Bundesverwaltungsgericht G312 2327327-1

G312 2327327-1Tribunal administratif fédéral7 juil. 2026

Regest

Einreiseverbot Glaubwürdigkeit Herabsetzung innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Schutzfähigkeit des Staates

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht G312 2327327-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G312.2327327.1.00

Spruch

G312 2327327-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA: Serbien, vertreten durch SLAVIJUS Anwaltskanzlei, Mag. Slavisa ZEZELJ, LL.M, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2026, zu Recht:

A)Die Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass das Einreiseverbot auf 6 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde gegen den serbischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 und Z 5 FPG wurde gegen den BF ein Einreiseverbot für die Dauer von 8 Jahren erlassen (Spruchpunkt III.) Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der BF aufgrund seines bisherigen Verhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Er habe im Rahmen einer international agierenden Tätergruppe in hochprofessioneller und arbeitsteiliger Weise agiert sowie darüber hinaus Energie entzogen. Dabei habe der BF eine erhebliche Menge an Suchtgift erzeugt, nämlich insgesamt 129.545 g Cannabis sowie 100 g Kokain. Darüber hinaus habe er 152.594 g Suchtgift überlassen bzw. aus angebauten Pflanzen rund 8.000 g Cannabiskraut gewonnen. Das Verhalten des BF zeige ein vorrangig auf finanziellen Vorteil gerichtetes Motiv. Seine Rechtfertigung, die strafbaren Handlungen zur Finanzierung von Medikamenten für seine an cystischer Fibrose leidende Tochter begangen zu haben, vermöge daran nichts zu ändern, zumal ein Teil der Behandlungskosten von der Krankenversicherung getragen werde. Der lange Tatzeitraum, das ausgeprägte Gewinnstreben sowie die hochprofessionelle, arbeitsteilige Vorgangsweise innerhalb einer international agierenden Tätergruppe würden in ihrer Gesamtschau eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründen.

Dagegen erhob der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und brachte darin zusammengefasst vor, dass er sich seit dem Jahr 2002 ununterbrochen rechtmäßig in Österreich aufhalte. Er leide an Diabetes mellitus Typ 2 sowie an arterieller Hypertonie, habe zwei österreichische Kinder und sei zudem früher mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet gewesen. Die belangte Behörde habe sich nach Ansicht des BF im Wesentlichen auf seine strafgerichtlichen Verurteilungen beschränkt und keine ausreichende individuelle Gefährlichkeitsprognose vorgenommen. Insbesondere sei es unterlassen worden, eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Dauer seines Aufenthalts, seiner familiären und sozialen Bindungen, der Art und Schwere der begangenen Straftaten, des seither verstrichenen Zeitraums sowie eines allfälligen Wohlverhaltens vorzunehmen. Ebenso sei sein Integrationsgrad sowie die familiären Interessen nicht hinreichend berücksichtigt worden.

Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 24.11.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und gleichzeitig beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.11.2025, G312 2327327-1/4Z, wurde der Antrag der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Am 27.04.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Teilnahme des BF (via Videokonferenz), seines Rechtsvertreters sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Serbisch statt. Die Tochter des BF, XXXX , geboren am XXXX , wurde zeugenschaftlich befragt. Die belangte Behörde ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF wurde in XXXX (Serbien) geboren und ist serbischer Staatsangehöriger. Er leidet an Diabetes mellitus sowie arterieller Hypertonie und befindet sich diesbezüglich laut eigenen Angaben in medikamentöser Behandlung. Darüber hinaus ist der BF jedoch gesund und arbeitsfähig. Seine Muttersprache ist Serbisch und er spricht auch etwas Deutsch und Englisch.

Der BF ist geschieden und Vater von zwei erwachsenen Töchtern.

Er besuchte in Serbien 8 Jahre lang die Grundschule und anschließend eine berufsbildende Mittelschule für Maschinentechnik, die er jedoch nicht abschloss.

1.2. Der BF heiratete im September 2000 in Serbien eine österreichische Staatsangehörige und reiste im Oktober 2000 in das Bundesgebiet ein, wo er sich seither – mit kurzen Unterbrechungen – durchgehend aufhält. Seit XXXX verfügt er aufgrund dieser Ehe über einen unbefristeten Aufenthaltstitel mit dem Aufenthaltszweck „Familiengemeinschaft mit Österreicher“.

Der BF hielt sich vor Begehung der ersten Straftat (Jänner bis Ende September 2021, vgl. 1.3.) bereits 20 Jahre lange rechtmäßig und kontinuierlich in Österreich auf.

1.3. Der BF weist in Österreich zwei rechtskräftige Verurteilungen auf:

  1. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2, 28a Abs. 1 erster Fall, Abs. 2 Z 3 SMG sowie des Vergehens der Entziehung von Energie nach § 132 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Gemäß § 43a Abs. 3 StGB wurde ein Teil der bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF im Zeitraum von zumindest März 2021 bis Ende September 2021

A./ vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich 7.998,2 g Cannabiskraut, somit in einer das 15-Fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, erzeugte, indem er in einer Indoor-Cannabisplantage Cannabispflanzen bis zur Erntereife aufzog und die Cannabisblüten erntete;

B./ zumindest 592 Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung von zumindest 5 kg Cannabiskraut, somit Suchtgift in einer das 15-Fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, mit dem Vorsatz anbaute, dass dieses in Verkehr gesetzt werde;

C./ mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, eine Anlage, die der Gewinnung, Umformung, Zuführung oder Speicherung von Energie dient, Energie im Wert von zumindest EUR 11.024,99, somit einen EUR 5.000,00 übersteigenden Betrag, entzog, indem er die Energiezuleitung zu einer Adresse in Wien manipulierte.

Bei der Strafbemessung wertete das Gericht die Unbescholtenheit sowie das umfassende Geständnis des BF als mildernd, hingegen das Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen und die zweifache Deliktsqualifikation als erschwerend.

  1. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 vierter Fall, Abs. 2 Z 2 Abs. 4 Z 3 SMG, § 28a Abs. 1 fünfter und sechster Fall, Abs. 2 Z 2 Abs. 4 Z 3 SMG sowie wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 Abs. 3 SMG zu einer Zusatzstrafe von 3 Jahren verurteilt.

Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF im Zeitraum von zumindest Jänner bis Ende März 2021 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut und Kokain, in einer das 25-Fache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen anbot, überließ bzw. verschaffte. Weiters wurde er für schuldig erkannt, im Dezember 2020 vorschriftswidrig zumindest 320 Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung von zumindest 8.000 g Cannabiskraut, somit Suchtgift in einer das 15-Fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, mit dem Vorsatz angebaut zu haben, dass dieses in Verkehr gesetzt werde.

Bei der Strafbemessung wertete das Gericht das reumütige Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel sowie die Sicherstellung der Cannabispflanzen als mildernd, hingegen das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen, den langen Deliktszeitraum, die mehrfache Deliktsqualifikation, das vielfache Überschreiten des 25-Fachen der Grenzmenge gemäß § 28b SMG sowie das Handeln aus Gewinnstreben als erschwerend.

1.4. Der BF ist in Österreich seit Mai 2001 mit kurzen Unterbrechungen (mit Hauptwohnsitz) gemeldet und befand sich von September 2021 bis März 2022 in der Justizanstalt Wien-Josefstadt.

Seit August 2024 befindet er sich erneut in Haft, welche der derzeit in Justizanstalt XXXX verbüßt.

