Bundesverwaltungsgericht W189 2258233-2
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 09.07.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W189.2258233.2.00
Spruch
W189 2258233-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch RA Mag. Bernhard SCHWENDINGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2026, Zl. 1281275003-260086912, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.06.2026 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 93 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Dem Beschwerdeführer (in der Folge: der BF), einem Staatsangehörigen von Somalia, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) vom 20.07.2022 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
In der Folge stellte ihm das BFA am 16.01.2023 auf Antrag einen Fremdenpass für subsidiär Schutzberechtigte mit der Nummer F 1251118 und Gültigkeitsdauer bis 15.01.2028 aus.
Am 03.08.2025 wies sich am Flughafen von Athen beim Boarding für einen Flug nach Mailand eine männliche Person somalischen Aussehens, bei der es sich nicht um den BF handelte, mit dem genannten Fremdenpass aus. Durch Beamte der griechischen Polizei wurde ein Ausweismissbrauch festgestellt. Die unbekannte Person wurde vom Flug ausgeschlossen, entfernte sich aber vom Boarding Gate, bevor die griechische Polizei weitere Maßnahmen setzen konnte. Der Fremdenpass war zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sachfahndung bzw. Sicherstellung ausgeschrieben.
Der BF gab zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 16.01.2023 und dem 03.08.2025 seinen Fremdenpass unmittelbar oder mittelbar an die besagte unbekannte Person weiter, um dieser damit die Reise von Griechenland bis jedenfalls Italien zu ermöglichen.
1.2. Der in Vorarlberg wohnhafte und von einem dort ansässigen Rechtsanwalt vertretene BF verdient als unselbständig Erwerbstätiger ein Nettojahresgehalt von rund € 29.000,-- sowie als selbständig Erwerbstätiger weitere rund € 7.500,-- netto, gesamt somit € 36.500,-- netto im Jahr, was einem Nettomonatseinkommen von etwa € 3.000,-- entspricht. Das Nettomonatseinkommen der unselbständig Erwerbstätigen in Österreich lag im Jahr 2024 im Schnitt bei € 2.711,--. Der Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen beträgt für das Jahr 2026 € 1.308,39. Der BF hat keine Unterhaltspflichten und keine Verbindlichkeiten. Er wohnt in der Mietwohnung seines Bruders, dem er geringfügige Beiträge zur Bezahlung der Miete überweist.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zum Schutzstatus des BF und der Ausstellung eines Fremdenpasses an ihn ergeben sich aus dem insoweit unstrittigen Akteninhalt, insbesondere dem einliegenden Ausdruck des Zentralen Fremdenregisters.
Ebenso unstrittig ist der Bericht des Attachées/Dokumentenberaters des Bundesministeriums für Inneres in Athen vom 03.08.2025 über den Versuch einer anderen Person, mit dem Fremdenpass des BF von Athen nach Mailand zu fliegen (AS 5 ff).
Vom BF in Abrede gestellt wird jedoch seine vorsätzliche Mitwirkung an diesem Umstand. Der BF gab im Rahmen seines Antrags auf neuerliche Ausstellung eines Fremdenpasses beim BFA am 14.08.2025 zu Protokoll, dass er seinen alten Fremdenpass am 04.08.2025 in Bregenz verloren habe (AS 39 f). Die chronologische Unmöglichkeit eines Verlusts des Fremdenpasses am 04.08.2025 in Österreich, wenn sich dieser bereits tags zuvor im Besitz einer anderen Person in Griechenland befand, ist jedoch offenkundig und spricht daher deutlich gegen die Angaben des BF. Im Rahmen seiner Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA vom 23.01.2026 über den Entzug des Fremdenpasses änderte der BF sodann sein Vorbringen darauf ab, dass er seinen Fremdenpass bereits zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen Mitte und Ende Juli 2025 in einem Zug verloren habe. Es sei demgegenüber auszuschließen, dass