Bundesverwaltungsgericht W144 2345432-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.06.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W144.2345432.1.00
Spruch
W144 2345432-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , festgestellte Volljährigkeit mit XXXX alias XXXX alias XXXX , geb., StA. von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2026, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)Die Beschwerde wird gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 39/2026 als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:
Gem. Art 42 der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, (Asyl- und Migrationsmanagementverordnung – AMMVO) iVm Art. 84 und 85 leg.cit., sowie Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO, wird gegen die BF eine Überstellungsentscheidung nach Italien erlassen. Zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz ist Italien zuständig.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I.Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (BF), eine volljährige Staatsangehörige von Somalia, verließ ihr Heimatland bereits im Oktober 2024 und begab sich über Äthiopien, Sudan und Libyen letztlich auf dem Seeweg am 09.10.2025 nach Italien, wo sie unter dem Nationale XXXX , XXXX (somit volljährig!) geb., erkennungsdienstlich behandelt wurde. In der Folge reiste die BF am 03.11.2025 von Italien nach Österreich ein, wo sie am selben Tag, unter der Behauptung minderjährig zu sein (!), den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet stellte.
Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Im Zuge ihrer Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 03.11.2025 gab die BF an, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Ihre Eltern und 9 Geschwister befänden sich nach wie vor in Somalia, im Bundesgebiet habe sie keine Angehörigen. In Italien seien ihr die Fingerabdrücke abgenommen worden, Asylantrag habe sie dort keinen gestellt. Die Zustände in Lampedusa seien schrecklich gewesen, sie sei in Italien nicht versorgt worden.
Eine erste Altersdiagnostik mittels Handwurzelröntgen vom 16.12.2025 ergab mit dem Ergebnis „GP 26, Schmeling 4“, einen Hinweis auf Volljährigkeit der BF.
Das BFA richtete am 02.01.2026 unter ausdrücklichem Hinweis auf den italienischen Eurodac-Treffer, auf den Reiseweg und auf die voraussichtliche Volljährigkeit der BF ein auf Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien. Italien hat seine diesbezügliche Zuständigkeit und die Rückübernahme der BF durch Fristablauf gem. Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO mit Ablauf des 02.03.2026 akzeptiert.
Angesichts der (nunmehrigen) Behauptung der BF minderjährig zu sein, wurde ein multifaktorielles Altersfeststellungsgutachten der medizinischen Universität Wien, Ass. Prof. iR., Dr. XXXX vom 17.01.2026 eingeholt, welches zum Ergebnis kommt, dass das späteste fiktive Geburtsdatum der BF mit XXXX zu benennen ist, woraus sich ein höchstmögliches Mindestalter zum Zeitpunkt der Asylantragsstellung am 03.11.2025 von XXXX Jahren ergibt. Anzumerken ist, dass das zum Untersuchungszeitpunkt 16.01.2026 wahrscheinlichste Alter der BF mit XXXX Jahren anzugeben sei. Das behauptete Geburtsdatum ist mit dem tatsächlichen Lebensalter nicht vereinbar.
Im Zuge ihrer Einvernahme durch das BFA vom 23.04.2026 gab die BF im Wesentlichen an, dass ihre bisherigen Angaben im Verfahren der Wahrheit entsprechen, dass sie weder in Österreich, noch sonst im Bereich der Mitgliedstaaten Eltern, Kinder oder sonstige Verwandte habe, und dass sie keine relevanten Beweismittel vorlegen könne. Nach Vorhalt, dass Italien zur Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei, gab die BF an, dass sie nicht nach Italien zurückkehren könne, weil sie dort Probleme gehabt habe. So habe ihr Vater, vor dem sie geflohen sei, gehört, dass sie sich in Italien befinde, der Vater habe sie über das Telefon ihrer Mutter bedroht. Sie habe Angst, dass der Vater nach Italien kommen könnte. Die Länderinformationen betreffend Italien benötige sie nicht, sie habe sich 22 Tage lang dort aufgehalten, sie habe sich jedoch nicht sicher gefühlt. Sie habe weder physische noch psychische Unterstützung bekommen. Die Reise mit dem Schlauchboot sei schrecklich gewesen, nachdem das Boot kaputtgegangen sei, seien sie von der Behörde aus dem Meer gerettet worden. Wenn sie sage, dass sie keine Unterstützung erhalten habe, meine sie medizinische Versorgung und Betreuung in Italien.
Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 20.05.2026 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Italien gemäß 13 Abs. 1 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig sei.
Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat wurden in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):
„Allgemeines zum Asylverfahren Letzte Änderung 2026-02-09 15:46
In Italien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten:
ASGI/ECRE 7.2025
Das Gesetzesdekret Nr. 145 vom 11. Oktober 2024 legt fest, dass Asylwerber, die ihren Antrag ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 90 Tagen nach Einreise gestellt haben, einem beschleunigten Verfahren unterzogen werden. Gesetzesdekret Nr. 145/2024 (umgesetzt durch Gesetz 187/2024) führt weiters eine Regelung ein, wonach ein Asylantrag als stillschweigend zurückgezogen gilt, wenn der Antragsteller vor seinem Interview vor der Territorialkommission die Aufnahmeeinrichtung widerrechtlich verlässt oder sich aus einem Hotspot oder CPR absetzt [zu CPR siehe Versorgung / Unterbringung]; oder wenn der Antragsteller nicht zum Interview vor der Territorialkommission erscheint. Das Gesetz sieht vor, dass die Territorialkommission in diesen Fällen entweder den Antrag ablehnt (wenn sie ihn nach einer angemessenen Prüfung der Sachlage für unbegründet hält), oder die Prüfung aussetzt (wenn sie der Ansicht ist, dass sie nicht über eine ausreichende Bewertungsgrundlage verfügt). In letzterem Fall kann der Antragsteller innerhalb von neun Monaten ab Aussetzung die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Nach Ablauf dieser Frist wird das Verfahren für beendet erklärt. Stellt ein Betroffener nach der Ablehnung oder Beendigung eines stillschweigend zurückgezogenen Asylantrags erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, wird dieser einer vorläufigen Prüfung der Zulässigkeit unterzogen (ASGI/ECRE 7.2025).
Es gibt Berichte, dass Asylwerber, vor allem in Großstädten, mit Verzögerungen bei der Asylantragstellung konfrontiert sind, was auf die hohe Zahl der Asylanträge und den Mangel an Personal zurückzuführen ist. In der Praxis kann es vorkommen, dass die förmliche Registrierung eines Asylantrags erst Wochen oder Monate nach Äußerung des Asylwunsches stattfindet. Diese Verzögerung führt zu Schwierigkeiten für Asylwerber, die in der Zwischenzeit möglicherweise keinen Zugang zum Aufnahmesystem und zum nationalen Gesundheitssystem haben, mit Ausnahme der medizinischen Notversorgung (ASGI/ECRE 7.2025; vgl. IRC 4.2024).
Italien hat mit Dekret 133/2023 (umgesetzt durch Gesetz 176/2023) die Regelung eingeführt, dass der formulierte Asylwunsch nicht als Asylantrag gilt und kein Asylverfahren initiiert wird, sofern ein Antragsteller nicht vor der zuständigen Behörde erscheint, um einen formulierten Asylwunsch formell einzubringen (ASGI/ECRE 7.2025). Gemäß Auskunft der italienischen Behörden haben solche Asylsuchenden die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt erneut einen Asylantrag zu stellen, der nicht als Folgeantrag gilt, da der vorherige Asylwunsch nicht formalisiert worden ist (VB Rom 19.9.2024).
2024 wurden 158.605 Asylanträge in Italien gestellt. Im selben Jahr gab es 78.565 erstinstanzliche Entscheidungen, davon waren 28.185 Entscheidungen positiv (6.000 auf internationalen Schutz, 10.730 auf subsidiären Schutz und 11.455 auf humanitären Schutz) und 50.375 Entscheidungen negativ (inhaltliche Ablehnungen und Unzulässigkeit) (ASGI/ECRE 7.2025).
2025 wurden bis 16. Dezember 65.310 Neuankömmlinge auf dem Seeweg gezählt, darunter 11.920 unbegleitete Minderjährige (MdI 16.12.2025). 2025 wurden bis Juni 63.668 Asylanträge gestellt. Im selben Zeitraum wurden 49.003 erstinstanzliche Entscheidungen getroffen (bei 220.808 anhängigen Verfahren im Juni 2025), von denen 6 % auf internationalen Schutz lauteten, 13 % auf subsidiären Schutz, 12 % auf speziellen (humanitären) Schutz und 69 % wurden abgelehnt (rejection) (UNHCR 15.12.2025).
Quellen
ASGI/ECRE - Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigrazione (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2025): Country Report: Italy; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/07/AIDA_IT_2024update.pdf, Zugriff 25.9.2025
IRC - International Rescue Committee (4.2024): Please, wait; Barriers to access the procedure for international protection in Italy, https://www.rescue.org/sites/default/files/2024-04/PLEASE, WAIT_Barriers to access the procedure for international protection in Italy.pdf, Zugriff 19.12.2025
MdI - Ministero dell'Interno [Italien] (16.12.2025): Wochenmeldung der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit des italienischen Innenministeriums [liegt bei der Staatendokumentation auf]
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (15.12.2025): ITALY WEEKLY SNAPSHOT (08 DEC - 14 DEC 2025), https://data.unhcr.org/en/documents/download/120129, Zugriff 17.12.2025
VB Rom - Verbindungsbeamter des BMI in Italien [Österreich] (19.9.2024): Auskunft der italienischen Dublin-Abteilung
Dublin-Rückkehrer
Letzte Änderung 2026-02-09 16:28
Am 5.12.2022 informierte die italienische Dublin-Einheit die anderen Dublin-Länder in einem Schreiben darüber, dass ab dem darauffolgenden Tag die Überstellungen nach Italien ausgesetzt würden, da es keine Plätze im Aufnahmesystem gebe. Italien wies darauf hin, dass die Aussetzung keine Auswirkungen auf die Wiedervereinigungsverfahren für Minderjährige habe (ASGI/ECRE 7.2025) (ASGI/ECRE 1.7.2024). Da Italien kein Enddatum kommuniziert hat, gilt die Maßnahme bis auf Weiteres (MdI 5.12.2022).
Dublin-Rückkehrer, die bereits einen Asylantrag in Italien gestellt haben, sind in jene Provinz zu transferieren, wo sie ihren Antrag gestellt haben. Wurde noch kein Asylantrag in Italien gestellt, sind die Rückkehrer unter Wahrung der Familieneinheit in der Provinz des Ankunftsflughafens unterzubringen. Wenn Italien einer Überstellung ausdrücklich zustimmt, wird der Flughafen angegeben, welcher der für das konkrete Asylverfahren zuständigen Quästur am nächsten liegt. Wenn Italien durch Fristablauf zustimmt, landen Rückkehrer üblicherweise auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die zuständige Quästur ist oft weit entfernt und die Rückkehrer haben nur wenige Tage Zeit, um sie zu erreichen (ASGI/ECRE 7.2025), und die Rückkehrer haben fünf bis sieben Arbeitstage Zeit (EUAA/MdI 12.4.2023), dort zu erscheinen. Sie werden weder begleitet noch über die Anreisemöglichkeiten informiert. In einigen Fällen werden die Rückkehrer in Mailand von der Behörde mit entsprechenden Fahrkarten ausgestattet. Am Flughafen Rom Fiumicino wurde 2022 die Gesellschaft ITM (Interpreti Traduttori Mediatori) mit der Information und dem Management von an der Luftgrenze ankommenden Asylsuchenden und Dublin-Rückkehrern betraut. Die NGO ITC übernimmt den Transport vulnerabler Personen von Fiumicino in die Unterbringungszentren, welche nicht eigenständig den Zug nehmen können. Am Flughafen Mailand Malpensa wird seit 2021 die Information für Asylwerber durch die NGO Cooperativa Ballafon betreut. Die Öffnungsmodalitäten des Ballafon-Büros waren 2023 Gegenstand der Kritik. 2024 bestand die Abmachung zwischen der Präfektur Mailand und Ballafon weiterhin. Es gibt solche NGO-Betreuung für Dublin-Rückkehrer am Flughafen auch in Bologna (ASGI/ECRE 7.2025).
Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab:
1. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, ist diesem die Asylantragstellung zu ermöglichen. Jedoch könnte er als illegaler Migrant betrachtet und mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung konfrontiert werden (ASGI/ECRE 7.2025).
2. In take-back-Fällen, in denen der Rückkehrer bereits einen Asylantrag gestellt und sich aus der Unterkunft abgesetzt hat, bevor er über den Termin für die persönliche Anhörung informiert werden konnte, ist Gesetzesdekret Nr. 145/2024 (umgesetzt durch Gesetz 187/2024) anwendbar und das Verfahren wurde ausgesetzt (in diesem Fall kann der Rückkehrer innerhalb von neun Monaten ab Aussetzung die Fortsetzung beantragen) oder geschlossen (in diesem Fall wird ein neuer Antrag als Folgeantrag betrachtet und auf Zulässigkeit geprüft; siehe dazu Allgemeines zum Asylverfahren) (ASGI/ECRE 7.2025).
3. In take-back-Fällen, in denen der Rückkehrer sich dem Verfahren entzogen hat, während er in privater Unterbringung lebte, und das Verfahren wegen Abwesenheit ablehnend beendet wurde, ist ebenfalls Gesetzesdekret Nr. 145/2024 (umgesetzt durch Gesetz 187/2024) anwendbar und es kann keine Wiederaufnahme mehr beantragt werden. Der Rückkehrer kann einen Folgeantrag stellen (ASGI/ECRE 7.2025).
4. In take-back-Fällen, in denen der Rückkehrer sich der Einladung zu einem persönlichen Interview ohne rechtfertigende Gründe entzogen hat, ist Gesetzesdekret Nr. 145/2024 (umgesetzt durch Gesetz 187/2024) anwendbar und ein neuerlicher Antrag gilt als Folgeantrag (ASGI/ECRE 7.2025).
5. In take-back-Fällen, in denen das vorige Asylverfahren eines Rückkehrers in Italien negativ entschieden und ihm dies zur Kenntnis gebracht wurde, ohne dass er fristgerecht Beschwerde eingelegt hat, ist für den Rückkehrer eine Anordnung zur Außerlandesbringung und Schubhaft möglich. Die Entscheidung gilt bei Nichterreichbarkeit des Antragstellers nach 20 Tagen als zugestellt (ASGI/ECRE 7.2025).
[Für weitere Informationen siehe Versorgung / Dublin-Rückkehrer]
Quellen
ASGI/ECRE - Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigrazione (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2025): Country Report: Italy; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/07/AIDA_IT_2024update.pdf, Zugriff 25.9.2025
ASGI/ECRE - Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigrazione (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (1.7.2024): Country Report: Italy; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-IT_2023-Update.pdf, Zugriff 14.8.2024
EUAA/MdI - European Union Agency for Asylum (Herausgeber), Ministero dell'Interno [Italien] (Autor) (12.4.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Italy, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-04/factsheet_dublin_transfers-it.pdf, Zugriff 19.12.2025
MdI - Ministero dell'Interno [Italien] (5.12.2022): Circular Letter, via DubliNet [liegt bei der Staatendokumentation auf]
Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable
Letzte Änderung 2026-02-09 16:41
In Italien gelten folgende Personenkreise als vulnerabel: Minderjährige, unbegleitete Minderjährige (UM), Frauen, alleinstehende Eltern mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Behinderte, Alte, ernsthaft physisch oder psychisch Kranke, Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen ernsten Formen physischer, psychischer oder sexueller Gewalt sowie Opfer von Genitalverstümmelung. In Italien ist kein Identifikationsmechanismus für Vulnerable gesetzlich vorgegeben. Vulnerable werden im Verfahren prioritär behandelt. Die Identifizierung von Gewaltopfern ist in jeder Phase des Verfahrens durch Anwälte, Beamte, Betreuer oder NGOs möglich. Die zuständige erstinstanzliche Asylbehörde kann zur Absicherung eine medizinische Untersuchung verlangen. Wenn im Zuge des Interviews ein Vertreter der Behörde den Verdacht hat, es mit einem Folteropfer zu tun zu haben, kann er die betreffende Person speziellen Diensten zuweisen (ASGI/ECRE 7.2025).
Die Entscheidung über die Vulnerabilität von Drittstaatsangehörigen, die im italienischen Hoheitsgebiet ankommen, erfolgt nach genauen Leitlinien und nach ärztlichen Beurteilungen bzw. nach dem Ergebnis von Beurteilungen, die von Teams durchgeführt werden, die auf psychosoziale Fragen oder auf Fragen im Zusammenhang mit der festzustellenden Gefährdung spezialisiert sind. Maßnahmen zur Ermittlung von Vulnerabilitäten sollten so bald wie möglich eingeleitet werden. Sollte sich die Vulnerabilität jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen, können klinisch-diagnostische Bewertungsmaßnahmen auch zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden. Das Vorhandensein von Vulnerabilität oder besonderen Bedürfnissen wird vom Leiter des Zentrums an die territorial zuständige Präfektur gemeldet. Die Leiter sind aufgerufen, über das multidisziplinäre Team der Einrichtung, die Bereitstellung spezifischer Wohlfahrtsmaßnahmen für Personen mit besonderen Bedürfnissen und gemeinsam mit den Präfekturen die entsprechenden Verfahren für die Aufnahme sicherzustellen (EUAA/MdI 12.4.2023).
Bei Zweifeln am Alter eines Antragstellers und Fehlen von Ausweispapieren ist eine Altersfeststellung möglich. Vorgesehen ist eine Untersuchung im multidisziplinären Ansatz durch entsprechend geschulte Fachkräfte, mit möglichst nicht invasiven Methoden und unter Achtung der Integrität der Person. Dazu ist die Zustimmung des unbegleiteten Minderjährigen oder seines Vormunds nötig. Eine Weigerung hat keine negativen Auswirkungen auf das Asylverfahren. Bis zum Vorliegen des Ergebnisses ist der Antragsteller als Minderjähriger zu behandeln und im Zweifel ist die Minderjährigkeit anzunehmen. Ein Bericht aus dem Jahr 2022 zeigt, dass die Altersfeststellung innerhalb Italiens regional sehr unterschiedlich umgesetzt wird. 64 % der Gemeinden hatten noch keine multidisziplinären Teams und verwendeten alte Vorgehensweisen, wo das Alter mittels Handwurzelröntgen festgestellt und auch keine Schwankungsbreite angegeben wird. Die Altersfeststellung wird oft vorgenommen, obwohl es Identitätsdokumente gibt und keine Zweifel an der Minderjährigkeit bestehen (ASGI/ECRE 7.2025).
Mit den jüngsten Änderungen durch das Dekret 133/2023 (umgesetzt durch Gesetz 176/2023), wurde für den Fall von Massenankünften (per Seerettung oder an der Grenze usw.) den Sicherheitsbehörden ein Ermessensspielraum bei den Identifizierungsverfahren eingeräumt. Sie dürfen dann auch anthropometrische oder andere Gesundheitsuntersuchungen, einschließlich Röntgenaufnahmen zur Altersbestimmung verwenden, wenn der Staatsanwaltschaft dies genehmigt (ASGI/ECRE 7.2025).
Die Anwesenheit eines unbegleiteten Minderjährigen (UM) ist von den Behörden umgehend dem zuständigen Jugendgericht und dem dortigen Staatsanwalt zur Kenntnis zu bringen, damit dieses einen Vormund bestimmt, welcher den Minderjährigen während des gesamten Asylverfahrens unterstützt (bei negativem Ausgang auch darüber hinaus). Die Jugendgerichte führen ein Register freiwilliger Vormunde. Bis zur Bestellung des Vormunds kann der Leiter der Unterbringung den UM beim Stellen eines Asylantrags unterstützen, aber ein Vormund muss den UM auf den folgenden Stufen des Verfahrens vertreten. Ein Vormund kann maximal drei Minderjährige gleichzeitig betreuen. Die Konzentration von Minderjährigen in einigen Regionen hat konkrete Auswirkungen auf die Möglichkeit, genügend Vormunde zu finden. Es gibt Berichte aus besonders belasteten Provinzen bezüglich der Zuteilung von mehr als zehn Minderjährigen pro Vormund bzw. von sechs Monaten Wartezeit bis zur Ernennung eines Vormunds (ASGI/ECRE 7.2025).
Laut italienischen Gesetzen ist bei der Unterbringung auf spezielle Bedürfnisse der Asylwerber Rücksicht zu nehmen. Dies gilt insbesondere für Vulnerable. Ein Gesundheitscheck bei der Erstaufnahme ist vorgesehen, um auch spezielle Unterbringungsbedürfnisse erkennen zu können. Durch die Zusammenarbeit mit den zuständigen Gesundheitsbezirken sollen besondere Betreuungsmaßnahmen und eine angemessene psychologische Unterstützung gewährleistet werden (ASGI/ECRE 7.2025).
Derzeit können Vulnerable nur dann zusätzliche Leistungen in Anspruch nehmen, die gemäß dem Gesetz für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit schweren Erkrankungen oder psychischen Störungen vorgesehen sind, wenn sie vor der Gewährung eines Schutzstatus Zugang zum SAI-System erhalten. Der Zugang zu SAI-Projekten, die speziell für vulnerable Personen eingerichtet wurden, ist jedoch nicht immer gewährleistet: In 10 von 21 Regionen gibt es keine Plätze für vulnerable Asylwerber oder Schutzberechtigte. Im Dezember 2024 meldete der SAI-Zentraldienst, dass es nur 766 Plätze für diese Antragsteller gab, was einen Rückgang gegenüber den 803 Plätzen im Jahr 2023 darstellte. Die Zahl der für die Aufnahme Vulnerabler vorgesehenen oder zumindest angemessenen Unterbringungsplätze wird als ungenügend für den Bedarf kritisiert (ASGI/ECRE 7.2025).
2024 kamen 14.828 UM nach Italien, 2.030 UM stellten einen Asylantrag. Bei der Unterbringung ist das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen. Im Jahr 2024 verließen 7.357 UM freiwillig das Aufnahmesystem, davon waren 77 % im selben Jahr nach Italien eingereist. Die Gesamtzahl der unbegleiteten Minderjährigen, die sich Ende 2024 in Italien aufhielten, betrug 18.000, von denen 80 % in Aufnahmeeinrichtungen (16 % in Erstaufnahmeeinrichtungen und 63 % in Zweitaufnahmeeinrichtungen) und 20 % in privaten Unterkünften untergebracht waren. Die meisten der in Familien untergebrachten Minderjährigen stammen aus der Ukraine (78 %). Ende 2024 gab es 1.981 Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige, davon 254 für die Erstaufnahme mit durchschnittlich 12 Minderjährigen pro Einrichtung und 1.727 für die Zweitaufnahme mit durchschnittlich 7 Minderjährigen pro Einrichtung (ASGI/ECRE 7.2025). 2025 kamen bis 16. Dezember 11.920 unbegleitete Minderjährige auf dem Seeweg in Italien an (MdI 16.12.2025).
