Bundesverwaltungsgericht W203 2341128-1

W203 2341128-1Tribunal administratif fédéral16 juil. 2026

Regest

Antragstellung Bescheidadressat Bescheiderlassung Beschwerdelegimitation Beschwerderecht Informationsbegehren Informationsfreiheit Informationsinteresse Informationszugang - Verweigerung subjektiv-öffentliche Rechte Unzulässigkeit der Beschwerde Zulässigkeitsvoraussetzung Zurückweisung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W203 2341128-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W203.2341128.1.00

Spruch

W203 2341128-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde der XXXX GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer XXXX , gegen den Bescheid der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH vom 05.03.2026, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) den Beschluss:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Mit E-Mail vom 22.12.2025 wandte sich Herr XXXX (im Folgenden: Herr LB) mit einem näher gennannten Informationsbegehren an die belangte Behörde.

1.2. Ausführungen darüber, in wessen Namen oder in welcher Funktion Herr LB dieses Begehren stellte, werden im Informationsbegehren nicht getroffen. Solche finden sich auch nicht in weiteren E-Mails (23.12.2025, 17.01.2026, 22.01.2026) des Herrn LB an die belangte Behörde.

1.3. Mit E-Mail vom 22.01.2026 begehrte Herr LB die bescheidmäßige Absprache über das Informationsbegehren.

1.4. Am 05.03.2026 sprach die belangte Behörde über das Informationsbegehren bescheidmäßig ab.

1.4.1. Der Kopf und der Spruch des Bescheids lauten wie folgt (ohne Hervorhebungen im Original):

„Bescheid

Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) hat am 05.03.2026 über das Auskunftsersuchen von Herrn XXXX [Herr LB] vom 22.12.2025 wie folgt beschlossen:

I. Spruch

Der Antrag von Herrn XXXX [Herr LB] vom 22.12.2025 auf Zugang zu Daten der Zentralen Rufnummerndatenbank (ZR-DB) der RTR-GmbH wird

1. gemäß § 16 iVm § 11 Abs 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG), BGBl I Nr 5/2024 idgF und Art 22a Abs 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idgF zurückgewiesen,

2. sowie gemäß § 2 Z 9 iVm § 6 Zentrale Rufnummern-Datenbank Verordnung (ZR-DBV), BGBl II Nr 535/2020 idgF abgewiesen.“

1.4.2. Die Begründung des angefochtenen Bescheids lautet auszugsweise – soweit hier maßgeblich – wie folgt:

„Der Antragsteller tritt als Privatperson auf […].“

1.5. Gegen diesen Bescheid wurde das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.

1.5.1. Am Ende des Beschwerdeschriftsatzes wird wie folgt ausgeführt:

„Mit freundlichen Grüßen

XXXX [Herr LB], MBA MPA

Geschäftsführer der XXXX gmbh [S GmbH]“

1.5.2. Auf Seite eins des Beschwerdeschriftsatzes befinden sich u.a. der Schriftzug der XXXX GmbH (im Folgenden: S GmbH) und die Geschäftsadresse derselben.

1.5.3. Die Eingabengebebühr gemäß der VwG-EGebV wurde unter dem Namen und vom Konto der S GmbH entrichtet.

1.6. Mit Schreiben vom 07.07.2026 führte die S GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herr LB, nach Einräumung eines Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht unter anderem aus, dass die Zuordnung der Beschwerde zur S GmbH zutreffend sei und dies bestätigt werde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A):

3.1. Rechtsgrundlagen in Auszügen:

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

3.2. Judikatur:

Parteibeschwerden im Sinn des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG sind nur insoweit zu prüfen, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist demnach, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so mangelt es ihm an der Beschwerdeberechtigung (siehe etwa VwGH 16.12.2025, Ra 2024/07/0205 Rz 40 mwN).

3.3. In der Sache:

Die Beschwerde ist mangels Beschwerdelegitimation der S GmbH als unzulässig zurückzuweisen. Dies gründet auf folgenden Überlegungen:

Adressat des Bescheids ist fallgegenständlich die Privatperson Herr LB. Dies ergibt sich bereits aus dem Kopf und dem Spruch des Bescheids (siehe 1.4.1). Die Behörde führte darin weder die S GmbH selbst noch die Stellung des Herrn LB als Geschäftsführer derselben an. Auch kommt aus der Begründung des Bescheids (siehe dazu etwa VwGH 25.06.2024, Ra 2022/04/0167) eindeutig hervor (siehe 1.4.2.), dass die Behörde den Herrn LB als Adressaten des Bescheids verstanden hat und somit die Verwaltungssache mit autoritativem Willen in Bezug auf den Herrn LB als Privatperson in einer der Rechtskraft fähigen Weise einer Enderledigung zuführte.

Aus den unter 1.5.1. bis 1.5.3 getroffenen Feststellungen ergibt sich ebenso eindeutig, dass die S GmbH die Beschwerde erhoben hat. Dies hat der Geschäftsführer derselben – konkret Herr LB in seiner Funktion als Geschäftsführer der S GmbH und somit als außenvertretungsbefugtes Organ – auch ausdrücklich bestätigt (siehe 1.5.4.).

Da sich nunmehr die S GmbH gegen einen Bescheid wendet, der nicht an sie gerichtet ist, ist sie fallgegenständlich nicht legitimiert, gegen diesen eine Beschwerde zu erheben. Die S GmbH kann durch den angefochtenen Bescheid nicht in einem subjektiven Recht verletzt sein und kommt ihr daher keine Beschwerdeberechtigung zu.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Hingewiesen wird schließlich darauf, dass es Herrn LB als Privatperson oder der S GmbH bei diesem Ergebnis unbenommen bleibt, ein erneutes Informationsbegehren an die belangte Behörde zu stellen.

3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Es war eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung vorzunehmen. Eine solche Einzelfallprüfung wirft regelmäßig keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (siehe zur Auslegung von Parteierklärungen im Einzelfall etwa VwGH 20.01.2026, Ra 2026/03/0003 Rz 16 mwN).

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