Bundesverwaltungsgericht W168 2247497-2
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.07.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W168.2247497.2.00
Spruch
W168 2247497-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb.: XXXX , StA.: YEMEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl A, RD Wien Außenstelle Wien (BFA-W-ASt-Wien) vom 08.05.2026, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.07.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer trat erstmals am 02.12.2020 in Österreich in Erscheinung nachdem er zu einem unbekannten Zeitpunkt unberechtigt in das Bundesgebiet eingereist ist. Am selben Tag brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes ein, wobei er die oben angeführte Identität angab.
Den ersten Antrag auf internationalen Schutz begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass im Jemen Krieg herrscht. Die Houthi greifen Sunniten an. Der Beschwerdeführer wurde damit bedroht, dass er den Jemen verlassen sollte, sonst werde er getötet.
Am 17.09.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, IFA XXXX , bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, der Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erwuchs am 23.09.2021 in Rechtskraft.
Gegen die Abweisung des Status des Asylberechtigten erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde.
Durch das Erkenntnis des BVwG vom 06.07.2022 wurde das erstes Asylverfahren unter der Zahl IFA XXXX rechtskräftig abgeschlossen. In diesem Verfahren wurden alle bis zur Entscheidung dieser Asylverfahren entstandenen Sachverhalte berücksichtigt und festgehalten, dass das Vorbringen in Bezug auf das Bestehen einer Bedrohung des BF durch die Houthis im Erstverfahren auf einem insgesamt nicht glaubhaften bzw. nicht asylrelevanten Vorbringen beruhte.
Am 10.01.2024 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich des gegenständlichen Asylverfahrens hat der Beschwerdeführer bei der niederschriftlichen Befragung am 10.01.2024 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen angegeben, dass er zurück in den Jemen reisen wollte, aber seine Familie ihm gesagt habe, dass er weiterhin von den Houthi-Milizen verfolgt werde. Es gebe eine Organisation, die im Internet veröffentlicht habe, dass er von dieser Miliz verfolgt werde. Dies bereite ihm große Probleme. Das seien alle seine neuen Asylgründe.
Am 04.05.2026 wurde der Beschwerdeführer beim BFA einvernommen. In der Einvernahme vor dem BFA am 04.05.2026 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes zu Protokoll: Der Beschwerdeführer fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Fragen zu beantworten. Es gehe ihm gut, er nehme keine Medikamente ein und verstehe den Dolmetscher einwandfrei. Obwohl er rechtsfreundlich vertreten wird, stimmte er zu, die Einvernahme ohne seinen Vertreter durchzuführen. Er hätte einen A2-Deutschkurs besucht, die Prüfung jedoch nicht bestanden. Seit eineinhalb Jahren würde er sich erfolglos um Arbeit bemühen und wäre beim AMS gemeldet. Seine Ehefrau und die Kinder würden derzeit in Ägypten leben, wo sie als UN-Asylwerber registriert wären, jedoch unter Abschiebungsdrohung und langen Wartezeiten litten. Sie würden von einem Onkel aus den USA unterstützt. Im Jemen würden noch seine Mutter und alle Geschwister leben. Ausgelöst durch die prekäre und gefährliche Lage seiner Familie in Ägypten wäre der Beschwerdeführer selbst dorthin gereist - wovon er die österreichische Behörde informierte; Stempel befinden sich im Reisepass. Da das Familienverfahren dort nicht vorankam, plante er die gemeinsame Rückkehr in den Jemen. Der Beschwerdeführer gehöre der sunnitischen Gemeinde an. Da er sich in Sitzungen gegen die Kinderzwangsrekrutierung der Houthi ausgesprochen hätte, wäre er durch Spione verraten worden, woraufhin ihm ein befreundetes Houthi - Mitglied zur Flucht geraten hätte. Eine Menschenrechtsorganisation (" XXXX ") hätte am XXXX einen Artikel über seine Verfolgung unter seinem Namen im Internet veröffentlicht. Vor der geplanten Rückkehr hätte er bei Google die Löschung des Artikels bewirkt. Sein im Jemen verbliebener Bruder ( XXXX ) kontaktierte daraufhin die Houthi. Diese teilten diesen jedoch mit, dass die Löschung nicht ausreiche und diese ihn ("seinen Kopf") weiterhin suchen würden, da er es gewagt hatte, den Artikel zu veröffentlichen. Der Bruder warnte ihn im Chat ausdrücklich vor einer Rückkehr, da er sofort inhaftiert werden würde. Der Beschwerdeführer betonte, dass es ihm im Jemen finanziell sehr gut gegangen wäre. Er wäre XXXX gewesen, hätte über XXXX verfügt und verkaufte XXXX . Nun hätte er aber alles verloren. Im Falle einer Rückkehr in den Jemen befürchtet er die Inhaftierung, Hinrichtung und somit akute Lebensgefahr. Vorgelegt wurden ein Auszug des Chatverlaufs mit seinem Bruder, der Artikel gegen die Houthi, die Bestätigung der Rechteorganisation sowie eine Bestätigung der Caritas über ehrenamtliche Tätigkeiten. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Übermittlung und Stellungnahme zu den Länderfeststellungen. Er bestätigte, dass er sich konzentrieren konnte und die Befragung in einer respektvollen Atmosphäre stattfand.
