Bundesverwaltungsgericht W101 2320562-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 08.07.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W101.2320562.1.00
Spruch
W101 2320562-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Viktoria HAIDINGER als Beisitzerin sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas GSCHAAR als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , StA. Marokko, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 10.09.2025, Zl. D246.236/2025-0.715.318, betreffend eine Verletzung im Recht auf Löschung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Am 18.07.2025, verbessert am 23.07.2025, brachte XXXX , marokkanischer Staatsbürger, (= Antragsteller vor der Datenschutzbehörde und Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht) bei der Datenschutzbehörde eine Datenschutzbeschwerde gegen das Bundesamt XXXX (= Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde und mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht) ein, weil er in seinem Recht auf Löschung verletzt worden sei. Er begründete seine Datenschutzbeschwerde im Wesentlichen folgendermaßen:
Er wende sich mit dem Ersuchen an die Datenschutzbehörde, dass die betreffend seine Person im Schengen Informationssystem (idF SIS) gespeicherte Ausschreibung, welche durch die mitbeteiligte Partei veranlasst worden sei, entfernt werde. Er habe am 01.02.2025 die Löschung seines SIS-Eintrages bei der mitbeteiligten Partei beantragt, da er die Erlangung eines portugiesischen Aufenthaltstitels zum Zweck der Erwerbstätigkeit beabsichtige. Dies habe die mitbeteiligte Partei am 04.02.2025 abgelehnt, da er über keinen gültigen Aufenthaltstitel in einem anderen Schengen-Mitgliedsstaat verfüge. Jedoch sei es gerade die im SIS gespeicherte Ausschreibung, welche die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels in Portugal verhindere. Dies könne auch dem angeschlossenen Schreiben der portugiesischen Einwanderungsbehörde (AIMA) vom 20.09.2024 entnommen werden, denn diese habe ihm mitgeteilt, dass solange der genannte Eintrag im SIS vorliege, eine portugiesische Aufenthaltsgenehmigung nicht erteilt werden könne. Die weitere Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten im SIS stelle somit eine unverhältnismäßige Maßnahme dar und behindere seine Integration und den rechtmäßigen Aufenthalt in einem anderen Schengen-Mitgliedsstaat.
Den Eingaben waren ein Antwortschreiben der mitbeteiligten Partei vom 04.02.2025 betreffend das Löschungsersuchen des Beschwerdeführers vom 01.02.2025, eine in portugiesischer Sprache abgefasste Meldebestätigung vom 28.03.2025, ein österreichischer Strafregisterauszug des Beschwerdeführers vom 03.02.2025, eine Kopie des marokkanischen Reisepasses des Beschwerdeführers sowie ein in portugiesischer Sprache abgefasstes Informationsschreiben betreffend die Erteilung einer befristeten portugiesischen Aufenthaltserlaubnis vom 20.09.2024 als Beilagen angeschlossen.
Mit Stellungnahme vom 04.08.2025 führte die mitbeteiligte Partei zur Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers im Wesentlichen Folgendes aus:
Gegen den Beschwerdeführer sei in Österreich am 22.08.2022 eine negative Entscheidung betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz samt Rückkehrentscheidung und einem befristeten Einreiseverbot (in der Dauer von 2 Jahren) ergangen und in Folge deren Rechtskraft eine Ausschreibung zur Rückkehr im SIS am 14.10.2022 vorgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe bereits insgesamt sechs Löschungsersuchen an die mitbeteiligte Partei gerichtet und führe in der gegenständlichen Datenschutzbeschwerde im Wesentlichen aus, dass die portugiesischen Behörden aufgrund des österreichischen SIS-Eintrages die Ausstellung eines Aufenthaltstitels verweigern würden. Die mitbeteiligte Partei sei der beantragten Löschung nicht nachgekommen, da eine Löschung nach der Verordnung (EU) 2018/1860 (idF SIS-VO-Rückkehr) oder im Sinne des Art. 27 Verordnung (EU) 2018/1861 idF (SIS-VO) nur durchzuführen sei, wenn die zuständige Behörde die Entscheidung, aufgrund derer die Ausschreibung eingegeben worden sei, zurückgenommen oder für nichtig erklärt habe, oder wenn ein Fremder das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nachweislich verlassen habe. Ein Verlassen des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten sei im vorliegenden Fall weder behauptet noch nachgewiesen worden. Die mitbeteiligte Partei verfüge auch über keine Information, dass der Beschwerdeführer (nunmehr) über eine gültige Aufenthaltserlaubnis in einem anderen Mitgliedsstaat verfüge, welche ebenfalls zur Löschung des SIS-Eintrages führen würde. Portugal habe am 25.09.2024 der mitbeteiligten Partei (als ausschreibender Mitgliedsstaat) einen SIS-Treffer mitgeteilt und über den vom Beschwerdeführer in Portugal beantragten Aufenthaltstitel informiert. Die portugiesischen Behörden hätten zudem am gleichen Tag die Gründe für die Erlassung der Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer bei der mitbeteiligten Partei erfragt. Eine weitere Kommunikation zwischen Österreich und Portugal habe nicht stattgefunden.
Mit E-Mail vom 01.09.2025 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bereits erstattetes Beschwerdevorbringen und ersuchte abermals um die Löschung seiner Ausschreibung im SIS. Er verfüge in keinem Schengen-Mitgliedstaat über einen gültigen Aufenthaltstitel, hindere ihn der bestehende SIS-Eintrag an der Erlangung eines portugiesischen Aufenthaltstitels und beeinträchtige zudem seine persönliche Situation erheblich.
