bis sie einen Termin bekommen hätte. Einmal habe die BF1 versucht, Unterstützung von einer Menschenrechtsorganisation, der Kirche oder einem staatlichen Programm zu erhalten. Sie habe einen Gutschein über EUR 20,00 erhalten, mit dem sie in einem Supermarkt habe einkaufen können. Sie habe im Camp bei der Essensverteilung helfen müssen und dann diesen Gutschein einmal pro Monat erhalten. Als sie in Griechenland im Camp gewesen sei, habe sie sich Arbeit gesucht. Es sei ihr mitgeteilt worden, dass die Arbeiter täglich acht bis neun Stunden auf einem Feld arbeiten müssten und dafür EUR 40,00 erhalten würden. Allerdings sei sie nicht genommen worden; ihr gesagt worden sei, dass nur Männer gebraucht würden. Sie habe nicht versucht, Griechisch zu lernen und auch keine Ausbildung gemacht. Am 17.12.2024 habe sie den griechischen Reisepass und am 19.12.2024 das Ticket bekommen; am 23.12.2024 sei sie dann aus Griechenland ausgereist. Das größte Problem in Griechenland sei, dass man keine Wohnung habe und das Quartier sofort nach dem Erhalt des Reisepasses verlassen müsse. Sie habe Griechenland verlassen, weil sie keine Unterkunft gehabt hätten und ihr Sohn eine Sprachtherapie brauche, welche in Griechenland schwer zu finden sei. Auch sie selbst brauche Operationen, welche sie in Griechenland nicht bekommen habe. Ihre Tochter brauche ebenfalls medizinische Unterstützung. In Griechenland dauere es lange, einen Arzttermin zu bekommen. Selbst wenn man ins Krankenhaus komme, müsse man die verschriebenen Medikamente selbst bezahlen. Deutsch habe die BF1 bisher nicht gelernt; sie könne ohne Sprachkenntnisse etwa als Schneiderin arbeiten.

Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 06.06.2025 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die BF nach Griechenland zurückzubegeben hätten (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz wurde den BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gegen die BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Dem Bescheid wurden die Länderfeststellungen der Staatendokumentation zu Griechenland, Stand: 27.05.2025, zugrunde gelegt.

Es wurde weiter ausgeführt, dass die Identität der BF1 und des BF3 nicht feststehe; die Identität der BF2 stehe fest. Die BF1 habe keine Krankheiten und nehme keine Medikamente ein, habe jedoch einen Operationstermin wegen einer Schulterverletzung. Die BF2 habe eine Fußfehlstellung, leide aber sonst an keinen Krankheiten und nehme keine Medikamente ein. Der BF3 habe keine Krankheiten und benötige keine Medikamente. Die griechischen Behörden hätten mit Schreiben vom 26.02.2025 mitgeteilt, dass die BF1 und der BF3 in Griechenland über den Flüchtlingsstatus verfügen würden. Die BF2 sei in Österreich (nach)geboren worden. Aufgrund der Mitteilung der griechischen Dublin-Behörde stehe fest, dass deren Mutter und deren mj Bruder in Griechenland der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. Deswegen sei davon auszugehen, dass auch die BF2 im Rahmen des Familienverfahrens den Status der Asylberechtigten erlangen und in Griechenland Schutz vor Verfolgung finden werde. Im Zuge des Familienverfahrens sei auch für die BF2 die Zuständigkeit Griechenlands gegeben. Die BF1 habe ihren Ehemann im Zuge der Reise von Griechenland nach Österreich in Italien “aus den Augen verloren”. In Österreich halte sich eine Cousine der BF1 auf, die sich in einem laufenden Asylverfahren befinde. Weitere Verwandten habe die BF1 in Österreich nicht. Aus den Angaben der BF1 hätten sich keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass die BF konkret Gefahr laufen würden, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass die BF dort Schutz vor Verfolgung gefunden hätten. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG sei nicht zu erteilen. Die Anordnung der Außerlandesbringung verletze die BF nicht im gemäß Art. 8 EMRK gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben. Die Abschiebung der BF in den Zielstaat sei zulässig.