Der Beschwerdeführer wurde in Folge durch das BFA über eine Rechtsberatung gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren informiert.
Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück
Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der BF auch im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren unter der Zahl IFA XXXX am 07.07.2022 kein ausreichend neues, bzw. ausreichend glaubhaftes Vorbringen erstattet hätte, welches einen ausreichend glaubhaften neuen Sachverhalt aufzeigen könnte welcher insbesondere auch erst nach Abschluss des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens entstanden wäre. Bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren wären alle bis zur Entscheidung dieser Asylverfahren entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. Das Vorbringen im Erstverfahren beruhte auf einem rechtskräftig festgestellt nicht glaubhaften bzw. nicht asylrelevanten Vorbringen. Zu den Gründen für den neuen Antrag auf internationalen Schutz wurde insbesondere festgehalten, dass der BF im gegenständlichen Verfahren kein ausreichend glaubhaften, bzw. keine ausreichenden neuen, ihn persönlich betreffenden Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens unter der Zahl IFA XXXX entstanden ist und festgestellt würde, dass keine neuen bzw. glaubwürdigen Umstände vorliegen würden, bzw. vom BF vorgebracht worden wäre, aufgrund derer nunmehr dem BF der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten nunmehr zuzuerkennen wäre. Begründend wurde ausgeführt, dass wenn nur Nebenumstände modifiziert werden, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung oder ein wesentliches Hervorkommen von Tatsachen – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Hierbei ist zu berücksichtigten, dass die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG) trennbare Entscheidungen sind. Zum gegenständlichen Verfahren wäre somit wie auch bereits in der Beweiswürdigung angeführt, anzumerken, dass der BF im gegenständlichen Verfahren keinen neuen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht hat, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens unter der Zahl IFA XXXX entstanden ist.
Betreffend die Zurückweisung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) wurde ausgeführt, dass der BF bereits aktuell über einen subsidiären Schutz verfügt, welcher zuletzt bis 04.10.2026 verlängert wurde. Es würden auch diesbezüglich keine neu entstandenen Tatsachen bezüglich des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides bezüglich Ihres subsidiären Schutzes vorliegen. Da weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in Ihrer Sphäre gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist – noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, steht die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses vom 06.07.2022, Zahl: W272 2247497-1/14E, Ihrem neuerlichen Antrag hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd § 8 AsylG entgegen, weswegen das Bundesamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet ist.
Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das BVwG, mit welcher der Bescheid des BFA zur Gänze (hinsichtlich der Spruchteile I und II) angefochten wurde.
