Bundesverwaltungsgericht W213 2343729-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.07.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W213.2343729.1.00
Spruch
W213 2343729-1/2E
Im Namen der Republik !
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Alice GAO-GALLER, 1080 Wien, Lerchenfelder Straße 88-90/11, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien Personalabteilung vom 26.03.2026, Zl. PAD/26/404647/2, den Beschluss:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der Beschwerdeführerin gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. § 23b Abs. 1 und 2 GehG (GehG 1956) aus Anlass ihres Dienstunfalls vom 23.01.2025 der Betrag von € 5258,37 als besondere Hilfeleistung für den durch dieen Dienstunfall entstandenen Verdienstentgang zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Begründung:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin steht als Exekutivbeamtin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion Wien zur Dienstleistung zugewiesen.
I.2. Mit Schreiben vom 24.02.2026 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung eines Vorschusses gemäß §§ 23a ff GehG in der Höhe von EUR 5258,37 an Verdienstentgang. Dazu wurde ausgeführt, dass Sie am 23.01.2025 aufgrund vereister Fahrbahn bzw eines vereisten Gehsteiges ausgerutscht sei und sich am Steißbein verletzt habe. Die Beschwerdeführerin war deswegen 97 Tage im Krankenstand, wodurch ein Verdienstentgang von EUR 5258,37 entstand. Mit schreiben der BVAEB vom 24.04.2025 wurde dieser Vorfall als Dienstunfall qualifiziert.
I.3. Am 26.03.2026 erließ die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
"Ihr Antrag vom 24.02.2026 wird gemäß § 23b Abs. 1 und 2 GehG (GehG 1956) aus Anlass ihres Dienstunfalls vom 23.01.2025 als besondere Hilfeleistung für den Verdienstentgang abgewiesen."
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensgags und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, dass der in § 23b GehG genannte Vorschuss der in § 23a GehG als besondere Hilfeleistung angeführten „vorläufigen Übernahme von Ansprüchen" entspreche. Die näheren Voraussetzungen für die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung iSd § 23a GehG würden in § 23b GehG geregelt. Bereits daraus ergebe sich, dass die in § 23a GehG angesprochene vorläufige Übernahme von Ansprüchen nur bei Vorliegen der weiteren, in § 23b GehG normierten Voraussetzungen (vgl. insbesondere S 23b Abs. 1 Z 1 und Z 2 sowie Abs. 4 GehG) zu erbringen sei (vgl. U.a. VwGH 03.07.2020, Ro 202011210005).
Folglich seien bei der Frage der Prüfung der Gewährung einer besonderen Hilfeleistung gemäß §§ 23a f. GehG zuerst die Voraussetzungen nach § 23a GehG zu prüfen, im Anschluss sodann als erstes jene nach § 23b GehG.
Die Beschwerdeführerin habe im gegenständlichen Fall unstrittig einen Dienstunfall iSd § 90 Abs. 1 B-KUVG erlitten, der zu einer Gesundheitsschädigung geführt habe. Es sei aufgrund der Verletzungen und des daraufhin anhaltenden Krankenstandes nicht in Zweifel zu ziehen, dass in der Folge ihre Erwerbfähigkeit durch mehr als zehn Kalendertage gemindert gewesen sei. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 23a GehG seien somit grundsätzlich erfüllt.
Aus den Gesetzesbestimmungen der §§ 23a f. GehG in Zusammenschau mit den erläuternden Bemerkungen zur Dienstrechtsnovelle 2018 (ErläutRV 196 BlgNR 26. GP 9 f.) gehe eindeutig hervor, dass für die Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung das Vorliegen einer Fremdeinwirkung erforderlich sei. Der Schaden müsse somit dem Beamten durch eine andere Person zugefügt worden sein. Eigenverschulden des Beamten bzw. ein Schaden ohne Zutun einer anderen Person schließen somit von Vornherein einen Anspruch auf besondere Hilfeleistung nach den §§ 23a iVm 23b GehG aus (siehe U.a. VwGH 27.04.2020, Ro 2019/1210004).
Die Beschwerdeführerin sei ohne Zutun einer anderen Person zu Sturz gekommen. Im gegenständlichen Fall seien daher die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung nach den §§ 23a und 23b GehG 1956 nicht erfüllt. Der am 23.01.2025 erlittene Dienstunfall beruhe auf Eigenverschulden. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
I.6. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin in unter Hinweis auf die durch BGBl. I Nr. 100/2025 geänderte Rechtslage im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass aus Sicht der Beschwerdeführerin die neue Rechtslage für die Gewährung eines Vorschusses gemäß § 23a ff GehG nicht mehr zwingend Fremdverschulden bzw. eine unmittelbare Fremdeinwirkung durch eine andere Person voraussetze.