Am 6. Oktober 2023 trat Gesetzesdekret Nr. 133 in Kraft, mit dem Änderungen in Bezug auf die Aufnahme unbegleiteter Minderjähriger eingeführt wurden. Es ermöglicht u. a. die Erstaufnahme von UM in CAS-Einrichtungen speziell für Minderjährige sowie eine vorübergehende Aufnahme von Minderjährigen im Alter von mindestens 16 Jahren in eigenen Bereichen von CAS-Zenten für Erwachsene. Die mögliche Aufenthaltsdauer in der Erstaufnahme wurde von 30 auf 45 Tage (UM über 16 Jahre bis maximal 150 Tage) erhöht und festgelegt, dass Minderjährige nach einem ersten Aufenthalt in den Unterbringungszentren der ersten Phase in solche der Zweitaufnahme (SAI-Zentren) [siehe dazu Versorgung / Unterbringung] zu verlegen sind (ASGI/ECRE 7.2025). In SAI können unbegleitete Minderjährige unter bestimmten Voraussetzungen auch über das Erreichen der Volljährigkeit hinaus bleiben (ASGI/ECRE 7.2025).
Die Leitung der Unterbringungszentren hat den Grundsatz der Einheit der Familie zu beachten. Daher dürfen Kinder nicht von ihren Eltern getrennt werden. Ausgewiesene Unterbringungsplätze für Familien gibt es in Italien sehr wenige, in einigen italienischen Regionen gar keine. In der Praxis kann es vorkommen, dass der Vater im Flügel für alleinstehende Männer untergebracht wird, die Frau und die Kinder hingegen im Flügel für Frauen. Generell sind spezielle Gebäudeteile für Alleinerziehende mit Kindern vorgesehen. Es kann aber vorkommen, z. B. in Erstaufnahmeeinrichtungen (etwa weil diese als nicht kindgerecht erachtet werden), dass die Eltern in verschiedenen Zentren untergebracht werden, wobei die Kinder dann in der Regel bei der Mutter untergebracht werden (ASGI/ECRE 7.2025).
Die italienische Gesetzgebung sieht vor, dass alle Kinder bis zum Alter von 16 Jahren, sowohl Staatsangehörige als auch Fremde, das Recht und die Pflicht haben, am nationalen Bildungssystem teilzunehmen. Asylwerberkinder haben Zugang zu denselben öffentlichen Schulen wie italienische Staatsbürger und haben Anspruch auf dieselbe Unterstützung und Vorkehrungen im Falle besonderer Bedürfnisse. Sie werden automatisch in das obligatorische nationale Bildungssystem integriert. In der Praxis liegen die Hauptprobleme bei der Einschulung darin, dass einige Schulen nicht bereit sind, eine große Zahl ausländischer Schüler einzuschreiben; dass Minderjährige (bzw. deren Familien) den Schulbesuch verweigern; und dass es in der Nähe der Unterkunftszentren unzureichende Angebote an Plätzen in Schulen gibt bzw. diese schwierig zu erreichen sind (ASGI/ECRE 7.2025).
Die Präfekturen des Ankunftsortes von Asylwerbern, einschließlich derjenigen, die unter die Dublin-Verordnung fallen, sorgen für eine Übersicht der verfügbaren Plätze unter Berücksichtigung der besonderen Situation vulnerabler Personen. In den Erstaufnahmeeinrichtungen werden spezielle Aufnahmedienste für vulnerable Personen mit besonderen Bedürfnissen auch in Zusammenarbeit mit der für das Gebiet zuständigen lokalen Gesundheitsbehörde (ASL) gewährleistet. Das Netz der Zweitaufnahmeprojekte (SAI) sieht Plätze für Menschen mit Behinderungen, geistigen oder psychischen Problemen bzw. speziellen gesundheitlichen, sozialen und häuslichen Betreuungsbedürfnissen vor. Unbegleiteten Minderjährigen wird die Aufnahme in Erstaufnahmeeinrichtungen und im SAI, welches spezifische Projekte für unbegleitete Minderjährige vorsieht, garantiert. Für die Minderjährigen werden zusätzlich zu den Aufnahmemaßnahmen Dienstleistungen gewährleistet, die ihren Bedürfnissen entsprechen. Anträge auf Aufnahme in SAI-Zentren können von den Präfekturen, den Sozialdiensten und den auf dem Staatsgebiet ansässigen Vormundschaftsbehörden eingereicht werden. Die Zuweisung eines Platzes in einem SAI-Projekt erfolgt durch die Zentralstelle auf der Grundlage der festgestellten Vulnerabilität und im Rahmen der verfügbaren Plätze (EUAA/MdI 12.4.2023).
Quellen
ASGI/ECRE - Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigrazione (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2025): Country Report: Italy; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/07/AIDA_IT_2024update.pdf, Zugriff 25.9.2025
EUAA/MdI - European Union Agency for Asylum (Herausgeber), Ministero dell'Interno [Italien] (Autor) (12.4.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Italy, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-04/factsheet_dublin_transfers-it.pdf, Zugriff 19.12.2025
MdI - Ministero dell'Interno [Italien] (16.12.2025): Wochenmeldung der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit des italienischen Innenministeriums [liegt bei der Staatendokumentation auf]
Non-Refoulement
Letzte Änderung 2026-02-09 16:48
Italien unterstützt Aktivitäten zur Grenzkontrolle und Schlepperbekämpfung in Tunesien und Libyen. Ein Memorandum of Understanding (MoU) mit Libyen betreffend Kooperation bei der Bekämpfung illegaler Migration sichert den libyschen Behörden finanzielle und materielle Unterstützung, besonders für die Küstenwache. Das Abkommen wird von vielen Seiten heftig kritisiert. Einem italienischen Gericht zufolge steht es in Widerspruch zur italienischen Verfassung und Kritiker bezeichnen das Vorgehen als indirekte Pushbacks nach Libyen (ASGI/ECRE 7.2025). Das italienische Parlament hat das MoU mit Libyen am 15. Oktober 2025 um weitere drei Jahre verlängert (ECRE 03.11.2025 ).
Berichten zufolge kommt es in den italienischen Adria-Häfen immer wieder zu Pushbacks nach Griechenland, auf der Grundlage des bilateralen Abkommens, das 1999 von der italienischen und der griechischen Regierung unterzeichnet wurde und das 2001 in Kraft trat, obwohl es nie vom italienischen Parlament ratifiziert worden ist. Wo es Migranten gelang, Kontakt zu NGOs aufzunehmen, die in den adriatischen Häfen tätig sind, konnten diese generell einen Asylantrag stellen. In den anderen Fällen soll es zu Zurückschiebungen in den Hafen der Abfahrt gekommen sein. Im Juli 2023 waren diese Praktiken Gegenstand einer Entscheidung eines Gerichts in Rom, welche die Rechtswidrigkeit der informellen Rückübernahmen bestätigte, die in den adriatischen Häfen stattfinden, da sie ohne Erlass einer individuellen Maßnahme erfolgen und das Recht auf Zugang zu Asyl untergraben, weil sie keine angemessenen Informationen enthalten, und ohne vorherige individuelle Prüfung des konkreten Falls erfolgen (ASGI/ECRE 7.2025).
Berichte über angebliche Pushbacks gibt es auch von den Luftgrenzen. Weiters gibt es Berichte über Zurückschicken von Migranten von der Grenze zu Slowenien, auf der Grundlage eines bilateralen Rückübernahmeabkommens aus dem Jahre 1996, das nicht vom italienischen Parlament ratifiziert worden ist (ASGI/ECRE 7.2025).
Italien verfügt über eine Liste sicherer Herkunftsstaaten, welche seit 24. Oktober 2024 folgende Länder umfasst: Albanien, Algerien, Ägypten, Bangladesch, Bosnien und Herzegowina, Kap Verde, Elfenbeinküste, Gambia, Georgien, Ghana, Kosovo, Nordmazedonien, Marokko, Montenegro, Peru, Senegal, Serbien, Sri Lanka und Tunesien. Anträge von Bürgern aus sicheren Herkunftsstaaten werden im beschleunigten Verfahren bearbeitet (ASGI/ECRE 7.2025).
Das Konzept des sicheren Drittstaats existiert im italienischen Recht nicht (ASGI/ECRE 7.2025).
Abschiebezentren in Albanien
Am 6. November 2023 wurde in Rom ein Protokoll mit Albanien über die Verstärkung der Zusammenarbeit in Migrationsangelegenheiten unterzeichnet, in dessen Rahmen Abschiebezentren auf albanischem Hoheitsgebiet unter italienischer Gerichtsbarkeit errichtet werden sollten, denen Migranten zugewiesen werden sollen, welche in Italien zu Grenz- oder Rückführungsverfahren zugelassen worden sind. Die Zentren sollten eine Kapazität von 3.000 Plätzen haben und den italienischen Hotspots und Rückführungszentren gleichgesetzt sein. Die Eröffnung musste mehrmals verschoben werden. Überstellungen in diese Zentren sind seither von juristischen Problemen geplagt (ASGI/ECRE 7.2025; vgl. USDOS 12.8.2025). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilte im August 2025, dass die Einstufung eines Landes als sicher die Möglichkeit einer wirksamen und transparenten gerichtlichen Überprüfung bieten muss, was Italien nicht gewährleistet, weswegen Überstellungen nach Albanien auf der Grundlage des Konzepts der Herkunftsstaatssicherheit nicht im Einklang mit dem EU-Recht stehen (AI 1.8.2025). Anfang Dezember 2025 verlautbarte die italienische Regierung, dass die Zentren in Albanien zukünftig als Haftanstalten für die Durchführung beschleunigter Grenzverfahren und als Rückführungszentren außerhalb der EU dienen würden, für Antragsteller aus Ländern, die laut Liste der EU als sicher gelten (EURA 9.12.2025) [siehe dazu auch Versorgung / Unterbringung].
Quellen
AI - Amnesty International (1.8.2025): Italy: EU Court ruling on safe countries of origin is a heavy blow to Italy-Albania migration deal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128159.html, Zugriff 15.12.2025
ASGI/ECRE - Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigrazione (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2025): Country Report: Italy; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/07/AIDA_IT_2024update.pdf, Zugriff 25.9.2025
ECRE - European Council on Refugees and Exiles (03.11.2025 ): ECRE Weekly Bulletin – 30 October 2025 [liegt bei der Staatendokumentation auf]
EURA - EURACTIV (9.12.2025): Italy: Albanian centres set to become the EU’s first 'return hubs', https://www.euractiv.com/news/italy-albanian-centres-set-to-become-the-eus-first-return-hubs/, Zugriff 15.12.2025
USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128527.html, Zugriff 2.12.2025
Versorgung
Letzte Änderung 2026-02-09 17:01
Grundsätzlich sind bedürftige Fremde zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen (ASGI/ECRE 7.2025). Wie bereits weiter oben beschrieben kann es in der Praxis vorkommen, dass die förmliche Registrierung eines Asylantrags erst Wochen oder Monate nach Äußerung des Asylwunsches stattfindet und es in dieser Zeit zu Schwierigkeiten für Asylwerber beim Zugang zum Aufnahmesystem kommen kann (ASGI/ECRE 7.2025). Das bedeutet in den meisten Fällen auch keinen Zugang zu Unterbringung. Der Mangel an Plätzen im Aufnahmesystem ist in Italien ein wiederkehrendes Problem. (ASGI/ECRE 7.2025).
