Bundesverwaltungsgericht W137 2338662-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 08.07.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W137.2338662.1.00
Spruch
W137 2338662-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Ursula ILLIBAUER sowie Mag. Martina CHLESTIL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 03.02.2026, GZ. D130.1933, 2025-0.205.816, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit verfahrensleitender Eingabe vom 22.05.2024 erhob XXXX (= Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen die Anwaltskanzlei XXXX (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde) wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, er habe einen Antrag auf Auskunft an die mitbeteiligte Partei gestellt, dem jedoch nicht innerhalb eines Monats entsprochen worden sei.
2. Am 16.01.2025 trat die Datenschutzbehörde die Datenschutzbeschwerde vom 22.05.2024 zuständigkeitshalber an die Italienische Datenschutzbehörde „Garante per la Protezione die Dati Personali“ ab, da es sich um keine grenzüberschreitende Verarbeitung iSd Art. 4 Z 23 DSGVO gehandelt habe und somit auch keine Zuständigkeit der Datenschutzbehörde bestanden habe. Der Beschwerdeführer wurde von der Datenschutzbehörde mit Schreiben vom 16.01.2025 über die Abtretung bzw. Weiterleitung informiert.
3. Mit Eingabe vom 14.03.2025 ersuchte der Beschwerdeführer die Datenschutzbehörde, die Abtretung seiner Datenschutzbeschwerde mit einem Bescheid zu erledigen.
4. Mit Bescheid vom 03.02.2026, GZ. D130.1933, 2025-0.205.816, wies die Datenschutzbehörde die Datenschutzbeschwerde vom 22.05.2024 zurück.
In diesem Bescheid führte die Datenschutzbehörde in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen Folgendes aus:
Da im gegenständlichen Fall weder ein Fall des Art. 4 Z 23 lit. a DSGVO noch ein Fall des Art. 4 Z 23 lit. b DSGVO vorliege, mithin keine grenzüberschreitende Verarbeitung gegeben sei, komme es auch zu keiner Anwendung des Art. 56 DSGVO bzw. der Art. 60 ff DSGVO und sei folglich, gemäß Art. 55. Abs. 1 DSGVO, ausschließlich die italienische Aufsichtsbehörde, die Garante per la Protezione dei Dati Personali, zur Behandlung der gegenständlichen Datenschutzbeschwerde zuständig.
Die Datenschutzbehörde habe aufgrund ihrer Unzuständigkeit sowie unter sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 AVG die Beschwerde an die Garante per la Protezione dei Dati Personali weitergeleitet und den Beschwerdeführer informiert.
Während die Weiterleitung eines Anbringens gemäß § 6 Abs. 1 AVG das Erlöschen der Entscheidungspflicht der abtretenden Behörde bewirke, sei die Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde jedoch durch den gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßigen Abspruch in der Zuständigkeitsfrage neuerlich entstanden.
5. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor:
Die belangte Behörde habe ihre Zuständigkeit ohne ausreichende Sachverhaltsermittlungen und ohne nachvollziehbare Begründung verneint, denn eigene Ermittlungen zur unionsrechtlichen Zuständigkeitsfrage seien gegenständlich nicht durchgeführt worden. Auch sei weder dargelegt worden, an welchem Ort die tatsächliche Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt sei noch würden sich Ausführungen zur organisatorischen Struktur der mitbeteiligten Partei oder zu deren technischen Einrichtungen finden. Daher sei der angefochtene Bescheid mit Verfahrensmängeln behaftet. Aus diesen Gründen begehre der Beschwerdeführer die Behebung des angefochtenen Bescheides.
6. Mit Schreiben der Datenschutzbehörde vom 13.03.2026 (hg eingelangt am selben Tag) wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Darin wurde im Wesentlichen auf den Bescheid verwiesen und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.
1.2. Mit Datenschutzbeschwerde vom 22.05.2024 machte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eine Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO durch die mitbeteiligte Partei geltend.
1.3. Die mitbeteiligte Partei verarbeitet weder personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers in Österreich noch hat dies erhebliche Auswirkungen auf Betroffene in mehr als einem Mitgliedstaat.
1.4. Am 16.01.2025 trat die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde vom 22.05.2024 aufgrund ihrer Unzuständigkeit an die Garante per la Prozezione die Dati Personali (Italienische Datenschutzbehörde) ab und informierte den Beschwerdeführer entsprechend.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich vollständig aus dem vorgelegten Akt und sind im Übrigen unstrittig.
