Bundesverwaltungsgericht I421 2292763-2

I421 2292763-2Tribunal administratif fédéral9 juil. 2026

Regest

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Beweisverfahren Einvernahme Familienleben Integration Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Sachverständigengutachten

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht I421 2292763-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:I421.2292763.2.00

Spruch

I421 2292763-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. TUNESIEN, vertreten durch die BBU - Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid der BFA Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Tunesischer Staatsangehöriger, war von XXXX bis zu seiner Abschiebung am XXXX fast durchgehend im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Aufgrund der Ehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen, die in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachging, wurde dem Beschwerdeführer am XXXX eine bis XXXX gültige Aufenthaltskarte für Angehörige von EWR-Bürgern ausgestellt.

Zuletzt bekam der Beschwerdeführer eine von XXXX bis XXXX gültige Daueraufenthaltskarte ausgestellt.

2. Am XXXX , rechtskräftig am XXXX wurde der Beschwerdeführer durch das Bezirksgericht XXXX zu XXXX wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je EUR 4,00 verurteilt.

3. Unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX verhängte das Landesgericht Korneuburg mit Urteil vom XXXX , zu GZ XXXX , rechtskräftig am XXXX , eine Zusatzstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens der Schlepperei nach §§ 114 Abs. 1, 114 Abs. 1 Z 1, 114 Abs. 3 Z. 2, 114 Abs. 4 1. Fall FPG über den Beschwerdeführer.

4. Mit Bescheid vom XXXX erließ das BFA ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer wogegen dieser Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob. Dieser Beschwerde wurde zu XXXX mit der Maßgabe stattgegeben, als das Aufenthaltsverbot von acht auf vier Jahre reduziert wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

5. Die Behandlung der gegen die Beschwerdeentscheidung eingebrachten Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss des VfGH XXXX , abgelehnt, die eingebrachte Revision durch den Verwaltungsgerichtshof XXXX , XXXX , zurückgewiesen.

6. Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte der Beschwerdeführer am 27.01.2026 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK welchen die belangte Behörde mit Bescheid vom XXXX abwies.

7. Der Beschwerdeführer wurde am 08.04.2026 abgeschoben.

8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer verfahrensgegenständliche Beschwerde, welche mit 20.05.2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie in Punkt I. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:

1. 1 Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist volljährig, tunesischer Staatsangehöriger und spricht Arabisch als Muttersprache sowie Englisch als Zweitsprache. Er leidet an keinen Erkrankungen, ist erwerbsfähig, spricht Deutsch, wobei er eine Prüfung für das Niveau B1 erfolgreich abgelegt hat. Seine Identität steht fest.

Er ist seit August 2013 in Österreich aufhältig. Sein Aufenthalt auf Österreichischem Bundesgebiet war von Mai 2014 bis zum Jahr 2024 durch einen Aufenthaltstitel gestützt. Im Jahr 2024 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot erlassen, welchem er nicht nachgekommen ist. Dies war dem Beschwerdeführer bewusst. Er wurde schließlich im April 2026 nach Tunesien abgeschoben.

Die Eltern des Beschwerdeführers leben im Herkunftsstaat. Die Mutter des Beschwerdeführers nimmt wegen einer Nierenerkrankung regelmäßig Dialysebehandlungen in Anspruch. Des Weiteren leben im Herkunftsstaat noch mehrere Tanten und Onkel des Beschwerdeführers.

Ob der Beschwerdeführer weitere Familienangehörige in Österreich oder Europa hat konnte nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht erwerbstätig, verfügt über keine eigenen Mittel und lebt auf Kosten seiner Ehefrau.

Sein Einkommen bezieht der Beschwerdeführer seit 2021 fast ausschließlich über das AMS in Form von Notstandshilfe, Überbrückungshilfe oder Arbeitslosengeld. Davor war der Beschwerdeführer in mehreren Anstellungen bei Fast-Food Ketten tätig.

