Bundesverwaltungsgericht W229 2330496-1

W229 2330496-1Tribunal administratif fédéral26 juin 2026

Regest

Arbeitslosengeld Einkommenssteuerbescheid Fristverlängerung Geringfügigkeitsgrenze Rückforderung selbstständig Erwerbstätiger Widerruf

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W229 2330496-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W229.2330496.1.00

Spruch

W229 2330496-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Beatrix BINDER und Mag.a Eva MALLASCH über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel vom 21.08.2025, VSNR: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 29.10.2025, Zl. XXXX , betreffend Rückforderung und Widerruf des Arbeitslosengeldes, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass in Spruchpunkt 2. und in Spruchpunkt 3. der Betrag € 1.331,14 durch den Betrag € 1.313,16 ersetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (im Folgenden: AMS) vom 21.08.2025 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes der Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum von 01.01.2022 bis 03.03.2022 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 2.455,20 verpflichtet.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin laut Einkommensteuerbescheid die Jahresgrenze der SVS überschritten habe, was zu einer nachträglichen Einbindung in die Pflichtversicherung geführt habe. Diesen Umstand habe die Beschwerdeführer dem AMS nicht bzw. verspätet gemeldet.

2. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde, in welcher sie zusammengefasst ausführte, dass sie ihre Bruttoerklärungen regelmäßig und vollständig abgegeben habe und ihre Einkünfte während ihres Leistungsbezugs stets unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze gelegen seien. Bei der Doppelversicherung müsse es sich um eine bürokratische Überschneidung handeln, nicht um ein Verschulden der Beschwerdeführerin. Aus den Einkommensdaten sei auch ersichtlich, dass ihre Einkünfte minimal gewesen seien. Zudem übersteige der Rückforderungsbetrag ihr tatsächlich erzieltes Einkommen.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 29.10.2025 wurde der angefochtene Bescheid vom 21.08.2025 dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung des Betrags von € 1.331,24 verpflichtet wurde.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das AMS an die rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide gebunden sei. Laut abgeändertem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2022 habe die Beschwerdeführerin € 7.729,09 an Einkommen erzielt, was ein monatliches Nettoeinkommen von € 644,09 ergebe. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer gewerblichen Tätigkeit in die Pflichtversicherung der Pensionsversicherung einbezogen worden. Das tägliche Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin habe € 21,47 betragen, was unter ihrem Leistungsbezug von € 39,60 täglich liegen würde. Deshalb sei der Betrag von € 1.331,14 (62 Tagsätze á € 21,47) zurückzufordern.

4. Die Beschwerdeführerin beantragte rechtzeitig die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte ergänzend aus, dass sie im gegenständlichen Zeitraum geringfügig selbständig tätig gewesen sei. Wäre dieselbe Tätigkeit in einem geringfügigen Angestelltenverhältnis erfolgt, wäre keine Rückforderung ausgesprochen worden, was gegenständlich zu einer Ungleichbehandlung zwischen selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigen führen würde.

5. Mit Schreiben des AMS vom 19.12.2025 wurde die Beschwerde gemäß § 15 Abs. 2 VwGVG an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

6. Mit Stellungnahme vom 22.06.2026 teilte das AMS mit, dass der Rückforderungsbetrag wie folgt zu berechnen ist: Rückforderbarer Tagsatz: € 7.729,09 : 365 Tage = € 21,18 x 62 Tage = € 1.313,16 = rückforderbarer ALG-Bezug.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin bezog bereits in der Vergangenheit Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Sie beantragte am 02.07.2021 (Tag der Geltendmachung) neuerlich Arbeitslosengeld und gab im Antragsformular an, selbständig erwerbstätig zu sein. Sie bezog daraufhin Arbeitslosengeld in Höhe von € 39,60 täglich.

Im verfahrensrelevanten Zeitraum übermittelte die Beschwerdeführerin dem AMS Erklärungen über das Bruttoeinkommen sowie den Umsatz in folgender Höhe:

01.01. 2022 – 31.01.2022: Bruttoeinkommen iHv € 0,00

01.02. 2022 – 28.02.2022: Bruttoeinkommen iHv € 200,00

01.03. 2022 – 31.03.2022: Bruttoeinkommen iHv € 300,00.

Am 26.07.2022 meldete sich die Beschwerdeführerin wegen ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit mit 27.06.2022 vom Bezug von Arbeitslosengeld ab.

