Bundesverwaltungsgericht W298 2343608-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.07.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W298.2343608.1.00
Spruch
W298 2343608-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Mathias VEIGL über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Bildung vom 21.03.2026, GZ. XXXX , wegen Zugang zu Information nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu Recht:
A) Die Beschwerde wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 15.01.2026 einen Antrag auf Zugang zu Informationen gemäß Art 22a Abs. 2 B-VG bei der Bildungsdirektion Wien. Der Beschwerdeführer verlangte dabei die Informationen betreffend die Ergebnisse der IKM+ Testungen in den Wiener Pflichtschulen, eventualiter die Erlassung eines Bescheides. Das Informationsbegehren wurde in weiterer Folge zuständigkeitshalber an das Bundesministerium für Bildung (in weiterer Folge „belangte Behörde“) weitergeleitet.
2. Mit E-Mail vom 25.02.2026 antwortete die belangte Behörde, dem Beschwerdeführer, dass aus seinem Begehren einerseits nicht klar hervorgehe welche Informationen er genau beantrage herauszugeben, andererseits, dass die Informationen in der Form nicht vorliegen würden.
3. Der Beschwerdeführer antwortete mit E-Mail vom 27.02.2026 darauf und führte aus, dass es er die Herausgabe der Informationen, wenn möglich in tabellarischer Form beantrage, aber daraus jedenfalls je Schulfach hervorgehen solle, wie viele Prozent der Schüler der Wiener Pflichtschulen die Ziele der IKM+ Testungen erreicht, übererreicht, teilweise erreicht bzw. nicht erreicht hätten. Der Beschwerdeführer sei selbst XXXX und sei ihm auch von der Homepage der belangten Behörde bekannt, dass die Ergebnisse in dieser Form von der belangten Behörde an die Schulen zurückgemeldet würden. Für den Fall des Nicht-Entsprechens, bzw. für den Fall, dass dem Ersuchen nur teilweise entsprochen werde, beantrage der Beschwerdeführer erneut die Erlassung eines Bescheides.
4. Mit Bescheid vom 21.03.2026 wies die belangte Behörde das Informationsbegehren des Beschwerdeführers als unzulässig gemäß § 2 iVm § 9 Abs. 3 IFG zur Gänze ab.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die begehrten Informationen in der vom Beschwerdeführer gewünschten Form nicht vorliegen würden und die Aufarbeitung von vorhandenen Informationen einen wesentlichen zeitlichen Aufwand bedeuten würden. Die Informationen seien daher nicht vorhanden und verfügbar, die belangte Behörde sei zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem IFG aber von Gesetzes wegen nicht verhalten umfangreiche Aufarbeitungen vorzunehmen, um ein Informationsbegehren zu beantworten. Informationen die nicht bekannt, oder erst erhoben werden müssen, seien davon nicht umfasst. Die belangte Behörde hielt in ihrem Bescheid fest, dass die Fachabteilung einen hohen Arbeitsaufwand rückmeldete.
9. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass die Informationen bei der belangten Behörde vorhanden seien und sich die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung irre. Zwar habe die belangte Behörde festgestellt, dass sie einen hohen Arbeitsaufwand habe, jedoch ergebe sich bei einer richtigen Würdigung der Umstände, dass die belangte Behörde hätte feststellen müssen, dass sie über die angefragten Informationen bereits verfüge, weil es nicht darauf ankomme in welcher Form die Informationen bei der belangten Behörde vorliegen würden. Dies ergebe sich auch aus der höchstgerichtlichen Judikatur zum außer Kraft getretenen Auskunftspflichtgesetz die immer noch relevant sei. Die belangte Behörde unterstelle dem neu geregelten IFG einen falschen Norminhalt, wenn sie davon ausgehe, dass ihr bekannte Informationen dann nicht herauszugeben seien, wenn sie nicht schon in der vom Antragsteller gewünschten Form vorliegen würden. Die verzeichneten Arbeitsstunden die für die Beantwortung der Fragen festgestellt worden seien, seien auch nicht nachvollziehbar. Der Arbeitsaufwand sei auch nur dann vom Höchstgericht als Grund für die Nicht-Beauskunftung anerkannt, wenn er so hoch ausfallen würde, dass die anderen gesetzlichen Aufgaben nicht oder teilweise nicht erfüllt werden könnten. Dies habe die belangte Behörde aber nicht darlegen können. Auch der Hinweis auf § 3 Abs. 8 BilDokG könne das Unterbleiben einer Interessenabwägung zur Herausgabe von Informationen nicht rechtfertigen.
5. Mit Aktenvorlage vom 18.05.2026 legte die belangte Behörde den Behördenakt sowie die Bescheidbeschwerde vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit E-Mail vom 15.01.2026 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz auf Erteilung von Information an die Bildungsdirektion für Wien, welcher zuständigkeitshalber der belangten Behörde weitergeleitet wurde, und begehrte folgende Information:
„Eine tabellarische Auflistung der ikm+ Daten (Individuelle Kompetenzmessung PLUS Daten) seit Beginn der ikm+ Testungen aller Pflichtschulen in Wien, gesondert aufbereitet als anonymisierte Durchschnittsdaten pro Schulstandort je Fach und Jahrgang.
Konkret sollen folgende Informationen enthalten sein:
Wie viel Prozent der Kinder an einem Schulstandort je Fach und Jahrgang haben die Standards a) übertroffen, b) erreicht, c) teilweise erreicht oder d) nicht erreicht.
Tabellarische Aufbereitung der Ergebnisse (Mittelwerte) eines Schulstandortes pro Jahrgang und Fach im Vergleich zu den österreichischen bzw. Wiener Mittelwerten (AHS, Mittelschule und Gesamtdurchschnitt).“
1.2. Die belangte Behörde forderte mit E-Mail vom 25.02.2026 den Beschwerdeführer auf, sein Begehren zu verbessern:
„betreffend Ihre Anfrage, welche am 29.01.2026 im BMB eingelangt ist, möchten wir Ihnen folgendes mitteilen:
Zunächst geht aus Ihrer Anfrage nicht klar hervor, zu welchen Informationen Sie Zugang benötigen, da Sie eingangs eine tabellarisch Auflistung der IKMPLUS Daten aller Pflichtschulen in Wien begehren, bei der Konkretisierung jedoch eine tabellarische Aufbereitung der Ergebnisse (Mittelwerte) eines Schulstandortes pro Jahrgang und Fach im Vergleich zu den österreichischen bzw. Wiener Mittelwerten (AHS, Mittelschule und Gesamtdurchschnitt) begehren. Weiters werden die (dreijährigen) Zyklusberichte, welche ein abgeschlossenes Datenpaket darstellen und Aussagen über Schulen zulassen, erstmalig für den Primarbereich Ende Q1 2026 und für die Sekundarstufe I erst im Q4 2026 verfügbar sein.
Darüber hinaus bezieht sich das IFG ausschließlich auf "amtliche Informationen", die zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits in dokumentierter Form (z. B. Akten, Berichte, elektronische Dateien) vorliegen. Informationspflichtige Stellen sind nicht verpflichtet, neue Informationen erst zu erzeugen oder Datenbestände nach individuellen Kriterien neu zu verknüpfen. Daher kann Ihnen auch diesbezüglich keine Information erteilt werden. Ihr Begehren betrifft somit Informationen, die in der Behörde zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorliegen. Das Informationsfreiheitsgesetz verpflichtet die Behörde weder zur Erstellung noch zu einer Aufbereitung von Daten. Die begehrten Informationen können Ihnen daher nicht zur Verfügung gestellt werden.
Es steht Ihnen das Recht zu, einen formellen Bescheid einzufordern.
