Bundesverwaltungsgericht W236 2283240-2

W236 2283240-2Tribunal administratif fédéral1 juil. 2026

Regest

Asylverfahren Behebung der Entscheidung entschiedene Sache Fluchtgründe Folgeantrag geänderte Verhältnisse glaubhafter Kern Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Identität der Sache Kassation Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata Sachverhalt subsidiärer Schutz Vergleichsbescheid Vorbringen Zurückweisung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W236 2283240-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W236.2283240.2.00

Spruch

W236 2283240-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2026, Zl. 1302714306/260552794, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Erstes Asylverfahren (rechtskräftig abgeschlossen):

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 05.04.2022 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz und gab im Rahmen der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.04.2022 zu seinen Fluchtgründen an, dass er regelmäßig an Demonstrationen gegen die russische Regierung teilnehme, weshalb er telefonisch bedroht sowie nach Tschetschenien entführt worden sei. Auch im Internet sei er politisch aktiv.

1.2. Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.01.2023 führte der Beschwerdeführer seine Ausreisegrund betreffend eine Bedrohung durch unbekannte Personen wegen seiner öffentlichen Meinungsäußerung weiter aus.

1.3. Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 30.10.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Unter einem erteilte sie ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Sie räumte ihm eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt VI.).

1.4. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.06.2025 mit Erkenntnis vom 05.08.2025, Zl. W226 2283240-1/8E, als unbegründet ab, weil sich der Beschwerdeführer weder in der Russischen Föderation noch in Österreich durch als politisch oppositionell wahrnehmbare Aktivitäten exponierte.

1.5. Der Verwaltungsgerichtshof wies die gegen diese Entscheidung erhobene Revision mit Beschluss vom 17.02.2026, Ra 2025/14/0299-11, zurück.

2. Zweites (gegenständliches) Asylverfahren:

2.1. Am 13.05.2026 stellte der Beschwerdeführer den zweiten, hier gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit seiner Zusammenarbeit mit ukrainischen Vertriebenen. Seit August 2025 helfe er im Verein XXXX ehramtlich bei Spendensammlungen sowie Förderungen für Bildungsprojekte für ukrainische Flüchtlinge mit. Dadurch sei er in seinem Heimatland gefährdet, strafrechtlich verfolgt zu werden. Er poste aktiv politische Beiträge in sozialen Medien und nehme an öffentlichen Versammlungen sowie Demonstrationen teil. Sein Status (Anm.: offenbar gemeint in sozialen Medien) laute „Nein für Krieg“, wodurch er in Russland mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden könne. Über soziale Medien sei er außerdem bedroht und beschimpft worden. Auf Wunsch könne er Bilder sowie Unterlagen von seiner Vereinstätigkeit vorlegen.

2.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl versuchte am 27.05.2026 vergeblich dem Beschwerdeführer mit Hilfe der zuständigen Landespolizeidirektion diverse Schriftstücke, unter anderem eine Ladung zur Einvernahme, zuzustellen. Da der Beschwerdeführer am 01.06.2026 seinen bisherigen Wohnsitz abmeldete, seine frühere Vermieterin keine Angaben über seinen aktuellen Aufenthalt tätigen konnte und eine Abfrage des Entry/Exit-Systems negativ verlief, sah das Bundesamt von einer Einvernahme ab, weil eine Entscheidung ohne weitere Ermittlungen getroffen werden könne.

2.3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 08.06.2026 wies die belangte Behörde diesen (zweiten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.). Unter einem wurde – jeweils in der damals geltenden Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 39/2026 (AMPAG) – ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005 aF), nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 aF iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG aF), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG aF), erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG aF festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG aF in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG aF wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.), und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG aF gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).

Begründend führte das Bundesamt aus, es könne kein glaubhafter neuer Sachverhalt festgestellt werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren nach umfassender Würdigung seines Vorbringens eine Gefährdung aufgrund seiner behaupteten regimekritischen Haltung nicht feststellen können. Sein nunmehriges Vorbringen stelle eine Fortsetzung bzw. Erweiterung jenes Vorbringens dar, welches bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahrens gewesen sei. Zudem habe sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzogen und dadurch seine Mitwirkungspflicht verletzt. Dies lasse Zweifel daran aufkommen, dass ein asylrelevantes Sachverhaltsmerkmal vorliege.

