Bundesverwaltungsgericht G316 2327333-1

G316 2327333-1Tribunal administratif fédéral10 juil. 2026

Regest

Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Ausreiseverpflichtung Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose illegale Beschäftigung illegaler Aufenthalt Interessenabwägung öffentliches Interesse Privatleben Rückkehrentscheidung Übergangsbestimmungen

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht G316 2327333-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G316.2327333.1.00

Spruch

G316 2327333-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird stattgeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15.10.2025 wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG wurde gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 3 Jahren erlassen (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde, welche mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 24.11.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.

Am 08.07.2026 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der die Rechtsvertretung des BF teilnahm. Der BF blieb der Verhandlung fern.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und wurde in XXXX (Serbien) geboren. Seine Muttersprache ist Serbisch.

Er besuchte in Serbien acht Jahre lang die Schule und absolvierte dort eine Lehre zum Tischler.

1.2. Der BF heiratete im Jahr 2017 eine serbische Staatsangehörige, welche über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU im Bundesgebiet verfügt. Der Ehe entstammen vier im Bundesgebiet geborene Kinder (geb. 2018, 2019, 2022 und 2025), welche ebenso über Aufenthaltstitel verfügen.

Der BF reiste in den letzten Jahren regelmäßig nach Österreich, um seine Familie zu besuchen.

1.3. Zuletzt reiste der BF im März 2025 (AS 21, 72) ins Bundesgebiet ein und hielt sich aufgrund der Geburt des vierten Kindes bis Oktober 2025 durchgehend im Bundesgebiet auf.

Der BF wurde am XXXX .09.2025 von Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge einer Baustellenkontrolle bei der unerlaubten Beschäftigung betreten. Am 28.04.2026 wurde durch das Amt für Betrugsbekämpfung ein Strafantrag an das Magistrat der Stadt XXXX erstattet. Ein Verwaltungsstrafverfahren wurde bislang nicht eingeleitet.

1.4. Der BF reiste am XXXX .10.2025 freiwillig aus dem Bundesgebiet aus und hält sich seitdem in Serbien auf, wo er als Maler tätig ist.

Er lebt dort mit seinen Eltern und seinem Bruder in einem Eigentumshaus. Zwischenzeitig sind auch die älteren Kinder des BF (geb. 2018 und 2019) nach Serbien zum BF gezogen. Das älteste Kind besuchte bereits ein Jahr in Serbien die Schule, das zweitältestes Kind beginnt im kommenden Herbst mit dem Schulbesuch in Serbien.

Die Ehegattin des BF reiste seit dessen Ausreise im Herbst 2025 wiederholt nach Serbien, um den BF dort zu besuchen und zieht einen Umzug nach Serbien in Erwägung.

1.5. Der BF hat bislang keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG gestellt.

Der BF ist ging im Bundesgebiet keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er hat keine wesentlichen Deutschkenntnisse.

Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.

1.6. Serbien gilt aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat.

Zur Lage in Serbien wird das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 04.02.2026 auszugsweise wie folgt festgestellt:

Grundversorgung / Wirtschaft

Die serbische Wirtschaft entwickelte sich 2024 gut und auch die Prognosen für 2025 waren positiv, wurden jedoch aufgrund der seit November 2024 anhaltenden politischen Proteste leicht nach unten korrigiert. Das Wachstum der letzten Monate 2024 und der ersten Monate 2025 lag hinter den Erwartungen. Es gab auch bereits mehrere Streiks im Land, an denen sich zahlreiche, vor allem kleine, Unternehmen beteiligten. Wirtschaftlich negativ wirkten sich auch die Proteste gegen mehrere Lebensmittelketten aus, zu denen mehrere Organisationen im Jänner 2025 aufriefen, um ein Statement gegen die steigenden Lebensmittelpreise im Land zu setzen (WKO 4.2025).

Die sinkende Inflationsrate von ca. 4,8 % im Jahr 2024 ist hingegen äußerst positiv für das Land (WKO 4.2025).

