Bundesverwaltungsgericht W229 2327419-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.07.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W229.2327419.1.00
Spruch
W229 2327419-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 20.10.2025, Zl. XXXX , betreffend Zurückweisung des Antrags auf Feststellung der Schwerarbeitszeiten zu Recht:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid gem. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im folgenden: SVS, belangte Behörde) vom 20.10.2025 wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Feststellung der Schwerarbeitszeiten zurückgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass Schwerarbeitszeiten festzustellen sind, wenn die versicherte Person das XXXX Lebensjahr bereits vollendet hat und anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für eine Schwerarbeitspension vor Erreichung des Regelpensionsalters erfüllt werden. Der Beschwerdeführer habe bis zum Stichtag 01.10.20 XXXX erst 410 Versicherungsmonate erworben. Die Voraussetzungen für eine Schwerarbeitspension (540 Versicherungsmonate vor dem Regelpensionsalter) könnten nicht erfüllt werden.
2. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht eine näher begründete Beschwerde.
3. Mit Schreiben vom 24.11.2025 wurde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid vom 20.10.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 16.09.2024 auf Feststellung der Schwerarbeitszeiten zurückgewiesen.
Als Begründung wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer bis zum Stichtag 01.10.20 XXXX erst 410 Versicherungsmonate erworben hat und die Voraussetzungen für eine Schwerarbeitspension (540 Versicherungsmonate vor dem Regelpensionsalter) nicht erfüllt werden können.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Die angefochtene Bescheid liegt im Akt ein und finden sich darin die festgestellten Inhalte.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung des GSVG die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Die im ASVG vorgesehene Möglichkeit der Antragstellung auf Entscheidung durch einen Senat kommt daher im Bereich des GSVG nicht zum Tragen. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterinnenzuständigkeit vor.
3.2. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) lauten auszugsweise wie folgt:
„Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten
§ 117a. (1) (…)
(2) Der Versicherungsträger hat die Schwerarbeitszeiten im Sinne des § 298 Abs. 13a dieses Bundesgesetzes und des § 4 Abs. 4 APG festzustellen, wenn die versicherte Person dies frühestens zehn Jahre vor Vollendung des Anfallsalters nach § 298 Abs. 12 dieses Bundesgesetzes oder frühestens zehn Jahre vor Vollendung des frühestmöglichen Anfallsalters nach § 4 Abs. 3 APG beantragt und auf Grund der bisher erworbenen Versicherungsmonate anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen nach § 298 Abs. 13a dieses Bundesgesetzes oder nach § 4 Abs. 3 APG vor der Erreichung des Regelpensionsalters erfüllt werden. Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.”
„Verfahren
§ 194. Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß
1. (…)
3. als Leistungssache im Sinne des § 354 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (Sozialrechtssache im Sinne des § 65 Z 4 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes) auch die Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten (§ 117a) und die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit (§ 133a) außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten gilt.
4. (…)”
3.3. Zu A) Behebung des Bescheides:
3.3.1. Bei der Zurückweisung eines Antrages in einer Leistungssache (gemäß §367 ASVG) handelt es sich um eine Verwaltungssache im Sinne des § 355 ASVG (VwGH 21.09.1999, 99/08/0012 mwN). Auch liegt – unabhängig von der Richtigkeit dieser Auffassung – wegen der Art dieser Entscheidung eine Verwaltungssache iSd § 355 ASVG vor, wenn der Versicherungsträger einen Antrag mit der Begründung zurückweist, es liege weder eine Verwaltungssache noch eine Leistungssache vor und es fehle zu einer Entscheidung über diesen Antrag die sachliche Zuständigkeit. Die Einspruchsbehörde ist lediglich zur Entscheidung darüber befugt, ob die Zurückweisung des Antrages berechtigt war oder nicht. Keinesfalls ist sie selbst zu einer Sachentscheidung berufen (VwGH 21.12.1993, 92/08/0200 mHa VwGH 31.1.1985, 84/08/0213).
3.3.2. Vorliegend ist die belangte Behörde in einer Leistungssache (vgl. § 194 Z 3 GSVG) mit einer Zurückweisung des Antrages auf Feststellung der Schwerarbeitszeiten vorgegangen. Begründet hat sie diese Zurückweisung damit, dass die in § 117a Abs. 2 GSVG genannten Voraussetzungen der Antragstellung nicht zuträfen, nämlich, dass der Beschwerdeführer bis zum Stichtag 01.10.20 XXXX erst 410 Versicherungsmonate erworben habe und die Voraussetzungen für eine Schwerarbeitspension (540 Versicherungsmonate vor dem Regelpensionsalter) nicht erfüllt werden können.
