Bundesverwaltungsgericht W239 2311278-1

W239 2311278-1Tribunal administratif fédéral3 juil. 2026

Regest

begründete Zweifel Einreisetitel familiäre Situation Glaubwürdigkeit Rückkehrabsicht soziale Situation Wiederausreise

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W239 2311278-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W239.2311278.1.00

Spruch

W239 2311278-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 18.12.2024, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige, stellte am 04.11.2024 bei der Österreichischen Botschaft Teheran (ÖB Teheran) einen Antrag auf Ausstellung eines Schengen-Visums der Kategorie C für einen zur mehrfachen Einreise berechtigenden Aufenthalt vom 10.12.2024 bis zum 10.01.2025 (32 Tage). Als Reisegrund gab die Beschwerdeführerin „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ an. Nähere Informationen zum Aufenthaltszweck wurden im Antragsformular nicht angegeben. Die Beschwerdeführerin führte an, sie sei verheiratet und Hausfrau. Als Einlader namhaft gemacht wurde XXXX , staatenlos, wohnhaft an einer näher genannten Adresse in Wien, welcher für sämtliche Kosten während des Aufenthalts aufkomme. Zusätzlich wurde angeben, dass die Beschwerdeführerin selbst mittels Bargelds ihren Lebensunterhalt bestreiten werde.

Dem Antrag lagen folgende Unterlagen bei:

-Kopie eines gültigen und eines abgelaufenen iranischen Reisepasses der Beschwerdeführerin

-italienisches Vorvisum (gültig von 20.01.2019 bis 12.02.2019)

-Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) vom 05.11.2024: Als Verpflichtender scheint der Einlader XXXX auf; als Zeitraum der Einladung ist 15.09.2024 bis 15.03.2025 (90 Tage) [sic!] vermerkt. Als Reisegrund ist „Besuch von Familie und Freunden – mit der Anmerkung Familienbesuch“, bei der Beziehung zur Eingeladenen ist „Mutter“ angeführt. Zum Einkommen/Vermögen sind bei „Bausparguthaben/Sparbuch“ € 48.012,-- angeführt; unter Punkt „Nettoeink.“ ist die Summe € 48.012,26 vermerkt. Dem stehen Mietkosten für eine Wohnung in Höhe von € 1300,-- gegenüber; Kredit oder Sorgepflichten wurden nicht angegeben. Zudem lässt sich den Angaben entnehmen, der Einlader sei selbstständig (näher ausgeführt: „Pizzeria/Autohaus“) seit 01.06.2022. Mit Leuchtstift markiert ist, dass der Einlader einen Konventionsreisepass besitzt.

-Kontoauszug der Beschwerdeführerin bei der Bank Aderat Iran vom 27.10.2024

-Depotauszug der Beschwerdeführerin bei der Parsian Bank vom 29.10.2024

-Flugreservierungen für die Destinationen Teheran–Istanbul–Wien für den 10.12.2024 und Wien–Ankara– Teheran für den 10.01.2025

-Reisekrankenversicherung für 31 Tage

-Besitzurkunde

-Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin

2. Mit Mandatsbescheid der ÖB Teheran vom 12.11.2024, zugestellt am 17.11.2024, verweigerte die ÖB Teheran das beantragte Visum mit der Begründung, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht glaubhaft seien; es bestünden begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen und habe die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung zu sein.

In den Anmerkungen dazu heißt es unter anderem, dass die Verwandtschaft/Bekanntschaft zu der einladenden Person nicht nachgewiesen worden sei. Es sei kein Nachweis über eine vom Einlader bereitgestellte Unterkunft oder Hotelbuchung oder sonstige geeignete Nachweise einer angemessenen Unterkunft vorgelegt worden. Zudem sei kein Reiseplan vorgelegt worden. Weiters wurde ausgeführt, die Botschaft habe eine Rückkehrprognose zu erstellen. Bei der Prüfung der Wiederausreiseabsicht seien sowohl die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat eines Antragstellenden als auch die persönlichen Umstände zu berücksichtigen. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen würden nicht ausreichen, um bei der Prognose zu einem positiven Ergebnis zu gelangen: In den letzten fünf Jahren sei kein Vorvisum verzeichnet worden, es handle sich um ihren dritten Schengen-Visaantrag; die Beschwerdeführerin sei verheiratet, ihr Gatte habe ebenfalls einen Antrag gestellt, der Aufenthaltsort ihrer Tochter sei nicht bekannt; die Beschwerdeführerin sei Hausfrau; Immobilienbesitz alleine stelle keine ausreichende Verwurzelung dar, da dieser jederzeit an Verwandte übertragen bzw. veräußert werden könne. Zudem habe sie eine Aufenthaltsdauer von 32 Tagen beantragt, aber eine Reisekrankenversicherung für 31 Tage vorgelegt.

