Bundesverwaltungsgericht G305 2329279-1

G305 2329279-1Tribunal administratif fédéral3 juil. 2026

Regest

Arbeitslosengeld familiäre Situation Familienleben Grenzgänger Lebensmittelpunkt Wohnsitz Zuständigkeit

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht G305 2329279-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G305.2329279.1.00

Spruch

G305 2329279-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Brigitte MAROLD und Mag. Robert DRAXLER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geb. am XXXX , StA.: Ungarn, vertreten durch Mag. Philipp SUPPAN, p.A. Arbeiterkammer für Steiermark, Hans-Resel-Gasse 8-14, 8020 XXXX , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX .2025, GZ: XXXX , mit dem der Antrag auf Arbeitslosengeld vom XXXX .2025 mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle infolge Fehlens eines ständigen Wohnsitzes bzw. eines dauernden gewöhnlichen Aufenthaltsorts zurückgewiesen wurde und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung XXXX .2025, GZ: XXXX , nach einer am 22.06.2026 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)In Stattgebung der Beschwerde wird der Bescheid vom XXXX .2025 aufgehoben und f e s t g e s t e l l t, dass die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice bezüglich der Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom XXXX .2025 zuständig ist.

Die Beschwerdevorentscheidung vom 06.11.2025 wird ersatzlos behoben.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom XXXX .2025, GZ: XXXX sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) gegenüber der am XXXX geborenen ungarischen Staatsangehörigen XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) aus, dass ihr Antrag auf Arbeitslosengeld vom 01.09.2025 mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle infolge Fehlens eines ständigen Wohnsitzes bzw. eines dauernden gewöhnlichen Aufenthaltsorts zurückgewiesen werde und führte dazu begründend aus, dass sie laut übermitteltem Fragebogen während ihrer letzten Beschäftigung wöchentlich in ihren Heimatort zurückgekehrt sei, weshalb sie als echte Grenzgängerin gelte und keine Wahlmöglichkeit habe. Sie hätte in Österreich während ihrer Beschäftigung keinen ordentlichen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort gehabt. Durch diesen Umstand könne im Beschäftigungsland kein Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben werden.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF am XXXX .2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; darin führte sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass sie über Anraten der Behörden und Personalbereitsteller ihren ordentlichen Wohnort von Ungarn nach Österreich verlegt hätte. Da sich sowohl das AMS als auch die ungarischen Behörden mit diesem Umzug für nicht zuständig erklärt hätten, bitte sie um eine erneute Begutachtung ihres Falles durch das AMS XXXX . Bei telefonischer Nachfrage sei ihr eröffnet worden, dass selbst die zuständigen AMS-Mitarbeiter mit dieser „Zwickmühle von Zuständigkeiten“ auf rechtlichen Beistand bzw. Klärung des Sachverhalts warten müssten.

3. Diese gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde wies die belangte Behörde mit der am XXXX .2025 zur GZ: XXXX erlassenen Beschwerdevorentscheidung ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.

In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung heißt es im Kern, dass die Beschwerdeführerin im Fragebogen zum Wohnsitz vom XXXX .2025 unvoreingenommen und lebensnah angegeben hätte, dass sie während ihrer Beschäftigung in Österreich wöchentlich nach Ungarn zurückgekehrt sei. Zu ihrer Beschwerdeeinwendung, dass sie auf Anraten der Behörden und Personalbereitsteller den Wohnort nach Österreich verlegt hätte, hielt die belangte Behörde fest, dass eine Änderung der Zuständigkeit nur dann in Betracht komme, wenn die echten Grenzgänger entweder vor den letzten 3 Monaten vor Ende des Dienstverhältnisses ihren Wohnsitz ummelden oder in den letzten 3 Monaten vor Ende des Dienstverhältnisses ihren Wohnort tatsächlich in den Beschäftigungsstaat verlegen. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die jeweils erste Aussage einer Partei in einem Verfahren der Wahrheit am Nächsten komme. Wenn sie nun nach Erhalt des ablehnenden Bescheides im Wissen um die Rechtslage erstmalig behaupte, dass ein Zusammenzug mit ihrem Lebensgefährten schon länger geplant gewesen sei, die Abmeldung vom Wohnsitz in Ungarn und die Anmeldung ihres PKW in Österreich vorgenommen habe, geschehe das offensichtlich nur deshalb, um noch eine Leistung aus der österreichischen Arbeitslosenversicherung zu erhalten. Die Gründung eines melderechtlichen Wohnsitzes stelle noch keine Verlagerung der Lebensinteressen dar. Es bestehe kein Zweifel daran, dass sie während des Dienstverhältnisses in der Regel zumindest einmal wöchentlich nach Ungarn gependelt sei.