Laut Gesetz 187/2024 muss binnen 90 Tagen ab Einreise (das Gesetz sprich von illegaler Einreise, ein Rundschreiben des Ministeriums von bloßer Einreise) Asyl beantragt werden, ansonsten ist man von Versorgung ausgeschlossen (außer Vulnerable). Weiters besagt das Gesetz, dass per Boot Angekommene prioritär untergebracht werden, wodurch andere Antragsteller (über Land Angekommene, Dublin-Rückkehrer, etc.) lediglich vorbehaltlich der Verfügbarkeit nicht reservierter Plätze untergebracht werden können. Einige Präfekturen haben die Zugangskriterien sogar eigenmächtig weiter verschärft (ASGI/ECRE 7.2025).
Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist. Bei Rechtsmitteln mit automatischer aufschiebender Wirkung besteht das Unterbringungsrecht auch bis zur Entscheidung des Gerichts. Bei Rechtsmitteln ohne automatische aufschiebende Wirkung kann diese bei Gericht beantragt werden. Bis zu dieser Entscheidung darf der Beschwerdeführer im Zentrum bleiben. Ist die Entscheidung positiv, besteht auch das Unterbringungsrecht weiter (ASGI/ECRE 7.2025).
Laut Gesetz 50/2023 sind Asylwerber (mit Ausnahme Vulnerabler und legal Eingereister) vom Zugang zum SAI-System [siehe dazu auch Versorgung / Unterbringung] ausgeschlossen (ASGI/ECRE 7.2025).
Jeder Asylwerber in staatlichen Aufnahmezentren erhält EUR 2,50 pro Tag als Taschengeld. Das italienische Recht sieht keine finanzielle Unterstützung für Asylwerber vor, die nicht in einer Unterkunft untergebracht sind (ASGI/ECRE 7.2025).
Asylwerber dürfen zwei Monate nach Antragstellung legal arbeiten. In der Praxis haben sie jedoch Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt, etwa durch Verzögerungen bei der Registrierung ihrer Asylanträge (die damit einhergehende Aufenthaltserlaubnis ist für den Zugang zum Arbeitsmarkt wichtig), oder durch die Sprachbarriere, oder die geografische Abgelegenheit der Unterbringungszentren usw. (ASGI/ECRE 7.2025).
Quellen
ASGI/ECRE - Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigrazione (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2025): Country Report: Italy; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/07/AIDA_IT_2024update.pdf, Zugriff 25.9.2025
Unterbringung
Letzte Änderung 2026-02-09 17:06
Das offizielle italienische Unterbringungssystem für erwachsene Asylwerber stellt sich folgendermaßen dar:
CPSA (Centri di primo soccorso e accoglienza) / Hotspots
Es handelt sich dabei um Zentren an den Hauptanlandungspunkten der Migranten, die über das Mittelmeer nach Italien kommen. Die CPSA wurden 2006 gegründet und fungieren seit 2016 formell als Hotspots (gemäß dem sogenannten Hotspot-Approach der Europäischen Kommission). Diese dienen der Erstversorgung und Identifizierung, bevor die Ankömmlinge in andere Zentren verlegt werden. Ende 2024 gab es in Italien 13 Hotspots mit einer Kapazität von insgesamt 3.702 Plätzen. Der Aufenthalt der Migranten in den Hotspots sollte "so kurz wie möglich" dauern. In der Praxis dauert er aber einige Tage bis hin zu Wochen (ASGI/ECRE 7.2025).
Erstaufnahme
Es gibt derzeit neun Erstaufnahmezentren, mit zusammen 3.540 Plätzen zur Unterbringung von Asylwerbern in fünf italienischen Regionen (ASGI/ECRE 7.2025).
CAS (Centri di accoglienza straordinaria)
Diese waren ursprünglich temporäre Strukturen (Notunterkünfte) der Präfekturen, welche mit Gesetzesdekret 20/2023 zu Erstaufnahmeeinrichtungen wurden und dieselben Leistungen bieten wie jene (siehe oben). Ende 2024 gab es 6.042 CAS-Einrichtungen mit 96.890 Plätzen. In der Praxis machen CAS die Mehrheit der Unterbringungskapazitäten Italiens aus (ASGI/ECRE 7.2025).
CASP (CAS provisional)
Mit Gesetz 50/2023 wurde diese Form der provisorischen CAS-Zentren eingeführt, für die kürzestmögliche Unterbringung bis wieder Plätze in anderen Zentren verfügbar sind. Verpflegung, Kleidung, Gesundheitsversorgung und sprachlich-kulturelle Vermittlung sind auch hier zu gewährleisten (ASGI/ECRE 7.2025).
SAI (Sistema di Accoglienza e Integrazione)
Dies ist die Unterbringung der zweiten Linie (vormals SPRAR bzw. SIPROIMI) und stehen mit Gesetz 50/2023 nur noch folgenden Gruppen offen: Schutzberechtigten und Asylwerbern, welche vulnerablen Gruppen angehören bzw. legal eingereist sind. Ende 2024 umfasste das SAI insgesamt 879 Projekte mit gesamt 38.696 Unterbringungsplätzen, davon 31.953 herkömmliche Plätze, 5.977 Plätze für unbegleitete Minderjährige und 766 Plätze für Menschen mit psychischen Problemen oder körperlichen Behinderungen. Die Gemeinden sind zur Bereitstellung von SAI-Kapazitäten nicht verpflichtet - diese geschieht freiwillig. SAI sind daher ungleich verteilt und zumeist in Süditalien konzentriert (ASGI/ECRE 7.2025).
Private Unterbringung / NGOs
Außerhalb der staatlichen Strukturen existiert noch ein Netzwerk privater Unterbringungsmöglichkeiten, betrieben von Kirchen oder Freiwilligenverbänden. Ihre Zahl ist schwierig festzumachen. Interessant sind sie speziell in Notfällen oder als Integrationsmittel (ASGI/ECRE 7.2025).
CPR (Centri di Permanenza per il Rimpatrio)
Italien verfügt über elf Schubhaftzentren (CPR) auf seinem Territorium mit einer effektiven Gesamtkapazität von 764 Plätzen (ein weiteres CPR mit 144 Plätzen befindet sich im albanischen Gjader). (ASGI/ECRE 7.2025).
Abschiebezentren auf albanischem Hoheitsgebiet
Das italienische Parlament hat mit Gesetz 14/2024 das Protokoll zwischen der italienischen und der albanischen Regierung über die Zusammenarbeit in Migrationsfragen ratifiziert. Personen, die in internationalen Gewässern von italienischen Schiffen gerettet werden und dem Grenzverfahren unterliegen, sollten demzufolge direkt in die unter italienischer Gerichtsbarkeit stehenden Zentren in Albanien transportiert werden: eines in der Ortschaft Shengjin, das Gesundheitsuntersuchungen, Identifizierung und Entgegennahme von Asylanträgen bietet, und zwei weitere in der Ortschaft Gjader, von denen eines als Unterbringungszentrum (880 Plätze) und das andere als Rückführungszentrum (CPR) (144 Plätze) fungieren sollte (ASGI/ECRE 7.2025). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilte im August 2025, dass die von Italien praktizierten Überstellungen nach Albanien auf der Grundlage des Konzepts der Herkunftsstaatssicherheit nicht im Einklang mit dem EU-Recht stehen (AI 1.8.2025). Anfang Dezember 2025 verlautbarte die italienische Regierung, dass die Zentren in Albanien zukünftig als Haftanstalten für die Durchführung beschleunigter Grenzverfahren und als Rückführungszentren außerhalb der EU dienen würden, für Antragsteller aus Ländern, die laut Liste der EU als sicher gelten (EURA 9.12.2025) [siehe dazu auch Non-Refoulement].
Obdachlosigkeit
Informelle Siedlungen mit eingeschränktem oder gar keinem Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen sind über ganz Italien verteilt (ASGI/ECRE 7.2025).
Mit Stand 15. Dezember 2025 befanden sich in Italien 142.974 Personen in staatlicher Unterbringung (VB Rom 17.12.2025).
Quellen
AI - Amnesty International (1.8.2025): Italy: EU Court ruling on safe countries of origin is a heavy blow to Italy-Albania migration deal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128159.html, Zugriff 15.12.2025
ASGI/ECRE - Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigrazione (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2025): Country Report: Italy; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/07/AIDA_IT_2024update.pdf, Zugriff 25.9.2025
EURA - EURACTIV (9.12.2025): Italy: Albanian centres set to become the EU’s first 'return hubs', https://www.euractiv.com/news/italy-albanian-centres-set-to-become-the-eus-first-return-hubs/, Zugriff 15.12.2025
VB Rom - Verbindungsbeamter des BMI in Italien [Österreich] (17.12.2025): Wöchentliche Daten zur Migrationslage, per E-Mail
Dublin-Rückkehrer
Letzte Änderung 2026-02-09 17:06
Dublin-Rückkehrer haben grundsätzlich Zugang zum Unterbringungssystem zu denselben Bedingungen wie andere Asylwerber. Es gibt keine speziell reservierten Unterbringungsplätze für Dublin-Rückkehrer. Zugang zu SAI-Zentren erhalten sie nur, wenn sie zu vulnerablen Personengruppen gehören und Plätze verfügbar sind (ASGI/ECRE 7.2025). [Für nähere Informationen zum Zugang zu SAI-Zentren, siehe Versorgung / Unterbringung].
Sowohl Rückkehrer, die zum ersten Mal in Italien einen Asylantrag stellen als auch Rückkehrer, deren Asylverfahren in Italien noch nicht abgeschlossen sind, haben Anspruch auf Unterbringung. Diese erfolgt, wie bei allen anderen Antragstellern, sofort, falls Plätze im Aufnahmesystem verfügbar sind. Vulnerable Rückkehrer haben prioritären Zugang zum Aufnahmesystem, wenn das bei der Überstellung entsprechend angekündigt wird. Unbegleitete minderjährige Rückkehrer werden umgehend untergebracht (EUAA/MdI 12.4.2023).
Im Sinne des Tarakhel-Urteils hat Italien ab Juni 2015 regelmäßig eine Liste von Einrichtungen zur Verfügung gestellt, welche für die Unterbringung von Familien geeignet waren. Am 5.12.2022 informierte die italienische Dublin-Einheit die anderen Dublin-Länder in einem Schreiben darüber, dass ab dem darauffolgenden Tag die Überstellungen nach Italien ausgesetzt würden, da es keine Plätze im Aufnahmesystem gebe. Italien wies darauf hin, dass die Aussetzung keine Auswirkungen auf die Wiedervereinigungsverfahren für Minderjährige habe (ASGI/ECRE 7.2025). Da Italien kein Enddatum kommuniziert hat, gilt die Maßnahme bis auf Weiteres (MdI 5.12.2022).
Wenn Rückkehrer vor ihrer Ausreise aus Italien in Aufnahmezentren für Asylwerber gelebt haben, können sie bei ihrer Rückkehr Probleme haben, erneut eine Unterkunft zu beantragen. Aufgrund ihrer Ausreise und gemäß den Regeln über den Entzug der Aufnahmebedingungen kann die Präfektur ihnen den Zugang zum Aufnahmesystem verweigern (ASGI/ECRE 7.2025).