Die Beschwerdeführerin war im Jahr 2022 durchgehend selbständig erwerbstätig. Der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2022 vom 08.10.2025 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 7.729,09 aus. Die Einkommensteuer für das Jahr 2022 wurde mit € 0,00 festgesetzt.

Die Beschwerdeführerin unterliegt seit 01.01.2022 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG, in welche sie nachträglich einbezogen wurde.

Das AMS erfuhr durch eine Überlagerungsmeldung vom 10.07.2025 über die Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung nach dem GSVG. Am 14.07.2025 sah das AMS den (früheren) Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2022 vom 10.04.2025 ein.

Daraufhin erging der gegenständliche Bescheid.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Insbesondere liegen der Bezugsverlauf vom 19.12.2025 sowie der Antrag auf Arbeitslosengeld vom 02.07.2021 im Akt ein.

Die Meldung über das Ende der Vormerkung vom 26.07.2022 liegt im Akt ein.

Ebenso liegt eine Erläuterung der Beschwerdeführerin zu ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit vom 31.03.2021 im Akt ein, in welcher sie ausführt, dass sie die Tätigkeit seit 05.01.2021 ausübe, sich für eventuelle Aufträge bereithalte und der wöchentliche Zeitaufwand derzeit 16 Stunden betrage. Dass sie die selbständige Erwerbstätigkeit im Jahr 2022 nicht durchgängig erbracht hätte, wird von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Vielmehr geht aus ihrem Vorbringen, diese zunächst nur geringfügig erbracht zu haben, sowie aus ihren Einkommenserklärungen gerade hervor, dass sie durchgängig selbständig erwerbstätig war.

Die Erklärungen über das Bruttoeinkommen der einzelnen Monate liegen im Akt ein.

Die vom AMS abgefragten Einkommensteuerdaten für das Jahr 2022 liegen im Akt ein, daraus ergibt sich ein Bescheiddatum vom 08.10.2025. Dass die Beschwerdeführerin diesen Bescheid angefochten hätte, bringt sie nicht vor. Dass der Bescheid nicht rechtskräftig wäre, wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet.

Dass das AMS am 10.07.2025 eine Überlagerungsmeldung des Dachverbands der Sozialversicherungsträger erhielt, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, ebenso die Abfrage der Einkommensteuerdaten am 14.07.2025, woraus das Bescheiddatum von 10.04.2025 ersichtlich ist.

Dass die Beschwerdeführerin der GSVG-Pflichtversicherung unterliegt, ergibt sich ebenso aus dem Verwaltungsakt und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten, mag sie es auch als Verwaltungskollision bezeichnen. Dass sie betreffend die Pflichtversicherung bei der SVS urgiert hätte, wurde von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.

3.2. Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]

§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. […]

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:

a) wer in einem Dienstverhältnis steht;

b) wer selbständig erwerbstätig ist; […]

(6) Als arbeitslos gilt jedoch,

a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben; […]

§ 36a. (1) Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.

(2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

[…]

(5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:

1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;

[…]

(7) Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln.

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

[…]

(5) Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen.

(6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. […]“

3.3. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der gegenständliche Bescheid vom 21.08.2025 mehr als drei Jahre nach dem gegenständlichen Leistungszeitraum von 01.01.2022 bis 03.03.2022 erlassen wurde. Im Zusammenhang mit der in § 25 Abs. 6 AlVG enthaltenen Verlängerung der Frist für die Rückforderung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese nach dem letzten Satz des § 24 Abs. 2 AlVG 1977 und dem letzten Satz des § 25 Abs. 6 AlVG 1977 allein davon abhängig ist, dass die Nachweise nicht innerhalb der Zeitspanne von drei Jahren vorliegen. Das Gesetz stellt weder darauf ab, ob das AMS sich durch eigene Abfragen schon früher entsprechende Kenntnisse verschaffen hätte können, noch normiert es eine weitere Fristverlängerung, wenn die Nachweise dem AMS zwar vorliegen, die arbeitslose Person aber ihrer (sonstigen) Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist (vgl. VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0036 mHa VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0088, mwN).

Da das Vorliegen des ersten Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2022 vom 10.04.2025 dem AMS erst am 10.07.2025 zur Kenntnis gelangte, verlängert sich die Frist zur Rückforderung gemäß § 25 Abs. 6 letzter Satz AlVG um drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. Der gegenständliche Widerrufs- und Rückforderungsbescheid wurde somit rechtzeitig innerhalb der Frist erlassen und war das Rückforderungsrecht noch nicht erloschen.