Der Beschwerdeführer ist derzeit weder Mitglied in einem Verein, noch übt er eine ehrenamtliche Tätigkeit in Österreich aus.

1. 2 Zu den familiären Verhältnissen:

Der Beschwerdeführer ist seit XXXX mit XXXX , einer EU-Mitgliedstaatsangehörigen verheiratet. Diese ist ungarische Staatsbürgerin.

Der Beschwerdeführer ging diese Ehe in Kenntnis des gegen ihn bereits erlassenen Aufenthaltsverbotes ein. Auch dessen Ehefrau hatte Kenntnis von der Straffälligkeit ihres Gatten und des daraufhin erlassenen Aufenthaltsverbotes.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist gesund, erwerbstätig und besteht diesbezüglich kein allfälliges wirtschaftliches oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis der Ehegattin zum Beschwerdeführer.

Aus seiner geschiedenen Ehe mit XXXX stammt eine am XXXX geborene gemeinsame Tochter. Die alleinige Obsorge für die Tochter liegt bei der Kindesmutter.

Die Eltern der minderjährigen Tochter stehen nicht miteinander in Kontakt; das Verhältnis zwischen ihnen ist schlecht.

Die Kindesmutter wandte sich wiederholt telefonisch sowie schriftlich an das erkennende Gericht. Sie hat Angst vor dem Beschwerdeführer und um das Wohl der gemeinsamen Tochter. Sie befürchtet insbesondere, dass der Beschwerdeführer die Tochter von ihr trennt oder entführt.

Der Beschwerdeführer besuchte seine Tochter alle zwei Wochen für zwei Stunden. Während seiner Haft gab es gar keinen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter.

Die Treffen zwischen Vater und Tochter fanden in einer Einrichtung statt, die es ermöglicht die Treffen unter Begleitung bzw. Anwesenheit eines pädagogischen Betreuers durchzuführen.

1. 3 Zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers:

Die österreichische Strafregisterauskunft des Beschwerdeführers enthält zwei Eintragungen.

Am XXXX , rechtskräftig am XXXX wurde der Beschwerdeführer durch das Bezirksgericht XXXX zu XXXX wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je EUR 4,00 verurteilt.

Unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX verhängte das Landesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX , zu GZ XXXX , rechtskräftig am XXXX , eine Zusatzstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens der Schlepperei nach §§ 114 Abs. 1, 114 Abs. 1 Z 1, 114 Abs. 3 Z. 2, 114 Abs. 4 1. Fall FPG über den Beschwerdeführer.

Beide den Verurteilungen zugrunde liegenden Straftaten wurden zu einem Zeitpunkt begangen als die Tochter des Beschwerdeführers bereits geboren war.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes erfolgte die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz sowie den vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. Überdies wurden Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, aus dem Grundversorgungssystem, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, dem Fremdenregister sowie aus dem Strafregister der Republik Österreich eingeholt.

2. 1 Zur Person des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Muttersprache, den Sprachkenntnissen, zum Gesundheitszustand sowie zur Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Urkunden sowie aus seinen im Verfahren getätigten Aussagen. Anhaltspunkte, welche einen Zweifel an seiner Identität oder an den übrigen personenbezogenen Feststellungen begründen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit XXXX sowie zum Bestehen eines Aufenthaltstitels von Mai 2014 bis zum Jahr 2024 ergeben sich ebenso aus dem Verwaltungsakt und bleiben im Verfahren unstrittig.

Dass gegen den Beschwerdeführer im Jahr 2024, rechtskräftig im Jahr 2025 ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde ergibt sich aus dem vorliegenden Akt. Ebenso ergibt sich aus dem vorliegenden Akt und den darin enthaltenen Angaben des Beschwerdeführers, dass ihm das Bestehen des Aufenthaltsverbotes bewusst war. Dass er dem Aufenthaltsverbot nicht nachkam und sich weiterhin im Bundesgebiet aufhielt ist den Angaben des Beschwerdeführers selbst zu entnehmen.

