Bundesverwaltungsgericht G308 2326712-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 10.07.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G308.2326712.1.00
Spruch
G308 2326712-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch BBU GmbH, Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 24.10.2025, XXXX , nach einer am 03.06.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
I.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass es in Spruchpunkt IV. zu lauten hat:
„IV. Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 (fünf) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“
II.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: „Gemäß § 10 AsylG idgF iVm § 9 BFA-VG idgF wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG idgF erlassen“.
III.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., III., V. und VI. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch: BF) war erstmals vom 28.06.2017 bis 11.08.2017 im österreichischen Bundesgebiet mit Wohnsitz gemeldet, wobei es sich hier um den Aufenthalt in einer Justizanstalt handelte. Der genaue Zeitpunkt der erstmaligen Einreise des BF kann nicht festgestellt werden.
2. In weiterer Folge wurde der BF aufgrund der rechtskräftigen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, nämlich einer Rückkehrentscheidung samt dreijährigem Einreiseverbot, am 24.05.2018 in seinen Herkunftsstaat Serbien abgeschoben.
3. Trotz aufrechtem Einreiseverbot reiste der BF erneut in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am 09.01.2019 abermals nach Serbien abgeschoben.
4. Der BF reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2022 erneut nach Österreich und befindet sich seit 24.12.2024 in (Straf-)Haft.
5. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (in weitere Folge auch: LGS Wien) vom 02.06.2025, GZ: XXXX , wurde der BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 15 StGB, § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG sowie nach § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten rechtskräftig verurteilt.
6. Mit Parteiengehör vom 26.09.2025 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm mitgeteilt, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde. Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen zehn Tagen ab Erhalt dieser Verständigung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben und wurde die Verständigung vom BF nachweislich am 29.09.2025 übernommen.
7. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen diesen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), gegen den BF gemäß 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
Das Einreiseverbot wurde im Wesentlichen mit der Straffälligkeit des BF begründet.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 11.11.2025, beim BFA eingelangt am selben Tag, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen; der vorliegenden Beschwerde stattzugeben und das Einreiseverbot ersatzlos zu beheben; in eventu, die Gültigkeitsdauer des ausgesprochenen Einreiseverbotes entsprechend zu reduzieren; in eventu, die angefochtene Entscheidung zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen; sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
In der Beschwerde wurde insbesondere angeführt, dass der BF in Österreich ein Privatleben habe; so lebe sein minderjähriger Sohn im Bundesgebiet für welchen er die Obsorge trage. Weiters wurde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren sowie die Verletzung des Parteiengehörs moniert, da der BF von der belangten Behörde nicht persönlich einvernommen worden sei.
9. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG), einlangend am 18.11.2025, vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
10. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 24.11.2025, GZ: G308 2326712-1/2Z, wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF im Bundesgebiet straffällig wurde und nicht ausgeschlossen werden kann, dass er erneut strafbare Handlungen setzen wird. Vor diesem Hintergrund ist die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Der BF hat keine besonderen Bindungen zu Österreich vorgebracht, und sind auch nicht hervorgekommen.
Es sind im Rahmen einer Grobprüfung auch keine Umstände hervorgekommen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in sein Heimatland eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (s. VwGH vom 13.12.2018, Ro2018/18/0008). Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat abzuwarten.
11. Am 03.06.2026 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, die mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein der rechtsfreundlichen Vertretung des BF sowie einer Dolmetscherin für die serbische Sprache statt; der inhaftierte BF nahm via Videokonferenz an der Beschwerdeverhandlung teil. Die geladene Zeugin, nämlich die Pflegemutter des minderjährigen Sohnes des BF, ist entschuldigt nicht erschienen; die belangte Behörde gab mit Schreiben vom 17.03.2026 einen Teilnahmeverzicht ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der am 02.09.1981 geborene BF ist serbischer Staatsbürger und spricht Serbisch. Seine Identität steht fest.
