Bundesverwaltungsgericht W269 2345715-1

W269 2345715-1Tribunal administratif fédéral6 juil. 2026

Regest

Abänderung eines Bescheides amtswegige Aufhebung Arbeitslosengeld Dienstverhältnis Günstigkeitsvergleich mangelnde Beschwer Meldepflicht Rückforderung Unzuständigkeit Widerruf Zeitraumbezogenheit Zurückweisung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W269 2345715-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W269.2345715.1.00

Spruch

W269 2345715-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Felix SPEISS und Peter STATTMANN als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 08.06.2026 , Zl. XXXX ,

A)

I.) beschlossen:

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I.) und der Vorlageantrag gegen Spruchpunkt III.) werden mangels Beschwer zurückgewiesen.

II.) zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II.) wird mit der Maßgabe abgewiesen, als dass der Widerruf und die Rückforderung für den Zeitraum vom 07.12.2025 bis 18.12.2025 und die Verpflichtung zur Rückzahlung des unberechtigt Empfangenen in der Höhe von EUR 446,88 festgesetzt wird. Soweit in Spruchpunkt II.) des angefochtenen Bescheides über den Widerruf und die Rückzahlungsverpflichtung für den 06.12.2025 abgesprochen wurde, wird dieser Teil wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben.

2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV.) wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom 08.06.2026 wurde in Spruchpunkt I.) ausgesprochen, dass der Bescheid vom 30.01.2026 betreffend Widerruf des Bezugs von Notstandshilfe für den 06.12.2025 und Rückforderung unberechtigt empfangener Notstandshilfe in Höhe von EUR 35,38 gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen aufgehoben werde. In Spruchpunkt II.) sprach die belangte Behörde aus, dass der Bescheid vom 11.02.2026 betreffend Widerruf des Bezugs von Arbeitslosengeld für den Zeitraum 07.12.2025 bis 30.12.2025 und Rückforderung unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 893,76 gemäß § 68 Abs. 2 AVG insofern von Amts wegen abgeändert werde, als gemäß § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 06.12.2025 bis 18.12.2025 widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von EUR 484,12 verpflichtet werde. In Spruchpunkt III.) wurde ausgesprochen, dass der Bescheid vom 11.02.2026 betreffend Widerruf des Bezugs von Notstandshilfe für den Zeitraum 31.12.2025 bis 02.01.2026 und Rückforderung unberechtigt empfangener Notstandshilfe in Höhe von EUR 106,14 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG im Zuge einer Beschwerdevorentscheidung in Stattgabe der Beschwerde vom 12.02.2026 aufgehoben werde. In Spruchpunkt IV.) sprach die belangte Behörde aus, dass gemäß § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 08.11.2025 bis 05.12.2025 widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 2 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von EUR 1.042,72 verpflichtet werde. In Spruchpunkt V.) sprach die belangte Behörde zudem aus, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen ist.

Begründend führte das AMS aus, der Beschwerdeführer beziehe seit 29.07.2025 Arbeitslosengeld und sei er am 06.12.2026 (gemeint wohl: 2025) um 10:25 Uhr von einer Polizeistreife bei Baumschnittarbeiten angetroffen worden. Laut Polizeiprotokollen sei diese Arbeit im Auftrag der Firma „ XXXX “ durchgeführt worden. Es sei weiters festgestellt worden, dass weder die Tätigkeit dem AMS gemeldet noch eine Anmeldung bei der ÖGK erstattet worden sei. Am 19.12.2025 habe der Beschwerdeführer nach Erreichen der gesetzlichen Höchstbezugsdauer des Arbeitslosengeldes per 30.12.2025 einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt. Am 22.01.2026 sei der Beschwerdeführer rückwirkend für den 06.12.2025 bei der ÖGK angemeldet worden und habe das AMS am 26.01.2026 im Wege einer Überlagerungsmeldung davon Kenntnis erlangt.

Normalerweise werde das Arbeitslosengeld bei Beschäftigungsbeginn seitens des AMS eingestellt und werde erst bei erneuter Arbeitslosmeldung wieder ausbezahlt. Da der Beschwerdeführer seine Beschäftigung am 06.12.2025 nicht gemeldet und das AMS daher keine Kenntnis davon gehabt habe, sei das Arbeitslosengeld weiter ausbezahlt worden. Nach der Beschäftigung am 06.12.2025 hätte jedoch das Arbeitslosengeld bis zur Wiedermeldung eingestellt bleiben müssen.

