Bundesverwaltungsgericht W216 2319739-1

W216 2319739-1Tribunal administratif fédéral9 juil. 2026

Regest

Anspruchsverlust Arbeitsunwilligkeit Bewerbung gesundheitliche Beeinträchtigung Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W216 2319739-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W216.2319739.1.00

Spruch

W216 2319739-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIk!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Beatrix BINDER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Martin POHNITZER, MBA als Beisitzer über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse 1. vom 07.05.2025 betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für 12 Bezugstage (Leistungstage) ab 28.04.2025 und 2. vom 19.05.2025 betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm 10 AlVG für 30 Bezugstage (Leistungstage) ab 10.05.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 11.07.2025, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten hat wie folgt: „Gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl 609/1977 in geltender Fassung haben Sie den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Bezugstage ab 28.04.2025 verloren. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen verlängert sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt. Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG wird nicht erteilt.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (im Folgenden: AMS, belangte Behörde) vom 07.05.2025 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe gem. § 38 iVm § 10 AlVG für 12 Bezugstage (Leistungstage) ab 28.04.2025 verloren habe.

Mit weiterem Bescheid des AMS vom 19.05.2025 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe gem. § 38 iVm § 10 AlVG für 30 Bezugstage (Leistungstage) ab 10.05.2025 verloren habe.

In beiden Bescheiden wurde ausgeführt, dass sich das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstagen) um jene Tage verlängere, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliege. Begründend wurde in beiden Bescheiden im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Jobbörse vereitelt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen.

2. Der Beschwerdeführer brachte gegen beide Bescheide jeweils rechtzeitig eine im Wesentlichen gleichlautende Beschwerde ein. Sofern ihm das AMS vorwerfe, dass er am 28.04.2025 nicht zur Jobbörse erschienen sei, wandte er ein, dass er laut neurologischem Gutachten „nur in vertrauter Umgebung allein wo hingehen könne“. Eine alleinige U-Bahnfahrt sei vielleicht maximal für 1 bis 3 Stationen möglich. Angesichts der neurologischen Bestätigung und der Lage der Jobbörse sei es ihm nachweislich nicht möglich gewesen, dorthin zu kommen.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 11.07.2025 wurden die beiden Beschwerden gegen die Bescheide vom 07.05.2025 und vom 19.05.2025 gemäß § 14 VwGVG iVm §§ 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer nachweislich nur eine Beschäftigung in Wohnnähe, demnach im Wohnbezirk und den daran angrenzenden Bezirken, zumutbar sei. Aus der ärztlichen Befundung könne aber nicht abgeleitet werden, dass es dem Beschwerdeführer unmöglich wäre, auch außerhalb dieses Radius speziell wichtige Termine wahrzunehmen. Ebenso wenig werde darin explizit erwähnt, dass der Beschwerdeführer bestimmte Verkehrsmittel nicht benützen könne. In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer auch offensichtlich in der Lage gewesen sei, zur amtsärztlichen Untersuchung (Anmerkung: am 19.06.2024) in den XXXX Bezirk, XXXX , mit dem Taxi und in Begleitung seiner Tochter zu erscheinen. Ebenso habe er den Untersuchungstermin am 03.04.2025 beim amtsärztlichen Dienst in XXXX Wien, XXXX planen und vorbereiten können, da er an diesem unbestritten teilgenommen habe. Aufgrund der Wichtigkeit des Termines und der bereits erwiesenen Tatsache, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage sei, sich unterstützende Begleitung und eine Anfahrtsmöglichkeit wie beispielsweise eine Taxifahrt zu organisieren, sei es nicht nachvollziehbar, weshalb dem Beschwerdeführer das einmalige Erscheinen bei einer Jobbörse unmöglich sein sollte. Vielmehr wäre ihm dieselbe Sorgfalt und Vorbereitung wie bei den oben erwähnten ärztlichen Untersuchungen auch für die vorgeschriebenen Jobbörse möglich gewesen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer im Zuge der Niederschrift vor dem AMS am 29.04.2025 zur Nichtannahme der zugewiesenen Beschäftigung angegeben, zwei Vermittlungsvorschläge per RSa Schreiben erhalten, diese beiden aber verloren zu haben. Da er gedacht habe, dass die Jobbörse im 21. Bezirk sei, sei er nicht hingegangen, weil er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nur im Wohnbezirk und den umliegenden Bezirken arbeiten könne. Obwohl der dem Beschwerdeführer zugegangene Vermittlungsvorschlag den Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprochen habe und ihm auch entsprechend den Befundungen zumutbar gewesen sei, habe sich dieser jedoch mit der weiteren Klärung dieser Voraussetzungen gar nicht mehr auseinandergesetzt, sondern sei einfach nicht zur Jobbörse erschienen. Er habe dadurch zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Beschäftigung nicht habe zustande kommen können. Das Verhalten sei auch ursächlich für das Nichtzustandekommen der angebotenen Beschäftigung.

