Bundesverwaltungsgericht W168 2309518-2
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.07.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W168.2309518.2.00
Spruch
W168 2309518 - 2/5Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX , alias XXXX , StA China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2026, Zl. IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX / XXXX , beschlossen:
A.)
Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 7 BFA - Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
BEGRÜNDUNG:
I. Vorverfahren
1. Vorverfahren:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), stellte am 16.09.2004 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz und führte zum Fluchtgrund befragt an, dass er in China Probleme mit der chinesischen Polizei gehabt habe.
Am 21.09.2005 wurde der BF von der EAST-Ost niederschriftlich einvernommen.
Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 16.09.2004 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, XXXX , vom 21.09.2005 gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach China zulässig ist. Dem BF wurde eine Frist von zwei Wochen zur freiwilligen Ausreise gewährt.
Gegen diesen Bescheid brachte der BF fristgerecht Beschwerde ein.
Mit Erkenntnis vom 10.08.2011 wurde die Beschwerde des BF vom Asylgerichtshof als unbegründet abgewiesen.
Das Erstverfahren wurde am 11.08.2011 zweitinstanzlich rechtskräftig abgeschlossen.
2. Vorverfahren:
Am 17.02.2025 wurde der BF nach einer Zufallskontrolle im Bundesgebiet betreten und daraufhin festgenommen. Im Rahmen der daraufhin am selben Tag durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA wurde der BF darauf hingewiesen, dass das Bundesamt aufgrund einer vorliegenden rechtskräftigen und durchsetzbaren Ausreiseentscheidung beabsichtige, gegen ihn eine Schubhaft zu verhängen. Der BF gab in Folge die Gründe an, wieso er nicht nach China zurückkehren könne. Er führte hierzu aus, dass er im Falle einer Rückkehr befürchte mit den chinesischen Behörden Probleme zu bekommen. Dies, da er nach seiner Entlassung mit anderen Insassen protestiert hätte. Da er die Demonstration organisiert habe, hätte die Polizei nach ihm gesucht und aus diesem Grund hätte er auch China verlassen. Der BF sei in der Provinz Liaoning in China geboren und sei nunmehr geschieden. Die Frage, ob er im Besitz von Identitätsdokumenten sei, wurde vom BF verneint. Sein Reisepass sei ihm nach seiner Einreise von Schleppern abgenommen worden. Auf Aufforderung, seine genaue Adresse zu nennen, führte der BF an, dass er in der Stadt XXXX in der Provinz Liaoning gewohnt habe und in Österreich Anfang 2003 eingereist sei. Zum Vorhalt, wieso er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei, obwohl sein Asylantrag vom 16.09.2004 mit Erkenntnis vom 18.08.2011 negativ entschieden worden sei, entgegnete der BF, dass ihn die Polizei im Falle einer Rückkehr nach China festnehmen würde. Seit 2003 befinde er sich durchgehend in Österreich und erhalte staatliche Unterstützung. Er bekomme zudem Taschengeld von einer chinesischen Gemeinschaft. Derzeit verfüge er über Barmittel in Höhe von 40,- Euro. Auf Vorhalt, dass er laut ZMR im Bundesgebiet nicht gemeldet sei und auf die Frage, wo er Unterkunft nehme, gab der BF an, dass er bei seiner Freundin wohne und manchmal auch mit einem Landmann ein Zimmer teile, für das er 150,- Euro zahle. Er sei über die Caritas sozial-unfall und krankenversichert. In China habe er neun Jahre die Schule besucht und keine Berufsausbildung absolviert. Die Frage, ob er in Österreich Familienangehörige habe, wurde vom BF verneint. Auf die Frage, wo seine Familienangehörigen leben würden, führte der BF aus, dass seine Eltern bereits verstorben seien und er einen älteren Bruder, sowie einen erwachsenen Sohn in China habe. Die Frage, ob er zu diesen Familienmitgliedern Kontakt habe, wurde vom BF verneint. Er habe es insgesamt nicht geschafft, die deutsche Sprache zu erlernen. Die Frage, ob er rückkehrwillig sei, wurde vom BF verneint.
Am 17.02.2019 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Auf Vorhalt, dass sein Verfahren bereits seit 2011 rechtskräftig entschieden worden sei und auf die Frage, warum er nunmehr einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stelle bzw. was sich in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage geändert habe, führte er im Wesentlichen aus, dass er den Antrag gestellt habe, da er in Österreich kein Dokument besitze und keine behördlichen Angelegenheiten erledigen könne. Zudem habe er in China nach wie vor Probleme und im Falle einer Rückkehr würde ihn die Polizei festnehmen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor einer Inhaftierung durch die chinesische Polizei.
