Bundesverwaltungsgericht W235 2345542-1

W235 2345542-1Tribunal administratif fédéral2 juil. 2026

Regest

Außerlandesbringung medizinische Versorgung real risk Rechtsschutzstandard Revision zulässig Versorgungslage

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W235 2345542-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W235.2345542.1.00

Spruch

W235 2345548-1/3E

W235 2345542-1/3E

W235 2345545-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX und 3. mj. XXXX , geb. XXXX , dieser gesetzlich vertreten durch: XXXX , alle StA. Armenien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2026, Zl. 1464829702-260284781 (ad 1.), Zl. 1464829103-260284838 (ad 2.) und Zl. 1464827708-260285486 (ad 3.) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 AsylG idF BGBl. I Nr. 39/2026 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Sprüche der jeweils angefochtenen Bescheide zu lauten haben wie folgt:

Gemäß Art. 42 iVm Art. 84 und Art. 85 Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (AMMVO) iVm Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO wird gegen die Beschwerdeführer eine Überstellungsentscheidung nach Deutschland erlassen. Zur Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz ist Deutschland zuständig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des im Antragszeitpunkt minderjährigen, im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt volljährigen Zweitbeschwerdeführers und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Alle drei Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Armenien. Sie reisten gemeinsam unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten alle drei Beschwerdeführer am 08.03.2026 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Eurodac-Abfragen haben ergeben, dass die Erst- und der Zweitbeschwerdeführer am XXXX .09.2023 in Deutschland jeweils einen Asylantrag stellten.

1.2. Am 09.03.2026 wurden die drei Beschwerdeführer jeweils einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie im Wesentlichen übereinstimmend angaben, im September 2023 Armenien legal verlassen zu haben und über Österreich nach Deutschland gereist zu sein, wo sie ca. zweieinhalb Jahre gelebt hätten. Sie hätten in Deutschland Asylanträge gestellt, die jedoch abgewiesen worden seien. Aus Angst vor einer Abschiebung aus Deutschland seien sie schlepperunterstützt nach Österreich weitergereist. Familienangehörige hätten sie in Österreich nicht.

In ihrer eigenen Einvernahme gab die Erstbeschwerdeführerin ergänzend an, dass sie zwar Medikamente nehme, aber nicht wisse, wie diese heißen würden sowie, dass sie nicht schwanger sei. In Deutschland hätten die beiden minderjährigen Beschwerdeführer die Schule und die Erstbeschwerdeführerin habe einen Deutschkurs besucht. Sie habe in Deutschland eine Ausbildung machen wollen. Bei einer Rückkehr nach Deutschland würden die Beschwerdeführer abgeschoben werden. Die Erstbeschwerdeführerin habe ein Schreiben erhalten, dass sie und der Zweitbeschwerdeführer nicht fliegen dürften. Der Drittbeschwerdeführer habe in Armenien und in Deutschland einen Psychologen aufgesucht.

Der Zweitbeschwerdeführer brachte in seiner eigenen Einvernahme ergänzend vor, dass die Beschwerdeführer in Deutschland in Flüchtlingsheimen und ca. ein Jahr lang in einer Wohnung gewohnt hätten. Er wolle in Österreich bleiben, damit er nicht nach Armenien zurück müsse. Die Erstbeschwerdeführerin und er hätten gesundheitliche Probleme. In Deutschland habe der Zweitbeschwerdeführer Medikamente wegen seiner Psyche eingenommen.

Den Beschwerdeführern wurde weiters am 09.03.2026 jeweils eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit der ihnen zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Deutschland die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilungen wurden den Beschwerdeführern am selben Tag übergeben und von ihnen unterfertigt.

1.3. Betreffend alle drei Beschwerdeführer richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.03.2026 ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) an Deutschland.

Mit Schreiben vom 25.03.2026 stimmte die deutsche Dublinbehörde der Wiederaufnahme aller drei Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG wurde der Erstbeschwerdeführerin mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, die Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Deutschland für die Verfahren der Beschwerdeführer zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde der Erstbeschwerdeführerin am 09.04.2026 nachweislich zugestellt (vgl. AS 125 im Akt der Erstbeschwerdeführerin).

1.4.1. Am 21.04.2026 fand eine Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Armenisch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher die Erstbeschwerdeführerin zunächst angab, dass sie „Krisen“ habe. Sie habe Platzangst in geschlossenen Räumen und bekomme Panikattacken, wenn sie laute Stimmen höre. Auch habe sie Schlafprobleme und Angstzustände. Weiters bekomme sie Lähmungserscheinungen und habe keine Kraft in den Armen und Beinen. Dies habe die Erstbeschwerdeführerin schon alles abklären lassen. Diese Symptome habe sie aufgrund ihrer psychischen Probleme seit dem Tod ihres Mannes im Jahr 2019. Diesbezüglich sei sie in Deutschland regelmäßig beim Arzt gewesen und habe Medikamente bekommen. Aktuell nehme sie ebenfalls regelmäßig Medikamente. In Österreich habe die Erstbeschwerdeführerin abgesehen von den beiden minderjährigen Beschwerdeführerin keine Verwandten.

Es stimme, dass die Erstbeschwerdeführerin am XXXX .09.2023 in Deutschland einen Asylantrag gestellt habe. In welchem Stadium sich das Verfahren befinde, wisse sie nicht. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, die Ausweisung der Beschwerdeführer aus Österreich nach Deutschland zu veranlassen, gab die Erstbeschwerdeführerin an, wenn sie nach Deutschland zurückgehe, werde sie abgeschoben. „Sie“ würden sie sicher nach Armenien abschieben und daher wolle sie nicht nach Deutschland. In die schriftlichen Feststellungen zur Lage in Deutschland wolle die Erstbeschwerdeführerin weder Einsicht nehmen noch Kopien ausgefolgt bekommen oder eine Übersetzung haben. Zur Lage in Deutschland gebe die Erstbeschwerdeführerin noch an, dass Deutschland den Beschwerdeführern nicht erlaubt habe, sich zu integrieren. Damit meine sie, dass sie arbeiten habe gehen wollen, was Deutschland nicht erlaubt habe. Nachdem der Zweitbeschwerdeführer mit der Schule fertig gewesen sei, habe er ebenfalls arbeiten wollen und das sei auch nicht erlaubt worden. „Sie“ hätten auch immer wieder gesagt, dass die Beschwerdeführer nach Armenien zurück müssten.

1.4.2. Der Zweitbeschwerdeführer brachte in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.05.2026 unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Armenisch und in Anwesenheit der Erstbeschwerdeführerin als seine damalige gesetzliche Vertreterin zunächst vor, dass er sehr gestresst sei und in Therapie gehe. Er nehme Psychopharmaka und leide auch an Bluthochdruck sowie an Kopfschmerzen. Seit über einem Jahr gehe es ihm schon so. In Deutschland sei er diesbezüglich in Behandlung gewesen. Dort habe er Schlafmittel und etwas gegen den hohen Blutdruck genommen. Da die Beschwerdeführer dann weiter nach Österreich gereist seien, habe der Zweitbeschwerdeführer keine weiteren Termine ausmachen können. Er sei in Deutschland auch in Psychotherapie gewesen. An Angehörigen habe er in Österreich nur die Erst- und den Drittbeschwerdeführer.

Es entspreche den Tatsachen, dass der Zweitbeschwerdeführer am XXXX .09.2023 in Deutschland einen Asylantrag gestellt habe. Er habe einen negativen Bescheid bekommen. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, die Ausweisung der Beschwerdeführer aus Österreich nach Deutschland zu veranlassen, gab der Zweitbeschwerdeführer an, er habe in Deutschland ein Monat lang ein Praktikum als Koch gemacht. Aufgrund des negativen Bescheides habe er dieses nicht weitermachen können. Dann habe er nicht mehr schlafen können und sich nur zu Hause eingesperrt. Er habe keine Lust mehr gehabt zu leben, weil er weder in Armenien noch in Deutschland vorangekommen sei. Am XXXX .01.2026 hätten die deutschen Behörden die Beschwerdeführer abschieben wollen, hätten dies aber nicht tun können, da die Erstbeschwerdeführerin nicht anwesend gewesen sei. Seitdem habe der Zweitbeschwerdeführer ein Trauma und auch wieder Suizidgedanken. In die schriftlichen Feststellungen zur Lage in Deutschland wolle der Zweitbeschwerdeführer weder Einsicht nehmen noch Kopien ausgefolgt bekommen oder eine Übersetzung haben. Zur Lage in Deutschland gebe er noch an, dass er in Armenien in der Schule nach dem Tod seines Vaters gemobbt worden sei. Seine psychischen Probleme seien mehr geworden. Dann habe er gedacht, Deutschland sei die Rettung, aber die Situation sei schwierig geworden. Er habe in Armenien und in Deutschland Bluthochdruck, Herzschmerz, „schwarz vor Augen“, Stress und Panikattacken gehabt. Der Zweitbeschwerdeführer wolle nicht nach Deutschland.

1.4.3. Ebenso wurde der Drittbeschwerdeführer am 07.05.2026 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Armenisch und in Anwesenheit der Erstbeschwerdeführerin als seine gesetzliche Vertreterin einvernommen und gab dabei zunächst an, dass er letzte Woche in Österreich das erste Mal bei einem Psychologen gewesen sei. Er habe ca. fünfmal Panikattacken gehabt, schlafe nicht gut und sei Schlafwandler. Der Drittbeschwerdeführer habe Schlafmittel bekommen und nehme auch Psychopharmaka. Diese Beschwerden habe er seit dem Tod seines Vaters und zwar seit ca. fünf oder sechs Jahren. In Deutschland habe er Medikamente bekommen und sei in Therapie gewesen. An Angehörigen in Österreich habe er nur die Erst- und den Zweitbeschwerdeführer.