Mit freundlichen Grüßen
IFG-Team .“
1.3. Mit Schreiben vom 27.02.2026 antwortete der Beschwerdeführer auf die von der belangten Behörde erteilte Information und begehrte die Erteilung der fehlenden Information wie folgt:
„Aus ihren Ausführungen, wonach für Sie nicht klar erkennbar ist, welche konkreten Informationen meinerseits mit der Anfrage vom 15.01.2026 begehrt werden, schließe ich - im Sinne der Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 7 IFG - dass es sich hierbei um einen Verbesserungsauftrag handelt. Gerne konkretisiere ich sohin nachfolgend erneut mein Informationsbegehren:
Ich ersuche um Übermittlung - wenn möglich in tabellarischer Form - der ikm+ Ergebnisse eines jeden Schulstandortes in Wien (Primar- und Sekundarstufe), gesondert ausgewiesen je Schulstufe und Fach (Mathematik, Deutsch, Englisch) seit Beginn der ikm+ Testungen im Schuljahr 2021/22 auf Primarstufe und 2022/23 auf Sekundarstufe. (Ergebnisse von einzelnen Klassen oder Schüler:innen werden ebensowenig angefragt, wie die von ihnen angesprochenen Zyklusberichte, welche laut ihrer HP nur zusätzlich im Dreijahresrhythmus erhoben und an die Schulleitung übermittelt werden). Aus den übermittelten Informationen soll jedenfalls ersichtlichen sein: Wie viel Prozent der Kinder der jeweiligen Schulstufe haben im konkreten Fach die Standards a) nicht erreicht, b) teilweise erreicht, c) erreicht oder d) übertroffen. Und, wie hoch ist der jeweilige Mittelwert der Schule, in der konkreten Schulstufe pro Fach.
Laut Ihrer Homepage werden die von mir begehrten Informationen jährlich zeitnah den Schulleitungen rückgemeldet, weshalb ich davon ausgehe, dass diese vorhanden und verfügbar sind und nicht erst einer Datenerhebung bedürfen. Da ich selbst XXXX bin und die Ergebnisse meiner Mathematikklassen in genau der von mir oben aufgedröselten Form (tabellarisch) zeitnah nach den Testungen übermittelt bekomme, gehe ich ebenso davon aus, dass die von mir begehrte Form der Informationserteilung möglich ist (iSd § 9 IFG). Ebenso weiß ich aus zahlreichen Gesprächen mit meiner Direktion und anderen Direktionen, dass es jährlich eine "Schulrückmeldung" gibt, die genau diese Daten beinhaltet.
Bezüglich des von Ihnen angesprochenen Rechts auf Ausstellung eines Bescheides möchte ich darauf hinweisen, dass ich einen solchen Bescheid für den Fall einer Informationsverweigerung bereits mittels Anfrage vom 15.01.2026 begehrt habe und verweise hiermit erneut auf diesen Eventualantrag iSd § 11 IFG.
Ich darf erneut um fristgerechte Übermittlung der begehrten Informationen ersuchen und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen “
1.4. In der Folge erließ die belangte Behörde am 21.03.2026 den angefochtenen Bescheid.
1.5. Die belangte Behörde ist das Bildungsministerium, in welchem 2024 nur in der Zentralstelle alleine 1.007 Mitarbeiter arbeiteten. Die vom Beschwerdeführer verlangten Informationen sind bei der belangten Behörde vorhanden.
1.6. Für die Aufarbeitung gemäß § 3 Abs. 8 BilDokG 2020 der bei der belangten Behörde vorhandenen Informationen ist zum Entsprechen des Antrags wie lt. 1.1. festgestellt ein Arbeitsaufwand von insgesamt 67 Arbeitsstunden erforderlich.
1.7. Der Beschwerdeführer ist XXXX und Abgeordneter zum XXXX Landtag und Gemeinderat. Er ist Sprecher für Bildung und Wissenschaft der XXXX .
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zu 1.5.und 1.6. ergeben sich aus der im Verwaltungsakt befindlichen Stellungahme der Fachabteilung Sektion III – IFG Datenbank.
Die Feststellung zur Anzahl der Mitarbeiter in der Zentralstelle ergibt sich aus einer Einschau in Science in Austria/Statistics welche von der belangten Behörde herausgegeben wurde.
Die Feststellungen zu 1.7. ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, seiner verwendeten E-Mail-Signatur sowie auf einer amtswegigen Nachschau auf XXXX
Der Sachverhalt ist nicht strittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Maßgebliche rechtliche Bestimmungen:
Art 22a Bundes-Verfassungsgesetz lautet:
Artikel 22a (1) Die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organe, die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichte, der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof haben Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht gemäß Abs. 2 geheim zu halten sind. Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern sind nicht zur Veröffentlichung verpflichtet; sie können solche Informationen nach Maßgabe dieser Bestimmung veröffentlichen.
(2) Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Art. 120a) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.
(3) Jedermann hat das Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber den sonstigen der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, sofern
1. im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder
2. der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrscht oder
3. es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß der Z 1 oder der Z 2 vorliegen, handelt.
Dies gilt nicht, soweit die Geheimhaltung der Informationen in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Stiftung, des Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung erforderlich ist oder, sofern ein vergleichbarer Zugang zu Informationen gewährleistet ist, gesetzlich anderes bestimmt ist.
(4) Die näheren Regelungen sind
1. auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, durch Bundesgesetz zu treffen, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird;
2. in Vollziehung Bundes- oder Landessache, je nachdem, ob die den Gegenstand der Information betreffende Angelegenheit der Vollziehung nach Bundes- oder Landessache ist.
Der Bund hat den Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung von Gesetzesvorhaben gemäß Z 1 mitzuwirken. Ein solches Bundesgesetz darf nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.
Das Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG) lautet auszugsweise wie folgt:
Anwendungsbereich
§ 1 Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich
1. der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,
…
Begriffsbestimmungen
§ 2 (1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.
(2) Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Informationen, die einen allgemeinen Personenkreis betreffen oder für einen solchen relevant sind, insbesondere solche Geschäftseinteilungen, Geschäftsordnungen, Tätigkeitsberichte, Amtsblätter, amtliche Statistiken, von informationspflichtigen Stellen erstellte oder in Auftrag gegebene Studien, Gutachten, Umfragen, Stellungnahmen und Verträge. Verträge über einen Wert (§§ 13 bis 18 des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018) von mindestens 100 000 Euro sind jedenfalls von allgemeinem Interesse.
Zuständigkeit
§ 3 (1) …
(2) Zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen ist jenes informationspflichtige Organ, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört.
(3) Die Information nach diesem Bundesgesetz ist soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und der sonstigen Selbstverwaltungskörper zu besorgen, als diese in Angelegenheiten ergeht, die von diesen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind.
Geheimhaltung
§ 6 (1) Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies
1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, insbesondere auch gemäß unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union oder zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen,
2. im Interesse der nationalen Sicherheit,
3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
5. im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung, insbesondere
a) von Handlungen des Bundespräsidenten, der Bundesregierung, der Bundesminister, der Staatssekretäre, der Landesregierung, einzelner Mitglieder derselben und des Landeshauptmannes, der Bezirksverwaltungsbehörden, der Organe der Gemeinde und der Organe der sonstigen Selbstverwaltungskörper,
b) im Interesse eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, einer Prüfung oder eines sonstigen Tätigwerdens des Organs sowie zum Schutz der gesetzlichen Vertraulichkeit von Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen,
6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der Organe, Gebietskörperschaften oder sonstigen Selbstverwaltungskörper oder
7. im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere
a) zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten,
b) zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen,
c) zur Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993),
d) zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981) oder
e) zur Wahrung der Rechte am geistigen Eigentum betroffener Personen,
erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.
(2) Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.
Information
§ 9 (1) Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.
(2) Besteht das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil (§ 6 Abs. 2), ist die Information insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.
(3) Der Zugang zur Information ist nicht zu gewähren, wenn der Antrag auf Information offenbar missbräuchlich erfolgt oder wenn bzw. soweit die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.
§ 11 (1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.
(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.
(3) Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
§ 16 Soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.