er beim BFA den 04.08.2025 als Verlustzeitpunkt genannt habe (AS 29). Bei dieser Verantwortung blieb der BF auch in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll S. 8). Mit dieser bloßen Behauptung vermochte der BF aber keine zufriedenstellende Erklärung dafür abzugeben, aus welchem Grund eben jener Tag auf dem von ihm eigenhändig unterschriebenen Antrag auf Ausstellung eines (neuen) Fremdenpasses als Verlustdatum angeführt wird, zumal insoweit auch ein sprachliches Missverständnis nicht erklärbar wäre. Ebenso behauptete der BF nun im Laufe des gegenständlichen Entzugsverfahrens, bei der ÖBB, beim Fundamt, der Polizei sowie der Bezirkshauptmannschaft vorstellig geworden zu sein, um den Verlust seines Fremdenpasses zu melden, jedoch keine Belege darüber erhalten zu haben (AS 29; Verhandlungsprotokoll S. 9 f). Auch dies muss aber als unglaubhaft betrachtet werden, da Verlustmeldungen notorisch – zumal mit einer Referenznummer für weitere Interaktionen – schriftlich bestätigt werden. Darüber hinaus verwickelte sich der BF insoweit aber auch in Widersprüche. Zum einen gab er nämlich erst in der mündlichen Verhandlung an, auch das Fundamt aufgesucht zu haben (Verhandlungsprotokoll S. 10), während dies noch in der entsprechenden Aufzählung in der gegenständlichen Beschwerde keine Erwähnung fand (AS 29). Zum anderen brachte er in dieser Beschwerde vor, dass er schließlich von der Bezirkshauptmannschaft zum BFA als zuständige Stelle verwiesen worden sei (AS 29), wohingegen er in der mündlichen Verhandlung aussagte, dass es die Polizei gewesen sei, die ihn letztlich zum BFA geschickt habe (Verhandlungsprotokoll S. 10 f). Letztendlich muss es angesichts der Raschheit und der (sonst anzunehmenden) Verkettung von Zufällen auch als wenig wahrscheinlich betrachtet werden, dass der Fremdenpass des BF, wenn er zwischen Mitte und Ende Juli 2025 in Bregenz verloren gegangen wäre, bereits wenige Tage später in Athen wieder auftauchen würde, um dort von einer gänzlich anderen Person unrechtmäßigerweise beim Versuch der Weiterreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwendet zu werden. Aus der Zusammenschau seines veränderten Vorbringens, der unplausiblen Rechtfertigung dafür, dem Mangel an Nachweisen und den Widersprüchen im Vorbringen ist somit zu schließen, dass das Vorbringen des BF über den Verlust seines Fremdenpasses nicht der Wahrheit entsprechen kann, sondern er vielmehr in einem – wenn auch nicht genauer feststellbaren – Zeitpunkt zwischen der Ausstellung des Fremdenpasses am 16.01.2023 und dessen Verwendung durch die andere Person am 03.08.2025 diesen – mittelbar oder unmittelbar – an die besagte unbekannte Person weitergab, um dieser damit die Reise von Griechenland bis – soweit feststellbar – jedenfalls Italien zu ermöglichen. Angesichts der Unglaubwürdigkeit des Verlusts des Fremdenpasses ist keine andere Erklärung ersichtlich, wie dieser an diese andere Person geraten hätte können. Die Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde, dass es jeglicher Logik widerspreche, dass der BF „seinen gesicherten Status“ durch eine Beteiligung an einer Schlepperei aufs Spiel setzen würde und dies im krassen Widerspruch zu seinem bisherigen ordentlichen Lebenswandel stehe, sowie es lebensfremd sei, dass ein rechtstreuer Mensch seinen eigenen Pass hergeben und damit seine gesamte Existenz in Österreich gefährden würde (AS 31), gehen dabei ins Leere, da einerseits eine derartige Handlung nicht notwendigerweise im Entzug des Schutzstatus mündet (zumal sich der § 92 Abs. 1 Z 4 FPG sowohl auf die Straftat des § 114 FPG als auch auf bloße Verwaltungsübertretung des § 120 FPG bezieht), und es andererseits in der Natur der Sache liegt, dass sich ein Ersttäter bis zur ersten Tat rechtstreu verhielt. Über die Motivation des BF braucht an dieser Stelle nicht spekuliert zu werden.