Der Eingabe war eine Kopie des marokkanischen Reisepasses des Beschwerdeführers als Beilage angeschlossen.
Mit Bescheid vom 10.09.2025, Zl. D246.236/2025-0.715.318, wies die Datenschutzbehörde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet ab.
In diesem Bescheid traf die Datenschutzbehörde im Wesentlichen folgende Sachverhaltsfeststellungen:
Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen Staatsbürger Marokkos. Der Beschwerdeführer habe am 02.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz bei der mitbeteiligten Partei gestellt. Die mitbeteiligte Partei habe diesen Antrag am 22.08.2022 bescheidmäßig abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot erlassen. Die Rückkehrentscheidung sei rechtskräftig.
In weiterer Folge seien die Daten des Beschwerdeführers am 14.10.2022 im Schengener Informationssystem (SIS) von der mitbeteiligten Partei zur Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ausgeschrieben worden.
Der Beschwerdeführer habe bei der mitbeteiligten Partei am 01.02.2025, 18.03.2025, 22.03.2025, 07.04.2025, 18.05.2025 und 17.07.2025 die Löschung der Ausschreibung im SIS beantragt, welchen nicht entsprochen worden sei.
In der Folge sei durch den Beschwerdeführer die gegenständliche Datenschutzbeschwerde eingebracht und eine Verletzung im Recht auf Löschung behauptet worden.
Der Beschwerdeführer habe das Hoheitsgebiet der (Schengen-)Mitgliedsstaaten seit der genannten Entscheidung der mitbeteiligten Partei vom 22.08.2025 nicht verlassen. Portugal habe am 25.09.2024 der mitbeteiligten Partei einen SIS-Treffer sowie die Information, dass der Beschwerdeführer in Portugal um einen Aufenthaltstitel angesucht habe, mitgeteilt. Portugal sei von Österreich am 25.09.2024 über die Gründe für die Erlassung der Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot unterrichtet worden. Weitere Mitteilungen von Portugal an Österreich würden nicht vorliegen.
Auf Grundlage dieser Sachverhaltsfeststellungen folgerte die Datenschutzbehörde in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen:
Am 22.08.2022 sei eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer ergangen und in der Folge eine Ausschreibung zur Rückkehr in das SIS gemäß Art. 3 SIS-VO-Rückkehr durch die mitbeteiligte Partei eingetragen worden. Eine Löschung von Ausschreibungen im SIS sei gemäß Art. 14 Abs. 1 erster Satz SIS-VO-Rückkehr nur unter den in Art. 6 und Art. 8 bis 12 leg. cit. genannten Voraussetzungen geboten oder wenn die zuständige Behörde die Entscheidung, aufgrund deren die Ausschreibung eingegeben worden sei, zurückgenommen oder für nichtig erklärt habe. Darüber hinaus seien Ausschreibungen zur Rückkehr gemäß Art. 14 Abs. 1 zweiter Satz SIS-VO-Rückkehr zu löschen, wenn der betroffene Drittstaatsangehörige nachweisen könne, dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gemäß der entsprechenden Rückkehrentscheidung verlassen habe. Aufgrund der zum aktuellen Zeitpunkt aufrechten und rechtskräftigen Rückkehrentscheidung der mitbeteiligten Partei sei eine Löschung aufgrund von Art. 14 Abs. 1 erster Satz SIS-VO-Rückkehr ausgeschlossen. Es liege auch kein Nachweis darüber vor, dass der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der (Schengen-)Mitgliedstaaten verlassen habe. Dieser habe hierzu – trotz eingeräumter Möglichkeit – keinen Nachweis (z.B. Stempel im Reisepass) erbracht. Eine Löschung aufgrund von Art. 14 Abs. 1 zweiter Satz SIS-VO-Rückkehr komme daher ebenso nicht in Betracht.
Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 SIS-VO-Rückkehr ergebe, habe ein Mitgliedstaat, der erwäge, einem Drittstaatsangehörigen, zu dem ein anderer Mitgliedstaat eine mit einem Einreiseverbot verbundene Ausschreibung zur Rückkehr eingegeben habe, einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt zu erteilen oder zu verlängern, mit dem ausschreibenden Mitgliedstaat, vor der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt, eine Vorabkonsultation einzuleiten und abzuschließen. Der Ablauf des Vorabkonsultationsverfahrens sei in Art. 9 Abs. 1 lit. a bis f SIS-VO-Rückkehr sehr präzise und klar determiniert. Die bloße Mitteilung der portugiesischen Behörde an den Beschwerdeführer, diesem einen Aufenthaltstitel zu erteilen, könne nicht unter dem Tatbestand des Art. 9 SIS-VO-Rückkehr subsumieret werden.
Auch die Art. 10, Art. 11 und Art. 12 SIS-VO-Rückkehr, die das Vorgehen im Falle des Besitzes eines Aufenthaltstitels oder Visums zum längerfristigen Aufenthalt eines anderen Mitgliedstaates normieren würden, seien nicht einschlägig. Die Innehabung eines derartigen Aufenthaltstitels oder Visums sei auch nicht behauptet worden.
Da der Zweck der Ausschreibung im SIS – gemäß Art. 3 Abs. 1 SIS-VO (richtigerweise: SIS-VO-Rückkehr) – darin liege, eine Überprüfung zu ermöglichen, ob der Rückkehrverpflichtung nachgekommen worden sei und um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu unterstützen, erweise sich die gegenständliche Datenverarbeitung weiterhin als erforderlich.