Der BF war in Österreich erstmals ab Februar 2001 in Österreich erwerbstätig, ebenso stand er einige Zeit im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ab November 2001. Zuletzt war er bis zu seiner Inhaftierung im August 2024 im Bundesgebiet bei der „ XXXX “ beschäftigt.

Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation, hat sich auch nicht ehrenamtlich engagiert und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Im Bundesgebiet leben die Ex-Ehefrau des BF, XXXX , geboren am XXXX , sowie seine beiden volljährigen Töchter, XXXX und XXXX , beide geboren am XXXX . Sämtliche Genannten sind österreichische Staatsangehörige und wohnen derzeit gemeinsam in einem Haushalt in Wien. Die Ehe des BF wurde im Jahr 2014 geschieden. Seit Mai 2014 lebt der BF nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ex-Ehefrau und den gemeinsamen Töchtern.

Die Ex-Ehefrau des BF ist seit Juli 2007 durchgehend im Bundesgebiet erwerbstätig. Eine Tochter des BF ( XXXX ) steht zudem seit Juni 2023 in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis.

Eine Tochter des BF (die einvernommene Zeugin) leidet seit ihrer Geburt an Mukoviszidose (zystische Fibrose). Sie ist jedoch nicht auf eine ausschließliche Pflege oder Unterstützung durch den BF angewiesen.

1.5. Im Herkunftsstaat des BF leben nach wie vor seine Mutter sowie Schwester. In Serbien besitzt die Mutter des BF ein Haus.

1.6. Der BF stellt durch sein Gesamtverhalten jedenfalls eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

1.7. Serbien gilt aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat.

Zur Lage im Herkunftsstaat werden folgende Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Serbien vom 04.02.2026 festgestellt:

Sozialhilfen

Zweigstellen der Sozialfürsorge (Zentrum für Sozialarbeit) gibt es in jeder Gemeinde in Serbien. Zum Tätigkeitsbereich der Zentren gehört auch die Unterstützung für: Einzelpersonen oder Familien ohne Einkommen; Waisenkinder; Drogen- und Alkoholabhängige; verurteilte Familienmitglieder; Eltern, die noch minderjährig sind: Familien mit 3 oder mehr Kindern. Die sozialen Dienste in Serbien sind kostenlos. Das Sozialfürsorgesystem steht allen Personen zur Verfügung, welche die Kriterien erfüllen und vom Zentrum für Sozialfürsorge offiziell als sozial schutzbedürftig anerkannt sind (d. h. Personen ohne Einkommen, mit schlechten Lebensbedingungen usw.). Der Betroffene muss sich bei der örtlichen Geschäftsstelle des Zentrums für Sozialarbeit an seinem Wohnort/Gemeinde anmelden. Ein gültiger Personalausweis, ein Nachweis der Arbeitslosigkeit und eine Krankenversicherung sind erforderlich. Weitere Anforderungen hängen von der Art der Sozialleistung ab, die die Person beantragen möchte (IOM 9.2024).

Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise, nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld ausbezahlt. Sozialhilfeempfänger, die (ausreisen und in der Folge) vereinbarte Termine bei der Nationalen Arbeitsverwaltung verpassen, verlieren für sechs Monate das Recht, sich arbeitslos zu melden und damit die Grundlage für Sozialhilfe und weitere Sozialleistungen (u. a. Krankenversicherung). Sozialwohnungen sind meist belegt, für Neubauten sind kaum Mittel vorhanden. Familiäre und nachbarschaftliche Solidaritätsnetzwerke sind in Serbien noch relativ funktionsfähig. Sofern nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit besteht, sind die örtlich zuständigen Zentren für Sozialarbeit im Einzelfall bereit, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten (AA 11.8.2023).

Seit dem 1. April 2025 beträgt die Sozialhilfe für Einzelperson bzw. für den sogenannten Rechtsinhaber in der Familie RSD 12.181,- (EUR 104,11). Für jede weitere erwachsene Person in der Familie beträgt diese Leistung RSD 6.091,- (EUR 52,06). Ab dem 1. Jänner 2025 beträgt das Kindergeld für das anspruchsberechtigte Kind RSD 4.299,63 (EUR 36,75). Dies erhöht sich weiter um 30 % für alleinerziehende Eltern bzw. Erziehungsberechtigte und beträgt RSD 5.589,50 (EUR 47,77). Das Kindergeld für pflegebedürftige Kinder erhöht sich auf RSD 6.449,45 (EUR 55,12) (VB Belgrad 17.10.2025).

Im März 2022 trat das Sozialkartengesetz in Kraft. Laut der neuen Verordnung wurde ein Register für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten derjenigen Personen eingeführt, die irgendeine Form sozialer Unterstützung erhalten. Damit sollen ihre wirtschaftliche Gesamtsituation erfasst und die für diese Zwecke bereitgestellten Ressourcen des Staatshaushalts möglicherweise umverteilt werden. Zur Bestimmung des sozioökonomischen Status schreibt das Gesetz die Erhebung einer langen Liste personenbezogener Daten aus verschiedenen Quellen vor. Diese werden in einem zentralen Register zusammengeführt, und dort wird in einem automatisierten Bewertungsprozess festgelegt, ob und in welcher Höhe eine Person Anspruch auf weiteren Leistungsbezug hat. Dabei wird kritisiert, dass das Gesetz nicht darauf ausgerichtet sei, neue Leistungsbezieher aufzunehmen, sondern lediglich bestehende Ressourcen neu zu verteilen und einige der derzeitigen Leistungsempfänger auszuschließen. Weiters bestehen Bedenken wegen des Verstoßes gegen die Vorschriften zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten sowie gegen Vorschriften, die Bürger vor für sie nachteiligen Entscheidungen durch automatisierte Systeme schützen sollen. Es besteht die Gefahr, dass diese Systeme Diskriminierung reproduzieren und verstärken, von der schutzbedürftige Personen (wie zum Beispiel Roma) bereits betroffen sind (Voxeurop 15.2.2023; vgl. AI 4.12.2023). Das Gesetz hatte besonders negative Auswirkungen auf Mitglieder der ohnehin marginalisierten Gemeinschaft der Roma, die wesentlich häufiger Sozialhilfe erhalten als andere Gruppen (AI 4.2023). Der starke Rückgang der Zahl der Sozialhilfeempfänger, der zeitgleich mit der Einführung des dazugehörigen Gesetzes einsetzte, steht im starken Kontrast zu der anhaltend hohen Quote absoluter Armut in Serbien, die bei 7 % der Gesamtbevölkerung liegt. Das bedeutet, dass fast eine halbe Million Menschen unter der Armutsgrenze von 12.500 serbischen Dinar (106 Euro) pro Monat leben (AI 4.12.2023).

Ab dem 1. Februar 2025 gelten neue, höhere Abrechnungsgrundlagen für das tägliche Arbeitslosengeld (EUR 12) sowie für die maximalen (EUR 650) und minimalen (EUR 280) monatlichen Leistungsbeträge (Stadt Wien 20.1.2025). Wenn arbeitslose Bürger bei der Nationalen Arbeitsverwaltung registriert sind, können sie von ermäßigten Kosten für öffentliche Verkehrsmittel und einer abgedeckten öffentlichen Krankenversicherung profitieren (IOM 9.2024).