2.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, er habe der belangten Behörde am 01.06.2026 telefonisch mitgeteilt, dass er gerade auf Wohnungssuche sei und seiner Meldeverpflichtung sowie seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nachkommen werde, sobald er über eine neue Meldeadresse verfüge. Am 10.06.2026 habe er schließlich eine neue Meldeadresse gefunden sowie angemeldet und dies der belangten Behörde am 11.06.2026 mitgeteilt. Die belangte Behörde habe außerdem übersehen, dass der Beschwerdeführer im Folgeantragsverfahren neue Umstände geltend gemacht habe, nämlich eine Gefährdung aufgrund seiner Vereinstätigkeit, die er nachweislich erst nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens begonnen habe. Zudem seien die im Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen unzureichend und die Beweiswürdigung beruhe auf mangelhaften Ermittlungen. Sein Antrag hätte daher nicht als unzulässig zurückgewiesen werden dürfen.

Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Vereins XXXX vom 24.04.2026 vor, wonach er seit 24.08.2025 als ehrenamtlicher Helfer aktiv sei und sich an öffentlichen Spendensammlungen an prominenten Standorten in Wien zur Unterstützung ukrainischer Geflüchteter beteilige und die Koordination und Verteilung von Hilfsgütern sowie Integrationsprojekten des Vereins in Österreich unterstütze.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer heißt XXXX , wurde am XXXX in der Stadt Moskau in der Russischen Föderation geboren, ist christlichen Glaubens und Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Bis zu seiner Ausreise aus der Russischen Föderation am 01.04.2022 lebte er in Moskau.

Der Beschwerdeführer brachte im Zuge der Stellung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz im Vergleich zum bereits rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren als neuen Fluchtgrund erstmals vor, für den Verein XXXX ehrenamtlich Spenden zu sammeln und Bildungsprojekten für ukrainische Flüchtlinge zu fördern, weshalb er in der Russischen Föderation gefährdet sei, strafrechtlich verfolgt zu werden.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Version 18 vom 22.06.2026:

Meinungs- und Pressefreiheit, Internetfreiheit

Letzte Änderung 2025-12-23 13:37

Artikel 29 der russischen Verfassung garantiert Meinungsfreiheit und verbietet Zensur (Verfassung RUSS 6.10.2022). In der Praxis herrscht eine Kriegszensur (SWP/Fischer 19.4.2022; vgl. HRW 16.1.2025a). Presse- und Meinungsfreiheit sind eingeschränkt (BS 2024; vgl. UNHRCOM 1.12.2022, AI 29.4.2025), insbesondere in Bezug auf kriegskritische Aussagen (UNHRCOM 1.12.2022). Informationen über den Krieg werden von der Regierung massiv kontrolliert und manipuliert (AI 24.4.2024). Die Politik setzt Desinformation ein, um landesweit und global ihre Sichtweisen zu verbreiten (Journal of Illiberalism Studies/Mahon/Walker 2024). Journalisten dürfen gemäß einer Entscheidung der Medienaufsichtsbehörde Roskomnadsor ausschließlich Informationen der russischen Regierung verwenden, wenn sie über den Ukrainekrieg berichten. Ansonsten drohen Geldstrafen und die Blockierung von Webseiten (UNHRCOM 1.12.2022). Die Diskreditierung der Armee kann gemäß dem Strafgesetzbuch zu einer mehrjährigen Haftstrafe führen. Bei öffentlicher Verbreitung von Falschinformationen über die Armee droht eine Haftstrafe von bis zu 15 Jahren (StGB RUSS 17.11.2025). Der Begriff Diskreditierung wird nicht definiert (SFH 12.1.2023). Die Maßnahmen haben zur Folge, dass jegliche abweichende Meinung und alternative Informationen über den bewaffneten Konflikt in der Ukraine unterdrückt werden (FNS/Parchomenko 11.2022).

Die Anzahl gerichtlicher Verurteilungen im Rahmen von Strafverfahren, die mit der Bewertung des Ukrainekriegs in Zusammenhang stehen, nimmt zu (Kommersant 22.4.2024). Solche Verurteilungen beziehen sich auf eine Bandbreite von Delikten, für welche das vorgesehene Strafmaß unterschiedlich ist (beispielsweise Vandalismus, Staatsverrat usw.). Meistens verhängen Gerichte unbedingte, mehrjährige Freiheitsstrafen, wenn es um Antikriegspositionen geht. In Fällen der Diskreditierung der Streitkräfte werden bevorzugt Geldstrafen verhängt (OVD-Info 24.2.2025). Die Anti-Extremismusgesetzgebung wird häufig zur Beschränkung der Meinungsfreiheit verwendet (UNHRCOM 1.12.2022). Extremismus- und Terrorismus-Anklagen werden immer öfter dazu benutzt, regierungsunabhängige Journalisten zum Schweigen zu bringen (UNHRC 15.9.2025).