In der rechtlichen Beurteilung wurde zu Spruchpunkt I.) ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 06.12.2025 Arbeitslosengeld erhalten habe, weshalb sich der Bescheid vom 30.01.2026 insofern als unrichtig erweise, als damit Notstandshilfe widerrufen und rückgefordert wurde. Der Bescheid sei daher wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben. Zu Spruchpunkt II.) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 06.12.2025 zu arbeiten begonnen und sich erst am 19.12.2025 wieder beim AMS gemeldet, weshalb er in diesem Zeitraum kein Arbeitslosengeld bekommen könne. Da der Leistungsbezug wegen der Aufnahme eines Dienstverhältnisses und den damit in Zusammenhang stehenden Meldepflichtverletzungen gesetzlich nicht begründet gewesen sei, sei dieser zu widerrufen gewesen. Der in Spruchpunkt II.) bezeichnete Bescheid sei aber dahingehend zu korrigieren gewesen, als die online erfolgte Antragstellung zur Gewährung der Notstandshilfe als Wiedermeldung im Sinne des Gesetzes gewertet werde, sodass lediglich für den (verkürzten) Zeitraum 06.12.2025 – 18.12.2025 der Bezug des Arbeitslosengeldes zu Unrecht erfolgt sei. Weil der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis dem AMS nicht gemeldet habe, sei ihm das Arbeitslosengeld bis Ende Dezember durchgehend ausbezahlt worden. Diese Auszahlung sei aber zu Unrecht erfolgt, weil das Arbeitslosengeld schon mit 06.12.2025 hätte eingestellt werden müssen. Durch die Nichtmeldung der Beschäftigungsaufnahme habe der Beschwerdeführer seine Meldepflichten verletzt und damit einen Rückforderungstatbestand gesetzt. Zu Spruchpunkt III.) wurde ausgeführt, dass der in diesem Spruchpunkt bezeichnete Bescheid aufzuheben sei, da sich der Beschwerdeführer am 19.12.2025 beim AMS wiedergemeldet und daher ab diesem Tag wieder ein Anspruch bestanden habe. Der angefochtene Bescheid habe über einen Zeitraum nach seiner Wiedermeldung abgesprochen, weshalb dieser wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben sei. Zu Spruchpunkt IV.) wurde ausgeführt, dass laut Gesetz die unwiderlegliche Rechtsvermutung gelte, dass eine im Zuge der Betretung durch öffentliche Organe festgestellte Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Gesetz sehe in § 25 Abs. 2 AlVG weiters vor, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe für zumindest vier Wochen rückzufordern sei. Ausgehend davon ergebe sich, dass die Leistung in den vier Wochen vor dem 06.12.2025 nicht begründet gewesen und daher zu widerrufen sei. Der Rückforderungsgrund ergebe sich aus § 25 Abs. 2 letzter Satz AlVG. Der in Spruchpunkt V.) verfügte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass das öffentliche Interesse an einer Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gegenüber dem Einzelinteresse des Beschwerdeführers überwiege. Gerade im Falle von Betretungen bei Schwarzarbeit sei evident, dass der gleichzeitige Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung missbräuchlich erfolge.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass es niemals seine Absicht gewesen sei, das AMS zu täuschen oder Leistungen unrechtmäßig zu beziehen. Am 06.12.2025 sei er bei der Firma XXXX erschienen, da ihm eine dauerhafte und rechtmäßige Beschäftigung zugesichert worden sei. Der Arbeitgeber habe ihm mündlich erklärt, dass alle Formalitäten bereits erledigt seien und er den Arbeitsvertrag sowie die erforderlichen Unterlagen in den nächsten Tagen erhalten würde. Er habe keinen Arbeitsvertrag unterschrieben, keine Arbeitnehmerunterlagen erhalten und sei er nicht darüber informiert worden, dass keine ordnungsgemäße Anmeldung vorgelegen sei. Er sei lediglich für einige Stunden tätig gewesen und sei er davon ausgegangen, dass er eine reguläre Beschäftigung aufnehme. Es sei seine Absicht gewesen, die Beschäftigung nach Erhalt der versprochenen Unterlagen unverzüglich über sein eAMS-Konto zu melden und die entsprechenden Nachweise zu übermitteln. Bis zur Kontrolle durch die Finanzpolizei habe er noch auf diese Unterlagen gewartet. Er habe in gutem Glauben gehandelt und auf die Zusicherungen des Arbeitgebers vertraut. Außerdem sei für ihn die Rückforderung für den Zeitraum 08.11.2025 bis 05.12.2025 nicht nachvollziehbar, da sich der festgestellte Sachverhalt ausschließlich auf den 06.12.2025 beziehe. Er ersuche daher um die Aufhebung des Bescheides bzw. um entsprechende Herabsetzung des Rückforderungsbetrages.