Das Bundesgesetz über die Dokumentation im Bildungswesen (Bildungsdokumentationsgesetz 2020 – BilDokG 2020) lautet auszugsweise wie folgt:
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sich diese auf alle Geschlechtsformen in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
[…]
(8) Informationen von allgemeinem Interesse, die auf Basis dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 verarbeitet werden, sind ausschließlich durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung jeweils nach Vorliegen der qualitätsgesicherten Daten zu veröffentlichen, wobei sich die Qualitätssicherung auch auf die Verknüpfung von Daten bezieht. Ausgenommen davon sind Informationen, die den Veröffentlichungspflichten gemäß § 18 Abs. 1 unterliegen oder zur wissenschaftlichen Verwendung, insbesondere gemäß den §§ 31 und 31a des Bundesstatistikgesetzes 2000, zugänglich zu machen sind. Datenaggregate einzelner Schulstandorte, die Lernergebnisse oder den Schulerfolg enthalten, sind jeweils ausschließlich nach erfolgter Qualitätssicherung und unter Berücksichtigung der speziellen schulischen Rahmenbedingungen, jeweils nach Vorliegen, im Falle der Kompetenzerhebungen jeweils nach Vorliegen der Zyklusberichte, zu veröffentlichen, wobei sich die Qualitätssicherung auch auf die Verknüpfung von Daten bezieht. Die Veröffentlichung von auf einen Schulstandort bezogenen Daten ist nur zulässig, wenn dadurch weder vereinfachte Darstellungen über die Schulqualität des jeweiligen Standorts möglich werden, noch die Aufgabenerfüllung der Schule gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzes oder die Unterrichts- und Erziehungsarbeit gemäß § 17 des Schulunterrichtsgesetzes behindert wird. Datenaggregate besonders schützenwerter Merkmale laut Art. 9 Abs. 1 DSGVO sind von der Veröffentlichung ausgeschlossen. Zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen betreffend Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 ist abweichend von § 3 Abs. 2 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, ausschließlich die nach den Schulgesetzen zuständige Schulbehörde (Bildungsdirektionen oder Bundesministerin bzw. Bundesminister für Bildung).
Das Bundesstatistikgesetz 2000 lautet auszugsweise wie folgt:
Veröffentlichung von Statistiken
§ 19 (1) Die Organe der Bundesstatistik sind verpflichtet, angeordnete (§ 4 Abs. 1) und alle anderen Statistiken sowie deren Konzepte, Definitionen und Erläuterungen unverzüglich der Öffentlichkeit auf geeignete Weise zugänglich zu machen, sofern durch Bundesgesetz oder Rechtsakt gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Die Bundesregierung kann Ausnahmen von der Veröffentlichung verfügen, sofern dies aus Gründen der Staatssicherheit notwendig ist.
(2) Die Statistiken sind in solcher Weise zu veröffentlichen, dass ein Rückschluss auf Angaben über bestimmte oder bestimmbare Betroffene (§ 3 Z 14) ausgeschlossen werden kann. Für Schulen als statistische Einheit ist jedoch abgesehen von den in § 18 Abs. 1 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, genannten Zwecken jedenfalls ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse gegeben. Kann ein Rückschluss nicht ausgeschlossen werden, so darf nach vorheriger Einwilligung des Betroffenen (§ 3 Z 14) im Sinne des Art. 4 Z 11 in Verbindung mit Art. 7 der Datenschutz-Grundverordnung die Veröffentlichung vorgenommen werden. Widerruft der Betroffene seine Einwilligung, ist die Veröffentlichung in der Weise zu ändern, dass ein Rückschluss auf den Betroffenen nicht mehr möglich ist.
(3) Bei der Veröffentlichung sind insbesondere konkrete Hinweise der Betroffenen über die Möglichkeit von Rückschlüssen auf Angaben, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen besteht, zu berücksichtigen.
3.2. Rechtzeitigkeit und Passivlegitimierung:
3.2.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.
3.2.2. Das Informationsrecht nach Art 22a Abs 2 B-VG besteht gegenüber allen mit Aufgaben der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen. Diese Begriffe sind in einem funktionellen Sinn zu verstehen; erfasst ist daher auch die Erfüllung von Verwaltungsaufgaben durch selbständige (ausgegliederte) Rechtsträger (vgl VwGH 22.08. 2023, Ra 2022/10/0166; VfGH 05.10.2023, G 265/2022).
Die belangte Behörde ist ein mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrautes Organ, weshalb ihr gegenüber ein Informationsrecht nach Art 22a Abs 2 B-VG besteht. Die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Beantwortung des vom Beschwerdeführer an die Bildungsdirektion Wien gerichteten Informationsbegehrens gründet sich auf § 7 Abs. 3 IFG iVm § 3 Abs. 8 BilDokG.
3.2.3. Die belangte Behörde erteilte dem Beschwerdeführer die von ihm begehrte Information nicht und stützte sich im Wesentlichen darauf, dass die Daten in der vom Beschwerdeführer gewünschten Form weder vorhanden noch verfügbar seien, dass darüber hinaus eine Interessenabwägung durchzuführen sei, schließlich, dass der Aufwand zur Aufbereitung der Daten nicht verhältnismäßig sei.
3.3. Legitimierung des Beschwerdeführers und Qualifikation als „public watchdog“
Der Beschwerdeführer behauptet aufgrund seiner Zugehörigkeit zum XXXX Landtag als "public watchdog" im öffentlichen Interesse tätig zu sein, indem er an der öffentlichen Willensbildung in einem erheblichen Ausmaß beteiligt sei.
3.3.1. § 16 IFG normiert das Verhältnis des IFG zu anderen Rechtsvorschriften; dabei wird ein Vorrang bereichsspezifischer Informationszugangsregelungen gegenüber dem IFG vorgesehen: Demnach gelangt das IFG bloß subsidiär (bei Fehlen eines spezielleren Informationszugangs) zur Anwendung (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 16 (Stand 1.6.2025, rdb.at)). § 16 bezieht sich nicht nur auf besondere einfachgesetzliche informationsrechtliche Regelungen, sondern kommt auch in Zusammenhang mit verfassungsgesetzlich gewährleisteten Informationszugangsrechten – wie einem Recht auf Zugang zu Informationen öffentlicher Stellen nach Art 10 EMRK – zum Tragen.
Die Frage, ob dem Beschwerdeführer überhaupt ein (subsidiär anwendbares, etwa gegenüber parlamentarischen Interpellationsrechten) Informationsfreiheitsrecht als Landtagsabgeordneter zusteht hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Judikatur zur alten Rechtslage – dem Auskunftspflichtgesetz – bejaht indem er aussprach, dass ein Abgeordneter nicht zwingend in seiner Funktion als Organ der Gesetzgebung tätig wird und ein Auskunftsrecht (zur Rechtslage vor dem IFG) darüber hinaus ein Jedermannsrecht ist. (vgl. VfGH vom 02.12.2024 E 1380/2024-12) Jedoch traf er keine Aussage, darüber, ob einem Abgeordneten darüber hinaus die Privilegierung als „public watchdog“ im Sinne der Judikatur des EGMR zukommt. Was aber – wie unter 3.3.2. noch auszuführen sein wird betreffend die Zulässigkeit seines Informationsbegehrens dahingestellt bleiben kann. Auch der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner Rechtsprechung aus, das Wesen der gesetzlichen Auskunftspflicht (nach dem AuskunftspflichtG, nunmehr Informationsrecht nach dem IFG) als Jedermannsrecht ausgestaltet ist und insbesondere nicht voraussetzt, dass ein "schutzbedürftiges Interesse der Öffentlichkeit" an der begehrten Auskunft besteht (VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). Berechtigt zur Geltendmachung der Auskunftspflicht ist damit grundsätzlich jedermann (natürliche wie juristische Personen), ohne dass ein besonderes Interesse an der Auskunftserteilung nachgewiesen werden muss (vgl VwGH 24.04.1997, 94/15/0015; 26.05.1998, 97/04/0239; 21.09.2005, 2004/12/0151; 24.05.2018, Ro 2017/07/0026).