Die Feststellungen dazu, dass die Eltern des Beschwerdeführers weiterhin im Herkunftsstaat leben, die Mutter aufgrund einer Nierenerkrankung regelmäßig Dialysebehandlungen in Anspruch nimmt und sich darüber hinaus mehrere Tanten und Onkel des Beschwerdeführers befinden, beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers. Hierzu ist jedoch zu erwähnen, dass es nachvollziehbar und schlüssig ist, dass die genannten Familienmitglieder im Herkunftsstaat leben und hier an den Angaben des Beschwerdeführers kein Zweifel besteht.

Die Feststellung, wonach nicht festgestellt werden konnte, ob der Beschwerdeführer weitere Familienangehörige in Österreich oder in anderen Mitgliedsstaaten hat, beruht darauf, dass sich hierfür ausschließlich in den Aussagen des Beschwerdeführers Indizien finden. Im Übrigen erwähnt der Beschwerdeführer bloß einen in Wien ansässigen Cousin welchen er sehr selten trifft.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer zuletzt keiner Erwerbstätigkeit nachging, über keine eignen finanziellen Mittel verfügte und von seiner Ehefrau erhalten wurde, ergibt sich ebenso aus seinen glaubhaften Angaben im Verfahren sowie aus dem eingeholten Auszug des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherung.

2. 2 Zu den familiären Verhältnissen:

Die Feststelllungen zu den familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers beruhen auf seinen eigenen Angaben im Verfahren sowie den im Akt befindlichen Belegen. Dass der Beschwerdeführer verheiratet ist, ergibt sich aus dem eingeholten Auszug aus dem Personenstandsregister.

Dass der Beschwerdeführer seit dem XXXX mit einer ungarischen Staatsbürgerin verheiratet ist, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Heiratsurkunde. Aus dem Vergleich des Zeitpunkts der Eheschließung mit dem bereits zuvor erlassenen Aufenthaltsverbot ergibt sich zudem, dass die Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, als dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau seine aufenthaltsrechtliche Situation bekannt war. Hier kann auch nicht mehr von einer Eheschließung in einer Phase der Ungewissheit über den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich gesprochen werden. Das Aufenthaltsverbot war zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits rechtskräftig und durchsetzbar, was schlussendlich auch geschah und dieses den Eheleuten klar sein musste.

Die Feststellungen zur Erwerbsfähigkeit und zum Gesundheitszustand der Ehefrau sowie zum Fehlen eines wirtschaftlichen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnisses beruhen auf den im Verfahren eingesehenen Unterlagen sowie den Angaben des Beschwerdeführers.

Ebenso ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dass der Beschwerdeführer aus einer früheren Ehe eine im XXXX geborene Tochter hat, wobei die alleinige Obsorge der Kindesmutter zukommt. Auch diese Umstände wurden im Verfahre nicht bestritten.

Die Feststellungen zum persönlichen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner XXXX Tochter beruhen auf seinen Angaben sowie den im Verwaltungsakt befindlichen Unterlagen. Demnach fanden die Kontakte aufgrund eines Beschlusses des Bezirksgerichts XXXX alle 14 Tage für die Dauer von zwei Stunden in einer Einrichtung unter Anwesenheit eines pädagogischen Betreuers statt (Besuchs Café). Ebenso ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und dessen Ex-Gattin, dass der Kontakt zwischen Vater und Tochter während der Verbüßung der Freiheitsstrafe vollkommen unterbrochen war.

