Bundesverwaltungsgericht W611 2347362-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.07.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W611.2347362.1.00
Spruch
W611 2347362-1/29E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RESCH über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Russische Föderation (alias: XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Georgien), vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .07.2026, Zahl: XXXX , betreffend die Verhängung der Schubhaft sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX .07.2026, 15:35 Uhr, zu Recht:
A) I. Der Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idF BGBl. I Nr. 39/2026 iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid sowie die Anhaltung der beschwerdeführenden Partei in Schubhaft seit XXXX .07.2026 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idF BGBl. I Nr. 39/2026 wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 Z 1 VwGVG iVm. § 2 Abs. 1 VwG-Eingabengebührverordnung hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei zur Handen seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung Aufwendungen in Höhe von € 50,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) vom XXXX .07.2026 wurde über den Beschwerdeführer § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
2. Am 10.07.2026 brachte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung die gegenständliche Schubhaftbeschwerde ein. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei; aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht vorliegen und dem Bundesamt den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen (inklusive der Eingabengebühr), für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen und aussprechen, dass diese zu Handen des Beschwerdeführers auszuzahlen sind.
3. Am 10.07.2026 leitete das Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde an das Bundesamt weiter und forderte diese zur unverzüglichen Vorlage des Verwaltungsaktes sowie zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme auf.
Das Bundesverwaltungsgericht holte die medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers aus dem Polizeianhaltezentrum ein, welche am 10.07.2026 bei Gericht einlangten.
Noch am 10.07.2026 langten erste Teile der Verwaltungsakten beim Bundesverwaltungsgericht ein.
4. Am 13.07.2026 langte der restliche Verwaltungsakt sowie eine mit 13.07.2026 datierte Stellungnahme zur Schubhaftbeschwerde des Bundesamtes beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesamt beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. als unzulässig zurückweisen, gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den Beschwerdeführer zum Ersatz näher angeführter Kosten verpflichten.
5. Am 13.07.2026 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Anfragebeantwortung der Heimreisezertifikatsabteilung des Bundesamtes ein, die in weiterer Folge noch am 13.07.2026 aufgrund weiterführender Fragen des Bundesverwaltungsgerichtes ergänzt wurde.
6. Das Bundesverwaltungsgericht holte weiters ein amtsärztliches Gutachten zur Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ein, welches am 14.07.2026 einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum bisherigen Verfahren:
1.1.1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, spätestens jedoch am 21.05.2002, in das österreichische Bundesgebiet ein (vgl. etwa AS 3ff AS 51ff, Fremdenakt ab 2002, OZ 15; Schubhaftbeschwerde, OZ 1; Niederschrift Bundesamt 01.09.2022, AS 183 187, OZ 6; Niederschrift Bundesamt 04.07.2026, AS 322, OZ 6).
Er stellte am 22.05.2002 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz unter der Identität „ XXXX (auch XXXX ) XXXX (auch: XXXX ), geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Russland“ (nachfolgend: M.M.) (vgl. etwa Schubhaftbeschwerde OZ 1; Fremdenregisterauszug 10.07.2026, OZ 2; Schubhaftbescheid, S 2, OZ 1; AS 3ff, Fremdenakt ab 2002, OZ 15).
1.1.2. Mit Urteil eines Jugendgerichtshofes vom XXXX .10.2002, rechtskräftig am XXXX .10.2002, wurde der Beschwerdeführer unter der Identität M.M. wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 15 StGB sowie wegen § 164 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, davon sieben Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt. Mit einer nachfolgenden Verurteilung wurde die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Mit Beschluss vom XXXX .09.2009 wurde ein Teil der Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen (vgl. Strafregisterauszug zur Alias-Identität M.M. vom 10.07.2026, OZ 2; Benachrichtigung von der Beendigung des Strafverfahrens, AS 33, Fremdenakt ab 2002, OZ 15).
Nach Entlassung aus der Strafhaft tauchte der Beschwerdeführer unter. Es wurde seine amtliche Abmeldung von der Meldeadresse in der Justizanstalt sowie eine Anzeige nach dem Meldegesetz veranlasst (vgl. AS 57ff, Fremdenakt ab 2002, OZ 15).
Bereits am 05.11.2002 wurde er wieder wegen des Verdachts weiterer Straftaten festgenommen (vgl. AS 91ff, Fremdenakt ab 2002, OZ 15).
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 08.11.2002 wurde über den sich in Untersuchungshaft befindlichen Beschwerdeführer gemäß der damals geltenden Rechtslage ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches am 11.11.2002 in der Haft zugestellt wurde und am 26.11.2002 in Rechtskraft erwuchs. Es war bis 08.11.2012 gültig (vgl. AS 117ff 139, Fremdenakt ab 2002, OZ 15).
1.1.3. Mit einem weiteren Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom XXXX .12.2002, rechtskräftig am XXXX .12.2002, wurde der Beschwerdeführer unter der Identität M.M. wegen §§ 127, 130, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt, wobei der Beschwerdeführer am XXXX .04.2003 bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen wurde und der Rest der Freiheitsstrafe mit Beschluss vom XXXX .11.2006 endgültig nachgesehen wurde (vgl. Strafregisterauszug zur Alias-Identität M.M. vom 10.07.2026, OZ 2; aktenkundiges Strafurteil, AS 449ff, Fremdenakt ab 2002, OZ 15).
1.1.4. Am 01.08.2006 wurde der Beschwerdeführer wieder nach der StPO festgenommen und am 03.08.2006 über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Im Zuge dieser Festnahme gab der Beschwerdeführers vor den Polizeibeamten – soweit aus den vorliegenden Akten ersichtlich – erstmals die Identität „ XXXX (nachfolgend: W.N.), geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Georgien“ an, die er nunmehr auch im gegenständlichen Verfahren als seine tatsächlich wahre Identität angibt (vgl. AS 257ff, Fremdenakt ab 2002, OZ 15; Personeninfo, AS 443ff, Fremdenakt ab 2002, OZ 15).
1.1.5. Mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom XXXX .12.2006, rechtskräftig am XXXX .12.2006, wurde der Beschwerdeführer unter der Identität M.M. wegen §§ 28 Abs. 2 vierter Fall und 27 Abs. 1 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Am XXXX .09.2007 wurde er bedingt aus der Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren entlassen. Mit Beschluss vom XXXX .03.2010 wurde der Beschwerdeführer endgültig bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen (vgl. Strafregisterauszug zur Alias-Identität M.M. vom 10.07.2026, OZ 2; Strafkarte, AS 331, Fremdenakt ab 2002, OZ 15; aktenkundiges Strafurteil, AS 421ff, Fremdenakt ab 2002, OZ 15, sowie OZ 13).
1.1.6. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 15.01.2007 wurde über den sich in Strafhaft befindlichen Beschwerdeführer gemäß der damals geltenden Rechtslage ein auf die Dauer unbefristetes Rückkehrverbot erlassen. Das Rückkehrverbot wurde dem Beschwerdeführer am17.01.2007 zugestellt (vgl. AS 409ff 441, Fremdenakt ab 2002, OZ 15).
1.1.7. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.05.2002 wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats (in der Folge: UBAS) vom 01.02.2007 abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Der Bescheid erwuchs am 06.02.2007 (vgl. AS 497ff, Fremdenakt ab 2002, OZ 15; Schubhaftbeschwerde OZ 1; Fremdenregisterauszug 10.07.2026, OZ 2; Schubhaftbescheid, S 2, OZ 1; Stellungnahme des Bundesamtes 13.07.2026, OZ 19).
1.1.8. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 16.02.2007 wurde über den Beschwerdeführer Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet (vgl. AS 501ff, Fremdenakt ab 2002, OZ 15).
1.1.9. Wo sich der Beschwerdeführer zwischen Februar 2007 und Frühjahr 2013 tatsächlich aufgehalten hat, kann nicht festgestellt werden. Seit Frühjahr 2013 hält er sich jedenfalls wieder im Bundesgebiet auf, da er ab diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet Straftaten beging (vgl. Strafurteil, AS 267ff, INT-Akt 2018, OZ 18).
1.1.10. Im April 2014 wurde der Beschwerdeführer wieder nach der StPO festgenommen.
Mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX .09.2014, rechtskräftig am XXXX .09.2014, wurde der Beschwerdeführer wieder mit der Identität M.M. wegen §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit Beschluss vom XXXX .09.2016 wurde ein Teil der Freiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen. Schlussendlich wurde die bedingte Strafnachsicht mit der nachfolgenden Verurteilung widerrufen (vgl. Strafregisterauszug zur Alias-Identität M.M. vom 10.07.2026, OZ 2; aktenkundiges Strafurteil, OZ 13).
1.1.11. Der Beschwerdeführer tauchte nach der bedingten Entlassung aus der Strafhaft am XXXX .10.2014 unter und meldete keinen Wohnsitz im Bundesgebiet oder gab dem Bundesamt sonst seinen Aufenthaltsort bekannt. Erst im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am 14.09.2018 konnte der Beschwerdeführer wieder im Bundesgebiet von Behörden angetroffen werden (vgl. Schubhaftbescheid, S 2, OZ 1; Auszug Zentrales Melderegister zur Alias-Identität M.M. 10.07.2026, OZ 2; Anhalteprotokoll, AS 37ff, INT-Akt 2018, OZ 18).
Am 15.09.2018 stellte der Beschwerdeführer unter der M.M. einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (vgl. etwa Schubhaftbeschwerde OZ 1; Fremdenregisterauszug 10.07.2026, OZ 2; Schubhaftbescheid, S 2, OZ 1; Erstbefragung 15.09.2018, AS 115ff, INT-Akt 2018, OZ 18).
Der Beschwerdeführer tauchte sofort wieder unter und wurde am 17.09.2018 rückwirkend mit 15.09.2018 von Grundversorgungsquartier abgemeldet. Das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wurde seitens des Bundesamtes mit 25.10.2018 eingestellt und gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag erlassen (vgl. Schubhaftbescheid, S 2, OZ 1; Vorfallsmeldung 17.09.2018, AS 145ff, INT-Akt 2018, OZ 18; Aktenvermerk § 24 AsylG 25.10.2018, AS 195ff, INT-Akt 2018, OZ 18).
1.1.12. Am 17.09.2019 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und am 18.08.2019 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt (vgl. Schubhaftbescheid, S 2, OZ 1; Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft, AS 197ff, INT-Akt 2018, OZ 18).
1.1.13. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .09.2019, Zahl: XXXX , rechtskräftig am XXXX .12.2019, wurde der Beschwerdeführer unter der Identität M.M. wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 Z 1 und 15 StGB, sowie wegen § 12 zweiter Fall, § 223 Abs. 1 StGB sowie wegen § 229 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt und zugleich die bedingte Strafnachsicht zur Vorverurteilung vom XXXX .09.2014 im Ausmaß von zwei Jahren und sechs Monaten widerrufen (vgl. Strafregisterauszug zur Alias-Identität M.M. vom 10.07.2026, OZ 2; Beschluss § 133a StVG, AS 15ff, OZ 6; aktenkundiges Strafurteil samt Rechtsmittelentscheidung, AS 267ff, INT-Akt 2018, OZ 18 OZ 13).
1.1.14. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 15.09.2018 wurde mit Bescheid des Bundeamtes vom 05.11.2019, Zahl: XXXX , unter Anführung mehrerer unterschiedlicher Identitäten und Staatsangehörigkeiten des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationsanpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026 (in der Folge: AsylG 2005 alt), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 alt in Bezug auf den Herkunftsstaat „Ukraine“ abgewiesen, dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 alt erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG idF vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationsanpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, (in der Folge: FPG alt) erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung in die „Ukraine“ zulässig ist, einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt, dem Beschwerdeführer keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt und gegen ihn ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 FPG alt erlassen (vgl. etwa Schubhaftbeschwerde OZ 1; Fremdenregisterauszug 10.07.2026, OZ 2; Schubhaftbescheid, S 2, OZ 1; Bescheid vom 05.11.2019, AS 283ff, INT-Akt 2018, OZ 18).
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Stande der Strafhaft am 13.11.2019 nachweislich zugestellt (vgl. Zustellschein, AS 371, INT-Akt 2018, OZ 18).