Es wurde im Wesentlichen unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Ausgeführt wurde insbesondere, dass der BF im Jemen einer asylrelevanten Verfolgung aus religiösen bzw. politischen Gründen als Zugehöriger einer bestimmten sozialen Gruppe unterliege. Es würden neue asylrelevante Verfolgungsmomente vorliegen, die nach dem Abschluss des Vorverfahrens eingetreten sind und die er aus begründeter Furcht vor Verfolgung zum Gegenstand seines aktuellen Antrags auf internationalen Schutz gemacht hätte. Das BFA hätte den angefochtenen Bescheid mit einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung belastet und hätte eine Verletzung der Ermittlungspflicht begangen: Es wurde gerügt, dass das BFA zu Unrecht vom Vorliegen einer entschiedenen Sache ausgegangen sei. Das Bundesamt habe eine tatsächliche Prüfung der vorgebrachten Sachverhaltsänderungen gänzlich versäumt und es unterlassen, angesichts der veränderten Situation im Herkunftsstaat sowie der persönlichen Lage des Beschwerdeführers aktuelle Länderberichte und Feststellungen einzuholen. Zudem habe es die Behörde unterlassen, die vom Beschwerdeführer in der Einvernahme getätigten Erklärungen und vorgelegten Beweismittel einer adäquaten Würdigung zuzuführen. Auch wurde eine Kritik an der behördlichen Glaubwürdigkeitsprüfung erhoben: So hätte das Bundesamt keinerlei Nachforschungen oder Recherchen zu den angegebenen Fluchtgründen angestellt. Die Behauptung der Behörde, das Vorbringen enthalte keinen glaubwürdigen Kern, sei nicht nachvollziehbar und stelle einen Begründungsmangel dar, da wesentliche Teile seines Vorbringens und seiner in der Einvernahme geschilderten Verschlechterung der persönlichen Gefährdungslage schlichtweg ignoriert wurden. Sein Vorbringen sei vielmehr in sich konsistent, durch Länderberichte gestützt und erfülle alle Anforderungen an ein glaubwürdiges Vorbringen. Es wurde auf die Asylrelevanz der Verfolgung durch Dritte hingewiesen. So wurde auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) verwiesen, wonach eine asylrelevante Verfolgung auch von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehen kann, wenn der Heimatstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen wirksam zu unterbinden. Angesichts der Berichte entsprechenden Situation im Jemen drohe dem Beschwerdeführer dort eine reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung bzw. eine flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.
Abschließend werden in der Beschwerde folgende Anträge gestellt: den Asylantrag des Beschwerdeführers inhaltlich zu behandeln, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die 1. Instanz zurückzuverweisen, sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, damit der Beschwerdeführer die vorgehaltene Kritik an seinem Vorbringen widerlegen kann.
Das BVwG führte am 09.07.2026 eine mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren durch. Hierbei wurde dem BF umfassend die Möglichkeit eingeräumt, sämtliche für ihn wesentlichen Ausführungen zur Begründung des gegenständlichen Folgeantrages bzw. der Erhebung der Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA ausführlich darzulegen und sämtliche Gründe glaubhaft zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt wird zunächst der Verfahrensgang, wie dieser unter Punkt I. wiedergegeben ist.
1.1. Zum Vorverfahren
Der Beschwerdeführer trat erstmals am 02.12.2020 in Österreich in Erscheinung nachdem er zu einem unbekannten Zeitpunkt unberechtigt in das Bundesgebiet eingereist ist. Am selben Tag brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes ein, wobei er die oben angeführte Identität angab.
Gegen die Abweisung des Status des Asylberechtigten erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde.
Durch das Erkenntnis des BVwG vom 06.07.2022, Zahl: W272 2247497-1/14E wurde das Vorverfahren unter der Zahl IFA XXXX rechtskräftig negativ abgeschlossen.
1.2. Zum verfahrensgegenständlichen Folgeverfahren
Am 10.01.2024 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer brachte im Folgeantragsverfahren insbesondere vor, dass er zwar mittlerweile die bereits die im Erstverfahren erwähnten im Internet veröffentlichten Schreiben einer Organisation nunmehr löschen hätte können, er jedoch von seinem Bruder, der aktuell Rücksprache mit Houthi Vertretern aktuell geführt hätte, ob der BF selbst aktuell wieder in den Jemen zurückkehren könnte, erfahren habe, dass diese ihn weiterhin trotz auch der gelöschten Inhalte bedrohen bzw. verfolgen würden. Hierzu übermittelte der BF die diesbezüglichen Schreiben auf Whats App mit seinem Bruder.
Dem BF verfügt weiterhin bis zum 04.10.2026 über einen aufrechten subsidiären Schutz.
Das BFA hat damit den neuerlichen Antrag auf Erteilung eines solchen Schutzes zu Recht gem. §68 AVG zurückgewiesen.