Es ist davon auszugehen, dass im Hinblick auf die EB 26 zu RV 226 zur Einführung des IFG der Gesetzgeber keine Einschränkung gegenüber dem Auskunftspflichtgesetz vor Augen hatte:
„Bereichsspezifische besondere gesetzliche Informationszugangsregelungen (insbesondere Informations- oder Einsichtsrechte) sollen weiterhin aufrecht bleiben und vorrangig anzuwenden sein. Dies soll insbesondere für die verfahrensrechtlichen Bestimmungen betreffend die Akteneinsicht, die gesetzlichen Bestimmungen betreffend den Zugang zu Umweltinformationen und Geodaten, die gesetzlichen Zugangsrechte zu archiviertem Schriftgut (Archivrecht), verfahrensrechtliche Geheimhaltungspflichten im Abgabenrecht (vgl. § 48a der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961) aber etwa auch materieninhärente Verschwiegenheitsbestimmungen (wie zB im Kinder- und Jugendhilferecht) gelten (vgl. auch oben die Erläuterungen zu dem im Artikel 1 Z 2 vorgeschlagenen Art. 22a Abs. 4 B-VG). Diese besonderen Informationszugangsrechte sind aber künftig am neuen Grundrecht auf Informationszugang (vgl. den im Artikel 1 Z 2 vorgeschlagenen Art. 22a Abs. 2 B-VG) zu messen. In der Verwaltungspraxis berufen sich Informationswerber bereits jetzt zum Teil auf mehrere in Frage kommende Rechtsgrundlagen. Die Behörde trifft in gewissem Umfang eine Rechtsbelehrungs- bzw. Unterstützungspflicht (vgl. § 13a AVG und § 5 Abs. 1 und 2 UIG). Unter bestimmten Voraussetzungen schadet nach der Rsp. selbst die Fehlbezeichnung des Begehrens nicht (vgl. VwGH 26.6.2019, Ra 2017/04/0130, betreffend Akteneinsicht statt Zugang zu Umweltinformationen).“
Demnach kommt dem Beschwerdeführer, der erkennbar nicht in seiner Funktion als Abgeordneter im Sinne eines Organs der Gesetzgebung auftritt auch das Auskunftsrecht gemäß Auskunftspflichtgesetz zu.
Dies wir auch in Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 16 (Stand 1.6.2025, rdb.at) vertreten, wenn davon ausgegangen wird, dass „§ 16 sich, so der AB, im Grunde darauf beschränkt, die geltende Rechtslage fortzuschreiben (vgl § 6 AuskunftspflichtG, wonach das AuskunftspflichtG nicht anzuwenden ist, „[s]oweit nach anderen Bundesgesetzen besondere Auskunftspflichten bestehen“), ist davon auszugehen, dass die bisherige Rechtsprechung sinngemäß weiterhin maßgeblich ist (AB 26).“ wieder mit Verweis auf die zitierten EB.
Es ist daher – auch im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Grundlagen von Art 22a B-VG und Art 10 EMRK, welche als subjektiv öffentliches Recht ausgestaltet sind – davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer zulässiger weise auf das IFG stützte und ihm ein Informationsanspruch zukommt.
3.3.2. Zur Privilegierung als „public watchdog“ im Sinne der Judikatur des EGMR zählen insbesondere journalistische Recherchen, die Tätigkeit in einer Nichtregierungsorganisation (NGO) die einen ähnlich wichtigen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leisten oder andere Zwecke die im Interesse einer demokratischen Gesellschaft öffentlich informieren sollen (vgl. EGMR, Fall Magyar Helsinki Bizottság rn 166ff). Weder aus dem gestellten Informationsbegehren, noch aus der Bescheidbeschwerde ist der Zweck und das Ziel des Informationsansuchens des Beschwerdeführers als Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten erkennbar, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden sollte – der Beschwerdeführer bleibt seiner Behauptung als „public watchdog“ tätig zu werden jegliche Erklärung und Begründung schuldig.
Zur Beurteilung der Frage, inwieweit ein subjektiver Auskunftsanspruch gegenüber dem Rechtsträger bzw. inwieweit dieser besteht, ist der Zweck des Auskunftsersuchens relevant (vgl. dazu Lehofer in ÖJZ 2016/143).
Nach der Judikatur des VwGH und VfGH ist dies vor allem insoweit relevant als, dass nur ein informierter Bürger seine politischen Rechte wirkungsvoll ausüben kann.
Stärker geschützt ist bei der Beschaffung öffentlich zugänglicher Information ein „public watchdog“, dann wenn eine Grundrechtseinschränkung gemäß Art 10 EMRK, im Hinblick auf den höheren Informationsbedarf der sich bei Pressearbeit im Besonderen im Medienbereich auswirkt gegeben wäre (VfGH in VfSlg 11.297/1987, vgl. weiters VfSlg 12.104/1989, 13.577/1993; VwSlg 18.623 A/2013). Nach der Rechtsprechung des EGMR und des VfGH betrifft dies auch die Medienfreiheit. Im modernen Staat kommt Medien eine besondere Verantwortung (vgl VfSlg 13.725/1994; EGMR 8.7.1986, Lingens, 9815/82, Rz 41 f; 23.5.1991, Oberschlick, 11662/85, Rz 58) zu. Nicht umsonst betont die Rechtsprechung deren Rolle (wie der Beschwerdeführer an mehreren Stellen richtig ausführt) als „public watchdog“ (EGMR 25.3.1985, Barthold, 8734/79, Rz 58) und als Grundpfeiler der Demokratie (EGMR 7.12.1976, Handyside, 5493/72, Rz 49). Wenn nun der Beschwerdeführer sein Auskunftsersuchen lediglich mit seiner Tätigkeit als Landtagsabgeordneter begründet, kann daraus nicht erkannt werden inwieweit ihn damit ein weiterer Zugang zu Informationen zustehen sollte als das Jedermannsrecht (vgl. dazu VfGH vom 02.12.2024 E 1380/2024).
Der Beschwerdeführer ist daher nicht als „public watchdog“ zu qualifizieren.
Worauf aber noch einzugehen sein wird, ist, dass selbst die Privilegierung als „public watchdog“ keine Informationspflichten eröffnet, soweit Geheimhaltungspflichten entgegenstehen, insoweit aber zur Interessenabwägung relevant sind.
3.4. Informationen vorhanden und bereit – ready and available:
3.4.1. Relevant ist das (verbesserte) Informationsbegehren, sohin die Frage, ob die unter 1.3. festgestellten Fragestellungen mit dem aktuellen Wissen und der aktuellen Datenlage, welche bei der belangten Behörde vorhanden sind beantwortet werden können.
Dies ist zu bejahen:
Die belangte Behörde bezieht sich auf einen Arbeitsaufwand von 67 Arbeitsstunden, welche zur Veröffentlichung notwendig seien um die Daten zu sichten, evaluieren und aggregieren.
3.4.2. Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 10 EMRK muss die Information vorhanden und verfügbar („ready and available“) sein (siehe etwa EGMR 8.11.2016 (GK), 18.030/11, Magyar Helsinki Bizottság; 8.10.2019, 15.428/16 Z 169 f). Dieser Aspekt der Rechtsprechung des EGMR wurde durch den nationalen Gesetzgeber – auch für Personen, die keine „public watchdog“ -Stellung innehaben – in Bezug auf das IFG übernommen (AB 2420 BlgNR 27. GP, 17 betreffend § 2 Abs. 1 IFG). Auch führen die Materialien (ebd.) aus, dass sich Informationen auf bereits bekannte Tatsachen beziehen und nicht erst erhoben, recherchiert, gesondert aufbereitet oder erläutert werden müssen.