4. Der Beschwerdeführer brachte rechtzeitig einen Vorlageantrag ein, in welchem er angab, dass es ihm aufgrund seiner Krankheit nicht möglich gewesen wäre, am 28.04.2025 zur Jobbörse zu erscheinen. Dies sei anhand der mitgeschickten Wegbeschreibung sowie des ärztlichen Befundberichts nachvollziehbar. Demnach könne sich der Beschwerdeführer nur in vertrauter Umgebung alleine bewegen.

5. Der Vorlageantrag und die Beschwerden wurden gemäß § 15 Abs. 2 VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.

6. Nach mehrmaliger Urgenz wurden dem erkennenden Gericht letztlich am 18.03.2026 verfahrensgegenständlich relevante Unterlagen durch das AMS nachgereicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer verfügt über keine Berufsausbildung. Er hat Berufserfahrung als Reinigungskraft.

Er hat – mit Unterbrechungen – immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Zum Entscheidungszeitpunkt ist der Beschwerdeführer im Bezug von Notstandshilfe.

Der Beschwerdeführer wurde am 19.06.2024 einer Untersuchung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit gemäß § 8 AlVG im Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, XXXX Wien, XXXX , unterzogen. Der Beschwerdeführer kam mit dem Taxi in Begleitung seiner XXXX jährigen Tochter zur Untersuchung. Als Hauptdiagnose wurde Agoraphobie mit Panikstörung und als Nebendiagnosen Adipositas permagna mit Überlastung des Stütz- und Bewegungsapparates sowie eine Meniskusläsion links diagnostiziert. Aus allgemeinmedizinischer Sicht wurden Arbeiten laut Leistungskalkül für möglich und zumutbar erachtet:

Für zumindest 20 Wochenstunden ist dem Beschwerdeführer eine Arbeitshaltung im Sitzen, Stehen und Gehen ständig möglich. Die körperliche Arbeitsschwere darf hierbei mittelschwer sein. Zudem dürfen Vibrationen, inhalatorische Belastungen und Lärm überwiegend vorkommen. Exponierte Arbeiten sind dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Bildschirmarbeit, Publikumsverkehr, Schichtarbeit und eine forcierte Belastung der Hände wurden für möglich angesehen. Dafür wurde die Möglichkeit einer Nachtarbeit verneint. Zwangshaltungen über Kopf sind ihm fallweise und solche mit Armvorhalt, in vorgebeugter und gebückter Haltung halbzeitig möglich; kniend und hockend wiederum fallweise möglich. Kälte und Nässe sowie Hitze sind ihm überwiegend zumutbar. Zudem ist er in der Lage, ein normales Arbeitstempo zu bewältigen. Für den Beschwerdeführer ist auch ein Anmarschweg von mindestens 500 Metern innerhalb von 20 Minuten möglich.

Am 03.09.2024 erklärte sich der Beschwerdeführer für arbeitsfähig und bereit, der Arbeitsvermittlung unter Berücksichtigung der im Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt vom 19.06.2024 festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen zur Verfügung zu stehen.

