Bundesverwaltungsgericht W207 2346313-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.07.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W207.2346313.1.00
Spruch
W207 2346313-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter Mag. Karl Andreas REIFF, Mag. Harald STELZER, Mag. Christa MARISCHKA und Mag. Bernhard BRUCKNER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, errichteten Behindertenausschusses vom 11.05.2026, Zl. KÜ- XXXX , wegen § 8 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), betreffend Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung des begünstigten behinderten Dienstnehmers XXXX (mitbeteiligte Partei: XXXX GmbH Co KG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael LEITNER), zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid vom 11.05.2026 dahingehend abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat wie folgt:
„Der am 09.12.2025 eingelangte Antrag der Dienstgeberin XXXX GmbH Co KG auf Zustimmung des Behindertenausschusses zur künftig auszusprechenden Kündigung des dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des § 2 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes angehörenden Dienstnehmers XXXX wird zurückgewiesen“.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Mit Antrag vom 09.12.2025 begehrte die XXXX GmbH Co KG (in der Folge als Dienstgeberin bzw. Mitbeteiligte bezeichnet) die Zustimmung des Behindertenausschusses zur (künftig auszusprechenden) Kündigung des dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des § 2 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes angehörenden Dienstnehmers XXXX (in der Folge als Dienstnehmer bzw. Beschwerdeführer bezeichnet). Dieser Antrag wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass der Dienstnehmer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sei, seine im Dienstvertrag vereinbarte Leistung als Berufskraftfahrer zu erbringen. Ein anderer geeigneter Arbeitsplatz existiere bei der Dienstgeberin nicht.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit Bescheid des beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, errichteten Behindertenausschusses vom 11.05.2026 dem Antrag der Dienstgeberin auf Zustimmung zur Kündigung der begünstigten Dienstnehmerin gemäß § 8 Abs. 2 BEinstG Folge gegeben und damit die Zustimmung zur künftig auszusprechenden Kündigung erteilt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 15.06.2026 fristgerecht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens („Ignorierung von Beweismitteln“) geltend und führt aus, die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung im Wesentlichen auf das von ihr eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 19.03.2026. Dieses Gutachten leide jedoch an massiven Feststellungsmängeln. Sämtliche vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Befunde, welche eine uneingeschränkte Dienstfähigkeit attestieren würden, seien vom ärztlichen Dienst und vom Behindertenausschuss schlichtweg nicht gewürdigt und seien ignoriert worden. Eine ordnungsgemäße und objektive Abwägung der Beweise habe nicht stattgefunden. Die Annahme der Behörde, das medizinische Leistungskalkül des Beschwerdeführers stünde der Ausübung des Berufs als Kraftfahrer im Linienverkehr dauerhaft entgegen, sei unrichtig. Der Beschwerdeführer sei infolge erfolgreicher therapeutischer Maßnahmen vollständig beschwerde- und schmerzfrei.
Darüber hinaus wird in der Beschwerde u.a. wörtlich Folgendes (hier in anonymisierter Form wiedergegeben) ausgeführt:
„3. Rechtliche Relevanz / Aktueller Status
Aus Gründen der Vollständigkeit wird mitgeteilt, dass das Dienstverhältnis zur Antragstellerin (X. GmbH Co KG) mittlerweile im beidseitigen Einvernehmen aufgelöst wurde. Der Antragsgegner hat aus freien Stücken eine neue Arbeitsstelle als Buslenker angetreten. Dies unterstreicht faktisch und eindrucksvoll, dass die gesundheitliche Eignung sowie die volle Arbeitsfähigkeit im Linienverkehr reibungslos gegeben sind und die Prognose der Behörde unrichtig war.“
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt am 24.06.2026 zur Entscheidung vor.
Das Bundesverwaltungsgericht teilte der mitbeteiligten Dienstgeberin die Beschwerde gemäß § 10 VwGVG mit Schreiben vom 29.06.2026 mit und räumte der Mitbeteiligten Gelegenheit ein, sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zum Inhalt der Beschwerde zu äußern.