Im Ergebnis sei die gegenständliche Datenverarbeitung im SIS rechtmäßig und könne derzeit kein Löschungsgrund im Sinne der Art. 6 und Art. 8 bis Art. 12, sowie Art. 14 Abs. 1 erster Satz SIS-VO-Rückkehr festgestellt werden, weswegen keine Verletzung im Recht auf Löschung vorliege.
Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 17.09.2025 – welche mit formloser Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2025, Zl. 2319936-1/5E, zuständigkeitshalber an die Datenschutzbehörde weitergleitet wurde und bei dieser am 18.09.2025 einlangte – brachte der Beschwerdeführer gegen den im Spruch genannten Bescheid der Datenschutzbehörde vom 10.09.2025 zusammengefasst vor:
Er lebe seit etwa drei Jahren in Portugal, wo er legal arbeite, Steuern bezahle und über ein sauberes Strafregister verfüge. Der Beschwerdeführer sei gut in die portugiesische Gesellschaft integriert und bemühe sich um ein menschenwürdiges Leben. Gegen ihn sei in Österreich eine Rückkehrentscheidung (mit Einreiseverbot) erlassen und eine Ausschreibung zur Rückkehr durch die mitbeteiligte Partei in das SIS eingetragen worden. Diese Entscheidung sei unter Umständen getroffen worden, die seiner damaligen Situation nicht gerecht werden würden, da er neu angekommen, hungrig, verängstigt und ohne Sprachkenntnisse gewesen sei. Er sei weder straffällig noch stelle er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung dar. Das einzige Ziel seines Aufenthalts in der Europäischen Union sei es, sich ein stabiles Leben aufzubauen, dies werde ihm jedoch durch den SIS-Eintrag verwehrt und entstünden ihm erhebliche persönliche und familiäre Nachteile. Insbesondere seien seine Bemühungen um ein reguläres Aufenthaltsrecht in Portugal blockiert.
Der Beschwerde waren – über die bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Dokumente hinaus – eine Kopie des angefochtenen Bescheides vom 10.09.2025 und eine Zahlungsbestätigung als Beilagen angeschlossen.
Der Beschwerdeführer stellte sohin die Anträge, dass Bundesverwaltungsgericht möge, die angefochtene Entscheidung der Datenschutzbehörde aufheben, die Löschung der Ausschreibung des Beschwerdeführers im SIS anordnen und die Rechtmäßigkeit des SIS-Eintrages überprüfen.
Mit Stellungnahme vom 23.09.2025 legte die Datenschutzbehörde den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, bestritt das Vorbringen des Beschwerdeführers und verwies vollinhaltlich auf den im Spruch genannten Bescheid.
Mit E-Mails vom 29.09.2025 ersuchte der Beschwerdeführer um die Mitteilung des Verfahrensstandes und schloss dieser (abermals) eine Kopie seines marokkanischen Reisepasses sowie die in portugiesischer Sprache abgefasste Meldebestätigung vom 28.03.2025 an.
Mit E-Mail vom 15.10.2025 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass sein Beschwerdeverfahren erfasst und in Bearbeitung sei.
Mit Schreiben vom 08.01.2026 wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht aufgetragen, diesem eine Postadresse in Portugal bekanntzugeben, an welche ein Schriftstück per internationalem Rückschein zugestellt werden kann.
Mit E-Mail vom 08.01.2026 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Postanschrift in Portugal mit.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, marokkanischer Staatsbürger, stellte am 02.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit rechtskräftigem Bescheid der mitbeteiligten Partei vom 22.08.2022 unter Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer (mit Einreiseverbot) abgewiesen wurde. Die mitbeteiligte Partei schrieb den Beschwerdeführer daraufhin am 14.10.2022 im SIS aus.
Der Beschwerdeführer beantragte am 01.02.2025, 18.03.2025, 22.03.2025, 07.04.2025, 18.05.2025 und 17.07.2025 von der mitbeteiligten Partei die Löschung seiner SIS-Ausschreibung, da ihm seitens der portugiesischen Behörden für diesen Fall die Erteilung eines Aufenthaltstitels zugesagt worden sei. Die mitbeteiligte Partei kam den genannten Löschbegehren des Beschwerdeführers mangels Rechtsgrundlage nicht nach.
Der Beschwerdeführer erhob in dieser Sache am 18.07.2025 eine Datenschutzbeschwerde, welche mit o.a. Bescheid der Datenschutzbehörde abgewiesen wurde, und am 18.09.2025 die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Der Beschwerdeführer verließ seit dem rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens in Österreich mit Bescheid vom 22.08.2022 das Hoheitsgebiet der (Schengen-) Mitgliedstaaten nicht. Er reiste spätestens am 25.09.2024 in die Republik Portugal ein. Es wurde ihm seither kein Aufenthaltstitel durch Portugal erteilt, und es wurde von Portugal bislang keine Vorabkonsultation mit den österreichischen Behörden über eine beabsichtigte Erteilung eines Aufenthaltstitels durchgeführt.
Die Ausschreibung des Beschwerdeführers im SIS und die mit Bescheid vom 22.08.2022 erlassene Rückkehrentscheidung sind weiterhin aufrecht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt, der Beschwerde vom 18.09.2025 und sind nicht strittig. Der Beschwerdeführer hat nämlich trotz der gebotenen Möglichkeit im verwaltungsbehördlichen Verfahren sowie im Rahmen seiner Beschwerde und den ergänzenden Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht keine Angaben vorgebracht, die über den von der Datenschutzbehörde festgestellten Sachverhalt hinausgehen.