Es stimme, dass der Drittbeschwerdeführer am XXXX .09.2023 in Deutschland einen Asylantrag gestellt habe. Er habe einen negativen Bescheid bekommen. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, die Ausweisung der Beschwerdeführer aus Österreich nach Deutschland zu veranlassen, gab der Drittbeschwerdeführer an, dass er Angst vor der Entscheidung habe, da Deutschland die Beschwerdeführer nach Armenien schicken werde und sie dorthin nicht zurück könnten, weil sie dort bedroht würden. In die schriftlichen Feststellungen zur Lage in Deutschland wolle der Drittbeschwerdeführer weder Einsicht nehmen noch Kopien ausgefolgt bekommen oder eine Übersetzung haben. Zur Lage in Deutschland wolle er auch keine Stellungnahme abgeben. Er wolle nicht nach Deutschland.

1.4.4. Neben einem Schreiben des Bürgermeisters der Stadt XXXX (Deutschland) an die Erstbeschwerdeführerin betreffend die Beendigung ihres Aufenthalts in Deutschland bzw. die drohende Abschiebung vom XXXX .09.2025 wurden nachstehende Unterlagen (soweit zuordenbar) im Verfahren vorgelegt:

Betreffend die Erstbeschwerdeführerin:

Ärztliche Bescheinigung eines Facharztes für Innere Medizin und Diabetologie aus XXXX (Deutschland) vom XXXX .02.2025 mit den Diagnosen depressive Störung und posttraumatische Belastungsstörung;

Schreiben einer Klinik aus XXXX (Deutschland) vom XXXX .07.2025 mit den Diagnosen posttraumatische Belastungsstörung, depressiver Störung, Panikstörung, Angststörung und Isomnie (= Schlaflosigkeit);

Schreiben eines Krankenhauses, Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie vom XXXX .03.2026, mit den (vorläufigen) Diagnosen Panikattacke bei akuter Belastungsstörung, anamnestisch Depression sowie anamnestisch posttraumatische Belastungsstörung und einer medikamentösen Empfehlung sowie einer Empfehlung zu einer psychiatrisch ambulanten Anbindung samt einem „Befundblatt ambulant“;

Ambulanzbefund eines Landesklinikums vom XXXX .03.2026 mit den Diagnosen Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung, Verdacht auf depressive Störung sowie Depression und Panikstörung samt einer medikamentösen Empfehlung und

EKG-Befund vom XXXX .03.2026 ohne Auffälligkeiten

Betreffend den Zweitbeschwerdeführer:

Tuberkulose-Befund aus XXXX vom XXXX .09.2023 mit dem Ergebnis „eindeutig negativ“;

Psychopathologischer und somatischer Befund eines Facharztes für Allgemeinmedizin aus XXXX (Deutschland) ohne Datum, dem zu entnehmen ist, dass der Zweitbeschwerdeführer in der Leistungsfähigkeit, der sozialen Teilhabe und in der Alltagsorganisation deutlich eingeschränkt ist;

Schreiben eines Facharztes für Innere Medizin und Kardiologie aus XXXX (Deutschland) vom XXXX .08.2025 mit der Beurteilung „normale Blutdrucksituation“ und dem Hinweis auf keine Notwendigkeit einer Medikation sowie einer Therapie samt Laborblatt;

Überweisung an einen Facharzt wegen Zahnschmerzen vom XXXX .03.2026;

Ambulanzbefund eines Landesklinikums vom XXXX .03.2026 mit den Diagnosen arterielle Hypertonie (= Bluthochdruck) und Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung sowie Panikattacken;

Überweisung an einen Psychotherapeuten vom XXXX .04.2026 mit den Diagnosen Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung und mittelgradige depressive Episode;

Ambulanzbefund eines Landesklinikums vom XXXX .04.2026 mit den Diagnosen Cephalea (= Kopfschmerzen) und arterielle Hypertonie samt Rezept für Novalgin Tropfen sowie für einen Nasenspray und EKG-Befund ohne Auffälligkeiten und

Kurzbrief eines Landesklinikums vom XXXX .04.2026 mit der Diagnose Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung und einer empfohlenen Medikation mit dem Hinweis, dass der Zweitbeschwerdeführer von Suizidalität ausreichend distanziert ist

Betreffend den Drittbeschwerdeführer:

Medizinischer Befund eines Lehrstuhls für Neurologie der staatlichen medizinischen Universität von Yerevan (Armenien) vom XXXX .09.2023 mit den klinischen Diagnosen posttraumatische Belastungsstörung, Schlafwandel und Asthenie (= tiefgreifendes Gefühl der allgemeinen Schwäche, Kraftlosigkeit oder des Energiemangels) (in armenisch mit deutscher Übersetzung vorgelegt);

Schreiben einer Praxis für Kinder- und Jugendpsychiatrie/-psychotherapie aus Borken (Deutschland) vom XXXX .07.2025 mit der Diagnose Anpassungsstörung und

Kurzbrief eines Landesklinikums vom XXXX .09.2026 mit der Diagnose akute Belastungsstörung und einer Bedarfsmedikation

1.5. In den Verfahren aller drei Beschwerdeführer holte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren durch eine allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte sachverständige Ärztin für Allgemeinmedizin sowie psychosomatische und psychotherapeutische Medizin ein.

1.5.1. In ihrer gutachterlichen Stellungnahme betreffend die Erstbeschwerdeführerin vom 19.05.2026 gelangt die sachverständige Ärztin zu dem Ergebnis, dass eine Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion sowie eine Panikstörung vorliegen. Weiters wurde ausgeführt, dass derzeit keine Suizidgedanken fassbar seien sowie, dass für eine posttraumatische Belastungsstörung keine explorierbaren Kriterien vorlägen und sich keine eindeutigen Symptome fänden. Im Vordergrund dürfte die Sorge vor einer Abschiebung nach Deutschland stehen, die die Panikattacken ausgelöst habe. Angeraten werde, die zuletzt verordneten Medikamente weiter zu nehmen und ein Entlastungsgespräch mit dem Psychologen in der Betreuungsstelle zu führen. Eine Verschlechterung des Zustandes bei einer Überstellung sei nicht auszuschließen, aber eine akute Lebensgefahr oder eine unzumutbare Verschlechterung bei einer Überstellung nach Deutschland sei nicht festzustellen.

1.5.2. Betreffend den Zweitbeschwerdeführer wurde in der gutachterlichen Stellungnahme vom 19.05.2026 ausgeführt, das bei ihm eine Anpassungsstörung vorliege. Sonstige psychische oder neurologische Krankheitssymptome lägen nicht vor. Es bestehe keine akute Suizidalität. Ein schlafanstoßendes Antidepressivum werde empfohlen sowie eine Vorstellung beim Internisten aufgrund des erhöhten Blutdrucks. Eine Verschlechterung des Zustandes bei einer Überstellung sei anzunehmen, aber eine akute lebensgefährliche Erkrankung sei nicht feststellbar.

1.5.3. Die gutachterliche Stellungnahme für den Drittbeschwerdeführer vom 19.05.2026 gelangt zu dem Ergebnis, dass bei ihm eine Anpassungsstörung vorliegt. Sonstige psychische oder neurologische Krankheitssymptome liegen nicht vor. Weiters wurde ausgeführt, dass sich keine Hinweise auf Suizidgedanken fänden und auch keine therapeutischen bzw. medizinischen Maßnahmen zwingend anzuraten seien. Bei einer Überstellung sei eine Verschlechterung des Zustandes nicht auszuschließen, aber sonstige lebensbedrohliche Störungen seien nicht erkennbar.

1.5.4. Diese gutachterlichen Stellungnahmen im Zulassungsverfahren wurden den Beschwerdeführern mit dem Auftrag, hierzu drei Fragen zu beantworten, übermittelt und beantwortete die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für die beiden (damals) minderjährigen Beschwerdeführer diese Fragen mit Stellungnahme vom 21.05.2026. Zusammengefasst wurde betreffend die Erstbeschwerdeführerin ausgeführt, dass sie sich aufgrund von Rückenschmerzen in einem Krankenhaus in Behandlung befinde. Sie sei psychisch stark belastet und sei in psychosomatischer bzw. psychiatrischer Behandlung, wobei die Termine im Abstand von zwei Wochen – zuletzt auch von vier Wochen – stattfänden. Sie nehme regelmäßig Medikamente. Zum Zweitbeschwerdeführer wurde vorgebracht, dass sich dieser in ärztlicher Behandlung befinde und aufgrund seiner psychischen Situation jede zweite Woche einen Psychiater aufsuche. Auch er nehme regelmäßig Medikamente ein. Ebenso wurde betreffend den Drittbeschwerdeführer vorgebracht, dass sich dieser in psychischer Behandlung befinde und regelmäßig Medikamente nehme.

Ergänzend vorgelegt wurden nachstehende Unterlagen:

Terminvereinbarung der Erstbeschwerdeführerin für den XXXX .06.2026 bei einer Gruppenpraxis für Psychiatrie;

Information zum elektronischen Rezept für die Erstbeschwerdeführerin betreffend die Medikamente Sertralin, Mirtazapin und Seroquel vom XXXX .03.2026;

Schreiben eines Röntgeninstituts vom XXXX .05.2026 betreffend die Erstbeschwerdeführerin mit dem Ergebnis lediglich geringer Abweichungen und dem Hinweis einen Orthopäden aufzusuchen;

Ambulanzbefund eines Landesklinikums vom XXXX .05.2026 betreffend den Drittbeschwerdeführer mit den Diagnosen akute Belastungsstörung und Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung samt empfohlener Medikation;

Kurzbrief eines Landesklinikums vom XXXX .04.2026 betreffend den Drittbeschwerdeführer mit der Diagnose akute Belastungsstörung samt empfohlener Medikation und

fünf Seiten Kopien von Medikamentenverpackungen, wobei nicht eindeutig nachvollziehbar ersichtlich ist, wem diese aus welchen Gründen verschrieben wurden

2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte I.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten II. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Deutschland zulässig ist.

