Bundesverwaltungsgericht W231 2295559-1

W231 2295559-1Tribunal administratif fédéral16 juil. 2026

Regest

Asylantragstellung Aufenthaltstitel Auslandsaufenthalt ernsthafter Schaden Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt gesamtes Staatsgebiet geschlechtsspezifische Verfolgung gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit individuelle Gefährdung Krieg Religion Rückkehrsituation Scheinkonversion Sicherheitslage soziale Gruppe staatliche Akteure Status subsidiären Schutzes zuerkannt Verfolgungsgefahr westliche Orientierung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W231 2295559-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W231.2295559.1.00

Spruch

W231 2295562-1/32E

W231 2295559-1/28E

W231 2295565-1/29E

W231 2295561-1/30E

W231 2295567-1/29E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX (BF2), 3. XXXX , geb. XXXX (BF3), 4. XXXX , geb. XXXX (BF4) und 5. XXXX geb. XXXX (BF5), alle StA. Iran, alle vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2024, Zlen. 1. XXXX nach Durchführung einer Verhandlung am 19.05.2025, am 15.09.2025 und am 30.06.2026 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerden gegen jeweils Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und diese mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:

„Der Antrag auf internationalen Schutz vom 25.09.2022 wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.“

II. Den Beschwerden gegen jeweils Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben XXXX gemäß Art. 18 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 der Status subsidiären Schutzes zuerkannt.

Gemäß Art. 24 Abs. 1 StatusVO iVm § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX ein Aufenthaltstitel für die Dauer von einem Jahr erteilt.

III. Die Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide werden jeweils ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Erstbeschwerdeführer (in Folge: „BF1“) und die Zweitbeschwerdeführerin (in Folge „BF2“) sind Ehegatten und die Eltern der volljährigen Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer (in Folge „BF3“, „BF4“ und „BF5“).

Die Beschwerdeführer (alle gemeinsam in Folge „BF“) sind iranische Staatsangehörige, reisten illegal und unter Verwendung von gefälschten spanischen Personalausweisen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 25.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Zuvor waren die BF bereits in Italien aufhältig, haben Italien aber aufgrund der dortigen Bedingungen für Asylsuchende Richtung Österreich verlassen.

Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF1 im Wesentlichen zu Protokoll, er sei in Ahwaz geboren und gehöre er der Religion der Baptisten sowie der Volksgruppe der Araber an. Er habe 12 Jahre lang die Grundschule besucht und als Altenpfleger gearbeitet. Im Iran habe er in Teheran gewohnt.

Als Fluchtgrund ist protokolliert, dass BF1 wegen seiner Zugehörigkeit zur religiösen Minderheit der Baptisten im Iran verfolgt und diskriminiert werde.

BF2 gab in der niederschriftlichen Erstbefragung zu Protokoll, sie sei in Masjed Sulayman geboren worden und gehöre der Religion der Baptisten sowie der Volksgruppe der Lor an. Sie habe 12 Jahre die Grundschule besucht und als Krankenpflegerin gearbeitet. Im Herkunftsland würden ihre Mutter, 5 Schwestern und ein Bruder leben.

Zu ihrem Fluchtgrund ist protokolliert, dass sie der religiösen Minderheit der Baptisten angehöre und dass sie im Iran diskriminiert und verfolgt werde.

BF3 gab in der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu Protokoll, am 29.02.1996 in Ahwaz geboren worden zu sein. Er sei Baptist und gehöre er der Volksgruppe der Araber an. Er habe 12 Jahre die Grundschule besucht und als Tätowierer gearbeitet. Im Iran habe er in Teheran, gewohnt.

Zu seinem Fluchtgrund ist protokolliert, die Baptisten würden wegen ihrer Religion verfolgt werden und sei er deshalb geflüchtet.

BF4 gab in der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu Protokoll, in Teheran geboren worden zu sein. Er gehöre der Religion der Baptisten und der Volksgruppe der Araber an. Er habe 12 Jahre die Grundschule besucht und als Verkäufer gearbeitet. Im Iran habe er in Teheran gewohnt.

Zu seinem Fluchtgrund ist protokolliert, Baptisten würden in ihrem Land verfolgt werden und hätte sie deshalb entschieden zu flüchten.

BF5 gab in der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu Protokoll, in Teheran geboren worden zu sein, er der Religion der Baptisten und der Volksgruppe der Araber angehöre. Er habe 12 Jahre lang die Grundschule besucht und als Friseur gearbeitet. Im Iran habe er in Teheran, gewohnt.

Zu seinem Fluchtgrund ist protokolliert, dass sie Baptisten seien und man sie im Iran verfolge, weshalb sie geflüchtet seien.

I.2. Am 15.11.2022 wurde gegen den BF1 ein Betretungs- und Annäherungsverbot angeordnet, weil er die BF2 mehrmals mit dem Umbringen bedroht sowie diese gewürgt habe. Am 17.11.2022 wurde der BF1 in Untersuchungshaft genommen.

I.3. Mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 28.12.2022, GZ: 37 Hv 62/22w, wurde der BF1 wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung (zum Nachteil der BF2) gemäß § 107b Abs. 1 und 2 StGB nach § 107b Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 9 Monaten verurteilt, wobei gemäß § 43a Abs. 2 StGB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 7 Monaten für die Dauer einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, sodass der unbedingt zu verbüßende Teil 2 Monate betrug. Für die Dauer der Probezeit wurde eine Bewährungshilfe angeordnet und dem BF1 unter anderem aufgetragen, sich einer psychiatrischen Abklärung zu unterziehen.

I.4. Laut E-Mail des BFA wurde dem BF1 nach einem tätlichen Angriff und Morddrohungen gegen die BF2 mit 08.12.2022 rechtskräftig die Grundversorgung entzogen.

I.5. Am 15.02.2023 erfolgte im Zulassungsverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge „BFA“) eine niederschriftliche Einvernahme der BF2 und des BF3.

BF2 legte dabei mehrere medizinische Unterlagen vor und gab sie zu ihrem Gesundheitszustand insbesondere an, regelmäßig Unterleibsblutungen zu haben, sie deshalb an Blutmangel leide, ihr oft schwindelig werde bzw. sie manchmal auch bewusstlos werde. Sie sei zuckerkrank und habe sie eine Schilddrüsenunterfunktion sowie Herzrhythmusstörungen. Die Herz- und Schilddrüsenprobleme habe sie seit ca. 7 Jahren, alle anderen Probleme habe sie seit ihrer Ankunft in Italien. Sie sei in ärztlicher Behandlung und nehme sie Medikamente ein. Zu ihrem Leben im Iran gab sie ergänzend an, ein Wirtschaftsdiplom zu haben und in einem Altenheim als Pflegerin tätig gewesen zu sein.

BF3 gab zu seinem Gesundheitszustand an, eine Fettleber zu haben. Er müsse Sport machen und Diät halten. Er sei derzeit nicht in medizinischer Behandlung und nehme keine Medikamente ein. Er wolle aber so schnell wie möglich einen Arzt aufsuchen. Die Probleme mit der Leber würden schon seit 3 Jahren bestehen und sei dies schon im Iran festgestellt worden. Er habe ein Diplom als Industriearchitekt. Im Iran habe er in einer Tischlerei und in einem Tattoostudio gearbeitet.

I.6. Am 16.02.2023 wurden BF4 und BF5 im Rahmen des Zulassungsverfahrens vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.

Der BF4 gab zu seinem Leben im Iran an, er sei bis zur 11. Klasse in der Schule gewesen und habe er als Verkäufer in einem Modegeschäft gearbeitet.

Der BF5 führte zu seinem Gesundheitszustand aus, er habe mehrere Abszesse aufgrund eingewachsener Haare gehabt und sei er deshalb in Österreich bereits 4 Mal operiert worden bzw. müsse er nochmals operiert werden. Er stehe in ärztlicher Behandlung und nehme Schmerztabletten ein. Zu seinem Leben im Iran gab er an, er habe in einem Friseursalon gearbeitet, wo er Gesichtsreinigungen durchgeführt habe.

I.7. Mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 08.03.2023, GZ: 14 Hv 14/23v, wurden die BF2, der BF3, der BF4 und der BF5 jeweils wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden (Fälschung von Personalausweisen) nach den §§ 223 Abs. 2, 224 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 224 StGB zu einer Freiheitstrafe von je 4 Monaten (BF2, BF3 und BF4) und der BF5 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt, wobei gemäß § 43 Abs. 1 StGB der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe jeweils unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die sichergestellten spanischen Personalausweise wurden eingezogen.

I.8. Am 29.03.2023 fand im Zulassungsverfahren vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme des BF1 statt.

Er brachte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden in Vorlage und gab er zu seinem Gesundheitszustand im Wesentlichen an, Leberkrebs und wahrscheinlich auch Nierenkrebs zu haben, was aber noch untersucht werde. Vor 15 oder 20 Jahren sei ihm eine Niere entfernt worden. Er stehe in medizinischer Behandlung und seien ihm Medikamente verschrieben worden. Zu seinem Leben im Iran gab er ergänzend an, die Matura zu haben.

I.9. Am 05.05.2023 erfolgte im Zulassungsverfahren eine gutachterliche Untersuchung des BF1. In der diesbezüglichen Stellungnahme kam die untersuchende Ärztin aufgrund der vorgelegten medizinischen Unterlagen zum Schluss, dass der BF1 an einer Leberzirrhose leidet, ihm eine Niere entfernt wurde und eine chronische und rezidivierend akute Entzündung der Bauchspeicheldrüse, chronische Hepatitis C sowie eine Alkoholabhängigkeit vorliegt. Ansonsten liege am ehesten eine Anpassungsstörung F 43.2 oder eine depressive Störung, mittelgradige Episode, F 32.1 vor.

Im Zuge des Gespräches mit der Ärztin gab der BF1 insbesondere an, er sei im Iran 2 Monate in Einzelhaft gewesen und man ihm etwas angehängt habe, was er nicht getan habe. Er solle an Demonstrationen teilgenommen bzw. mitgeholfen haben. Man habe ihn geschlagen. Der BF1 sei Anhänger der Bahai-Religion, was verboten sei. Man habe seine Wohnung wegen einer Bahai-Veranstaltung gestürmt und es bestehe die Gefahr, umgebracht zu werden.

I.10. Mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 10.05.2023, GZ: 14 Hv 14/23v, wurde der BF1 wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs. 2, 224 StGB unter Bedachtnahme auf §§ 31, 40 StGB betreffend das Urteil zu 37 Hv 62/22w des Landesgerichtes Leoben vom 28.12.2022 nach dem Strafsatz des § 224 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Monaten verurteilt, wobei gemäß § 43 Abs. 1 StGB der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der sichergestellte spanische Personalausweis wurde eingezogen.

I.11. Am 21.11.2023 wurde eine Beschuldigteneinvernahme des BF1 durchgeführt, da er verdächtigt wurde, am 20.11.2023 in einem Supermarkt eine Entwendung begangen zu haben, da er aus einer Rumflasche getrunken, diese dann ins Regal zurückgestellt und nicht bezahlt habe. BF1 hat vom Supermarkt ein Hausverbot ausgesprochen bekommen.

I.12. Nach Zulassung des Asylverfahrens fand am 27.11.2023 eine niederschriftliche Einvernahme des BF1 und der BF2 vor dem BFA statt.

Es wurden Kopien der iranischen Personalausweise von BF1, BF2 und BF3 sowie Kopien der iranischen Geburtsurkunden aller BF in Vorlage gebracht.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab BF1 im Wesentlichen ergänzend an, dass er früher der Religion des schiitischen Islam, aktuell aber den Bahaie-Baballah angehöre. Neben Farsi sei auch Arabisch seine Muttersprache. Er habe ca. 2 Jahre Militärdienst absolviert (einfacher Soldat). Zuletzt sei er ca. 6-7 Jahre lang als privater Altenpfleger tätig gewesen. Davor habe er in verschiedenen Branchen, etwa am Bau gearbeitet. Er stamme aus der Provinz Khozisdan, und habe die letzten 25 Jahre bis zur Ausreise in Teheran gelebt. BF1 sei standesamtlich mit BF2 verheiratet und sei es seiner Familie im Iran finanziell gut gegangen. Sie hätten in einem Haus zur Miete gelebt. Er habe 2 Brüder und 2 Schwestern, die im Iran (Ahwaz) leben würden. Da er die Nummern nicht habe, habe er keinen Kontakt zu ihnen.

Zu seinem Gesundheitszustand befragt, führte er insbesondere aus, dass es ihm nicht gut gehe, er regelmäßig Tabletten einnehme, weil er Leberkrebs habe. Seit 20 Jahren habe er nur eine Niere, eine sei ihm wegen einer Entzündung entfernt worden. Einschränkungen habe er dadurch keine. Im Iran sei ihm ein Mittel gespritzt worden, woraufhin es ihm psychisch schlecht gegangen sei und habe er auch viel Alkohol konsumiert. Der Arzt meine, seine Leber sei nun vergrößert. Auch jetzt konsumiere er manchmal ein wenig Alkohol. Etwa 1-2 Jahre vor der Ausreise aus dem Iran sei ihm gesagt worden, dass er Leberkrebs habe und habe er Tabletten verschrieben bekommen. Die medizinischen Befunde habe er nicht mitgenommen und sei er im Iran auch nicht ausreichend behandelt worden, sondern habe er lediglich Tabletten bekommen.

Der BF1 brachte ein Konvolut an medizinischen Befunden aus Österreich in Vorlage.

Betreffend die Wegweisung befragt, führte der BF1 aus, dass nun alles mit seiner Frau geklärt sei. Sie hätten eine Aussprache gehabt und würden wieder zusammenleben.

Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab BF1 zusammengefasst an, dass er einerseits gegen die aktuelle islamische Regierung politisch aktiv gewesen sei. Er sei bei vielen Demonstrationen gewesen, habe bei manchen Demonstrationen sogar an der Organisation teilgenommen und sei er deshalb mehrmals von den iranischen Sicherheitsbehörden festgenommen, eingesperrt und gefoltert worden. Der BF1 habe auch Spritzen bekommen, damit er körperlich nicht mehr fähig sei, an weiteren Demonstrationen teilzunehmen. Weiters habe der BF1 seine Religion gewechselt; er sei Bahai geworden. Bei ihnen zu Hause habe es Bahai-Versammlungen gegeben. Diese seien öfters von seinem Schwager organisiert worden, welcher zuletzt auch bei ihnen gewohnt habe. BF1 schilderte außerdem, dass auch die anderen BF an Demonstrationen teilgenommen hätten. Die Familie habe Drohanrufe erhalten; der BF3 sei einmal entführt und der BF4 von einem Auto angefahren worden. Das Leben der gesamten Familie sei daher in Gefahr gewesen.

Zum konkreten fluchtauslösenden Ereignis gab BF1 an, er sei mit seiner Familie auf einer Geburtstagsfeier gewesen, als seine Frau telefonisch vom Nachbar die Information bekommen habe, dass die Sicherheitsbehörden bei ihnen zu Hause seien und den Schwager mitgenommen hätten. Dann hätten die BF die Entscheidung getroffen, nicht mehr nach Hause zu gehen, sondern den Iran zu verlassen. Letztlich gab BF1 in der Einvernahme noch an, dass er auch aktuell (in den sozialen Medien) gegen die iranische Regierung aktiv sei und er derzeit via Internet an Bahai-Versammlungen teilnehme. Seine Söhne seien keine Bahai.

BF2 gab in der niederschriftlichen Einvernahme zu ihren persönlichen Verhältnissen ergänzend an, sie sei Perserin und gehöre der Religion der Bahai an. Sie habe bis zu ihrem 20. Lebensjahr in Masjid Sulaiman gelebt. Nach der standesamtlichen Hochzeit im Jahr 1994 seien sie für 2 Jahre nach Ahwaz gezogen. Danach habe sie bis zur Ausreise in Teheran gewohnt. BF2 habe 6 oder 7 Jahre lang in einer Schneiderei gearbeitet, die letzten etwa 19 bis 23 Jahre habe sie in Teheran als private Alten-/Krankenpflegerin gearbeitet. Finanziell sei es ihnen gut gegangen. Sie hätten in Teheran in einem Haus zur Miete gewohnt. Neben den anderen BF hätte dort auch ihr Bruder gelebt. Zu ihren im Iran aufhältigen Geschwistern (5 Schwestern, ein Bruder) habe sie keinen Kontakt.

Zu ihrem Gesundheitszustand befragt, führte die BF2 aus, dass es ihr allgemein nicht gut gehe. Sie habe hohe Cholesterinwerte, Bluthochdruck, Herzschmerzen und Zucker. Sie nehme deshalb Medikamente und sei in ärztlicher Behandlung. Sie leide seit ca. 10 Jahren an diesen Beschwerden und sei sie bereits im Iran in ärztlicher Behandlung gewesen und habe sie regelmäßig Medikamente genommen. Es werde vermutetet, dass sie Brustkrebs habe und sei sie in Österreich wegen unregelmäßiger Blutungen operiert worden.

Die BF2 legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen aus Österreich vor.

Zur Wegweisung des BF1 führte sie aus, dass sie nun wieder zusammenleben würden und es seitdem keine Übergriffe mehr gegeben habe. Sie habe eine gute Beziehung zu ihrem Mann.

Zu ihrem Fluchtgrund gab die BF2 zusammengefasst an, dass ihr Bruder seit ca. 2 Jahren vor der Ausreise bei ihr gelebt habe und sie manchmal Bahai-Versammlungen (geheim und anonym) bei ihnen gehabt hätten. Eines Tages seien sie auf einer Geburtstagsfeier gewesen, als sie der Nachbar angerufen und ihr erzählt habe, dass ihr Haus von den Behörden durchsucht werde. Ihr Bruder und ein Laptop seien mitgenommen worden. Der Nachbar habe ihr geraten nicht mehr nach Hause zu kommen. Zudem sei ihr Mann (BF1) politisch aktiv gewesen und habe an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen. BF1 sei mehrmals verhaftet worden und habe es Gerichtsverhandlungen gegeben. Man habe ihn gefoltert und ihm auch Spritzen verabreicht. BF1 habe auch Streit mit seiner Volksgruppe (Araber) gehabt. Auch BF3 sei festgenommen worden. BF4 sei verletzt worden, als ihn beinahe ein Auto erfasst habe. Sie seien von den Behörden auch mehrmals telefonisch bedroht worden. Dass BF1 jetzt noch politisch aktiv wäre, habe sie nicht beobachtet. Aktuell würden sie an Online-Versammlungen der Bahai teilnehmen. Ihre Söhne würden keinem Glauben angehören, würden aber öfters in die Kirche gehen.

I.13. Am 30.11.2023 wurden BF4 und BF5 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der BF4 ergänzend an, der Volksgruppe der Perser anzugehören und keine Religion zu haben. Formal sei er Moslem. Rituell abgewandt vom Islam habe er sich nicht, er glaube an Gott, aber nicht an den Islam. Er habe ca. 18 Monate lang eine Berufsausbildung als Kosmetiker gemacht und ca. 4 Jahre lang in Teheran als Verkäufer in einer Boutique für Männerkleidung gearbeitet. Er spreche neben seiner Muttersprache Farsi auch Englisch und ein wenig Deutsch. Er habe keinen Militärdienst geleistet. Die Familie habe keine finanziellen Probleme gehabt. BF4 habe mit seinen Eltern und den beiden Brüdern zur Miete in einem Haus gelebt. Zu Familienangehörigen im Iran habe er keinen Kontakt.

Zu seinem Gesundheitszustand führte er aus, gesund zu sein, er aber nach einem Autounfall im Jahr 2020 ständig Schmerzen in der Schulter und in den Beinen habe. Seine Schulter, die Nase und ein Knie seien gebrochen gewesen; das Bein habe eine Prellung gehabt. Seitdem nehme er Schmerztabletten (bei Bedarf 2-3 pro Tag) ein. Im Iran sei er nach dem Unfall 1-2 Tage lang im Krankenhaus gewesen und habe er dann ca. ein Monat lang Physiotherapie gehabt.

Zu seinem Fluchtgrund gab der BF4 zusammengefasst an, dass sie mehrmals durch iranische Behörden bedroht worden seien, denn seine Eltern seien Bahai. Sein Onkel habe in ihrer Wohnung Versammlungen abgehalten. Als sie bei einer Geburtstagsfeier gewesen seien, habe die Nachbarin angerufen, dass iranische Behörden bei ihnen zu Hause seien und der Onkel festgenommen worden sei.

Zudem sei vor ca. 4 Jahren auf dem Weg nach Hause gezielt ein Auto auf ihn losgefahren. Er habe sich ein bisschen auf die Seite bewegen können, trotzdem sei er an der linken Seite schwer verletzt worden. Es sei mit Absicht gewesen, da es eine breite Straße sei und Fußgänger bzw. Autos genug Platz zum Ausweichen hätten. Auch hätten sie auf der Sicherheitskamera eines Supermarktes gesehen, dass das Auto kein Kennzeichen und getönte Scheiben gehabt habe. Von der örtlichen Polizei seien sie nicht ernst genommen worden. Weiters berichtete der BF4, dass sein Bruder vor ca. 5-6 Jahren von unbekannten Menschen entführt worden sei. Irgendwann hätten die Eltern einen Anruf bekommen, zu einer bestimmten Polizeistation zu kommen. Als sie dann dort gewesen seien, habe man sie noch zu 3 anderen Polizeistationen geschickt, bis sie dann den Bruder gefunden hätten. Weiters seien die Eltern ständig telefonisch bedroht worden. Er glaube es sei die Basij gewesen. Vor ca. 6 Jahren sei auch er festgenommen und befragt worden. Man sei mit seinem Aussehen (Tätowierungen und Piercings) nicht einverstanden gewesen und hätten sie behauptet, dass er eine Mauer besprüht habe, was nicht stimme. Er sei 4 oder 5 Tage lang eingesperrt, gedemütigt und beschimpft worden. Man habe schlimmere Konsequenzen angedroht. Insgesamt sei er 6–7 Mal wegen seines Aussehens festgenommen worden. Die Ohrringe etc. habe er abnehmen müssen und sei er wegen seiner Tätowierungen gefragt worden. Er sei geschlagen und gedemütigt worden. Seine Eltern würden darüber Bescheid wissen. Der BF4 schilderte darüber hinaus, einmal (mit seinem Vater und seinen beiden Brüdern) an einer Demonstration teilgenommen zu haben, dann sei sein Vater festgenommen und ihm eine Spritze gegeben worden. Sein Vater sei mehrmals festgenommen worden, weil er bei Demonstrationen teilgenommen habe und ein Bahai sei. Seine Eltern würden aktuell an Bahai-Versammlungen über das Internet teilnehmen.

Der BF5 gab zu seinen persönlichen Verhältnissen ergänzend an, in Karaj geboren worden zu sein und er bis zu seiner Ausreise in Teheran gelebt habe. Er wisse nicht welcher Volksgruppe er angehöre, seine Mutter sei Perserin, sein Vater Araber. Er habe keine Religion. Er treffe sich hier in Österreich seit ca. 2 Wochen einmal pro Woche mit einem Pfarrer; an einer Konversion zum Christentum denke er aber aktuell nicht. Der BF5 habe 2 Jahre lang eine Berufsausbildung in der Kosmetik gemacht. Er spreche neben seiner Muttersprache Farsi auch Englisch, ein wenig Arabisch und Deutsch. Er habe keinen Militärdienst absolviert. Der BF5 habe in einem Friseursalon in der Kosmetikabteilung für Männer gearbeitet und Gesichter gereinigt. Finanziell sei es ihnen gut gegangen. Er habe in Teheran mit seinen Eltern und Brüdern zur Miete gewohnt. Es würden noch Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins im Iran leben. Zu diesen habe er keinen Kontakt.

Zu seinem Gesundheitszustand gab er an, gesund zu sein. Er habe 3 oder 4 Operationen wegen seiner Rückenprobleme gehabt. Es sei nichts Ernstes und würde es ihn nicht beeinträchtigen. Ihm würden Haare einwachsen und diese seien entfernt worden. Er stehe aber nicht in ärztlicher Behandlung und nehme er keine Medikamente ein. Im Iran sei er deshalb nicht behandelt worden, die Ärzte hätten gesagt, dass er warten müsse, da das Problem zu klein sei.

Der BF5 legte diverse medizinische Befund aus Österreich vor.

Zu seinem Fluchtgrund gab der BF5 an, seine Eltern seien Bahai und habe es manchmal bei ihnen zu Hause Versammlungen gegeben. Zuletzt seien sie auf einer Geburtstagsfeier gewesen, als die Nachbarin angerufen und berichtet habe, dass ihr Haus durchsucht und der Onkel mitgenommen/verhaftet worden sei. Zudem sei sein Vater politisch aktiv gewesen und habe an Demonstrationen teilgenommen. Er sei persönlich nicht bedroht worden, aber seine Eltern; speziell sein Vater, sei telefonisch von Staatsbeamten mit dem Tode bedroht und beschimpft worden. Weiters berichtete der BF5 davon, dass sein Bruder einmal festgenommen und befragt worden sei; auch sein Vater sei mehrmals festgenommen worden. Letztlich schilderte der BF5 auch noch, dass auch er 2- oder 3-mal an Demonstrationen teilgenommen habe, was aber keine behördlichen Konsequenzen gehabt habe.

I.14. Am 04.12.2023 fand die niederschriftliche Einvernahme des BF3 vor dem BFA statt.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er ergänzend an, am XXXX geboren worden zu sein. Er gehöre der Volksgruppe der Perser an und sei Baptist. Er glaube an keine Religion, sondern nur an Gott. Der BF3 habe Interesse an den Bahai, sei aber keiner. Rituell vom Islam abgewandt habe er sich nicht. Er habe 9 Jahre die Grundschule und 3 Jahre eine Berufsschule für Architekten in Teheran besucht. Neben Farsi als Muttersprache habe er auch Sprachkenntnisse in Deutsch, Englisch und Türkisch bzw. ein wenig in Kurdisch und Arabisch. Er habe im Iran keinen Militärdienst geleistet. Er sei 3,5 Jahre lang Tätowierer in Teheran gewesen und habe er gleichzeitig 2 Jahre lang als Tischler gearbeitet. Finanziell sei es ihnen gut gegangen. Vor der Ausreise habe er mit den anderen BF in einem Haushalt gelebt, sein Onkel mütterlicherseits habe die letzten 2 Jahre auch bei ihnen gelebt. Es gebe noch Familienangehörige im Iran, er habe keinen Kontakt zu diesen.

Zu seinem Gesundheitszustand führte der BF3 aus, er habe seit ca. 4 Jahren Probleme mit der Leber und gehe er deshalb sporadisch zum Arzt. Der Arzt habe gemeint er habe Fett in der Leber und müsse er eine Ultraschalluntersuchung machen. Schon im Iran habe er deshalb Medikamente bekommen und sei ihm gesagt worden er solle sich mehr bewegen und keinen Stress haben. Seit ca. einem Jahr nehme er jeden Tag eine Schmerztablette wegen der Schmerzen in der Leber.

Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF3 zusammengefasst an, das Leben seiner ganzen Familie sei in Gefahr gewesen. Sie seien telefonisch bedroht worden, weil die Eltern und der Onkel Bahai seien. Der Onkel habe Bahai-Versammlungen bei ihnen zu Hause organisiert. Sein Bruder (BF4) sei einmal mit dem Auto verletzt worden. Er selbst sei einmal von der Sepah entführt, 20 Tage festgenommen und gefoltert worden. Der BF3 sei dann von einem Gericht bedingt entlassen worden. Die Familie habe spontan ausreisen müssen und seien sie gerade auf einer Geburtstagsfeier gewesen, als die Nachbarn angerufen und ihnen von der Festnahme des Onkels berichtet hätten; auch habe die Sepah Dinge mitgenommen. Weiters gab er an, dass sein Vater (BF1) mehrmals festgenommen, gefoltert und befragt worden sei, weil er an Demonstrationen teilgenommen habe. Der BF3 sei einmal bei einer Demonstration gewesen, weil er den Vater nach Hause bringen habe wollen. Letztlich berichtete der BF3 noch davon, dass sie in Österreich einen Priester kennengelernt hätten, der sie missioniert habe, das Christentum anzunehmen. Der BF3 wolle momentan nicht konvertieren, da er zu wenig davon wisse. Er selbst habe keine Religion und sei er noch nicht zum Entschluss gekommen, ob er Bahai, Christ oder etwas anderes werden wolle. Seine Eltern würden aktuell über soziale Medien an Bahai-Versammlungen teilnehmen; seine Brüder (BF4 und BF5) seine keine Bahai.

I.15. Mit 18.12.2023 wurden medizinische Unterlagen betreffend den BF4 vorgelegt.

I.16. Am 10.01.2024 wurde das BFA darüber verständigt, dass gegen den BF1 Anklage wegen § 127 StGB (Diebstahl) erhoben wurde.

I.17. Mit 23. bzw. 24.04.2024 langen Integrationsunterlagen der BF ein.

Mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden des BFA vom 31.05.2024 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 25.09.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde den BF gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die BF Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgelegt (Spruchpunkt VI.).

Begründend führte die Behörde in den Bescheiden im Wesentlichen aus, dass die BF ihre Fluchtgründe während des Verfahrens massiv gesteigert hätten. Der BF1 habe seine Inhaftierungen, die dabei erlittenen Folterungen sowie insbesondere die Verabreichung von Spritzen anlässlich der Teilnahme an Demonstrationen in der Erstbefragung völlig unerwähnt gelassen. Auch die BF2 habe in der Erstbefragung mit keinem Wort die Inhaftierungen und Folterungen des BF1, die telefonischen Bedrohungen bzw. auch die Verhaftung des BF3 oder die Kollision des BF4 mit einem Auto erwähnt. Auch der BF3 selbst habe seine Inhaftierung und Folterung anlässlich der Erstbefragung völlig unerwähnt gelassen. Ebenso habe der BF4 bei der Erstbefragung mit keinem einzigen Wort seine Festnahmen im Iran erwähnt. Der BF4 habe erst vor dem BFA erwähnt, auch selbst bei Demonstrationen teilgenommen zu haben; er habe dazu aber selbst ausgeführt, dabei nie ins Blickfeld der Behörden gelangt zu sein.

Weiters hätten sich auch diverse Widersprüche in den Aussagen der BF, etwa zur Anzahl, den Zeitpunkten, der Dauer sowie dem Grund der Festnahmen des BF1 ergeben und sei dieses Fluchtvorbringen daher nicht als glaubwürdig einzustufen. Die vom BF1 vorgebrachten telefonischen Bedrohungen durch Unbekannte seien sowohl vom BF1, als auch von den anderen BF äußerst vage und unkonkret dargestellt worden und hätten sich auch dazu Ungereimtheiten in den Aussagen der BF ergeben. Der BF1 habe dazu angegeben, die Bedrohungen seien aufgrund seiner Teilnahme an den Demonstrationen erfolgt, die restlichen BF hätten behauptet, die telefonischen Bedrohungen wären wegen der Zugehörigkeit zu den Bahai erfolgt.

Widersprüchlich seien auch die Angaben der BF hinsichtlich des Festnahmezeitpunktes und des Wiederfindens des BF3. Der BF3 habe zu seiner Verhaftung darüber hinaus auch nur vage und unbestimmte Angaben gemacht. Die vom BF4 geschilderten Festnahmen (wegen seines Aussehens) seien von den restlichen BF überhaupt nicht erwähnt worden und sei auch das Vorbringen hinsichtlich des absichtlich herbeigeführten Autounfalls des BF4 nicht glaubhaft und vom BF4 lediglich vage geschildert worden. Der BF4 habe zwar eine Narbe am Knie, diese könne jedoch auch von einem anderen Unfall oder Ereignis stammen und seien auch keine Beweismittel dazu vorgelegt worden. Weiters würden die Angaben der BF zum fluchtauslösenden Ereignis (Geburtstagsfeier) nicht übereinstimmen.

Weiters hätten sich hinsichtlich der Angehörigkeit des BF1 und der BF2 zu den Bahai zahlreiche Widersprüche bzw. Ungereimtheiten in den Aussagen der BF ergeben. Der BF1 und die BF2 hätten in ihren Einvernahmen zwar Eckdaten bzw. grundlegende Daten der Bahai-Religion nennen können, über genaue, weitergehende Informationen zum Bahaitum würden sie jedoch nicht verfügen (etwa zu den Feiertagen, dem Lebenslauf des Religionsgründers, dem Kalender und der Schriften des Bahaitums). Auch das genaue Datum des Beitritts kenne der BF1 nicht und hätten sich betreffend des genauen Beitrittszeitpunktes von BF1 und BF2 zu den Bahai auch Widersprüche in den Aussagen der anderen BF ergeben. Ebenso gebe es unterschiedliche Aussagen darüber, ob die Nachbarn über die Zugehörigkeit zum Bahaitum Bescheid gewusst hätten. Weiters seien keinerlei Dokumente zu den Bahai vorgelegt worden, obwohl die BF2 angegeben habe, dass eine Registrierung bereits in die Wege geleitet worden sei. Letztlich spreche auch der übermäßige Alkoholkonsum des BF1 gegen dessen Angehörigkeit zu den Bahai bzw. gegen die Verinnerlichung der Religion, da im Bahaitum der Konsum von Alkohol und anderen Rauschmitteln verboten sei. Der BF1 und die BF2 würden sich zwar mit dem Bahaitum beschäftigen und in Österreich an Online-Veranstaltungen teilnehmen, sie hätten jedoch insgesamt nicht darlegen können, dass sie sich aus tiefster innerer Überzeugung der Bahai-Religion zugewandt hätten. Es sei daher von einer Scheinkonversion auszugehen. Der BF3, BF4 und BF5 hätten nicht vorgebracht eine Konversion zu einer anderen Religion ernsthaft anzustreben.

I.18. Gegen diese Bescheide erhoben die BF jeweils Beschwerden.

In der Beschwerde von BF1 und BF2 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass diese aufgrund ihrer Konversion zu den Bahai bzw. dem Abfall vom Islam vom iranischen Regime verfolgt werden würden. Der BF1 sei auch aufgrund seiner politischen Aktivitäten bzw. der Teilnahme an Demonstrationen verfolgt worden. Die BF2 habe einmal mit ihrem Mann bei Demonstrationen teilgenommen; sie sei einmal festgenommen und am gleichen Tag freigelassen worden. Man habe sie geschlagen, gefilmt und fotografiert. Der BF1 leide an Leberkrebs, weshalb er regelmäßig zur medizinischen Kontrolle gehe. BF1 und BF2 würden den Bahai-Glauben nach wie vor praktizieren und regelmäßig an Treffen in Österreich teilnehmen. Die BF2 führe in Österreich ein selbstbestimmtes Leben, bewege sich ohne Kopftuch und ohne männliche Begleitung auf der Straße bzw. lehne sie das Tragen der traditionellen islamischen Kleider (Hijab) ab, weshalb sie der Gruppe der westlich orientierten Frauen angehöre und auch deshalb asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei. Die BF2 habe bereits im Iran ihre Missachtung der Hijab-Vorschriften öffentlich gezeigt; sie lehnte die islamisch-religiösen Zwänge ab und könne sich nicht mehr vorstellen, auf ihre Grundrechte zu verzichten bzw. sich der Zensur im Iran zu unterwerfen, welche sich seit dem Verlassen des Herkunftsstaates verschlimmert habe. Die BF2 äußere ihre Meinung frei. Zum Beweisthema der Glaubenszugehörigkeit der BF zu den Bahai wurde in der Beschwerde eine zeugenschaftliche Einvernahme beantragt und wurden mit der Beschwerde zudem Fotos vorgelegt, welche die Folterungen des BF1 aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen belegen sollen. Dem BF1 und der BF2 würde bei einer Rückkehr eine Art. 3 EMRK verletzende Behandlung drohen und sei es auch von der Behörde unterlassen worden eine hinreichende Interessensabwägung gemäß Art. 8 EMRK durchzuführen. Der BF1 und die BF2 seien in Österreich sehr gut integriert, würden über soziale Kontakte verfügen, regelmäßig an Treffen ihrer Glaubensgemeinschaft in Österreich teilnehmen und seien bemüht Deutsch zu lernen. Ihren Glauben im Iran nicht ausleben zu können, würde das Privat- und Familienleben massiv einschränken. Das Interesse an einem Aufenthalt in Österreich würde überwiegen.

In der Beschwerde des BF3 wird insbesondere ausgeführt, dass dieser derzeit keiner Religion angehöre. Er glaube an Gott und nehme – um die Bahai-Religion kennenzulernen – gemeinsam mit den anderen BF regelmäßig bei Treffen der Baha-Gemeinschaft in Österreich teil. Im Iran sei der BF3 entführt und 20 Tage inhaftiert worden. Er sei nackt ausgezogen und erniedrigt worden, sein Intimbereich sei durchsucht worden. Auch habe er an Demonstrationen gegen die iranische Regierung teilgenommen, weshalb er aus politischen Gründen verfolgt werde. Die Familie habe Drohanrufe von anonymen Nummern erhalten. Der BF3 befürchte im Falle einer Rückkehr von der iranischen Regierung wegen seiner unterstellten politischen Gesinnung sowie aufgrund des Abfalls vom Islam, welcher aufgrund der Konversion seiner Eltern zur Bahai-Religion vermutet werde, verhaftet, inhaftiert oder gar getötet zu werden. Auch seien bei der Razzia in der Wohnung der Eltern Unterlagen zur Bahai-Religion gefunden worden, weshalb der iranische Staat annehme, dass auch der BF3 zur Bahai-Religion konvertiert sei. Zudem drohe ihm eine Verletzung seiner nach Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte. Der BF3 habe auch begonnen sich in Österreich zu integrieren, trage zur Gesellschaft bei, lerne selbstständig Deutsch und beziehe er keine Sozialleistungen des Staates, sondern arbeite er seit über einem Jahr, weshalb das Interesse des BF in Österreich zu bleiben überwiege.

In der Beschwerde des BF4 wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Familie aufgrund der Zugehörigkeit der Eltern zu den Bahai ins Visier des iranischen Geheimdienstes geraten sei und anonyme Drohanrufe bekommen habe. Der BF4 sei aufgrund seines Aussehens (oft in Verbindung mit Satanismus und Homosexualität) aufgehalten, schikaniert und festgenommen worden. Zudem sei ein Auto gezielt auf ihn losgefahren, wozu er auch medizinische Unterlagen vorgelegt habe. Er sei im Iran zudem politisch aktiv gewesen und habe er mehrmals an Demonstrationen teilgenommen. Der BF4 gehöre derzeit keiner Religion an, er glaube an Gott und nehme – um die Bahai-Religion kennenzulernen – regelmäßig beim Treffen der Bahai-Gemeinschaft in Österreich teil. Der BF4 nehme Medikamente (Escitalopram Sandoz, Trittico und Tramol) ein. Weiters wurde ausgeführt, dass bei der Einvernahme an Dari-Dolmetscher anwesend gewesen sei und der BF4 die persische Sprache nicht so gut beherrsche, weshalb es teilweise zu Missverständnissen gekommen sei. Bei einer Rückkehr befürchte der BF4 wegen seiner unterstellten politischen Gesinnung sowie aufgrund des Abfalls vom Iran, welche aufgrund der Konversion seiner Eltern zur Bahai-Religion vermutet werde, verhaftet, inhaftiert oder getötet zu werden. Auch seien bei der Razzia in der Wohnung Unterlagen zur Bahai-Religion gefunden worden, weshalb der iranische Staat annehme, dass auch der BF4 zur Bahai-Religion konvertiert sei. Ebenso drohe ihm bei einer Rückkehr eine Verletzung der in Art. 3 EMRK garantierten Rechte. Der BF4 habe begonnen sich in Österreich zu integrieren, baue einen sozialen Kreis auf, lerne Deutsch und trage zur Gesellschaft bei. Eine Rückkehrentscheidung hätte nicht erlassen werden dürfen.

In der Beschwerde des BF5 wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Familie aufgrund der Zugehörigkeit der Eltern zu den Bahai ins Visier des iranischen Geheimdienstes geraten sei und anonyme Drohanrufe bekommen habe. Zudem habe der BF5 an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen und werde er deshalb bei einer Rückkehr gesucht. Der BF5 gehöre derzeit keiner Religion an, er glaube an Gott und nehme – um die Bahai-Religion kennenzulernen – regelmäßig beim Treffen der Bahai-Gemeinschaft in Österreich teil. Bei einer Rückkehr befürchte der BF5 wegen seiner unterstellten politischen Gesinnung sowie aufgrund des Abfalls vom Iran, welche aufgrund der Konversion seiner Eltern zur Bahai-Religion vermutet werde, verhaftet, inhaftiert oder getötet zu werden. Auch seien bei der Razzia in der Wohnung Unterlagen zur Bahai-Religion gefunden worden, weshalb der iranische Staat annehme, dass auch der BF5 zur Bahai-Religion konvertiert sei.

Ebenso drohe ihm bei einer Rückkehr eine Verletzung der in Art. 3 EMRK garantierten Rechte. Der BF5 sei unbescholten, habe begonnen sich in Österreich zu integrieren, baue einen sozialen Kreis auf, lerne Deutsch und trage zur Gesellschaft bei. Eine Rückkehrentscheidung hätte nicht erlassen werden dürfen.

Mit den Beschwerden wurden ein Empfehlungsschreiben der Bahai-Gemeinde, Integrationsunterlagen sowie medizinische Unterlagen vorgelegt.

I.19. Am 02.05.2025 langten weitere Integrationsunterlagen beim BVwG ein.

I.20. Am 16.05.2025 wurden medizinische Unterlagen (betreffend die BF2) sowie Integrationsunterlagen der BF in Vorlage gebracht.

I.21. Am 19.05.2025 fand vor dem BVwG eine Beschwerdeverhandlung statt, im Rahmen welcher die BF zu ihren Fluchtgründen befragt wurden. Die Behördenvertretung ist entschuldigt nicht erschienen.

Am 20.05.2025 wurde dem erkennenden Gericht folgendes Urteil betreffend den BF1 vorgelegt: Mit Urteil des Bezirksgerichtes Oberwart vom 22.05.2024, GZ: 3 U 8/24w, wurde der BF1 wegen dem Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren gemäß § 43 Abs. 1 StGB bedingt nachgesehen wurde. Gemäß § 494a StPO wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht des Landesgerichtes Leoben zu 37 Hv 62/22w vom 28.12.2022 abgesehen und die Probezeit auf 5 Jahre verlängert.

I.22. Mit 30.05.2025 wurden diverse medizinische Unterlagen sowie Integrationsunterlagen für die BF vorgelegt.

I.23. Am 17.06.2025 langte eine Stellungnahme der BF beim erkennenden Gericht ein. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass der BF1 und auch der BF3 im Verfahren vorgebracht hätten, aufgrund ihrer politischen Aktivitäten bzw. der Teilnahme an Demonstrationen verfolgt, inhaftiert und gefoltert worden zu sein und sich dies mit aktuellen Berichten decke, welche willkürliche Verhaftungen und von durch Folter erzwungene Geständnisse bestätigen würden. Es wurde auf diverse Berichte aus den Jahren 2024/25 hingewiesen und zudem betont, dass sich die Menschenrechtslage im Iran als sehr beunruhigend darstelle (dies insbesondere nach dem Tod von Mahsa Amini und die damit ausgelösten Proteste). Weiters wurde betont, dass Bahai-Anhänger nach dem aktuellen LIB zu den meist verfolgten religiösen Gruppen gehören würden. Das Leben als Bahai sei gefährlich und würden diese auch aus dem gesellschaftlichen Leben ausgeschlossen werden. Insbesondere seien auch Bahai-Frauen zunehmender Verfolgung ausgesetzt. Weiters sei die Sicherheitslage im Iran sehr angespannt und drohe sich zu verschlechtern, da nicht absehbar sei, wie sich die Eskalation zwischen dem Iran und Israel weiterentwickle.

I.24. Am 05.08.2025 wurde eine Bestätigung des Bahai-Trainingsinstitutes Österreich für den BF5 vorgelegt.

I.25. Am 15.09.2025 fand vor dem BVwG eine fortgesetzte Beschwerdeverhandlung statt, im Rahmen welcher die BF erneut zu ihren Fluchtgründen befragt wurden. Ferner wurde ein Zeuge zum Vorbringen der Konversion zur Religion der Bahai einvernommen, die Behördenvertretung ist entschuldigt nicht erschienen.

Zudem wurden in der Verhandlung weiterer medizinische Unterlagen der BF vorgelegt.

I.26. Am 25.09.2025 langte eine weitere Stellungnahme der BF beim erkennenden Gericht ein. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass auch die zuletzt aktualisierte Version des LIB das Vorbringen der BF hinsichtlich der Verfolgung aufgrund des Abfalls vom Islam und der Zugehörigkeit zu den Bahai stütze. Die Situation von ethnischen und religiösen Minderheiten sowie vom Islam Abgefallene habe sich verschärft; bereits bei geringem „Fehlverhalten“ drohe strafrechtliche Verfolgung. Auch die erneute Inhaftierung von Mahvash Sabet zeige die besorgniserregende Situation von Bahai-Mitgliedern. Im August 2025 seien in Isfahan Häuser und Geschäftsräume von Bahai-Mitgliedern vom Nachrichtendienst des Korps der islamischen Revolutionsgarde durchsucht und Eigentum beschlagnahmt worden. Dies sei das gleiche Vorgehen wie bei den BF, wo auch die Wohnung von der islamischen Revolutionsgarde durchsucht und Gegenstände beschlagnahmt worden seien. Aktuelle Berichte würden auch bestätigen, dass Bahai-Mitglieder langjährige Freiheitsstrafen absitzen müssen. Durch den Waffenstillstand mit Israel habe sich die Situation im Iran für religiöse Minderheiten, insbesondere für Bahai-Gläubiger, weiter verschlechtert. Dies wegen dem Vorwurf der iranischen Behörden einer Spionage für Israel. Seit Beginn des Israel-Konflikts habe sich die staatliche Gewalt gegen Oppositionelle, Rückkehrer, ethnische und religiöse Minderheiten deutlich verschärft. Rückkehrende Personen würden zunehmende unter Spionageverdacht gestellt werden, dies insbesondere, wenn sie Kontakt zu westlichen Organisationen gehabt oder Kritik an der Regierung geäußert hätten. Schon wegen ihrer politischen Einstellung würden die BF ins Visier der iranischen Regierung gelangen. Die BF hätten in der letzten Verhandlung schon erläutert, inwiefern die Verfolgungsgefahr der Bahai mit dem Israel-Konflikt zugenommen habe bzw. eine Verbindung zwischen dem Bahaitum und Israel bestehe. Die jüngsten Entwicklungen im Iran würden deutlich zeigen, dass die iranischen Behörden nach einem „Sündenbock“ suchen und Bahai-Mitglieder hierfür – insbesondere auch wegen der religiösen und historischen Verknüpfung zu Israel - ein einfaches Ziel seien, um der Spionage beschuldigt zu werden. Die BF hätten in der Verhandlung glaubwürdig erklären können, worauf ihr Glaube basiere und wie sie ihn ausüben. Sie hätten ein umfangreiches Wissen zur Religion und würden sich aktiv mit den Schriften auseinandersetzen. Sollte den BF vorgehalten werden, dass sie nicht an allen öffentlichen religiösen Veranstaltungen teilnehmen, sei dies darauf zurückzuführen, dass sie kein eigenes Fahrzeug hätten, sondern auf öffentliche Verkehrsmittel bzw. Mitfahrgelegenheiten angewiesen seien. Ihr Wohnort sei öffentlich sehr schlecht angebunden. Der Ort an dem die öffentlichen Feiern stattfinden würden seien für die BF mit den öffentlichen Verkehrsmitteln faktisch nicht zu erreichen. Ein Weg zu Fuß oder mit dem Rad sei ihnen aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden nicht zumutbar. Den anderen Bahai-Mitgliedern sei es nicht immer möglich gewesen die BF mit dem Auto abzuholen, da der Zeuge selbst gesundheitliche Einschränkungen habe bzw. bei einer fünfköpfigen Familie 2 Autos notwendig seien. Zudem würden die BF gerade den Pflichtschulabschluss machen, sich ehrenamtlich betätigen und seien sie gesundheitlich beeinträchtigt. Die Aufnahme in die Bahai-Gemeinschaft erfolge nicht ohne genauere Überprüfung. Die BF seien seit Oktober 2023 mit der Bahai-Gemeinde in Verbindung, würden an religiösen Veranstaltungen teilnehmen und vom Zeugen unterrichtet werden. Der Zeuge habe in der Verhandlung geschildert, dass die Bahai-Religion einen großen Stellenwert für die BF habe und sie ein ehrliches Interesse hätten. Angesichts der aktuellen Sicherheitslage im Iran (Krieg mit Israel unter Beteiligung der USA und der erfolgten Bombardierungen) müsse jedenfalls subsidiärer Schutz gewährt werden. Die politische und humanitäre Lage bleibe hochgradig instabil. Zivilpersonen seinen im ganzen Land erheblichen Gefahren ausgesetzt. Eine Rückkehr sei unter diesen Umständen nicht zumutbar. Da religiöse (Nicht)Betätigungen im Iran auch als politische Aktivitäten gegen das Regime aufgefasst werden würden und die BF bereits ins Blickfeld der iranischen Behörden geraten seien, drohe ihnen aus politischen und religiösen Gründen Opfer schwerster Menschenrechtsverletzungen zu werden.

Der Stellungnahme wurden diverse Dokumente zu den Bahai allgemein bzw. der Mitgliedschaft der BF vorgelegt.

I.27. Am 12.01.2026 langte eine weitere Stellungnahme ein. BF4 wolle mitteilen, dass er im September 2026 Vater werden wird. Wie bereits in der Verhandlung geschildert, habe der BF 4 seit ein paar Monaten eine österreichische Freundin, mit der er eine Beziehung führe. Diese feste Beziehung habe nun ein gemeinsames Kind hervorgebracht. Als Beweis hierfür wurde die Bestätigung der Schwangerschaft vorgelegt.

I.28. Am 03.04.2026 langte eine weitere Stellungnahme der BF ein. Seit der Stellungnahme vom 12.01.2026 habe sich die Lage im Iran dramatisch verschlimmert. Durch den aktuellen bewaffneten Konflikt im Iran habe sich die Sicherheits- und Versorgungslage erheblich verschlechtert; die Situation sei als hochgradig volatil einzustufen.

I.29. Am 30.06.2026 fand eine weitere fortgesetzte mündliche Verhandlung in Anwesenheit aller BF und zweier Zeugen statt.

I.30. Am 07.07.2026 haben die BF ein mit 04.07.2026 datiertes Schreiben der Bahai Gemeinde Österreich vorgelegt, wonach Der Nationale Geistige Rat bestätigt, dass alle fünf Mitglieder der Familie „als Mitglieder der Bahai-Religionsgemeinschaft Österreich betrachtet werden.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

II.1.1. Zur Identität und sozialem Hintergrund der BF:

Die BF sind iranische Staatsangehörige. Der BF1, BF3 und BF5 gehören der Volksgruppe der Araber an; die BF2 und der BF4 gehören der Volksgruppe der Perser an.

Alle BF sprechen muttersprachlich Farsi. Der BF1 spricht zusätzlich auch Arabisch auf muttersprachlichem Niveau. Der BF4 spricht zudem Englisch.

Die Identität der BF steht nicht fest.

Der BF1 und die BF2 sind miteinander standesamtlich verheiratet. Die erwachsenen Söhne BF3, BF4 und BF5 sind ledig und haben derzeit keine Sorgepflichten. BF4 wird im September 2026 Vater des gemeinsamen Kindes mit seiner österreichischen Freundin.

Im Iran leben nach wie vor noch Verwandte der BF (2 Brüder und 2 Schwestern von BF1 sowie 5 Schwestern, ein Bruder und ein Onkel der BF2) und ist davon auszugehen, dass die BF den Kontakt zu ihren Verwandten wiederherstellen könnten. BF3, BF4 und BF5 haben zudem zu im Iran lebenden Freunden Kontakt.

Der BF1 wurde in Ahwaz geboren und hat dort bis zu seinem 9. Lebensjahr gelebt. Danach lebte er 17 Jahre lang in XXXX . Die BF2 wurde in XXXX geboren und hat dort bis zu ihrem 20. Lebensjahr gelebt. Nach ihrer standesamtlichen Hochzeit im Jahr 1994 lebten der BF1 und die BF2 etwa 2 Jahre lang in Ahwaz, wo der BF3 geboren wurde. Danach zogen der BF1, die BF2 und der BF3 nach Teheran.

Der BF4 wurde in Teheran geboren, der BF5 in Karatsch.

Im Herkunftsland besuchten der BF1, die BF2, der BF3 und der BF5 zwölf Jahre lang die Schule. Der BF4 hat elf Jahre lang die Schule besucht. Der BF1 hat im Iran die Matura gemacht. Die BF2 verfügt über ein Wirtschaftsdiplom, der BF3 über ein Diplom als Industriearchitekt.

Der BF1 hat im Herkunftsland Hilfsarbeiten in verschiedenen Branchen (etwa am Bau) ausgeübt. Die BF2 hat 6-7 Jahre lang als Schneiderin gearbeitet. Zuletzt haben der BF1 und die BF2 etwa 20 Jahre lang gemeinsam als private Altenpfleger in Teheran gearbeitet.

Der BF3 hat im Iran in einer Tischlerei und in einem Tattoostudio gearbeitet.

Der BF4 hat ca. 1,5 Jahre lang eine Berufsausbildung als Kosmetiker gemacht und war er etwa 4 Jahre lang als Verkäufer in einer Boutique für Männermode beschäftigt.

Der BF5 hat in einem Friseursalon gearbeitet und dort Gesichtsreinigungen durchgeführt.

Zuletzt haben die BF gemeinsam in einer Mietwohnung in Teheran gelebt. Der Familie ist es finanziell gut gegangen.

Der BF1 leidet an einer Leberzirrhose, einer chronischen und rezidivierenden Bauchspeicheldrüsenentzündung sowie an Hepatitis C. Zudem liegt bei ihm eine Anpassungsstörung und eine depressive Störung vor. Er nimmt deshalb Medikamente ein. Der BF1 hat nur eine Niere, eine wurde ihm im Iran entfernt und befand er sich wegen seiner gesundheitlichen Probleme schon im Herkunftsland in Behandlung. Dass bei BF1 Leberkrebs diagnostikziert wurde, kann nicht festgestellt werden.

Die BF2 hat Bluthochdruck, Diabetes und Probleme mit der Schilddrüse. Diese gesundheitlichen Probleme bestanden bereits im Iran und wurden dort behandelt. Sie ist in Österreich zwei Mal an der Hand operiert worden, hat Probleme mit der Blase und wurde auch an der Schulter operiert. Dass bei BF2 Brustkrebs diagnostikziert wurde, kann nicht festgestellt werden.

Der BF3 hat stressbedingte Migräne, welche bei Bedarf mit Medikamenten behandelt wird. Er hat zudem eine Fettleber, welche schon im Iran behandelt wurde.

Der BF4 hat Probleme mit dem Meniskus und den Fußsehnen. Es wurde ihm deshalb eine Physiotherapie angeraten; bei nichteintretender Besserung ist eine Operation geplant. Die Kniescheibe des BF4 ist funktionseingeschränkt.

Der BF5 wurde schon mehrfach wegen einwachsenden und sich entzündenden Haaren operiert. Er hat dadurch manchmal leichte Blutungen, ansonsten aber keine gesundheitlichen Probleme.

II.1.2. Zum Leben der BF in Österreich:

Die BF reisten illegal und unter Verwendung von gefälschten spanischen Personalausweisen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 25.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Sie leben gemeinsam in einer Flüchtlingsunterkunft im Burgenland.

Die BF haben in Österreich einen Deutschkurs besucht und verfügen über Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2.

BF2, BF3, BF4 du PF5 haben mittlerweile den Pflichtschulabschluss erlangt; BF1 arbeitet an seinem Pflichtschulabschluss.

Der BF3 und der BF5 engagieren sich gelegentlich ehrenamtlich in einem SOS Kinderdorf; der BF4 arbeitet ehrenamtlich bei der pannonischen Tafel.

Die BF sind in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und beziehen Leistungen aus der Grundversorgung.

Die BF konnten freundschaftliche Kontakte zu Österreichern bzw. in Österreich lebenden Personen knüpfen.

Der BF4 hat seit ca. einem Jahr eine österreichische Freundin, die aktuell schwanger ist, BF4 ist der Vater des Kindes, die Geburt ist für September 2026 terminiert. Ca. die halbe Woche übernachtet die Freundin bei BF4, die andere Zeit ist er bei ihrer Familie.

