Bundesverwaltungsgericht W255 2343625-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.07.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W255.2343625.1.00
Spruch
W255 2343625-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald Eppel, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT und Sonja MARCHHART als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 13.02.2026, ABB-Nr. 4631210, betreffend die Abweisung des Antrages von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, auf Zulassung als Fachkraft für die XXXX gemäß § 12a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der türkische Staatsangehörige XXXX (= Beschwerdeführer, in der Folge: BF) stellte am 26.01.2026 bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX (in der Folge: BH XXXX ), einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) iVm. §§ 12a und 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG zwecks Zulassung als Fachkraft als Koch für die Dienstgeberin, die XXXX .
Dem Antrag wurden folgende Unterlagen beigelegt:
Reisepass des BF
Vollmacht für die XXXX
Arbeitgebererklärung
Diplom der „ XXXX “ (berufliche und technische Schule mittlerer Reife) vom 07.04.2023 im Zweig „Lebensmittel- und Getränkedienstleistungen“ als Koch
„Meister-Ausbilder-Zertifikat“ für den BF vom 08.08.2023 (nicht ersichtlich in welchem Bereich)
Schulbescheinigung (Transkript) betreffend die Ausbildung im Bereich für Gastronomie- und Getränkeservice („Berufsprogramm für XXXX “)
Arbeitsbescheinigung für den Zeitraum 26.07.2024 – 23.01.2025 als Koch in der Türkei („ XXXX “ )
Versicherungsdatenauszug der ÖGK
ÖSD-Zertifikat Deutsch A1 vom 22.04.2024
Meldezettel vom 26.06.2023
1.2. Am 26.01.2026 wurde der unter Punkt 1.1. genannte Antrag seitens der BH XXXX an das Arbeitsmarktservice XXXX und von diesem sogleich an das Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) übermittelt.
1.3. Mit Schreiben des AMS vom 27.01.2026 wurde dem BF mitgeteilt, dass die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichen würden, um die Ausbildung des BF zweifelsfrei nachzuweisen. Es würde hierfür insbesondere noch die Vorlage eines Curriculum der Ausbildung benötigt werden.
1.4. Mit E-Mail vom 04.02.2026 übermittelte der BF dem AMS einen Auszug aus einem Rahmenplan („ XXXX , Fachbereich: Dienstleistungen im Bereich Speisen und Getränke“ aus 2017), eine Arbeitgeberbestätigung über die Beschäftigung des BF als Koch sowie einen Sozialversicherungsdatenauszug aus Österreich.
1.5. Mit Bescheid des AMS vom 13.02.2026, ABB-Nr. 4631210, wurde der unter Punkt 1.1. genannte Antrag des BF auf Zulassung als Fachkraft als Koch gemäß § 12a AuslBG abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass der BF keine abgeschlossene Ausbildung als Koch nachweisen habe können.
1.6. Am 04.03.2026 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.5. genannten Bescheid des AMS ein und übermittelte dem AMS zusätzlich zu den bereits zuvor vorgelegten Unterlagen ein Bestätigungsschreiben der Schule „ XXXX “. Der BF brachte vor, dass er die „ XXXX “ („ XXXX ) besucht habe. Es handle sich um eine berufsbildende höhere Schule mit tourismusbezogener Fachausrichtung. Der BF habe dort den Ausbildungszweig „Yiyecek Icecek Hizmetleri Alani“ (Fachrichtung: Gastronomie / Lebensmittel- und Getränkeservice) und somit eine einschlägige Ausbildung im Bereich Gastronomie als Koch absolviert.
1.7. Mit Schreiben vom 08.04.2026 teilte das AMS dem BF mit, dass die Beschwerde von der XXXX eingereicht worden sei. Hierbei würde es sich um eine Unternehmensberatung handeln. Diese dürfe den BF nicht vertreten, da diese nur über die Gewerbeberechtigung für Unternehmensberater verfüge und es ich um keinen berufsmäßigen Parteienvertreter handle. Dem BF wurde aufgetragen, eine Zustelladresse oder einen zulässigen Parteienvertreter bekanntzugeben.
