Bundesverwaltungsgericht W203 2342228-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.06.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W203.2342228.1.00
Spruch
W203 2342228-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Rektorats der Johannes Kepler Universität Linz vom 03.03.2026, GZ: XXXX , in einer Angelegenheit nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) samt Verhängung einer Mutwillensstrafe nach§ 35 AVG zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die im angefochtenen Bescheid verhängte Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG auf insgesamt € 300,-- herabgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 27.11.2025 stellte der Beschwerdeführer (in Folge: BF) ein an die belangte Behörde gerichtetes und auf das IFG gestütztes Informationsbegehren.
2. Mit Bescheid vom 03.03.2025 sprach die belangte Behörde der Sache nach aus, dass dem BF ein Recht auf Information nicht zukommt. Sie verhängte gegenüber dem BF zusätzlich eine Mutwillensstrafe iHv € 726,--.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Antrag auf Information gemäß § 9 Abs. 3 IFG offenkundig missbräuchlich erfolgt sei. Der BF habe zudem die Tätigkeit der belangten Behörde mutwillig in Anspruch genommen, weswegen gemäß§ 35 AVG eine Mutwillensstrafe verhängt wurde.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.
4. Mit Schreiben vom 20.04.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor (eingelangt am 27.04.2026).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Mit folgendem E-Mail (27.11.2025, 14:15 Uhr) wandte sich der BF in der gegenständlichen Angelegenheit erstmalig an die belangte Behörde:
„Von: XXXX [BF]
Gesendet: Donnerstag, 27. November 2025 14:15
An: WS Hochschulombudsstelle info@hochschulombudsstelle.at
Betreff: Informationsbegehren nach Informationsfreiheitsgesetz (IFG) – Verwendung des Begriffs civiliter mortuus
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit stelle ich ein Informationsbegehren nach dem österreichischen Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und bitte um Übermittlung der nachstehend aufgeführten Informationen, die zum Zeitpunkt des Antrags bereits in Ihrer Stelle vorliegen oder dokumentiert sind.
1. Wird der Begriff civiliter mortuus (»bürgerlich tot«) in Ihrem Aufgaben- oder Zuständigkeitsbereich – insbesondere im Bereich Hochschul-, Universitäts- oder Studienrecht – verwendet oder in Verfahren praktisch relevant gemacht? Ist der Begriff in einer Form aktiv in Österreich?
2. Falls ja: Bitte übermitteln Sie sämtliche einschlägigen Rechtsgrundlagen, internen Richtlinien, Erläuterungen, Arbeitshilfen, Verfahrensnotizen sowie (anonymisierte) Fallbeispiele oder -akten, aus denen die Verwendung hervorgeht.
3. Falls nein: Bitte bestätigen Sie kurz schriftlich, dass der Begriff im Zuständigkeitsbereich der Ombudsstelle oder legal in Österreich nicht zur Anwendung kommt.
Ich beantrage diese Auskunft, weil der historische Rechtsbegriff civiliter mortuus („bürgerlich tot“) in der Forschungsliteratur auftaucht und ich klären möchte, ob und wie dieser Begriff in der aktuellen hochschulrechtlichen Praxis oder in der internen östereichischen Verwaltungspraxis verwendet wird. Die erbetenen Informationen sind notwendig, um festzustellen, ob der Begriff tatsächliche Rechtsfolgen oder Verfahrenspraxis im Hochschulbereich nach sich zieht. Sollten Sie für diesen Begriff, die Art und Weise von civiliter mortuus andere Begriffe führen so ist das anzugeben. Die Methodik ist allerdings mit dem Begriff fachgängig geklärt.
Ich ersuche um elektronische Übermittlung an diese E-Mail-Adresse oder meine Digitale ID.“
1.2. Es folgten zwischen 27.11.2025 und 07.01.2026 mehr als 30 E-Mails an die JKU Linz, zum Teil mehrere in wenigen Minutenabständen.