Das BFA nach Durchführung eines rechtskonform geführten Verfahrens in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten insgesamt richtig erkannt, dass in casu der BF durch sämtliches Vorbringen zur Begründung des gegenständlichen Folgeantrages insgesamt keine ausreichend glaubhaften neuen und entscheidungserheblichen neuen Tatsachen ausreichend konkretisiert aufzeigen hat können, bzw. auch sonst im gesamten Folgeantragsverfahren kein solchen neuen Sachverhalte hervorgekommen sind oder auch neu entstandene Sachverhalte aufgezeigt worden wären, die die Durchführung eines neuen materiellen Verfahrens für erforderlich erscheinen lassen könnten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes, des vorliegenden Erkenntnis des BVwG im Vorverfahren, den Niederschriften über die Einvernahmen des Beschwerdeführers vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor dem Bundesamt, sowie aus dem Beschwerdeschriftsatz samt Beilagen und dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
Die Feststellungen, dass der BF den Folgeantrag auf keinen verfahrenswesentlich neuen Sachverhalt stützt, der nach dem Abschluss des Vorverfahrens eingetreten ist, bzw. nicht aufzeigen konnte, dass das neue Vorbringen bzw. der neue Sachverhalt einen ausreichenden glaubhaften Kern aufweist, stützen sich auf folgende Überlegungen:
Richtig führt bereits das BFA begründend aus, bzw. konnte dies auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG konkret bestätigt abgeklärt werden, dass sämtliches nunmehr verfahrenswesentlich zur Begründung des gegenständlichen neuen Antrages angeführte Vorbringen sich bereits im Wesentlichen auf Ereignissen und Gründe bezieht, die bereits im Vorverfahren erörtert und bereits dort als nicht verfahrensrelevant, bzw. insbesondere nicht glaubwürdig erachtet wurden. Insbesondere das durch den BF auch im gegenständlichen Verfahrensgang nunmehr wieder angeführte Schreiben einer Organisation, bzw. dessen Veröffentlichung im Internet und eine darauf basierende von BF angegebene Bedrohung durch die Houtis, dies bestätigt der BF auch im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, haben bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vorverfahrens vorgelegen und wurden bereits umfassend im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren behandelt. Diesbezüglich hält das BFA zutreffend fest, dass dieses Schreiben, bereits dort als Gefälligkeitsschreiben eingestuft worden ist und insgesamt das Vorliegen einer -auch hierauf- basierenden bzw. ausreichend glaubhaften Gefährdung des BF rechtskräftig, insbesondere erörtert auch durch das BVwG selbst im Beschwerdeverfahren nicht festgestellt werden konnte.
Führt der BF nunmehr im gegenständlichen Folgeantragsverfahren sich stützend insbesondere wieder auf dieses Schreiben und der von ihm bereits im Vorverfahren angegebenen sich insbesondere hierauf stützenden angenommen Bedrohung durch die Houtis im gegenständlichen Verfahren dieses Vorbringen ergänzend nunmehr aus, dass er aktuell mit seinem Bruder gesprochen hätte, dieser mit den Houtis gesprochen hätte und diese dem Bruder jedoch mitgeteilt hätten, dass diese trotz der nach Angaben des BF nunmehr bereits im Jahr 2024 erfolgten Löschung dieses Schreibens im Internet diese jedoch weiterhin deshalb ein Interesse an einer weiteren Verfolgung des BF selbst hätten, so kann alleine hierauf aufbauend kein ausreichend neues bzw. insgesamt ausreichend glaubwürdiges Vorbringen erkannt werden, welches alleine auf dem neuen Vorbringen basierend bzw. alleine hierauf aufbauend die Notwendigkeit einer neuerlichen Durchführung eines materiellen Verfahrens aufzeigen könnte. Aufbauend auf einem bereits rechtskräftig im Vorverfahren festgestellt bereits nicht glaubwürdig asylrelevanten Grundsachverhalt, wie fallbezogen konkret dem des angeführten Schreiben einer Organisation, nur ergänzt durch im Inhalt nicht verifizierbare und durch den Bruder des BF geäußerte Bedrohungsannahmen an den BF, die diesbezüglichen Whats App Nachrichten hat der BF der Behörde übermittelt, kann alleine hierauf aufbauend der BF auch damit diesbezüglich ausreichend glaubhafte bzw. ausreichend neue Bedrohungen durch die Houtis nicht aufzeigen. Alleine durch sämtliches hierauf bezogenes Vorbringen kann der BF damit keinen ausreichend glaubhaften, bzw. insgesamt ausreichend neuen verfahrensrelevanten Sachverhalt aufzeigen.