Quellen
ASGI/ECRE - Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigrazione (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2025): Country Report: Italy; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/07/AIDA_IT_2024update.pdf, Zugriff 25.9.2025
EUAA/MdI - European Union Agency for Asylum (Herausgeber), Ministero dell'Interno [Italien] (Autor) (12.4.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Italy, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-04/factsheet_dublin_transfers-it.pdf, Zugriff 19.12.2025
MdI - Ministero dell'Interno [Italien] (5.12.2022): Circular Letter, via DubliNet [liegt bei der Staatendokumentation auf]
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2026-02-09 17:07
Asylwerber haben Anspruch auf eine eingehende medizinische Untersuchung unmittelbar nach der medizinischen Erstuntersuchung. Insbesondere in den Hotspot-Zentren, wo Identifizierung, Erste Hilfe und die Aufnahme stattfinden, werden alle Migranten in Zusammenarbeit mit den örtlichen Diensten eingehend medizinisch untersucht, wenn besondere Bedürfnisse vorliegen. Nach ihrer Überstellung in die Erstaufnahmezentren haben Asylwerber Zugang zu medizinischen Untersuchungen sowohl durch den zuständigen Arzt des Zentrums als auch durch den nationalen Gesundheitsdienst, bei dem sie sofort einzuschreiben sind. Antragsteller haben durch die Registrierung beim nationalen Gesundheitsdienst Anspruch auf die vom nationalen Gesundheitsdienst bereitgestellte Versorgung, wie italienische Staatsbürger. In Erstaufnahmeeinrichtungen (CAS und CPA) ist das Vorhandensein eines Krankenreviers und eines Arztes vorgesehen und im Notfall können dort Untergebrachte in ein Krankenhaus gebracht werden (EUAA/MdI 12.4.2023).
Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus müssen sich beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann in Bezug auf medizinische Versorgung dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsbürger. Das gilt unabhängig davon, ob sie staatliche Versorgung genießen oder nicht. Das Recht auf medizinische Versorgung entsteht formell im Moment der Registrierung eines Asylantrags, wobei es aber in der Praxis Verzögerung von bis zu einigen Monaten geben kann, bis einige Quästuren den Steuer-Code (codice fiscale), welcher für den Zugang zur medizinischen Versorgung wichtig ist, zugewiesen haben. Bis dahin haben die betroffenen Asylsuchenden lediglich Zugang zu medizinischer Notfall- und Basisversorgung. Die Anmeldung beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst erfolgt im zuständigen Büro des lokalen Gesundheitsdienstes (Azienda Sanitaria Locale, ASL), in der Gemeinde, in der der Asylwerber seinen Wohnsitz (domicilio) hat. Im Zuge der Registrierung wird eine europäische Gesundheitskarte (tessera europea di assicurazione malattia) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt u. a. zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte usw.); Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung; und kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern. Das Recht auf medizinische Versorgung soll im Rahmen der Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis nicht erlöschen. In der Praxis besteht bei abgelaufener Aufenthaltserlaubnis bis zur Erneuerung derselben, was aufgrund bürokratischer Verzögerungen einige Zeit dauern kann, keine Garantie auf Zugang zu nicht notwendiger medizinischer Versorgung. Wenn Asylwerber keine Wohnsitzmeldung (domicilio) vorweisen können, können sie auch keine Gesundheitskarte erneuern. Es herrscht unter medizinischem Personal ein Informationsdefizit und mangelndes Training bezüglich internationalen Schutzes und der Krankheiten, welche unter Asylwerbern und Flüchtlingen häufig sind. Eines der größten Hindernisse für den Zugang zu Gesundheitsdiensten ist jedoch die Sprachbarriere (ASGI/ECRE 7.2025).
Asylwerber können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei den Büros des lokalen Gesundheitsdienstes (ASL) als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr („Ticket“) bezahlen. Die Befreiung gilt zunächst für zwei Monate ab Asylantragstellung (da in diesem Zeitraum kein Zugang zum Arbeitsmarkt besteht). Danach ist die Praxis landesweit uneinheitlich. In einigen Regionen sind Asylwerber nach den ersten zwei Monaten nicht mehr vom Ticket befreit, da sie nicht als arbeitslos gelten, sondern als inaktiv. In anderen Regionen wie dem Piemont und der Lombardei müssen sie sich offiziell arbeitslos melden, und dann wird die Ticket-Befreiung so lange verlängert, bis es den Asylwerbern gelingt, Zugang zum Arbeitsmarkt zu finden (ASGI/ECRE 7.2025).
Asylwerber mit psychischen Problemen, einschließlich Folteropfer, haben dasselbe Recht auf Zugang zu medizinischer Versorgung wie italienische Bürger. In der Praxis haben sie die Möglichkeit, von speziellen Leistungen des nationalen Gesundheitsdienstes, spezialisierter NGOs oder privater Stellen zu profitieren (ASGI/ECRE 7.2025).
In Italien haben alle Asylwerber und -berechtigte grundsätzlich Zugang zum nationalen Gesundheitssystem (Servizio sanitario nazionale) gem. Art. 32 der italienischen Verfassung i.V.m. Art. 34 des italienischen Einwanderungsgesetzes. Der Zugang zum nationalen Gesundheitssystem schließt auch den Zugriff auf notwendige Medikamente ein (VB Rom 14.12.2022; vgl. VB Rom 16.12.2025).
MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021).
Quellen
ASGI/ECRE - Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigrazione (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2025): Country Report: Italy; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/07/AIDA_IT_2024update.pdf, Zugriff 25.9.2025
EUAA/MdI - European Union Agency for Asylum (Herausgeber), Ministero dell'Interno [Italien] (Autor) (12.4.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Italy, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-04/factsheet_dublin_transfers-it.pdf, Zugriff 19.12.2025
EUAA MedCOI - Medical Country of Origin Information by EUAA (European Agency for Asylum) (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI
VB Rom - Verbindungsbeamter des BMI in Italien [Österreich] (16.12.2025): Auskunft des VB, per E-Mail
VB Rom - Verbindungsbeamter des BMI in Italien [Österreich] (14.12.2022): Auskunft des VB, per E-Mail
Schutzberechtigte
Letzte Änderung 2026-02-09 17:08
Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltsgenehmigung für fünf Jahre. Um die Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, brauchen die Schutzberechtigten eine Meldeadresse. Wenn Schutzberechtigte eine solche nicht haben, geben sie oft fiktive Adressen oder Adressen von Hilfsorganisationen an, was oft zu Ablehnungen durch Behörden führt. Das Innenministerium hat gegenüber den Quästuren bereits 2015 klargestellt, dass ein Adressnachweis für die Ausstellung oder Verlängerung eines Aufenthalts nicht vorgesehen ist, und eine Erklärung der Betroffenen über seinen Wohnsitz als ausreichend angesehen wird. Dennoch verlangen Behörden in ganz Italien weiterhin Adressnachweise (ASGI/ECRE 7.2025).
Zur Unterbringung von Schutzberechtigten sind die SAI-Zentren [siehe dazu Versorgung / Unterbringung] vorgesehen. Wenn Schutzberechtigte zum Zeitpunkt der Statuszuerkennung in einem CAS untergebracht sein sollten, sollen sie in ein SAI verlegt werden. Zwar wird den Schutzberechtigten der Verbleib im CAS gelegentlich noch für einige Monate erlaubt, aber die meisten Präfekturen erlauben dies nur für einige Tage. Der Mangel an Plätzen im SAI-System und verfahrenstechnische Probleme führen häufig dazu, dass Personen aus dem CAS entlassen werden, bevor ihre Aufnahme in einer SAI-Einrichtung organisiert oder überhaupt angestoßen ist. In den SAI können Schutzberechtigte bis zu sechs Monate untergebracht werden, in Ausnahmefällen auch zwölf bis 18 Monate. Gemäß Gesetz 50/2023 verlieren jedoch Personen mit einem internationalen Schutz bzw. einem Aufenthaltstitel das Recht auf Zugang zum SAI, wenn sie sich nicht innerhalb von sieben Tagen ab der Mitteilung der Zuerkennung in der zugewiesenen Unterbringungseinrichtung einfinden (Ausnahme: Fälle höherer Gewalt) (ASGI/ECRE 7.2025).
Betreffend Wohnunterstützung haben Flüchtlinge dem Gesetz nach dieselben Rechte wie italienische Staatsbürger. In Italien können Menschen unter einer gewissen Einkommensgrenze bei ihrer Gemeinde den Zugang zu öffentlichem Wohnraum (Sozialwohnungen) beantragen. Der Anteil der Sozialwohnungen liegt bei fünf bis sechs Prozent des Wohnungsmarktes. Darüber hinaus sind die Kriterien für die Zuteilung von Sozialwohnungen in vielen Fällen für viele Einwanderer nachteilig, da eine Mindestwohnsitzdauer erforderlich ist. Die Möglichkeit, sich um die Zuteilung von Sozialwohnungen zu bewerben, haben Italiener, EU-Bürger sowie ausländische Staatsangehörige, die sich rechtmäßig in Italien aufhalten. Personen mit internationalem Schutzstatus sind italienischen Staatsbürgern beim Zugang zu Sozialwohnungen gleichgestellt. Die Antragsvoraussetzungen variieren von Region zu Region und manchmal sogar von Gemeinde zu Gemeinde. Einige Regionen haben spezielle Zugangskriterien für Flüchtlinge. Die Anträge werden anhand einer Rangliste bewertet, deren Kriterien sind aber von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. Einige Regionen und Gemeinden verlangen einen mehrjährigen Wohnsitz oder eine mehrjährige Arbeitstätigkeit in dem betreffenden Gebiet. Das Verfassungsgericht hat 2021 und 2024 festgestellt, dass die Dauer des Wohnsitzes nicht als Kriterium für die Vergabe von Sozialwohnungen herangezogen werden darf (ASGI/ECRE 7.2025).
UNHCR, IOM und NGOs berichteten von Flüchtlingen, die in verlassenen, unzureichenden oder überfüllten Gebäuden in Rom und anderen Großstädten des Landes leben, mit begrenztem Zugang zu medizinischer Versorgung, Rechtsberatung, Bildung und anderen öffentlichen Dienstleistungen. Viele Flüchtlinge, die in der informellen Wirtschaft arbeiten, können es sich demnach insbesondere in Großstädten nicht leisten, Wohnungen zu mieten (USDOS 23.4.2024).
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger (ASGI/ECRE 7.2025). Ebenso haben sie Anspruch auf Gleichbehandlung mit italienischen Staatsbürgern im Bereich der Gesundheitsversorgung und der sozialen Sicherheit (ASGI/ECRE 7.2025; vgl. PdR 19.11.2007). Der Zugang zu manchen Sozialleistungen ist jedoch an bestimmte Mindestmeldezeiten gebunden, was ein erhebliches Zugangshindernis für Schutzberechtigte darstellen kann (ASGI/ECRE 7.2025).
Wie Asylwerber müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung und Beitragszahlung wie italienische Staatsbürger. Die Registrierung gilt für die Dauer der Aufenthaltsberechtigung und erlischt auch nicht in der Verlängerungsphase. In einigen Regionen Italiens sind Schutzberechtigte nicht von der Beteiligung an ihren medizinischen Behandlungskosten ausgenommen, während in anderen Regionen die Befreiung gilt, bis die Schutzberechtigten einen Arbeitsplatz finden (ASGI/ECRE 7.2025).