Vielmehr spreche der klare Wortlaut der novellierten Bestimmung für eine Entkoppelung der Gewährung von Hilfeleistungen von einem Fremdverschulden. Entscheidend könne daher nur mehr sein, ob das schädigende Ereignis (hier der Unfall) im Rahmen der Dienstausübung erfolgt bzw. dieses als Arbeitsunfall qualifiziert worden sei. Sei dies der Fall, dann sei die Schadenursache unter § 23b Abs 1 Z 3 lit d GehG zu subsumieren, sodass ein Anspruch auf Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung bestehe.
Demgemäß sei die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung eines Vorschusses zur besonderen Hilfeleistung für den Verdienstentgang nicht zu Recht erfolgt.
Es werde daher beantragt,
1. eine mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchzuführen
2. dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung eines Vorschusses zur besonderen Hilfeleistung für den Verdienstentgang stattzugeben, in eventu
den angefochtenen Bescheid gemäß §28 Abs 3 VwGVG wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung sowie unter Bindung an die Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
I.7. Die Beschwerde langte am 19.05.2026 samt dem Bezug habenden Akt beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde entsprechend der Geschäftsverteilung der zuständigen Gerichtsabteilung W213 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin steht als Exekutivbeamtin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion Wien, XXXX , zur Dienstleistung zugewiesen.
Am 23.01.2025 rutschte die Beschwerdeführerin auf dem Weg zur Arbeit auf einem vereisten Gehweg bzw. eine Straßenfläche aus, wodurch sie sich einen Bruch des Steißbeines zuzog. Aufgrund dieser Verletzung befand sie sich vom 23.01.2025 bis einschließlich 04.05.2025 im Krankenstand.
Dieser Unfall wurde von der BVAEB mit Schreiben vom 24.04.2025 als Dienstunfall qualifiziert.
Der Beschwerdeführerin entstand dadurch ein Verdienstentgang i.H.v. € 5258,37-
2. Beweiswürdigung:
Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt des vorliegenden Verfahrens einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen. Dabei ist hervorzuheben, dass der Hergang des Dienstunfalls, die Dauer des Krankenstandes und die Höhe des Verdienstentganges unstrittig sind
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 54/2025, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, ist im vorliegenden Verfahren durch einen Einzelrichter zu entscheiden.
Nach § 28 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 147/2024, (in der Folge: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
Die §§ 23a und 23b GehG lauten wie folgt:
“Besondere Hilfeleistungen
§ 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn
1. eine Beamtin oder ein Beamter
a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967 , oder
b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und
2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und
3. der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.
Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung
§ 23b. (1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn
1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Z 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
2. solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.
3. Für die Gewährung der besonderen Hilfeleistung gemäß Abs. 2 gilt ein Anspruch auch dann als übernehmbar, wenn die Voraussetzungen des § 23a vorliegen und
a) die Schadensverursacherin oder der Schadensverursacher zurechnungsunfähig war,
b) unbekannt oder flüchtig ist,
c) sich im Ausland aufhält und die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist, oder
d) mangels Verschuldens eines Dritten keine Ersatzansprüche gegen Dritte bestehen.
(2) Ein Vorschuss nach Abs. 1 Z 1 bis 3 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.
(2a) Abweichend von § 23a Z 3 gebührt der Vorschuss auf Schmerzengeld auch dann, wenn die Erwerbsfähigkeit der oder des Bediensteten nicht durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.
(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.
(4) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 3 nicht vorliegen, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen, wenn eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Abs. 2 unzulässig ist, nicht erfolgen kann oder ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt ist. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Abs. 2 nicht überschreiten.
(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen,
BGBl. Nr. 288/1972
, gedeckt sind.
(6) Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über. Ergeben sich die anspruchsbegründenden Umstände nachträglich (insbesondere die Identifizierung der Schadensverursacherin oder des Schadensverursachers oder die Herbeiführung der Durchsetzbarkeit eines Anspruchs), geht der Anspruch gegen den Dritten in Höhe des geleisteten Vorschusses von Gesetzes wegen auf den Bund über.”