3. Gegen die oben angeführten Bescheide erhoben die Erstbeschwerdeführerin und der nunmehr volljährige Zweitbeschwerdeführer im Wege ihrer bevollmächtigten Vertretung fristgerecht am 09.06.2026 eine gemeinsame Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und regten die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an, wobei die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin die Beschwerde auch für den minderjährigen Drittbeschwerdeführer erhob. Begründend wurde im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass bei der Erstbeschwerdeführerin eine schwere und komplexe psychiatrische Erkrankung vorliege. Im Krankheitsverlauf sei es zuletzt zu einer deutlichen Verschlechterung gekommen und sei ein Kollaps bzw. dissoziativer Zustand nach der Mitteilung einer drohenden Abschiebung nach Deutschland besonders hervorzuheben. Ferner ergebe sich aus den Befunden eine ausgeprägte Suizidalität und werde in einem fachärztlichen Befund festgehalten, dass die Erstbeschwerdeführerin flug- und reiseunfähig sei. Weiters werde aus medizinischer Sicht eine Abschiebung als kontraindiziert beurteilt, da eine erhebliche Verschlechterung des Zustandes zu erwarten sei. Die Erstbeschwerdeführerin befinde sich aktuell in psychiatrischer Behandlung und stehe zudem unmittelbar vor einer psychotherapeutischen Behandlung. Beim Zweitbeschwerdeführer bestehe der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung verbunden mit einer erheblichen psychischen Belastung. Außerdem befinde er sich in psychotherapeutischer Behandlung. Beim minderjährigen Drittbeschwerdeführer sei eine akute Belastungsstörung bei Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Zusammenfassend liege eine hochgradig vulnerable Familiensituation vor, in der sämtliche Beschwerdeführer an psychischen Erkrankungen leiden würden und sich in laufender Behandlung befänden.

Im Fall der Erstbeschwerdeführerin liege eine außergewöhnlich gravierende individuelle Gefährdung vor, die die Schwelle des Art. 3 EMRK eindeutig überschreite. Im vorliegenden Fall sei entscheidend, dass die Gefährdung nicht bloß hypothetischer Natur sei, sondern bereits durch konkrete Ereignisse – insbesondere den dokumentierten Kollaps in Zusammenhang mit der Abschiebungsandrohung – manifest geworden sei. Die Erstbeschwerdeführerin befinde sich aktuell in einer Phase erheblicher Instabilität und stehe am Beginn einer notwendigen psychotherapeutischen Behandlung, deren Kontinuität entscheidend für eine Stabilisierung sei. Eine Überstellung würde zwangsläufig zu einem Abbruch dieser Behandlung führen und eine Verschlechterung herbei führen. Auch der Zweit- und der minderjährige Drittbeschwerdeführer würden an psychischen Erkrankungen leiden. Von besonderer Relevanz sei, dass die Stabilität der „Kinder“ in hohem Maße von der psychischen Situation der Mutter abhänge. Eine Überstellung nach Deutschland sei in den konkreten Fällen unzulässig.

An bis dato noch nicht vorgelegten Unterlagen wurden der Beschwerde nachstehende (verfahrensrelevante) Schriftstücke beigelegt:

Ambulanzbefund vom XXXX .04.2026 betreffend die Erstbeschwerdeführerin mit den Diagnosen Panikstörung, Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung, Verdacht auf depressive Störung und Verdacht auf generalisierte Angststörung;

Ambulanzbefund vom XXXX .04.2026 betreffend die Erstbeschwerdeführerin mit der Diagnose Verdacht auf dissoziativen Zustand und dem Hinweis, dass kein internistisches Krankheitsbild fassbar ist und

Ambulanzbefund vom XXXX .06.2026 betreffend die Erstbeschwerdeführerin mit den Diagnosen Panikstörung, Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung und Verdacht auf Anpassungsstörung

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Beschwerdeführern:

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des im Antragszeitpunkt minderjährigen, im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt volljährigen Zweitbeschwerdeführers und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Alle drei Beschwerdeführer sind armenische Staatsangehörige. Sie verließen Armenien gemeinsam im September 2023 legal und begaben sich nach Deutschland, wo die Erst- und der Zweitbeschwerdeführer am XXXX .09.2023 jeweils einen Asylantrag stellten, die in der Folge abgelehnt wurden. Nach einem Aufenthalt von ca. zweieinhalb Jahren in Deutschland reisten die Beschwerdeführer gemeinsam unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 08.03.2026 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 23.03.2026 ein Wiederaufnahmegesuch an Deutschland, welches von der deutschen Dublinbehörde am 25.03.2026 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme aller drei Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Deutschlands wieder beendet hätte, liegt nicht vor.

Konkrete, in den Personen der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Deutschland sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Deutschland Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Alle drei Beschwerdeführer leiden an psychischen Erkrankungen, wogegen sie bereits in Deutschland medizinisch behandelt wurden. Bei der Erstbeschwerdeführerin liegen eine Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion sowie eine Panikstörung vor. Hinweise auf eine posttraumatischen Belastungsstörung liegen nicht vor. Die Erstbeschwerdeführerin nimmt die Medikamente Sertralin, Mirtazapin und Seroquel und sucht im Abstand von ca. zwei Wochen eine Gruppenpraxis für Psychiatrie auf. Sowohl der Zweit- als auch der Drittbeschwerdeführer leiden an einer Anpassungsstörung. Sonstige psychische oder neurologische Krankheitssymptome liegen nicht vor. Allerdings leidet der Zweitbeschwerdeführer auch an arterieller Hypertonie. Dem Zweitbeschwerdeführer wurden ein schlafanstoßendes Antidepressivum und wegen des erhöhten Blutdrucks eine Vorstellung beim Internisten empfohlen. Beim Drittbeschwerdeführer sind keine therapeutischen bzw. medizinischen Maßnahmen zwingend anzuraten. Bei keinem der drei Beschwerdeführer liegt eine akute Suizidalität vor und ebenso war bei keinem der drei Beschwerdeführer im Zuge des Aufenthalts in Österreich eine stationäre Behandlung in einem Krankenhaus erforderlich. Sohin wird festgestellt, dass die drei Beschwerdeführer nicht lebensbedrohlich erkrankt sind. In Deutschland sind alle Krankheiten behandelbar sowie alle gängigen Medikamente erhältlich und für die Beschwerdeführer auch zugänglich. Asylwerber haben in Deutschland nach 18 Monaten Anspruch auf allgemeine Sozialleistungen und somit auch auf Gesundheitsversorgung unter denselben Bedingungen wie deutsche Staatsbürger, die Sozialleistungen erhalten. Unverzichtbare Leistungen werden auch schon vor Ablauf dieser 18 Monate gewährt. In einer Gesamtbetrachtung wird daher festgestellt, dass die Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leiden, die einer Überstellung nach Deutschland aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht.

Festgestellt wird, dass keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet bestehen.

1.2. Zum deutschen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Deutschland:

Zum deutschen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Deutschland wurden in den angefochtenen Bescheiden unter Anführung von Quellen Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.

Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:

a). Allgemeines zum Asylverfahren und Dublin-Rückkehrer:

In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Für das erstinstanzliche Asylverfahren zuständig ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Beschwerden können an die zuständigen Verwaltungsgerichte oder weiter an übergeordnete Gerichte (Gerichtshöfe) gerichtet werden (AIDA 4.2023; vgl. BAMF 10.2023).

[…]

Es gibt keine Berichte darüber, dass Dublin-Überstellte nach der Überstellung nach Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren oder andere Probleme hatten. Es gibt kein einheitliches Verfahren für die Aufnahme und Weiterbehandlung von Dublin-Überstellten. Wenn sie bereits in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, sind sie in der Regel verpflichtet, in die Region zurückzukehren, der sie während ihres früheren Asylverfahrens in Deutschland zugewiesen wurden. Wurde ihr Antrag bereits rechtskräftig abgelehnt, ist es möglich, dass sie bei der Rückkehr nach Deutschland in Schubhaft genommen werden (AIDA 4.2023).

Dublin-Überstellungen nach Deutschland müssen in einem kontrollierten Umfeld durchgeführt werden. Das heißt, die deutschen Behörden sind im Voraus über die Ankunft des Antragstellers informiert. Nach Ankunft muss sich der Rückkehrer bei einer staatlichen Behörde (in der Regel der Bundespolizei) melden, welche die Ankunft dokumentiert. Im Falle der Ersteinreise nach Deutschland registriert die Bundespolizei den Betreffenden und verweist ihn an die nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung. Bei einer Wiedereinreise nach Deutschland (Wiederaufnahme, Folgeantrag) wird der Antragsteller an die zuständige Aufnahmeeinrichtung verwiesen. In beiden Fällen wird dem Antragsteller ein Zugticket und ein Dokument zur Ermittlung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt. Der Antragsteller reist selbständig zur angegebenen Aufnahmeeinrichtung. Der Zugang zu Unterkünften und anderen materiellen Aufnahmebedingungen erfordert keinen gesonderten Antrag, sondern wird automatisch gewährt, wenn der Behörde die Existenz des Leistungsempfängers und dessen Anspruch auf die Leistungen bekannt ist. Daher empfiehlt es sich, nach Überstellung nach Deutschland, die Leistungsstelle persönlich zu kontaktieren. Wenn der Rückkehrer nicht bereits als Asylwerber in Deutschland registriert ist, ist ein Asylantrag und die entsprechende Registrierung gemäß Asylgesetz erforderlich. Die nötigen Schritte werden so schnell als unternommen, um grundlegende Bedürfnisse wird sich innerhalb von Stunden oder Tagen gekümmert (BAMF/EUAA 5.3.2024).

b). Non-Refoulement:

Deutschland führt eine Liste sicherer Herkunftsstaaten. Zusätzlich führt Deutschland eine Liste sicherer Drittstaaten, von denen angenommen werden kann, dass sie die Flüchtlingskonvention von 1951 und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) anwenden. Letztere Liste umfasst derzeit Norwegen und die Schweiz (AIDA 4.2023).