Dass zwischen Beschwerdeführer und Kindesmutter kein Kontakt besteht und beide zueinander ein schlechtes Verhältnis pflegen, ergibt sich aus unzweifelhaft übereinstimmenden Angaben der Ex-Gattin und des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen zum Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindesmutter werden zusätzlich glaubhaft untermauert durch die im Akt befindlichen Schreiben der Kindesmutter sowie deren telefonischer Kontaktaufnahme mit dem erkennenden Gericht. Darin schilderte sie ausführlich ihre Ängste vor dem Beschwerdeführer sowie ihre Sorge, dieser könnte die gemeinsame Tochter von ihr trennen oder entführen. Die von ihr geschilderten Befürchtungen stehen auch im Einklang mit der festgestellten Obsorgesituation sowie den lediglich begleiteten Kontakten zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter. Anhaltspunkte dafür, dass die Kindesmutter ihre Ängste lediglich vorgeschoben hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Soweit der Beschwerdeführer die zeugenschaftliche Einvernahme seiner Ehefrau beantragt hat, war diesem Beweisantrag nicht zu folgen. Die Ehe des Beschwerdeführers sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Ehefrau wurden den Feststellungen ohnehin zugrunde gelegt. Welche darüber hinausgehenden entscheidungswesentlichen Tatsachen durch ihre Einvernahme festgestellt werden könnten, wurde weder konkret dargelegt noch ist dies aus dem Akteninhalt ersichtlich. Der beantragten Einvernahme kam daher für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts keine Relevanz zu.

2. 3 Zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers:

Die Delinquenz des Beschwerdeführers, ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug.

Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen sowie wegen des Verbrechens der Schlepperei nach §§ 114 Abs. 1, 114 Abs. 1 Z 1, 114 Abs. 3 Z. 2, 114 Abs. 4 1. Fall FPG zu einer Zusatzstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Die Tatzeitpunkte sowie die ausgesprochenen Strafen ergeben sich unmittelbar aus der eingeholten Strafregisterauskunft und waren daher den Feststellungen zugrunde zu legen.

Ebenso aus der eingeholten Strafregisterauskunft ergibt sich, dass beide Straftaten zu einem Zeitpunkt begangen wurden, als die Tochter des Beschwerdeführers bereits geboren war.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A.) Abweisung der Beschwerde:

Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 auf begründeten Antrag zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 2 BFA-VG lautet wie folgt:

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Zur Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG:

Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Die familiären Bindungen des Beschwerdeführers weisen jedoch kein derartiges Gewicht auf, dass sie die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden. Er ist Vater einer minderjährigen österreichischen Tochter, für welche jedoch die alleinige Obsorge der Kindesmutter besteht. Der persönliche Kontakt beschränkt sich – und dies auf Basis eines Beschlusses des Bezirksgerichts XXXX – auf begleitete Besuche im Ausmaß von zwei Stunden alle zwei Wochen. Während der Verbüßung seiner Freiheitsstrafe bestand überhaupt kein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer seit XXXX mit einer ungarischen Staatsbürgerin verheiratet. Hinzu kommt, dass die Kindesmutter wiederholt den Kontakt zum erkennenden Gericht suchte und sowohl schriftlich nachvollziehbar ihre Angst vor dem Beschwerdeführer sowie ihre Sorge um das Wohl der gemeinsamen Tochter zum Ausdruck brachte. Sie führte insbesondere aus, zu befürchten, der Beschwerdeführer könnte die Tochter von der Mutter trennen oder entführen. Diese Umstände spiegeln sich auch darin wider, dass der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter in einer Einrichtung für begleitete Besuche erfolgten. Vor diesem Hintergrund kommt der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zwar Gewicht zu, dieses wird jedoch durch die eingeschränkte tatsächliche Ausgestaltung des Familienlebens und die bestehenden Spannungen mit der Kindesmutter maßgeblich relativiert.