Insbesondere ergibt sich aus der Webseite der mitbeteiligten Partei ( XXXX ), dass sie lediglich in Italien tätig ist – die Standorte der Kanzlei befinden sich allesamt in Italien – und darüber hinaus gibt es keine Anzeichen dafür, dass sie Zweigniederlassungen in Österreich betreibt, die personenbezogene Daten des Beschwerdeführers verarbeiten könnte.
Dass eine etwaige Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers erhebliche Auswirkungen auf Betroffene in mehr als einem Mitgliedstaat haben könnte, hat der Beschwerdeführer nicht darlegen können. Es gibt für diese Vermutung gegenständlich auch keinerlei Hinweise.
Die Weiterleitung der Beschwerde an die italienische Datenschutzbehörde ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 27 Abs. 1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 leg.cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde. Gemäß § 27 Abs. 2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
3.3. Zu den Rechtsgrundlagen:
Art. 4 Z 21 bis 23 DSGVO lauten:
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
21. „Aufsichtsbehörde“ eine von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 51 eingerichtete unabhängige staatliche Stelle;
22. „betroffene Aufsichtsbehörde“ eine Aufsichtsbehörde, die von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffen ist, weil
a) der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats dieser Aufsichtsbehörde niedergelassen ist,
b) diese Verarbeitung erhebliche Auswirkungen auf betroffene Personen mit Wohnsitz im Mitgliedstaat dieser Aufsichtsbehörde hat oder haben kann oder
c) eine Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde eingereicht wurde;
23. „grenzüberschreitende Verarbeitung“ entweder
a) eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Tätigkeiten von Niederlassungen eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union in mehr als einem Mitgliedstaat erfolgt, wenn der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter in mehr als einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, oder
b) eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Tätigkeiten einer einzelnen Niederlassung eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union erfolgt, die jedoch erhebliche Auswirkungen auf betroffene Personen in mehr als einem Mitgliedstaat hat oder haben kann;
Art. 51 DSGVO lautet:
(1) Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass eine oder mehrere unabhängige Behörden für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zuständig sind, damit die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung geschützt werden und der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union erleichtert wird (im Folgenden „Aufsichtsbehörde“).
(2) Jede Aufsichtsbehörde leistet einen Beitrag zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union. Zu diesem Zweck arbeiten die Aufsichtsbehörden untereinander sowie mit der Kommission gemäß Kapitel VII zusammen.
(3) Gibt es in einem Mitgliedstaat mehr als eine Aufsichtsbehörde, so bestimmt dieser Mitgliedstaat die Aufsichtsbehörde, die diese Behörden im Ausschuss vertritt, und führt ein Verfahren ein, mit dem sichergestellt wird, dass die anderen Behörden die Regeln für das Kohärenzverfahren nach Artikel 63 einhalten.
(4) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis spätestens 25. Mai 2018 die Rechtsvorschriften, die er aufgrund dieses Kapitels erlässt, sowie unverzüglich alle folgenden Änderungen dieser Vorschriften mit.
Art. 55 DSGVO lautet:
(1) Jede Aufsichtsbehörde ist für die Erfüllung der Aufgaben und die Ausübung der Befugnisse, die ihr mit dieser Verordnung übertragen wurden, im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats zuständig.
(2) Erfolgt die Verarbeitung durch Behörden oder private Stellen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c oder e, so ist die Aufsichtsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats zuständig. 2In diesem Fall findet Artikel 56 keine Anwendung.
(3) Die Aufsichtsbehörden sind nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen.
Art. 56 DSGVO lautet:
(1) Unbeschadet des Artikels 55 ist die Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung oder der einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters gemäß dem Verfahren nach Artikel 60 die zuständige federführende Aufsichtsbehörde für die von diesem Verantwortlichen oder diesem Auftragsverarbeiter durchgeführte grenzüberschreitende Verarbeitung.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist jede Aufsichtsbehörde dafür zuständig, sich mit einer bei ihr eingereichten Beschwerde oder einem etwaigen Verstoß gegen diese Verordnung zu befassen, wenn der Gegenstand nur mit einer Niederlassung in ihrem Mitgliedstaat zusammenhängt oder betroffene Personen nur ihres Mitgliedstaats erheblich beeinträchtigt.
(3) In den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Fällen unterrichtet die Aufsichtsbehörde unverzüglich die federführende Aufsichtsbehörde über diese Angelegenheit. Innerhalb einer Frist von drei Wochen nach der Unterrichtung entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, ob sie sich mit dem Fall gemäß dem Verfahren nach Artikel 60 befasst oder nicht, wobei sie berücksichtigt, ob der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter in dem Mitgliedstaat, dessen Aufsichtsbehörde sie unterrichtet hat, eine Niederlassung hat oder nicht.
