Bundesverwaltungsgericht I422 2346883-1

I422 2346883-1Tribunal administratif fédéral8 juil. 2026

Regest

Angemessenheit Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Durchsetzungsaufschub EU-Bürger EWR-Bürger Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Haft Haftstrafe Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Unionsbürger Verbrechen Vergehen Verhältnismäßigkeit Wiederholungsgefahr Wiederholungstaten

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht I422 2346883-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:I422.2346883.1.00

Spruch

I422 2346883-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Slowakei, vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2026, Zl. XXXX zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgegenstand:

Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde eines slowakischen Staatsangehörigen (in Folge: Beschwerdeführer) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde / BFA). Mit diesem erlies die belangte Behörde aufgrund der mehrfachen Straffälligkeit des Beschwerdeführers sowie der letztmaligen Festnahme und Inhaftierung des Beschwerdeführers wegen des dringenden Tatverdachts des schweren Betruges und des versuchten schweren Betruges in Verbindung mit der Beteiligung an einer kriminellen Organisation ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG (Spruchpunkt I.). Zugleich gewährte sie ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte sie gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.)

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Gericht am 03.07.2026 zur Entscheidung vorgelegt und langten am 06.07.2026 in der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist slowakischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest. Er wurde in XXXX geboren, ist ledig und trägt Sorgepflichten für ein minderjähriges, in der Slowakei lebendes Kind. Er ist gesund und erwerbsfähig. In der Slowakei absolvierte der Beschwerdeführer eine Tourismusschule und war er dort zuletzt als Selbständiger in der Baubranche erwerbstätig.

Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Österreich ein und hält sich (spätestens) seit 02.05.2018 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er weist im Bundesgebiet nachstehende meldebehördliche Eintragungen auf: So war er in den Zeiträumen 02.05.2018 bis 15.10.2020, 07.01.2022 bis 16.03.2023, 29.02.2024 bis 10.01.2025, 28.05.2025 bis 20.06.2025, 04.07.2025 bis 25.09.2025, 15.12.2025 bis 02.02.2026 sowie durchgehend seit 09.06.2026 mit Hauptwohnsitz, vom 22.04.2026 bis 03.06.2026 mit Nebenwohnsitz sowie vom 24.06.2025 bis 04.07.2025 mit einer Obdachlosenmeldung meldebehördlich erfasst.

Im Bundesgebiet war der Beschwerdeführer aus nachstehenden Erwerbstätigkeiten in die Sozialversicherung angemeldet: vom 01.06.2018 bis 29.06.2018 zur A. P. GmbH, vom 06.06.2018 bis 01.07.2018 sowie vom 12.11.2021 bis 18.12.2021 zur M. J. GmbH, vom 17.08.2018 bis 31.08.2018 und vom 03.09.2018 bis 05.09.2018 zur P. W. GmbH, vom 17.09.2018 bis 01.10.2018 zur O. S. GmbH, vom 17.10.2018 bis 17.10.218 zur p.-u. gmbh, vom 28.12.2018 bis 31.12.2018 zur R. GmbH, vom 25.03.2019 bis 05.04.2019, vom 03.06.2019 bis 04.06.2019, vom 17.02.2020 bis 26.02.2020 und vom 27.09.2021 bis 27.09.2021 zur P. – P. L. GmbH, vom 22.08.2019 bis 29.08.2019 zur E. P. GmbH, vom 27.09.2019 bis 22.11.2019 zur P. P. A. gemeinnützige GmbH, vom 16.06.2021 bis 08.09.2021 zur C. F. GmbH, vom 08.04.2022 bis 22.04.2022, vom 12.05.2022 bis 12.05.2022, vom 27.05.2022 bis 27.05.2022, vom 13.06.2022 bis 14.06.2022, vom 17.06.2022 bis 17.06.2022 vom 02.07.2022 bis 02.07.2022, vom 130.7.2022 bis 14.07.2022, vom 22.07.2022 bis 22.07.2022, vom 11.08.2022 bis 11.08.2022 sowie vom 16.12.2022 bis 16.12.2022 zu E. G.-S., vom 01.08.2022 bis 28.09.2022 zu A. T. vom 20.09.2022 bis 28.09.2022 zu V. T.-L. vom 09.10.2022 bis 17.10.2022 zur R. O. P. GmbH, vom 13.09.2023 bis 13.09.2023 zu M. H., vom 22.09.2023 bis 29.09.2023 zur T. M. Z., vom 02.05.2024 bis 14.11.2024 zu O. G., vom 13.08.2024 bis 21.10.2024 zur O. B. H. S. GmbH sowie vom 13.01.2026 bis 19.01.2026 zur I. G. H. Gesellschaft m.b.H.