Im Jahr 2024 hat das Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf in Serbien geschätzt rund 13.544,9 US-Dollar betragen. Für das Jahr 2025 wird das BIP pro Kopf Serbiens auf rund 14.173,8 US-Dollar prognostiziert (Statista 30.4.2025).

Das für Dezember 2024 berechnete Durchschnittsgehalt (Brutto) betrug 148.428 RSD (ca. EUR 1.266,48), während das Durchschnittsgehalt ohne Steuern und Beiträge (Netto) 108.312 RSD (ca. EUR 924,18) betrug (RZS 25.2.2025). Die durchschnittliche Pensionshöhe betrug im März 2025 50.686 RSD (ca. EUR 432,48) (PIO 24.4.2025).

Die Arbeitslosenrate ist von 17,7 % (2015) kontinuierlich auf 7,4 % (2024) gesunken, gerade die Arbeitslosenquote unter Jugendlichen bleibt mit 22,7 % (2024) aber weiterhin hoch (WKO 30.4.2025).

Niedriges Einkommen sowie mangelnde Berufs- und Karrierechancen angesichts von Nepotismus, Vetternwirtschaft und Korruption führen dazu, dass viele junge Menschen auswandern. Viele Familien leben v. a. von Überweisungen aus dem Ausland (AA 18.8.2025; vgl. Statista 25.7.2024).

Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 6,9 % der Bevölkerung Serbiens (rund 480.000 Personen) 2020 unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Der Trend verzeichnet einen langsamen Rückgang von 0,1 % jährlich über die letzten fünf Jahre. Das deutet auf einen festen Kern hin, auf den Armutsbekämpfungsmaßnahmen keine Wirkung zeigen. Trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage in Teilen Serbiens und bei vulnerablen Bevölkerungsschichten ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Flüchtlinge und Rückkehrende sowie Roma sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung (AA 11.8.2023).

Der Fachkräftemangel wird auch am Balkan immer mehr zum Thema und so müssen in Serbien beispielsweise bereits Arbeitskräfte importiert werden. Aus diesem Grund gibt es nunmehr seit ca. 10 Jahren das Ausbildungsmodell der dualen Ausbildung, jedoch nicht ganz gleichzusetzen mit einer österreichischen Lehre. Dies soll die Ausbildung qualifizierter Fachkräfte sichern und die hohe Jugendarbeitslosigkeit reduzieren. Dies gelang der Regierung auch und so verringerte sich die Jugendarbeitslosigkeit von 2010 (46,6 %) auf 2023 (24,3 %) stark. Nichtsdestotrotz fehlen vor allem in den größeren Städten - Belgrad, Novi Sad, jedoch auch der Region Vojvodina im Norden des Landes - viele Arbeitskräfte (WKO 4.2025).

Ebenso sind strukturelle Themen wie ein hohes Preisniveau, niedriges Lohnlevel und Bürokratie relevante Themen im Land (WKO 4.2025).

Sozialhilfen

Zweigstellen der Sozialfürsorge (Zentrum für Sozialarbeit) gibt es in jeder Gemeinde in Serbien. Zum Tätigkeitsbereich der Zentren gehört auch die Unterstützung für: Einzelpersonen oder Familien ohne Einkommen; Waisenkinder; Drogen- und Alkoholabhängige; verurteilte Familienmitglieder; Eltern, die noch minderjährig sind: Familien mit 3 oder mehr Kindern. Die sozialen Dienste in Serbien sind kostenlos. Das Sozialfürsorgesystem steht allen Personen zur Verfügung, welche die Kriterien erfüllen und vom Zentrum für Sozialfürsorge offiziell als sozial schutzbedürftig anerkannt sind (d. h. Personen ohne Einkommen, mit schlechten Lebensbedingungen usw.). Der Betroffene muss sich bei der örtlichen Geschäftsstelle des Zentrums für Sozialarbeit an seinem Wohnort/Gemeinde anmelden. Ein gültiger Personalausweis, ein Nachweis der Arbeitslosigkeit und eine Krankenversicherung sind erforderlich. Weitere Anforderungen hängen von der Art der Sozialleistung ab, die die Person beantragen möchte (IOM 9.2024).

Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise, nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld ausbezahlt. Sozialhilfeempfänger, die (ausreisen und in der Folge) vereinbarte Termine bei der Nationalen Arbeitsverwaltung verpassen, verlieren für sechs Monate das Recht, sich arbeitslos zu melden und damit die Grundlage für Sozialhilfe und weitere Sozialleistungen (u. a. Krankenversicherung). Sozialwohnungen sind meist belegt, für Neubauten sind kaum Mittel vorhanden. Familiäre und nachbarschaftliche Solidaritätsnetzwerke sind in Serbien noch relativ funktionsfähig. Sofern nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit besteht, sind die örtlich zuständigen Zentren für Sozialarbeit im Einzelfall bereit, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten (AA 11.8.2023).

Seit dem 1. April 2025 beträgt die Sozialhilfe für Einzelperson bzw. für den sogenannten Rechtsinhaber in der Familie RSD 12.181,- (EUR 104,11). Für jede weitere erwachsene Person in der Familie beträgt diese Leistung RSD 6.091,- (EUR 52,06). Ab dem 1. Jänner 2025 beträgt das Kindergeld für das anspruchsberechtigte Kind RSD 4.299,63 (EUR 36,75). Dies erhöht sich weiter um 30 % für alleinerziehende Eltern bzw. Erziehungsberechtigte und beträgt RSD 5.589,50 (EUR 47,77). Das Kindergeld für pflegebedürftige Kinder erhöht sich auf RSD 6.449,45 (EUR 55,12) (VB Belgrad 17.10.2025).

Im März 2022 trat das Sozialkartengesetz in Kraft. Laut der neuen Verordnung wurde ein Register für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten derjenigen Personen eingeführt, die irgendeine Form sozialer Unterstützung erhalten. Damit sollen ihre wirtschaftliche Gesamtsituation erfasst und die für diese Zwecke bereitgestellten Ressourcen des Staatshaushalts möglicherweise umverteilt werden. Zur Bestimmung des sozioökonomischen Status schreibt das Gesetz die Erhebung einer langen Liste personenbezogener Daten aus verschiedenen Quellen vor. Diese werden in einem zentralen Register zusammengeführt, und dort wird in einem automatisierten Bewertungsprozess festgelegt, ob und in welcher Höhe eine Person Anspruch auf weiteren Leistungsbezug hat. Dabei wird kritisiert, dass das Gesetz nicht darauf ausgerichtet sei, neue Leistungsbezieher aufzunehmen, sondern lediglich bestehende Ressourcen neu zu verteilen und einige der derzeitigen Leistungsempfänger auszuschließen. Weiters bestehen Bedenken wegen des Verstoßes gegen die Vorschriften zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten sowie gegen Vorschriften, die Bürger vor für sie nachteiligen Entscheidungen durch automatisierte Systeme schützen sollen. Es besteht die Gefahr, dass diese Systeme Diskriminierung reproduzieren und verstärken, von der schutzbedürftige Personen (wie zum Beispiel Roma) bereits betroffen sind (Voxeurop 15.2.2023; vgl. AI 4.12.2023). Das Gesetz hatte besonders negative Auswirkungen auf Mitglieder der ohnehin marginalisierten Gemeinschaft der Roma, die wesentlich häufiger Sozialhilfe erhalten als andere Gruppen (AI 4.2023). Der starke Rückgang der Zahl der Sozialhilfeempfänger, der zeitgleich mit der Einführung des dazugehörigen Gesetzes einsetzte, steht im starken Kontrast zu der anhaltend hohen Quote absoluter Armut in Serbien, die bei 7 % der Gesamtbevölkerung liegt. Das bedeutet, dass fast eine halbe Million Menschen unter der Armutsgrenze von 12.500 serbischen Dinar (106 Euro) pro Monat leben (AI 4.12.2023).