Die Medienaufsichtsbehörde Roskomnadsor, welche vom Ministerium für digitale Entwicklung kontrolliert wird, handelt oft intransparent (FH 16.10.2024). Immer weniger Medien in Russland sind tatsächlich unabhängig von staatlicher Kontrolle tätig (FNS/Parchomenko 11.2022; vgl. USDOS 12.8.2025). Fast alle regimekritischen Medien haben ihre Tätigkeit eingestellt oder wurden verboten (Stykow/Baumann 29.9.2023). Die Regierung kontrolliert, entweder direkt oder durch staatliche Unternehmen und befreundete Wirtschaftsmagnaten, alle nationalen Fernsehsender, die meisten Rundfunk- und Pressebetriebe sowie den Großteil des Werbungsmarkts (FH 2025a). Zensur und Selbstzensur in Fernsehen, Printmedien und Internet sind weitverbreitet, besonders in Bezug auf regierungskritische Standpunkte (USDOS 12.8.2025). Es gibt Berichte über Schikanierung von Journalisten, darunter strafrechtliche Verfolgung, Hausdurchsuchungen, Festnahmen, physische Angriffe und Drohungen, auch gegen Familienangehörige von Journalisten (UNHRCOM 1.12.2022). Diesbezüglich herrscht Straflosigkeit (AI 4.2023). Die meisten regierungsunabhängigen Medien waren gezwungen, das Land zu verlassen (SCEEUS 20.9.2024). Mit Echo Moskwy wurde der einzig verbliebene landesweite und vom Kreml unabhängige Rundfunksender, mit TV Doschd der letzte unabhängige Fernsehkanal, gesperrt (AA 2.8.2024). Zahlreiche Journalisten und regierungsunabhängige Medien wurden als „ausländische Agenten“ und „unerwünscht“ eingestuft (FCDO 12.2022) [zu „unerwünschten Organisationen“ und „ausländischen Agenten“ siehe Kapitel NGOs und Menschenrechtsaktivisten].

Die Regierung beschränkt und unterbricht den Zugang zum Internet, kontrolliert Online-Inhalte und überwacht die gesamte Internet-Kommunikation (USDOS 12.8.2025). Die Behörden verstärken ihre Bemühungen, die Bevölkerung vom globalen Internet zu isolieren. Personen, welche die Regierung online kritisieren, unterliegen einer extensiven Überwachung (FH 13.11.2025). Besondere Aufmerksamkeit widmen die Behörden dem Kampf gegen Antikriegspositionen im Internet. Nicht selten werden im Rahmen der strafrechtlichen Verfolgung auch Inhalte sozialer Medien herangezogen, welche zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Inhalte noch keinen strafrechtlichen Tatbestand darstellten (OVD-Info 24.2.2025). Der Föderale Sicherheitsdienst (FSB) betreibt ein Spionagesystem, das sogenannte „System für operative Ermittlungsmaßnahmen“ (SORM), mit dem Telefongespräche, der Internetverkehr und soziale Medien in Russland überwacht werden (SFH 12.1.2023). Viele westliche Medien sind in Russland nicht mehr zugänglich (RSF o.D.). Ihre Webseiten sind nicht aufrufbar (VB Moskau 13.10.2025). Soziale Netzwerke wie Facebook, Instagram und Twitter [nunmehr genannt X; Anm. der Staatendokumentation] wurden ebenfalls gesperrt. Der Facebook-Konzern Meta wurde als extremistische Organisation eingestuft (SWP/Fischer 19.4.2022). Die Nutzung vieler Online-Plattformen ist nicht mehr möglich (VB Moskau 13.10.2025). Webseiteneigentümer sind berechtigt, Entscheidungen gerichtlich anzufechten. Dafür sind aber oft nur kurze Zeiträume vorgesehen (FH 16.10.2024).

Es besteht die Möglichkeit, mittels Nutzung von VPN-Programmen auf oben genannte gesperrte Plattformen und Webseiten zuzugreifen, jedoch ist auch dies nicht immer ohne Weiteres möglich (VB Moskau 13.10.2025). VPN-Kanäle werden von russischer Seite immer wieder gezielt unterbrochen (AA 2.8.2024; vgl. FH 16.10.2024, VB Moskau 13.10.2025), wodurch Nutzer neue bzw. funktionierende Anbieter suchen und installieren müssen (VB Moskau 13.10.2025). Die Verbreitung von Werbung für VPN-Dienste führt zu einer Verwaltungs- bzw. Geldstrafe (VStGB RUSS 4.11.2025; vgl. VB Moskau 13.10.2025).