Der Beschwerdeführer hat weder vor der Datenschutzbehörde noch dem Bundesverwaltungsgericht einen Nachweis für die (auch nur beabsichtigte) Erteilung eines portugiesischen Aufenthaltstitels oder das Verlassen des Raums der (Schengen-) Mitgliedstaaten erbracht und wurde durch die portugiesischen Behörden auch kein Konsultationsverfahren – im Zusammenhang mit der bevorstehenden Erteilung eines portugiesischen Aufenthaltstitels – mit der mitbeteiligten Partei eingeleitet oder abgeschlossen, da dies ein konkretes (gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. a bis f SIS-VO-Rückkehr) Agieren zwischen der mitbeteiligten Partei und den portugiesischen Behörden sowie die eindeutige Zusage eines (befristeten) Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer erfordern würde. Es liegt jedoch nach wie vor keine verbindliche Zusage oder ein bereits erteilter Aufenthaltstitel durch die portugiesischen Behörden vor, sondern befindet sich der Beschwerdeführer in Portugal – nach seinen eigenen Angaben sowie den vorgelegten fremdenrechtlichen Dokumenten der portugiesischen Behörden – vielmehr in einem laufenden Verwaltungsverfahren zur Erlangung eines solchen Titels. Er vermeint seinen Standpunkt insbesondere durch legale Arbeit und Unbescholtenheit stützen zu können, dies ist – wie der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist –jedoch nicht maßgeblich.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 27 Abs. 1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 leg. cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde. Gemäß § 27 Abs. 2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.3. Zu A)
3.3.1. Anzuwendende Rechtslage:
3.3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der DSGVO:
Artikel 4 DSGVO
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind;
2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe in Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
3. - 6 (…)
7. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so können der Verantwortliche beziehungsweise die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;
8. - 26. (…)
Artikel 6 DSGVO
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung:
(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a) - b) (…)
c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
d) (…)
e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
f) (…)
(2) (…)
(3) Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch
a) Unionsrecht oder
b) das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt.
Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.
(4) (…)
Artikel 9 DSGVO
Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten:
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.
(2) Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen:
a) - f) (…)
g) die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich,
h) - j) (…)
(3) - (4) (…)
Artikel 17 DSGVO
Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“):
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:
a) Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.
b) Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.
c) Die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.
d) Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
e) Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.
f) Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Artikel 8 Absatz 1 erhoben.
(2) (…)
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist
a) (…)
b) zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
c) - e) (…)
3.3.1.2. Die maßgebliche Bestimmung des DSG:
§ 24 DSG
Beschwerde an die Datenschutzbehörde
§ 24 (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(2) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(3) Einer Beschwerde sind gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten.
(4) Der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen.
(5) Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
(6) Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.
(7) Der Beschwerdeführer wird von der Datenschutzbehörde innerhalb von drei Monaten ab Einbringung der Beschwerde über den Stand und das Ergebnis der Ermittlung unterrichtet.
(8) Jede betroffene Person kann das Bundesverwaltungsgericht befassen, wenn die Datenschutzbehörde sich nicht mit der Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.
(9) Die Datenschutzbehörde kann – soweit erforderlich – Amtssachverständige im Verfahren beiziehen.
(10) In die Entscheidungsfrist gemäß § 73 AVG werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2. die Zeit während eines Verfahrens nach Art. 56, 60 und 63 DSGVO.
3.3.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der SIS-VO-Rückkehr ((EU) 2018/1860):
Artikel 3 SIS-VO-Rückkehr
Eingabe von Ausschreibungen zur Rückkehr in das SIS:
(1) Die Mitgliedstaaten geben Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen, gegen die eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, in das SIS ein, um überprüfen zu können, ob der Rückkehrverpflichtung nachgekommen wurde, und um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidungen zu unterstützen. Nach dem Erlass der Rückkehrentscheidung wird unverzüglich eine Ausschreibung zur Rückkehr in das SIS eingegeben.
(2) - (5) (…)
Artikel 4 SIS-VO-Rückkehr
Kategorien von Daten:
(1) Eine im Einklang mit Artikel 3 in das SIS eingegebene Ausschreibung zur Rückkehr darf nur folgende Daten umfassen:
a) Nachnamen;
b) Vornamen;
c) Geburtsname;
d) früher verwendete Namen und Aliasnamen;
e) Geburtsort;
f) Geburtsdatum;
g) Geschlecht;
h) sämtliche Staatsangehörigkeiten;
i) Angabe, ob die betreffende Person;
i) bewaffnet ist,
ii) gewalttätig ist,
iii) flüchtig oder entflohen ist,
iv) selbstmordgefährdet ist,
v) eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt oder
vi) an einer Aktivität im Sinne der Artikel 3 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 beteiligt ist;
j) den Ausschreibungsgrund;
k) die Behörde, die die Ausschreibung erstellt hat;
l) eine Bezugnahme auf die Entscheidung, die der Ausschreibung zugrunde liegt;
m) die im Falle eines Treffers zu ergreifende Maßnahme;
n) Verknüpfungen mit anderen Ausschreibungen gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) 2018/1861;
o) Angabe, ob die Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen ergeht, der eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt;
p) die Art der Straftat;
q) die Art der Identifizierungsdokumente der Person;
r) das Ausstellungsland der Identifizierungsdokumente der Person;
s) die Nummer(n) der Identifizierungsdokumente der Person;
t) das Ausstellungsdatum der Identifizierungsdokumente der Person;
u) Lichtbilder und Gesichtsbilder;
v) daktyloskopische Daten;
w) eine Kopie der Identifizierungsdokumente, möglichst in Farbe;
x) letzter Tag der Frist für die freiwillige Ausreise, sofern eine solche Frist gewährt wurde;
y) Angabe, ob die Rückkehrentscheidung ausgesetzt wurde oder ob die Vollstreckung der Entscheidung aufgeschoben wurde, einschließlich infolge der Einlegung eines Rechtsmittels;
z) Angabe, ob die Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden ist, das die Grundlage für eine Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1861 bildet.