(4) Entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, sich mit dem Fall zu befassen, so findet das Verfahren nach Artikel 60 Anwendung. Die Aufsichtsbehörde, die die federführende Aufsichtsbehörde unterrichtet hat, kann dieser einen Beschlussentwurf vorlegen. Die federführende Aufsichtsbehörde trägt diesem Entwurf bei der Ausarbeitung des Beschlussentwurfs nach Artikel 60 Absatz 3 weitestgehend Rechnung.
(5) Entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, sich mit dem Fall nicht selbst zu befassen, so befasst die Aufsichtsbehörde, die die federführende Aufsichtsbehörde unterrichtet hat, sich mit dem Fall gemäß den Artikeln 61 und 62.
(6) Die federführende Aufsichtsbehörde ist der einzige Ansprechpartner der Verantwortlichen oder der Auftragsverarbeiter für Fragen der von diesem Verantwortlichen oder diesem Auftragsverarbeiter durchgeführten grenzüberschreitenden Verarbeitung.
Art. 60 DSGVO lautet:
(1) Die federführende Aufsichtsbehörde arbeitet mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden im Einklang mit diesem Artikel zusammen und bemüht sich dabei, einen Konsens zu erzielen. Die federführende Aufsichtsbehörde und die betroffenen Aufsichtsbehörden tauschen untereinander alle zweckdienlichen Informationen aus.
(2) Die federführende Aufsichtsbehörde kann jederzeit andere betroffene Aufsichtsbehörden um Amtshilfe gemäß Artikel 61 ersuchen und gemeinsame Maßnahmen gemäß Artikel 62 durchführen, insbesondere zur Durchführung von Untersuchungen oder zur Überwachung der Umsetzung einer Maßnahme in Bezug auf einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist.
(3) Die federführende Aufsichtsbehörde übermittelt den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich die zweckdienlichen Informationen zu der Angelegenheit. Sie legt den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich einen Beschlussentwurf zur Stellungnahme vor und trägt deren Standpunkten gebührend Rechnung.
(4) Legt eine der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden innerhalb von vier Wochen, nachdem sie gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels konsultiert wurde, gegen diesen Beschlussentwurf einen maßgeblichen und begründeten Einspruch ein und schließt sich die federführende Aufsichtsbehörde dem maßgeblichen und begründeten Einspruch nicht an oder ist der Ansicht, dass der Einspruch nicht maßgeblich oder nicht begründet ist, so leitet die federführende Aufsichtsbehörde das Kohärenzverfahren gemäß Artikel 63 für die Angelegenheit ein.
(5) Beabsichtigt die federführende Aufsichtsbehörde, sich dem maßgeblichen und begründeten Einspruch anzuschließen, so legt sie den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden einen überarbeiteten Beschlussentwurf zur Stellungnahme vor. Der überarbeitete Beschlussentwurf wird innerhalb von zwei Wochen dem Verfahren nach Absatz 4 unterzogen.
(6) Legt keine der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden Einspruch gegen den Beschlussentwurf ein, der von der federführenden Aufsichtsbehörde innerhalb der in den Absätzen 4 und 5 festgelegten Frist vorgelegt wurde, so gelten die federführende Aufsichtsbehörde und die betroffenen Aufsichtsbehörden als mit dem Beschlussentwurf einverstanden und sind an ihn gebunden.
(7) Die federführende Aufsichtsbehörde erlässt den Beschluss und teilt ihn der Hauptniederlassung oder der einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder gegebenenfalls des Auftragsverarbeiters mit und setzt die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und den Ausschuss von dem betreffenden Beschluss einschließlich einer Zusammenfassung der maßgeblichen Fakten und Gründe in Kenntnis. Die Aufsichtsbehörde, bei der eine Beschwerde eingereicht worden ist, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Beschluss.
(8) Wird eine Beschwerde abgelehnt oder abgewiesen, so erlässt die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, abweichend von Absatz 7 den Beschluss, teilt ihn dem Beschwerdeführer mit und setzt den Verantwortlichen in Kenntnis.