3. Am 16.06.2026 wurde die gegenständliche Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. In einer Stellungnahme zur Beschwerdevorlage führte das AMS aus, dass mit dem angefochtenen Bescheid einige Versehen des AMS korrigiert und umfangreiche Sachverhaltsfeststellungen getroffen worden seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer stand zuletzt vom 03.03.2025 bis 30.06.2025 in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis. Seit 29.07.2025 bezog er Arbeitslosengeld.

Am 06.12.2025, Samstag, wurde der Beschwerdeführer um 10:25 Uhr gemeinsam mit zwei weiteren Personen durch die Polizeistreife „ XXXX 1“ bei Baumschnittarbeiten zur Fällung eines Baumes in der Baumschulstraße in XXXX angetroffen. Diese Arbeiten führte der Beschwerdeführer im Auftrag der Firma XXXX durch. Zum Zeitpunkt der Betretung hatte der Beschwerdeführer bereits einige Stunden gearbeitet. Der Beschwerdeführer war mit seinem Pkw zum Arbeitsort gelangt.

Eine Anmeldung des Beschwerdeführers zur Sozialversicherung seitens der Firma XXXX war zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt.

Der Beschwerdeführer erstattete zu keinem Zeitpunkt eine Meldung an das AMS über die Arbeitsaufnahme.

Der Beschwerdeführer verfügt über ein eAMS-Konto.

Am 19.12.2025 beantragte der Beschwerdeführer ab 30.12.2025 die Zuerkennung von Notstandshilfe. Bis zum 29.12.2025 verfügte der Beschwerdeführer über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld und wurde ihm das Arbeitslosengeld bis 30.12.2025 in Höhe von täglich EUR 37,24 ausbezahlt. Ab 31.12.2025 wurde ihm Notstandshilfe gewährt.

Sowohl im Antragsformular auf Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung als auch in den Mitteilungen über den Leistungsanspruch wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Leistungsbezieher verpflichtet ist, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung) dem AMS sofort mitzuteilen. Darüber hinaus findet sich der Hinweis, dass es zur Rückforderung bezogener Leistungen kommen kann, wenn eine Meldung nicht oder verspätet erstattet wird.

Am 22.01.2026 wurde der Beschwerdeführer von der Firma XXXX rückwirkend für den 06.12.2025 bei der ÖGK zur Sozialversicherung angemeldet. Der Beschwerdeführer erhielt für seine Tätigkeit an diesem Tag ein Bruttoentgelt in Höhe von EUR 66,86.

Am 26.01.2026 erlangte das AMS durch eine Überlagerungsmeldung vom Dachverband der Sozialversicherungsträger erstmals Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer für den 06.12.2025 bei der ÖGK zur Sozialversicherung gemeldet wurde.

Mit Bescheid des AMS vom 30.01.2026 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für den 06.12.2025 gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 35,38 verpflichtet werde. Begründend führte das AMS aus, der Beschwerdeführer habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für diesen Tag zu Unrecht bezogen, da er vollversichert bei der Firma XXXX beschäftigt gewesen sei. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Bescheid des AMS vom 11.02.2026 wurde ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 07.12.2025 bis 30.12.2025 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 893,76 verpflichtet werde. Begründend führte das AMS aus, der Beschwerdeführer habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen, da er am 06.12.2025 betreten worden sei. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit einem weiteren Bescheid vom 11.02.2026 sprach das AMS aus, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 31.12.2025 bis 02.01.2026 gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 106,14 verpflichtet werde. Begründend führte das AMS aus, der Beschwerdeführer habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen, da er am 06.12.2025 bei der Schwarzarbeit betreten worden sei. Die Leistung von 01.01.2026 bis 02.01.2026 werde widerrufen. Die Leistung von 31.12.2025 über EUR 35,38 sei rückzufordern.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.

Am 08.06.2026 erließ die belangte Behörde den gegenständlich angefochtenen Bescheid.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt.