Der Beschwerdeführer erhob dagegen kein Rechtsmittel, der Bescheid erwuchs daher am 12.12.2019 in erster Instanz in Rechtskraft (vgl. etwa Fremdenregisterauszug 10.07.2026, OZ 2).
1.1.15. Ab Februar 2020 führte das Bundesamt ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer unter der Identität M.M., geboren am XXXX , mit der Ukraine (vgl. E-Mail-Korrespondenz und Antwortschreiben der ukrainischen Vertretungsbehörde, AS 3 ff, OZ 6).
1.1.16. Mit Beschluss des zuständigen Landesgerichtes vom XXXX .01.2021, Zahl: XXXX , wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers gemäß § 133a StVG wegen eines „Aufenthaltsverbotes“ vorläufig vom weiteren Strafvollzug abgesehen und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Ausreise ab 19.02.2021 eingeräumt (vgl. Beschluss § 133a StVG, AS 15ff, OZ 6).
1.1.17. Im Jänner 2021 leitete das Bundesamt ein Verfahren für die Erlangung eines Heimreisezertifikates für die Russische Föderation ein (vgl. E-Mail-Korrespondenz, AS 11 ff, OZ 6).
1.1.18. Am 18.02.2021 erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer unter der Alias-Identität M.M., geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG idF vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationsanpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026 (in der Folge: BFA-VG alt) wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen (vgl. Festnahmeauftrag, AS 27ff, OZ 6).
1.1.19. Am 22.02.2021 wurde seitens der Justizanstalt XXXX mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nunmehr angegeben habe, sein richtiger Name wäre XXXX (in der Folge: G.N.), geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Georgien (vgl. E-Mail, AS 43, OZ 6).
Unter einem wurde ein unter dieser nunmehr angeführten Identität ausgefülltes Formular zur Erlangung eines Heimreisezertifikates von Georgien übermittelt.
1.1.20. Am 24.01.2021 wurde der Beschwerdeführer unter der Identität M.M., geboren am XXXX , Staatsbürgerschaft: Georgien (statt bisher: Russische Föderation) der ukrainischen Botschaft zur Erlangung eines Heimreisezertifikats vorgeführt (vgl. Bericht über Ausführung der LPD, AS 51ff, OZ 6). Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde am 24.02.2021 abgelehnt (vgl. Fremdenregisterauszug 10.07.2026, OZ 2).
Am 25.02.2021 wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates hinsichtlich des Staates Georgien beantragt (vgl. HRZ-Anfragebeantwortung 13.07.2026, OZ 25).
1.1.21. Am 25.05.2021 erging seitens des Bundesamtes an die zuständige Justizanstalt ein neuerliches Ersuchen um Veranlassung einer Vorführung des Beschwerdeführers vor die georgische Vertretungsbehörde am 08.06.2021, wobei dieses Mal als Identität des Beschwerdeführers G.N., geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Georgien, angeführt wurde (vgl. Ersuchen um Vorführung, AS 53ff, OZ 6).
1.1.22. Am 08.06.2021 wurde der Beschwerdeführer unter der Identität G.N., geboren am XXXX , Staatsbürgerschaft: Georgien, der georgischen Botschaft zur Erlangung eines Heimreisezertifikats vorgeführt (vgl. Bericht über Ausführung der LPD, AS 59ff, OZ 6; HRZ-Anfragebeantwortung 13.07.2026, OZ 25).
Auf Wunsch der georgischen Vertretungsbehörde wurde der Beschwerdeführer am 06.07.2021 unter der Identität M.M., geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Georgien, ein weiteres Mal aus der Strafhaft vorgeführt, wobei der Festnahmeauftrag des Bundesamtes lautend auf die Identität G.N. am 29.06.2021 widerrufen und zugleich ein neuer Festnahmeauftrag unter der vormaligen Identität M.M. erlassen wurde, da der Beschwerdeführer in der Justizanstalt unter der Identität M.M. geführt worden war (vgl. Ersuchen um Vorführung, AS 67ff, OZ 6; Festnahmeaufträge und Widerruf, AS 71ff, OZ 6; Bericht über Ausführung der LPD, AS 81ff, OZ 6; HRZ-Anfragebeantwortung 13.07.2026, OZ 25).
1.1.23. Es erfolgten am 08.07.2021 und am 04.11.2021 Urgenzen des Bundesamtes hinsichtlich der Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der georgischen Vertretungsbehörde (vgl. HRZ-Anfragebeantwortung 13.07.2026, OZ 25).
1.1.24. Am 13.04.2022 richtete das Bundesamt an die Vertretungsbehörde der Russischen Föderation ein Wiederaufnahmegesuch hinsichtlich des Beschwerdeführers mit der Identität G.N., alias: M.M., jeweils mit der Staatsangehörigkeit: Russische Föderation (vgl. AS 93ff, OZ 6).
Ebenfalls am 14.04.2022 wurde bei der georgischen Vertretungsbehörde neuerlich die Ausstellung eines Heimreiszertifikates urgiert, so wie auch am 20.07.2022 (vgl. AS 99ff, OZ 6; HRZ-Anfragebeantwortung 13.07.2026, OZ 25).
Es wurde jedoch keine Zustimmung der georgischen Vertretungsbehörde in Bezug auf die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer erteilt (vgl. HRZ-Anfragebeantwortung 13.07.2026, OZ 25).
1.1.25. Der Beschwerdeführer wurde am 01.09.2022 bedingt auf eine Probezeit unter Anordnung der Bewährungshilfe sowie der Weisung, eine Psychotherapie zu absolvieren, entlassen. Mit Beschluss vom XXXX .09.2022 wurde vom Strafvollzug gemäß § 133a StVG vorläufig abgesehen. Mit Beschluss vom XXXX .09.2025 wurde der Beschwerdeführer endgültig aus der Freiheitsstrafe entlassen (vgl. Strafregisterauszug zur Alias-Identität M.M. vom 10.07.2026, OZ 2; Entlassungsbestätigung, AS 161f, OZ 6; Beschluss, AS 195ff, OZ 6).
Unmittelbar nach Entlassung aus der Strafhaft am 01.09.2022 wurde der Beschwerdeführer nach § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG alt festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt. Auf dem Festnahmeauftrag vom 29.06.2021 und dem Anhalteprotokoll I ist die Identität G.N., geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Georgien, angeführt. Im Anhalteprotokoll II hingegen wird ein Geburtsdatum XXXX angeführt (vgl. Anhalteprotokoll 01.09.2022, AS 115ff, OZ 6; Festnahmeauftrag 29.06.2021, AS 155ff, OZ 6; Anhalteprotokoll II, 01.09.2022, AS 165ff, OZ 6).
1.1.26. Am 01.09.2022 fand vor dem Bundesamt eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch zum Aufenthalt im Bundesgebiet sowie der Prüfung des Vorliegens eines Sicherungsbedarfs (Verhängung der Schubhaft oder eines gelinderen Mittels) statt (vgl. Niederschrift Bundesamt 01.09.2022, AS 179ff, OZ 6).
Der Beschwerdeführer gab dabei zusammengefasst an, er verstehe die Dolmetscherin. Auf die Frage, wie es ihm gesundheitlich gehe bzw. ob der Beschwerdeführer gesund sei, gab er an, es gehe ihm nicht gut. Er leide an Morbus Bechterew und chronischer Bronchitis. An der chronischen Bronchitis leider er seit etwa einem Jahr. Bechterew seit etwa 2008 diagnostiziert worden, seither nehme er dafür Medikamente ein, die er auch in der Strafhaft erhalten habe. Sowohl vor als auch nach seinen Haftstrafen sei er in ärztlicher Behandlung gewesen. Wegen seiner Drogensucht müsse er jetzt für 18 Monate eine Therapie machen, sonst müsse er seine Reststrafe absitzen. Sein richtiger Name laute W.N., geboren am XXXX , georgischer Staatsangehöriger. Er sei ledig und habe keine Kinder oder Sorgepflichten. Georgien habe er 1993 verlassen und sei seither nicht zurückgekehrt. Er habe nie einen georgischen Pass besessen. Andere Dokumente habe er auch nicht. Seine Geburtsurkunde habe er damals bereits bei einer Botschaft vorgelegt, da sei ihm gesagt worden diese sei schon sehr alt. Er habe acht Monate auf eine Antwort gewartet. Im Rahmen der teilbedingten Entlassung hätte er letztes Jahr im Februar ausreisen können, er sei dazu drei Mal bei Botschaften gewesen und befragt worden. Es sei aber nichts passiert und man habe ihm gesagt, dass man ihn nicht abschieben könne. Auf Vorhalt seiner Straftagen gab er an, er sei jung und naiv gewesen und habe sich in einer schlechten Umgebung aufgehalten. Es sei ihm geraten worden, falsche Angaben zu machen und damit um Asyl anzusuchen. Deshalb habe er in der Vergangenheit die unterschiedlichen Identitäten und Nationalitäten angegeben. Heute habe er seine richtigen Personalien angegeben. Die in Österreich begangenen Straftaten habe er wegen seiner Drogensucht begangen. Er habe bereits zwischen 2015 und 2017 eine Therapie gemacht und könne erneut eine Therapie absolvieren, er wolle nun für immer auf Drogen verzichten. Er habe keine Angehörigen in Österreich. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter lebe in Kanada und habe er zu ihr telefonischen Kontakt. Ein Onkel und Cousine würden in Georgien leben.
Mit Aktenvermerk vom 01.09.2022 hielt das Bundesamt fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe und er bisher mit verschiedenen Personendaten und Nationalitäten in Erscheinung getreten sei. Die Dolmetscherin stufe den Beschwerdeführer aufgrund des Dialektes bzw. der Aussprache zu 90 % als georgischen Staatsangehörigen ein, höchstwahrscheinlich jedoch nicht als Russen oder Ukrainer (vgl. Aktenvermerk, AS 213, OZ 6).
Unter Verweis auf die bestehende, rechtskräftige Rückkehrentscheidung sowie eine Meldeverpflichtung innerhalb von drei Tagen ab Unterkunftnahme wurde der Beschwerdeführer mit dem Auftrag, sich selbstständig um die Erlangung eines Reisedokuments zu kümmern, nach der Einvernahme entlassen (vgl. ua. Entlassungsschein, AS 227ff, OZ 6).
1.1.27. Am 01.09.2022 wurde ein weiteres Mal die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der georgischen Vertretungsbehörde urgiert (vgl. HRZ-Anfragebeantwortung 13.07.2026, OZ 25). Mit der Identität W.N. wurde jedoch kein weiterer Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei den georgischen Vertretungsbehörden gestellt.
1.1.28. Am 02.11.2022 erging seitens des Bundesamtes ein Erhebungsersuchen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angegebenen Aufenthaltsadresse. Die Hauserhebung durch die Polizei verlief negativ, der Beschwerdeführer hatte dort nur Post abgeholt, wurde aber schon über einen Monat nicht gesehen. Der tatsächliche Aufenthaltsort der Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden (vgl. Erhebungsersuchen, AS 233ff, OZ 6; Bericht 06.12.2022, AS 243ff, OZ 6).
Daraufhin wurde am 06.12.2022 das laufende Heimreisezertifikatsverfahren mit Georgien eingestellt (vgl. Fremdenregisterauszug 10.07.2026, OZ 2).
1.1.29. Am 03.07.2026 wurde der Beschwerdeführer, nachdem er gemäß § 153 StPO vernommen wurde, nach Rücksprache mit dem Bundesamt aufgrund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes nach § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG vom 03.07.2026 festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt. Der Beschwerdeführer wurde seitens der Polizei – abermals – unter der Identität G.N., geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, geführt. Auf dem Festnahmeauftrag des Bundesamtes ist als Staatsangehörigkeit jedoch wieder Georgien aufgeführt (vgl. Meldung, AS 279ff, OZ 6; Anhalteprotokoll, AS 269ff, OZ 6; Festnahmeauftrag, AS 283ff, OZ 6).