4. Gegen die der BF am XXXX .2025 an ihre gegenüber der belangten Behörde angegebene Wohnadresse in XXXX , mittels Rsa-Briefs persönlich zugestellte Beschwerdevorentscheidung wendet sich der im Wege ihrer ausgewiesenen Rechtsvertretung übermittelte Vorlageantrag vom XXXX 2025, den sie mit dem Begehren verband, dass ihre Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und gem. § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden möge.

In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass die Entscheidung des Zusammenzugs ein sich entwickelnder Prozess sei. Bevor der gemeinsame Hauptwohnsitz „amtlich“ gemacht wurde, sei sie immer wieder von XXXX aus an ihren Arbeitsplatz in XXXX und zuletzt XXXX gependelt. Bis zur Ummeldung im XXXX habe sie ihren Wohnsitz in Ungarn aufrechterhalten. Mit der Hauptwohnsitzmeldung am XXXX .2025 sei die Entscheidung endgültig getroffen worden. Sie habe ihr KFZ in Österreich umgemeldet und auch ihre Tätigkeit in XXXX beendet, um in XXXX nach einer Beschäftigung zu suchen. Sie habe sich um eine Anstellung bei XXXX interessiert und werde sie diese Anstellung mit XXXX .2026 in XXXX antreten. Seit ihrer Wohnsitzmeldung in XXXX habe sie auch sonstige wichtige Um- und Anmeldungen in die Wege geleitet. So habe sie ihren PKW ummelden lassen; ein Prozess, der aufgrund eines Fehlers des Autohauses längere Zeit in Anspruch genommen habe. Außerdem verfüge sie über einen Parkausweis für BewohnerInnen der blauen Zone. Ihr Lebensmittelpunkt in Österreich könne außerdem am Bestehen einer österreichischen Telefonnummer und eines österreichischen Bankkontos belegt werden. Der Hauptmieter ihrer Wohnung sei ihr Lebensgefährte. Sie überweise ihm monatlich einen Betrag von EUR 157,00 als Anteil an den Betriebskosten. Sie sei noch immer im Besitz ihres kleinen Hauses in Ungarn. Ein Verkauf sei nicht beabsichtigt, da es sich sehr gut als Wochenendhaus oder zur Vermietung per AirBnB eigne. Aktuell stehe das Haus leer.

5. Am 10.12.2025 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid vom 08.09.2025, die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung und den dagegen erhobenen Vorlageantrag dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.

6. Mit hg. Verfügung vom 17.03.2026 wurde unter gleichzeitiger Ladung der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde als Partei und ihres Lebensgefährten für den 22.06.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht anberaumt.

7. Am 22.06.2026 wurde vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher sie und deren Lebensgefährte als Partei bzw. als Zeuge niederschriftlich dokumentiert einvernommen wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die am XXXX in XXXX (Ungarn) geborene XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) ist Staatsangehörige von Ungarn. Sie stammt aus der Ortschaft XXXX (Ungarn), das in der Nähe ihrer Geburtsstadt XXXX liegt [PV der BF in VH-Niederschrift vom 22.06.2026, S. 5 oben].

Sie ist unter anderem Inhaberin eines am XXXX zur Nr. XXXX von der ungarischen Behörde Belügyminiszterium ausgestellten Personalausweises.

Ihre Muttersprache ist ungarisch und beherrscht sie auch die deutsche Sprache auf einem sehr guten Niveau [PV der BF in VH-Niederschrift vom 22.06.2026, S. 4 oben].