Darunter befinden sich unter anderem folgende E-Mail-Eingaben des BF:
1.2.1. E-Mail vom 27.11.2025, 14:19 Uhr:
„Auch bitte ich um Klärung ob gängige Methodik bereits aktiv angewandt wird, da Sie offensichtlich staatliche repressive Methoden einsetzen, ist zu klären inwiefern diese Fachspezifisch geführt werden, immerhin ist auch gängige Repression einen Regelwerk bzw einer Auslegung unterworfen.“
1.2.2. E-Mail vom 04.12.2025, 05:38 Uhr:
„Wenn Sie Auch diesen Antrag, Anfrage wiedermals verweigern, nicht beantworten, umgehen oder Rechtstaktisch hinauszögern, werde ich mich bei der EU Kommission Beschweren bzw. bei den sonstigen EU Stellen über Konsequente Rechtsverletzung von Anzeigenverhinderung, bis Raubüberfall.“
1.2.3. E-Mail vom 04.12.2025, 05:41 Uhr:
„Bis hin zu Prüfungsmanipulationen, Prüfungsrückgaben Verweigerung, Nötigung, Ehrverletzungen und Datenschutzverletzungen. Sämtliche bisherige Straftatumstände ungeklärt nicht möglich diese vor einem österreichischen Gericht zu behandeln.“
1.2.4. E-Mail vom 04.12.2025, 05:44 Uhr:
„Ausserdem ist die Beantwortung mit "Rechtsabteilung" ungenügend. Da Sie wiedermal nicht Kenntlich machen können/wollen, vermutlich aus Konsequenzen für Sie, wer meine Anfragen beantwortet. Es muss klar und deutlich erkennbar sein, WER antwortet und im Zweifelsfall Haftbar ist. (Auch für den Staat selbst)“
1.2.5. E-Mail vom 20.12.2025, 12:08 Uhr (in Reaktion auf die E-Mail der belangten Behörde vom 19.12.2025, 10:54 Uhr, in der sie das Informationsbegehren des BF als rechtsmissbräuchlich einstuft und dem BF mitteilt, dass sie sich vorbehalte, eine Mutwillensstrafe zu verhängen):
„Drohen Sie mir etwa vor Weihnachten?
Auf welcher Basis wollen Sie strafen? Sie sind eine Universität keine Behörde, sie können keine staatlichen Strafen verhängen
Ist das schon wieder wie damals bei diesen Handyfirmen, dass "informationsfreiheitsgesetz" informationsfreiheitsgesetz@jku.at nicht an die JKU geht, sondern an eine Behördenadresse?
Wie wenn ich in Österreich einen Vertrag bei Krone Mobile mache, und auf XOXO Mobile wechsle abertrotzdem DERSELBE Mitarbeiter von A1 wieder dran ist? Obwohl öffentlich alles "unabhängige" Firmenstruktur sein sollten“
1.2.6. E-Mail vom 20.12.2025, 12:10 Uhr:
„Sehr geehrte Rektor Abteilung,
Ihre informationsfreiheitsgesetz@jku.at "Abteilung der ""JKU Linz2" droht mir mit Verwaltungsstrafen (!)“
1.2.7. E-Mail vom 20.12.2025, 12:11 Uhr:
„Wieso ist informationsfreiheitsgesetz" informationsfreiheitsgesetz@jku.at eine Behörde? Und wieso wirft mir eine Behörde rechtsmissbrauch vor, ohne Beschluss?“
1.2.8. E-Mail vom 20.12.2025, 12:22 Uhr:
„Ist das wieder das Bundesheer? Sollten Sie nicht "trainieren" für Ihren baldigen Einsatz, anstatt Zivilisten zu bemängeln, aka "die Rechtsabteilung"
1.2.9. E-Mail vom 20.12.2025, 12:36 Uhr:
„Ich kann auch alle eure Porr Projekte raussuchen und hole mir die 726 Euro eben in Materialkosten zurück.“
1.2.10. E-Mail vom 21.12.2025, 06:10 Uhr:
„Diese IFG Anfrage wird beantwortet, Wort für Wort, mir egal ob es unkonkret, nach "eurer" Rechtseinschätzung erfolgt, IFG Anfragen haben zu erfolgen
und ebenso, Ihre Porr Verpflichtungen haben zeitgerecht zu erfolgen. Nicht wieder so, wie in Ungarn, dass man zu spät dran ist.“
1.2.11. E-Mail vom 21.12.2025, 06:11 Uhr:
„Muss mich auch nicht erklären, da Sie Rechtmissbrauch und Amtsmissbrauch betreiben und Ihre Deadlines nicht einhalten können.“
1.2.12. E-Mail vom 21.12.2025, 06:14 Uhr:
„Ich halte meine Deadlines ein, selbst wenn ich krank bin oder Nasenbluten habe. Noch überschätze ich mich und meine Teamfähigkeit, offenbar ein großes Problem bei Ihnen.“
1.2.13. E-Mail vom 21.12.2025, 06:16 Uhr:
„Es gibt genug Konkurrenz zu Porr, Liebheer oder Strabag. Oder Bundesheer. Oder Österreich. Sie sind nur noch ein Bestbieter.“
1.2.14. E-Mail vom 24.12.2025, 05:32 Uhr:
„Was wurde eigentlich zu meiner Anfrage zu Paula Hitler, die einzigen die mir geantwortet haben waren die Polen, dabei wurden die Franzosen, Deutschen, usw. Gerichte ebenso angeschrieben.