Es wird somit darauf abgestellt, dass Informationen nicht erst noch erstellt, d.h. erhoben, recherchiert, gesondert aufbereitet oder erläutert werden müssen (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 2 Rz 13). § 2 Abs 1 IFG definiert die Information als eine Aufzeichnung, die sowohl herkömmlich schriftlich als auch in digitaler Form vorhanden sein kann. Das Gesetz trifft die wichtige Klarstellung, dass eine Information nur etwas bereits Vorhandenes sein kann. Eine Information, die erst erstellt werden muss, das heißt, aus anderen Aufzeichnungen zusammengesetzt werden muss oder das erst zu erstellende Substrat dieser Aufzeichnungen ist, ist keine Information und daher einem Anspruch nicht zugänglich. Die Materialien stützen eindeutig diese Interpretation, insbesondere deshalb, weil nur gesichertes Wissen im tatsächlichen Bereich „Information“ iSd Gesetzes sein kann (vgl. Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 2, Rz 7f).
Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung zum den Art. 10 EMRK umsetzenden Auskunftspflichtgesetz wiederholt festgehalten, dass die Modalitäten des (nunmehr) Informationsbegehrens von entscheidender Relevanz sind, ob dem Antrag mit dem Zurverfügungstellen von vorhandenen Daten (vollständig) nachgekommen werden kann (VwGH 27.2.2013, 2009/17/0232 sowie Ra 2024/07/0164). Führen die vom Beschwerdeführer verlangten Modalitäten zu einem unverhältnismäßigen Aufwand, um seinen Antrag erfüllen zu können, kann dieser abgelehnt werden.
Ein solcher Fall liegt aber schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer es der belangten komplett freistellt wie sie seinen Antrag auf Informationen beantwortet solange erkennbar ist, „Wie viel Prozent der Kinder der jeweiligen Schulstufe haben im konkreten Fach die Standards a) nicht erreicht, b) teilweise erreicht, c) erreicht oder d) übertroffen. Und, wie hoch ist der jeweilige Mittelwert der Schule, in der konkreten Schulstufe pro Fach.“
Das führt aber umgekehrt gegenständlich auch nicht dazu, dass der Antrag so unbestimmt wäre, als, dass nicht erkennbar wäre, um welche Informationen es dem Beschwerdeführer ginge.
3.4.3. Unzweifelhaft hat die belangte Behörde durch die gesetzlichen Verpflichtungen des § 3 Abs. 8 BilDokG 2020 einen hohen Aufwand betreffend die Herstellung von Daten, welche veröffentlicht werden dürfen:
„§ 4 IFG sieht eine proaktive Informationspflicht der Organe der Bundes- und Landesverwaltung hinsichtlich jener Informationen vor, die von allgemeinem Interesse sind, soweit und solange sie nicht der Geheimhaltung (§ 6 IFG) unterliegen. Im Sinne der Transparenz und Nachvollziehbarkeit soll festgelegt werden, dass Informationen, die im Bereich des Schulrechtsvollzugs gemäß § 2 Z 1 BilDokG 2020 erfasst werden, jeweils unverzüglich nach dem Vorliegen qualitätsgesicherter Daten zu veröffentlichen sind. Qualitätsgesicherte Daten liegen vor, wenn die dem Datenschutz entsprechenden Daten rechnerisch richtig, vollständig und valide sind, wobei eine Qualitätssicherung immer zumindest nach dem „Vier Augen-Prinzip“ erfolgt. Die Veröffentlichung darf jedenfalls keine personenbezogenen Daten oder solche Daten, bei denen die Rückführbarkeit auf einzelne Personen möglich ist, umfassen. Durch die Veröffentlichung von Datenaggregaten gemeinsam in ihrem gesamten Zusammenhang, insbesondere der Entwicklungen im gesamten relevanten und in sich zusammenhängenden Zeitraum, soll eine sachliche und umfassende Information sichergestellt werden. Vereinfachende und verkürzende Darstellungen, zB League Tables oä., sind dadurch nicht möglich. Gerade bei Daten, die sich nur auf einen einzelnen Schulstandort beziehen, soll verhindert werden, dass einzelne, singuläre Ereignisse (zB Ergebnisse der Teilnehmer einer bestimmten Schule an einem Wettbewerb mehrerer Schulen) unerwünschte Rückwirkungen auf das Schulleben haben. Solche unerwünschten, den Aufgaben der österreichischen Schule widersprechende, Rückwirkungen könnten beispielsweise sein, dass leistungsschwächere Schüler an der Anmeldung gehindert oder zumindest behindert werden oder dass der Unterricht an der gezielten Vorbereitung auf solche „Events“ ausgerichtet wird. Der Ausschluss der Veröffentlichung von Datenaggregaten besonders schützenswerter Daten soll sicherstellen, dass keine unsachlichen Zusammenhänge zB zur ethnischen Abstammung, zum Religionsbekenntnis oder zu Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft hergestellt werden können.“
(EB, spezieller Teil zu Z 2 (§3 Abs. 8 BilDokG 2020, BGBl. 50/2025)
Aus den EB ergibt sich somit direkt, zumindest für die proaktive Informationspflicht, dass die belangte Behörde für die angefragten Daten tatsächlich vorbereitende Arbeiten in erheblichem Ausmaß durchführen muss. Systematisch interpretiert ergibt diese Regelung aber auch keinen Sinn, wenn die inredestehenden Datenaggregate – welche die IKM+ Testergebnisse zweifelsohne sind – nicht auch bei individuellen Informationsbegehren nach dem 3. Abschnitt des IFG Anwendung finden würden.
Dies führt nicht zu einem vom Beschwerdeführer zu vertretenden Aufwand, sondern ist durch die gesetzlichen Pflichten der belangten Behörden, insbesondere § 3 Abs 8 BilDokG 2020 bedingt. Es ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn sie behauptet, dass ein Aufwand von 67 Arbeitsstunden zur Aufbereitung von Informationen aufgrund eines Antrags nach dem IFG nicht ableiten zu wäre, jedoch kann das im Ergebnis auch nicht dazu führen, dass Informationen, welche bei der belangten Behörde verfügbar sind und zur Veröffentlichung nach dem 2. Abschnitt des IFG vorgesehen sind, nicht herausgegeben werden weil § 3 Abs 8 BilDokG 2020 die belangte Behörde dazu verpflichtet eine hohe Datenqualität bereitzustellen.
Diese Sichtweise ergibt sich auch im Hinblick auf die Kriterien zur Verfügbarkeit der Informationen: Eine Information kann vorhanden sein, aber nicht verfügbar. Dies ist dann der Fall, wenn die Information nicht aufgefunden werden kann oder auf eine andere Weise unzugänglich ist. Behördeninterne Schwierigkeiten in der Dokumentation von Informationen die auf Unzukömmlichkeiten in der Aktenführung und dergleichen zurückzuführen sind dürfen nicht als Argument verwendet werden, dass die Information nicht verfügbar ist (Bußjäger in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 2 Rz 8 [Stand 01.04.2024,rdb.at]).
3.4.4. Auch mit Blick auf den bereits zitierten § 16 IFG ist zu erkennen, dass das IFG auch dann anzuwenden ist, wenn die begehrte Information aufgrund besonderer informationsrechtlicher Regelungen nicht zugänglich wäre (vgl idS etwa VfSlg 12847/1991, worin der VfGH festhält, dass „das AuskunftspflichtG ‚im Umfang der Überschreitung auf jene Auskunftsbegehren anzuwenden (ist), die über die in anderen Bundesgesetzen angeordneten Auskunftspflichten hinausgehen‘“; vgl auch VwSlg 13595 A/1992 und VwGH 26. 05. 1998, 97/04/0239 ua). (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 16 (Stand 1.6.2025, rdb.at))
Demnach ändert die gesetzliche Pflicht zur Aufbereitung von Daten nichts an dem Umstand, dass die Informationen bei der belangten Behörde „ready and available“ sind und die vom Beschwerdeführer beantragten Informationen nicht aufgrund seines Antrags umfangreich bearbeitet werden müssen.