1.1.30. Am 04.07.2026 fand die amtsärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers statt. Im Zuge der Gesundheitsbefragung gab der Beschwerdeführer an, an Morbus Bechterew, Vorhofflimmern, Nagelpilz am rechten Fuß sowie einem chronischen Ekzem am Kopf zu leiden. Er habe 2014 eine Knie-Operation gehabt und sich bereits einmal in Suchtgift-Therapie befunden. Manchmal konsumiere er Kokain (vgl. Gesundheitsbefragung 04.07.2026, OZ 8).
Im polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 04.07.2026, unterzeichnet um 08:02 Uhr, wurde die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers festgestellt. Weiters wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer wegen Bronchitis das Medikament „SERETIDE FORTE DISCUS“ zwei Mal täglich einnehme, dieses aber nicht bei sich habe. Der Beschwerdeführer leide seit zwei Jahren an diagnostiziertem Vorhofflimmern, verspüre aber schon seit etwa zehn Jahren unregelmäßigen Puls; er leide weiters seit 13 Jahren an Morbus Bechterew, konsumiere manchmal Kokain, habe keine bekannten Allergien, einen Blutdruck von 169/98 mmHg bei einem irregulären Puls von 102. Weiters bestünden Ekzeme auf der behaarten Kopfhaut und im Gesicht sowie Nagelpilz an der Großzehe rechts (vgl. Anhalteprotokoll III vom 04.07.2026, OZ 8).
Konkret wurden dem Beschwerdeführer nachfolgende Medikamente verordnet (vgl. Anhalteprotokoll III vom 04.07.2026, OZ 8):
SERETIDE DISKUS FTE OP 3 á 60 ST (Dispenser)
DICLOFENAC SAN FTBL 50MG OP 2 á 30 ST (Dispenser)
PANTIP MSR TBL 20MG OP1 á 14 ST (Dispenser)
ATORVASTATIN SAN FTBL 20MG OP 2 á 30 ST (Dispenser)
JARDIANCE FTBL 10MG OP 2 á 30 ST (Dispenser)
LIXIANA FTBL 60MG OP 1 á 14 ST (Dispenser)
AMIODARON ARC TBL 200MG OP 1 á 30 ST (Dispenser)
1.1.31. Am 04.07.2026 um 10:30 Uhr fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt zur Erlassung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Georgisch statt (vgl. Niederschrift Bundesamt 04.07.2026, AS 319ff, OZ 6).
Auf Vorhalt des bisherigen Verfahrensgangs bzw. Sachverhalts gab der Beschwerdeführer an, es stimme alles. Die Verständigung mit der Dolmetscherin sei gut. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer gesund sei und sich körperlich und geistig in der Lage fühle, am heutigen Tage die niederschriftliche Befragung vorzunehmen, gab der Beschwerdeführer an: „Ja, das kann ich.“ Weiters gab er – wie bereits am 01.09.2022 - an W.N., geboren am XXXX , georgischer Staatsangehöriger zu sein. Er habe früher über eine Geburtsurkunde verfügt, jedoch nie über einen georgischen Reisepass. In Österreich sei er mit einem gefälschten Reisepass eingereist und habe jetzt gar keine Identitätsdokumente mehr. Er sei 1994 nach Österreich eingereist und halte sich seither durchgehend hier auf. 2022 habe der Strafrichter beschlossen, dass der Beschwerdeführer eine dreijährige Drogensuchttherapie absolvieren solle, deshalb habe er nicht ausreisen können. Als er noch in Strafhaft gewesen sei, habe das Bundesamt versucht, über die Botschaft Heimreisezertifikate zu erwirken. Seine Familie in Georgien habe auf Anfrage der österreichischen Behörde die Identität des Beschwerdeführers bestätigt. Er würde sehr gerne nach Georgien zurückkehren und werde im Verfahren kooperieren. Aktuell sei er obdachlos und wohne manchmal bei Bekannten und Freunden, habe jedoch keinen fixen Wohnsitz. Die Familie in Georgien (Cousins und Cousinen) würden ihm monatlich € 800,-- schicken, aktuell verfüge er über € 160,--. Er gehe keiner Arbeit in Österreich nach, sei nicht verheiratet und habe keine Kinder oder Geschwister. In Georgien würden Cousins und Cousinen leben. Er wolle nach Georgien zurückkehren und nicht mehr in Österreich bleiben.
1.1.32. Mit dem gegenständlich angefochtenen Mandatsbescheid vom XXXX .07.2026, Zahl: XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt (vgl. Mandatsbescheid, AS 335ff, OZ 7).
Der Bescheid über die Verhängung der Schubhaft sowie eine Information zur Rechtsberatung gemäß § 52 BFA-VG wurden dem Beschwerdeführer am XXXX .07.2026 um 15:35 Uhr übergeben (vgl. Übernahmebestätigung, AS 355, OZ 7; Anhaltedatei 10.07.2026, OZ 1).
1.1.33. Am 06.07.2026 erlitt der Beschwerdeführer in der Schubhaft eine Panikattacke, die sich bei bekanntem Vorhofflimmern erst als kardiovaskulärer Vorfall darstellte. Es wurden Rettungsdienst und Notärztin verständigt. Beim Beschwerdeführer konnte durch das durchgeführte EKG wieder Vorhofflimmern festgestellt werden. Dem Beschwerdeführer wurden als zusätzliche Medikation bis zu drei Mal täglich 15 Tropfen Psychopax bei Bedarf verordnet (vgl. Patientenkartei, OZ 8; Meldung, AS 393ff, OZ 7).
1.1.34. Am 06.07.2026 wurde ein neues Heimreisezertifikatsverfahren hinsichtlich des Beschwerdeführers zur Identität W.N. mit dem Staat Georgien begonnen und füllte der Beschwerdeführer das entsprechende Formular aus (vgl. AS 372ff, OZ 7; HRZ-Anfragebeantwortung 13.07.2026, OZ 25).
1.1.35. Am 07.07.2026 fand in der Schubhaft eine Rückkehrberatung des Beschwerdeführers statt. Der Beschwerdeführer stellte im Zuge der Rückkehrberatung einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr nach Georgien (vgl. Anhaltedatei 10.07.2026, OZ 1; Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr, AS 385ff, OZ 7; Rückkehrberatungsprotokoll, AS 397ff, OZ 7).
Der Antrag wurde vom Bundesamt mit Schreiben vom 09.07.2026 bis zum 07.09.2026 genehmigt (vgl. AS 401ff, OZ 7).
1.1.36. Am 09.07.2026 fand ein psychologisches Gespräch mit dem Beschwerdeführer statt, wo er angab, es sei die erste Panikattacke in fünf Monaten gewesen, er sei bei einer konkret angeführten Kardiologin in Behandlung und lägen Befunde auf. Weiters wurden die Befunde von der Kardiologin angefordert (vgl. Patientenkartei, OZ 8).
1.1.37. Am 10.07.2026 erhob der Beschwerdeführer durch die Rechtsvertretung die nunmehr gegenständliche Schubhaftbeschwerde (vgl. OZ 1).
1.1.38. Das Bundesamt führte in seiner Stellungnahme zur Schubhaftbeschwerde vom 13.07.2026 nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen (sofern gegenständlich relevant) aus, dass am 20.07.2022 eine Zustimmung der georgischen Behörden zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates unter der Identität G.N., geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Georgien, erteilt worden sei, sodass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Eine Abschiebung habe wegen des Strafaufschubes gemäß § 39 SMG nicht erfolgen können. Der Beschwerdeführer sei dann wieder untergetaucht und erst am 03.07.2026 wieder von Polizeibeamten aufgegriffen worden. Für die Erlangung eines Heimreisezertifikates habe am 06.07.2026 ein neues Verfahren eröffnet werden müssen. Es würde in der Kalenderwoche 29 ein Termin für das Interview vor der georgischen Botschaft vereinbart werden, um die Ausstellung des Heimreisezertifikates zu finalisieren. Die nunmehrige Behauptung, dass eine andere Identität (W.N., Anm.) nunmehr die richtige Identität des Beschwerdeführers wäre, beruhe nur auf den Angaben des Beschwerdeführers, der in der Vergangenheit bereits öfters falsche Angaben zu seiner Person gemacht habe und nicht vertrauenswürdig sei. Laut Aussage des Beschwerdeführers stehe fest, dass der Beschwerdeführer georgischer Staatsangehöriger sei, wobei seine Daten nicht mit dem Ergebnis der georgischen Behörden im Jahr 2022 übereinstimmen würden. Die wahre Identität würde nach der bevorstehenden Vorführung vor die georgische Vertretungsbehörde geklärt werden. Eine zeitnahe Rückführung nach Georgien sei daher auch umsetzbar. Das bisherige Scheitern habe sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Falschangaben zuzuschreiben. Die Ausstellung des erforderlichen Heimreisezertifikates sei aufgrund der vorliegenden Zustimmung nach erfolgter Vorführung zeitnah zu erwarten. Im Schubhaftbescheid seien die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung sowie die Nichtanwendung eines gelinderen Mittels entsprechend begründet worden. Die Erkrankungen des Beschwerdeführers könnten in der Schubhaft entsprechend behandelt werden. Beim Vorfall am 06.07.2026 habe es sich schlussendlich um eine Panikattacke gehandelt und habe der Beschwerdeführer nach Untersuchung durch die Notärztin unter zusätzlicher Verschreibung von Psychopax bei Bedarf in Schubhaft verbleiben können.
1.1.39. Aus der Anfragebeantwortung und der ergänzenden Anfragebeantwortung der Heimreisezertifikatsabteilung vom 13.07.2026 ergibt sich (vgl. HRZ-Anfragebeantwortung 13.07.2026, OZ 25):
„[…]
1. Finden aktuell Abschiebungen in die RUSSISCHE FÖRDERATION und nach GEORGIEN statt?
Es finden regelmäßig Abschiebungen nach GEORGIEN satt.
2. Wie viele Abschiebungen in die RUSSISCHE FÖRDERATION und nach GEORGIEN fanden im Jahr 2025 und bisher im Jahr 2026 statt?
GEORGIEN
2025: 97
2026: 43
3. Wann wurden zuletzt Heimreisezertifikate (HRZ) durch die Vertretungsbehörden von der RUSSISCHE FÖRDERATION und von GEORGIEN ausgestellt?
Am 25.06.2026 wurde das letzte elektronische HRZ ausgestellt.
4. Wie lange dauert es in der Regel bis ein HRZ von den Vertretungsbehörden von der RUSSISCHEN FÖRDERATION und von GEORGIEN ausgestellt wird?
Grundsätzlich dauert der Prozess von der HRZ-Beantragung bis zur Ausstellung 3-4 Wochen.
5. Wann wurde die Ausstellung eines HRZ erstmals für XXXX beantragt und wann zuletzt urgiert, bzw. im Fall XXXX bei der Botschaft interveniert?
HRZ-Verfahren 2026: Am 06.07.2026 erfolgte die Beantragung des HRZ im RCMS (Readmission Case Management System)
HRZ-Verfahren 2021:
25.02. 2021: HRZ-Beantragung; Am 08.06.2021 und 06.07.2021 wurde die Person zum Interview der Konsulin im Konsulat vorgeführt.
Urgenz: 08.07.2021, 04.11.2021, 14.04.2022, 20.07.2022, 01.09.20222
6. Wann ist mit einer Vorführung des Schubhäftlings vor die Vertretungsbehörde/Botschaft zu rechnen?
Im Fall XXXX konnte die Staatsangehörigkeit noch nicht geklärt werden. Die Person scheint nicht in der Datenbank von Georgien auf.
7. Gibt es im Fall XXXX spezielle Probleme? Wenn ja, welche?
Mit den angegebenen Daten hat sich Herr XXXX nicht bei den Behörden in GEORGIEN registriert.
8. Wie sieht das konkrete weitere Vorgehen im Fall XXXX aus?
Am 15.07.2026, 12:00 Uhr findet ein weiteres Interview beim Konsulat von GEORGIEN statt.
9. Gibt es bereits eine Rückmeldung der Vertretungsbehörden von der RUSSISCHEN FÖRDERATION und GEORGIEN im Fall XXXX ?
Ja, die Einladung zu einem neuen Interview beim Konsulat von GEORGIEN.