Soziale Zuschüsse für den Wohnungsbau in Form der Zuweisung von Baumaterialien und Hilfe beim Kauf von Häusern vor allem in ländlichen Gebieten sind manchmal über ein örtliches Treuhandbüro/den Rat für Migration erhältlich, sofern Projekte erlauben. Die Hilfe besteht in der Bereitstellung von Wohngeld, der Zuweisung von Baumaterialpaketen zur Anpassung von Häusern oder dem Kauf von Häusern auf dem Land. Eine vollständige Liste aller Büros in jeder Gemeinde in Serbien ist auf der Website des Kommissariats für Flüchtlinge und Migration verfügbar (IOM 9.2024).

Neben der Unterstützung durch das Zentrum für Sozialarbeit können auch bestimmte NGOs (z. B. Arbeiter-Samariter-Bund (ASB), Caritas Serbien/Beratungsstelle für Rückkehrende, Solidaritätsdienst-International (SODI)) Hilfe leisten (IOM 9.2024; vgl. BAMF 21.10.2025).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG

AI - Amnesty International (4.12.2023): Trapped by Automation: Poverty and discrimination in Serbia’s welfare state, https://www.amnesty.org/en/latest/research/2023/12/trapped-by-automation-poverty-and-discrimination-in-serbias-welfare-state/, Zugriff 12.5.2025

AI - Amnesty International (4.2023): Serbia - Submission for European Union Enlargement Package/Opinion 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2090571/EUR7066882023ENGLISH.pdf, Zugriff 12.5.2025

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (21.10.2025): Länderkurzinformation Serbien - Unbegleitete minderjährige Rückkehrer: Aufnahme, Unterbringung, Unterstützung; Stand: 09/2025, https://www.ecoi.net/de/dokument/2131632.html, Zugriff 2.12.2025

IOM - International Organization for Migration (9.2024): Serbien - Länderinformationsblatt 2024, https://iompwesagerrfg001.blob.core.windows.net/rfg/CFS_2024_Serbia_DE.pdf, Zugriff 17.9.2025

Stadt Wien - Stadt Wien (20.1.2025): Serbien erhöht Arbeitslosengeld ab 1. Februar 2025, https://www.viennaoffices.at/de/News-Room/City-News/Serbien-erhoeht-Arbeitslosengeld-ab-1-Februar, Zugriff 15.12.2025

VB Belgrad - Verbindungbeamter des BMI in Serbien [Österreich] (17.10.2025): Auskunft des VB, per E-Mail

Voxeurop - Voxeurop (15.2.2023): Serbien – ein Versuchslabor für Diskriminierung durch Algorithmen, https://voxeurop.eu/de/serbien-ein-versuchslabor-fur-diskriminierung-durch-algorithmen/#, Zugriff 12.5.2025

Medizinische Versorgung

Das Gesundheitssystem in Serbien ist in drei Ebenen der Versorgung unterteilt:

Auf der Ebene der primären Gesundheitsversorgung sind die lokalen Gesundheitszentren (Domovi Zdravlja), welche die erste Anlaufstelle für die Bevölkerung sind. Sie bieten allgemeinmedizinische Versorgung, Kinder- und Frauenheilkunde, Zahnmedizin sowie präventive Maßnahmen wie Impfungen. Hausärzte spielen eine zentrale Rolle und koordinieren ggf. die Weiterleitung an Fachärzte (BAMF 25.4.2025; vgl. IOM 9.2024).

Auf der Ebene der sekundären Gesundheitsversorgung befinden sich die allgemeinen Krankenhäuser in größeren Städten. In diesen Einrichtungen sind spezialisierte medizinische Dienstleistungen wie Chirurgie, Innere Medizin oder Orthopädie verfügbar. Patienten werden in der Regel von Hausärzten überwiesen (BAMF 25.4.2025).

Die tertiäre Gesundheitsversorgung umfasst klinische Zentren und spezialisierte Institute, die (z. B. das Klinische Zentrum von Serbien in Belgrad) hoch spezialisierte Behandlungen, komplexe Operationen und Forschung anbieten. Sie sind oft mit Universitäten verbunden. Beispiele hierfür sind onkologische Zentren oder kardiologische Institute (BAMF 25.4.2025).

Das öffentliche Gesundheitssystem basiert auf einer allgemeinen Krankenversicherung, dem Nationalen Krankenversicherungsfonds, der den meisten Einwohnern Zugang zu medizinischen Leistungen ermöglicht. Finanziert wird das öffentliche Gesundheitssystem durch Beiträge von erwerbstätigen Personen und der serbischen Regierung. Die öffentliche Gesundheitsversorgung in Serbien steht folgenden Personengruppen zur Verfügung: Arbeitnehmern, die in die Krankenversicherung einzahlen; Rentnern; Arbeitslosen und Einwohnern mit legaler Aufenthaltserlaubnis. Medizinische Dienstleistungen wie primäre Gesundheitsversorgung; fachärztliche Versorgung; Krankenhausversorgung; Geburtshilfe und Kinderbetreuung; verschreibungspflichtige Medikamente; Rehabilitation; psychiatrische Versorgung; Notfallversorgung werden in der Regel von der öffentlichen Krankenversicherung übernommen (BAMF 25.4.2025).

Das öffentliche Gesundheitssystem wird durch einen obligatorischen Krankenversicherungsbeitrag von 10,3 % des Monatsgehalts finanziert, der automatisch vom Lohn abgezogen wird. Obwohl die meisten Gesundheitsleistungen von den Krankenkassen übernommen werden, müssen Versicherte etwa 38 % der Gesundheitskosten aus eigener Tasche bezahlen. Dazu gehören auch Zuzahlungen für Medikamente, Behandlungen und medizinische Leistungen, die nicht vollständig übernommen werden (BAMF 25.4.2025). Die meisten gängigen Medikamente sind erhältlich und kosten etwas weniger als in anderen europäischen Ländern. Eine Liste von wesentlichen Medikamenten, die als Leitfaden für die Beschaffung und Lieferung von Medikamenten im öffentlichen Sektor dient, findet sich unter folgendem Link: https://rfzo.rs/index.php/osiguranalica/lekovi-info/lekovi-actual (BAMF 25.4.2025; vgl. IOM 9.2024).

Im Gesetz über die Krankenversicherung von 2019 ist geregelt, dass Angehörige der Roma-Minderheit auch ohne Wohnsitz als versichert gelten. Sie müssen eine persönliche Erklärung abgeben, dass sie zur Roma-Minderheit gehören und den Ort ihres vorläufigen Aufenthaltes bestimmen. Angehörige der Volksgruppe der Roma und anderer Minderheiten genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Nachgewiesene Fälle der Behandlungsverweigerung in öffentlichen Einrichtungen sind nicht bekannt (BAMF 25.4.2025).

In Belgrad und allen größeren Städten gibt es staatliche Krankenhäuser. Private Kliniken, auch Fachkliniken (Ophthalmologie, Gynäkologie und zur Behandlung von Suchtkrankheiten) existieren in Belgrad, Novi Sad, Kragujevac, Nis und in einigen anderen größeren Orten. Des Weiteren gibt es in Belgrad und in Novi Sad private Zentren zur Hämodialyse. In staatlichen Krankenhäusern entsprechen Hygiene und Verpflegung nicht immer westlichen Standards und Vorstellungen. Qualität der Ausstattung und Organisation können je nach Ort unterschiedlich sein, wie zuletzt auch im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie deutlich wurde. Für Operationen gibt es oft Wartelisten, lebensbedrohliche Erkrankungen werden im Regelfall sofort behandelt (AA 11.8.2023).