3.5. Beeinträchtigung der Tätigkeiten der belangten Behörde:
3.5.1. Wenn der Antrag auf Information offenbar missbräuchlich erfolgt oder wenn bzw. soweit die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde muss die belangte Behörde keine Informationen erteilen.
3.5.2. Zum unverhältnismäßigen Aufwand stellt der AB grundlegend auf EGMR 28. 11. 2013, 39534/07, Österreichische Vereinigung zur Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, und damit auf das Vorhandensein und die Verfügbarkeit von Informationen beim informationspflichtigen Organ ab (AB 22). Das bedeutet uE, dass Begehren, die „alle Entscheidungen“ einer informationspflichtigen Stelle erfassen, von der informationspflichtigen Stelle zurückzuweisen sind, sofern sie nicht vorhanden und verfügbar sind, dh etwa erst alle einzeln anonymisiert werden müssten (s insb die partly dissenting opinion von Richter Møse, Rn 8 in der oben genannten Entscheidung; zustimmend Lehne/Weismann, The European Court of Human Rights and Access to Information, IHRLR 2015, 112 f).
Mangelnde Ressourcen innerhalb der informationspflichtigen Stelle dürfen nicht automatisch zu einer Nichtgewährung führen. Hier ist auf einen objektiven Maßstab abzustellen, nach dem ein verständiger Beobachter das konkrete Informationsbegehren vor dem Hintergrund der zur Verfügung stehenden behördlichen oder unternehmerischen Ressourcen zu bewerten hätte. Die informationspflichtige Stelle wird bis zu einem gewissen Grad verpflichtet sein, entsprechende Ressourcen in einem vielfach abgefragten Bereich vorzuhalten. (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 9 (Stand 1.6.2025, rdb.at))
Wieser in führt unter Bezugnahme zu § 1 AuskunftspflichtG aus, dass „[e]ine wesentliche Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung […] etwa auch dann angenommen werden [kann], wenn Auskunftsbegehren in einer so großen Zahl an das Organ herangetragen werden, daß bei Erfüllung all dieser Begehren die übrigen Verwaltungsaufgaben nicht mehr ordnungsgemäß besorgt werden können.“
Es wäre also die Erledigung der geschäftsüblichen Aufgaben im Zuständigkeitsbereich der adressierten informationspflichtigen Stelle aufgrund der Summe und des Umfangs der Informationsbegehren nicht mehr möglich. Zu ergänzen ist nach hier vertretener Ansicht, dass diese Unmöglichkeit wohl kausal auf die umfassenden und/oder zahlreichen Informationsbegehren zurückzugehen hat. Eine allgemeine Überbelastung oder Säumigkeit der adressierten informationspflichtigen Stelle – etwa aufgrund personeller Engpässe oder Misswirtschaft bei der Besorgung ihrer Geschäfte – kann nicht als Rechtfertigung zur Nichterledigung von Informationsbegehren ausreichen. (Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 9 (Stand 1.4.2024, rdb.at))
3.5.3. Der von der belangten Behörde angeführte Arbeitsaufwand in der Höhe von 67 Arbeitsstunden ist schon auf der vorgelagerten Prüfebene, nämlich der Frage, ob das Begehren zu umfangreichen Arbeiten aufgrund seiner Modalitäten zu einem unvertretbaren Aufwand führt zu verneinen.
Ebenso führt der Antrag nicht dazu, dass die belangte Behörde, bei welcher alleine in der Zentralstelle über 1.000 Mitarbeiter tätig sind, die übrigen Aufgaben nicht mehr erledigt werden könnten. Die Daten, welche vom Beschwerdeführer gewünscht werden reichen nur bis 2021 zurück und betreffen nur IKM+ Testungen der Wiener Schulen.
Die Weigerung der Erteilung von Informationen aus diesem Grund ist daher nicht gerechtfertigt.
3.6. Geheimhaltungsgründe:
3.6.1. Das Recht auf Zugang zu Informationen ist in Art 22a Abs 2 B-VG als verfassungsgesetzlich gewährleistetes Grundrecht verankert. Dieses Recht besteht jedoch insbesondere dann nicht, soweit die Geheimhaltung gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 lit a IFG zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten erforderlich ist und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Das Recht auf Information besteht also nicht unbeschränkt, sondern ist durch die in § 6 IFG normierten Geheimhaltungsgründe begrenzt.
Der Beschwerdeführer beantragt die Herausgabe von Daten von IKM+ pro Schulstandort, sprich für jede Wiener Schule einzeln ausgewiesen.
Wie schon zuvor zu 3.4. ausgeführt, ist davon auszugehen, dass § 16 IFG mit Blick auf die Erläuternden Bemerkungen und auf die Judikatur des EGMR zu Art 10 EMRK dahingehend zu verstehen ist, dass spezialgesetzliche Verschwiegenheitspflichten am Maßstab des Art 22a B-VG zu messen sind.
3.6.2. Zuerst ist hier festzuhalten, dass einer Zusammenschau von § 3 Abs. 8 BilDokG 2020 und § 19 Abs. 2 BundesstatistikG 2000 zu entnehmen ist, dass der Gesetzgeber vor Augen hatte Informationen spezifischen Schulstandorten als statistische Einheit spezielle „Geheimhaltungsinteressen“ zukommen zu lassen und bezieht sich dabei darauf, dass für eine Schule als statistische Einheit, ohne eine datenschutzrechtliche Einwilligung gemäß Art. 7 DSGVO, Informationen nicht herausgegeben werden können. Die Datenaggregate sind ausschließlich nach erfolgter Qualitätssicherung und unter Berücksichtigung der speziellen schulischen Rahmenbedingungen, jeweils nach Vorliegen, im Falle der Kompetenzerhebungen jeweils nach Vorliegen der Zyklusberichte, zu veröffentlichen, wobei sich die Qualitätssicherung auch auf die Verknüpfung von Daten bezieht. Diese Daten sind nach dem 2. Abschnitt des IFG – sohin proaktiv zu veröffentlichen.
3.6.3. Zur von der belangten Behörde begründeten Weigerung die Daten aufgrund eines subjektiven Informationsbegehren zu veröffentlichen, weil die Veröffentlichung proaktiv erfolgen werde, ist auszuführen, dass die proaktive Veröffentlichungspflicht nach Art 22a Abs 1 B-VG iVm §§ 4 ff IFG und das (Grund-)Recht auf Zugang zu Informationen nach Art 22a Abs 2 B-VG iVm §§ 7 ff bzw §§ 13 f IFG getrennt zu erfolgen, weil es unterschiedliche Aspekte sind, die diesbezüglich den Ausschlag geben.
„Würde man die proaktive Veröffentlichungspflicht immer dann als unanwendbar erachten, wenn der Zugang zu Informationen mittels eines (gesetzlich verankerten) Informationsbegehrens möglich ist, würde dies zu einer doch weitgehenden Aushebelung der proaktiven Veröffentlichungspflicht führen. Widersprüchlich wäre eine solche Sichtweise schon deshalb, weil die veröffentlichungspflichtige (staatliche) Stelle den Zugang in diesem Fall nicht allgemein, sondern lediglich der konkreten informationssuchenden Person zu gewähren hätte. Die Subsidiarität der proaktiven Veröffentlichungspflicht kann sohin nur gegenüber Informationszugangsregelungen bestehen, die ebenfalls eine allgemeine Zugänglichmachung, mithin eine öffentliche Bekanntmachung, (landes- oder bundes-) gesetzlich vorsehen.“
(Obereder/Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 16 (Stand 1.4.2024, rdb.at))
Dem ist zu folgen.