Die BF wurden in Österreich wie folgt strafrechtlich verurteilt:

Mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 28.12.2022, GZ: 37 Hv 62/22w, wurde der BF1 wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung gemäß § 107b Abs. 1 und 2 StGB nach § 107b Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 9 Monaten verurteilt, wobei gemäß § 43a Abs. 2 StGB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 7 Monaten für die Dauer einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, sodass der unbedingt zu verbüßende Teil 2 Monate beträgt.

Mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 10.05.2023, GZ: 14 Hv 14/23v, wurde der BF1 wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs. 2, 224 StGB unter Bedachtnahme auf §§ 31, 40 StGB betreffend das Urteil zu 37 Hv 62/22w des Landesgerichtes Leoben vom 28.12.2022 nach dem Strafsatz des § 224 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Monaten verurteilt, wobei gemäß § 43 Abs. 1 StGB der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Oberwart vom 22.05.2024, GZ: 3 U 8/24w, wurde der BF1 wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren gemäß § 43 Abs. 1 StGB bedingt nachgesehen wurde. Gemäß § 494a StPO wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht des Landesgerichtes Leoben zu 37 Hv 62/22w vom 28.12.2022 abgesehen und die Probezeit auf 5 Jahre verlängert.

Mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 08.03.2023, GZ: 14 Hv 14/23v, wurden die BF2, der BF3, der BF4 und der BF5 jeweils wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs. 2, 224 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 224 StGB zu einer Freiheitstrafe von je 4 Monaten (BF2, BF3 und BF4) und der BF5 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt, wobei gemäß § 43 Abs. 1 StGB der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe jeweils unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die sichergestellten spanischen Personalausweise wurden eingezogen.

II.1.3. Zu den Fluchtgründen der BF:

Die BF haben nicht glaubhaft gemacht, dass sie ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlassen haben. Sie hätten nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch keine asylrelevanten Übergriffe in diesem Zusammenhang zu befürchten. Es kann nicht festgestellt werden, dass den BF im Falle der Rückkehr in den Iran Lebensgefahr oder ein Eingriff in ihre körperliche Integrität durch den iranischen Staat oder Privatpersonen droht:

Es wird nicht festgestellt, dass BF1 wegen der Teilnahme an Demonstrationen im Iran bereits in den Focus der iranischen Behörden gelangt war, und BF2, BF3, BF4 oder BF5 in diesem Zusammenhang eine Verfolgung zu befürchten hätten.

Die BF wuchsen im Iran als Moslems auf. BF1 und BF2 haben sich nicht bereits im Iran aus Überzeugung dem Bahai-Glauben angeschlossen und an Sitzungen teilgenommen; sie haben das Land nicht wegen Verfolgung aus Gründen der Religion verlassen. BF3, BF4 und BF5 wurden in diesem Zusammenhang auch nicht bereits im Iran verfolgt.

BF1, BF2, BF3, BF4 und BF5 sind seit Oktober 2023 in Kontakt mit der Bahai-Gemeinde Österreich. Sie erhalten regelmäßig, einmal in der Woche oder alle zwei Wochen, Besuch von einem Mitglied dieser Gemeinde, der sie im Bahai-Glauben unterrichtet und die BF nehmen ca. alle 2-3 Monate an Aktivitäten der Bahai-Gemeinde teil. Am 07.07.2026 bestätigte der Der Nationale Geistige Rat, dass alle fünf Mitglieder der Familie „als Mitglieder der Bahai-Religionsgemeinschaft Österreich betrachtet“ werden.

BF1, BF2, BF3, BF4 und BF5 sind nicht aus Überzeugung zum Bahai-Glauben konvertiert und dieser Glaube ist auch nicht Bestandteil der Identität von BF1, BF2, BF3, BF4 und BF5 geworden. BF1, BF2, BF3, BF4 und BF5 würden sich im Falle einer Rückkehr in den Iran nicht privat oder öffentlich zu diesem Glauben bekennen und/oder in diesem Glauben Aktivitäten setzen.

BF1, BF2, BF3, BF4 und BF5 würden eine Ablehnung des Islam im Fall einer Rückkehr nach Iran nicht in einer nach außen hin wahrnehmbaren Weise erkennen lassen. BF1, BF2, BF3, BF4 und BF5 wird von iranischen Behörden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weder eine Konversion zum Glauben der Bahai noch eine oppositionelle Gesinnung unterstellt.

BF2 ist im Iran aufgrund Ihres Geschlechts keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt.

BF3 war im Iran keiner Verfolgung durch die Islamische Revolutionsgarde ausgesetzt und er hat aus diesem Grund nicht das Land verlassen. Er hat auch in diesem Zusammenhang bei einer Rückkehr in den Iran keine Verfolgung zu befürchten hätte. BF3 droht bei einer Rückkehr in den Iran auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner geringen politischen Aktivitäten in Österreich.

BF4 wurde auch nicht von Angehörigen der Islamischen Revolutionsgarde gezielt mit einem Auto angefahren. Er hat den Iran nicht deswegen verlassen und er hätte auch bei einer Rückkehr keine Verfolgung in diesem Zusammenhang zu befürchten. Mit seinem Erscheinungsbild (lange Haare, Piercings, Tatoos, geschminkte Augen, lackierte Fingernägel) bringt der BF4 lediglich Interesse für Heavy Metal Musik zum Ausdruck. BF4 konnte nicht glaubhaft machen, dass sein Aussehen Ausdruck einer bestimmten Geisteshaltung ist, welche ein wesentlicher Bestandteil seiner Identität geworden wäre. Die Tätowierungen kann BF4 durch im Iran übliche Kleidung verdecken und die Piercings sowie Schminke bzw. Nagellack entfernen.

BF5 hat den Iran nicht wegen allfälliger politischer Betätigung verlassen und hätte bei einer Rückkehr in den Iran keine Verfolgung in diesem Zusammenhang zu befürchten.

II.1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

II.1.4.1. Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA zum Iran (LIB Version 12):

Politische Lage

Letzte Änderung 2026-02-12 10:00

Institutioneller Aufbau

Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (FAZ 24.3.2023). Sie kombiniert republikanisch-demokratische Elemente mit einem theokratischen System, wobei die theokratischen Aspekte die republikanischen Prinzipien größtenteils überschatten und untergraben (BS 19.3.2024). Das Kernkonzept der Verfassung ist die "Rechtsgelehrtenherrschaft" (velayat-e faqih). Nach schiitischem Glauben gibt es einen verborgenen Zwölften Imam, den als Erlöser am Jüngsten Gericht von Gott gesandten Muhammad al-Mahdi (BPB 10.1.2020). Gemäß diesem Prinzip soll ein schiitischer Theologe praktisch in Stellvertretung des seit dem Jahr 874 im Verborgenen weilenden Mahdi agieren und die Geschicke des Gemeinwesens bis zu dessen Rückkehr lenken (BAMF 5.2022). Darauf aufbauend schuf Ayatollah Ruhollah Khomeini 1979 ein auf ihn zugeschnittenes Amt, das über allen gewählten Organen steht und somit die republikanischen Verfassungselemente des Präsidenten und des Parlaments neutralisiert: das Amt des "Herrschenden Rechtsgelehrten" (vali-ye faqih), dessen Inhaber auch "Revolutionsführer" (rahbar) (BPB 10.1.2020) oder Oberster Führer genannt wird (ÖB Teheran 11.2021). Die Macht liegt trotz der in der Islamischen Republik Iran abgehaltenen Wahlen nicht bei den gewählten Institutionen, sondern beim Obersten Führer und den ungewählten Institutionen unter seiner Kontrolle. Diese Institutionen spielen eine wichtige Rolle bei der Unterdrückung von abweichenden Meinungen und bei anderen Einschränkungen der bürgerlichen Freiheiten (FH 2025).

Der Revolutionsführer ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 19.3.2025), ist höchste Autorität des Landes, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks und die Mitglieder des Schlichtungsrats (FH 2025). Dem Revolutionsführer steht ein auf 5.000 Personen geschätztes Büro (beyt-e rahbari) mit einer militärischen und nachrichtendienstlichen Abteilung zur Verfügung, um über die aktuellen Entwicklungen informiert zu bleiben. Zur ideologisch-politischen Überwachung stützt er sich auf die Struktur der "Vertreter des Revolutionsführers" (nemayandegan) und der ideologisch-politischen Büros, denen noch die Freitagsprediger in den wichtigsten Moscheen des Landes hinzuzurechnen sind (LVAk 7.2024). Dem Revolutionsführer unterstehen die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC [Korps der Islamischen Revolutionsgarden]) inklusive der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. In der Hand religiöser Stiftungen und der "Garden" liegen mächtige Wirtschaftsunternehmen, die von der infolge der US-Sanktionen wachsenden Schattenwirtschaft profitieren (ÖB Teheran 11.2021). Revolutionsführer Khamenei ist oberste Entscheidungsinstanz, kann zentrale Entscheidungen aber nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Die Revolutionsgarden bleiben ein militärischer, politischer und wirtschaftlicher Machtfaktor (AA 15.7.2024).

Entscheidende Gremien sind der vom Volk direkt gewählte Expertenrat sowie der Wächterrat. Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen (ÖB Teheran 11.2021). Er sollte die Arbeit des Revolutionsführers kontrollieren. In der Praxis scheint er die Entscheidungen des Revolutionsführers jedoch nicht herauszufordern (FH 2025). Der Expertenrat wird zwar direkt von der Bevölkerung gewählt, jedoch müssen die Kandidaten zunächst vom Wächterrat bestätigt werden (BS 19.3.2024). Sechs der zwölf Mitglieder des Wächterrats sind vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen. Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (ÖB Teheran 11.2021), er überwacht die Übereinstimmung der vom Parlament verabschiedeten Gesetze mit dem islamischen Recht (Scharia) (BS 19.3.2024), ist jedoch noch wesentlich mächtiger (ÖB Teheran 11.2021). Er entscheidet, wer bei Parlaments- und Präsidentschaftswahlen antreten darf (BS 19.3.2024). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 2020).

Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 2025). Er wird für eine Amtszeit von vier Jahren direkt gewählt und darf für zwei hintereinanderfolgende Amtszeiten zur Wahl antreten (FH 2025). Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik des Landes (BBC 1.7.2024). Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt, vor allem in Sicherheitsfragen (BBC 1.7.2024; vgl. BPB 10.1.2020). Die Befugnisse des gewählten Präsidenten werden durch den Revolutionsführer und andere nicht gewählte Instanzen eingeschränkt (FH 2025), wie auch durch das Parlament (BBC 1.7.2024).

Das iranische Parlament mit 290 Abgeordneten, genannt Majles, hat eine Kammer und wird alle vier Jahre direkt gewählt. Das Majles ist die Legislative des Landes, genehmigt das Staatsbudget, ratifiziert internationale Abkommen (DW 20.6.2025) und kann Ministern das Misstrauen aussprechen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AA 19.3.2025). Neben den Parlamentsabgeordneten können auch Minister Gesetzesvorschläge einbringen (DW 16.6.2021; vgl. AA 19.3.2025). Die Autorität des Parlaments wird durch den Wächterrat eingeschränkt, der alle Parlamentskandidaten vorselektiert (DW 20.6.2025) und [vom Parlament beschlossene] Gesetze ablehnen kann, die seiner Meinung nach nicht mit der Verfassung oder den Grundsätzen des Islam vereinbar sind (DW 20.6.2025; vgl. FH 2025). Die Kandidaten für Parlamentssitze erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen [Anm.: s. zu politischen Parteien auch das Kap. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition] (DW 16.6.2021; vgl. FP 7.3.2024).

Im Bereich der nationalen Sicherheit und Außenpolitik ist der Hohe Nationale SicherheitsKwararat (Supreme National Security Council (SNSC), Shura-ye Ali-ye Amniyat-e Melli) das oberste Gremium (BBC 5.8.2025, LVAk 7.2024). Dem SNSC gehören der Präsident, bestimmte Minister und oberste Kommandanten der Streitkräfte sowie der Parlamentssprecher und Leiter des Justizwesens an, zudem auch Repräsentanten des Obersten Führers (Clingendael 29.10.2025; vgl. INSS 26.8.2025). Der SNSC untersteht direkt dem Obersten Führer. Dies ist allerdings auch ein Gremium, das im Fall von Khameneis Ableben (oder bei einem erneuten Angriff Israels) gemeinsam mit dem im August 2025 geschaffenen, an den SNKwaraSC angeschlossenen Verteidigungsrat die Führung übernehmen kann. Beobachter gehen davon aus, dass kürzlich erfolgte institutionelle und personelle Änderungen vorgenommen wurden, um die Abhängigkeit des Regimes von Khamenei als Person zu verringern (Clingendael 29.10.2025).

Jüngste Wahlen

Im Juli 2024 wurde Massoud Pezeshkian zum iranischen Präsidenten gewählt (Soufan 8.7.2024). Er erhielt - auch mangels Alternativen - die Unterstützung des Reformlagers, nachdem die anderen fünf Kandidaten, die zur Wahl zugelassen worden waren, dem konservativen bis Hardliner-Lager zugerechnet wurden. Es gelang ihm, bei der Wahl eine Allianz aus Reformern und moderaten Konservativen zu bilden (FA 16.7.2024, ICG 26.6.2024), allerdings hatte er nie tiefgreifende Verbindungen zu reformorientierten Parteien oder Gruppen. Er wird auch als "konservativer Reformer" beschrieben (Orient XXI 11.7.2024). Ähnlich wie frühere reformnahe Regierungen hat auch Pezeshkian soziale und kulturelle Restriktionen teilweise gelockert und sich gegen eine Verschärfung der Hijab- und Bekleidungsvorschriften für Frauen gestellt (FES 3.2025). Dabei handelt es sich jedoch um eine "selektive Liberalisierung". Der Staat setzt gleichzeitig weiterhin repressive Maßnahmen wie vermehrte Hinrichtungen oder gezielte Verhaftungen von Lehrern, Gewerkschaftern und Minderheitenaktivisten ein, um Unruhen zu vermeiden (Zenith 1.10.2025).

Die letzten Parlamentswahlen fanden am 1.3.2024 statt, wobei der Wettbewerb im Wesentlichen zwischen Hardlinern und unauffälligen Konservativen stattfand, die alle ihre Loyalität zu den revolutionären Idealen bekundeten, während einflussreiche Gemäßigte und Konservative der Wahl fernblieben und Reformisten die Wahl als nicht frei und unfair bezeichneten (REU 4.3.2024; vgl. Kwara). Der für die Kandidatenselektion zuständige Wächterrat hatte im Vorfeld massenhaft Kandidaten disqualifiziert (Standard 4.3.2024; vgl. IRINTL 23.1.2024) und die Namen der schlussendlich antretenden Kandidaten wurden weniger als zwei Wochen vor der Wahl bekannt gegeben. Der Wahlkampf dauerte nur zehn Tage, sodass die Wähler wenig Zeit hatten, um die Kandidaten kennenzulernen (NYT 28.2.2024). Aktivisten wie auch Oppositionsgruppen haben im Vorfeld zu einem Boykott der Wahlen aufgerufen (REU 4.3.2024; vgl. NYT 28.2.2024), was auch zu Verhaftungen geführt hat (Standard 4.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag landesweit bei 41 %, was die niedrigste Wahlbeteiligung bei einer Parlamentswahl seit 1979 darstellt (REU 4.3.2024). Sie hat in den letzten Jahren deutlich abgenommen (Clingendael 3.6.2024). Die Wahlbeteiligung wird sowohl von Anhängern als auch Kritikern der Regierung als Gradmesser für die Legitimität des Regimes angesehen (NYT 28.2.2024).

Am 1.3.2024 wurde auch der Expertenrat neu gewählt (Standard 4.3.2024; vgl. REU 4.3.2024). Die Wahlen wurden vom Regime dafür genützt, den Expertenrat zu verjüngen (Standard 4.3.2024). Die 88 Mitglieder des auf acht Jahre gewählten Gremiums bestimmen den religiösen Führer, eine Aufgabe, von der angenommen wird, dass sie der Expertenrat in Anbetracht des gesundheitlichen Zustands des über 80-jährigen Khamenei in dieser Amtszeit auch wahrnehmen wird müssen. Durch die Auswahl der zur Wahl stehenden Kandidaten wurde sichergestellt, welche politische Richtung gewinnt. Es wurden nur Kandidaten im Sinne Khameneis und seines islamistischen geistlichen Erbes zugelassen, von denen erwartet wird, dass sie im Fall seines Ablebens "keine Schwierigkeiten machen" und nicht auf reformerische Ideen kommen (Standard 4.3.2024; vgl. Tagesschau 11.2.2024).

Demokratische Teilhabe und Proteste

Präsident, Parlament und Expertenrat werden in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 15.7.2024; vgl. FH 2025). Nach demokratischen Maßstäben gibt es in Iran weder freie noch faire Wahlen, aber lange Zeit durften verschiedene systemtreue Gruppen antreten. Infolgedessen haben verschiedene politische Lager die Regierung gebildet, darunter Hardliner ebenso wie sogenannte Reformer und Gemäßigte. Dies änderte sich ab 2019 und wurde bei den Parlamentswahlen 2020, vor allem aber bei den Präsidentschaftswahlen 2021 sichtbar (Clingendael 3.6.2024; vgl. NYT 28.2.2024). Ab diesem Zeitpunkt war eine schärfere Durchsetzung von "islamischen Werten" zu beobachten, was unter anderem damit in Verbindung gebracht wird, dass das Regime beim Ableben von Khamenei mit einem Übergangsszenario konfrontiert werden wird, bei dem die Entscheidungsträger nichts dem Zufall überlassen wollen (Standard 4.3.2024). In dieser Hinsicht befindet sich die Islamische Republik Iran laut einer Expertin in einer "kritischen Übergangsphase" (SWP 19.4.2023). Dass die Präsidentschaftswahlen im Juli 2024 wettbewerbsorientierter ausfielen, als von manchen zu Beginn vorhergesagt (ISPI 27.6.2024) und mit Pezeshkian ein vom Reformlager unterstützter Kandidat die Wahl gewonnen hat, nachdem ihm eine Kandidatur bei den zuvor stattfindenden Parlamentswahlen zuerst verweigert und dann erst nach einer persönlichen Intervention Khameneis erlaubt worden war (FA 16.7.2024), wurde von Beobachtern als Versuch gedeutet, die erwartete niedrige Wahlbeteiligung zu heben (TWI 18.7.2024; vgl. EPC 15.7.2024).

Männer, die der schiitischen Mehrheitsgesellschaft angehören, dominieren das iranische politische System, auch wenn 2024 einige Sunniten in politische Ämter ernannt wurden. Iraner, die Angehörige einer nicht-persischen ethnischen Gruppe oder nicht-schiitischen Religion sind, werden selten in hohe Regierungsämter ernannt und ihre politische Vertretung bleibt schwach. Frauen sind in der Politik, einschließlich der Regierung, deutlich unterrepräsentiert (FH 2025). Unter-40-Jährige, die etwa drei Viertel der iranischen Bevölkerung ausmachen, waren bislang größtenteils von jeglicher politischer Partizipation ausgeschlossen. Die politischen Ämter bekleiden vorwiegend Männer der ersten Generation der Elite der Islamischen Republik (die heute über 70-jährigen Gründungsväter) und der zweiten Generation (die heute über 60-jährigen Veteranen des Iran-Irak-Kriegs, einschließlich Vertreter der Revolutionsgarden) (BPB 31.1.2020a).

Proteste

Nachdem viele Iraner in den Wahlen keine Möglichkeit mehr sahen, einen grundlegenden Wandel herbeizuführen, wandten sie sich aktiveren Formen des Widerstands zu. Sowohl 2017/2018 als auch 2019/2020 gab es landesweite Proteste großen Ausmaßes, eine Entwicklung, die es seit der Grünen Bewegung 2009 nicht mehr gegeben hatte (Clingendael 3.6.2024). Im September 2022 löste der Tod der 22 Jahre alten Kurdin Mahsa [Jina] Amini, die zuvor von der Sittenpolizei aufgrund eines angeblich nicht korrekt getragenen Hijabs in Gewahrsam genommen worden war, eine hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Dauer beispiellose Welle des Protests und der Solidarität im ganzen Land aus (UNHRC 19.3.2024; vgl. Clingendael 3.6.2024). Zum Jahreswechsel 2025/2026 kam es erneut zu umfangreichen Protesten. Kundgebungen und Streiks, die Ende Dezember 2025 im Großen Basar von Teheran anlässlich eines [erneuten] deutlichen Kursverfalls der iranischen Währung begannen (Zenith 8.1.2026; vgl. Guardian 12.1.2026), schwollen in den darauffolgenden Tagen zur größten Protestwelle des Landes seit 2022 an, samt Forderungen nach einem Regimewechsel (Soufan 7.1.2026). Die iranischen Sicherheitsbehörden haben auf alle diese Proteste mit Gewalt reagiert (TIME 25.1.2026, Clingendael 3.2023, BBC 2.1.2018).

Schon die Proteste 2017/2018 und 2019/2020 hatten keine Anbindung zu bestehenden politischen Lagern (Clingendael 3.6.2024). Auch die Proteste ab September 2022 zeichneten sich durch ihre Dezentralität und fehlende Organisations- und Führungsstrukturen aus (BPB 16.2.2023; vgl. Clingendael 3.2023), wie auch durch die Bedeutung von zivilem Ungehorsam und Flashmobs als Protestform - insbesondere durch Frauen, die ihr Kopftuch ablegten [Anm.: s. dazu auch das Kap. Frauen] (BPB 16.2.2023). Vor-Ort-Berichte legen nahe, dass auch die Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026 vor allem dezentralisiert, verstreut (HRANA 8.1.2026) und weitgehend führerlos stattfanden (Haaretz 8.1.2026).

Gleichzeitig riefen Anfang 2026 kurdische iranische Parteien [mit Sitz im Irak] (LWJ 15.1.2026; vgl. Guardian 7.1.2026) wie auch der in den USA lebende Reza Pahlavi, Sohn des 1979 abgesetzten Shahs Reza Pahlavi, zu Kundgebungen auf (Soufan 7.1.2026; vgl. Guardian 7.1.2026). Nach einem derartigen Aufruf für den 8.1.2026 kam es an diesem wie auch am darauffolgenden Tag tatsächlich zu besonders umfangreichen (IRWIRE 10.1.2026) bzw. zahlreichen Protesten in Iran (INSS 18.1.2026), wobei auch schon am 7.1.2026 eine deutlich höhere Anzahl an Protestversammlungen im Land stattfand, als an den rund zehn Tagen davor oder nach dem 9.1.2026 (INSS 18.1.2026, LOT 17.1.2026) (aufgrund der zu diesem Zeitpunkt verhängten großflächigen Internetsperre verschlechterte sich die Datenlage dann allerdings auch, ISW 11.1.2026).

Während Pahlavi unter manchen Exiliranern eine gewisse Popularität genießt, ist unklar, ob die iranische Bevölkerung ihn tatsächlich als politischen Führer haben wollen würde (Haaretz 3.10.2025), auch wenn bei den Protesten um den Jahreswechsel 2025/2026 unter anderem Rufe nach einer Rückkehr der Pahlavi-Monarchie zu hören waren (Guardian 11.1.2026; vgl. Soufan 7.1.2026). Im Oktober 2025 veröffentlichte Recherchen der israelischen Tageszeitung Haaretz legen nahe, dass Pahlavi von einer Farsi-sprachigen israelischen digitalen Beeinflussungskampagne unterstützt wird, was nach Angaben eines Iran-Experten das Narrativ Khameneis bekräftigt, Israel und die USA würden Iran wieder zu einer Monarchie und einem Vasallenstaat machen wollen (Haaretz 3.10.2025). Manche iranische Regierungsvertreter bezeichneten die Proteste im Jänner 2026 als nächste Phase des Israel-Iran-Krieges, bzw. "Erweiterung des 12-Tage-Krieges" vom Juni 2025 [Anm.: s. nachfolgender Abschnitt sowie das Kap. Israelische und US-amerikanische Angriffe im Juni 2025 zu den jüngsten Entwicklungen der iranisch-israelischen Beziehungen, bzgl. möglicher Konsequenzen für bestimmte Personengruppen in Iran auch das Kap. Angebliche Spione] (ISW 11.1.2026). Dieses Narrativ der Beeinflussung von Außen - insbesondere Israel - wurde vom iranischen Regime als Rechtfertigung für die bislang blutigsten Repressionen in seiner Geschichte verwendet (RUSI 19.1.2026).

Während die Sicherheitsbehörden zu Beginn hauptsächlich nicht-letale Gewalt gegen Demonstranten einsetzten und Regierungsvertreter versöhnliche Töne anschlugen, änderte sich dies ab dem 8.1.2026, als die Proteste nach den Aufrufen von Oppositionsgruppen, darunter Pahlavi, ihren Höhepunkt erreichten (TIME 25.1.2026). Zeitgleich mit der Verhängung einer weitverbreiteten Internetsperre ab diesem Tag haben die iranischen Behörden die gewaltsame Niederschlagung der Proteste deutlich intensiviert (REU 12.1.2026; vgl. NYT 11.1.2026), wobei die Anzahl an Protestteilnehmern, die allein am 8. und 9.1.2026 getötet wurden, nach manchen Angaben im fünfstelligen Bereich liegt (TIME 25.1.2026; vgl. IRINTL 15.1.2026). Danach haben sich die Proteste spürbar verlangsamt, was auf die gewaltsamen Eingriffe, landesweit massive Präsenz von Sicherheitskräften und Internetsperren zurückgeführt wird (BAMF 19.1.2026; vgl. ISW 15.1.2026). Dass das iranische Regime die Internetsperre lediglich schrittweise und auch nicht für alle Iraner vollständig wieder aufheben will, wird von Experten des US-basierten Thinktanks Institute of the Study of War (ISW) allerdings dahingehend interpretiert, dass es die Möglichkeit eines erneuten Aufflammens von Protesten weiterhin fürchtet (ISW 17.1.2026).

Eine Analyse der Proteste von 2009 bis 2022 kam zu dem Schluss, dass ein Sturz des Regimes - wie er sowohl 2022 (Clingendael 3.2023) als auch 2025/2026 von Protestierenden gefordert wurde (Soufan 7.1.2026) - unwahrscheinlich bleibt, solange die Proteste nur eine schwache landesweite Organisation oder Führung aufweisen, was unter den bestehenden autoritären Bedingungen zu erwarten ist (Clingendael 3.2023). Fehlende Führungsstrukturen waren schon bei den Protesten 2022 sowohl Stärke als auch Schwäche, als das Internet und soziale Medien eine große Rolle bei der Mobilisierung und Verbreitung der Protestbotschaften spielten. Einerseits machen die fehlenden Führungsstrukturen staatliche Repression schwieriger, andererseits erschweren sie auch die Herausbildung einer Bewegung, welche eine politische Alternative zum derzeitigen System darstellen könnte (FR24 16.12.2022; vgl. USIP 6.9.2023b).

Die Islamische Republik blieb jedenfalls sowohl im Zuge der Proteste 2022/2023 (Chatham 5.5.2023) als auch zum Jahreswechsel 2025/2026 [mit Stand Anfang Februar 2026] funktionsfähig (Spiegel 15.1.2026). Es konnte nicht beobachtet werden, dass eine Einheit des hochkompetitiven iranischen Sicherheitsapparats geschwächelt oder sich illoyal verhalten hätte (Chatham 5.5.2023, Spiegel 15.1.2026) oder Abgeordnete des Parlaments dem System die Gefolgschaft aufgekündigt hätten, was nicht zuletzt mit den wirtschaftlichen Verflechtungen der Eliten des Landes - allen voran der Revolutionsgarden - mit dem politischen System in Verbindung gebracht wird [Anm.: s. dazu auch das Kap. Grundversorgung und Wirtschaft] (Spiegel 15.1.2026). Reformversuche (Clingendael 3.2023), einschließlich Bemühungen, die Revolutionsgarden aus der Wirtschaft zu drängen (Spiegel 15.1.2026), hat es unter den Präsidenten Mohammad Khatami [1997-2001] und Ali Akbar Rafsanjani [1989-1997] (Clingendael 3.2023) sowie zuletzt Hassan Rouhani [2013-2021] gegeben (Spiegel 15.1.2026). Deren Erfolglosigkeit wird als ein wesentlicher Grund dafür gesehen, warum große Teile der iranischen Bevölkerung eine Reform innerhalb des Systems nicht mehr als glaubwürdig betrachten (Clingendael 3.2023).

Anmerkung: Informationen zu den Protesten in Iran können auch den Kapiteln Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition und Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026 entnommen werden, wobei letzteres Kapitel insbesondere auf das Vorgehen der Sicherheitskräfte bei der Protestniederschlagung eingeht.

Iranische Sicherheitsstrategie in der Region, Auswirkungen der israelischen Operation "Rising Lion" (13.6.-24.6.2025), Atomverhandlungen

Die innenpolitischen Entwicklungen spielen sich vor dem Hintergrund äußerst riskanter geopolitischer Spannungen ab (FES 3.2025). Iran unterstützt verschiedene Stellvertretermilizen im Nahen Osten (LVAk 7.2024), einschließlich der Hamas, die am 7.10.2023 von Gaza aus den bisher blutigsten Angriff auf Israel mit rund 1.200 Todesopfern durchführte (BBC 14.10.2025). Damit wurde Iran in den Krieg Israels im Gazastreifen hineingezogen, was zu den ersten direkten Angriffen beider Staaten aufeinander seit Jahrzehnten führte (FES 3.2025). Israel und die USA haben die iranische strategische Architektur (Soufan 24.11.2025), die auf Abschreckung mittels Stellvertretermilizen in der Region sowie ein Raketen- wie auch Atomprogramm setzt (Soufan 24.11.2025; vgl. LVAk 7.2024), inzwischen deutlich beschädigt (Soufan 24.11.2025).

Dies ist unter anderem durch die israelische Operation "Rising Lion" vom Juni 2025 geschehen. Iran erlebte dabei den größten Angriff auf sein Territorium seit Ende des Iran-Irak-Kriegs in den 1980er-Jahren (NYT 23.6.2025b; vgl. RUSI 16.6.2025). Nach Angaben des israelischen Premierministers Benjamin Netanyahu war das Atom- und Raketenprogramm das Hauptziel der israelischen Militäroffensive, allerdings nahmen die israelischen Streitkräfte ein breites Spektrum an Zielen ins Visier [Anm.: s. Kap. Israelische und US-amerikanische Angriffe im Juni 2025] (FR24 17.6.2025; vgl. RUSI 16.6.2025), einschließlich des staatlichen Rundfunksenders IRIB (Stimson 1.7.2025). Zudem hatte sich Netanyahu in einer Reihe von Medienauftritten für einen Regimewechsel in Iran ausgesprochen (Axios 17.6.2025; vgl. Stimson 1.7.2025). Er forderte die iranische Bevölkerung dazu auf, sich gegen das iranische Regime aufzulehnen, und bemühte dabei unter anderem den während der Proteste ab September 2022 benutzten Slogan "Frau, Leben, Freiheit" (TIS 14.6.2025). Die Angriffe haben jedoch weder zu Massenunruhen (MECGA 18.6.2025; vgl. Stimson 1.7.2025), noch zu einem politischen Bruch innerhalb der Islamischen Republik geführt. Es gab keine Anzeichen für eine Mobilisierung separatistischer Kräfte. Behörden, die für die innere Sicherheit zuständig sind, scheinen jedoch zunehmend alarmiert über die Möglichkeit bewaffneter Aufstände, lokaler Rebellionen oder Sabotageakte durch infiltrierte Netzwerke (MECGA 18.6.2025). Seit den Angriffen vom Juni 2025 haben sie ihre Suche nach Personen intensiviert, die angeblich für das Versagen staatlicher Institutionen verantwortlich sind (DW 10.11.2025). Es wird vermehrt über Verhaftungen (IRWIRE 1.12.2025) und Hinrichtungen aufgrund von Spionagevorwürfen berichtet [Anm.: s. Kap. Angebliche Spione für weitere Informationen] (RFE/RL 1.10.2025) und in diesem Kontext ist [ - wie weiter oben schon erwähnt - ] auch die gewaltsame Protestniederschlagung im Jänner 2026 zu sehen [Anm.: s. dazu v.a. auch Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026] (ISW 11.1.2026)

Die israelischen und US-amerikanischen Angriffe vom Juni 2025 haben die Kapazitäten Irans schwer beschädigt, allerdings haben sie weder dessen Atom- noch sein Raketenprogramm ausgelöscht (TWI 8.10.2025; vgl. AP 29.10.2025, AP 24.9.2025) und die iranische Führung ließ bislang [Stand 4.2.2026] keine Anzeichen erkennen, dass sie von ihrer bisherigen Sicherheitsstrategie merkbar abweichen möchte (ISW 2.2.2026; vgl.Soufan 24.11.2025).

Öffentliche Drohungen iranischer Politiker, aus dem Atomwaffensperrvertrag (Non-Proliferation Treaty, NPT) auszutreten (MECGA 18.6.2025; vgl. AJ 17.6.2025), wurden [bislang] nicht umgesetzt (INSS 9.12.2025; vgl. AAA 2.12.2025). Iran ist seit 1970 Vertragspartei dieses Abkommens, das Unterzeichnerstaaten ohne Atomwaffen die Herstellung und den Kauf von Atomwaffen untersagt (Tagesschau 22.6.2025b). Iran behauptet seit langem, dass sein Atomprogramm friedlich sei, während die Internationale Atomenergiebehörde (IAEO) und westliche Staaten davon ausgehen, dass Iran bis 2003 ein Atomwaffenprogramm betrieb (AP 29.10.2025). Gemäß Aussagen der IAEO (CRS 24.6.2025) wie auch öffentlich bekannten US-amerikanischen geheimdienstlichen Einschätzungen hat Iran sein Atomwaffenprogramm Ende 2003 gestoppt und bislang nicht wieder aufgenommen (CRS 24.6.2025; vgl. ODNI 25.3.2025). Gleichzeitig wird jedoch berichtet, dass Iran über einen Vorrat an angereichertem Uran auf "höchstem Niveau" verfügt, der für einen Staat ohne Atomwaffen "beispiellos" sei (ODNI 25.3.2025), d. h. Iran hat Uran bis zu einem Niveau angereichert, für das es so gut wie keine zivile Nutzung mehr gibt, und bis zur Herstellung von bombenfähigem Material ist es damit nur ein vergleichsweise kurzer Weg. Das bedeutet aber nicht, dass man mit einer ausreichenden Menge an hochangereichertem, waffenfähigem Uran auch gleich eine Bombe hat (ÖAW 18.6.2025). Laut Einschätzungen der IAEO vom Oktober 2025 reichert Iran derzeit nicht aktiv weiteres Uran an. Das vor den Angriffen vom Juni angereicherte Uran, das für die Herstellung von zehn Atombomben reichen würde, sollte sich Iran für ein Waffenprogramm entscheiden, befindet sich allerdings immer noch im Land (AP 29.10.2025). Schätzungen zufolge dürfte sich ein Großteil davon unbeschädigt unter dem Schutt der im Juni angegriffenen Anlagen von Fordow und Isfahan befinden (WP 26.9.2025; vgl. AJ 12.11.2025a). Nach IAEO-Angaben konnten auf Satellitenbildern Bewegungen rund um die Anlagen beobachtet werden (AP 29.10.2025).

Iran zeigte sich nach den Angriffen vom Juni 2025 grundsätzlich zu weiteren Verhandlungen mit den USA über sein Atomprogramm bereit (CNN 19.11.2025; vgl. HB 3.7.2025). Dies hat sich auch durch die Auslösung des sogenannten Snapback-Mechanismus durch Frankreich, Deutschland und Großbritannien, mit dem seit 2015 ausgesetzte UN-Sanktionen anlässlich des iranischen Atomprogramms im September 2025 wieder in Kraft traten, nicht geändert (ACA 11.2025). Iran beharrte allerdings auf seiner Position, weiterhin Uran anreichern zu dürfen, während die USA dies ablehnen (INSS 9.12.2025; vgl. ACA 11.2025), sodass es eine Pattsituation gab (INSS 9.12.2025) und bis Anfang Februar 2026 keine neuen [offiziellen] Verhandlungsrunden über das Atomprogramm aufgenommen wurden (ISW 2.2.2026).

Am 2.1.2026 äußerte sich US-Präsident Donald Trump in Bezug auf die landesweiten Proteste, dass die USA die Protestierenden "retten" würden, sollte das iranische Regime diese "gewaltsam töten" (TWI 30.1.2026). Seitdem wurden Tausende Protestteilnehmer getötet und verletzt, woraufhin die USA Kriegsschiffe, darunter einen Flugzeugträger, in die Region entsandt haben (TWI 30.1.2026; vgl. Soufan 2.2.2026). Beobachter diskutieren mit Stand Ende Jänner/Anfang Februar 2026 unterschiedliche Handlungsoptionen der Trump-Regierung, die von einem militärischen Angriff mit dem Ziel, das iranische Regime zu stürzen, bis hin zu Verhandlungen mit iranischen Regierungsvertretern reichen, um alle bestehenden Probleme zwischen Iran und den USA zu beseitigen (Soufan 2.2.2026; vgl. CNN 3.2.2026, CFR 30.1.2026b). Berichten zufolge fordert die US-Regierung dabei neben einem Stopp der Urananreicherung Einschränkungen für das iranische Raketenprogramm und ein Ende der iranischen Unterstützung für Stellvertretergruppierungen in der Region (ISW 2.2.2026; vgl. TIS 4.2.2026). Iranische Entscheidungsträger versuchen inzwischen, einen US-amerikanischen Militärschlag zu verhindern, indem sie Offenheit für eine Wiederaufnahme der Atomverhandlungen signalisieren, wie auch vor den Konsequenzen warnen, die ein Militärschlag sowohl bezüglich der Stabilität in der Region, als auch bezüglich möglicher Antworten der iranischen Streitkräfte hätte. Iranische Regierungsvertreter haben allerdings wiederholt betont, dass das Raketenprogramm und die Unterstützung von Stellvertretern in der Region nicht verhandelbar seien. Dies sind wichtige Säulen der iranischen strategischen Sicherheitsarchitektur (ISW 2.2.2026). Mit Stand 4.2.2026 wird berichtet, dass für den kommenden Freitag Gespräche zwischen den USA und Iran geplant seien, wobei die iranische Seite die Gespräche auf das Atomprogramm beschränken möchte (TIS 4.2.2026; vgl. CNN 3.2.2026).

[…]

Sicherheitslage

Letzte Änderung 2026-01-13 10:19

Verglichen mit Staaten in der Region wie dem Irak, Libanon, Syrien und Afghanistan hat Iran eine sehr starke Zentralregierung mit einem komplexen Institutionengefüge. Das Gewaltmonopol liegt bei staatlichen und halbstaatlichen Institutionen, die das Regime ausmachen. Irans territoriale Integrität wird immer wieder durch angebliche Drohnenangriffe und größere Explosionen infrage gestellt (BS 19.3.2024), im Juni 2025 auch durch eine umfangreiche israelische Militäroperation, die Luftangriffe und verdeckte Operationen (CRS 26.6.2025) sowie nach Angaben der israelischen Armee auch den Einsatz von Bodentruppen umfasst hat [Anm.: s. Kap. Israelische und US-amerikanische Angriffe im Juni 2025] (APA 25.6.2025). Gelegentlich flammen Grenzstreitigkeiten auf (BS 19.3.2024) - z. B. mit den Taliban zwischen 2022 und 2024 aufgrund von Differenzen um Wassernutzungsrechte (Spiegel 19.8.2025, IRINTL 25.4.2024) - sowie auch Streitigkeiten bezüglich passierender Schiffe in der Straße von Hormuz mit dem Oman und den Vereinigten Arabischen Emiraten (BS 19.3.2024).

Iran sieht sich mit terroristischen Bedrohungen durch verschiedene Oppositionsgruppen konfrontiert. Einerseits existieren separatistische Aufstandsbewegungen in seinen Grenzregionen, wo arabische, belutschische und kurdische ethnische Minderheiten leben [Anm.: s. auch Kap. Verbotene Organisationen samt Unterkapiteln] (ISPI 26.2.2024), andererseits ist der sogenannte Islamische Staat (IS) mit seiner anti-schiitischen Ideologie im Land aktiv (ISPI 26.2.2024; vgl. ATIIA 19.7.2025). In den Grenzregionen, insbesondere in Sistan und Belutschistan sowie in den mehrheitlich kurdischen Regionen an der Grenze zum Irak, bestehen außerdem grenzüberschreitende Wirtschaftsaktivitäten, die vom Staat als Schmuggel eingestuft und strafrechtlich verfolgt werden, jedoch angesichts struktureller Armut und mangelnder wirtschaftlicher Perspektiven in den betroffenen Regionen häufig die einzige Überlebensstrategie darstellen. Diese Form der weitverbreiteten informellen Wirtschaft wird von den Behörden zunehmend als sicherheitspolitisches Risiko betrachtet und durch verstärkte Grenzkontrollen sowie repressive Maßnahmen bekämpft (LVAk 11.2025).

Der IS hat sich seit 2017 zu vier Anschlägen in Iran bekannt. Die Anschläge richteten sich vor allem gegen sogenannte "high-profile"-Ziele, also Ziele mit hoher Symbolwirkung (BBC 5.1.2024). Bei einem Anschlag in der Stadt Kerman [Provinz Kerman] am 3.1.2024 starben fast 100 Menschen und über 200 wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich während einer Gedenkfeier anlässlich des Todestags von Qassem Soleimani (IRINTL 3.1.2024; vgl. Soufan 4.1.2024), dem 2020 durch einen US-Drohnenangriff getöteten Befehlshaber der für Auslandsoperationen der Revolutionsgarden zuständigen Quds-Kräfte (BBC 4.1.2024; vgl. AP 4.1.2024), der einer der Architekten der iranischen Politik in der Region war (BBC 4.1.2024; vgl. Soufan 4.1.2024). Der IS bekannte sich zu dem Anschlag, wobei laut Informationen eines US-amerikanischen Nachrichtendienstes der Ableger des IS in Afghanistan, der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP), für den Anschlag verantwortlich war (REU 5.1.2024; vgl. FAZ 12.1.2024). Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem IS in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 28.8.2025; vgl. TWI 31.10.2022), so z. B. Anfang Juni 2025 und im August 2024 (AlMon 4.6.2025).

In der Provinz Sistan und Belutschistan kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen (AA 28.8.2025; vgl. ICG 19.8.2025), insbesondere sunnitischen Militanten und Drogenschmugglern (Arabiya 17.1.2024). Die Grenzen zu Afghanistan und Pakistan sind durchlässig und eine wichtige Schmuggelroute für Drogen und andere Waren, die das organisierte Verbrechen anzieht (DFAT 24.7.2023; vgl. BAMF 10.7.2023, AlMon 14.4.2024). Schmugglernetzwerke transportieren nicht nur Konsumgüter, sondern auch afghanische Migranten und Flüchtlinge sowie subventionierten [und damit deutlich billigeren] iranischen Treibstoff. Berichten zufolge haben die Aktivitäten dieser Netzwerke infolge der politischen Instabilität in Afghanistan und der Machtübernahme der Taliban zugenommen (LVAk 11.2025).

Die belutschische dschihadistische Gruppierung Jaish al-Adl [JAA, auch JUA] wie auch die salafistische Gruppe Ansar al-Furqan verüben Anschläge (LVAk 12.2025; vgl. ISW 17.12.2025, ISW 1.12.2025, ACLED 20.6.2025), wobei insbesondere Sicherheitskräfte (LVAk 11.2025; vgl. ICG 19.8.2025), aber auch andere Vertreter staatlicher Institutionen ins Visier genommen werden, darunter etwa Richter und andere Justizbeamte (Zenith 26.1.2024). Die iranischen Sicherheitskräfte führen Operationen gegen bewaffnete Gruppen in der Provinz durch (ICG 19.8.2025; vgl. LVAk 12.2025, ISW 29.10.2025). Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt, es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 28.8.2025).

In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es immer wieder Anschläge gegen Sicherheitskräfte (AA 28.8.2025; vgl. LVAk 10.2025), Personal der Justiz und Angehörige des Klerus (AA 28.8.2025). Die Sicherheitskräfte haben ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen sowie Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt (AA 28.8.2025). Die Sicherheitskräfte sind in den Provinzen Kurdistan, Kermanshah und West-Aserbaidschan in großer Zahl präsent (MBZ 9.2023). In dieser von Kurden bewohnten Region an der Grenze zum Irak und der Türkei (Izady/Gulf 2000 o.D.) kam es in der Vergangenheit zu einigen bewaffneten Zusammenstößen zwischen iranischen Sicherheitskräften und Mitgliedern kurdischer Parteien, die Stützpunkte im Nordirak haben, manchmal auch mit Toten und Verletzten auf beiden Seiten (MBZ 9.2023). Im Juli 2025 starben mehrere Mitglieder der Revolutionsgarden bei drei bewaffneten Angriffen, die der Partiya Jiyana Azad a Kurdistane [Partei für ein freies Leben in Kurdistan] (PJAK) zugeschrieben werden (JF 9.10.2025).

Entlang der iranischen Westgrenze wird immer wieder vom Beschuss von Schmugglern (auch Kolbars genannt) durch iranische Sicherheitskräfte berichtet (IRWIRE 29.6.2025b; vgl. HRW 8.7.2024, Hengaw 1.8.2024).

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Israelische und US-amerikanische Angriffe im Juni 2025

Letzte Änderung 2026-02-12 10:01

Iran sah sich durch die israelische Operation "Rising Lion" (hebräisch: "Am KeLavi", INSS o.D.) ab dem 13.6.2025 mit dem größten Angriff auf das Land seit Ende des Iran-Irak-Kriegs konfrontiert (RUSI 16.6.2025). Kommuniziertes Ziel der israelischen Regierung war die militärische Beseitigung "existenzieller Bedrohungen" für Israel durch das iranische Raketen- und Atomprogramm (FR24 17.6.2025; vgl. Axios 13.6.2025), hinzu kamen Aussagen von Premier Benjamin Netanyahu und Angriffe auf Ziele, die von Beobachtern als Versuch, einen Regimewechsel herbeizuführen, interpretiert worden sind (FR24 17.6.2025 vgl. Stimson 16.6.2025).

Die israelischen Streitkräfte griffen Infrastruktur und Personal an, das mit dem iranischen Atomprogramm in Verbindung steht (AJ 13.6.2025; vgl. RUSI 16.6.2025) - einschließlich einer Universität (CFR 25.6.2025) - wie auch konventionelle militärische Einrichtungen (AJ 13.6.2025; vgl. RUSI 16.6.2025). Unter anderem wurden mehrere Atomwissenschaftler und ranghohe Offiziere der Streitkräfte gezielt getötet (BBC 26.6.2025; vgl. RUSI 16.6.2025), wobei Letzteres einem Beobachter zufolge einer "Enthauptung" des iranischen Sicherheitsapparats nahekam (RUSI 16.6.2025). Ebenso wurde Energieinfrastruktur angegriffen, nämlich eine Raffinerie nahe einem der weltweit größten Erdgasfelder (REU 26.6.2025a; vgl. Standard 15.6.2025) sowie eine Ölraffinerie und ein Gasdepot in Teheran (Standard 15.6.2025). Im weiteren Verlauf führten die israelischen Streitkräfte auch Luftangriffe auf staatliche Einrichtungen und Verwaltungsgebäude in Teheran durch, darunter auf Institutionen der inneren Sicherheit, wie das Geheimdienstministerium (MOIS [Anm.: auch VAJA]) und die Hauptquartiere der Polizei (ISW 15.6.2025), der Basij und der inneren Sicherheit der Revolutionsgarden in Teheran (i24 23.6.2025), jedoch auch auf das Außenministerium (ISW 15.6.2025) und den Sitz des iranischen staatlichen Rundfunksenders (IRIB) (LWJ 16.6.2025). Als weiteres symbolträchtiges Angriffsziel haben die israelischen Streitkräfte das Eingangstor des berüchtigten Evin-Gefängnisses bombardiert (Standard 23.6.2025; vgl. i24 23.6.2025). Der israelische Verteidigungsminister gab an, die israelischen Streitkräfte hätten damit "Institutionen der staatlichen Repression" angegriffen (i24 23.6.2025). Evin sei eines von mehreren Zielen gewesen, darunter auch das Hauptquartier der Basij, die brutal gegen Demonstranten vorgegangen waren (NYT 29.6.2025).

Nach Angaben der iranischen Behörden wurden bei den israelischen Angriffen insgesamt 935 Personen getötet (AP 30.6.2025). Die Menschenrechtsorganisation HRANA (Human Rights Activists News Agency) bezifferte die Zahl der Todesopfer innerhalb des Zeitraums 13.-24.6.2025 auf 1.190, davon mindestens 436 Zivilisten. Weiters wurden laut der Organisation beinahe 4.500 Personen verletzt (HRANA 28.6.2025). Die Vorfallsdatenbank ACLED hat im selben Zeitraum dagegen 415 Todesopfer [Zivilisten und Angehörige der Streitkräfte] in den entsprechenden Vorfallskategorien "Kämpfe" und "Explosionen/remote violence" erfasst (ACLED 27.6.2025).

Anmerkung: Die Angaben keiner der drei Quellen können verifiziert werden, wobei ACLED Daten anhand eines vorgegebenen, öffentlich einsehbaren Schemas erfasst und Medienberichte als Datenquelle verwendet, s. Kap. Länderspezifische Anmerkungen für weitergehende Informationen. Die Diskrepanz bei der Anzahl der Todesopfer kann u. U. auf unterschiedliche Methoden bei der Datenerhebung zurückgeführt werden.

Auch wenn die israelischen Luftschläge laut einer Analystin von ACLED im Allgemeinen zielgerichtet und präzise waren (ACLED 4.7.2025), befinden sich unter den Todesopfern auch Menschen ohne Verbindung zum iranischen Regime (IRJ 22.6.2025; vgl. ACLED 4.7.2025). Nach Angaben von HRANA waren über 400 der Getöteten, d. h. ungefähr 40 % aller Todesopfer, Zivilisten (HRANA 28.6.2025; vgl. ACLED 4.7.2025). In vielen Fällen wurden die Wohnorte hochrangiger Funktionäre angegriffen - Häuser, die sich oft in dicht besiedelten Wohngebieten befanden, in unmittelbarer Nähe der Wohnorte von Zivilisten. Die Islamische Republik ist für den Schutz der Zivilbevölkerung gegen Raketen- und Luftangriffe praktisch nicht gerüstet. Strukturelle Vorbereitungen für den Kriegsfall in urbanen Räumen fehlen völlig: Es gibt keine funktionierenden Sirenen zur Frühwarnung und keine öffentlichen Schutzräume (IRJ 22.6.2025), wobei z. B. die U-Bahn-Stationen in Teheran nach Ankündigung der iranischen Regierung durchgehend geöffnet blieben, um der Bevölkerung Schutz zu gewähren (BBC 18.6.2025; vgl. Guardian 15.6.2025). Die israelischen Streitkräfte veröffentlichten in einzelnen Fällen Evakuierungsaufforderungen, etwa vor Angriffen auf militärische Einrichtungen in Wohngebieten (IRJ 22.6.2025; vgl. LWJ 16.6.2025). Diese Warnungen wurden in internationalen Medien und sozialen Netzwerken verbreitet, erreichten die iranische Bevölkerung aufgrund von Internetausfällen im Land allerdings oftmals nicht (IRJ 22.6.2025). Auch wurde in einem Fall berichtet, dass ein iranischer Regierungssprecher die Bevölkerung dazu aufrief, die israelischen Evakuierungsaufforderungen zu ignorieren (LWJ 16.6.2025). Während nach dem israelischen Angriff auf das Evin-Gefängnis anfänglich nur Schäden an der Gefängnisinfrastruktur gemeldet wurden (i24 23.6.2025; vgl. NYT 23.6.2025a), gab ein Sprecher des iranischen Justizministeriums später an, dass bei dem Angriff 71 Menschen, darunter Häftlinge, Angehörige, Verwaltungspersonal und Wehrdienstleistende getötet worden wären (REU 29.6.2025).

Nach Aufzeichnungen der NGO HRANA und von ACLED fand der zahlenmäßig größte Anteil der Angriffe (HRANA) bzw. Vorfälle der Kategorien "Kämpfe" und "Explosionen/remote violence" (ACLED) in der Hauptstadt Teheran statt (HRANA 28.6.2025, ACLED 27.6.2025). Auch verzeichnete ACLED dort den größten Anteil an Todesopfern im Land, nämlich 163 von 415, wobei die meisten Todesopfer auf den ersten Distrikt von Teheran (insg. 91) entfielen [Anm.: befindet sich im Norden der Stadt] (ACLED 27.6.2025). HRANA und ACLED erfassten insgesamt jedoch Vorfälle in 28 [von 31] Provinzen des Landes (ACLED 27.6.2025, HRANA 28.6.2025). Nachstehend kann eine Karte der Angriffe gemäß Aufzeichnungen einer Faktencheck-Organisation des katarischen Nachrichtensenders Al Jazeera entnommen werden, wobei die Organisation nach eigenen Angaben rund 146 Luftschläge verifizieren konnte und darauf hinweist, dass die tatsächliche Anzahl der Luftschläge, die Israel im ganzen Land auf militärische und zivile Einrichtungen, Industrieanlagen und Luftabwehrsysteme durchgeführt hat, höher sein könnte (AJ 25.6.2025).

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Innerhalb des eigenen Landes reagierten die iranischen Sicherheitskräfte unter anderem auf die israelischen Angriffe, indem sie Truppen an die Grenzen mit Pakistan, dem Irak und Aserbaidschan verlegten, um einen Einmarsch von - in den Worten eines iranischen Regierungsvertreters - "Terroristen" zu verhindern. Vertreter von iranischen kurdischen Oppositionsparteien mit Sitz im kurdischen Teil des Irak berichteten von umfassenden Truppenbewegungen, insbesondere in der kurdischen Region Irans. Unter anderem wurden Mitglieder der Revolutionsgarden dort in Schulen stationiert und neue Checkpoints an Straßen errichtet. Die Sicherheitskräfte führten vermehrt Personenkontrollen durch, auch wurde von Hausdurchsuchungen berichtet (REU 26.6.2025b).

International antwortete Iran auf die israelische Operation "Rising Lion" mit Raketenangriffen auf Israel (REU 14.6.2025; vgl. Tagesschau 22.6.2025a, ISW 15.6.2025). Während Beobachter zu dem Schluss kamen, dass Iran hierbei Zurückhaltung zeigte (MECGA 18.6.2025; vgl. RAND 16.6.2025), trafen die iranischen Raketen dennoch u. a. Wohnhäuser (Standard 16.6.2025) und ein Krankenhaus (ORF 19.6.2025) und töteten 28 Personen in Israel (AP 30.6.2025), von denen laut dem israelischen Gesundheitsministerium bis auf eine Person alle Zivilisten waren. Weiters wurden über 3.000 Personen verletzt (TIS 29.6.2025). Die nicht unbedingt freiwillige Zurückhaltung wurde einerseits Schäden zugeschrieben, welche die israelischen Streitkräfte der iranischen Raketeninfrastruktur zugefügt haben, und andererseits der Furcht Irans vor einem Kriegseintritt der USA (MECGA 18.6.2025).

Nachdem die israelischen Angriffe auf iranische Atom- und Raketenanlagen der gut geschützten Urananreicherungsanlage Fordow kaum oder gar keinen Schaden zufügen konnten, forderte der israelische Premierminister Benjamin Netanyahu US-Präsident Donald Trump dazu auf, die US-Streitkräfte anzuweisen, die Anlage mit bunkerzerstörenden Bomben, die sich im Besitz der USA befinden, anzugreifen (Soufan 23.6.2025). Die USA warfen daraufhin am 22.6.2025 im Rahmen ihrer "Operation Midnight Hammer" bunkerbrechende Bomben auf die Urananreicherungsanlagen Fordow und Natanz ab und griffen auch eine Uranumwandlungsanlage in Isfahan an [Anm.: auf obiger Karte rot eingezeichnet] (CFR 25.6.2025; vgl. Soufan 23.6.2025). Nach dem Angriff versuchte Trump eine Eskalation zu vermeiden, indem er erklärte, dass es sich um eine begrenzte und gezielte Aktion gegen das iranische Atomprogramm und nicht gegen das Regime gehandelt hat (Soufan 23.6.2025; vgl. Amwaj 22.6.2025). Während der US-Präsident nach der Operation behauptet hat, dass die angegriffenen Atomanlagen völlig zerstört worden seien, legt ein an die Medien geleakter US-Nachrichtendienstbericht nahe, dass das iranische Atomprogramm dadurch nur um ein paar Monate zurückgeworfen worden ist, wobei die Verfasser auch betonten, dass es sich bei dieser Bewertung nur um eine vorläufige Einschätzung handelt (NYT 24.6.2025a; vgl. CFR 25.6.2025). Iran antwortete auf den US-Angriff, indem es die größte Militärbasis der USA im Nahen Osten, al-Udeid in Katar, welche die Zentrale für alle Luftangriffe der USA in der Region beherbergt, angriff, allerdings nicht, ohne die US-Regierung zuvor gewarnt zu haben, wofür sich US-Präsident Trump öffentlich bedankt hat (BBC 23.6.2025).