Die Feststellungen zum letzten Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers und zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung basieren auf dem Versicherungsverlauf sowie dem Datenauszug des AMS.

Die Tatsache der näher dargelegten Betretung durch die Polizei ist aktenkundig und wurde seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten. Aus den Protokollen der Landespolizeidirektion XXXX und Niederschriften vor der Finanzpolizei ergibt sich, dass sich auf der Liegenschaft, auf der die Betretung stattfand, ein umsturzgefährdeter Baum befunden habe. Dem Liegenschaftseigentümer sei ein Arbeiter vermittelt worden, der sich den Baum vor Ort angesehen habe. Er sei zu dem Ergebnis gekommen, dass man für das Fällen des Baumes auf diesen hinaufsteigen müsse, was der Arbeiter aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt habe. Er habe dem Liegenschaftseigentümer jedoch einen Bekannten vermittelt, der das Umschneiden des Baumes erledigen könne. Der Bekannte habe dann mit zwei weiteren Männern, darunter der Beschwerdeführer, die Arbeiten am 06.12.2025 durchgeführt.

Dass der Beschwerdeführer mit seinem Pkw zum Arbeitsort gelangt war, ergibt sich aus dem Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 06.12.2025.

Dass zum Zeitpunkt der Betretung keine Anmeldung des Beschwerdeführers zur Sozialversicherung vorlag, beruht auf dem Akteninhalt.

Dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt eine Meldung über die Arbeitsaufnahme an das AMS erstattete, gründet ebenfalls auf dem Akteninhalt und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er am 06.12.2025 erschienen sei, da ihm von der Firma XXXX eine dauerhafte und rechtmäßige Beschäftigung zugesichert worden sei. Der Arbeitgeber habe ihm erklärt, dass alle Formalitäten bereits erledigt seien und er den Arbeitsvertrag und die erforderlichen Unterlagen in den nächsten Tagen erhalten werde. Er sei lediglich für einige Stunden tätig gewesen und sei davon ausgegangen, dass er eine reguläre Beschäftigung aufnehme. Es sei seine Absicht gewesen, die Beschäftigung nach Erhalt der versprochenen Unterlagen unverzüglich über sein eAMS-Konto zu melden. Aus diesem Vorbringen ergibt sich sohin unzweifelhaft, dass dem Beschwerdeführer bewusst war, dass er am 06.12.2025 eine Beschäftigung in Form einer Erwerbstätigkeit ausübte.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Notstandshilfe vom 19.12.2025 liegt dem Akt ein.

Die Feststellungen zum (ursprünglichen) Anspruch auf Arbeitslosengeld und zu den entsprechenden Auszahlungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unbestritten.

Die Feststellungen zur Belehrung über die Meldeverpflichtung und die Konsequenzen bei Nichteinhaltung gründen auf dem Antragsformular und den Leistungsmitteilungen. Dort werden als Beispiele für meldepflichtige Beschäftigungen auch geringfügig entlohnte Dienstverhältnisse und Aushilfsarbeit angeführt.

Dass der Beschwerdeführer rückwirkend für den 06.12.2025 zur Sozialversicherung angemeldet wurde und für seine Tätigkeit an diesem Tag ein Bruttoentgelt in Höhe von EUR 66,86 erhielt, ergibt sich in übereinstimmend mit der im Akt einliegenden Lohnbescheinigung, welche vom Dienstgeber ausgefüllt wurde, sowie der Einsichtnahme in die Versicherungsdaten.

Dass das AMS am 26.01.2026 durch eine Überlagerungsmeldung vom Dachverband der Sozialversicherungsträger Kenntnis davon erlangte, dass der Beschwerdeführer für den 06.12.2025 bei der ÖGK zur Sozialversicherung gemeldet wurde, ergibt sich aus den chronologischen Aufzeichnungen des AMS.

Die Bescheide vom 30.01.2026 sowie vom 11.02.2026 liegen dem Akt ein und ergibt sich aus den chronologischen Aufzeichnungen des AMS, dass lediglich gegen jenen Bescheid vom 11.02.2026, mit dem der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 31.12.2025 bis 02.01.2026 widerrufen und die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 106,14 ausgesprochen wurde, Beschwerde erhoben wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.

Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig; sie ist zudem – teilweise – begründet.