Der Beschwerdeführer hält sich bereits seit XXXX in Österreich auf. Einschränkend ist dabei jedoch zu berücksichtigen, dass gegen ihn im Jahr 2024, rechtskräftig 2025 ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde, welchem er nicht nachkam. Auch der Ehe mit seiner nunmehrigen Ehefrau kommt im konkreten Fall nur eingeschränktes Gewicht zu. Die Ehe wurde zu einem Zeitpunkt geschlossen, als dem Beschwerdeführer sein rechtswidriger Aufenthalt sowie das gegen ihn bestehende Aufenthaltsverbot bereits bekannt waren. Die Ehegatten mussten daher bereits vor der Eheschließung damit rechnen, dass ein weiteres gemeinsames Familienleben in Österreich nicht dauerhaft möglich sein würde. Der Eingriff in das Familienleben trifft sie daher nicht unvorhersehbar.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Fortführung des Ehelebens in Tunesien sei unzumutbar, vermag dieses Vorbringen nicht zu überzeugen. Tunesien gilt gem. § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat. Konkrete Umstände, welche gerade im Fall der Ehefrau des Beschwerdeführers eine Übersiedlung nach Tunesien oder zumindest ein dortiges gemeinsames Familienleben unzumutbar erscheinen ließen, wurden weder vorgebracht noch haben sich solche im Verfahren ergeben. Vielmehr handelt es sich bei der Ehefrau um eine gesunde und erwerbstätige Unionsbürgerin, hinsichtlich derer kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer festgestellt werden konnte.

Der Beschwerdeführer verfügt zwar über Deutschkenntnisse auf Niveau B1 (Die Prüfung zum Nachweis des Sprachniveaus B2 konnte der Beschwerdeführer zwar mündlich, nicht aber schriftlich bestehen) und hielt sich über einen langen Zeitraum im Bundesgebiet auf. Relativierend ist jedoch zu berücksichtigen, dass sein Aufenthalt seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht mehr rechtmäßig war. Zwar war der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in Österreich berufstätig. Seit dem Jahr 2021 bezog er jedoch überwiegend Leistungen des Arbeitsmarktservice und ist derzeit nicht erwerbstätig. Er verfügt über keine eigenen finanziellen Mittel, hat nach eigenen Angaben zwischen EUR 70.000 und EUR 80.000 Schulden und bestreitet seinen Lebensunterhalt durch Unterstützung seiner Ehefrau.

Besondere Integrationsleistungen – wie man sie nach über 10 Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet erwarten würde – etwa durch eine nachhaltige berufliche Eingliederung, ehrenamtliche Tätigkeiten oder Vereinsmitgliedschaften, liegen nicht vor.

Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Tunesien ausgegangen werden. Er hat in Tunesien seine Familie, spricht nach wie vor seine Muttersprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der arabischen Kultur weiterhin vertraut. Raum für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr hat, besteht sohin nicht.

Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen. So sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des volljährigen, im Wesentlichen gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführers nicht vor. Tunesien gilt wie bereits erwähnt, gem. § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Rahmen der gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gefährdungsprognose sowie der Interessenabwägung auch die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers umfassend zu würdigen.

Der Beschwerdeführer wurde zunächst wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls rechtskräftig verurteilt. Wenngleich dieses Delikt keine Gewalt gegen Personen zum Gegenstand hatte, dokumentiert es eine Missachtung der österreichischen Rechtsordnung.

Von deutlich höherem Gewicht ist jedoch die rechtskräftige Verurteilung wegen des Verbrechens der Schlepperei mehrerer Personen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung. Die Schlepperei stellt einen schwerwiegenden Angriff auf die öffentliche Ordnung im Bereich des Fremdenwesens dar. Dass die Tat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen wurde, zeigt überdies ein erhöhtes Maß an krimineller Energie und lässt nicht auf eine bloße Gelegenheitstat schließen.

Besonders zu berücksichtigen ist, dass beide Straftaten zu einem Zeitpunkt begangen wurden, als die Tochter des Beschwerdeführers bereits geboren war. Der Beschwerdeführer setzte sich somit bewusst dem Risiko strafrechtlicher Verurteilungen sowie den daraus resultierenden fremdenrechtlichen Konsequenzen, insbesondere auch der Trennung von der Tochter infolge möglicher Strafhaft und auch Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot, aus.