3.6.4. Für das Vorliegen eines Geheimhaltungsgrundes welches einen subjektiven Informationsanspruch einer betroffenen Person begrenzt, normieren § 3 Abs. 8 BilDokG 2020 und § 19 Abs. 2 BundesstatistikG 2000 iVm § 7 Abs. 1 und 16 IFG die Voraussetzungen
Zunächst ist festzuhalten, dass – wie schon dargelegt – das IFG auch dann zur Anwendung gelangt, wenn die begehrte Information aufgrund besonderer informationsrechtlicher Regelungen nicht zugänglich wäre (vgl idS etwa VfSlg 12847/1991, worin der VfGH festhält, dass „das AuskunftspflichtG ‚im Umfang der Überschreitung auf jene Auskunftsbegehren anzuwenden (ist), die über die in anderen Bundesgesetzen angeordneten Auskunftspflichten hinausgehen‘“; vgl auch VwSlg 13595 A/1992 und VwGH 26. 05. 1998, 97/04/0239 ua). (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 16 (Stand 1.6.2025, rdb.at))
Der Maßstab der Pflicht einer belangten Behörde zur Herausgabe einer Information nach dem IFG ist unabhängig davon, ob ein Geheimhaltungsgrund nach einer anderen Vorschrift vorliegt aufgrund der verfassungsrechtlichen Schranken von Art 22a B-VG und Art 10 EMRK immer (auch) am § 7 Abs. IFG zu messen.
Bußjäger in Bußjäger/Dworschak, führt in Informationsfreiheitsgesetz § 6 (Stand 1.4.2024, rdb.at) richtig mit Verweis auf die EB aus „Dabei spielt die Verhältnismäßigkeitsprüfung (der Geheimhaltung) eine wesentliche Rolle, wie regelmäßig bei Grundrechtsvorbehalten. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ergibt sich schon aus dem Begriff ›erforderlich‹ im grundrechtlichen Gesetzesvorbehalt (vgl. den im Artikel 1 vorgeschlagenen Art. 22a Abs. 2 B-VG) und soll im Text des einfachen Gesetzes klarstellend wiederholt werden.“. Demnach sollen „materieninhärente Geheimhaltungsgründe weiterhin zu berücksichtigen bleiben“, „jedoch nur dann gelten, wenn die speziellen materiellen Geheimhaltungsvorgaben dem verfassungsmässigen Katalog entsprechen.“
Der Gesetzgeber geht in § 19 Abs. 2 BundesstatistikG 2000 von einem nicht näher spezifizierten Geheimhaltungsgrund gemäß § 6 Abs. 1 IFG aus. Aus den EB zur RV 1092 zur Novellierung von § 19 Abs. 2 BundesstatistikG 2000 ergibt sich, dass Informationen über die Schule als statistische Einheit den Geheimhaltungsgründen von natürlichen Personen gleichzustellen sind: „Gleichzeitig stellt der Begriff statistische Einheit aber auch klar, dass das Verbot der Veröffentlichung sich nur auf die Grundbeobachtungseinheit, das heißt eine natürliche Person, einen Haushalt, eine Schule (mit ihren verschiedenen Teilen zB Gymasium und Realgymnasium oder Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule), nicht aber auf größere Einheiten, zB alle Schulen einer Schulart in einem Bundesland, bezieht.“ In Zusammenschau mit dem Normtext, insbesondere betreffend das Erfordernis des Einholens einer datenschutzrechtlichen Einwilligung ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber wohl davon ausgeht, dass der „Schule“ Datenschutz im Sinne des § 1 DSG zukommen solle.
Zur Reichweite des Schutzes personenbezogener Daten ist auszuführen, dass die Reichweite des Schutzes des in § 1 Abs. 1 DSG statuierten subjektiv öffentlichen Rechts primär Art. 2 des DSG und insbesondere die Durchführungsbestimmung des § 4 Abs. 1 DSG beachtlich: Diesem zu Folge gelten die Bestimmungen der DSGVO und des DSG für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, soweit nicht die spezifischeren Bestimmungen des 3. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes vorgehen. Der österreichische Gesetzgeber hat in den Erläuternden Bemerkungen zu § 4 Abs. 1 DSG wie folgt festgehalten:
„Das Grundrecht auf Datenschutz wurde bisher im Sinne der Begriffsbestimmungen des § 4 DSG 2000 ausgelegt (vgl zB. Eberhard, zu § 1 DSG 2000, in Korinek/Holoubek ua, Kommentar zum österreichischen Bundesverfassungsrecht). Nunmehr muss es im Sinne der Begriffsbestimmungen der DSGVO ausgelegt werden, dh „Betroffene“ bzw „betroffene Personen“ sind gem Art 4 Z 1 DSGVO nur natürliche Personen.“ (AÄA zu § 4 Abs 1 idF des Datenschutz-Deregulierungs-Gesetzes 2018 (AA-10 26. GP 4)).
Der EuGH hat in den Rs Schecke und Eifert (EuGH 09.11.2010, C-92/09 und C-93/09) ausgesprochen, dass der Rechtsschutz der EMRK insbesondere betreffend Art. 8 EMRK auch juristischen Personen zugutekommt, wenn eine juristische Person den Namen einer oder mehrerer natürlicher Personen – freilich sofern diese Person noch höchstpersönliche Rechte begründen kann, sprich nicht verstorben ist – enthält.
Ähnlich meint auch Lachmayer in Knyrim, DatKomm Art 1 DSGVO Rz 17 (Stand 1.12.2018, rdb.at) der mit Verweis auf Anderl/Hörlsberger/Müller, Kein einfachgesetzlicher Schutz für Daten juristischer Personen; ÖJZ 2018, 14; Knyrim/Maurer, Der Datenschutz für die juristische Person bleibt bestehen, Dako 2017/48; Leissler, Datenschutz für juristische Personen - ein Blick in die Zukunft, ecolex 2017, 1222 sowie Heißl in Knyrim, DatKomm Art 2 Rz 20 ff), dass der alleinige Grundrechtsschutz eine äußerst reduzierte Anwendbarkeit des Datenschutzes auf juristische Personen eröffnet.
Dieser eingeschränkte Schutzbereich erscheint aber insbesondere im Rahmen einer Interessenabwägung, welche bei einer zur Weigerung der Herausgabe von Informationen infolge des Grundes des § 6 Abs. 1 Z 7 lit a IFG zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten durchzuführen ist relevant zu sein:
3.6.5. Zur Interessenabwägung: „harm test“ und „public interest test“
§ 6 Abs 1 IFG erfordert bei der Entscheidung generell eine (Interessen-)Abwägung, nicht nur, wie dies im Wortlaut anklingt, im Falle des § 6 Abs 1 Z 7 IFG zur Wahrung des überwiegenden berechtigten Interesses eines Anderen. Dieser Abwägungsvorgang ist in jedem Fall zu dokumentieren und nachvollziehbar zu machen, auch dort, wo kein Bescheid zu erlassen ist, weil es sich um die Beurteilung der proaktiven Veröffentlichungspflicht handeln kann (Bußjäger in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 6 Rz 16 [Stand 1.4.2024, rdb.at]).
Aus den Materialien zu § 6 IFG, Ausschussbericht 2420 BlgNR XXVII. GP 19–20, ergibt sich, dass der Abs. 1 des § 6 IFG die in dem im Artikel 1 Z 3 vorgeschlagenen Art. 22a Abs. 2 B-VG angeführten Ausnahmetatbestände von der Informationspflicht (Geheimhaltungsgründe) konkretisieren. Soweit und solange die taxativ angeführten gewichtigen Schutzgüter zu wahren sind und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist keine Information zu erteilen.