Gegen diesen Bescheid erhoben die BF im Wege ihrer Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, die BF hätten Griechenland wegen unzumutbarer Lebensbedingungen, insbesondere wegen Überfüllung und unhygienischer Zustände im Zeltlager sowie fehlender medizinischer Versorgung, verlassen. Im Fall einer Außerlandesbringung nach Griechenland wären die Genannten unzumutbaren Lebensumständen ausgesetzt, was eine Verletzung von Art. 3 darstellen würde. Eine Abschiebung würde auch das Familienleben iSd Art. 8 EMRK beeinträchtigen. Als vulnerable Familie mit kleinen Kindern läge eine besonders starke Gefährdung vor, in Griechenland erneut in eine ausweglose und existenzbedrohende Lage zu geraten. Die prekären Wohnverhältnisse, die desolate medizinische Versorgung sowie die Gefahr der Obdachlosigkeit würden fundamentale Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK verletzen. Die BF2 sei im März 2025 in Österreich zur Welt gekommen. Am XXXX sowie am XXXX 2025 habe Österreich die griechischen Behörden über deren Geburt und Asylantragstellung informiert. Ein Bescheid zur BF2 liege bis dato nicht vor. Es sei auch nicht ersichtlich, ob eine Rückmeldung der griechischen Behörden zur Rückübernahme der BF2 erfolgt sei. Gegenständlich sei keine Kindeswohlprüfung durchgeführt worden. Das Bundesamt hätte eine Einzelfallprüfung durchführen müssen. Nur bei Vorliegen einer entsprechenden individuellen Zusicherung ließe sich davon ausgehen, dass die BF in Griechenland adäquat versorgt würden. Die Behörde habe sich nicht mit der individuellen Vulnerabilität der BF auseinandergesetzt. Bei einer Rückkehr würden die BF weder eine menschenwürdige Unterkunft noch einen Zugang zu Sozialleistungen, Arbeit, Bildung und Lebensmitteln oder gesundheitlicher Versorgung erhalten.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.06.2025 wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

Zu A)

Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Gemäß § 4a AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.

Der BF1 und dem mj BF3 wurde in Griechenland am 19.11.2024 Flüchtlingsstatus zuerkannt. Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis (ADET) – auch Residence Permit Card (RPC) –, gültig von 20.11.2024 bis 19.11.2027, sowie Konventionsreisepässe, bezüglich der BF1 gültig von 06.12.2024 bis 05.12.2029 und bezüglich des BF3 gültig von 06.12.2024 bis 05.12.2027, erhalten.

Am XXXX .2025 kam die BF2 in Österreich zur Welt. Die gesetzliche Vertreterin suchte für diese in Österreich um internationalen Schutz an.

Am XXXX 2025 und am XXXX 2025 übermittelte das Bundesamt den griechischen Behörden eine Information über das nachgeborene Kind gemäß Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO sowie die Geburtsurkunde der BF2.

Eine Antwort Griechenlands auf diese Anschreiben ist dem Akt nicht zu entnehmen.

In den gegenständlichen Verfahren ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend davon aus, dass die BF1 und der mj BF3 in Griechenland asylberechtigt sind und sohin im Mitgliedstaat Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden haben. In Österreich stellten sie dennoch erneut Anträge auf internationalen Schutz. Ebenso ist unstrittig, dass die in Österreich geborene BF2 in Griechenland nie asylberechtigt war und dass der erste Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt wurde (durch seine gesetzliche Vertreterin, die BF1).

Die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2025 sind auf der Basis eines mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG zu erfolgen hat.

Im gegenständlichen Fall stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Bescheid der BF2 fest, dass diese in Österreich geboren worden sei. Aufgrund der Mitteilung der griechischen Dublin-Behörde stehe fest, dass deren Mutter und deren mj Bruder in Griechenland der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. Deswegen sei davon auszugehen, dass auch die BF2 im Rahmen des Familienverfahrens den Status der Asylberechtigten erlangen und in Griechenland Schutz vor Verfolgung finden werde. Im Zuge des Familienverfahrens sei auch für die BF2 die Zuständigkeit Griechenlands gegeben.

Zusammengefasst wurde in der Beschwerde verfahrenswesentlich vorgebracht, dass Österreich am XXXX 2025 sowie am XXXX 2025 die griechischen Behörden über die Geburt und Asylantragstellung der BF2 informiert habe. Ein Bescheid die BF2 betreffend liege nicht vor. Es sei auch nicht ersichtlich, ob eine Rückmeldung der griechischen Behörden zur Rückübernahme der BF2 erfolgt sei.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem rezenten Erkenntnis vom 03.03.2026, E 3440-3441/2025 und E 3567-3568/2025, in einem vergleichbaren Fall betreffend ein Elternpaar mit zwei minderjährigen Kindern, wobei eines davon erst in Österreich geboren wurde, zunächst unter Zugrundelegung des klaren Wortlauts des § 4a AsylG festgehalten, dass es für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen ist, ausschließlich darauf ankommt, ob dem Fremden in einem anderem EWR-Staat oder in der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. In dem vom Verfassungsgerichtshof entschiedenen Fall wurde der § 4a AsylG jedoch entgegen dessen Wortlaut angewendet und verkannte das Bundesverwaltungsgericht dadurch grob die Rechtslage.