1.8. Am 13.04.2026 übermittelte der BF dem AMS eine für XXXX ausgestellte Vollmacht.
1.9. Mit Schreiben vom 16.04.2026 teilte das AMS dem BF mit, dass sich auf dem von ihm vorgelegten Schuldiplom kein QR-Code und kein Barcode befinden würde, obwohl auf der Homepage der Schule das E-Government-Portal www.turkiye.gov.tr verlinkt sei. Das vorgelegte Diplom habe daher nicht verifiziert werden können. Weiters sei ein „Meister-Ausbilder-Zertifikat“ vorgelegt worden, auf dem nicht ersichtlich sei, in welchem Bereich eine Ausbildung absolviert worden sei. Mit den vorgelegten Unterlagen könne nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem Mangelberuf vorliege, welche mit einem österreichischen Lehr- oder Schulabschluss vergleichbar sei.
1.10. Mit E-Mail vom 28.04.2026 ersuchte der BF um eine Fristverlängerung. Diese wurde dem BF vom AMS bis 08.05.2026 gewährt. Es erfolgte keine weitere Unterlagenvorlage oder Stellungnahme des BF.
1.11. Mit Schreiben des AMS vom 18.05.2026 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Feststellungen
2.1.1. Der BF1 ist am XXXX geboren. Er ist türkischer Staatsangehöriger.
2.1.2. Der BF konnte nicht nachweisen, über eine mit einem österreichischen Lehrabschluss zum Koch vergleichbare abgeschlossene Berufsausbildung als Koch zu verfügen.
2.1.3. Die Ausbildung für den Lehrberuf „Koch“ in Österreich erfolgt zu 80% in einem Lehrbetrieb und zu etwa 20% der Ausbildungszeit in der Berufsschule. Im Lehrbetrieb erlernt der Lehrling den gewählten Beruf anhand der praktischen Arbeit. In der Berufsschule wird das Allgemeinwissen vertieft und theoretisches Hintergrundwissen für den gewählten Beruf vermittelt. Die normale tägliche Arbeitszeit für Lehrlinge im Lehrbetrieb beträgt acht Stunden, daher 40 Stunden in der Woche. In Summe beträgt die Ausbildung ca. 5.500 Stunden.
Die Ausbildungszeit in der Berufsschule beträgt laut Koch-Ausbildungsordnung und laut Rahmenlehrplan 3 Schulstufen zu insgesamt 1.260 Unterrichtsstunden. Davon sind ua 320 Stunden für Fachkunde, 60 Stunden für Betriebsorganisation und 380 Stunden für Fachpraktika vorgesehen. Ein positiver Abschluss der Lehre bedingt das positive Absolvieren der Lehrabschlussprüfung, die sich in eine theoretische und praktische Prüfung gliedert.
Personen, die nachweisen, dass sie
die Reifeprüfung einer AHS oder BHS,
die Abschlussprüfung einer mindestens dreijährigen BMS,
eine Lehrabschlussprüfung oder
eine Facharbeiterprüfung in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf erfolgreich abgelegt haben,
können die Lehrzeit von Lehrberufen mit drei Jahren in einer um ein Jahr verkürzten Form erlernen. In diesem Fall ist es daher möglich, den Lehrberuf „Koch“ innerhalb von zwei Jahren zu erlernen.
Im Rahmen der Ausbildung für den Lehrberuf „Koch“ in Österreich erlernt man unter anderem die folgenden Kompetenzen Kenntnisse:
Kompetenz zum Zubereiten österreichischer, regionaler, saisonaler und internationaler Speisen
Kenntnisse über die österreichische Tourismusbranche
Kenntnisse über Trends in der österreichischen Tourismusbranche
Kompetenz zur Herstellung klassischer österreichischer Suppeneinlagen
Kompetenz zur Zubereitung klassischer österreichischer Speise aus Innereien
Kompetenz zur Beratung über österreichische Speiseangebote
2.1.4. Der BF stellte am 26.01.2026 bei der BH XXXX den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 NAG iVm. §§ 12a und 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG zwecks Zulassung als Fachkraft als Koch für die XXXX .
2.1.5. Mit Bescheid des AMS vom 13.02.2026, ABB-Nr. 4631210, wurde der unter Punkt 2.1.4. genannte Antrag des BF auf Zulassung als Fachkraft als Koch gemäß § 12a AuslBG abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom BF erhobene Beschwerde.