Wenn Asylsuchende bereits in einem "sonstigen Drittstaat" vor Verfolgung sicher waren, ist dies ein Grund für Unzulässigkeit. Eine solche Sicherheit wird vermutet, wenn der Antragsteller im Besitz eines Reisedokuments aus diesem Land ist oder sich dort mehr als drei Monaten aufhielt, ohne von Verfolgung bedroht zu sein. Der Antragsteller kann diese Vermutung widerlegen, indem er eine Verfolgungsbedrohung glaubhaft macht. Die Bestimmung wird selten angewendet (24-mal im Jahr 2020, 4-mal im Jahr 2021 und 6-mal im Jahr 2022) (AIDA 4.2023).

Die Einreise in das Hoheitsgebiet muss verweigert werden, wenn ein Migrant an der Grenze ohne die erforderlichen Dokumente für eine legale Einreise erscheint und wenn eine sofortige Abschiebung in das Nachbarland (als sicherer Drittstaat) möglich ist. Seit 2013 dürfen Asylwerber nicht mehr in Nachbarländer zurückgeschickt werden, ohne dass ihr Antrag auf internationalen Schutz registriert wurde. Doch selbst wenn Migranten die Grenze überschritten haben - die aufgrund einer im Bundespolizeigesetz (in Anlehnung an den Schengener Grenzkodex) als 30 km langer Streifen definiert ist - haben sie nicht unbedingt das Hoheitsgebiet betreten, und es ist möglich, dass zu diesem Zeitpunkt noch eine Zurückweisung in den Nachbarstaat erfolgt, ohne zu prüfen, welches Land für die Behandlung des Asylantrags zuständig ist. Im Jahr 2022 stellten die Grenzkontrollbehörden insgesamt 34.731 Personen fest, die irregulär nach Deutschland einreisten und Asyl beantragten. Von diesen wurden 34.061 an das BAMF verwiesen. Seit 2015 führt Deutschland an den Grenzen zu Österreich regelmäßig wieder Grenzkontrollen ein (AIDA 4.2023).

Im Jahr 2018 wurde ein umstrittenes Verfahren eingeführt, das es der Bundespolizei ermöglicht, die Einreise an der Grenze zu verweigern und Personen innerhalb von 48 Stunden nach Griechenland und Spanien zurückzuschicken, wenn sie dort zuvor einen Asylantrag gestellt haben. Dieses Verfahren stützt sich auf Verwaltungsvorschriften und spezielle administrative Rückübernahmeabkommen mit den beiden Ländern. Diese Rückführungen beruhen also nicht auf der Dublin-Verordnung, sondern auf einer Einreiseverweigerung nach dem (nationalen) Begriff des sicheren Drittstaates in Kombination mit Verwaltungsvereinbarungen mit anderen EU-Mitgliedstaaten. Seit 2019 wurde sie nur noch auf Personen angewandt, die an der deutsch-österreichischen Grenze aufgegriffen wurden, da dies die einzige Grenze war, an der weiterhin Kontrollen stattfanden. Die Maßnahme wurde in der Praxis kaum angewandt und stark kritisiert (AIDA 4.2023).

c). Versorgung:

In den ersten 18 Monaten ihres Aufenthalts erhalten Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Grundleistungen (BAMF/EUAA 5.3.2023). Sie erhalten die Leistungen jedoch erst dann in vollem Umfang, wenn sie durch die Ausstellung eines Ankunftsnachweises in der Aufnahmeeinrichtung, der sie zugewiesen wurden, formell den Status eines Asylwerbers erhalten. In der Praxis geschieht dies innerhalb weniger Tage nach ihrer Meldung bei den Behörden. Sie haben mindestens so lange Anspruch auf diese Aufnahmebedingungen, wie sie den Status eines Asylwerbers haben, also in der Regel auch für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens. Asylwerber erhalten sowohl Sach- als auch Geldleistungen nur in der Stadt oder dem Landkreis, dem sie zugewiesen wurden und haben keinen Anspruch auf Leistungen in anderen Teilen Deutschlands, es sei denn, sie erhalten eine behördliche Erlaubnis, sich dorthin zu begeben. Wenn Asylwerber über Einkommen oder Vermögen verfügen, sind sie gesetzlich verpflichtet, diese Mittel einzusetzen, bevor sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten können (AIDA 4.2023).

Voraussetzung für den Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, ist Bedürftigkeit (kein verfügbares Einkommen oder Vermögen). Der Zugang zu Unterkünften und anderen materiellen Aufnahmebedingungen erfordert keinen einen gesonderten Antrag, sondern wird automatisch gewährt, wenn der Behörde die Existenz des Leistungsempfängers und dessen Anspruch auf diese Leistungen bekannt ist (BAMF/EUAA 2.5.2023).

Das Asylbewerberleistungsgesetz sichert den Grundbedarf und regelt die Versorgung. Es gilt für Anspruchsberechtigte, u.a. für Asylwerber sowie Ausreisepflichtige (z.B. abgelehnte Asylwerber oder Inhaber von Duldungen). Folgende Leistungen sind gemäß Asylbewerberleistungsgesetz vorgesehen:

Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt;

Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse im Alltag (sogenanntes Taschengeld);

Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt;

bei besonderen Umständen auch weitere Leistungen, die vom Einzelfall abhängen (BAMF o.D.a).

Nach dem Gesetz erhalten Asylwerber, die in Aufnahmezentren untergebracht sind, nur Sachleistungen, in der Praxis erhalten sie das Taschengeld jedoch häufig in bar. Für Asylwerber in dezentralen Sammelunterkünften können Sachleistungen erbracht werden. Allein lebende Asylwerber müssen das Taschengeld in bar erhalten. Für diejenigen, die außerhalb von Aufnahmezentren leben, müssen die Kosten für Unterkunft (Miete), Heizung und Hausrat zusätzlich zu den oben genannten Leistungen erbracht werden, soweit dies notwendig und angemessen ist. Einzelheiten regeln die Bundesländer (BAMF o.D.a).

Nach 18 Monaten überwiegend ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet werden Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz deutschen Staatsangehörigen bei den Leistungen für alte, behinderte und erwerbsgeminderte Personen gleichgestellt (BAMF/EUAA 5.3.2023). Das bedeutet Zugang zu regulären Sozialleistungen (AIDA 4.2023).

[…]

Es gibt Kritik, dass die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht ausreichen würden, um einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten (CERD 21.12.2023).

d). Unterbringung:

Im Allgemeinen können 4 Arten von Unterkünften für Asylwerber unterschieden werden:

Erstaufnahmezentren (einschließlich Ankunftszentren, spezielle Aufnahmezentren und AnkER-Zentren)

Gemeinschaftsunterkünfte

Dezentrale Unterbringung

Notunterkünfte für den Fall außergewöhnlich hoher Ankunftszahlen

(AIDA 4.2023)

Die Bundesländer sind für die Aufnahme zuständig, das Bundesrecht gibt einen allgemeinen Rechtsrahmen vor. Generell sieht das Asylgesetz ein zweistufiges Aufnahmeverfahren vor. Zunächst werden die Asylwerber für maximal 18 Monate in Erstaufnahmezentren untergebracht. Viele Asylwerber bleiben nicht während der gesamten 18 Monate in den Erstaufnahmeeinrichtungen, da sie nach der Entscheidung über ihren Asylantrag an andere Orte weitergeschickt werden. Nur Asylwerber aus sicheren Herkunftsstaaten sind generell verpflichtet, während der gesamten Dauer ihres Verfahrens in den Erstaufnahmeeinrichtungen zu bleiben. Darüber hinaus können die Bundesländer die Höchstdauer für bestimmte Gruppen von Asylwerbern auf 24 Monate verlängern. Für Minderjährige, ihre Eltern und ihre unverheirateten erwachsenen Geschwister beträgt die maximale Aufenthaltsdauer sechs Monate (AIDA 4.2023; vgl. BAMF/EUAA 5.3.2023).

In einem zweiten Schritt werden die Asylwerber deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, den Gemeinden weiter Unterbringung zugewiesen. Diese geschieht entweder in Gemeinschaftsunterkünften oder in dezentraler Unterbringung (Wohnungen). Die Verpflichtung, in der Unterbringung der Gemeinde zu bleiben, gilt auch für die gesamte Dauer möglicher Rechtsbehelfsverfahren, aber es gibt regionale Unterschiede und einige Kommunen gewähren auch Zugang zum regulären Wohnungsmarkt (AIDA 4.2023).