Seit 2022 führt der Beschwerdeführer eine Beziehung mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX

In Österreich weist der Beschwerdeführer die nachstehenden drei rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen auf:

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 13.03.2023, zu Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall, 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall und 27 Abs. 2 SMG rechtskräftig zu einer Geldstrafe in der Höhe von 50 Tagsätzen zu je EUR 72,00 (insgesamt EUR 3.600,00), im Nichteinbringungsfall 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe (Vollzugsdatum 20.06.2025), verurteilt.

Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer 09.08.2019 in XXXX , vorschriftswidrig zwei Kugeln Marihuana, Wirkstoff THC, ausschließlich für den persönlichen Gebrauch erworben und besessen hat.

Als mildernd wertete das Strafgericht im Rahmen der Strafbemessung sein Geständnis. Erschwerend wurde kein Faktum berücksichtigt. Eine Erledigung mittels diversionellem Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO schied aus spezialpräventiven Gründen aus.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 30.01.2025, zu Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, die unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen wurde, verurteilt.

Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 21.10.2024 in XXXX die Verfügungsberechtigte der Firma O. vorsätzlich zu täuschen und schädigen beabsichtigte, indem er Handelswaren in Form von Fliesen und Zubehör – die tatsächlich wirtschaftlich der XXXX zustanden – mit einem Kaufpreises von EUR 1.944,65 in eigenem Namen retournierte und sich den Kaufpreis auf ein Konto überweisen ließ, wobei er zur Täuschung ein sonstiges Beweismittel (Lugurkunde), und zwar eine Rechnung der Firma O. lautend auf die Firma XXXX AGB, verwendete.

Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung das reumütige Geständnis gewertet. Erschwerend wurde hingegen die einschlägige Vorstrafe berücksichtigt.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX XXXX als Schöffengericht vom 07.04.2025, zu Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer (zu nachstehend l./) wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 3 SMG und (zu nachstehend II./) wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Ziffer 1, erster und zweiter Fall, Absatz 2 SMG rechtskräftig zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten, die unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen wurde, verurteilt.

Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer zu nachstehenden Zeiten in XXXX und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut (darin enthalten Delta-9-THC und THCA)

I./in einer das 15-fache der Grenzmenge (S 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich insgesamt rund 6.375 Gramm (enthaltend Delta-9-THC mit einem zumindest durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 0,92% und THCA mit einem zumindest durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 12,02%) anderen überlassen hat, indem er

1. /zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2024 Dejan O. 15 Gramm zu € 8,-- pro Gramm verkaufte;

2. /im Zeitraum von 16.04.2024 bis 28.05.2024 L.-C. O. in Teilmengen insgesamt rund 40 Gramm zu € 8,-- pro Gramm verkaufte;

3. /im Zeitraum von Anfang Mai bis 28.05.2024 XXXX in Teilmengen insgesamt rund 20 Gramm zu € 8,-- pro Gramm verkaufte;

4. /am 26.05.2024 Ladislav S. 150 Gramm im Tausch gegen einen E-Scooter übergab;

5. /im Zeitraum von 01.04.2024 bis 28.05.2024 unbekannt gebliebenen Abnehmern in zahlreichen Angriffen in Teilmengen insgesamt rund 6.135 Gramm;

II./erworben und besessen hat, wobei er die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging, und zwar in mehrfachen Angriffen im Zeitraum 01.01.2023 bis 28.05.2024.