2.2. Beweiswürdigung
2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2.2. Das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem verfahrensgegenständlichen Antragskonvolut, darin enthalten ua eine Kopie des Reisepasses des BF.
2.2.3. Zu den Feststellungen zur mangelnden Ausbildung des BF als Koch (Punkt 2.1.2.) ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen:
Der BF legte die folgenden Dokumente zwecks Nachweises einer Ausbildung als Koch vor:
Diplom der „ XXXX “ (berufliche und technische Schule mittlerer Reife) vom 07.04.2023 im Zweig „Lebensmittel- und Getränkedienstleistungen“ als Koch
„Meister-Ausbilder-Zertifika“t für den BF vom 08.08.2023
Schulbescheinigung (Transkript) betreffend die Ausbildung im Bereich für Gastronomie- und Getränkeservice („Berufsprogramm für XXXX “)
Arbeitsbescheinigung für den Zeitraum 26.07.2024 – 23.01.2025 als Koch in der Türkei („ XXXX “)
Auszug aus einem Rahmenplan („ XXXX , Fachbereich: Dienstleistungen im Bereich Speisen und Getränke“ aus 2017),
Bestätigungsschreiben der Schule „ XXXX “
Lebenslauf des BF
Der im XXXX geborene BF behauptete im Verfahren, von September 2019 bis April 2023 eine Ausbildung zum Koch absolviert zu haben. Der BF führte nicht aus, welche Bildung und Ausbildung er bis September 2019 absolviert hat. Der von ihm vorgelegte Lebenslauf enthält keine Angaben zu seiner Bildung, Ausbildung und Erwerbstätigkeit vor September 2019.
Der BF brachte vor, die „ XXXX “ (berufliche und technische Schule mittlerer Reife) von 2019 bis 2023 besucht zu haben. Diese Schule betreibt im Internet unter der Domain XXXX eine Homepage, der unter anderem zu entnehmen ist, dass die Schule Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten im Bereich Lebensmittel- und Getränkesektor anbietet. Auf der Homepage sind jedoch weder ein konkretes Curriculum noch näheren Angaben zum Inhalt und der Dauer der Ausbildungen ersichtlich.
Nachdem der BF vom AMS aufgefordert wurde, ein Curriculum und Jahreszeugnisse vorzulegen, übermittelte der BF dem AMS auszugsweise einen Rahmenplan der „ XXXX , Fachbereich: Dienstleistungen im Bereich Speisen und Getränke“ aus dem Jahr 2017. Dieser Rahmenplan verweist nirgends auf die „ XXXX “ (berufliche und technische Schule mittlerer Reife). Umgekehrt wird auch nicht auf der Homepage der Schule auf diesen Rahmenplan Bezug genommen bzw. auf diesen verwiesen.
Der BF legte zusätzlich zum Rahmenplan ein Diplom der „ XXXX “ (berufliche und technische Schule mittlerer Reife) vom 07.04.2023 im Zweig „Lebensmittel- und Getränkedienstleistungen“ als Koch und ein Zeugnis dieser Schule vor. Dem Zeugnis ist zwar zu entnehmen, welche Fächer der BF absolviert haben soll, nicht aber, in welchem Gesamtstundenausmaß der BF diese Fächer je Semester absolviert haben soll. Dem Zeugnis ist zudem nicht zu entnehmen, ob der BF im Rahmen seiner Ausbildung Praxiszeit absolvieren musste und falls ja, in welchem Ausmaß er einschlägige Praxis gesammelt haben soll.
Weder dem Rahmenplan noch dem Zeugnis ist zu entnehmen, dass der BF im Rahmen der behaupteten Ausbildung die Kompetenz zur Zubereitung österreichischer und/oder internationaler Speisen oder Kenntnisse über diese erworben hätte.
Auf der Homepage der Schule ist das E-Government-Portal www.turkiye.gov.tr verlinkt. Die vom BF vorgelegte Dokumente enthalten jedoch keinen Bar- oder QR-Code, der eine Verifizierung über das E-Government-Portal www.turkiye.gov.tr ermöglichen würde.
Der BF legte ein „Meister-Ausbilder-Zertifikat“ vor. Dieses Zertifikat enthält keine Angaben dazu, in welchem Bereich eine Meisterausbildung absolviert worden sein soll.