Auf der Rangliste der Pressefreiheit 2025 von Reporter ohne Grenzen rangiert Russland gegenwärtig auf Platz 171 von 180 gelisteten Staaten/Gebietseinheiten. Russland befindet sich damit zwischen Ägypten und Nicaragua und verschlechterte sich um neun Plätze gegenüber der Reihung des Vorjahres (RSF 2025).

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Letzte Änderung 2025-12-23 13:37

Versammlungsfreiheit

Gemäß Artikel 31 der Verfassung haben Bürger der Russischen Föderation das Recht auf Abhaltung friedlicher Versammlungen, Demonstrationen und Mahnwachen (Verfassung RUSS 6.10.2022). Wiederholte Verstöße gegen Versammlungsvorschriften können gemäß § 212.1 des Strafgesetzbuches zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe führen (StGB RUSS 17.11.2025). Öffentliche Kundgebungen müssen genehmigt werden (SWP/Fischer 19.4.2022). Es existieren zahlreiche Berichte über Einschränkungen der Versammlungsfreiheit (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. BS 2024, AI 29.4.2025, ÖB Moskau 1.10.2025, HRW 16.1.2025a, FH 2025a). Die Behörden nehmen u.a. COVID als Vorwand, um Oppositionsproteste zu verbieten, während sie Veranstaltungen, welche mit der offiziellen Linie abgestimmt sind, gestatten (HRW 16.1.2025a). Behörden weigern sich, Antikriegsproteste zu erlauben (UNHRCOM 1.12.2022). Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen in Verbindung mit Antikriegsdemonstrationen (USDOS 12.8.2025). Nach dem Beginn der russischen Invasion in der Ukraine fanden in verschiedenen Teilen Russlands Massenproteste statt. Die Proteste führten zu Massenverhaftungen und Polizeigewalt. Die Mobilisierung führte im September 2022 zu Protestwellen in verschiedenen Regionen, insbesondere in Gebieten, wo ethnische Minderheiten beheimatet sind, beispielsweise in der innerrussischen Republik Dagestan. Die einige Tage anhaltenden Massenproteste in Dagestan wurden von den Behörden gewaltsam niedergeschlagen (HRW 12.1.2023). Antimobilisierungsproteste in Russland wurden regelmäßig mit Polizeigewalt sowie willkürlichen Massenverhaftungen von Aktivisten, Demonstranten und Journalisten beantwortet (EUAA 16.12.2022b). Seit 24.2.2022 fanden in Russland 20.103 Festnahmen von Kriegsgegnern statt (OVD-Info 24.7.2025). Wegen der repressiven Gesetzgebung sind Demonstrationen kaum noch möglich (SWP/Fischer 19.4.2022; vgl. AA 2.8.2024). Friedliche öffentliche Proteste nehmen ab, und stattdessen werden abweichende Meinungen online oder symbolisch kundgetan (UNHRC 15.9.2025; vgl. Tertytchnaya 2024). Das Überwachungssystem des Landes ist großteils automatisiert, was auf die weitverbreitete Verwendung von Gesichtserkennungstechnologien und ein extensives Kameranetzwerk in Großstädten zurückzuführen ist (EUAA 12.2025). Behörden setzen Gesichtserkennungstechnologien ein, um Demonstranten zu identifizieren und zu verhaften (USDOS 12.8.2025).

Die Österreichische Botschaft in Moskau konnte im Rahmen einer Internetrecherche in russischen Medien keine Berichte zu Demonstrationstätigkeiten von russischen Staatsangehörigen in Österreich finden (ÖB Moskau 16.10.2025).