(2) - (3) (…)
Artikel 6 SIS-VO-Rückkehr
Treffer an den Außengrenzen bei der Ausreise — Rückkehrbestätigung:
(1) Im Falle eines Treffers zu einer Ausschreibung zur Rückkehr in Bezug auf einen Drittstaatsangehörigen, der über die Außengrenzen eines Mitgliedstaats aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausreist, teilt der vollziehende Mitgliedstaat dem ausschreibenden Mitgliedstaat im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen mit,
a) - d) (…)
Reist ein zur Rückkehr ausgeschriebener Drittstaatsangehöriger über die Außengrenze des ausschreibenden Mitgliedstaats aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus, so wird die Rückkehrbestätigung im Einklang mit den nationalen Verfahren der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats übermittelt.
(2) Nach Eingang der Rückkehrbestätigung löscht der ausschreibende Mitgliedstaat die Ausschreibung zur Rückkehr unverzüglich. Gegebenenfalls wird unverzüglich eine Ausschreibung zur Verweigerung der Einreise und des Aufenthalts gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1861 eingegeben.
(3) (…)
Artikel 8 SIS-VO-Rückkehr
Treffer an den Außengrenzen bei der Einreise:
Im Fall eines Treffers zu einer Ausschreibung zur Rückkehr in Bezug auf einen Drittstaatsangehörigen, der über die Außengrenzen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreist, kommt Folgendes zur Anwendung:
a) (…)
b) wenn die Rückkehrentscheidung nicht mit einem Einreiseverbot verbunden ist, unterrichtet der vollziehende Mitgliedstaat im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen den ausschreibenden Mitgliedstaat umgehend, damit der ausschreibende Mitgliedstaat die Ausschreibung zur Rückkehr unverzüglich löscht.
Die Entscheidung über die Einreise des Drittstaatsangehörigen wird vom vollziehenden Mitgliedstaat im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/399 getroffen.
Artikel 9 SIS-VO-Rückkehr
Vorabkonsultation vor der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt:
(1) Erwägt ein Mitgliedstaat, einem Drittstaatsangehörigen, zu dem ein anderer Mitgliedstaat eine mit einem Einreiseverbot verbundene Ausschreibung zur Rückkehr eingegeben hat, einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt zu erteilen oder zu verlängern, so konsultieren die beteiligten Mitgliedstaaten einander im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen gemäß folgenden Regeln:
a) Der erteilende Mitgliedstaat konsultiert den ausschreibenden Mitgliedstaat vor der Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels oder des Visums für den längerfristigen Aufenthalt;
b) der ausschreibende Mitgliedstaat antwortet auf das Konsultationsersuchen binnen zehn Kalendertagen;
c) geht innerhalb der Frist nach Buchstabe b keine Antwort ein, so gilt, dass der ausschreibende Mitgliedstaat keine Einwände gegen die Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels oder des Visums für den längerfristigen Aufenthalt erhebt;
d) der erteilende Mitgliedstaat berücksichtigt bei seiner Entscheidung die Gründe für die Entscheidung des ausschreibenden Mitgliedstaats und prüft im Einklang mit dem nationalen Recht, ob die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellen könnte;
e) der erteilende Mitgliedstaat unterrichtet den ausschreibenden Mitgliedstaat über seine Entscheidung, und
f) wenn der erteilende Mitgliedstaat den ausschreibenden Mitgliedstaat über seine Absicht oder seine Entscheidung unterrichtet, den Aufenthaltstitel oder das Visum für den längerfristigen Aufenthalt zu erteilen oder zu verlängern, löscht der ausschreibende Mitgliedstaat die Ausschreibung zur Rückkehr.
Die endgültige Entscheidung, ob einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel oder ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt erteilt wird, obliegt dem erteilenden Mitgliedstaat.