Mit Schreiben vom 16.04.2026 teilte das AMS dem BF – nach bescheidmäßiger Abweisung seines Antrages – neuerlich mit, dass mit den vorgelegten Unterlagen nicht zweifelsfrei festgestellt werden könne, dass eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem Mangelberuf vorliege, welche mit einem österreichischen Lehr- oder Schulabschluss vergleichbar sei. Mit E-Mail vom 28.04.2026 ersuchte der BF um eine Fristverlängerung. Diese wurde dem BF vom AMS bis 08.05.2026 gewährt. Es erfolgte keine weitere Unterlagenvorlage oder Stellungnahme des BF.
Aus den dargestellten Gründen konnte der BF nicht nachweisen, über eine mit einem österreichischen Lehrabschluss zum Koch vergleichbare abgeschlossene Berufsausbildung als Koch zu verfügen.
2.2.4. Die Feststellungen hinsichtlich der Ausbildung zum (Lehrberuf) „Koch“ in Österreich (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf die Verordnung über die Berufsausbildung im Lehrberuf Koch/Köchin (Koch-Ausbildungsordnung) BGBl. II Nr. 137/2019, den Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Koch, das Online-AMS Berufslexikon zu Lehrberufen im Allgemeinen und dem Lehrberuf Koch im Speziellen (https://www.berufslexikon.at/ausbildungsinfos/lehre und https://www.berufslexikon.at/berufe/1874-Koch~Koechin/) sowie den Online-AMS Ausbildungskompass zur Lehre Koch (https://www.ausbildungskompass.at/ausbildungen/103921-lehre-koch-koechin/#:~:text=Die%20Lehrausbildung%20(%3D%20duale%20Ausbildung,Beruf%20anhand%20der%20praktischen%20Arbeit.).
2.2.5. Die Feststellungen hinsichtlich des gegenständlichen Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 NAG iVm. §§ 12a und 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG zwecks Zulassung als Fachkraft als Koch (Punkt 2.1.4. und 2.1.5.) stützen sich auf den im Akt einliegenden Antrag, die Arbeitgebererklärung, den Bescheid des AMS vom 13.02.2026, ABB-Nr. 4631210, sowie die Beschwerde des BF vom 04.03.2026.
2.3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 20g Abs. 1 AuslBG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A)
2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) lauten:
„Fachkräfte in Mangelberufen
§ 12a. (1) Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und
sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
(2) Für Berufe im Bereich des öffentlichen Verkehrs gilt Abs. 1 Z 1 mit einer vorliegenden Berechtigung nach den einschlägigen eisenbahn- oder verkehrsrechtlichen Bestimmungen oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung (mindestens einem Lehrabschluss oder Abschluss einer höheren Schule entsprechend), die für die Erlangung dieser Berechtigung notwendig ist, als erfüllt.
Anlage B
Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a
Kriterien
Punkte
Qualifikation
maximal anrechenbare Punkte: 30
abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf
30
ausbildungsadäquate Berufserfahrung
maximal anrechenbare Punkte: 20
Berufserfahrung (pro Halbjahr)
Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr)
1
2
Sprachkenntnisse
maximal anrechenbare Punkte: 25
Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1)
Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)
Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
10
15
Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)
Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
10
Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Alter
maximal anrechenbare Punkte: 15
bis 30 Jahre
bis 40 Jahre
bis 50 Jahre
15
10
5
Summe der maximal anrechenbaren Punkte
Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist
90
5
erforderliche Mindestpunkteanzahl
55
Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ und „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung
1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12,
2. als Fachkraft gemäß § 12a,
3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,
4. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),
5. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),
6. als Stammmitarbeiter gemäß § 12d oder
7. als Künstler gemäß § 14
erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
(2) Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(2a) Für Inhaber einer „Blauen Karte EU“ sind die Abs. 1 und 2 bei einem Arbeitgeberwechsel mit der Maßgabe anzuwenden, dass nach einer Beschäftigung von zwölf Monaten die Arbeitsmarktprüfung entfällt und die beantragte neue Beschäftigung sofort vorläufig aufgenommen werden kann. Liegt noch keine zwölfmonatige Beschäftigung vor, kann der Inhaber der „Blauen Karte EU“ nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen ab Antragstellung die beantragte neue Beschäftigung vorläufig aufnehmen. Dies gilt auch für Anträge gemäß § 50a Abs. 1 NAG. Die Frist kann durch eine Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice an den Antragsteller gehemmt werden, wenn die Prüfung durch den Antragsteller verzögert wurde.