Mildernd wertete das Strafgericht das reumütige Geständnis, den wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung (entscheidende Basis für Schuldspruch, Angaben zu Lieferanten) und die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes. Erschwerend hingegen eine einschlägige Vorstrafe; den raschen Rückfall; das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen; die Tatbegehung während eines anhängigen Strafverfahrens.

Zuletzt wurde der Beschwerdeführer am 21.04.2026 von Beamten der Landespolizeidirektion XXXX wegen des dringenden Tatverdachts des schweren Betruges und des versuchten schweren Betruges in Verbindung mit der Beteiligung an einer kriminellen Organisation, festgenommen.

Seiner Festnahme liegt zu Grunde, dass er am 21.04.2026, gegen 09:30 Uhr die Opfer Gerlinde P. (geb. 1943) und Herbert P. (geb. 1938) von einer unbekannten Täterschaft („Anruf-Keiler“) mittels eines Telefontrickbetruges im Modus „Falsche Polizeibeamte – Modus Einbruch“ durch Anrufe auf ihr Festnetztelefon zur Übergabe von Vermögensgegenständen wie Schmuck, bewegte. Dabei wurde den Opfern von der Täterschaft in zahllosen Telefonaten wahrheitswidrig dargestellt, dass ihr Haus und die Umgebung von unbekannten Tätern beobachtet worden und offensichtlich ein Einbruch in ihr Haus geplant sei. Um den Familienschmuck in Sicherheit zu bringen, sollte dieser in einer Schachtel verpackt werden und würde dieser von einem Kriminalbeamten abgeholt, sicher verwahrt und anschließend der gesamte Schmuck wieder ausgefolgt werden.

Die beiden Opfer wurden von den Keilern am Telefon derart vereinnahmt, dass diese den von der Täterschaft geforderten Goldschmuck in einer Werthöhe von ca. EUR 25.000.- am 21.04.2026 in eine grau-schwarze Handtasche verstauten und diese wie aufgetragen in der Papiertonne in der Einfahrt des Einfamilienhauses hinterlegten. Die Tasche wurde in Folge am 21.04.2026 vom Beschwerdeführer und seiner Komplizin und Lebensgefährtin XXXX , offensichtlich über Veranlassung der Hintermänner, beim Wohnhaus der Opfer abgeholt.

Dieser Vorfall wurde beobachtet, zur Anzeige gebracht und aufgrund der Wahrnehmungen und Anzeige eine Funkfahndung eingeleitet.

Am 21.04.2026 um 22:31 Uhr konnte im Zuge einer Verkehrsanhaltung der PKW mit der Fahrerin XXXX und dem Beschwerdeführer als Beifahrer angehalten werden.

Aufgrund der vorangegangenen Funkfahndung nach dem Kennzeichen und aufgrund widersprüchlicher Angaben, wurde der PKW durchsucht und dabei eine grau-schwarze Handtasche unter dem Beifahrersitz aufgefunden. In der Tasche konnte Goldschmuck vorgefunden werden, woraufhin der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin und zugleich Komplizin nach den Bestimmungen der StPO festgenommen und ins PAZ XXXX verbracht wurden.

Im Zuge der Ermittlungen des LKA und der Einvernahme des Beschwerdeführers durch Beamte des LKA XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum November 2025 bis zu Ihrer Festnahme am 21.04.2026, zumindest zehn bis 13 Abholungen im Bundesgebiet, vorwiegend im Raum XXXX und XXXX , getätigt hat. Der Beschwerdeführer musste die Pakete immer am selben Tag an Hintermänner übergeben, wobei er sich teils vom Bargeld in den Paketen einen Anteil behalten durfte, andernfalls er bei der Übergabe der Pakete vom Übernehmer in bar entlohnt wurde.