Ab dem 1. Februar 2025 gelten neue, höhere Abrechnungsgrundlagen für das tägliche Arbeitslosengeld (EUR 12) sowie für die maximalen (EUR 650) und minimalen (EUR 280) monatlichen Leistungsbeträge (Stadt Wien 20.1.2025). Wenn arbeitslose Bürger bei der Nationalen Arbeitsverwaltung registriert sind, können sie von ermäßigten Kosten für öffentliche Verkehrsmittel und einer abgedeckten öffentlichen Krankenversicherung profitieren (IOM 9.2024).

Soziale Zuschüsse für den Wohnungsbau in Form der Zuweisung von Baumaterialien und Hilfe beim Kauf von Häusern vor allem in ländlichen Gebieten sind manchmal über ein örtliches Treuhandbüro/den Rat für Migration erhältlich, sofern Projekte erlauben. Die Hilfe besteht in der Bereitstellung von Wohngeld, der Zuweisung von Baumaterialpaketen zur Anpassung von Häusern oder dem Kauf von Häusern auf dem Land. Eine vollständige Liste aller Büros in jeder Gemeinde in Serbien ist auf der Website des Kommissariats für Flüchtlinge und Migration verfügbar (IOM 9.2024).

Neben der Unterstützung durch das Zentrum für Sozialarbeit können auch bestimmte NGOs (z. B. Arbeiter-Samariter-Bund (ASB), Caritas Serbien/Beratungsstelle für Rückkehrende, Solidaritätsdienst-International (SODI)) Hilfe leisten (IOM 9.2024; vgl. BAMF 21.10.2025).

Rückkehr

Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft problemlos in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u. ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de jure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u. a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält. Rückkehrende Personen können, wie alle anderen Bürger, frei über ihren Wohnort entscheiden und einen Wohnsitz anmelden. Der Verbleib von rückkehrenden Personen wird weder erfasst noch in sonstiger Weise kontrolliert. Erfahrungsgemäß kehren sie oftmals an ihren letzten Wohnsitz zurück. Das Meldegesetz, das seit Ende 2011 in Kraft ist, regelt die Voraussetzungen für die Anmeldung des Wohnsitzes. Fälle, in denen Rückkehrenden die Anmeldung verweigert wurde, wurden in letzter Zeit nicht mehr bekannt. Eine online verfügbare mehrsprachige Broschüre des serbischen Flüchtlingskommissariats informiert über die Rechte und Pflichten von Rückkehrenden (AA 11.8.2023).

Eine vorübergehende Unterkunft für bis zu 14 Tage für serbische Rückkehrende wird durch das Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden in Bela Palanka bereitgestellt. Die Unterbringung im Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden erfolgt auf der Grundlage der Anweisungen des serbischen Kommissariats für Flüchtlinge und Migration. Familien oder Einzelpersonen, die eine Erklärung behaupten/unterzeichnen, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Serbien keine Unterkunft oder Unterkunftsmöglichkeiten haben, können im Zentrum untergebracht werden. Der Kontakt mit dem Zentrum ist über das Kommissariat für Flüchtlinge und Migration möglich. Soziale Zuschüsse für den Wohnungsbau sind manchmal über ein örtliches Treuhandbüro/den Rat für Migration erhältlich, sofern Projekte erlauben. Die Hilfe besteht in der Bereitstellung von Wohngeld, der Zuweisung von Baumaterialpaketen zur Anpassung von Häusern oder dem Kauf von Häusern auf dem Land. Eine vollständige Liste aller Büros in jeder Gemeinde in Serbien ist auf der Website des Kommissariats für Flüchtlinge und Migration verfügbar. Das Zentrum für Sozialarbeit stellt auch eine vorübergehende Unterkunft für gefährdete Gruppen wie unbegleitete Kinder und Menschenhandelsopfer zur Verfügung (IOM 9.2024; vgl. BAMF 21.10.2025).

Die Kontrollen an den serbischen Grenzübergängen und bei den benachbarten Staaten sind aufgrund der Flüchtlingssituation und der Bemühungen angrenzender Staaten mit Blick auf den Beitritt zum Schengener Abkommen verstärkt worden (AA 18.8.2025).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Identität des BF steht aufgrund der aktenkundigen Kopie des serbischen Reisepasses unstrittig fest (vgl. AS 65).