3. Mit Vorstellung vom 24.11.2024, eingelangt am 25.11.2024, wurde folgendes Vorbringen erstattet: Die Beschwerdeführerin habe bereits in der Vergangenheit ein Schengen-Visum erhalten und sei zeitgerecht wieder ausgereist. Ihre Tochter lebe in Dubai und arbeite dort. Zudem würde die Stornierung des Rückflugtickets zu finanziellen Verlusten führen, da nur 20 % der Kosten rückerstattet würden.

Vorgelegt wurden folgende Unterlagen:

-italienisches Vorvisum (bereits bei Antragstellung vorgelegt)

-diverse Dokumente betreffend die Tochter der Beschwerdeführerin in englischer Sprache (u.a. Geburtsurkunde, Mietvertrag, Gewerbeberechtigung, Firmenbuchauszug)

-Reisekrankenversicherung für 62 Tage

-Mietvertrag des Einladers

-Kontoauszug des Einladers vom 22.11.2024

-Teilauszug gemäß § 58 PStG 2013 über die Geburt betreffend den Einlader

-Bestätigung Mietzahlungen

-Geburtsurkunde des Einladers (deutsche Übersetzung)

-Portfolio Statement

4. Mit Bescheid vom 18.12.2024, übernommen von der Beschwerdeführerin am selben Tag, wurde der Antrag vom 04.11.2024 gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex abgewiesen.

Gestützt wurde dies auf begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. In der näheren Begründung wurden die Argumente aus dem Mandatsbescheid zur Wiederausreiseabsicht wiedergegeben.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 30.12.2024 erhobene Beschwerde. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit bereits ein Schengen-Visum erhalten, ihre Reisepläne vollständig eingehalten und das Schengen-Gebiet vor Ablauf des Visums fristgerecht verlassen habe. Ihr Ehemann, dessen Visum ebenfalls abgelehnt worden sei, habe beschlossen, das Verfahren nicht weiterzuverfolgen und im Iran zu bleiben. Der Verbleib ihres Ehemanns im Iran stelle eine verbindliche Garantie für ihre Rückkehr vor Ablauf des Visums dar. Ihr alleiniger Reisegrund sei der Besuch ihres Sohnes, den sie seit längerer Zeit nicht mehr gesehen habe. Ihr Sohn leide an einer Discusraumverschmälerung [Anm.: Höhenminderung der Bandscheibe] und sie wolle ihn unterstützen. Sie habe keinerlei Absicht, die Aufenthaltsdauer ihres Visums zu überschreiten, und werde rechtzeitig in den Iran zurückzukehren.

Mit der Beschwerde wurden folgende Unterlagen vorgelegt:

-Dokumente, welche bereits mit der Vorstellung vorgelegt wurden (italienisches Vorvisum, Mietvertrag des Einladers, Bestätigung Mietzahlungen, Geburtsurkunde des Einladers, Kontoauszug des Einladers vom 22.11.2024, Teilauszug gemäß § 58 PStG 2013 über die Geburt betreffend den Einlader, Portfolio Statement)

-Depotauszug der Beschwerdeführerin bei der Parsian Bank vom 30.12.2024

-Bestätigung des Ehemanns

-Medizinische Unterlagen des Einladers

6. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 17.04.2025, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 22.04.2025, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird der eben dargelegte Verfahrensgang.

Darüber hinaus wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin keine familiäre, wirtschaftliche und/oder soziale Verwurzelung im Herkunftsstaat belegen konnte. An der bekundeten Absicht der Beschwerdeführerin, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen, bestehen begründete Zweifel.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zum oben ausführlich wiedergegebenen Verfahrensgang gründet sich auf den unbedenklichen Inhalt des von der ÖB Teheran geführten Verwaltungsakts.

Soweit die belangte Behörde davon ausgeht, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, einen Nachweis darüber zu erbringen, dass die Absicht der Beschwerdeführerin besteht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, so ist dem aus den folgenden Gründen zuzustimmen:

Eingangs ist festzuhalten: Es wird nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit bereits ein Visum ordnungsgemäß genutzt hat, dies alleine stellt aber keinen ausreichenden Beleg für die konkrete Wiederausreiseabsicht der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall dar.