Der Beschwerdeführer steht somit im dringenden Tatverdacht, teils weil geständig und teils, weil auf frischer Tat betreten, im Rahmen des Deliktsphänomens „Kautionstrick“ als Mitglied einer kriminellen Organisation mit seiner Komplizin und Lebensgefährtin XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken seit zumindest 01.08.2025 bis zu ihrer Festnahme vorschriftswidrig Abholungen vom Deliktsphänomen „Falsche-Polizisten-Kautionstrick“ durchgeführt zu haben. Und zwar mit dem Vorsatz der kontinuierlichen persönlichen Einnahmequelle, sowie den darauf gerichteten Additionsvorsatz, nämlich die Wertgegenstände (vorwiegend Schmuck, Bargeld, Goldmünzen) den aktiven Hintermännern (Logistiker) der kriminellen Vereinigung überlassen zu haben und somit die Verbrechen des Betrugs sowie schweren Betrugs nach § 146 und 147 StGB bis zu ihrer Festnahme am 21.04.2026 begangen zu haben.

Mit Beschluss des Landesgericht XXXX vom 24.04.2026, zu Zl. XXXX ist über den Beschwerdeführer wegen des dringenden Tatverdachts des schweren gewerbsmäßigen Betruges und des versuchten schweren gewerbsmäßigen Betruges in Verbindung mit der Beteiligung an einer kriminellen Organisation nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, 147 Abs. 1 Z 2, 147 Abs. 1 Z 2a StGB sowie § 148 zweiter Fall StGB die Untersuchungshaft verhängt worden. Der Beschwerdeführer befindet sich gegenwärtig in Untersuchungshaft.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, einer dort einliegenden Stellungnahme vom 13.06.2025, seinem Einvernahmeprotokoll vom 30.04.2026, in den bekämpften Bescheid und in die Beschwerdeschriftsätze vom 01.06.2026 und vom 05.06.2026.

Auszüge aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger wurden ergänzend zum vorliegenden Verwaltungsakt eingeholt.

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seiner Identifizierung durch die österreichischen Strafverfolgungsbehörden sowie der im zentralen Melderegister hinterlegten Kopie seines slowakischen Personalausweises fest.

Die Feststellungen zu seiner Person, insbesondere seiner Herkunft, seinem Familienstand und der Sorgepflicht für ein minderjähriges Kind, seine Schulausbildung sowie seiner beruflichen Tätigkeit in der Slowakei basieren auf seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom 30.04.2026.

Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand basieren auf den Ausführungen im Bescheid und im Beschwerdeschriftsatz, wonach der Beschwerdeführer in der Vergangenheit selbst suchtmittelergeben war, sich mittlerweile jedoch von “von Drogen fern” halte und “clean” und gesund sei. Aus der Zusammenschau seines Gesundheitszustandes mit den bisherigen beruflichen Tätigkeiten ergibt sich die Feststellung zu seiner Erwerbsfähigkeit.

Auf der Zusammenschau der Angaben des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde, einer aktuellen Abfragen des zentralen Melderegisters und des Informationsverbundsystems zentrales Fremdenregister gründet die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zuletzt zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Österreich einreiste und sich seit (spätestens) 02.05.2018 durchgehend im Bundesgebiet aufhält. Im zentralen Melderegister sind seine meldebehördlichen Erfassungen verschriftlicht.

Seine Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet erschließen sich aus einer Abfrage im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.

Die seit 2022 geführte Beziehung zu XXXX basiert auf seinen Ausführungen im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme.

Die rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik. Die getroffenen Feststellungen bezüglich den diesen Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie den Erwägungen der Strafgerichte hinsichtlich der Strafbemessung ergeben sich aus dem Inhalt des sich im Verwaltungsakt befindlichen Strafurteilen.

Sein zuletzt im April 2026 bzw. sein von November 2025 bis zu seiner letztmaligen Festnahme am 21.04.2026 gesetztes, strafrechtlich relevantes Fehlverhalten lässt sich einem Anlassbericht des LKA XXXX vom 22.04.2026, zu GZ XXXX entnehmen.