1.2. Die Beschwerdeführerin ist ledig, lebt jedoch seit dem XXXX .2025 mit dem am XXXX geborenen XXXX , einem österreichischen Staatsangehörigen, in Lebensgemeinschaft.

Das Paar bewohnt gemeinsam eine, im Eigentum des Lebensgefährten stehende Wohnung an der Anschrift XXXX [PV der BF in VH-Niederschrift vom 22.06.2026, S. 4f; ZMR-Abfrage].

Die BF hat ihren Lebensgefährten zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX im Internet kennengelernt. Das Paar ist kinderlos [PV der BF in VH-Niederschrift vom 22.06.2026, S. 5 oben].

1.3. Am XXXX .2025 brachte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Arbeitslosengeld ein [im Akt einliegendes bundeseinheitliches, handschriftlich befülltes und signiertes Antragsformular].

Bei ihrer Antragstellung wurde ihr überdies ein „Fragebogen zum Wohnsitz“ zur Beantwortung ausgehändigt. Die darin gestellten Fragen beantwortete sie wie folgt:

1. )Ich war zuletzt in Österreich beschäftigt und bin während dieser Beschäftigung mindestens 1 x/Woche in mein Heimatland „UNGARN“ zurückgekehrt (ja).

2. )Während meiner letzten Arbeit hatte ich eine Unterkunft in Österreich (ja). Dabei gab die BF an, gemeinsam mit einem Mitbewohner in einer Mietwohnung an der Anschrift XXXX im Ausmaß von 50 m² gewohnt zu haben.

3. )Die Frage: Ich habe in meinem Heimatland eine Unterkunft beantwortete die BF ebenfalls mit ja und dass es sich bei dieser Unterkunft um ein Haus an der Anschrift XXXX , handelt.

4. )Die Frage: Ich habe eine Familie (Gattin/Lebensgefährtin/Kind) beantwortete sie damit, dass sie keine Familie habe.

5. )Die Frage: Ich bin nach Ende der Beschäftigung in mein Heimatland zurückgekehrt beantwortete sie mit „nein“.

6. )Die Frage: Mein Autokennzeichen lautet, beantwortete sie damit, das Kennzeichen XXXX zu führen. Dabei handelte es sich um ein ungarisches Kennzeichen.

7. )Die Frage: Meine Telefonnummer lautet, beantwortete sie wie folgt: XXXX . Bei dieser Telefonnummer handelt es sich wiederum um die Nummer einer österreichischen Mobilfunkanbieterin.

1.4. Unmittelbar vor der verfahrensgegenständlichen Arbeitslosigkeit bzw. Antragstellung auf Arbeitslosengeld am XXXX 2025 war die BF als Arbeiterin vom XXXX 2025 bis XXXX .2025 als Arbeiterin für die Dienstgeberin XXXX tätig.

Ausgehend vom XXXX bis zu ihrer letzten Arbeitslosigkeit stand sie bei nachstehend angeführten Dienstgeberinnen in einer die Arbeitslosigkeit ausgeschlossen habenden, die Vollversicherungspflicht begründet habenden Beschäftigung [HV-Abfrage]:

XXXX 2016 bis XXXX .2021 XXXX Arbeiterin

XXXX .2021 bis XXXX .2021 XXXX Arbeiterin

XXXX .2021 bis XXXX .2025 XXXX Arbeiterin

XXXX .2025 bis XXXX .2025 XXXX Arbeiterin

Die BF ist seit dem XXXX 2026 bis laufend für die Dienstgeberin XXXX tätig und arbeitet dort an 5 Tagen pro Woche im Wechselschichtbetrieb [PV der BF in VH-Niederschrift vom 22.06.2026, S. 9 Mitte].

1.5. Im Bundesgebiet verfügt sie weder über Ersparnisse in nennenswerter Höhe, noch über einen Immobilienbesitz [PV der BF in VH-Niederschrift vom 22.06.2026, S. 8 unten].

Im Herkunftsstaat besitzt sie ein an der Anschrift XXXX gelegenes Haus, das dort als „wirtschaftliches Gebäude“ bzw. als Wirtschaftsgebäude gilt und über einen Erdgas-, Strom- und Kanalanschluss sowie über einen Wasseranschluss verfügt.