Am 24.6.2025 stimmten Israel und Iran einem Waffenstillstand zu, wobei beide Seiten nach Verkündung des Waffenstillstands (durch die USA, Israel und Iran zu verschiedenen Zeitpunkten) noch vereinzelte Angriffe durchgeführt haben (NYT 24.6.2025b; vgl. ORF 24.6.2025). Sowohl Israel als auch Iran haben sich zu den Siegern des Konflikts erklärt (NYT 25.6.2025).

Anmerkung: Bezüglich politischer Reaktionen s. auch die Kapitel Politische Lage und Angebliche Spione.

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Verbotene Organisationen

Letzte Änderung 2026-01-15 21:07

In Iran sind die meisten zivilgesellschaftlichen und politischen Organisationen seit Langem verboten, wobei neben jenen Gruppen, die das Regime stürzen wollen (bekannt unter dem Begriff Barandazi), auch die legalen reformistischen politischen Parteien, welche die Islamische Republik grundsätzlich unterstützen (Eslahtalab genannt), starken Einschränkungen unterliegen [Anm.: s. dazu auch Kap. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition] (Clingendael 27.10.2023).

Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen kann zu staatlichen Zwangsmaßnahmen und Sanktionen führen. Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamische Grundsätze infrage stellt. Dies ist besonders ausgeprägt bei Gruppierungen, die die Interessen religiöser oder ethnischer Minderheiten vertreten. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weitgefasste Straftatbestände. Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden (AA 15.7.2024). Die Mehrheit der im Zeitraum 2010-2024 aufgrund ihrer Mitgliedschaft in einer verbotenen Organisation hingerichteten Personen gehörte einer ethnischen Minderheit an (IHRNGO 20.2.2025).

Teheran fürchtet Unruhen unter den ethnischen und religiösen Minderheiten in den Randgebieten des Landes. Fast alle Kurden im Nordwesten und Belutschen im Südosten des Landes sind Sunniten, ebenso eine substanzielle Minderheit der Araber im Südwesten. Diese Volksgruppen gelten der schiitischen Islamischen Republik als Sicherheitsrisiko (SWP 9.3.2024; vgl. LVAk 11.2025). Sie unterliegen vielfältigen Diskriminierungen und stehen oft in Opposition zum Regime. Sie scheinen eine besonders große Gefahr zu sein, weil ihre Siedlungsgebiete an den Außengrenzen Irans liegen. Daher sorgt sich die iranische Führung, Nachbarn könnten im Konfliktfall versuchen, die Minderheiten gegen den Staat zu mobilisieren (SWP 9.3.2024) und bezichtigt ausländische Mächte, v. a. Israel, die USA und manche Golfstaaten, separatistische oppositionelle Gruppierungen in Iran zu unterstützen, die das Land destabilisieren sollen (ISPI 26.2.2024). Verschärfte staatliche Maßnahmen, wie z. B. Hinrichtungen von angeblichen Mitgliedern von Harakat al-Nidal [Anm.: auch Arab Struggle Movement for the Liberation of Ahwaz, ASMLA] und dem Islamischen Staat (IS) in Khuzestan verstärkten andererseits zuletzt die Wahrnehmung in den sunnitisch geprägten Regionen, dass Terrorismusvorwürfe zunehmend zur Legitimation harter sicherheitspolitischer Maßnahmen eingesetzt werden (LVAk 10.2025).

Die israelische Militäroperation Mitte Juni 2025 führte dazu, dass die iranischen Sicherheitsbehörden ihr Durchgreifen im Bereich der inneren Sicherheit noch weiter verstärkt haben, einschließlich Massenverhaftungen, Hinrichtungen und der Stationierung von Militäreinheiten. Die Behörden zeigen sich besorgt über israelische Agenten, ethnische Separatisten und die Volksmudschaheddin [Mujahadeen-e Khalq, MEK] (REU 26.6.2025b), wobei Israel in der Vergangenheit Beziehungen zu verschiedenen Gruppen von Dissidenten und ethnischen Minderheiten kultiviert hat (Bob/Evyatar 2023).

Zu den militanten separatistischen Gruppen in Iran zählen insbesondere die kurdisch-marxistische(n) Komala(h)-Partei(en), die Democratic Party of Iranian Kurdistan (KDPI), die Partiya Jiyana Azad a Kurdistane [Partei für ein freies Leben in Kurdistan] (PJAK), die eng mit ihrer Schwesterorganisation, der türkischen Arbeiterpartei Kurdistans - PKK, zusammenarbeitet, die aus Belutschistan stammende Jundallah (AA 15.7.2024), ihre Absplitterung Jaish al-Adl (Armee der Gerechtigkeit [JAA, JUA]) und das Arab Struggle Movement for the Liberation of Ahwaz (ASMLA) in der Provinz Khuzestan. Die Mujahadeen-e Khalq (MEK) tritt vom Exil aus für einen Regimewechsel ein. Sie hat sich ab 2003 von der Gewalt losgesagt (USIP 2.7.2020).

In den iranischen Oppositionsgruppen spiegeln sich unterschiedliche politische Missstände, ethnische Spannungen und ideologische Strömungen wider. Die sichtbarsten Gegner des Regimes sitzen teilweise oder ganz außerhalb Irans. Ihre Ziele sind entweder ein Regimewechsel oder die Selbstbestimmung einer ethnischen Gruppe innerhalb Irans. Die Regierung hat Mitglieder der erwähnten Gruppierungen verfolgt und strafrechtlich belangt. Einige Gruppierungen haben Verbindungen zu benachbarten Regierungen in der Region, andere operieren von Europa aus (USIP 2.7.2020).

Die iranischen Geheimdienste überwachen die Aktivitäten von Gruppierungen wie der MEK, Angehörige der separatistischen Befreiungsbewegung für die Ahwaz-Region und iranisch-kurdische Bewegungen auch im westlichen Ausland (BMP 7.10.2022) sowie in der Kurdistan Region Irak (KRI), wo es immer wieder Anschläge auf diesen Personenkreis gibt (AA 15.7.2024; vgl. BAMF 18.3.2024). In einzelnen Fällen kam es auch im westlichen Ausland zu Tötungen von Dissidenten [Anm.: s. dazu auch Kap. Transnationale Repression, Behandlung von Aktivisten bei Rückkehr] (USIP 5.4.2023).

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Rechtsschutz/Justizwesen

Letzte Änderung 2025-07-16 08:01

Das Recht ist in allen Rechtsbereichen umfassend kodifiziert, so etwa das Zivilrecht, das Familien- und Erbrecht oder das Strafrecht. Die iranischen Gerichte müssen auf der Grundlage dieser Gesetze Recht sprechen. Die Bindung der Rechtsprechung an das Gesetz ist somit formal gewahrt (LTO 26.10.2022). Der Grundsatz der Rechtmäßigkeit ist zwar durch die Verfassung geschützt, aber mit einem Vorbehalt versehen. In Artikel 167 der Verfassung, einem der umstrittensten Artikel, heißt es, dass die Richter verpflichtet sind, sich zu bemühen, jeden Fall auf der Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden (Islamic Law Blog 22.11.2015). Im Falle des Fehlens, der Unzulänglichkeit, der Kürze oder der Widersprüchlichkeit der Gesetze müssen die Richter den Fall jedoch auf der Grundlage der maßgeblichen islamischen Quellen und der authentischen Fatwas (fatāwā) entscheiden, um zu verhindern, dass ein Fall unentschieden bleibt (Islamic Law Blog 22.11.2015; vgl. USDOS 23.4.2024).

Art. 57 der Verfassung verleiht dem Revolutionsführer weitreichende Aufsichtsbefugnisse über das Justizwesen (BS 19.3.2024). Er ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative (FH 2025; vgl. AA 15.7.2024), der wiederum für die Ernennung und Entlassung der Gerichtsleiter (Soltani/Shooshinasab 8.2022) und von Richtern zuständig ist (BS 19.3.2024). Die ebenfalls in der Verfassung festgeschriebene Unabhängigkeit der Gerichte (AA 15.7.2024) und das Gebot der Gewaltenteilung sind in der Praxis somit stark eingeschränkt (AA 15.7.2024; vgl. BS 19.3.2024).

Während die Gerichte innerhalb des herrschenden Establishments ein gewisses Maß an Autonomie genießen, wird das Justizsystem regelmäßig als Instrument eingesetzt, um Regimekritiker und Oppositionelle zum Schweigen zu bringen (FH 2025). Der Sicherheitsapparat (AA 15.7.2024) - insbesondere die Revolutionsgarden und ihr Nachrichtendienst (BS 19.3.2024) - nehmen v. a. in politischen Fällen massiven Einfluss auf Urteilsfindung und Strafzumessung (AA 15.7.2024; vgl. BS 19.3.2024). Das Justizwesen ist geprägt von Korruption. Nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten sind Richter teilweise bei entsprechender Gegenleistung zu Entgegenkommen bereit (AA 15.7.2024).

Die Behörden verletzen routinemäßig grundlegende Verfahrensstandards, insbesondere in politisch heiklen Fällen (FH 2025) und vor Revolutionsgerichten (HRW 16.1.2025). Aktivisten werden ohne Haftbefehl verhaftet, auf unbestimmte Zeit ohne förmliche Anklage festgehalten und ihnen wird der Zugang zu einem Rechtsbeistand oder jeglicher Kontakt zur Außenwelt verweigert (FH 2025). Insbesondere in der Untersuchungsphase von Verfahren schränken die Behörden das Recht von Verhafteten auf Zugang zu einem Rechtsbeistand regelmäßig ein (HRW 16.1.2025; vgl. AI 29.4.2025). Der Zugang von Verteidigern zu staatlichem Beweismaterial wird häufig eingeschränkt oder verwehrt. Die Unschuldsvermutung wird - insbesondere bei politisch aufgeladenen Verfahren - nicht beachtet. Zeugen werden durch Drohungen zu belastenden Aussagen gezwungen. Folter und psychischer Druck sind übliche Mittel, um in politischen Fällen Geständnisse zu erzwingen. Erzwungene Geständnisse werden in besonders prominenten Fällen im Staatsfernsehen ausgestrahlt. Auch Isolationshaft wird genutzt, um politische Gefangene psychisch unter Druck zu setzen (AA 15.7.2024). Viele werden später in Prozessen, die manchmal nur ein paar Minuten dauern, aufgrund vager Sicherheitsvorwürfe verurteilt (FH 2025), wobei zu den Prozessen "Geständnisse" als Beweise zugelassen werden, die unter Folter erpresst worden sind (HRW 16.1.2025; vgl. AI 29.4.2025).

Rechtsschutz ist nur eingeschränkt gegeben (AA 15.7.2024). Es gibt Fälle von Rechtsanwälten, welche Dissidenten vertraten und daraufhin inhaftiert und mit einem Berufsverbot belegt worden sind, oder dazu gezwungen wurden, das Land zu verlassen, um einer Strafverfolgung zu entgehen (FH 2025). Anwälte, die politische Fälle übernehmen, werden systematisch eingeschüchtert oder an der Übernahme der Mandate gehindert (AA 15.7.2024). Eine Rechtsanwältin, die in der Vergangenheit Angeklagte in politischen Fällen vor Revolutionsgerichten vertreten hat, berichtete unter anderem von permanenter Überwachung, sobald derartige Fälle übernommen werden. Auch drohen manchen Rechtsanwälten derzeit sehr lange Haftstrafen (MRAI 19.6.2023). Der Anwalt Amirsalar Davoudi, der u. a. politische Gefangene vertrat und öffentlich Missstände im Justizsystem anprangerte, wurde 2019 beispielsweise zu 30 Jahren Haft verurteilt (IHRNGO 1.12.2022), was auf andere Anwälte äußerst abschreckend wirkt (MRAI 19.6.2023).

In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer (Iranian Bar Association; IBA), deren Unabhängigkeit die Judikative einzuschränken versucht. Anwälte der IBA sind staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen ausgesetzt (AA 15.7.2024). Um eine Anwaltslizenz zu erhalten, mussten Anwärter bislang unter anderem eine Prüfung bei der IBA ablegen (MBZ 9.2023; vgl. Soltani/Shooshinasab 8.2022). Im August 2023 verabschiedete das iranische Parlament ein Gesetz, das die Kontrolle zur Erteilung von Anwaltslizenzen an das Ministerium für Industrie, Bergbau und Handel übertrug (MBZ 9.2023).

Fälle von Sippenhaft existieren, meistens in politischen Fällen, einschließlich mit Auslandsbezug; üblicher ist jedoch, dass Familienmitglieder unter Druck gesetzt werden, um im Sinne einer Unterlassung politischer Aktivitäten auf die Angeklagten einzuwirken (AA 15.7.2024).

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Gerichte

Letzte Änderung 2025-07-17 12:30

Die iranische Justiz verwaltet ein vielschichtiges Gerichtssystem. Die Strafverfolgung geht von niedrigeren Gerichten aus und kann bei höheren Gerichten angefochten werden. Der Oberste Gerichtshof überprüft Fälle von Kapitalverbrechen und entscheidet über Todesurteile. Er hat auch die Aufgabe, für die ordnungsgemäße Anwendung der Gesetze und die Einheitlichkeit der Gerichtsverfahren zu sorgen (USIP 1.8.2015). Bestimmte Urteile können vor dem Obersten Gerichtshof angefochten werden (Soltani/Shooshinasab 8.2022; vgl. Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Anders als die Berufungsgerichte ist der Oberste Gerichtshof nicht befugt, ein neues Urteil zu fällen. Im Falle einer erfolgreichen Anfechtung verweist er den betroffenen Fall wieder an ein zuständiges Gericht zurück (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).

Es gibt allgemeine und spezielle Gerichte. Die allgemeinen Gerichte haben die Rechtsprechungskompetenz in allen Fällen, die nicht im Kompetenzbereich der speziellen Gerichte liegen (Soltani/Shooshinasab 8.2022). Sie verteilen sich auf die kleineren Landkreise, Rayons und Bezirke des Landes (IRWIRE 9.9.2020).

Seit 2001 gibt es darüber hinaus sogenannte Streitschlichtungsräte (shurāhā-I hal-e ikhtilāf) als alternative Konfliktlösungskörperschaften. Die Richter dieser Räte können in Abstimmung mit den Ratsmitgliedern in bestimmten Fragen in den Bereichen Finanzen, Miete, Erbschaft, Mitgift und Unterhalt sowie bestimmten ta'zir-Vergehen [s. Unterkap. Rechtsschutz / Justizwesen / Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis f. Begriffserklärung] Fälle anhören und Urteile sprechen. Sie können aber z. B. keine Scheidungsfragen behandeln und sind auch nicht dazu befugt, Körper- oder Haftstrafen auszusprechen. Die Zuständigkeit der Streitbeilegungsräte in den Dörfern beschränkt sich auf Friedens- und Kompromissentscheidungen (Soltani/Shooshinasab 8.2022).

Die Zivilgerichte verhandeln über lokale materielle und immaterielle zivilrechtliche Streitigkeiten, die nicht in die Zuständigkeit der Streitschlichtungsräte fallen (Soltani/Shooshinasab 8.2022).

Die Familiengerichte entscheiden unter anderem bei Ehe- und Scheidungsfragen, Obsorge [Anm.: jedoch nicht Vormundschaft] wie auch geschlechtsangleichenden Operationen. Die Urteile werden von einem männlichen Richter gefällt, nachdem er eine beratende Richterin schriftlich konsultiert hat (Soltani/Shooshinasab 8.2022).

Die Strafgerichte unterteilen sich in verschiedene Untereinheiten (IRWIRE 9.9.2020). Neben den Strafgerichten 1 und 2 gibt es die Revolutionsgerichte, Jugendgerichte und Militärgerichte (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021; vgl. Soltani/Shooshinasab 8.2022). Darüber hinaus gibt es mehrere Sondergerichte (IRWIRE 9.9.2020), darunter beispielsweise ein Sondergericht für die Geistlichkeit (dadgah-e vīzheh-ye rouhaniyat), das als einziges Gericht nicht dem Justizchef, sondern direkt dem Revolutionsführer untersteht (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Es wird u. a. dazu genutzt, um prominente Kleriker, welche Kritik am Regime äußern, strafrechtlich zu verfolgen (IRWIRE 9.9.2020; vgl. USIP 1.8.2015). Das Gesetz ermöglicht auch die Einsetzung eines zuständigen Gerichts zur Behandlung von Verstößen gegen das Pressegesetz von 1986 - das sogenannte Pressegericht (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).

Revolutionsgerichte

Die Revolutionsgerichte haben verschiedene Zweige in der Hauptstadt, in den Provinzen und in manchen Justizdistrikten (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Die Verfassung sieht weder ihre Einrichtung noch ein Mandat für die Revolutionsgerichte vor. Sie wurden ursprünglich nach der Revolution von 1979 geschaffen, um hochrangige Beamte der abgesetzten Monarchie vor Gericht zu stellen, und wurden später institutionalisiert. Sie arbeiten weiterhin parallel zum restlichen Strafjustizsystem (USDOS 23.4.2024) und sind stark von den Sicherheitsbehörden beeinflusst (MRAI 19.6.2023) bzw. gehen manche Quellen davon aus, dass die Revolutionsgerichte in Zusammenarbeit mit den Revolutionsgarden und dem Geheimdienstministerium (MOIS) operieren (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).

Die Revolutionsgerichte unterscheiden sich bezüglich der Angelegenheiten, welche sie behandeln, von anderen Gerichten. Sie befassen sich in erster Linie mit Straftaten im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit, was im Grunde alle politischen und sozialen Aktivitäten von Dissidenten und Menschenrechtsaktivisten einschließt (MRAI 19.6.2023). Nach Art. 303 der IStPO fallen die folgenden Delikte unter die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte (FIDH 9.2023):

Alle Verbrechen gegen die nationale und internationale Sicherheit, mohārebeh (Waffenaufnahme gegen Gott und Staat) oder baghei (bewaffneter Aufstand gegen die Regierung) (Soltani/Shooshinasab 8.2022; vgl. IRWIRE 9.9.2020) und efsād fe-l-arz [Korruption auf Erden] - jeweils definiert und kriminalisiert in den Artikeln 279 bis 285 und 286 bis 288 des islamischen Strafgesetzbuchs von 2013 (IStGB) (Soltani/Shooshinasab 8.2022), Rebellion, geheime Absprachen und Versammlungen gegen die Islamische Republik Iran oder bewaffnete Aktionen, Brandanschläge, Zerstörung und Verschwendung von Eigentum, um sich gegen das Regime zu stellen (Soltani/Shooshinasab 8.2022; vgl. JIS 8.9.2018);

Spionage gegen das Regime (JIS 8.9.2018), Spionage im Auftrag von Ausländern (Art. 502 IStGB) (FIDH 9.2023);

Beleidigung des Gründers der Islamischen Republik Iran und des Obersten Führers (Art. 514) (FIDH 9.2023; vgl. JIS 8.9.2018);

Alle Straftaten im Zusammenhang mit Drogen, psychotropen Stoffen und deren Vorläufersubstanzen sowie dem Schmuggel von Waffen, Munition und anderen einschlägigen Gegenständen (Soltani/Shooshinasab 8.2022; vgl. JIS 8.9.2018);

Andere Fälle, für die laut Gesetz das Revolutionsgericht zuständig ist (Soltani/Shooshinasab 8.2022): z. B. in Art. 49 der Verfassung erwähnte Delikte wie Bestechung, Korruption, Unterschlagung öffentlicher Mittel und Verschwendung von Volksvermögen (JIS 8.9.2018; vgl. Soltani/Shooshinasab 8.2022).

Während es an allen iranischen Gerichten bestimmte Probleme gibt, sind die Revolutionsgerichte besonders dafür berüchtigt, selbst die grundlegendsten Rechte nicht einzuhalten (MRAI 19.6.2023). Laut Menschenrechtsgruppen und internationalen Beobachtern werden vor Revolutionsgerichten, die im Allgemeinen die Fälle politischer Gefangener anhören, routinemäßig grob unfaire Gerichtsprozesse ohne ordnungsgemäße Verfahren abgehalten; es werden vorab festgelegte Urteile verkündet und Hinrichtungen für politische Zwecke befürwortet. Diese unlauteren Praktiken treten Berichten zufolge in allen Phasen der Strafverfahren vor den Revolutionsgerichten auf (USDOS 23.4.2024).

Anwälte benötigen vor Revolutionsgerichten in der Regel schon alleine dafür eine Erlaubnis der Richter, um den Gerichtssaal betreten zu können. Anwälten von Personen, die in der Vergangenheit wegen mohārebeh angeklagt waren, wurde manchmal die Teilnahme am Prozess verweigert. In anderen sicherheitsrelevanten Fällen durften sie teilnehmen, aber ihr Recht auf eine angemessene Verteidigung wurde eingeschränkt (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Eine Novelle der Strafprozessordnung im Jahr 2015 höhlte die ohnehin begrenzten Beschuldigtenrechte bei Prozessen wegen Vergehen gegen die nationale Sicherheit weiter aus. Den Beschuldigten und ihren Anwälten wurde mit der Novelle beispielsweise das Recht auf eine Kopie der Gerichtsakten verweigert (MRAI 19.6.2023) und Angeklagte dürfen zumindest im Anfangsstadium des Verfahrens (AA 15.7.2024) - dem Untersuchungsstadium (MRAI 19.6.2023) - nur aus einer Liste mit vom Staat zugelassenen und damit mutmaßlich systemfreundlichen Anwälten auswählen (AA 15.7.2024; vgl. MRAI 19.6.2023). In dieser bedeutsamen Prozessphase werden oftmals sensible Informationen aufgedeckt, diese Einschränkung der Auswahl gibt Anlass zur Sorge über die Fairness und Transparenz der Prozesse (MRAI 19.6.2023).

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Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis

Letzte Änderung 2025-07-16 08:20

Die iranische Justiz ist insofern ein einzigartiges System, als sie islamische Prinzipien und eine vom französischen System inspirierte Gesamtstruktur kombiniert. Nach der islamischen Revolution wurde das Justizsystem stark verändert, um die Scharia einzubeziehen. Das neue System wurde jedoch auf einer bereits bestehenden säkularen Struktur aufgebaut, wodurch ein sehr komplexes Justizwesen entstanden ist (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).

Mit der islamischen Revolution von 1979 kam es zur Wiedereinführung des islamischen Strafrechts, das die bisherige, vom "code pénal napoléon" von 1810 beeinflusste Gesetzgebung ablöste (BAMF 5.2021). Die Schwere und Art einer Straftat sowie die vorgeschriebene Strafe bestimmen, welches Gericht für die Entscheidung eines Falles zuständig ist. Art. 14 des Islamischen Strafgesetzbuches (IStGB) unterteilt Verbrechen in vier Strafkategorien gemäß der Scharia: hadd, qisas, diyah und ta’zīr (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).

Hadd-Delikte umfassen Unzucht/Ehebruch (zina), Sodomie (levat), lesbische Beziehung (mosaheqeh), Beschaffung von Prostitution (qavadī), falsche Anschuldigung der Unzucht/Sodomie (qazf), Verleumdung des Propheten (sabb-e nabī), Alkoholkonsum (shorb-e khamr), Raub/Diebstahl, Waffennahme gegen Gott (mohārebeh ba khoda), Korruption auf Erden (mofsad/efsad fe-l-arz) und Rebellion (baghei). Zu den hadd-Strafen gehören die Todesstrafe, auch in Form von Steinigung oder Kreuzigung, Auspeitschung, Amputation (von Hand und Fuß), lebenslange Haft und Verbannung. Art und Umfang dieser Strafen werden vom islamischen Recht bestimmt und gelten als von Gott festgelegt, sie können daher von einem Richter nicht abgeändert oder die Verurteilten begnadigt werden (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).

Iranische Aktivisten und Dissidenten, darunter Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten, werden normalerweise mit vage formulierten und weit gefassten Anklagen konfrontiert, die aus dem IStGB stammen. Die hadd-Verbrechen "Waffennahme gegen Gott" (mohārebeh) und "Korruption auf Erden" (efsād fe-l-arz) sind dabei die berüchtigtsten (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Manche Interpretationen von "Waffennahme gegen Gott" (mohārebeh) schließen selbst Messer als Waffen ein. Es kann daher passieren, dass Personen des mohārebeh beschuldigt werden, weil sie ein Messer bei sich trugen. Dieser Straftatbestand wird insbesondere gegen Minderheitengruppen wie Mitglieder der kurdischen Gemeinschaft verwendet, wenn ihnen Verbindungen zu militanten Gruppierungen vorgeworfen werden. Mofsad/efsad fe-l-arz ("Korruption auf Erden") ist dagegen eine völlig andere Kategorie. Die Definition dieses Begriffs obliegt dem jeweiligen Richter. Dies kann sexuelle Vergehen ebenso einschließen, wie Wirtschaftskriminalität, wenn die Handlung als so schwerwiegend interpretiert wird, dass sie eine ernsthafte Bedrohung für die Gesellschaft darstellt (MRAI 19.6.2023). Hadd-Strafen werden im zweiten Buch des IStGB (Art. 217–288) behandelt (BAMF 5.2021).

Qisas-Vebrechen sind sogenannte Talions- oder Vergeltungsstrafen (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021; vgl. BAMF 5.2021). Sie basieren auf einem Prinzip des islamischen Rechts, den Opfern eine analoge Vergeltung für Gewaltverbrechen wie Totschlag oder Körperverletzung zu erlauben - unter der Voraussetzung, dass die Taten vorsätzlich waren. Angehörige eines Tötungsopfers (nächste Familienangehörige) und Opfer von Körperverletzung können anstelle von Vergeltung auch Geldentschädigung (diyah oder Blutgeld) fordern und die Freilassung des Täters veranlassen. Sie können dem Täter auch ganz vergeben und auf diyah verzichten. Das iranische Rechtssystem betrachtet diese Verbrechen als Angelegenheit zwischen Privatpersonen. Die Rolle des Staates besteht darin, die Ermittlungen und Gerichtsverfahren in diesen Fällen zu erleichtern und sicherzustellen, dass nachfolgende Bestrafungen in organisierter Form erfolgen. Doch selbst wenn die Bluträcher auf ihren Anspruch auf Vergeltung verzichten, kann der Staat eine zusätzliche Strafe verhängen, wenn er der Ansicht ist, dass das Verbrechen die öffentliche Ordnung und die Sicherheit der Gesellschaft stört (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).

In Fällen von Körperverletzung ist Vergeltung selten. Auch bei Mord ist es für die Angehörigen oftmals attraktiver, diyah anzunehmen. Bei nicht vorsätzlicher Körperverletzung oder Totschlag ist diyah dagegen grundsätzlich vorgesehen (und nicht nur als Alternative zu Vergeltung, so die Opfer oder ihre Angehörigen zustimmen). Diyah wird weiters auch in manchen Fällen der vorsätzlichen Körperverletzung angewendet, in denen Vergeltung verboten oder undurchführbar ist (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Qisas-Strafen werden im dritten Buch (Art. 289–447) und das Blutgeld bzw. diyah im vierten Buch (Art. 448–728) des IStGB behandelt (BAMF 5.2021).

Für alle sonstigen aus Sicht der Rechtsordnung strafwürdigen Taten sind ta’zīr-Strafen (BAMF 5.2021; vgl Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021) - Ermessensstrafen - und sogenannte "Abschreckungsstrafen" (mojāzāt-e bāzdārandeh) vorgesehen. Letztere dienen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Während hadd, qisas und diyah durch islamisches Recht definiert werden, leiten sich ta'zir- und Abschreckungsstrafen aus dem staatlichen Recht ab. In diese Kategorien fallen zum Beispiel Straftaten gegen die interne und externe Sicherheit des Staates (Art. 498-512 und 610-611 IStGB); Fälschung (Art. 523-542 IStGB); Vergehen gegen öffentliche Moral und Anstand (Art. 637-641 IStGB) - beispielsweise ungehörige Beziehungen zwischen Männern und Frauen, wie z. B. Berührungen und Küsse (Art. 637) oder unislamische Kleidung (Art. 638); Diebstahl (Art. 651-667 IStGB); sowie öffentliche Konsumation von Alkohol, Glücksspiel und Vagabundieren (Art. 701-713 IStGB). Ta’zīr-Strafen werden nach Ermessen des Richters (auf der Grundlage des kodifizierten Rechts) verhängt (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).

Aufgrund der Schwere von hadd-Strafen und der Tatsache, dass sie unveränderlich sind, gelten für sie strenge Beweis- und andere Anforderungen (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021), wie zum Beispiel eine bestimmte Anzahl an Zeugen oder wiederholte Geständnisse. Darüber hinaus gibt es jedoch auch die Beweisregelung des "richterlichen Wissens" (‘elm-e qāzī) (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021; vgl. MRAI 19.6.2023), die in vielen hadd-Fällen angewandt wird (MRAI 19.6.2023) - wobei die NGO Iran Human Rights (IHRNGO) auch von einem Fall berichtete, bei dem eine Verurteilung nach diesem Prinzip aufgrund eines qisas-Vergehens (Mord) erfolgte (IHRNGO 20.2.2025). ‘elm-e qāzī bedeutet, dass der Richter auf Grundlage von Indizien entscheiden muss, ob der Angeklagte schuldig ist oder nicht (MRAI 19.6.2023). Während das Gesetz vorschreibt, dass Urteile, die auf dem "Wissen" eines Richters beruhen, auf Beweisen oder Indizien fußen müssen und nicht nur auf der persönlichen Überzeugung des Richters, dass der Angeklagte der Straftat schuldig ist, hat IHRNGO Fälle einer willkürlichen Anwendung von ‘elm-e qāzī dokumentiert (IHRNGO 20.2.2025). Eine Strafrechtsnovelle im Jahr 2013 hat die Anwendung von ‘elm-e qāzī bei Ehebruchsfällen abgeschwächt. Bei Anklagen aufgrund der hadd-Tatbestände mohārebeh und mofsad/efsād fe-l-arz ist das "richterliche Wissen" immer noch einer der Hauptfaktoren zur Ermittlung der Schuld oder Unschuld eines Angeklagten (MRAI 19.6.2023).

Eine weitere, aus der islamischen Rechtssprechung stammende, in Iran angewandte Möglichkeit zur Feststellung der Schuld eines Angeklagten, die bei qisas-Vergehen (Mord oder Körperverletzung) zur Anwendung kommen kann, wenn es keine ausreichenden Beweise gibt und ein Richter dennoch Zweifel an der Unschuld des Angeklagten hat, ist das Prinzip des qassameh oder "geschworenen Eids". Die Personen, die hierbei einen Eid schwören - eine bestimmte Anzahl an Angehörigen des Opfers - müssen dabei keine direkten Zeugen des Verbrechens gewesen sein (IHRNGO 20.2.2025).

Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

Bei Delikten, die im starken Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden (ÖB Teheran 11.2021). Im iranischen Strafrecht sind körperliche Strafen wie die Amputation von Fingern, Händen und Füßen oder das Erblinden (ein Auge oder beide) als Vergeltungsmaßnahme vorgesehen. Wie hoch die Zahl der durchgeführten Amputationen ist, kann nicht geschätzt werden, da wenig Berichte dazu an die Öffentlichkeit dringen (AA 15.7.2024). Es wird jedoch von der Durchführung von Amputationen berichtet (AI 29.4.2025; vgl. TST 10.6.2025). Für bestimmte Vergehen wie Alkoholgenuss, Missachten des Fastengebots oder außerehelichem Geschlechtsverkehr sieht das Strafgesetzbuch Auspeitschung vor. Teilweise besteht die Möglichkeit, diese durch Geldzahlung abzuwenden (AA 15.7.2024). Auf die Anwendung der Vergeltungsstrafen (qisas) der Amputation (z. B. von Fingern bei Diebstahl) und der Blendung können Geschädigte gegen Erhalt eines Abstandsgeldes (diyah) verzichten. Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen. Auch auf diese kann vom Geschädigten gegen diyah verzichtet werden. Im Jahr 2002 wurde ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen (ÖB Teheran 11.2021), seit 2010 wurde über keine Fälle von Steinigungen mehr berichtet (IHRNGO 20.2.2025).

Verlässliche Aussagen zur Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis sind nur eingeschränkt möglich, da diese sich durch Willkür auszeichnet. Mitunter bewusst unbestimmte Formulierungen von Straftatbeständen und Rechtsfolgen sowie eine unzureichende Kontrolle innerhalb der Justiz ermöglichen ein willkürliches Handeln von Richtern. Zudem agieren Gerichte in politischen Verfahren nicht unabhängig. Auch willkürliche Verhaftungen kommen häufig vor und führen dazu, dass Häftlinge teils monatelang ohne ein anhängiges Strafverfahren festgehalten werden. Wohl häufigster Anknüpfungspunkt für Diskriminierung im Bereich der Strafverfolgung ist die politische Überzeugung. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch nach iranischem Recht eigentlich garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden bei Verdacht einer Straftat unbefristet ohne Anklage festgehalten. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, weil ihnen dieses Recht bewusst verwehrt wird oder ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erfolgt die Anklage oft aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat oft unverhältnismäßig hoch, besonders bei Verurteilungen wegen Äußerungen in sozialen Medien oder Engagement gegen die Hidschab-Pflicht (Kopftuchzwang) (AA 15.7.2024).

Hafterlass ist nach Ableistung der Hälfte der Strafe möglich. Amnestien werden unregelmäßig vom Revolutionsführer auf Vorschlag des Chefs der Justiz im Zusammenhang mit hohen religiösen Feiertagen und dem iranischen Neujahrsfest am 21. März ausgesprochen (AA 15.7.2024).

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Doppelbestrafung, im Ausland begangene Vergehen, Verurteilung in Abwesenheit

Letzte Änderung 2025-07-16 08:42

Einer vertraulichen Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge hält sich Iran an den Grundsatz ne bis in idem, wenn es um ta'zir-Strafen geht. Im Falle von hadd- und qisas-Strafen ist eine doppelte Strafverfolgung dagegen möglich. Auch ist es möglich, dass ein Gericht eine ta'zir-Strafe gegen eine Person verhängt, der Staatsanwalt jedoch im Nachhinein angibt, dass dies ein Fehler war und das Vergehen unter einen hadd-Tatbestand fällt. In diesem Fall kann eine Person zweimal für dieselbe Straftat verurteilt werden, in der Praxis kommt dies jedoch selten vor (MBZ 9.2023).

Iranische Staatsbürger unterliegen auch im Ausland der iranischen Gesetzgebung und können nach Artikel 7 des IStGB 2013 für Vergehen, die im Ausland begangen wurden, in Iran belangt werden (Landinfo 9.11.2022). Das Verbot der Doppelbestrafung gilt in diesem Fall nur stark eingeschränkt. Nach dem IStGB werden Iraner oder Ausländer, die bestimmte Straftaten im Ausland begangen haben und in Iran festgenommen werden, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Auf die Verhängung von islamischen Strafen [Anm.: hadd- und qisas-Strafen] haben bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss; die Gerichte erlassen eigene Urteile. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen (AA 15.7.2024). Ein von Landinfo im Jahr 2021 befragter Rechtsanwalt zeichnete jedoch ein differenzierteres Bild und gab an, dass insbesondere im Ausland begangene Vergehen, welche die innere und äußere Sicherheit betreffen, in Iran strafrechtlich verfolgt werden. Laut dem Rechtsanwalt werden beispielsweise Alkoholkonsum oder "unzüchtiges" Verhalten iranischer Staatsbürger im Ausland in Iran nicht strafrechtlich verfolgt (Landinfo 9.11.2022). In jüngster Vergangenheit sind keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden (AA 15.7.2024).

Es kommt in der Praxis vor, dass Personen in Iran in Abwesenheit aufgrund von im Ausland durchgeführten Tätigkeiten verurteilt werden, beispielsweise aufgrund von Veröffentlichungen von kritischen Beiträgen in den sozialen Medien. Mehrere Quellen berichteten von derartigen Fällen von bekannten Aktivisten im Ausland (MBZ 9.2023). Es sind eine Reihe von Fällen bekannt, in denen iranische Staatsangehörige, insbesondere wenn diese als Journalisten oder Blogger eine große Reichweite haben und sich kritisch zu politischen Themen in Iran äußern (Menschenrechtsverletzungen, Korruption und Bereicherung bei Amtsträgerinnen und Amtsträgern, Frauenrechte, interne Machtkämpfe) in Drittländern entführt wurden, um sie nach Iran zu verbringen, wo sie in (Schau-)Prozessen verurteilt und teils sogar hingerichtet wurden. Auch gibt es glaubhafte Berichte zu Mordanschlägen im Ausland auf diesen Personenkreis (AA 15.7.2024).

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Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung 2026-02-12 10:01

Iran hat eine starke Zentralregierung mit einem komplexen institutionellen Gefüge. Das Gewaltmonopol liegt bei den staatlichen und halbstaatlichen Einheiten, die das Regime bilden. Die Revolutionsgarden sind im iranischen Sicherheitsapparat die mächtigste Kraft (BS 19.3.2024), aber auch vom Regime anerkannte Bürgerwehren üben Gewalt aus, wenn es z. B. um die Niederschlagung von Straßenprotesten geht (BS 19.3.2024; vgl. IRWIRE 25.9.2022). Der Oberste Führer - und nicht der Präsident - ist der oberste Befehlshaber über alle Streitkräfte. Er kann Krieg oder Frieden erklären und Militäroperationen genehmigen (DIA 2019).

In Iran gibt es eine Vielzahl verschiedener Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Hierbei gibt es einige Besonderheiten, die auf die "revolutionäre Natur" des Regimes zurückzuführen sind, nämlich das Nebeneinanderbestehen von traditionellen staatlichen Waffenträgern, wie Armee und Polizei, mit revolutionären Institutionen. Diese Situation führt zu Duplizierungen, Überlappungen und unklaren Kompetenzzuteilungen sowie institutioneller Konkurrenz. Gleichzeitig herrscht seit Jahren das Bemühen, diese Parallelität zu rationalisieren und unterschiedlichen Institutionen unterschiedliche Aufgaben zuzuweisen, sodass heute von einer laufenden Fusionierung aller Elemente ausgegangen werden muss (LVAk 7.2024).

Das Strafverfolgungskommando (FARAJA) [sprich: FARADSCHA, Farmandehi-ye Entezami-ye Jomhuri-ye Eslami-ye Iran], das dem Innenministerium untersteht, stellt die uniformierte Polizei des Landes und ist dem Präsidenten verantwortlich, so wie auch das Informations- oder Geheimdienstministerium (VAJA) [sprich: VADSCHA, Vezarat-e Etela’at-e Jomhuri-ye Eslami-ye Iran] (CIA 14.5.2025), auf Englisch Ministry of Intelligence/Information and Security (MOIS) (Ward 2024). Das in manchen Publikationen verwendete Akronym VEVAK ist dagegen eine Fehlübertragung (LVAk 7.2024) und war in Iran auch nie gebräuchlich (Ward 2024). Gemeinsam mit dem Korps der Islamischen Revolutionsgarden [Sepah-e Pasdaran-e Enqhelab-e Islami - englischsprachiges Akronym: IRGC], das direkt dem Obersten Führer untersteht, sind FARAJA und VAJA/MOIS für die innere Sicherheit und die Strafverfolgung im Land zuständig. Die Basij, eine aus Freiwilligen bestehende paramilitärische Gruppierung, agieren zum Teil unter den Revolutionsgarden als Hilfseinheiten zum Gesetzesvollzug (CIA 14.5.2025).

Die Militärkräfte unterteilen sich in das Korps der Revolutionsgarden und die reguläre Armee (Artesh [Artesh-e Jomhuri-ye Eslami-ye Iran]) (CIA 14.5.2025). Die Artesh ist ein Vermächtnis der Sicherheitsbehörden aus der Schah-Zeit. Sie existiert neben den Revolutionsgarden, die 1979 von Khomeini als regimetreue Truppe gegründet wurden (CRS 30.12.2024) und konzentriert sich in erster Linie auf die Verteidigung der iranischen Grenzen und Hoheitsgewässer gegen Bedrohungen von außen. Die Revolutionsgarden haben dem gegenüber einen umfassenderen Auftrag, nämlich die iranische Revolution gegen jegliche Bedrohung von außen oder innen zu verteidigen (CIA 14.5.2025).

Die Informationen zur Truppenstärke der iranischen Streitkräfte variieren. Rund 400.000 Soldaten dienen in den regulären Streitkräften und bis zu 190.000 in den Revolutionsgarden, davon rund 5.000 bei den Quds-Kräften (CIA 14.5.2025; vgl. IRJ 1.2.2021). Die Basij haben mit Stand 2025 geschätzte 90.000 aktive paramilitärische Kräfte (CIA 14.5.2025), wobei Schätzungen über die Zahl der Basij-Mitglieder insgesamt weit auseinandergehen und bis zu mehreren Millionen reichen (ÖB Teheran 11.2021).

Nach Angaben israelischer Behördenvertreter wurden bei der 12-tägigen israelischen Militäroperation im Juni 2025 u. a. 30 hochrangige Vertreter der iranischen Sicherheitsbehörden getötet (REU 27.6.2025; vgl. ABC News 28.6.2025), darunter gleich zu Beginn der Operation am 13.6.2025 der Leiter der Revolutionsgarden, der Stabschef der Streitkräfte, der Befehlshaber des zentralen Hauptquartiers Khatam al-Anbiya (AJ 15.6.2025; vgl. Amwaj 30.6.2025), das für die Koordination der verschiedenen iranischen Streitkräfte zuständig ist (Alma 17.6.2025), der oberste Kommandant der Luftstreitkräfte der Revolutionsgarden (AJ 15.6.2025; vgl. Amwaj 30.6.2025) und der Chef der Geheimdienstorganisation der Revolutionsgarden (IRGC-IO) (Amwaj 30.6.2025). Laut den israelischen Behörden wurden 720 militärische Einrichtungen in Iran getroffen (ABC News 28.6.2025). Neben einer Ausschaltung der iranischen Luftabwehr zu Beginn (ORF 13.1.2025; vgl. t-online 13.6.2025) und Angriffen auf iranische Raketenabschussbasen (NYT 18.6.2025; vgl. t-online 13.6.2025) haben die israelischen Streitkräfte nach Angaben des israelischen Verteidigungsministeriums u. a. auch Einrichtungen der inneren Sicherheit, diverse Kommandozentralen der Revolutionsgarden, darunter das Hauptquartier für innere Sicherheit der Revolutionsgarden, und das Hauptquartier der Basij angegriffen (JPOST 23.6.2025; vgl. YNET 23.6.2025). Iranische Behörden gehen davon aus, dass die gezielten Tötungen von hochrangigen Kommandanten der Sicherheitskräfte aufgrund einer beispiellosen Infiltration der iranischen Sicherheitsdienste durch israelische Agenten möglich war (BBC 26.6.2025).

Behandlung der Zivilbevölkerung

In Bezug auf die Überwachung der Bevölkerung ist nicht bekannt, wie groß die Kapazität der iranischen Behörden ist. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS 23.2.2018).

Straffreiheit innerhalb des Sicherheitsapparates ist weiterhin ein Problem. Menschenrechtsgruppen beschuldigen reguläre und paramilitärische Sicherheitskräfte (wie zum Beispiel die Basij), zahlreiche Menschenrechtsverletzungen zu begehen, darunter Folter, Verschwindenlassen und Gewaltakte gegen Demonstranten und Umstehende bei öffentlichen Demonstrationen (USDOS 23.4.2024). Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da die Geheimdienste (der Regierung und der Revolutionsgarden) sowie Basij de facto willkürlich handeln können (ÖB Teheran 11.2021). Bei der brutalen Durchsetzung von Regeln wie der Kopftuchpflicht für Frauen, die im September 2022 Auslöser der Proteste war, stehen außerdem nicht unbedingt die regulären Polizeieinheiten im Fokus, sondern "überambitionierte Freiwillige", die sich normalerweise aus den Basij-Milizen rekrutieren. Sie nennen sich die "Hezbollahis" [Anm.: nicht gleichzusetzen mit der libanesischen Hisbollah], also "Parteigänger Gottes", und vertreten dabei das islamische Prinzip des "Gebieten des Guten, Verbieten des Schlechten" (al-amr bi-l-maʿrūf wa-n-nahy ʿani-l-munkar). Die Polizei hat wenig Anreiz, Frauen vor Willkür zu schützen und sich mit den politisch bestens vernetzten Hezbollahis anzulegen (Zenith 21.9.2022).

Die gewaltsame Niederschlagung von Protesten, die 2017, 2019, 2022 und 2026 zu beobachten war, erfolgte nicht (nur) mittels ad-hoc-Gewaltausbrüchen, sondern anhand eines gut entwickelten Systems aus Überwachung, Koordination und Zwang. Laut internen Papieren der Revolutionsgarden, die im Jänner 2026 von der exiliranischen NGO United Against Nuclear Iran (UANI) veröffentlicht wurden, besteht beispielsweise für die Region Teheran ein mehrstufiger Einsatzplan, der sich an der jeweiligen Bedrohungsintensität orientiert und vom Einsatz lokaler Polizeieinheiten bis hin zur vollständigen Mobilmachung der Revolutionsgarden reicht (UANI 1.2026). Im Fall von akuten Bedrohungslagen liegt die Hauptverantwortung zur Protestniederschlagung bei Eliteeinheiten der Revolutionsgarden, allerdings unter Einbeziehung von anderen Teilen des Sicherheitsapparats (Media Line 5.2.2026; vgl. UANI 1.2026). Die Verantwortlichkeiten werden dabei zwischen den Revolutionsgarden, Basij und Polizeieinheiten aufgeteilt, wobei unterschiedlichen Basij-Einheiten dabei z.B. die Aufgabe zukommt, Checkpoints einzurichten und Patroullien zur Einschüchterung der Bevölkerung durchzuführen. Interne Papiere des Imam-Ali-Bataillon der Revolutionsgarden (UANI 1.2026) (bzw. Basij innerhalb der Strukturen der Revolutionsgarden, BBC 31.1.2026) sehen dabei auch den Einsatz von Scharfschützen vor, die "Anführer" bei Protesten ins Visier nehmen sollen (UANI 1.2026).

Anm.: Informationen zur Beteiligung unterschiedlicher Einheiten des Sicherheitsapparats an der Niederschlagung der Proteste im Jänner 2026 können dem Kapitel Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026 entnommen werden.

EU-Sanktionen gegen Teile des iranischen Sicherheitsapparats

Ende Jänner 2026 haben die Außenminister der EU-Mitgliedsstaaten beschlossen, die Revolutionsgarden aufgrund ihrer Rolle bei der blutigen Niederschlagung der Proteste zu Beginn des Monats auf die Liste der terroristischen Organisationen der EU zu setzen, wobei die Listung damit aus rechtlicher Sicht noch nicht in Kraft getreten ist. Der Ratsbeschluss vom 27.12.2001, auf den sich die geplante Terrorlistung der Revolutionsgarden stützt, sieht neben einem Einfrieren von Vermögen auch vor, dass die EU-Mitgliedsstaaten nach in ihrem Land operierenden Mitgliedern der Revolutionsgarden fahnden und sie möglicherweise strafrechtlich verfolgen müssen. Die Umsetzung des Ratsbeschlusses obliegt den jeweiligen Mitgliedsstaaten (Standard 5.2.2026).

Mit der Begündung einer Beteiligung an der Protestniederschlagung im Jänner 2026 wurden zeitgleich auch Sanktionen gegen Individuen verhängt, die mit Teilen des iranischen Sicherheitsapparats in Verbindung stehen, darunter der Innenminister und Kommandanten der Revolutionsgarden (Rat der EU 29.1.2026, EU-DVO 2026/267 29.1.2026). Unter anderem befinden sich auch ein Befehlshaber der Basij und Kommandanten von Spezialeinheiten der FARAJA auf der Ende Jänner 2026 beschlossenen Liste, darüber hinaus auch ein Kommandant der Khatam al-Anbia-Zentralverwaltung und ein Mitglied des Hohen Rats für den Cyberspace (SCC), der bei der Entwicklung von Zensurinstrumenten, einschließlich des gestaffelten Internetzugangs, eine Rolle spielt [Anm.: s. Zugang zu Informationen, National Information Network (NIN/SHOMA) zum so genannten Mehrebenen-Internet, das Teile der Bevölkerung vom globalen Internet ausschließt] (EU-DVO 2026/267 29.1.2026). Im Rahmen früherer Sanktionsrunden wurden unter anderem schon verschiedene Regionalkorps der Revolutionsgarden auf Provinzebene, das Cyber-Verteidigungskommando der Revolutionsgarden, eine mit den Revolutionsgarden verbundene Stiftung sowie die FARAJA, die Moralpolizei und die Anti-Terror-Sondereinheit der FARAJA (NOPO) aufgrund von Menschenrechtsverletzungen auf die entsprechende EU-Sanktionsliste gesetzt. Diese Sanktionen umfassen ein Einfrieren der Vermögen der Organisationen bzw. das Verbot, Gelder für sie bereitzustellen (EC 14.4.2025).

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Polizei (Strafverfolgungskommando/FARAJA), Sittenpolizei

Letzte Änderung 2026-02-12 10:00

Das "Kommando der Ordnungskräfte der Islamischen Republik Iran" (Farmandehi-ye Entezami-ye Jomhuri-ye Eslami-ye Iran, FARAJA/FARADSCHA) (LVAk 7.2024) oder Strafverfolgungskommando ist die uniformierte Polizei Irans und umfasst Abteilungen für öffentliche Sicherheit, Verkehrskontrolle, Drogenbekämpfung, Spezialkräfte (Aufstandsbekämpfung, Terrorismusbekämpfung, Geiselbefreiung usw.) sowie für nachrichtendienstliche und strafrechtliche Ermittlungen. Die FARAJA ist (über das Grenzschutzkommando) auch für die Grenzsicherung zuständig (CIA 14.5.2025).

Früher war die Organisation als "Strafverfolgungsbehörde der Islamischen Republik Iran" (NAJA/NADSCHA) bekannt (IRWIRE 25.9.2022; vgl. LVAk 7.2024). 2021 wurde eine tiefgreifende Reform durchgeführt und die NAJA in die FARAJA umgewandelt, wodurch die Organisation ein militärisches Aussehen erhielt. Auch wurden Abwehr- und Aufklärungseinheiten nach militärischem Muster eingeführt. Der neu geschaffenen Aufklärungsorganisation (Sazeman-e Ettelaat-e FARAJA) ist auch eine neue Ordnungspolizei ("Polizei für öffentliche Sicherheit", Polis-e Amniyat-e Omumi, PAVA) unterstellt (LVAk 7.2024). Mit der Umbenennung erfolgte eine Erweiterung der Befugnisse und Einrichtungen (IRWIRE 25.9.2022).

Sittenpolizei

Die Unterabteilung PAVA der FARAJA hat wiederum eine Unterabteilung mit dem Namen "Polizei für Moralische Sicherheit" oder Sittenpolizei [Polīs-e Amnīyat-e Akhlāqī] (AI 6.3.2024; vgl. Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Ihr Auftrag ist die Überwachung von Bekleidungsvorschriften für Frauen und Männer in der Öffentlichkeit (Vermeidung eines "unislamischen" Erscheinungsbilds) sowie die Überwachung (und Verhinderung) von Verhalten gegen die "islamische Moral" im Allgemeinen. Die Sittenstreife (Gasht-e Ershād [auch: "Belehrungsstreife"]) ist eine Untereinheit der Sittenpolizei. Sie besteht aus männlichen wie weiblichen Sicherheitskräften und ist üblicherweise in Polizeiautos auf öffentlichen Plätzen stationiert. Dort überwachen sie die Lage und verhaften Personen, insbesondere Frauen, die vorgeblich "unzüchtig" gekleidet sind, oder versuchen, eine Vermischung der Geschlechter zu unterbinden [Anm.: so die betroffenen Männer und Frauen nicht nah miteinander verwandt sind] (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).

Die Sittenpolizei wird beschuldigt, Frauen willkürlich wegen Übertretungen zu verhaften. Der Tod der 22-jährigen Mahsa Jina Amini, die zuvor von der Sittenpolizei wegen eines angeblich unkorrekt getragenen Hijabs festgenommen worden war, hat ab September 2022 monatelange Proteste ausgelöst (DW 4.12.2022). Nach Beginn der landesweiten Proteste verschwand die Sittenpolizei weitgehend von den Straßen, allerdings wurde sie nicht aufgelöst (USIP 6.9.2023a; vgl. RFE/RL 20.7.2023) und die weißen Vans der Sittenpolizei waren bald wieder in den Straßen Teherans und anderer größerer Städte zu sehen (AJ 30.3.2025; vgl. FR24 13.8.2024). Inzwischen hat sich das Vorgehen der Behörden zur Durchsetzung der Hijab-Gesetzgebung allerdings verändert. Zwar werden Sittenstreifen noch manchmal eingesetzt (CHRI 15.10.2025; vgl. IPG 20.11.2025), allerdings setzen die Behörden zunehmend auf Methoden, die keine direkte Konfrontation notwendig machen. Die Vorgehensweise ist jedoch inkonsistent und variiert zwischen Städten und Provinzen [Anm.: s. Kap. Frauen für weitergehende Informationen] (CHRI 15.10.2025).

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Revolutionsgarden und Basij

Letzte Änderung 2026-02-12 10:01

Die Revolutionsgarden (auch Pasdaran oder Sepah) sind sowohl militärische Kampftruppe, Sicherheitsbehörde und Geheimdienstorganisation als auch eine soziale und kulturelle Macht und ein industrielles wie wirtschaftliches Konglomerat (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Für die Organisation wurden bei ihrer Gründung mehrere Ziele definiert, allen voran der Schutz der Ideologie der Revolution, die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit und die Verhinderung eines Putsches. Darüber hinaus sollte die Organisation ein Gegengewicht zum stehenden Heer bilden, obwohl sie in Koordination und Kooperation mit diesem agieren sollte (INSS 11.2023). Die Revolutionsgarden haben engste Verbindungen zum Revolutionsführer (AA 15.7.2024).

Die Revolutionsgarden werden sowohl gegen "harte" als auch "semi-harte" und "weiche" Bedrohungen eingesetzt. D. h. es gibt sowohl Bodentruppen der Revolutionsgarden, die in verschiedenen Landesteilen stationiert sind, um Bedrohungen der Integrität des Landes, wie z. B. Invasionen und Bürgerkriege gegebenenfalls abzuwehren, als auch Einheiten, die gegen "semi-harte" Bedrohungen wie Aufstände und andere interne Sicherheitsprobleme vorgehen. Dieser Aufgabenbereich fällt u. a. der Geheimdienstorganisation der Revolutionsgarden [IRGC-IO] zu, es gibt aber z. B. auch Bereitschaftseinheiten der Revolutionsgarden, die zur Niederschlagung von internem Dissens und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung eingesetzt werden. Letztere Einheiten haben eine enge Beziehung zur Polizei, mit dem Zweck, die Gesellschaft effektiv zu kontrollieren. Zur Bekämpfung von "weichen" oder "kulturellen" Bedrohungen üben Organisationsteile der Revolutionsgarden Kontrolle über ein breites Spektrum an Bildungsangeboten aus und erfüllen soziale und kulturelle Missionen. Bei allen diesen Aktivitäten werden die Revolutionsgarden auch von den Basij unterstützt (TWI 6.2020).

Heute sind die Revolutionsgarden die wichtigste militärische Organisation des Landes. Sie erhalten vorrangig Ressourcen und sind für alle sensiblen Projekte zuständig (INSS 11.2023; vgl. AA 15.7.2024), wie zum Beispiel das iranische Raketenprogramm und der Schutz der iranischen Nuklearanlagen (LVAk 7.2024). Die Revolutionsgarden haben fünf Teilstreitkräfte (Niruha-ye Panjganeh): Land-, See- und Luft-Streitkräfte sowie die Basij und die Sondereinheit Quds ("Jerusalem") (LVAk 7.2024), außerdem eigene Geheimdienste, und sie betreiben eigene Gefängnisse (AA 15.7.2024).