Am 03.04.2025 wurde der Beschwerdeführer einer weiteren ärztlichen Untersuchung im BBRZ, XXXX Wien, XXXX , unterzogen. Dabei wurde eingeräumt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen am allgemeinen Arbeitsmarkt stark eingeschränkt einsetzbar sei. Es wurde eine generalisierte Angststörung mit Panikattacken sowie ein Zustand nach einer Kreuzbandoperation links diagnostiziert. Explizit wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer an massiven Panikattacken leide, sobald er seine gewohnte Umgebung verlassen muss. Es erfolgte bereits eine stationäre Verhaltenstherapie, die anfangs auch gut geholfen hat. Eine erneut stationäre Therapie wurde – nach ambulantem Therapieversuch – in Aussicht gestellt. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der psychischen Problematik derzeit nur Tätigkeiten in unmittelbarer Wohnortnähe sowie angrenzenden Bezirken möglich sind. Schicht- und Nachtarbeit wurde ausgeschlossen.

Am 17.04.2025 wurde dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung als Reinigungskraft beim Dienstgeber XXXX in Kindergärten in Wien im Ausmaß von 20 Wochenstunden zugewiesen. Die Bewerbung sollte persönlich beim Betrieb im Rahmen einer Jobbörse am 28.04.2025 im Zeitraum von 09:00 bis 12:00 Uhr in der XXXX Wien erfolgen. In diesem Zeitraum konnte man bis 11:45 Uhr jederzeit zur Jobbörse erscheinen. Zugleich wurde in der Stellenbeschreibung darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit besteht, sich direkt beim Unternehmen über die Stelle zu informieren und mit den Recruiter_innen der Firma XXXX persönliche Gespräche zu führen.

Der Vermittlungsvorschlag wurde dem Beschwerdeführer am 22.04.2025 nachweislich durch Hinterlegung zugestellt. Am 25.04.2025 wurde die Sendung behoben.

Der Beschwerdeführer erschien nicht zur Jobbörse am 28.04.2025.

Die Stelle entsprach den Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers.

Das Nichterscheinen des Beschwerdeführers war für das Nichtzustandekommen der vom AMS angebotenen Beschäftigung ursächlich. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer hat seither keine neue Anwartschaft auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz erworben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind, soweit sie die fehlende Berufsausbildung, die Berufserfahrung, den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, die Zuweisung der verfahrensgegenständlichen Stelle sowie den Inhalt des Vermittlungsvorschlags einschließlich der dafür vorgesehenen Jobbörse betreffen, unstrittig.

Die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers gehen aus der am 19.06.2024 durchgeführten Untersuchung im Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt sowie der am 03.04.2025 weiteren ärztlichen Untersuchung im BBRZ hervor. Die bereits 2024 in Auftrag gegebene Überprüfung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat ein positives Gesamtleistungskalkül ergeben und hat sich der Beschwerdeführer daraufhin arbeitsfähig erklärt. Die Überprüfung über das BBRZ hat wiederum ergeben, dass dem Beschwerdeführer die Beschäftigung als Revierfahrer und Sicherheitsberater aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei. Zugleich hat sich die lokal eingeschränkte Beschäftigungsmöglichkeit des Beschwerdeführers in seinem Wohnbezirk und den angrenzenden Bezirken ergeben. Aus der Aktenlage ergibt sich auch, dass dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit einzelne Termine außerhalb des vertrauten Umfeldes möglich waren. Aus der im Akt aufliegenden Befundung lässt sich keine generelle Unmöglichkeit, den eng gefassten Umkreis der möglichen Beschäftigung für einzelne wichtige Termine zu verlassen, ableiten.

Das Unterblieben einer Bewerbung im Rahmen der vorgesehenen Jobbörse ergibt sich aus einer in den Verwaltungsakten einliegenden Meldung des Service für Unternehmen am 29.04.2025 und wurde vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht bestritten. Dass das Unterbleiben einer Bewerbung auf eine vom AMS zugewiesene zumutbare Stelle den Verlust des Leistungsbezuges bewirken kann, musste dem Beschwerdeführer schon im Lichte der diesbezüglich in den Antragsformularen des AMS enthaltenen Hinweise klar sei.