Die Vorgehensweise bei der erforderlichen Interessenabwägung ergibt sich grundsätzlich schon aus dem Erfordernis der verfassungskonformen Handhabung des Informationszugangsrechts gemäß den Vorgaben des Art. 10 MRK und der Rechtsprechung des EGMR, des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. grundlegend VwGH 24.o5.2018, Ro 2017/07/0026, und VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083, und die darin zitierten Urteile des EGMR) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zum Informationsanspruch auf Grund von Art. 10 MRK und dessen Abwägungskriterien grundlegend VfSlg. 20.446/2021) dazu. Welche Interessen abzuwägen sind, ist von den im Einzelfall betroffenen Schutzgütern abhängig; diese sollen potenziell alle in die Abwägungsentscheidung einfließen. Eine grundrechtskonforme Abwägung hat sich am sogenannten „harm test“ zu orientieren, die Prüfung, welcher tatsächliche Schaden einem legitimen Schutzgut durch die Informationserteilung oder -veröffentlichung drohte. Zusätzlich ist mittels „public interest test“ zu prüfen, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse anzunehmen ist, das im Ergebnis für das Zugänglichmachen der Information spricht, obwohl ein gerechtfertigter Geheimhaltungszweck dadurch beeinträchtigt werden könnte (so etwa im Fall von Informationen betreffend Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Verletzungen von fundamentalen Grund- und Menschenrechten oder Korruption). Eine besondere Rolle in der Abwägung kommt „public (social)watchdogs“ im Sinn der Rsp. des EGMR zu (Journalisten, die Informationen benötigen, um eine öffentliche Debatte zu ermöglichen, oder Nichtregierungsorganisationen, die im öffentlichen Interesse agieren; vgl. VfSlg. 20.446/2021; sogar ein rechtliches Interesse dieser bejahend OGH 5.12.2022, 5 Ob 178/22w). Die Abwägungsentscheidung ist hinreichend zu begründen.
Fallkonkret bedeutet das:
Das informationspflichtige Organ hat im Einzelfall zu begründen, inwieweit und warum eine Geheimhaltung erforderlich beziehungsweise notwendig ist. Es sind in einem weiteren Schritt nun die in Betracht kommenden Interessen an der Geheimhaltung der Information auf der einen Seite und die an der Erteilung der Information auf der anderen Seite gegeneinander abzuwägen.
Die belangte Behörde führte keine Interessensabwägung durch.
Anfangs ist nochmal mit Verweis auf 3.3. festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im konkreten Fall nicht als „public watchdog“ agiert. Der Beschwerdeführer begründet sein Begehren auch nicht separat. Der Beschwerdeführer ist jedoch für eine politische Partei tätig.
Nach der Rechtsprechung des EGMR gewährleistet Art 10 Abs 1 EMRK unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Zugang zu Informationen. Dies ist dann der Fall, wenn die Offenlegung der Informationen von einem Gericht rechtskräftig angeordnet wurde. Ein solches Recht besteht ferner dann, wenn der Zugang zu Information für die Ausübung der Meinungsfreiheit insbesondere der Freiheit des Erhalts und der Weitergabe von Informationen, maßgeblich ist. Für den Bestand und die Reichweite dieses Rechts ist insbesondere von Bedeutung, ob das Sammeln der Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten ist, ob die Offenlegung der begehrten Informationen im öffentlichen Interesse notwendig sein kann – insbesondere weil sie für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind, sorgt –, ob der Grundrechtsträger als Journalist oder Nichtregierungsorganisation oder in einer anderen Funktion als „public watchdog“ oder „social watchdog“ im öffentlichen Interesse tätig wird und schließlich, ob die begehrte Information bereit und verfügbar ist und daher kein weiteres Sammeln von Daten notwendig ist (vgl VfGH 07.10.2025, G26/2025-18).
Hinsichtlich der Interessen an der Geheimhaltung seitens der belangten Behörde kann wieder auf die bereits zitierten EB, spezieller Teil zu Z 2 (§3 Abs. 8 BilDokG 2020, BGBl. 50/2025) verwiesen werden, wo der Gesetzgeber die Interessen klar dargelegt hat:
„(…) Im Sinne der Transparenz und Nachvollziehbarkeit soll festgelegt werden, dass Informationen, die im Bereich des Schulrechtsvollzugs gemäß § 2 Z 1 BilDokG 2020 erfasst werden, jeweils unverzüglich nach dem Vorliegen qualitätsgesicherter Daten zu veröffentlichen sind. Qualitätsgesicherte Daten liegen vor, wenn die dem Datenschutz entsprechenden Daten rechnerisch richtig, vollständig und valide sind, (…) Durch die Veröffentlichung von Datenaggregaten gemeinsam in ihrem gesamten Zusammenhang, insbesondere der Entwicklungen im gesamten relevanten und in sich zusammenhängenden Zeitraum, soll eine sachliche und umfassende Information sichergestellt werden. Vereinfachende und verkürzende Darstellungen, zB League Tables oä., sind dadurch nicht möglich. Gerade bei Daten, die sich nur auf einen einzelnen Schulstandort beziehen, soll verhindert werden, dass einzelne, singuläre Ereignisse (zB Ergebnisse der Teilnehmer einer bestimmten Schule an einem Wettbewerb mehrerer Schulen) unerwünschte Rückwirkungen auf das Schulleben haben. Solche unerwünschten, den Aufgaben der österreichischen Schule widersprechende, Rückwirkungen könnten beispielsweise sein, dass leistungsschwächere Schüler an der Anmeldung gehindert oder zumindest behindert werden oder dass der Unterricht an der gezielten Vorbereitung auf solche „Events“ ausgerichtet wird. Der Ausschluss der Veröffentlichung von Datenaggregaten besonders schützenswerter Daten soll sicherstellen, dass keine unsachlichen Zusammenhänge zB zur ethnischen Abstammung, zum Religionsbekenntnis oder zu Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft hergestellt werden können.“
Die belangte Behörde hat mit Bezugnahme auf das BilDokG 2020 in ihrem Bescheid dargelegt, dass es den Wert der begehrten Informationen als „public interest“ anerkennt, verweist jedoch (implizit) darauf, dass die Daten in der vorliegenden Form keinen informationellen Mehrwert bieten, sondern insbesondere im politischen oder gesellschaftlichen Diskurs insgesamt schädlich sein können.
Aus Sicht des Gerichts ist auch darauf zu verweisen, dass die Herausgabe der „Rohdaten“, sprich der nicht qualitätsgesicherter Daten, – welche der Beschwerdeführer ja erlangen möchte – gegenüber den qualitätsgesicherten Daten, welche schon nach dem 2. Abschnitt des IFG zu veröffentlichen sind, die zu befürchtenden nachteiligen Wirkungen, insbesondere bei einer möglichen isolierten Verwendung, beispielsweise zum Untermauern einer politischen Forderung oder zum Stärken einer Position nicht dem gesellschaftlichen Interesse an der Information überwiegen. Der Gesetzgeber hält ebenso fest, dass betreffend Testdaten in Schulen bei einer Veröffentlichung von Daten, welche für den amtlichen Gebrauch ausreichen, aber im Falle einer isolierten Betrachtung zu einer verzerrten Meinungsbildung in der Öffentlichkeit führen können, wenn sie im politischen Kontext verwendet werden. Der Gesetzgeber nimmt damit unmittelbar Bezug auf die Rechtsprechung des EGMR und konkretisiert die do. Voraussetzungen im Bereich des Schulwesens insoweit als, dass er eine Interessenabwägung durchführt und eine proaktive Veröffentlichung anordnet.
Ein überwiegendes öffentliches Interesse, welches für die Zurverfügungstellung der begehrten Informationen (ohne Aufbereitung gemäß § 3 Abs. 8 BilDokG 2020) spricht, welches – wie oben dargelegt – die Geheimhaltungsgründe überwiegt, besteht daher nicht.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
3.7. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der entscheidungserhebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war auch nicht beantragt.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob Schulen kraft impliziter gesetzlicher Anordnung Datenschutzrechte für sich begründen können, ob § 3 Abs. 8 BilDokG 2020 Geheimhaltungspflichten nach § 6 IFG normiert und ob diese Interessen „im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen“ gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 IFG, bzw. § 6 Abs. 1 Z 7 lit a IFG zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten sind.