Im Kontext, das Grab von Paula Hitler hat mehrere Bilder, die alle unterschiedlich sind, mit Bäumen, ohne Bäume, usw.
Da seid Ihr ebenso säumig. Dasselbe tritt bei Epstein jetzt ebenso auf, "plötzlich" gibt es Quellen die seinen "Fake" Passport bereits 2017 und davor besprochen haben, diese Quellen gab es vor ein paar Wochen nicht. Niemand hat vor irgendeinen Jeffrey Epstein Pass vor Monaten gesprochen und plötzlich gibt es 100 Quellen dazu.“
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Verwaltungsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A):
3.1. Rechtsgrundlagen in Auszügen:
3.1.1. Art. 22a Abs. 2 B-VG lautet wie folgt:
„Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Art. 120a) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.“
3.1.2. § 9 Abs. 3 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) lautet wie folgt:
„(3) Der Zugang zur Information ist nicht zu gewähren, wenn der Antrag auf Information offenbar missbräuchlich erfolgt oder wenn bzw. soweit die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.“
3.1.3. § 11 IFG lautet mit Überschrift wie folgt:
„Rechtsschutz
(1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.
(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.
(3) Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.“
3.1.4. § 48 Universitätsgesetz 2002 (UG) lautet mit Überschrift wie folgt:
„Zugang zu Informationen und proaktive Veröffentlichungspflicht
(1) Die Universitäten unterliegen der Informationspflicht nach Art. 22a B-VG und haben Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht gemäß Abs. 3 geheim zu halten sind.
(2) Der Zugang zu Informationen ist darüber hinaus auf Antrag zu gewähren. Die Antragstellerinnen und Antragsteller haben die Informationen möglichst präzise zu bezeichnen (§ 7 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024).
(3) Die Mitglieder von gemäß diesem Bundesgesetz sowie durch den Organisationsplan und die Satzung der Universität eingerichteten Kollegialorganen sowie andere Universitätsorgane sind zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit und solange dies aus den Gründen des Art. 22a Abs. 2 B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Insbesondere sind Informationen geheim zu halten, die gemäß § 6 Abs. 1 IFG nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind.“
3.1.5. § 35 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet mit Überschrift wie folgt:
„Mutwillensstrafen
Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.“
3.2. Literatur und Judikatur:
Die Missbräuchlichkeit muss durch das Informationsbegehren, insb durch die Formulierung, allenfalls auch durch vorherige Anfragen, eindeutig zum Ausdruck gebracht und damit für die informationspflichtige Stelle offenbar geworden sein. Die Missbräuchlichkeit muss – für einen verständigen und prinzipiell informationsbereiten Organwalter bzw Mitarbeiter – aus der Aktenlage leicht zu erkennen sein. Laut AB ist im Lichte der Rsp des VwGH (vgl. VwGH 29. 05. 2018, Ra 2017/03/0083) Mutwilligkeit als „Inanspruchnahme der Behörde in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit‘ oder ‚aus Freude an der Behelligung‘ ohne konkretes Auskunftsinteresse“ zu verstehen (AB 22). Der erste Aspekt bezieht sich auf die bewusste Aussichtlosigkeit (Grund-, Aussichts-, Nutz- und Zwecklosigkeit) des Informationsbegehrens, der zweite auf die Mutwilligkeit ieS; beide Fälle bezeugen ein fehlendes Informationsinteresse nach dem IFG. Mutwillig ieS ist das Informationsbegehen, wenn daraus verpönte Interessen offenbar werden, die jedenfalls nicht als berechtigte Informationsinteressen aufgefasst werden dürfen. Dazu gehört jedenfalls die bereits zitierte „Freude an der Behelligung“, die bspw durch eine Flut gleichartiger Anbringen und Eingaben ersichtlich werden kann (VwSlg 13.388 A/2016). Auch als Informationsbegehren „verpackte“ haltlose Anschuldigungen und Vorwürfe sind als mutwillig zu qualifizieren (BVwG 25.08.2016, W214 2013544-1) (zu alldem Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 9 Rz 22 ff [Stand 1.6.2025, rdb.at]).