Eine Verständigung der belangten Behörde durch die Staatsanwaltschaft vom 27.04.2026, Zl. XXXX über die der Verhängung der Untersuchungshaft erschließt sich aus dem Verwaltungsakt und deckt sich dies mit dem Inhalt des zentralen Melderegister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Anzuwendendes Recht:

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, infolge der Straffälligkeit des Beschwerdeführers ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG erlassen, ihm keinen Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 Abs. 3 FPG eingeräumt und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Was die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage anbelangt, ist festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des § 58 Abs. 8 BFA-VG und § 125 Abs. 32 FPG idF AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind (argum.: „gegen eine nicht unter Abs. 1 fallende Rückkehrentscheidung“), keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind (vgl. RV 444 BlgNR 28. GP, u.a. zu § 18 BFA-VG und § 52 Abs. 8 FPG).

Folglich sind im gegenständlichen Verfahren ausschließlich die nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Bestimmungen in der Fassung des AMPAG anzuwenden, zumal das Bundesverwaltungsgericht stets die Sachlage und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu beachten hat.

Soweit im Folgenden auf höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG verwiesen wird, ist diese nach Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbar.

3.2.2. Zur Anwendung im gegenständlichen Fall:

3.2.2.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Abs. 1 und Abs. 2 des mit "Aufenthaltsverbot" betitelten § 67 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF BGBl. I Nr. 39/2026 lauten:

“(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

[…]”.

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Abs. 1 des mit "Ausweisung" betitelten § 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF BGBl. I Nr. 39/2026 lauten:

“(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

[…]”

Hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie entspricht, heranzuziehen (vgl. VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; VwGH 22.1.2014, 2013/21/0135; VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0066). Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FrPolG 2005. § 53a Abs. 1 NAG 2005 stellt in Bezug auf den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt auf einen fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet ab. Auf dieser Grundlage darf nur bei Vorliegen von Gründen iSd § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) ein Aufenthaltsverbot erlassen werden (vgl. VwGH 24.10.2024, Ra 2022/21/0161).

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 4 Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der Beschwerdeführer als slowakischer Staatsangehöriger ist sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

Der Beschwerdeführer fällt aufgrund seiner slowakischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG. Auch wenn er seit Mai 2018 und somit seit mehr als fünf Jahre durchgehend im Bundesgebiet aufhältig ist, hat er kein Recht zum Daueraufenthalt im Sinne des § 53a NAG erworben. Dem steht seine von März 2023 resultierende strafgerichtliche Beurteilungen wegen Verstößen nach dem SMG und dem damit verbundenen großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität entgegen (vgl. VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204). Somit ist im gegenständlichen der einfache Prüfmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter FPG heranzuziehen, demzufolge das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft vorliegen muss (vgl. VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001).

Der Beschwerdeführer weist im österreichischen Bundesgebiet drei strafgerichtliche Verurteilungen auf. Er wurde erstmals mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 13.03.2023, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall, 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall und 27 Abs. 2 SMG rechtskräftig zu einer Geldstrafe in der Höhe von 50 Tagsätzen zu je EUR 72,00 (insgesamt EUR 3.600,00) verurteilt. Dem folgte mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 30.01.2025, eine Verurteilung wegen des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten. Zudem wurde er mit Urteil des Landesgerichts XXXX XXXX als Schöffengericht vom 07.04.2025 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 3 SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Ziffer 1, erster und zweiter Fall, Absatz 2 SMG rechtskräftig zu einer bedingt nachgesehen Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt. Zuletzt erfolgte am 21.04.2026 eine Festnahme des Beschwerdeführer und befindet er sich derzeit wegen des dringenden Tatverdachts des schweren gewerbsmäßigen Betruges und des versuchten schweren gewerbsmäßigen Betruges in Verbindung mit der Beteiligung an der kriminellen Organisation nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, 147 Abs. 1 Z 2, 147 Abs. 1 Z 2a StGB sowie § 148 zweiter Fall StGB in Untersuchungshaft.