Vereinigungsfreiheit

Die Verfassung garantiert Vereinigungsfreiheit, darunter das Recht auf Gründung von Gewerkschaften und das Streikrecht (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Vereinigungsfreiheit ist stark eingeschränkt (BS 2024; vgl. AI 29.4.2025). Gewerkschaftsrechte sind gesetzlich geschützt, jedoch in der Praxis beschränkt. Streiks und Arbeiterproteste finden beispielsweise in der Autoindustrie statt, aber gewerkschaftliche Diskriminierung und Repressalien sind alltäglich. Arbeitgeber ignorieren oft Tarifverhandlungsrechte. Die größte Arbeitervereinigung arbeitet eng mit dem Kreml zusammen (FH 2025a) bzw. ist diesem untergeordnet (Crowley 2023). Unabhängige Vereinigungen sind in mehreren Industriesektoren und Regionen aktiv (FH 2025a). Arbeitgeber ergreifen häufig Repressalien (Entlassung usw.) gegen Mitarbeiter, welche sich für unabhängige Gewerkschaften engagieren. Gewerkschaften müssen sich registrieren - ein oft mühsamer und sehr bürokratischer Prozess, der sich zeitlich in die Länge zieht. Gründe für die Ablehnung einer Registrierung werden nicht definiert und können willkürlich und ungerechtfertigt sein (USDOS 12.8.2025). Gesetze bezüglich „unerwünschter Organisationen“ und „ausländischer Agenten“ schränken die Vereinigungsfreiheit beträchtlich ein (UNHRCOM 1.12.2022). [zur Gesetzgebung über „ausländische Agenten“ und „unerwünschte Organisationen“ siehe Kapitel NGOs und Menschenrechtsaktivisten]

Opposition

Die Tätigkeit von Oppositionsparteien wird eingeschränkt (UNHRCOM 1.12.2022). Politische Repressionen sind systematisch und in beträchtlichem Ausmaß institutionalisiert (Re: Russia 10.11.2025). Durch überschießende Anwendung der Anti-Extremismusgesetzgebung werden politische Gegner behindert (UNHRCOM 1.12.2022) und strafrechtlich verfolgt (EEAS 22.5.2025). Die demokratisch orientierte Opposition sieht sich massivem Druck durch den Staat ausgesetzt, einschließlich politisch motivierter Strafverfolgung mit drohenden Haftstrafen (AA 2.8.2024). Im Land sind allenfalls letzte Reste einer liberalen Opposition aktiv (Presse 10.6.2025). Die liberale Oppositionspartei Jabloko ist auf lokaler Ebene vertreten (Presse 10.6.2025; vgl. Jabloko o.D.). [zum Verlauf und den Ergebnissen der letzten Parlamentswahl siehe Kapitel Politische Lage]

Alexej Nawalnyj, welcher im August 2020 beinahe einem Mordanschlag zum Opfer gefallen wäre und seit Jänner 2021 inhaftiert war (SWP/Fischer 19.4.2022), ist 2024 in der Haft verstorben (BBC 16.2.2024). Nawalnyjs politische Organisationen sind zerschlagen (SWP/Fischer 19.4.2022). Die Gerichtsverfahren, welche zu seiner Inhaftierung geführt haben, boten keine Garantien für ein faires Verfahren. Gemäß Berichten war die strafrechtliche Verfolgung Nawalnyjs politisch motiviert. Die Haftbedingungen haben Nawalnyjs Gesundheit beträchtlichen Schaden zugefügt (UNHRCOM 1.12.2022). Im März 2022 wurde Nawalnyjs Haftstrafe um mehrere Jahre verlängert, und im Juni 2022 wurde er ins Hochsicherheitsgefängnis IK-6 in der Region Wladimir verlegt. In diesem Gefängnis wird laut verschiedenen Berichten Folter angewandt (EUAA 16.12.2022b). 2023 wurde Alexej Nawalnyj abermals verlegt (BBC 16.2.2024), in das Gefängnis IK-3 im äußersten Norden Russlands (Kommersant 16.2.2024; vgl. BBC 16.2.2024), welches hauptsächlich Schwerverbrecher beherbergt (Kommersant 16.2.2024). In diesem Gefängnis verstarb Nawalnyj im Februar 2024 (BBC 16.2.2024; vgl. Kommersant 16.2.2024).

Das tschetschenische Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker. Oppositionelle genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Sie müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und mit physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen. Es kann zu Sippenhaft kommen (AA 2.8.2024). Die Zersplitterung der verschiedenen Gruppen des tschetschenischen Widerstands behindert deren Fähigkeit, die örtliche Bevölkerung zu mobilisieren und eine kohärente Opposition zu organisieren (PONARS Eurasia/Ratelle 13.3.2023).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seiner im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren vorgelegten Dokumente, insbesondere seinem russischen Auslands- sowie Inlandsreisepass, fest.

Die Feststellungen zur Herkunft und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers basieren auf seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im Vorverfahren sowie im vorliegenden Folgeantragsverfahren.

Dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines verfahrensgegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz erstmals eine Unterstützung ukrainischer Flüchtlinge im Rahmen seiner ehrenamtlichen Vereinstätigkeit geltend machte, beruht auf seiner Behauptung im Rahmen der Erstbefragung (vgl. AS 16) sowie einer Einsicht in die wesentlichen Aktenbestandteile aus seinem rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren, insbesondere den Bescheid des Bundesamtes vom 30.10.2023, in die Verhandlungsschrift vom 03.06.2025 sowie in das Erkenntnis vom 05.08.2025.

Die dahingehende Behauptung des Beschwerdeführers wurde im angefochtenen Bescheid nicht konkret in Zweifel gezogen und nicht dargelegt, aus welchen Gründen seinem neuen Vorbringen ein „glaubhafter Kern“ abzusprechen sei. Eine dahingehende Prüfung ist im Übrigen ausschließlich anhand der Aussage des Beschwerdeführers anlässlich seiner Erstbefragung nicht möglich, zumal er damals bereits Beweismittel zu seinem Vorbringen anbot und ihm nie eine Ladung zu einer Einvernahme zugestellt wurde. Zudem belegt auch die mit der Beschwerde in Vorlage gebrachte Bestätigung des Vereins XXXX , dass der Beschwerdeführer seit dem 24.08.2025 – somit nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens – in dieser Organisation tätig ist (vgl. AS 243).

2.2. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsland:

Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsland stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsland Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung die bei Bescheiderlassung aktuelle Version 17 der von der Staatendokumentation herausgegebenen Länderinformation zur Russischen Föderation vom 23.12.2025 zugrunde. In der zwischenzeitlich veröffentlichten Version 18 vom 22.06.2026 haben sich die hier relevanten Kapitel nicht geändert, wodurch die maßgeblichen Länderfeststellungen bereits im angefochtenen Bescheid enthalten waren. Darüber hinaus wurden der Rechtsvertretung das Länderinformationsblatt Version 18 vom 22.06.2026 seitens des Bundesverwaltungsgerichts zur Stellungnahme übermittelt. Der Beschwerdeführer hat die Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Russischen Föderation nicht substantiiert bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026 (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.

Gemäß § 75 Abs. 32 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung (AsylG 2005 idgF) sowie § 58 Abs. 8 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung (BFA-VG idgF), sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der StatusVO richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.

Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG anzuwenden sind.

3.2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (s. z.B. VwGH 14.09.2000, 2000/21/0087; 07.06.2000, 99/01/0321).

„Entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der Vorentscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. etwa VwGH 26.02.2015, Ra 2014/07/0055; 13.11.2013, 2011/08/0165; 25.04.2002, 2000/07/0235). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN).

Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhaltes bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 05.07.2005, 2005/21/0093; 03.11.2004, 2004/18/0215). Dabei muss die neue Sachentscheidung – obgleich auch diese Möglichkeit besteht – nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (s. VwGH 21.03.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029, mwN).

Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden § 21 Abs. 3 BFA-VG aF zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrags gemäß § 68 AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach § 68 AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K17).

3.3. Nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Migrations- und Asylpakets der EU bildete der – ins nationale Recht umzusetzende – Art. 33 Abs. 2 lit. d der Richtlinie 2013/32/EU (VerfahrensRL) die unionsrechtliche Grundlage für die Zurückweisung von Folgeanträgen. Demnach konnten die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten, wenn es sich um einen Folgeantrag handelte, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU (StatusRL) als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind.

Diese Bestimmung legte der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 25.05.2023, C-364/22, dahingehend aus, dass es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt ist, einen Folgeantrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, wenn die Entscheidung über den früheren Antrag zwar nicht die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus betraf, aber nach einer Prüfung des Vorliegens von Abschiebungsverboten erlassen wurde und diese Prüfung inhaltlich mit derjenigen vergleichbar ist, die im Hinblick auf die Zuerkennung dieses Status vorgenommen wird.