Eine Beschäftigung kam – jedenfalls auch – aufgrund des Umstandes nicht zustande, dass sich der Beschwerdeführer nicht für die ihm zugewiesene Stelle im Rahmen der Jobbörse beworben hat, zumal durch die unterbliebene Bewerbung jegliche Chance auf die zugewiesene Stelle zunichtegemacht wurde.

Dadurch, dass es der Beschwerdeführer unterlassen hat, an der Jobbörse teilzunehmen und sich dort für die ihm zugewiesene Stelle zu bewerben, hat er sich mit dem Nichtzustandekommen einer Beschäftigung abgefunden bzw. diese billigend in Kauf genommen.

Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Gründe nichts zu ändern:

Im Zuge der Niederschrift vom 29.04.2025 gab der Beschwerdeführer zur Nichtannahme der zugewiesenen Beschäftigung an, die Vermittlungsvorschläge des AMS zwar erhalten, jedoch verloren zu haben. Da er aber davon ausgegangen sei, dass die Jobbörse im 21. Bezirk hätte stattfinden sollen, er aber aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nur im Wohnbezirk und den umliegenden Bezirken arbeiten könne, sei er nicht zur Jobbörse gegangen.

Der Beschwerdeführer hat demnach nicht bestritten, das Stellenangebot als Reinigungskraft erhalten zu haben. Laut Versandprotokoll wurde der entsprechende Vermittlungsvorschlag am 22.04.2025 nachweislich durch Hinterlegung zugestellt und am 25.04.2025 vom Beschwerdeführer behoben. Durch sein Vorbringen, die Vermittlungsvorschläge verloren zu haben, aber aufgrund eines Irrtums über den Ort der Jobbörse von vorherein von einer für ihn unzumutbaren Lage ausgegangen zu sein, kam zu Tage, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Vereitelungshandlung sorglos mit Schriftstücken des AMS umgegangen ist und sich auch nicht weiter um allfällig verloren gegangene Schriftstücke des AMS gekümmert hat. Eine Dokumentation vom 23.04.2025 belegt jedenfalls, dass der Beschwerdeführer wegen der verfahrensgegenständlichen Jobbörse angerufen hat und zumindest davon Kenntnis hatte. Der Beschwerdeführer vermochte jedenfalls nicht glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Vereitelungshandlung durch eine entsprechende Vorgehensweise bei Bearbeitung bzw. Abarbeitung von übermittelten Stellenvorschlägen (z.B. durch Abzählen der eingelangten Stellenvorschläge und Abhaken jedes einzelnen Vorschlags nach erfolgter Bewerbung oder nach Rücksprache mit dem AMS über allfällige Bewerbungshindernisse) dafür Vorsorge traf, dass ihm keine Fehler unterlaufen. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im Zuge der Bearbeitung der ihm übermittelten Stellenvorschläge auffallen hätte müssen, dass er den in Rede stehenden Vermittlungsvorschlag des AMS nicht zum Abschluss gebracht bzw. insbesondere nicht weiter mit dem AMS über allfällige Bewerbungshindernisse gesprochen hat. Im vorliegenden Fall ging es nicht darum, einer regelmäßigen Tätigkeit im XXXX Bezirk nachzugehen, sondern lediglich einmalig im XXXX Bezirk zur Jobbörse zu erscheinen. Der Beschwerdeführer ist nicht nur sorglos mit den ihm zugesandten Stellenzuweisungen umgegangen, sondern hat es auch nicht einmal für nötig gehalten, sich wegen der in Rede stehenden Zuweisung mit dem AMS in Verbindung zu setzen.