Im Vordergrund bei der Strafbemessung nach § 35 AVG steht die Spezialprävention, also die Absicht, die betreffende Person in Zukunft von der Setzung eines mutwilligen Verhaltens gegenüber der Behörde abzuhalten. Maßgebend für das Ausmaß einer Mutwillensstrafe ist daher, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine Änderung des Fehlverhaltens des Betreffenden erwarten lässt. Das Ausmaß der zu verhängenden Geldstrafe im Rahmen des Höchstbetrags von 726 Euro ist somit derart zu bemessen, dass der Täter von weiterem derartigem Fehlverhalten, also von der fortgesetzten Einbringung der verfehlten und mutwilligen Anbringen, abgehalten wird (siehe dazu Horrer in Altenburger/Wessely (Hrsg), AVG Kommentar (2022) § 35 AVG Rz 32 mwN).
3.3. In der Sache:
Fallgegenständlich hegt das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel, dass der Antrag des BF auf Information offenbar missbräuchlich erfolgte. Für jeden verständigen Dritten ist die Missbräuchlichkeit der Antragstellung durch den BF nach Durchsicht des Akteninhalts, der zu Zwecken der Veranschaulichung in den Feststellungen nur beispielhaft wiedergegeben wurde, augenscheinlich. Es genügt für die Annahme der offenbaren Missbräuchlichkeit – da sich diese bereits ohnehin nach der Lektüre der Feststellungen selbst offenbart – auf die große Flut an Eingaben im festgestellten Zeitraum einerseits und die darin enthaltenen, über weite Strecken sinnenfreien inhaltlichen Äußerungen sowie die durch den BF gewählten Formulierungen andererseits gesondert hinzuweisen. Doch auch der erste Kontakt zwischen dem BF und der belangten Behörde in dieser Sache (E-Mail vom 27.11.2025, 14:15 Uhr) lässt fallgegenständlich auf die Missbrauchsabsicht des BF schließen. Darin begehrt der BF völlig unspezifisch nähere „Informationen“ zur Verwendung des Begriffs „civiliter mortuus“ im „Aufgaben- oder Zuständigkeitsbereich“ der belangten Behörde. Bereits aus dem Inhalt und der Formulierung des Erstbegehrens (zahlreiche weitere Begehren ähnlicher Qualität und inhaltlicher Stringenz folgten) ergibt sich, dass der BF offenkundig andere Ziele verfolgt als die Durchsetzung des Schutzes, den die Bestimmungen des IFG gewähren. Die Hauptmotivlage des BF für das Inanspruchnehmen der Tätigkeit der Behörde liegt bei näherer Betrachtung seiner Eingaben vielmehr darin, diese zu testen, herauszufordern, zu belehren und auf irrig von ihm angenommene Missstände hinzuweisen. Durch die weiteren zwecklosen, teilweise polemischen und provozierenden Äußerungen des BF im Zuge des iW einseitigen Schriftverkehrs mit der belangten Behörde wurden die Ressourcen der Behörde in unverhältnismäßiger Weise gebunden und somit die Tätigkeit der Behörde (zB Entgegennehmen, Lesen und Zuordnen der Eingaben zum vorliegenden Verfahren [vgl. VwGH 4. 3. 1964, 1829/63]) in Anspruch genommen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt gleichsam die Ansicht, dass der BF eine gewisse Freude aus der Behelligung der belangten Behörde zieht. Dies ergibt sich nahtlos aus dem inhaltlichen Substrat seiner Äußerungen und der Häufigkeit und Regelmäßigkeit seiner Eingaben. Diesbezüglich wird auf die Feststellungen verwiesen.