In einer erneuten niederschriftlichen Einvernahme am 05.03.2025 wurden die Fragen, ob er sich in ärztlicher Behandlung befinde oder regelmäßig Medikamente einnehme, vom BF verneint. Er gehöre der Volksgruppe der Han Chinesen und der Religionszugehörigkeit der Christen an. Er sei geschieden und habe Kinder, die bei seiner Exfrau leben würden, weshalb er keine Sorgepflichten habe. In China lebe lediglich ein Bruder, zu dem er jedoch keinen Kontakt habe. Die weiteren Fragen, ob er Vermögen, Grundstücke oder Sparbücher besitze, wurden vom BF verneint. Er würde sich seit Anfang 2003 durchgehend in Österreich befinden und hätte sich zuletzt in XXXX aufgehalten. Nachgefragt, wie er in Österreich den Lebensunterhalt bestritten habe, erklärte der BF, dass ihn die Caritas sowie die Kirche unterstützt hätten. Durch seine Freundin, mit der er seit zwei Jahren in einer Beziehung sei, habe er integrative Maßnahmen ergriffen. Auf Vorhalt, dass sein letztes Verfahren bereits am 11.08.2011 zweitinstanzlich negativ entschieden worden sei und er am 18.02.2025 nunmehr seinen zweiten Asylantrag gestellt habe bzw. auf Aufforderung, die Gründe für seinen aktuellen Asylantrag zu stellen, brachte der BF vor, dass er in Österreich durch seinen illegalen Aufenthalt keine Behördenwege erledigen habe können und auch seinen Bescheid zu seinem Vorverfahren nicht erhalten habe. Da er einen legalen Aufenthalt in Österreich erhalten wolle, stelle er nunmehr einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Auf Aufforderung, sämtliche Gründe, bzw. noch weitere Gründe für seinen Asylantrag zu nennen bzw. darzulegen ober er etwas Sonstiges vorbringen wolle, das ihm wichtig erscheine, erklärte der BF, dass er in China mit der Polizei Probleme gehabt habe, weshalb er nicht nach China zurückkehren könne. Über diese Probleme sei im Vorverfahren bereits entschieden worden. Zur Frage, ob sein Antrag auf freiwillige Rückkehr, den er am 28.02.2025 gestellt habe, nach wie vor aufrecht sei, brachte der BF vor, dass er diesen in der Hoffnung auf eine Hochzeit mit seiner Freundin gestellt habe. Vor einer Abschiebung würde er aber freiwillig nach China zurückreisen.
Mit Bescheid des BFA vom 07.03.2025, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entscheidender Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die VR China gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).
Begründend wurde ausgeführt, dass er sich im gegenständlichen Verfahren nach wie vor auf die Problematik mit der chinesischen Polizei beziehe. Im ersten Verfahren seien die Angaben bereits als nicht asylrelevant erachtet worden, weshalb der Antrag des BF auf internationalen Schutz negativ entschieden worden sei. Die im gegenständlichen Verfahren dargestellten Angaben hinsichtlich seines Fluchtgrundes, dass er nach wie vor Probleme mit der chinesischen Polizei habe, seien jedenfalls nicht geeignet, eine neue inhaltliche Entscheidung des Bundesamtes zu erwirken, da er diese Angaben in keinster Weise mit neuen Beweismitteln belegen habe können und darüber bereits in seinem Vorverfahren entschieden worden sei. Es habe im Falle seiner Abschiebung seiner Person nach China keine konkrete Bedrohung seines Lebens oder eine Verletzung des Art. 3 EMRK festgestellt werden können. Im nunmehrigen Asylantrag habe er offenbar die wiederholte Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bewirkt. Im gegenständlichen Verfahren habe sich auch im Hinblick auf seine persönliche Situation noch im Hinblick auf die allgemeine Lage in seinem Heimatland kein Hinweis auf einen seit der Rechtskraft seines Erstverfahrens entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 18.03.2025 fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass die belangte Behörde die teils sehr gravierenden Änderungen übersehe, die seit dem 11.08.2011 eingetreten seien. Dass in einem Zeitraum von über einem Jahrzehnt im Heimatland des BF, in dessen Gesellschaft, wirtschaftlichem und politischem System teils weitreichende Veränderungen eingetreten seien, liege auf der Hand. Mit diesen Änderungen setze sich aber weder die Beweiswürdigung noch die rechtliche Beurteilung im angefochtenen Bescheid auseinander. Aufgrund maßgeblich veränderter Verhältnisse könne es sich bei dem jetzt vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz bzw. subsidiären Schutz nicht um „dieselbe Sache“ handeln. Der angefochtene Bescheid scheine damit gleichermaßen unzureichend begründet wie inhaltlich rechtswidrig. Auch in diesem Zusammenhang verkenne die belangte Behörde, dass sich der BF insgesamt nun schon seit vielen Jahren, bzw. seit Rechtskraft der letzten einschlägigen Entscheidung dennoch noch 13 Jahre durchgehend in Österreich aufgehalten habe. Die angefochtene Entscheidung verletze den BF im Ergebnis in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK. Beantragt wurden die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Verfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.05.2025, wir folgt zu Recht erkannt: I. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis II. des angefochtenen Bescheides gem. § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt. II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird gemäß § 57 AsylG als unbegründet abgewiesen. III. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA VG auf Dauer für unzulässig erklärt und dem BF gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. IV. Die Spruchpunkte V. und VI. werden ersatzlos behoben. (W168 2309518-1/8E
3. gegenständliches Verfahren:
Der BF stellte am 15.05.2026 einen Antrag auf Umstieg in eine Niederlassungsbewilligung, machte Angaben zu seiner Identität und legte einen Reisepass (ausgestellt in XXXX am XXXX ) lautend auf XXXX , geb. XXXX , vor.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom 17.06.2026 zu IFA: XXXX , zugestellt am XXXX , wurde gemäß § 52 Absatz 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach China zulässig ist, gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 4 Jahr/en befristetes Einreiseverbot erlassen, bzw. wurde gemäß § 55 Absatz 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, sowie wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wird gemäß § 18 Absatz 4 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gegen diesen Bescheid des BFA erhob der BF durch seine gewillkürte Vertretung binnen offeneren Firstes vollumfänglich gegen alle Spruchpunkte gerichtet das Rechtsmittel der Beschwerde in der auch insbesondere angeregt wurde, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Hierbei wurde insbesondere wie folgt ausgeführt: Betreffend die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung (Art. 8 EMRK) aufgrund langjährigen Aufenthaltes und seiner Integration wurde wie folgt ausgeführt: Der Beschwerdeführer würde sich seit 2003 (seit ca. 23 Jahren) durchgehend in Österreich befinden. Selbst bei Abzug einer von der Behörde behaupteten Meldelücke (2006–2008) läge ein Aufenthalt von 18 Jahren vor. Nach ständiger Judikatur des VwGH würden damit die persönlichen Interessen am Verbleib das öffentliche Interesse an einer Ausreise eindeutig überwiegen. Er habe ein Recht auf Integration erworben, ist sprachlich und beruflich integriert und sorgt weitgehend selbst (bzw. mit Unterstützung seiner Gattin) für seinen Unterhalt. Er habe ein schützenswertes Privat- und Familienleben, da der Beschwerdeführer in aufrechter Ehe und gemeinsamem Haushalt mit seiner Gattin leben würde. Diese hätte vor einiger Zeit ein lebensgefährliches XXXX erlitten und wäre im Alltag, bei der Haushaltsführung sowie bei Arztbesuchen dringend auf die Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen. Ausgeführt wurde zudem, dass im Verfahren vor der MA lediglich der Vorname und das Geburtsdatum richtiggestellt worden wären. Bezüglich der Unzulässigkeit der Abschiebung nach China (§ 52 FPG) wurde festgehalten, dass der BF einer Existenzbedrohung durch das Hukou-System in China unterliegen würde: Bei einer Rückkehr nach China drohe dem Beschwerdeführer eine massive Verschlechterung seiner finanziellen, gesundheitlichen und familiären Lage. Aufgrund der 23-jährigen Abwesenheit würde er über keine behördlichen Punkte im chinesischen Hukou-System verfügen. Er hätte keinen Zugang zu regulärer Arbeit, Wohnraum oder staatlichen Sozial- und Gesundheitsleistungen und hätte damit ein fehlendes Netzwerk in China, auch deshalb, da er in China weder über Verwandte, Bekannte noch über finanzielle Mittel verfügen würde. Er wäre völlig existenzlos und auf private Almosen angewiesen. Die Abschiebung würde somit zu menschenunwürdigen Bedingungen führen. Betreffend die angenommene Unverhältnismäßigkeit des Einreiseverbots (§ 53 FPG) wurde ausgeführt, dass das verhängte 4-jährige Einreiseverbot als absolut überspitzt und rechtswidrig abgewiesen werden würde. Der Beschwerdeführer wäre strafrechtlich unbescholten, hat wohlwollend zur Gesellschaft beigetragen und entlastet diese durch die private Pflege seiner Frau. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit würde nicht vorliegen. Zudem habe auch die. Bezogen auf eine mangelhafte Frist für die freiwillige Ausreise (§ 55 FPG) wurde ausgeführt, dass die diesbezügliche Nichtgewährung einer angemessenen Ausreisefrist deshalb gerügt werden würde, da die gesetzliche Standardfrist von 14 Tagen aufgrund der besonderen Umstände viel zu kurz wäre um den Abschied von seiner Ehefrau, seinem sozialen Umfeld und der Kirchengemeinde zu bewältigen, sowie die Ankunft in China vorzubereiten. Es würde daher eine Frist von mindestens 6 Monaten als notwendig erachtet werden. Es wurden folgende Beschwerdeanträge an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) gestellt: 1.) Mündliche Verhandlung: Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Ergänzung des Sachverhalts und persönlichen Anhörung. 2.) Behebung des Bescheids: Die ersatzlose Behebung des BFA-Bescheids (vom 17.06.2026) in den Spruchpunkten I und V und Zurückverweisung an die Erstinstanz. Es wurden die folgenden Eventualanträge gestellt: Eventualantrag 1: Abänderung des Bescheids dahingehend, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt wird, sowie Eventualantrag 2: Abänderung des Bescheids dahingehend, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise von mindestens 6 Monaten gewährt wird. Ergänzend wurde die Anregung auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen (§ 17 Abs. 1 BFA-VG), da fallbezogen die konkrete Gefahr einer zwangsweisen Abschiebung vor der finalen inhaltlichen Entscheidung bestehen würde, was das Recht auf ein faires Verfahren sowie die Rechte aus Art. 2, 3 und 8 EMRK real verletzen würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
Das BFA hat im verfahrensgegenständlichen Bescheid nicht ausreichend fallbezogen und dargelegt, dass etwa die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist oder etwa Fluchtgefahr bestehen würde.
Aus der dem BVwG zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage, insbesondere auch aufgrund des sich aus dem Verwaltungsakt ergebenen bzw. auch in der Beschwerdeschrift besonders angeführten überaus langen Aufenthaltes des BF in Österreich seit dem Jahr 2003 / 2004, dessen auch bereits in den Vorverfahren angeführter aktueller Situation im Bundesgebiet, kann zum aktuellen Zeitpunkt, dies in Zusammenschau mit den im gegenständlichen Bescheid vorgenommenen rechtlichen und faktischen Beurteilungen, bzw. unter Berücksichtigung sämtlicher Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde nach Durchführung einer Grobprüfung eine Verletzung einzelner durch die EMRK, insb. Art. 8 EMRK, garantierter Rechte bei einer Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat China angesichts der kurzen Entscheidungsfrist bzw. ohne allfällig ergänzende Ermittlungen nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.
2. Beweiswürdigung:
Der angeführte entscheidungswesentliche Sachverhalt gründet sich auf den Inhalt der Akten der belangten Behörde und des BVwG.
Zweifel an der Richtigkeit sind nicht hervorgekommen bzw. vorgebracht worden.
Insbesondere kann unter Beachtung der hierauf bezogenen durchgehenden Judikatur der Höchstgerichte (vgl. etwa grundlegend VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, Rn. 11 bis 16, und darauf verweisend neben vielen aus jüngerer Zeit etwa VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0100, Rn. 9 und 10, ua.) betreffend eines bereits 10 Jahre übersteigenden Aufenthaltes im Bundesgebiet, der BF selbst befindet sich sogar bereits seit dem Jahr 2003 / 2004 im Bundesgebiet, bei der Durchführung einer Grobprüfung eine Verletzung einzelner durch die EMRK garantierter Rechte bei einer Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat China zum gegenwärtigen Zeitpunkt und innerhalb der kurzen Entscheidungsfrist nicht ausgeschlossen werden, bzw. werden hierauf bezogen allfällig ergänzende Abklärungen, Ermittlungen und auch rechtliche Überlegungen anzustellen sein.