Die serbischen Sprachkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft plausibel, zumal auch die niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde am 29.09.2025 im Beisein eines Dolmetschers für die serbische Sprache stattfand (vgl. AS 33 ff.).

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand, Familienstand und zur Ausbildung in Serbien ergeben sich aus den Angaben des BF vor der belangten Behörde (vgl. AS 35 ff.).

2.2. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des BF sowie zu deren Aufenthaltstitel beruhen auf seinen Angaben vor der belangten Behörde (vgl. AS 37) sowie auf den die Familienangehörigen betreffenden Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister.

Aus den Angaben des BF in der behördlichen Einvernahme ergibt sich, dass er vor seiner letzten Einreise regelmäßig nach Österreich reiste, um seine Familie zu besuchen (vgl. AS 35).

2.3. Entgegen der Angaben des BF im Rahmen der behördlichen Einvernahme zuletzt im Mai 2025 eingereist zu sein (vgl. AS 37) konnte anhand des aktenkundigen Reisepasses festgestellt werden, dass sich der BF seit März 2025 aufhielt (vgl. AS 21, 72).

Das erkennende Gericht stützt sich hinsichtlich der Feststellungen zur Betretung des BF bei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet am XXXX .09.2025 auf die Anzeige der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX .09.2025 (vgl. AS 19 f.). Demnach wurde der BF bei der betroffenen Baustelle in XXXX bei der Schwarzarbeit angetroffen.

Im Akt einliegend ist das Schreiben des Magistrats der Stadt XXXX vom 29.04.02026, wonach ein Strafantrag des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 28.04.2026 vorliegt und zum genannten Aktenzeichen (GZ: XXXX ) bislang kein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde (vgl. OZ 7).

2.4. Die freiwillige Ausreise des BF am XXXX 10.2025 gründet auf die Einsichtnahme im IZR-Auszug vom 24.04.2026 und der im Akt ersichtlichen Ausreisebestätigung (vgl. AS 75). Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung brachte die Rechtsvertretung vor, dass sich der BF seitdem durchgehend in Serbien aufhält und dort als Maler arbeitet (vgl. OZ 10).

Die Wohnverhältnisse des BF in Serbien ergeben sich aus seinen Angaben in der behördlichen Einvernahme und den Angaben der Rechtsvertretung in der Beschwerdeverhandlung.

Der Umzug der älteren Kinder, die wiederholten Besuche der Ehegattin in Serbien sowie die Erwägung der Ehegattin, nach Serbien zu ziehen, wurden im Rahmen der Beschwerdeverhandlung von der Rechtsvertretung vorgebracht.

2.5. Dass der BF bislang keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt hat, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Fremdenregister und wurde vom BF in seiner Stellungnahme vom 04.10.2025 mit der Begründung, dass sie die finanziellen Voraussetzungen nie erfüllt hätten, bestätigt (vgl. AS 54).

Dass der BF in Österreich keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich aus einer Abfrage seiner Sozialversicherungsdaten. In der behördlichen Einvernahme gab er an, gesund zu sein. Seine Erwerbstätigkeit in Serbien bestätigt seine Arbeitsfähigkeit. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gab die Rechtsvertretung an, dass der BF über keine wesentlichen Deutschkenntnisse verfüge und keine Sprachkurse absolviert habe.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.

2.6. Die Qualifizierung von Serbien als sicherer Herkunftsstaat beruht auf der Herkunftsstaaten-Verordnung.

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht maßgeblich geändert haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Anzuwendendes Recht:

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung, die Zulässigkeit der Abschiebung sowie das Einreiseverbot nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026.

Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026).

Was die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage anbelangt, ist festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des § 58 Abs. 8 BFA-VG und § 125 Abs. 32 FPG idF AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind, keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind.

Folglich sind im gegenständlichen Verfahren ausschließlich die nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Bestimmungen in der Fassung des AMPAG anzuwenden.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

Gemäß § 58 Abs. 1a Z 5 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

§ 9 Abs. 1 - 3 BFA-VG lauten:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Artikel 8 EMRK lautet:

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

3.1.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:

Eingangs ist zu erwähnen, dass die belangte Behörde die Zuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu Recht nicht geprüft hat, zumal der BF freiwillig ausreiste und sich damit nicht iSd § 57 Abs. 1 und 58 Abs. 1a Z 5 AsylG im Bundesgebiet aufhält (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135).