10. Wurde XXXX von den Vertretungsbehörden von der RUSSISCHE FÖRDERATION und GEORGIEN bereits identifiziert?
Die Identität konnte trotz Vorlage einer GUK nicht festgestellt werden. Herr XXXX hat sich nach den Zerfall nicht bei den Behörden von GEORGIEN registriert.
11. Wenn nein: Welche Hindernisse liegen vor? Bis wann ist mit einer Identifizierung zu rechnen?
Eine erneute ID-Prüfung findet am 15.07.2026 statt.
12. Bis wann ist mit einer Ausstellung eines HRZ für XXXX zu rechnen?
Nach Feststellung der Identität ist mit einer Ausstellung eines HRZ innerhalb einer Woche zu rechen.
13. Wie lange dauert es nach Erhalt eines HRZ eine Abschiebung in die RUSSISCHE FÖRDERATION und nach GEORGIEN vorzunehmen?
Da es sich um ein elektronisches HRZ handelt, kann nach Feststellung und Zustimmung durch den Migrationsdienst von GEORGIEN der Flug gebucht werden.“
„[…]
1. In der Stellungnahme des BFA zur hg. anhängigen Schubhaftbeschwerde vom 13.07.2026 wird ausgeführt, dass für den betroffenen Beschwerdeführer bereits am 20.07.2022 eine Zustimmung zur Erteilung eines Heimreisezertifikates von Georgien unter der Identität XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Georgien, erteilt wurde und damit die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Diese Ausführung widerspricht Ihren untenstehenden Antworten. Steht die Staatsangehörigkeit und Identität des Beschwerdeführers nunmehr tatsächlich fest oder dürfte hier ein Fehler in der Stellungnahme zur Schubhaftbeschwerde passiert sein?
Die Identität steht noch nicht fest und es erfolgte noch keine Zustimmung zur Ausstellung eines HRZ. Es handelt sich dabei um die Urgenz, die an die Botschaft übermittelt wurde. Die Info ging nachrichtlich an die RD Wien.
Für die Person ist am 15.07.2026, 12:00 Uhr ein Vorführtermin beim Konsulat von Georgien geplant.
2. In welchen Fällen ist für die Erlangung eines HRZ von Georgien überhaupt die Vorführung zu einem Interview vor die Vertretungsbehörde nötig?
Es gibt ganz selten einen Vorführtermin beim Konsulat, da die Person in der georgischen Datenbank nicht aufscheint. In Justizhaus von Georgien sind laut Auskunft der Konsulin zu 100 % alle Daten von registrierten Personen nacherfasst und vorhanden. Die Person dürfte sich t nach dem Zerfall der UDSSR nicht registriert haben bzw. vorzeitig ausgereist sein oder die Person hat falsche Angaben gemacht.
Die Abklärung wird im Zuge des Interviews am 15.07.2026 geklärt.
3. Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass für eine nicht in Georgien registrierte Person nach Vorführung auch tatsächlich ein HRZ erlangt werden kann?
Die beim Interview angegeben Daten werden zur weiteren Überprüfung nach Georgien geschickt. Wenn die Person beim Interview seine tatsächliche, wahre Identität bekannt gibt und genaue Angaben zu Familienangehörigen in Georgien macht, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit zur Zustimmung eines HRZ.“
1.2. Weitere Feststellungen:
1.2.1. Der Beschwerdeführer führt bzw. führte bisher die nachfolgenden Identitäten (vgl. etwa Strafregisterauszug zur Alias-Identität, 10.07.2026, OZ 2; Fremdenregisterauszug 10.07.2026, OZ 2; kompletter Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes):
XXXX (G.N.), geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Russische Föderation;
XXXX bzw. XXXX bzw. XXXX (W.N.), geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Georgien;
XXXX (M.M.), geboren am XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit: Russische Föderation;
XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Russische Föderation;
XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Belarus alias Russische Föderation;
XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Kroatien;
Weder die Identität noch die Nationalität des Beschwerdeführers konnten bisher festgestellt werden. Er ist nicht im Besitz von identitätsbezeugenden Dokumenten und/oder eines Reisepasses und hat die Ausstellung eines solchen – zumindest nachweisbar – nicht beantragt.
Er ist volljährig, besitzt aber jedenfalls nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und war und ist im Entscheidungszeitpunkt weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter (vgl. etwa Fremdenregisterauszug 10.07.2026, OZ 2; Ablehnung diverser Heimreisezertifikatsanträge im Verwaltungsakt mit unterschiedlichen Identitäten und Nationalitäten; HRZ-Anfragebeantwortung 13.07.2026, OZ 25).
Sämtliche Versuche seit dem Jahr 2020, für den Beschwerdeführer ein Heimreiszertifikat zu erlangen, sind bisher gescheitert. Es steht weder seine Staatsangehörigkeit fest, noch hat Georgien in der Vergangenheit im Juli 2022 der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugestimmt. Der Beschwerdeführer wurde den georgischen Vertretungsbehörden bereits zwei Mal zur Identifizierung vorgeführt: einmal am 08.06.2021 unter der gegenständlichen Verfahrensidentität G.N., geboren am XXXX , und ein weiteres Mal am 06.07.2021 unter der vormaligen Alias-Identität M.M., geboren am XXXX . Es wurde seitens Georgiens trotz mehrfacher Urgenzen am 08.07.2021, am 04.11.2021, am 14.04.2022, am 20.07.2022 und am 01.09.2022 kein Heimreisezertifikat ausgestellt und das Verfahren schlussendlich am 06.12.2022 eingestellt. Am 06.07.2026 wurde nunmehr ein neuerliches Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit Georgien gestartet, diesmal mit der Identität W.N., geboren am XXXX . Diese Identität gab der Beschwerdeführer – soweit aus den vorliegenden Akten ersichtlich – bereits erstmals am 01.08.2006, somit vor über zwanzig Jahren und auch schon bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 01.09.2022 an. Ein Versuch zur Erlangung eines Heimreisezertifikates unter dieser Identität erfolgt bislang aber nicht. Der Beschwerdeführer scheint in den georgischen Datenbanken nicht auf (vgl. etwa AS 257ff, Fremdenakt ab 2002, OZ 15; Personeninfo, AS 443ff, Fremdenakt ab 2002, OZ 15; E-Mail-Korrespondenz und Antwortschreiben der ukrainischen Vertretungsbehörde, AS 3 ff, OZ 6; Bericht über Ausführung der LPD, AS 59ff, OZ 6; Ersuchen um Vorführung, AS 67ff, OZ 6; Festnahmeaufträge und Widerruf, AS 71ff, OZ 6; Bericht über Ausführung der LPD, AS 81ff, OZ 6; Niederschrift Bundesamt 01.09.2022, AS 179ff, OZ 6; HRZ-Anfragebeantwortung 13.07.2026, OZ 25)
Der gegenständlich angefochtene Bescheid enthält keine Begründung und keine Prognose, weshalb angesichts der bisher gescheiterten Versuche nunmehr die Erlangung eines Heimreisezertifikates sowie die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer wahrscheinlich ist. Die Ausführungen der Heimreiszertifikatsabteilung fanden keinen Eingang in den gegenständlich angefochtenen Bescheid und ist auch nicht ersichtlich, dass das Bundesamt eine entsprechende Anfrage an die zuständige Heimreisezertifikatsabteilung gestellt hätte.
1.2.2. Der Beschwerdeführer wird seit XXXX .07.2026, 15:35 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten (vgl. etwa Anhaltedatei 10.07.2026, OZ 1; angefochtener Bescheid samt Übernahmebestätigung, AS 335ff, OZ 7).
1.2.3. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 15.09.2018 wurde mit Bescheid des Bundeamtes vom 05.11.2019 vollinhaltlich abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen (vgl. etwa Schubhaftbeschwerde OZ 1; Fremdenregisterauszug 10.07.2026, OZ 2; Schubhaftbescheid, S 2, OZ 1; Bescheid vom 05.11.2019, AS 283ff, INT-Akt 2018, OZ 18).
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Stande der Strafhaft am 13.11.2019 nachweislich zugestellt (vgl. Zustellschein, AS 371, INT-Akt 2018, OZ 18).
Der Beschwerdeführer erhob dagegen kein Rechtsmittel, der Bescheid erwuchs daher am 12.12.2019 in erster Instanz in Rechtskraft (vgl. etwa Fremdenregisterauszug 10.07.2026, OZ 2).
Der Beschwerdeführer kam bisher seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Es liegt daher eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer vor.
1.2.4. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich vorbestraft (vgl. ua. Strafregisterauszug 10.07.2026, OZ 2):
1.2.4.1. Mit Urteil eines Jugendgerichtshofes vom XXXX .10.2002, rechtskräftig am XXXX .10.2002, wurde der Beschwerdeführer unter der Identität M.M. wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 15 StGB sowie wegen § 164 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, davon sieben Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt. Mit einer nachfolgenden Verurteilung wurde die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Mit Beschluss vom XXXX .09.2009 wurde ein Teil der Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen (vgl. Strafregisterauszug zur Alias-Identität M.M. vom 10.07.2026, OZ 2; Benachrichtigung von der Beendigung des Strafverfahrens, AS 33, Fremdenakt ab 2002, OZ 15).
1.2.4.2. Mit einem weiteren Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom XXXX .12.2002, rechtskräftig am XXXX .12.2002, wurde der Beschwerdeführer unter der Identität M.M. wegen §§ 127, 130, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt, wobei der Beschwerdeführer am XXXX .04.2003 bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen wurde und der Rest der Freiheitsstrafe mit Beschluss vom XXXX .11.2006 endgültig nachgesehen wurde (vgl. Strafregisterauszug zur Alias-Identität M.M. vom 10.07.2026, OZ 2; aktenkundiges Strafurteil, AS 449ff, Fremdenakt ab 2002, OZ 15).
1.2.4.3. Mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom XXXX .12.2006, rechtskräftig am XXXX .12.2006, wurde der Beschwerdeführer unter der Identität M.M. wegen §§ 28 Abs. 2 vierter Fall und 27 Abs. 1 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Am XXXX .09.2007 wurde er bedingt aus der Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren entlassen. Mit Beschluss vom XXXX .03.2010 wurde der Beschwerdeführer endgültig bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen (vgl. Strafregisterauszug zur Alias-Identität M.M. vom 10.07.2026, OZ 2; Strafkarte, AS 331, Fremdenakt ab 2002, OZ 15; aktenkundiges Strafurteil, AS 421ff, Fremdenakt ab 2002, OZ 15, sowie OZ 13).
1.2.4.4. Mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX .09.2014, rechtskräftig am XXXX .09.2014, wurde der Beschwerdeführer wieder mit der Identität M.M. wegen §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit Beschluss vom XXXX .09.2016 wurde ein Teil der Freiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen. Schlussendlich wurde die bedingte Strafnachsicht mit der nachfolgenden Verurteilung widerrufen (vgl. Strafregisterauszug zur Alias-Identität M.M. vom 10.07.2026, OZ 2; aktenkundiges Strafurteil, OZ 13).
1.2.4.5. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .09.2019, Zahl: XXXX , rechtskräftig am XXXX .12.2019, wurde der Beschwerdeführer unter der Identität M.M. wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 Z 1 und 15 StGB, sowie wegen § 12 zweiter Fall, § 223 Abs. 1 StGB sowie wegen § 229 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt und zugleich die bedingte Strafnachsicht zur Vorverurteilung vom XXXX .09.2014 im Ausmaß von zwei Jahren und sechs Monaten widerrufen (vgl. Strafregisterauszug zur Alias-Identität M.M. vom 10.07.2026, OZ 2; Beschluss § 133a StVG, AS 15ff, OZ 6; aktenkundiges Strafurteil samt Rechtsmittelentscheidung, AS 267ff, INT-Akt 2018, OZ 18 OZ 13).