2.2. Die Feststellungen zum Verdienst des BF ergeben sich aus den im Verfahrenshilfeantrag vorgelegten Unterlagen, konkret nämlich aus einer Summierung und Hochrechnung der darin enthaltenen Gehaltsüberweisungen im Girokontoauszug für die Monate Jänner bis April 2026. Insoweit ist anzumerken, dass der BF im Verfahrenshilfeantrag unrichtig angab, keine Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu erzielen, erklärte er doch in der mündlichen Verhandlung das Gegenteil (Verhandlungsprotokoll S. 5) und waren derartige Geldüberweisungen auch dem beigelegten Girokontoauszug zu entnehmen. Das durchschnittliche Nettoeinkommen in Österreich für das Jahr 2024 ist aufgrund der öffentlich zugänglichen Bekanntmachungen der Bundesanstalt Statistik Österreich festzustellen gewesen, wobei es sich dabei um die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellsten Daten handelt (s. Statistik Austria, Monatseinkommen, https://www.statistik.at/statistiken/bevoelkerung-und-soziales/einkommen-und-soziale-lage/monatseinkommen). Der Ausgleichszulagenrichtsatz ist der aktuellen Fassung des § 293 ASVG zu entnehmen. Wiewohl der BF im Verfahrenshilfeantrag Unterhaltspflichten von € 400,-- bis € 500,-- gegenüber seiner „früheren Ehefrau“ behauptete, belegte er diese nicht und erklärte vielmehr in der mündlichen Verhandlung, keine solche Pflichten zu haben, sondern lediglich diesen Betrag seiner Freundin in Somalia zu überweisen (Verhandlungsprotokoll S. 6 f). Auch dies belegte er wohlgemerkt entgegen der Aufforderung der erkennenden Richterin nicht. Der BF machte keine besonderen Verbindlichkeiten geltend. Er behauptete weiters im Verfahrenshilfeantrag, € 400,-- zur Benützung einer Mietwohnung zu zahlen, jedoch läuft der beigelegte Mietvertrag, in dem ein Mietzins von € 550,-- und Betriebskosten von € 150,-- festgelegt wurden, auf seinen ebenso in Österreich aufhältigen Bruder und ist der BF lediglich an derselben Adresse gemeldet. In der mündlichen Verhandlung gab er hierzu an, dass er den Mietzins seinem Bruder überweise, wenn er seinen Lohn bekomme. Er überweise aber unterschiedlich hohe Beträge und er wisse auch nicht, wie oft er diese seinem Bruder überweise (Verhandlungsprotokoll S. 7). Dazu ist allerdings anzumerken, dass der BF derartige Überweisungen nicht belegen konnte, da die im dem Verfahrenshilfeantrag beigelegten Kontoauszug aufscheinenden wechselseitigen Überweisungen zwischen dem BF und seinem Bruder in den Monaten Jänner bis April 2026 im Saldo zu einer Belastung des BF von lediglich € 370,-- über diesen gesamten viermonatigen Zeitraum führen. Überweisungen, die der vom BF angegebenen Höhe entsprächen, sind dem Auszug nicht zu entnehmen. Es lässt sich damit im Zweifel nur feststellen, dass der BF seinen Bruder lediglich mit geringfügigen Beträgen zur Bezahlung der Miete unterstützt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde und des Verfahrenshilfeantrags:
3.1. Zur Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
Sofern nicht zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung im Zusammenhang mit einer Person, der der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, etwas anderes erfordern, stellen gemäß Art. 25 Verordnung (EU) 2024/1347 (StatusVO) die zuständigen Behörden Personen, denen der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde und die keinen nationalen Pass erhalten bzw. die die Gültigkeit ihres nationalen Passes nicht verlängern lassen können, Reisedokumente aus, die den Mindestnormen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 entsprechen. Derartige Reisedokumente sind länger als ein Jahr gültig.
Gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses unbeschadet der Statusverordnung zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken.
Gemäß § 93 Abs. 1 Z 1 FPG ist ein Fremdenpass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden.
Nach § 114 Abs. 1 FPG ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen, wer die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz fördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern.
Nach § 120 Abs. 3 Z 1 FPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen, wer wissentlich die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs fördert.
Nach Abs. 3 ist gemäß Abs. 9 leg.cit. nicht strafbar, wer die Tat in Bezug auf seinen Ehegatten, seinen eingetragenen Partner, seine Kinder oder seine Eltern begeht.
Der Tatbestand des § 92 Abs. 1 Z 4 FPG ist verwirklicht, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Dieser Verweis bezog sich in der Stammfassung des FPG auf den mit „Schlepperei“ überschriebenen § 114 FPG, der im Abs. 1 anordnete, vom Gericht – laut Abs. 8 waren hierfür die Gerichtshöfe erster Instanz zuständig – ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen, wer wissentlich die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs fördert. In den Gesetzesmaterialien wurde dazu im Allgemeinen Teil (ErläutRV 952 BlgNR 22. GP 9) unter anderem festgehalten, die Vereinheitlichung der Zuständigkeit zur Führung der Strafverfahren wegen Schlepperei durch die Zuweisung (schon) des Grundtatbestandes an die Gerichtshöfe erster Instanz trage den grundsätzlichen Intentionen des Entwurfes zur Schaffung eines effizienten Maßnahmenpakets gegen das Schlepperunwesen Rechnung. Im Besonderen Teil (aaO. 111) heißt es dazu weiter, nach § 114 Abs. 1 FrPolG 2005 ist jedermann strafbar, der wissentlich die rechtswidrige Einreise oder die rechtswidrige Durchreise durch einen der genannten Staaten fördere. Neu ist, dass im Grunddelikt die Tat auch ohne den Vorsatz, dass dies gegen einen nicht bloß geringfügigen Vermögensvorteil für den Täter oder einen anderen geschieht, begangen werden kann.