Da die inhaltlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz nach der StatusRL mit den entsprechenden Bestimmungen der StatusVO als vergleichbar ausgestaltet sind, ist davon auszugehen, dass auch im Verhältnis zwischen einer in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung, die auf Grundlage einer die StatusRL umsetzenden nationalen Bestimmungen ergangen ist, und einem Folgeantrag, der inhaltlich nach der StatusVO zu beurteilen ist, das Prozesshindernis der entschiedenen Sachen vorliegen kann, sofern keine relevanten Sachverhaltsänderungen festgestellt werden. In dem Sinn sehen auch die Übergangsbestimmungen in § 75 Abs. 31 AsylG 2005 idgF, § 56 Abs. 20 BFA-VG idgF sowie § 125 Abs. 31 FPG idgF vor, dass Entscheidungen auf Grund dieser Bundesgesetze, die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG ergangen sind, ihre Gültigkeit behalten und in Verfahren, die in derselben Sache nach dem 12.06.2026 anhängig werden, gegebenenfalls den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache begründen (§ 68 AVG oder Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung).

3.4. Die Prüfung, ob sich ein Folgeantrag auf neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der VerfahrensRL als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, stützt, sollte sich darauf beschränken, ob Elemente oder Erkenntnisse zur Stützung dieses Antrags vorliegen, die im Rahmen der Entscheidung über den früheren Antrag nicht geprüft worden sind und auf die diese bestandskräftige Entscheidung nicht gestützt werden konnte. Jedes vom Antragsteller zur Stützung seines Antrags auf internationalen Schutz vorgelegte Dokument ist als Element dieses Antrags anzusehen, das gemäß Art. 4 Abs. 1 der VerfahrensRL zu berücksichtigen ist (vgl. EuGH 10.06.2021, C-921/19, Rn. 44 und 50). Dabei wird nicht danach unterschieden, ob die Elemente oder die Erkenntnisse, auf die ein Folgeantrag gestützt wird, vor oder nach dem Erlass dieser Entscheidung zutage getreten sind (vgl. EuGH 09.09.2021, C-18/20, Rn. 37).

3.5. Ferner führte der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 08.02.2024, C-216/22, aus, dass die Mitgliedstaaten gemäß Art. 46 Abs. 3 der VerfahrensRL verpflichtet sind, ihre nationale Rechtsordnung so zu gestalten, dass die Bearbeitung der betreffenden Rechtsbehelfe eine Prüfung aller tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte durch das Gericht umfasst, die ihm eine Beurteilung des Einzelfalls anhand des aktuellen Standes ermöglichen, so dass der Antrag auf internationalen Schutz vollständig bearbeitet werden kann.

Entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist bei einer Zurückweisung eines Folgeantrags wegen entschiedener Sache vom Verwaltungsgericht ebenfalls zu prüfen, ob eine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK einer Rückführung aktuell entgegensteht (vgl. etwa VfGH 04.10.2022, E3609/2021; VfGH 19.09.2022, E3015/2021).

Abweichend hierzu ging der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Frage der Zurückweisung eines verfahrenseinleitenden Antrags gemäß § 68 Abs. 1 AVG auf Grund des von der Behörde zu berücksichtigenden Sachverhalts zu prüfen ist, wobei dies – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen hat (vgl. VwGH 03.07.2020, Ra 2020/14/0255, mwN). Mit der Frage, ob diese Judikaturlinie in Anbetracht der genannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes aufrecht zu erhalten ist, setzte sich der Verwaltungsgerichtshof bislang noch auseinander.

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes gelangt das Bundesverwaltungsgericht jedoch zu dem Ergebnis, dass der vorliegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung zu beurteilen ist.

3.5. Im Vergleich zum bereits rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren, brachte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren zu seinen Fluchtgründen erstmals vor, dass er sich in einem Verein für ukrainische Flüchtlinge einsetzt. Damit stützte sich der Beschwerdeführer im Sinn der oben zitierten Judikatur auf einen geänderten Sachverhalt, dem Entscheidungsrelevanz zukommt:

Angesichts der vorliegenden Länderinformation über Einschränkungen der Meinungsfreiheit in der Russischen Föderation, insbesondere bezüglich kriegskritischer Aussagen sowie der Berichte über strafrechtliche Verurteilungen zu meist unbedingten, mehrjährigen Haftstrafen im Zusammenhang mit Antikriegspositionen kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde bei einer näheren Auseinandersetzung mit dem geänderten Sachverhalt zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Dass der nunmehr geltend gemachte Fluchtgrund einen Bezug zu seiner im Erstverfahren behaupteten regimekritischen Meinungsäußerung aufweist, ändert nichts an dem Umstand, dass die Vereinstätigkeit des Beschwerdeführers noch keiner Prüfung unterzogen wurde und damit nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ein neues Element im Sinn der VerfahrensRL darstellt, welches zur Zulässigkeit des Folgeantrags führt.