Da der Antrag des BF auf Information offenbar missbräuchlich erfolgte, kommt dem BF gemäß § 9 Abs. 3 IFG ein Recht auf Information nicht zu.
Wie bereits in der zitierten Kommentarliteratur ersichtlich, verweisen die Materialien zu § 9 Abs. 3 IFG mit Blick auf die offenbare Missbräuchlichkeit des Antrags auf Information auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff der Mutwilligkeit zur alten Rechtslage nach den Auskunftspflichtgesetzen. Eine gesonderte Prüfung, ob die Eingaben des BF auch mutwillig iSd § 35 AVG sind, konnte eingedenk des Umstandes, dass beim Begriffsverständnis der Mutwilligkeit nach den Auskunftspflichtgesetzen auf jenes nach § 35 AVG abzustellen war (siehe Schneider, IFG [2025] § 9 Rz 20 mwN) unterbleiben. MaW: Wird eine offenbare Missbräuchlichkeit des Antrags auf Information iSd § 9 Abs. 3 IFG fallgegenständlich bejaht, ist regelmäßig davon auszugehen, dass auch Mutwilligkeit iSd § 35 AVG vorliegt.
Die belangte Behörde verhängte daher dem Grunde nach zu Recht eine Mutwillensstrafe gegen den BF.
Mit Blick auf die Höhe der verhängten Strafe (€ 726,--), die den gesetzlichen Strafrahmen zur Gänze ausschöpft, lässt die belangte Behörde jedoch die Anwendung des jedem staatlichen Handeln immanenten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vermissen. Eine Mutwillensstrafe iHv € 726,-- würde den BF in einem Ausmaß belasten, das in keiner vertretbaren Relation zur Schwere des verpönten mutwilligen Verhaltens des BF steht. Das Bundesverwaltungsgericht sieht fallbezogen das Auslangen mit einer Mutwillensstrafe iHv€ 300,--, die den Strafrahmen zu rund 40 % ausschöpft, um den BF in Zukunft von der Setzung von – hier als mittelschwer einzustufenden – mutwilligen Handlungen gegenüber der Behörde abzuhalten. Angesichts der Anzahl von rund 30 mutwilligen Eingaben und der darin getroffenen teils polemischen, provozierenden und anschuldigenden Wortwahl scheint die herabgesetzte Mutwillensstrafe, auch angesichts durchaus vorstellbarer anderer Konstellationen mit höherer Anzahl an Eingaben in vergleichbaren Zeiträumen mit gesteigerter entsprechender inhaltlicher Persistenz, bei denen eine Mutwillensstrafe am oberen Ende des Strafrahmens in Frage käme, als gerechtfertigt. Die neu bemessene Strafe erscheint dem Bundesverwaltungsgericht als angemessen, um den Disziplinierungszwecken in ausreichendem Maße gerecht zu werden. Eine geringere als die nunmehr festgesetzte Mutwillensstrafe kommt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht. Erneut wird an dieser Stelle auf die Feststellungen verwiesen, aus denen für jedermann ersichtlich ist, dass der BF in besonderer Regelmäßigkeit und Häufigkeit die Tätigkeit der Behörde mutwillig in Anspruch genommen hat. Die nunmehr festgesetzte Strafe findet einen angemessenen Ausgleich zwischen Verhältnismäßigkeit und abschreckender Wirkung, die den vorliegenden Einzelfall (insb. Häufigkeit, Zeitraum, Formulierung, Bindung der Ressourcen der Behörde) gebührend berücksichtigt.
Abschließend ist anzumerken, dass der BF dem Bundesverwaltungsgericht aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist. Sollte der BF sein amtsbekanntes Verhalten weiterhin in vergleichbarer Intensität wider besseres Wissen fortsetzen, ist nicht auszuschließen, dass die Verhängung von höheren Mutwillensstrafen gerechtfertigt sein könnte.
3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt eindeutig und widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt ergibt. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen (vgl. EGMR 05.09.2002, Appl. Nr. 42057/98, Speil/Österreich). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.