Ankunftszentren (in Bayern: Transitzentren) sind eine Form von Erstaufnahmezentren, die an verschiedenen Orten in Deutschland eingerichtet, in denen verschiedene Behörden in denselben Räumlichkeiten untergebracht und in denen Verfahren wie Registrierung, Identitätsprüfung, Anhörung und Entscheidungsfindung gestrafft wurden. Zum selben Zweck wurden im August 2018 die "Ankunft, Entscheidung, Rückführung" (AnkER)-Zentren eingerichtet. Hauptziel war es, alle Aktivitäten an einem Ort zu zentralisieren und das Asylverfahren zu verkürzen. Bis Ende 2020 passten acht Bundesländer ihre Aufnahmeeinrichtungen an das AnkER-Konzept an, ohne dabei zwangsläufig den politisch umstrittenen Namen AnkER-Zentrum für diese Einrichtungen zu verwenden. Nach der Bundestagswahl 2021 erklärte die Bundesregierung, das AnkER-Zentrumskonzept nicht weiter zu verfolgen, in der Praxis existieren die Zentren jedoch weiter (AIDA 4.2023).

e). Medizinische Versorgung:

Das Gesetz beschränkt die Gesundheitsversorgung von Asylwerbern in den ersten 18 Monaten des Aufenthalts auf Fälle akuter Erkrankungen oder Schmerzen, in denen notwendige ärztliche oder zahnärztliche Behandlungen einschließlich Medikamenten usw. zu garantieren ist (AIDA 4.2023). Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall unverzichtbar sind (BAMF/EUAA 5.3.2023). Schwangere und Wöchnerinnen haben Anspruch auf entsprechende medizinische Versorgung (AIDA 4.2023). Nach 18 Monaten haben Asylwerber Anspruch auf allgemeine Sozialleistungen und somit auch auf Gesundheitsversorgung unter denselben Bedingungen wie deutsche Staatsbürger, die Sozialleistungen erhalten. Generell ist die Praxis des Zugangs zur Gesundheitsversorgung von Bundesland zu Bundesland und teilweise auch von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich (AIDA 4.2023; vgl. BAMF/EUAA 5.3.2023). Leistungsberechtigte können entweder eine dauerhafte elektronische Versicherungskarte einer gesetzlichen Krankenkasse erhalten oder im Falle eines akuten Behandlungsbedarfs einen Krankenschein, der eine Kostenzusage der zuständigen Behörde beinhaltet. In beiden Fällen werden die medizinischen Leistungen von Ärzten und medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern erbracht, die allen gesetzlich Krankenversicherten in Deutschland zur Verfügung stehen (BAMF/EUAA 5.3.2023). Das Recht auf medizinische Versorgung bleibt auch erhalten, wenn die Versorgungsleistungen, aus welchen Gründen auch immer, gekürzt werden (AIDA 4.2023).

Eine spezialisierte Behandlung von traumatisierten Asylwerbern und Folteropfern kann von einigen spezialisierten Ärzten und Therapeuten und in mehreren spezialisierten Einrichtungen (Behandlungszentren für Folteropfer) durchgeführt werden. Da die Zahl der Plätze in den Behandlungszentren begrenzt ist, ist der Zugang zu den Therapien nicht immer gewährleistet. Im Jahr 2020 wurde über 9.720 Antragstellern der Zugang verweigert, und andere mussten durchschnittlich sechs bis sieben Monate auf den Beginn einer Behandlung warten. Die Behandlungszentren müssen den Großteil der Kosten für Therapien (96,7%) durch Spenden oder andere Mittel decken, da die Therapien für Asylwerber oft nicht von den Gesundheits- und Sozialbehörden übernommen werden. Große Entfernungen zwischen den Wohnorten der Asylwerber und den Behandlungszentren können eine wirksame Therapie in der Praxis ebenfalls unmöglich machen (AIDA 4.2023).

[…]

Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das deutsche Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- bzw. Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Deutschland den Feststellungen des Bundesamtes in den angefochtenen Bescheiden zu folgen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern, zu ihrer familiären Beziehung zueinander, zur Voll- bzw. Minderjährigkeit des Zweit- und des Drittbeschwerdeführers, zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer, zur gemeinsamen Ausreise aus Armenien, zur Weiterreise nach Deutschland sowie zur Dauer des dortigen Aufenthalts, zur gemeinsamen unrechtmäßigen Einreise der Beschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet und zur Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem im Wesentlichen übereinstimmenden Vorbringen der Beschwerdeführer in ihren jeweiligen Erstbefragungen sowie aus den Akteninhalten. Weiters ist die ca. zweieinhalbjährige Aufenthaltsdauer in Deutschland auch aus den Daten der Asylantragstellungen in Deutschland ( XXXX .09.2023) und Österreich (08 .03.2026) ersichtlich.

Ferner basiert die Feststellung zu den Antragstellungen in Deutschland am XXXX .09.2023 auf den diesbezüglichen unbedenklichen Eurodac-Treffern. Dass die Asylanträge der Beschwerdeführer in Deutschland abgelehnt worden waren, ergibt sich aus der Zustimmungserklärung Deutschlands vom 25.03.2026, das seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO stützt. Weiters gaben auch die Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens widerspruchsfrei an, dass sie in Deutschland Asylanträge gestellt hätten, die abgewiesen worden seien bzw. dass sie in Deutschland negative Bescheide erhalten hätten.

Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme der drei Beschwerdeführer durch Deutschland ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Darauf, dass die Zuständigkeit Deutschlands beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise, wobei ein derartiges Vorbringen auch nicht erstattet wurde.

Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Deutschland wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand bzw. zu den psychischen Erkrankungen (Erstbeschwerdeführerin: Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion sowie Panikstörung, Zweit- und Drittbeschwerdeführer: Anpassungsstörung) gründen im Wesentlichen auf den vom Bundesamt jeweils eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen im Zulassungsverfahren vom 19.05.2026 durch eine allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte sachverständige Ärztin für Allgemeinmedizin sowie psychosomatische und psychotherapeutische Medizin. Auf der diesbezüglichen gutachterlichen Stellungnahme beruht auch die Feststellung, dass bei der Erstbeschwerdeführerin keine Hinweise auf eine posttraumatischen Belastungsstörung vorliegen. Zum Beschwerdevorbringen betreffend diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörungen ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerde offensichtlich übersieht, dass sich den vorgelegten medizinischen Unterlagen lediglich anamnetisch (= die gesundheitliche Vorgeschichte betreffend) oder V.a. (= Verdacht auf) posttraumatische Belastungsstörung entnehmen lässt (vgl. etwa Schreiben eines Krankenhauses vom XXXX .03.2026, Ambulanzbefunde vom XXXX .03.2026, vom XXXX .03.2026, vom XXXX .04.2026 und vom XXXX .05.2026, Kurzbrief vom XXXX .04.2026). Hinzu kommt, dass weder die Beschwerde noch die Stellungnahme vom 21.05.2026 der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren substanziiert entgegengetreten ist und auch keine Kritik an deren Inhalt und/oder an den durchgeführten Methoden geübt wurde, sondern – insbesondere die Beschwerde – lediglich versucht, mit - im Übrigen zeitlich vor der gutachterlichen Stellungnahme liegenden medizinischen Unterlagen – vor allem in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin ein Krankheitsbild zu konstruieren, welches tatsächlich nicht vorliegt und auch den vorgelegten ärztlichen Befunden nicht entnommen werden kann. Ebenso wenig widerspricht der betreffend die Erstbeschwerdeführerin zuletzt vorgelegte Ambulanzbefund vom XXXX .06.2026 der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren. Diesem sind nämlich – ebenso wie der gutachterlichen Stellungnahme – die Diagnosen Panikstörung und (Verdacht auf) Anpassungsstörung zu entnehmen. Zu dem auch im Ambulanzbefund geäußerten Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, dass es sich lediglich um einen Verdacht und nicht um ein diagnostiziertes Krankheitsbild handelt. Dass die Erstbeschwerdeführerin die Medikamente Sertralin, Mirtazapin und Seroquel nimmt, basiert auf der vorgelegten „Information zum elektronischen Rezept“ vom XXXX .03.2026. Die Feststellung zum Aufsuchen einer Gruppenpraxis für Psychiatrie durch die Erstbeschwerdeführerin im Abstand von ca. zwei Wochen gründet auf den Angaben in der Stellungnahme vom 21.05.2026 in Zusammenschau mit der vorgelegten Terminvereinbarung für den XXXX .06.2026. Die weitere Feststellung, dass beim Zweit- und beim Drittbeschwerdeführer sonstige (über die Anpassungsstörung hinaus) psychische oder neurologische Krankheitssymptome nicht vorliegen, ergibt sich ebenfalls aus den jeweiligen gutachterlichen Stellungnahmen im Zulassungsverfahren, denen – wie erwähnt – nicht substanziiert entgegengetreten wurde. Dass der Zweitbeschwerdeführer an arterieller Hypertonie (= erhöhter Blutdruck) leidet, ist einem Ambulanzbefund eines Landesklinikums vom XXXX .04.2026 zu entnehmen und wurde auch in der gutachterlichen Stellungnahme festgehalten. Die weiteren Feststellungen betreffend den Zweit- und den Drittbeschwerdeführer (Empfehlung eines schlafanstoßenden Antidepressivums sowie Vorstellung beim Internisten bzw. keine therapeutischen bzw. medizinischen Maßnahmen zwingend erforderlich) beruhen ebenfalls auf den jeweiligen gutachterlichen Stellungnahmen im Zulassungsverfahren vom 19.05.2026. Hieraus ergibt sich auch die Feststellung, dass bei keinem der drei Beschwerdeführer eine akute Suizidalität vorliegt. Die sachverständige Ärztin hat in jedem der drei gutachterlichen Stellungnehmen explizit darauf hingewiesen, dass keine Suizidgedanken fassbar seien bzw. keine akute Suizidalität bestehe bzw. sich keine Hinweise auf Suizidgedanken fänden. Das Beschwerdevorbringen, aus den Befunden ergebe sich eine ausgeprägte Suizidalität der Erstbeschwerdeführerin, ist weder mit der gutachterlichen Stellungnahme (mit denen sich die Beschwerde im Übrigen überhaupt nicht auseinander gesetzt hat) noch mit den erwähnten Befunden in Einklang zu bringen. Hinzu kommt, dass die Erstbeschwerdeführerin wohl bei einer ausgeprägten Suizidalität stationär in ein Krankenhaus zur Behandlung aufgenommen worden wäre. Hinweise auf eine stationäre Behandlung in einem Krankenhaus finden sich (bei keinem der drei Beschwerdeführer) nicht und wurde Derartiges im Übrigen auch nicht vorgebracht. Aus all diesen Erwägungen ergibt sich die Feststellung, dass die drei Beschwerdeführer nicht lebensbedrohlich erkrankt sind. Die Feststellungen zur medizinischen Versorgung in Deutschland beruhen auf den Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden, jene zur medizinischen Behandlung der Beschwerdeführer in Deutschland auf den im Verfahren vorgelegten Unterlagen deutscher Fachärzte bzw. Kliniken sowie auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren. Daher war im Gesamtzusammenhang die Feststellung zu treffen, dass die Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Erkrankung leiden, die einer Überstellung nach Deutschland aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht.