1.2.5. Der Beschwerdeführer war und ist haftfähig. Er leidet an Vorhofflimmern, Morbus Bechterew, (chronischer) Bronchitis, Ekzemen an Kopf und im Gesicht sowie an Nagelpilz. Der Beschwerdeführer erhält die nötigen Medikamente auch in der Schubhaft und hat dauerhaft Zugang zu medizinischer und psychologischer Behandlung. Er erlitt in der Schubhaft am 06.07.2026 eine Panikattacke, diese konnte jedoch vor Ort behandelt werden. Konkret benötigt er die folgenden Medikamente (Früh (F), Mittags (M), Abends (A), Nachts (N) (vgl. Gesundheitsbefragung 04.07.2026, OZ 8; Anhalteprotokoll III vom 04.07.2026, OZ 8, Patientenkartei, OZ 8, med. Befunde der Kardiologin, OZ 1; amtsärztlicher Befund und Gutachten vom 14.07.2026, OZ 28):
SERETIDE DISKUS FTE:F1 – M0 -A1 – N0
DICLOFENAC SAN FTBL 50MG F1 – M0 -A1 – N0
PANTIP MSR TBL 20MGF1 – M0 -A0 – N0
ATORVASTATIN SAN FTBL 20MGF0 – M0 -A1 – N0
JARDIANCE FTBL 10MGF1 – M0 -A0 – N0
LIXIANA FTBL 60MGF1 – M0 -A0 – N0
AMIODARON ARC TBL 200MGF0 – M0 -A1 – N0
1.2.6. Im gegenständlich angefochtenen Mandatsbescheid wurden keine Feststellungen zum konkreten Gesundheitszustand und Behandlungsbedarf des Beschwerdeführers getroffen und mangelt es auch ein einer entsprechenden Beweiswürdigung. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 04.07.2026 wurde der Beschwerdeführer nicht zu seinem Gesundheitszustand befragt.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismittel, denen insofern nicht entgegengetreten wurde und im Übrigen auf die nachfolgenden beweiswürdigenden Erwägungen:
2.1. Zum bisherigen Verfahren:
Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten des Beschwerdeführers und die mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Einsicht genommen wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers zudem in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres und in das Zentrale Melderegister.
Der Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten insgesamt schlüssig zu entnehmen, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.
Sofern der Beschwerdeführer nunmehr vorbringt (vgl. Schubhaftbeschwerde, OZ 1; Niederschrift Bundesamt 01.09.2022, AS 183 187, OZ 6; Niederschrift Bundesamt 04.07.2026, AS 322, OZ 6) er wäre seit 1993 oder 1994 durchgehend in Österreich, so kann diesen Angaben vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer erstmals durch seine Asylantragstellung im Mai 2002 behördlich in Erscheinung getreten ist und auch während des Asylverfahrens 2018 noch völlig unterschiedlich angegeben hatte, er sei 2007 wieder nach Moskau gezogen und befinde sich seit Jänner 2014 wieder in Wien (vgl. etwa handschriftliches Vorbringen, AS 1ff, INT-Akt 2018, OZ 18) bzw. den ebenfalls im Asylverfahren im Jahr 2018 getätigten Angaben, er wäre schon 2012 (vgl. etwa Erstbefragung 15.09.2018, AS 155ff, INT-Akt 2018, OZ 18) und später bereits im Jahr 2011 aus der Ukraine zurückgekehrt (vgl. Niederschrift Bundesamt 11.09.2019, AS 229ff, INT-Akt 2018, OZ 18), kein Glauben geschenkt werden. Wo sich der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum tatsächlich aufgehalten hat, war aufgrund der im Verlauf der gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahren und den ständig wechselnden Angaben seinerseits nicht feststellbar.
2.2. Zu den weiteren Feststellungen:
2.2.1. Die Feststellungen zur Person, der nicht feststehenden Identität und Nationalität und der Volljährigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf dem festgestellten dem Akteninhalt. Es finden sich keine Kopien von Personaldokumenten des Beschwerdeführers im Akt. Dass der Beschwerdeführer offensichtlich volljährig ist, ergibt sich aus seinem äußeren Erscheinungsbild, wie etwa den Fotos im Fremdenregister, sowie auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zuletzt 2002 von einem Jugendgericht verurteilt wurde und anschließend als Erwachsener behandelt wurde. Die vom Beschwerdeführer verwendeten Alias-Identitäten und Nationalitäten ergeben sich ebenso aus dem Akteninhalt sowie auch aus dem Strafregisterauszug und dem Fremdenregisterauszug. Der Beschwerdeführer hat zuletzt in der Einvernahme am 04.07.2026 auch (wieder) eingeräumt, unterschiedliche Identitäten und Nationalitäten benützt zu haben.
Es finden sich keine tragfähigen Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer tatsächlich jemals versucht hätte, aus Eigenem die Ausstellung eines identitätsbezeugenden Dokuments bzw. eines Reisepasses bei der zuständigen Vertretungsbehörde zu veranlassen.
Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme und/oder im Entscheidungszeitpunkt Asyl- bzw. subsidiär Schutzberechtigter wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer hat zwar mehrere Nationalitäten behauptet, jedoch nie vorgebracht, er wäre österreichischer Staatsbürger und liegen dazu auch keinerlei Hinweise vor. Die in der Vergangenheit gestellten Anträge auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurden jeweils vollinhaltlich abgewiesen. Dass der Beschwerdeführer in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union einen solchen Antrag gestellt hätte, ist ebenso wenig hervorgekommen.
Aus dem festgestellten Verfahrensgang ergibt sich zwanglos, dass die wahre Identität und Nationalität des Beschwerdeführers seit 2002 nicht festgestellt werden konnte und es deswegen zumindest seit dem Jahr 2020 bisher auch nicht gelungen ist, für den Beschwerdeführer bei drei unterschiedlichen Staaten, nämlich der Russischen Föderation, der Ukraine und Georgien ein Heimreisezertifikat zu erwirken. Ein Heimreisezertifikat ist mangels vorhandener identitätsbezeugender Dokumente bzw. mangels Reisedokuments erforderlich. Aus der Anfragebeantwortung der Heimreiszertifikatsabteilung des Bundesamtes vom 13.07.2026 (vgl. OZ 25) ergibt sich zudem eindeutig, dass entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme des Bundesamtes vom 13.07.2026, wonach die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bereits im Juli 2022 durch Zusage der Aussage eines Heimreisezertifikates durch Georgien festgestellt worden sei, die sich im Übrigen nicht mit dem vorliegenden Akteninhalt deckt, bisher weder die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers feststeht noch seitens Georgiens – trotz des zwischen 2021 und 2022 intensiv geführten Verfahrens – eine Identifizierung des Beschwerdeführers bzw. eine Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates erfolgt ist. Aus dem Akteninhalt ergibt sich weiters, dass die nunmehr zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei Georgien angefragte Identität des Beschwerdeführers (W.N., geboren am XXXX ) zumindest seit August 2006 und somit bereits zwanzig Jahre aktenkundig ist und er diese auch schon im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 01.09.2022 als wahre Identität angab, dennoch wurde weder hinsichtlich dieser Identität noch der weiteren vom Beschwerdeführer verwendeten und aktenkundigen Identitäten versucht, ein Heimreisezertifikat zu erlangen. Vor dem Hintergrund des gesamten Verfahrensablaufs ist auch die Auskunft in der Anfragebeantwortung der Heimreisezertifikatsabteilung, wonach die Ausstellung eines Heimreisezertifikates sehr wahrscheinlich sei, falls Angaben über die tatsächliche und wahre Identität des Beschwerdeführers sowie zu seinen Familienangehörigen gemacht werden würden, erheblich zu relativieren, zumal seitens der Heimreisezertifikatsabteilung selbst und auch seitens des Beschwerdeführers schon angegeben wurde, er habe im Zuge einer der Vorführungen vor die georgische Vertretungsbehörde im Jahr 2021 eine alte Geburtsurkunde vorgelegt (vgl. Niederschrift Bundesamt 01.09.2022, AS 179ff, OZ 6; HRZ-Anfragebeantwortung 13.07.2026, OZ 25) und hätten seine in Georgien lebenden Verwandten seine Identität bestätigt (vgl. Niederschrift Bundesamt 04.07.2026, AS 319ff, OZ 6). Dennoch kam es zu keiner Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch Georgien.
Zur Realisierbarkeit der Abschiebung stellte das Bundesamt im angefochtenen Bescheid lediglich fest, dass mit einer zeitnahen Abschiebung, jedenfalls während der höchstzulässigen Schubhaftdauer, zu rechnen sei, weil ein Heimreisezertifikat für Georgien in naher Zukunft absehbar sei. Abschiebungen in den Herkunftsstaat würden aktuell (regelmäßig) durchgeführt. Auch die Abschiebung des Beschwerdeführers wurde daher realisierbar sein (vgl. angefochtener Bescheid, S 9). Beweiswürdigend wurde lediglich festgehalten, dass sich die Feststellung, dass Abschiebungen in den Herkunftsstaat durchgeführt werden würden, aus der aufliegenden Statistik zur Außerlandesbringung ergeben würden (vgl. angefochtener Bescheid, S 10). In der rechtlichen Beurteilung wurde lediglich ausgeführt, dass Abschiebungen nach Georgien möglich seien und auch durchgeführt würden (vgl. angefochtener Bescheid, S 15). Dem angefochtenen Bescheid ist keinerlei Begründung dahingehend zu entnehmen, wieso das Bundesamt vor dem Hintergrund, dass im Fall des Beschwerdeführers bisher zumindest ab dem Jahr 2020 aufgrund der unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Identitäten und insbesondere auch Nationalitäten weder seitens der Russischen Föderation, der Ukraine noch seitens Georgiens ein Heimreisezertifikat erlangt werden konnte, nunmehr nachvollziehbar und begründet davon ausgegangen werden könne, dass ein solches nunmehr vom Staat Georgien innerhalb die zulässigen Schubhafthöchstdauer erlangt und der Beschwerdeführer erfolgreich nach Georgien abgeschoben werden könnte. Es fehlt dazu jegliche Prognose.
Aus der Stellungnahme des Bundeamtes vom 13.07.2026 ergibt sich zudem, dass dieses – aktenwidrig – der Ansicht gewesen ist, für den Beschwerdeführer liege seit Juli 2022 die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer von Georgien und damit auch eine festgestellte Identität des Beschwerdeführers vor. Aus der Anfragebeantwortung der Heimreisezertifikatsabteilung vom 13.07.2026 ergibt sich hingegen deutlich, dass der Beschwerdeführer in Georgien – wohl infolge des Zerfalls der UdSSR – nicht registriert wurde. Sämtliche vorhandene Daten von registrierten Personen sind jedoch im elektronischen System von Georgien vorhanden. Vorführungen vor die Vertretungsbehörde sind nur dann nötig, wenn keine Daten zum Abgleich im System gespeichert sind, sonst wird ein elektronisches Heimreisezertifikat ausgestellt. Vor dem Hintergrund, dass das Bundesamt in der Vergangenheit nicht sämtliche angegebenen Identitäten des Beschwerdeführers zur Erlangung eines Heimreisezertifikates herangezogen hat und bereits trotz zweier Vorführungen vor die georgische (und einer weiteren vor die ukrainische) Vertretungsbehörde mit der Ausstellung eines solchen gescheitert sind, obwohl der Beschwerdeführer nachweislich seine Geburtsurkunde vor der Vertretungsbehörde vorlegte und dies sein einziges Dokument gewesen ist, ist im konkreten Einzelfall weiter zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme noch zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt ersichtlich, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für den Beschwerdeführer tatsächlich ein Heimreisezertifikat erlangt werden kann.
2.2.2. Die Feststellung zur durchgehenden Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit XXXX .07.2026, 15:35 Uhr, ergeben sich neben den Eintragungen aus der Anhaltedatei auch aus dem damit übereinstimmenden, aktenkundigen Bescheid und der Übernahmebestätigung.
2.2.3. Die Feststellung zum Vorliegen einer seit 05.11.2019 rechtskräftigen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem sechsjährigen Einreiseverbot ergibt sich aus dem aktenkundigen Bescheid betreffend die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, wobei sich dieser auf den damals vom Beschwerdeführer angegebenen Herkunftsstaat Ukraine bezog. Aktenkundig ist ebenso ein Zustellnachweis.
2.2.4. Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsicht in das Strafregister in Zusammenschau mit den aktenkundigen Strafurteilen sowie dem Beschluss des Strafgerichtes über die bedingte Entlassung. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich verurteilt wurde, wurde auch zu keiner Zeit bestritten.