Zu A)

I.) Zur Zurückweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I.) und des Vorlageantrages gegen Spruchpunkt III.) mangels Beschwer:

3.2. Wie von der belangten Behörde ausgeführt, wurden mit dem angefochtenen Bescheid einige „Versehen“ korrigiert, wobei in Spruchpunkt I.) der Bescheid vom 30.01.2026, mit dem der Bezug der Notstandshilfe für den 06.12.2025 gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 35,38 verpflichtet wurde, gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen und in Spruchpunkt III.) der Bescheid vom 11.02.2026, mit dem der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 31.12.2025 bis 02.01.2026 gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 106,14 verpflichtet wurde, im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung aufgehoben wurden.

Wenngleich sich aus dem Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes ergibt, dass sich die Beschwerde im Wesentlichen gegen die ausgesprochene Sperre bzw. Rückforderung in Spruchpunkt IV.) richtet, zog die Beschwerde ihrem Wortlaut nach den gesamten Bescheid des AMS vom 08.06.2026 , sohin auch die Spruchpunkte I.) und III.), in Beschwerde.

Das als Prozessvoraussetzung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis besteht im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung der angefochtenen, ihn beschwerenden Erledigung. Eine derartige Beschwer liegt vor, wenn die angefochtene Erledigung vom Antrag des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrags der Beschwerdeführer durch die Entscheidung belastet wird (vgl. VwGH 17.09.1991, 91/05/0037; 23.04.1994, 93/02/0283; VwGH vom 27.02.2018, Ra 2017/05/0208). Nach ständiger Rechtsprechung ist die Beschwer Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels.

Da in den genannten (Ausgangs-)Bescheiden betreffend die Spruchpunkte I.) und III.) – lediglich zum Nachteil des Beschwerdeführers – ausgesprochen wurde, dass der Leistungsbezug für die genannten Zeiten bzw. Zeiträume widerrufen und der Beschwerdeführer zum Rückersatz der bezogenen Leistungen verpflichtet werde, konnte der Beschwerdeführer durch die Aufhebung dieser Bescheide nicht belastet werden.

Somit erweist sich die gegenständliche Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I.) und der Vorlageantrag hinsichtlich Spruchpunkt III.) mangels Beschwer als unzulässig und war daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.

II.) 1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II.) mit der Maßgabe, dass der Zeitraum für den Widerruf und die Rückforderung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes mit 07.12.2025 bis 18.12.2025 festgesetzt wird:

3.3. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) lauten auszugsweise:

„Abänderung und Behebung von Amts wegen

§ 68. (1) …

(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

(3) – (7) …“

3.3.1. In Spruchpunkt II.) des angefochtenen Bescheides vom 08.06.2026 sprach die belangte Behörde aus, dass der Bescheid vom 11.02.2026 betreffend Widerruf des Bezugs von Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 07.12.2025 bis 30.12.2025 und die Rückforderung unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 893,76 gemäß § 68 Abs. 2 AVG insofern von Amts wegen abgeändert werde, als gemäß § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 06.12.2025 bis 18.12.2025 widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von EUR 484,12 verpflichtet werde.

3.3.2. Vorauszuschicken ist zunächst, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Ansprüche auf Arbeitslosengeld (bzw. Notstandshilfe) – sofern der Gesetzgeber nicht anderes anordnet – zeitraumbezogen zu beurteilen sind (vgl. VwGH 18.10.2023, Ra 2022/08/0121). Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt grundsätzlich, dass das Verwaltungsgericht berechtigt ist, die Entscheidung der Behörde insoweit in jede Richtung abzuändern, als über den betreffenden Zeitraum im Verfahren bereits in bestimmter Weise entschieden worden ist. Was Sache des Rechtsmittelverfahrens ist, wird in erster Linie vom Gegenstand des Bescheides bestimmt, der durch das Rechtsmittel einer Partei zwar eingeschränkt, nicht aber erweitert werden kann (vgl. etwa VwGH 02.07.2024, Ro 2021/08/0011).

3.3.3. Gemäß § 68 Abs. 2 AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Die Voraussetzungen für die Abänderung eines Bescheides gemäß § 68 Abs. 2 AVG liegen vor, wenn damit keine Verschlechterung der Rechtsstellung einer Partei verbunden ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 81 ff, und die dort zitierte hg. Judikatur). Die durch den rechtskräftigen, sodann gemäß § 68 Abs. 2 AVG abgeänderten Bescheid zuerkannte Rechtsposition darf nicht nachträglich eingeschränkt, die Rechtsstellung des Adressaten also nicht zu seinen Ungunsten verändert werden (vgl. VwGH 24.02.2005, 2004/11/0215).