Festzuhalten ist besonders, dass der BF auch im Zuge der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich bestätigte, dass das auch nunmehr zur Begründung des aktuellen Folgeantrages angeführte bedrohungsrelevante Schreiben bereits im Vorverfahren erörtert wurde, bzw. dieser Sachverhalt dort erörtert worden ist und der BF abgesehen von den Mitteilungen seines Bruders keine neuen, bzw. ausreichend konkreten Hinweise auf das Vorliegen einer ihn nunmehr neu betreffenden Bedrohung hat, bzw. er auch ansonsten kein weiteren Bescheinigungsmittel hat, die auf das Vorliegen einer neuen ihn nunmehr glaubhaft unmittelbar konkret persönlich betreffenden Bedrohung hinweisen könnten.
Ebenso bestätigt der BF auch im Zuge der mündlichen Verhandlung explizit, dass die einzige Neuerung nunmehr darin besteht, dass obwohl dieses Schreiben mittlerweile sogar aus dem Internet gelöscht wurde, ausschließlich der Bruder des BF ihm nach Rücksprache mit den Houthis bestätigt hätte, dass diese weiterhin an einer Verfolgung des BF interessiert wären. Alleine ein solches privates Schreiben des Bruders des BF über Whats App und damit eines nahen Familienangehörigen des BF kann für sich alleine genommen, ohne hinzutreten weiterer ausreichender Sachverhaltselemente, nicht die sich hierauf beziehende und bereits durch das BVwG rechtskräftig im Vorverfahren festgestellte Unglaubwürdigkeit einer sich hierauf beziehenden asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung aufzeigen.
Sonstige Bescheinigungsmittel, bzw. sonstige Gründe für die Stellung des neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz hat der BF im gesamten Verfahren nicht angeführt und angegeben.
Auch im Zuge der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG konnte der BF somit das Vorliegen eines solchen ausreichend glaubhaften neuen bzw. verfahrensrelevanten Sachverhaltes mit einem ebenso notwendig verfahrensrelevant ausreichend neuen und glaubhaften Kerns im gegenständlichen Verfahren nicht aufzeigen und glaubhaft machen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Rahmen eines Verfahrens nach § 68 AVG nicht eine umfassende, erstmalige Sachverhaltsermittlung zu betreiben, sondern insbesondere nur zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren ein ausreichend konkretisiertes und glaubhaftes Novum aufgezeigt hat, bzw. ob das Bundesamt ein diesbezüglich verfahrenskonform korrektes Verfahren durchgeführt hat und sämtliches Vorbringen des BF in diesem Verfahren ordnungsgemäß gewürdigt wurde.
Konkret ist festzuhalten, dass dem Verwaltungsakt zu entnehmen ist, dass dem BF im erstinstanzlichen Verfahren vor dem BFA, bzw. auch im Vorverfahren dokumentiert jeweils ausreichend Gelegenheit eingeräumt wurde, sämtliches für ihn verfahrenswesentliches Vorbringen zu erstatten und der BF auch nachweislich konkret bestätigt hat, dass dieser die Gelegenheit hatte, sämtliches für ihn wesentliches Vorbringen erstattet hat.
Das verfahrensgegenständliche Vorbringen bezieht sich somit im Wesentlichen weiterhin auf Sachverhalte und Gründe, die bereits abschließend im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren inhaltlich geprüft und hinsichtlich der Glaubwürdigkeit als auch einer Verfahrensrelevanz beurteilt wurden.
Verfahrenswesentliche Neuerungen oder glaubhafte Änderungen des bereits in den Vorverfahren behandelten verfahrensrelevanten Sachverhaltes oder der anzuwendenden Rechtsvorschriften eingetreten sind, hat der BF durch sämtliche Ausführungen im gegenständlichen Folgenantrag jedoch insgesamt nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret und glaubhaft darlegen können.
Das BFA hat somit insgesamt richtig und zutreffend erkannt, dass der BF den Folgeantrag bezogen auf insbesondere auf Gewährung eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I) auf keinen ausreichend glaubhaften, bzw. verfahrenswesentlich neuen Sachverhalt stützt, der nach dem Abschluss des Vorverfahrens eingetreten ist, und einen ausreichenden verfahrenswesentlichen, bzw. insgesamt glaubhaften Kern aufweist.