Der Wohnbereich dieser Unterkunft erstreckt sich über zwei Etagen, wobei sich im Untergeschoß ein Wasserblock, die Küche, sowie WC und Dusche befinden und im darüber gelegenen Geschoß das Wohnzimmer und eine Galerie untergebracht sind [PV der BF in VH-Niederschrift vom 22.06.2026, S. 9 unten].

Das Grundstück, auf dem sich das Haus der BF befindet, weist eine Quadratur von 720 m² auf.

Von diesem Objekt abgesehen verfügt sie über keinen weiteren Immobilienbesitz [PV der BF in VH-Niederschrift vom 22.06.2026, S. 6 oben].

1.6. Der Vater, eine Schwester und ein Bruder der Beschwerdeführerin leben in XXXX (Ungarn).

Ihre Mutter dagegen lebt in XXXX (Steiermark)

Letztere ist bereits im Ruhestand und bezieht sowohl von Ungarn, als auch von Österreich eine Pension.

Auch der in Ungarn lebende Vater befindet sich im Ruhestand und bezieht ausschließlich aus Ungarn eine Pension.

Die Schwester der BF arbeitet als Kellnerin in XXXX im Burgenland, während ihr Bruder im Herkunftsstaat in der Produktion einer Arbeit nachgeht [PV der BF in VH-Niederschrift vom 22.06.2026, S. 6 Mitte].

Abgesehen von ihren Verwandten bzw. nahen Angehörigen hat die Beschwerdeführerin selbst keine eigene Kernfamilie in Ungarn. Sie hatte einmal eine Lebensgemeinschaft mit einem österreichischen Staatsangehörigen XXXX , doch ist die Lebensgemeinschaft seit 3 Jahren nicht mehr aufrecht. Aus dieser Lebensgemeinschaft sind keine (gemeinsamen) Kinder hervorgegangen [PV der BF in VH-Niederschrift vom 22.06.2026, S. 6 Mitte].

1.7. Die Beschwerdeführerin ist seit einem nicht festgestellten Zeitpunkt des XXXX im Besitz eines eigenen Kraftfahrzeugs der Marke XXXX , das ursprünglich auf das ungarische Kennzeichen XXXX zugelassen war und seit einem nicht festgestellten Zeitpunkt des XXXX auf das österreichische Kennzeichen XXXX zugelassen ist.

Das Fahrzeug hat sie in Ungarn erworben und war dieses zunächst auf ihre Anschrift in XXXX angemeldet.

Mit der Verlagerung ihres Lebensmittelpunktes an die seit dem XXXX an der Anschrift XXXX , bestehende Hauptwohnsitzadresse meldete sie ihr Kraftfahrzeug an die in Österreich bestehende Adresse um [PV der BF in VH-Niederschrift vom XXXX .2026, S. 6 unten und S. 7 oben].

1.8. Ihre Wochenenden verbringt die BF mit ihrem Lebensgefährten teils in Österreich, teils in ihrem Haus in VEP.

Seit Mitte XXXX fährt sie ungefähr zwei Mal pro Woche nach Ungarn. Von XXXX bis Mitte XXXX hielt sie sich dagegen nur aus dem Anlass einer Familienfeier und wegen der Ummeldung ihres KFZ nach Österreich in Ungarn auf [PV der BF in VH-Niederschrift vom 22.06.2026, S. 7f].

1.9. Sie ist seit ca. sechs bis sieben Jahren im Besitz einer Mobiltelefonnummer einer österreichischen Mobilfunkanbieterin [PV der BF in VH-Niederschrift vom 22.06.2026, S. 8 oben].

