Bundesverwaltungsgericht W198 2320333-1

W198 2320333-1Tribunal administratif fédéral9 juil. 2026

Regest

Anspruchsverlust Arbeitslosengeld Dienstverhältnis Freiwilligkeit Kündigung Sperrfrist vorzeitige Beendigung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W198 2320333-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W198.2320333.1.00

Spruch

W198 2320333-1/14

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Valentina STESSEL sowie Philipp KUHLMANN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt vom 26.06.2025, VSNR: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.09.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.06.2026, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt (in der Folge: AMS) vom 26.06.2025, VSNR: XXXX , wurde festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) gemäß § 11 AlVG im Zeitraum 11.06.2025 bis 08.07.2025 kein Arbeitslosengeld erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis bei der Firma XXXX , während der Probezeit freiwillig gelöst habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.07.2025 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst aus, dass sein Kompetenzprofil seit Jahren im sozialpädagogischen, therapeutischen Bereich liege und er auf Langzeitbegleitung von Jugendlichen in Intensivbetreuung spezialisiert sei.

3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 03.09.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 02.06.2025 eine Beschäftigung bei der Firma XXXX aufgenommen habe. Er habe diese Beschäftigung durch Kündigung in der Probezeit mit 10.06.2025 beendet. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er der Ansicht gewesen sei, dass seine Kompetenzen nicht im geforderten Bereich gelegen seien, könne keinen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtgewährung darstellen. Der Dienstgeber habe sich für den Beschwerdeführer entschieden und sei der Beschwerdeführer aus Dienstgebersicht offensichtlich geeignet gewesen, die Tätigkeit auszuüben.

4. Mit Schreiben vom 11.09.2025 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin wiederholte er im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen und führte aus, dass seine praktischen Kompetenzen in der Tätigkeit bei der Firma XXXX kaum bis gar nicht einsetzbar gewesen seien.

5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 24.09.2025 gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

6. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 19.06.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde XXXX als Zeugin einvernommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stand zuletzt seit 01.08.2024 im Bezug von Arbeitslosengeld, unterbrochen durch Krankengeldbezüge.

Am 30.04.2025 wurde dem Beschwerdeführer seitens des AMS ein Vermittlungsvorschlag als Sozialarbeiter oder Sozialpädagoge beim Dienstgeber XXXX zugewiesen. Aus dem Stellenangebot sind als Aufgaben „Erstellung Anamnese, Dokumentationen, Zusammenarbeit zwischen Bereichs- und ArbeitsanleiterInnen und Personalentwicklung sowie Outplacement“ genannt.

Der Beschwerdeführer hat sich für diese Stelle beworben. Am 14.05.2025 hat das Vorstellungsgespräch stattgefunden. Bei diesem Gespräch waren der Beschwerdeführer, Frau XXXX , Geschäftsführerin des Dienstgebers, sowie zwei weitere Personen seitens des Dienstgebers anwesend. Im Zuge des Gesprächs wurde der Beschwerdeführer konkret über die von ihm zu verrichtenden Tätigkeiten aufgeklärt.

Am Ende des Bewerbungsgesprächs wurde dem Beschwerdeführer die Stelle angeboten, er hat jedoch um Bedenkzeit bis 19.05.2025 ersucht. Am 19.05.2025 hat er schließlich Frau XXXX angerufen und ihr gesagt, dass er die Stelle annehmen werde.

Am selben Tag hat der Beschwerdeführer das AMS über die bevorstehende Arbeitsaufnahme informiert, gab jedoch an, dass er bereits vorab wisse, dass die Stelle nicht das Richtige für ihn sein werde.

Der Beschwerdeführer hat in der Folge am 02.06.2025 ein vollversichertes Dienstverhältnis bei der Firma XXXX aufgenommen. Dieses Dienstverhältnis wurde am 10.06.2025 durch Kündigung durch den Beschwerdeführer während der Probezeit beendet.