Ebenso ist dem BFA zu folgen, wenn es ausführt, dass dem BF gegenwärtig weiterhin ein subsidiärer Schutz zukommt und daher der neuerliche Antrag auf Gewährung eines subsidiären Schutzes zurückzuweisen ist.
Das Vorliegen eines diesbezüglich ausreichend glaubhaften und konkreten verfahrensrelevanten neuen Sachverhaltes, der ein anderes Ergebnis als in den rechtskräftig negativ entschiedenen Vorverfahren bzw. die Durchführung eines neuen materiellen Verfahrens bedingen könnte, hat der BF durch sämtliche Ausführungen damit auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren insgesamt nicht aufzeigen können.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) § 68 AVG lautet auszugsweise:
„Abänderung und Behebung von Amts wegen
§ 68 (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. …“
3.1.1.1. In seinem Erkenntnis vom 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, führte der Verfassungsgerichtshof zu seiner bisherigen Rechtsprechung betreffend Folgeanträge auf internationalen Schutz zusammengefasst Folgendes aus:
„Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Eine dem vergleichbare Norm ist im VwGVG nicht enthalten und auch vom Verweis des § 17 VwGVG nicht erfasst, weil danach die Anwendung der Bestimmungen (u.a.) des IV. Teiles des AVG - somit auch der darin enthaltene § 68 - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG ausgeschlossen ist.
Jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zum VwGVG bereits festgehalten, dass auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden darf. Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens, wobei die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens allgemein anzuwenden sind. Dieser Grundsatz ist daher auch dann zu beachten, wenn § 17 VwGVG eine sinngemäße Anwendung des IV. Teils des AVG und damit des § 68 Abs 1 AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorkehrt. Auch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig, wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben. Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist - auch im Verfahren der Verwaltungsgerichte - die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung der getroffenen Entscheidung (vgl zum Ganzen VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist (auch vom Verwaltungsgericht) von der rechtskräftigen Vorentscheidung - dies kann auch eine solche einer Verwaltungsbehörde sein - auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt.
Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt. Auf dem Boden der Rechtsprechung hat auch das Verwaltungsgericht dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl auch dazu VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, mwN).
Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt.“
3.1.1.2. Artikel 40 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes lautet auszugsweise:
„Folgeanträge
(1) Wenn eine Person, die einen Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat gestellt hat, in demselben Mitgliedstaat weitere Angaben vorbringt oder einen Folgeantrag stellt, prüft dieser Mitgliedstaat diese weiteren Angaben oder die Elemente des Folgeantrags im Rahmen der Prüfung des früheren Antrags oder der Prüfung der Entscheidung, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt wurde, insoweit die zuständigen Behörden in diesem Rahmen alle Elemente, die den weiteren Angaben oder dem Folgeantrag zugrunde liegen, berücksichtigen können.
(2) Für die Zwecke der gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe d zu treffenden Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz wird ein Folgeantrag auf internationalen Schutz zunächst daraufhin geprüft, ob neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind.
(3) Wenn die erste Prüfung nach Absatz 2 ergibt, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, wird der Antrag gemäß Kapitel II weiter geprüft. Die Mitgliedstaaten können auch andere Gründe festlegen, aus denen der Folgeantrag weiter zu prüfen ist.
(4) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Antrag nur dann weiter geprüft wird, wenn der Antragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, die in den Absätzen 2 und 3 dargelegten Sachverhalte im früheren Verfahren insbesondere durch Wahrnehmung seines Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 vorzubringen. […]“
3.1.1.3. Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EUGH) vom 10.06.2021 in der Rechtssache C-921/19, LH gegen Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid, ergibt sich in Bezug auf die Prüfung von (Folge-) Anträgen auf internationalen Schutz Folgendes:
„Art. 40 Abs 2 und 3 der Richtlinie 2013/32 sieht […] eine Bearbeitung der Folgeanträge in zwei Etappen vor. In der ersten wird zunächst die Zulässigkeit dieser Anträge geprüft, während in der zweiten dann die Anträge in der Sache geprüft werden.
