Bundesverwaltungsgericht W126 2310201-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.07.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W126.2310201.1.00
Spruch
W126 2310201-1/6E
W126 2310201-2/4E
BESCHLUSS
1. Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT nach Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2025, Zahl: XXXX , aufgrund des Vorlageantrages von XXXX geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Syrien, über die Beschwerde gegen die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2024 den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2025, Zahl: XXXX , betreffend die Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand vom 10.03.2025:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Zu 2310201-1:
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 06.12.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 zuerkannt.
Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2024 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Aberkennung seines Status eines Asylberechtigten geprüft werde.
Mit Schreiben vom 29.12.2024 nahm der Beschwerdeführer im Wege des Parteiengehörs zum eingeleiteten Aberkennungsverfahren Stellung.
Am 03.02.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Feststellung des (Weiter)Bestehens der Flüchtlingseigenschaft an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
Am 07.03.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
Mit Schreiben vom 10.03.2025 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens ein und stellte zudem einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.03.2025 wies das Bundesamt die Beschwerde vom 10.03.2025 gegen die Mitteilung der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens zurück.
Am 26.03.2025 wurde beim Bundesamt bezüglich der Beschwerdevorentscheidung vom 11.03.2025 ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht.
Die Beschwerde samt zugehörigem Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 02.04.2025 vorgelegt.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2025 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darauf hingewiesen, dass sich im Verwaltungsakt bisher noch unerledigte Anträge, konkret der Feststellungsantrag vom 03.02.2025, der Antrag auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens vom 07.03.2025 sowie der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.03.2025 befinden und wurden diese unerledigten Anträge zuständigkeitshalber gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG und iVm § 33 Abs. 4 VwGVG dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeleitet.
2. Zu 2310201-2:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2025 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.03.2025 gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG zurück.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, welche samt zugehörigem Akt dem Bundesverwaltungsgericht am 30.05.2025 vorgelegt wurde.
3. Am 29.06.2026 wurde das Verfahren der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
Die vom Beschwerdeführer am 03.02.2025 und am 07.03.2025 gestellten nach wie vor unerledigten Anträge auf Feststellung des (Weiter)Bestehens der Flüchtlingseigenschaft sowie auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens wurden mit 14.07.2026 zuständigkeitshalber gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG und iVm § 33 Abs. 4 VwGVG dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeleitet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Betreffend die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens (2310201-1):
Der Beschwerdeführer ist ein syrischer Staatsangehöriger. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2023, zu XXXX , wurde ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Mit Schreiben des Bundesamtes vom 17.12.2024 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten eingeleitet worden ist. Gegen dieses Schreiben erhob der Beschwerdeführer am 10.03.2025 Beschwerde.
Mit Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG vom 11.03.2025 wies das Bundesamt die Beschwerde gegen das Schreiben vom 17.12.2024 (Mitteilung über die eingeleitete Prüfung einer Aberkennung des Status des Asylberechtigten) zurück.
Am 26.03.2025 brachte der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 11.03.2025 einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG ein.
1.2. Betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (2310201-2):
Mit Beschwerde vom 10.03.2025 stellte der Beschwerdeführer zudem gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2025 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuständigkeitshalber gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG iVm § 33 Abs. 4 VwGVG den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück.
Am 13.05.2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Bescheid und beantragte unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
2. Beweiswürdigung:
Die unter Punkt 1. getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei und unbestritten aus den vorliegenden Verwaltungsakten und Gerichtsakten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil 1. A) Zurückweisung der Beschwerde gegen die Mitteilung des Bundesamtes über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens:
3.1. Gemäß § 58 Abs. 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
Der Bescheidcharakter einer Erledigung setzt voraus, dass die Verwaltungsbehörde ihren Bescheidwillen, also ihren Willen, hoheitlich und in förmlicher Weise über Rechtsverhältnisse individuell bestimmter Personen abzusprechen, auch in der Erledigung entsprechend zum Ausdruck bringt. Der Wille der Behörde, einen Bescheid zu erlassen, muss - was fraglich sein kann, wenn die Erledigung nicht die äußere Form des Bescheides aufweist - deutlich objektiv erkennbar sein (Hengstschläger/Leeb, AVG § 58 Rz 3 mwN [Stand 01.03.2023, rdb.at]). Es muss somit die klare Absicht der Behörde zum Ausdruck kommen, rechtsverbindlich über die betreffende Angelegenheit abzusprechen, insbesondere einen Antrag abschließend zu erledigen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 58 Rz 6 mwN [Stand 01.03.2023, rdb.at]).