1.10. Bei ihrer Unterkunft an der Anschrift XXXX gelegenen Unterkunft handelt es sich um eine ca. 52 m² umfassende Eigentumswohnung im Erdgeschoß eines Wohnhauses, die über zwei Zimmer verfügt. Bei diesen Räumlichkeiten handelt es sich um ein Schlafzimmer sowie um ein Wohnzimmer mit angeschlossener Küche. Im Vorraumbereich befinden sich eine Speis und die Sanitärräumlichkeiten (WC und Dusche). Die Wohnung befindet sich im Eigentum ihres Lebensgefährten und weist von der Konfiguration keinerlei Merkmale einer typischen Arbeiterunterkunft auf [PV der BF in VH-Niederschrift vom 22.06.2026, S. 8 Mitte].

Die Beschwerdeführerin arbeitet derzeit im Dreischichtbetrieb und schläft entweder im Schlaf- oder im Wohnzimmer der Wohnung. Wenn sie aus der Schicht in die Wohnung zurückkehrt, schläft sie im Wohnzimmer, um ihren Lebensgefährten nicht zu stören. Ansonsten teilen sie das Bett [Ebda., S. 8 Mitte].

Auch während ihrer letzten Beschäftigung vor der beschwerdegegenständlichen Antragstellung nächtigte sie sowohl am Wochenende, als auch unter der Woche oft in der Wohnung ihres Lebensgefährten in Graz und trat von dort aus den Weg zu ihrer letzten Dienstgeberin in XXXX an [ XXXX als Zeuge in VH-Niederschrift vom 22.06.2026, S. 12 Mitte].

1.11. An den Wochenenden ist sie, wenn sich das Paar in XXXX aufhält, in Begleitung ihres Lebensgefährten mit dessen Freunden unterwegs [PV der BF in VH-Niederschrift vom 22.06.2026, S. 8 unten.].

1.12. Die Beschwerdeführerin hat mit XXXX bei ihrem Lebensgefährten XXXX in der an der Anschrift XXXX bestehenden Unterkunft Wohnung genommen und ist sie seit dem XXXX bei der Dienstgeberin XXXX in der Nähe von XXXX tätig [PV der BF in VH-Niederschrift vom 22.06.2026, S. 9f].

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergibt sich einerseits aus den Akten des Verwaltungsverfahrens, andererseits aus den Angaben der Beschwerdeführerin und aus den Angaben ihres zeugenschaftlich einvernommenen Lebensgefährten, Mag. XXXX , vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht.

Die zu den Personalia der BF getroffenen Feststellungen gründen einerseits auf deren vor dem erkennenden Gericht gemachten Angaben, andererseits auf den im Zentralen Melderegister und den im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger enthaltenen bzw. gespeicherten Angaben. Auf denselben Quellen gründen auch die zu ihrem Familienstand, sowie zu ihren Lebens- und Wohnverhältnissen gemachten Angaben. Die zu ihren Wohnverhältnissen in XXXX sehr detailreich und daher als nachvollziehbar zu bewertenden Angaben lassen sich gut mit den vom Zeugen XXXX gemachten Angaben in Einklang bringen. Widersprüche und/oder Ungereimtheiten sind keine hervorgekommen, sodass diese als der Wahrheit entsprechend anzunehmen sind. Auf denselben Quellen beruhen auch die zu den Vermögensverhältnissen der BF getroffenen Feststellungen.

Der Zeuge und die Beschwerdeführerin haben überdies sehr gut in Einklang stehende Angaben zur Konfiguration der von ihnen bewohnten Unterkunft gemacht. Bei dieser Unterkunft handelt es sich um eine im Eigentum des Zeugen stehende Eigentumswohnung, zu deren Konfiguration übereinstimmende und konsistente Angaben gemacht wurden und hinsichtlich der davon auszugehen ist, dass es sich dabei um eine von zwei Personen gut bewohnbare Unterkunft handelt, die nicht in die Kategorie einer typischen Arbeiterunterkunft zu subsumieren ist.

Die zur Beschäftigung der BF in Österreich getroffenen Feststellungen wiederum gründen auf den beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten, die sich mit den Angaben der BF gut in Einklang bringen lassen und daher als glaubwürdig zu betrachten sind.

Die Beschwerdeführer und deren als Zeuge einvernommener Lebensgefährte vermittelten dem erkennenden Gericht einen glaubwürdigen persönlichen Gesamteindruck, weshalb die getroffenen Feststellungen überwiegend auf deren vor dem erkennenden Gericht gemachten Angaben fußen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Der Vorlageantrag, den die BF gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde erhob, langte bei dieser rechtzeitig ein.