2.2.5. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den in Klammer angeführten Beweismitteln sowie den mit der Beschwerde vorgelegten medizinischen Befunden des Beschwerdeführers und den Eintragungen in der Patientenkartei. Darüber hinaus holte das Bundesverwaltungsgericht ein amtsärztliches Gutachten zur Haftfähigkeit zum physischen und psychischen Gesundheitszustands ein. Die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Verhängung der verfahrensgegenständlichen Schubhaft, während der Anhaltung in Schubhaft sowie zum Entscheidungszeitpunkt ergeben sich aus den Ergebnissen der amtsärztlichen Untersuchung vom 04.07.2026 (vgl. OZ 8), den zwischenzeitigen Eintragungen in der Patientenkartei (vgl. OZ 8) sowie dem amtsärztlichen Befund und Gutachten vom 14.07.2026 (vgl. OZ 28).
Demnach leidet an Vorhofflimmern, Morbus Bechterew, (chronischer) Bronchitis, Ekzemen an Kopf und im Gesicht sowie an Nagelpilz. Der Beschwerdeführer erhält die nötigen Medikamente auch in der Schubhaft und hat dauerhaft Zugang zu medizinischer und psychologischer Behandlung. Er erlitt in der Schubhaft am 06.07.2026 eine Panikattacke, diese konnte jedoch vor Ort behandelt werden. Konkret benötigt er die folgenden Medikamente (Früh (F), Mittags (M), Abends (A), Nachts (N) (vgl. Gesundheitsbefragung 04.07.2026, OZ 8; Anhalteprotokoll III vom 04.07.2026, OZ 8, Patientenkartei, OZ 8, med. Befunde der Kardiologin, OZ 1):
SERETIDE DISKUS FTE:F1 – M0 -A1 – N0
DICLOFENAC SAN FTBL 50MG F1 – M0 -A1 – N0
PANTIP MSR TBL 20MGF1 – M0 -A0 – N0
ATORVASTATIN SAN FTBL 20MGF0 – M0 -A1 – N0
JARDIANCE FTBL 10MGF1 – M0 -A0 – N0
LIXIANA FTBL 60MGF1 – M0 -A0 – N0
AMIODARON ARC TBL 200MGF0 – M0 -A1 – N0
Diese Diagnosen und die sich daraus ergebenden Medikamente ergeben sich insbesondere aus dem Anhalteprotokoll III vom 04.07.2026 (vgl. OZ 8) und lagen zum Zeitpunkt der Verhängung der gegenständlichen Schubhaft mit dem angefochtenen Mandatsbescheid jedenfalls vor, da die Untersuchung vor der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt am 04.07.2026 und vor der Erlassung des gegenständlichen Schubhaftbescheides erfolgte. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer laut Niederschrift vom 04.07.2026 zwar gefragt wurde, ob er gesund sei und sich körperlich und geistig in der Lage fühle, am heutigen Tag die niederschriftliche Befragung vorzunehmen, der Beschwerdeführer darauf jedoch nur antwortete: „Ja, das kann ich.“ (vgl. Niederschrift Bundesamt 04.07.2026, AS 319ff, OZ 6). Aus der Antwort des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass offensichtlich nur der zweite Teil der Frage von ihm beantwortet wurde. Trotz der vorliegenden medizinischen Diagnosen und des Medikamentenbedarfs wurde der Beschwerdeführer jedoch nicht weiter zu seinem Gesundheitszustand befragt und dieser auch sonst nicht mehr thematisiert. Aufgrund der Eintragungen in der Patientenkartei, der vom Beschwerdeführer vorgelegten, kardiologischen Befunde und des eingeholten amtsärztlichen Gutachtens ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer an einer per se lebensbedrohlichen Erkrankung oder unverhältnismäßigen Belastung durch die Schubhaft leiden würde. Der Zugang des Beschwerdeführers zu medizinischer Behandlung in der Schubhaft ist zweifellos und entsprechend dokumentiert.
2.2.6. Aus dem im Akt einliegenden Mandatsbescheid ergibt sich, dass der konkrete Gesundheitszustand bzw. die konkret beim Beschwerdeführer vorliegenden Diagnosen und nötigen Medikamente nicht festgestellt wurden:
Im angefochtenen Bescheid wurde – aktenwidrig – festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme am 04.07.2026 angegeben habe, gesund zu sein. Tatsächlich gab der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er gesund sei und der Einvernahme am heutigen Tage folgen könne, aber nur an: „Ja, das kann ich.“, was zwanglos darauf schließen lässt, dass der Beschwerdeführer nur den zweiten Teil der an ihn gerichteten Frage beantwortete. Eine weitere Nachfrage oder Wiederholung der Frage zum Gesundheitszustand unterblieb. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer angegeben habe, gesund zu sein, ist daher nicht nachvollziehbar. Weiters wurde noch festgestellt, der Beschwerdeführer leide an keiner die Haftfähigkeit einschränkenden Erkrankung. Die Haftfähigkeit sei durch einen Amtsarzt bereits festgestellt worden. Es werde weiters festgestellt, dass im Polizeianhaltezentrum eine medizinische Versorgungsstruktur bestehe, die den Zugang zu Allgemeinmedizinern sowie bei Bedarf zu fachärztlicher Betreuung gewährleiste. Eine erforderliche Medikation werde im Polizeianhaltezentrum verabreicht. Eine Verschlechterung des Zustands alleine durch die Tatsache der Anhaltung sei derzeit nach amtsärztlicher Einschätzung nicht zu erwarten. Es seien keine erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen festzustellen, die die Anhaltung trotz Vorliegens der Haftfähigkeit unverhältnismäßig machen würden (vgl. angefochtener Bescheid, S 9). Beweiswürdigend führte das Bundesamt lediglich aus, die Feststellungen zum Gesundheitszustand würden sich aus der Aktenlage ergeben. Aus einer Gesamtschau würden sich für das Bundesamt keine erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergeben, die die Anhaltung in Schubhaft aus gesundheitlichen Gründen unverhältnismäßig machen würden (vgl. angefochtener Bescheid, S 10). Das Bundesamt beschäftigt sich zu keiner Zeit mit den konkret vorliegenden Erkrankungen des Beschwerdeführers und den nötigen Behandlungen bzw. Medikamenten. Es findet sich für die getroffenen, allgemein gehaltenen Feststellungen keine substanziierte Begründung, zumal in der Beweiswürdigung auf die Aktenlage verwiesen wird. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ist auch nicht ersichtlich, aufgrund welcher konkreter Beweismittel das Bundesamt zur Feststellung gelangte, eine Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers (wo das Bundesamt ja noch eingangs festgestellt hatte, der Beschwerdeführer habe angegeben, gesund zu sein) sei alleine durch die Tatsache der Anhaltung derzeit nach amtsärztlicher Einschätzung nicht zu erwarten. Dazu finden sich keinerlei Beweismittel im Akt, die diese Feststellung tragen würden und erweist sich diese daher ebenfalls als aktenwidrig. Vielmehr wurde den die medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers, konkret das Anhalteprotokoll III zur Haftfähigkeit sowie der Auszug aus der Patientenkartei erst durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholt. Es ist somit nicht ersichtlich, dass sich das Bundesamt in irgendeiner Weise tatsächlich mit den vorliegenden Erkrankungen und dem Behandlungsbedarf des Beschwerdeführers im Zuge der durchzuführenden Verhältnismäßigkeitsprüfung der Schubhaft auseinandergesetzt hätte.
Diese Einschätzung des Gerichts wird auch durch die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid bestätigt. Dort wurde lediglich ausgeführt, dass das Bundesamt im Lichte der (näher angeführten) Rechtsprechung des VwGH geprüft habe, ob die (nicht näher genannte) gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers der Schubhaft entgegenstehe. Es stehe fest, dass keine Haftunfähigkeit im medizinischen Sinne vorliege. Der Beschwerdeführer leide an keiner lebensbedrohlichen oder den Haftvollzug unmöglich machenden Erkrankung. Dies sei durch die amtsärztliche Untersuchung bestätigt worden. Darüber hinaus habe die Behörde geprüft, ob die Schubhaft aufgrund der gesundheitlichen Situation eine unverhältnismäßige Härte darstellen würde. Dies sei im Fall des Beschwerdeführers (ohne nähere Ausführungen dazu, Anm.) nicht gegeben. Er leide an keiner erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung, welche die Anhaltung unverhältnismäßig mache und sei zudem die medizinische und medikamentöse Versorgung im Polizeianhaltezentrum gewährleistet. Es werde nicht verkannt, dass eine Anhaltung für gesundheitlich beeinträchtigte Personen belastender sein könne, als für eine gesunde Person. Jedoch überwiege im konkreten Fall das massive öffentliche Sicherungsinteresse, da aufgrund der festgestellten Fluchtgefahr gelindere Mittel nicht ausreichen würden, um den Verfahrenszweck zu erreichen.
Das Bundesamt hat trotz der zum Zeitpunkt der Verhängung der gegenständlichen Schubhaft des Beschwerdeführers schon vorliegenden Diagnosen und des festgestellten Medikamentenbedarfs im angefochtenen Mandatsbescheid weder konkrete Feststellungen dazu getroffen noch eine entsprechend nachvollziehbare Beweiswürdigung vorgenommen. Stattdessen wurde auf den Akteninhalt verwiesen, der aber gerade keine medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers oder die Ergebnisse der amtsärztlichen Untersuchung enthält. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Ausführungen im angefochtenen Bescheid als nicht nachvollziehbar und unsubstanziiert. Der sohin nicht festgestellte, konkrete Gesundheitszustand des Beschwerdeführers fand letztlich auch keinen Eingang in die rechtliche Beurteilung des Bundesamtes hinsichtlich des Bestehens von Haftfähigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft. Der gegenständlich angefochtene Bescheid lässt eine Auseinandersetzung mit den konkreten Leiden/Erkrankungen des Beschwerdeführers, insbesondere im Hinblick auf die damit einhergehenden Auswirkungen im Rahmen der Schubhaftverhängung und letztlich auch im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit selbiger, vermissen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Spruchteil A):
3.1. Im Verfahren maßgebliche Rechtsvorschriften und grundlegende Judikatur:
3.1.1. Rechtsgrundlagen:
§ 76 FPG in der seit 12.06.2026 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 39/2026 mit dem Titel „Schubhaft“ lautet:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann.
(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel (§ 77) anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann, und sofern
1. sich im Fall begleiteter Minderjähriger ein Elternteil, ein Erziehungsberechtigter oder die primäre Betreuungsperson in Haft befindet, oder
2. dies zum Wohl des Kindes notwendig wäre, wie es im Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011, vorgesehen ist.
Diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 53 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 3), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 Abs. 18 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob dem Fremden, wenn er einen Folgeantrag im Sinne des Art. 3 Z 19 der Verfahrensverordnung gestellt hat, das Recht auf Verbleib gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zukommt oder gemäß Art. 68 Abs. 4 der genannten Verordnung nicht zuerkannt wurde;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen,
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt oder
d. sich der Fremde nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten hat;
6a. ob der Fremde nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet, wo er sich nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten hat, überstellt wurde;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Kooperationspflichten nach Art. 17 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Art. 9 der Verfahrensverordnung, Verpflichtungen gemäß § 52a Abs. 3 bis 5 BFA-VG, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen, Anordnungen der Unterkunftnahme Wohnsitz- oder Aufenthaltsbeschränkungen gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a, 15b, 15c oder 15d AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung eines anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Vollstreckung einer solchen Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 BFA-VG gelten sinngemäß.“
§ 77 FPG in der seit 12.06.2026 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 39/2026 mit dem Titel „Gelinderes Mittel“ lautet:
„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten – im Falle der Unterbringung von minderjährigen Kindern beziehungsweise Familien mit solchen familien- und kindgerechten – Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
§ 80 FPG in der seit 12.06.2026 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 39/2026 mit dem Titel „Dauer der Schubhaft“ lautet:
„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, grundsätzlich
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Antragsteller angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5b) Die Dauer der Haft im Asylverfahren an der Grenze gemäß § 40a BFA-VG ist auf die Dauer der Schubhaft gemäß Abs. 5 anzurechnen.