Den Revolutionsgarden kommt die Aufgabe zu, die iranische Revolution in die Welt zu exportieren (INSS 11.2023; vgl. CFR 30.1.2026a). Die Teilstreitkraft (niru) Quds ist dabei die international bekannteste Einheit der Revolutionsgarden. Ihr Schwerpunkt liegt auf Militärberatung, Organisation bzw. Überwachung und Durchführung des Expertisen- und Technologietransfers, worunter auch der Transfer von Raketen fällt, sowie auf nachrichtendienstlicher Tätigkeit auf allen Ebenen (LVAk 1.2.2024). Die Quds ist Irans wichtigstes Mittel zur Durchführung unkonventioneller Operationen im Ausland. Sie verfügt über mehr oder weniger enge Verbindungen zu staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren in aller Welt (DIA 2019). Aktive Kampfaufträge und militärische Operationen treten im Auftrag der Quds allerdings etwas zurück. Diese fallen in den Aufgabenbereich der Sondereinheit Saberin der Revolutionsgarden (LVAk 7.2024).

Es gibt nur wenige Konflikte in der Region in den letzten Jahren, an denen die Revolutionsgarden nicht beteiligt waren oder sind. Libanon, Irak, Syrien, Jemen - überall mischen sie mit (Tagesschau 8.6.2017; vgl. MAITIC 10.4.2025, CFR 30.1.2026a) und unterstützen nichtstaatliche bewaffnete Gruppierungen oder das im Dezember 2024 gestürzte Regime von Präsident Bashar al-Assad in Syrien (CFR 30.1.2026a). Der Angriff der Hamas vom 7. Oktober auf den Süden Israels löste allerdings unter anderem eine Kettenreaktion im Konflikt zwischen Israel und Iran sowie dessen Stellvertretern aus. Die Quds-Kräfte wurden dabei zu den Hauptzielen von israelischen Angriffen und Dutzende ihrer hochrangigen Kommandeure wurden in der gesamten Region von israelischen Streitkräften getötet (AlMon 5.1.2025). Nach dem Sturz von Präsident Bashar al-Assad im Dezember 2024 hat ein Großteil der iranischen Truppen Syrien verlassen, einschließlich der Revolutionsgarden (TNA 7.1.2025; vgl. Shafaq 12.5.2025).

Neben ihrer herausragenden Bedeutung im Sicherheitsapparat haben die Revolutionsgarden im Laufe der Zeit Wirtschaft, Politik und Verwaltung durchdrungen und sich zu einem Staat im Staate entwickelt (AA 15.7.2024). Veteranen der Revolutionsgarden bekleiden hohe Regierungsposten und viele Experten gehen davon aus, dass sie bei der Auswahl eines Nachfolgers von Ayatollah Ali Khamenei eine wichtige Rolle spielen werden (CFR 30.1.2026a). Ihre wirtschaftlichen Aktivitäten haben sich vom Wiederaufbau von Infrastruktur in viele andere Branchen ausgedehnt (CFR 30.1.2026a; vgl. FA 15.8.2024). Direkt oder indirekt besitzen sie z. B. Banken, Supermarktketten, See- und Flughäfen, Autohersteller, IT-Firmen und 51 % der "privatisierten" staatlichen Telefongesellschaft (Spiegel 15.1.2026). Das Baukonglomerat der Revolutionsgarden Khatam al-Anbiya, auch bekannt unter dem Akronym GHORB (BBC 3.1.2020), ist eines der größten Bauunternehmen in Iran [Anm.: nicht zu verwechseln mit dem Zentralen Hauptquartier Khatam al-Anbiya, der Koordinationsstelle zwischen den Streitkräften, s. Überkapitel] (FA 15.8.2024). Durch ihre Kontrolle von Flug- (WFP 1.2024) und Seehäfen entscheiden sie, welche Waren ins Land gelassen werden und welche nicht (DW 18.2.2016; vgl. RFE/RL 5.6.2018). Dank ihres politischen Einflusses erhalten Unternehmen, die den Revolutionsgarden angehören, vom Staat nicht ausgeschriebene Aufträge und spielen auf diversen Schwarzmärkten eine wichtige Rolle. Unter anderem konnten sie durch Sanktionsumgehungen, z. B. beim Schmuggel von Erdöl, Millionen US-Dollar generieren (CFR 30.1.2026a). Wie groß der von den Revolutionsgarden kontrollierte Anteil der iranischen Volkswirtschaft insgesamt ist, lässt sich nicht sagen, da genaue Statistiken und Daten dazu fehlen (DW 7.3.2023). Mittlerweile sind die wirtschaftlichen Aktivitäten der Revolutionsgarden außerhalb des normalen Marktgeschehens jedoch so umfangreich, dass der Privatsektor in vielen Bereichen nicht mehr existiert (IRJ 1.2.2021). Die Revolutionsgarden verfügen über eigene Reichtums- und Machtquellen, während sie gegenüber externen Akteuren nur wenig rechenschaftspflichtig sind (FA 15.8.2024).

Basij

Die Basij sind laut dem Iran-Experten Saeid Golkar die größte zivile Milizorganisation der Welt (TWI 5.1.2018) und ein wichtiger Teil des Sicherheitsapparats des Regimes (DIA 2019). Sie bilden ein Netzwerk aus Basij-Basen, Distrikten und Regionen. Die Basij-Basen sind aufgrund ihrer großen Sichtbarkeit (50.000 Standorte im gesamten Iran) das Rückgrat der Organisation an der Basis (TWI 5.1.2018). Die Basij haben unter anderem in Schulen und Universitäten Stützpunkte, wodurch die permanente Kontrolle der iranischen Jugend gewährleistet ist (ÖB Teheran 11.2021), und sind auch in Moscheen stationiert (DW 7.3.2023; vgl. TWI 6.2020).

Die Basij haben spezialisierte Abteilungen für verschiedene Segmente der iranischen Gesellschaft (DIA 2019; vgl. ABC News 13.10.2022), darunter die Schüler-Basij (Basij-e Danesh-Amouzi), Studenten-Basij (Basij-e Daneshjouyi [auf Englisch: Student Basij Organisation, SBO]) oder die Arbeiter-Basij (Basij-e Kargaran), die ein Gegengewicht zu zivilgesellschaftlichen Organisationen wie Gewerkschaften oder Studentenvereinigungen bilden sollen (USIP 6.10.2010; vgl. TWI 6.2020). Der Sicherheitsapparat der Basij umfasst bewaffnete Brigaden, Aufstandsbekämpfungseinheiten und ein umfangreiches Netzwerk an Informanten (ABC News 13.10.2022), wobei der Geheimdienst der Revolutionsgarden auf Letzteres zurückgreifen kann (TWI 5.1.2018).

Nicht alle Basij-Mitglieder sind an politischen Repressionen beteiligt. Jedoch verfügt die Organisation über mehrere Sicherheits- und Militäreinheiten (TWI 5.1.2018) und das Regime setzt eine ausgewählte Gruppe an Basij für Sicherheitsagenden und zur "Kontrolle bei Massenansammlungen" ein (Kayhan 14.10.2022), d. h. zur gewaltsamen Unterdrückung von Demonstrationen, wobei diese Basij-Mitglieder bewaffnet sind (DW 7.3.2023). In diesem Zusammenhang wird insbesondere das Imam-Ali-Bataillon in Teheran genannt (ISW 18.1.2026; vgl. UANI 1.2026), das Befehle von den Sicherheitszweigen der Revolutionsgarden erhält (UANI 1.2026) und Motorrad-Einheiten unterhält, die zur Einschüchterung bei und Zerstreuung von Protestversammlungen eingesetzt werden (UANI 1.2026; vgl. ISW 18.1.2026). Sie sind oft die ersten, die bei der Protestbekämpfung tätig werden, noch vor der Bereitschaftspolizei oder schwereren Sicherheitseinheiten wie den Imam-Hussein-Bataillonen. Das Hauptaugenmerk der Imam-Hussein-Infanterieeinheiten der Basij liegt eigentlich auf externen Bedrohnungen. Während Protesten oder innenpolitischen Krisen werden sie allerdings in den Sicherheits- und Unterdrückungsapparat integriert (UANI 1.2026), ebenso wie die Sondereinheit Fatehin, die 1999, 2009 und 2022/2023 ebenfalls bei der Protestniederschlagung eingesetzt wurde (LVAk 1.2.2024). Dies ist die wichtigste Infanterie-Einheit der Basij (UANI 1.2026). Sie gilt als die "eigentliche Miliz" der Organisation. Mitglieder dieser Freiwilligen-Einheit wurden ab 2015 auch im syrischen Bürgerkrieg eingesetzt (LVAk 1.2.2024; vgl. DIA 2019). Abseits dieser Einheiten war allerdings auch die Studenten-Basij an der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste an den Universitäten 2022/2023 involviert (NLM 20.4.2023; vgl. IRINTL 22.5.2023). Die an Schulen und akademischen Einrichtungen sichtbar präsenten nachrichtendienstlichen Elemente der Basij legen Personalakten über die politischen Ansichten ihrer Kommilitonen und Lehrer an, verhindern regimekritische Debatten in der Studentenschaft und sind ein wichtiges Element bei der bewaffneten Unterdrückung von Protesten (LVAk 7.2024).

Es gibt verschiedene Arten von Basij-Mitgliedern - nämlich reguläre, aktive, Kader- und Spezialmitglieder (TWI 6.2020; vgl. DIA 2019) - mit zunehmendem Fähigkeits- und Ausbildungsniveau, wobei die genauen Begriffe und Beschreibungen für diese Stufen variieren. Weiters gibt es noch eine Gruppe potenzieller Basij, die zwar keine formalen Mitglieder, aber Unterstützer der Islamischen Revolution sind und sich an Basij-Aktivitäten beteiligen. Während diese Gruppe, wie auch die regulären Basij ehrenamtlich tätig sind (DIA 2019), erhalten z. B. die Kader-Basij (TWI 6.2020) und die Spezial-Basij-Mitglieder neben einer umfangreicheren Ausbildung auch Gehälter. Die Spezial-Basij, die am besten ausgebildeten und erfahrensten Mitglieder, sind mit Vollzeit-Soldaten der Revolutionsgarden vergleichbar (DIA 2019). Sie werden für einen bestimmten Zeitraum (üblicherweise fünf Jahre) für Militärmissionen zu einem fixen Gehalt eingestellt. Unter anderem setzen die Revolutionsgarden Mitglieder der Spezial-Basij in Provinzen wie Kurdistan oder Sistan und Belutschistan ein (TWI 6.2020). Die meist jungen Basij-Freiwilligen absolvieren dagegen normalerweise eine begrenzte Ausbildung, um als Hilfskräfte für die lokale Sicherheit zu dienen und die staatliche Kontrolle über die Gesellschaft durchzusetzen (IRINTL 1.7.2022), wobei alle Basij-Mitglieder, die über 15 Jahre alt sind, als Teil ihres Dienstes ein zweimonatiges Militärtraining bei den Revolutionsgarden absolvieren müssen (FP 30.1.2023).

Eine Mitgliedschaft bei den Basij gilt als Beweis für die politische und ideologische Zuverlässigkeit, geht mit sozialen Vergünstigungen einher und erleichtert den Eintritt in den aufgeblähten öffentlichen Dienst, dem größten Arbeitgeber des Landes (LVAk 7.2024). In die Basij einzu­treten eröffnet vielen jungen Menschen Perspektiven für Bildung und Beruf. Um von einer Mitgliedschaft in vollem Maße zu profitieren und dadurch in den Genuss von Krediten, kürzerem Wehr­dienst und besseren Berufsaussichten zu kommen, müssen spezielle Trainingsprogramme absolviert werden, die mindestens sechs Monate dauern (SWP 19.4.2023).

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Wichtigste Nachrichten- und Geheimdienste: VAJA/MOIS und IRGC-IO

Letzte Änderung 2026-02-11 17:03

Iran hat insgesamt 16 nachrichtendienstliche Organisationen (DIA 2019). Die beiden wichtigsten Geheimdienste Irans sind das VAJA/MOIS und der Geheimdienst der Revolutionsgarden (englischsprachiges Akronym: IRGC-IO) [Sāzmān-e Ettelā’āt-e Sepāh-e Pāsdārān-e Enqelāb-e Eslāmī] (USIP 17.2.2023; vgl. DIA 2019). Weitere Nachrichtendienste sind bei der regulären Armee (Artesh) und der Strafverfolgungsbehörde [FARAJA] angesiedelt (DIA 2019). Wie bei allen militärischen bzw. paramilitärischen Einheiten existiert innerhalb der FARAJA eine Abwehrorganisation oder ein Abschirmdienst, der auf der höchsten Führungsebene angesiedelt ist. Dieser Dienst ist für die Informationssicherheit, die Sicherheit des Personals, der Kommunikationsmittel und den Schutz der Liegenschaften zuständig. Ähnliche Einheiten existieren bei der Armee und den Revolutionsgarden, wobei der Dienst bei Letzteren ein Eigenleben entwickelt hat und als selbstständiger Akteur gilt [engl. Akronym: IRGC-CIO] (LVAk 7.2024).

Der Leiter des VAJA/MOIS hat einen Kabinettsposten inne und ist dem Präsidenten verantwortlich. Der Geheimdienst der Revolutionsgarden fällt dagegen unter die militärische Befehlskette und untersteht direkt dem Obersten Führer (USIP 17.2.2023; vgl. DIA 2019). Die Organisation ist nur nominell und aus historischen Gründen Teil der Revolutionsgarden, in Wirklichkeit ist sie ein eigenständiger Dienst (Chatham 5.5.2023). Die verzweigten Nachrichtendienststrukturen sollen auch dafür sorgen, dass keiner der Dienste zu mächtig wird (DIA 2019).

Das zivile VAJA/MOIS (DIA 2019) ist mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung religiöser und illegaler politischer Gruppen beauftragt (AA 15.7.2024). Aufgeteilt ist es unter anderem in einen Inlandsgeheimdienst, Auslandsgeheimdienst, technischen Aufklärungsdienst (AA 15.7.2024; vgl. Ward 2024), Spionageabwehr und Korruptionsbekämpfung (Ward 2024). Der Inlandsgeheimdienst beobachtet die politische Opposition und übt Druck auf diese aus (AA 15.7.2024). Ein ziviles Abwehrelement, das dem VAJA/MOIS untersteht, ist die "Gesamtstaatliche Schutzorganisation" (Sazeman-e Herasat-e Koll-e Keschvar, SHKK). Ihr obliegt u. a. der Objektschutz, der Schutz des Personals, der Kommunikation und die Informationssicherheit. Das Verantwortungsgebiet des Herasat erstreckt sich über das ganze Land und beinhaltet alle Ministerien, alle staatlichen Firmen, revolutionären Organisationen und Institutionen, Banken, Provinz- und Stadtverwaltungen sowie alle Stellen, die für die Auswahl und Ausbildung von Personal für den öffentlichen Dienst verantwortlich sind. Hauptaufgaben des Herasat sind die Sensibilisierung öffentlich Bediensteter über den möglichen Einfluss ausländischer Agenten und konterrevolutionärer Elemente im In- und Ausland, Beobachtung der Stimmungslage der Bevölkerung, Ausbildung zum Eigenschutz bzw. Abwehrdienst etc. (LVAk 7.2024). Wahrscheinlich übernimmt der Herasat darüber hinaus auch Aufgaben bei der Überprüfung von Kandidaten für Wahlen zu politischen Ämtern (Ward 2024). Zur Erfüllung seiner Aufgaben betreibt der Herasat verschiedene Schutz- oder Abwehrbüros (Daftar-e Herasat) in öffentlichen Einrichtungen. Der Herasat ist omnipräsent und gilt als äußerst effizient. Vor allem aber ist die Organisation in der Öffentlichkeit kaum bekannt und trotz ihres Einflusses und ihrer Bedeutung nahezu unsichtbar (LVAk 7.2024). Sie fungiert als die Augen und Ohren des politischen Systems. Rechtlich ist es der Organisation nicht erlaubt, Personen zu befragen oder festzunehmen. Dennoch gibt es Berichte über Verhöre und Einschüchterungsversuche durch Herasat-Angehörige (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).

Die IRGC-IO wurde auf Grundlage von schon bestehenden nachrichtendienstlichen Einheiten der Revolutionsgarden im Jahr 2009 gegründet (Ward 2024; vgl. Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021) und ist der wichtigste militärische Nachrichtendienst Irans (DIA 2019). Sie ist auch eine Strafverfolgungsbehörde. Ihre vollständigen Aufgaben und Grenzen sind jedoch weder in der Verfassung noch in Gesetzen klar definiert. In der Praxis ist sie aktiv an der Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten beteiligt, die willkürlich als Sicherheitsverbrechen eingestuft werden und von denen viele politisch motiviert sind. Sie konzentriert sich auf mutmaßliche Spione und politische und sicherheitsrelevante Bedrohungen. Die Justiz arbeitet im Bereich der Strafverfolgung eng mit der IRGC-IO zusammen und die IRGC-IO unterhält ein eigenes Netz von formellen und informellen Haftanstalten, die nicht der Zuständigkeit der staatlichen Strafvollzugsbehörde unterliegen (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).

Die Missionen des VAJA/MOIS und der IRGC-IO überlappen sich deutlich (USIP 17.2.2023; vgl. Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021, DIA 2019), da beide Institutionen umfangreiche Aufgabenbereiche haben (USIP 17.2.2023). Die Hauptaufgabe des VAJA/MOIS wie der IRGC-IO ist es, die Islamische Republik an der Macht zu halten. Die Überwachung von Dissidenten im In- und Ausland und die Unterdrückung organisierter Opposition sind wichtige Aufgabenfelder beider Dienste (USIP 17.2.2023).

In den letzten zehn Jahren hat Iran dabei auch eine Infrastruktur für weltweite Attentate und Entführungen aufgebaut, die von den Revolutionsgarden, wie auch dem VAJA/MOIS ausgeführt werden. Verschiedene Abteilungen innerhalb der beiden Organisationen sind in denselben Bereichen tätig und verfolgen ähnliche Ziele, was zu einer Dynamik der Zusammenarbeit wie auch Konkurrenz führt (LWJ 6.2.2025). Bei ihren Operationen im westlichen Ausland stützen sich die iranischen Nachrichten- und Geheimdienste auch auf Dritte, wie zum Beispiel Kriminelle (WP 1.12.2022; vgl. Soufan 1.11.2024).

In Österreich sind sowohl das VAJA/MOIS als auch die IRGC-IO aktiv. Die Zuständigkeit orientiert sich grundsätzlich am Aufgabengebiet, wobei das VAJA/MOIS v. a. für iranische Staatsbürger zuständig ist und der Geheimdienst der Revolutionsgarden sowie die Quds-Kräfte beispielsweise für die Hisbollah und Araber (hiermit sind nicht iranische Ahwazi-Araber gemeint, die eher in den Zuständigkeitsbereich des VAJA/MOIS fallen) (Posch 5.7.2024). Laut dem Verfassungsschutz der Bundesrepublik Deutschland ist das VAJA/MOIS z. B. der Hauptakteur iranischer Nachrichtendienstaktivitäten in Deutschland. In seinem Fokus stehen insbesondere iranische Oppositionsgruppen, wobei auch die geheimdienstlich agierenden Quds-Kräfte in Deutschland aktiv sind (BMI-D 10.6.2025). In Wien befindet sich eine der größten Botschaften der Islamischen Republik Iran in Europa, die Nachrichtendienstoffiziere mit diplomatischen Posten tarnt. Sie ist eine Schaltstelle iranischer Geheimdienstaktivitäten in Europa (BMI/DSN 26.5.2025).

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Behörden zur Überwachung von Internetaktivitäten

Letzte Änderung 2026-02-12 07:10

Wichtige Organisationen bei der Regulierung von Internetinhalten und -systemen sind das Ministerium für Kultur und Islamische Orientierung und das Ministerium für Informations- und Kommunikationstechnologie sowie der Hohe Rat für den Cyberspace (SCC [Anm.: englischsprachiges Akronym]), der zum Büro des Obersten Führers gehört (OFPRA 24.12.2024). Der SCC ist die oberste Internetregulierungsbehörde des Landes (FES 6.2024). Er setzt sich aus hochrangigen Militärs und Politikern zusammen (DlF 26.9.2022; vgl. RSF o.D.a). Ihm untersteht das Nationale Zentrum für den Cyberspace (NCC) (OFAC 12.1.2018), das die gesamten Cyberaktivitäten Irans koordiniert, d. h. relevante Informationen wie auch politische Richtlinien sammelt und verbreitet und die Umsetzung von Richtlinien und Gesetzen überwacht (INSS 1.2024).

Es besteht ein "Ausschuss zur Identifikation nicht autorisierter Websites" (OFPRA 24.12.2024; vgl. INSS 1.2024). Gemeinsam mit der FATA (Polīs-e Fazā-ye Toulīd va Tabādol-e Ettelā’āt - Farsi-sprachiges Synonym für "Polizei für virtuellen Raum und Informationsaustausch", (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021) dient dieses Gremium als Cyberpolizei, die Onlineaktivitäten sowohl zum Zweck der politischen Repression als auch im Kampf gegen Cyberkriminalität überwacht (INSS 1.2024). Die FATA beschäftigt sich beispielsweise mit Wirtschaftskriminalität, Betrugsfällen, Verletzungen der Privatsphäre im Internet sowie der Beobachtung von Aktivitäten in sozialen Netzwerken und sonstigen politisch relevanten Äußerungen im Internet (AA 15.7.2024). Unter anderem überwacht sie beispielsweise die Inhalte von als apolitisch wahrgenommenen Influencerinnen (Medium 18.2.2019) und Onlineshop-Besitzerinnen in den sozialen Medien bezüglich der Einhaltung der Hijab-Pflicht (FR24 6.3.2024). Die Ausforschung von Verkäufern von Virtual Private Network (VPN)-Zugängen zählt ebenfalls zu den Aufgaben der FATA (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).

Darüber hinaus bestehen verschiedene Einheiten und Organisationen, welche die iranische Infrastruktur schützen sollen sowie auch [offensive] Cyber-Operationen durchführen. Die Revolutionsgarden sind hierbei ein dominanter Akteur, allerdings übernimmt auch das seit Langem aktive VAJA/MOIS Aufgaben in diesem Bereich (INSS 1.2024). In Hinblick auf die Überwachung der inländischen Opposition ist beispielsweise bekannt, dass das VAJA/MOIS schon 2007 mittels Malware versucht hat, die Aktivitäten von Dissidenten zu stören (Ward 2024).

Verschiedene Organisationen lagern Cyberaktivitäten auch an Freiwillige oder Stellvertreter aus (INSS 1.2024, Ward 2024, Medium 18.2.2019). Nach eigenen Angaben beschäftigt die FATA rund 42.000 Freiwillige, die Aufgaben bei der Überwachung des virtuellen Raums sowie bei der Erstellung und Bewerbung von Inhalten übernehmen (Medium 18.2.2019; vgl. Landinfo 9.11.2022). Die den Revolutionsgarden unterstehenden Basij greifen auf unterschiedliche Hacktivisten-Gruppen zurück, die eigenständig Cyberangriffe auf unterschiedliche Ziele starten, darunter auch auf Dissidenten im In- und Ausland (INSS 1.2024). Das VAJA/MOIS hat im Rahmen einer Desinformationskampagne gegen die Volksmudschahedin (MEK) beispielsweise bekanntermaßen auch ein privates Unternehmen eingesetzt. Manche der iranischen Gruppen, die Cyber-Operationen gegen ausländische Staaten wie auch Aktivisten und Journalisten durchführen, und die vermutlich mit dem VAJA/MOIS in Verbindung stehen, sind besser bekannt unter den Namen, die sie von US-amerikanischen Sicherheitsfirmen erhalten haben: nämlich z. B. die "advanced persistent threats" (APTs) APT33 ("Refined Kitten") oder APT39 ("Remix Kitten") (Ward 2024).

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Reguläre Armee (Artesh)

Letzte Änderung 2026-02-11 17:03

Das reguläre Militär (Artesh) (LVAk 7.2024) wird in erster Linie entlang der iranischen Grenzen eingesetzt, um Invasionstruppen abzuwehren (CRS 30.12.2024; vgl. AA 15.7.2024) und erfüllt Aufgaben der Gebäudesicherung (AA 15.7.2024). Die Armee verfügt (wie die Revolutionsgarden) über Land-, Luft- und Seestreitkräfte (CRS 30.12.2024; vgl. DIA 2019).

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Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung 2025-07-17 12:30

Folter ist nach Art. 38 der iranischen Verfassung verboten. Dennoch sind seelische und körperliche Folter, einschließlich sexualisierter Gewalt gegen Frauen und Männer sowie unmenschliche und erniedrigende Behandlung bei Verhören und in Haft, insbesondere in politischen Fällen, üblich (AA 15.7.2024). Die Verfassung enthält außerdem kein absolutes Verbot von Folter oder Misshandlung, da sie die Definition von Folter auf Handlungen einschränkt, die "zum Zweck der Erzwingung eines Geständnisses oder der Erlangung von Informationen" erfolgen. Darüber hinaus verbietet die iranische Gesetzgebung zwar bestimmte Arten von missbräuchlichem Verhalten bei Verhören, enthält jedoch weder einen ausdrücklichen Straftatbestand der Folter, noch dessen Begriffsbestimmung und verhindert somit eine angemessene Ahndung entsprechender Vergehen (UNHRC 19.3.2024).

Folter wird besonders gegen Personen eingesetzt, denen Vergehen gegen die nationale Sicherheit, politische Vergehen oder Drogenvergehen vorgeworfen werden (UNHRC 9.2.2024). In politischen Fällen wird Folter nicht nur geduldet, sondern mitunter angeordnet bzw. wie bei den Teilnehmenden an den Protesten 2022 systematisch eingesetzt, um die Bevölkerung einzuschüchtern und von weiteren Protesten abzuschrecken. Dies betrifft nicht registrierte, aber auch "offizielle" Gefängnisse, insbesondere den berüchtigten Trakt 209 im Teheraner Evin-Gefängnis, welcher unmittelbar dem Geheimdienstministerium [MOIS/VAJA] untersteht, und in dem politische Gefangene inhaftiert sind (AA 15.7.2024). Folter und Misshandlungen begannen nach Angaben von betroffenen Teilnehmern an den "Frau, Leben, Freiheit"-Protesten häufig unmittelbar nach der Festnahme und setzten sich während der Verbringung in Haftanstalten sowie in Polizeistationen, Haftanstalten des MOIS oder der Revolutionsgarden und Gefängnissen fort. Die meisten Verstöße ereigneten sich in der ersten Zeit der Inhaftierung, insbesondere während der Verhöre. Die schlimmste Gewalt, einschließlich Vergewaltigung und anderer Formen sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, wurde in inoffiziellen Haftanstalten der Revolutionsgarden und des MOIS verübt (UNHRC 19.3.2024).

Ziel der Folter sind einerseits Geständnisse, auf die das iranische Justizsystem stark angewiesen ist (IRWIRE 17.2.2023; vgl. AA 15.7.2024). Ehemalige Gefangene berichten, dass sie während der Haft geschlagen und gefoltert wurden, bis sie Verbrechen gestanden haben, die von Vernehmungsbeamten diktiert wurden (FH 2025). Andererseits dient die systematische und weitverbreitete Anwendung von Folter der Abschreckung. Das dritte Motiv für die Folter, das mit zuvor genanntem verbunden ist und ausschließlich für politische Gefangene gilt, ist die öffentliche Zurschaustellung von gebrochenen Persönlichkeiten. Die Folterung von politischen Gegnern mit dem Ziel, falsche Geständnisse zu erlangen und diese öffentlich zu verbreiten, ist eine Botschaft an die Gesellschaft, dass die Regierung jeden Widerstand niederschlagen kann (IRWIRE 17.2.2023; vgl. AA 15.7.2024). Das Staatsfernsehen ist dafür bekannt, dass es Geständnisse von politischen Gefangenen ausstrahlt, die unter Zwang bzw. Folter oder anderen Misshandlungen erpresst wurden (FH 2025; vgl. AI 29.4.2025).

Es wird unter anderem auch von Personen berichtet, die aus politischen Gründen willkürlich in psychiatrischen Einrichtungen festgehalten wurden und dort Folter und anderen Misshandlungen ausgesetzt waren, unter anderem durch die Zwangsverabreichung von Medikamenten (AI 29.4.2025). Bei der Anwendung von Folter wird der Tod in Kauf genommen. Es gibt zudem Berichte über Selbsttötung nach Haftentlassung, insbesondere von jüngeren Inhaftierten (AA 15.7.2024).

Straflosigkeit ist nach wie vor ein weitverbreitetes Problem bei allen Sicherheitskräften (USDOS 23.4.2024; vgl. AI 29.4.2025).

Das iranische Strafgesetzbuch (IStGB) enthält Strafen, die Folter gleichkommen, darunter Auspeitschungen, Blendung, Amputation, Kreuzigung und Steinigung (AI 29.4.2025). Bei Delikten, die im Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischt-geschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auch werden Auspeitschungen zum Teil öffentlich vollstreckt (ÖB Teheran 11.2021). Es wird von Fällen berichtet, in denen Amputationsstrafen (IRINTL 12.9.2024; vgl. KHRN 16.1.2025, OHCHR 10.4.2025) und Auspeitschungen verhängt und exekutiert wurden (IRWIRE 2.12.2024, IRWIRE 28.10.2024; vgl. HRW 16.1.2025). Seit 2002 besteht ein Moratorium auf die Vollstreckung von Steinigungsurteilen (IRINTL 14.1.2023) und seit 2010 wurde über keine vollstreckten Steinigungsstrafen mehr berichtet, wobei die Entscheidung über die Art der Vollstreckung der Todesstrafe grundsätzlich beim Richter liegt (BAMF 12.2024).

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Korruption

Letzte Änderung 2025-07-17 12:30

Transparency International führt Iran in seinem Korruptionswahrnehmungsindex von 2024 mit 23 (von 100) Punkten (0="highly corrupt", 100="very clean") auf Platz 151 von 180 untersuchten Ländern [2023: Platz 149 von 180] (TI 11.2.2025). Es gibt zahlreiche Berichte zu Korruption durch staatliche Stellen (USDOS 23.4.2024). Korruption ist nach wie vor auf allen Ebenen der Bürokratie weit verbreitet, obwohl die Behörden regelmäßig dazu aufrufen, das Problem zu bekämpfen (FH 2025). Sie ist auch innerhalb der politischen Elite ausgedehnt. Angehörige der politischen Elite werden selten strafrechtlich verfolgt, und wenn, dann vor allem aufgrund politischer Rivalitäten (BS 19.3.2024). Auch ist Nepotismus oder Vetternwirtschaft ein bedeutsamer Faktor im iranischen politischen System [Anm.: Dies ist nicht mit Korruption gleichzusetzen, begünstigt sie allerdings u. U.]. In vielen Ländern, insbesondere in autoritären und patrimonialen Staaten, werden formelle Regierungsstrukturen durch informelle soziale Beziehungen untermauert, die den Zugang zu Macht- und Einflusspositionen bestimmen. Iran bildet hier keine Ausnahme. Familienbande, revolutionäre Verdienste und eine klerikale Abstammung sind wichtige Eintrittskarten für den iranischen Regierungsapparat und die damit verbundenen Privilegien (Clingendael 19.12.2024).

Das Justizwesen ist geprägt von Korruption. Nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten sind Richter bei entsprechender Gegenleistung teils zu einem Entgegenkommen bereit (AA 15.7.2024). Es wird sowohl von "großer" Korruption durch hochrangige Vertreter der Sicherheits- und Strafvollzugsbehörden berichtet (FP 28.2.2023; vgl. IRWIRE 4.6.2021) als auch von der Zahlung von Bestechungsgeldern ("Teegeld") an Polizeibeamte, beispielsweise zur Vermeidung von Strafen wegen Geschwindigkeitsübertretungen oder Drogenbesitzes. Manchmal werden auch Mitglieder der Revolutionsgarden und Basij oder Richter bestochen, um Strafen wegen schwerwiegenderer Taten zu verhindern, oder um Gerichtsprozesse zu beeinflussen. Umgekehrt zahlen auch Einbruchsopfer manchmal Bestechungsgelder an Polizisten, um die "Chancen auf die Fassung des Diebes zu erhöhen" (IRWIRE 28.4.2021). Die Bestechung von Militärangehörigen, Polizeibeamten und anderen Mitgliedern der Strafvollzugsbehörden in Iran wurde als "systemisch" bezeichnet. Begünstigende Faktoren sind unter anderem die Anwerbung von Personen mit Vorstrafen als Polizeibeamte. Auch Ungleichheiten und Lohndiskriminierung spielen eine Rolle, ebenso wie das Fehlen einer angemessenen Aufsicht durch verantwortliche Beamte. Die Polizei leidet zudem an "ineffizienter Organisation" (IRWIRE 6.9.2021).

1979 leitete die Islamische Republik eine wirtschaftliche Umstrukturierung ein, um die Interessen der Armen zu schützen. Dazu gehörten die Zentralisierung und Verstaatlichung von Banken und Industrien, die sich zuvor in Privatbesitz befanden, sowie die Einrichtung von "Wohltätigkeitsstiftungen", die Investitionen verwalten und Ressourcen zum Nutzen der Gesellschaft verteilen sollten. Dieses System erwies sich jedoch als sehr anfällig für Korruption (BS 19.3.2024). Die Wohltätigkeitsstiftungen oder Bonyads leisten zwischen einem Viertel und einem Drittel der wirtschaftlichen Leistung des Landes. Sie erhalten Begünstigungen durch die Regierung, ihr Finanzgebaren wird jedoch nicht kontrolliert. Oppositionspolitiker und internationale Organisationen bezichtigen die Bonyads regelmäßig der Korruption. Geleitet werden diese steuerbefreiten Organisationen von Personen, die der Regierung nahestehen, wie z. B. Angehörige des Militärs oder der Geistlichkeit. Zahlreiche Firmen, die in Verbindung mit den Revolutionsgarden stehen, betätigen sich teils rechtswidrig in Handel und Gewerbe, einschließlich der Bereiche Telekommunikation, Bergbau und Bauwesen. Andere Unternehmen der Revolutionsgarden betätigen sich im Schmuggel von Medikamenten, Drogen, Rohstoffen und Waffen (USDOS 23.4.2024).

Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Bereich vor, aber die Regierung implementiert dies nur willkürlich. Manchmal werden Korruptionsfälle gegen Beamte rechtmäßig verfolgt, gleichzeitig werden politisch motivierte Anklagen gegen Regimekritiker oder politische Opponenten vorgebracht (USDOS 23.4.2024). Es gibt institutionelle Vorkehrungen zur Bekämpfung der Korruption, deren Wirksamkeit und Umsetzung jedoch kritisiert werden. Irans Oberster Rechnungshof (Divân-e Mohâsebât-e Keshvar, SAC), der formell vom Parlament überwacht wird, ist für die Prüfung der Staatsausgaben zuständig. Es wurden Bedenken hinsichtlich seiner Unabhängigkeit und Wirksamkeit geäußert, da er de facto unter der Aufsicht der Justiz arbeitet, die von politischen und religiösen Behörden beeinflusst wird. So ist es dem SAC beispielsweise nicht gestattet, die Finanzen der Revolutionsgarden zu prüfen, von denen man annimmt, dass sie den größten Teil der Korruption im Lande verursacht hat (BS 19.3.2024).

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NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Nichtregierungsorganisationen (NGOs), die sich mit Menschenrechtsverletzungen befassen, werden im Allgemeinen vom Staat unterdrückt (FH 2025). Die Regierung schränkt die Tätigkeit derartiger lokaler oder internationaler Organisationen ein und arbeitet nicht mit ihnen zusammen. Sie schränkt die Arbeit einheimischer Aktivisten ein und reagiert auf deren Anfragen und Berichte häufig mit Schikanen, Verhaftungen, Online-Hacking und der Überwachung einzelner Aktivisten und der Arbeitsstätten von Organisationen (USDOS 23.4.2024). Politische Dissidenten und Verfechter von Menschen- und Arbeitnehmerrechten sind weiterhin willkürlichen Urteilen ausgesetzt, und der Einfluss des Sicherheitsapparats auf die Gerichte hat Berichten zufolge in den letzten Jahren zugenommen (FH 2025). Aktive, öffentliche Menschenrechtsarbeit ist damit nicht möglich, wird von den Sicherheitskräften verfolgt und unter Vorwänden von der Justiz mit Strafen belegt. Das Innenministerium warnt vor Kontakten zum Ausland und vor Kritik an der Islamischen Republik, die hart verfolgt wird, etwa in Form von Straftatbeständen wie "Propaganda gegen das Regime" oder "Aktivitäten gegen die nationale Sicherheit". Zusätzlich haben NGOs große Schwierigkeiten, finanzielle Quellen zu erschließen (AA 15.7.2024). Laut Gesetz müssen sich NGOs beim Innenministerium registrieren und um eine Genehmigung ansuchen, um ausländische Subventionen zu erhalten (USDOS 23.4.2024). Ein Rückgriff auf ausländische Gelder kann Strafverfolgung wegen Spionage, Kontakt zur Auslandsopposition oder ähnliche Vorwürfe nach sich ziehen (AA 15.7.2024).

Angesichts der israelischen Militäroperation gegen Iran Mitte Juni 2025 haben die iranischen Behörden die inneren Sicherheitsmaßnahmen im ganzen Land verschärft, einschließlich Massenverhaftungen, Hinrichtungen und Militäreinsätzen, insbesondere in der unruhigen Kurdenregion. Nach Angaben eines Aktivisten wird befürchtet, dass das Regime die Situation für ein Vorgehen gegen Aktivisten ausnutzen könnte. Eine Anzahl an Personen wurde von den Behörden einbestellt und entweder verhaftet, oder vor einer Äußerung jeglicher Form des Dissenses gewarnt (REU 26.6.2025b).

Menschenrechtsorganisationen sind nur vereinzelt vorhanden, da sie unter enormem Druck stehen (ÖB Teheran 11.2021). Die Behörden gehen routinemäßig gegen Menschenrechtsverteidiger vor, hindern sie daran, das Land zu verlassen, bedrohen sie oder nehmen sie willkürlich fest. Regierungsbeamte schikanieren und verhaften manchmal auch Familienmitglieder von Menschenrechtsaktivisten. Gerichte setzen routinemäßig Urteile gegen Menschenrechtsaktivisten zur Bewährung aus, sodass die Behörden jederzeit willkürlich Personen aufgrund früherer Anschuldigungen festnehmen oder inhaftieren können (USDOS 23.4.2024). Zahlreiche Menschenrechtsverteidiger, Arbeitnehmerrechtsaktivisten und andere Aktivisten der Zivilgesellschaft befinden sich hinter Gittern (HRW 16.1.2025).

NGOs können nur in bestimmten Bereichen (etwa Drogenbekämpfung und Flüchtlingsbetreuung) arbeiten, in anderen Bereichen (Frauenrechte, LGBT-Rechte, seit 2018 auch Umweltschutz) sind NGOs oft nicht registriert und unter der Gefahr der Verfolgung tätig (ÖB Teheran 11.2021). In den letzten Jahren wurde auch hart gegen Gruppen vorgegangen, die sich auf [zuvor] "unpolitische" Themen konzentrieren (FH 2025). Beispielsweise wurde von der Schließung mehrerer NGOs, die karitative Arbeit verrichteten, berichtet, wobei sich darunter auch NGOs zur Unterstützung von Frauen befanden (IRINTL 30.4.2024).

Die Bemühungen der iranischen Behörden, kritische Stimmen zu unterdrücken und ziviles Engagement einzuschränken, reichen über die Landesgrenzen hinaus und betreffen iranische Gemeinschaften weltweit. Durch Repressionsmuster und Kontrollmechanismen in anderen Ländern haben sie die Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit der Diaspora wirksam eingeschränkt und in extremen Fällen die Ermordung von Iranern im Ausland orchestriert (UNHRC 12.3.2025; vgl. USDOS 23.4.2024).

Historisch gesehen war die finanzielle Unterstützung von Kritikern der Islamischen Republik durch die US-Regierung eine Quelle von Spannungen zwischen Teheran und Washington, wobei Iran den USA häufig vorwarf, mit solchen Maßnahmen einen Regimewechsel anzustreben. Anfang 2025 hat die US-Regierung von Präsident Donald Trump Gelder für Dutzende von Organisationen, die sich die Förderung von Menschenrechten und Demokratie in Iran zum Ziel gesetzt haben, vorläufig eingefroren. Während dies Auswirkungen auf die Arbeit der Menschenrechtsgruppen und Dissidenten hat, wurde der Schritt von regimenahen iranischen Medien begrüßt (Amwaj 3.2.2025).

Anmerkung: Zur Behandlung von Aktivisten bei einer Rückkehr nach Iran sowie zu transnationaler Verfolgung s. auch das Kapitel Rückkehr / Transnationale Repression, Behandlung von Aktivisten bei Rückkehr. Dem Kapitel sind auch Informationen zur Behandlung von in Iran lebenden Familienmitgliedern exiliranischer Aktivisten zu entnehmen.

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Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung 2025-07-17 06:41

Die iranische Verfassung (IRV) vom 15.11.1979 enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. Der Generalvorbehalt des Einklangs mit islamischen Prinzipien des Art. 4 IRV lässt jedoch erhebliche Einschränkungen zu. Der im Jahr 2001 geschaffene "Hohe Rat für Menschenrechte" untersteht unmittelbar der Justiz und erfüllt nicht die Voraussetzungen der 1993 von der UN-Generalversammlung verabschiedeten "Pariser Prinzipien". Iran ist über Jahrzehnte einem Großteil der Besuchsanfragen der Sondermechanismen (Sonderberichterstatter) des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen nicht nachgekommen, auch verweigerte das Regime die Zusammenarbeit mit einer UN-Aufklärungskommission zur Untersuchung der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste im Herbst 2022. In der letzten Länderresolution der UN-Generalversammlung gegen Iran aus dem Jahr 2022 wurden schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen angeprangert und Iran zur internationalen Zusammenarbeit aufgefordert. Iran weist Iran-spezifische UN-Resolutionen jedoch unter dem Vorwurf zurück, dass der Westen Menschenrechte für politische Zwecke instrumentalisiere, und setzt sich inhaltlich nicht mit den Resolutionen auseinander (AA 15.7.2024).

Iran zählt zu den Ländern mit einer anhaltend beunruhigenden Menschenrechtslage, insbesondere der politischen und bürgerlichen Rechte, wobei sich der Spielraum für zivilgesellschaftliches Engagement im Menschenrechtsbereich in den letzten Jahren erheblich verengt hat (ÖB Teheran 11.2021). Der iranische Staat verstößt regelmäßig gegen die Menschenrechte nach westlicher Definition, jedoch auch immer wieder gegen die islamisch definierten (GIZ 2020). Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamische Grundsätze infrage stellt. Dies ist besonders ausgeprägt bei Gruppierungen, welche die Interessen religiöser oder ethnischer Minderheiten vertreten. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste Straftatbestände (vgl. Art. 279 bis 288 IStGB) sowie Staatsschutzdelikte (insbesondere Art. 1 bis 18 des 5. Buches des IStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, laufen Gefahr der Spionage beschuldigt zu werden. Strafverfolgung erfolgt selbst bei niedrigschwelliger Kritik oftmals willkürlich und selektiv (AA 15.7.2024).

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Meinungs- und Pressefreiheit

Letzte Änderung 2026-01-15 21:06

Die Verfassung sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien, es sei denn, die Äußerungen werden als "schädlich für die Grundprinzipien des Islams oder die Rechte der Öffentlichkeit" angesehen (USDOS 23.4.2024), wobei der Begriff "schädlich" undefiniert bleibt und gemeinsam mit den sich überschneidenden Rechtsprechungskompetenzen verschiedener Institutionen zu einer Unsicherheit bei der Gesetzesanwendung beiträgt, die Willkür, Repression und Zensur begünstigt (MLDSC 2019b).

Die Gesetzgebung ermöglicht eine strafrechtliche Verfolgung wegen Anstiftung zu Straftaten gegen den Staat oder die nationale Sicherheit sowie wegen "Beleidigung" des Islams und der Verbreitung von "Propaganda" gegen die Islamische Republik Iran oder zur Unterstützung oppositioneller Gruppen und Vereinigungen (USDOS 23.4.2024), wobei "Propaganda" nicht definiert ist (ÖB Teheran 11.2021). Die Regierung nutzt die Gesetzgebung, um Personen einzuschüchtern oder strafrechtlich zu verfolgen, die die Regierung direkt kritisieren, Menschenrechtsprobleme ansprechen oder die Durchsetzung der moralischen Vorschriften der Regierung infrage stellen (USDOS 23.4.2024). In der Praxis ist die Meinungs- und Pressefreiheit mit starken Einschränkungen konfrontiert (AA 15.7.2024; vgl. HRW 16.1.2025), sowohl online als auch offline (FH 2025).

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Traditionelle Medien, künstlerische und akademische Freiheit

Letzte Änderung 2026-02-12 10:00

Zugang zu Informationen in traditionellen Medien

Entsprechend dem Pressegesetz können Zeitungen und andere Publikationen nur unter Aufsicht der Behörden operieren (GEOPQ/Shahadha/et al. 2Q.2023). Zeitungen müssen vor Veröffentlichung lt. Art. 21 des Mediengesetzes durch das Ministerium für Kultur und islamische Führung freigegeben werden. Geprägt wird die Presse ohnehin von einer Vielzahl höchst wandelbarer, da nicht schriftlich fixierter, "roter Linien" des Revolutionsführers, die in erheblichem Maß zu Selbstzensur führen. Bei Verstößen drohen Sanktionen bis hin zum Verbot von Zeitungen (AA 15.7.2024), wobei unabhängige Zeitungen ohnehin selten zu finden sind (GEOPQ/Shahadha/et al. 2Q.2023). Die iranische Presselandschaft spiegelt allerdings eine gewisse Bandbreite unterschiedlicher Positionen innerhalb des bestehenden politischen Spektrums wider (AA 15.7.2024; vgl. IRINTL 29.9.2024).

Für Rundfunkanstalten besteht ein staatliches Monopol (AA 15.7.2024; vgl. Landinfo 9.11.2022) und der Leiter der staatlichen Rundfunkgesellschaft (auf Farsi: Seda va Sima, auf Englisch: Islamic Republik of Iran Broadcasting, IRIB) wird vom Revolutionsführer ernannt (MLDSC 2019a; vgl. GEOPQ/Shahadha/et al. 2Q.2023). Der staatliche Rundfunk wird von Hardlinern streng kontrolliert und vom Sicherheitsapparat beeinflusst. Nachrichten und Analysen werden stark zensiert, wobei das staatliche Fernsehen für die iranische Bevölkerung eine wichtige Informationsquelle ist (FH 2025). Der Empfang ausländischer Satellitenprogramme ist ohne spezielle Genehmigung untersagt, wenngleich weit verbreitet (AA 15.7.2024). Satellitenschüsseln sind verboten und farsisprachige Übertragungen aus dem Ausland werden regelmäßig gestört (sogenanntes Jamming). Die Polizei führt zeitweise Razzien in Privathäusern durch und beschlagnahmt Satellitenschüsseln (FH 2025).

Staatliche Behandlung von Journalisten und Medienschaffenden

Reporter ohne Grenzen bezeichnet Iran als eines der repressivsten Länder weltweit in Hinblick auf die Pressefreiheit und zählt es zu den Ländern mit den meisten eingesperrten Journalisten. 2025 belegte das Land mit einem Wert von 16,22 Rang 176 von 180 im Pressefreiheitsindex der Organisation [Anm.: je höher der Rang, desto geringer die Pressefreiheit] (RSF o.D.b).

Einer von Reporter ohne Grenzen zusammengestellten Auflistung von juristischen Maßnahmen gegen Journalistinnen rund um die Proteste von 2022/2023 sind beispielsweise die folgenden Anklagepunkte zu entnehmen, die teils auch in Verurteilungen mündeten: Verbreitung von Propaganda gegen die Islamische Republik (Art. 500 IStGB); Versammlung und Verschwörung, um gegen die nationale Sicherheit zu handeln; Vergehen gegen die nationale Sicherheit; Störung der öffentlichen Ordnung; Verbreitung von Lügen, Verleumdung und Drohungen; Störung der öffentlichen Meinung durch die Verbreitung von Lügen in den sozialen Medien sowie öffentliches Auftreten ohne ordnungsgemäße Verschleierung; Blasphemie; Zusammenarbeit mit einem ausländischen Staat (RSF 16.9.2024).

Zeitungen und Medien sind stets der Gefahr ausgesetzt, bei unliebsamer Berichterstattung geschlossen zu werden. Dies gilt auch für Regimemedien. Oft werden in diesem Zusammenhang die Zeitungsherausgeber verhaftet. Mitarbeiter von ausländischen Nachrichtenorganisationen (insbesondere kritische farsisprachige Medien wie BBC, DW oder Voice of America) sowie unabhängige Journalisten sind Berichten zufolge oft mit Verzögerungen bei der Gewährung der Presselizenz durch die iranischen Behörden, Verhaftungen, körperlicher Züchtigung (ÖB Teheran 11.2021) oder Einschüchterung ihrer Angehörigen konfrontiert (ÖB Teheran 11.2021; vgl. RSF 17.4.2024, FAZ 28.11.2023). Auch 2025 wurde von Einschüchterungen, Vorladungen und Strafanzeigen von Journalisten berichtet, z. B. um die Berichterstattung über eine großflächige Explosion im Hafen von Shahid Rajaee im April mit 65 Toten zu behindern (CPJ 6.5.2025; vgl. Guardian 29.4.2025). Ebenso wurden Herausgeber von Zeitungen und Nachrichtenagenturen - darunter der staatlichen Agentur IRNA - vor Pressegerichten verurteilt (CPJ 6.5.2025).

Iranische Journalisten waren auch in Ländern wie Großbritannien, Frankreich, Deutschland, Schweden und den USA mit Einschüchterungsversuchen und Angriffen konfrontiert (RSF 17.4.2024), darunter ein Mordkomplott gegen zwei bekannte Fernsehmoderatoren eines exiliranischen Senders in Großbritannien (Guardian 30.1.2024; vgl. RSF 17.4.2024).

Künstlerische und akademische Freiheit

Unter Druck stehen auch Künstler, vor allem dann, wenn ihre Kunst als "unislamisch" oder regimekritisch angesehen wird, oder sie ihre Filme an ausländische Filmproduktionsfirmen verkaufen oder auch nur im Ausland aufführen (dies unterliegt einer Genehmigungspflicht). Über zahlreiche Künstler wurden Strafen wegen zumeist "regimefeindlicher Propaganda" und anderen Anschuldigungen verhängt. Viele sind regelmäßig in Haft bzw. wurden zu langjährigen Tätigkeits- und Interviewverboten verurteilt (ÖB Teheran 11.2021). 2024 und 2025 wurde beispielsweise über Verurteilungen von international bekannten Regisseuren zu Haftstrafen berichtet (BAMF 14.4.2025, Profil 9.12.2024), ebenso wie über die Verurteilung einer Karikaturistin, der die "Beleidigung heiliger Werte" und "Propaganda" vorgeworfen wurde (RFE/RL 13.6.2024). Eine bekannte Sängerin wurde im Februar 2025 nach Behördenangaben wegen Sologesangs ohne Lizenz vorübergehend inhaftiert und die Inhalte ihres Instagram-Accounts wurden gelöscht (BAMF 3.3.2025). Ein gegen den Rapper Toomaj Salehi verhängtes Todesurteil wurde im Juni 2024 wieder aufgehoben, im Dezember 2024 wurde er aus der Haft entlassen. Der bekannte Musiker hatte die Proteste ab September 2022 öffentlich unterstützt und war darauf im Oktober 2022 inhaftiert worden. Salehi, der die politische Führung scharf in seinen Texten kritisierte, war schon zuvor mit einem Konzertverbot belegt worden (BBC 2.12.2024).

Die akademische Freiheit ist weiterhin eingeschränkt. Der Oberste Führer Khamenei hat davor gewarnt, dass die Universitäten nicht in Zentren für politische Aktivitäten verwandelt werden sollten. Universitätsprofessoren sind in großer Zahl entlassen worden, weil sie die "Frau, Leben, Freiheit"-Proteste 2022/2023 unterstützt haben, oder aus anderen politischen Gründen (FH 2025). Im August 2024 berichtete eine iranische Tageszeitung, dass der im Juli gewählte Präsident Pezeshkian den Minister für Gesundheit und medizinische Bildung, Mohammad Reza Zafarghandi, gebeten habe, die Fälle aller entlassenen oder gekündigten Professoren zu überprüfen und die entlassenen Studenten, die nach den Protesten im Jahr 2022 von den Universitäten verwiesen worden waren, wieder aufzunehmen. Im September 2024 ordnete Zafarghandi die Aussetzung aller Urteile gegen Studenten an, die in den letzten zwei Jahren suspendiert worden waren (HRW 16.1.2025; vgl. FH 2025). Zumindest ein Professor durfte wieder unterrichten, viele andere sagten aber aus, dass sie weiterhin ausgeschlossen blieben (FH 2025).

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Zugang zu Informationen im Internet, National Information Network (NIN/SHOMA)

Letzte Änderung 2026-02-12 07:43

Mit Stand Jänner 2024 nutzten knapp über 80 % der Bevölkerung das Internet (FH 16.10.2024), wobei schon 2022 mehr als 60 % des Datenverkehrs über mobiles Internet lief (RSF 5.10.2022). Insbesondere seit 2009 entwickeln die iranischen Behörden eine nationale Internetarchitektur (National Information Network, NIN; auf Farsi SHOMA), die einerseits den Ausbau digitaler Infrastruktur fördert, um die Digitalwirtschaft des Landes anzukurbeln und einen kostengünstigeren, schnelleren Internetzugang für inländische Inhalte zu ermöglichen, die jedoch andererseits auch die staatliche Kontrolle über den Internetzugang im Land erhöht (EUI 11.2025; vgl. FH 16.10.2024). Das NIN ist somit ein zweischneidiges Schwert (FES 6.2024).

Das NIN ist eine Mischung aus Regulierungen, Marktanreizen, Infrastruktur und Technologien, welche die iranischen Internetnutzer vom globalen Internet ausschließen soll (FES 6.2024). Es wurde auf Basis der bestehenden Infrastruktur aufgebaut, die Iran mit dem globalen Internet verbindet (FES 6.2024; vgl. EUI 11.2025). Die Telekommunikationsfirma, die den Internetverkehr nach und aus Iran kontrolliert, befindet sich in Besitz der Revolutionsgarden (Landinfo 9.11.2022). Die Berechtigung, Internetbandbreite nach Iran zu importieren und an lokale Internetanbieter weiter zu verteilen, liegt allein bei dieser Firma. Das zentralisierte Gateway-System, das Iran nach außen verbindet, erleichtert es den Behörden, das NIN vom globalen Internet zu trennen (FES 6.2024).

Die Regierung versucht unter anderem, Internetnutzer mittels Preisanreizen zum Umstieg auf nationale Plattformen zu bewegen (FES 6.2024; vgl. Filterwatch 27.1.2023). So sind die Tarife für den Datenverkehr auf der Website Aparat, die YouTube ähnelt (FH 16.10.2024), oder bei Nutzung iranischer Apps, z. B. günstiger. Nutzer sind auch gezwungen, iranische Messaging-Apps wie Rubika, Bale, Gap, Eitaa und Soroush herunterzuladen, um Zugang zu bestimmten Diensten wie E-Government und Bankfunktionen zu erhalten (FES 6.2024; vgl. Filterwatch 27.1.2023). Einerseits erfüllen z. B. inländische Banking- und Bezahldienstleister aufgrund der bestehenden internationalen Sanktionen eine wichtige Rolle (EUI 11.2025), andererseits sind die iranischen Apps und Dienste jedoch auch anfälliger für staatliche Kontrolle. Sie ermöglichen den Zugriff auf Daten und die Überwachung von Nutzern und Inhalten (Filterwatch 27.1.2023; vgl. FH 16.10.2024) bzw. sind sie ein massiver Fundus an Nutzerdaten, der für die Behörden leicht zugänglich ist und Verknüpfungen zulässt (FES 6.2024).

Durch das NIN haben die Behörden Schritte unternommen, um eine "mehrschichtige" oder "abgestufte" Internetstruktur einzuführen, bei der bestimmte Personengruppen Zugang zum globalen Internet haben, während der Rest im inländischen Netzwerk verbleibt (FH 16.10.2024; vgl. Filterwatch 1.8.2025). Dies ist keine neue Entwicklung (Filterwatch 1.8.2025). Zumindest seit 2013 haben die iranischen Behörden sogenannte "weiße SIM-Karten", die einen uneingeschränkten Zugang zum globalen Internet ermöglichen, an bestimmte Personengruppen ausgegeben (ROW 23.1.2026). Laut dem Projekt Filterwatch, das sich auf die Bereitstellung von Informationen über das NIN spezialisiert hat, soll das "abgestufte" Internet hinkünftig noch weiter ausgebaut werden (Filterwatch 1.8.2025; vgl. Filterwatch 28.1.2026). Privilegierte Gruppen sollen dann über Instrumente wie die "weißen" SIM-Karten und staatlich kontrollierte VPNs uneingeschränkten Zugang zum globalen Internet erhalten, während der Großteil der Bevölkerung auf langsames, eingeschränktes und stark zensiertes Internet angewiesen ist (Filterwatch 1.8.2025).