Wörtlich wurde ausgeführt wie folgt:

„Die vom Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die in Österreich geborene Zweitbeschwerdeführerin, die noch nie in Griechenland war, dort keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und der daher auch (dort oder in einem anderen relevanten Staat) nicht der Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, angestellten Prognoseentscheidung, ob ihr nach einer „Überstellung“ nach Griechenland ein Schutzstatus zuerkannt werden wird, erweist sich als irrelevant; die auf diese Prognoseentscheidung aufbauende, den Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz (gestützt auf § 4a AsylG 2005) zurückweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes verkennt die Rechtslage grob und erweist sich damit als willkürlich.“

Konkretisierend wurde sodann festgehalten, dass die [dortigen] Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß Art. I Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassistischer Diskriminierung verletzt wurden. Da dieser Mangel gemäß § 34 Abs. 4 AsylG auch auf die Entscheidungen der übrigen Beschwerdeführer durchschlägt, wurden auch die Erkenntnisse betreffend die übrigen Beschwerdeführer aufgehoben.

Zwar ist fallgegenständlich vor dem Hintergrund der Asylzuerkennung an die BF1 und den BF3 (und damit an alle Kernfamilienmitglieder der BF2) in Griechenland damit zu rechnen, dass auch der in Österreich nachgeborenen BF2 in Griechenland aufgrund ihrer Familieneigenschaft als Kind der Asylberechtigten BF1 Asyl zuzuerkennen sein wird, was jedoch das Bundesamt nicht dazu ermächtigt, antizipierend festzustellen, dass der BF2 - ohne entsprechende Zusicherung Griechenlands - im Fall deren Überstellung Asyl zuzuerkennen und ihr die erforderlichen Dokumente auszustellen sein werden.

Aufgrund der mangelhaft ermittelten Sachverhaltsgrundlage, ob Griechenland der BF2 den Status einer Asylberechtigten zuerkennt und ihr eine Residence Permit Card sowie einen Konventionsreisepass ausstellt, kann unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im gegenständlichen Fall nicht abschließend beurteilt werden, ob der Antrag der BF2 auf internationalen Schutz in Österreich gemäß § 4a AsylG zurückgewiesen werden kann.

Im fortgesetzten Verfahren sind sohin entsprechende Ermittlungen, insbesondere im Sinne einer Anfrage betreffend die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten an die BF2 an Griechenland, durchzuführen, um feststellen zu können, ob Griechenland der Genannten den Status einer Asylberechtigten zuerkennen und ihr eine Residence Permit Card sowie einen Konventionsreisepass ausstellen wird. Die tatsächliche Zuerkennung muss bereits im Vorhinein feststehen. Dies kann durch Einholung einer Zusicherung Griechenlands, der BF2 im Fall der Überstellung Asyl zuzuerkennen und ihr eine Residence Permit Card sowie einen Konventionsreisepass auszustellen, bewerkstelligt werden.

Die Ermittlungsergebnisse des Bundesamtes sowie die aktuellsten Länderinformationen zu Griechenland sind den BF in weiterer Folge zur Kenntnis zu bringen und ihnen ist hierzu Parteiengehör zu gewähren. Eine entsprechende Prüfung des Kindeswohls ist vorzunehmen.

Auf Basis dieser Ermittlungsergebnisse hat das Bundesamt neue Bescheide für alle drei BF zu erlassen. Lediglich der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens für den Fall, dass keine Zusicherung Griechenland betreffend die Asylzuerkennung an die BF2 erteilt werden sollte, dieser Umstand auf die Verfahren der beiden anderen BF durchschlägt.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

In den gegenständlichen Fällen konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und die bekämpften Bescheide zu beheben sind. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

Da sich eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen (vgl. z.B. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens und die Einräumung eines Parteiengehörs entsprechend den insofern eindeutigen Verfahrensvorschriften durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie die daran anknüpfende Konsequenz des § 21 BFA-VG. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken.

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