(5c) Die Anrechnung gemäß Abs. 5 und 5a lässt die Anrechnung gemäß Art. 5 Abs. 4 der Grenzrückführungsverordnung unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
Art. 2 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) mit dem Titel „Anwendungsbereich“ lautet:
„Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“
Art. 15 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) mit dem Titel „Inhaftnahme“ lautet:
„Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, […]
(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:
a.mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,
b.Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“
§ 22a BFA-VG mit dem Titel „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
Gemäß § 125 Abs. 31 FPG behalten Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 39/2026, ergangen sind, ihre Gültigkeit und begründen in Verfahren, die in derselben Sache nach dem 12. Juni 2026 anhängig werden, gegebenenfalls den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG oder Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung).
Gemäß § 75 Abs. 31 AsylG idF. BGBl. I Nr. 39/2026 behalten Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 ergangen sind, ihre Gültigkeit und begründen in Verfahren, die in derselben Sache ab dem 12.06.2026 anhängig werden, den Zurückweisungs- oder Ablehnungsgrund der entschiedenen Sache (§ 68 AVG oder Art. 38 Abs. 2. der Verfahrensverordnung).
Gemäß § 58 Abs. 7 BFA-VG behalten Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes ergangen sind, ihre Gültigkeit und begründen in Verfahren, die in derselben Sache nach dem 12. Juni 2026 anhängig werden, den Zurückweisungs- oder Ablehnungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG oder Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung).
3.1.2. Zur grundlegenden Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 1 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit 1988 (PersFrG) und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK (immer) nur dann gerechtfertigt, wenn der Eingriff zum Zweck der Maßnahme notwendig ist und nur soweit der Freiheitsentzug nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204; VfGH 03.10.2012, G140/11 ua., VfSlg. 19.675; VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008; VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der (jeweils) zulässigen Schubhafthöchstdauer zu treffen (vgl. VwGH vom 12.01.2021, Ra 2020/21/0378). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die tatsächliche Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates schon feststeht; dem Bundesamt muss vielmehr grundsätzlich zugestanden werden, Versuche in diese Richtung zu starten, soweit diese nicht von vornherein aussichtslos erscheinen, etwa weil für die betreffende Person bereits mehrfach erfolglos ein Heimreisezertifikat beantragt wurde und die Vertretungsbehörde auch auf aktuelle Urgenzen nicht oder die Vertretungsbehörde in vergleichbaren Fällen standardgemäß die Ausstellung eines Heimreisezertifikates verweigert (vgl. VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144, mwN).
Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich – auch im Sinne der RV (952 BlgNR 22. GP 105 f) – als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) „nutzlos“. Umgekehrt schadet es – wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FrPolG idF FrÄG 2011 ergibt – nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Diesen Verlängerungstatbeständen liegt freilich zugrunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (VwGH 26.09.2007, 2007/21/0253; 23.10.2008, 2006/21/0128; 19.04.2012, 2009/21/0047; 11.06.2013, 2013/21/0024).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann demnach die Schubhaft ihren Zweck nur dann erfüllen, wenn das zu sichernde Verfahren letztlich auch in eine Abschiebung münden kann (VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0116).
Eine Anhaltung in Schubhaft ist somit immer nur solange zulässig, solange die realistische Möglichkeit besteht, dass der in Schubhaft angehaltene innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer tatsächlich in seinen Herkunftsstaat zeitnah abgeschoben werden kann (ua. VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144; 12.01.2021, Ra 2020/21/0378), somit also der Sicherungszweck „Sicherung der Abschiebung“ iSd § 76 Abs. 2 Z 2 FPG realistisch erreichbar. scheint. Daraus folgt, dass die Anordnung und der Vollzug einer auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützten, der Verfahrenssicherung dienenden Schubhaft dann nicht in Betracht kommt, wenn von vornherein feststeht, dass eine Abschiebung in den Zielstaat (innerhalb der Schubhafthöchstdauer) nicht realisierbar sein wird.
Ist bei der Verhängung der Schubhaft nicht mit der Durchführung einer Abschiebung zu rechnen, kommt dies einer unzulässigen in Schubhaftnahme „auf Vorrat“ gleich (vgl. VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114).
Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist das Bundesamt verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf Schubhaft stets nur "ultima ratio" sein. Dem entspricht nicht nur die in § 80 Abs. 1 FPG ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass das Bundesamt schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so ist die Schubhaft unverhältnismäßig (vgl. VwGH vom 15.10.2015, Ro 2015/21/0026).
3.2. Zu Spruchteil A.I.) Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft:
3.2.1. Verfahrensgegenständlich ist – neben der zum Entscheidungszeitpunkt noch fortdauernden Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft (siehe dazu Punkt 3.3.) – (auch) die Verhängung der Schubhaft mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX .07.2026.
Im Hinblick auf eine Schubhaftbeschwerde ist es zunächst Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, den Bescheid des Bundesamtes - und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung des Fremden in Schubhaft - einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG (oder einem anderen Tatbestand, Anm.) zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und anschließend diese Schubhaft zu vollziehen. (Erst) beim Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen, und zwar unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft, und ist insoweit "ermächtigt", auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden (VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0122; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143) (vgl. VwGH 27.04.2026, Ra 2025/21/0043).
Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom XXXX .07.2026 wurde nach dem Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, mit 12.06.2026 zugestellt und somit erlassen. Das AMPAG sieht hinsichtlich der §§ 76, 77 FPG in § 125 FPG keine Übergangsbestimmung vor. §§ 76, 77 FPG idF des AMPAG gelten daher ab 12.06.2026, wobei die im gegenständlichen Fall konkret verfahrensrelevanten Bestimmungen durch das AMPAG unverändert geblieben sind und bisher dazu ergangenen höchstgerichtliche Rechtsprechung weiterhin herangezogen werden kann.
3.2.2. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der Beschwerdeführer ist volljährig und war bzw. ist auch im hier maßgeblichen Zeitraum haftfähig.
Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter und verfügt auch sonst über kein Aufenthaltsrecht in Österreich oder der Europäischen Union. Es war daher die Verhängung der Schubhaft über den Beschwerdeführer grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich.
Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind weiters das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.
3.2.3. Wesentliche Begründungsmängel im angefochtenen Mandatsbescheid:
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind unzureichend begründete Schubhaftbescheide rechtswidrig und demzufolge nach Maßgabe der erhobenen Schubhaftbeschwerde für rechtswidrig zu erklären. Nicht jeder Begründungsmangel bewirkt jedoch Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag (vgl. VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0007). Ob ein im Sinn des Gesagten wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls, daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (vgl. VwGH 29.01.2025, Ra 2024/21/0094, mit Verweis auf VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0007).
Im gegenständlichen Fall liegen solche wesentlichen Begründungsmängel vor:
Wie bereits festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, litt der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme an (auch amtsärztlich) diagnostizierten und – aufgrund der erfolgten amtsärztlichen Dokumentation auch ohne Weiteres durch das Bundesamt feststellbaren – regelmäßig behandlungsbedürftigen Erkrankungen, nämlich konkret eines Vorhofflimmerns, Morbus Bechterew, chronischer Bronchitis sowie Ekzemen, wobei der Beschwerdeführer regelmäßig sechs bis sieben unterschiedliche Medikamente, insbesondere für seine Herzproblematik des Vorhofflimmerns, einnehmen muss und auch regelmäßig in kardiologischer Behandlung ist, wie die vorgelegten Befunde zeigen. Das Bundesamt hat es jedoch unterlassen, im angefochtenen Bescheid entsprechend konkrete und den tatsächlichen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beschreibende Feststellungen zu treffen und diese in weiterer Folge in der durchzuführenden Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Das Bundesamt traf widersprüchliche und aktenwidrige Feststellungen und war im angefochtenen Bescheid auch nicht in der Lage, diese Feststellungen nachvollziehbar zu begründen und den tatsächlichen Gesundheitszustand in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen. Der Beschwerde ist insofern zu folgen, als sich die Ausführungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid lediglich floskelhaft mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und der Verhältnismäßigkeit der Verhängung von Schubhaft auseinandersetzen, ohne auf die konkret vorliegenden Erkrankungen einzugehen. Der Verweis auf den Akteninhalt im Rahmen der Beweiswürdigung ist ebenfalls nicht nachvollziehbar, da dem vorliegenden Akt nicht entnommen werden kann, dass die vorliegenden amtsärztlichen Unterlagen darin auflagen und auch berücksichtigt wurden. Zur Einholung der Unterlagen bedurfte es vielmehr eines eigenständigen Vorlageersuchens des Bundesverwaltungsgerichtes an die mit der medizinischen Betreuung des Beschwerdeführers im Rahmen der Schubhaft betrauten polizeilichen Dienststelle.
Dadurch, dass das Bundesamt es sohin nicht nur unterlassen hat, korrekte bzw. begründete Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu treffen, sondern sich auch mit diesen – im Lichte des letztlich amtsärztlich festgestellten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers samt dessen Behandlungsbedürftigkeit – im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung begründet zu befassen, leidet der angefochtene Schubhaftbescheid im konkreten Fall allein schon aus diesem Grund an einem nicht sanierbaren, wesentlichen Begründungsmangel, welcher zu dessen Rechtswidrigkeit führt (vgl. VwGH 29.01.2025, Ra 2024/21/0164; 27.04.2023, Ro 2020/21/0005; 30.03.2023, Ra 2020/21/0046).
Der Beschwerde ist darüber hinaus auch dahingehend zu folgen, dass das Bundesamt auch hinsichtlich der Realisierbarkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien keine konkreten, fallbezogenen Feststellungen getroffen hat und der Bescheid auch die erforderliche Prognose zur Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer vermissen lässt.
Es fehlen im angefochtenen Bescheid Feststellungen zur möglichen Erlangung eines Heimreisezertifikats und damit einhergehend zur möglichen Realisierung der Abschiebung innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer.
Das Bundesamt hat sich – wie beweiswürdigend ausgeführt – im gegenständlichen Bescheid XXXX .07.2026 somit nicht mit der tatsächlichen Realisierbarkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers (binnen der höchstzulässigen Schubhaftdauer) auseinandergesetzt, sondern lediglich festgehalten, dass mit einer zeitnahen Abschiebung, jedenfalls während der höchstzulässigen Schubhaftdauer, zu rechnen sei, weil ein Heimreisezertifikat für Georgien in naher Zukunft absehbar sei. Abschiebungen in den Herkunftsstaat würden aktuell (regelmäßig) durchgeführt. Auch die Abschiebung des Beschwerdeführers wurde daher realisierbar sein (vgl. angefochtener Bescheid, S 9). Beweiswürdigend wurde lediglich festgehalten, dass sich die Feststellung, dass Abschiebungen in den Herkunftsstaat durchgeführt werden würden, aus der aufliegenden Statistik zur Außerlandesbringung ergeben würden (vgl. angefochtener Bescheid, S 10). In der rechtlichen Beurteilung wurde lediglich ausgeführt, dass Abschiebungen nach Georgien möglich seien und auch durchgeführt würden (vgl. angefochtener Bescheid, S 15).
Es fehlen dem angefochtenen Bescheid somit jegliche Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung (innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer), dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer mangels einer solchen Realisierbarkeit in der Vergangenheit schon aus der Anhaltung entlassen wurde und über ihn keine Schubhaft verhängt wurde. Die – mangelnde – Begründung des angefochtenen Bescheides ist nicht geeignet, die angeordnete Schubhaft zu rechtfertigen. Es liegt daher auch diesbezüglich ein wesentlicher Begründungsmangel vor.