Die Feststellung zum Nichtvorliegen besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen im österreichischen Bundesgebiet gründet auf den übereinstimmenden Angaben aller drei Beschwerdeführer im Verfahren. Gegenteiliges ist auch den sonstigen Akteninhalten nicht zu entnehmen. Sie gaben an, abgesehen von den mitgereisten anderen beiden Beschwerdeführern, keine Angehörigen bzw. Verwandte in Österreich zu haben.

2.2. Die Feststellungen zum deutschen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Deutschland beruhen auf den in den angefochtenen Bescheiden angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Deutschland ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden um ausreichend ausgewogenes und hinreichend aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.

Die Gesamtsituation des Asylwesens in Deutschland ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, haben die Beschwerdeführer nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt wollten alle drei Beschwerdeführer in die schriftlichen Feststellungen zur Lage in Deutschland weder Einsicht nehmen noch Kopien ausgefolgt bekommen oder eine Übersetzung haben. In den schriftlichen Beschwerdeausführungen wurde diesen Länderfeststellungen ebenso wenig substanziiert entgegengetreten, insbesondere wurden keine alternativen Berichte in die Verfahren eingeführt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

3.2. Zu A)

3.2.1. Das Asylgesetz (AsylG) ist im vorliegenden Fall in der Fassung BGBl. I Nr. 39/2026 anzuwenden.

Aus § 73 Abs. 1 Z 28 AsylG ist ersichtlich, dass (unter anderem) § 5 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 39/2026 mit 12. Juni 2026 in Kraft treten.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 20 AsylG ist eine aufenthaltsbeendende Maßnahme eine Rückkehrentscheidung (§ 52 FPG), eine Anordnung zur Außerlandesbringung (§ 61 FPG), eine Ausweisung (§ 66 FPG), ein Aufenthaltsverbot (§ 67 FPG) und eine Überstellungsentscheidung (Art. 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung [= AMMVO]).

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz unzulässig, wenn ein anderer Staat 1. vertraglich oder 2. auf Grund der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Ein nach dem ersten Satz unzulässiger Antrag ist im Fall der Z 1 zurückzuweisen und im Falle der Z 2 durch Erlassung einer Überstellungsentscheidung (Art. 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) zu erledigen. Mit der Zurückweisungs- oder Überstellungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Nach Abs. 2 leg. cit. ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, in der Folge: AMMVO) lauten:

Art. 16 Verfahren zur Prüfung eins Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen einen Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der auf der Grundlage der Kriterien in Kapitel II oder den Klauseln in Kapitel III dieses Teils als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung kein Mitgliedstaat als zuständig für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz registriert wurde, unbeschadet der Bestimmungen in Teil IV dieser Verordnung für dessen Prüfung zuständig.

(3) Erweist es sich für einen Mitgliedstaat als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es ernstliche Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller aufgrund der Überstellung an diesen Mitgliedstaat einer tatsächlichen Gefahr einer Verletzung seiner Grundrechte ausgesetzt wäre, die zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta führt, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Teil III Kapitel II festgelegten Kriterien oder der in Kapitel III dieses Teils festgelegten Klauseln fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann ein Mitgliedstaat keine Überstellung gemäß Unterabsatz I dieses Absatzes an einen aufgrund der Kriterien des Teils III Kapitel II oder der Klauseln in Kapitel III dieses Teils bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag registriert wurde, durchführen und nicht feststellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, so wird er der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständige Mitgliedstaat.

(4) Wurde die in Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1356 vorgesehene Sicherheitskontrolle nicht im Einklang mit der genannten Verordnung durchgeführt, so prüft der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz registriert wurde, bevor er die Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemäß Kapitel II oder die in Kapitel III dieses Teils festgelegten Klauseln anwendet, so bald wie möglich nach der Registrierung des Antrags, ob es vernünftige Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellt.

Wurde eine in Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1356 vorgesehene Sicherheitskontrolle durchgeführt und bestehen im ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz registriert wurde, berechtigte Gründe für eine Prüfung, ob es vernünftige Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellt, so nimmt dieser Mitgliedstaat, bevor er die Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemäß Kapitel II oder die in Kapitel III dieses Teils festgelegten Klauseln anwendet, so bald wie möglich nach der Registrierung des Antrags diese Prüfung vor.

Ergeben sich aus der Sicherheitskontrolle gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1356 oder der Prüfung gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 vernünftige Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellt, so ist der Mitgliedstaat, der die Sicherheitskontrolle durchführt, der zuständige Mitgliedstaat, und Artikel 39 der vorliegenden Verordnung findet keine Anwendung.

(5) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Verordnung (EU) 2024/1348 in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 24 Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, zu der der Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat registriert wurde.

Art. 35 Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 16 Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm registrierten Antrag eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz registriert worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergeht, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus wichtigen Bindungen in Bezug auf den familiären, sozialen oder kulturellen Kontext ergeben, aufzunehmen, um in einer verwandtschaftlichen Beziehung stehende Personen zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat gemäß den Kriterien in den Artikeln 25 bis 28 und 34 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt und die erforderlich sind, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, ob die in dem Antrag genannten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs über das elektronische Kommunikationsnetz, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Art. 42 Überstellungsentscheidung

(1) Der die Zuständigkeit bestimmende Mitgliedstaat, dessen Aufnahmegesuch in Bezug auf den Antragsteller im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a stattgegeben wurde oder der eine Wiederaufnahmemitteilung in Bezug auf Personen im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b und c übermittelt hat, trifft zwei Wochen nach Annahme des Gesuchs oder nach der Bestätigung eine Überstellungsentscheidung.

(2) Stimmt der ersuchte oder unterrichtete Mitgliedstaat der Aufnahme eines Antragstellers zu oder bestätigt er die Wiederaufnahme einer Person im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b oder c, setzt der überstellende Mitgliedstaat die betreffende Person unverzüglich schriftlich in verständlicher Sprache von der Entscheidung in Kenntnis, sie in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, sowie gegebenenfalls davon, dass er ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht prüfen wird, von den Fristen für die Durchführung der Überstellung und der Verpflichtung, der Entscheidung nach Artikel 17 Absatz 5 nachzukommen.

(3) Wird die betreffende Person durch einen nach nationalem Recht zugelassenen oder zulässigen Rechtsbeistand oder anderen Berater rechtlich vertreten, so können die Mitgliedstaaten die Entscheidung gemäß Absatz 1 diesem Rechtsbeistand oder Berater anstelle der betreffenden Person zustellen und die Entscheidung gegebenenfalls der betroffenen Person mitteilen.

(4) Die Entscheidung nach Absatz 1 dieses Artikels umfasst auch eine Rechtsbehelfsbelehrung gemäß Artikel 43, einschließlich des Rechts, aufschiebende Wirkung zu beantragen, und der Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs sowie Informationen über die Frist für die Durchführung der Überstellung, sowie erforderlichenfalls Angaben über den Ort und den Zeitpunkt, an dem und zu dem sich die betreffende Person zu melden hat, wenn diese Person sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begibt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betreffende Person zusammen mit der Entscheidung nach Absatz 1 Angaben zu Personen oder Einrichtungen erhält, die sie rechtlich beraten können, sofern nicht bereits geschehen.

(5) Wird die betreffende Person nicht durch einen nach nationalem Recht zugelassenen oder zulässigen Rechtsbeistand oder anderen Berater rechtlich vertreten, so informiert der Mitgliedstaat sie in einer Sprache, die sie versteht oder bei der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sie versteht, über die wesentlichen Elemente der Entscheidung, darunter stets über mögliche Rechtsbehelfe und die Fristen zur Einlegung solcher Rechtsbehelfe.

Art. 43 Rechtsbehelfe

(1) Der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b und c hat das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht. Der Umfang dieses Rechtsbehelfs beschränkt sich auf eine Bewertung,

a)ob die Überstellung für die betreffende Person zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta führten würde;

b)ob nach der Überstellungsentscheidung Umstände vorliegen, die für die ordnungsgemäß Anwendung dieser Verordnung entscheidend sind;

c)ob im Falle von Personen, die nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a aufgenommen wurden, gegen die Artikel 25 bis 28 und 34 verstoßen wurde.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen eine Frist von mindestens einer Woche, aber nicht mehr als drei Wochen nach Zustellung einer Überstellungsentscheidung vor, in der die betreffende Person ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Absatz 1 wahrnehmen kann.

(3) Die betreffende Person hat das Recht, innerhalb einer angemessenen Frist ab Zustellung der Überstellungsentscheidung, jedoch in jedem Fall nicht länger als in dem von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 vorgesehenen Zeitraum, bei einem Gericht eine Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens oder der Überprüfung zu beantragen. Die Mitgliedstaaten können im nationalen Recht vorsehen, dass der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung zusammen mit dem Rechtsbehelf nach Absatz 1 einzureichen ist. Die Mitgliedstaaten sorgen für einen wirksamen Rechtsbehelf in der Form, dass die Überstellung ausgesetzt wird, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ergangen ist. Jede Entscheidung darüber, ob der Vollzug der Überstellungsentscheidung ausgesetzt werden soll, wird innerhalb eines Monats ab dem Tag getroffen, an dem das zuständige Gericht den Antrag erhalten hat. Hat die betreffende Person ihr Recht, eine aufschiebende Wirkung zu beantragen, nicht ausgeübt, so setzt der Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung oder die Überprüfung der Überstellungsentscheidung deren Vollzug nicht aus. Die Entscheidung, die Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht auszusetzen, ist zu begründen. Wird eine aufschiebende Wirkung zuerkannt, so bemüht sich das Gericht, innerhalb eines Monates nach der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung über den Rechtsbehelf oder die Überprüfung in der Sache zu entscheiden.