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß § 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 56 Abs. 2 letzter Satz AlVG 1977 idgF. beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerdevorentscheidung zehn Wochen.

Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3 VwGVG vorzulegen.

Gegenständlich hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde fristgerecht beantragt, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Diesem Antrag ist die belangte Behörde mit der Vorlage der gegen den angefochtenen Bescheid gerichteten Beschwerde unter Beischluss der Verwaltungsakten nachgekommen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z. 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 56 Abs. 1 AlVG 1977 idgF. entscheidet die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über Ansprüche auf Leistungen.

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. Die belangte Behörde stützte die bescheidmäßig ausgesprochene Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes im Wesentlichen auf deren Unzuständigkeit gemäß Art. 65 Abs. 2 iVm. Art. 65 Abs. 4 lit. a der VO (EG) Nr. 883/2004 und nahm – gestützt auf den von der BF ausgefüllten Fragebogen – an, dass diese während ihrer letzten Beschäftigung wöchentlich in ihren Heimatort in Ungarn zurückgekehrt sei, weshalb sie als echte Grenzgängerin gelte und keine Wahlmöglichkeit habe.

Dagegen wendet sich die Beschwerde.

Anlassbezogen ist zu prüfen, ob und inwieweit die Zurückweisung des auf die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gerichteten Antrages zu Recht erfolgt ist.

3.2.2. Im gegenständlichen Fall sind folgende Gesetzesbestimmungen von Relevanz:

Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.

Gemäß § 44 Abs. 2 AlVG ist jene regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war, wenn auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig ist. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruchs (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50).

Die Bestimmung des Art. 65 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 lautet auszugsweise wiedergegeben wie folgt:

„(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.

(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.

(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitsuchender zu melden, so muss er den in diesem Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen.

[…]

(5)

a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.

b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a) ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.

[…]“

Gem. Artikel 1 lit. f Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt eine Person, die in einem Mitgliedsstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedsstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt, als Grenzgänger (siehe dazu auch VwGH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047).

3.2.3. Zu Art. 65 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, wonach sich ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer (nämlich der weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnende echte Grenzgänger oder der in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrende unechte Grenzgänger) zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaates zur Verfügung stellen kann, hat der Europäische Gerichtshof (in der Folge kurz: EuGH) klargestellt, dass die zitierte Bestimmung einem Arbeitnehmer, der zum Mitgliedstaat seiner letzten Beschäftigung persönliche und berufliche Bindungen solcher Art beibehalten hat, dass er in diesem Staat die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung hat, die Möglichkeit bietet, sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des betreffenden Staates zur Verfügung zu stellen, aber nicht um dort Arbeitslosenunterstützung zu erhalten, sondern nur, um dort Wiedereingliederungsleistungen in Anspruch zu nehmen (vgl. Urteil des EuGH vom 11.04.2013, Rs C-443/11, Jeltes ua., Rn 36).

Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden echten Grenzgänger, als auch für den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden unechten Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (VwGH vom 28.01.2015, Zl. 2013/08/0074).

Ein arbeitsloser Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt hat und weiterhin in diesem anderen Mitgliedstaat wohnt, muss sich gemäß Art. 65 Abs. 2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 dessen Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellen. Gemäß Art. 65 Abs. 5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erhält der in Abs. 2 erster und zweiter Satz leg. cit. genannte Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob die Rechtsvorschriften während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit für ihn gegolten hätten. In Anbetracht dieser Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat (VwGH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047).

Ein arbeitsloser - unechter - Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedsstaat gewohnt hat, muss sich entweder gemäß Art. 65 Abs. 2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung seines Wohnmitgliedstaates, wenn er dorthin zurückkehrt, oder, wenn er dorthin nicht zurückkehrt, gemäß Art. 65 Abs. 2 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaates, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung stellen (EuGH vom 11.04.2013, Rs C-443/11, Jeltes ua., Rn 27). Kehrt er (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurück, ist gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Beschäftigungsmitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat. Der die Leistungen nach den Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erbringt.