Eine entsprechende Äußerung der Mitbeteiligten erfolgte mit Anwaltsschriftsatz vom 07.07.2026. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Behindertenausschusses vom 11.05.2026 mangels Beschwer als unzulässig zurückweisen, in eventu das Beschwerdefahren wegen Gegenstandslosigkeit einstellen, in eventu (für den Fall, dass die Beschwerde nicht zurückgewiesen werde bzw. das nicht Verfahren eingestellt werde, die Beschwerde als unbegründet abweisen, sowie von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG Abstand nehmen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, noch vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides vom 11.05.2026, mit dem der künftig auszusprechenden Kündigung des Beschwerdeführers die Zustimmung erteilt worden sei, hätten die Parteien – über ausdrückliche telefonische Initiative des Beschwerdeführers selbst – am 10.06.2026 die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zum selben Tag vereinbart (Beilage ./1). Ungeachtet dieser einvernehmlichen Auflösung habe der Beschwerdeführer am 16.06.2026 die gegenständliche Beschwerde erhoben und in der Beschwerde selbst ausgeführt, dass das Dienstverhältnis zur Antragstellerin mittlerweile im beidseitigen Einvernehmen aufgelöst worden sei. Die Beschwerde sei mangels eines aufrechten Rechtsschutzinteresses (Wegfall der Beschwer) als unzulässig zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren sei mangels eines tauglichen Verfahrensgegenstandes als gegenstandslos einzustellen. Das Zustimmungsverfahren zur Kündigung eines begünstigten Behinderten gemäß § 8 BEinstG diene ausschließlich dazu, dem Dienstgeber rechtsgestaltend die Befugnis einzuräumen, eine zukünftige Kündigung des aufrechten Dienstverhältnisses rechtswirksam auszusprechen. Werde das Dienstverhältnis jedoch – unabhängig vom Zustimmungsverfahren – auf anderem Wege (wie hier durch eine einvernehmliche Auflösung) rechtswirksam beendet, verliere das Zustimmungsverfahren jeden Bezug zu einem aufrechten Arbeitsverhältnis. Eine Kündigung könne begrifflich nicht mehr ausgesprochen werden. Durch die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses sei das Kündigungsverbot des § 8 BEinstG hinfällig geworden. Die Antragsgegnerin benötigt keine behördliche Kündigungszustimmung mehr, da keine Kündigung mehr ausgesprochen werden solle oder könne. Selbst bei einer (rein hypothetischen) Aufhebung des Bescheides des Behindertenausschusses würde sich die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nicht ändern: Das Dienstverhältnis bliebe aufgrund der einvernehmlichen Auflösung vom 10.06.2026 beendet. Das Verfahrensziel des Beschwerdeführers laufe somit auf eine rein akademische, theoretische Klärung hinaus, für die das Bundesverwaltungsgericht nicht berufen sei. Darüber hinaus wurden eventualiter Ausführungen zur inhaltlichen Unbegründetheit der Beschwerde getätigt.
Dieser Stellungnahme legte die mitbeteiligte Dienstgeberin als Beilage .1/ eine schriftliche Vereinbarung vom 10.06.2026 über die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses, geschlossen zwischen der mitbeteiligten Dienstgeberin und dem Beschwerdeführer und unterfertigt von beiden Parteien, folgenden Inhaltes (hier in anonymisierter Form wiedergegeben) bei:
„Einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses“
Das Dienstverhältnis von Herrn (Name des Beschwerdeführers), geboren am (Geburtsdatum des Beschwerdeführers) und (Name der Dienstgeberin) wird in beiderseitigem Einverständnis zum 10.06.2026 aufgelöst. Der Dienstnehmer hat die Beiziehung des Betriebsrates nicht verlangt.
Sämtliche Ansprüche werden ausbezahlt.