Die allgemeine gesundheitliche Situation in Serbien hat sich laut der Weltgesundheitsorganisation (WHO) über die Jahre hinweg deutlich verbessert. Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Gut ausgebildetes medizinisches Personal ist trotz Personalengpässen aufgrund von Abwanderung in das Ausland grundsätzlich vorhanden. Eine Übersicht aller Gesundheitseinrichtungen in Serbien findet sich unter: https://www.eng.rfzo.rs/index.php/healthcare-facilities (BAMF 25.4.2025; vgl. AA 11.8.2023). Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar (AA 11.8.2023).

Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen. So gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Therapiezentren existieren u. a. in Novi Sad, Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind. Für Patienten fällt bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes lediglich eine Beteiligungsgebühr von 50,00 RSD an. (ca. 0,45 EUR). Es gibt jedoch auch Medikamente, für die von Patienten eine Beteiligungsgebühr von 10 bis 90 % des Anschaffungspreises gezahlt werden muss (AA 11.8.2023).

Informelle Zahlungen sind eine übliche Praxis im serbischen Gesundheitssystem, die negative Auswirkungen auf die Patienten hat. Der Umfang der informellen Zahlungen in Serbien ist schwer zu ermitteln, da sie illegal sind und weitgehend nicht gemeldet werden (SFH 25.8.2021).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (25.4.2025): Länderkurzinformation Serbien - Wirtschaftliche Lage und medizinische Versorgung; Stand: 04/2025, https://www.ecoi.net/en/document/2124787.html, Zugriff 15.12.2025

IOM - International Organization for Migration (9.2024): Serbien - Länderinformationsblatt 2024, https://iompwesagerrfg001.blob.core.windows.net/rfg/CFS_2024_Serbia_DE.pdf, Zugriff 17.9.2025

SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (25.8.2021): Serbien: Dialyse, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060651/210825_SER_Dialyse_anonym.pdf, Zugriff 22.4.2025

Rückkehr

Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft problemlos in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u. ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de jure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u. a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält. Rückkehrende Personen können, wie alle anderen Bürger, frei über ihren Wohnort entscheiden und einen Wohnsitz anmelden. Der Verbleib von rückkehrenden Personen wird weder erfasst noch in sonstiger Weise kontrolliert. Erfahrungsgemäß kehren sie oftmals an ihren letzten Wohnsitz zurück. Das Meldegesetz, das seit Ende 2011 in Kraft ist, regelt die Voraussetzungen für die Anmeldung des Wohnsitzes. Fälle, in denen Rückkehrenden die Anmeldung verweigert wurde, wurden in letzter Zeit nicht mehr bekannt. Eine online verfügbare mehrsprachige Broschüre des serbischen Flüchtlingskommissariats informiert über die Rechte und Pflichten von Rückkehrenden (AA 11.8.2023).

Eine vorübergehende Unterkunft für bis zu 14 Tage für serbische Rückkehrende wird durch das Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden in Bela Palanka bereitgestellt. Die Unterbringung im Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden erfolgt auf der Grundlage der Anweisungen des serbischen Kommissariats für Flüchtlinge und Migration. Familien oder Einzelpersonen, die eine Erklärung behaupten/unterzeichnen, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Serbien keine Unterkunft oder Unterkunftsmöglichkeiten haben, können im Zentrum untergebracht werden. Der Kontakt mit dem Zentrum ist über das Kommissariat für Flüchtlinge und Migration möglich. Soziale Zuschüsse für den Wohnungsbau sind manchmal über ein örtliches Treuhandbüro/den Rat für Migration erhältlich, sofern Projekte erlauben. Die Hilfe besteht in der Bereitstellung von Wohngeld, der Zuweisung von Baumaterialpaketen zur Anpassung von Häusern oder dem Kauf von Häusern auf dem Land. Eine vollständige Liste aller Büros in jeder Gemeinde in Serbien ist auf der Website des Kommissariats für Flüchtlinge und Migration verfügbar. Das Zentrum für Sozialarbeit stellt auch eine vorübergehende Unterkunft für gefährdete Gruppen wie unbegleitete Kinder und Menschenhandelsopfer zur Verfügung (IOM 9.2024; vgl. BAMF 21.10.2025).

Die Kontrollen an den serbischen Grenzübergängen und bei den benachbarten Staaten sind aufgrund der Flüchtlingssituation und der Bemühungen angrenzender Staaten mit Blick auf den Beitritt zum Schengener Abkommen verstärkt worden (AA 18.8.2025).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.8.2025): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/serbien-node/serbiensicherheit-207502, Zugriff 22.4.2025

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG

BAMF-Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (21.10.2025): Länderkurzinformation Serbien - Unbegleitete minderjährige Rückkehrer: Aufnahme, Unterbringung, Unterstützung; Stand: 09/2025, https://www.ecoi.net/de/dokument/2131632.html, Zugriff 2.12.2025

IOM- International Organization for Migration (9.2024): Serbien-Länderinformationsblatt 2024, https://iompwesagerrfg001.blob.core.windows.net/rfg/CFS_2024_Serbia_DE.pdf, Zugriff 17.9.2025

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die im Spruch angeführte Identität des BF ergibt sich aus dem diesbezüglichen Akteninhalt und insbesondere aus der aktenkundigen Kopie seines serbischen Reisepasses. Zudem konnten die Generalien des BF dem im Akt ersichtlichen Strafurteilen entnommen werden.

Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand und Familienstand stützen sich auf die Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S. 5 und 8).

Der Schulbesuch beruht ebenso auf seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S. 5).

Dass seine Muttersprache Serbisch ist, steht unzweifelhaft fest. In der Beschwerdeverhandlung konnte der BF auch einige Fragen auf Deutsch beantworten, die Durchführung der Verhandlung erfolgte unter Beiziehung einer serbischen Dolmetscherin, sodass festzustellen war, dass der BF eingeschränkt die deutsche Sprache beherrscht.

2.2. Der erstmalige Einreisezeitpunkt des BF in das Bundesgebiet beruht auf seinen Angaben im Rahmen seiner Antragstellung auf einer Niederlassungsbewilligung (eingelangt am XXXX ). Im Akt ist zudem die Heiratsurkunde vom XXXX ersichtlich. Die Feststellungen zum Aufenthaltstitel des BF beruhen auf einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.

Aus dem Einreisezeitpunkt im Oktober 2000 sowie dem seit Oktober 2002 bestehenden Aufenthaltstitel des BF ergibt sich, dass er sich vor der Begehung der ersten Straftat (vgl. Pkt. 1.3.) bereits rund 20 Jahre rechtmäßig und kontinuierlich in Österreich aufhielt.

2.3. Die strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich samt Tatumständen und Strafbemessungsgründen basieren auf dem Strafregister und den im Akt einliegenden Strafurteilen.

2.4. Die festgestellten Meldedaten sowie die zu seiner Anhaltung in Haft getroffenen Feststellungen ergeben sich aus einem von Amts wegen eingeholten Zentralem Melderegister.

Die (früheren) Erwerbstätigkeiten des BF sowie der Arbeitslosengeldbezug im Bundesgebiet gehen aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug hervor.

Eine derzeitige Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation oder eine ehrenamtliche Tätigkeit wurde nicht dargetan und war aufgrund des Umstandes, dass der BF keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und sich derzeit in Strafhaft befindet, keine Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben.