Das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, da ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Suchtgift- und Eigentumskriminalität besteht (vgl. VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474).

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0380).

Die belangte Behörde stützte das gegenständlich angefochtene Aufenthaltsverbot nicht nur auf das strafrechtswidrige Fehlverhalten des Beschwerdeführers. Viel mehr legt es in seiner Entscheidung dar, inwiefern sich die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers als gerechtfertigt und erforderlich erweist. Dabei berücksichtigte die belangte Behörde die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und setzte sich insbesondere aber auch mit seinem letztmaligen Fehlverhalten auseinander, das er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin beging und weswegen er sich nun in Untersuchungshaft befindet. Dabei berücksichtigte die belangte Behörde auch die im Bundesgebiet bestehende Anbindungen in Form seiner Lebensgefährtin und die aus der Dauer seines Aufenthalts sowie seiner beruflichen Tätigkeit entstammenden “losen privaten” Anbindungen. Eine schützenswertes Privat- und Familienleben konnte seitens der belangte Behörde allerdings nicht feststellt werden.

Dass erkennende Gerichts schließt sich den Ausführungen der belangten Behörde vollinhaltlich an.

Wie die umseitigen Feststellungen zeigen, trat der Beschwerdeführer beginnend mit März 2023 mehrfach strafgerichtlich in Erscheinung. Augenscheinlich ist dabei, dass sein Fehlverhalten permanent eine Steigerung erfuhr. Neben den von ihm begangenen Suchtmitteldelikten, bei dem es sich um ein besonders verpöntes Fehlverhalten handelt, von dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr ausgeht (vgl. VwGH 09.01.2026, Ra 2024/21/0239) – was der Beschwerdeführer mit seiner neuerlichen einschlägigen Verurteilungen nach den Bestimmungen des SMG auch eindrucksvoll unter Beweis stellte – verwirklichte er des Weiteren zudem Eigentumsdelikte. Insbesondere sein letztmaliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten stellte eine besonders gravierende Beeinträchtigung dar. Auch wenn diese bislang noch nicht zu einer strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers geführt hat, belegen die umseits dargelegten Tatumstände die Schwere seines diesbezüglichen Vergehens (vgl. VwGH 20.05.2026, Ra 2024/21/0143).

So gelang es dem Beschwerdeführer trotz seines seit Mai 2018 bestehenden Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht, sich längerfristig und vor allem nachhaltig am österreichischen Arbeitsmarkt zu etablieren. Wie sich in diesem Zusammenhang aus dem Anlassbericht des LKA XXXX vom 22.04.2026 entnehmen lässt, legt seine prekäre berufliche Situation auch den Verdacht nahe, dass er sich mit seiner Beteiligung am Deliktsphänomen “Falsche-Polizisten-Kautionstrick“ eine fortlaufende Einnahmequelle verschaffte. Hervorzuheben gilt, dass es sich nicht um eine einzelne Tat handelt, sondern dass sich der Beschwerdeführer bereits dazu geständig zeigte, im Zeitraum November 2025 bis zu seiner Festnahme im April 2026 zehn bis 13 derartige Taten, vorwiegend im Raum XXXX und XXXX verübt zu haben. Daraus resultiert in weiterer Folge auch die Tatsache, dass über ihn wegen des dringenden Tatverdachts des schweren gewerbsmäßigen Betruges und des versuchten schweren gewerbsmäßigen Betruges in Verbindung mit der Beteiligung an einer kriminellen Organisation nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, 147 Abs. 1 Z 2, 147 Abs. 1 Z 2a StGB sowie § 148 zweiter Fall StGB die Untersuchungshaft verhängt worden ist. Gleichsam wirkt sich erschwerend aus, dass er auch nicht als Einzeltäter aktiv wurde, sondern im Rahmen einer kriminellen Organisation im Sinne des § 278a StGB agierte. Besonders gravierend bleibt in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigten, dass diese kriminelle Organisation – wie sich aus dem Anlassbericht des LKA XXXX vom 22.04.2026 erschließt – eine besonders hierarchische Struktur sowie hochgradig organisierte und arbeitsteilige Vorgehensweise. Wie bereits die belangte Behörde aufzeigte, gilt vor allem auch die perfide Vorgehensweise zu berücksichtigen, wonach vor allem ältere Menschen als Opfer dieser kriminellen Organisation ausgewählt wurden. Ohne Zweifel bestand beim Beschwerdeführer kein Bedenken, das Vertrauen von älteren und/oder betagten Menschen in die österreichischen Behörden und Institutionen mutwillig und äußerst verwerflich zu missbrauchen. Gleichsam gilt auch erschwerend zu berücksichtigen, dass ihn die drei strafgerichtlichen Verurteilungen aus der Vergangenheit, die dabei ausgesprochene Geldstrafe und die beiden bedingten Strafnachsichten offenkundig nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhielt. Der Beschwerdeführer hat somit in eindrucksvoller Weise seiner Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten Ausdruck verliehen. Gerade im Hinblick auf seine Delinquenz ist das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen im Allgemeinen und an der Sucht- und Eigentumskriminalität sowie dem Interesse des Vertrauens der Bevölkerung in die staatlichen Behörden und Institutionen im Besonderen hervorzuheben (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN).

Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), ist fallgegenständlich festzuhalten, dass die Strafgerichte bislang seine Geständnis als mildernd werteten. Demgegenüber wurde hingegen die einschlägigen Vorstrafen; der rasche Rückfall; das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen und die Tatbegehung während anhängigen Strafverfahrens erschwerend berücksichtigt. Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe ergaben sich aus keinem der Strafurteile. Auch wenn sich der Beschwerdeführer immer geständig zeigte, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass er wiederholt straffällig wurde und dass auch die verhängte Geldstrafe und die ausgesprochene bedingte Strafnachsicht kein Umdenken beim Beschwerdeführer bewirkten. Sein delinquentes Fehlverhalten führte innerhalb eines Zeitraumes von rund drei Jahren letztendlich zu insgesamt drei strafgerichtlichen Verurteilungen und einer derzeit anhängigen Untersuchungshaft. Dies bringt im gegenständlichen Fall unstreitig sein fehlendes Unrechtsbewusstsein zum Ausdruck und verdeutlicht, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention – nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten – im Fall des Beschwerdeführers offenkundig keine Wirkung zeigte.

Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer sich von Drogen fernhalte, seine Fehlverhalten bereue und es ihm sehr leid tue, was geschehen sei, gilt zu betonen, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat, wobei der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat(vgl. VwGH 09.01.2026, Ra 2024/21/0239). Auch wenn sich der Beschwerdeführer gegenwärtig “nur” in Untersuchungshaft befindet, erweist sich der Beobachtungszeitraum angesichts seiner Verurteilung wegen Suchtgifthandels und dem zuletzt aufgezeigten Fehlverhalten in Bezug auf den “Falsche-Polizisten-Kautionstrick“ als zu wenig weit fortgeschritten um von einem Wohlverhalten ausgehen zu können.

Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit auszugehen ist, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 FPG ist im Fall des Beschwerdeführers daher erfüllt.

Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).

Der Beschwerdeführer führt zwar seit 2022 eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsangehörigen. Allerdings bleibt zunächst zu berücksichtigen, dass er durch sein permanentes strafrechtlich relevantes Fehlverhalten das Fortbestehen dieser Beziehung im Bundesgebiet bewusst auf Spiel setzte. Relativierend kommt hinzu, dass bei seinem letzten delinquenten Verhalten seine Lebensgefährtin beteiligt war.