Ein maßgeblicher Gesinnungswandel oder eine nachhaltige Distanzierung von seinem strafrechtlichen Verhalten wurde weder substantiiert behauptet noch durch objektive Umstände belegt. Der BF wird den Wegfall der durch sein besonders verwerfliches Fehlverhalten unzweifelhaft indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis stellen müssen und kann ihm ein positiver Gesinnungswandel vor diesem Hintergrund zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls noch nicht attestiert werden.

Durch sein gravierendes strafrechtswidriges Fehlverhalten hat der BF zweifelsohne seine mangelnde Rechtstreue sowie seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich und der Europäischen Union geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht und weist das von ihm gesetzte Verhalten auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin. Die Verhinderung von strafbaren Handlungen stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft dar und lässt das sich aus den vorangeführten Umständen ergebende Persönlichkeitsbild des BF in einer Gesamtbetrachtung keinen Wegfall der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit erkennen.

Aufgrund des sich letztlich auch in der Strafbemessung niederschlagende und in der Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren manifestierte und besonders verpönten Fehlverhaltens – wobei anzumerken ist, dass es sich gerade nicht um die erste strafrechtlich relevante Verfehlung des BF in Österreich handelt – sowie angesichts der Art und Schwere der vom BF gesetzten strafbaren Handlung, welche eine massive Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt und welches dem Grunde nach selbst gegenüber einem im Bundesgebiet von klein auf aufgewachsenen und langjährig rechtmäßig niedergelassenen Fremden die Rechtmäßigkeit der Abweisung eines vergleichbaren Antrages rechtfertigen kann, muss im gegenständlichen Fall daher davon ausgegangen werden, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich darstellt.

Hinzu kommt, dass seit seiner letzten Tatbegehung ein vergleichsweise kurzer Zeitraum verstrichen ist, sodass bereits aus diesem Grund noch nicht von einer nachhaltigen Verhaltensänderung ausgegangen werden kann. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, aus seinen Fehlern gelernt zu haben, handelt es sich hier um eine bloße Behauptung, die durch objektiv nachvollziehbare Umstände gerade nicht untermauert wird.

Besonders ins Gewicht fällt darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer wegen Schlepperei mehrerer Personen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung rechtskräftig verurteilt wurde. Dieses Delikt richtet sich unmittelbar gegen die öffentliche Ordnung – speziell auf dem Gebiet des Fremden- und Migrationswesens. Der Beschwerdeführer, dessen eigener Aufenthalt im Bundesgebiet ausschließlich aufgrund der fremdenrechtlichen Bestimmungen ermöglicht wurde, setzt sich damit bewusst über jene Rechtsordnung hinweg, auf deren Einhaltung und Durchsetzung auch sein eigener Aufenthalt beruhte. Dieses Verhalten dokumentiert eine erhebliche Missachtung gerade jener Vorschriften, die der Steuerung und Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dienen und verstärkt daher das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung, bzw. an der Nichterteilung des beantragten Aufenthaltstitels zusätzlich. Gerade vor diesem Hintergrund kann derzeit nicht von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden.

Im Hinblick auf das minderjährige Kind des BF ist hervorzuheben, dass auch die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken sind und bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 MRK und § 9 BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden müssen. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt (vgl. VwGH 31.03.2025, Ra 2022/17/0016, mwN). Bei der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung ist eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen auf das Kindeswohl notwendig, wobei zu beachten ist, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen hat (vgl. VwGH 29.12.2023, Ra 2023/19/0243, mwN). Dem Kindeswohl ist im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG allerdings kein absoluter Vorrang beizumessen (vgl. VwGH 24.09.2024, Ra 2024/20/0525, mwN). Eine Beeinträchtigung des Kindeswohls durch die Trennung von einem Elternteil kann (nur) dann gerechtfertigt sein, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden (vgl. VwGH 06.08.2025, Ra 2024/21/0035, mwN).