Die Feststellungen zu den im Bundesgebiet aufhältigen familiären Angehörigen beruhen auf den Angaben des BF im gesamten Verfahren sowie auf den Angaben der einvernommenen Tochter in der Beschwerdeverhandlung. Im Akt ersichtlich ist zudem eine Kopie des österreichischen Reisepasses seiner Ex-Ehefrau. Aus den eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister ging hervor, dass die Ex-Ehefrau des BF derzeit mit den zwei erwachsenen Töchtern in einem gemeinsamen Haushalt in Österreich lebt.

Aus einem eingeholten Versicherungsdatenauszug gehen die Beschäftigungsverhältnisse seiner Ex-Ehefrau sowie seiner Tochter hervor.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der als Zeugin einvernommenen Tochter des BF stützen sich auf ihren glaubhaften Angaben sowie auf die übereinstimmenden Angaben des BF (vgl. Verhandlungsschrift S. 11).

Zur Abhängigkeit der Tochter vom BF ist auszuführen, dass es zwar glaubhaft ist, dass sie gesundheitlich eingeschränkt ist, der BF jedoch im gesamten Verfahren nicht darzulegen vermochte, dass eine unabdingbare Abhängigkeit der Tochter des BF zu ihm im Bundesgebiet bestehe, wenngleich selbstverständlich zuzugestehen ist, dass für den BF ein Verbleib im Bundesgebiet subjektiv wünschenswert wäre.

Der BF gab im gesamten Verfahren zwar an, dass seine Tochter unter Mukoviszidose (zystische Fibrose) leide, doch vermochte er nicht konkret auszuführen, welche konkreten Pflegeleistungen betreffend seine Tochter er verrichte bzw. welche Unterstützungsleistungen er tatsächlich erbringe.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sich der BF seit August 2024 in Haft befindet, die Tochter gemeinsam mit ihrer Mutter – der Exfrau des BF – im gemeinsamen Haushalt lebt und ihre Betreuung und Pflege – sofern erforderlich - daher durch diese sichergestellt ist. Die Mutter ist zudem laut Sozialversicherungsdatenauszug selbst erwerbstätig.

Dazu kann es im Lichte der Ausgestaltungsmöglichkeiten des Gesundheits- und Pflegesystems in Österreich als erwiesen angesehen werden, dass der gegebenenfalls erforderliche Pflegebedarf der Tochter des BF durch die im Rahmen des österreichischen Pflegewesens vorhandenen Systeme der sozialmedizinischen Versorgungsdienste bzw. medikamentöse bzw. therapeutische Behandlung, mobile, teilstationäre und stationäre Dienste, Kurzzeitpflege in stationären Einrichtungen, alternative Wohnformen, Case- und Caremanagement, mehrstündige Alltagsbegleitungen und Entlastungdienste gedeckt wird.

2.5. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF in Serbien folgen seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S. 5).

2.6. Die festgestellte Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den BF ergibt sich aus seinem Gesamtverhalten:

A./ vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich 7.998,2 g Cannabiskraut, somit in einer das 15-Fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, erzeugte, indem er in einer Indoor-Cannabisplantage Cannabispflanzen bis zur Erntereife aufzog und die Cannabisblüten erntete;

B./ zumindest 592 Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung von zumindest 5 kg Cannabiskraut, somit Suchtgift in einer das 15-Fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, mit dem Vorsatz anbaute, dass dieses in Verkehr gesetzt werde;

C./ mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, eine Anlage, die der Gewinnung, Umformung, Zuführung oder Speicherung von Energie dient, Energie im Wert von zumindest EUR 11.024,99, somit einen EUR 5.000,00 übersteigenden Betrag, entzog, indem er die Energiezuleitung zu einer Adresse in Wien manipulierte;

sowie weiters

im Zeitraum von zumindest Jänner bis Ende März 2021 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut und Kokain, in einer das 25-Fache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen anbot, überließ bzw. verschaffte; im Dezember 2020 vorschriftswidrig zumindest 320 Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung von zumindest 8.000 g Cannabiskraut, somit Suchtgift in einer das 15-Fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, mit dem Vorsatz angebaut zu haben, dass dieses in Verkehr gesetzt werde;

welches schließlich in seinen zwei Verurteilungen wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels im Zeitraum von Jänner bis September 2021 mündete. Bereits diese über einen Zeitraum von rund 9 Monaten und als Mittäter im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangene Suchtmitteldelinquenz dokumentiert eine nachhaltig fehlende Bereitschaft, sich an die Rechtsordnung zu halten. Soweit der BF angibt, seine Straftaten zu bereuen, vermag dies nicht zu überzeugen, zumal konkrete Anhaltspunkte für eine ernsthafte und nachhaltige Schuldeinsicht nicht ersichtlich sind und entsprechende substantielle Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz fehlen. Vielmehr rechtfertigt er sein früheres Fehlverhalten weiterhin maßgeblich mit finanziellen Motiven im Zusammenhang mit der Erkrankung seiner Tochter sowie dem Versuch, deren aus seiner Sicht erforderliche Behandlungskosten durch Drogengeschäfte zu finanzieren.

Trotz der zwischenzeitlichen Markteinführung des von ihm angesprochenen Medikaments hielt er auch in der Beschwerdeverhandlung an dieser Grundrechtfertigung fest, wonach die Begehung von Suchtmitteldelikten zur Finanzierung medizinischer Behandlungskosten seiner Tochter aus seiner Sicht gerechtfertigt gewesen sei. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass sich seine Einstellung zu strafrechtlich relevantem Verhalten nachhaltig geändert hätte. Vielmehr zeigt seine Argumentation, dass er grundsätzlich weiterhin bereit wäre, im Fall einer subjektiv empfundenen Notlage erneut rechtswidrige Handlungen zu setzen, um finanzielle Mittel zu beschaffen. Auch aus seinen Ausführungen, erst eine Vorstrafe aufzuweisen, da es sich bei der zweiten Verurteilung lediglich um eine Zusatzstrafe handle, entstand der Eindruck, der BF versuche sein strafrechtliches Verhalten zu relativieren. Eine aktuelle Gefährdung im Sinne einer fortbestehenden Rückfallneigung in gleichgelagerte Delinquenz kann daher nicht ausgeschlossen werden.

2.7. Dass Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf der Herkunftsstaaten-Verordnung.

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Anzuwendendes Recht:

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, gegen den BF gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 und Z 5 FPG wurde gegen den BF ein Einreiseverbot für die Dauer von 8 Jahren erlassen (Spruchpunkt III.) Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

Wenn das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069).

Was die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage anbelangt, ist festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 32 AsylG, § 58 Abs. 8 BFA-VG und § 125 Abs. 32 FPG idF AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind, keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind.

Folglich sind im gegenständlichen Verfahren ausschließlich die nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Bestimmungen in der Fassung des AMPAG anzuwenden, zumal das Bundesverwaltungsgericht stets die Sachlage und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu beachten hat.

3.2. Weiters ist festzuhalten, dass mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.11.2025 bereits rechtskräftig der Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides) nicht zuerkannt wurde.

Gegenstand des gegenständlichen Erkenntnisses sind somit lediglich die Spruchpunkte I. bis IV. des angefochtenen Bescheides.

3.3. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gesetzliche Grundlagen

§ 52 Abs. 5 FPG lautet:

Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

§ 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:

(1)Auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Abs. 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen.