Den Beschwerdeausführungen kann insofern gefolgt werden, als sich der Verwaltungsgerichtshof unter anderem im Erkenntnis vom 26.06.2019, Ro 2018/03/0009, ausführlich mit der Bescheidqualität behördlicher Erledigungen auseinandergesetzt hat.
Demnach sind Bescheide individuelle, hoheitliche Erledigungen einer Verwaltungsbehörde, durch die in bestimmten Verwaltungssachen in einer förmlichen Weise über Rechtsverhältnisse materiellrechtlicher oder formellrechtlicher Art abgesprochen wird. Sei es, dass Rechtsverhältnisse festgestellt werden, sei es, dass Rechtsverhältnisse gestaltet werden (vgl. VwGH 1.9.2015, Ra 2015/03/0060). Enthält eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung, dann ist das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich (vgl. VwGH 10.8.2000, 2000/07/0043). Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat (vgl. dazu VwGH 16.5.2001, 2001/08/0046). Das Erfordernis, dass ein Bescheid einen Spruch zu enthalten hat, ist nicht streng formal auszulegen. Vielmehr ist der normative Abspruch auch aus der Formulierung erschließbar, doch muss sich der Wille der Behörde, in einer Verwaltungssache hoheitlich abzusprechen, eindeutig aus der Erledigung ergeben. Aus der Erledigung muss der objektiv erkennbare Wille der Behörde hervorgehen, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen. Auch formlose Schreiben können Bescheide sein (vgl. VwGH 31.01.2000, 99/10/0202; VwGH 10.08.2000, 2000/07/0043; VwGH 16.05.2001, 2001/08/0046). Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ist für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung ebenso wenig entscheidend wie eine Gliederung dieser Erledigung nach Spruch und Begründung (vgl. VwGH 31.03.2009, 2004/10/0118).
Die in Beschwerde gezogene Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2024 weist nicht die in § 58 Abs. 1 AVG normierten Kriterien auf. Die Mitteilung ist weder ausdrücklich als „Bescheid“ bezeichnet, noch enthält sie einen Spruch und eine Rechtsmittelbelehrung.
Es ist daher zu überprüfen, ob diese Erledigung nach ihrem deutlich erkennbaren objektiven Gehalt eine Verwaltungsangelegenheit gegenüber individuell bestimmten Personen in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ regelt, also für den Einzelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder feststellt (VfGH 24.09.2007, B337/07). Bei der Beurteilung, ob dies der Fall ist, ist allenfalls auch darauf abzustellen, ob die Behörde verpflichtet ist, einen Bescheid zu erlassen (VfGH 16.03.2005, B166/05).
Dies ist bei der angefochtenen Erledigung nicht der Fall:
Im Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2024 wird dem Beschwerdeführer lediglich mitgeteilt, dass derzeit geprüft werde, ob ihm der Status des Asylberechtigten abzuerkennen sei. Dem Beschwerdeführer wurde zudem die Möglichzeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
Aus der Erledigung ergibt sich somit der objektiv erkennbare Wille der Behörde, gegenüber dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt eben (noch) keine normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen, sondern (erst) in weiterer Folge ein entsprechendes gesetzlich geregeltes Verfahren zu führen.
Es ist somit nicht davon auszugehen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der in Rede stehenden Mitteilung die Erlassung eines Bescheides gegenüber dem Beschwerdeführer beabsichtigt hätte, zumal auch in § 7 Abs. 2a letzter Satz AsylG 2005 explizit festgehalten wird, dass dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten (lediglich) formlos mitzuteilen ist.
Dies entspricht auch Art. 45 Abs. 1 lit a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, wonach die betroffene Person schriftlich davon in Kenntnis zu setzen ist, dass die zuständige Behörde den Anspruch auf internationalen Schutz überprüft und aus welchen Gründen eine solche Überprüfung stattfindet.
Dem ist die belangte Behörde mit der Mitteilung vom 17.12.2024 nachgekommen.
In weiterer Folge - was jedoch nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist - wäre dem Beschwerdeführer gemäß Art. 45 Abs. 1 lit b der Richtlinie 2013/32/EU in einer persönlichen Anhörung gemäß Art. 12 Abs. 1 lit b und gemäß den Art. 14 bis 17 oder in einer schriftlichen Erklärung Gelegenheit zu geben, Gründe vorzubringen, die dagegensprechen würden, ihm den internationalen Schutz abzuerkennen, worauf der Beschwerdeführer in der Mitteilung vom 13.03.2025 ebenfalls hingewiesen wurde. Erst danach haben die Mitgliedstaaten gemäß Art. 45 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU sicherzustellen, dass die Entscheidung der zuständigen Behörde, den internationalen Schutz abzuerkennen, schriftlich ergeht. Diese Entscheidung hat eine sachliche und rechtliche Begründung sowie eine schriftliche Rechtsbehelfsbelehrung zu enthalten.