Ebenso besteht im Sinne des Art. 8 EMRK grundsätzlich ein vom Schutzbereich dieser Norm erfasstes Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Tochter, welches im Rahmen der Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu berücksichtigen ist. Wie die Feststellungen unter Punkt II.1.2. sowie der diesbezüglichen Beweiswürdigung zu entnehmen ist, kommt diesem Familienleben jedoch nur geringe Bedeutung im Rahmen der Interessenabwägung zu.

Die rechtmäßige Abschiebung des Beschwerdeführers im XXXX führte zu keiner wesentlichen Änderung der bereits zuvor nur sehr eingeschränkt gelebten Vater-Tochter Beziehung. Diese war bereits vor der Abschiebung auf begleitete Kontakte im Ausmaß von zwei Stunden alle zwei Wochen beschränkt und während der Strafhaft gänzlich unterbrochen. Auch vor diesem Hintergrund kommt den Auswirkungen der Aufenthaltsbeendigung bzw. deren Aufrechterhaltung durch die Abweisung des Antrags auf das Familienleben nur eingeschränktes Gewicht zu.

Fallgegenständlich ist festzuhalten, dass seine Tochter weder in finanzieller noch in persönlicher Hinsicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer steht und ein allfälliger Kontakt über Telekommunikationsmittel auch vom Herkunftsstaat des Beschwerdeführers aus aufrechterhalten werden kann.

Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an der Abweisung des Antrags auf Erteilung des Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Ausreise als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Unter diesen Prämissen erweist sich die seitens des BFA ausgesprochene Abweisung des Verfahrensgegenständlichen Antrages als rechtmäßig.

Unterbleiben einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) – folgend: GRC – entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Gemäß Art. 47 Abs. 2 GRC hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, u.a. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der (damalige) Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich grundlegend mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 (vgl. zur seitdem ständigen Rechtsprechung auch etwa VwGH vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0410; 20.09.2018, Ra 2018/20/0173), mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein Ermittlungsverfahren vorangegangen; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist seiner Ermittlungspflicht durch Befragung und Belehrung des Beschwerdeführers über seine Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter, substantiierter bzw. glaubhafter Weise vorgebracht.

Auch die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Stellungnahmen des Beschwerdeführers sowie seiner Ehegattin vermögen keinen dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehenden oder darüberhinausgehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt aufzuzeigen. Diese erschöpfen sich im Wesentlichen in der Schilderung der Sichtweise des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin hinsichtlich seiner positiven Entwicklung, der Intensität des Familienlebens sowie der behaupteten Bedeutung der Anwesenheit für seine Tochter. Soweit darin ausgeführt wird, der Beschwerdeführer hab eine enge Bindung zu seiner Tochter aufgebaut, sei ein verantwortungsbewusster Vater, werde voraussichtlich das gemeinsame Sorgerecht erhalten oder der Ehegattin sei eine Verlegung des Lebensmittelpunktes nach Tunesien unzumutbar handelt es sich hier um bloße Behauptungen bzw. subjektive Einschätzungen, welche weder durch konkrete Tatsachen untermauert noch durch geeignete Beweismittel belegt werden. Ein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wir dadurch nicht aufgezeigt.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen wonach die belangte Behörde keinerlei Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Ehegattin getroffen habe, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid, insbesondere aus dessen rechtlicher Beurteilung, dass die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers ungarische Staatsangehörige ist und eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb des Bundesgebietes geprüft hat. So führte die belangte Behörde ausdrücklich aus, dass die Ehegattin den Beschwerdeführer in Tunesien besuchen könne, es dem Beschwerdeführer möglich sei, seine Ehegattin in Ungarn zu besuchen bzw. das Familienleben dort fortzusetzen, zumal die Ehegattin über die ungarische Staatsbürgerschaft verfüge. Der Umstand der Staatsangehörigkeit der Ehegattin wurde – wenngleich nicht unter dem Punkt „Feststellungen“ des angefochtenen Bescheides – von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt und im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt.