3.3.2. Zum Widerruf des Arbeitslosengeldes:

3.3.2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 12 Abs 3 lit. b AlVG der Inbegriff der in persönlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit verrichteten Arbeitsleistungen, die die Schaffung von Einkünften in Geld oder sonstigen Gütern bezwecken. Hierbei ist es rechtlich belanglos, ob dieser Zweck regelmäßig erfüllt und in welchem Ausmaß er erreicht wird. Der Frage, ob die Beschwerdeführerin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum des Leistungsbezugs Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit in einem die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Ausmaß bezogen hat, ist gedanklich vorgelagert, ob sie in diesem Zeitraum überhaupt selbständig erwerbstätig gewesen ist. Dabei kommt es allerdings nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zufließens von Einkünften aus einer solchen selbständigen Erwerbstätigkeit (also etwa nicht auf den Zeitpunkt der Umsätze) an, sondern – wenn die selbständige Erwerbstätigkeit erst begonnen wurde – auf jenen Zeitpunkt, in dem eine solche Tätigkeit erstmals entfaltet worden ist, das heißt, ab welchem Zeitpunkt die im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit beabsichtigten Leistungen erstmals nach außen zu Tage tretend zumindest angeboten wurden (VwGH 29.01.2014, 2011/08/0321).

Von der nur vorübergehenden selbständigen Erwerbstätigkeit ist der Fall zu unterscheiden, in dem die Erwerbstätigkeit zwar durchgehend ausgeübt wird, aber nicht ständig nach außen in Erscheinung tritt (vgl. Pfeil in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 36a AlVG Rz 24 (Stand 1.12.2023, rdb.at)).

Bei der Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit nach § 12 Abs. 6 lit. c AlVG ist auf Grund des § 36a Abs. 2 und Abs. 5 Z 1 AlVG auf das Einkommen abzustellen, welches im Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr ausgewiesen ist. Schon mit dieser Anordnung ist es aber jedenfalls ausgeschlossen, bei der Ermittlung des gemäß § 12 Abs. 6 lit. c AlVG maßgeblichen Monatseinkommens das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit aus (vom Steuerbescheid erfassten) Zeiten ohne Arbeitslosengeldbezug außer Betracht zu lassen (vgl. VwGH 23.10.2002, 2002/08/0052).

Bei der Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit nach § 12 Abs. 3 lit. b iVm Abs. 6 lit. c AlVG ist auf Grund des § 36a Abs. 2 und Abs. 5 Z 1 AlVG auf das Einkommen abzustellen, welches im Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr ausgewiesen ist. Schon mit dieser Anordnung ist jedenfalls ausgeschlossen, bei der Ermittlung des gemäß § 12 Abs. 6 lit. c AlVG maßgeblichen Monatseinkommens das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit aus (vom Steuerbescheid umfassten) Zeiten ohne Arbeitslosengeldbezug außer Betracht zu lassen. § 36a Abs. 7 AlVG bestimmt, dass als monatliches Einkommen bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens gilt. Die Zwölftelung des sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Jahreseinkommens hat dann nicht Platz zu greifen, wenn die selbstständige Erwerbstätigkeit bloß vorübergehend ausgeübt wird (vgl. VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0109 RS 1; 24.04.2014, 2013/08/0050 jeweils mit weiteren Nachweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Arbeitslosengeldbezugs an den Spruch des Einkommensteuerbescheids gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzugs des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (vgl. VwGH 29.01.2014, 2011/08/0321; 18.02.2009, 2006/08/0033 mwN.).

Im Jahr 2022 betrug die monatliche Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG € 485,85.

3.3.2.2. Die Beschwerdeführerin ist im verfahrensgegenständlichen Zeitraum einer durchgängigen selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Bei der Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit ist gemäß § 36a Abs. 2 und Abs. 5 Z 1 AlVG auf das Einkommen abzustellen, welches im Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr ausgewiesen ist. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 36a Abs. 7 AlVG gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit als monatliches Einkommen ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens. Somit ist nicht nur das Einkommen, das während des Arbeitslosengeldbezugs erzielt wurde, zu berücksichtigen, sondern das gesamte Jahreseinkommen, das im Einkommensteuerbescheid ausgewiesen ist.

Wie die belangte Behörde bereits festgestellt hat, erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2022 ein Nettoeinkommen von € 7.729,09. Dass der Einkommensteuerbescheid nicht rechtskräftig wäre oder die festgestellten Einkünfte nicht korrekt wären, ist nicht hervorgekommen. Es ergibt sich somit ein monatliches Nettoeinkommen von € 644,09 (€ 7.729,09 / 12), was über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liegt, mag das Jahreseinkommen der Beschwerdeführerin – wie sie selbst vorbringt – auch insgesamt nicht hoch gewesen sein.