(9) Sind sich die federführende Aufsichtsbehörde und die betreffenden Aufsichtsbehörden darüber einig, Teile der Beschwerde abzulehnen oder abzuweisen und bezüglich anderer Teile dieser Beschwerde tätig zu werden, so wird in dieser Angelegenheit für jeden dieser Teile ein eigener Beschluss erlassen. Die federführende Aufsichtsbehörde erlässt den Beschluss für den Teil, der das Tätigwerden in Bezug auf den Verantwortlichen betrifft, teilt ihn der Hauptniederlassung oder einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats mit und setzt den Beschwerdeführer hiervon in Kenntnis, während die für den Beschwerdeführer zuständige Aufsichtsbehörde den Beschluss für den Teil erlässt, der die Ablehnung oder Abweisung dieser Beschwerde betrifft, und ihn diesem Beschwerdeführer mitteilt und den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter hiervon in Kenntnis setzt.
(10) Nach der Unterrichtung über den Beschluss der federführenden Aufsichtsbehörde gemäß den Absätzen 7 und 9 ergreift der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter die erforderlichen Maßnahmen, um die Verarbeitungstätigkeiten all seiner Niederlassungen in der Union mit dem Beschluss in Einklang zu bringen. Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter teilt der federführenden Aufsichtsbehörde die Maßnahmen mit, die zur Einhaltung des Beschlusses ergriffen wurden; diese wiederum unterrichtet die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden.
(11) Hat — in Ausnahmefällen — eine betroffene Aufsichtsbehörde Grund zu der Annahme, dass zum Schutz der Interessen betroffener Personen dringender Handlungsbedarf besteht, so kommt das Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 66 zur Anwendung.
(12) Die federführende Aufsichtsbehörde und die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden übermitteln einander die nach diesem Artikel geforderten Informationen auf elektronischem Wege unter Verwendung eines standardisierten Formats.
Art. 77 DSGVO lautet:
(1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.
(2) Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 78.
§ 24 Abs. 1 und 10 DSG lauten:
(1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(10) In die Entscheidungsfrist gemäß § 73 AVG werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2. die Zeit während eines Verfahrens nach Art. 56, 60 und 63 DSGVO.
§ 6 AVG lautet:
(1) Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
(2) Durch Vereinbarung der Parteien kann die Zuständigkeit der Behörde weder begründet noch geändert werden.
3.4. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Sachverhalt:
Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist lediglich Sache des Beschwerdeverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, sowie VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084, jeweils mwN). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (vgl. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Liegt der in erster Instanz angenommene Zurückweisungsgrund nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht den Zurückweisungsbescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die Behörde über den Antrag unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat (vgl. VwGH 28.02.2008, 2006/16/0129, mwN; VwGH 03.04.2019, Ro 2017/15/0046).
Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidung nur, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgte, konkret, ob die Datenschutzbehörde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers vom 22.05.2024 zu Recht zurückgewiesen hat.
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde aufgrund ihrer sachlichen und örtlichen Unzuständigkeit sowie unter sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 AVG die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers vom 22.05.2024 an die (zuständige) Italienische Datenschutzbehörde abgetreten und den Beschwerdeführer hierüber informiert. In der Folge wurde vom Beschwerdeführer beantragt, die erfolgte Abtretung mit einem Bescheid zu erledigen. Dies hat die Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid getan und mit ihrer fehlenden Zuständigkeit zur Prüfung dieses Verfahrens begründet. Zu prüfen ist somit, ob hinsichtlich des ursprünglichen Gegenstandes der Datenschutzbeschwerde eine grenzüberschreitende Verarbeitung vorliegt, die eine Zuständigkeit der belangten Behörde begründen könnte.
Der Begriff der grenzüberschreitenden Verarbeitung ist für die Frage der Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde von Bedeutung (Art. 56). Die Bestimmung der federführenden Aufsichtsbehörde ist dann relevant, wenn ein Verantwortlicher oder ein Auftragsverarbeiter eine grenzüberscheitende Verarbeitung personenbezogener Daten vornimmt. Der Begriff ist von der Datenübermittlung in Drittländer (s. dazu Art. 44 Rz 10 ff) zu unterscheiden (vgl. Hödl in Knyrim, DatKomm Art. 4 DSGVO, Rz 204 [Stand 01.12.2018, rdb.at]).
Die Definition der grenzüberschreitenden Verarbeitung kennt zwei Fälle der Verarbeitung: Nach Art. 4 Z 23 lit. a liegt eine grenzüberschreitende Verarbeitung dann vor, wenn mindestens ein in mehreren MS der Union niedergelassener Verantwortlicher oder Auftraggeber beteiligt ist, oder nach Art. 4 Z 23 lit. b, falls die Verarbeitung sich zwar auf eine Niederlassung in einem MS beschränkt, die Verarbeitung aber erhebliche Auswirkungen auf betroffene Personen in einem anderen MS hat oder haben kann (vgl. Hödl in Knyrim, DatKomm Art. 4 DSGVO, Rz 205 [Stand 01.12.2018, rdb.at]).