Da der BF sich nicht im Bundesgebiet aufhält, kam auch § 52 Abs. 1 Z 2 FPG grundsätzlich zu Recht zur Anwendung. Gemäß dieser Bestimmung hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

Zu prüfen ist daher, ob sich der BF rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt: Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist als serbischer Staatsangehöriger Fremder iSd FPG. Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

Staatsangehörige der Republik Serbiens, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 vom 14.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen

Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Der BF reiste im März 2025 ins Bundesgebiet und hielt sich bis zu seiner freiwilligen Ausreise im Oktober 2025 in Österreich auf. Er verfügte über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet und auch sonst brachte er keinen Aufenthaltstitel in Vorlage. Er hat sohin seine sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer überschritten.

Sein Aufenthalt war zudem aufgrund der von ihm ausgeübten Erwerbstätigkeit nicht rechtmäßig, weil er dadurch während seines Aufenthalts im Bundesgebiet die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts, der nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt, nicht einhielt. Die Aufnahme einer selbständigen oder unselbständigen, vorübergehenden oder dauernden Erwerbstätigkeit in Österreich bedarf jedoch in der Regel eines Visums gemäß § 24 FPG, eines beschäftigungsrechtlichen Tatbestandes gemäß § 31 Abs. 1 Z 6 FPG oder eines Aufenthaltstitels nach dem NAG. Auch die übrigen Fälle des rechtmäßigen Aufenthalts nach § 31 Abs. 1 FPG (Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG, Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates, asylrechtliches Aufenthaltsrecht, arbeitsrechtliche Bewilligung) kommen nicht in Betracht, weil keiner dieser Tatbestände erfüllt ist. Der BF verfügt weder über ein Visum gemäß § 24 FPG noch über eine Aufenthaltsberechtigung oder eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung. Auch der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, dass bei ihm eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 FPG für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet vorlag.

Da der BF, wie festgestellt, einer unerlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen ist und damit den (touristischen) Zweck eines visumfreien Aufenthalts überschritten hat, hat die belangte Behörde zulässigerweise seinen unrechtmäßigen Aufenthalt festgestellt.

Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, haben im Falle des BF auch zu keinem Zeitpunkt – weder bei Erlassung des angefochtenen Bescheides, noch zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt – Umstände vorgelegen, die im Sinne des § 9 Abs. 3 BFA-VG zu einer Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung führen würden.

Im Bundesgebiet leben die Ehegattin und die gemeinsamen Kinder, wobei die zwei älteren Kinder mittlerweile zum BF nach Serbien gezogen sind.

Dazu ist festzuhalten, dass eine Trennung von nahen Angehörigen nicht schon wegen des Eingehens der Beziehung bzw. Zustandekommens des Familienlebens während unsicheren Aufenthalts, sondern nur dann gerechtfertigt ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" (VwGH 22.02.2024, Ra 2022/21/0010).

Eine derartige Sachverhaltskonstellation – nämlich eine Umgehung der Regeln über den Familiennachzug – liegt gegenständlich vor.

Der BF hat durch die Einreise bzw. den Verbleib über die zulässige visumfreie Aufenthaltsdauer hinaus in Kenntnis des Umstands, dass er die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach dem NAG nicht erfüllt – beabsichtigt, die Regelungen über eine geordnete Zuwanderung zu umgehen.