Der Beschwerdeführer hat im Kündigungsgespräch mit Frau XXXX am 10.06.2025 als Grund für die Kündigung in der Probezeit angegeben, dass er mehr mit Menschen zu tun haben wolle, z.B. in einem Wohnheim mit den dortigen Jugendlichen zu arbeiten und er nicht – wie bei verfahrensgegenständlicher Stelle – vorrangig am PC sitzen und dokumentieren wolle. Der Beschwerdeführer verwies in dem Gespräch auf seine schwachen EDV-Kenntnisse und gab an, dass das aufwendige Berichtswesen nicht das Richtige für ihn sei.

Am 11.06.2025, sohin einen Tag nach Beendigung der Tätigkeit, hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde gegenüber erklärt, dass die Stelle nicht das Richtige für ihn gewesen sei, da er zuvor rein sozialpädagogisch tätig gewesen sei.

Festgestellt wird, dass keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht vorliegen.

2. Beweiswürdigung:

Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem Versicherungs- und Bezugsverlauf.

Das Stellenangebot vom 30.04.2025 liegt im Akt ein.

Es ist unstrittig, dass sich der Beschwerdeführer für die Stelle beworben hat. Die Feststellungen zum Vorstellungsgespräch ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers sowie der in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeugin einvernommenen Frau XXXX . Der Beschwerdeführer betätigte, dass im Zuge des Vorstellungsgesprächs die konkreten Aufgaben und Tätigkeiten ausführlich besprochen wurden.

Der Beschwerdeführer und Frau XXXX gaben in der Verhandlung gleichlautend an, dass der Beschwerdeführer nach dem Vorstellungsgespräch um Bedenkzeit ersucht und am 19.05.2025 zugesagt habe.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer das AMS am 19.05.2025 über die bevorstehende Arbeitsaufnahme informiert habe, ergibt sich aus dem entsprechenden Vermerk des AMS vom 19.05.2025 (Anhang 17 des vorgelegten Verwaltungsaktes) in Verbindung mit den Aussagen des Beschwerdeführers sowie der Vertreterin der belangten Behörde in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers bei der Firma XXXX durch Kündigung durch den Beschwerdeführer in der Probezeit endete, wird im gesamten Verfahren nicht bestritten. Der Beschwerdeführer bestätigte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er dieses Dienstverhältnis am 10.06.2025 freiwillig gelöst habe.

Die Feststellungen zum Inhalt des Gesprächs zwischen dem Beschwerdeführer und Frau XXXX am 10.06.2025 ergeben sich aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und Frau XXXX in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer am 11.06.2025 der belangten Behörde gegenüber erklärt hat, dass die Stelle nicht das Richtige für ihn gewesen sei, ergibt sich aus dem entsprechenden Eintrag im Datensatz des Beschwerdeführers (Anhang 15 des vorgelegten Verwaltungsaktes).

Zu der Feststellung, wonach keine berücksichtigungswürdigen Gründe für die Lösung des Dienstverhältnisses in der Probezeit vorliegen, ist wie folgt auszuführen:

Den Feststellungen folgend hat der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis gelöst, weil er Probleme mit der Tätigkeit dahingehend gehabt habe, dass er viel Berichtsarbeit am PC machen habe müssen, was ihm aufgrund seiner geringen EDV-Kenntnisse nicht gelegen sei und sei sein Wunsch gewesen, mehr mit Menschen, beispielsweise in einem Wohnheim mit Jugendlichen, zu arbeiten. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – unstrittig – ausgebildeter Sozialpädagoge ist und laut Stellenangebot ein Sozialpädagoge oder Sozialarbeiter gesucht wurde. Weiters ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits beim Vorstellungsgespräch detailliert über sämtliche zu verrichtende Tätigkeiten aufgeklärt wurde. Wie sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und Frau XXXX in der Verhandlung ergibt, haben die Tätigkeiten, die der Beschwerdeführer zu erbringen hatte, auch zu 100% den Tätigkeiten entsprochen, die im Stellenangebot genannt waren. Der Beschwerdeführer hat sohin bei Annahme der Stelle genau gewusst, was von ihm erwartet wird und wie seine Tätigkeiten aussehen werden. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass seine EDV-Kenntnisse für die geforderten Arbeiten am PC nicht ausreichend gewesen seien, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Dienstgeber – wie Frau XXXX in der Verhandlung glaubwürdig ausgesagt hat – den Beschwerdeführer als für die Stelle geeignet angesehen hat und das Dienstverhältnis mit dem Beschwerdeführer auch fortsetzen wollte. Das subjektive Empfinden des Beschwerdeführers betreffend unzureichende Kenntnisse, welches vom Dienstgeber nicht geteilt wurde, vermag keinen berücksichtigungswürdigen Grund für die Lösung des Dienstverhältnisses in der Probezeit darzustellen. Es mag weiters durchaus sein, dass die Stelle nicht den genauen Wünschen des Beschwerdeführers entsprochen hat und sich die Tätigkeiten teilweise von seinen früheren Tätigkeiten als Sozialpädagoge unterschieden haben. Es ist jedoch in keiner Weise hervorgekommen, dass dem Beschwerdeführer die von ihm verlangten Aufgaben nicht zumutbar gewesen wären.