Soweit die Beschwerde weiters vorbringt, der Ehegattin sei eine Verlegung ihres Lebensmittelpunktes nach Tunesien aus persönlichen Gründen unzumutbar, wird damit kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt aufgezeigt. Die Beschwerde beschränkt sich insoweit auf die pauschale Behauptung einer Unzumutbarkeit, ohne die dieser Behauptung zugrunde liegenden konkreten Tatsachen oder persönlichen Umstände darzulegen. Auch der Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme der Ehegattin vermag ein fehlendes substantiiertes Tatsachenvorbringen nicht zu ersetzen. Die Beschwerde enthält daher keinen konkreten, substantiierten Sachverhalt, der eine ergänzende mündliche Erörterung im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung erforderlich gemacht hätte.

Dem Bundesverwaltungsgericht lag im gegenständlichen Verfahren kein Beschwerdevorbringen vor, welches mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht trotz des Antrages des Beschwerdeführers unterbleiben konnte.

Absehen von der zeugenschaftlichen Einvernahme der Agnes RIAHI

Soweit der Beschwerdeführer zum Beweis seines Vorbringens, die Fortsetzung des Ehelebens in Tunesien sei unzumutbar, die zeugenschaftlichen Einvernahme seiner Ehefrau beantragt hat, war diesem Beweisantrag nicht zu entsprechen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse der Ehefrau sowie der ehelichen Lebensgemeinschaft steht aufgrund der Aktenlage und des Vorbringens des Beschwerdeführers fest und wurde den Feststellungen zugrunde gelegt. Welche darüber hinausgehenden entscheidungsrelevanten Tatsachen durch die Einvernahme der Ehefrau hervorkommen sollten, wurde weder konkret dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich. Ob die Fortsetzung des Ehelebens im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers als zumutbar anzusehen ist, stellt im Übrigen keine Tatsachenfrage, sondern eine im Rahmen der Interessenabwägung nach §9 BFA-VG zu klärende Rechtsfrage dar. Die beantragte Einvernahme war daher zu Klärung des maßgeblichen Sachverhalts nicht erforderlich.

Absehen von der Einholung eines kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens

Der Beschwerdeführer beantragte die Einholung eines kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens mit der Begründung, seine Tochter sei möglicherweise autistisch und benötige ihn bzw. seine Anwesenheit für ihre Entwicklung. Diesem Beweisantrag war nicht zu entsprechen. Der Beschwerdeführer legte weder dar, aufgrund welcher konkrete Umstände vom Vorliegen einer Autismus-Spektrum-Störung auszugehen wäre, noch wurden entsprechende medizinische oder psychologische Gutachten vorgelegt. Der Antrag erschöpft sich insoweit in einer bloßen Vermutung. Darüber hinaus wurde nicht konkretisiert, welche entscheidungswesentlichen Tatsachen durch die beantragte Begutachtung festgestellt werden sollten, die nicht bereits aufgrund der familiären Verhältnisse beurteilt werden können. Ob und in welchem Ausmaß dem Familienleben des Beschwerdeführers im Rahmen der gem. § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung Gewicht zukommt, ist eine vom Gericht zu beantwortende Rechtsfrage und nicht Gegenstand eines Sachverständigenbeweises. Die Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens war daher zu Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes nicht erforderlich.

Überdies ist zu berücksichtigen, dass der persönliche Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter lediglich im Rahmen begleiteter Besuche von zwei Stunden alle zwei Wochen erfolgte und während der Strafhaft gänzlich unterbrochen war. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für das erkennende Gericht nicht, weshalb gerade die Anwesenheit des Beschwerdeführers für die Entwicklung des Kindes unerlässlich sein sollte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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