Kehrt der unechte Grenzgänger in den Wohnmitgliedstaat zurück, so erhält er gemäß Art. 65 Abs. 5 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Leistungen - und damit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat (siehe dazu VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047).

Im Anwendungsbereich des Artikels 65 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 kommt der Festlegung des Wohnortes wesentliche Bedeutung zu. Gemäß Art. 1 lit. j leg. cit. handelt es sich dabei um den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person der sich nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch auszeichnet, dass sich dort der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist insbesondere der Wohnort der Angehörigen der Kernfamilie des Antragswerbers. Zu berücksichtigen sind ebenfalls die Gründe für die Abwanderung, sowie die Art der Tätigkeit (EuGH 76/76, Di Paolo, Slg. 1977, 315 Rn 17/20; C-372/02, Adanez-Vega, Slg. 2004, I-10761 Rn 73; Felten in Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherung, Rz. 7 zu Art. 65).

Für die Anwendung des Art. 65 Abs. 2 ist entscheidend, dass Grenzgänger nach Aufgabe ihrer Beschäftigung in jenen Wohnmitgliedstaat zurückkehren, der nicht gleichzeitig auch der Staat der letzten Beschäftigung war. Jede Person verfügt nur über einen Wohnort; das ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts (siehe dazu Art. 1 lit. j) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004).

3.2.4. In seiner jüngst ergangenen Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047, Zl. Ra 2016/08/0053 und Zl. Ra 2016/08/0046) hat sich der Verwaltungsgerichtshof ausführlich mit der Thematik des Grenzgängers (= echter Grenzgänger) und des Nicht-Grenzgängers (= unechter Grenzgänger) auseinandergesetzt und in diesem Zusammenhang in Anlehnung an die Judikatur des EuGH unter anderen ausgesprochen, dass sich ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und der (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, gemäß Art. 65 Abs. 2 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (zunächst) der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaates zur Verfügung stellen und (zunächst) von diesem Leistungen nach den weiteren Regelungen des Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) 883/2004 beziehen kann. Wohnt ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, nicht „weiterhin“ in diesem, sondern verlegt er noch zu einem Zeitpunkt, bevor der Wohnmitgliedstaat gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (eine entsprechende Vorschrift war in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht enthalten) zuständig wurde, seinen Wohnort in den Beschäftigungsmitgliedstaat (vor dem Erhalt von Leistungen vom Wohnmitgliedstaat bzw. nach genannten Erkenntnis Zl. 2013/08/0074 „spätestens mit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit“), so bleibt der Beschäftigungsmitgliedstaat gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zuständig und erbringt nach Maßgabe der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach seinen Rechtsvorschriften (VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047)

Kehrt der Nicht-Grenzgänger (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurück, ist gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Beschäftigungsmitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat, der die Leistungen nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erbringt (VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047).

Gemäß Art. 65 Abs. 5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erhält der in Abs. 2 erster und zweiter Satz leg. cit. genannte Arbeitnehmer (also insbesondere auch der Nicht-Grenzgänger, der in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt) Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser - nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfolgenden - Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat.

Ist ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, (zunächst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückgekehrt, sondern hat er sich gemäß Art. 65 Abs. 2 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (zunächst) der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaats, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung gestellt und (zunächst) von diesem zuständigen Beschäftigungsmitgliedstaat Leistungen bezogen, so erhält er gemäß Art. 65 Abs. 5 lit. b iVm. lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bei seiner späteren Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64 (wie wenn sich eine vollarbeitslose Person zur Arbeitsuche in einen anderen Mitgliedstaat begeben würde), dann jedoch Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser - nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfolgenden - Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat.

Als „Wohnort“ gilt nach Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Eine Person kann nur einen (einzigen) Wohnort in diesem Sinn haben. Der Wohnort ist - im Gegensatz zum „vorübergehenden Aufenthalt“ iSd. des Aufenthaltsbegriffs des Art. 1 lit. k der Verordnung (EG) Nr. 833/2004 - dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet.