§ 23b Abs. 1 Z. 3 GehG wurde durch die Dienstrechtsnovelle 2025, BGBl. I Nr. 100/2025 eingefügt. In den Gesetzesmaterialien (AB 11735 BlgBR XXVII. GP, S 5 f.) heißt es dazu:
„Die vorgeschlagenen Änderungen zielen darauf ab, Härtefälle in der Praxis zu beseitigen und den Anwendungsbereich der besonderen Hilfeleistung des Bundes zu erweitern. Nach derzeitiger Rechtslage setzt die vorläufige Übernahme von Schadenersatzansprüchen als besondere Hilfeleistung gemäß § 23b Abs. 1 zwingend einen übernehmbaren Anspruch gegen einen Dritten voraus. Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs versteht dies als Erfordernis eines Fremdverschuldens (vgl. die beiden Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Jänner 2024, ZI. W213 2278451-l /2E und vom 22. Juli 2025 , ZI. W213 2314076-1). In der Praxis führt dies dazu, dass Bedienstete von dieser Unterstützung ausgeschlossen sind, obwohl ein Dienstunfall vorliegt, aber kein haftbarer Dritter im Sinne des Gesetzes vorhanden oder greifbar ist. Typische Konstellationen sind unbekannte, flüchtige oder im Ausland befindliche Schadensverursacherinnen und -verursacher, bei denen eine Rechtsverfolgung unmöglich oder unzumutbar ist, sowie Fälle von Zurechnungsunfähigkeit oder Unfällen ohne Verschulden eines Dritten. Durch die Einfügung der neuen Z 3 in § 23b Abs. 1 wird die Voraussetzung eines tatsächlich durchsetzbaren Ersatzanspruchs in diesen definierten Ausnahmefällen für die Gewährung der Hilfeleistung fingiert. Ein Anspruch gilt nunmehr auch dann als übernehmbar, wenn ein Dienstunfall (§ 23a) vorliegt, die Schadensursache jedoch in den genannten Tatbeständen (lit. a bis d) liegt. Dies ermöglicht die Gewährung eines Vorschusses durch den Bund und sichert die Hilfeleistung ungeachtet prozessualer oder tatsächlicher Hindernisse bei der Schadensregulierung. Die systemimmanenten Grenzen, wie die Höchstbeträge der Hilfeleistung, bleiben davon unberührt. Die Neuregelung präzisiert und begrenzt zugleich den Anwendungsbereich des § 23b Abs. 4. Während Abs. 4 weiterhin für verfahrensrechtliche Hindernisse bei grundsätzlich vorhandenen und durchsetzbaren Ansprüchen gilt (wie die Aussetzung im Strafverfahren, die Verzögerung der Schadensregulierung durch langwierige Beweisaufnahmen oder die vorübergehende Zahlungsunfähigkeit eines haftbaren Dritten), adressiert die vorrangig anzuwendende neue Z 3 die Fälle, in denen von vornherein kein durchsetzbarer Anspruch gegen einen Dritten existiert. Um die wirtschaftlichen Interessen des Bundes zu wahren, wird ergänzend in § 23b Abs. 6 ein gesetzlicher Forderungsübergang normiert. Wird der ursprünglich nicht durchsetzbare Anspruch gegen den Dritten nachträglich realisierbar - etwa durch Identifizierung der Schadensverursacherin oder des Schadensverursachers oder veränderte Umstände im Ausland -, geht er in Höhe der geleisteten Vorschusszahlung ipso iure auf den Bund über. Dies gewährleistet einen konsequenten Rückgriff und wahrt den subsidiären Charakter der Hilfeleistung. Die Neufassung des § 23b tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Gemäß der Übergangsbestimmung ist sie auf alle zum Stichtag noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren anzuwenden. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz des Verfahrensrechts, wonach Verfahrensnormen - sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt - unmittelbar auf alle anhängigen Verfahren Anwendung finden (vgl. etwa Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht, sowie Hengstschläger/Leeb, A VG-Kommentar). Diese ausdrückliche Übergangsregelung schafft Rechtsklarheit und gewährleistet eine schnelle, einheitliche und gleichmäßige Erledigung aller noch nicht abgeschlossenen Verfahren im Sinne der begünstigten Bediensteten.“
Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber absichtlich intendiert hat auch in Fällen, in denen die Verletzung eines Beamten ohne Zutun eines Dritten erfolgt ist, diesem die Hilfeleistung bzw. Bevorschussung gemäß §§ 23a und 23b GehG zukommen zu lassen.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ein Dienstunfall gemäß § 90 BKUVG erlitten hat. Ebenso unbestritten ist, dass dieser Unfall ohne Zutun eines Dritten erfolgte. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 23 b Abs. 1 Z. 3 lit. d GehG ist daher davon auszugehen, dass ihr ein Vorschuss in Höhe des ihr entstandenen Verdienstentganges gebührt.
Auch
Der Beschwerde war daher gemäß § 23 a in Verbindung mit § 23 b Abs. 1 Z. 3 lit. d GehG stattzugeben.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.