Zu prüfen ist überdies ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen (vgl. VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420 , mwN). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, betonte, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“, beträgt die nunmehrige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von etwa acht Jahren und drei Monaten, wobei er bereits nach rund fünf Jahren permanent strafgerichtlich in Erscheinung trat.

Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN).

Gegenständlich wurde seitens des Beschwerdeführers auch keine besondere berücksichtigungswürde Aufenthaltsverfestigung dargetan. Insbesondere liegen auch keine nachhaltige berufliche Verfestigung oder sonstige private Anknüpfungspunkte von maßgeblicher Intensität vor bzw. wurden derartige formell auch nicht nachgewiesen.

Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer auch unzweifelhaft möglich und zumutbar, sich wieder in der Slowakei niederzulassen und dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zumal er seine Hauptsozialisierung in der Slowakei erfuhr und dort auch im Baugewerbe tätig war. Er spricht offenkundig seine Muttersprache und hat Zugang zum slowakischen Arbeitsmarkt. Es kann fallgegenständlich somit nicht davon ausgegangen werden, dass er gar keine Bindungen im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG zu seinem Heimatstaat mehr hat, sondern dass es ihm ohne größere Probleme gelingen wird, in der Slowakei wieder Fuß zu fassen.

Sofern im Beschwerdeschriftsatz moniert wird, dass er in der Slowakei keine familiären Anknüpfungspunkte mehr hat, verbleibt zunächst anzumerken, dass er Vater eines minderjährigen, in der Slowakei lebenden Sohnes ist. Darüber hinaus bleibt zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer volljährig ist und seinen Lebensunterhalt ungeachtet allfälliger familiärer Anbindungen und aus eigenem Antrieb wird bestreiten können.

Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht überwiegen. Es bedarf im Hinblick auf sein gehäuftes strafrechtswidriges Fehlverhalten im Bereich der Suchtgift- und Eigentumskriminalität eines angemessenen Zeitraumes der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass er im Bundesgebiet fortan keine Straftaten mehr begehen wird.

In einer Gesamtschau der vorangegangenen Ausführungen wurde das Aufenthaltsverbotes somit dem Grunde nach zu Recht verhängt und kommt daher eine Aufhebung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes gegenständlich nicht in Betracht.

Ebenso erweist sich die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von zehn Jahren, angesichts der Vielschichtigkeit und Vielzahl seiner Tathandlungen sowie der offensichtlich gleichgültigen Einstellung gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten – auch unter Berücksichtigung seiner hier geführten Beziehung und seines Privatlebens – als angemessen und erforderlich.

Der Beschwerde war daher unbegründet abzuweisen.

3.2.2.2. Zum Durchsetzungsaufschub und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094; VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (vgl. VwGH, 21.12.2022, Ra 2020/21/0248).

Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus und ist er offenbar weder in der Lage aus seinen Fehlern zu lernen und sein Verhalten zu ändern, noch das mit seinen Taten verbundene Unrecht zu erkennen. In diesem Zusammenhang bleibt zudem zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer in Bezug auf sein letztmaliges deliktisches Handeln in Österreich die qualifizierte Begehungsform der Gewerbsmäßigkeit zur Last gelegt wird, das heißt mit der Absicht, sich durch wiederkehrenden Betrug eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Es besteht daher die reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer bereits im ersten Monat nach seiner Haftentlassung wieder ein strafrechtliches Verhalten zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes setzen wird. Die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist also ab dem Moment der Haftentlassung als gegeben anzusehen.

Daher ist weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs. 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu beanstanden, sodass die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Nachdem der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen eindeutig geklärt und aktuell ist, sämtliche zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten berücksichtigt wurden und auch bei der Verschaffung eines positiven Eindrucks des Beschwerdeführers in einer mündlichen Verhandlung keine Herabsetzung oder gar ein gänzlicher Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wären, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 08.08.2023, Ra 2022/17/0209).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich eingehend mit der Möglichkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auseinandergesetzt (vgl. VwGH 24.10.2024, Ra 2022/21/0161; 22.10.2020, Ro 2020/20/0001). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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