Namen und Unterschriften der Vertragsparteien“
Das Bundesverwaltungsgericht kontaktierte in der Folge den Beschwerdeführer am 09.07.2026 telefonisch, um den Sinn der von ihm dennoch eingebrachten Beschwerde zu erfragen. Der Beschwerdeführer bestätigte in diesem Telefongespräch, dass er die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses unterschrieben habe. Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst zum Ausdruck, dass ihm seiner Ansicht nach vom Sozialministeriumservice Unrecht zugefügt worden sei, weshalb er nun – trotz entsprechend erfolgter Rechtsbelehrung – dieses Beschwerdeverfahren gegen das Sozialministeriumservice führen und daher auch seine Beschwerde nicht zurückziehen wolle (siehe dazu den Aktenvermerk vom 09.07.2026, protokolliert zur OZ 5 des Gerichtsaktes).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Bescheides des Sozialministeriumservice vom 12.06.2023 seit 06.12.2022 mit einem Grad der Behinderung (GdB) von ursprünglich 60 von Hundert dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des § 2 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) angehört. Zuletzt wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 12.11.2025 mit 70 v.H. festgesetzt.
Der Beschwerdeführer war seit 16.01.2023 bei der Antragstellerin als Berufskraftfahrer beschäftigt. Das Dienstverhältnis war ursprünglich bis 15.01.2024 befristet und wurde danach in ein unbefristetes Dienstverhältnis umgewandelt.
Mit Antrag vom 09.12.2025 begehrte die mitbeteiligte Dienstgeberin die Zustimmung des Behindertenausschusses zu einer in Zukunft auszusprechenden Kündigung des Beschwerdeführers.
Mit Bescheid des beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, errichteten Behindertenausschusses vom 11.05.2026 wurde dem Antrag der Dienstgeberin vom 09.12.2025 auf Zustimmung zur Kündigung des begünstigten behinderten Dienstnehmers gemäß § 8 Abs. 2 BEinstG Folge gegeben und damit die Zustimmung zur künftig auszusprechenden Kündigung erteilt. Dieser Bescheid wurde der Dienstgeberin im Wege ihrer rechtlichen Vertretung am 13.05.2026, dem Beschwerdeführer ebenfalls am 13.05.2026 zugestellt und damit erlassen.
Am 10.06.2026 vereinbarten die Dienstgeberin und der Dienstnehmer schriftlich die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zum 10.06.2026. Festgestellt wird daher, dass dieses Dienstverhältnis, um dessen Zustimmung zur Kündigung die mitbeteiligte Dienstnehmerin den Behindertenausschuss in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag vom 09.12.2025 ersuchte, seit 10.06.2026 nicht mehr besteht.
Mit E-Mail vom 15.06.2026 erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Bescheid des Behindertenausschusses vom 11.05.2026, mit dem dem Antrag der Dienstgeberin auf Zustimmung zur Kündigung des begünstigten behinderten Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 2 BEinstG Folge gegeben und damit die Zustimmung zur künftig auszusprechenden Kündigung erteilt wurde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer dem Kreis der begünstigten Behinderten – aktuell mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. – angehört, gründet sich auf die entsprechenden gegenüber dem Beschwerdeführer ergangenen Bescheide des Sozialministeriumservice vom 12.06.2023 und vom 12.11.2025, die in Kopie im Verwaltungsakt der belangten Behörde aufliegen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 16.01.2023 bei der Antragstellerin als Berufskraftfahrer beschäftigt war, gründet sich auf die diesbezüglichen Angaben der mitbeteiligten Dienstgeberin, die vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht bestritten wurden,
Die Feststellungen zum verfahrenseinleitenden Antrag vom 09.12.2025 auf Zustimmung des Behindertenausschusses zu einer in Zukunft auszusprechenden Kündigung des Beschwerdeführers sowie zum Bescheid des Behindertenausschusses vom 11.05.2026, mit welchem dem Antrag der Dienstgeberin auf Zustimmung zur Kündigung des begünstigten behinderten Dienstnehmers Folge gegeben wurde, gründen sich auf den Akteninhalt.