Die Behörden verpflichten alle in Iran tätigen Internetanbieter, Zensur- und Filtersoftware einzusetzen. Bei Benachrichtigung durch die Behörden müssen sie kontinuierlich neue Websites zu ihrer Zensurliste hinzufügen (GEOPQ/Shahadha/et al. 2Q.2023). Berichten aus den Jahren 2020 und 2022 zufolge setzt das iranische Regime hierbei zunehmend auf sogenannte Whitelists: Dabei muss der Zugriff auf bestimmte Websites und Dienste vom Anbieter explizit erlaubt werden, anstelle expliziter Blockierungen, wie sie beim sogenannten Blacklisting vorgenommen werden (Manafi 1.12.2022; vgl. u/TSMWorldChampions 24.9.2022, Geneva 18.3.2020). Das macht unter anderem auch die Nutzung von Werkzeugen zur Umgehung von Zensur, wie z. B. VPNs (Virtual Private Networks) oder Proxies, schwieriger (Filterwatch 28.1.2026).

Die iranischen Behörden blockieren oder begrenzen den Zugang zu beliebten sozialen Netzwerken wie Instagram, Facebook, X (früher Twitter), YouTube oder Telegram (RFE/RL 24.11.2025; vgl. FH 16.10.2024). Anlässlich der Proteste im Jahr 2022 wurden auch WhatsApp und Google Play verboten. Ende 2024 wurde die Sperre dieser beiden Dienste wieder aufgehoben (Heise 27.12.2024), jedoch haben die Behörden die iranischen Bürger im Zuge der israelischen Luftangriffe im Juni 2025 aufgefordert, WhatsApp zu löschen (Independent 17.6.2025). Die Dienste, die in Iran gemeinsam mit Tausenden von Websites verboten sind, erfreuen sich aber nach wie vor großer Beliebtheit bei Millionen von Nutzern, was diese seit Jahren dazu veranlasst, auf Umgehungstools zurückzugreifen (AJ 24.2.2024; vgl. Landinfo 9.11.2022).

Zur Umgehung von Filterungen und Blockaden wird primär auf VPN-Dienste zurückgegriffen (BAMF 12.12.2024; vgl. Stimson 9.9.2024). Deren Kauf und Verkauf wurde 2022 verboten. Seit Februar 2024 ist auch ihre Nutzung nur mehr mit Lizenz erlaubt (AJ 24.2.2024; vgl. FH 16.10.2024). Die iranischen Behörden haben angesichts der Proteste ab September 2022 zahlreiche Proxy-Server und VPNs blockiert (FH 16.10.2024). Die Behörden filtern und blockieren den VPN-Datenverkehr, sodass iranische Internetnutzer immer wieder zwischen verschiedenen VPNs wechseln müssen. Es besteht ein Schwarzmarkt an VPN-Diensten, wobei viele vom Regime selbst betrieben werden. Unsichere VPN-Verbindungen stellen ein Sicherheitsrisiko dar, da sie anfällig für Hacking-Angriffe und Datenlecks sein können (Stimson 9.9.2024).

Theoretisch ermöglicht auch Satelliteninternet einen Zugang zu unzensiertem, verlässlichem und relativ schnellem Internet (FES 6.2024). Die dafür notwendigen Empfangsgeräte müssen allerdings am Schwarzmarkt erworben werden, was den Dienst zu einer begrenzt verfügbaren Option macht (BAMF 12.12.2024; vgl. FES 6.2024). Die Geräte sind für iranische Verhältnisse vergleichsweise teuer (Heise 20.1.2026), auch wenn das hinter Starlink stehende Unternehmen die Nutzung des Dienstes in Iran am 13.1.2026 kostenfrei gestellt hat (Standard 15.1.2026; vgl. Heise 20.1.2026). Satelliteninternet ist in Iran verboten (IRINTL 6.1.2025; vgl. FES 6.2024) bzw. benötigen die Anbieter eine Lizenz (FES 6.2024). Ein im Oktober 2025 beschlossenes Anti-Spionagegesetz sieht Freiheitsstrafen u. a. für die Nutzung und den Kauf oder Verkauf von Satelliteninternetausrüstung vor (IRWIRE 17.10.2025). Unter bestimmten Umständen, etwa wenn Satelliteninternetausrüstung "mit der Absicht, sich dem System zu widersetzen oder für Spionage" verbreitet wird, kann auch die Todesstrafe drohen [Anm.: s. dazu auch Kap. Angebliche Spione] (IRWIRE 17.10.2025; vgl. Standard 15.1.2026). Nachdem Starlink mit der im Jänner 2026 verhängten völligen Internetsperre [s.u.] bei der Kommunikation ins Ausland zusätzlich an Bedeutung gewonnen hat (Guardian 13.1.2026), haben die Behörden landesweit verstärkt Hausdurchsuchungen zur Konfiszierung von Starlink-Anlagen durchgeführt und versuchen die Satelliteninternetkommunikation auch durch so genanntes Jamming zu stören (New Yorker 22.1.2026; vgl. Guardian 13.1.2026, Standard 15.1.2026). Die Angaben zur Anzahl der Starlink-Anlagen in Iran variieren und könnten zwischen 50.000 und 100.000 liegen. Die Nutzer stellen jedenfalls nur einen kleinen Teil der Gesamtbevölkerung des Landes dar (Guardian 13.1.2026).

Punktuelle Internetabschaltungen werden von den Behörden häufig eingesetzt, um Proteste zu unterbinden (FH 16.10.2024; vgl. Filterwatch 14.1.2026), und auch im Zuge der israelischen Luftangriffe im Juni 2025 kam es zu Internetausfällen oder -sperrungen (RFE/RL 19.6.2025; vgl. Filterwatch 14.1.2026). Als die Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026 an Umfang und Intensität zunahmen [Anm.: s. Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026], verhängten die Behörden am 8.1.2026 jedoch eine komplette Internetsperre (Filterwatch 14.1.2026; vgl. Cloudflare 13.1.2026). Dabei wurden neben dem internationalen Internetverkehr auch das NIN, privilegierte SIM-Karten ohne Einschränkungen [Anm.: so genannte "weiße" SIM-Karten, s.o.] und selbst Festnetz-Telefonanschlüsse abgeschaltet (Filterwatch 14.1.2026). Erst rund drei Wochen später wurden bestimmte Internetdienste wieder zugänglich gemacht, wobei die Internetverbindungen nach Iran laut Netzwerkanalysedaten "uneben" wiederhergestellt wurden, was darauf hindeutet, dass die Behörden die Verbindungen weiter drosseln (Guardian 28.1.2026; vgl. BBC 28.1.2026). Der Internetzugang variiert dabei innerhalb des Landes und auch zwischen einzelnen Internetanbietern. Technische Daten und offizielle Aussagen bestätigen laut Filterwatch, dass die iranischen Behörden zu einem "Whitelisting"-Modell gewechselt sind [Anm.: s. Beschreibung oben] (Filterwatch 28.1.2026). Darüber hinaus implementieren die Behörden derzeit in größerem Umfang das [weiter oben beschriebene] "abgestufte" Internet, bei dem eine privilegierte, sicherheitsüberprüfte Elite Zugang zum lokalen Internet erhält, während sich die Mehrheit der Bevölkerung nur im Intranet bewegen kann [Anm.: so sie nicht auf illegale Umgehungstools zurückgreift] (ROW 23.1.2026; vgl. Filterwatch 28.1.2026). Das ist keine neue Entwicklung, allerdings ist die derzeitige Vorgehensweise bezüglich ihres Umfangs und ihrer Dauer einzigartig (ROW 23.1.2026).

Die Internetsperren ab dem 8.1.2026 haben die iranische Wirtschaft nach Angaben eines iranischen Ministers schätzungsweise bis zu 36 Mio. USD täglich gekostet (Guardian 28.1.2026; vgl. BBC 28.1.2026). Filterwatch geht davon aus, dass das derzeitige "Whitelisting"-Modell nicht zuletzt deshalb eingeführt wurde, um weitere Verluste zu reduzieren (Filterwatch 28.1.2026). Mitte Jänner 2026 hatte eine Regierungssprecherin angekündigt, dass der Internetzugang zumindest bis Nowruz, dem persischen Neuen Jahr am 20.3.2026, eingeschränkt bleiben würde (Guardian 28.1.2026). Beobachter gehen derzeit jedenfalls davon aus, dass die Internetversorgung eher nicht mehr den Status quo von vor dem 8.1.2026 erreichen wird (Guardian 28.1.2026; vgl. Filterwatch 28.1.2026). Die Behörden scheinen die Internetsperrren dabei momentan laufend anzupassen, ohne sie vollständig wieder aufzuheben. Die Vorgehensweise bzw. Verfügbarkeit von Diensten ist dabei nicht konsistent. Ein Experte einer westlichen Netzwerkanalysefirma schloss daraus, dass die iranischen Behörden das System derzeit im laufenden Betrieb weiterentwickeln (Guardian 28.1.2026).

Neben den von der iranischen Regierung auferlegten Einschränkungen wird der Zugang der iranischen Bevölkerung zu Online-Inhalten auch durch die Sanktionsregime westlicher Staaten beschränkt (FES 6.2024; vgl. Stimson 9.9.2024, Payande 29.1.2024). Viele iranische Unternehmen, Websites und Nutzer wurden von US-amerikanischen und europäischen Servern und Diensten ausgeschlossen und damit gezwungen, ins NIN zu migrieren (FES 6.2024). Allerdings hat das US-amerikanische Finanzministerium im Zuge der Proteste ab September 2022 auch Ausnahmen von den Sanktionsregelungen geschaffen, welche den Export von Software und Kommunikationsbehelfen ermöglichen sollen (FH 16.10.2024), darunter auch den Export von Starlink-Satellitenanlagen (ROW 23.1.2026).

Viele Websites der iranischen Behörden sind aus dem Ausland [bzw. mit ausländischer IP-Adresse] nicht abrufbar, ebenso wie zahlreiche iranische Apps, einschließlich Messenger-Diensten und sozialen Medien. Auch die Dienste von Banken sind davon betroffen. Dies soll beispielsweise sogenannte DDoS (Distributed Denial of Service)-Angriffe aus dem Ausland verhindern (Payande 29.1.2024), erschwert es Journalisten, Menschenrechtsorganisationen, Akademikern und Regierungen aber auch, Einblicke in die Lage vor Ort zu erhalten [Anm. zu DDoS: Cyberangriffe, bei denen Dienste durch einen koordinierten, intensivierten Aufruf lahmgelegt werden] (CIRA 30.4.2023).

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Meinungsfreiheit und Zensur im Internet

Letzte Änderung 2026-01-15 21:07

Die regimekritische Debatte findet weitgehend in den sozialen Medien statt. Für illegale Oppositionsparteien ist das Internet der bevorzugte Kanal für den Informationsaustausch (Landinfo 9.11.2022). Die "Frau, Leben, Freiheit"-Proteste haben online (wie auch offline) zu einer in diesem Ausmaß zuvor nicht vorhandenen kritischen Meinungsäußerung geführt, von Aktivisten und Menschenrechtsverteidigern ebenso, wie von einfachen Bürgern (FH 16.10.2024). Irans vage definierte Redebeschränkungen, harte strafrechtliche Sanktionen und die staatliche Überwachung der Online-Kommunikation gehören zu den Faktoren, welche die Bürger davon abhalten, sich an offenen und freien privaten Diskussionen zu beteiligen. Selbstzensur ist online weit verbreitet, obwohl viele ihre abweichende Meinung trotz der Risiken und Einschränkungen in den sozialen Medien äußern, in einigen Fällen unter Umgehung der staatlichen Sperren für bestimmte Plattformen (FH 2025).

Angesichts der israelischen Militäroperation gegen Iran Mitte 2025 haben die iranischen Behörden die inneren Sicherheitsmaßnahmen im ganzen Land verschärft (REU 26.6.2025b). Unter anderem wurde auch von Festnahmen aufgrund der "Verbreitung von Gerüchten" in den sozialen Medien berichtet (FR24 24.6.2025).

Die NGO Miaan Group erfasste im zweiten Halbjahr 2024 folgende Aktivitäten im digitalen Raum, die sie der Politik der digitalen Kontrolle und Repression der Islamischen Republik Iran zuschrieb: gezieltes "content management" wie z. B. die Löschung von Beiträgen in den sozialen Medien durch massenhaftes Melden [beim Betreiber, d. h. i. d. R. westlichen Plattformen], das Zerschneiden von SIM-Karten von Journalisten sowie Zwang gegenüber diesen, ihre Beiträge in den sozialen Medien zu löschen, Löschung von Social Media-Konten von Aktivisten und auch die Verbreitung von Falschinformationen, um Aktivisten zu diskreditieren und irreführende Informationen in der Öffentlichkeit zu verbreiten; gezielte Cyberangriffe, z. B. Hacking von Konten, Phishing, Verbreitung von Malware und Identitätsbetrug; sowie Verhaftungen und die Beschlagnahmung von Geräten, u. a. um auf die Online-Konten und persönlichen Daten von Aktivisten zuzugreifen (MIAAN 25.2.2025).

Der Internetverlauf wird "gefiltert" bzw. kann mitgelesen werden. Jede Person, die sich regimekritisch im Internet äußert, läuft Gefahr, mit dem Vorwurf konfrontiert zu werden, einen "Cyber-Krieg" gegen das Land führen zu wollen und Proteste anzustacheln (AA 15.7.2024). Der Staat überwacht soziale Medien auf Aktivitäten, die er für illegal hält. Im Mai 2020 kündigte die Cyberpolizei FATA beispielsweise an, dass das Nichttragen des Hijabs im Internet als Straftat gilt und Zuwiderhandlungen strafrechtlich verfolgt werden (FH 16.10.2024). Mit den "Frau, Leben, Freiheit"-Protesten nahmen Berichte zu, wonach die iranischen Behörden KI-gestützte Technologien, u. a. zur Gesichtserkennung, verwenden, um Protestierende zu identifizieren - insbesondere auch Frauen, die gegen die Hijab-Gesetzgebung verstoßen (FH 16.10.2024; vgl. FES 6.2024). Bislang ist der einzige Beweis, dass die iranischen Behörden KI-gestützte Gesichtserkennungstechnologien einsetzen, allerdings ihre eigene Behauptung. In welchem Ausmaß sie diese Technologien tatsächlich einsetzen, ist nicht bekannt. Recherchen einer darauf spezialisierten Organisation haben jedoch gezeigt, dass die Islamische Republik klar versucht, Technologien zur Gesichtserkennung sowie Bildverarbeitungssoftware zu entwickeln, mit der Online-Bilder daraufhin untersucht werden können, ob sie gegen iranische Gesetze verstoßen. Die im Entstehen begriffenen Überwachungstechnologien umfassen darüber hinaus auch Melde-Apps und ein auf Big Data gestütztes System zur Überwachung des Lebensstils (FES 6.2024).

Die iranischen Behörden üben direkten Druck auf die Urheber von Inhalten aus, indem sie Online-Aktivisten, gesellschaftliche und politische Persönlichkeiten, Prominente und Influencer bedrohen, verhören, verhaften und mit Strafmaßnahmen belegen (FES 6.2024). Nach [großflächigen] Explosionen am Hafen Shahid Rajaee in Bandar Abbas versuchten die Behörden beispielsweise, den Informationsfluss unter anderem dadurch zu stoppen, dass in den sozialen Medien aktive Aktivisten und einflussreiche Instagram-Nutzer von den Behörden vorgeladen und gezwungen wurden, ihre Online-Beiträge zu löschen (Filterwatch 16.5.2025).

Sicherheitsbehörden wie die Revolutionsgarden drängen inhaftierte Aktivisten dazu, ihre Zugangsdaten zu sozialen Medien bekannt zu geben. Sie werden dann zur Überwachung und für Phishing-Attacken genutzt. Staatliche iranische Akteure führen oftmals Hacking-Angriffe gegen Aktivisten durch, auch gegen jene in der Diaspora (FH 16.10.2024). Rund 70 % aller von der Miaan Group in der zweiten Jahreshälfte 2024 erfassten Cyberangriffe betrafen die Sicherheit von Benutzerkonten (MIAAN 25.2.2025). Darüber hinaus führen die iranischen Behörden auch Distributed Denial-of-Service (DDoS)-Angriffe durch, bei denen Websites von unabhängigen Medien lahmgelegt werden (FH 16.10.2024).

Nach Erhebungen der Miaan Group waren in der zweiten Hälfte des Jahres 2024 (MIAAN 25.2.2025) - ähnlich wie auch schon 2023 (Filterwatch 27.11.2023) - insbesondere Angehörige ethnischer Minderheiten wie der Belutschen, Kurden oder Turkmenen bzw. Aktivisten für die Rechte dieser Gruppen, von Cyberangriffen betroffen, zudem auch Dissidenten, Teilnehmer an Protesten, Frauenrechtsaktivisten und Künstler (MIAAN 25.2.2025).

Das iranische Regime setzt auch eine "Cyber-Armee" ein (IRWIRE 5.6.2023), um Narrative in den sozialen Medien zu beeinflussen (NLM 5.9.2023 vgl. IRWIRE 5.6.2023) und Desinformation zu verbreiten. Ziel der Desinformationskampagnen ist es dabei weniger, Personen vom eigenen Narrativ zu überzeugen, als Zweifel zu säen, sodass Internetnutzer schließlich gar keinen Quellen in den sozialen Medien - auch per se glaubwürdigen Personen - mehr vertrauen. Neben dem Stiften von Verwirrung ist die Diskreditierung und Unterminierung der Opposition ein wesentlicher Bestandteil der iranischen Cyberaktivitäten. Zum Teil geschieht das auch durch Hacking-Angriffe auf Oppositionsmitglieder und durch falsche Konten in den sozialen Medien (sog. sock puppet-Konten). Unterschiedliche Fraktionen der Opposition sollen so gegeneinander ausgespielt werden. Diese Bemühungen sind ebenfalls Teil einer umfassenderen Anstrengung, den Eindruck zu erwecken, dass niemand vertrauenswürdig und glaubwürdig sei (Wired 21.3.2023). Im Jänner 2024 deckten "Cyber-Agenten" des Regimes laut der oppositionellen Nachrichtenseite Iran International zudem die Identitäten von Personen auf, die bislang anonym oppositionelle Social Media-Auftritte betrieben haben. Im Rahmen der Online-Kampagne wurden mehrere Personen verhaftet, was als eine breit angelegte Einschüchterungsaktion gegen Regimekritiker interpretiert wird (IRINTL 6.1.2024).

Anmerkung: Informationen zu jenen iranischen Sicherheitsbehörden, welche mit der Überwachung des Internets betraut wurden, können dem Unterkapitel Sicherheitsbehörden / Behörden zur Überwachung von Internetaktivitäten entnommen werden. Informationen dazu, welche Arten von Online-Aktivitäten von im Ausland lebenden Iranern u. U. die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden erregen, finden sich im Unterkapitel Rückkehr / Transnationale Repression, Behandlung von Aktivisten bei Rückkehr / Online-Aktivitäten.

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Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Letzte Änderung 2026-02-12 10:01

In der Verfassung heißt es, dass öffentliche Demonstrationen zulässig sind, wenn sie "den Grundprinzipien des Islams nicht abträglich sind". In der Praxis sind i. d. R. nur staatlich genehmigte Demonstrationen erlaubt (FH 2025). Die Ausübung der verfassungsrechtlich garantierten Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit steht für öffentliche Versammlungen unter einem Genehmigungsvorbehalt. Demonstrationen systemnaher Organisationen finden anlassbezogen und in der Regel staatlich orchestriert statt; Mitarbeitende der öffentlichen Verwaltung sowie Schülerinnen und Schüler und Studierende werden zur Teilnahme verpflichtet, u. a. bei Kundgebungen vor westlichen Botschaften. Demonstrationen der politischen Opposition sind hingegen seit den Wahlen 2009 nicht mehr genehmigt worden (AA 15.7.2024). Die Sicherheitskräfte lösten in den letzten Jahren nicht genehmigte Versammlungen gewaltsam auf, nahmen Teilnehmer fest und wandten auch tödliche Gewalt an (FH 2025).

Proteste gegen das Regime fanden in der Islamischen Republik Iran in der Vergangenheit immer wieder statt, beispielsweise anlässlich massiven Betrugs bei den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2009 (TWI 28.9.2022), oder im Dezember 2017/Jänner 2018, wegen Preiserhöhungen für Grundgüter (BBC 2.1.2018) und 2019, nach Erhöhungen der Benzinpreise (TWI 28.9.2022). Nach dem Tod der 22-jährigen Mahsa Jina Amini Mitte September 2022, die von den Sicherheitsbehörden aufgrund angeblich unangemessener Kleidung in Gewahrsam genommen worden war, kam es unter der Parole "Frau, Leben, Freiheit" zu den größten Protesten seit Jahren (EN 1.2.2023; vgl. Guardian 17.2.2023). Ende Dezember 2025 begannen im Großen Basar von Teheran Kundgebungen und Streiks anlässlich eines [erneuten] deutlichen Kursverfalls der iranischen Währung (Zenith 8.1.2026; vgl. Guardian 12.1.2026), die bald zur größten Protestwelle des Landes seit den "Frau, Leben, Freiheit"-Protesten anschwollen, samt Forderungen nach einem Regimewechsel [Anm.: s. auch Kap. Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026] (Soufan 7.1.2026).

Während die Intensität der Proteste in den letzten Jahren zugenommen hat, ist die Antwort des Regimes darauf seit 2009 relativ konstant geblieben und beinhaltet die folgenden Elemente: systematische Gewaltanwendung und Massenverhaftungen (einschließlich der Folter von Inhaftierten zur Erzwingung von Geständnissen), Einschränkungen des öffentlichen Raums und eine Ausweitung der Zensur sowie Versuche, Proteste moralisch, politisch und ideologisch zu delegitimieren. Was sich über die Jahre verändert hat, ist allerdings der Anteil der einzelnen Elemente an der Gesamtstrategie des Regimes. Taktiken der Einschüchterung wurden zunehmend durch ungebremste Gewalt ersetzt. Insbesondere mit den Protesten vom November 2019 wechselte die Regierung zu einer Vorgehensweise umfangreicher und direkter Repression - einschließlich systematischer Tötungen - in Ergänzung zu Massenverhaftungen (Clingendael 3.2023). Die iranischen Sicherheitskräfte setzten sowohl bei der Protestniederschlagung 2019 (DIS 1.7.2020) als auch 2022/2023 (EN 1.2.2023, CHRI 23.1.2025) und 2025/2026 teils scharfe Munition gegen Demonstranten ein (Guardian 11.1.2026).

Während bei den Protesten 2009 80 Todesopfer zu verzeichnen waren (Clingendael 3.2023), wurden gemäß Recherchen von Amnesty International bei den Protesten im November 2019 innerhalb von drei Tagen mindestens 321 Menschen durch Sicherheitskräfte getötet (AI 29.7.2022; vgl. Clingendael 3.2023). Die Nachrichtenagentur Reuters vermeldete 2019 unter Berufung auf drei Beamte des iranischen Innenministeriums sogar 1.500 Todesopfer, was die iranische Regierung offiziell bestritt1(REU 24.12.2019). Bei den Protesten 2022/2023 starben nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen bis zu 550 Protestteilnehmer (UNHRC 19.3.2024). Gemäß zwei Menschenrechtsorganisationen, die sich die Verifizierung von Todesfällen im Zusammenhang mit den Protesten zur Aufgabe gemacht haben, liegt die Anzahl der Todesopfer bei den Protesten um den Jahreswechsel 2025/2026 mindestens im vierstelligen Bereich, zusätzlich zu Tausenden Verletzten (HRANA 20.1.2026, IHRNGO 15.1.2026). Andere Quellen berichten sogar von einer Opferzahl im fünfstelligen Bereich (TIME 25.1.2026). Die meisten Todesopfer waren dabei innerhalb von zwei Tagen ab dem 8.1.2026 zu verzeichnen (TIME 25.1.2026, Times 17.1.2026, NYT 11.1.2026).

Zusätzlich wurde sowohl rund um die Proteste 2022/2023 (Clingendael 3.2023) als auch 2025/2026 von der zeitweisen Verhaftung von Zehntausenden Menschen berichtet (IHRNGO 15.1.2026). Manche Teilnehmer an den "Frau, Leben, Freiheit"-Protesten wurden zum Tod verurteilt (Clingendael 3.2023) und bis Anfang 2026 wurden mindestens zwölf von ihnen hingerichtet, beispielsweise aufgrund des Vorwurfs, Sicherheitspersonal bei den Protesten getötet zu haben (BBC 14.1.2026). Menschenrechtsorganisationen befürchteten Mitte Jänner 2026, dass es im Zusammenhang mit den Protesten 2025/2026 ebenfalls zur Verhängung und Vollstreckung von Todesurteilen kommen könnte (BBC 14.1.2026, IHRNGO 15.1.2026), auch wenn sich iranische Regierungsvertreter Mitte Jänner 2026 widersprüchlich zu einem entsprechenden Fall geäußert hatten, nachdem US-Präsident Donald Trump mit "entschlossenem Vorgehen" drohte, sollte das iranische Regime Protestteilnehmer hinrichten (BBC 14.1.2026).

Beobachterinnen der Proteste ab September 2022 berichteten, dass viele Demonstranten nicht auf den Straßen verhaftet wurden, sondern ein oder zwei Tage später zu Hause (Wired 10.1.2023). Es ist wenig über konkrete technische Aspekte bei der Vorgehensweise der Behörden zur Unterdrückung der Proteste bekannt. Es wurde vermutet, dass die Behörden ein Computersystem verwendeten, das hinter den Kulissen der iranischen Mobilfunknetze arbeitet und den Betreibern eine breite Palette von Fernbefehlen zur Verfügung stellt (Intercept 28.10.2022). Ein Überwachungssystem, das auf Pickups nahe Universitäten und Protestzentren installiert wird und über das schon 2020 berichtet wurde, fängt beispielsweise Bluetooth-Übertragungen ab, um politische Aktivisten, Dissidenten und Demonstranten zu überwachen (Intel471 8.7.2020; vgl. Khorrami/TWI 29.3.2024). Iranische Mobiltelefonnutzer berichteten 2022 auch von SMS, die sie von lokalen Polizeistationen mit dem Hinweis erhalten hatten, dass sie sich in einem "Unruhegebiet" aufgehalten hätten und dieses Gebiet nicht noch einmal aufsuchen oder nicht noch einmal mit "anti-revolutionären" Regierungsgegnern online in Verbindung treten sollten (Intercept 28.10.2022). Während der Proteste um den Jahreswechsel 2025/2026 gaben Behördenvertreter auch an, dass Drohnen zur Identifizierung von Protestteilnehmern eingesetzt würden (IRWIRE 14.1.2026). Die exiliranische Nachrichtenseite Iran Wire berichtete darüber hinaus beispielsweise auch von Fällen von iranischen Geschäftsleuten, die das soziale Netzwerk Instagram für ihre Geschäfte verwendeten und SMS mit der Botschaft erhalten hätten, dass gegen sie ermittelt würde, nachdem sie dort ihre Teilnahme an Streiks angekündigt hatten (IRWIRE 18.1.2026a).

Bei den Protesten 2009, 2019, 2022 (Clingendael 3.2023) und 2025/2026 setzten die Behörden auch Maßnahmen zur Unterbindung von Internetkommunikation ein (Filterwatch 9.1.2026). Dies umfasste Blockierungen einzelner Social Media-Plattformen und internationaler Nachrichtenseiten ebenso wie punktuelle und flächendeckende Internetabschaltungen (Clingendael 3.2023, Filterwatch 9.1.2026) und Drosselungen des Datenverkehrs (NatGeo 17.10.2022). Im Zusammenhang mit den Protesten um den Jahreswechsel 2025/2026 erlebte Iran ab dem 8.1.2026 eine landesweite, beinahe allumfassende Internetabschaltung (Filterwatch 9.1.2026; vgl. Guardian 13.1.2026), die in den darauffolgenden Wochen noch andauerte (IRWIRE 18.1.2026b). Dies erschwerte den Zugang zu Informationen (HRANA 11.1.2026), einschließlich der Dokumentation möglicher Menschenrechtsverletzungen [Anm.: s. Kap. Zugang zu Informationen, National Information Network (NIN/SHOMA) für weitere Informationen zu den Internetabschaltungen] (HRW 12.1.2026).

Bei den Protesten in den Jahren 2009, 2019 und 2022 ließ sich als weitere Gemeinsamkeit außerdem jeweils beobachten, dass iranische Regierungsvertreter behaupteten, die Proteste seien von Feinden der islamischen Republik im Ausland gesteuert (Clingendael 3.2023), ein Narrativ, das auch 2025/2026 bedient wurde (ISW 11.1.2026) und die Legitimation von maximaler Gewaltanwendung erleichtert (LVAk/IFK 1.2026; vgl. RUSI 19.1.2026).

Gewerkschaftliche Aktivitäten

Iran verfügt über ein komplexes Regelwerk zur Arbeitsorganisation und zu berufsständischen Vereinigungen. Diese gesetzlichen Grundlagen institutionalisieren ein schwaches System der Arbeitnehmervertretung. Das derzeitige Arbeitsrecht schränkt die Vereinigungsfreiheit erheblich ein. Über das Arbeitsministerium kann der Staat Gewerkschaftskandidaten überprüfen und Gewerkschaftsorganisationen auf Grundlage vage formulierter Bestimmungen wie "mangelnder Moral" auflösen. In jedem Unternehmen oder jeder Berufsgruppe ist nur eine einzige Arbeitnehmervertretung zugelassen. Diese Organisationen sind in der Regel schwach und existieren überwiegend auf lokaler Ebene (Betriebs- oder Kreisebene), wobei die Unternehmensleitung erheblichen Einfluss auf ihre Existenz und Arbeitsweise ausüben kann. Wenigstens formal wählen die Beschäftigten ihre Vertreter selbst. Diese Wahlen, die von staatlichen Vertretern überwacht werden, sollen alle zwei bis drei Jahre stattfinden (FES 3.2025). Es gibt keine Betätigungsmöglichkeit für unabhängige Gewerkschaften (ÖB Teheran 11.2021; vgl. FH 2025), nur staatlich geförderte Arbeitsräte sind erlaubt. Arbeitnehmerrechtsgruppen sind in den letzten Jahren unter Druck geraten (FH 2025). Führende Vertreter und Aktivisten wurden aufgrund von Anschuldigungen im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit zu Haftstrafen verurteilt (FH 2025; vgl. AA 15.7.2024).

Neben den oben genannten Beschränkungen für die Gründung von Gewerkschaften bestehen eindeutige gesetzliche Einschränkungen für das Streikrecht und das Recht auf Tarifverhandlungen. Beide sind zwar formal erlaubt, doch umfangreiche Schlichtungsverfahren und komplexe Antragsvorgaben machen ihre praktische Umsetzung nahezu unmöglich. Gleichzeitig duldet die Regierung Arbeitsniederlegungen informell und stellt sich bei Arbeitskämpfen oft auf die Seite der Arbeitnehmer gegen die Arbeitgeber. Juristische Konsequenzen für die Teilnahme an Streiks sind selten. Im Gegensatz dazu werden unabhängige und längerfristige Arbeitsorganisierungen, ebenso wie Proteste mit politischen Forderungen, systematisch unterdrückt (FES 3.2025). Streikende Arbeitnehmer können von Entlassung und Verhaftung bedroht sein. Trotz solcher Repressalien haben die Arbeiterproteste in den letzten Jahren aufgrund der wachsenden wirtschaftlichen Not zugenommen (AA 15.7.2024). Ende Mai 2025 wurde von über eine Woche andauernden Streiks von LKW-Fahrern in mehr als 130 iranischen Städten berichtet, die sich gegen deutliche Erhöhungen von Versicherungsprämien und Subventionskürzungen für Diesel richteten. Dies war einer der umfangreichsten Streiks der letzten Jahre (RFE/RL 30.5.2025; vgl. BBC 30.5.2025). Er wurde von der Gewerkschaft der LKW-Fahrer getragen. Die Behörden reagierten Ende Mai mit Ankündigungen, auf die Forderungen der Gewerkschaft einzugehen. Gleichzeitig wurde allerdings auch von Verhaftungen von Protestierenden berichtet (BBC 30.5.2025).

Politische Parteien und Opposition

Die Verfassung lässt die Gründung politischer Parteien, von Berufsverbänden oder religiösen Organisationen so lange zu, als sie nicht gegen islamische Prinzipien, die nationale Einheit oder die Souveränität des Staates verstoßen und nicht den Islam als Grundlage des Regierungssystems infrage stellen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. FH 2025). Hinzu kommen immer wieder verhängte, drakonische Strafen aufgrund diffuser Straftatbestände ("regimefeindliche Propaganda", "Beleidigung des Obersten Führers" etc.) (ÖB Teheran 11.2021).

Es gibt zwar politische Parteien und Gruppierungen (BS 19.3.2024; vgl. MEHR 10.2.2024), aber sie stehen nicht im Mittelpunkt des politischen Prozesses. Insbesondere dienen sie nicht als Drehscheibe für die politische Willensbildung, die Einbeziehung von Forderungen der Bevölkerung in den politischen Prozess, die Umsetzung von Maßnahmen, die Kontrolle der Regierung oder die Rekrutierung von politischem Personal (BS 19.3.2024). Vielmehr wird die Politik in der Islamischen Republik über (zuweilen etwas fließende) personelle Netzwerke zwischen den Eliten des Regimes betrieben (BS 19.3.2024; vgl. FP 7.3.2024). Einflussreiche Bewegungen, Gruppierungen und Persönlichkeiten veröffentlichen bei Wahlen Listen ihrer bevorzugten Kandidaten (FP 7.3.2024).

Im Parlament existiert keine mit europäischen Demokratien vergleichbare, in festen Fraktionen organisierte parlamentarische Opposition. Sowohl bei Präsidentschafts- als auch bei Parlamentswahlen nimmt der Wächterrat die Auswahl der Kandidaten vor. Kandidaten werden unter fadenscheinigen Gründen aussortiert (ÖB Teheran 11.2021). Dort, wo es bei den Parlaments- und Expertenratswahlen im März 2024 einen Wettbewerb gab, fand dieser zwischen verschiedenen konservativen Faktionen statt. Beispielsweise in der Hauptstadt Teheran forderten neue Konservative mit vergleichsweise strikten Positionen zu islamischem Recht sowie einer ablehnenden Haltung zu Reformen etablierte Konservative heraus (FP 7.3.2024). Die vorhandenen Reformparteien sind eher schwach (Stimson 10.3.2025). Innerhalb des Systems agierende, reformorientierte Politiker stehen zunehmend unter Druck und werden von großen Teilen der Bevölkerung nicht als legitime Alternative wahrgenommen (AA 15.7.2024). Der im Sommer 2024 ins Amt gewählte Präsident Massoud Pezeshkian bezeichnete sich selbst als "reformistischen Prinzipisten", eine Wortkombination aus den beiden vorherrschenden politischen Strömungen in Iran. Er war formal nie Teil der Fraktion der Reformisten und unterscheidet sich in seinen Forderungen von anderen zeitgenössischen Reformisten, von denen viele von der "offiziellen" Politik ausgeschlossen sind und sich teils auch in Hausarrest oder Haft befinden (Stimson 30.7.2024). Zwar gab es in der Vergangenheit einen gewissen Spielraum für Machtverschiebungen zwischen anerkannten Faktionen innerhalb des Establishments, doch stellen die ungewählten Institutionen des politischen Systems ein dauerhaftes Hindernis für Wahlsiege der Opposition und echte Machtwechsel dar (FH 2025).

An sich gäbe es ein breites Spektrum an Ideologien, welche die Islamische Republik ablehnen, angefangen von den Nationalisten bis hin zu Monarchisten und Kommunisten. Der Spielraum für die außerparlamentarische Opposition wird vor allem durch einen Überwachungsstaat eingeschränkt, was die Vernetzung oppositioneller Gruppen extrem riskant macht (Einschränkung des Versammlungsrechts, Telefon- und Internetüberwachung, Spitzelwesen, Omnipräsenz von Basij-Vertretern u. a. in Schulen, Universitäten sowie Basij-Sympathisanten im öffentlichen Raum, etc.). Angehörige der außerparlamentarischen Opposition werden immer wieder unter anderen Vorwürfen festgenommen (ÖB Teheran 11.2021). Viele Anhänger der Oppositionsbewegungen wurden verhaftet, haben Iran verlassen oder sind nicht mehr politisch aktiv (AA 15.7.2024). Führende Oppositionelle sind in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Mir Hossein Mousavi, Zahra Rahnavard und Mehdi Karroubi, die Führer der reformorientierten Grünen Bewegung, deren Proteste nach den umstrittenen Präsidentschaftswahlen von 2009 gewaltsam niedergeschlagen wurden, stehen seit 2011 ohne offizielle Anklage unter Hausarrest (FH 2025). Auch bei den Protesten im Herbst 2022 war keine Führungsfigur erkennbar, der Sicherheitsapparat verhaftete umgehend alle Personen, die einen erkennbaren Grad an Sichtbarkeit oder Vernetzung mitbrachten. Der Protest zeichnete sich durch einen hohen Grad an dezentralen Aktivitäten aus, die weniger Sichtbarkeit als Großdemonstrationen mit sich bringen, aber dadurch auch weniger leicht kontrollierbar sind. Die Opposition der Bevölkerung, vor allem junger Menschen, zeigt sich zudem durch Akte des zivilen Ungehorsams (AA 15.7.2024; vgl. USIP 6.9.2023b).

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Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026

Letzte Änderung 2026-02-12 10:01

Anmerkung: Nachstehend bereitgestellte Informationen thematisieren vor allem das Vorgehen der Behörden bei der Protestniederschlagung. Informationen zur politischen Einordnung der Proteste können dem Kapitel Politische Lage entnommen werden. Teils werden nachstehend auch Augenzeugenberichte zitiert, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur schwer unabhängig verifizierbar sind. Aufgrund des eingeschränkten Zugangs zu Informationen im Land sind dies zu bestimmten Ereignissen oder Sachverhalten derzeit oftmals die einzigen öffentlich verfügbaren Quellen.

Am 28.12.2025 haben Händler im Großen Basar von Teheran aus Protest gegen den rasanten Kursverfall des iranischen Rials (IRR) ihre Geschäfte geschlossen und Kundgebungen organisiert (Zenith 8.1.2026; vgl. Spiegel 15.1.2026). Daraus entstand schnell eine der schwersten Protestwellen der letzten Jahre, die weite Teile der Gesellschaft erfasste (LVAk/IFK 1.2026; vgl. Conversation 7.1.2026). Gemäß den Aufzeichnungen der Organisation Human Rights Activists News Agency (HRANA) mit Sitz in den USA fanden über 650 Protestversammlungen in allen 31 Provinzen des Landes statt (HRANA 26.1.2026). Die Protestierenden prangerten dabei nicht nur wirtschaftliche Missstände an, ihre Forderungen richteten sich zunehmend gegen das politische System und die Führung des Landes (LVAk/IFK 1.2026; vgl. Conversation 7.1.2026).

Während die Proteste vor allem dezentralisiert, verstreut (HRANA 8.1.2026) und weitgehend führerlos vonstattengingen (Haaretz 8.1.2026), haben sowohl kurdische iranische Parteien [mit Sitz im Irak] (LWJ 15.1.2026; vgl. Guardian 7.1.2026) als auch der in den USA lebende Reza Pahlavi, Sohn des 1979 abgesetzten Shahs Reza Pahlavi, zur Teilnahme an Kundgebungen am 8.1.2026 aufgerufen (Soufan 7.1.2026; vgl. Guardian 7.1.2026). An diesem, wie auch am darauffolgenden Tag haben die Proteste ihren Höhepunkt erreicht (LOT 17.1.2026; vgl. TIME 25.1.2026), allerdings fand auch schon am 7.1.2026 eine größere Anzahl an Versammlungen im Land statt, als zuvor (INSS 18.1.2026, LOT 17.1.2026). Nach ihrer gewaltsamen Niederschlagung am 8. und 9.1.2026 sind die Proteste bis zum 12.1.2026 weitgehend abgeklungen (NYT 25.1.2026), was auch auf eine landesweit massive Präsenz von Sicherheitskräften sowie eine Sperrung des Internet- und Mobilfunkverkehrs zurückgeführt wird (BAMF 19.1.2026; vgl. ISW 15.1.2026).

Zu Beginn reagierte das Regime eher verhalten auf die Proteste und die Sicherheitskräfte setzten vor allem nicht-letale Gewaltmittel ein (TIME 25.1.2026; vgl. BBC 6.1.2026). Das änderte sich ab Anfang Jänner, als von einzelnen Fällen berichtet wurde, bei denen Sicherheitskräfte beispielsweise in den Provinzen Ilam, Fars (BBC 6.1.2026; vgl. HRW 8.1.2026) und Lorestan Schusswaffen einsetzten (HRW 8.1.2026). Die blutigste Niederschlagung der Proteste erfolgte nach bisherigem Wissensstand jedoch in den Nächten des 8. und 9.1.2026 (BBC 26.1.2026; vgl. TIME 25.1.2026), zeitgleich mit der Verhängung einer landesweiten Internetsperre (Filterwatch 9.1.2026), die sowohl die Dokumentation des Vorgehens der Sicherheitskräfte, als auch die Koordination unter den Protestteilnehmern erschwerte (Conversation 28.1.2026). Medien und Menschenrechtsorganisationen berichteten unter anderem vom Einsatz von Tränengas, Drohnen, Laserwaffen (möglicherweise, um Demonstranten zu blenden oder zu markieren), Schrotkugeln, scharfer Munition und militärischer Ausrüstung durch die Sicherheitsbehörden (BBC 31.1.2026, BBC 26.1.2026, New Yorker 22.1.2026, IHRNGO 20.1.2026, Times 17.1.2026, IRWIRE 14.1.2026, IHRNGO 15.1.2026, HRW 8.1.2026). Augenzeugenberichte und Handyvideos legen den Beschuss von Demonstranten durch auf Dächern postierte Scharfschützen und schwere, auf Lastwägen montierte Maschinengewehre nahe (TIME 25.1.2026; vgl. BBC 31.1.2026, Times 17.1.2026).

Ärzte berichteten unter anderem von Tausenden Augenverletzungen bei den landesweiten Protesten (Times 17.1.2026) sowie auch von Verletzungen am Oberkörper, Genitalien (Guardian 27.1.2026) und Kopf aufgrund des weitverbreiteten Einsatzes von Schrotmunition (HRW 8.1.2026; vgl. Guardian 27.1.2026), darüber hinaus auch von Verletzungen durch Prügel (HRW 8.1.2026) und tiefe Messerstiche. Viele der Verletzungen stellten sich später als tödlich heraus (Guardian 27.1.2026). Nach Aussagen von Ärzten und forensischem Personal legen zahlreiche der Verletzungen, die Patienten oder Leichen aufwiesen, absichtliche, systematische Tötungs- und Verstümmelungsabsichten nahe - und nicht etwa zufälligen, chaotischen Beschuss (Guardian 27.1.2026; vgl. NYT 25.1.2026). Medizinisches Personal aus forensischen Einrichtungen in zwei Städten berichtete über Leichen mit Schusswunden am Kopf, die diesen aus nächster Nähe zugefügt worden sein dürften und an denen noch medizinische Ausrüstung wie Katheter oder Beatmungsschläuche befestigt war. Üblicherweise werden diese Gegenstände entfernt, wenn ein Patient stirbt. Nach Aussagen eines Arztes legt dies den Verdacht nahe, dass die Patienten erschossen wurden, während sie sich in Behandlung befanden (Guardian 27.1.2026). Von der NGO Iran Human Rights (IHRNGO) gesammelte Aussagen von medizinischem Personal bestätigen zumindest aus zweiter Hand die Erschießung von Verletzten mittels "Gnadenschüssen". Ein in der Provinz Lorestan tätiger Arzt gab gegenüber IHRNGO weiters an, dass verletzten Protestteilnehmern auf Anweisung eines regimenahen Arztes in seinem Krankenhaus die Behandlung verweigert wurde, um sie sterben zu lassen. Auch von anderen Orten wurde berichtet, dass verletzte Protestteilnehmer beispielsweise wieder von Beatmungsgeräten genommen wurden (IHRNGO 3.2.2026). Medizinisches Personal, das ein derartiges Vorgehen verweigerte oder Demonstranten behandelte, wurde unter Druck gesetzt (IHRNGO 3.2.2026; vgl. HRANA 1.2.2026).

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Die Angaben zur Anzahl der Todesopfer bei den Protesten variieren beträchtlich (Guardian 27.1.2026; vgl. WSJ 16.1.2026), wobei selbst die niedrigsten Schätzungen nahelegen, dass es sich hierbei um einen der blutigsten Fälle von politischer Repression weltweit innerhalb der letzten Jahrzehnte handelt (WSJ 16.1.2026; vgl. TIME 25.1.2026). HRANA, das jedes Todesopfer in seiner Zählung durch Primärquellen verifiziert (WSJ 16.1.2026), sieht mit Stand 9.2.2026 den Tod von mindestens 6.473 Protestteilnehmern als bestätigt an, verweist aber darauf, dass sich noch 11.730 weitere Todesfälle in Prüfung befinden (HRANA 9.2.2026). Nach inoffiziellen Angaben von Vertretern des iranischen Gesundheitsministeriums, die das US-Nachrichtenmagazin Time Ende Jänner zitierte, könnten möglicherweise über 30.000 Personen bei den Protesten getötet worden sein (TIME 25.1.2026), was mit Schätzungen von Ärzten und Ersthelfern in Iran in etwa übereinstimmt und deutlich über der von iranischer Seite offiziell bekannt gegebenen Anzahl von etwas mehr als 3.000 Todesopfern liegt (TIME 25.1.2026; vgl. Guardian 27.1.2026). Die meisten Todesopfer wurden dabei innerhalb von zwei Tagen ab dem 8.1.2026 verzeichnet (TIME 25.1.2026, Times 17.1.2026, NYT 11.1.2026).

Manche Spitäler und forensische Einrichtungen wurden durch die Anzahl an Verletzten (BBC 10.1.2026; vgl. NYT 25.1.2026) und Toten überlastet (Guardian 27.1.2026; vgl. NYT 25.1.2026, BBC 10.1.2026) und mussten Lastwägen voller Leichen abweisen. Personal auf Friedhöfen wie auch in Leichenschauhäusern berichtete von chaotischen Szenen, während die Behörden Berichten zufolge auf schnelle Begräbnisse drängten, um die Anzahl der Toten zu verschleiern (Guardian 27.1.2026). Augenzeugenberichte legen nahe, dass auch Massenbegräbnisse stattfanden (Guardian 27.1.2026; vgl. IHRNGO 3.2.2026). Berichte deuten darauf hin, dass Druck auf Familien von Verstorbenen ausgeübt wird (BAMF 19.1.2026). Augenzeugen aus verschiedenen Städten gaben an, dass die Behörden Leichname nur gegen Bezahlung an die Angehörigen aushändigen (IHRNGO 3.2.2026, IHRNGO 25.1.2026, New Yorker 22.1.2026, BBC 10.1.2026) bzw. den Begräbnisort verraten würden (Times 17.1.2026), und manchmal erst nach Unterzeichnung schriftlicher Verpflichtungserklärungen oder in Verbindung mit der Akzeptanz einer offiziellen Darstellung (BAMF 19.1.2026; vgl. New Yorker 22.1.2026). Laut der NGO Iran Human Rights (IHRNGO) wurden Familien von getöteten Demonstranten, welche die geforderte Summe nicht bezahlen konnten, in der Stadt Rasht [Provinz Gilan] beispielsweise aufgefordert, zu unterschreiben, dass ihr Angehöriger Mitglied der Basij gewesen und von einem inhaftierten Demonstranten umgebracht worden sei, und sie nun die Bestrafung des Mörders verlangen würden [Anm.: s. Kap. Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis für Informationen zur Rolle von Familienangehörigen bei so genannten Qisas-Strafen] (IHRNGO 25.1.2026).

Nach Angaben von HRANA haben die Behörden bis zum 26.1.2026 mehr als 40.000 Verhaftungen durchgeführt (HRANA 26.1.2026). Unter anderem wurden verletzte Protestteilnehmer auch in Krankenhäusern verhaftet (HRANA 26.1.2026; vgl. IHRNGO 3.2.2026, DW 9.1.2026), und viele Verletzte suchten aus Angst davor kein Krankenhaus auf (HRANA 26.1.2026; vgl. Times 17.1.2026). Ein Augenzeuge berichtete auch, dass die Sicherheitskräfte vermehrt Checkpoints errichtet hätten und dort sowohl die Smartphones von Passanten durchsuchen, als auch deren Körper nach Verletzungen durch Schrotmunition absuchen würden. Derartige Verletzungen würden zu Verhaftungen führen, da die Behörden davon ausgehen, dass es sich um Protestteilnehmer handelt (Times 17.1.2026). Im Rahmen der Protestniederschlagung führten die Sicherheitsbehörden auch Hausdurchsuchungen durch, um Ausrüstung zur Nutzung des Satelliteninternetdienstes Starlink zu beschlagnahmen, wobei die Besitzer der Ausrüstung verhaftet wurden [Anm.: s. zu Starlink auch Zugang zu Informationen, National Information Network (NIN/SHOMA) und Angebliche Spione] (IRWIRE 27.1.2026; vgl. New Yorker 22.1.2026).

Auch nach Ende der Straßenproteste wurde von Verhaftungen und strafrechtlicher Verfolgung im Zusammenhang mit den Protesten berichtet (HRANA 29.1.2026; vgl. BAMF 26.1.2026). Dabei stehen auch Personen im Fokus, die während der Proteste Unterstützungsleistungen vollbracht haben, wie z. B. medizinisches Personal (IHRNGO 3.2.2026, HRANA 1.2.2026) und Rechtsanwälte (HRANA 1.2.2026). Darüber hinaus wurden auch Strafverfahren gegen Persönlichkeiten aus den Bereichen Sport, Kunst und Kultur eröffnet, die ihre Solidarität mit den Protestteilnehmern bekundet hatten. Laut staatlichen Angaben kam es weiters zu Verhaftungen von Personen, die in sozialen Medien als "aktive Anführer monarchistischer Gruppen" identifiziert worden seien (BAMF 26.1.2026). Vonseiten der iranischen Justiz wurden schnelle Urteile und abschreckende Strafen gegen Protestteilnehmer angekündigt (BAMF 19.1.2026), die - laut Ankündigung - nachweislich Straftaten begangen hätten (BAMF 26.1.2026). Weiters hat die Regierung auch die Absicht geäußert, einen Teil der während der Proteste entstandenen finanziellen Schäden durch die Beschlagnahmung des Eigentums jener auszugleichen, die die Proteste öffentlich unterstützt hätten. Die Behörden machten u. a. Betreibende von Cafés für die Folgen der Proteste mitverantwortlich (BAMF 26.1.2026).

Welche Faktoren genau zu dem hohen Ausmaß an Gewalt bei der Protestniederschlagung geführt haben, ist unklar (RUSI 19.1.2026). Experten weisen allerdings darauf hin, dass das Narrativ, wonach die Proteste von außen gesteuert seien, die Legitimation von maximaler Gewaltanwendung erleichtert hätten (LVAk/IFK 1.2026, RUSI 19.1.2026). Die Rhetorik hat sich parallel mit der Gewalteskalation ab dem 8.1.2026 deutlich verschärft und die Demonstrierenden wurden von offizieller iranischer Seite zunehmend als "Terroristen" und "bewaffnete Randalierer" bezeichnet (LVAk/IFK 1.2026). Auch legen Aussagen von Vertretern der Revolutionsgarden, wonach die Proteste eine "Erweiterung des 12-Tage-Krieges" vom Juni 2025 seien, laut Experten nahe, dass diese die Proteste eher als ein militärisches Problem, denn als eine Angelegenheit des Strafvollzugs ansehen würden (ISW 11.1.2026). Gleichzeitig gingen auch manche Protestteilnehmer gewaltsamer vor als bei früheren Protesten (RUSI 19.1.2026), parallel zu friedlichen Protesten fanden auch Unruhen statt (NYT 25.1.2026). Laut Berichten, die allerdings schwer zu verifizieren sind, kam es beispielsweise zu Zusammenstößen, bei denen auch Sicherheitskräfte getötet wurden (RUSI 19.1.2026). Um den Jahreswechsel 2025/2026 wurde eine höhere Anzahl an Angehörigen der Sicherheitskräfte getötet, als bei früheren Protestwellen (ISW 11.1.2026), wobei die Anzahl deutlich unter jener der getöteten Zivilisten liegt (RUSI 19.1.2026): nach Angaben von HRANA wurden bei den Protesten ab Ende Dezember 2025 mit Stand 9.2.2026 insgesamt 214 Sicherheitskräfte und 6.473 (zivile) Protestteilnehmer getötet (HRANA 9.2.2026). Neben Angriffen auf Sicherheitskräfte haben manche Protestteilnehmer auch Symbole des Regimes, von den Sicherheitskräften frequentierte Moscheen und Regierungsgebäude in Brand gesteckt (Soufan 12.1.2026; vgl. NYT 25.1.2026).

Regimevertreter berichteten, dass bewaffnete Zivilisten nicht nur auf Sicherheitskräfte, sondern auch auf Zivilisten geschossen hätten. Dies lässt sich nur schwer unabhängig überprüfen und ist im Kontext der Praxis zu sehen, bei Protesten Sicherheitskräfte in Zivilkleidung einzusetzen. Diese umgangssprachlich "Zivilkräfte" (lebas-shakhsi) genannten Akteure treten nicht nur zur Informationsgewinnung auf, sondern werden von Demonstrierenden häufig als aktive Unterdrückungs- und Einschüchterungskräfte beschrieben und nicht selten auch als Auslöser von Eskalationen wahrgenommen; ihre Nähe zu Basij-/paramilitärischen Netzwerken wird in zahlreichen Analysen diskutiert (LVAk/IFK 1.2026). Laut einem Augenzeugen waren Beamte in Zivil beispielsweise in Mashhad gemeinsam mit Sondereinheiten der Polizei die Hauptverantwortlichen für die gewaltsame Niederschlagung der Proteste (IHRNGO 20.1.2026). Gerade diese Praxis des Einsatzes von "Zivilkräften" macht es in dynamischen Straßensituationen extrem schwierig, Verantwortlichkeiten eindeutig zuzuordnen - zumal Gewalt, Chaos und Gerüchte sich gegenseitig verstärken. Hinzu kommt ein weiterer, in vielen Krisenprotesten beobachtbarer Faktor: In Phasen von Unsicherheit nutzen kriminelle Akteure das entstehende Chaos gelegentlich zur Durchsetzung eigener Ziele (Plünderungen, Abrechnungen, opportunistische Gewalt) (LVAk/IFK 1.2026).

Bezüglich der Frage, welche Teile der Sicherheitskräfte an der Protestniederschlagung beteiligt waren, werden Einheiten der Revolutionsgarden, Basij und des Strafverfolgungskommandos (FARAJA) bzw. der Polizei genannt (ISW 11.1.2026; vgl. Media Line 5.2.2026), auch legen Bildanalysen von BBC Persian (BBC 31.1.2026) und Zeugenaussagen dies nahe [Anm.: s. das Kapitel Sicherheitsbehörden einschl. der entsprechenden Unterkapitel für Beschreibungen dieser Organisationen] (IHRNGO 25.1.2026, IHRNGO 20.1.2026, IRINTL 20.1.2026). In Teheran waren möglicherweise Mitglieder des Imam-Ali-Bataillons aktiv, eine Eliteeinheit der Basij, die innerhalb der Strukturen der Revolutionsgarden agiert und bekanntermaßen bei der Unterdrückung von Protesten eingesetzt wird (BBC 31.1.2026; vgl. ISW 18.1.2026). Aus der Stadt Rasht berichteten Augenzeugen u. a. von der Präsenz von Basij-Mitgliedern, die erst 15 oder 16 Jahre alt schienen und mit Kalaschnikow-Gewehren ausgerüstet waren [Anm.: s. auch Abschnitt unten zu den Ereignissen in Rasht] (IHRNGO 25.1.2026, IRINTL 20.1.2026). Weiters wurden laut einem Augenzeugen auch Quds-Kräfte in Rasht eingesetzt, wobei diese sowohl iranische Mitglieder, als auch so genannte Stellvertreterkräfte umfasst haben sollen, von denen manche Arabisch gesprochen hätten [Anm. zu Quds: Teilstreitkraft der Revolutionsgarden, die bei Auslandseinsätzen mit div. iran. Stellvertretergruppen kooperiert, s. Kap. Revolutionsgarden und Basij] (IHRNGO 25.1.2026). Nach Angaben einer europäischen und einer irakischen Militärquelle, die vom US-amerikanischen Sender CNN zitiert wurden, haben irakische Milizen, die unter dem Schirm der Popular Mobilization Forces (PMF) agieren, die Grenze nach Iran überschritten, um den dortigen Sicherheitskräften bei der Protestniederschlagung zur Hilfe zu kommen. Unter anderem sollen sie in der Stadt Hamedan [Provinz Hamedan] eingesetzt worden sein (CNN 15.1.2026). Von einer US-amerikanischen Nachrichtenagentur mit Fokus auf den Nahen Osten zitierte Augenzeugen legen ebenfalls einen Einsatz irakischer Milizen in Iran nahe (Media Line 13.1.2026). Exiliranische, oppositionelle Nachrichtenseiten haben bei frühreren Protestwellen Ähnliches berichtet (ISW 16.1.2026).