(2) (…)
Artikel 10 SIS-VO-Rückkehr
Vorabkonsultation vor Eingabe einer Ausschreibung zur Rückkehr:
Wenn ein Mitgliedstaat, der eine Rückkehrentscheidung nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2008/115/EG erlassen hat, die Eingabe einer Ausschreibung zur Rückkehr in Bezug auf einen Drittstaatsangehörigen, der einen von einem anderen Mitgliedstaat erteilten gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt besitzt, erwägt, so konsultieren die beteiligten Mitgliedstaaten einander im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen gemäß folgenden Regeln:
a) - f) (…)
Artikel 11 SIS-VO-Rückkehr
Nachträgliche Konsultation nach der Eingabe einer Ausschreibung zur Rückkehr:
Stellt sich heraus, dass ein Mitgliedstaat eine Ausschreibung zur Rückkehr in Bezug auf einen Drittstaatsangehörigen, der einen von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitel oder ein von einem anderen Mitgliedstaat ausgestelltes gültiges Visum für einen längerfristigen Aufenthalt besitzt, eingegeben hat, kann der ausschreibende Mitgliedstaat beschließen, die Rückkehrentscheidung aufzuheben. Im Falle einer solchen Aufhebung löscht er umgehend die Ausschreibung zur Rückkehr. Wenn der ausschreibende Mitgliedstaat jedoch beschließt, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2008/115/EG erlassene Rückkehrentscheidung aufrechtzuerhalten, so konsultieren die beteiligten Mitgliedstaaten einander im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen gemäß folgenden Regeln:
a) - f) (…)
Artikel 12 SIS-VO-Rückkehr
Konsultation bei einem Treffer zu einem Drittstaatsangehörigen mit einem gültigen
Aufenthaltstitel oder einem gültigem Visum für den längerfristigen Aufenthalt:
Erhält ein Mitgliedstaat einen Treffer, der durch eine Ausschreibung zur Rückkehr ausgelöst wird, die von einem Mitgliedstaat in Bezug auf einen Drittstaatsangehörigen eingegeben worden ist, der Inhaber eines gültigen, von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist, so konsultieren die beteiligten Mitgliedstaaten einander im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen gemäß folgenden Regeln:
a) - c) (…)
Artikel 14 SIS-VO-Rückkehr
Löschung von Ausschreibungen:
(1) Zusätzlich zu den Bestimmungen der Artikel 6 und 8 bis 12 werden Ausschreibungen zur Rückkehr gelöscht, wenn die zuständige Behörde die Entscheidung, aufgrund deren die Ausschreibung eingegeben wurde, zurückgenommen oder für nichtig erklärt hat. Ausschreibungen zur Rückkehr werden auch gelöscht, wenn der betroffene Drittstaatsangehörige nachweisen kann, dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gemäß der entsprechenden Rückkehrentscheidung verlassen hat.
(2) Ausschreibungen zur Rückkehr in Bezug auf eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats oder eines anderen Staates erworben hat, dessen Staatsangehörige nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen, werden gelöscht, sobald der ausschreibende Mitgliedstaat Kenntnis davon erlangt oder nach Artikel 44 der Verordnung (EU) 2018/1861 darüber informiert wird, dass die betreffende Person eine solche Staatsangehörigkeit erworben hat.
Artikel 19 SIS-VO-Rückkehr
Anwendbarkeit der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1861:
Sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gelten für die im Einklang mit der vorliegenden Verordnung in das SIS eingegebenen und dort verarbeiteten Daten die in Artikel 6 bis 19, Artikel 20 Absätze 3 und 4, Artikel 21, 23, 32 und 33, Artikel 34 Absatz 5 und Artikel 36a, 36b, 36c sowie 38 bis 60 der Verordnung (EU) 2018/1861 festgelegten Bedingungen für die Eingabe, Bearbeitung und Aktualisierung von Ausschreibungen, die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und von eu-LISA, die Voraussetzungen für den Zugriff auf Ausschreibungen und die Prüffristen für Ausschreibungen, die Datenverarbeitung, den Datenschutz, die Haftung und Überwachung sowie die Statistiken.
3.3.1.4. Die maßgebenden Bestimmungen der SIS-VO ((EU) 2018/1861):
Artikel 39 SIS-VO
Prüffrist für Ausschreibungen:
(1) Die Ausschreibungen werden nicht länger gespeichert, als für den Zweck, für den sie eingegeben wurden, erforderlich ist.
(2) Der ausschreibende Mitgliedstaat prüft innerhalb von drei Jahren nach Eingabe einer Ausschreibung in das SIS die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung. Sieht die nationale Entscheidung, die der Ausschreibung zugrunde liegt, jedoch eine längere Gültigkeitsdauer als drei Jahre vor, so wird die Ausschreibung innerhalb von fünf Jahren überprüft.
(3) Jeder Mitgliedstaat bestimmt gegebenenfalls kürzere Prüffristen nach Maßgabe seines nationalen Rechts.
(4) Innerhalb der Prüffrist kann der ausschreibende Mitgliedstaat nach einer umfassenden individuellen Bewertung, die zu protokollieren ist, beschließen, die Ausschreibung noch über die Prüffrist hinaus beizubehalten, wenn dies für den der Ausschreibung zugrunde liegenden Zweck erforderlich und verhältnismäßig ist. In diesem Fall gilt Absatz 2 auch für die Verlängerung. Jede solche Verlängerung wird der CS-SIS mitgeteilt.
(5) Die Ausschreibungen werden nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Prüffrist automatisch gelöscht, es sei denn, der ausschreibende Mitgliedstaat hat der CS-SIS eine Verlängerung nach Absatz 4 mitgeteilt. Die CS-SIS weist den ausschreibenden Mitgliedstaat mit einem Vorlauf von vier Monaten automatisch auf die programmierte Löschung hin.
(6) - (7) (…)
Artikel 53 SIS-VO
Recht auf Auskunft, Berichtigung unrichtiger Daten und Löschung unrechtmäßig gespeicherter Daten:
(1) Die betroffenen Personen müssen in der Lage sein, die in den Artikeln 15 bis 17 der Verordnung (EU) 2016/679 und in Artikel 14 und Artikel 16 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 genannten Rechte auszuüben.