(4) […]

(5) […]

Art. 84 Übergangsmaßnahmen

(1) Wenn ein Antrag nach dem 12. Juni 2026 registriert wurde, werden alle Sachverhalte, die die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats gemäß dieser Verordnung nach sich ziehen können, auch berücksichtigt, wenn sie aus der Zeit davor datieren.

(2) Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor dem 12. Juni 2026 registriert wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 604/2013.

(3) […]

Art. 85 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 12. Juni 2026. […]

3.2.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Art. 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

3.2.4. Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 5 AsylG unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund der AMMVO zur Prüfung dieses Antrags zuständig ist, und ist durch Erlassung einer Überstellungsentscheidung gemäß Art. 42 AMMVO zu erledigen. Gemäß Art. 42 AMMVO trifft der die Zuständigkeit bestimmende Mitgliedstaat, der eine Wiederaufnahmemitteilung übermittelt hat, eine Überstellungsentscheidung. Für Entscheidungen betreffend die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz ist gemäß Art. 85 AMMVO ab dem 12.06.2026 die AMMVO anzuwenden.

Die Beschwerdeführer haben ihre Anträge auf internationalen Schutz am 08.03.2026 – und sohin vor dem 12.06.2026 – gestellt, sodass gemäß der Übergangsbestimmung des Art. 84 Abs. 2 AMMVO die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Dublin III-VO zu erfolgen hat.

Die Verpflichtung Deutschlands zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer basiert, nachdem diese Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben, die abgelehnt wurden und sie daraufhin in einem anderen Mitgliedstaat Anträge gestellt haben, auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO.

In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Art. 18 Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (vgl. VfGH vom 27.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall stimmte die deutsche Dublinbehörde der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu. Hinzu kommt, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands zur Führung der Asylverfahren der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht bestritten wurde. Ein Vorbringen, das die Zuständigkeit Deutschlands in Zweifel ziehen würde, wurde sohin nicht erstattet.

Auch wenn die Beschwerdeführer in Deutschland bereits negative Entscheidungen erhalten haben, ändert dies nichts am Ergebnis in Bezug auf die Zuständigkeitsbegründung Deutschlands gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO, da die diesbezügliche Beurteilung den zuständigen Behörden Deutschlands obliegt. Sollten hierbei Fehler unterlaufen sein, wären diese im deutschen Rechtsweg zu klären (vgl. in diesem Sinne auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 17.03.2016, C-695/16, betreffend einen Verweis auf den ungarischen Rechtsweg in Bezug auf eine beabsichtigte Zurückweisung nach Serbien).

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO (nunmehr: Art. 35 AMMVO) keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

3.2.5. Gemäß Art. 43 Abs. 1 lit. a AMMVO ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu bewerten, ob die Überstellung für die Beschwerdeführer zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta (bzw. Art. 3 EMRK) führen würde.

3.2.5.1. Gemäß Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949, wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten.

3.2.5.2. Zu ihrem ca. zweieinhalbjährigen Aufenthalt in Deutschland brachten die Beschwerdeführer übereinstimmend und zusammengefasst vor, dass sie in Deutschland in Flüchtlingsheimen und ca. ein Jahr in einer Wohnung untergebracht gewesen seien. Der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer hätten die Schule besucht und die Erstbeschwerdeführerin habe einen Deutschkurs gemacht. Weiters seien sie in Deutschland regelmäßig medizinisch betreut bzw. behandelt worden und hätten auch Medikamente erhalten. Systemische Mängel im deutschen Asylsystem sowie in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber in Deutschland sind hieraus keinesfalls zu erblicken. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführer weder in ihren jeweiligen Vorbringen im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch in ihren schriftlichen Beschwerdeausführungen das Asylverfahren in Deutschland und/oder ihre dortige Unterbringungssituation substanziiert kritisiert bzw. in irgendeiner Weise darauf hingewiesen oder angedeutet haben, dass sie in Deutschland keinen Zugang zum Asylverfahren gehabt hätten und/oder nicht ausreichend versorgt worden wären.

Zum weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer, ihre Asylanträge seien in Deutschland abgewiesen worden bzw. sie hätten negative Bescheide bekommen und hätten nunmehr Angst vor einer Abschiebung, ist generell auszuführen, dass allein der Umstand, dass gegenüber einem Asylwerber im zuständigen Dublinstaat eine negative Entscheidung ergangen ist, nicht dazu führen kann, das Asyl- und Refoulementverfahren dort in Frage zu stellen, da auch in anderen europäischen Staaten, einschließlich Österreich, je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, negative Entscheidungen auch im Hinblick auf armenische Staatsangehörige getroffen werden. Grundsätzlich ist nach der negativen Beendigung des Verfahrens eines Asylwerbers kein Dublinstaat dazu verpflichtet, den Aufenthalt des nunmehr dort illegal aufhältigen Fremden zu dulden oder diesem weitere Versorgungsleistungen in Form von Unterkunft und Ähnlichem zukommen zu lassen. Diese Konsequenz hätte ein Asylwerber in jedem Land, das die Dublin VO anwendet, zu tragen. Aus diesem Grund zeigt auch das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, Deutschland habe ihr nicht erlaubt arbeiten zu gehen bzw. die Angabe des Zweitbeschwerdeführers, er habe sein Praktikum aufgrund des negativen Bescheides nicht weitermachen können, keine systemischen Mängel im deutschen Asylsystem auf, sondern stellt die logische Konsequenz eines negativen Verfahrensausgangs dar. Ein solcher hat grundsätzlich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat bzw. eine Verpflichtung zum Verlassen des gemeinsamen Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten zur Folge. Lediglich das Vorliegen einer negativen Entscheidung in einem anderen Dublinstaat rechtfertigt keinesfalls einen Selbsteintritt Österreichs. Asylwerbern, deren Antrag negativ beschieden worden ist, bleibt es im Übrigen unbenommen, bei einer Rückkehr nach Deutschland einen Folgeantrag einzubringen. Systemische Mängel im deutschen Asylverfahren sind auch hieraus nicht zu erkennen.

Wie in den angefochtenen Bescheiden ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, existiert in Deutschland ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Es gibt keine Berichte darüber, dass Dublin-Rückkehrer nach der Überstellung nach Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren oder andere Probleme hatten. Der Zugang zu Unterkünften und anderen materiellen Aufnahmebedingungen wird automatisch gewährt, wenn der Behörde die Existenz des Leistungsempfängers und dessen Anspruch auf die Leistungen bekannt ist. Weiters ist in Deutschland insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber gewährleistet. In den ersten 18 Monaten erhalten Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Grundleistungen, wenn sie bedürftig sind. Das Asylbewerberleistungsgesetz sichert den Grundbedarf und regelt die Versorgung. Es gilt unter anderem auch für abgelehnte Asylwerber und umfasst umfangreiche Grundleistungen wie z.B. Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Verbrauchsgüter im Haushalt und Taschengeld. Nach den Länderberichten zu Deutschland kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Deutschland konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Deutschland und die Situation von Asylwerbern dort geben somit keinen Anlass ein „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten. Wesentlich erscheint schließlich auch, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Deutschland kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet wurde und daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar ist, dass die Beschwerdeführer nach ihrer Überstellung nach Deutschland Gefahr liefen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden.

Gemäß den getroffenen und unwidersprochen gebliebenen Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden haben Dublin-Rückkehrer in Deutschland sohin vollen Zugang zum Asylsystem. Weiters besteht die Möglichkeit der Stellung eines Folgeantrags und auch abgelehnte Asylwerber haben das Recht auf Versorgung. Da nach einem Folgeantrag ein weiteres Verfahren in Deutschland inhaltlich geführt werden wird, besteht für die Beschwerdeführer keine unmittelbare Gefahr einer Abschiebung nach Armenien. Aufgrund der vom Bundesamt getroffenen Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Deutschland Zugang zum Asylverfahren sowie zu einer Unterkunft haben und – wie auch schon in der Vergangenheit – medizinisch versorgt werden.

Weiters ist festzuhalten, dass auch kein Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des deutschen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solche bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung Dritter; kein Rechtsmittelverfahren etc.). Solche Mängel sind schon auf der Basis der Länderfeststellungen des Bundesamtes nicht zu erkennen und wurden auch nicht vorgebracht.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Deutschland überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts.

Letztlich ist auf eines der Grundprinzipien der Dublin III-VO zu verweisen, wonach sich die Zuständigkeit zur Asylantragsprüfung nicht primär am Willen des Drittstaatsangehörigen orientiert. Auch wenn die Beschwerdeführer in Österreich bleiben wollen, weil sie in Deutschland eine negative Entscheidung erhalten haben und hier medizinisch versorgt werden wollen, ist auf den Hauptzweck der Dublin III-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von den Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Asylwerber können sich im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates auch nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen, in welchem sie die (ihres Erachtens) bestmögliche Unterbringung und (medizinische) Versorgung erwarten können.

3.2.5.3. Soweit es Erkrankungen betrifft, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner mittlerweile ständigen Rechtsprechung festgehalten, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist (vgl. hierzu z.B. VwGH vom 27.11.2025, Ra 2024/14/0515). Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH vom 10.02.2025, Ra 2025/01/0028, mwN sowie VwGH vom 27.07.2022, Ra 2022/14/0195 bis 0196 und VwGH vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN).

Zum Erkrankungen betreffenden Aspekt hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Urteil (der Großen Kammer) vom 07.12.2021, Savran gegen Dänemark, Nr. 57467/15 neuerlich (unter Hinweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien) betont, dass es Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er werde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt sein. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet ist (vom EGMR auch als „Schwellentest“ bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen (vgl. z.B. VwGH vom 16.05.2023, Ra 2023/20/0139, mwN sowie VwGH vom 14.08.2023, Ra 2023/14/0005)).