Ein Augenzeuge berichtete weiters, dass sich auf Bitten des Provinz-Sicherheitsrats in Rasht auch die Armee an der Protestniederschlagung beteiligt hätte, wobei Einheiten, die nicht mit den Revolutionsgarden verbunden sind, eigentlich selten direkt in derartige Aktivitäten verwickelt sind. In diesem Fall haben Einheiten der nahe Rasht gelegenen Marinebasis der Armee allerdings laut dem Augenzeugen das Feuer auf Protestteilnehmer eröffnet [Anm.: die Angaben lassen sich dzt. nicht unabhängig bestätigen] (IRINTL 20.1.2026). Die Armee (Artesh) hat eine Beteiligung an der Niederschlagung von Protesten bei bisherigen Protestwellen immer verweigert (ISW 11.1.2026), allerdings hatte sie bei den Protesten im Jahr 2019, bei denen es schon zu höheren Opferzahlen kam, als bei anderen Protesten, nach Angaben des damaligen Leiters des Nationalen Sicherheitsrats logistische Unterstützung und Assistenzdienste beim Objektschutz geleistet, um andere Teile des Sicherheitsapparats zu entlasten. Es wird davon ausgegangen, dass die Armee bei dieser Protestwelle eine ähnliche Rolle eingenommen hat (BBC 11.1.2026). Zumindest kündigte sie offiziell an, sich am Schutz von strategischer Infrastruktur und öffentlicher Einrichtungen zu beteiligen (ISW 11.1.2026; vgl. RUSI 19.1.2026).

Laut hochrangigen Sicherheitsbeamten, die von der New York Times zitiert wurden, ordnete Ayatollah Ali Khamenei am 9.1.2026 dem für die Gewährleistung der Sicherheit im Land zuständigen Obersten Nationalen Sicherheitsrat an, die Proteste mit allen verfügbaren Mitteln niederzuschlagen. Sicherheitskräfte wurden laut den Beamten daraufhin mit dem Befehl eingesetzt, zu schießen, um zu töten, und keine Gnade zu zeigen. Die Zahl der Todesopfer stieg damit sprunghaft an (NYT 25.1.2026). Auch legen interne, von der exiliranischen NGO United Against Nuclear Iran (UANI) veröffentlichte Einsatzpläne nahe, dass die gewaltsame Niederschlagung von Protesten nicht (nur) mittels ad-hoc-Gewaltausbrüchen geschieht, sondern anhand eines gut entwickelten Systems aus Überwachung, Koordination und Zwang. Für die Region Teheran besteht beispielsweise ein mehrstufiger Einsatzplan, der sich an der jeweiligen Bedrohungsintensität orientiert und im Fall von akuten Bedrohungslagen auch den Einsatz von Scharfschützen vorsieht, die "Anführer" bei Protesten ins Visier nehmen sollten (UANI 1.2026).

In Reaktion auf die gewaltsame Niederschlagung der Proteste hat die Europäische Union (EU) die Revolutionsgarden als Terrororganisation designiert (Standard 29.1.2026; vgl. BBC 29.1.2026) und unter anderem Sanktionen gegen den iranischen Innenminister Iskandar Momeni, den Generalstaatsanwalt und einen vorsitzenden Richter für ihre Rolle bei der Niederschlagung der Proteste und willkürlichen Verhaftung von Aktivisten und Menschenrechtsverteidigern verhängt (BBC 29.1.2026).

Anm.: Dem Kap. Sicherheitsbehörden können neben einer Beschreibung der Aufgaben und institutionellen Ausgestaltung der einzelnen Teile des Sicherheitsapparats auch Informationen zu Sanktionen der Europäischen Union (EU) gegen Teile des Sicherheitsapparats entnommen werden.

Niederschlagung der Proteste in der Stadt Rasht

Eine der blutigsten [bislang bekannten] Protestniederschlagungen des 8. und 9.1.2026 fand in der Stadt Rasht [nahe des Kaspischen Meeres im Norden des Landes] statt (Hengaw 27.1.2026). Sicherheitskräfte eröffneten dabei das Feuer auf Demonstranten, nachdem sich die Proteste nicht durch Tränengas auflösen hatten lassen (WP 25.1.2026). Zeitgleich mit den Protesten brachen in mehreren Stadtteilen Brände aus (Hengaw 27.1.2026), die sich angesichts der Wetterlage schnell ausbreiteten (WP 25.1.2026). Auch der Basar wurde vom Feuer erfasst. Demonstranten, die dort zuvor Schutz vor den Sicherheitskräften gesucht hatten, versuchten nun, vor dem Feuer zu fliehen und wurden dabei von den Sicherheitskräften beschossen (WP 25.1.2026; vgl. IHRNGO 25.1.2026, Hengaw 27.1.2026) oder verhaftet (IHRNGO 25.1.2026; vgl. IRINTL 20.1.2026). Die genaue Anzahl der in Rasht getöteten Protestteilnehmer ist nicht bekannt (Hengaw 27.1.2026), könnte aber zwischen 400 (WP 25.1.2026) und 3.000 liegen (IRINTL 20.1.2026). Zumindest ein Teil des Basars brannte nieder (IHRNGO 25.1.2026, WP 25.1.2026). Gemäß manchen Quellen war die Ursache für den Brand zunächst unklar (WP 25.1.2026; vgl. Hengaw 27.1.2026). Ein vom exiliranischen Sender Iran International zitierter Augenzeuge gab an, dass manche Demonstranten Mistkübel und auch bestimmte Gebäude, die z. B. von den Basij genutzt wurden, in Brand steckten (IRINTL 20.1.2026). Von der Menschenrechtsorganisation Iran Human Rights (IHRNGO) zitierte Zeugen gingen dagegen davon aus, dass das Feuer im Basar von den Sicherheitskräften gelegt worden war (IHRNGO 25.1.2026). Selbst wenn die Brände in der Stadt unterschiedlicher Natur waren, einte sie laut einem Zeugenbericht, dass bewaffnete Personen Löschversuche von Feuerwehrleuten wie auch Zivilisten verhinderten (Hengaw 27.1.2026) bzw. die Sicherheitskräfte Feuerwehrautos blockierten (WP 25.1.2026; vgl. Hengaw 27.1.2026).

Nach dem Beginn der Proteste in Teheran am 28.12.2025 wurden auch in Rasht kleinere Kundgebungen abgehalten. Als Geschäftsbesitzer aus dem Basar in Rasht aus Solidarität zu streiken begannen, nahmen die Proteste in der Stadt an Fahrt auf (WP 25.1.2026). Manche Aktivisten werfen den Behörden vor, den Markt als Bestrafung für die streikenden Geschäftsleute absichtlich niedergebrannt zu haben (IRINTL 20.1.2026; vgl. IHRNGO 25.1.2026), sowie auch, um ein Narrativ zu schaffen, das die Demonstranten für das Feuer verantwortlich macht und somit die Verhängung von höheren Strafen ermöglicht (IHRNGO 25.1.2026).

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Haftbedingungen

Letzte Änderung 2025-07-17 07:00

Nach Angaben der iranischen Organisation für Gefängnisse (Prisons Organization bzw. State Prison and Security and Corrective Measures Organization, Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021) befinden sich derzeit rund eine Viertelmillion (offizielle) Gefangene in 268 Gefängnissen und Anhaltezentren, die eigentlich nur für rund 88.000 Personen ausgelegt sind. Es ist wahrscheinlich, dass die Anzahl der Inhaftierten insgesamt höher liegt, da die Organisation für Gefängnisse, die formal für die iranischen Haftanstalten zuständig ist, keine Befehlsgewalt über die Gefängnistrakte, Vernehmungs- und Anhaltezentren der Revolutionsgarden und des Informationsministeriums (MOIS/VAJA) hat. Der Zugang zu offiziellen Informationen über diese Häftlinge, die beispielsweise im berüchtigten Trakt 209 des Evin-Gefängnisses inhaftiert sind, ist sehr eingeschränkt. Unberücksichtigt bleiben in diesen Statistiken auch jene Personen, die sich auf Bewährung und in Hausarrest befinden oder deren Haft ausgesetzt wurde, ebenso wie die steigende Anzahl an afghanischen und irakischen Flüchtlingen, die in Haftzentren für Migranten festgehalten werden (Nikpour 2024, S. 171f.).

Die Haftbedingungen in iranischen Gefängnissen sind von massiver Überbelegung geprägt (FH 2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Gefangene klagen häufig über schlechte Haftbedingungen, einschließlich der Verweigerung von medizinischer Versorgung (FH 2025; vgl. UNHRC 12.3.2025). Auch wurde über unzureichende Versorgung mit Lebensmitteln, die langfristig zu entsprechenden Folgeschäden führen kann (ÖB Teheran 11.2021), körperliche Misshandlungen und unzureichende sanitäre Bedingungen (USDOS 23.4.2024; vgl. AI 29.4.2025), einschließlich schlechter Belüftung, Mäuse- und Insektenbefall sowie fehlenden oder unzureichenden Zugang zu Bettzeug, Toiletten und Waschgelegenheiten berichtet (AI 29.4.2025). Beispielsweise im Qarchak-Gefängnis müssen Frauen darüber hinaus Binden kaufen, was jene, die nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen, vor Probleme stellt (UNHRC 12.3.2025). Es kam zu Hungerstreiks von Gefangenen, um gegen ihre Behandlung zu protestieren, wie auch zu versuchten Selbstmorden, die auf die Haftbedingungen zurückgeführt werden. Berichten von Menschenrechtsorganisationen zufolge verweigern die Gefängnisbehörden den Gefangenen regelmäßig den Zugang zu Besuchern, Telefonaten und anderen Korrespondenzprivilegien (USDOS 23.4.2024).

Die Haftbedingungen variieren im Einzelfall nach Gefängnis-Trakt und Status der Gefangenen, wobei generelle Aussagen nicht möglich sind. So ist im Evin-Gefängnis in Teheran ein Trakt für Ausländer reserviert, ein Trakt wird vom Geheimdienst der Revolutionsgarden verwaltet, manche Trakte sind unterirdisch (ÖB Teheran 11.2021). Die Infrastruktur des Qarchak-Frauengefängnisses in Teheran, einer ehemaligen Hühnerfarm, ist unzureichend. Es fehlt an ausreichender Belüftung, Fenstern und Sanitäreinrichtungen (UNHRC 12.3.2025). Menschenrechtsorganisationen nennen häufig mehrere Haftanstalten, in denen politische Gegner grausam und über längere Zeit gefoltert werden, darunter insbesondere die Abteilungen Nr. 209 und Nr. 2 des Evin-Gefängnisses. Die Behörden unterhalten angeblich auch inoffizielle Geheimgefängnisse und Haftanstalten außerhalb des staatlichen Gefängnissystems, in denen es zu Misshandlungen kommt (USDOS 23.4.2024).

Die Haftbedingungen für politische und sonstige Häftlinge weichen stark voneinander ab. Dies betrifft in erster Linie den Zugang zu medizinischer Versorgung (einschließlich Verweigerung grundlegender Versorgung oder lebenswichtiger Medikamente) sowie hygienische Verhältnisse (AA 15.7.2024). Politische Gefangene sind einem größeren Risiko von Folter und Misshandlung in der Haft ausgesetzt und werden mit der allgemeinen Gefängnisbevölkerung zusammengelegt, was die Gefahr von Angriffen durch Mitgefangene erhöht. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass die Behörden die Verweigerung der medizinischen Versorgung als eine Form der Bestrafung politischer Gefangener und zur Einschüchterung von Gefangenen einsetzen, die Beschwerden einreichen oder die Behörden herausfordern (USDOS 23.4.2024).

Folter und andere Misshandlungen sind nach wie vor weit verbreitet und werden systematisch angewendet (AI 29.4.2025). Als eine Form der psychologischen Folter werden Aktivisten auch in Isolationshaft genommen (DW 6.10.2023). Medien und Nichtregierungsorganisationen berichten über Todesfälle in der Haft und Gewalt zwischen Gefangenen, welche die Behörden manchmal nicht unter Kontrolle haben (USDOS 23.4.2024). Zwischen 2010 und 2022 dokumentierte Amnesty International (AI) 88 Todesfälle von Gefangenen aufgrund von Folter sowie 96 Todesfälle aufgrund von verweigerter medizinischer Versorgung (FH 2025).

Die Regierung lässt keine unabhängige Überwachung der Haftbedingungen zu. Gefangene und ihre Familien schreiben häufig Briefe an die Behörden und in einigen Fällen an UN-Gremien, um auf ihre Behandlung hinzuweisen und dagegen zu protestieren (USDOS 23.4.2024).

Die Grenzen zwischen Freiheit, Hausarrest und Haft sind in Iran fließend. Politisch als unzuverlässig geltende Personen werden manchmal in "sichere Häuser" gebracht, die den iranischen Sicherheitsbehörden unterstehen. Dort werden sie ohne Gerichtsverfahren Monate oder sogar Jahre festgehalten (ÖB Teheran 11.2021).

Behandlung von Minderjährigen

Minderjährige werden teils mit kriminellen Straftätern zusammengelegt, wodurch Übergriffe nicht selten sind (ÖB Teheran 11.2021).

Unter den im Zuge der Niederschlagung der "Frau, Leben, Freiheit"-Proteste Festgenommenen befand sich ein großer Anteil an Kindern und jungen Menschen (UNHRC 18.3.2025). Berichten zufolge wurden Kinder dabei zusammen mit Erwachsenen in Haft gehalten (UNHRC 18.3.2025, AI 12.2023) und sie waren den gleichen Mustern von Folter und anderen Misshandlungen, einschließlich sexueller Gewalt, ausgesetzt. Frauen und Mädchen wurden häufig in Haftanstalten festgehalten, die von ausschließlich männlichen Geheimdienst- und Sicherheitskräften geführt wurden, ohne auf ihre geschlechtsspezifischen Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen, wodurch sie einem erhöhten Risiko von Vergewaltigung und anderen Formen sexueller Gewalt ausgesetzt waren. Amnesty International dokumentierte Fälle von sexuellen Übergriffen und Vergewaltigungen von Schülern und Schülerinnen während ihrer Inhaftierung im Zusammenhang mit den Protesten (AI 12.2023).

Kinder, die gemeinsam mit ihren Müttern inhaftiert werden, sind von mangelhafter Ernährung, Gesundheitsversorgung und Bildungsmöglichkeiten betroffen. Nicht vorhandene Basiseinrichtungen in Gefängnissen wirken sich auf diese Kinder besonders aus (UNHRC 12.3.2025).

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Todesstrafe

ran ist im weltweiten Vergleich nach China jenes Land, in welchem die Todesstrafe am häufigsten vollzogen wird (FH 2025; vgl. HRW 16.1.2025). Unterschiedliche Quellen berichten von 901 (OHCHR 7.1.2025), 972 (AI 8.4.2025) bzw. 975 Hinrichtungen im Jahr 2024 (IHRNGO 20.2.2025). Gegenüber dem Vorjahr ist das eine Steigerung von in etwa 15 % (AI 8.4.2025, IHRNGO 20.2.2025), wobei die Anzahl der Hinrichtungen im Jahr 2015 ähnlich hoch war wie 2024, dann bis 2020 sank und sich seitdem mehr als verdreifacht hat [Anm.: s. Grafik unten] (IHRNGO 20.2.2025). Die iranischen Behörden veröffentlichen keine offiziellen Statistiken zur Anzahl der Todesurteile und Hinrichtungen, sodass auf Schätzungen zurückgegriffen werden muss (UNHRC 12.3.2025; vgl. IHRNGO 20.2.2025). 2024 wurden weniger als 10 % der von IHRNGO gezählten Hinrichtungen von den Behörden öffentlich bekannt gegeben (IHRNGO 20.2.2025).

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Die Todesstrafe steht auf Mord (wobei die Familie des Opfers gegen Zahlung von Blutgeld auf die Hinrichtung verzichten kann), Sexualdelikte, gemeinschaftlichen Raub, wiederholten schweren Diebstahl, Drogenschmuggel (nur mehr bei besonders schweren Vergehen), Waffenaufnahme gegen Gott (mohārebeh ba khoda) und homosexuelle bzw. außereheliche Handlungen sowie schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit (ÖB Teheran 11.2021), wie z. B. Spionage, auch terroristische Aktivitäten, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islams oder heiligen Personen (z. B. durch Missionstätigkeit), Vergewaltigung und Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslims mit einer Muslimin. Auch der Abfall vom Islam (Apostasie) kann mit der Todesstrafe geahndet werden. Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts der Bundesrepublik Deutschland ist es jedoch in den letzten 20 Jahren zu keiner Hinrichtung aus diesem Grund gekommen. 2023 wurden erstmals seit langer Zeit drei Männer wegen "Blasphemie" und Ehebruch hingerichtet [Anm.: s. dazu auch Kap. Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen] (AA 15.7.2024). Vergewaltigungsopfer können neben den Tatbeständen der "Unsittlichkeit" und des "unmoralischen Verhaltens" auch wegen Ehebruchs belangt werden, für das die Todesstrafe verhängt werden kann (USDOS 23.4.2024). Die Todesstrafe wird u. a. auf Straftaten angewandt, die gemäß Völkerrecht nicht zu den "schwersten Verbrechen" - interpretiert als vorsätzlichen Mord - zählen (UNHRC 12.3.2025; vgl. IHRNGO 20.2.2025, AI 29.4.2025). Auch wurde die Todesstrafe nach grob unfairen Verfahren und für Handlungen verhängt, die durch das Recht auf Privatsphäre und freie Meinungsäußerung, Religions- oder Weltanschauungsfreiheit eigentlich geschützt sein sollten (AI 29.4.2025).

Regierung und NGOs sind bemüht, Hinrichtungen durch die Erleichterung des Blutgeld-Prozesses zu verhindern. Es werden z. B. mit Spendenaufrufen Blutgelder gesammelt [Anm.: Blutgeld, auch diyah, kann bei sog. qisas-Verbrechen wie Mord zur Anwendung kommen, s. dazu Kap. Rechtsschutz / Justizwesen / Islamische und republikanische Elemente im Justizwesen, Strafrecht, Strafzumessungspraxis] (ÖB Teheran 11.2021). Andererseits argumentiert IHRNGO auch, dass das "Auge um Auge"-Prinzip bei qisas-Verbrechen indirekt willkürliche Tötungen durch Privatpersonen, beispielsweise in Form von Ehrenmorden, begünstigt (IHRNGO 20.2.2025). Da die Höhe des Blutgelds nach Ermessen festgelegt wird, entsteht außerdem ein zweigleisiges Rechtssystem, in dem wohlhabende Straftäter sich ihre Freiheit erkaufen können, während arme Straftäter wegen solcher sozioökonomischer Diskriminierung mit der Hinrichtung rechnen müssen. Dies verstößt gegen Artikel 6 Absatz 1 des von Iran ratifizierten Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR), der die willkürliche Entziehung des Lebens verbietet. Darüber hinaus umgeht diyah die entscheidenden rechtlichen Schutzvorkehrungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 3 ICCPR, wonach Todesurteile nur auf rechtskräftige Urteile zuständiger Gerichte verhängt werden dürfen (UNHRC 12.3.2025).

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Wie schon 2023 erfolgten die meisten Hinrichtungen im Jahr 2024 nach Verurteilungen aufgrund von Drogenvergehen (503 oder 52 %), gefolgt von Mord (419 oder 43 %). Gemeinsam machten diese Tatbestände 95 % aller Hinrichtungen des Jahres 2024 aus (IHRNGO 20.2.2025). Mehr als die Hälfte der von Amnesty International in Iran gezählten Hinrichtungen (972) wurden wegen Handlungen vollstreckt, die nach internationalem Recht nicht mit der Todesstrafe geahndet werden dürfen, darunter Drogendelikte und zu weit gefasste sowie vage formulierte Anklagepunkte, die nicht dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit entsprechen, wie "Feindschaft gegen Gott" (Moharebeh) und "Verderbnis auf Erden" (mofsad/efsad fe-l-arz) (AI 8.4.2025).

2017 trat eine Änderung des Strafgesetzes für Drogendelikte in Kraft, welche die Todesstrafen im Bereich der Drogenkriminalität auf bestimmte Fallkonstellationen beschränkte. Bagatelldelikte sind damit von der Todesstrafe ausgenommen. Entsprechend sank die Zahl der Hinrichtungen für Drogenkriminalität nach dieser Gesetzesänderung zunächst stark. Seit Oktober 2021 ist ein erneuter Anstieg bei der Zahl an Hinrichtungen wegen Drogenkriminalität zu verzeichnen (AA 15.7.2024; vgl. IHRNGO 20.2.2025). Als eine Ursache dafür wurde vermehrte Drogenkriminalität durch die Machtübernahme der Taliban in Afghanistan und damit einhergehender fehlender Grenzkontrollen auf afghanischer Seite vermutet (AA 15.7.2024). Eine andere Quelle brachte neue Spitzenbeamte im Justizwesen damit in Verbindung, die ab August 2021 von Präsident Raisi eingesetzt wurden [Anm.: Ebrahim Raisi ist während seiner Amtszeit im Mai 2024 verstorben] (AI 4.4.2024).

Das iranische Regime setzt die Todesstrafe als Mittel der politischen Unterdrückung gegen Demonstranten, Dissidenten und ethnische Minderheiten ein (AI 29.4.2025; vgl. IHRNGO 20.2.2025, HRW 20.11.2024). Laut den Aufzeichnungen von IHRNGO besteht eine Korrelation zwischen der Anzahl an Hinrichtungen und politischen Ereignissen. In direktem Zusammenhang mit den "Frau, Leben, Freiheit"-Protesten ab September 2022 wurden mit Stand Februar 2025 insgesamt zehn Personen nach Verurteilungen aufgrund von Mord und sicherheitsbezogenen Tatbeständen hingerichtet. Mindestens 13 weitere Protestteilnehmer wurden zum Tod verurteilt und warten auf die Urteilsvollstreckung. IHRNGO bringt darüber hinaus auch Hinrichtungen nach Verurteilungen wegen Drogenvergehen mit politischer Repression in Verbindung (IHRNGO 20.2.2025). So stieg die Anzahl der Todesurteile aufgrund von Drogenvergehen im Jahr 2023 mit 84 % gegenüber dem Vorjahr deutlich. Viele der wegen Drogenvergehen Hingerichteten stammten aus marginalisierten Gruppen und ethnischen Minderheiten, insbesondere jener der Belutschen (IHRNGO 5.3.2024). Die "Frau, Leben, Freiheit"-Proteste dauerten in Sistan und Belutschistan und den kurdischen Gebieten am längsten an. Gemessen an ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung sind Angehörige der ethnischen Minderheit der Belutschen unter den aufgrund von Drogenvergehen Hingerichteten auch im Jahr 2024 überrepräsentiert (2-6 % der Gesamtbevölkerung, aber 17 % aller Hinrichtungen wegen Drogenvergehen). Darüber hinaus gehören die aufgrund ihrer politischen Zugehörigkeit Hingerichteten mehrheitlich ethnischen Minderheiten an, insbesondere den Kurden. Das Regime bezeichnet Kritiker aus den Gebieten der ethnischen Minderheiten oftmals als Separatisten und die Präsenz von bewaffneten Gruppen in diesen Regionen erleichtert es den Behörden zusätzlich, Todesurteile aufgrund von "Separatismus" oder "Terrorismus" auszusprechen. Mindestens zehn Personen, die im Jahr 2024 hingerichtet wurden, standen mit in Iran verbotenen Organisationen in Verbindung. Neun von ihnen waren kurdische politische Gefangene. Kurden sind unter den Hingerichteten aufgrund von sicherheitsbezogenen Tatbeständen deutlich überrepräsentiert (IHRNGO 20.2.2025).

Im Rahmen des 12-tägigen Kriegs zwischen Iran und Israel im Juni 2025 fanden gezielte Tötungen von hochrangigen Vertretern der Revolutionsgarden und von Atomwissenschaftlern statt, die Iran dem israelischen Geheimdienst Mossad zuschrieb (BBC 26.6.2025). Die iranischen Behörden reagierten mit einer Verhaftungswelle und führten seit dem Beginn des Kriegs mehrere Hinrichtungen aufgrund von Spionagevorwürfen durch. Viele befürchten, dass dies auch ein Mittel ist, um abweichende Meinungen zu unterdrücken und die Kontrolle über die Bevölkerung zu verschärfen (BBC 26.6.2025; vgl. CHRI 26.6.2025).

Iran ist eines der wenigen Länder weltweit, die noch die Todesstrafe für jugendliche Straftäter anwenden, auch wenn dies der UN-Kinderrechtskonvention widerspricht, die Iran unterzeichnet hat (IHRNGO 20.2.2025). Das 2013 verabschiedete iranische Strafgesetzbuch (IStGB) definiert das "Alter der strafrechtlichen Verantwortlichkeit" für Kinder ausdrücklich als das Alter der Reife nach der Scharia, was bedeutet, dass Mädchen über neun Mondjahren und Buben über 15 Mondjahren für eine Hinrichtung infrage kommen, wenn sie wegen hadd- oder qisas-Verbrechen verurteilt werden [Anm.: hadd-Delikte umfassen beispielsweise Unzucht (zina), Waffennahme gegen Gott (mohārebeh ba khoda) oder auch Alkoholkonsum; qisas-Strafen sind Vergeltungs- oder Talionsstrafen, die z. B. bei Mord oder Körperverletzung zur Anwendung kommen, s. Kap. Rechtsschutz / Justizwesen / Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis] (IHRNGO 20.2.2025; vgl. UNHRC 9.2.2024). Dabei ist die Verhängung der Todesstrafe ab diesem Alter möglich, die Vollstreckung kann bei Eintritt der Volljährigkeit erfolgen (AA 15.7.2024). Gemäß Artikel 91 IStGB kann ein Richter bei hadd- oder qisas-Vergehen von unter-18-Jährigen von der Verhängung einer Todesstrafe absehen, wenn Zweifel an der geistigen Reife und Einsicht des Verurteilten bestehen. Laut IHRNGO ist diese Bestimmung vage formuliert und wird inkonsistent angewendet (IHRNGO 20.2.2025). Im Zeitraum 1990-2024 wurden laut Aufzeichnungen von AI insgesamt über 120 Personen hingerichtet, die zum Tatzeitpunkt noch unter 18 Jahre alt waren. Im Jahr 2024 alleine betraf dies zumindest vier Personen (AI 7.4.2025). Zumindest eine im Jahr 2024 hingerichtete Person war zum Tatzeitpunkt erst 16 Jahre alt. Die Vollstreckung des Todesurteils erfolgte nach deren 18. Geburtstag (IHRNGO 20.2.2025).

Mindestens 31 der 975 im Jahr 2024 hingerichteten Personen waren Frauen (IHRNGO 20.2.2025). Zwischen 2010 und 2024 wurden insgesamt mindestens 241 Frauen hingerichtet, die meisten nach Anklagen aufgrund von Drogenvergehen oder Mord, wobei rund 70 % der wegen Mordvorwürfen hingerichteten Frauen wegen der Ermordung ihres Partners verurteilt wurden (IHRNGO 6.1.2025).

Todesurteile und Hinrichtungen werden weiterhin willkürlich verhängt und vollstreckt, unter Verletzung des Rechts auf Leben, nachdem vor Revolutionsgerichten grob unfaire Verfahren stattgefunden hatten. Diese Gerichte sind nicht unabhängig, stehen unter dem Einfluss von Sicherheits- und Geheimdiensten und stützen sich regelmäßig auf durch Folter erzwungene "Geständnisse", um Verurteilungen und Todesurteile zu erlassen (AI 8.4.2025). Von Folter waren nicht nur aus politischen Gründen oder wegen sicherheitsbezogener Anklagen Verurteilte betroffen, sondern auch wegen Drogenvergehen Inhaftierte während der Untersuchungsphase, wobei IHRNGO ebenfalls dokumentierte, dass ihnen der Zugang zu einem Anwalt verweigert wurde (IHRNGO 20.2.2025).

Alle Todesurteile müssen vom Obersten Gerichtshof bestätigt werden. Darüber hinaus muss der Chef der Judikative alle Qisas-Hinrichtungen vor ihrer Vollstreckung autorisieren. Zwischen dem erstinstanzlichen und dem letztinstanzlichen Todesurteil können Jahre, Monate oder Wochen liegen. Laut Gesetz müssen die Anwälte von Verurteilten 48 Stunden vor Vollstreckung informiert werden. In der Praxis passiert das nicht immer, vor allem bei politischen oder sicherheitsbezogenen Fällen (IHRNGO 20.2.2025).

Hinrichtungen erfolgen weiterhin regelmäßig ohne rechtlich vorgeschriebene vorherige Unterrichtung der Familienangehörigen (AA 15.7.2024), oder nach nur sehr kurzfristiger Unterrichtung. Die Behörden verweigerten den Familien häufig die Möglichkeit, Bestattungsriten durchzuführen oder rechtzeitig eine unparteiische Autopsie vornehmen zu lassen (USDOS 23.4.2024). Die Herausgabe des Leichnams wird teilweise verweigert oder verzögert (AA 15.7.2024).

Während die meisten Hinrichtungen in Gefängnissen vollstreckt werden, fanden 2024 vier Hinrichtungen an öffentlichen Orten statt (IHRNGO 20.2.2025; vgl. AI 8.4.2025).

Zusätzlich zu vollstreckten Todesurteilen sind auch außergerichtliche Tötungen durch Angehörige iranischer Behörden dokumentiert. Laut einer Eingabe des Kurdistan Human Rights Network (KHRN) an den UN-Menschenrechtsrat wurden zwischen Jänner und November 2024 mindestens 62 kurdische grenzüberschreitende Kuriere (sog. Kolbars) durch Beschuss durch iranische Grenzbeamte oder Explosionen von Landminen getötet. In Belutschistan starben im selben Zeitraum 216 belutschische Treibstofftransporteure bzw. -schmuggler (Sukhtbars) (UNHRC 12.3.2025).

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Religionsfreiheit

Letzte Änderung 2026-01-15 21:07

In Iran leben schätzungsweise rund 88,4 Millionen Menschen (CIA 14.5.2025), von denen nach offiziellen Angaben ungefähr 99 % dem Islam angehören. 90 bis 95 % der Bevölkerung sind demnach Schiiten, 5-10 % Sunniten. Das restliche Prozent verteilt sich gemäß staatlichen Angaben auf Baha'i, Christen, Yaresan (Ahl-e Haqq), Juden, Sabäer-Mandäer und Zoroastrier (USDOS 26.6.2024). Im Rahmen einer viel beachteten und breit diskutierten (NYMAG 21.10.2022) Onlinebefragung der Organisation Gamaan aus dem Jahr 2020, an der sich 40.000 innerhalb Irans lebende Iraner sowie rund 10.000 im Ausland lebende Iraner beteiligt haben, wurden folgende Einstellungen bzw. religiösen Ausrichtungen angegeben: nur rund 32 % der Bevölkerung bekennen sich zum Schiitentum, 5 % zum Sunnitentum und rund 8 % zum Zoroastrismus. 9 % identifizierten sich dagegen als Atheisten, 7 % als "spirituell" und 6 % als Agnostiker. Andere gaben an, dem Sufismus, Humanismus, Christentum, dem Baha'i-Glauben oder dem Judentum zu folgen (Anteile zwischen rd. 0,1 und 3 %) und rund 22 % der Befragten wollten sich mit keiner der genannten Gruppierungen identifizieren (GAMAAN 25.8.2020). Auch wenn nicht genau gesagt werden kann, inwiefern die von Gamaan vorgelegten Zahlen auf die Gesamtbevölkerung Irans umlegbar sind, zeigt sich eine deutliche Diskrepanz zum nationalen Zensus. Aus der Studie lässt sich eine erosionsartige Fragmentierung des religiösen Feldes zumindest bei den befragten Iranern ablesen. Interessant ist unter anderem die Vielfalt an verschiedenen Glaubensbekenntnissen von Konfessionslosigkeit und Atheismus, beides eigentlich Tabus in einer offiziell islamischen Gesellschaft wie der iranischen, über Zoroastrismus und Trends zu spirituellen und esoterischen Sekten, bis hin zum Agnostizismus, zu sufischen Bewegungen, den Baha'i und zum Christentum. Letztere stellen laut der Studie lediglich eine relativ kleine Gruppe dar (BAMF 5.2022). In einer im Jänner 2024 geleakten (Amwaj 3.4.2024), vom Informationsministerium (MOIS) in Auftrag gegebenen, unter Verschluss gehaltenen Umfrage gaben 70 % der Befragten an, sich ein säkulares Regierungssystem zu wünschen. Eine Mehrheit lehnte die gesetzlich verordnete Hijab-Pflicht für Frauen ab (Standard 1.3.2024).

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Laut Verfassung ist Iran eine islamische Republik und der schiitische Zwölfer- oder Ja'afari-Islam ist die offizielle Staatsreligion. Die Verfassung schreibt vor, dass alle Gesetze und Vorschriften auf "islamischen Kriterien" und einer offiziellen Auslegung der Scharia beruhen müssen. In der Verfassung heißt es, dass die Bürger alle menschlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte "in Übereinstimmung mit islamischen Kriterien" genießen sollen (USDOS 26.6.2024).

Gleichwohl dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten 'Buchreligionen' (Christentum, Judentum und Zoroastrismus) ihren Glauben in ihren Gemeinden relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie (AA 15.7.2024). Die Freiheiten bei der Glaubensausübung sind allerdings von der Auslegung religiöser Gelehrter abhängig und die Mehrdeutigkeit bzw. Auslegungsfähigkeit von Gesetzen lassen den Richtern oft Raum für willkürliche Entscheidungen, was die Gefährdung von Minderheitengemeinschaften erhöht (IRWIRE 4.3.2024). Das Recht auf freie Religionsausübung der anerkannten Minderheitenreligionsgemeinschaften wurde nach dem Antritt der Regierung Raisi [2021-2024] zunehmend faktisch eingeschränkt. Dies betrifft in erster Linie Juden, vor allem seit dem Terroranschlag der Hamas auf Israel am 7.10.2023 (AA 15.7.2024). Die von der US-Regierung zur Überwachung der internationalen Religionsfreiheit eingesetzte Kommission USCIRF berichtete u. a. von Vandalenakten gegen jüdische religiöse Stätten im Jahr 2024, sowie davon, dass während der Präsidentschaftswahlen 2024 gesonderte Wahlbüros für Bürger jüdischen Glaubens eingerichtet worden wären, um deren Wahlbeteiligung und Wahlverhalten zu überwachen (USCIRF 1.3.2025). Auch Zoroastrier gelten dem Regime als verdächtig, da die Religion eng mit dem säkularen, monarchistischen Erbe verbunden wird (AA 15.7.2024).

Anhänger religiöser Minderheiten unterliegen Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Lediglich schiitische Muslime dürfen in vollem Umfang am politischen Leben teilnehmen (AA 15.7.2024; vgl. MRG 24.11.2022). Sunniten werden v. a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert (ÖB Teheran 11.2021). Die Diskriminierung am Arbeitsplatz ist durch die Praxis des gozinesh institutionalisiert, ein obligatorisches Prüfverfahren, dem sich jeder unterziehen muss, der eine Beschäftigung im öffentlichen oder halbstaatlichen Sektor sucht. Dies beinhaltet eine Bewertung der Befolgung des Islam und der Loyalität gegenüber der Islamischen Republik durch die potenziellen Arbeitnehmer (MRG 24.11.2022; vgl. UNHRC 19.3.2024). Die Bewerber müssen dabei das Prinzip der Herrschaft des Rechtsgelehrten (Velayat-e Faqih) anerkennen (UNHRC 19.3.2024), das es im sunnitischen Islam [sowie nicht-islamischen Religionen] nicht gibt (USDOS 23.4.2024). Die gozinesh-Kriterien schließen nicht nur Anhänger nicht anerkannter Religionen von der Arbeitssuche aus, sondern benachteiligen auch Sunniten und alle, die Ansichten vertreten, die den offiziellen Werten der Islamischen Republik zuwiderlaufen (MRG 24.11.2022; vgl. UNHRC 19.3.2024).

Anerkannte religiöse Minderheiten (Zoroastrier, Juden, Christen) werden diskriminiert, haben aber auch gewisse rechtlich garantierte Minderheitenrechte (ÖB Teheran 11.2021). Im Parlament sind beispielsweise fünf der insgesamt 290 Sitze für ihre Vertreterinnen und Vertreter reserviert: zwei für armenische Christen, einer für Juden, einer für Zoroastrier und einer für assyrische Christen (Zeit Online 19.1.2023; vgl. FH 2025). Angehörige nicht-persischer ethnischer Minderheiten und insbesondere nicht-schiitischer religiöser Minderheiten werden jedoch selten in hohe Regierungsämter berufen, und ihre politische Vertretung ist nach wie vor schwach (FH 2025).

Nichtmuslime sehen sich im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 15.7.2024; vgl. IRWIRE 4.3.2024). Verfassungsrechtlich anerkannte Minderheiten haben auch bei Mord oder Unfalltod nicht die gleichen Rechte wie Muslime. Nach dem islamischen Strafgesetzbuch (IStGB) haben die Hinterbliebenen eines Opfers das Recht, Vergeltung oder Entschädigung zu verlangen, wenn das Opfer Muslim ist. Wenn das Opfer einer anderen [anerkannten] Religion angehört, muss der Täter lediglich Lösegeld zahlen (IRWIRE 4.3.2024).

Die Lehrpläne aller öffentlichen und privaten Schulen müssen einen Kurs über die schiitischen Lehren enthalten. Sunnitische Schüler, sowie jene, die einer anerkannten religiösen Minderheit angehören, müssen die Kurse über den schiitischen Islam belegen und bestehen, obwohl sie auch separate Kurse über ihre eigenen religiösen Überzeugungen belegen können. Anerkannte religiöse Minderheitengruppen, mit Ausnahme der sunnitischen Muslime, dürfen Privatschulen betreiben (USDOS 26.6.2024).

Die ethnischen Minderheiten des Landes sind größtenteils auch religiöse Minderheiten. Die Diskriminierungen, welche diese Gruppen erfahren, sind intersektionaler Natur (UNHRC 19.3.2024). Ethnische und religiöse Minderheiten, die unter systemischer Diskriminierung und Verfolgung leiden (UNHRC 12.3.2025), waren von der Welle der Repression seit Beginn der Proteste im September 2022 unverhältnismäßig stark betroffen [Anm.: s. u. a. Unterkap. Sunniten für weitere Informationen] (UNHRC 7.2.2023).

In Reaktion auf die israelischen Luftangriffe ab dem 13.6.2025 hat Iran seine inneren Sicherheitsmaßnahmen verschärft und Massenverhaftungen, Hinrichtungen und Militäreinsätze durchgeführt, insbesondere in der unruhigen [mehrheitlich sunnitischen] Kurdenregion (REU 26.6.2025b). Ende Juni 2025 wurde berichtet, dass die iranischen Behörden gegen Hunderte von Personen vorgehen, die verdächtigt werden, Spione oder Agenten zu sein. Einige befürchten, dass diese Kampagne zu einer umfassenderen Unterdrückung politischer Gegner und Minderheiten führen könnte. Laut Menschenrechtsgruppen sind ethnische und religiöse Minderheiten überproportional vom Durchgreifen der Sicherheitsbehörden seit Beginn der israelischen Luftangriffe betroffen (NYT 28.6.2025). Unter anderem wurde von Verhaftungen von Baha'i (CHRI 26.6.2025; vgl. IRJ 27.6.2025) und einiger führender Mitglieder der jüdischen Gemeinde in Iran berichtet. Manche verhaftete Juden wurden zu Online-Kontakten mit Verwandten in Israel oder vergangene Reisen in das Land befragt, was in Iran schwerwiegende Vorwürfe sind (Media Line 27.6.2025). Regimenahe iranische Medien veröffentlichten dagegen Berichte, wonach die jüdische Gemeinde in Iran den Obersten Führer und die Streitkräfte Irans unterstützen würden (Media Line 27.6.2025, TEHT 27.6.2025).

Für nicht anerkannte religiöse Gruppen gibt es keine rechtlichen Schutzgarantien. Diese Gruppierungen - z. B. Baha'i, Sabäer-Mandäer, Yaresani [Anm.: auch Ahl-e Haqq] (MRG 24.11.2022; vgl. BAMF 5.2022), Anhänger fernöstlicher oder esoterischer Philosophien und Kulte (IRINTL 25.1.2022), konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten - werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt (ÖB Teheran 11.2021).

Das Ministerium für Kultur und islamische Führung (USDOS 26.6.2024) und die Sicherheitsbehörden überwachen religiöse Aktivitäten (USDOS 26.6.2024; vgl. OpD 2025). Die iranische Regierung verfolgt Angehörige religiöser Minderheiten bisweilen unter dem Vorwand, diese seien eine Gefahr für die nationale Sicherheit (CNEN 4.2.2023; vgl. OpD 2025), und nicht, weil sie beispielsweise Christen sind (CNEN 4.2.2023).

Auch oppositionelle schiitische Geistliche und muslimische Sekten sind der Verfolgung ausgesetzt (ÖB Teheran 11.2021). Zur Sanktionierung von Vergehen wie "Irrlehre", "Abweichung" und "Propaganda" durch Geistliche besteht ein Sondergericht, das über eine eigene Polizei, Strafprozessordnung, Gefängnisse und einen eigenen Strafkatalog verfügt, zu dessen Strafen etwa Verbote, Seminare abzuhalten oder die Kleriker-Robe in der Öffentlichkeit zu tragen ebenso gehören wie Verbannung, Haftstrafen und Todesurteile (Qantara 16.5.2023). Das Sondergericht für Geistliche untersteht direkt dem Revolutionsführer und ist, wie auch die Revolutionsgerichte, in der Verfassung nicht vorgesehen (USDOS 26.6.2024).

Obwohl diese Vorkommnisse nicht völlig neu waren, kam es im Zuge der Proteste auch vermehrt zu Übergriffen aus der Zivilbevölkerung auf schiitische Geistliche, die aufgrund der umfassenden Politisierung von Religion mit dem iranischen Regime gleichgesetzt werden und als Vollstrecker von dessen politischen Zielen fungieren (INSS 18.5.2023; vgl. Qantara 16.5.2023).

Muslimische Geistliche rufen manchmal zu Gewalt gegen religiöse Minderheiten auf (OpD 2025). Dabei ist die iranische Gesellschaft weniger fanatisch als ihre Führung (OpD 2025; vgl. NLM 23.2.2023). Dies ist zum Teil auf den weitverbreiteten Einfluss des gemäßigteren Sufi-Islams zurückzuführen sowie auf den Stolz des iranischen Volkes auf seine vorislamische persische Kultur (OpD 2025). Dennoch wird mitunter von bedrohlicher Diskriminierung von Nicht-Schiiten seitens des familiären oder gesellschaftlichen Umfelds berichtet (ÖB Teheran 11.2021). Religiöse Familien üben Druck auf Familienmitglieder aus, die sich vom Islam abgewandt haben und Christen geworden sind (OpD 2025).

Nach Einschätzung des australischen Außenministeriums sind nicht praktizierende iranische Muslime einem geringen Risiko behördlicher oder gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt, insbesondere in den Großstädten (DFAT 24.7.2023). Der Besuch von Moscheen ist in Iran beispielsweise nicht weit verbreitet, verglichen mit anderen muslimischen Ländern (Moaddel/FTJ 2022; vgl. MRAI 19.6.2023, Amwaj 3.4.2024), und Personen werden nicht per se als Atheisten betrachtet, weil sie keine Moscheen aufsuchen. Dies gilt auch im ländlichen Bereich. Auch halten sich viele Iraner im Privaten nicht strikt an die Fastenregeln des Ramadan. Solange die Fastenregeln nicht in der Öffentlichkeit gebrochen werden, führte dies bislang üblicherweise zu keinen Problemen (MRAI 19.6.2023). Von offizieller Seite werden jene, die sich öffentlich nicht an die Fastenregeln halten, bezichtigt, "ein Schauspiel aus dem Nicht-Fasten zu machen" (IRINTL 5.3.2025). Der Konsum von Speisen und Getränken sowie Rauchen in der Öffentlichkeit während des Ramadan kann nach Art. 638 des iranischen Strafgesetzbuchs (IStGB) mit Strafen wie Peitschenhieben sowie Haft geahndet werden (IRINTL 13.3.2024). Jedes Jahr kommt es während des Ramadan zu Verhaftungen und Unternehmen müssen wegen Verstößen gegen diese Regeln vorübergehend schließen. Die Zahl der Iraner, die freiwillig fasten, ist unklar, doch viele fühlen sich wohl aus Angst vor Repressalien oder der Möglichkeit, diejenigen zu "beleidigen", die das Fasten einhalten, dazu gezwungen, sich daran zu halten (IRINTL 5.3.2025).

Nach dem Gesetz dürfen Nicht-Muslime nicht missionieren oder versuchen, einen Muslim zu einem anderen Glauben zu bekehren (USDOS 26.6.2024). Das Parlament höhlte das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit 2021 weiter aus, indem es zwei neue Paragrafen in das IStGB (Art. 499 bis und 500 bis) aufnahm, wonach die "Diffamierung staatlich anerkannter Religionen, iranischer Bevölkerungsgruppen und islamischer Glaubensrichtungen" sowie "abweichende erzieherische oder missionarische Aktivitäten, die dem Islam widersprechen" mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Geldstrafe geahndet werden können (AI 29.3.2022; vgl. HRW 4.2024). Die vage formulierten Straftatbestände in den Artikeln 499 bis und 500 bis IStGB ermöglichen es den Behörden auch, Angehörige von nicht anerkannten Religionsgruppen, wie z. B. den Baha'i, für ihre Religionsausübung zu verurteilen, wenn sie diese als den islamischen Prinzipien widersprechend ansehen (HRW 4.2024). Das Regime betrachtet auch fernöstliche oder esoterische Philosophien und Kulte kritisch (IRINTL 25.1.2022). Unter anderem wurde auch ein Yogalehrer wegen "Propaganda gegen die Heiligtümer des Islam" vor einem Revolutionsgericht angeklagt, wobei seine Rechtsanwältin angab, die Behörden hätten seine Tätigkeit als Meditations- und Yogalehrer fälschlicherweise als islamfeindlich interpretiert (RFE/RL 7.11.2023). Der Besitz von Büchern über spirituelle Lehren, alternative Heilmethoden oder andere Schriften, die als den Lehren des Islam widersprechend angesehen werden, kann strafrechtlich verfolgt werden, ebenso wie etwa der Besuch von gemischtgeschlechtlichen Yoga-Klassen (MRAI-2 13.6.2025).

Menschen, deren Eltern von den Behörden als Muslime eingestuft wurden, laufen Gefahr, willkürlich inhaftiert, gefoltert oder wegen "Apostasie" mit der Todesstrafe belegt zu werden, wenn sie andere Religionen oder atheistische Überzeugungen annehmen [Anm.: s. Unterkapitel Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen für weitergehende Informationen] (AI 29.4.2025; vgl. ÖB Teheran 11.2021).

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Christen (anerkannte Religionsgemeinschaften)

Letzte Änderung 2025-07-17 12:29

Das iranische staatliche Statistikamt gibt an, dass es laut der Volkszählung von 2016 117.700 Christen der anerkannten Konfessionen im Land gibt. Einige Schätzungen gehen davon aus, dass weit mehr Christen im Land leben könnten [Anm.: umfasst auch staatlich nicht anerkannte]. Laut der Weltreligionsdatenbank 2020 der Boston University gibt es etwa 579.000 Christen. Die christliche Menschenrechtsorganisation Article 18 schätzt die Zahl der Christen im Land auf 500.000 bis 800.000, während die christliche Menschenrechtsorganisation Open Doors International von 1,24 Millionen ausgeht (USDOS 26.6.2024). Armenische Christen sind die größte Gruppe unter den [staatlich anerkannten] christlichen Gemeinschaften (IRINTL 27.12.2024). Gemäß Schätzungen von Religionsvertretern liegt ihre Anzahl bei ca. 20.000 bis 50.000 Personen, während die assyrische und chaldäische Kirche gemeinsam ca. 7.000 Anhänger im Land haben. Es gibt Katholiken und Protestanten im Land, wobei Uneinigkeit darüber herrscht, wie groß die protestantische Gemeinde ist, da viele Protestanten bzw. Konvertiten ihren Glauben im Geheimen ausüben (USDOS 26.6.2024). Es gibt keine verlässlichen Daten zur Anzahl der Konvertiten im Land (IRINTL 27.12.2024), wobei christliche NGOs angeben, dass viele Christen aus dem Islam oder anderen anerkannten Glaubensrichtungen konvertiert seien (USDOS 26.6.2024). Es gibt Schätzungen, wonach Konvertiten mit mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe unter den in Iran lebenden Christen darstellen, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen (AA 15.7.2024).

Das Christentum ist in der iranischen Verfassung als Religion anerkannt, dies gilt allerdings nicht für evangelikale Freikirchen. Den historisch ansässigen Kirchen, die vorwiegend ethnische Gruppierungen abbilden (die armenische, assyrische und chaldäische Kirche) wird eine besondere Stellung zuerkannt (ÖB Teheran 11.2021). Da Konversion vom Islam zu einer anderen Religion verboten ist, erkennt die Regierung nur diese historisch ansässigen Christen an, da diese Gruppen schon vor dem Islam im Land waren, bzw. es sich um Staatsbürger handelt, die beweisen können, dass ihre Familien schon vor 1979 [Islamische Revolution] Christen waren. Sabäer-Mandäer werden auch als Christen geführt, obwohl sie sich selbst nicht als solche bezeichnen. Staatsbürger, die nicht den anerkannten Religionsgemeinschaften angehören oder die nicht beweisen können, dass ihre Familien schon vor der Islamischen Revolution Christen waren, werden als Muslime angesehen. Mitglieder der anerkannten Minderheiten müssen sich registrieren lassen. Mit der Registrierung sind bestimmte Rechte verbunden, darunter die Verwendung von Alkohol zu religiösen Zwecken (USDOS 26.6.2024). Die Behörden können eine Kirche schließen und ihre Leiter verhaften, wenn die Kirchenbesucher sich nicht registrieren lassen oder wenn nicht registrierte Personen an den Gottesdiensten teilnehmen (USDOS 26.6.2024; vgl. DFAT 24.7.2023).

Historisch ansässige Christen genießen Kultusfreiheit innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der Kirchen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AA 15.7.2024). Gemeinden ist es untersagt, christliche Konvertiten aus dem Islam zu unterstützen (AA 15.7.2024), vor anderen Iranern zu predigen oder sie auch nur in ihre Kirchen zu lassen (BBC 1.4.2024). Gottesdienste in Farsi sind verboten, ebenso die Verbreitung christlicher Schriften (AA 15.7.2024). Die Aktivitäten anerkannter christlicher Gemeinschaften sind streng geregelt, um Missionstätigkeit zu verhindern. Anerkannte christliche Gruppen lehnen Missionierungsarbeit daher ab, was von den Behörden regelmäßig auch überprüft wird (DFAT 24.7.2023). Alle Christen und christlichen Kirchen müssen bei den Behörden registriert sein, und nur anerkannte Christen dürfen die Kirche besuchen. Die Sicherheitsbehörden überwachen die registrierten Kirchen genau, um sicherzustellen, dass die Gottesdienste nicht auf Farsi abgehalten werden (sie müssen in der traditionellen Sprache der Kirche und nicht in der Volkssprache abgehalten werden), und führen regelmäßige Identitätskontrollen der Gläubigen durch, um zu überprüfen, dass keine Nichtchristen oder Konvertiten an den Gottesdiensten teilnehmen (DFAT 24.7.2023; vgl. ARTICLE18 o.D.).

Obwohl armenische und assyrische christliche Gemeinden formell anerkannt und gesetzlich geschützt sind, sind ihre Gemeindemitglieder dennoch rechtlicher und gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt [u. a. als Nichtmuslime, s. Überkapitel] (OpD 2025). Selbst wenn Räumlichkeiten für religiöse Zeremonien zur Verfügung stehen, kann es für Minderheitengruppen mitunter schwierig sein, wichtige Ritualgegenstände zu beschaffen. So wurde beispielsweise von einem Fall berichtet, bei dem gegen einen Angehörigen einer religiösen Minderheit ein Bußgeld wegen Alkoholbesitzes verhängt wurde, da diesem nach Ansicht des Richters zwar die Durchführung des Messrituals und der Konsum von Messwein erlaubt sei, nicht jedoch der Transport und Besitz von Alkohol (IRWIRE 4.3.2024).

Ausländische christliche Gemeinden können ihre Religion weitgehend ungehindert ausüben, werden jedoch von staatlicher Seite dabei genau beobachtet (AA 15.7.2024).

Es gibt Kirchen, die auch von außen als solche erkennbar sind (STDOK 3.5.2018; vgl. Qantara 14.8.2020, IRINTL 27.12.2024).

Christliche Symbole und Dekorationen

Es gehört zum Erscheinungsbild in den Großstädten, dass christliche Symbole im Modebereich als Accessoires Verwendung finden und auch in den entsprechenden Geschäften angeboten werden. Auch Dekorationen mit christlichen Motiven sind nicht ungewöhnlich. Eine solche kommerzielle Präsentation führte bisher nach Darstellung der in Teheran vertretenen westlichen Botschaften zu keinen Strafverfahren (BAMF 3.2019). Weihnachtsdekoration ist in vielen Städten Irans beliebt, man kann sie ohne Probleme finden (MRAI 19.6.2023; vgl. IRINTL 27.12.2024, BAMF 3.2019). Vor einigen Kirchen in Teheran stehen anlässlich der Weihnachtsfeiertage, zu denen von staatlicher Seite immer wieder Glückwünsche übermittelt werden, Weihnachtsbäume (BAMF 3.2019). Die gestiegene Beliebtheit von christlichen Weihnachtsfeiern und Christbäumen wie auch des Valentinstags und von Halloween unter muslimischen Iranern wurde von konservativer Seite allerdings auch kritisiert (IRINTL 27.12.2024; vgl. IRJ 30.12.2019).

Der Staat kann zwar Bedenken äußern oder Beschränkungen für Geschäfte, die diese Dekorationen verkaufen, auferlegen, aber er erhebt normalerweise keine Anklage wegen Besitzes oder Verwendung dieser Dekorationen (MRAI 19.6.2023). Unter anderem versucht er auch, das in Iran verbreitete Feiern des Valentinstages zu unterbinden, der zeitlich mit dem Jahrestag der Islamischen Revolution zusammenfällt. Seit über zwei Jahrzehnten ist die Herstellung von Postern, Broschüren, Schachteln und Karten mit Liebesherzsymbolen und roten Rosen, wie sie zum Valentinstag verschenkt werden, offiziell verboten. Dennoch werden derartige Waren von Ladenbesitzern angeboten und von Kunden gekauft, wobei Ladenbesitzer Sanktionen wie temporäre Geschäftsschließungen riskieren (NLM 14.2.2022). Das Tragen von christlichen Symbolen [wie z. B. Kreuzanhängern] kann nach Angaben einer iranischen Rechtsanwältin für Personen allerdings je nach Interpretation der Sittenpolizei zu Problemen führen. Die Behördenvertreter können dies beispielsweise als allgemeines und zweideutiges Vergehen im Zusammenhang mit Straftaten gegen die Keuschheit und die öffentliche Moral einstufen. Letztendlich ist es Sache des Richters oder der Polizei zu entscheiden, ob die Verwendung christlicher Symbole unter diese Straftatbestände fällt. Ein weiterer möglicher Ansatz besteht darin, Personen der "Störung der öffentlichen Werte" zu beschuldigen. Es gibt Fälle, in denen die Sittenpolizei Menschen wegen des Tragens christlicher Symbole verhaftet hat (MRAI 19.6.2023). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge kann ein Richter sichtbare christliche Tätowierungen oder im Rahmen einer Verhaftung eines Konvertiten beschlagnahmten Schmuck oder Bilder mit christlicher Symbolik in die Beweislast im Zusammenhang mit einer Konversion einbeziehen. Dies kann jedoch von Fall zu Fall variieren (MBZ 9.2023).