Die Feststellung, dass die mitbeteiligte Dienstgeberin und der Beschwerdeführer am 10.06.2026 schriftlich die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zum 10.06.2026 vereinbart haben und dass dieses Dienstverhältnis daher seit 10.06.2026 (und daher auch aktuell) nicht mehr besteht, gründet sich zum einen auf das eigene entsprechende, oben wiedergegebene Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, zum anderen auf die mit diesem Beschwerdevorbingen in Einklang stehende Äußerung der Mitbeteiligten in ihrem Anwaltsschriftsatz vom 07.07.2026, der die entsprechende schriftliche – oben ebenfalls vollständig wiedergegebene – Vereinbarung, unterfertigt sowohl von der Mitbeteiligten als auch vom Beschwerdeführer, beigefügt ist. Auch telefonisch bestätigte der Beschwerdeführer am 09.07.2026 dem Bundesverwaltungsgericht im Übrigen noch einmal, dass er die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses unterschrieben hat. Die Tatsache, dass dieses Dienstverhältnis, um dessen Zustimmung zur Kündigung seitens der Dienstgeberin am 09.12.2025 ersucht wurde, seit 10.06.2026 nicht mehr existent ist, ist daher unstrittig.
Die Feststellung zur Einbringung der Beschwerde gründet sich auf den Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
§ 8 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) lautet:
Kündigung
§ 8. (1) Das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten darf vom Dienstgeber, sofern keine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist, nur unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Ein auf Probe vereinbartes Dienstverhältnis kann während des ersten Monates von beiden Teilen jederzeit gelöst werden.
(2) Die Kündigung eines begünstigten Behinderten (§ 2) darf von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss (§ 12) nach Anhörung des Betriebsrates, der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) oder der Personalvertretung im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bzw. der entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften zugestimmt hat; dem Dienstnehmer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist rechtsunwirksam, wenn nicht in Ausnahmefällen nachträglich die Zustimmung erteilt wird. Diese Zustimmung ist nicht zu erteilen, wenn die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten die Folge eines Arbeitsunfalles gemäß § 175f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 ist. Ein Ausnahmefall, der die Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung rechtfertigt, ist dann gegeben, wenn dem Dienstgeber zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, dass der Dienstnehmer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des § 2 angehört. Abs. 4 und 4a sind anzuwenden.
(3) Der Behindertenausschuß hat bei seiner Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten die besondere Schutzbedürftigkeit des Dienstnehmers zu berücksichtigen und unter Beachtung des § 6 zu prüfen, ob dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes zugemutet werden kann.
(4) Die Fortsetzung des Dienstverhältnisses wird dem Dienstgeber insbesondere dann nicht zugemutet werden können, wenn
a)der Tätigkeitsbereich des begünstigten
Behinderten entfällt und der Dienstgeber nachweist, daß der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann;
b)der begünstigte Behinderte unfähig wird, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, sofern in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist und der Dienstgeber nachweist, daß der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann;
c)der begünstigte Behinderte die ihm auf Grund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt und der Weiterbeschäftigung Gründe der Arbeitsdisziplin entgegenstehen.
(4a) Bei der Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten ist auch das Diskriminierungsverbot des § 7b Abs. 1 zu berücksichtigen.
(5) Gesetzliche Bestimmungen, die die Beendigung des Dienstverhältnisses an zusätzliche Voraussetzungen knüpfen, bleiben unberührt. Finden auf die Kündigung eines begünstigten Behinderten die Abs. 2 bis 4 Anwendung, gelten die Bestimmungen des § 105 Abs. 2 bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, bzw. die in Ausführung der Bestimmungen des § 210 Abs. 3 bis 6 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, erlassenen landesrechtlichen Vorschriften nicht.