1.2. Zum Aufenthalt und Verhalten des Beschwerdeführers:
1.2.1. Der genaue Zeitpunkt der Einreise in das österreichische Bundesgebiet kann nicht festgestellt werden, doch weist der BF im Zeitraum 28.06.2017 bis 11.08.2017 eine Wohnsitzmeldung in einer Justizanstalt auf. Der BF weist außerdem folgende weitere Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 03.07.2026):
-
05.01.2018 – 04.04.2018Obdachlos
-
04.04.2018 – 24.05.2018Hauptwohnsitz
-
23.10.2018 – 19.01.2019Hauptwohnsitz (Justizanstalt)
-
11.03.2022 – 15.04.2022Hauptwohnsitz
-
24.12.2024 - laufendHauptwohnsitz (Justizanstalt)
1.2.2. Der BF weist keine sozialversicherungsrechtliche Erwerbstätigkeit in Österreich auf (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 03.07.2026).
1.2.3. Der BF wurde in Österreich strafrechtlich verurteilt: Er wurde mit Urteil des LGS Wien vom 02.06.2025, GZ: 71 Hv 43/25z, wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 15 StGB, § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG sowie nach § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten rechtskräftig verurteilt.
So ist der BF schuldig, er hat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die auf die Überlassung großer Mengen Suchtgift ausgerichtet ist, vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain enthaltend den Wirkstoff Cocain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 80,7 %, in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge einem verdeckten Ermittler
I./ überlassen, und zwar
1. / am 14.11.2024 2,1 Gramm;
2. / am 18.11.2024 1,5 Gramm;
II./ zu überlassen versucht, und zwar am 22.12.2024 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem abgesondert verfolgten Täter 1.093,7 Gramm um EUR 32.000,--;
III./ angeboten, und zwar am 15.11.2024 6.000 Gramm, indem er sich mit dem verdeckten Ermittler über dessen Verkauf zum Preis von EUR 204.000,-- einigte.
Als erschwerend wertete das Gericht das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, die mehrfache Tatbegehung, die Tatbegehung der in Punkt I./ und II./ angeführten strafbaren Handlung in Bezug auf eine die Grenzmenge 53-fach übersteigende Menge Suchtgift sowie die Tatbegehung der in Punkt III./ angeführten strafbaren Handlung in Bezug auf eine die Grenzmenge 322-fach übersteigende Menge Suchtgift. Als mildernd konnte das reumütige Geständnis des BF, dessen bisher ordentlicher Lebenswandel sowie die Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet werden.
Der BF befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt zur Verbüßung seiner Freiheitsstrafe in Strafhaft.
1.3. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:
1.3.1. Der BF befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt in keiner aufrechten Lebensgemeinschaft.
Er heiratete im Jahr 2017, wobei seine Ehefrau im Oktober 2023 verstarb. Aus dieser Ehe stammt der minderjährige Sohn des BF, geboren am 08.03.2018. Aufgrund der Suchterkrankung der Kindesmutter sowie weiterer sozialer Belastungsfaktoren bestand von Geburt an eine enge Zusammenarbeit mit der Kinder- und Jugendhilfe. Die Kindesmutter besuchte gemeinsam mit dem Sohn den BF in Serbien, wenn dieser mangels Aufenthaltsberechtigung nicht in Österreich war. Während der örtlichen Abwesenheit des BF bestand täglicher Kontakt mit seiner Ehefrau und dem Kind über Videotelefonie. Auch nach seiner Abschiebung im Jahr 2019 wurde der BF mehrfach von seiner Frau und dem gemeinsamen Sohn in Serbien besucht.
Da die Ehefrau des BF im Jahr 2020 eine psychische Krise erlitt, musste der gemeinsame Sohn vorübergehend bei Krisenpflegeeltern untergebracht werden. In weiterer Folge wurde der Sohn am 01.04.2021 in einer Dauerpflegefamilie aufgenommen. Auch wenn der BF sich in dieser Zeit darum bemühte, seinen Sohn bei sich aufzunehmen, wurde pflegschaftsgerichtlich festgestellt, dass die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie dessen Wohl entspricht und wurde die Obsorge zur Gänze der Kinder- und Jugendhilfe übertragen, wodurch der Verbleib in der Pflegefamilie gesichert wurde. Der minderjährige Sohn des BF lebt zum gegenständlichen Zeitpunkt nach wie vor in einer Pflegefamilie, wo er stabil integriert und gut versorgt ist.