Der Beschwerdeführer konnte im gesamten Verfahren sohin das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Grundes für die Kündigung des Dienstverhältnisses in der Probezeit nicht glaubhaft machen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wiener Neustadt.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die mangelnde Arbeitswilligkeit wird in den (systematisch miteinander zusammenhängenden) §§ 9 bis 11 AlVG näher geregelt. Während § 10 AlVG jene Fälle regelt, in denen Arbeitslosigkeit bereits eingetreten ist, der Arbeitslose jedoch an der Beendigung dieses Zustandes nicht hinreichend mitwirkt, bestimmt § 11 in Ergänzung dazu, dass die in § 10 AlVG vorgesehene Sanktion des Verlustes des Anspruches auf Arbeitslosengeld auch denjenigen treffen soll, der den Zustand der Arbeitslosigkeit infolge Auflösung seines Dienstverhältnisses herbeiführt. Diese Bestimmungen sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, nämlich den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. § 10 Abs. 1 und § 11 AlVG sanktionieren daher das Verhalten desjenigen, der entweder einen solchen Zustand des Unterhalts- und Vermittlungsbedarfes schuldhaft herbeigeführt hat oder zwar ohne Verschulden in einen solchen Zustand geraten ist, seine Beendigung jedoch zu vereiteln sucht (vgl. VwGH 04.04.2002, 99/08/0092, mwN.).

Die Sperrfrist nach § 11 AlVG setzt zunächst lediglich voraus, dass das Dienstverhältnis aus Verschulden des Arbeitslosen geendet hat oder von diesem freiwillig gelöst wurde, dass ihm also der Eintritt der Arbeitslosigkeit in einer bestimmten Weise zurechenbar ist (vgl. Pfeil in Pfeil (Hrsg), Der AlVG-Komm § 11 AlVG Rz 1).

Der erste Anwendungsfall für die Sperrfrist nach § 11 AlVG ist die Beendigung des Dienstverhältnisses in Folge eigenen Verschuldens der nunmehr arbeitslosen Person. Bei zuvor als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist ein solches Verschulden grundsätzlich anzunehmen, wenn diese einen wichtigen Grund gesetzt haben, der den jeweiligen Dienstgeber zum Ausspruch einer Entlassung veranlasst hat. Da das Gesetz nicht auf eine Beendigung durch Entlassung abstellt, kann auch eine vom Dienstgeber an deren Stelle ausgesprochene Kündigung die Sperrfrist auslösen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Dienstnehmer ein schuldhaftes Verhalten gesetzt hat, das den Dienstgeber zur Entlassung berechtigt hätte (vgl. Pfeil in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 11 AlVG Rz 4 - 5).

Der zweite Anwendungsfall für eine Sperre nach § 11 ist noch weiter und unpräziser gefasst. Streng genommen könnte jede Beendigung, die auf eine Willenserklärung des Dienstnehmers zurückgeht, als freiwillige Lösung verstanden werden. Da nach dem Zweck dieser Bestimmung jedoch nur eine dem Dienstnehmer zurechenbare Arbeitslosigkeit sanktioniert werden soll, ist bereits bei der Auslegung dieses Tatbestandes ein engeres Verständnis geboten und braucht nicht erst auf das Korrektiv der Nachsicht nach Abs. 2 zurückgegriffen werden (vgl. Pfeil in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 11 AlVG Rz 9).