(2) - (4) (…)
3.3.2. Der Beschwerdeführer begehrt die Löschung seiner Ausschreibung im SIS gemäß Art. 17 DSGVO und begründet sein Begehren mit dem Umstand, dass ihm durch die portugiesischen Behörden, im Falle der Löschung seines SIS-Eintrages, ein befristeter Aufenthaltstitel erteilt werden könne. Diesem Vorbringen ist aus Sicht des erkennenden Senats aufgrund nachstehender Erwägungen nicht zu folgen:
3.3.2.1. Es wird durch die mitbeteiligte Partei nicht bestritten, dass gegenständlich eine Datenverarbeitung in der Form einer Speicherung (Art. 4 Z 2 DSGVO) im SIS vorliegt, welche personenbezogene Daten des Beschwerdeführers (Art. 4 Z 1 DSGVO) – nämlich in Bezug auf die gemäß Art. 4 Abs. 1 VO-SIS-Rückkehr zu erfassenden Daten – enthält. Die Mitgliedstaaten sind nach Art. 3 Abs. 1 SIS-VO-Rückkehr dazu verpflichtet, eine erlassene Rückkehrentscheidung in das SIS einzutragen. Die mitbeteiligte Partei nahm entsprechend dieser Verpflichtung auf Basis der von ihr rechtskräftig gegen den Beschwerdeführer (ohne Einreiseverbot) erlassenen Rückkehrentscheidung eine solche Ausschreibung nach Art. 3 Abs. 1 SIS-VO-Rückkehr vor.
Art. 4 Abs. 1 SIS-VO-Rückkehr legt die Kategorien personenbezogener Daten fest, welche eine Ausschreibung nach Art. 3 SIS-VO-Rückkehr umfassen darf, worunter insbesondere neben diversen Identitätsdaten (lit. a bis h) auch daktyloskopische Daten (lit. v) fallen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 SIS-VO-Rückkehr umfasst die Eingabe einer Ausschreibung einen bestimmten Mindestdatensatz; darüber hinaus sind auch alle übrigen Daten im Sinne des Abs. 1, die vorhanden sind, einzugeben.
In den Art. 6, 8 bis 12 sowie 14 sieht die SIS-VO-Rückkehr Tatbestände und Verfahren zur Löschung einer Ausschreibung vor.
Davon befassen sich die Art. 6 und 8 SIS-VO-Rückkehr mit Fällen der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten respektive der Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und sind somit auf Basis des festgestellten Sachverhaltes – der Beschwerdeführer verließ das Gebiet der Mitgliedstaaten bis dato nicht – auf die gegenständliche Angelegenheit nicht anwendbar.
Art. 9 Abs. 1 SIS-VO-Rückkehr normiert schließlich als Löschungstatbestand, dass ein Mitgliedstaat, wenn er die Erteilung eines Aufenthaltstitels an eine Person, die durch einen anderen Mitgliedstaat mit einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot ausgeschrieben ist, erwägt, mit dem ausschreibenden Mitgliedstaat in Konsultationen eintritt, und der ausschreibende Mitgliedstaat die Ausschreibung löscht, wenn der erteilende Mitgliedstaat ihn über die Absicht oder die Entscheidung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels unterrichtet.
Dieser Löschungstatbestand ist im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, da die portugiesischen Behörden keine solchen Vorabkonsultationen mit den österreichischen Behörden – über die beabsichtigte bzw. erfolgte Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt – eingeleitet oder abgeschlossen haben. Ein durch den Beschwerdeführer in Portugal geführtes Verwaltungsverfahren zur Erteilung eines solchen portugiesischen Aufenthaltstitels fällt nicht unter den klaren und präzisen formulierten Tatbestand des Art. 9 Abs. 1 SIS-VO-Rückkehr, da die Einleitung des Konsultationsverfahrens durch den erwägenden Mitgliedstaat und die geforderte Mitwirkung des ausschreibenden Mitgliedstaates (der mitbeteiligten Partei) dadurch nicht substituiert werden können. Die bloße Erkundigung der portugiesischen Einwanderungsbehörde über den Grund der durch die mitbeteiligte Partei (dem ausschreibenden Mitgliedstaat) erlassenen Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbots stellt weder die Einleitung noch den Abschluss einer solchen Vorabkonsultation im Sinne des Art. 9 Abs. 1 SIS-VO dar.
Auch die Art. 10, 11 und 12 SIS-VO-Rückkehr, die das Vorgehen im Falle des Besitzes eines Aufenthaltstitels oder Visums zum längerfristigen Aufenthalt eines anderen Mitgliedstaates normieren, sind nicht einschlägig, da der Beschwerdeführe über keinen solchen (in concreto: portugiesischen) Aufenthaltstitel verfügt. Die Innehabung derartiger Titel wurde auch nicht behauptet, sondern nur deren Beantragung durch den Beschwerdeführer bei der portugiesischen Einwanderungsbehörde.
Nach Art. 14 SIS-VO-Rückkehr werden schließlich Ausschreibungen gelöscht, wenn der ausschreibende Staat diese zurückgenommen oder für nichtig erklärt hat, wenn die betroffene Person ihre Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nachweist, oder auch im Falle des Erwerbs der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates bzw. eines Staates, dessen Staatsangehörige nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen. Diese Tatbestände liegen im gegenständlichen Fall ebenso wenig vor und wurden auch gar nicht behauptet.
Es ist somit festzuhalten, dass sich der festgestellte Sachverhalt unter keinen der Löschungstatbestände der SIS-VO-Rückkehr subsumieren lässt.