Wenngleich dem Umstand, dass die Ehegattin ein Daueraufenthaltsrecht im Bundesgebiet hat, eine große Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0328) fällt ins Gewicht, dass die Ehe zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich der BF seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wirken sich persönliche Interessen, die aus der Eheschließung resultieren und zu einer Zeit geschaffen wurden, als sich der Fremde unrechtmäßig in Österreich aufhielt und mangels Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung auch nicht mit einem Verbleib im Bundesgebiet rechnen durfte, in Hinblick auf die Integration des Fremden nur unwesentlich zu Gunsten des Fremden aus (vgl. VwGH 14.10.2019, Ra 2019/18/0396). Unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG ist zum Nachteil des Fremden zu werten, dass die Eheschließung während seines unsicheren Aufenthalts erfolgte (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0199). Der BF gründete seine Familie in Österreich zu einem Zeitpunkt, als ihm bewusst war, dass er über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügte und nahm damit bewusst in Kauf, dass er zumindest zeitweise von seiner Ehegattin und den gemeinsamen Kindern getrennt sein würde und diese zumindest zeitweise ohne ihn aufwachsen würden.

Bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sind schließlich auch deren Auswirkungen auf das Kindeswohl zu bedenken (vgl. etwa VfGH 11.6.2018, E 343/2018), wobei diesem im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen ist (siehe VwGH 12.01.2026, Ra 2025/20/0655).

Die zwei jüngeren minderjährigen Kinder der BF leben bei der Mutter im Bundesgebiet und werden von dieser versorgt. Ein Eingriff in das Kindeswohl in Bezug ist auf ihre Versorgung ist daher nicht zu befürchten. Wenngleich einer aufrechten Eltern-Kind-Beziehung eine große Bedeutung zukommt, kann das Familienleben, dass bereits in der Vergangenheit auf besuchsweise Kontakte beschränkt war, in diesem Rahmen fortgesetzt werden. Schließlich zieht die Ehegattin des BF in Erwägung auch selbst mit den zwei jüngeren Kindern nach Serbien zu ziehen, wodurch die Fortsetzung des Familienlebens gewährleistet wäre. Die zwei älteren Kinder leben mittlerweile beim BF in Serbien.

Schließlich stellt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar (vgl. etwa VwGH 29.6.2022, Ra 2021/20/0403, mwN). Aufgrund des Umstandes, dass der BF die den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften bewusst nicht befolgte und eine Familie in Österreich gründete, ohne über einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu verfügen, kommt im konkreten Fall der Schutz und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens eine besondere Bedeutung zu. Unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK muss somit nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. VwGH 02.09.2024, Ra 2024/20/0283, mwN).

Abgesehen vom Familienleben verfügt der BF über keine engen sozialen Bindungen, hat sich keine nachgewiesenen Deutschkenntnisse angeeignet oder sonstige Ausbildungen absolviert, weshalb von einem schützenswerten Privatleben des BF nicht ausgegangen werden kann. Es wurden im gesamten Verfahren keine Aspekte einer Integration des BF in gesellschaftlicher, sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht ersichtlich.

Im Gegensatz dazu bestehen nach wie vor Bindungen zu Serbien. Der BF wurde dort geboren, spricht Serbisch als Muttersprache und ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut. Der BF hält sich nunmehr auch seit seiner Ausreise im Oktober 2025 wieder im Herkunftsstaat auf, wo er gemeinsam mit seinen Eltern, seinem Bruder und seinen zwei älteren Kindern lebt. Der BF geht im Herkunftsstaat einer Beschäftigung nach und ist existenziell abgesichert.

Wenngleich der BF strafgerichtlich unbescholten ist, verstärkt die unerlaubt ausgeübte Tätigkeit, bei der er am XXXX .09.2025 im Bundesgebiet betreten wurde, das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme.

Schließlich steht es dem BF frei, sich vom Ausland aus unter Beachtung der Bestimmungen des Niederlassung- und Aufenthaltsgesetzes um einen Aufenthaltstitel zu bemühen.

Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des § 9 BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erforderlich machen würden.

Demzufolge war die Beschwerde in diesem Umfang spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

§ 50 FPG, „Verbot der Abschiebung“ lautet:

(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine interne Schutzalternative gemäß Art. 8 der Statusverordnung.

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Gegenständlich sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, wonach die Abschiebung des BF nach Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet. Vielmehr ist der BF zwischenzeitlich nach Serbien zurückgekehrt und hält sich weiterhin dort auf. Eine Verletzung im Sinne des § 50 Abs. 1 und 2FPG ist auszuschließen.

