Bundesverwaltungsgericht W121 2318974-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 06.07.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W121.2318974.1.00
Spruch
W121 2318974-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Elke DE BUCK-LAINER (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Mag. Beatrix BINDER (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX vom XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für 42 Tage ab XXXX , wobei Nachsicht nicht erteilt wurde, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Am XXXX wurde zwischen der Beschwerdeführerin und dem Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) eine verbindliche Betreuungsvereinbarung getroffen. Darin wurde festgehalten, dass das AMS die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Einzelhandelskauffrau im Textilhandel bzw. Hilfsarbeiterin und allen den Zumutbarkeitsbestimmungen bei Notstandshilfebezug entsprechenden Tätigkeiten unterstütze. In der Betreuungsvereinbarung wurde auch festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin auf Stellenvorschläge, die ihr das AMS zuweist, sofort bewerben und innerhalb von acht Tagen eine Rückmeldung über ihre Bewerbung geben muss.
Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin vom AMS ein Vermittlungsvorschlag als Mitarbeiterin im Verkauf im Ausmaß von 20 bis 30 Wochenstunden mit Arbeitsbeginn XXXX beim potenziellen Dienstgeber „ XXXX “ per eAMS übermittelt. Die Bewerbung hatte im Rahmen einer vom AMS organisierten Jobbörse zu erfolgen. In diesem Zusammenhang wurde die Beschwerdeführerin angewiesen, am XXXX in der Zeit von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr an der Jobbörse teilzunehmen und sich beim potenziellen Dienstgeber persönlich vorzustellen.
Die Beschwerdeführerin sei zur Jobbörse am XXXX nicht erschienen.
In der niederschriftlichen Einvernahme gemäß § 10 AlVG vom XXXX führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie keine grundsätzlichen Einwendungen gegen die zugewiesene Stelle habe. Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass ihr Grund für das Nichterscheinen zur Jobbörse am XXXX ein Arzttermin gewesen sei.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 10 AlVG für 42 Tage ab XXXX verloren habe; Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde darauf verwiesen, dass das AMS am XXXX Kenntnis darüber erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Verkäuferin bei der Firma „ XXXX “ ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass es einen Grund gebe, warum sie zur Jobbörse am XXXX nicht erschienen sei. Sie habe bereits am XXXX eine ärztliche Bestätigung nachgereicht. Sie habe diese am XXXX in ihrem eAMS-Konto hochladen wollen, jedoch sei ihr gesagt worden, dass sie die Bestätigung am XXXX zu ihrem Kontrollmeldetermin mitnehmen solle. Diesbezüglich verstehe sie die Sperre nicht. Die Beschwerdeführerin habe zwar vergessen, die Bestätigung gleich zu schicken, jedoch habe sie dies bereits am XXXX nachreichen wollen. Sie bitte daher um Nachsicht, da es sich um die erste Sanktion handle und sie eine Arztbestätigung nachgereicht habe.
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom XXXX wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde. Begründend führte die belangte Behörde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin eine mögliche Annahme einer Beschäftigung dadurch vereitelt habe, dass sie nicht zur Jobbörse am XXXX von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr erschienen sei. Zum Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie am selben Tag einen Arzttermin von 10:50 Uhr bis 12:15 Uhr gehabt habe, führte die belangte Behörde aus, dass sie sowohl vor als auch nach ihrem Arzttermin zur Jobbörse hätte kommen können sowie bei Unklarheiten oder Unsicherheiten es ihr zumutbar gewesen sei, mit dem AMS Kontakt aufzunehmen und die Vereinbarkeit des Arztbesuches mit der Jobbörse abzuklären. Die Beschwerdeführerin habe durch ihre Abwesenheit zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Beschäftigung nicht zustande kommen konnte und dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen der angebotenen Beschäftigung. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG würde nicht vorliegen.
Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin bezieht seit XXXX überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit XXXX steht sie im Bezug von Notstandshilfe.
Während des Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung wurde die Beschwerdeführerin wiederholt über die Bedeutung von Vermittlungsvorschlägen belehrt. Zuletzt wurde mit der Beschwerdeführerin am XXXX eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, in der unter anderem festgehalten wurde, dass sich die Beschwerdeführerin auf Stellenvorschläge, die ihr das AMS zuweist, sofort bewerben und innerhalb von acht Tagen eine Rückmeldung über ihre Bewerbung geben muss.
Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin vom AMS ein Vermittlungsvorschlag als Mitarbeiterin im Verkauf im Ausmaß von 20 bis 30 Wochenstunden mit Arbeitsbeginn XXXX beim potenziellen Dienstgeber „ XXXX “ über das eAMS-Konto übermittelt. Die Bewerbung hatte im Rahmen einer vom AMS organisierten Jobbörse zu erfolgen. In diesem Zusammenhang wurde die Beschwerdeführerin angewiesen, am XXXX in der Zeit von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr an der Jobbörse teilzunehmen und sich beim potenziellen Dienstgeber persönlich vorzustellen.
Die Beschwerdeführerin ist am XXXX nicht zur Jobbörse erschienen. Eine Beschäftigung kam nicht zustande.
Die Beschäftigung war der Beschwerdeführerin objektiv zumutbar. Es liegen keine gesundheitlichen Einschränkungen vor, die mit den Anforderungen der zugewiesenen Beschäftigung unvereinbar sind.
Festgestellt wird, dass das Nichterscheinen der Beschwerdeführerin zur Jobbörse am XXXX für das Nichtzustandekommen einer vom AMS angebotenen Beschäftigung ursächlich war. Eine darauffolgende Beschäftigung kam aufgrund des Nichterscheinens der Beschwerdeführerin nicht zustande. Sie hat durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG liegen nicht vor.