Der Kontakt zwischen dem BF und seinem Sohn gestaltete sich in der Vergangenheit derart, dass zu Lebzeiten der Mutter regelmäßige Besuchskontakte stattfanden, dies auch mittels Videokontakt. Am 04.04.2022 fand das erste persönliche Treffen zwischen dem BF und seinem Sohn seit mehreren Jahren statt, dies im Beisein der Mutter und Pflegeeltern. Die Besuchskontakte entwickelten sich zu regelmäßigen Treffen und begünstigte dies die positive Beziehung zwischen Vater und Sohn.
Der Tod der Ehefrau des BF im Oktober 2023 stellte für den gemeinsamen Sohn eine erhebliche psychische Belastung dar und ist die Aufrechterhaltung der Beziehung zum BF für den Sohn seither von besonderer Bedeutung. Auch während Zeiten eingeschränkter persönlicher Kontaktmöglichkeiten hält der Vater den Kontakt durch regelmäßige Briefe und Zeichnungen aufrecht (vgl. Bericht der Kinder- und Jugendhilfe vom 21.04.2026).
So kommuniziert der BF aktuell aus der Strafhaft in einem etwa zweiwöchigen Abstand über Videotelefonate mit seinem Sohn. Der BF leistet keinen Unterhalt für seinen Sohn (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 03.06.2026, S. 5, 6).
1.3.2. In Österreich lebt neben seinem Sohn auch noch eine Tante des BF; weitere Familienangehörige oder Freunde in Österreich hat der BF nicht.
1.3.3. In Serbien leben die Eltern des BF, mit welchen er regelmäßigen telefonischen Kontakt pflegt; seine Eltern waren ihn auch bereits in Haft besuchen. Der BF war zuletzt im Jahr 2024 in seinem Herkunftsstaat aufhältig und hat bei seinen Eltern gewohnt.
1.3.4. Der BF hat den Beruf des Tischlers gelernt, wobei er diesen Beruf für etwa fünf Jahre ausgeübt hat; danach war er als LKW-Fahrer tätig.
1.3.5. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
1.3.6. Der BF hat keine Deutschprüfung absolviert, er ist jedoch in der Lage, sich in einem geringen Maß auf Deutsch zu unterhalten.
1.3.7. Der BF ist in Österreich bis dato keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen und war auch nie Mitglied in einem Verein. Es kann somit insgesamt festgestellt werden, dass der BF über keine ausreichende sprachliche, berufliche oder gesellschaftliche Integration in Österreich verfügt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zu den Feststellungen:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Identität des BF konnte außerdem im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 03.06.2026 durch die Justizanstalt bestätigt werden.
2.2.2. Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF ergeben sich insbesondere aus einer Zusammenschau der Wohnsitzmeldungen des BF sowie dessen eigenen Angaben vor dem erkennenden Gericht.
2.2.3. Die Feststellungen betreffend den minderjährigen Sohn des BF konnten anhand eines im Akt aufliegenden Berichtes der Kinder- und Jugendhilfe vom 21.04.2026 getroffen werden; betreffend das Kontaktverhältnis zwischen dem BF und seinem Sohn, welches überwiegend über Videokommunikation erfolgt, lassen sich die Aussagen des BF auch mit den Ausführungen der Kinder- und Jugendhilfe in Einklang bringen.
2.2.4. Die Feststellung zu den deutschen Sprachkenntnissen des BF konnte aufgrund des persönlichen Eindrucks der erkennenden Richterin getroffen werden, welche feststellen konnte, dass der BF im Rahmen seiner Einvernahme Fragen auf Deutsch beantworten konnte, wobei komplexere Fragestellungen und Details auf Serbisch übersetzt werden mussten.
2.2.5. Die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des BF ergeben sich aus dessen eigenen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 03.06.2026; ebenso die Feststellungen zum beruflichen Werdegang des BF sowie dessen familiärer Situation im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat.
2.2.6. Anhand der Einvernahme des BF durch die erkennende Richterin in der Verhandlung vor dem BVwG konnte auch festgestellt werden, dass der BF keine Freundschaften im Bundesgebiet pflegt und über keine Integration in Österreich verfügt.