Entscheidend ist, dass die Verarbeitung im Rahmen einer Niederlassung stattfindet. ErwGr 22 führt aus: „jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union sollte gemäß dieser Verordnung erfolgen, gleich, ob die Verarbeitung in oder außerhalb der Union stattfindet. Eine Niederlassung setzt die effektive und tatsächliche Ausübung einer Tätigkeit durch eine feste Einrichtung voraus. Die Rechtsform einer solchen Einrichtung, gleich, ob es sich um eine Zweigstelle oder eine Tochtergesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit handelt, ist dabei nicht ausschlaggebend.“ (vgl. Hödl in Knyrim, DatKomm Art. 4 DSGVO, Rz 206 [Stand 01.12.2018, rdb.at]).
Gegenständlich liegt keine grenzüberschreitende Datenverarbeitung vor, da die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von Niederlassungen des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters weder in mehr als einem Mitgliedstaat stattfindet (Art. 4 Z 23 lit. a DSGVO) noch die Verarbeitung zwar im Rahmen einer einzelnen Niederlassung stattfindet, aber erhebliche Auswirkungen auf Betroffene in mehr als einem Mitgliedstaat hat (Art. 4 Z 23 lit. b DSGVO). Daher sind gegenständlich Art. 56 und Art. 60 ff DSGVO auch nicht einschlägig.
Art. 55 DSGVO beschränkt die Zuständigkeit einer Datenschutzbehörde grundsätzlich (soweit kein Fall des Art. 4 Z 23 DSGVO vorliegt) grundsätzlich auf potenzielle Datenschutzverletzungen im Hoheitsgebiet des eigenen Mitgliedstaates. Für eine solche Annahme bietet der gegenständliche Sachverhalt keinen Anhaltspunkt. Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Kontext auf Art. 77 der DSGVO beruft, ist festzuhalten, dass diese Bestimmung im Kontext mit den oben angeführten Artikeln zu lesen ist. Demgemäß soll auch bei datenschutzrechtlichen Beschwerden, die nicht oder zumindest nicht führend von der nationalen Datenschutzbehörde zu führen sind, ein einfacher und effizienter Zugang zum Rechtsschutz gewährleistet werden. Dem ist die DSB mit der Übermittlung der Beschwerde an die italienische Datenschutzbehörde auch nachgekommen.
Für ein umfangreiches Ermittlungsverfahren bestand im Übrigen aufgrund der klaren Angaben in der Beschwerde keine Veranlassung. Insbesondere gab es keinen Hinweis auf einen Verfahrensgegenstand, der die Einleitung eines Kooperationsverfahrens verlangen würde.
Aufgrund ihrer Unzuständigkeit hatte die belangte Behörde somit die Datenschutzbeschwerde vom 22.05.2024 an die Italienische Datenschutzbehörde weiterzuleiten und den Beschwerdeführer hierüber zu informieren.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt die Weiterleitung eines Anbringens gemäß § 6 AVG das Erlöschen der Entscheidungspflicht der weiterleitenden Behörde. Mit dem Einlangen des weitergeleiteten Antrages bei der "zuständigen" Behörde trifft diese die Entscheidungspflicht. Diese Rechtswirkungen einer Weiterleitung nach § 6 AVG treten unabhängig davon ein, ob sie rechtens erfolgt ist. Es steht der Partei frei, so sie die Rechtsansicht der abtretenden Behörde nicht teilt, auf der Erledigung des Antrages durch diese Behörde zu beharren. Damit löst sie deren Verpflichtung zur Fällung einer Zuständigkeitsentscheidung - in Form einer Zurückweisung des Antrages aus (Hinweis E 15.02.1984, 83/01/0399) (vgl. VwGH 28.01.2003, 2000/18/0031; VwGH 17.03.2026, Fr 2025/04/0012).
Aus diesen Gründen war den Ausführungen der belangten Behörde hinsichtlich der zurückweisenden bescheidmäßigen Erledigung der Datenschutzbeschwerde vom 22.05.2024 zu folgen.
Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG abzuweisen.
3.5. Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Der Beschwerdeführer hat gegenständlich keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt. Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte folglich gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG abgesehen werden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.