Quellen
ASGI/ECRE - Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigrazione (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2025): Country Report: Italy; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/07/AIDA_IT_2024update.pdf, Zugriff 25.9.2025
PdR - Presidente della Repubblica [Präsident der Republik, Italien] (19.11.2007): Decreto Legislativo No. 251 (Letzte Aktualisierung des Gesetzes veröffentlicht am 05.05.2023), https://www.normattiva.it/esporta/attoCompleto?atto.dataPubblicazioneGazzetta=2008-01-04atto.codiceRedazionale=007G0259, Zugriff 3.12.2025
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107736.html, Zugriff 19.12.2025
D) Beweiswürdigung
Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen:
[ … ]
-betreffend die Lage im Mitgliedsstaat:
Die in den Feststellungen zu Italien angeführten Inhalte stammen aus einer Vielzahl von unbedenklichen und aktuellen Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, welche durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt wurden. In diesem Zusammenhang sei auf den Inhalt des §5 BFA-G betreffend die Ausführungen zur Staatendokumentation verwiesen, insbesondere auf den Passus, wonach die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind, einschließlich den vorgegebenen Aktualisierungsverpflichtungen.
Hinweise darauf, dass die vorstehend angeführten Vorgaben des §5 BFA-G bei den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu Italien nicht beachtet worden wären, haben sich im Verfahren nicht ergeben.
Soweit sich das Bundesamt im gegenständlichen Bescheid auf Quellen älteren Datums bezieht, wird angeführt, dass diese -aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse in Italien- nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
Aus Ihren Angaben sind keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.
Ihr Vorbringen betreffend unzureichende Versorgung und Unterbringung in Italien wird mangels Substanz als nicht glaubhaft erachtet. Der von Ihnen behauptete Sachverhalt, erfüllt die geforderten Voraussetzungen im Sinne einer „zumutbaren“ Mitwirkung nicht. Ihr lediglich in den Raum gestelltes allgemeines Vorbringen, welches sich weder be- noch widerlegbar darstellt, ist zudem keiner Verifizierung zugänglich. Es wäre sehr wohl in Ihrer Sphäre gelegen, zumindest Anstrengungen dahingehen zu unternehmen, konkrete Informationen zu schildern. Des Weiteren sind die vorgebrachten Schilderungen äußerst schwer nachzuvollziehen, und können ho. nicht ohne weiteres geglaubt werden.
Laut den Länderfeststellungen zu Italien ist zu entnehmen, dass grundsätzlich bedürftige Fremde in Italien versorgt werden, sobald sie den Willen erkennbar machen. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur Erstinstanzlichen Entscheidung bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist. Ebenso ist zu entnehmen, dass Private Unterbringungen zur Verfügung gestellt werden wie z.B.: Kirchen oder Freiwilligenverbänden.
Wie in den Feststellungen zu Italien angeführt ist, wird in Italien die erforderliche Versorgung gewährt. Es besteht auch kein Hinweis darauf, dass Sie sich derzeit in einem lebensbedrohlichen Zustand befinden. Aus Ihren Angaben ergibt sich insgesamt kein Hinweis darauf, dass Ihnen in Italien in einer der EMRK widersprechenden Weise eine erforderliche medizinische Versorgung vorenthalten worden wäre oder in der Zukunft vorenthalten werden könnte.
Der Vollständigkeit halber wird zudem auf folgendes hingewiesen:
Neben der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Rates sind für Italien folgende Richtlinien beachtlich:
-
Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) im Hinblick über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes.
-
Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) hinsichtlich gemeinsamer Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes.
-
Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU) zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, einschließlich der Verpflichtung des Partnerstaates für ausreichende medizinische Versorgung und die Gewährung von ausreichenden materiellen Leistungen an Asylwerbern, welche die Gesundheit und den Lebensunterhalt der Asylsuchenden gewährleisten. Insbesondere gewährleisten die Mitgliedstaaten in jedem Fall Zugang zur medizinischen Notversorgung.
Gegen Italien hat die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art. 226 des EG-Vertrages wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet.
Insofern ergibt sich aus diesem Umstand –ebenso wie aus dem sonstigen Amtswissen- kein Hinweis, dass Italien die vorstehend angeführten Richtlinien nicht in ausreichendem Maß umgesetzt hätte oder deren Anwendung nicht in ausreichendem Umfang gewährleisten würde. Unter diesen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ergibt sich in Ihrem Fall kein Hinweis auf eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung Ihrer durch die vorstehend angeführten Richtlinien gewährleisteten Rechte in Italien im Falle Ihrer Überstellung in dieses Land.
[ … ]
…………. ist festzuhalten, dass sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Italien ergeben haben. Weiters ist festzuhalten, dass Sie im Verfahren keine konkreten auf Sie persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht haben, die gerade in Ihrem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall Ihrer Abschiebung nach Italien als wahrscheinlich erscheinen lassen. Aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.
Unter Beachtung des Aspektes, dass sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander im Sinne einer normativen Vergewisserung (VfGH 17.06.2005, B 336/05) als sichere Staaten für AsylwerberInnen ansehen, was jedenfalls insbesondere auch beinhaltet, dass Art. 3 EMRK gewährleistete Rechte eines Antragstellers in einem Mitgliedsstaat nicht verletzt werden und mangels sonstigem Hinweis darauf, dass dies speziell in Ihrem Fall in Italien nicht gegeben sein könnte, haben sich im Verfahren weder Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts, noch für die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen durch das Bundesamt zur allgemeinen und zu Ihrer besonderen Lage in Italien ergeben.
In der Parteiengehör Einvernahme am 23.04.2026 verzichteten Sie auf eine Ausfolgung und der damit verbundenen möglichen Stellungnahme der Länderstellungen zu Italien.
Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass nicht erkannt werden kann, dass Ihnen der Zugang zum Asylverfahren in Italien verweigert werde. Eine Schutzverweigerung in Italien kann daher auch nicht erwartet werden.“
Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO formell erfüllt (und implizit sohin Italien für die Prüfung des Antrages zuständig) sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung der BF ernstlich für möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Der im Spruch genannte Staat sei bereit, die BF einreisen zu lassen und ihren Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Gefahr der Verletzung der EMRK oder eine systematische notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte seien in Italien nicht zu erkennen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Weiters lägen keine ausreichenden humanitären Gründe gem. Art. 16 und 17 Abs. 2 leg.cit. vor. Die Ausweisung der BF stelle mangels familiärer Bindungen in Österreich und dem Umstand, dass ihre Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet als zu kurz zu bezeichnen sei, keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar.
Gegen diesen am 26.05.2026 zugestellten Bescheid richtetet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde der BF vom 08.06.2026, in welcher sie im Wesentlichen allgemeine Kritik am italienischen Unterbringungs- und Versorgungssystem für Asylwerber geltend machte.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang, sowie insbesondere, dass die BF volljährig und von Libyen kommend über Italien am 09.10.2025 ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist, und sie seither das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht wieder verlassen hat.
Besondere, in der Person der Antragstellerin gelegene Gründe, welche für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheids zur Lage im Mitgliedstaat an.
Die BF ist gesund und benötigt weder Medikamente noch sonstige ärztliche Behandlung.
Der BF hat im Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungspunkte.
Nicht festgestellt werden kann, dass die BF während ihres Aufenthaltes in Italien in eine Situation extremer materieller Not geraten wäre, oder dass ihr bei einer Rückkehr nach Italien jegliche existenzielle Grundversorgung verwehrt wäre.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zur Reiseroute der BF ins Bundesgebiet ergeben sich aus dem Akt des BFA, insbesondere dem Vorbringen der BF und dem italienischen Eurodac-Treffer bezüglich ihrer erkennungsdienstlichen Behandlung in Italien.
Die Feststellung, dass die BF volljährig ist ergibt sich zum einen schon daraus, dass sie gegenüber den italienischen Behörden spontan als volljährige Person mit dem Geburtsdatum XXXX aufgetreten ist. Erfahrungsgemäß machen Asylwerber im Zuge ihres ersten Behördenkontaktes spontan Angaben, die der Wahrheit am nächsten kommen. Die später behauptete Minderjährigkeit erscheint schon angesichts dessen nicht glaubhaft. Diese Erwägungen finden letztlich ihre Bestätigung in dem amtswegig eingeholten Altersfeststellungsgutachten, welches zum eindeutigen Ergebnis kommt, dass das im Bundesgebiet behauptete Lebensalter der BF mit dem tatsächlichen Lebensalter nicht vereinbar ist. So ist das wahrscheinlichste Lebensalter der BF sogar über 19 Jahre, und ist ihr Mindestalter zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich mit XXXX Jahren zu benennen. Angesichts dessen ist die Behauptung der BF, minderjährig zu sein, offenkundig falsch.
Die Feststellungen zur gesundheitlichen und familiären Situation der BF ergeben sich aus ihrem Vorbringen, insbesondere hat die BF zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens gesundheitliche Probleme oder die Notwendigkeit von medizinischen Behandlungen oder Medikation geltend gemacht.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen.
Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Italien auch Feststellungen zur italienischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf „Dublin-Rückkehrer“) samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Erwägungen zur Beweiswürdigung an.
Soweit in der Beschwerde allgemeine Kritik am italienischen Versorgungssystem geäußert wird, ist entgegenzuhalten, dass die BF noch gar keinen Asylantrag in Italien gestellt hatte, sodass sie jene Unterstützungsleistungen, die Asylwerbern in Italien zustehen, aus eigenem Antrieb nicht in Anspruch nehmen wollte.
In dem Zusammenhang ist auch auszuführen, dass die Behauptung der BF, dass sie in Italien keinerlei Versorgung bekommen hätte, schon dahingehend relativiert und zu bezweifeln ist, da sie im Verfahren vorgebracht hat, von den italienischen Behörden aus dem Meer (von einem kaputten Schlauchboot) gerettet worden zu sein. Es liegt geradezu auf der Hand, dass die italienische Behörde derart aus Seenot gerettete Personen in der Folge auch unterbringt und versorgt. Dies steht im Einklang mit dem Umstand, dass die BF Letztlich etwa 22 Tage lang in Italien aufhältig war und nicht erklärt hat, dass sie ihren Aufenthalt und ihre Existenz dort aus eigenem hätte finanzieren können, vielmehr hat sie im Zuge der Erstbefragung angegeben, dass sie in einem Lager auf Lampedusa aufgenommen worden ist.
Die allgemeine Kritik deckt sich somit nicht mit den konkreten Erfahrungen der BF, die in Italien sehr wohl untergebracht und verköstigt worden ist und kann angesichts dieses Umstandes nicht davon ausgegangen werden, dass die BF im Zuge ihrer geordneten Rücküberstellung nach Italien jegliche Unterstützung verwehrt werden würde, wenn sie dort ihren hier im Bundesgebiet gestellten Antrag auf internationalen Schutz weiter betreiben wolle.