Mit dem FrÄG 2009 wurde der Grundtatbestand des § 114 Abs. 1 FPG, die ohne Bereicherungsvorsatz begangene Schlepperei, mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2010 aus der Systematik der Gerichtsstrafen herausgelöst und nunmehr bei diesem Delikt ein Verwaltungsstrafverfahren vorgesehen (so die ErläutRV 330 BlgNR 24. GP 5). Demnach entfielen die bisherigen Abs. 1 und 8 des § 114 FrPolG 2005 „auf Grund der Schaffung eines verwaltungsstrafrechtlichen Grundtatbestands der Schlepperei im neuen § 120 Abs. 3 Z 1 FrPolG 2005“; der bisherige Abs. 2 wurde zum (auch aktuell noch geltenden) § 114 Abs. 1 FPG (vgl. die ErläutRV zum FrÄG 2009, aaO. 35). Nach dem (in der Folge unverändert gebliebenen) § 120 Abs. 3 Z 1 FPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1000 Euro bis zu 5000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen, wer wissentlich die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs fördert. Die genannten ErläutRV (aaO. 37) halten dazu fest, der neue Abs. 3 bildet in der Z 1 den bisherigen § 114 Abs. 1 FPG inhaltlich ab. Es wird – so sind die ErläutRV zu verstehen (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0097) – ein gerichtlicher Straftatbestand in einen verwaltungsrechtlichen Straftatbestand umgewandelt, was aus dem Blickwinkel des Rechtsgüterschutzes und des Prinzips, Kriminalstrafrecht als „ultima ratio“ einzusetzen, sachgerecht ist. Der Strafrahmen des neuen Abs. 3 orientiert sich an der neuen Systematik der Verwaltungsstrafen im Fremdenrecht. Aus der historischen Entwicklung ist kein Anhaltspunkt zu erkennen, dass der Begriff „Schlepperei“ in der – seit der Stammfassung des Fremdenrechtspakets 2005 inhaltlich unveränderten – Z 4 des § 92 Abs. 1 FPG mit dem FrÄG 2009 insofern einen Bedeutungswandel vollzogen haben soll, als er sich seit damals nur mehr auf die im geltenden § 114 FPG genannten Schleppereitatbestände beziehen soll, also jedenfalls Bereicherungsvorsatz gegeben sein müsse. Vielmehr ist von dem genannten Begriff auch weiterhin der „Grundtatbestand“ der Schlepperei, also die bis zum FrÄG 2009 in § 114 Abs. 1 FPG (in der Stammfassung) und in seiner Tatumschreibung inhaltsgleich nunmehr in § 120 Abs. 3 Z 1 FPG als Verwaltungsstrafdelikt ausgestaltete Begehung von Schlepperei ohne Bereicherungsvorsatz erfasst. Dass § 120 FPG (anders als § 114 FPG) nicht mit „Schlepperei“, sondern mit „Rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt“ überschrieben ist, ändert nichts an dieser Beurteilung, weil der in Abs. 3 Z 1 umschriebene Tatbestand („Wer wissentlich die rechtswidrige Einreise oder Durchreise ... fördert, ... “) evident das Grunddelikt der Schlepperei darstellt (vgl. ErläutRV 952 BlgNR 22. GP 9; ErläutRV 330 BlgNR 24. GP 5) (VwGH 31.08.2023, Ra 2021/21/0115).
An der Verhinderung der Schlepperei ohne Bereicherungsabsicht besteht ein großes öffentliches Interesse, das die Versagung eines Konventionsreisepasses aus Gründen der öffentlichen Ordnung rechtfertigt (VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345).
Bei der Versagung eines Konventionsreisepasses ist – ebenso wie bei dessen Entziehung – auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen. Ein Konventionsreisepass ist zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft bzw. zur legalen Arbeitsaufnahme des Fremden in Österreich nicht erforderlich (VwGH 07.11.2012, 2012/18/0024).