(6) Abs. 2 bis 4 finden auf das Dienstverhältnis keine Anwendung,
a)wenn dem Behinderten als Mitglied des Betriebsrates (Jugendvertrauensrates) bzw. als Personalvertreter der besondere Kündigungsschutz auf Grund der §§ 120 und 121 des Arbeitsverfassungsgesetzes bzw. der in Ausführung der §§ 223 und 224 des Landarbeitsgesetzes 1984 erlassenen landesrechtlichen Vorschriften oder des § 27 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und ähnlicher landesrechtlicher Vorschriften zusteht;
b)wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung noch nicht länger als vier Jahre bestanden hat, es sei denn die Feststellung der Begünstigteneigenschaft erfolgt innerhalb dieses Zeitraumes, wobei während der ersten sechs Monate nur die Feststellung der Begünstigteneigenschaft infolge eines Arbeitsunfalles diese Rechtsfolge auslöst, oder es erfolgt ein Arbeitsplatzwechsel innerhalb eines Konzerns.“
Wie den getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, wurde das Dienstverhältnis, bezüglich dessen die Dienstgeberin die Zustimmung des Behindertenausschusses zur Kündigung des Beschwerdeführers beantragt hat, zum 10.06.2026 - also nach Erlassung des angefochtenen Bescheides - einvernehmlich aufgelöst. Das Dienstverhältnis ist daher aktuell nicht mehr aufrecht.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.07.1995, Zl. 94/08/0193, ausgeführt hat, ist der Antrag auf Zustimmung zu einer künftigen Kündigung eines begünstigten Behinderten nach § 8 Abs 2 BEinstG ungeachtet seiner Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung von der Berufungsbehörde (nunmehr Verwaltungsgericht) zurückzuweisen, wenn im Zeitpunkt der letztinstanzlichen Entscheidung das Dienstverhältnis des begünstigen Behinderten nicht mehr aufrecht ist (Hinweis E 22.2.1990, 89/09/0096). Dies deshalb, weil Gegenstand der Entscheidung über einen solchen Antrag die Erteilung oder Nichterteilung einer Zustimmung zu einer beabsichtigten (und - bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit - erst nach rechtskräftiger Zustimmung zulässigen) Kündigung eines begünstigen Behinderten ist und daher u.a. der aufrechte Bestand des Dienstverhältnisses, das ja durch die künftige Kündigung erst beendet werden soll, im Zeitpunkt der letztinstanzlichen Entscheidung eine unabdingbare Verfahrensvoraussetzung darstellt, deren Wegfall einer meritorischen Entscheidung über den Antrag entgegensteht.
Der Status eines begünstigten Behinderten und das Bestehen eines aufrechten Dienstverhältnisses des Behinderten, welches der Dienstgeber mittels Kündigung zu beenden beabsichtigt, sind nach der Gesetzesbestimmung des § 8 Abs. 2 BEinstG unabdingbare Voraussetzungen für den besonderen Kündigungsschutz bzw. die Durchführung eines diesbezüglichen Verfahrens. Die Verwaltungsbehörden müssen von Amts wegen und in jeder Lage des Verfahrens prüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind. Hiebei handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung. Gehört eine Person nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten oder ist das Dienstverhältnis, welches der Dienstgeber mittels Kündigung zu beenden beabsichtigt, nicht mehr aufrecht, so ist das Verfahren unzulässig, und es ist der Antrag des Dienstgebers zurückzuweisen (VwGH 22.02.1990, 89/09/0096, zuletzt auch 27.01.2015, Ra 2014/11/0071).
Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Entscheidung nach der Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt zu treffen. Da das Dienstverhältnis, welches die mitbeteiligte Dienstgeberin mittels Kündigung zu beenden beabsichtigt(e), nach seiner unbestrittenen einvernehmlichen Auflösung zum 10.06.2026 nicht mehr aufrecht ist, ist, weil die wesentliche Prozessvoraussetzung eines aufrechten Dienstverhältnisses (nach Erlassung des angefochtenen Bescheides) weggefallen ist, im Entscheidungszeitpunkt keine Grundlage mehr für die beantragte Zustimmung zur künftig auszusprechenden Kündigung gegeben.
Der am 09.12.2025 eingelangte Antrag der Dienstgeberin auf Zustimmung des Behindertenausschusses zur künftig auszusprechenden Kündigung des dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehörenden Dienstnehmers ist daher - ungeachtet seiner Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung – unzulässig und zurückzuweisen.
Dem entsprechenden war daher in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides auf eine Zurückweisung des am 09.12.2025 eingelangten Antrages auf Zustimmung des Behindertenausschusses zur künftig auszusprechenden Kündigung des dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des § 2 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes angehörenden Dienstnehmers zu lauten hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Im gegenständlichen Verfahren war der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der mitbeteiligten Partei im Sinne des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG zurückzuweisen. Zudem beschränkte sich das gegenständliche Verfahren lediglich auf die Beurteilung von Rechtsfragen; das Nicht(mehr)bestehen des Dienstverhältnisses, dessen Kündigung von der Mitbeteiligten beabsichtigt war, ist unstrittig. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung – trotz entsprechenden Antrages in der Beschwerde – eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.