Die Beschwerdeführerin galt somit gemäß § 12 Abs. 3 lit. b AlVG nicht als arbeitslos.

Als weiteres Indiz spricht die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gegen das Vorliegen der Arbeitslosigkeit, auch wenn das Bundesverwaltungsgericht an eine Meldung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger nicht gebunden ist (vgl. nochmals VwGH 29.01.2014, 2011/08/0321).

Da die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht als arbeitslos galt, war die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet und demnach nach § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen.

3.3.3. Zur Rückforderung des bezogenen Arbeitslosengeldes:

Gemäß § 25 Abs. 1 dritter Satz ist die Empfängerin einer Leistung nach diesem Bundesgesetz auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.

Im gegenständlichen Fall ist aufgrund des nachträglichen Einkommensteuerbescheids hervorgekommen, dass der Beschwerdeführerin das von 01.01.2022 bis 03.03.2022 gewährte Arbeitslosengeld nicht gebührte. Die Beschwerdeführerin wurde somit zu Recht zur verschuldensunabhängigen Rückforderung verpflichtet.

Da die Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld in Höhe von € 39,60 täglich bezog, würde der Rückforderungsbetrag ihr erzieltes Einkommen übersteigen.

Zur Berechnung des täglichen Nettoeinkommens ist das Jahresnettoeinkommen der Beschwerdeführerin durch 365 Tage zu teilen (vgl. zur Berechnung des täglichen Nettoeinkommens etwa § 21 Abs. 3 AlVG betreffend Bemessung des Arbeitslosengeldes).

Aus dem Nettoeinkommen von € 7.729,09 ergibt sich ein Tageseinkommen von € 21,18 (€ 7.729,09 / 365). Dies ergibt somit einen Rückforderungsbetrag von € 1.313,16 (€ 21,18 x 62 Bezugstage). Die Spruchpunkte 2. und 3. der Beschwerdevorentscheidung waren – wie auch das AMS einräumt – somit entsprechend abzuändern.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, die gegenständliche Rückforderung stelle eine Ungleichbehandlung von selbständig Erwerbstätigen im Vergleich zu unselbständigen Erwerbstätigen mit vergleichbaren Einkommen dar, ist festzuhalten, dass Selbständige im Gegensatz zu unselbständig Beschäftigten das Ausmaß ihrer Arbeitsleistung und somit auch dem Zufluss von Einkünften selbst steuern können – wenn auch abhängig von Wirtschafts- und Auftragslage. Würden bei der Beurteilung, ob bei Selbständigen Arbeitslosigkeit vorliegt, lediglich jene Monate berücksichtigt werden, in denen Einkünfte unter der Geringfügigkeitsgrenze erzielt werden, so wäre es möglich, Einnahmen auf einen oder wenige Monate zu beschränken und im restlichen Jahr Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu beziehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die indirekte Finanzierung einer unternehmerischen Tätigkeit nicht Sinn und Zweck der Arbeitslosenversicherung ist (vgl. etwa VwGH 26.05.2004, 2001/08/0124 mHa VwGH 20.12.2001, 2001/08/0050). Bei der Frage, ob selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht auf das tatsächliche Zufließen von Einkünften an, sondern darauf, ob eine selbständige Tätigkeit entfaltet wurde (vgl. nochmals VwGH 29.01.2014, 2011/08/0321). Die Beschwerdeführerin war im Jahr 2022 durchgehend selbständig erwerbstätig und hielt sich auch während des Leistungsbezugs für Aufträge bereit. Der Unterscheidung von unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit wird zudem insofern Rechnung getragen, dass der Rückforderungsbetrag mit den tatsächlich erzielten Einkünften laut Einkommensteuerbescheid – wie im gegenständlichen Fall – begrenzt ist.

3.3.4. Hinsichtlich des Antrags der Beschwerdeführerin zur Aussetzung der Einhebung des Rückforderungsbetrags ist festzuhalten, dass der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG ohnehin aufschiebende Wirkung zukommt.

Der Beschwerdeführerin steht es frei, hinsichtlich des Rückforderungsbetrags einen Antrag auf Ratenzahlung beim AMS zu stellen.

3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg.cit hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).

Im vorliegenden Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und liegen insbesondere keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMR, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.