Die Beschwerdeführerin war am XXXX von 10:50 Uhr bis 12:15 Uhr beim Facharzt für Innere Medizin.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.
Die Feststellung zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf des AMS in Zusammenschau mit der Einsichtnahme in die beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin vom AMS ein Vermittlungsvorschlag als Mitarbeiterin im Verkauf übermittelt wurde und die Bewerbung im Rahmen einer vom AMS organisierten Jobbörse am XXXX von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr zu erfolgen hat, stützten sich auf die im Verfahrensakt einliegenden Stellenzuweisung und ist unstrittig.
Die Folgen einer Nichtbewerbung bzw. eines Verhaltens, das darauf abzielt, dass der potenzielle Dienstgeber sie nicht einstellt, sind der Beschwerdeführerin bekannt gewesen, da insbesondere in den Schreiben, mit denen das Stellenangebot des AMS übermittelt wurde, auf die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG hingewiesen wurde.
Die Beschwerdeführerin bestreitet auch nicht, den Vermittlungsvorschlag erhalten zu haben.
Unstrittig ist, dass die zugewiesene Stelle der Beschwerdeführerin zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin hat keine diesbezüglichen Bedenken geäußert und es ergeben sich auch aus dem Akteninhalt keine Hinweise darauf, dass die Stelle unzumutbar wäre. Die zugewiesene Stelle entsprach daher den Kenntnissen und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin.
Unstrittig ist weiters, dass die Beschwerdeführerin zur Jobbörse am XXXX nicht erschienen ist. Sie brachte zwar vor, am selben Tag einen Arzttermin von 10:50 Uhr bis 12:15 Uhr wahrgenommen zu haben und legte hierzu eine ärztliche Zeitbestätigung vor. Dieses Vorbringen vermag das Nichterscheinen jedoch nicht zu rechtfertigen. Es wäre der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, entweder vor oder nach dem Arzttermin an der Jobbörse teilzunehmen. Darüber hinaus wäre es ihr möglich und zumutbar gewesen, den mit der Jobbörse kollidierenden Arzttermin rechtzeitig im Vorfeld dem AMS bekannt zu geben, um eine entsprechende Abstimmung vorzunehmen.
Indem die Beschwerdeführerin unentschuldigt nicht erschienen ist, hat sie in Kauf genommen, dass ein mögliches Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt. Dieses Verhalten war auch kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses, da infolge des Nichterscheinens am XXXX kein Dienstverhältnis begründet wurde.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG liegen nicht vor.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise:
„Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) – (8) …
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.“
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“
3.2. Die gesetzliche Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG lautet (soweit hier relevant): „Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.“
3.3. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.
3.4. Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung
Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).
Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz. 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).
Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).
Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).
Wie festgestellt, war die Beschäftigung als Mitarbeiterin im Verkauf für die Beschwerdeführerin gemäß § 9 AlVG zumutbar. Zwar brachte die Beschwerdeführerin vor, am selben Tag einen Arzttermin wahrgenommen zu haben, jedoch war sie als Bezieherin von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet, jede zumutbare Möglichkeit zur Erlangung eines Beschäftigungsverhältnisses wahrzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn die zugewiesene Beschäftigung nicht ihren persönlichen Vorstellungen entspricht oder mit organisatorischen Schwierigkeiten verbunden ist, sofern diese – wie im vorliegenden Fall – durch zumutbare Maßnahmen (etwa zeitliche Anpassung oder rechtzeitige Verständigung des AMS) überwindbar gewesen wären.
3.5. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.
Wie bereits festgestellt, hat die Beschwerdeführerin durch ihr Nichterscheinen am XXXX eindeutig zum Ausdruck gebracht, die im Zuge der Jobbörse angebotenen Beschäftigung nicht annehmen zu wollen und somit eindeutig eine Vereitelungshandlung gesetzt.
3.6. Zu Kausalität und Vorsatz
3.6.1. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).
Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).
Das Verhalten der Beschwerdeführerin war jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung.
3.6.2. Die belangte Behörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat.
Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).
Auch wenn die Beschwerdeführerin am selben Tag einen Arzttermin hatte, war sie dennoch verpflichtet vor bzw. nach dem Arztbesuch zur Jobbörse zu erscheinen und sich auf die angebotene Beschäftigung zu bewerben, zumal im Schreiben vom XXXX darauf hingewiesen wurde, dass eine nicht ordnungsgemäße Bewerbung die Einstellung des Leistungsbezuges zur Folge haben kann. Dieser Umstand war der Beschwerdeführerin daher bekannt. Die Beschwerdeführerin nahm daher durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses somit zumindest in Kauf.
3.7. Zur Rechtsfolge der Vereitelung
Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.
Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust von 42 Tagen ist (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) nicht zu beanstanden, da es sich um die erste Pflichtverletzung der Beschwerdeführerin handelt.
3.8. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht
Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).
Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).
Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).
Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Zwar brachte die Beschwerdeführerin vor, am Tag der Jobbörse einen Arzttermin wahrgenommen zu haben und legte hierzu eine entsprechende Bestätigung vor, jedoch vermag dieser Umstand – wie bereits ausgeführt – keinen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinne des § 10 AlVG darzustellen, zumal ihr sowohl eine Teilnahme vor oder nach dem Termin als auch eine rechtzeitige Verständigung des AMS möglich und zumutbar gewesen wäre.
3.9. Ergebnis
Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
3.10. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.
Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor.
Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.