2.2.7. Das BVwG nahm weiters Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Das angeführte Strafurteil ist aktenkundig und konnte den Feststellungen zugrunde gelegt werden.
2.2.8. Auf die bei den Feststellungen genannten Beweismittel wird ausdrücklich hingewiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Anzuwendendes Recht:
Wenn das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069).
Was die nun nach Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage anbelangt, ist festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des § 58 Abs. 8 BFA-VG und § 125 FPG idF AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind (argum.: „gegen eine nicht unter Abs. 1 fallende Rückkehrentscheidung“), keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind (vgl. RV 444 BlgNR 28. GP, u.a. zu § 18 BFA-VG und § 52 Abs. 8 FPG).
Folglich sind im gegenständlichen Verfahren ausschließlich die nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Bestimmungen in der Fassung des AMPAG anzuwenden, zumal das BVwG stets die Sachlage und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu beachten hat.
Zu Spruchteil A)
3.1. Vorweg ist zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, das Bundesamt hätte ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, zumal sie den BF nicht persönlich einvernommen habe, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der BF durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der BF darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre (vgl. VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033).
Es konnte festgestellt werden, dass der BF mit Schreiben vom 26.09.2025 die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme über die Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erhielt. Das Schreiben wurde dem BF nachweislich am 29.09.2025 in der Justizanstalt zugestellt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme einzubringen, wovon der BF jedoch keinen Gebrauch machte. Die belangte Behörde kam demnach ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs nach. Ein behaupteter Ermittlungsmangel und Verletzung des Parteiengehörs sind somit nicht erkennbar und gehen die monierten Verfahrensmängel im Ergebnis ins Leere.
3.2. Zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz und Rückkehrentscheidung):
3.2.1. Rechtsgrundlagen:
Der mit „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ betitelte § 10 AsylG lautet wie folgt:
„§ 10. Ist gemäß Art. 37 der Verfahrensverordnung, § 52 Abs. 1 bis 3 oder § 61 Abs. 1 Z 1 FPG eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, so ist mit dieser die zugrundeliegende Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, den Entzug des internationalen Schutzes, den Antrag auf Erteilung oder die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück zu verbinden. Dies gilt nicht, wenn nach ausdrücklicher Rücknahme des Antrags auf internationalen Schutz eine Entscheidung gemäß Art. 40 Abs. 3 der Verfahrensverordnung ergeht.“
Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt – über die in Art. 37 der Verfahrensverordnung genannten Fälle hinaus und unbeschadet des § 59 Abs. 3 – mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. ihm die Flüchtlingseigenschaft entzogen wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes kommt oder
2. ihm der Status subsidiären Schutzes entzogen wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der zum rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005, ausgenommen Abs. 2 Z 3, oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG, ausgenommen Abs. 2 Z 4, oder Art. 17 der Statusverordnung eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a.nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
(Anm.: Z 2 und 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 46, BGBl. I Nr. 39/2026)
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet, dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, etwa weil er einen die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigenden Sachverhalt verwirklicht, so ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird durchsetzbar
1. in den Fällen des § 18 Abs. 1 letzter Satz BFA-VG mit ihrer Erlassung durch das Bundesamt,
2. in den Fällen des § 18 Abs. 1 erster Satz BFA-VG zu dem nach Art. 68 Abs. 5 lit. d der Verfahrensverordnung jeweils maßgeblichen Zeitpunkt, sofern das Bundesverwaltungsgericht einem Antrag auf Verbleib nicht stattgibt oder ein solcher Antrag nicht gestellt wird,
3. in den Fällen des § 18 Abs. 4 BFA-VG mit der Abweisung der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung oder dem ungenutzten Ablauf der Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde,
4. mit Eintritt der Rechtskraft, wenn die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat oder das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen der Z 2 und 3 dem Antrag auf Verbleib oder der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattgibt.
Eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung verpflichtet den Drittstaatsangehörigen, unverzüglich oder, wenn ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, innerhalb dieser in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder – bei Zustimmung des Drittstaatsangehörigen – einen anderen zur Aufnahme bereiten Drittstaat auszureisen.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
„§ 9. (1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte § 57 AsylG lautet wie folgt:
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
Gemäß § 58 Abs. 1a Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 54a, 55 oder 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Der BF besitzt die serbische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd Z 10 leg. cit. Gegen den BF wurde bereits in der Vergangenheit ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot verhängt und ist er trotz zweimaliger Abschiebung erneut nach Österreich gereist; zudem wurde er im Bundesgebiet straffällig und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Aufenthalt des BF im österreichischen Bundesgebiet erweist sich demnach als unrechtmäßig; er fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
3.2.3. Da somit die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG vorliegen, ist weiters zu prüfen, ob durch diese Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des BF eingegriffen wird und, wenn der Eingriff bejaht wird, ob die Erlassung der Rückkehrentscheidung zur Erreichung eines der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).
Gem. Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs. Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF darstellt:
Wie oben näher ausgeführt, hat der BF einen in Österreich lebenden minderjährigen Sohn. Betreffend das Kindeswohl ist an dieser Stelle auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach zwar auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, die in § 138 ABGB genannten Kriterien als Orientierungsmaßstab dienen. Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen jedoch nur einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar. Das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. etwa VwGH 9.3.2022, Ra 2022/14/0044 bis 0046, Rn. 14, mwN).
In Bezug auf das Kindeswohl ist gegenständlich Folgendes auszuführen: Wie oben festgestellt, lebt der minderjährige Sohn des BF in einer Pflegefamilie; bereits im August 2020 wurde der Sohn im Alter von zwei Jahren bei Krisenpflegeeltern untergebracht und lebt er seit April 2022 in einer Dauerpflegefamilie. Der BF pflegt zwar seit Anbeginn regelmäßigen Kontakt zu seinem Sohn, dies relativiert sich jedoch dahingehend, dass diese Kontakte überwiegend über Fernkommunikationsmittel, wie etwa Videotelefonate, stattfinden. Der Sohn des BF ist somit einen regelmäßigen persönlichen Kontakt mit seinem Vater nicht gewöhnt und besteht auch keine Abhängigkeit zum BF, da dieser keinen Unterhalt an seinen Sohn leistet. Da sich der BF seit der Geburt seines Sohnes nie durchgängig und rechtmäßig in Österreich aufgehalten hat und auch keinerlei Anhaltspunkte bestehen, dass er mit seinem Sohn je in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat – vielmehr fanden immer wieder Besuche der Mutter mit dem Sohn im Herkunftsstaat des BF statt – kann von keinem aufrechten Familienverhältnis zwischen dem BF und seinem Sohn ausgegangen werden.
Wenn nun über den BF in weiterer Folge auch ein Einreiseverbot verhängt wird, ist auszuführen, dass nicht dieses Einreiseverbot zu einer räumlichen Trennung zwischen Vater und Sohn führt, sondern dass diese räumliche Distanz bereits in der Vergangenheit bestand; dies einerseits aufgrund der Tatsache, dass der BF und sein Sohn nie im gemeinsamen Haushalt gelebt und sich auch in der Vergangenheit unregelmäßig und selten persönlich gesehen haben, sondern vielmehr über Videotelefonate im Kontakt standen, und andererseits insbesondere aufgrund der aktuellen Strafgefangenheit des BF. So ist auch zu betonen, dass der BF zu einem Zeitpunkt straffällig wurde, als sein Sohn bereits bei Pflegeeltern untergebracht war; er hat somit bewusst in Kauf genommen, den persönlichen Kontakt zu seinem Kind in Folge einer Inhaftierung zu verwirken.
Auch wenn bei allen Entscheidungen, in denen Kinder betroffen sind, das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, betrifft eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen straffälligen Fremden primär diesen selbst (vgl. EGMR 01.12.2016, Zl. 77.036/11). Die familiäre Beziehung des BF zu seinem Sohn, welchem aufgrund der dargestellten Erwägungen nur verminderte Schutzwürdigkeit zukommt, muss angesichts der Straffälligkeit des BF gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zurücktreten. Hinzu kommt, dass der BF nicht obsorgeberechtigt ist, sondern zum Wohl des Kindes die Obsorge zur Gänze der Kinder- und Jugendhilfe übertragen wurde; auch tritt für den Sohn des BF faktisch keine Änderung ein, wenn er weiterhin telefonischen Kontakt zu seinem Vater pflegt, sei dieser nun in Strafhaft oder im Herkunftsstaat aufhältig. Der Sohn des BF lebt in einer intakten Pflegefamilie, wo er fest integriert ist. Es ist somit in einer Gesamtschau kein Eingriff in das Kindeswohl erkennbar.
Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Hinzu kommt, dass der VwGH in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten hat, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359 , mwN). Das hier vorliegende Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß § 28a SMG stellt eine qualifizierte Form von Suchtgiftkriminalität dar (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität – selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt – besonders hoch zu bewerten (vgl. dazu VwGH 24.04.2007, 2006/21/0113).
In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass der BF die begangenen Straftaten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die auf die Überlassung großer Mengen Suchtgift ausgerichtet ist, beging. Unter Bezugnahme auf die oben zitierte Judikatur ist somit auszuführen, dass die aufgrund der vom BF begangenen Straftaten ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme rechtzufertigen vermag.
Insgesamt ist das Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen – auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls – als gering anzusehen. Vor dem Hintergrund, dass der BF der serbischen Sprache mächtig ist und dort über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, ist davon auszugehen, dass dem BF keine großen Hindernisse bei dessen Wiedereingliederung in seiner Heimat begegnen werden. Selbst allfällige Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat vermögen das Interesse am Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern sind vielmehr im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (VwGH 27.05.2010, Zl. 2008/21/0173; 30.06.2016, Ra 2016/21/0076).
Im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des BF in Österreich das gewichtige öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.
Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig. Auch Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.
Die Beschwerde ist zu diesen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides daher aufgrund der nunmehr geltenden Rechtslage des AMPAG mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):
3.3.1. Der mit „Verbot der Abschiebung“ betitelte § 50 FPG lautet wie folgt:
„§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine interne Schutzalternative gemäß Art. 8 der Statusverordnung.
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“
3.3.2. Im gegenständlichen Fall ist die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat gegeben, weil aus den Feststellungen im Bescheid und aus den obigen Erwägungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 Abs. 1 und 2 FPG ergeben würde.
Der BF hat im gegenständlichen Verfahren weder in seiner Beschwerde noch im Rahmen seiner Einvernahme durch das BVwG ein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Art. 3 EMRK) erstattet. Es besteht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, welche eine Abschiebung nach Serbien für unzulässig erklärt.
Im Übrigen handelt es sich bei Serbien gem. § 1 Z. 6 Herkunftsstaaten-Verordnung um einen sicheren Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).
Die Beschwerde zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):
3.4.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
„§ 53. (1) Auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Abs. 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
7. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
8. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen ist ein Einreiseverbot zu erlassen, wenn
1. ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 nicht eingeräumt oder deren Einräumung gemäß § 55 Abs. 5 widerrufen wurde oder
2. er seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig und fristgerecht nachkommt.
Ein Einreiseverbot gemäß dem ersten Satz ist für die Dauer von höchstens drei Jahren zu erlassen, es sei denn, es liegen in den Fällen der Z 1 Tatsachen gemäß Abs. 2 oder 3 vor; diesfalls ist die Dauer gemäß Abs. 2 oder gegebenenfalls gemäß Abs. 3 zu bemessen. Bei der Bemessung der Dauer ist auf das Verhalten des Drittstaatsangehörigen im Einzelfall, insbesondere auf seine Mitwirkung im Verfahren, Bedacht zu nehmen.
(5) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(6) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(7) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
3.4.2. Gemäß § 53 FPG kann auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung somit ein Einreiseverbot erlassen werden, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Art 8 Abs 2 EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann gemäß § 53 Abs 3 FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden, in den Fällen der Z 5 bis 9 kann sogar ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dies ist (soweit hier relevant) insbesondere bei einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren der Fall (§ 53 Abs 3 Z 5 FPG).
Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden. Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; VwGH 06.04.2021, Ra 2020/21/0453).