Die erste Etappe erfolgt ebenfalls in zwei Schritten, wobei jeweils die unterschiedlichen, von diesen Bestimmungen festgelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen geprüft werden. So bestimmt Art. 40 Abs 2 der Richtlinie 2013/32 in einem ersten Schritt, dass für die Zwecke der gemäß Art. 33 Abs 2 Buchst. d dieser Richtlinie zu treffenden Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz ein Folgeantrag zunächst daraufhin geprüft wird, ob neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95 als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind. Nur wenn im Vergleich zum ersten Antrag auf internationalen Schutz tatsächlich solche neuen Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, wird gemäß Art. 40 Abs 3 dieser Richtlinie die Prüfung der Zulässigkeit des Folgeantrags fortgesetzt, um zu prüfen, ob diese neuen Elemente oder Erkenntnisse erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist.
Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen folglich zwar beide erfüllt sein, damit der Folgeantrag gemäß Art. 40 Abs 3 dieser Richtlinie weiter geprüft wird, sie unterscheiden sich jedoch und dürfen nicht miteinander vermengt werden.“
Ferner hat der EuGH in seinem Urteil vom 09.09.2021, C-18/20 wie folgt erwogen:
„1. Art. 40 Abs 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist dahin auszulegen, dass die Wendung ‚neue Elemente oder Erkenntnisse‘, die ‚zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind‘, im Sinne dieser Bestimmung sowohl Elemente oder Erkenntnisse, die nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den früheren Antrag auf internationalen Schutz eingetreten sind, als auch Elemente oder Erkenntnisse umfasst, die bereits vor Abschluss dieses Verfahrens existierten, aber vom Antragsteller nicht geltend gemacht wurden.
2. Art. 40 Abs 3 der Richtlinie 2013/32 ist dahin auszulegen, dass die Prüfung eines Folgeantrags auf internationalen Schutz in der Sache im Rahmen der Wiederaufnahme des Verfahrens über den ersten Antrag vorgenommen werden kann, sofern die auf diese Wiederaufnahme anwendbaren Vorschriften mit Kapitel II der Richtlinie 2013/32 im Einklang stehen und für die Stellung dieses Antrags keine Ausschlussfristen gelten.
3. Art. 40 Abs 4 der Richtlinie 2013/32 ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat, der keine Sondernormen zur Umsetzung dieser Bestimmung erlassen hat, nicht gestattet, in Anwendung der allgemeinen Vorschriften über das nationale Verwaltungsverfahren die Prüfung eines Folgeantrags in der Sache abzulehnen, wenn die neuen Elemente oder Erkenntnisse, auf die dieser Antrag gestützt wird, zur Zeit des Verfahrens über den früheren Antrag existierten und in diesem Verfahren durch Verschulden des Antragstellers nicht vorgebracht wurden.“
3.1.1.4. Vor dem Hintergrund des zuletzt zitierten Urteils des EuGH kommt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, zu dem Ergebnis, dass es – entgegen der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung - aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben nicht zulässig ist, einen Fremden, der die Gewährung von internationalen Schutz anstrebt und dafür in einem Folgeantrag im Sinn des Art. 40 Verfahrensrichtlinie „neue Elemente oder Erkenntnisse“, die „erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen“, dass er „nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“, vorbringt oder wenn solche zutage treten, allein deshalb, weil er Gründe, die bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent waren, erst im Folgeantrag geltend macht, auf die Wiederaufnahme eines früheren Asylverfahrens nach § 69 AVG oder § 32 VwGVG zu verweisen.
Das bringt es aber nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs mit sich, dass ein solcherart begründeter Antrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden darf, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs 2 und Abs 3 Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist.
Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass - allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers - solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin - in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels II der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind - statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren (vgl zu alledem VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006).
Nach den dargelegten Erwägungen ist sohin ein Antrag auf internationalen Schutz auch dann zurückzuweisen, wenn einem erstmals im Folgeantragsverfahren geltend gemachten Fluchtvorbringen bereits im Kern keine Glaubhaftigkeit zukommt, da in diesem Fall die Änderungen lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können und sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt sohin nicht maßgeblich geändert hat (vgl dazu insbesondere VwGH 19.01.2022, Ra 2020/20/0100, Rn 23).
3.1.2. Prüfung im gegenständlichen Fall
Als Vergleichsentscheidung ist im vorliegenden Verfahren das Erkenntnis des BVwG vom 06.07.2022 heranzuziehen, mit dem der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in der Sache hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl gem. §3 AsylG abgewiesen wurde.