Im Übrigen handelt es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:

(1) Auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Abs. 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen.

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige […]

6. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

Gemäß § 53 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an ihn, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn er die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen (an nationaler Sicherheit, dem wirtschaftlichen Wohl des Landes oder der Verteidigung der Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) zuwiderläuft.

Das Vorliegen einer für die Erlassung eines Einreiseverbots relevanten Gefahr ist (soweit hier relevant) gemäß § 53 Abs- 2 Z 6 FPG insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, er hätte nach den Bestimmungen des AuslBG für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der er betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen. In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für höchstens fünf Jahre erlassen werden.

Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern nur dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des betreffenden Drittstaatsangehörigen stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung der Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl. auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Bei der vorzunehmenden Gefährdungsprognose ist hier zu berücksichtigen, dass der BF von Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge einer Baustellenkontrolle bei der unerlaubten Beschäftigung betreten wurde und somit der Tatbestand des § 53 Abs- 2 Z 6 FPG grundsätzlich erfüllt ist.

Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen und der Verhinderung von "Schwarzarbeit" ist zwar eine erhebliche Bedeutung zuzugestehen, jedoch ist bei der Erstellung einer Gefährdungsprognose im Zusammenhang mit der Erlassung eines befristeten Einreiseverbots nicht nur auf ein früheres Fehlverhalten des BF und auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung, sondern auch auf allfällige diesbezügliche Änderungen in einer zukunftsorientierten Betrachtungsweise abzustellen (siehe VwGH 23.06.2022, Ra 2020/21/0345).

Dabei ergibt sich hier, dass der im Bundesgebiet unbescholtene BF einmal bei einer unerlaubten Beschäftigung angetroffen wurde. Zu erkennen war fallbezogen insbesondere auch, dass der BF mit Datum XXXX .10.2025 nachweislich, freiwillig wieder in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt ist. Auch dies zeigt in besonderer Weise, dass der BF jedenfalls bereit ist, sich an die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen zu halten und diesen zu entsprechen.

Im Zuge einer fallbezogen zu erstellenden Gefährdungsprognose sind fallbezogen somit im Zuge einer Gesamtabwägung sämtliche Umstände des gegenständlichen Einzelfalles mitzuberücksichtigen.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände des konkreten Einzelfalles, seiner in Österreich bestehenden familiären Anbindungen in Form seiner Ehefrau sowie seiner minderjährigen Kinder und letztlich auch unter besonderer Berücksichtigung der freiwilligen Ausreise des BF in seinen Herkunftsstaat und des sich daraus insgesamt ergebenden Persönlichkeitsbildes der BF, kann somit in casu eine verfahrensmaßgebliche Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften, sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, fallbezogen somit insgesamt nicht als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074), bzw. erscheint die Verhängung eines Einreiseverbotes fallbezogen nicht erforderlich.

Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass ein Ausspruch gemäß § 55 FPG (Frist für die freiwillige Ausreise) zu Recht unterbleiben konnte. Wenngleich gemäß § 55 Abs. 1 FPG vorbehaltlich des Abs. 4 mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wird und der VwGH aussprach, dass es sich bei jenen Aussprüchen, womit eine Rückkehrentscheidung erlassen und eine Entscheidung über die (Nicht-)Gewährung sowie die Festlegung der Dauer einer Frist für die freiwillige Ausreise – nach § 55 Abs. 1 FPG „zugleich“ – getroffen wird, um solche handelt, die rechtlich untrennbar verbunden sind (VwGH 15.10.2025, Ro 2025/20/0003), liegt gegenständlich ein anderer Sachverhalt vor, zumal der BF bereits freiwillig nach Serbien zurückgehrt ist. Hinsichtlich des Umstandes, dass die Frist für die freiwillige Ausreise einem Drittstaatsangehörigen insbesondere zur Regelung seiner persönlichen Verhältnisse gewährt wird (VwGH 15.10.2025, Ro 2025/20/0003) konnte ein Ausspruch nach § 55 FPG im gegenständlichen Fall unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Im Ergebnis war daher die Revision nicht zuzulassen.

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