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Apostasie, Konversion, Proselytismus, Blasphemie

Letzte Änderung 2025-07-17 12:30

Rechtliche Rahmenbedingungen

Abfall vom Islam, Apostasie (Farsi: ertedad) fällt in den Bereich der sog. Hadd-Strafen der Scharia, die allgemein mit der Todesstrafe geahndet werden (BAMF 5.2022) - so die Angeklagten Männer sind, für Frauen ist bei Apostasie eine lebenslange Haftstrafe (bis zur Reue und Rückkehr zum Islam) vorgesehen (Landinfo 20.10.2023). Die islamischen autoritativen Rechtsquellen wie der Koran und Hadithe (Aussagen des Propheten) sind allerdings nicht immer eindeutig und zuweilen auch widersprüchlich. Das Strafgesetzbuch der Islamischen Republik Iran (IStGB) ist nicht mit der Scharia identisch und Apostasie wird nicht als Straftatbestand im IStGB aufgeführt. In Fällen wie diesen erlaubt Art. 167 der Verfassung Richtern den Rückgriff auf traditionelle islamische Rechtsquellen (Koran, Hadith und Fatwas, sog. Rechtsgutachten). Damit besteht rechtlich zumindest in der Theorie die Möglichkeit, bei Apostasie eine Bestrafung gemäß den islamischen Rechtsquellen und Fatwas vorzunehmen. Obwohl die iranischen Behörden zuweilen mit Apostasie-Anklagen drohen, sind solche jedoch sehr selten (BAMF 5.2022; vgl. ARTICLE19 6.7.2022).

Zum Christentum Konvertierte können auch auf Grundlage anderer Straftatbestände angeklagt werden, wobei diese Anklagepunkte zu den sogenannten Taʿzir-Strafen (Ermessensstrafen) zählen, bei denen die Urteilsfindung und das Strafmaß im Ermessen des vorsitzenden Richters liegen. Mögliche Anklagepunkte, die lt. IStGB mit unterschiedlich langen Haftstrafen geahndet werden, sind z. B.: Aktionen gegen die nationale Sicherheit (IStGB 5. Buch/Art. 498-99) (BAMF 5.2022), einschließlich der Gründung und Mitgliedschaft einer illegalen Gruppe (Landinfo 20.10.2023), Propaganda gegen das System (IStGB 5. Buch/Art. 500), Beleidigung heiliger islamischer Werte und Prinzipien (IStGB 5. Buch/Art. 513), Versammlung und Verschwörung zur Unterminierung der Landessicherheit (IStGB/Art. 610) oder Alkoholgenuss [im Zuge der Heiligen Kommunion] (IStGB/Art. 701) (BAMF 5.2022), wobei der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist (ÖB Teheran 11.2021; vgl. USDOS 26.6.2024). Christen werden insbesondere auch nach den Gesetzeszusätzen 499 und 500 bis IStGB ("Diffamierung staatlich anerkannter Religionen, iranischer Bevölkerungsgruppen und islamischer Glaubensrichtungen" und "abweichende erzieherische oder missionarische Aktivitäten, die dem Islam widersprechen" (AI 29.3.2022), die 2021 in Kraft traten, verurteilt (OpD 1.2025). Andere politisch motivierte Anklagen wie Feindschaft gegen Gott (moharebeh) und Verderbtheit auf Erden (efsad-e fi’l-arz) [Anm.: zählen beide zu den Hadd-Strafen] wurden ebenfalls verschiedentlich dokumentiert, sind im Zusammenhang mit Bekenntnissen zu religiösen Alternativen allerdings eher selten (BAMF 5.2022).

Missionarische Tätigkeit - d. h. jegliches nicht-islamische religiöse Agieren in der Öffentlichkeit - ist verboten und wird geahndet (ÖB Teheran 11.2021; vgl. USDOS 26.6.2024). Missionierung kann mit zwei bis fünf Jahren Haft bestraft werden, bei finanzieller oder organisatorischer Hilfe aus dem Ausland mit bis zu zehn Jahren Haft (USDOS 26.6.2024). Missionierung kann im Extremfall auch mit dem Tod bestraft werden (ÖB Teheran 11.2021), wobei es zuletzt im Jahr 1998 zur Hinrichtung eines Nicht-Muslims speziell wegen Missionierung kam (USDOS 26.6.2024).

Im November 2021 entschied der Oberste Gerichtshof, dass die Beteiligung an Hauskirchen und das Propagieren der "evangelikalen zionistischen Sekte" nicht als Verstoß gegen die nationale Sicherheit zu werten sind. Das Urteil könnte laut der NGO Open Doors Auswirkungen auf aktuelle und künftige Fälle haben, in denen es um Konvertiten vom Islam zum Christentum geht. In der Folge sprach das Berufungsgericht in Teheran im Februar 2022 neun christliche Konvertiten frei, denen "Handlungen gegen die nationale Sicherheit" vorgeworfen worden waren. Einer von ihnen wurde jedoch fast sofort wieder festgenommen und ins Gefängnis zurückgebracht, nachdem eine andere Abteilung des Obersten Gerichtshofs einen früheren Freispruch wegen fast identischer Vorwürfe aufgehoben hatte, während zwei weitere stattdessen wegen "Propaganda gegen den Staat" angeklagt wurden. Die widersprüchlichen Urteile deuten wahrscheinlich auf interne Differenzen innerhalb des Obersten Gerichtshofs hin. Die Anklage wegen "Propaganda gegen den Staat" gegen die oben genannten Konvertiten steht nach Angaben von Open Doors höchstwahrscheinlich im Zusammenhang mit einer erfolgreichen Online-Kampagne, in der die Angeklagten in Videobotschaften öffentlich das iranische Regime gefragt hatten, wo sie nach ihrer Freilassung ihren Glauben ausüben könnten (OpD 1.2025).

Der Straftatbestand der Blasphemie im IStGB kann sich gegen anerkannte wie auch nicht-anerkannte religiöse Minderheiten und Atheisten richten (MRG 12.12.2023). Gemäß Art. 262 und Art. 513 IStGB kann sab al-nabi ("Beleidigung des Propheten") und die "Beleidigung der heiligen islamischen Werte" mit dem Tod bestraft werden (USCIRF 14.9.2023), auch wenn das in der Praxis nicht üblich ist (MRG 12.12.2023). Im Mai 2023 wurde jedoch von zwei Exekutionen nach Verurteilungen wegen Blasphemie berichtet [Anm.: s. auch Abschnitt zu Atheismus] (RFE/RL 8.5.2023; vgl. AJ 8.5.2023). Nach Art. 513 IStGB sind auch Haftstrafen möglich (USCIRF 14.9.2023). Im Mai 2024 wurde beispielsweise ein bekannter, kontroverser Rapper wegen Blasphemie zu drei Jahren Haft verurteilt, nachdem er zuvor von der Türkei nach Iran überstellt worden war (Spiegel 19.5.2024). "Gotteslästerer" werden zudem auch wegen "Korruption auf Erden" und "Feindschaft gegenüber Gott" belangt. Die [weiter oben erwähnte] Änderung des IStGB im Jahr 2021 (Artikel 499 bis und 500 bis) schränkt die Rechte religiöser Minderheiten weiter ein, insbesondere das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit (MRG 12.12.2023).

Auch wenn Anklagen oder Todesurteile wegen Apostasie (BAMF 5.2022), Missionierung (USDOS 26.6.2024) und Blasphemie bzw. "Beleidigung des Propheten" oder "Beleidigung von heiligen islamischen Werten" selten sind (MRG 12.12.2023), wurde von Fällen von verhängten Todesurteilen aufgrund dieser Anklagen im Zusammenhang mit den Protesten ab 2022 berichtet, die später dann aufgehoben oder in Haftstrafen umgewandelt wurden (Hengaw 28.5.2025, AI 13.5.2024, Hengaw 3.3.2024, AI 7.9.2023). In einem Fall verstarb ein wegen Apostasie zum Tod Verurteilter jedoch in Haft, bevor sein Fall erneut verhandelt werden konnte (AI 7.9.2023).

Behandlung von Konvertiten

Christen, insbesondere Evangelikale und andere Konvertiten aus dem Islam, sind nach Angaben christlicher Nichtregierungsorganisationen weiterhin unverhältnismäßig vielen Verhaftungen und Inhaftierungen sowie einem hohen Maß an Schikanen und Überwachung ausgesetzt (USDOS 26.6.2024; vgl. AA 15.7.2024). Menschenrechtsorganisationen und christliche NGOs berichten weiterhin, dass die Behörden Christen, einschließlich Mitglieder nicht anerkannter Kirchen, aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit oder ihrer Aktivitäten verhaften und sie beschuldigen, illegal in Privathäusern zu operieren oder "feindliche" Länder zu unterstützen und deren Hilfe anzunehmen. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen setzt die Regierung auch das Verbot der Missionierung weiter durch (USDOS 26.6.2024). Im Jahr 2024 wurden laut der NGO Article 18 insgesamt 139 Christen aufgrund ihres Glaubens verhaftet, 96 wurden zu zusammengerechnet 263 Jahren Haft, 37 Jahren Exil im Inland und beinahe 800.000 USD an Geldstrafen verurteilt (ARTICLE18 1.2025). Gegenüber dem Vorjahr sind die verhängten Haftzeiten um das Sechsfache gestiegen (IRINTL 2.4.2025). In der zweiten Hälfte des Jahres 2024 kam es zu einer neuen Entwicklung, bei der die Finanztransaktionen von Christen und ihren Anwälten überprüft wurden, um Gelder aufzudecken, die sie von Freunden, Familienangehörigen oder Christen im Ausland erhalten hatten. Über einen Zeitraum von zwei Monaten wurden Christen in mindestens fünf Städten festgenommen oder zu langwierigen Verhören durch Beamte der Revolutionsgarden vorgeladen, weil sie verdächtigt wurden, Gelder aus dem Ausland erhalten zu haben. Ihnen wurde mit Anklagen nach dem geänderten Artikel 500 bis IStGB gedroht, der eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren für Personen vorsieht, die "Propaganda gegen die heilige Religion des Islam" betreiben und gleichzeitig finanzielle oder organisatorische Unterstützung aus dem Ausland erhalten. Über 70 % der Anklagen gegen Christen im Jahr 2024 wurden laut Article 18 unter Artikel 500 bis erhoben (ARTICLE18 1.2025).

In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Die Probleme, die durch Konversion auftreten können, sind breit gefächert. Sie beginnen in der Schule, wo Kinder aus konvertierten Familien einen Verweis oder die Verwehrung des Hochschuleintritts riskieren, sollten sie den Fächern Religionsunterricht, Islamische Lehre und Koranstunde fernbleiben (ÖB Teheran 11.2021).

Trotz des Verbots des "Abfalls vom Islam" ist in Iran ein anhaltender Trend von Konversion zum Christentum festzustellen. Viele vor allem jüngere Iraner haben sich von der Religion auch gänzlich abgewendet, weil sie mit den politischen und gesellschaftlichen Veränderungen seit der Islamischen Revolution nicht einverstanden sind (AA 15.7.2024). Das Regime ist bestrebt, die Werte der Islamischen Revolution von 1979 zu schützen, von denen es seine Legitimität ableitet. Der christliche Glaube gilt als gefährlicher westlicher Einfluss und als Bedrohung der islamischen Identität der Republik (OpD 2025). Konversion und Bekenntnis zum Christentum sind damit Akte des Protests, der Fundamentalopposition und des Bruches mit der Islamischen Republik (BAMF 5.2022; vgl. taz 19.2.2024). Dies erklärt, warum insbesondere Konvertiten, die sich vom Islam ab- und dem christlichen Glauben zugewandt haben, wegen "Verbrechen gegen die nationale Sicherheit" verurteilt worden sind (OpD 2025). Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft auch Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z. B. Zionisten) (ÖB Teheran 11.2021). Freikirchliche Protestanten werden des "evangelikalen und zionistischen" Christen- bzw. Sektentums bezichtigt (BAMF 5.2022).

Hauskirchen

Da es den anerkannten christlichen Gemeinden untersagt ist, anderen Iranern zu predigen oder sie in ihre Kirchen zu lassen, können diejenigen, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, ihren Glauben nur im Geheimen, z. B. in sogenannten Hauskirchen (BBC 1.4.2024) oder alleine über christliche Satellitenkanäle und das Internet ausüben (Landinfo 20.10.2023). Einige Konvertiten haben sich den "Assemblies of God"-Kirchen angeschlossen, andere gehören verschiedenen evangelikalen Hauskirchen-Netzwerken an (RFE/RL 5.5.2022). Die Schließungen von "Assembly of God"-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen (DIS 23.2.2018). Die Größe der Hauskirchen, ihre Art und Struktur variieren. Die meisten sind klein und informell, sie bestehen aus engen Verwandten und Freunden, die sich regelmäßig zum Beten und Bibellesen oder zum Ansehen von christlichen Fernsehprogrammen auf Farsi treffen (DFAT 24.7.2023). Während Treffen in größeren Gruppen früher üblicher waren, gibt es inzwischen viele kleine Hauskirchen mit maximal zehn Mitgliedern (Landinfo 20.10.2023).

Die hauskirchlichen Vereinigungen stehen unter besonderer Beobachtung, ihre Versammlungen werden regelmäßig aufgelöst und ihre Angehörigen gelegentlich festgenommen (AA 15.7.2024; vgl. Landinfo 20.10.2023). Es ist unklar, inwieweit die iranischen Sicherheitsdienste einen Überblick über die Konvertitengemeinden in Iran haben. Ein von Landinfo befragter Interviewpartner gab an, dass es die mittlerweile kleinere Größe der Hauskirchen für die Sicherheitsbehörden schwieriger mache, den Überblick zu behalten. Ein anderer Interviewpartner war der Ansicht, dass die Sicherheitsbehörden vermutlich über die meisten Hauskirchen im Land Bescheid wüssten, allerdings nicht die Kapazitäten hätten, gegen alle vorzugehen. Die Behörden gehen nicht notwendigerweise gegen alle ihnen bekannte Konvertitengemeinschaften vor. Gemäß einem von Landinfo befragten Konvertiten täten sie dies insbesondere, wenn die Gemeinschaften aktiv an der Verbreitung des Christentums beteiligt seien und die Gemeinschaft wächst. Unabhängig davon, ob Razzien gegen Hauskirchen durchgeführt werden oder nicht, können Konvertiten manchmal auch zur Befragung vorgeladen werden. Ziel ist es, das Umfeld zu erfassen, dem die Person angehört. Wenn der Konvertit bei der Befragung die Namen anderer Konvertiten angibt, können diese ebenfalls zur Befragung vorgeladen werden (Landinfo 20.10.2023). Eine Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet, wenn ein Christ das Interesse der Behörden geweckt hat (DIS 23.2.2018). Wenn die Sicherheitsdienste eine Hauskirche entdeckt haben, überwachen sie diese in der Regel eine Zeit lang und sammeln weitere Informationen. Dazu gehören die Beschattung der Konvertiten, die Analyse ihrer Bewegungen sowie Online-Aktivitäten, auch in den sozialen Medien (Landinfo 20.10.2023).

Die Sicherheitsdienste setzen Drohungen als eines von mehreren Mitteln ein, mit denen sie versuchen, das Wachstum konvertierter Gemeinschaften zu stoppen. Drohungen werden häufig im Zusammenhang mit Verhören ausgesprochen und umfassen beispielsweise eine in Aussicht gestellte Strafverfolgung, oder auch Drohungen, einem Familienmitglied eines Priesters könnte ein "Unfall" passieren. Laut einem von Landinfo befragten Interviewpartner setzen die Behörden zunehmend auf Drohungen und Schikanen anstelle von Verhaftungen (Landinfo 20.10.2023).

Einige derjenigen Christen, die die schwersten Strafen erhalten haben (2-10 Jahre Gefängnis), wurden wegen der Leitung/Organisation von Hauskirchen verurteilt (Landinfo 20.6.2022). Von Landinfo im Jahr 2023 befragte Quellen stimmten weitgehend darin überein, dass die Behörden vor allem die Ausbreitung des Christentums verhindern wollen. Dementsprechend konzentrieren sich ihre Bemühungen auf Personen, die Hauskirchen leiten und organisieren sowie Missionierung betreiben. Alle anderen Konvertiten, die keine solche Führungs- oder Einsatzfunktion haben, sind nur selten von Inhaftierung und strafrechtlicher Verfolgung bedroht, können aber anderen Reaktionen wie Verhören durch die Sicherheitsbehörden, Drohungen und Druck zur Unterzeichnung von Erklärungen, nicht an christlichen Versammlungen teilzunehmen, ausgesetzt sein. Ebenso können sie vom Verlust ihres Arbeitsplatzes betroffen sein (Landinfo 20.10.2023). Die NGO Open Doors, die sich für Christen einsetzt, gibt dagegen an, dass auch einfache Mitglieder, die keine Leitungsfunktionen haben, angeklagt werden (OpD 2025). Die Aussage, dass Pastoren, Missionare oder Organisatoren von Hauskirchen besonders im Fokus der Sicherheitsbehörden befinden, bedeutet nicht, dass sich das Risiko für normale, nicht in entsprechende Aktivitäten involvierte Gemeindemitglieder automatisch auf null reduzieren würde (BAMF 5.2022). So berichteten von Landinfo Anfang 2023 befragte Gesprächspartner, dass sie Fälle von Konvertiten kennen würden, die lediglich aufgrund der Teilnahme an Hauskirchen zu Haftstrafen verurteilt wurden. Sie hatten weder missioniert noch Leitungsfunktionen übernommen. Die meisten der zu Haftstrafen Verurteilten sind allerdings Leiter von Hauskirchen (Landinfo 20.10.2023).

Neben Haftstrafen werden Konvertiten manchmal auch zur Teilnahme an islamischem Religionsunterricht verpflichtet, der sie davon überzeugen soll, zum Islam zurückzukehren. Der Unterricht wird oftmals von den Sicherheitsbehörden veranlasst, ohne dass es dazu eine richterliche Anordnung gäbe (Landinfo 20.10.2023).

Einerseits wird immer wieder von Razzien und Verhaftungen von Christinnen und Christen berichtet, was ein hartes staatliches Vorgehen signalisiert. Die Gemeinden sollen durch diese Unvorhersehbarkeit in Angst und Unsicherheit gehalten werden. Andererseits belegen Einzelbeispiele, dass es immer darauf ankommt, welche Person dem Beschuldigten gegenübersitzt. Auch persönliche Einstellungen und Charakteristika von Amtsträgern spielen eine Rolle. Dabei kann es fallweise erhebliche Unterschiede geben (BAMF 5.2022). Der Umgang der Sicherheitsdienste mit Konvertiten ist in den verschiedenen Teilen des Landes sehr unterschiedlich. Einige Mitglieder der Sicherheitsdienste sind korrupt. Sie drohen oder nehmen Festnahmen vor, um Schmiergelder zu erpressen. Ihre Informanten, die in allen lokalen Gemeinschaften zu finden sind, können ebenfalls korrupt sein und von Konvertiten Bestechungsgelder verlangen, damit sie diese nicht an die Sicherheitsdienste melden (Landinfo 20.10.2023).

Inhaftierten Christen, besonders christlichen Konvertiten, wird oft eine Entlassung gegen Kaution angeboten. Dabei geht es meist um hohe Geldbeträge, die Berichten zufolge zwischen 2.000 und 150.000 USD liegen. Die betroffenen Christen oder deren Familien werden dadurch gezwungen, ihre Häuser oder Geschäfte mit Hypotheken zu belasten. Diejenigen, die gegen Kaution freigelassen werden, schweigen oft, da sie den Verlust ihres Familienbesitzes fürchten müssen. Das iranische Regime drängt sie, das Land zu verlassen und damit ihre Kaution zu verlieren (OpD 2025).

Behandlung von Konvertiten nach der Rückkehr

Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z. B. Eheschließung, soziales Leben) (ÖB Teheran 11.2021). Informanten in westlichen Ländern berichten dem iranischen Geheimdienst über Aktivitäten iranischer Christen im Ausland (OpD 2025).

Die Rückkehr von Konvertiten nach Iran führt nicht zwingend zu einer Festnahme oder Inhaftierung (BAMF 3.2019). Wenn ein Konvertit den Behörden auch zuvor nicht bekannt war, dann ist eine Rückkehr weitgehend problemlos. Auch konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, sind für die Behörden nicht von Interesse. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, kann sich die Situation anders darstellen. Auch Konvertiten, die ihre Konversion öffentlich machen, können sich womöglich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen berichtet, besteht die Möglichkeit, dass die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang hängt davon ab, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein 'high-profile'-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, ist eine harsche Strafe eher unwahrscheinlich. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein führt zumeist nicht zu einer Verfolgung, aber dies kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, wird diese aller Wahrscheinlichkeit nach auch nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das aber zu Problemen führen (DIS 23.2.2018). Eine befragte Rechtsanwältin schilderte in diesem Zusammenhang auch, dass es Fälle gibt, bei denen Personen aufgrund von Beiträgen in den sozialen Netzwerken mit nur geringer Reichweite oder Beiträgen von lediglich "privat" einsehbaren Profilen inhaftiert wurden, da sie von Personen aus ihrem Umfeld gemeldet wurden. Der Staat ist rechtlich dazu in der Lage, Personen in derartigen Fällen aufgrund von "Vergehen gegen die nationale Sicherheit" oder "Vergehen gegen den Islam" zu verfolgen (MRAI 19.6.2023). Die iranischen Behörden fokussieren bei der Überwachung von Konvertiten zuletzt zunehmend auf Online-Aktivitäten (Landinfo 20.6.2022).

Taufe

Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung hat, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran darüber unsicher; Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein kann (DIS 23.2.2018). Die NGO Open Doors gibt an, dass die Taufe als öffentliches Zeichen der Abwendung vom Islam gesehen wird und deshalb verboten ist (OpD 2025).

Christliche Schriften

Christlichen NGOs zufolge werden die staatlichen Beschränkungen für die Veröffentlichung von religiösem Material fortgesetzt, obwohl staatlich genehmigte Bibelübersetzungen Berichten zufolge weiterhin erhältlich sind. Regierungsbeamte beschlagnahmen häufig Bibeln und ähnliche nicht schiitische religiöse Literatur und üben Druck auf Verlage aus, die nicht genehmigtes nicht-muslimisches religiöses Material drucken, um ihre Tätigkeit einzustellen (USDOS 26.6.2024). Der Besitz christlicher Literatur in Farsi, besonders in größeren Stückzahlen, legt den Verdacht nahe, dass sie zur Weitergabe an muslimische Iraner gedacht ist (OpD 2025). Gleichzeitig ist bekannt, dass ein Projekt seitens des Erschad-Ministeriums zur Übersetzung der "Katholischen Jerusalem Bibel" ins Farsi genehmigt und durchgeführt wurde. Auch die Universität für Religion und Bekenntnis in Qom, die Religionsstudien betreibt, übersetzte noch im Jahr 2015 den "Katechismus der Katholischen Kirche" ins Farsi. Beide Produkte waren mit Stand 2019 ohne Probleme in Büchergeschäften erhältlich (BAMF 3.2019).

Atheismus

Rechtlich gesehen ist es in Iran nicht möglich, sich nicht zu einer Religion zu bekennen. Es gibt mehrere Situationen, in denen Iraner den Behörden ihre Religionszugehörigkeit mitteilen müssen (MBZ 9.2023). Personen, die sich öffentlich vom Islam lossagen, können wegen Apostasie (DFAT 24.7.2023) und Blasphemie angeklagt werden (SäkF 24.8.2020; vgl. RFE/RL 8.5.2023). Beispielsweise im Mai 2023 wurden zwei atheistische Aktivisten exekutiert, die wegen Blasphemie zum Tod verurteilt worden waren, da sie in den sozialen Medien angeblich "Atheismus und die Beleidigung von religiösen und islamischen Heiligtümern" gefördert hätten (RFE/RL 8.5.2023; vgl. AJ 8.5.2023). Atheisten sind daher üblicherweise diskret bei der Zurschaustellung ihrer Anschauung (DFAT 24.7.2023; vgl. USDOS 26.6.2024). Wenn sie diese nicht weithin bekannt machen, ist es eher unwahrscheinlich, dass die Behörden auf sie aufmerksam werden (DFAT 24.7.2023). Unter anderem verbietet auch das Pressegesetz ausdrücklich eine Verbreitung von atheistischen Inhalten oder von Inhalten, die als schädlich für die islamischen Kodizes oder als Beleidigung islamischer Rechtsgelehrter angesehen werden. Die weit gefassten Definitionen erleichtern hierbei eine umfassende Zensur und verwehren den Bürgern den Zugang zu verschiedenen Informationsquellen (ARTICLE19 27.2.2018).

Atheisten aus konservativen Familien könnten mit familiärem Druck und potenzieller Ächtung konfrontiert werden, wenn ihr Atheismus bekannt würde. Atheisten aus liberaleren Familien und Teilen des Landes, wie dem Norden Teherans, sind solchem Druck dagegen nicht ausgesetzt (DFAT 24.7.2023). Gemäß einer anderen Quelle gaben Atheisten dagegen an, dass sie ihren Atheismus in den meisten gesellschaftlichen und sogar familiären Kontexten zu ihrer eigenen Sicherheit verbergen müssen (IRWIRE 27.2.2023).

Rückkehr zum Islam

Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind (ÖB Teheran 11.2021).

Wechsel vom Schiitentum zum Sunnitentum, Konversion von einer nicht-islamischen Religion

Es liegen keine Daten bzw. Details zu Rechtsprechung und Behördenpraxis im Zusammenhang mit 'Konversion' bzw. Wechsel vom Schiitentum zum Sunnitentum vor. Dieser Wechsel [zwischen den beiden Hauptzweigen des Islam] ist auch nicht als Apostasie zu werten; bislang wurde noch kein solcher Fall als Apostasie angesehen (ÖB Teheran 11.2021). Er gilt nicht als Konversion, da es sich dabei um keinen Religionswechsel handelt, schließlich zählen Sunnitentum wie Schiitentum zum Islam. Eine befragte Rechtsanwältin geht nicht davon aus, dass es für einen Wechsel vom Schiitentum zum Sunnitentum bestimmte formale Anforderungen bzw. Regeln gibt. Personen, die dies wünschen, können schlicht in eine sunnitische Moschee gehen und dort beten. Aus rechtlicher Sicht besteht kein Problem bei einem Wechsel vom Schiitentum zum Sunnitentum. Es sind keine Fälle einer rechtlichen Verfolgung ähnlich wie bei einer Konversion von Muslimen zum Christentum bekannt (MRAI 19.6.2023). Aufgrund von Diskriminierung von Sunniten in Iran könnten öffentlich "konvertierte" Sunniten jedoch Nachteile in Beruf und Privatleben erfahren. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese ebenfalls nicht als Apostasie gilt (ÖB Teheran 11.2021).

[…]

Angebliche Spione

Letzte Änderung 2026-02-12 10:01

Es wird weithin angenommen, dass Israel in den letzten Jahren eine Reihe von hochkarätigen Attentaten und Sabotagemissionen tief im Inneren Irans durchgeführt hat, was eine weitreichende Infiltration der Sicherheits- und Nachrichtendienste Irans offenbart (RFE/RL 25.6.2025; vgl. NYT 28.6.2025). Auch gehen iranische Beamte davon aus, dass der israelische Auslandsgeheimdienst Mossad bei der Durchführung der Operation "Rising Lion" im Juni 2025 von Agenten vor Ort unterstützt worden ist (NYT 28.6.2025). Nur wenige Stunden nach Beginn der Operation wurde eine Reihe hochrangiger Kommandeure und Atomwissenschaftler an ihren Wohnorten getötet (NYT 28.6.2025; vgl. BBC 26.6.2025) und Raketenabschuss- sowie Luftabwehreinrichtungen zerstört (NYT 28.6.2025), was nach Angaben von Beobachtern wie auch Angehörigen der iranischen Sicherheitsbehörden wahrscheinlich nur durch nachrichtendienstliche Informationen möglich gewesen war (NYT 28.6.2025; vgl. BBC 26.6.2025). Auch sahen iranische Beamte nach Eigenangaben Beweise dafür, dass israelische Raketen innerhalb Irans zusammengebaut und stationiert worden sind. Angeblich wurden Tausende Miniatur-Angriffsdrohnen in der Hauptstadt Teheran entdeckt (NYT 28.6.2025).

Hinsichtlich der Frage, wer mit den israelischen Sicherheitskräften kollaborieren würde, werden derzeit verschiedenste Vermutungen angestellt (NYT 28.6.2025). Die iranischen Sicherheitsbehörden haben Direktiven veröffentlicht, mit welchen die Bevölkerung dazu aufgerufen wurde, verdächtige Personen oder Fahrzeugbewegungen zu melden (NYT 23.6.2025b; vgl. NYT 28.6.2025) und vom Fotografieren von Angriffen auf sensible Orte Abstand zu nehmen (NYT 23.6.2025b). Das Geheimdienstministerium [VAJA/MOIS] hat mittels Massen-SMS die Menschen vor einer strafrechtlichen Verfolgung gewarnt, sollten diese mit Israel in Verbindung stehenden Inhalten in den sozialen Medien folgen oder mit diesen interagieren. Dabei wurde zwischen aktiver Zusammenarbeit und passivem Online-Verhalten nicht unterschieden (AlMon 28.6.2025).

Die Behörden gehen nun verstärkt gegen Personen vor, die verdächtigt werden, mit ausländischen Geheimdiensten zusammenzuarbeiten, und begründen dies mit der nationalen Sicherheit (BBC 26.6.2025). Nach Angaben einer mit den Revolutionsgarden verbundenen Nachrichtenagentur wurden seit Beginn der israelischen Operation mit Stand 25.6.2025 mehr als 700 Personen aufgrund des Verdachts auf Spionage für Israel verhaftet (RFE/RL 25.6.2025), und bis zum 25.6.2025 wurde von der Hinrichtung von mindestens sechs Personen (darunter drei Kurden) aufgrund von Spionagevorwürfen berichtet (FR24 27.6.2025). Seitdem ist die Anzahl an Angeklagten aufgrund von Delikten wie "Kollaboration mit feindlichen Staaten", "bewaffnete Rebellion gegen den Staat" und "Korruption auf Erden", die mit der Todesstrafe geahndet werden, deutlich gestiegen (DW 10.11.2025).

Offizielle Ankündigungen, im Fernsehen übertragene "Geständnisse" und Medienberichte legen nahe, dass die folgenden Handlungen bislang zur strafrechtlichen Verfolgung geführt haben: das Fotografieren oder Filmen von strategischer oder militärischer Infrastruktur, v. a. an Orten, die von israelischen Luftangriffen getroffen worden sind (wie z. B. die Wohnorte von Kommandanten der Revolutionsgarden oder Atomwissenschaftlern); das Teilen von Bildern oder Standorten durch mobile Apps; das Verschicken von Bildmaterial von bombardierten oder sensiblen Standorten an ausländische oder exiliranische Medien (MRAI 4.7.2025); die Nutzung oder Weitergabe von nicht genehmigter Kommunikationsausrüstung, wie z. B. Satelliteninternet (MRAI 4.7.2025; vgl. AlMon 28.6.2025); die Anmietung von Wohnungen oder Lagerhäusern, welche die iranischen Behörden später mit israelischen Geheimdienstoperationen in Verbindung gebracht haben; Kontakt mit internationalen NGOs, UN-Mechanismen, exiliranischen Netzwerken oder Menschenrechtsgruppen; der Ausdruck einer ideologischen oder symbolischen Übereinstimmung mit Israel, z. B. durch das Teilen von Online-Inhalten, welche sich der iranischen Regionalpolitik gegenüber kritisch zeigen [Anm.: d. h. z. B. die iranische Unterstützung von Gruppierungen wie der Hisbollah oder Hamas kritisieren], oder die als Unterstützung für die israelischen Handlungen wahrgenommen werden (MRAI 4.7.2025).

Viele der Angeklagten wurden in den staatlichen Medien mit erzwungenen Geständnissen gezeigt. Einige, darunter afghanische Arbeiter, haben angegeben, angewiesen worden zu sein, Geolokalisierungsdaten zu sammeln (MRAI 4.7.2025). Andere wurden allein aufgrund digitaler Spuren, mobiler Kommunikation oder Äußerungen der Zufriedenheit über israelische Angriffe angeklagt. Bei diesen Personen handelte es sich größtenteils um Zivilisten ohne Zugang zu geheimen Informationen, doch ihre Handlungen wurden als ausreichend angesehen, um sie nach den Gesetzen gegen Spionage und zur Wahrung der nationalen Sicherheit anzuklagen (MRAI 4.7.2025; vgl. IRWIRE 1.12.2025). In Sistan und Belutschistan wurden bei Razzien 50 Menschen festgenommen und zwei getötet. Die Behörden meldeten die Beschlagnahmung von in den USA hergestellten Waffen und haben behauptet, die Festgenommenen seien Teil eines mit dem Mossad verbundenen Spionagenetzwerks (MRAI 4.7.2025; vgl. KP 2.7.2025). Gleichzeitig war Sistan und Belutschistan eine der wenigen Provinzen, in denen es im Rahmen der Eskalation zwischen Israel und Iran zu keinen Spannungen oder militärischen Zwischenfällen gekommen ist [Anm.: Es gibt dort jedoch aktive aufständische Gruppen, s. Kap. Belutschische separatistische Gruppierungen] (Haalvash 1.7.2025). Auch wurde beispielsweise berichtet, dass ein bekannter kurdischer politischer Gefangener, der im Zuge der "Frau, Leben, Freiheit"-Proteste im Jahr 2023 festgenommen worden war, nun zusätzlich wegen Spionage für Israel angeklagt und zum Tod verurteilt wurde (DW 10.11.2025).

Laut Menschenrechtsorganisationen sind ethnische und religiöse Minderheiten, Oppositionelle (NYT 28.6.2025; vgl. CHRI 26.6.2025, MRAI 4.7.2025) und Ausländer (NYT 28.6.2025) - einschließlich afghanischen Migranten (Qantara 23.6.2025) und Doppelstaatsbürgern (MRAI 4.7.2025) - von den intensivierten Sicherheitsmaßnahmen unverhältnismäßig stark betroffen (NYT 28.6.2025). Kurden, Belutschen und Ahwazis wird häufig Separatismus oder die Kollaboration mit ausländischen Mächten vorgeworfen (MRAI 4.7.2025), und es wurde beispielsweise von der Verhaftung von Kurden berichtet (CHRI 26.6.2025; vgl. KHRN 30.6.2025). Auch Anhänger der Baha'i (AlMon 28.6.2025; vgl. CHRI 26.6.2025), jüdische Iraner in Teheran und Shiraz (AlMon 28.6.2025; vgl. Media Line 27.6.2025) sowie Aktivisten und Familienangehörige von Opfern von Polizeigewalt, die sich für eine rechtliche Aufarbeitung der Vorfälle eingesetzt haben, wurden im Juni 2025 verhaftet oder waren anderen Maßnahmen, wie Hausdurchsuchungen, ausgesetzt (CHRI 26.6.2025). Als weitere Gruppe, die Spionageanschuldigungen ausgesetzt sein kann, nannte eine befragte Rechtsanwältin im Juli 2025 Personen, die internationale Verbindungen haben oder in den sozialen Medien exponiert sind (MRAI 4.7.2025).

Gesetzeslage

Es bestehen verschiedene Straftatbestände in der iranischen Gesetzgebung, die für Verhaftungen und zur Strafverfolgung wegen Spionagevorwürfen, v. a. mit Bezug zu Israel, herangezogen werden können. Die wichtigsten sind (MRAI 4.7.2025):

Art. 501 Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB) - Spionage: Straftatbestand der Zusammenarbeit mit ausländischen Staaten gegen die nationalen Interessen Irans. Wird häufig in Verbindung mit "moharebeh" oder "efsad fel-arz" verwendet [Anm.: s. Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis für weitere Informationen zu diesen Straftatbeständen].

Art. 279 IStGB - moharebeh ("Waffennahme gegen Gott"): Ursprünglich für bewaffnete Aufstände gedacht, wird es heute häufig in politischen Fällen und Spionagefällen angewendet, auch wenn es zu keinen gewaltsamen Handlungen gekommen ist.

Art. 286 IStGB - efsad fel-arz ("Korruption auf Erden"): Wird zur Verfolgung eines breiten Spektrums an gewaltfreien Handlungen verwendet, die als schädlich für die nationale Sicherheit angesehen werden. Wird mit der Todesstrafe verfolgt.

Art. 287-288 IStGB - baghi ("bewaffnete Rebellion"): Richtet sich gegen die organisierte bewaffnete Opposition. Wird in Spionagefällen mit mutmaßlichen Verbindungen zu kurdischen oder belutschischen bewaffneten Gruppen (z. B. Komala, Jaish al-Adl) angewendet, manchmal auch ohne Beweise für bewaffnete Aktivitäten.

Gesetz über bewaffnete Militante: Obwohl nicht in einem einzigen Gesetz kodifiziert, stützt dieses Rechtskonzept Anklagen wie moharebeh und baghi in Fällen, in denen eine Zusammenarbeit mit bewaffneten oder vom Ausland unterstützten oppositionellen Kräften vermutet wird. Wird in Fällen angewendet, in denen belutschische Angeklagte angeblich Verbindungen zu grenzüberschreitenden bewaffneten Gruppen haben.

"Gesetz zur Bekämpfung feindlicher Handlungen des zionistischen Regimes" aus dem Jahr 2020: Kriminalisiert jede Form der Zusammenarbeit - tatsächliche oder vermeintliche - mit Israel, einschließlich kultureller oder medialer Verbindungen. Erlaubt die Verhängung der Todesstrafe und zivilrechtlicher Strafen. Ursprünglich als politisches Statement gedacht, ist das Gesetz inzwischen zu einem wichtigen Rechtsinstrument geworden, mit dem Personen unter dem Vorwurf der Gefährdung der nationalen Sicherheit strafrechtlich verfolgt werden können. Art. 6 des Gesetzes besagt ausdrücklich, dass "jede Form der Zusammenarbeit im Bereich der Nachrichtendienste oder Spionage zugunsten des zionistischen Regimes als moharebeh und efsad fel-arz gilt und mit der schwersten Strafe geahndet wird". Diese Bestimmung stellt solche Handlungen rechtlich mit den schwersten Straftaten nach dem iranischen Strafgesetzbuch gleich und ermöglicht die Verhängung der Todesstrafe auch in Fällen, in denen keine Gewaltanwendung nachgewiesen werden kann. Das Gesetz wurde 2025 bei den Hinrichtungen von Mohsen Langarneshin und Esmaeil Fekri angewendet, die beide der Zusammenarbeit mit dem israelischen Geheimdienst beschuldigt worden waren, obwohl die ihnen vorgeworfenen Taten keinen gewalttätigen Charakter hatten. Seitdem wird das Gesetz zunehmend in Fällen angewendet, die digitale Aktivitäten, symbolische Äußerungen oder internationale Kommunikation betreffen. Die vage Formulierung des Gesetzes ermöglicht es den Behörden, die Grenze zwischen ideologischem Dissens und kriminellem Verhalten zu verwischen, und seine Überschneidungen mit bestehenden Bestimmungen des IStGB wie Art. 279 (moharebeh) und 286 (efsad fel-arz) - verstärken das Risiko politisch motivierter Strafverfolgung und willkürlicher Anwendung der Todesstrafe noch weiter (MRAI 4.7.2025).

Anfang Oktober 2025 billigte der Wächterrat zudem das Gesetz zur "Verschärfung der Strafe für Spionage und Zusammenarbeit mit dem zionistischen Regime und feindlichen Ländern gegen die nationale Sicherheit und Interessen" (BAMF 13.10.2025), dessen Leitlinien vom Parlament im Juni verabschiedet worden waren (MRAI 4.7.2025) und das die Todesstrafe für nachrichtendienstliche oder operative Kooperation mit Israel und den USA vorsieht (BAMF 13.10.2025). Während Israel und die USA im Gesetz explizit als "feindliche Staaten" erwähnt werden, spricht es dem Obersten Nationalen Sicherheitsrat (SNSC) die Kompetenz zu, weitere "feindliche Staaten und Gruppierungen" zu identifizieren. Das Geheimdienstministerium [VAJA/MOIS] kann spezifische "feindliche Netzwerke" benennen (RFE/RL 1.10.2025). Rechtsexperten und Menschenrechtsorganisationen warnen vor vagen Formulierungen und harten Strafen im Gesetz, die das Risiko willkürlicher Anschuldigungen und Massenhinrichtungen bergen, auch für Tatbestände, die zuvor weniger hart bestraft oder nicht als Spionage eingestuft worden sind (RFE/RL 1.10.2025; vgl. DW 10.11.2025).

Das Gesetz führt mehrere Straftatbestände ein, die mit einer Hinrichtung bestraft werden können (IRWIRE 17.10.2025; vgl. DW 10.11.2025). Neben Tatbeständen, die mit Waffen zu tun haben, wie z. B. der Umgang mit chemischen, biologischen oder nuklearen Waffen, sieht das Gesetz beispielweise auch die Todesstrafe für den Besitz oder Vertrieb kleiner Drohnen vor, die für militärische Zwecke, Spionage oder Störmanöver eingesetzt werden können, allerdings auch für die Verbreitung von Satelliteninternetausrüstung wie jene von Starlink [Anm.: s. dazu auch Kap. Zugang zu Informationen, National Information Network (NIN/SHOMA)], wenn sie "mit der Absicht, sich dem System zu widersetzen oder für Spionage" eingesetzt wird, oder der Täter als "feindliche Kraft" eingestuft wird. Auch "Cyberkrieg", Cyberangriffe oder Störungen von Kommunikationsnetzen und Informationssystemen können zur Todesstrafe führen. Selbst Sabotageakte an privaten Einrichtungen fallen unter diese Bestimmung. Ebenso zielt das Gesetz auf Kryptowährungen und ausländische Finanztransaktionen ab und stellt den Erhalt von "Geld oder Eigentum wie Immobilien, Fahrzeugen, Gold, Währungen und jeglicher Art von verschlüsselten Vermögenswerten von Spionen oder Angehörigen von Nachrichtendiensten" unter Strafe, wenn der Empfänger über die Zugehörigkeit Bescheid weiß und die Gelder zu Aktivitäten führen, die an anderer Stelle in der Gesetzgebung definiert sind (IRWIRE 17.10.2025).

Des weiteren umfasst das Gesetz auch Freiheitsstrafen für verschiedene Aktivitäten, die Iraner regelmäßig ausüben. Die Nutzung und Aufbewahrung sowie der Kauf und Verkauf von unlizensierter Satelliteninternetausrüstung zur persönlichen Verwendung kann beispielsweise mit sechs Monaten bis zu zwei Jahren Haft bestraft werden (IRWIRE 17.10.2025; vgl. BAMF 13.10.2025). Auch das Versenden von Filmen oder Bildern mit Informationen an ausländische Netzwerke, Medien oder Social-Media-Seiten, die als gegen die nationale Sicherheit gerichtet angesehen werden, kann zu zwei bis fünf Jahren Gefängnis und der dauerhaften Entlassung aus dem öffentlichen Dienst führen. Gleiches gilt für das Teilen von Inhalten mit "oppositionellen" Netzwerken oder Seiten. Noch weiter gefasste Formulierungen kriminalisieren "jede Handlung oder Zusammenarbeit bei der Durchführung politischer, kultureller, medialer und propagandistischer Aktivitäten" oder die Erstellung von Inhalten, "die typischerweise öffentliche Angst verursachen oder gegen die nationale Sicherheit gerichtet sind". Diese Straftaten werden mit Freiheitsstrafen von zehn bis 15 Jahren und einem dauerhaften Ausschluss aus dem Staatsdienst geahndet. Das Gesetz zielt auch auf Straßenproteste ab und bestraft die Teilnahme an "illegalen Märschen und Versammlungen" mit Freiheitsentzug. Art. 7 des neuen Spionagegesetzes beschleunigt alle Fälle durch spezielle Abteilungen der Revolutionsgerichte und umgeht damit die normalen Gerichtsverfahren (IRWIRE 17.10.2025).

Im Juli 2025 berichtete eine Rechtsanwältin, die zu dem damals im Parlament befindlichen Gesetzesentwurf befragt wurde, dass eine rückwirkende Anwendung des Gesetzes befürchtet wird, nachdem einige Personen, die nach dem Israel-Iran-Krieg vom Juni 2025 verhaftet worden sind, unter den Definitionen des Gesetzesentwurfs angezeigt wurden, obwohl das Gesetz noch gar nicht beschlossen worden war (MRAI 4.7.2025).

[…]

II.1.4.2. Zum aktuellen militärischen Konflikt IRAN-USA:

Am 28.02.2026 begann ein militärischer Konflikt zwischen den USA und Israel einerseits und dem Iran andererseits, im Zuge dessen zahlreiche Angriffe auf das iranische Staatsgebiet erfolgten.

Vom 28.02.2026 bis zum 07.04.2026 zählte die Menschenrechtsorganisation HRANA im Iran 1.701 zivile Todesopfer aufgrund der Kampfhandlungen, darunter 254 Kinder. Nach offiziellen iranischen Angaben starben bei den Angriffen seit dem 28.02.2026 rund 3.300 Menschen in Iran, wobei dies Zivilisten wie auch Angehörige der Streitkräfte umfasst. Hinzu kommen laut dem iranischen Gesundheitsministerium rund 26.500 Verletzte (Stand 3.4.2026). Bei den US-amerikanischen und israelischen Angriffen auf Iran wurde unter anderem auch zivile Infrastruktur beschädigt. Nach Angaben des Roten Halbmonds wurden bis zum 01.04.2026 die Wohnungen und Häuser von mindestens 250.000 Menschen in Mitleidenschaft gezogen und die iranischen Behörden gehen davon aus, dass rund 3,2 Mio. Menschen in Iran zeitweise innerhalb des Landes vertrieben wurden.

Die USA und Iran haben am 14.06.2026 eine Einigung für eine Absichtserklärung erzielt, mit welcher der Krieg beendet werden soll. Mit dem Abkommen soll die Straße von Hormuz wiedergeöffnet und alle Feindseligkeiten für 60 Tage eingestellt werden. Innerhalb dieses Zeitraums sollen Verhandlungen über ein endgültiges Friedensabkommen aufgenommen werden. Fragen zum iranischen Atomprogramm und zu einer Freigabe von eingefrorenem iranischem Vermögen im Ausland bzw. einer Aufhebung von Sanktionen gegen Iran wurden mit der Absichtserklärung nicht geklärt. Dies soll bei künftigen Verhandlungen geschehen.

Seit 09.07.2026 kommt es erneut zu Angriffen der US-Streitkräfte auf den Iran. Iranische Staatsmedien berichteten von Explosionen an mehreren Orten. (zB. https://www.orf.at: Angriffe auf rund 90 Ziele im Iran, login 09.07.2026; USA erhöhen mit neuen Angriffen und Drohungen Druck auf Iran, login 16.07.2026). Nach Angaben des iranischen Gesundheitsministeriums wurden bei den beiden US-Angriffswellen mindestens 14 Menschen getötet und 78 weitere verletzt. Am 08.07.2026 hatte US Präsident Trump die Vereinbarungen mit Iran für beendet erklärt (zB. https://www.tagesschau.de/ Trump erklärt Vereinbarungen mit Iran für beendet, login 08.07.2026).

II.1.4.3. Auszug aus der Kurzinformation der Staatendokumentation IRAN Waffenstillstandsabkommen, Verhandlungen zwischen den USA und Iran, Auswirkungen der Kampfhandlungen auf die Zivilbevölkerung in Iran (Stand 13.04.2026, 15:30 Uhr):

Am 8.4.2026 haben die USA und Iran unter Vermittlung Pakistans und Ägyptens ein zweiwöchiges Waffenstillstandsabkommen geschlossen. Der genaue Wortlaut des Abkommens wurde nicht veröffentlicht, doch umfasst es nach Angaben von Vertretern beider Seiten einen zweiwöchigen Stopp von Angriffen auf sowie durch Iran. Israel kündigte ebenfalls an, dass es seine Angriffe auf Iran „entsprechend dem Waffenstillstandsabkommen“ eingestellt habe (NBC 8.4.2026).

Es bestehen bestimmte Unklarheiten und Auffassungsunterschiede bezüglich des geschlossenen Abkommens (Spiegel 9.4.2026; vgl. Tagesschau 8.4.2026), beispielsweise hinsichtlich der Frage, ob sich die Waffenruhe auch auf den Libanon erstreckt (NYT 10.4.2026; vgl. Spiegel 9.4.2026). Auch fanden nach Inkrafttreten der Waffenruhe noch einzelne iranische Angriffe auf golfarabische Staaten statt. Hierbei war unklar, ob dies den dezentralen Kommandostrukturen der Revolutionsgarden oder dem Widerstand einzelner Einheiten gegen das Abkommen geschuldet war (Soufan 9.4.2026).

Verhandlungen zwischen iranischen und US-amerikanischen Delegationen zur Beendigung des Krieges, die am Wochenende nach Inkrafttreten des Waffenstillstandsabkommens in Pakistan geführt wurden, blieben ergebnislos (taz 12.4.2026; vgl. NYT 12.4.2026a), wobei die Verhandlungen Berichten zufolge vor allem in zwei wesentlichen Bereichen keine Einigungen erzielen konnten: die iranische de facto-Blockade der Straße von Hormuz und das iranische Atomprogramm (Soufan 13.4.2026). Die USA erklärten daraufhin, dass sie ab dem darauffolgenden Montag, den 13.4.2026 (16:00 Uhr MEZ), die Weiterfahrt von Schiffen behindern würden, die am persischen Golf iranische Häfen ansteuern oder von diesen ablegen (NYT 12.4.2026b; vgl. ORF 13.4.2026a). Auch sollen Schiffe abgefangen werden, die Gebühren an Iran gezahlt haben (ORF 13.4.2026a).

Zivile Opfer, Auswirkungen der bisherigen Kampfhandlungen auf die Zivilbevölkerung in Iran

Vom 28.2. bis zum 7.4.2026 zählte die Menschenrechtsorganisation Human Rights Activists News Agency (HRANA) in Iran 1.701 zivile Todesopfer aufgrund der Kampfhandlungen, darunter 254 Kinder (HRANA 7.4.2026). Nach offiziellen iranischen Angaben starben bei den Angriffen seit dem 28.2.2026 rund 3.300 Menschen in Iran, wobei dies Zivilisten wie auch Angehörige der Streitkräfte umfasst (Azernews 12.4.2026). Hinzu kommen laut dem iranischen Gesundheitsministerium rund 26.500 Verletzte (Stand 3.4.2026) (AJ 10.4.2026).

II.1.4.4. Auszug aus der Kurzinformation der Staatendokumentation IRAN Absichtserklärung zur Beendigung des Kriegs, Lage in Iran (Stand 16.6.2026, 12 Uhr):

Die USA und Iran haben am 14.6.2026 eine Einigung für eine Absichtserklärung erzielt, mit welcher der Krieg beendet werden soll (NYT 15.6.2026a, Soufan 15.6.2026), den die USA und Israel am 28.2.2026 mit Angriffen auf Iran begonnen haben (Reuters 8.6.2026). Nach US-Angaben vom 15.6.2026 wurde das Rahmenabkommen bereits digital unterzeichnet. Die offizielle Unterzeichnung ist für den 19.6.2026 geplant (ORF 15.6.2026).

Mit dem Abkommen soll die Straße von Hormuz wiedergeöffnet und alle Feindseligkeiten für 60 Tage eingestellt werden (NYT 15.6.2026b). Innerhalb dieses Zeitraums sollen Verhandlungen über ein endgültiges Friedensabkommen aufgenommen werden (Amwaj 15.6.2026). Fragen zum iranischen Atomprogramm und zu einer Freigabe von eingefrorenem iranischem Vermögen im Ausland bzw. einer Aufhebung von Sanktionen gegen Iran wurden mit der Absichtserklärung nicht geklärt. Dies soll bei künftigen Verhandlungen geschehen (NYT 15.6.2026b). Der Text des Abkommens wurde bislang nicht veröffentlicht (NYT 15.6.2026b) und der genaue Wortlaut der Erklärung ist momentan unbekannt (ISW 14.6.2026). (…)

Auch wenn die Kriegsparteien Optimismus signalisiert haben, dass es zu einem Kriegsende kommen wird, weisen Experten darauf hin, dass militärische Maßnahmen einer der beiden Seiten – oder ihrer regionalen Verbündeten – weiterhin zu einem größeren Konflikt eskalieren könnten, der die Unterzeichnung der Absichtserklärung oder die Verhandlungen über ein dauerhaftes Abkommen zum Scheitern bringen könnte (Soufan 15.6.2026). (…)

II.1.5. Zur Rückkehr der BF in den Iran

Eine dauerhafte Beendigung des militärischen Konflikts (vgl. II.1.4.) ist zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht absehbar. Die Sicherheitslage im Iran ist aktuell besonders volatil. Die Entwicklung der Sicherheitslage im Iran ist im Entscheidungszeitpunkt nicht vorhersehbar.

Vor dem Hintergrund der mit dem gegenwärtigen militärischen Konflikt einhergehenden erheblichen Gefahrenlage aufgrund der Angriffe der US-amerikanischen und israelischen Streitkräfte auf den Iran kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die BP bei einer Rückkehr in den Iran tatsächlich Gefahr liefen, einen ernsthaften Schaden – eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen bewaffneten Konflikts – zu erleiden (vgl. auch VfGH 17.06.2026, E 880/2026-18).

II.2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Zu den Feststellungen zur Identität und dem sozialen Hintergrund der BF:

Hinsichtlich der Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Muttersprache sowie dem Familienstand der BF ist auf ihre gleichbleibenden Angaben während des Verfahrens zu verweisen.

Darüber hinaus ist zu sagen, dass die BF ihre Identität nicht durch originale Dokumente nachweisen konnten. Sie legten lediglich Kopien der Geburtsurkunde und des Personalausweises vor; diese hätten sie vom Onkel der BF2 erhalten, der Fotos von den Dokumenten auf seinem Handy gehabe habe. Ihre Original-Dokumente seien zu Hause geblieben und sie hätten keinen Zugang. Sie legten diese Dokumente im Original auch im Laufes des Verfahrens nicht vor.

Den Grund, warum gerade der Onkel Kopien der Dokumente auf seinem Handy zur Verfügung hatte, konnten die BF aber nicht gleichbleibend angeben, sodass dem diesbezüglichen Vorbringen kein Glauben geschenkt wird. Die BF berichten, dass der Onkel solche Fotos auf seinem Handy deswegen hatte, weil er ihnen bei einem Kredit hätte helfen wollen. BF1 berichtet nun davon, dass der Kredit aufgenommen werden sollte, um „einen Fernseher, ein Sofa und solche Sachen“ zu kaufen (angefochtener Bescheid, 15). Ganz anders lautet die Aussage seiner Ehefrau BF2 dazu, nämlich, dass der Kredit dazu dienen sollte, den Kindern die Gründung eines Tatoo-Studios zu ermöglichen (angefochtener Bescheid, 13). Es ist nun aber nicht nachvollziehbar, dass die Eheleute nicht übereinstimmend angeben können, zu welchem Zweck ein Kredit aufgenommen werden sollte, sodass dieses Vorbringen als unglaubhaft zu werten ist.

In Zusammenschau damit, dass die BF auch ihr Fluchtvorbringen nicht glaubhaft machen konnten (dazu II.2.3.), und wegen Fälschung von Urkunden (spanische Personalausweise) rechtskräftig verurteilt wurden, ist vielmehr davon auszugehen, dass die BF originale Dokumente zum Nachweis ihrer Identität bewusst nicht vorlegen wollen, um ihre Identität zu verschleiern, was letztlich nicht für ihre persönliche Glaubwürdigkeit spricht.

Die Feststellungen zum Leben der BF im Herkunftsstaat, insbesondere ihrer Herkunft und ihrer Schulbildung folgen aus seinen diesbezüglich übereinstimmenden und glaubwürdigen Angaben im gesamten Asylverfahren, insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF folgt aus den zahlreich vorgelegten diesbezüglichen Unterlagen und den Angaben der BF dazu. Daraus ergibt sich insbesondere auch, dass die BF bereits im Iran gesundheitlichen Probleme hatten und medizinische Behandlung in Anspruch nahmen. Einen Nachweis (Befund, Arztbrief etc) für eine im Verfahren behauptete Krebserkrankung haben weder BF1 noch BF2 vorgelegt.