Im angefochtenen Bescheid wird dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Asylrelevanz bloß unter Verweis auf das Untertauchen des Beschwerdeführers während dem laufenden Verfahren abgesprochen, ohne inhaltlich auf seine behauptete Bedrohung einzugehen. Für die Beurteilung einer allenfalls maßgeblichen Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers in seiner Heimat wären jedoch nähere Ermittlungen erforderlich gewesen, weshalb der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht feststand. Bei einem unbekannten Aufenthalt des Beschwerdeführers hätte das Bundesamt das Verfahren daher nur (vorübergehend) gemäß der verfahrensrechtlichen Bestimmung in § 24 AsylG 2005 aF einstellen, jedoch keine verfahrensabschließende Entscheidung treffen dürfen.

Der behaupteten Sachverhaltsänderung kann auch nicht ein „glaubhafter Kern“ abgesprochen werden, zumal der Beschwerdeführer nur erstbefragt wurde, damals bereits Beweismittel anbot und mit dem Beschwerdeschriftsatz ein Bestätigungsschreiben über seine Vereinstätigkeit übermittelte.

Da der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Erstbefragung auf einen Beginn seines ehrenamtlichen Engagements im August 2025 hinwies und hierzu Beweismittel anbot, wäre die belangte Behörde auch nach der oben erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache ausschließlich das in erster Instanz erstattete Vorbringen zu berücksichtigen ist, zu näheren Ermittlungen über eine allfällige Verfolgung seiner Person in der Russischen Föderation verpflichtet gewesen. Angesichts dieser Behauptung war naheliegend, dass der Beschwerdeführer für den Verein erst nach rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens mit Erkenntnis vom 05.08.2025 tätig wurde und einen Sachverhalt geltend machte, der noch nicht in diesem ersten Asylverfahren geprüft wurde.

3.6. Die belangte Behörde hätte den zweiten Antrag des Beschwerdeführers daher nicht wegen entschiedener Sache zurückweisen dürfen, sondern sich mit dem geänderten Sachverhaltsvorbringen, dem Entscheidungsrelevanz zukommt und das zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweist, inhaltlich auseinandersetzen und entsprechende Ermittlungen dazu anstellen müssen.

Im fortzusetzenden Verfahren bleibt es dem Bundesamt selbstverständlich unbenommen zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer in missbräuchlicher Absicht für den Verein XXXX öffentlichkeitswirksam einsetzt und allenfalls die in Art. 5 Abs. 2 StatusVO normierten Voraussetzungen für eine mögliche Ablehnung des Antrags erfüllt sind.

3.7. Der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft somit zu Unrecht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, weshalb der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben ist. Mit der Behebung von Spruchpunkt I. fallen die Rechtsgrundlagen für die darauf aufbauenden Spruchpunkte II. bis VII. weg, weshalb auch diese zu beheben sind.

3.8. Da § 12 BFA-VG idgF gemäß der Übergangsbestimmung in § 58 Abs. 8 BFA-VG idgF auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.

Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen, wenn auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Eine mündliche Verhandlung konnte somit unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Der Verwaltungsgerichtshof ging – abweichend zu der in der vorliegenden Entscheidung vertretenen Ansicht – zwar in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Frage der Zurückweisung eines verfahrenseinleitenden Antrags gemäß § 68 Abs. 1 AVG auf Grund des von der Behörde zu berücksichtigenden Sachverhalts zu prüfen ist, wobei dies – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen hat (vgl. VwGH 03.07.2020, Ra 2020/14/0255, mwN). Mit der Frage, ob diese Judikaturlinie in Anbetracht der oben genannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 08.02.2024, C-216/22, aufrecht zu erhalten ist, setzte sich der Verwaltungsgerichtshof bislang noch nicht auseinander. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung kann daraus in der vorliegenden Konstellation jedoch nicht abgeleitet werden, zumal schon das in der Erstbefragung erstatteten Vorbringen eine Ermittlungspflicht der belangten Behörde auslöste und der Antrag nicht wegen entschiedener Sache hätte zurückgewiesen werden dürfen. Der Beantwortung dieser Frage kommt damit bloß theoretische Bedeutung zu. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof aber nicht zuständig und zwar auch dann nicht, wenn die Rechtsfrage für künftige Verwaltungsverfahren bzw. verwaltungsgerichtliche Verfahren von Interesse sein könnte (vgl. etwa VwGH 28.08.2024, Ra 2024/04/0394, Rn. 9).

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