3.1.2.1. Nicht-Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Der Beschwerdeführer hat auch im gegenständlichen Folgeantragsverfahren im Kern seines Bedrohungsvorbringens einen bereits im Erstverfahren vorgebrachten Sachverhalt wiederum zur Begründung des Vorliegens einer auch nunmehr ihm gegenüber bestehenden Bedrohung angeführt, bzw. hat sein sich insbesondere hierauf beziehendes Vorbringen des Vorliegens einer hierauf basierenden aktuellen Bedrohung durch die Houthis wiederum basierend auf der Veröffentlichung dieses bereits im Vorverfahren behandelten Schreibens einer Organistation auch im gegenständlichen Verfahren nunmehr angeführt und von diesem ableitend auch eine aktuelle Bedrohung durch die Houthis angeführt. Als einzige Neuerung wurde durch den BF die sich hierauf beziehende aktuelle Whats App Mitteilung seines Bruders angeführt.
Wie der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 09.09.2021, C-18/20, klargestellt hat, umfasst der Begriff der „neuen Elemente oder Erkenntnisse“, die „zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind“ (Art. 40 Abs. 2 und 3 RL 2013/32/EU), sowohl Elemente oder Erkenntnisse, die nach rechtskräftigem Abschluss des früheren Verfahrens eingetreten sind, als auch solche, die bereits vorher bestanden haben, vom Antragsteller aber nicht geltend gemacht wurden. Maßgeblich ist in einem zweiten Schritt, ob diese neuen Elemente „geeignet sind, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist“.
Im Lichte der zitierten EuGH-Rechtsprechung und der unter Punkt 2 dargestellten Beweiswürdigung ist daher fallbezogen festzuhalten, dass die neu ins Treffen geführten Elemente (insbesondere also die Mitteilung des Bestehens einer aktuellen Bedrohung durch die Houthis durch die Whatts App Mitteilung des Bruders) selbst wenn man dieses Sachverhaltselement als „neu“ im technischen Sinn qualifiziert – für sich alleine nicht geeignet ist, einen neuen ausreichend glaubhaften und ausreichend substantiierten Sachverhalt aufzuzeigen, sodass dem BF alleine hierauf aufbauend nunmehr mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit nunmehr davon auszugehen wäre, dass der BF nunmehr ausreichend glaubhaft aktuell persönlich bedroht wäre, bzw. dass alleine hierauf aufbauend dem BF nunmehr der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen wäre. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt hat sich in Bezug auf die Voraussetzungen der Zuerkennung eines Asylberechtigten (gem. § 3 AsylG alt bzw. Art. 13 Status VO) gegenüber der Vergleichsentscheidung vom 06.07.2022 nicht geändert, bzw. ist insgesamt kein ausreichend neuer bzw. glaubhafter Sachverhalt im gegenständlichen Verfahren hervorgekommen.
3.1.1.2. In einem zweiten Schritt ist zudem auch zu prüfen, ob die neuen Elemente geeignet sind, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Beschwerdeführer ein Schutzstatus zuzuerkennen wäre.
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, kommt dem nunmehrigen Vorbringen des BF auch kein ausreichend glaubhafter Kern zu, da diese Informationen des BF betreffend allfälliger auch aktuell bestehender Bedrohungen durch die Houtis gegenüber ihn ausschließlich auf inhaltlich nicht verifizierbaren bzw. insgesamt unbestätigten Nachrichten auf Whats App des Bruders des BF beruhen, die sich jedoch auch wieder auf bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren als unglaubwürdig qualifizierte Grundsachverhalten bzw. Bedrohungsannahmen aufgrund des Schreibens einer bereits im Vorverfahren behandelten Organisation beruhen.
Im Lichte der unter Punkt 3.1.1.1. zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sind sämtliche vom Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Verfahren neu vorgebrachten Elemente somit insgesamt nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass ihm nunmehr der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt hat sohin in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten insgesamt keine verfahrenswesentliche Änderung erfahren.
3.1.2.3. Zurückweisung des neuerlichen Antrages betreffend des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Wie beweiswürdigend oben bereits festgehalten ist dem BFA ebenso dahingehend zu folgen, wenn es ausführt, dass dem BF gegenwärtig weiterhin ein subsidiärer Schutz zukommt und daher der neuerliche Antrag auf Gewährung eines subsidiären Schutzes zurückzuweisen ist.
Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten im Spruchteil A des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.