(…)

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

(…)

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

§ 20 Abs. 3 NAG lautet:

Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45) sind in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments - unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.

§ 9 Abs. 4 BFA-VG idF. BGBl. I 70/2015 (welcher am 31.08.2018 außer Kraft trat) lautete auszugsweise wie folgt:

Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Der BF ist seit Oktober 2002 im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels (Aufenthaltszweck „Familiengemeinschaft mit Österreicher“) und hält sich somit rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

§ 81 Abs. 29 NAG normiert, dass vor dem 01.01.2014 ausgestellte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ und „Daueraufenthalt – EG“ innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weitergelten.

Die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung war vorliegend von der belangten Behörde zu Recht gemäß § 52 Abs. 5 FPG zu prüfen.

Gemäß § 52 Abs. 5 FPG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen Drittstaatsangehörige nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt (VwGH 06.09.2022, Ra 2022/21/0048). Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 ). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.8.2017, Ra 2017/21/0120).

Orientierung für die Annahme einer solchen spezifischen Gefährdung bieten die bis zum FrÄG 2018 in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Einreiseverbotstatbestände des § 53 Abs. 3 Z 6 bis 8 FPG, wobei aber auch andere Formen besonders gravierender Straffälligkeit, wie etwa Vergewaltigung (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232) oder grenzüberschreitender Schmuggel in Bezug auf eine große Menge Suchtgift (vgl. etwa VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207) in Frage kommen (vgl. VwGH 16.07.2025, Ra 2023/17/0128).

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der BF die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG offenkundig nicht erfüllt. Jedoch kann auch eine erhebliche Häufung von "minderschweren" Straftaten, somit keine Straftaten, die jeweils für sich betrachtet nach ihrer Art und Schwere eine besondere Verwerflichkeit und eine daraus abzuleitende spezifische Gefährdung öffentlicher Interessen erkennen lassen, grundsätzlich geeignet sein, eine im Ergebnis besonders gravierende bzw. verwerfliche Straffälligkeit und eine daraus abzuleitende spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zu begründen (VwGH vom 16.07.2025, Ra 2023/17/0128).

Hier ist die Voraussetzung des § 53 Abs. 3 Z 1 und 5 FPG erfüllt, weil der BF im Februar 2022 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie des Vergehens der Entziehung von Energie zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren sowie im November 2024 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und der Vorbereitung von Suchtgifthandel zusätzlich eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren über ihn verhängt wurde. Damit liegt eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe vor, sodass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 und 5 FPG für die Erlassung eines Einreiseverbots erfüllt sind.

Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, vgl. § 53 Abs.3 erster Satz FPG) gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH vom 21.06.2018, Ra 2016/22/0101).

Auch wenn beim BF festgestelltermaßen lediglich zwei strafgerichtliche Verurteilungen vorliegen, handelt es sich bei der von ihm begangenen Suchtgiftdelinquenz um eine schwerwiegende Form der Suchtgiftkriminalität. Der BF betrieb über einen längeren Zeitraum hinweg Suchtgifthandel in großen Mengen. Die vom Strafgericht als erschwerend gewerteten Strafbemessungsgründe – insbesondere das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen, der lange Deliktszeitraum, die mehrfache Deliktsqualifikation, die vielfache Überschreitung des 25-Fachen der Grenzmenge gemäß § 28b SMG sowie das Handeln aus Gewinnstreben – unterstreichen die besondere Schwere des Fehlverhaltens.

Bereits die zweimalige rechtskräftige Verurteilung wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zeigt somit, dass es sich nicht um ein einmaliges Fehlverhalten handelt, sondern um eine nachhaltige deliktische Neigung im Bereich der schweren Suchtgiftkriminalität.

Die Begehung qualifizierter Suchtgiftdelikte in organisierter Form sowie die erhebliche Überschreitung der Grenzmenge belegen somit ein hohes Maß an krimineller Energie, eine gefestigte Tatmotivation sowie eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verdeutlicht zusätzlich das erhebliche Unrechts- und Schuldgewicht der Taten. Insgesamt ist daher von einer gravierenden Straffälligkeit und einer erheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen.

Der vom BF begangene Handel mit Suchtgift ist zudem als besonders verwerflich einzustufen, da die Überlassung von Suchtgift an andere darauf abzielt diese in eine Abhängigkeit bei der Konsumation von Suchtmitteln zu bringen und aus diesem Umstand die Empfänger dauerhaft als krankhaft süchtige Abnehmer zu gewinnen. Die Einnahme von Drogen vermindert das Urteilsvermögen, schädigt den eigenen Körper und kann dazu führen, dass auch andere unbeteiligte Personen durch unter Drogeneinfluss stehende Personen verletzt werden, z.B. bei Halluzinationen und Wahnvorstellungen. Aber auch der Bedarf an weiteren Drogen führt oft zur Beschaffungskriminalität und dies wiederum zur Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Nicht unerwähnt sei, dass im Zusammenhang mit Suchtgiftdelikten eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht, zumal die Grundinteressen der Gesellschaft durch ein derartiges Verhalten gravierend beeinträchtigt werden und Suchtmitteldelinquenz eine Gefahr für die Gesundheit oder das Leben von Menschen darstellt (vgl. VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014) und darüber hohe Kosten für die Allgemeinheit entstehen. So weist beispielsweise (für Österreich konnten keine vergleichbaren Kostenschätzungen gefunden werden) eine vom Schweizer Bundesamt für Gesundheit in Auftrag gegebene Studie aus dem Jahr 2020 („Volkswirtschaftliche Kosten Sucht“ vom 09.11.2020) aufgrund des Drogenkonsums.

Der BF zeigte hinsichtlich des von ihm begangenen Verbrechens des Suchtgifthandels zudem keine ausreichende Einsicht in das Unrecht seines Handelns. Vielmehr rechtfertigte er sein damaliges Verhalten weiterhin im Wesentlichen mit finanziellen Motiven im Zusammenhang mit der Erkrankung seiner Tochter sowie mit dem Versuch, die aus seiner Sicht notwendigen Behandlungskosten durch Drogengeschäfte zu finanzieren. Auch nach der zwischenzeitlichen Markteinführung des von ihm genannten Medikaments hält der BF an dieser Grundrechtfertigung fest und bringt damit zum Ausdruck, dass er die Begehung von Suchtmitteldelikten zur Finanzierung medizinischer Maßnahmen als nachvollziehbar bzw. gerechtfertigt erachtet. Eine nachhaltige Einstellungsänderung gegenüber strafrechtlich relevantem Verhalten ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar. Seine Argumentation lässt vielmehr erkennen, dass er im Falle einer von ihm subjektiv wahrgenommenen finanziellen Notlage weiterhin bereit wäre, zur Beschaffung finanzieller Mittel rechtswidrige Handlungen zu setzen. Eine fortbestehende Gefährdung im Sinne einer bestehenden Rückfallneigung hinsichtlich gleichgelagerter Delinquenz kann daher nicht ausgeschlossen werden.

Im Hinblick auf die verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht (vgl. das Urteil des EGMR vom 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974).

In Anbetracht der Art und Schwere der vom BF begangenen Straftaten und des großen öffentlichen Interesses an deren Bekämpfung, ist die von der Judikatur geforderte „gravierende Straffälligkeit“ im konkreten Fall jedenfalls zu bejahen und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher trotz Erfüllung des damaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestandes möglich.

Es ist daher insgesamt von der Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen auszugehen.

Eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat- oder Familienleben eingreift, ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (siehe z.B. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).

§ 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierte bis zu seiner Aufhebung durch das FrÄG 2018, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (von Ausnahmefällen abgesehen) eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG verliehen hätte werden können. Die Wertungen dieses ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestands sind im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiter beachtlich, ohne dass es einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen bedarf. In derartigen Fällen hat die Interessenabwägung – trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung – regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. RV 189 BlgNR 26. GP 27, wo von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen neben den schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach § 53 Abs. 3 Z 6, 7 und 8 FPG auch andere Formen gravierender Straffälligkeit, z.B. Vergewaltigung oder grenzüberschreitender Kokainschmuggel (vgl. VwGH 27.06.2023, Ra 2023/20/0094).

Diese Wertung ist hier zu berücksichtigen, weil sich der BF zur Zeit der Begehung der ersten Straftat (Jänner bis Ende September 2021) schon fast 20 Jahre lang rechtmäßig und kontinuierlich in Österreich aufgehalten hatte, bis dahin strafgerichtlich unbescholten war, sodass kein Verleihungshindernis vorlag.

Zugunsten des BF sind dessen langjähriger rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet sowie seine langjährige, wenngleich zuletzt wiederholt und teils über längere Zeiträume unterbrochene Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. Weiters halten sich seine volljährigen Töchter im Bundesgebiet auf. Darüber hinaus leben auch seine Ex-Ehefrau sowie seine volljährigen Töchter in Österreich. Bei sämtlichen genannten Familienangehörigen handelt es sich um österreichische Staatsangehörige.

Es ist dem BF jedoch zumutbar, den Kontakt zu seinen erwachsenen Töchtern sowie seiner Ex-Ehefrau (und allfälligen anderen Bezugspersonen in Österreich) während der Gültigkeitsdauer des Einreiseverbots über Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet zu pflegen. Außerdem können sie ihn in Serbien besuchen. Es ist (unabhängig von der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) üblich, dass volljährige Kinder ihre Eltern nur gelegentlich besuchen und sonst Kontakt etwa telefonisch oder über soziale Medien halten. Ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und seinen erwachsenen Töchtern, das seine fortgesetzte Anwesenheit im gemeinsamen Haushalt in Österreich erfordern würde, besteht jedenfalls nicht. Eine zeitweilige Trennung von seinen Familienangehörigen, um ein gemeinsames Leben außerhalb der Europäischen Union zu organisieren, hat der BF aufgrund seiner Straffälligkeit zudem hinzunehmen, zumal eine räumliche Trennung bis zum Ende seiner Strafhaft ohnehin gegeben ist.

Der BF steht zwar nach eigenen Angaben weiterhin in Kontakt zu seinen erwachsenen Töchtern, wobei er regelmäßige Besuche seiner erwachsenen Töchter in der Justizanstalt erhält. Dies ist jedoch als relativierend zu beurteilen, da sich der BF seit August 2024 in Haft befindet und der Kontakt zu seinen Familienangehörigen bereits aus tatsächlichen Gründen erheblich eingeschränkt ist.

Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen – etwa auch die vom BF begangene Suchtmitteldelinquenz –, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. VwGH 02.02.2021, Ra 2021/14/0013 unter Hinweis auf VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0174; 26.06.2019, Ra 2019/21/0034).

Der BF stützte sich zwar weiters auch auf die nunmehrige Pflege- und Unterstützungsbedürftigkeit seiner Tochter, doch konnte – wie beweiswürdigend ausgeführt – kein schlüssiges Vorbringen dargelegt werden, warum offenbar ausschließlich der BF die Pflege bzw. Unterstützung seiner Tochter übernehmen muss.

Nicht verkannt wird, dass eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann gerechtfertigt ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/14/0374, mwN). Insoweit durch die Beendigung seines Aufenthaltes das Recht des BF auf regelmäßige persönliche Kontakte mit seinen Familienangehörigen – insbesondere mit seinen volljährigen Töchtern – eingeschränkt wird, so gilt anzumerken, dass er letztlich durch die Begehung der festgestellten schwerwiegenden Vorsatztaten eine Trennung von ihnen bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf nahm und eine dahingehende Einschränkung demnach in seiner eigenen Verantwortung liegt.

Zur beruflichen Integration des BF ist festzuhalten, dass dieser zwar im Bundesgebiet wiederholt erwerbstätig war, die einzelnen Beschäftigungsverhältnisse jedoch überwiegend nur von kurzer Dauer waren und meist lediglich wenige Monate bestanden. Eine nachhaltige Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt ist daher nicht erkennbar, zumal der BF seit August 2024 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist.

Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).

Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt im Falle des BF nicht vor. Aus den herangezogenen Länderfeststellungen ergibt sich, dass in Serbien eine Behandlung nahezu aller Erkrankungen grundsätzlich möglich ist. Ferner geht aus den Länderfeststellungen hervor, dass ein staatliches Sozialfürsorgesystem existiert. Für Personen, die nachweislich über keine private Unterkunftsmöglichkeit verfügen, sind die örtlich zuständigen „Zentren für Sozialarbeit“ im Einzelfall bereit, einfache Unterkünfte auf Kosten der öffentlichen Hand bereitzustellen.

Zudem hat der BF trotz des langen Aufenthalts in Österreich noch starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat. Er steht in Kontakt zu seiner in Serbien lebenden Mutter und Schwester. Der BF kann in Serbien zudem – jedenfalls in der Anfangszeit – im Haus seiner Mutter wohnen. Es wird ihm auch möglich sein, sich dort trotz der langen Abwesenheit wieder eine Existenz aufzubauen, zumal er Serbisch auf muttersprachlichem Niveau.

Insgesamt ist nach Maßgabe der Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher der durch die angeordnete Rückkehrentscheidung erfolgende Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des BF als verhältnismäßig anzusehen ist.

Da der BF besonders verwerfliche Straftaten (Betrieb einer professionellen Indoorplantage zur Erzeugung von Suchtgift, Handel mit von Kokain, jeweils in Bezug auf Suchtmittelmengen, die die jeweiligen Grenzmengen vielfach überschreiten) begangen hat und an der Verhinderung derartiger qualifizierter Suchtgiftdelinquenz, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008), ist angesichts der bestehenden Bindungen zu seinem Heimatstaat trotz des langen rechtmäßigen Inlandsaufenthalts, des Vorliegens der Voraussetzungen des früheren § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG und der grundsätzlich hohen spezialpräventiven Wirkung des Erstvollzugs gegen ihn gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, zumal dies zur Verwirklichung von in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, namentlich zur Verteidigung der Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten ist.

Im konkreten Fall stellt die schwerwiegende Delinquenz des BF somit zweifelsohne einen derart gewichtigen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich dar, der eine Aufenthaltsbeendigung trotz des nunmehr rund 26 Jahre andauernden Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet, der damit einhergehenden entsprechend intensiven Integration und der bestehenden – wenngleich auch aufgrund der dargelegten Gründe abgeschwächten – familiären und privaten Anbindungen als dringend geboten erscheinen lässt.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Der BF ist in seinem Heimatland weder Folter, Todesstrafe oder einer sonstigen Gefahr für sein Leben ausgesetzt. Auch ansonsten war eine Gefährdung des BF im Falle der Rückkehr nach Serbien nicht ersichtlich. Weder aus dem Vorbringen des BF noch aus dem sonstigen Akteninhalt sind konkrete Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass seine Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre.