Im gegenständlichen Fall erweist sich zwar die auf § 68 Abs. 2 AVG gestützte Abänderung des Bescheides vom 11.02.2026 im Ergebnis für den Beschwerdeführer als günstiger, zumal der Widerrufs- und Rückforderungszeitraum verkürzt und damit auch der Rückforderungsbetrag geringer ausfällt als im (Ausgangs-)Bescheid. Jedoch war im Bescheid vom 11.02.2026 der Widerrufs- und Rückforderungszeitraum mit 07.12.2025 bis 30.12.2025 festgelegt, weshalb für den 06.12.2025 noch gar kein (rechtskräftiger) Abspruch vorlag, der einer Aufhebung bzw. Abänderung gemäß § 68 Abs. 2 AVG – unbeschadet des erforderlichen Günstigkeitsvergleichs – zugänglich wäre (vgl. VwGH 08.10.1991, 91/08/0036).

Die belangte Behörde hat sohin dadurch, dass sie im Bescheid vom 08.06.2026 über diesen Tag (erstmals) abgesprochen bzw. diesen in den Widerrufs- und Rückforderungszeitraum miteinbezogen hat, eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zukam.

Abgesehen davon wurde der Beschwerdeführer durch die nunmehrige Verkürzung des Widerrufs- und Rückforderungszeitraums (bis 18.12.2025 anstatt 30.12.2025) jedenfalls günstiger gestellt, weshalb die Vorgehensweise der belangten Behörde gemäß § 68 Abs. 2 AVG hinsichtlich des Zeitraums vom 07.12.2025 bis 18.12.2025 nicht zu beanstanden ist.

3.3.4. Im Ergebnis war daher Spruchpunkt II.) des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, als dass der Widerrufs- und Rückforderungszeitraum mit 07.12.2025 bis 18.12.2025 und die Verpflichtung zur Rückzahlung des unberechtigt Empfangenen in der Höhe von EUR 446,88 (= 12 Tage x EUR 37,24 Tagsatz) festzusetzen war. Hinsichtlich des 06.12.2025 war der ausgesprochene Widerruf und die Rückforderung des Arbeitslosengeldes hingegen wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben.

II.) 2.) Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV.):

3.4. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise:

„Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

§ 25. (1) …

(2) Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.

(3) – (7) …

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§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

(2) Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.

3.4.1. In Spruchpunkt IV.) des angefochtenen Bescheides vom 08.06.2026 sprach die belangte Behörde aus, dass gemäß § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 08.11.2025 bis 05.12.2025 widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 2 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von EUR 1.042,72 verpflichtet werde. Dem liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 06.12.2026 um 10:25 Uhr arbeitend bei Baumfällarbeiten im Auftrag der Firma XXXX angetroffen und bis zu diesem Zeitpunkt (und auch danach) keine Meldung an das AMS über die Arbeitsaufnahme erstattet wurde.

3.4.2. Die Pflicht zur Meldung einer neu aufgenommenen Beschäftigung trifft den Arbeitslosen selbst und nicht etwa seinen Arbeitgeber. Gemäß § 25 Abs. 2 AlVG hat die Meldung der Arbeitsaufnahme „unverzüglich“ zu erfolgen. „Unverzüglich“ ist sohin hier – wie auch sonst – im Sinne von „ohne schuldhaftes Zögern“ (vgl. Gerhartl, Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 50 Rz 4, unter Verweis auf den Wortlaut des § 121 dBGB; so – zu § 8 Abs. 2 ZustG – auch Stumvoll in Fasching, Kommentar, Ergänzungsband zum Zustellrecht2 § 8 ZustG Rz 7) bzw. „ohne unnötigen Aufschub“ (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 § 8 ZustG E 22) zu verstehen (näher dazu VwGH 27.04.2011, 2008/08/0141).