Sofern er vermeint, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nur in seinem Wohnbezirk und den umliegenden Bezirken arbeiten könne, ist dem zwar zuzustimmen. Es ist auch denkmöglich, dass eine Erkrankung ein unüberwindbares Hindernis darstellen könnte, einen Termin wahrzunehmen. Dass aber im Beschwerdefall tatsächlich eine solche Situation vorlag, konnte anhand der vorgelegten Unterlagen nicht verifiziert werden. Die Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer nicht aus zwingenden gesundheitlichen Gründen an der Teilnahme der Jobbörse gehindert war, wird dadurch gestützt, dass es trotz behördlich eingeleiteter ärztlicher Untersuchung zu seiner Arbeitsfähigkeit bzw. seinem Gesundheitszustand keinen objektivierten Nachweis über das Bestehen einer derartigen Erkrankung gibt. Der ärztlichen Stellungnahme des BBRZ folgend wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer am allgemeinen Arbeitsmarkt stark eingeschränkt einsetzbar ist. Die den Beschwerdeführer untersuchende Ärztin hat diesbezüglich auch festgehalten, dass dem Beschwerdeführer derzeit nur Tätigkeiten in unmittelbarer Wohnortnähe sowie den angrenzenden Bezirken möglich sind; Schicht- und Nachtarbeit hat sie ausgeschlossen. Dennoch hat das AMS diesbezüglich zu Recht ausgeführt, dass aus den vorliegenden ärztlichen Unterlagen (so auch der ärztlichen Stellungnahme des BBRZ) keine generelle Unmöglichkeit ableitbar ist, diesen definierten räumlichen Bereich für einzelne wichtige Termine zu verlassen. In diesem Zusammenhang wurde ebenso vom AMS zu Recht darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer auch in der Vergangenheit – gerade zur Überprüfung seines Gesundheitszustandes – möglich war, beispielsweise einmal zur Untersuchung ins Kompetenzzentrum und einmal zur Untersuchung durch das BBRZ zu erscheinen. Zur Untersuchung ins Kompetenzzentrum musste sich der Beschwerdeführer in den XXXX Bezirk, XXXX , begeben. Um zur Untersuchung ins BBRZ zu kommen, musste er auch den Weg zur Adresse: XXXX Wien, XXXX auf sich nehmen. Auch wenn der Beschwerdeführer dafür Vorkehrungen treffen musste, wie beispielsweise das Organisieren einer Taxifahrt oder einer Begleitperson, war er in der Lage, diese Termine wahrzunehmen.

Ohne die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers zu verkennen, finden sich demnach keine Hinweise dafür, dass sein Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Zuweisung der Stelle bzw. am Tag der durchgeführten Jobbörse am 28.04.2025 – mit entsprechenden Vorkehrungen, die ihm auch schon früher das Wahrnehmen von Terminen ermöglicht haben – einer Teilnahme an der Jobbörse entgegengestanden hätte.

Angemerkt wird in diesem Zusammenhang darüber hinaus, dass es sich bei den durch das AMS veranlassten ärztlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers und den dabei erzielten Ergebnissen um neutrale, unabhängige, in Distanz zum Beteiligten stehende Einschätzungen handelt, denen deshalb auch vorrangige Bedeutung zukommt. Demnach konnte der vom Beschwerdeführer vorgelegte (privat-)ärztliche Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 17.02.2025 zu keinem anderen Ergebnis führen. Im Übrigen wird im Befund vom 17.02.2025 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht nur für wohnortnahe Arbeitsplätze geeignet sei. Diese Ansicht steht im Wesentlichen in Einklang mit den anderen ärztlichen Untersuchungsergebnissen.

Die Feststellungen über die Nichtaufnahme eines vollversicherten Dienstverhältnisses und den bestehenden Leistungsbezug gründen sich auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, aktuellen Versicherungsdatenauszug vom 26.05.2026.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.

Zu A) Abweisung der Beschwerden:

3.1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungs-gesetzes 1977 (AlVG) lauten:

„Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) – (8) […]

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.

[…]

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“

3.2. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung:

3.2.1. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039).

Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).

Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potenziellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).

Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 11.07.2012, 2012/08/0070).

3.2.2. Am 17.04.2025 wurde dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung als Reinigungskraft beim Dienstgeber XXXX im Ausmaß von 20 Wochenstunden zugewiesen. Die Tätigkeit als Reinigungskraft hätte weder objektiv eine Gesundheitsgefährdung dargestellt noch dem festgestellten individuellen Leistungsvermögen des Beschwerdeführers widersprochen. Eine Zusammenschau des in der Stellenausschreibung enthaltenen Anforderungsprofils mit den Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum und den darauf bezughabenden beweiswürdigenden Erwägungen lässt keine gesundheitliche Unzumutbarkeit der Beschäftigung erkennen.

Der Beschwerdeführer, der im Laufe des Verfahrens einen Verlust der Stellenzuweisung zusätzlich zu seinen gesundheitlichen Problemen geltend machte, hat dies dem AMS nicht gemeldet. Weder meldete er die verloren gegangenen Schriftstücke des AMS noch setzte er sich mit dem AMS in Verbindung, um seine Bedenken bezüglich des Bewerbungsortes mitzuteilen. Vielmehr ist er davon ausgegangen, dass die Jobbörse mutmaßlich im 21. Bezirk stattfindet und er demnach aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden erst gar nicht dorthin fahren müsse. Der Beschwerdeführer irrt jedoch in der Annahme, gar keine Termine außerhalb seines Wohnortbezirkes und den umliegenden Bezirken wahrnehmen zu müssen, zumal es bei den ärztlichen Untersuchungen unter anderem um eine Feststellung seiner Arbeitsfähigkeit und der ihm zumutbaren (regelmäßigen) Arbeitstätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt ging. Zeitweise vorkommende Termine sind davon nicht umfasst. Noch schwerer wiegt aber der Umstand, dass der Beschwerdeführer ohne Rücksprache mit dem AMS zu halten, den Termin aus subjektiver Überzeugung der Unzumutbarkeit der Teilnahme an der Jobbörse einfach nicht wahrgenommen hat. Es wäre jedoch seine Pflicht gewesen, das AMS zu informieren. So wird auch in der Stellenbeschreibung selbst explizit darauf hingewiesen, dass es der Beschwerdeführer unbedingt im Vorfeld seinem AMS-Betreuer zu melden habe, sollte er den Termin nicht wahrnehmen können. Eine Dokumentation vom 23.04.2025 belegt zwar, dass der Beschwerdeführer wegen der verfahrensgegenständlichen Jobbörse angerufen hat, und ihm erklärt wurde, worum es sich handle, jedoch nicht, dass er zugleich auch dargelegt hätte, daran aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen zu können.

Ist der Arbeitslose subjektiv der Auffassung, nicht arbeitsfähig im Sinn des § 8 Abs. 1 AlVG zu sein, hat er auf die Zuweisung einer Beschäftigung entweder mit einer entsprechenden Mitteilung gegenüber dem Arbeitsamt oder der Stellung eines Pensionsantrags bei der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt zu reagieren (vgl. z.B. VwGH 27.04.1993, 92/08/0219; 26.03.1996, 94/08/0087). Wie bereits ausgeführt, hat sich der Beschwerdeführer diesbezüglich weder mit dem AMS in Verbindung gesetzt und sich für arbeitsunfähig erklärt noch hat er nach der Lage der Verwaltungsakten einen solchen Pensionsantrag gestellt.