Auch mit Blick auf die im Fall einer Rückkehrentscheidung in Art. 39 Abs. 2 zweiter Satz SIS-VO festgelegte Prüfpflicht der mitbeteiligten Partei, welche fünf Jahre nach Ausschreibung einer betroffenen Person im SIS zu erfolgen hat, ist auszuführen, dass diese Frist im Fall des Beschwerdeführers noch nicht abgelaufen ist.
3.3.2.2. Der Beschwerdeführer hat in den in Art. 17 Abs. 1 DSGVO normierten Fällen das Recht auf Löschung seiner personenbezogenen Daten.
Gemäß Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO gilt Art. 17 Abs. 1 DSGVO nicht, soweit die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.
Im vorliegenden Fall kommen somit die Rechtfertigungsgründe des Art. 6 Abs. 1 lit. c bzw. des Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO in Betracht.
Nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO ist die Verarbeitung von Daten u.a. dann rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO ist dies zudem dann der Fall, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.
Im Sinne des Art. 6 Abs. 3 DSGVO bildet die SIS-VO-Rückkehr die unionsrechtliche Grundlage für die Verarbeitung, wonach die mitbeteiligte Partei aufgrund Art. 3 SIS-VO-Rückkehr eine Rückkehrentscheidung in der SIS-Datenbank auszuschreiben hat, und zu diesem Zweck Art. 4 Abs. 2 SIS-VO-Rückkehr der mitbeteiligten Partei die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 4 Abs. 1 SIS-VO-Rückkehr vorschreibt.
Im Lichte dessen, dass nach Art. 4 Abs. 1 SIS-VO-Rückkehr auch sensible Daten des Beschwerdeführers im SIS verarbeitet wurden bzw. werden, normiert Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO dieser Bestimmung eine Ausnahme vom Verbot der Verarbeitung, wenn die Verarbeitung auf Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessen und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist.
Art. 3 SIS-VO-Rückkehr legt einen klaren Zweck der Ausschreibung – nämlich die Unterstützung bei der Durchsetzung von gegen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen erlassenen Rückkehrentscheidungen – fest.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die ausreichend klare Festlegung der mit der Verarbeitung zu erfüllenden Aufgabe einer Behörde – die im Zusammenhang dieser Daten eine besondere Qualität aufzuweisen hat (arg.: „erhebliches öffentliches Interesse“) – geboten, aber eben auch hinreichend ist (VwGH 19.12.2024, Ro 2022/15/0018, Rn. 25). Ein erhebliches öffentliches Interesse stellt die Durchsetzung der Rechtsstaatlichkeit dar (vgl. Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 9 Rn. 93 DSGVO (Stand 1.12.2020, rdb.at)).
Die gemäß Art. 4 Abs. 1 SIS-VO-Rückkehr vorzunehmende Datenverarbeitung ist zur Erreichung dieses Zwecks in Hinblick auf die Identifizierung der betroffenen Personen im Raum der Schengener Mitgliedstaaten jedenfalls erforderlich, zumal eine andere Auffassung dem SIS insoweit seinen praktischen Nutzen gänzlich entziehen würde. An der normierten Unterstützung zur Effektuierung erlassener Rückkehrentscheidungen gegen illegal aufhältige Drittstaatsangehörige besteht auch hinsichtlich eines geordneten Fremdenwesens sowie der Rechtsstaatlichkeit im Sinne der tatsächlichen Durchsetzung rechtskräftiger Entscheidungen ein erhebliches öffentliches Interesse. Ebenso sieht die SIS-VO-Rückkehr in ihrem Art. 14 sowie im Verweis des Art. 19 insbesondere auf Art. 39 und 53 SIS-VO angemessene Maßnahmen zur Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz vor.
Da somit der Ausnahmetatbestand des Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO erfüllt ist, besteht für den Beschwerdeführer in der gegenständlichen Angelegenheit kein Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO.
Die SIS-VO-Rückkehr sieht gemäß Art. 9 Abs. 1 für den konkreten Fall des Beschwerdeführers ein eigenes Verfahren zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten vor, das für den Beschwerdeführer zum gewünschten Ergebnis führen kann. Darüber hinaus kann auch der Beschwerdeführer selbst nach wie vor eine Löschung der SIS-Ausschreibung herbeiführen, sofern er seiner Rückkehrverpflichtung in seinen Herkunftsstaat (hier: Marokko) nachkommt.
3.3.2.3. Abschließend wird noch einmal festgehalten, dass gegenständlich weder eine falsche noch eine rechtswidrige Eintragung in das SIS auf Basis der SIS-VO-Rückkehr gerügt wird, und für den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Sachverhalt, nämlich betreffend die Möglichkeit des Erlangens eines Aufenthaltstitels in Portugal, die SIS-VO-Rückkehr selbst ein Verfahren zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten vorsieht, das für den Beschwerdeführer zum gewünschten Ergebnis führen kann.
In der Folge ist auch eine durch den Beschwerdeführer (erkennbar) behauptete Unionsrechtswidrigkeit (Verwehrung eines rechtmäßigen Aufenthaltes in einem anderen Schengen-Mitgliedsstaat durch die mitbeteiligte Partei) für den erkennenden Senat nicht ersichtlich.
3.4. Da dem angefochtenen Bescheid aus den genannten Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG abzuweisen.
3.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt. Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (z.B. VfGH 18.06.2012, B 155/12). Ebenso kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Voraussetzungen hinsichtlich der Klärung des Sachverhalts gegeben sind und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, für die eine Erörterung in einer mündlichen Verhandlung erforderlich wäre (vgl. RS VwGH 19.10.2022, Ro 2022/04/0001).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war folglich bereits gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG abzusehen.
3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.3.2. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.