Auch wird nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von Grundstückseigentum im Iran nicht gänzlich frei von jeglichen Bindungen im Heimatstaat ist. Eine ausreichende wirtschaftliche Bindung der Beschwerdeführerin allein aufgrund des Immobilieneigentums kann aber nicht bejaht werden, da Grundbesitz jederzeit an Verwandte übertragen bzw. veräußert werden könnte. Dass die Beschwerdeführerin einem Arbeitsverhältnis nachgehen würde, wurde nicht vorgebracht. Die Beschwerdeführerin gab im Verfahren an, Hausfrau zu sein. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten finanziellen Mittel binden sie nicht an ihren Heimatstaat, da sie auch unabhängig von einem Aufenthalt im Iran bezogen werden könnten. Insgesamt war somit eine ausreichende wirtschaftliche Bindung der Beschwerdeführerin zu verneinen.

Ein wesentlicher Aspekt in der Beurteilung der Wiederausreiseabsicht ist die familiäre oder soziale Verwurzelung. Die Beschwerdeführerin gab im Zuge der Antragstellung an, verheiratet zu sein. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass ihr Ehemann sich dazu entschieden habe, im Iran zu verbleiben und seinen ebenfalls abgelehnten Visumsantrag nicht zu bekämpfen. Die in der Beschwerde vorgelegte Bestätigung des Ehemanns unterliegt jedoch dem Neuerungsverbot. Aber auch inhaltlich wäre aus dem Schreiben nichts zu gewinnen, zumal der aktuelle Wohnort des Ehemanns im Verfahren nicht ausreichend nachgewiesen wurde. Ein entsprechender Meldenachweis oder dergleichen wurde nicht vorgelegt. Dass die Beschwerdeführerin über familiäre Wurzeln im Iran in Gestalt eines dort wohnhaften Ehemanns verfügen würde, wurde somit nicht substantiiert dargetan.

Dass sich ihre beiden erwachsenen Kinder nicht im Iran aufhalten, war den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin sowie den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen. Ihr Sohn, welcher in Wien lebt, wurde als Einlader namhaft gemacht. Die Tochter der Beschwerdeführerin hält sich in den Vereinigten Arabischen Emiraten auf und ist dort beruflich verankert.

Vorbringen zu einer etwaigen sozialen Verwurzelung - etwa die Pflege langjähriger Freundschaften, Mitgliedschaften in Vereinen etc. - wurde im Verfahren nicht erstattet.

Sofern die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ergänzend ausführte, ihren Sohn aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme unterstützen zu wollen, ist anzumerken, dass - abgesehen davon, dass die vorgelegten medizinischen Unterlagen dem Neuerungsverbot unterliegen - damit die Wiederausreiseabsicht jedenfalls nicht gestützt werden kann. Im Gegenteil bestärken die Unterlagen die Annahme, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf des Visums in Österreich verbleiben möchte, um ihren Sohn weiter betreuen zu können.

Der Beschwerdeführerin ist es insgesamt nicht gelungen, jene Argumente, auf die die Behörde ihre Ansicht einer fehlenden Ausreisewilligkeit stützte, durch Vorlage von Dokumenten oder durch ihr Vorbringen zu entkräften und einen Nachweis darüber zu erbringen, dass sie die Absicht hat, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Schengen-Visums beantragt und daher die Regelungen des Visakodex maßgeblich sind, der in Art. 32 Abs. 3 erster Satz zunächst vorsieht, dass Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, ein Rechtsmittel zusteht. Im folgenden Satz wird dann angeordnet, dass die Rechtsmittel gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen sind. Damit wird hinsichtlich der Ausgestaltung des gegen die Versagung eines Visums vorzusehenden Rechtsmittels auf das innerstaatliche Recht verwiesen (vgl. etwa VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0086).

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten:

„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten:

„Ziel und Geltungsbereich“

Art. 1 (1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.

[ … ]

Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren

Art. 4 (1) Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden. […]

Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,

a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;

e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.

(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.

(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.

(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.

Visumverweigerung

Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,

a) wenn der Antragsteller:

i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;

v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder

vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder

b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.

(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI. (...)"

Art. 32 Abs. 1 Visakodex ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, Tenor).