Aus Art. 45 Abs. 1 lit a iVm Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU ergibt sich somit entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht keineswegs eine erforderliche Bescheidqualität bereits der Mitteilung iSd Art. 45 Abs. 1 lit a der Richtlinie 2013/32/EU, sondern kann diese, beziehungsweise das Fehlen derselben, gegebenenfalls im Rahmen einer Beschwerde gegen eine letztlich ergehende Entscheidung iSd Art. 45 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU beanstandet werden.
Auch der Verfassungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit der Ablehnung einer gegen die Mitteilung der Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Schutzstatus gemäß § 7 AsylG 2005 gerichteten Beschwerde jüngst klargestellt, dass die Frage, ob die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens gemäß § 7 AsylG 2005 als Bescheid zu qualifizieren sei, keine solche spezifisch verfassungsrechtlicher Natur sei: „Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gemäß § 7 AsylG 2005 aus rechtsstaatlichen Gründen gesondert anfechtbar sein müsste“ (vgl. VfGH 05.12.2025, E 2287/2025).
Schließlich hat zuletzt ebenso der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.03.2026, Ra 2025/18/0327, im Zusammenhang mit der (zu Recht erkannten) Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens gemäß 3 7 Abs. 2a AsylG 2005 durch das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass die AsylVf-RL ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nur gegen eine Aberkennungsentscheidung, nicht jedoch gegen die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens einräume. Eine Absicht des Gesetzgebers, gegen die formlose Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens ein Rechtsmittel einzuräumen, sei nicht erkennbar. Das Bundesverwaltungsgericht habe den Bescheidcharakter der Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens zutreffend verneint. Eine andere Qualifikation sei auch aus Rechtsschutzüberlegungen im Hinblick auf Einreiseanträge von Familienangehörigen gemäß § 35 AsylG nicht geboten.
Aufgrund dieser klarstellenden Ausführungen, auch im Hinblick auf Einreisetitel von Familienangehörigen, geht auch das gegenständliche Beschwerdevorbringen ins Leere.
Es handelt sich somit bei der gegenständlichen Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens des Asylstatus um keinen Bescheid, weshalb kein tauglicher Gegenstand für die Erhebung einer Bescheidbeschwerde vorliegt, sodass die Beschwerde sohin zu Recht zurückgewiesen wurde.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war.
Zu Spruchteil 2. A) Zurückweisung der Beschwerde gegen den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
Gegen die Versäumung der Beschwerdefrist ist gemäß § 33 Abs 1 VwGVG auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist versäumt hat. Ein Verschulden der Partei an der Versäumung hindert die Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdefrist bei einer Bescheidbeschwerde entscheidet gemäß § 33 Abs 4 1. Satz VwGVG die Behörde, wenn der Antrag vor der Vorlage einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht gestellt wurde.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist setzt voraus, dass die Frist gegenüber der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu laufen begonnen hat, sodass eine Säumnis dann nicht eintreten kann, wenn mangels Zustellung des die Frist auslösenden Aktes eine Frist gar nicht zu laufen begonnen hat (vgl. VwGH 29.05.1990, 89/04/0111).
Die an den Beschwerdeführer ergangene Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens stellt – wie bereits erläutert (vgl. Ausführungen zu Punkt Spruchteil 1. A) Zurückweisung der Beschwerde gegen die Mitteilung des Bundesamtes über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens) – keinen Bescheid dar und enthält dementsprechend zutreffend auch keine Rechtsmittelbelehrung.
Die Zustellung dieser Mitteilung löste somit keine Rechtsmittelfrist aus, die vom Beschwerdeführer versäumt werden hätte können. Gegen die Mitteilung der Einleitung des Aberkennungsverfahrens kann keine Beschwerde erhoben werden, da diese kein Bescheid ist.
Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund (Versäumung der Beschwerdefrist wegen mangelnder Rechtsmittelbelehrung der Mitteilung) läuft somit ins Leere.
Die Voraussetzungen für die Erhebung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lagen somit nicht vor und wurde der Antrag vom Bundesamt zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war.
Zu Spruchteil 1. B) und 2. B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung sowohl bezüglich Spruchteil 1. A) als auch betreffend Spruchteil 2. A) nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Ausdrücklich zu verweisen ist hinsichtlich Spruchteil 1. A) auf die rezente Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl. VfGH 05.12.2025, E 2287/2025; 16.12.2025, E 2181/2025) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 17.03.2026, Ra 2025/18/0327), die die gegenständlichen Rechtsfragen geklärt hat. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde auch bei den Erwägungen wiedergegeben.