3.4.3. Den Feststellungen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer keine Meldung der Arbeitsaufnahme vornahm. Sohin kam er seiner aus § 25 Abs. 2 AlVG erfließenden Verpflichtung zu unverzüglichen Meldung an das AMS nicht nach.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zu prüfen, ob dem Betreffenden nach den Umständen des Einzelfalls eine unverzügliche Meldung möglich und zumutbar gewesen wäre (VwGH 27.04.2011, 2008/08/0141). Dazu ist festzuhalten, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein Anhaltspunkt dahingehend zu entnehmen ist, dass die Vereinbarung zur Beschäftigung erst kurzfristig am Tag des 06.12.2025 erfolgte – die aktenkundigen und unwidersprochenen Erhebungen, wonach der zu fällende Baum erst durch jemand anderen begutachtet wurde, der in weiterer Folge den Beschwerdeführer als Arbeiter vermittelt habe sowie die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er erschienen sei, weil ihm eine dauerhafte und rechtmäßige Beschäftigung zugesichert worden sei, deuten vielmehr darauf hin, dass die Beschäftigung schon länger vor dem 06.12.2025 vereinbart wurde. Sohin wäre es dem Beschwerdeführer jederzeit freigestanden, zu den Öffnungszeiten des AMS eine persönliche oder telefonische sowie außerhalb der Öffnungszeiten eine Meldung über sein eAMS-Konto vorzunehmen. Selbst für den Fall – von dem der erkennende Senat angesichts des vorliegenden Sachverhalts nicht ausgeht –, dass der Beschwerdeführer den Arbeitsauftrag erst kurzfristig am Morgen des 06.12.2025, der auf einen Samstag fiel, erhalten habe, wäre es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, eine Meldung etwa vor Antritt der Autofahrt zum Arbeitsort über sein eAMS-Konto zu erstatten. Dass der Beschwerdeführer über ein eAMS-Konto verfügt, beruht auf seinen eigenen Angaben. Dass ihm eine unverzügliche Meldung über die digitalen Services nicht möglich gewesen wäre, wurde vom Beschwerdeführer gerade nicht vorgebracht, denn begründete er die unterlassene Meldung vielmehr damit, dass er noch auf Unterlagen des Dienstgebers gewartet habe und diese dann über sein eAMS-Konto übermitteln habe wollen.

Auf die in der Sphäre des Meldepflichtigen liegenden Gründe, weshalb die Meldung unterblieb (etwa das Vertrauen auf das Tätigwerden eines Dritten), kommt es nicht an (vgl. Julcher in ALV Kommentar, Hrsg. Pfeil/Auer-Mayer/Schrottbauer, § 50, RZ 2). So geht auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Vertrauen auf die Zusicherungen seines Arbeitsgebers, dass alle Formalitäten bereits erledigt seien, ins Leere. Die Verpflichtung zur Meldung der Arbeitsaufnahme gegenüber dem AMS traf den Beschwerdeführer selbst und hängt die Erfüllung dieser Pflicht nicht vom Erhalt eines schriftlichen Arbeitsvertrages ab, sondern ist die Meldung „unverzüglich“ zu erstatten.

Es wird darauf hingewiesen, dass sowohl im Antragsformular auf Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung als auch in den Mitteilungen über den Leistungsanspruch ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass ein Leistungsbezieher verpflichtet ist, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung) dem AMS sofort mitzuteilen. Damit musste dem Beschwerdeführer die ihn treffende, in § 25 Abs. 2 erster Satz AlVG verankerte, Meldepflicht betreffend eine von ihm aufgenommene Beschäftigung gegenüber dem AMS bekannt und bewusst sein.

3.4.3. Im Ergebnis wurde der Beschwerdeführer bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit betreten, ohne dass er diese unverzüglich dem AMS angezeigt hatte, sodass das AMS das Arbeitslosengeld des Beschwerdeführers zu Recht gemäß § 25 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum von vier Wochen widerrufen und rückgefordert hat. Die Bemessung des vierwöchigen Zeitraumes erfolgt durch zurückrechnen ab dem Tag des „Betretens“ (vgl. VwGH 25.02.2021, Ra 2019/08/0133). Gegenständlich erfolgte die Betretung am 06.12.2025. Dementsprechend wurde von der belangten Behörde zurecht der Widerrufs- und Rückforderungszeitraum mit 08.11.2025 bis 05.12.2025 festgesetzt. Auch die Höhe des Rückforderungsbetrages wurde mit EUR 1.042,72 (= 37,24 x 28) korrekt bemessen.

3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.6. In Anbetracht der vorliegenden Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich ein Eingehen auf den in Spruchpunkt V.) des angefochtenen Bescheides verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Der Beschwerdeführer erstattete kein widersprechendes Vorbringen. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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