Gleichwohl ist zu betonen, dass die Beurteilung der individuellen Situation eines Antragstellers im Hinblick auf die Feststellung, ob seinem Antrag ein Verweigerungsgrund entgegensteht, mit komplexen Bewertungen verbunden ist, die sich u.a. auf die Persönlichkeit dieses Antragstellers, seine Integration in dem Land, in dem er lebt, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes sowie die mit der Einreise des Antragstellers möglicherweise verbundene Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beziehen.

Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers und müssen u.a. auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und auf der Bewertung der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen, wie es Art. 21 Abs. 7 Visakodex vorsieht.

Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid erkennbar auf Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex.

Wie bereits unter Punkt II.2. beweiswürdigend ausgeführt, ist die Einschätzung der belangten Behörde, dass gegenständlich begründete Zweifel an der Wiederausreiseabsicht der Beschwerdeführerin bestehen, und die damit verbundene auf Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex gestützte Abweisung des Antrags nicht zu beanstanden.

Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf „begründete Zweifel“ macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengen-Raum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem „Generalverdacht“ zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.09.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf VwGH vom 20.12.2007, 2007/21/0104; zuletzt verwiesen in VwGH vom 17.09.2019, Ra 2019/22/0143), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen. Liegen allerdings entsprechende Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor, so ist es Sache des Fremden, die sich daraus ergebenden Bedenken durch ein unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen (vgl. VwGH vom 10.12.2008, 2008/22/0560).

Wie bereits unter Punkt II.2. beweiswürdigend ausgeführt, gelang es der Beschwerdeführerin nicht, die Bedenken der belangten Behörde durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder zu verlassen, ergeben sich im gegenständlichen Fall insbesondere daraus, dass die Beschwerdeführerin eine familiäre oder soziale Verwurzelung im Heimatstaat nicht nachzuweisen vermochte. Ihre Tochter und ihr Sohn leben demgegenüber nachweislich in den Vereinigten Arabischen Emiraten bzw. in Österreich.

Das Eigentum an einem Grundstück konnte eine ausreichende Verwurzelung im Heimatstaat nicht belegen. Ob der Ehemann der Beschwerdeführerin tatsächlich im Iran lebt, bleibt offen, da sein Aufenthaltsort nicht nachgewiesen wurde.

Im Ergebnis kann der ÖB Teheran nicht entgegengetreten werden, wenn diese aus den Indizien im Sinne des oben Gesagten erkennt, demgemäß Zweifel an der gesicherten Wiederausreise der Beschwerdeführerin vorgehalten hat und zum Ergebnis gekommen ist, dass diese Zweifel seitens der Beschwerdeführerin letztlich nicht ausgeräumt werden konnten.

Aufgrund der vorliegenden Tatsachen bestehen - wie beweiswürdigend ausgeführt - somit berechtigte Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin, vor Ablauf des Visums wieder in ihren Heimatstaat zurückzukehren.

In seiner Rechtsprechung führt der Verwaltungsgerichtshof unmissverständlich aus, dass (im Gegensatz zur alten Rechtslage) die Visumerteilung positiv voraussetzt, dass die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. War es bisher (alte Rechtslage) Sache der Behörde, Anhaltspunkte für ein Verbleiben des Fremden in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus darzutun, andernfalls das beantragte Visum zu erteilen war, muss sich ein derartiges Verbleiben - soll es zu einer Visumerteilung kommen - als unwahrscheinlich erweisen. Zweifel gehen (anders als nach der alten Rechtslage) daher nunmehr zu Lasten des Fremden (VwGH vom 20.12.2007, 2007/21/0104).

Vor obig Gesagtem kann im konkreten Fall nicht davon ausgegangen werden, es handle sich gegenständlich um einen „Generalverdacht“, der zur Versagung des Visums geführt hat. Es liegen entsprechende Anhaltspunkte dafür vor, die für den Verbleib der Beschwerdeführerin in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus sprechen, und ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen.

Die Behörde hat gegenständlich ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt. Es wurde der Beschwerdeführerin durch Vorstellung und Beschwerde Parteiengehör eingeräumt und ihr somit die Möglichkeit eröffnet, Bedenken gegen die Erteilung des Visums auszuräumen. Dies ist ihr nicht gelungen.

Im Ergebnis ist der belangten Behörde zu folgen, wenn sie aufgrund des vorliegenden Akteninhalts zu dem Schluss gelangt, dass gegenständlich die Erteilung des beantragten Visums zu versagen ist. Aus den dargelegten Gründen war in Folge auch die vorliegende Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht abzuweisen.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Verfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

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