In der gegenständlichen Angelegenheit war festzustellen, dass der BF seinen Fremdenpass an eine andere Person weitergegeben hat, um dieser damit die – unrechtmäßige – Reise von Griechenland bis jedenfalls Italien zu ermöglichen. Er hat damit, auch ohne die Frage eines Bereicherungsvorsatzes behandeln zu müssen, zumindest die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 120 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt, indem er wissentlich die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union förderte. Anhaltspunkte dafür, dass die Tat in Bezug auf eine Ehegattin, eingetragene Partnerin, ein Kind oder einen Elternteil des BF begangen wurde, sind nicht hervorgekommen, zumal Derartiges auch nicht behauptet wurde. Infolge der Erfüllung des Tatbestands der Schlepperei in diesem Sinne (s. dazu die obzitierte Judikatur) sind in weiterer Folge die Voraussetzungen des § 93 Abs. 1 Z 1 iVm § 92 Abs. 1 Z 4 FPG erfüllt, wonach die Ausstellung eines Fremdenpasses – unbeschadet der StatusVO – zu versagen ist, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken, und ein Fremdenpass zu entziehen ist, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden. Derartige Umstände sind, wie festgestellt, nachträglich eingetreten. Auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des BF – welche er ohnedies nur in spekulativer Weise vorbrachte (Verhandlungsprotokoll S. 7: „Es könnte sein, dass ich mal Urlaub habe und wohin fliegen möchte.“) – ist nach der genannten höchstgerichtlichen Judikatur, welche analog auch auf Fremdenpässe anzuwenden ist, im Zusammenhang mit einer Passentziehung nicht Rücksicht zu nehmen. Aber auch davon abgesehen steht das Recht auf Ausreisefreiheit nach Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK (vgl. VfGH 16.06.2023, E 3489/2022) der Entziehung nicht entgegen, da dieses Recht in einer gesetzlich vorgeschriebenen Weise eingeschränkt werden kann, soweit es in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung des ordre public, der Verhütung von Straftaten, des Schutzes der Gesundheit oder der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Entziehung des Fremdenpasses ist gegenständlich nämlich gesetzlich vorgeschrieben, zumal auch unionsrechtlich erforderlich, und ist zweifellos zur Verhütung von Straftaten notwendig und verhältnismäßig, zumal ein hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Schlepperei jeglicher Art besteht.
Im Ergebnis ist somit die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zum Verfahrenshilfeantrag
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
Gemäß § 8a Abs. 2 VwGVG sind, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen.
Die Gewährung der Verfahrenshilfe nach § 8a VwGVG kommt nicht in allen Verfahren der Verwaltungsgerichte in Betracht, sondern erfordert, dass der Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC eröffnet ist. Im Sinn des § 8a Abs. 2 zweiter Satz VwGVG schließt die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang die Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer ein. Zur Beurteilung, ob auf Grund des Art. 6 EMRK bzw. des Art. 47 GRC die Beigebung eines Rechtsanwaltes „geboten ist“, kommt es im Sinn der Judikatur des EGMR und des EuGH darauf an, ob dies für den „effektiven Zugang“ der Partei zum Gericht unentbehrlich ist. Vor dem Hintergrund der Ausgestaltung des Verfahrens nach dem VwGVG 2014 - der Manuduktionspflicht, der auch für nicht rechtkundige Bürger grundsätzlich zu bewältigenden Einhaltung der Formvorschriften und des Amtswegigkeitsprinzips - sowie der durch § 8a Abs. 1 VwGVG angeordneten ausdrücklichen Beschränkung der Gewährung der Verfahrenshilfe auf Fälle, in denen dies nach Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC geboten ist, kommt der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der Verwaltungsgerichte Ausnahmecharakter zu. Sie kann jedoch im Einzelfall erforderlich sein. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn schon die Formulierung einer Beschwerde bzw. eines Vorlageantrags, eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. die Erstattung weiteren Vorbringens im Verfahren - etwa aufgrund einer nach Lage des Falles bestehenden Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken - besondere Schwierigkeiten aufwerfen, die die Fähigkeiten der Partei nach ihren persönlichen Umständen überschreiten (vgl. hiezu VwGH 11.9.2019, Ro 2018/08/0008, mwN).