3.4.3. Wie bereits umfangreich festgestellt, wurde der BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren und 6 Monaten rechtskräftig verurteilt; die belangte Behörde hat demnach bei der Verhängung des Einreiseverbote zu Recht auf § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 5 FPG abgestellt.
Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, die mehrfache Tatbegehung sowie die Tatbegehung in Bezug auf eine die Grenzmenge 53-fach sowie 322-fach übersteigende Menge Suchtgift gewertet; als mildernd hingegen das reumütige Geständnis des BF, dessen bisher ordentlicher Lebenswandel sowie die Sicherstellung des Suchtgiftes.
Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es jedoch grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0194).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060, mwN).
Der BF befindet sich zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt noch in Haft, weshalb von einem nachhaltigen Gesinnungswandel noch nicht die Rede sein kann. Daher ist auch noch nicht von einer Minderung oder gar einem Wegfall der durch seine strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit auszugehen.
Wie bereits oben unter Punkt 3.2. ausgeführt, rechtfertigt die strafgerichtliche Verurteilung des BF jedenfalls die Annahme, dass sein weiterer Aufenthalt in Österreich eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. So stellt das persönliche Verhalten des BF eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt; diesbezüglich ist auch zu beachten, dass der BF die Straftaten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die auf die Überlassung großer Mengen Suchtgift ausgerichtet ist, begangen hat. Hier sei erneut auf die Rechtsprechung des VwGH zu verwiesen, wonach die Suchtgiftkriminalität ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359 , mwN).
Den familiären und privaten Interessen des BF an einem Aufenthalt in Österreich stehen insgesamt somit die öffentlichen Interessen an der Verhinderung weiterer Straftaten, insbesondere im Bereich der Suchtgiftkriminalität, gegenüber. Angesichts der Schwere der konkret begangenen Straftat, ist fallgegenständlich von einer gravierenden Straffälligkeit auszugehen, welche eine Aufenthaltsbeendigung auch angesichts der Tatsache, dass der minderjährige Sohn des BF in Österreich lebt, geboten erscheinen lässt.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch das angeordnete Einreiseverbot eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann vor dem Hintergrund der vorangegangenen Ausführungen, insbesondere unter Punkt 3.2., als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.
Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Einreiseverbotes aus.
Dem BFA ist daher jedenfalls beizupflichten, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die ein Einreiseverbot erforderlich macht, zumal ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen im Bereich der Suchtgiftkriminalität besteht.
Vor diesem Hintergrund ist die Erlassung eines Einreiseverbots dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH 06.04.2021, Ra 2020/21/0453).
Wie oben unter Punkt 3.2. bereits ausführlich dargelegt, stehen die privaten und familiären Interessen des BF einer Rückkehrentscheidung nicht entgegen; ebenso verhält es sich mit der Verhängung des Einreiseverbotes. Allerdings ist bei der vom BFA gewählten Dauer des Einreiseverbotes auf den Umstand Bedacht zu nehmen, dass es sich bei der zugrundeliegenden Verurteilung um die erste strafgerichtliche Verurteilung des BF handelt und sein bis dahin ordentlicher Lebenswandel als mildernd gewertet werden konnte. Auch konnte bei einem möglichen Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe mit einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten das Auslangen gefunden werden.
Das Einreiseverbot laut Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids war daher in teilweiser Stattgebung der Beschwerde auf 5 (fünf) Jahre herabzusetzen und Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids in diesem Sinn abzuändern.
3.5. Zu den Spruchpunkten V. und VI. des angefochtenen Bescheides (Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung):
Nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG war gem. § 55 Abs 4 FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gem. § 18 Abs 2 BFA-VG in der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG aberkannt wurde.
Das BFA hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 55 Abs. 4 FPG nach der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Rechtslage, und somit vor Inkrafttreten des AMPAG, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
Bereits mit Teilerkenntnis vom 24.11.2025, GZ: G308 2326712-1/2Z, wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt; dies ebenfalls nach der zum Entscheidungszeitpunkt gültigen Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG.
Da hier die aufschiebende Wirkung vom BFA gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG aberkannt und vom BVwG bereits im Rahmen des oben angeführten Teilerkenntnisses auch nicht zuerkannt wurde, sind die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden und die Beschwerde dahingehend als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.