3.2.4. Unverhältnismäßigkeit der gegenständlichen Anhaltung in Schubhaft:
Wie sich aus den Feststellungen und den beweiswürdigenden Erwägungen ergibt, konnte hinsichtlich des Beschwerdeführers, der sich erstmals zumindest seit 2002 im Bundesgebiet aufhielt, bisher weder seine wahre Identität noch seine tatsächliche Nationalität festgestellt werden. Das Bundesamt hat zumindest seit 2020 sowohl mit der Russischen Föderation, mit der Ukraine sowie mit Georgien bereits erfolglos Verfahren zur Erlangung von Heimreisezertifikaten geführt. Aus der Anfragebeantwortung der Heimreiszertifikatsabteilung des Bundesamtes vom 13.07.2026 (vgl. OZ 25) ergab sich eindeutig, dass entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme des Bundesamtes vom 13.07.2026, wonach die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bereits im Juli 2022 durch Zusage der Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch Georgien festgestellt worden sei, bisher weder die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers feststeht noch seitens Georgiens – trotz des zwischen 2021 und 2022 intensiv geführten Verfahrens – eine Identifizierung des Beschwerdeführers bzw. eine Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates erfolgt ist, obwohl der Beschwerdeführer dort bereits seine Geburtsurkunde vorlegte. Demnach ging das Bundesamt bei der Schubhaftverhängung von völlig falschen Prämissen aus. Aus dem Akteninhalt ergibt sich weiters, dass die nunmehr zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei Georgien angefragte Identität des Beschwerdeführers (W.N., geboren am XXXX ) zumindest seit August 2006 und somit bereits zwanzig Jahre aktenkundig ist und der Beschwerdeführer diese auch schon im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt am 01.09.2022 als seine „wahre“ Identität angab, dennoch wurde weder hinsichtlich dieser Identität noch der weiteren aktenkundigen, vom Beschwerdeführer verwendeten, Identitäten versucht, ein Heimreisezertifikat zu erlangen.
Wie schon ausgeführt, ist dem angefochtenen Bescheid keinerlei Begründung dahingehend zu entnehmen, wieso das Bundesamt vor dem Hintergrund, dass im Fall des Beschwerdeführers bisher zumindest ab dem Jahr 2020 aufgrund der unterschiedlichen Angaben zu seinen Identitäten und insbesondere auch Nationalitäten weder seitens der Russischen Föderation, der Ukraine noch seitens Georgiens ein Heimreisezertifikat erlangt werden konnte, nunmehr nachvollziehbar und begründet davon ausgehen konnte, dass ein solches nunmehr vom Staat Georgien innerhalb die zulässigen Schubhafthöchstdauer erlangt und der Beschwerdeführer erfolgreich nach Georgien abgeschoben werden könnte, zumal sich aus der Anfragebeantwortung der Heimreisezertifikatsabteilung vom 13.07.2026 ergibt, dass der Beschwerdeführer in Georgien – wohl infolge des Zerfalls der UdSSR – nicht registriert wurde. Sämtliche vorhandene Daten von registrierten Personen sind jedoch im elektronischen System von Georgien vorhanden. Vorführungen vor die Vertretungsbehörde sind nur dann nötig, wenn keine Daten zum Abgleich im System gespeichert sind. Da das Bundesamt in der Vergangenheit nicht sämtliche angegebenen Identitäten des Beschwerdeführers zur Erlangung eines Heimreisezertifikates herangezogen hat und bereits trotz zweier Vorführungen vor die georgische (und einer weiteren vor die ukrainische) Vertretungsbehörde mit der Ausstellung eines solchen gescheitert sind, ist im konkreten Einzelfall weder zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme noch zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt ersichtlich, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für den Beschwerdeführer tatsächlich ein Heimreisezertifikat erlangt werden kann.
Dazu hat das Bundesamt im September 2022 bereits einmal auf die Verhängung von Sicherungsmaßnahmen gegen den Beschwerdeführer mit der Begründung verzichtet, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Inwiefern nun ein maßgeblich geänderter Sachverhalt vorliegen würde, ist nicht ersichtlich. Das Bundesamt hätte die – zumindest seit 2006 bekannte und auch am 01.09.2022 vom Beschwerdeführer als „wahr“ angeführte Identität – schon zu einem viel früheren Zeitpunkt während der Vorführungen des Beschwerdeführers vor die georgische Vertretungsbehörde im Juni und Juli 2021, wo sich der Beschwerdeführer im Übrigen ohnehin noch in Strafhaft befand, prüfen lassen können. Vor dem Hintergrund des gesamten Verfahrensablaufs ist auch die Auskunft in der Anfragebeantwortung der Heimreisezertifikatsabteilung, wonach die Ausstellung eines Heimreisezertifikates sehr wahrscheinlich sei, falls Angaben über die tatsächliche und wahre Identität des Beschwerdeführers sowie zu seinen Familienangehörigen gemacht werden würden, erheblich zu relativieren, zumal seitens der Heimreisezertifikatsabteilung selbst und auch seitens des Beschwerdeführers schon angegeben wurde, er habe im Zuge einer der Vorführungen vor die georgische Vertretungsbehörde im Jahr 2021 seine Geburtsurkunde vorgelegt und hätten seine in Georgien lebenden Verwandten seine Identität bestätigt. Dennoch kam es zu keiner Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch Georgien.
Wie bereits unter Punkt 3.1 ausgeführt, kann Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach der Rechtsprechung des VwGH stets nur dann rechtens sein kann, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt (vgl. VwGH vom 12.01.2021, Ra 2020/21/0378) und die Erlangung eines Heimreisezertifikats nicht von vornherein aussichtslos erscheint (vgl. VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144, mwN). Es ist dem Bundesamt zwar grundsätzlich zuzugestehen, entsprechende (weitere) Versuche in diese Richtung anzustellen, jedoch liegen nach Ansicht des Gerichts im gegenständlichen Fall erhebliche Zweifel hinsichtlich der tatsächlichen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates vor, zumal der Beschwerdeführer – wie schon ausgeführt - bereits eine Geburtsurkunde der georgischen Vertretungsbehörde vorlegte (was durch die Anfragebeantwortung der Heimreisezertifikatsabteilung bestätigt wurde) und seinen Angaben nach auch Angehörige in Georgien kontaktiert wurden, die seine Identität bestätigt hätten. Dennoch kam es zu keiner Ausstellung eines Heimreisezertifikates.
Der gänzlichen Untätigkeit in Bezug auf die Beschaffung eines für die Außerlandesbringung notwendigen Heimreisezertifikates sind auch Bemühungen gleichzuhalten, die von vornherein evident keine Aussicht auf Erfolg haben, widerspricht doch eine solche Vorgangsweise dem Gebot, dass die Anhaltung in Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Eine Anhaltung des Fremden in Schubhaft während jenes Zeitraums, in dem nicht zielführende Bemühungen geführt werden, ist unverhältnismäßig (vgl. VwGH 11.5.2017, Ra 2016/21/0144). Auch im Hinblick auf länger andauernde Schubhaften genügen bloße Bemühungen der Behörde für die Annahme einer rechtzeitigen Erlangbarkeit des Heimreisezertifikats nicht, sie müssen vielmehr zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend sein (vgl. VwGH 02.03.2023, Ro 2022/21/0005, mit Verweis auf VwGH 12.1.2021, Ra 2020/21/0378; VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0070).
Demnach erweist sich die gegenständlich verhängte Schubhaft unter Berücksichtigung der konkreten Fallkonstellation als unverhältnismäßig iSd. § 80 Abs. 1 FPG. Die Behörde hätte sämtliche angegebenen Identitäten des Beschwerdeführer schon viel früher, nämlich insbesondere während des Verfahrens 2021/2022 zur Erlangung eines Heimreisezertifikates prüfen lassen können, zumal sich der Beschwerdeführer damals in Strafhaft befand, sogar zwei Mal vor die georgische Vertretungsbehörde vorgeführt wurde, dazu keine Schubhaft verhängt werden musste und die nunmehr angegebenen Identität bereits seit 2006, somit seit 20 Jahren, aktenkundig gewesen ist. Es haben sich seit den Versuchen zur Erlangung eines georgischen Heimreisezertifikats in den Jahren 2021/2022 keine Änderungen im Sachverhalt ergeben, die es dem Bundesamt nachvollziehbar erlaubt hätte, nunmehr davon auszugehen, dass die Verhängung von Schubhaft (aus diesem Grund) verhältnismäßig wäre, zumal schon nach Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft am 01.09.2022 bewusst darauf verzichtet wurde. Die Erlangung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer scheint nicht erfolgsversprechend, da trotz Vorlage einer Geburtsurkunde und Bestätigung durch Verwandte bereits 2021/2022 keine Ausstellung eines Heimreisezertifikates erfolgt ist.
3.2.5. Aus all diesen angeführten Gründen war der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid stattzugeben und dieser gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG für rechtswidrig zu erklären.
War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (vgl. VwGH 21.03.2024, Ro 2022/21/0003, mit Verweis auf VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114).
Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit XXXX .07.2026 war daher rechtswidrig.
3.3. Zu Spruchteil A.II.) Fortsetzungsausspruch:
3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143; VwGH 27.04.2026, Ra 2025/21/0043).
3.3.2. Wie bereits unter Punkt 3.2.4. ausgeführt, liegt im gegenständlichen Fall nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts eine Unverhältnismäßigkeit seiner Anhaltung in Schubhaft aufgrund des Umstandes, dass seit 2021/2022 kein Heimreisezertifikat für ihn erlangt werden konnte, obwohl er bereits 2021 zwei Mal den georgischen Vertretungsbehörden vorgeführt wurde, dort eine Geburtsurkunde vorlegte und im Verfahren Verwandte seine Identität bestätigten und die nunmehr angefragte Identität bereits seit 2006 aktenkundig ist und diese auch am 01.09.2022 als wahre Identität vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer definitiv in Georgien nicht registriert ist und weder seine Staatsangehörigkeit noch Identität seit 2002 festgestellt werden konnten, vor. Auch zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts hat sich diesbezüglich kein anderer Sachverhalt ergeben.
Daher erweist sich auch die Fortsetzung der Schubhaft daher aus den angeführten Gründen als unverhältnismäßig.
3.3.4. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
3.4. Zu Spruchteil A.III. und A.IV.): Kostenersatz:
3.4.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
§ 35 VwGVG mit dem Titel „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ lautet:
„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“
VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV)
„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei461,00 Euro
[…]“
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 VwG-Eingabengebührverordnung beträgt die Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge, Wiederaufnahmeanträge oder sonstige das Verfahren einleitende Anträge € 50,--.
3.4.2. Der gegenständlichen Beschwerde war vollumfänglich stattzugeben. Der Beschwerdeführer ist daher die obsiegende Partei und das Bundesamt die unterlegene Partei.
Der Beschwerdeführer begehrte in der Beschwerde, ihm den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen (inklusive der Eingabengebühr) zuzusprechen.
Ihm gebührt im konkreten Fall daher – antragsgemäß – gemäß § 35 Abs. 1, 2 und 4 Z 1 VwGVG iVm § 2 Abs. 1 Z 1 VwG-Eingabengebührverordnung als obsiegende Partei der Ersatz der Eingabengebühr in der Höhe von € 50,-- (vgl. VwGH 27.04.2023, Ro 2020/21/0005, wonach die Eingabengebühr zu den ersatzfähigen Barauslagen gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG zählt).
Das Bundesamt hat als unterlegene Partei keinen Anspruch auf Kostenersatz. Der Antrag des Bundesamtes war daher abzuweisen.
3.5. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle noch festgehalten, dass infolge des am 12.06.2026 in Kraft getretenen Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG) und der damit einhergehenden Änderung des § 12 BFA-VG, für welche keine Übergangsbestimmung vorgesehen ist, das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr verpflichtet ist, den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu übersetzen, sodass eine solche Übersetzung im gegenständlichen Fall daher unterbleibt.
3.6. Entfall mündliche Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der eindeutigen Aktenlage und geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
3.7. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In den vorliegenden Akten findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im konkreten Fall auch vor dem Hintergrund des zwischenzeitlichen Inkrafttretens des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, und der damit einhergehenden Änderungen der für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts relevanten rechtlichen Bestimmungen nicht gegeben. Zwar sind durch das AMPAG Änderungen in den Bestimmungen über die Verhängung der Schubhaft bzw. des gelinderen Mittels erfolgt, welche für den gegenständlichen Fall jedoch keine Relevanz haben. Die Entscheidung stützt sich gegenständlich somit auf – im Wesentlichen – unveränderte oder weiterhin anwendbare bzw. vorhandene Bestimmungen des FPG, zu denen ausreichend höchstgerichtliche Judikatur vorhanden ist, die nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch ohne weiteres auf den gegenständlichen Fall übertragbar ist.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.