2. Rechtliche Beurteilung:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung BGBl. I Nr. 39/2026 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
Zeitlicher Geltungsbereich
§ 73. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2 bis 27)
(28) § 1, § 2 Abs. 1 Z 4 bis 20 und Abs. 5, § 3 samt Überschrift, § 3a, § 4 samt Überschrift, § 5 Abs. 1 und 2, die §§ 6 bis 9 samt Überschriften, § 10, § 12 samt Überschrift, § 14 Abs. 1 und 2, die §§ 15 und 15a samt Überschriften, die §§ 15b und 15c, die §§ 15d, 17 und 18 bis 20 samt Überschriften, § 21, § 22, § 25 samt Überschrift, die §§ 29 bis 31 samt Überschriften, § 32 Abs. 1, 2 und 3, § 33 samt Überschrift, § 34, § 36 Abs. 1, § 38 Abs. 2, § 39 samt Überschrift, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 2 und 3, die §§ 50, 51 und 52 samt Überschriften, § 53, § 54 Abs. 2, § 54a samt Überschrift, § 56 Abs. 3, § 58 Abs. 1, 1a, 3, 4, 5, 6, 7 und 8, die Überschrift des § 59 und dessen Abs. 1a und 4, § 61 Abs. 2 Z 3, Abs. 3, Abs. 5 und 5a, § 70, § 71, § 72 Z 5, 6 und 7 lit. a, § 74 samt Überschrift und § 75 Abs. 31 bis 41, die Überschriften des 2. Hauptstücks und dessen 1. bis 4. Abschnitts, des 3. Hauptstücks und dessen 2. Abschnitts, des 3. Abschnitts des 4. Hauptstücks und des 6. und 8. Hauptstücks sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 39/2026, treten mit 12. Juni 2026 in Kraft. Gleichzeitig treten § 2 Abs. 1 Z 4, 7, 11 bis 17 und 22 bis 25, § 4a samt Überschrift, § 5 Abs. 3, § 6 samt Überschrift, § 11 samt Überschrift, die §§ 12a und 13 samt Überschriften, § 14 Abs. 1a und 4, § 17a, § 24 samt Überschrift, die §§ 27 bis 28 samt Überschriften, § 32 Abs. 2, die §§ 35, 51a, 63 und 68 samt Überschriften, § 72 Z 4 sowie die Überschrift des 2. Abschnitts des 4. Hauptstücks und die Überschrift des 8. Hauptstücks außer Kraft.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
[ 1. bis 19]
20. eine aufenthaltsbeendende Maßnahme: eine Rückkehrentscheidung (§ 52 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005), eine Anordnung zur Außerlandesbringung (§ 61 FPG), eine Ausweisung (§ 66 FPG), ein Aufenthaltsverbot (§ 67 FPG) und eine Überstellungsentscheidung (Art. 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung).
Zuständigkeit eines anderen Staates
§ 5. (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist unzulässig, wenn ein anderer Staat
1. vertraglich oder
2. auf Grund der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung
zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Ein nach dem ersten Satz unzulässiger Antrag ist im Falle der Z 1 zurückzuweisen und im Falle der Z 2 durch Erlassung einer Überstellungsentscheidung (Art. 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) zu erledigen. Mit der Zurückweisungs- oder Überstellungentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 53, BGBl. I Nr. 39/2026)
§ 9 Abs. 1, 2 und 3 BFA-VG idgF lauten:
Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
(4 aufgehoben; 5; 6)
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, (Asyl- und Migrationsmanagementverordnung – AMMVO (gem. der Fassung des „Corrigendums“ Amtsblatt der EU 2025/90929)) lauten:
Artikel 16
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen einen Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der auf der Grundlage der Kriterien in Kapitel II oder den Klauseln in Kapitel III dieses Teils als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung kein Mitgliedstaat als zuständig für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz registriert wurde, unbeschadet der Bestimmungen in Teil IV dieser Verordnung für dessen Prüfung zuständig.
(3) Erweist es sich für einen Mitgliedstaat als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es ernstliche Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller aufgrund der Überstellung an diesen Mitgliedstaat einer tatsächlichen Gefahr einer Verletzung seiner Grundrechte ausgesetzt wäre, die zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta führt, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Teil III Kapitel II festgelegten Kriterien oder der in Kapitel III dieses Teils festgelegten Klauseln fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann ein Mitgliedstaat keine Überstellung gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes an einen aufgrund der Kriterien des Teils III Kapitel II oder der Klauseln in Kapitel III dieses Teils bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag registriert wurde, durchführen und nicht feststellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, so wird er der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständige Mitgliedstaat.
(4) Wurde die in Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1356 vorgesehene Sicherheitskontrolle nicht im Einklang mit der genannten Verordnung durchgeführt, so prüft der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz registriert wurde, bevor er die Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemäß Kapitel II oder die in Kapitel III dieses Teils festgelegten Klauseln anwendet, so bald wie möglich nach der Registrierung des Antrags, ob es vernünftige Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller eine Bedrohung für die innere Sicherheit darstellt.
Wurde eine in Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1356 vorgesehene Sicherheitskontrolle durchgeführt und bestehen im ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz registriert wurde, berechtigte Gründe für eine Prüfung, ob es vernünftige Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller eine Bedrohung für die innere Sicherheit darstellt, so nimmt dieser Mitgliedstaat, bevor er die Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemäß Kapitel II oder die in Kapitel III dieses Teils festgelegten Klauseln anwendet, so bald wie möglich nach der Registrierung des Antrags diese Prüfung vor. Ergeben sich aus der Sicherheitskontrolle gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1356 oder der Prüfung gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 vernünftige Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller eine Bedrohung für die innere Sicherheit darstellt, so ist der Mitgliedstaat, der die Sicherheitskontrolle durchführt, der zuständige Mitgliedstaat, und Artikel 39 der vorliegenden Verordnung findet keine Anwendung.
(5) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Verordnung (EU) 2024/1348 in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen
Artikel 34
Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer psychischer oder physischer Erkrankung, Schwerbehinderung, schweren psychologischen Traumas oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, ein Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder diesen Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits vor der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bestanden hat, das Kind, dieses seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen, und die betroffenen Personen ihren Wunsch in diesem Sinne schriftlich kundgetan haben, nachdem sie über diese Möglichkeit informiert worden sind.
Gibt es Hinweise darauf, dass sich ein Kind, ein Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufhält, in dem sich die abhängige Person aufhält, so prüft dieser Mitgliedstaat, ob das Kind, das Geschwister oder der Elternteil für die abhängige Person sorgen kann, bevor er ein Aufnahmegesuch nach Artikel 39 stellt.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht verpflichtet werden, das Kind, das Geschwister oder einen Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 78 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen:
a) die Gesichtspunkte, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind;
b) die Kriterien für die Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung;
c) die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person, für die abhängige Person zu sorgen;
d) die Gesichtspunkte, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit der betreffenden Person zu berücksichtigen sind.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Methoden für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten für die Zwecke dieses Artikels fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 35
Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 16 Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm registrierten Antrag eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz registriert worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergeht, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus wichtigen Bindungen in Bezug auf den familiären, sozialen oder kulturellen Kontext ergeben, aufzunehmen, um in einer verwandtschaftlichen Beziehung stehende Personen zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat gemäß den Kriterien in den Artikeln 25 bis 28 und 34 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt und die erforderlich sind, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, ob die in dem Antrag genannten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs über das elektronische Kommunikationsnetz, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Artikel 42
Mitteilung der Überstellungsentscheidung
(1) Der die Zuständigkeit bestimmende Mitgliedstaat, dessen Aufnahmegesuch in Bezug auf den Antragsteller im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a stattgegeben wurde oder der eine Wiederaufnahmemitteilung in Bezug auf Personen im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b und c übermittelt hat, trifft zwei Wochen nach Annahme des Gesuchs oder nach der Bestätigung eine Überstellungsentscheidung.
(2) Stimmt der ersuchte oder unterrichtete Mitgliedstaat der Aufnahme eines Antragstellers zu oder bestätigt er die Wiederaufnahme einer Person im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b oder c, setzt der überstellende Mitgliedstaat die betreffende Person unverzüglich schriftlich in verständlicher Sprache von der Entscheidung in Kenntnis, sie in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, sowie gegebenenfalls davon, dass er ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht prüfen wird, von den Fristen für die Durchführung der Überstellung und der Verpflichtung, der Entscheidung nach Artikel 17 Absatz 5 nachzukommen.
(3) Wird die betreffende Person durch einen nach nationalem Recht zugelassenen oder zulässigen Rechtsbeistand oder anderen Berater rechtlich vertreten, so können die Mitgliedstaaten die Entscheidung gemäß Absatz 1 diesem Rechtsbeistand oder Berater anstelle der betreffenden Person zustellen und die Entscheidung gegebenenfalls der betroffenen Person mitteilen.
(4) Die Entscheidung nach Absatz 1 dieses Artikels umfasst auch eine Rechtsbehelfsbelehrung gemäß Artikel 43, einschließlich des Rechts, aufschiebende Wirkung zu beantragen, und der Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs sowie Informationen über die Frist für die Durchführung der Überstellung, sowie erforderlichenfalls Angaben über den Ort und den Zeitpunkt, an dem und zu dem sich die betreffende Person zu melden hat, wenn diese Person sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begibt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betreffende Person zusammen mit der Entscheidung nach Absatz 1 Angaben zu Personen oder Einrichtungen erhält, die sie rechtlich beraten können, sofern nicht bereits geschehen.
(5) Wird die betreffende Person nicht durch einen nach nationalem Recht zugelassenen oder zulässigen Rechtsbeistand oder anderen Berater rechtlich vertreten, so informiert der Mitgliedstaat sie in einer Sprache, die sie versteht oder bei der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sie versteht, über die wesentlichen Elemente der Entscheidung, darunter stets über mögliche Rechtsbehelfe und die Fristen zur Einlegung solcher Rechtsbehelfe.
Artikel 43
Rechtsbehelfe
(1) Der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b und c hat das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht.
Der Umfang dieses Rechtsbehelfs beschränkt sich auf eine Bewertung,
a) ob die Überstellung für die betreffende Person zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta führen würde;
b) ob nach der Überstellungsentscheidung Umstände vorliegen, die für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung entscheidend sind;
c) ob im Falle von Personen, die nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a aufgenommen wurden, gegen die Artikel 25 bis 28 und 34 verstoßen wurde.
(2) Die Mitgliedstaaten sehen eine Frist von mindestens einer Woche, aber nicht mehr als drei Wochen nach Zustellung einer Überstellungsentscheidung vor, in der die betreffende Person ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Absatz 1 wahrnehmen kann.
(3) Die betreffende Person hat das Recht, innerhalb einer angemessenen Frist ab Zustellung der Überstellungsentscheidung, jedoch in jedem Fall nicht länger als in dem von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 vorgesehenen Zeitraum, bei einem Gericht eine Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens oder der Überprüfung zu beantragen. Die Mitgliedstaaten können im nationalen Recht vorsehen, dass der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung zusammen mit dem Rechtsbehelf nach Absatz 1 einzureichen ist. Die Mitgliedstaaten sorgen für einen wirksamen Rechtsbehelf in der Form, dass die Überstellung ausgesetzt wird, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ergangen ist. Jede Entscheidung darüber, ob der Vollzug der Überstellungsentscheidung ausgesetzt werden soll, wird innerhalb eines Monats ab dem Tag getroffen, an dem das zuständige Gericht den Antrag erhalten hat.
Hat die betreffende Person ihr Recht, eine aufschiebende Wirkung zu beantragen, nicht ausgeübt, so setzt der Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung oder die Überprüfung der Überstellungsentscheidung deren Vollzug nicht aus.
Die Entscheidung, die Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht auszusetzen, ist zu begründen.
Wird eine aufschiebende Wirkung zuerkannt, so bemüht sich das Gericht, innerhalb eines Monats nach der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung über den Rechtsbehelf oder die Überprüfung in der Sache zu entscheiden.
(4), (5)…
Artikel 84
Übergangsmaßnahmen
(1) Wenn ein Antrag nach dem 12. Juni 2026 registriert wurde, werden alle Sachverhalte, die die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats gemäß dieser Verordnung nach sich ziehen können, auch berücksichtigt, wenn sie aus der Zeit davor datieren.