Steht fest, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind, so kommt es im Fall des Nicht-Grenzgängers nach dem Gesagten in weiterer Folge darauf an, ob die Person in den Wohnmitgliedstaat „zurückgekehrt“ ist. Unter einer Rückkehr in diesem Sinn ist eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat zu verstehen, die mit der Abwanderung (ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr) und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind (VwGH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047 und vom 28.01.2015, Zl. 2013/08/0056 mwN).

3.2.5. Die Beschwerdeführerin ist im Besitz der ungarischen Staatsangehörigkeit. Ungarn ist daher ihr Wohnsitzstaat. Zwar leben ihr Vater, eine Schwester und ihr Bruder in Ungarn, doch hat sie selbst dort keine eigene Kernfamilie. Die BF hat vor zwei Jahren mit XXXX einen in XXXX ansässigen österreichischen Staatsgehörigen kennengelernt, den sie vor der beschwerdegegenständlichen Antragstellung vom XXXX , sohin während ihrer Berufstätigkeit vor der letzten Arbeitslosigkeit, immer wieder sowohl unter der Woche, als auch am Wochenende in dessen Wohnung in Graz besucht hat. Am XXXX ist sie zu ihrem Lebensgefährten an dessen Wohnung an der Anschrift XXXX gezogen und hat sie seitdem dort ihren Hauptwohnsitz begründet.

Ihre Arbeitslosigkeit nützte sie, um in Österreich eine Arbeit zu suchen. Seit dem XXXX steht sie wieder in einer vollversicherungspflichtigen, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung zur Dienstgeberin XXXX am Standort in der Nähe von XXXX .

Die Wochenenden verbringt sie mit ihrem Lebensgefährten und deren Freunden in XXXX oder mit ihrem Lebensgefährten gemeinsam in dem in ihrem Eigentum stehenden Haus in Ungarn. Ihren Angaben zufolge fährt sie zwei Mal pro Monat am Wochenende nach Ungarn.

Trotz dieses Umstandes und des weiteren Umstandes, dass sie in Ungarn über einen Immobilienbesitz verfügt, lässt sich anlassbezogen nicht verkennen, dass sie ihren Lebensmittelpunkt noch vor der verfahrensgegenständlichen Antragstellung auf Arbeitslosengeld nach Österreich verlegt hat.

Gegen eine „echte“ Grenzgängerschaft spricht im gegenständlichen Fall auch, dass es sich bei der - gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten - bewohnten Wohnung um keine typische Arbeiterunterkunft handelt. Vielmehr handelt es sich bei dieser um eine im Eigentum ihres Lebensgefährten stehenden Eigentumswohnung um eine solche, die ihrer Konfiguration nach typischerweise von Kleinfamilien bewohnt werden.

Die BF verfügt daher seit zumindest seit dem XXXX , sohin seit einem vor der verfahrensgegenständlichen Antragstellung gelegenen Zeitpunkt, über eine auf Dauer angelegte Unterkunft.

Es sind bei ihr, wie schon ausgeführt, konkrete Merkmale hervorgekommen, die für eine Verdichtung ihres Soziallebens im Bundesgebiet sprechen. Integrative Anknüpfungspunkte in Bezug auf Österreich als Beschäftigungsstaat liegen jedenfalls vor.

Der Definition des „Wohnortes“ gemäß Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 folgend liegen die zentralen Interessen der Beschwerdeführerin zumindest seit dem XXXX in Österreich.

Insgesamt ist es ihr gelungen, einen ständigen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt und resultierend aus der stattgehabten Arbeitssuche, die mit dem XXXX zur Aufnahme einer neuerlichen Beschäftigung geführt hat und mit ihrem hier geführten Familienleben einen im Bundesgebiet bestehenden Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen glaubhaft zu machen. Insgesamt geht das erkennende Gericht davon aus, dass sie noch vor der verfahrensgegenständlichen Antragstellung auf Arbeitslosengeld den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in Österreich begründet hat.

3.2.6. Vor diesem Hintergrund war die Entscheidung der belangten Behörde, derzufolge sie sich im Sinne der zitierten Bestimmung der VO (EG) Nr. 883/2004 für unzuständig erachtete, zu korrigieren.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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