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis beim Dienstgeber XXXX durch Kündigung in der Probezeit beendet. Es tritt daher grundsätzlich die im Gesetz vorgeschriebene Sperrfrist von vier Wochen ein.

Zum Vorliegen von Nachsichtsgründen:

Gemäß § 11 Abs. 2 AlVG ist der Ausschluss vom Leistungsbezug in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen. Mit der Novelle BGBl I Nr. 142/2000 fiel die Formulierung „ohne triftigen Grund" in § 11 erster Satz AlVG weg. Nach dem Bericht des Budgetausschusses (369 BlgNR 21. GP) sollen bei einer freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses allenfalls vorliegende Nachsichtsgründe, die die Auflösung eines Dienstverhältnisses rechtfertigen können, künftig nur mehr im Wege eines Nachsichtsverfahrens nach Anhörung des Regionalbeirats geprüft werden. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des § 11 durch die Novelle BGBl. I Nr. 77/2004 die Prüfung von im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoren der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in den Bereich der Nachsichtsgewährung verlegen wollte. Weder dem Gesetz noch den Materialien ist aber zu entnehmen, dass dabei der Maßstab für deren Beachtlichkeit geändert werden soll. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von „triftigen Gründen" im Sinne des § 11 erster Satz AlVG alte Fassung sind daher nunmehr auch für die Beurteilung der „berücksichtigungswürdigen Gründe" im Sinne des § 11 erster Satz AlVG neue Fassung heranzuziehen. Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des § 11 erster Satz AlVG neue Fassung Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa § 9 Abs. 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen. Jedenfalls hat die bei Anwendung des § 11 AlVG vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung die gänzlich anders geartete Situation des in Beschäftigung Stehenden (zum Unterschied zu dem bereits arbeitslos Gewordenen) zu berücksichtigen (VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0096).

Wie festgestellt, war im gegenständlichen Fall der Grund für die Kündigung durch den Beschwerdeführer in der Probezeit, dass er viel Berichtsarbeit am PC zu erledigen hatte, was ihm nicht gelegen ist und es sein Wunsch war, mehr mit Menschen zu arbeiten.

Soweit als triftiger Grund für die Auflösung eines Dienstverhältnisses das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände in Betracht kommen, wird es sich um Vorfälle handeln müssen, die einem wichtigen Grund (etwas iS d § 26 AngG) zumindest nahekommen (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 21. Lfg, § 11 RZ 297).

Als ein wichtiger Grund, der den Angestellten zum vorzeitigen Austritt berechtigt, ist gemäß § 26 AngG insbesondere anzusehen:

1. Wenn der Angestellte zur Fortsetzung seiner Dienstleistung unfähig wird oder diese ohne Schaden für seine Gesundheit oder Sittlichkeit nicht fortsetzen kann;

2. wenn der Dienstgeber das dem Angestellten zukommende Entgelt ungebührlich schmälert oder vorenthält, ihn bei Naturalbezügen durch Gewährung ungesunder oder unzureichender Kost oder ungesunder Wohnung benachteiligt oder andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt;

3. wenn der Dienstgeber den ihm zum Schutze des Lebens, der Gesundheit oder der Sittlichkeit des Angestellten gesetzlich obliegenden Verpflichtungen nachzukommen verweigert;

4. wenn der Dienstgeber sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Angestellten oder dessen Angehörige zuschulden kommen lässt oder es verweigert, den Angestellten gegen solche Handlungen eines Mitbediensteten oder eines Angehörigen des Dienstgebers zu schützen.

Im gegenständlichen Fall erreichen die Gründe für die Kündigung nicht einmal annähernd das Niveau eines triftigen Grundes im Sinne des Angestelltengesetzes oder ein vergleichbares Niveau. Der Gesetzgeber sieht jedoch nicht für jede Selbstkündigung einen sofortigen Arbeitslosengeldbezug vor, sondern müssen für einen solchen die Gründe für die Kündigung berücksichtigungswürdig sein, was gegenständlich jedoch nicht der Fall ist.

Es sind sohin keine Gründe für eine Nachsichtgewährung hervorgekommen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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