(2) Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor dem 12. Juni 2026 registriert wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 604/2013.
Artikel 85
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 12. Juni 2026.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates („Dublin III-VO“) zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates lauten:
„KAPITEL II
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN
Art. 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
KAPITEL III
KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Art. 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Art. 12
Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft ( 1 ) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.
Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.
Art. 13
Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich hieraus Folgendes:
Zu A) Abweisung der Beschwerde gem. § 5 AsylG und Überstellungsentscheidung gem. Art.
42 AMMVO:
Vor dem Hintergrund der Übergangsbestimmung des §75 Abs. 32 AsylG, wonach „alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 [ … ] zu Ende zu führen (sind), dass [ …]“, ist zunächst auszuführen, dass diese Übergangsbestimmung nicht für jene Fälle der Zuständigkeitsprüfung gilt, die durch die AMMVO geregelt sind, da zum einen diese Übergangsbestimmung lediglich Asylverfahren im engeren Sinne und Aberkennungsverfahren (somit, Zu- und Aberkennung eines Schutzstatus) im Blick hatte, und zudem ein Abstellen auf die alte nationale Rechtslage unauflösliche Widersprüche zur nunmehr anzuwendenden AMMVO mit sich brächte. Somit sind Verfahren, die nunmehr seit 12.06.2026 zwingend der AMMVO unterliegen, in Verbindung mit dem Asylgesetz in der geltenden Fassung (AsylG) zu führen, die in ihrem §5 auch ausdrücklich auf die AMMVO Bezug nimmt:
Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gem. §5 AsylG unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist, und durch Erlassung einer Überstellungsentscheidung (Art. 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) zu erledigen.
Gem. Art 42 Abs. 1 AMMVO ist vom die Zuständigkeit bestimmenden Mitgliedstaat, dessen Aufnahmegesuch in Bezug auf den Antragsteller [ … ] stattgegeben wurde [ … ], eine Überstellungsentscheidung zu treffen.
Für Entscheidungen betreffend die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz ist gem. Art. 85 AMMVO ab dem 12.06.2026 die AMMVO anzuwenden.
Die BF hat ihren Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet am 03.11.2025 gestellt, somit vor dem 12. Juni 2026, sodass gemäß der Übergangsbestimmung Art. 84 AMMVO die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) zu erfolgen hat.
In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des Asylantrags der BF aufgrund ihrer Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vom Drittstaat Libyen in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ist nach dem Versteinerungsprinzip des Artikel 7 Abs. 2 Dublin III-VO jener Zeitpunkt, zu dem ein Antragsteller erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat stellt. Dies war in casu der 03.11.2025 im Bundesgebiet; Umstände, wonach die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung ihres Antrages mittlerweile erloschen sein könnte, liegen nicht vor.
Auch aus dem in Art. 43 Abs. 1 lit c AMMVO ausdrücklich genannten und damit jedenfalls anzuwendenden Art. 34 (abhängige Personen) und auch aus Art. 35 (Ermessensklausel) AMMVO – gleiches gilt für die Art. 16 und 17 Dublin III-VO, wenn man diese noch zu den „Zuständigkeitskriterien“ zählen wollte – ergibt sich schon mangels Vulnerabilität der BF sowie mangels jeglicher familiärer Bezugspunkte im Bundesgebiet keine österreichische Zuständigkeit zur Prüfung ihres Antrags. Dem BFA kann somit nicht entgegengetreten werden, wenn es keine ausreichenden Gründe für einen Selbsteintritt für gegeben erachtet hat. Die Ermessensentscheidung des BFA ist daher seitens des BVwG nicht zu beanstanden.
Gem. Art. 43 Abs. 1 lit a AMMVO ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu bewerten, ob die Überstellung für die betreffende Person zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta (bzw. Art 3 EMRK) führen würde:
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499; 09.05.2003, 98/18/0317; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0025; 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.
Der angefochtene Bescheid enthält – wie oben ausgeführt – ausführliche Feststellungen zum italienischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Die belangte Behörde behandelt in ihrem Bescheid etwa die Situation von sogenannten „Dublin-Rückkehrern“, das Non-Refoulmentgebot sowie die Versorgung, einschließlich der medizinischen Versorgung, und Unterbringung von Asylwerbern in Italien.
Schon vor dem Hintergrund der zitierten erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der AMMVO nach Italien überstellt werden, aufgrund der italienischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde.
Soweit die BF in ihrer Beschwerde die generelle Unterbringungs- und Versorgungssituation für Asylbewerber in Italien bemängelt, ist wiederholend entgegenzuhalten, dass keine Umstände ersichtlich sind, dass die BF im Falle ihrer geordneten Rücküberstellung nach Italien dort nicht ein Asylverfahren betreiben und jene Unterstützungsleistungen, die Asylwerbern in Italien zukommen, in Anspruch nehmen könnte. Die pauschale Kritik am Unterbringungs- und Versorgungssystem in Italien deckt sich auch nicht mit den eigenen Erfahrungen der BF, die während ihres Aufenthalts in Italien aus eigener Entscheidung keinen Antrag auf internationalen Schutz in Italien stellen und damit auch keine Leistungen für Asylwerber in Anspruch nehmen wollte, dennoch wurde die BF nach ihrer Rettung durch italienische Behörden in einem Flüchtlingslager auf Lampedusa untergebracht. Bei diesem konkreten Hintergrund ist nicht zu befürchten, dass die BF bei einer Rückkehr nach Italien in eine ausweglose, existenzbedrohende Notlage geraten würde, zumal es sich bei der BF um eine junge gesunde Frau handelt.
Das Erkenntnis des EGMR vom 04.11.2014, Rs. 29217/12 Tarakhel/Schweiz, betreffend eine Familie mit sechs minderjährigen Kindern, erforderte im Ergebnis vormals eine entsprechende Einzelfallprüfung sowie die Zusicherung einer adäquaten Unterbringung im Falle einer geplanten Überstellung von Familien mit mehreren minderjährigen Kindern. Die Einholung einer individuellen Zusicherung der Unterbringung und Versorgung seitens Italiens war in casu eines alleinstehenden Mannes nicht erforderlich (siehe an dieser Stelle auch die Entscheidung des EGMR in der Rechtssache Jihana Ali, 30474/14 vom Oktober 2016), zumal es sich bei der BF auch um keine beispielhaft etwa behinderte, Person handelt, die im Hinblick auf die Wohnsituation speziellen Unterbringungsbedarf hätte.
Aus den Länderinformationen ist somit ersichtlich, dass in Italien die Unterbringungssituation von Antragstellern zwar angespannt ist, dass jedoch neben staatlichen Unterbringungsmöglichkeiten auch ein Netzwerk von privaten und kirchlichen Unterbringungen gegeben ist, sodass ein „real risk“ einer Verletzung ihrer Rechte gem. Art 3 EMRK, dem ein hoher Eingriffsschwellenwert innewohnt und dem der Gedanke des Folterverbotes zugrunde liegt (!), noch nicht erkannt werden kann. Die BF hätte somit die Möglichkeit nach Italien zu einzureisen, dort ein Asylverfahren anzustrengen und jene Rechte auf Unterbringung und Versorgung zu genießen, die Asylwerbern in Italien zustehen.
Insgesamt ergibt sich weder eine konkrete systemische, noch eine individuell drohende Gefahr der BF in Italien, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 4 der Charta bzw. Art. 3 EMRK sprechen würden.
Jedenfalls hätte die BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Italien und letztlich beim EGMR, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
Soweit die BF geltend gemacht hat, dass sie nicht habe in Italien bleiben können, weil sie befürchtet habe, dass der Vater, vor dem sie geflohen sei, gewusst habe, dass sie sich in Italien aufhalte und dieser eventuell Ihr hätte nachreisen können, ist entgegenzuhalten, dass sich die BF im Falle einer tatsächlichen Bedrohung durch den Vater in Italien an die dortigen Behörden um Schutz zu wenden hätte, die im Mitgliedstaat Italien in gleicher Weise willens und fähig wären, effektiven Schutz zu bieten, wie etwa vergleichsweise die Behörden in Österreich.
Gesundheitliche Probleme, die überdies in Italien nicht behandelbar wären, hat die BF keine geltend gemacht. Letztlich ist der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der BF gemäß Art. 3 EMRK nicht erkannt werden kann.
Hinweise auf das Vorliegen von Umständen nach der Überstellungsentscheidung iSd Art. 43 Abs. 1 lit b AMMVO, die für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung entscheidend sind; oder auf einen Verstoß iSd lit.c leg.cit. gegen die Artikel 25 bis 28 und 34 AMMVO sind nicht gegeben.
Im Hinblick auf Art. 8 EMRK und damit verbundenen verfassungsrechtlichen Erwägungen zum Selbsteintritt gem. Art 35 AMMVO ist Folgendes auszuführen:
Gem. § 5 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz, wenn ein anderer Staat auf Grund der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung zur Prüfung dieses Antrags zuständig ist, durch Erlassung einer Überstellungsentscheidung (Art. 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) zu erledigen, wobei mit der Überstellungentscheidung festzustellen ist, welcher Staat zuständig ist.
Gem. § 2 Abs. 1 Z 19 AsylG ist eine Überstellungsentscheidung (Art. 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, die, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG, das in casu ebenfalls wie das AsylG in der geltenden Fassung anzuwenden ist, da die Übergangsbestimmung des § 58 Abs. 8 BFA-VG ebenso nicht für Fälle, die der AMMVO unterliegen, gilt (- hier gelten dieselben Erwägungen wie oben zur geltenden Fassung des AsylG) nur dann zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Die BF verfügt im Bundesgebiet über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte, sodass die BF kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet führt und die Überstellungsentscheidung nach Italien nicht in ihr Recht auf Familienleben gemäß Art. 8 EMRK eingreift.
Der durch die normierte Überstellungsentscheidung der BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist jedenfalls durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt:
Der nunmehrige Aufenthalt der BF in Österreich in der Dauer von etwa 7½ Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Zudem ist dieser Aufenthalt, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, als kein ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Die Antragstellerin musste sich weiters ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Sonstige Integrationsaspekte liegen demgegenüber nicht vor, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit der Überstellung verbundene Eingriff in das Privatleben der BF nicht nur zulässig, sondern insbesondere im Hinblick auf die geringe zeitliche Komponente ihres Aufenthalts im Bundesgebiet geradezu dringend geboten ist. Die Verwaltungsbehörde hat daher eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen.
Der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. nunmehr die „Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung“ gem. Art 43 Abs. 3 AMMVO wurde in der Beschwerde nicht beantragt.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, etwa im Hinblick
auf den zu fassenden Spruch, sowie
auf den Umfang des Rechtsbehelfs in Bezug auf die Beschränkung nach Art. 43 AMMVO einerseits und § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK andererseits, sowie
ob die Ermessensklauseln Art. 16 und 17 Dublin III-VO noch zu den „Kriterien“ im Sinne des Art. 84 Abs. 2 AMMVO zählen, und wie diesfalls das Verhältnis zu Art. 34 AMMVO zu sehen wäre, der in Art. 43 AMMVO ausdrücklich genannt und daher jedenfalls anzuwenden ist, sodass diesfalls Art. 16 Dublin-III VO und Art. 34 AMMVO (einerseits als „Kriterium“ und andererseits als gerichtlicher Überprüfungsmaßstab) parallel anzuwenden wären,
abhängt und zudem jegliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser völlig neuen Rechtslage und insbesondere zu den Übergangsbestimmungen fehlt.