Eine ausreichend gesicherte Abklärung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und des Beschwerdegegenstandes liegt somit innerhalb der kurzen Entscheidungsfist casu zum gegenwärtigen Zeitpunkt gegenwärtig nicht vor und es war somit bereits amtswegig, bzw. wie auch in der Beschwerde beantragt, spruchgemäß zu entscheiden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
III.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
III.2. Zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Aufschiebende Wirkung
§ 18. BFA – VG idgF normiert wie folgt:
(1) Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes hat in den Fällen, in denen der Beschwerdeführer nicht zum Verbleib berechtigt ist (Art. 68 Abs. 3 der Verfahrensverordnung), keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Verbleib (Art. 68 Abs. 4 erster Satz der Verfahrensverordnung) gilt zugleich als Antrag, einer solchen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Art. 68 Abs. 5 lit. d der Verfahrensverordnung ist in den Fällen des Art. 68 Abs. 6 jener Verordnung nicht anzuwenden.
(2) Ein Antrag auf Verbleib ist gemeinsam mit der Beschwerde gemäß Abs. 1 erster Satz beim Bundesamt einzubringen. Das Bundesamt hat ihn gemeinsam mit der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen; es ist im darüber zu führenden Verfahren belangte Behörde (Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG) und hat das Recht, gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Verbleib Revision zu erheben. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Antrag auf Verbleib binnen zehn Tagen ab Einlangen mit Beschluss zu entscheiden.
(3) Für Anträge auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung (Art. 43 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) gilt Abs. 2 mit Ausnahme des letzten Satzes mit der Maßgabe, dass der Antrag gemeinsam mit der Beschwerde gegen die Überstellungsentscheidung einzubringen ist. Wurde ein erster solcher Antrag rechtzeitig eingebracht, so gilt zudem Art. 68 Abs. 5 lit. d der Verfahrensverordnung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Antrags auf Verbleib der Antrag auf Aussetzung der Überstellungsentscheidung tritt.
(4) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine nicht unter Abs. 1 fallende Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
(5) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(6) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(7) Der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung gemäß Abs. 4 oder 5 ist trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen § 50 Abs. 1 oder 2 FPG oder Art. 8 EMRK verstoßen würde.
Mit der Abschiebung ist bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, wird gegen die Aberkennungsentscheidung rechtzeitig Beschwerde erhoben, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine solche Beschwerde binnen zehn Tagen zu entscheiden.
(8) Die §§ 13 Abs. 2 bis 4 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 7 nicht anwendbar.
Fallgegenständlich ist hierauf bezogen wie folgt festzuhalten:
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des BF als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
2. Im vorliegenden Verfahren hat der BF im Zuge seiner Beschwerde insbesondere ausreichend nachvollziehbar und konkret begründet auch ausgeführt, dass sich dieser bis auf allfällige kurze Unterbrechungen vor vielen Jahren seit 2003 durchgehend im Bundesgebiet befindet, sich hier seine Gattin befindet, dieser allfällig verfahrensrelevant integrative Schritte gesetzt hätte und eine Abschiebung des BF nach China fallbezogen insgesamt einen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte darstellen würde.
Angesichts der diesbezüglich ausreichend konkreten Ausführungen des BF im Zuge der Beschwerde, die sich teilweise zudem bereits auch aus dem vorliegenden Verfahrensakt ergebenden Verfahrensablauf ergeben, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nach Durchführung einer Grobprüfung, dies insbesondere auch angesichts der kurzen Entscheidungsfrist, alleine aufgrund der sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergebenden Informationen (noch) nicht abschließend beurteilt werden, ob der BF nicht bereits unter Berücksichtigung der fallbezogen überaus langen Dauer seines Aufenthaltes in Österreich von nunmehr rund 23 Jahren, der weiteren angeführten familiären bzw. privaten Bindungen zu Personen in Österreich, bzw. einzelner integrativer Schritte in Österreich nicht bereits über eine nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur ausreichend starke und konkrete Verwurzelung im Bundesgebiet verfügt, sodass die Vornahme einer Rückkehrentscheidung eine allfällig unzulässige Verletzung von einzelnen durch die EMRK garantierter Rechte, im gegenständlichen Verfahren insbesondere Art. 8 EMRK, bei einer Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat, bedeuten würde.
Insgesamt kann damit ein diesbezüglich allfällig auch unzulässiger Eingriff in besonders durch die EMRK geschützte Rechte zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.
Daher war in casu der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.