Was die Bewilligung der Verfahrenshilfe nach § 8a Abs. 1 VwGVG 2014 anlangt, ist in erster Linie entscheidend, ob die Bewilligung von Verfahrenshilfe im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, erforderlich ist. Dass der Betreffende „mittellos“ ist, kann allein die Bewilligung der Verfahrenshilfe also nicht rechtfertigen (VwGH 21.11.2022, Ra 2022/17/0027).
Der notwendige Unterhalt ist mehr als der notdürftige, aber weniger als der standesgemäße Unterhalt. Er muss zwischen dem in Statistiken mitgeteilten durchschnittlichen Monatseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem unpfändbaren Beitrag bei einer Lohnpfändung liegen. Er ist dann beeinträchtigt, wenn unter Berücksichtigung der zu erwartenden Prozesskosten keine genügenden Mittel für eine einfache Lebensführung des Antragstellers und seiner Familie verbleiben. Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Einkommens zu berücksichtigen (Klauser/Kodek, JN – ZPO § 63 ZPO (Stand 1.9.2018, rdb.at)).
Der BF beantragte gegenständlich die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Vertretung bei der Verhandlung. Diese wurde lediglich ausgeschrieben, um den BF zu seinen Angaben über den Verlust seines Fremdenpasses im Näheren zu befragen, d.h. um die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens gegenüber der von der belangten Behörde angenommenen bewussten Weitergabe des Fremdenpasses an eine andere Person, um dieser die Möglichkeit der Weiterreise innerhalb der Europäischen Union zu ermöglichen, zu überprüfen. Die gegenständliche Angelegenheit weist daher – zumal das Faktum der Verwendung des Fremdenpasses des BF durch eine andere Person unbestritten blieb – keine besondere sachliche Komplexität auf. Gleichwenig liegt eine rechtliche Komplexität vor, da die Entziehung des Fremdenpasses die klare und eindeutige gesetzliche Folge einer Überlassung an einen anderen zum genannten Zweck ist. Das zeigt sich auch darin, dass der BF durch seine Rechtsvertretung abseits der gegenständlichen Beschwerde, welche in ihrem Inhalt im Wesentlichen nur Äußerungen auf Tatsachenebene macht, keine weiteren Schriftsätze einbrachte und keine rechtlichen Fragen aufwarf. Es besteht demgemäß kein Hinweis darauf, dass die Mitwirkung an der Ermittlung des Sachverhaltes die Fähigkeiten des BF nach seinen persönlichen Umständen in irgendeiner Form überschritten hätte und die anwaltliche Vertretung in der mündlichen Verhandlung erfordert hätte. Zur Bedeutung der Angelegenheit für den BF ist im Übrigen auszuführen, dass sie mangels gravierender Eingriffe in Grundrechte oder sonstiger erheblicher Folgen objektiv betrachtet nicht für die Gewährung der Verfahrenshilfe ausreicht. Auch auf subjektiver Ebene brachte der BF keine besondere Tragweite der Sache vor, wenn er in der mündlichen Verhandlung lediglich spekulativ äußerte, dass es sein könnte, dass er einmal verreisen wollen würde. Sein sonstiges Vorbringen, dass es sich beim Fremdenpass um seinen Aufenthaltstitel in Österreich handeln würde und er diesen daher benötige, um hier leben zu können, entspricht im Übrigen nicht den Tatsachen, zumal er sich im Inland auch mit seiner Karte für subsidiär Schutzberechtigte als gesetzlich vorgesehenes Identitätsdokument ausweisen kann. Die anwaltliche Vertretung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht liegt dementsprechend nicht im Interesse der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.
Aber auch unabhängig davon ist der BF nicht außerstande, die Verfahrenskosten ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten. Das monatliche Nettoeinkommen des BF liegt über dem Medianeinkommen der unselbständig Erwerbstätigen und rund € 1.700,-- oberhalb des Existenzminimums. Besondere Verbindlichkeiten des BF sind nicht hervorgekommen. Schon das zeigt, dass der BF jedenfalls imstande ist, die Kosten einer Rechtsvertretung zur (zweistündigen) mündlichen Verhandlung – wie auch schon jene zur Erhebung der gegenständlichen Beschwerde – selbst zu tragen, ohne in einer zumindest einfachen Lebensführung beeinträchtigt zu sein, und zwar selbst in Anbetracht des Umstandes der längeren Anreise aus Vorarlberg. Dies, zumal dem BF angesichts seines Einkommens auch zuzumuten ist, entsprechende Rücklagen zu bilden (vgl. OLG Wien 40.09.2023, RW0001037).
Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe ist somit abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zur Gänze auf die unter A. zitierte Rechtsprechung stützen.