3.3.2.1. Im Hinblick auf die Parallelbestimmung in § 247 Abs. 2 ASVG hat der OGH in der Entscheidung vom 18.10.2022, 10ObS104/22z, zur Frage, ob hinsichtlich der Beurteilung der Voraussetzung für die Antragstellung im Falle deren Fehlens von der Behörde mit einer Zurückweisung oder Abweisung vorzugehen ist, wie folgt ausgesprochen:
„[27] 3.5.1. In den Gesetzesmaterialien wird für die Fälle, in denen das besondere Feststellungsinteresse des § 247 Abs 2 ASVG fehlt, zwar ausgeführt, dass der Antrag „in einem vereinfachten Verfahren zurückgewiesen“ werden kann. Auch in der Literatur wird (noch zu § 247 Abs 2 ASVG idF des SVÄG 2006) vertreten, dass der zuständige Versicherungsträger bei Nichtvorliegen der normierten Voraussetzungen den Antrag „zurückzuweisen“ habe (Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 367 ASVG Rz 29 unter Hinweis auf Pöltner/Pacic, ASVG § 367 Anm 1, wo sich eine auf § 247 Abs 2 ASVG bezogene Aussage allerdings nicht findet).
[28] 3.5.2. Dem ist jedoch nicht zu folgen. Nach dem Wortlaut des § 247 Abs 2 ASVG ist das Bestehen des dort normierten Feststellungsanspruchs an die beiden ausdrücklich genannten Voraussetzungen geknüpft. Es handelt sich daher nicht um eine der eigentlichen Leistungssache vorgelagerte verfahrensrechtliche Hauptfrage, die mit Bescheid im Verwaltungsverfahren zu entscheiden wäre (vgl VwGH 92/08/0142; 93/08/0018; 91/08/0062), sondern um eine Frage der Begründetheit des Antrags selbst, sodass es sich um materiell rechtliche Voraussetzungen handelt. Dass die Formulierung des § 247 Abs 2 ASVG auf den Pensionsversicherungsträger abstellt („Der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger hat [...]“), entspricht dem Leistungsrecht des ASVG, das sich ganz grundsätzlich an den Pensionsversicherungsträger richtet, und steht dem nicht entgegen. Anhaltspunkte für eine verfahrensrechtliche Voraussetzung lassen sich dem Gesetz nicht entnehmen. Die Stellung der Bestimmung im Vierten Teil des ASVG (und nicht in dessen das Verfahren regelnden Siebenten Teil) bestätigt diese Sichtweise. Die nur in den Materialien enthaltene, im Gesetz aber nicht angedeutete gegenteilige Aussage kann im Weg der Auslegung nicht Geltung erlangen (RS0008799).
[29] 3.5.3. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 247 Abs 2 ASVG ist daher im sozialgerichtlichen Verfahren zu prüfen. Ihr Fehlen führt nicht zur Zurück-, sondern zur Abweisung des Feststellungsbegehrens mangels Vorliegens eines Feststellungsanspruchs.”
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage, ob eine Leistungs- oder Verwaltungssache vorliegt, ausgeführt, dass die Klärung eines bloßen Tatbestandsmerkmals bzw. einer bloßen Voraussetzung des Leistungsanspruchs naturgemäß der Entscheidung über die Leistungssache selbst zuzuordnen ist, soweit nicht – wie insbesondere bei den in § 354 Z 1 ASVG genannten Entscheidungen nach §§ 13 bis 15, §§ 26 bis 29, § 245 ASVG oder § 246 ASVG – ein vom Leistungsanspruch gesonderter Abspruch darüber vorgesehen ist (vgl. VwGH 19.11.2024, Ra 2023/08/0117 mHa VwGH 17.12.1991, 89/08/0100; vgl. auch VfGH 10.03.1992, KI-4/91 [VfSlg 13.030]).
3.3.2.2. Bei den in § 117a Abs. 2 GSVG genannten beiden Voraussetzungen handelt es sich – wie in der zitierten Judikatur zum insofern gleichlautenden § 247 Abs. 2 ASVG ausgeführt – um eine Frage der Begründetheit des Antrags selbst und damit um materiell-rechtliche Voraussetzungen. Dies findet auch in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seine Deckung, wonach die Klärung eines bloßen Tatbestandsmerkmals (hier einschlägig: „[…] auf Grund der bisher erworbenen Versicherungsmonate anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen nach § 298 Abs. 13a dieses Bundesgesetzes oder nach § 4 Abs. 3 APG vor der Erreichung des Regelpensionsalters erfüllt werden”) bzw. einer bloßen Voraussetzung des Leistungsanspruchs der Entscheidung über die Leistungssache selbst zuzuordnen ist. Die Zurückweisung des Antrags bei Fehlen der Voraussetzungen erweist sich vor diesem Hintergrund als rechtswidrig, weshalb der Bescheid zu beheben war.
Die belangte Behörde wird damit erneut über den Antrag des Beschwerdeführers zu entscheiden haben.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende unter Punkt 3.3. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.