Wie bereits ausgeführt, ging es im vorliegenden Fall um die einmalige Teilnahme an einer Jobbörse, die dem Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt unter Berücksichtigung seiner bisherigen Teilnahmen an medizinischen Untersuchungen und der vorliegenden ärztlichen Unterlagen – beispielsweise auch durch eine unterstützende Begleitung oder eine Anfahrtsmöglichkeit mit dem Taxi – zumutbar gewesen wäre. Auch eine mit dem AMS zumutbare Rücksprache ist nicht erfolgt. Aus einem Aktenvermerk des AMS vom 27.06.2025 geht zudem hervor, dass der potentielle Dienstgeber auf die Wohnortnähe von Bewerbern und Bewerberinnen Rücksicht genommen hätte, da es genügend Standorte der Arbeitsverrichtung gebe. Entsprechende Arbeitsplätze wären in den Bezirken 2 bis 23 angeboten worden. Selbst wenn jemand – aus unterschiedlichen Gründen – für die Reinigung im Kindergarten nicht geeignet erscheinen hätte sollen, hätte der potentielle Dienstgeber vor Ort (der Jobbörse) direkt alternative Angebote unterbreitet, da auch andere Arbeitsmöglichkeiten offen gestanden wären.

3.2.3. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht für die Annahme der Kausalität aus, dass durch das Verhalten des Arbeitslosen die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden. Ist die Kausalität im Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 13.11.2013, 2013/08/0020).

Wie festgestellt, hat sich der Beschwerdeführer unstrittig nicht auf die zugewiesene Stelle beworben. Vielmehr ist er der Jobbörse am 28.04.2025 ferngeblieben. Damit liegt – ausgehend von der objektiven Zumutbarkeit der Beschäftigungsaufnahme – eindeutig eine Vereitelungshandlung vor.

Es sind im Beschwerdeverfahren auch unter Berücksichtigung der Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers keine objektivierbaren Hinweise hervorgekommen, die an der grundsätzlichen Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Gewährleistung der Einhaltung von Terminen Zweifel aufkommen ließen.

Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).

Dass die unterbliebene Bewerbung des Beschwerdeführers im Rahmen einer Jobbörse die Chance auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zunichtegemacht hat, ist evident. Das Verhalten des Beschwerdeführers war daher jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung.

3.2.4. Zur Rechtsfolge der Vereitelung:

Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.

Da es sich gegenständlich um die erstmalige Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG handelt, ist der mit den beiden gegenständlichen Bescheiden ausgesprochene sechswöchige Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme) liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat weder eine neue arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen noch sind andere Gründe ersichtlich, die eine Nachsicht begründen könnten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 29.04.2025, Ra 2024/08/0116, – unter Verweis auf Vorjudikatur – klargestellt, dass der Anspruchsverlust nach § 10 AlVG ex lege eintritt und mit dem aus Rechtsschutzgründen und im Hinblick auf eine mögliche Nachsicht nach § 10 Abs. 3 AlVG jedenfalls zu erlassenden Bescheid (nur) festzustellen ist. Dabei genügt es, im Bescheid das Datum des Beginns sowie die in Wochen oder Tagen bemessene Dauer des Anspruchsverlusts festzuhalten. Das Enddatum kann auf dieser Basis berechnet werden, ohne dass es dafür eines eigenen bescheidmäßigen Ausspruchs bedürfte. Nur in Fällen, in denen ein etwaiger Verlängerungszeitraum strittig ist, wäre darüber feststellend abzusprechen.

Ein zweiter Ausspruch über einen verbliebenen Anspruchsverlust ist aus der Rechtsprechung des VwGH nicht ableitbar, sondern in Anwendung der zitierten VwGH-Rechtsprechung ein Anspruchsverlust von sechs bzw. acht Wochen ab dem Datum der Pflichtverletzung auszusprechen.

Aus diesem Grund waren daher die Beschwerden abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung mit der im Spruch angeführten Maßgabe zu bestätigen.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden. Für das erkennende Gericht entstanden keine Zweifel an der rechtmäßigen Zuweisung des Stellenangebotes und der damit vorgesehenen Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Jobbörse. Das Vorbringen in den Beschwerden und im Vorlageantrag beinhaltet kein substantiiertes Tatsachenvorbringen, das zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Im vorliegenden Fall ist ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Weder wurden vom Beschwerdeführer zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen noch war gegenständlich eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights” iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen aber keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 9 und 10 AlVG bzw. zu Vereitelungshandlungen ist umfangreich vorhanden und im Lichte des Falles klar.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.