Dass diese (hohe) Schwelle in den vorliegenden Fällen erreicht worden wäre, zeigt die Beschwerde nicht auf. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde, was in den vorliegenden Fällen jedenfalls nicht hervorgekommen ist. Wie festgestellt leidet keiner der drei Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen Erkrankung. Diesbezüglich wird auf die ausführliche Beweiswürdigung in gegenständlichem Erkenntnis verwiesen. In Zusammenhang mit der oben angeführten Rechtsprechung ist auszuführen, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie im Fall der Durchführung einer Überstellung einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt sein werden. In den gutachterlichen Stellungnahmen vom 19.05.2026 konnte die sachverständige Ärztin bei allen drei Beschwerdeführern zwar nicht ausschließen, dass eine Überstellung zu einer Verschlechterung des Zustandes führen könnte, hat jedoch eine akute Lebensgefahr, lebensbedrohliche Störungen und/oder eine unzumutbare Verschlechterung explizit verneint. Diesen gutachterlichen Stellungnahmen sind die Beschwerdeführer nicht entgegengetreten und lässt sich Gegenteiliges auch den vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht entnehmen. Daher wurde in den vorliegenden Fällen die von der Rechtsprechung geforderte „hohe Schwelle“ nicht überwunden. Die bei den Beschwerdeführern diagnostizieren Erkrankungen können in Deutschland auf demselben Niveau wie in Österreich behandelt werden und sind auch alle gängigen Medikamente vorhanden, wobei hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit in Deutschland medizinisch behandelt wurden und die benötigten Medikamente erhalten haben. Ferner haben sie nicht einmal ansatzweise vorgebracht, dass ihnen in Deutschland die medizinische Versorgung verwehrt worden wäre und/oder diese (sofern sie das beurteilen können) nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Ebenso können Psychotherapien und jugendpsychiatrische Behandlungen in Anspruch genommen werden. Richtig ist zwar, dass Deutschland die Gesundheitsversorgung von Asylwerbern in den ersten 18 Monaten des Aufenthalts auf Fälle akuter Erkrankungen beschränkt, was jedoch auf die Beschwerdeführer nicht zutrifft, da diese bereits zweieinhalb Jahre in Deutschland aufhältig waren und aus den Länderfeststellungen nicht ersichtlich ist, dass für Dublin-Rückkehrer diese Frist von neuem zu laufen beginnt. Daher ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführer Anspruch auf Gesundheitsversorgung unter denselben Bedingungen wie deutsche Staatsbürger, die Sozialleistungen erhalten, habe. Erwähnenswert ist im Fall der Beschwerdeführer noch, dass das Recht auf medizinische Versorgung auch erhalten bleibt, wenn die Versorgungsleistungen – aus welchen Gründen auch immer – gekürzt werden. Sohin ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer die in Österreich begonnenen medizinischen bzw. psychotherapeutischen Behandlungen ohne unzumutbare Unterbrechung in Deutschland fortführen werden können. Dass die Beschwerdeführer in Deutschland keinen adäquaten Zugang zu einer Behandlung hatten bzw. haben werden, kann sohin keinesfalls gesagt werden. In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern beim Vorliegen einer Erkrankung bzw. einer Behandlungsbedürftigkeit eine entsprechende medizinische Versorgung in Deutschland gewährt werden wird.

Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer gemäß Art. 3 EMRK nicht erkannt werden konnte. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente. Zum Vorbringen, die Erstbeschwerdeführerin, sie sei flug- und reiseunfähig und auch der Zweitbeschwerdeführer dürfe nicht fliegen, ist darauf zu verweisen, dass anlässlich einer Überstellung von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt werden.

3.2.5.4. In den gegenständlichen Fällen kommt allerdings hinzu, dass es sich im Entscheidungszeitpunkt um eine Mutter mit einem minderjährigen Sohn im Alter von 16 Jahren handelt, sodass auch die Rechtsvorschriften der Union zum Wohl des Kindes beachtet werden müssen.

Gemäß Art. 24 Abs. 1 GRC haben Kinder den Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.

Nach Abs. 2 leg. cit. muss das Wohl des Kindes bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein.

Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen (Art. 24 Abs. 3 GRC).

Gemäß Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

In den gegenständlichen Verfahren ist allerdings nicht erkennbar, dass eine Überstellung des minderjährigen Drittbeschwerdeführers nach Deutschland dem Kindeswohl entgegensteht. Seine Überstellung wird gemeinsam mit seiner Mutter, die von Geburt an seine hauptsächliche Bezugsperson war, und mit seinem zwischenzeitig volljährigen Bruder erfolgen. Es haben sich im gesamten Verfahren keine Hinweise darauf ergeben, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht in der Lage wäre, die Obsorge und Erziehung über den minderjährigen Drittbeschwerdeführer auszuüben, sodass auch unter diesem Aspekt eine Beeinträchtigung des Kindeswohls nicht zu erblicken ist. Er befindet sich in der Obhut der Erstbeschwerdeführerin und wird mit dieser gemeinsam nach Deutschland überstellt werden, sodass die Wahrung der Familieneinheit aufrecht bleibt. Hinzu kommt, dass auch der mittlerweile volljährige Bruder des Drittbeschwerdeführers (= Zweitbeschwerdeführer) nach Deutschland überstellt werden wird, sodass dieser eine weitere erwachsene Bezugsperson in Deutschland haben wird. Weiters ist anzuführen, dass die Unterbringung und Versorgung von Asylwerbern in Deutschland (einschließlich der medizinischen Versorgung) gesichert ist, sodass auch unter diesem Aspekt keine Gefährdung des Kindeswohls ersichtlich ist. Allerdings ist an dieser Stelle auch zu berücksichtigen, dass es sich beim minderjährigen Drittbeschwerdeführer nicht mehr um ein Kind im engeren Sinn, sondern um einen Jugendlichen im Alter von 16 Jahren handelt, der keine durchgehende Betreuung und Beaufsichtigung (mehr) braucht. Hinzu kommt, dass der minderjährige Drittbeschwerdeführer vor der nunmehrigen Antragstellung in Österreich bereits zweieinhalb Jahre in Deutschland verbracht und dort die Schule besucht hat, sodass er nicht in ein ihm völlig fremdes Land überstellt werden wird. Ferner ist aufgrund der vorherigen Aufenthaltsdauer und des Schulbesuchs davon auszugehen, dass der Drittbeschwerdeführer Deutsch zumindest auf einem alltagstauglichen Niveau spricht bzw. versteht, was ihm jedenfalls eine Rückkehr nach Deutschland erleichtern wird.

Weiters kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass bei Erlassung einer Überstellungsentscheidung nicht allein auf die privaten und familiären Interessen eines Minderjährigen abzustellen ist, sondern auch den öffentlichen Interessen an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – insbesondere gegen im Bundesgebiet aufhältige Fremde, denen nach für sie negativem Abschluss von Asylverfahren kein Aufenthaltsrecht mehr zukommt – maßgeblicher Stellenwert zukommt. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen. Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium (vgl. VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/20/0125 bis 0130). Zudem gehören die Eltern und deren sozioökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (vgl. OGH vom 08.07.2003, 4 Ob 146/03d).

3.2.5.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass in den vorliegenden Fällen keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Im Entscheidungszeitpunkt sind bei den Beschwerdeführern keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar, welche einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat konkret entgegenstünden. Dahingehend, dass aktuell ein konkretes Überstellungshindernis vorliegt, bestehen keine Anhaltspunkte.

3.2.6. Hinweise auf das Vorliegen von Umständen nach der Überstellungsentscheidung im Sinne des Art. 43 Abs. 1 lit. b AMMVO, die für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung entscheidend sind, sind nicht gegeben.

3.2.7. Es finden sich auch keine Hinweise dahingehend, dass in den vorliegenden Verfahren gegen die Art. 25 bis 28 und 34 AMMVO verstoßen wurde.

3.2.8. Betreffend eine mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC und eventuell damit verbundenen verfassungsrechtlichen Erwägungen ist zunächst darauf zu verweisen, dass gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG, wenn durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (wie eine Überstellungsentscheidung; vgl. § 2 Abs. 1 Z 20 AsylG) in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Die Beschwerdeführer sind eine Mutter mit einem im Entscheidungszeitpunkt bereits volljährigen und einem minderjährigen Sohn, wobei das Verhältnis der Beschwerdeführer untereinander als Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK anzusehen ist. Da jedoch alle drei Beschwerdeführer keine dauerhaft aufenthaltsberechtigten Fremden sind und diese gleichermaßen gemeinsam nach Deutschland überstellt werden, liegt diesbezüglich kein Eingriff in ihr Familienleben vor. Weitere familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich wurden nicht vorgebracht, weshalb auch unter diesem Aspekt durch die Überstellung nach Deutschland kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliegt.

Ebenso wenig sind – schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer – schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u.a.). Derartige Umstände sind von den Beschwerdeführern auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden. Der durch die normierte Außerlandesbringung der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich gedeckt.

Der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von ca. vier Monaten (von der Antragstellung bis zur nunmehrigen Überstellungsentscheidung) war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124).

Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat daher eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen.

3.2.9. Ein gesonderter Abspruch über die „Anregung“ der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. nunmehr über die Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung gemäß Art. 43 Abs. 3 AMMVO konnte angesichts des Spruchinhaltes und des Umstandes, dass bereits innerhalb der in Art. 43 Abs. 3 AMMVO normierten Monatsfrist (Verfahrenseingang am 15.06.2026 und sohin Fristende am 15.07.2026) bereits eine Entscheidung in der Sache ergangen ist, entfallen.

3.2.10. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3.3. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

In den vorliegenden Fällen ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es stellt sich die Frage nach dem Umfang des Rechtsbehelfs in Bezug auf die Beschränkung nach Art. 43 AMMVO in Zusammenhang mit Art. 8 EMRK, da dieser in Art. 43 Abs. 1 AMMVO nicht explizit im Umfang des Rechtsbehelfs – im Gegensatz zu anderen Bestimmungen (z.B. § 9 Abs. 1 BFA-VG) – genannt ist. Zudem fehlt jegliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu dieser völlig neuen Rechtslage.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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