Im Übrigen handelt es sich bei Serbien gemäß § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung um einen sicheren Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).

Die Beschwerde ist daher zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:

(1)Auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Abs. 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen.

(…)

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

(…)

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen ist ein Einreiseverbot zu erlassen, wenn

1. ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 nicht eingeräumt oder deren Einräumung gemäß § 55 Abs. 5 widerrufen wurde oder

2. er seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig und fristgerecht nachkommt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Bezug auf ein Einreiseverbot im Einzelfall eine Gefährdungsprognose zu treffen, in welcher das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist, wobei im Falle von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; jüngst VwGH 18.08.2022, Ra 2022/21/0044).

3.5.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:

Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und 5 FPG gestützt, wobei im Wesentlichen auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF verwiesen und ausgeführt wurde, dass seine Taten sowie sein Persönlichkeitsbild die Annahme rechtfertigen würden, dass sein weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Dem ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts aus den folgenden Gründen beizutreten:

Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 und 5 FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bereits indiziert (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).

Der BF hat durch die von ihm begangenen strafbaren Handlungen ein Verhalten gesetzt, das geradezu den öffentlichen Interessen widerstrebt und die Grundinteressen der Gesellschaft berührt und stellt dieses zweifelsfrei ein für die öffentliche Ordnung und Sicherheit besonders gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar.

Im konkreten Fall handelt es sich zudem bei der vom BF zuletzt verwirklichten Suchtgiftdelinquenz, wie bereits ausgeführt, um eine schwere Form der Suchtgiftkriminalität, zumal der Suchtgifthandel über einen längeren Zeitraum (von Jännber bis Ennde September 2021) betrieben wurde und sich auf eine große Menge Suchtgift bezog. Es liegt daher kein einmaliger Fehltritt des BF vor, sondern ein im Zusammenhang mit Suchtgift stehendes, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besonders verpöntes Fehlverhalten (vgl. VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204).

Zusammenfassend ist dem BF ein besonders schwerwiegendes Gesamtfehlverhalten anzulasten. Dieses manifestiert sich insbesondere im umfangreichen Suchtgifthandel, der durch ein hochprofessionelles, zielgerichtetes und arbeitsteiliges Vorgehen innerhalb einer international agierenden Tätergruppe über einen längeren Deliktszeitraum geprägt war. Hinzu tritt die strafbare Entziehung von Energie sowie die außerordentlich hohe Menge an erzeugtem bzw. in Verkehr gesetztem Suchtgift. Der BF war dabei unter anderem mit insgesamt 129.545 g Cannabis und 100 g Kokain befasst, überließ rund 152.594 g Suchtgift, hielt angebaute Pflanzen sowie etwa 8.000 g Cannabiskraut vor und trug damit maßgeblich zur Verbreitung erheblicher Suchtgiftmengen bei.

Dieses Verhalten stellt nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar und offenbart einen hohen Grad krimineller Energie. Durch sein ausschließlich von finanziellen Motiven geleitetes Handeln setzte der BF eine Vielzahl von Personen erheblichen Gesundheitsgefahren aus.

Auch das Vorbringen des BF, wonach keine neuerliche Straffälligkeit vorliege, sondern lediglich eine Zusatzstrafe für bereits zuvor begangene Taten verhängt worden sei, vermag das Gewicht seines Fehlverhaltens nicht zu relativieren. Maßgeblich ist vielmehr das gesamte strafrechtlich relevante Verhalten, welches sich durch Suchtgifthandel in erheblichem Ausmaß und über einen längeren Zeitraum auszeichnet.

Angesichts dieses besonders schwerwiegenden und gesellschaftlich in hohem Maße missbilligten Fehlverhaltens ist nach der ständigen Rechtsprechung erforderlich, dass der BF nach Verbüßung seiner Freiheitsstrafe über einen längeren Zeitraum ein nachhaltiges Wohlverhalten in Freiheit unter Beweis stellt, bevor von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden kann.

Insgesamt verdeutlicht das seitens des BF den Tag gelegte Gesamtverhalten, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und weist dieses auf eine die rechtlich geschützten Werte ablehnende Lebenseinstellung hin. Seine Neigung zu einem delinquenten Verhalten ist durch die festgestellten Verurteilungen unzweifelhaft dokumentiert.

Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich seine Gefährlichkeit – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat (siehe zB VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491). Der BF ist noch in Haft, sodass noch kein insoweit beachtlicher Beobachtungszeitraum vorliegt (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060).

Die im vorliegenden BF vorzunehmende Interessenabwägung schlägt zudem – wie bereits unter Punkt 3.3. dargelegt – zuungunsten des BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Einreiseverbotes aus. Die Einschränkung des Kontaktes zu seinen in Österreich lebenden Angehörigen bzw. die durch das Einreiseverbot bewirkte verwehrte Möglichkeit von besuchsweisen Aufenthalten des BF im Gebiet der Mitgliedstaaten, ist im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich hinzunehmen. Die mit dem ausgesprochenen Einreiseverbot verbundenen Auswirkungen auf die Lebenssituation des BF wiegen insgesamt nicht schwerer als das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie insbesondere an der Verhinderung von Suchmittelkriminalität.

Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings das Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren als nicht angemessen.

Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind das konkrete Fehlverhalten und der Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen, aber auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen.

Das dargestellte Verhalten des BF ist unbestritten Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von strafbaren Handlungen massiv zuwidergelaufen.

Die gravierende Straffälligkeit des BF würde zwar ein Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren rechtfertigen, jedoch liegen beim BF aufgrund seines langjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich familiäre und private Interessen vor, die die Herabsetzung des erlassenen Einreiseverbotes erforderlich machen.

Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des BF eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf weniger als sechs Jahre aufgrund der Quantität und Qualität der Straftaten als nicht angemessen. Eine weitere Reduktion war somit auch bei Berücksichtigung von privaten Interessen des BF nicht möglich. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit seine Familienangehörigen in den vom Einreiseverbot umfassten Mitgliedstaaten zu besuchen, ist im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Straftaten und einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen.

Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher spruchgemäß in angemessener Weise auf sechs Jahre herabzusetzen.

3.6. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:

Der mit „Frist für die freiwillige Ausreise“ betitelte § 55 FPG lautet:

(1) Vorbehaltlich des Abs. 4 wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß § 59 Abs. 2 oder 4 aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen. § 37 AVG gilt.

(4) Eine Frist für die freiwillige Ausreise ist nicht einzuräumen,

1. wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde,

2. wenn Fluchtgefahr besteht oder

3. für den Fall einer ablehnenden Entscheidung als unzulässig gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung oder § 68 AVG.

Wird gegen den Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 oder 3 erlassen, ist Z 1, wird seiner Beschwerde gemäß § 18 Abs. 4 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, ist Z 2 jedenfalls anzuwenden.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht. In den Fällen des Abs. 4 Z 3 ist sie überdies zu widerrufen, wenn eine Rückkehrentscheidung gemäß Art. 37 zweiter Satz der Verfahrensverordnung oder § 59 Abs. 3 nicht erlassen wird.

Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides aberkannt und wurde gegen den BF ein Einreiseverbot gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und 5 FPG verhängt.

Über Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 26.11.2025 entschieden.

Es war somit auch gemäß § 55 Abs. 4 Z 1 FPG von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen.

Die Beschwerde war somit auch in Bezug auf Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen.

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