(3) Die Zulassung für eine Beschäftigung auf Arbeitsplätzen in einem von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb oder in hauptsächlich zum Zwecke der Erleichterung der Einreise von Drittstaatsangehörigen gegründeten oder geführten Unternehmen ist zu versagen.
(4) Für die Zulassung von selbständigen Schlüsselkräften gilt § 24.
(5) Abweichend von Abs. 2 erster Satz ist die Beschäftigung von Fachkräften gemäß § 12a, die in einem Mangelberuf für bestimmte Bundesländer zugelassen werden, auf Betriebsstätten des Arbeitgebers in diesem Bundesland beschränkt. Die Erbringung von Arbeitsleistungen auf auswärtigen Arbeitsstellen iSd § 2 Abs. 3 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), BGBl. 27/1993 (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 27/1993) ist zulässig.
(6) Die zum Nachweis von Deutsch- oder Englischkenntnissen vorgelegten Sprachdiplome und Kurszeugnisse dürfen nicht älter als fünf Jahre sein. Für die Prüfung des monatlichen Bruttoentgelts gemäß § 12b und des Zulassungskriteriums Alter in den Anlagen A bis D ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.
(7) Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat Inhabern einer „Blauen Karte EU“ vor einer Mitteilung an die Aufenthaltsbehörde, dass die Voraussetzungen für die „Blaue Karte EU“ nicht mehr erfüllt sind, eine Frist von zumindest sechs Monaten einzuräumen, innerhalb der sie zur Arbeitssuche berechtigt sind und einen Antrag auf eine neue „Blaue Karte EU“ oder einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ stellen können.
(8) Ausländer, denen nach Maßgabe der Abs. 1 oder 2 eine „Blaue Karte EU“, eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ ausgestellt wurde, sind auch zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt, wenn diese der Beschäftigung des Ausländers untergeordnet ist und alle gesetzlichen Erfordernisse für deren Ausübung erfüllt sind.“
2.3.2. Die Fachkräfteverordnung 2026 lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 1. (1) Für das Jahr 2026 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können:
1. Landmaschinenbauer/innen
[...]
47. Gaststättenköch(e) innen
[...]“
2.3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
2.3.3.1. Der BF soll laut Arbeitgebererklärung von der XXXX als Koch beschäftigt werden.
2.3.3.2. Gemäß § 1 Abs. 1 der gegenständlich anzuwendenden Fachkräfteverordnung 2026 gilt bundesweit der Beruf Gaststättenkoch als Mangelberuf.
2.3.3.3. Gemäß § 12a Z 1 AuslBG ist es – unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – erforderlich, dass der Antragsteller eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im beantragten Mangelberuf nachweisen kann (vgl. VwGH 25.01.2013, Zl. 2012/09/0068; 13.12.2016, Ra 2016/09/0104).
Eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd § 12a AuslBG liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist. Bei Fachkräften muss es eine Qualifikation für einen in der Verordnung genannten Mangelberuf sein. Sofern das Anforderungsprofil Zusatzqualifikationen enthält, sind auch diese durch entsprechende Zeugnisse nachzuweisen (Deutsch/Nowotny/Seitz in Ausländerbeschäftigungsrecht, 4. Auflage (2025), §§ 12 bis 1,3 Rz 52).
Die Erläuterungen (1077 Blg. NR 24. GP, RV, S 12) zum Erfordernis einer „einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Abs. 1 Z 1 AuslBG führen dazu aus: „Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet."
Der Gesetzgeber sieht daher als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vor.
Den Feststellungen folgend hat der BF im gegenständlichen Verfahren nicht nachweisen können, dass er über eine mit einem österreichischen Lehrabschluss zum Koch vergleichbare abgeschlossene Berufsausbildung als Koch verfügt.
Da eine Zulassung zu einer Beschäftigung in einem Mangelberuf bei Nichtvorliegen einer einschlägigen Berufsausbildung von vornherein auszuschließen ist, ist die Beschwerde mangels Erfüllung der Voraussetzung des § 12a Abs. 1 Z 1 AuslBG bereits aus diesem Grund gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.