II.2.2. Zu den Feststellungen zum Leben der BF in Österreich:

Die illegale Einreise der BF ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.

Die BF legten im Laufe des Verfahrens auch Nachweise über den Erwerb von Sprachkenntnissen, dem Pflichtschulabschluss, Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit und sonstiger Integrationsschritte vor.

Der Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung ergibt sich aus dem im Akt enthaltenen GVS-Auszügen.

Die strafrechtlichen Verurteilungen der BF konnten aufgrund der im Akt enthaltenen Urteile sowie auf Basis aktueller Strafregisterauszüge festgestellt werden.

II.2.3. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen der BF:

Die Feststellung, dass die BF nicht glaubhaft machen konnten, dass sie ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung verlassen haben oder nach einer allfälligen Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätten, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

II.2.3.1. Die BF bringen zusammengefasst vor, dass die gesamte Familie wegen politischer und religiöser Aktivitäten insbesondere des BF1 bereits im Iran bedroht worden seien. BF1 sei aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen bereits in den Focus der iranischen Behörden geraten und sei mehrmals inhaftiert worden. Er und seine Ehefrau (BF2) hätten sich dem Bahai-Glauben ca. 3 Jahre vor der Ausreise zugewandt. 2022 sei das Haus von den Behörden durchsucht und der Bruder seiner Ehefrau, beide ebenfalls Bahai-Gläubige, festgenommen worden. Daraufhin seien die BF geflüchtet. BF3, BF4 und BF5 seien als Söhne von BF1 und BF2 in diesem Zusammenhang ebenfalls bedroht.

Den BF ist es allerdings aufgrund zahlreicher Widersprüche und Ungereimtheiten nicht gelungen, diesen Fluchtgrund glaubhaft zu machen:

Zunächst divergieren die Angaben der BF zur Teilnahme an den Demos und Anzahl und Dauer der Verhaftungen des BF1 eklatant.

BF1 berichtete in der EV und der müVH davon, insgesamt 4 Mal festgenommen worden zu sein, und zwar 1378 (1999) für 20 Tage, 1382 (2003) für 1 Monat, 1388 (2009) für zwei Monate und zuletzt 1398 (2019) für 1 Monat und 12 Tage.

Abweichend dazu berichtete seine Ehefrau, BF2, in der EV, dass er im Zeitraum 1999-2022 (sohin bis kurz vor der Ausreise) an Demonstrationen teilgenommen habe und „3 oder 4 Mal“ verhaftet worden sei, wann genau können sie nicht sagen, aber er sei für „2 Monate, 3 Monate und 5 Monate“ inhaftiert gewesen.

Der älteste Sohn (BF3) gab zu diesen Umständen in der Einvernahme wiederum an, dass sein Vater „6- bis 7-mal verhaftet“ worden sei und er im Zeitraum von ca. 1398 (2019) bis ca 1400 (2021) an Demonstrationen teilgenommen habe.

Es ist nun aber nicht nachvollziehbar, dass die Ehefrau und der älteste Sohn, der mit seinen Eltern bis zur Ausreise im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, nicht annähernd mit den Angaben des Vaters übereinstimmend angeben können, bis zu welchem Jahr ihr Ehemann bzw. Vater aktiv an Demonstrationen gegen das Iranische Regime teilgenommen hat und wie oft und für wie lange er deshalb inhaftiert war.

Abgesehen davon konnte BF1 mit seinen vagen Angaben, nicht in einer Diktatur leben zu wollen, ein eine politische Motivation für die Teilnahme an solchen Demonstrationen nicht plausibel dartun. Dazu passt, dass der BF1 zwar angab, zuletzt 2019 an einer Demonstration teilgenommen zu haben, dann aber meinte, dass etwa der Tod von Mahsa AMINI ihn motiviert habe, Demonstrationen zu besuchen (VH1 S. 14: „Wenn etwas, wie z.B. dieses Verbrechen an dem jungen Mädchen Mahsa AMINI geschieht, dann fühlt man sich unwillkürlich dazu aufgerufen, dabei zu sein und sich zu beschweren. Es war nicht notwendig einer Gruppierung oder einer Partei anzugehören.“). Dazu ist aber zu sagen, dass Mahsa AMINI am 16.09.2022 verstorben ist, womit die Angaben des BF, er habe zuletzt 2019 an Demonstrationen teilgenommen, nicht in Einklang zu bringen sind. Im Übrigen haben die BF den Iran bereits am 25.08.2022 nach Europa verlassen und BF2 hat politische Tätigkeiten des BF1 außerhalb des Irans explizit verneint (angefochtener Bescheid, 18).

In dieses diffuse Bild einer politischen Motivation, an Demonstrationen teilzunehmen, passt auch, dass BF1 und BF2 nicht übereinstimmend angeben konnte, wie BF1 dazu kam, an Demonstrationen teilzunehmen. BF2 meinte dazu in der EV, dass ihr Mann „gesehen“ habe, dass Leute auf der Straße demonstrieren. Er sei „plötzlich aufgestanden und hat mitgemacht“. Diese Angaben deuten darauf hin, dass die Teilnahme an den Demonstrationen spontan und zufällig war. Dazu divergieren die Angaben des BF1 in der müVH, wonach der BF über soziale Kanäle und Satellitentelefon von Demonstrationen erfahren habe und dann hingegangen sei (VH1 S. 12). Zwar gab nunmehr auch BF2 in der müVH an, dass ihr Ehemann über Bekannte und Satelliten-Kanäle von den Demonstrationen erfahren habe (VH1 S. 24), allerdings passen diese Angaben nicht mit jenen aus der Einvernahme zusammen.

Auch zu den Vorkommnissen während der angeblichen Inhaftierungen konnte BF1 keine gleichbleibenden Angaben machen, sodass in Zusammenschau mit dem Vorgesagten bei der erkennenden Richterin kein stimmiges Bild von mehrfachten Verhaftungen des BF im Zuge politischer Tätigkeiten entstehen konnte. Im Zuge der Einvernahme berichtet BF1 insbesondere davon, dass er „Spritzen“ bekommen habe („Ich wurde 4 mal festgenommen. Das war 1378 (Anmerkung 1999). Da war ich 20 Tage in Haft und wurde 10 bis 12 mal gespritzt. 1382 (Anmerkung: 2003) war ich ca 1 Monat in Haft. Da bekam ich keine Spritzen. 1388 (Anmerkung: 2009) war ich ca 2 Monate in Haft. Auch da bekam ich keine Spritzen. Zuletzt war ich 1398 (Anmerkung: 2019) 1 Monat und 12 Tage, also 42 Tage in Haft. Wie viele Spritzen ich dort bekommen habe kann ich nicht sagen. Nachgefragt: Ich habe Spritzen bekommen aber ich weiß nicht wie viele. Nach den Spritzen ging es mir sehr schlecht. Nach der Entlassung wurde ich irgendwo auf die Straße geworfen und sie sind weggefahren. Ich wurde in ein Auto gestoßen und musste den Kopf unten halten bei der ersten Demo“). Auch BF2 bestätigte in der Einvernahme, dass ihr Ehemann „Spritzen“ bekommen habe, er sei auch mit Elektroschocker gefoltert worden (angefochtener Bescheid, 17).

Von solchen „Spritzen“ berichtete der BF1 in der mündlichen Verhandlung allerdings nichts mehr; befragt dazu, was ihm in der Haft widerfahren sei berichtete der BF nunmehr von Schlägen und Beschimpfungen (VHS1 S. 15: „BF1: Jedes Mal fragten sie uns, welcher Partei wir angehörten. Wenn wir sagten, wir gehören keiner Partei an, glaubten sie es uns nicht. In der Zelle mit Kabeln, Stiefeln geschlagen und getreten. Oder sie beleidigten und beschimpften uns und sagten, „wenn wir nicht mit ihnen zusammenarbeiten, werden wir deine Frau vor deinen Augen vergewaltigen“. Oder wir saßen einfach in der Zelle, sie sind reingekommen und haben angefangen, auf uns einzuschlagen. Danach legten sie uns einen Zettel hin und wir mussten diesen mit zugebundenen Augen unterschreiben.“).

Auch die Frage nach Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit der angeblichen politischen Tätigkeit des BF1 wurden von den BF nicht einheitlich beantwortet: BF1 meinte dazu befragt, dass es nur einmal einen Prozess gegeben hätte, und dies sein kein öffentlicher Prozess gewesen, nur er sei anwesend gewesen (VH1 S. 15f). Widersprüchlich dazu berichtete seine Ehefrau BF2 im Zuge der Einvernahme, dass es mehrmals Gerichtsverhandlungen gegeben habe und sie „mehrmals“ ihre Kinder mitgenommen habe, als die Verhandlungen stattgefunden hätten und den Richter darum gebeten hätte, ihren Mann freizulassen (angefochtener Bescheid, 18).

Ganz abgesehen davon konnten die BF einen Zusammenhang zwischen den angeblichen Verhaftungen und der Ausreise der Familie nicht plausibel dartun. Ein solcher ist schon aufgrund der zeitlichen Divergenz der Vorkommnisse offenkundig nicht gegeben. BF1 verneinte einen solchen Zusammenhang sogar explizit (VH1 S. 15: „R: Wann waren Sie das letzte Mal in Haft? BF1: Das war im Jahr 1398 (D: 2019). R: Sie sagten, zuletzt waren Sie 2019 wegen einer Demo-Teilnahme in Haft. Was war zwischen 2019 und 2022? Inwiefern stehen die Verhaftungen in einem Zusammenhang mit Ihrer Ausreise? BF1: Ja, was meinen Sie? Ich verstehe die Frage nicht. R erläutert und wiederholt die Frage. BF1: Nein, die Haft und die Ausreise waren nicht in direkter Verbindung.“).

Zusammenfassend ergibt sich, dass die BF eine (zumindest unterstellte) oppositionell-politische Tätigkeit, die vorrangig BF1 und damit möglicherweise auch die anderen BF als seine Angehörigen im Iran bereits in der Vergangenheit exponiert hätten, als Fluchtgrund nicht glaubhaft machen konnten.

II.2.3.2. Die BF stützten ihr Fluchtvorbringen in ihrem Verfahren darüber hinaus primär darauf, dass BF1 und BF2 bereits im Iran zum Bahai-Glauben konvertiert seien und besonders deswegen gefährdet seien und auch schon Verfolgung vor der Ausreise erlitten hätten. Deswegen sei eine Hausdurchsuchung und die Verhaftung des Onkels, ebenfalls Bahai-Anhänger, von den iranischen Behörden vorgenommen worden. Alle BF seien gefährdet, weil den iranischen Behörden bekannt sei, dass BF1 und BF2 bereits im Iran zum Bahai-Glauben konvertiert seien und Sitzungen in der Wohnung abgehalten hätten.

Den BF ist es allerdings auch in diesem Zusammenhang aufgrund zahlreicher Widersprüche und Ungereimtheiten nicht gelungen, dieses Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen. Dass die BF vor ihrer Ausreise aus dem Iran bereits Aktivitäten im Bahai-Glauben gesetzt haben und/oder zu diesem Glauben übergetreten sind, ist nicht glaubhaft und wird explizit nicht festgestellt.

Die BF berichten zunächst, dass BF1 und BF2 über den Bruder der BF2, der bereits Angehöriger des Bahai-Glaubens gewesen sei, zu diesem Glauben gefunden hätten. Der Bruder habe etwa zwei Jahre vor der Ausreise der BF bei ihnen gewohnt und sei im Zuge der Hausdurchsuchung verhaftet worden, was die BF zur Ausreise veranlasst habe.

Betreffend diesen Bruder fällt zunächst eine deutliche Steigerung im Fluchtvorbringen auf: Während BF2 in der Einvernahme ihren Bruder mehrmals als (bloßen) „Angehörigen“ dieses Glaubens erwähnte, steigerte sich das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung dahin, dass er ein „Tutor“ dieses Glaubens gewesen sei und wegen seiner religiösen Aktivitäten bereits im Iran zwei Jahre in Haft gewesen sei. Davon haben die BF im Zuge der Einvernahmen vor der Behörde nichts berichtet.

Abgesehen von dieser Steigerung im Fluchtvorbringen scheint es auch nicht nachvollziehbar, dass der Bruder von BF2, wenn er wegen seiner religiösen Aktivitäten bereits verurteilt wurde, gleich, wenn er aus der Haft entlassen wird und bei seiner Schwester unterkommt, erneut seine religiösen Aktivitäten (Veranstaltung von verbotenen Versammlungen einiger Bahai-Gläubiger) in der Wohnung der BF2 aufnimmt und damit auch seine Schwester, deren Mann und die Kinder gefährdet.

Was die angeblichen religiösen Aktivitäten von BF1 und BF2 im Iran anlangt, ist es ebenfalls zu gravierenden Widersprüchen und Ungereimtheiten gekommen:

Zunächst sprechen die BF davon, dass es „Versammlungen“ gegeben habe. Dazu liegen eklatant widersprüchliche und nicht zuletzt auch ausweichende Angaben vor:

BF2 sagte konkret zu diesen Versammlungen in der EV zunächst aus, dass diese einmal in der Woche stattgefunden hätten, meistens in der Nacht für 2 Stunden (angefochtener Bescheid, 16). Kurz darauf in der Einvernahme relativierte BF2 diese Angaben: Sie hätten „manchmal“ Bahai-Versammlungen bei sich in der Wohnung gehabt, aber „sehr geheim und anonym“ (angefochtener Bescheid, 16).

Weiters berichtete BF2 in der Einvernahme von einem „Vorbereitungskurs“, an dem sie im Iran teilgenommen hätten, konkret hätten sie an 10 Kursen zu je 2 Stunden, sohin insgesamt 20 Stunden, teilgenommen. Solche Vorbereitungskurse würden für bestimmte Zwecke abgehalten, man würde etwa belehrt, wie man mit Kindern umgehen sollte (angefochtener Bescheid, 19).

In der mündlichen Verhandlung hingegen beantwortete BF2 die Fragen nach ihren religiösen Aktivitäten im Iran sehr ausweichend und erst nach mehrmaliger Erläuterung der Frage. Letztlich konnte die BF2 mit ihren vagen Aussagen kein stimmiges Bild einer regelmäßigen Ausübung ihrer Religion, u.a. in regelmäßigen Sitzungen oder im Rahmen eines von ihr in der Einvernahme genannten Vorbereitungskurses zeichnen (VH1 S. 29: „R: Können Sie mir sagen, wie Sie Ihren Bahai-Glauben im Alltag im Iran gelebt haben? Welche religiösen Rituale, Pflichten etc. haben Sie absolviert? BF2: In dem Jahr, als ich Bahai wurde, habe ich an Rezwan Feierlichkeiten oder an den Trauerfeiern von Bahaollah oder am persischen Neujahr teilgenommen. Die Rezwan Feierlichkeit ist ein Feiertag, an dem Bahaollah bekannt gibt, dass er Gottes Gesandter auf Erden ist. R: Wie kann ich mir diese Feierlichkeiten vorstellen? War das öffentlich, in einer Versammlung oder privat? BF2: Die waren nicht öffentlich. Wenn sie bei uns zuhause waren, konnte ich durch meinen Bruder daran teilnehmen. Oder wenn ich keine Zeit hatte, online, also von der Ferne. Aber in letzter Zeit ging es meinem Mann gesundheitlich nicht gut. Er hatte Probleme mit seiner Leber und sein Bauch und seine Beine waren extrem geschwollen. Ich war sehr mit seiner Krankheit beschäftigt und konnte nicht daran teilnehmen. Es sei denn, die fanden bei uns zuhause statt. R: Ich möchte mir ein bisschen mehr Einblick über Ihr religiöses Leben und Ihre religiösen Aktivitäten im Iran verschaffen. BF2: Können Sie mehr erklären, was Sie meinen? R erläutert die Frage. BF2: Meinen Sie, wie ich gebetet und gefastet habe? R: Wenn Sie gebetet und gefastet haben, ist das auch ein Teil Ihres religiösen Lebens. Ich möchte wissen, wie Sie Ihr religiöses Leben im Iran gelebt haben. BF2: Ich habe gebetet und ich habe mich an den Ritualen vom Prophet Bahaollah orientiert. Seine Befehle habe ich studiert. Ich habe gebetet und wenn es notwendig war, habe ich den anderen geholfen. R: Wie haben Sie gebetet? Für sich alleine oder in Gemeinschaft mit anderen? BF2: Nein, ich habe alleine gebetet, es sei denn, das war in einer Sitzung mit den anderen. Einer hat laut vorgebetet. Aber nein, grundsätzlich alleine. Man zeigt das nicht öffentlich.“).

Deutlich anders lauteten die Angaben des BF1 in der Einvernahme zu den religiösen Aktivitäten im Iran: Zunächst betonte er, dass das „tägliche Gebet und alles“ zu Hause stattgefunden hätte. Sodann berichtete er aber gleich davon, dass 2-3 Mal in der Woche Sitzungen bei ihm, oder beim Schwager, oder bei einem anderen Bahai-Mitglied stattgefunden hätten. Abgesehen davon, dass der Schwager nach den Angaben der BF ohnehin bei ihnen zu Hause gelebt habe, hätten somit doch außerhäusliche Aktivitäten stattgefunden. Von den von BF2 erwähnten „Vorbereitungskursen“ erzählte BF1 nichts (angefochtener Bescheid, 23ff). In der mündlichen Verhandlung zu den religiösen Aktivitäten befragt sagte BF1 nunmehr aus, dass er damals seine Religion noch nicht so gut gekannt habe und es „vielleicht einmal im Monat oder in der Woche eine Sitzung“ gegeben habe. Er hätte sich mit Freunden ausgetauscht, über verschiedene soziale Themen gesprochen und gebetet (VH1 S. 18).

BF3 gab befragt zu den religiösen Aktivitäten seiner Eltern in der Einvernahme an, dass 2 Mal in der Woche Sitzungen bei ihnen zu Hause stattgefunden hätten. Sie seien zusammengesessen und hätten gebetet; die Eltern seien auch außerhalb bei Versammlungen gewesen, aber der BF könne nicht sagen, wo. Außerdem gab der BF3 zu Protokoll, dass Bahai-Feiertage an „versteckten Orten“ gefeiert worden seien, er habe daran nicht teilgenommen, sie hätten zu Hause eher iranische Feiertage gefeiert (angefochtener Bescheid, 22f). In der mündlichen Verhandlung verneinte BF3 nunmehr kategorisch, Informationen darüber zu haben, wie seine Eltern ihren Glauben im Iran ausgeübt hätten. Er habe an keinen Sitzungen teilgenommen und könne daher darüber nichts sagen (VH1 S. 37).

Auch BF4 gab in der Einvernahme an, dass ungefähr 2 Mal pro Woche Sitzungen zu Hause stattgefunden hätten, sonst hätten die Eltern Bücher gelesen und gebetet. Im Gegensatz zu seinem Bruder gab er an, mit den Eltern schon Bahai-Feiertage gefeiert zu haben, ungefähr 2 Mal im Jahr, aber „nicht so groß“ (angefochtener Bescheid, 18). In der mündlichen Verhandlung gestalteten sich seine Aussagen deutlich vager: Die Sitzungen seien „nicht wenige“ gewesen, aber er habe sie nicht gezählt. Sie hätten „meistens“ einmal in der Woche stattgefunden, manchmal auch zwei Mal. Zu Sitzungen außer Haus waren die Angaben ebenfalls vage, BF4 gab zunächst an, dies wäre „vielleicht zwei, drei Mal im Monat, oder vielleicht nur einmal oder weniger“ vorgekommen, nach Rückübersetzung gab BF4 dann allerdings an, er wolle sich nicht auf zwei bis drei Mal im Monat festlegen. Widersprüchlich zu seinem Bruder sprach er auch davon, dass Feiertage „manchmal“ auch bei ihnen zu Hause gefeiert worden seien (VH1 S. 43).

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die erkennende Richterin aufgrund der dargestellten, teils eklatant widersprüchlichen und insgesamt vagen und schwammigen Angaben der BF, kein überzeugendes Bild davon erlangen konnte, dass bzw. wie BF1 und BF2 ihren angeblichen Bahai-Glauben bereits im Iran ausgeübt haben.

Außerdem sind die Angaben des BF1 dazu, seit wann er Sitzungen besucht habe, mit dem übrigen Vorbringen nicht in Einklang zu bringen: BF1 betonte in der Einvernahme, dass er vor 3-4 Jahren begonnen habe, an Sitzungen teilzunehmen; das wäre sohin ab dem Jahr 2019 gewesen. Allerdings berichten die BF davon, dass sie über den Bruder der BF2 zum Bahai-Glauben gekommen seien. Dieser habe 2 Jahre vor der Ausreise bei ihnen gewohnt und sei davor 2 Jahre inhaftiert gewesen. Sohin wäre der Bruder 2019 in Haft gewesen und vor diesem Hintergrund bleibt offen, wie der Bruder von BF2 ihnen dann zum Bahai-Glauben verhelfen hätte können.

Widersprüchlich sind die Aussagen von BF1 und BF2 auch dazu, ob sie schon als Bahai-Gläubige registriert worden seien. BF1 vereinte dies in seiner Einvernahme explizit, dies sei im Iran sehr gefährlich (angefochtener Bescheid, 26). BF2 gab allerdings in ihrer Einvernahme zu Protokoll, dass ihr Bruder ihre Daten und die ihres Mannes im Iran bereits weitergeleitet habe („Wir haben unsere Daten bereits weitergeleitet im Iran. Mein Bruder hat das gemacht. Es ist ein Meldeamt in Israel und dorthin hat er unsere Namen geschickt“ (angefochtener Bescheid, 22). Angesichts der weitreichenden Konsequenzen einer Konversion im Iran ist es unplausibel, dass BF1 und BF2 nicht wissen bzw. übereinstimmend angeben können, ob sie bereits im Iran „offiziell“ als Bahai-Gläubige registriert waren.

Auch dazu, wer im Iran wusste, dass sich BF1 und BF2 dem Bahai-Glauben zugewandt haben, liegen widersprüchliche Aussagen vor: Während BF1 in der Einvernahme angab, neben den anderen Bahai-Gläubigen habe auch der Nachbar, mit dem sie sich gut verstanden hätten, davon gewusst (angefochtener Bescheid, 26), verneinte BF2 in ihrer Einvernahme explizit und kategorisch, dass der Nachbar davon gewusst habe (angefochtener Bescheid, 20). In der mündlichen Verhandlung änderte BF2 ihre Aussage dann dahin, dass ihr Mann dem Nachbarn doch erzählt habe, dass bei ihnen Sitzungen stattfinden würden, das habe er ihr aber erst später erzählt. Erneut ist zu sagen, dass in Anbetracht der möglichen Schwierigkeiten, die mit der Ausübung einer anderen Religion als dem Islam im Iran verbunden sein können, es lebensfremd ist, dass religionsfremden Personen davon erzählt wird und dass Eheleute nicht darüber sprechen, wem sie solche Geheimnisse anvertrauen.

Zudem waren die Aussagen zum fluchtauslösenden Ereignis, bzw. wo sich die BF aufgehalten haben, als ihr Haus durchsucht worden sei, nicht übereinstimmend; einerseits wird von der Feier anlässlich des Geburtstags des Sohnes einer Freundin berichtete, andererseits von einer Feier zum Geburtstag der Tochter einer Freundin.

Es bleibt als weiteres Zwischenergebnis also festzustellen, dass BF1 und BF2 nicht glaubhaft machen konnten, bereits im Iran sich dem Bahai-Glauben hingewendet und diese Religion ausgeübt zu haben. Auch das als Zeuge einvernommene Mitglied der Bahai-Gemeinde sagte aus, dass er nicht den starken Eindruck hatte, dass BF1 und BF2 viel Vorwissen aus dieser Religion mitbringen (VH2, S. 14). Eine Verfolgung der BF aus diesem Grund, die sie zum Verlassen des Iran bewegt hätte, ist demnach nicht glaubhaft.

II.2.3.3. Mit fortschreitendem Verfahren legten die BF den Focus ihrer Asylgründe darauf, dass sie auch in Österreich dem Bahai-Glauben angehörten, diesen Glauben verinnerlicht hätten und in diesem Glauben Aktivitäten setzten würden. Auch BF3, BF4 und BF5 hätten sich nach und nach diesem Glauben aus Überzeugung angeschlossen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine begründete Furcht des Asylwerbers vor asylrelevanter Verfolgung wegen einer Konversion vorliegen, wenn anzunehmen wäre, dass der konvertierte Asylwerber nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen werden (vgl. VwGH 21.10.2022, Ra 2022/18/0113, mwN).

Wesentlich ist, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach einem bestimmten Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Die bloße Behauptung eines "Interesses an einem Glauben reicht zur Geltendmachung einer asylrechtlich relevanten Konversion nicht aus (VwGH 16.04.2026, Ra 2026/20/0190).

Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und einer daraus resultierenden Verfolgungsgefahr kommt es wesentlich auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist. Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel (vgl. VwGH 29.02.2024, Ra 2022/18/0262, mwN).

Vorweg ist für alle BF gemeinsam Folgendes festzuhalten:

Die BF haben eine Bestätigung der Bahai Gemeinde Österreich, datiert mit 24.09.2025, vorgelegt, wonach die BF seit Oktober 2023 mit der Gemeinde in Verbindung stehen, und, soweit es ihnen möglich ist, regelmäßig an Aktivitäten der Gemeinde teilnehmen. Zudem habe die Familie den Wunsch geäußert, in die Bahai Gemeinde aufgenommen zu werden. Dieser Antrag werde gemäß der für diese Gemeinschaft festgelegten Vorgehensweise geprüft.

Zu der erwähnten Vorgehensweise wurde ein weiteres Schreiben, datiert 24.09.2025, übermittelt, aus dem hervorgeht, dass die Bahai-Gemeinde und dort der Nationale Geistige Rat bemüht ist, in jedem einzelnen Fall zu evaluieren, ob dem Aufnahmewunsch tatsächlich die Anerkennung des Anspruchs der Stifterfigur Bahāʾullāh zugrunde liegt. Im Rahmen des Aufnahmeprozesses würden folgende Kriterien berücksichtigt: ein nachvollziehbarer Bericht der antragstellenden Person über die Gründe, warum sich die Person zu diesem Glauben hingezogen fühlt, ein anhaltendes über längere Zeit erkennbares Interesse am Glauben, sowie eine aktive und nachhaltige Teilnahme an den Bahai-Aktivitäten.

Der Nationale Geistige Rat hat eines ihrer Mitglieder ersucht, die BF in diesem Glauben zu unterweisen und ihnen die Lehren näher zu bringen. Dieses Mitglied kommt seit ca. 2 Jahren regelmäßig (jede Woche oder alle zwei Wochen) zur Familie und arbeitet mit den BF die sog. „Ruhi-Bücher“ (insb. über die Lehren des Bahāʾullāh, die Geschichte der Religion und ein Buch über das Dienen an anderen Menschen) durch. Dieses Mitglied, das auch an zwei Verhandlungstagen als Zeugen einvernommen wurde, spricht sich grundsätzlich positiv für die BF und ihre Glaubensüberzeugung aus.

Für den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (30.06.2026) ist allerdings festzuhalten, dass die Bahai-Gemeinde noch nicht positiv über den Antrag der BF auf offizielle Aufnahme in die Gemeinde entschieden hatte. Wenn die BF und der Zeuge dies damit begründen wollen, dass eine solche Entscheidung grundsätzlich nicht getroffen wird, solange sich Bewerber in einem offenen Asylverfahren befinden (offenbar um Missbrauch zu verhindern), muss dem entgegengehalten werden, dass sich dies aus den erwähnten Schreiben nicht ableiten lässt. Auf Basis dieses Schreibens ist bei Gericht der Eindruck entstanden, dass auch die Bahai-Gemeinde nicht überzeugt war, dass alle BF die erwähnten Kriterien schon voll erfüllen.

Am 07.07.2026, sohin binnen einer Woche nach der mündlichen Verhandlung, haben die BF nun ein mit 04.07.2026 datiertes Schreiben der Bahai Gemeinde Österreich vorgelegt, wonach Der Nationale Geistige Rat bestätigt, dass alle fünf Mitglieder der Familie „als Mitglieder der Bahai-Religionsgemeinschaft Österreich betrachtet werden.“

Aufgrund des auffallenden zeitlichen Zusammenhangs mit der mündlichen Verhandlung geht die erkennende Richterin allerdings davon aus, dass dieses Schreiben den BF aus Gefälligkeit ausgestellt wurde und kann aus dem Umstand der Vorlage dieses Schreibens nicht auf eine Konversion aus Überzeugung geschlossen werden. Es ist für die erkennende Richterin nämlich nicht nachvollziehbar, welche Umstände binnen kurzer Zeit nach der mündlichen Verhandlung dazu geführt haben können, dass der Nationale Geistige Rat nunmehr von der Ernsthaftigkeit des Konversionswunsches der BF überzeugt ist.

Darüber hinaus ist für die einzelnen BF Folgendes zu sagen:

BF1 und BF2 haben, wie bereits ausführlich dargelegt, nicht glaubhaft machen können, dass sie bereits im Iran diese Religion angenommen und ausgeübt haben. Auch das als Zeuge einvernommene Mitglied der Bahai-Gemeinde sagte aus, dass er nicht den starken Eindruck hatte, dass BF1 und BF2 viel Vorwissen aus dieser Religion mitbringen (VH2, S. 14). Eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel sind die BF1 und BF2 im gesamten Verfahren damit auch schuldig geblieben.

Was BF3, BF4 und BF5 anlangt, ist auf Basis ihrer Aussagen unbestritten, dass sie sich nicht bereits im Iran, sondern erst in Österreich mit dieser Religion beschäftigt haben. BF3 sagte anlässlich seiner Einvernahme am 04.12.2023 aus, dass er habe ein Interesse am Bahai-Glauben, sei aber keiner. BF4 gab in seiner Einvernahme am 30.11.2023 an, formal Moslem zu sein, aber keine Religion zu haben. BF5 sagte in seiner Einvernahme am 30.11.2023 aus, dass er keine Religion habe und treffe sich mit einem Pfarrer, an eine Konversion zum Christentum denke er derzeit aber nicht, er habe keine Religion.

In der mündlichen Verhandlung am 19.05.2025 (VH1 S. 9f) sagte BF3 in Bezug auf seine Religion aus, dass er sich seit einem Jahr für den Bahai-Glauben interessiere und gerade dabei sei, sich über die Bahai Religion zu informieren. BF4 sagte aus, dass er seit ungefähr zwei Jahren an den Sitzungen teilnehme, an denen auch seine Eltern teilnehmen, und das interessiere ihn sehr. Derzeit sei er interessiert. BF5 gab zu Protokoll, dass er sich seit 5 Monaten als Bahai-Gläubigen sehe. BF3, BF4 und BF5 bestätigten, mit einem christlichen Priester in Kontakt gewesen zu sein, aber sich jetzt nicht mehr für das Christentum, sondern den Bahai-Glauben zu interessieren.

Eine nachvollziehbare innere Motivation, sich gerade diesem Glauben hinzuwenden, konnten BF3, BF4 und BF5 allerdings nicht dartun, ebenso wenig, dass sie sich auch mit anderen Glaubensrichtungen auseinander gesetzt haben und sich dann bewusst für den Bahai-Glauben entschieden haben. Vielmehr ist aus den Aussagen von BF3, BF4 und BF5 herauszulesen, dass es eher praktische Überlegungen waren, die dazu geführt haben, dass sich BF3, BF4 und BF5 gerade mit dieser Religion näher auseinander setzen, konkret, weil ein Mitglied der Bahai-Gemeinde den Eltern BF1 und BF2 bei ihnen zu Hause diese Religion in wöchentlichen Sitzungen näher brachte und BF3, BF4 und BF5 somit einen einfachen Zugang zu dieser Religion hatten (BF3: VH2, S 38; BF4: VH2, S 44; BF5: VH2, S 9). Einen emotionalen Bezug zu dieser Religion, der sie dazu veranlasst hätte, sich näher mit ihr zu beschäftigen, konnten die BF nicht glaubwürdig darlegen.

Es wird zwar nicht verkannt, dass die BF mittlerweile ein gewisses Wissen über diese Religion aufweisen, so etwa über die Feiertage oder die Geschichte dieser Religion, was sicherlich dem Umstand geschuldet ist, dass der Zeuge die BF seit ca. 2 Jahren in dieser Religion unterrichtet. Trotzdem erschöpften sich die Aussagen der BF auf Nachfrage zu bestimmten Themen in Stehsätzen und allgemeinen Floskeln. Zudem sind die Antworten der BF vielfach schwammig und ausweichend geblieben.

So war es etwa sehr schwierig herauszufinden, ob die Familie gemeinsame religiöse Rituale pflegt bzw. Gebete verrichtet. Dies würde vor dem Hintergrund, dass in dieser Religion ohnehin nur alle 19 Tage und zu Feiertagen gemeinsame religiöse Veranstaltungen mit anderen Bahai-Gläubigen stattfinden, ein Indiz darstellen, wie die BF ihren neuen Glauben leben:

BF1 etwa sagte zu allfälligen Gebeten aus, „manchmal bete ich alleine, manchmal gemeinsam mit meiner Familie.“ Das hänge davon ab, ob die „Familie eine innere Ruhe und Harmonie benötigt“. Aber „manche Gebete sind nur zwischen mir und meinem Gott, deswegen ist es alleine besser.“ (VH3 S. 17). Auf die Frage der Richterin, zu welchen Anlässen die Familie gemeinsam betet und wann jeder alleine betet, gab es erneut keine klare Antwort: „BF: Wir haben keine festen Zeiten wo man gemeinsam oder alleine betet. Das ist etwas Persönliches und das muss jeder für sich machen.“ (VH3 S. 18).

Anders waren die Aussagen der BF2 dazu: Die Familie würde dann gemeinsam beten, wenn sie nicht zu den 19-Tage Feierlichkeiten gehen könnten, dann würden sie zu Hause gemeinsam feiern. „Manchmal“ würden sie auch Texte gemeinsam lesen (VH3 S. 21). Gleich darauf meinte sie allerdings, dass zB. nach dem Nachmittagstee einer der Söhne anfange, etwas (aus den religiösen Büchern) vorzulesen und darüber zu reden. Das passiere ungefähr einmal täglich (VH3 S. 21). Von diesen täglichen Ritualen haben die anderen BF allerdings nichts gesagt, sodass die erkennende Richterin nicht davon ausgeht, dass solche gemeinsamen Lesungen täglich stattfinden.

BF3 sagte ebenfalls aus, dass die Familie zu Hause feiere, wenn sie nicht zu den Feierlichkeiten alle 19 Tage außer Haus kommen würden. Seine Aussage zu gemeinsamen Gebeten blieben allerdings wiederum sehr schwammig: „R: Wenn Sie sagen „wir beten“. Können Sie das näher erläutern? BF: Es gibt einige Texte von Baha u llah, die wir lesen. Wir stellen uns zum Gebet hin. Es gibt drei unterschiedliche Gebete, die wir haben und zwar das kleine Gebet, welches tagsüber verrichtet wird. Das passiert zwischen 12 Uhr mittags bis zum Sonnenuntergang.“ (VH3 S. 24).

Die Aussagen des BF4 zu religiösen Ritualen in der Familie blieben ebenfalls vage: Grundsätzlich bete jeder für sich, es gebe nur ein gemeinsames Gebet, wenn jemand verstorben sei, das hätten sie aber noch nicht praktiziert. Es gebe auch die Veranstaltungen alle 19 Tage, wegen des Zustandes seiner schwangeren Freundin könne er leider nicht immer dabei sein. Die Familie würde gemeinsam die Werke des Propheten lesen, wenn die Familie Harmonie und die innere Ruhe suche, oder wenn es jemanden schlecht gehe.

BF5 sagte schließlich dazu aus, dass es keine speziellen gemeinsamen Gebete gäbe, es bete jeder für sich. Es gebe nur ein gemeinsames Gebet für die Verstorbenen.

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass von gemeinsamen religiösen Ritualen, insbesondere von gemeinsamen Gebeten und dem gemeinsamen Studium von Texten der Propheten dieser Religion in der Familie kein stimmiges Bild entstehen konnte, was nicht dafürspricht, dass diese Religion und deren freie Ausübung einen wichtigen, festen Platz in der Familie hat.

Die BF waren war auch nicht in der Lage überzeugend darzulegen, was sie an der Religion der Bahai so anspricht, dass sie allfällige Verfolgung im Iran in Kauf nehmen würden. Alle BF sprachen zwar davon, dass diese Religion vernünftig sei und mit ihrem Gewissen vereinbar, inwiefern diese Religion aber derart Teil ihrer Persönlichkeit geworden ist, dass sie diese Religion weder verleugnen noch ablegen könnten, und auch weiterhin öffentlich praktizieren wollen würden, konnten sie nicht überzeugend darlegen.

BF1 sagte dazu lediglich aus: „BF: Ich finde alles in dieser Religion attraktiv. Es ist eine neue Religion. Das ist mit meinem Gedankengut und meinem Gewissen vereinbar. Wenn man das nachvollziehen kann, kommt man dazu, dass das Ziel die Einheit der Menschen auf der Welt ist.“

Auch BF2 verwies lediglich auf Vergebung, Geduld und Frieden, und dass die Religion Teil ihrer Persönlichkeit geworden sei, ohne dies aber näher ausführen zu können (VH3 S. 21).

BF3 meinte zwar, diese Religion sei mittlerweile sein „Geist und Blut“ geworden, die Regeln würden zu seinem Gedankengut und Gewissen passen, und er wolle sich davon nicht trennen, konnte außer dieser stereotypen Aussage aber nicht näher erklären, was genau ihn an dieser Religion dermaßen überzeugt, dass er eine Gefahr in Kauf nehmen würde (VH3 S. 26).

BF4 sagte aus, er könne ohne diese Religion nicht existieren, und würde seine Persönlichkeit dadurch verlieren, konnte dann aber nur unzureichend darlegen, inwiefern seine Persönlichkeit so an die Religion gekoppelt sei, dass er seine Persönlichkeit verlieren würde (VH3 S. 13).

BF5 sagte dazu näher aus, dass dies eine neue Religion sei und mit seinem Menschenverstand und Gewissen vereinbar wäre, es sei keine extreme Religion und basiere nicht auf Lügen. Damit spricht BF5 grundsätzlich positive Aspekte dieser Religion an, aber auch nicht mehr.

Die BF konnten auch nicht hinreichend darlegen, welche nach außen sichtbaren Handlungen und Verhaltensweisen sie im Zusammenhang mit ihrer neuen Religion setzen.

BF1 verwies oberflächlich auf sein Verhalten und sein Tun, und dass sie von der Religion erzählen würden, wenn sich jemand dafür interessiert (VH3 S. 18).

BF2 berichtete zwar davon, aktiv darauf hinzuwirken, dass Vorurteile abgebaut werden (VH3 S. 21), das ist aber nicht notwendig mit einer bestimmten religiösen Einstellung verbunden.

BF3 sprach in diesem Zusammenhang ebenfalls vage von „Taten, Verhalten und Benehmen“ (VH3 S. 25), konnte dann aber nicht näher erläutern, wie sich diese von Taten, Verhalten und Benehmen eines Menschen, der einer anderen Religion angehört, unterscheiden (VH3 S. 26).

Es ist auch aufgefallen, dass die BF vielfach Begriffe aus dieser Religion aneinander reihen, ohne dass der Eindruck entstehen konnte, sie können viel mit diesen Begriffen anfangen. Zudem verwiesen sie schlagwortartig auf die Gleichberechtigung von Mann und Frau, den Abbau von Vorurteilen, die Einheit der Menschen und der Religion.

Es wird zwar nicht verkannt, dass in der Bahai-Religion Lehren über die Gleichberechtigung von Mann und Frau, den Abbau von Vorurteilen und die selbstständige Suche nach Wahrheit eine zentrale Bedeutung haben (Towfigh/Enayati, Die Bahai-Religion, Ein Überblick), dennoch konnten die BF aber gerade dazu wenig sagen, was ihre Religion von einer vernünftigen Weltanschauung unterscheidet:

BF1 meinte auf die Fragen, worin gerade die religiösen Aspekte liegen, wenn er von Frieden und Einheit der Menschen spricht, dass „die Menschen ohne Vorurteile bezüglich ihrer Rasse, Sprache oder Religion, wie ein Kreis einander erschließen und friedlich zusammenleben. Das ist für mich das schönste und bewundernswerteste an dieser Religion.“ (VH3 S. 18).

Auch BF2 gab befragt zu den zentralen Lehren der Bahai-Religion an, das seien „Weltfrieden und die Abwendung von Vorurteilen.“ Näher befragt zum religiösen Aspekt meinte BF2 wenig überzeugend, dass sie keine andere Religion kenne, in der man über den Frieden rede, und in der sie Gleichberechtigung von Mann und Frau gesehen habe (VH3 S. 22).

BF3 beantwortete die Frage, wie sich seine Taten, Verhalten und Benehmen bspw. Von jenen eines Katholiken unterscheiden, erneut schwammig und ausweichend: „BF: Meiner Meinung nach, hat das Leben jedes Einzelnen mit sich selber und seiner Persönlichkeit zu tun. Auch die Katholiken haben ihre eigenen Regeln. Ich hatte auch katholische Freunde, die sonntags in die Kirche gehen und beten.“ Wenn er weiter „die Solidarität zwischen den Menschen“, „Bildung für alle“, „Abschied von Vorurteilen“, „Gleichberechtigung von Frauen und Männern“ anspricht, konnte auch BF3 nicht überzeugend darlegen, worin gerade die religiösen Aspekte liegen: „R: Wenn ich mir das anhöre, dann sind das Dinge, die man auch vertreten kann, wenn man keiner Religion angehört. Wo ist der religiöse Aspekt darin? BF: Vieles hat mit der Religion zu tun, z.B. die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau ist nicht nur wörtlich gemeint, sondern ein Gebot, die Religion muss mit der Wissenschaft im Einklang stehen. Wir glauben nicht an Wunder. Man muss sich selber den Weg der Wahrheit finden. Es gibt nicht viele Menschen, die so denken.“ (VH3 S. 26).

Auch BF4 konnte die Frage nach dem religiösen Aspekt der Gleichberechtigung von Mann und Frau, und worin der Unterschied zu einer Weltanschauung liege, nur schwammig beantworten: „BF: Wir sehen in dieser Religion keinen Unterschied zwischen Mann und Frau. Die Frauen haben dieselben Rechte wie die Männer. Es gibt keinen Unterschied zwischen Mann und Frau.“ (VH3 S. 15f).

BF5 konnte die Frage nach den zentralen Lehren der Bahai-Religion generell nur unzureichend beantworten: „R: Was sind die zentralen Lehren der Bahai-Religion? BF: Alle Menschen sollen zusammenhalten, ohne Vorurteile den anderen gegenüber, es gibt nur einen Gott. Daran erinnere ich mich gerade. Mir ist noch eingefallen der Zusammenhang der Religionen und dass wenn du eine andere Religion hast als ich, sollte das keine Auseinandersetzung verursachen.“ (VH3 S. 32).

Auch zu den sonstigen Aktivitäten sind die Aussagen der BF teils widersprüchlich, sodass kein stimmiges Bild entstehen konnte, wie engagiert die BF in ihrem Glauben jetzt tatsächlich sind.

Zum Besuch der von der Bahai-Gemeinde regelmäßig veranstalteten Feierlichkeiten (alle 19 Tage, zu Feiertagen) etwa sind die Angaben des BF1 bereits in sich widersprüchlich: „R: Nehmen Sie regelmäßig oder sporadisch an rel. Veranstaltungen teil, welche wären das konkret und wo finden diese statt? BF: An manchen 19-tägigen Feierlichkeiten nehme ich teil. Außerdem an den Hauptfeierlichkeiten, wie die Geburt Baha u llahs, oder sein Todestag, sowie die Himmelfahrt oder der Geburtstag von Bab und seine Martyrum und an Rezvan nehme ich teil. Nachgefragt: Ehrlich gesagt habe ich bis jetzt nicht mitgezählt aber meistens nehmen wir an den alle 19-tägigen Feierlichkeiten teil. Wenn wir die Möglichkeit und die Bedingungen dazu haben, dann ja. Wir wohnen nicht sehr urban und es sind Einschränkungen bezüglich der öffentlichen Verkehrsmittel, aber grundsätzlich nehmen wir teil.“ Ob BF1 jetzt „an manchen“, „meistens“ „an allen“ oder „grundsätzlich“ teilnimmt, blieb letztlich offen.

BF2 sagte dazu aus, dass sie an den Sitzungen in der Nähe von Pinkerfeld teilnehme, soweit sie könne. Die Wege seien weit, es gebe nicht immer Verkehrsmittel.

Den Aussagen der Zeugin (Freundin des BF4) ist schließlich zu entnehmen, dass BF4 sich in den letzten Monaten die meiste Zeit aufgrund von Problemen in der Schwangerschaft mit ihr aufgehalten habe und seine Besuche der religiösen Veranstaltungen „weniger“ geworden seien, das letzte Mal sei das im April 2026 gewesen (VH3 S. 8).

Den Aussagen von BF5 ist zu entnehmen, dass die Teilnahme an den 19-Tage Feierlichkeiten ebenfalls von einer Mitfahrgelegenheit abhängig sei, und sie in den letzten 2 Jahren vielleicht 10 Mal daran teilgenommen hätten (VH3 S. 31).

Die Aussagen des Zeugen (Mitglied der Bahai-Gemeinde) gehen schließlich dahin, dass die BF „alle drei oder vier Mal“ teilnehmen würden, was bedeutet, dass die BF lediglich alle 2-3 Monate einmal an den 19-Tage Feierlichkeiten teilnehmen (VH3 S. 11).

Es wird zwar nicht verkannt, dass die BF durch ihren Wohnort im Burgenland Schwierigkeiten haben können, bestimmte Orte zu bestimmten Zeiten zu erreichen. Dass es aber gänzlich unmöglich ist, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu den Orten der jeweiligen Feierlichkeiten zu kommen, ist nicht überzeugend.

Außerdem haben die BF ein Empfehlungsschreiben von zahlreichen Mitgliedern der Bahai-Gemeinde vorgelegt, sodass schon davon ausgegangen werden kann, dass die BF, die hauptsächlich vom Zeugen und dessen Schwester zu diesen Veranstaltungen gefahren werden, weitere Mitfahrgelegenheiten nutzen könnten, wenn ihnen eine regelmäßige Teilnahme an den Feierlichkeiten wichtig wäre. Wenn der Zeugen dazu meint, dass fast alle, die „die unterschrieben haben“ beschäftigt seien oder es sich um ältere Leute handle, spricht das nicht grundsätzlich dagegen, dass auch diese Personen die BF zu diesen Veranstaltungen abholen/mitnehmen. Schließlich müssen diese Teilnehmer auch zu den Veranstaltungen kommen.

Letztlich ist bei der erkennenden Richterin nicht der Eindruck entstanden, dass die Teilnahme an diesen – ohnehin nur alle 19 Tage stattfindenden – religiösen Feierlichkeiten für die BF prioritär wäre.

Schließlich war eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten bei den BF schwer festzustellen. BF1, BF2, BF3, BF4 und BF5 sprachen allesamt im Wesentlichen davon, dass sie Vorurteile abbauen würden, nach den Geboten des Propheten leben würden und versuchen würden, bessere Menschen zu sein.

Bei all den genannten Verhaltensweisen handelt es sich aber letztlich um Grundregeln des menschlichen Zusammenlebens, die nicht notwendig etwas mit einer bestimmten religiösen Überzeugung zu tun haben, sodass auch diesbezüglich nicht feststellbar war, dass die BF durch ihre neue Religion eine Einstellungsänderung erfahren hätten.

Im Ergebnis ist bei einer Gesamtbetrachtung aller Beweismittel und insbesondere aufgrund der Einvernahme aller BF eine ernsthafte und innere Glaubensüberzeugung von BF1, BF2, BF3, BF4 und BF5 in Bezug auf den Glauben der Bahai derzeit nicht ableitbar.

Gegen diese Einschätzung sprechen auch nicht die Aussagen der einvernommenen Zeugen:

Als Zeuge (Z2) wurde jenes Mitglied der Bahai-Gemeinde, das BF1, BF2, BF3, BF4 und BF5 in diesem Glauben unterrichtet, einvernommen. Er bestätigte zwar, dass er mit den BF seit über 2 Jahren die wichtigsten Bücher dieser Religion durcharbeite, und die BF nach wie vor mit Interesse dabei seien. Die explizite Frage nach der religiösen Einstellung der BF, und welchen Stellenwert der Glaube im Leben der BF habe, konnte der BF allerdings nicht überzeugend beantworten: „R: Was können Sie mir die religiöse Einstellung der BF sagen? Welchen Stellenwert der Glaube im Leben der BF hat? Z: Es ist so, dass es einen neuen Kalender gibt, diese besteht aus 19 Monaten und 19 Tagen. Alle 19 Tage gibt es ein Fest. Dieses Fest wird mit allen Bahai Mitgliedern gefeiert. Die Teilnahme der BF hängt von den Bahais ab und ob ich Zeit habe. Mit dem Bus ist es sehr schwierig, dass sie dort rechtzeitig ankommen. Sie sind ca. 20 km von uns entfernt und sie haben kein Auto.“ Der Zeuge sagte schließlich zwar aus, dass die BF „mit dem Herzen“ dabei seien, konnte dies aber auch nur daraus schließen, dass die BF Fragen zu den eben durchgemachten Büchern beantworten könnten. Insgesamt ergibt sich aus den Aussagen des Z2, dass die BF seit über 2 Jahren mit Interesse in dieser Religion unterrichtet werden, und eine gewisse Aufmerksamkeit zeigen, aber auch nicht mehr.

Auch die Angaben der Zeugin Z1 (Freundin des BF4) konnten letztlich nicht überzeugend darlegen, dass sich die BF, besonders ihr Freund BF4, aus innerer religiöser Überzeugung hingewendet hätten (VH3 S. 6). Sie weist selbst kein tiefergehendes Wissen über diese Religion auf, und abgesehen davon, dass sie bemerke, dass ihr Freund ab und zu in sich gehe und bete, zuletzt im April 2026 an einer religiösen Veranstaltung teilgenommen hat und ihm die Menschenrechte wichtig seien, konnte sie nicht darlegen, inwiefern ihm diese Religion wichtig sei.

Die mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht dienten insbesondere dazu, sich einen Eindruck vom persönlichen Bezug der BF zu ihrer neuen Religion zu verschaffen. Gerade darin konnten die BF aber nicht überzeugen. Die Angaben von BF1, BF2, BF3, BF4 und BF5 waren, wie dargestellt, sehr oberflächlich, schwammig und teils ausweichend. Dem erkennenden Gericht gelang es letztlich nicht, eine wirkliche lebenspraktische Bedeutung des Bahai-Glaubens für die BP herauszufinden.

Das Beweisverfahren hat insbesondere eine Identifikation der BP mit dieser Religion nicht ergeben. Dass die BP seit über 2 Jahren regelmäßig in diesem Glauben unterrichtet werden und alle 2-3 Monate Veranstaltungen der Bahai-Gemeinde besuchen, lässt nach den oben näher dargelegten Umständen noch nicht den Schluss zu, dass dieser Glaube zu einem Bestandteil ihrer Identität geworden wäre.

Wenngleich die BF Wissen über vereinzelte Themen im Zusammenhang mit der Religion der Bahai zeigten, konnte keine tatsächliche, tiefergehende Auseinandersetzung mit Glaubensinhalten im Sinne einer nachhaltigen, persönlichen Hinwendung erkannt werden, sodass in weiterer Folge – mangels echter Überzeugung – auch nicht von der Weitergabe von Glaubensinhalten und dem Verbreiten der Glaubenslehre ausgegangen werden kann und haben die BF auch nicht behauptet, dass sie bei einer Rückkehr in den Iran missionieren würden. Missionstätigkeiten in Österreich haben die BF nicht dargelegt.

Für BF1, BF2, BF3, BF4 und BF5 konnte demnach insgesamt nicht festgestellt werden, dass sie sich aus echter Überzeugung und aus einem festen inneren Bedürfnis der Bahai-Religion hingewendet haben.

BF1, BF2, BF3, BF4 und BF5 würden sich im Iran auch nicht kritisch gegen den Islam äußern; vielmehr ergibt sich aus ihren Aussagen, dass sie alle Religionen akzeptieren und alle Religionen aus einer bestimmten Zeit heraus entstanden sind und ihren Platz haben (VH 3. S. 5ff).

II.2.3.4. Für BF2 wurde weiters geltend gemacht, dass sie in Österreich ein selbstbestimmtes Leben führe, sich ohne Kopftuch und ohne männliche Begleitung auf der Straße bewege bzw. lehne sie das Tragen der traditionellen islamischen Kleider (Hijab) ab, weshalb sie der Gruppe der westlich orientierten Frauen angehöre und auch deshalb asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei.

Was die Bevorzugung westlicher Kleidung und das Tragen des Kopftuches anlangt ist zu sagen, dass nach der ständigen Judikatur des VwGH (zB VwGH 27.01.1994, 92/01/1094 mwN; VwGH 92/01/1023, VwGH 92/01/1009, VwGH 92/01/0460) durch die Nichteinhaltung der im Iran geltenden Bekleidungsvorschriften - wobei es sich um allgemeine Beschränkungen handelt, denen nicht alle Frauen unabhängig von ihrer Religion unterworfen sind - die damit verbundenen Maßnahmen gegen die Asylwerberin sich nicht als konkrete Verfolgungsmaßnahmen aus einem der in der Konvention genannten Gründen darstellen, insbesondere auch nicht aus dem der Religion. Außerdem wurde das im Juni 2023 vom Parlament beschlossene „Hijab- und Keuschheitsgesetz“, das eine Verschärfung der Strafen für Frauen vorsieht, die sich in der Öffentlichkeit nicht an die Bekleidungsvorschriften halten, bislang nicht implementiert. Im Übrigen ist zu sagen, dass BF2 im Iran eine Ausbildung absolviert hat und einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und dass sich Frauen im Iran grundsätzlich frei bewegen können. Dass sie im Iran ohne Begleitung ihres Ehemannes oder ihrer Söhne sich nicht auf der Straße bewegen hätte können, ist ihren Aussagen nicht zu entnehmen. Dass sie sich selbst im Iran oder in Österreich politisch betätigt hätte, ebenso nicht. Dass BF2 alleine aufgrund ihres Geschlechts oder einer unterstellten politischen Gesinnung in diesem Zusammenhang im Iran verfolgt werden würde, ist nicht glaubhaft.

II.2.3.5. BF3 hat darüber hinaus eine Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran behauptet, weil er sich politisch gegen das iranische Regime exponiert habe. Er sei schon im Iran von den Revolutionsgarden inhaftiert worden und habe auch in Österreich an Demonstrationen gegen das iranische Regime teilgenommen, und er legte Posts vor, die er auf seinem Instagram-Account poste.

Aber auch dieses Vorbringen macht eine Verfolgung im Iran nicht wahrscheinlich:

Zu seiner Verhaftung durch die Revolutionsgarden im Iran vor seiner Ausreise ist zu sagen, dass das diesbezügliche Vorbringen äußert vage geblieben ist, und er persönliche Probleme mit dem iranischen Geheimdienst bei der Erstbefragung nicht erwähnt hat. Seinen Angaben bei der Erstbefragung ist nur eine Verfolgung im Zusammenhang mit der angeblichen Religion seiner Eltern zu entnehmen („Die Baptisten werden in Iran wegen ihrer Religion verfolgt und daher bin ich geflüchtet. Das sind meine Fluchtgründe“). Es dürfte zwar zu einem Verständnis/Protokollierungsfehler gekommen sein, weil die BF durchwegs von der Bahai-Religion sprachen, allerdings die Religion der Baptisten aufgenommen wurde. Dass BF3 darüber hinaus aber von persönlichen Problemen mit den iranischen Behörden und einer mehrwöchigen Verhaftung durch bei der Erstbefragung nichts berichtet, spricht nicht dafür, dass der BF3 aus diesem Grund Probleme vor seiner Ausreise im Iran hatte.

Bei der weiteren Einvernahme durch die Behörde sind die Angaben des BF3 besonders vage geblieben („F: Aus welchem Grund verließen Sie Ihr Heimatland? Schildern Sie dies bitte möglichst lebensnah, d.h. mit sämtlichen Details und Informationen, sodass die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehen kann! Nehmen Sie sich dafür ruhig Zeit! A: Weil mein Leben in Gefahr war. Deswegen musste ich meine Heimat verlassen und flüchten. Das Leben meiner ganzen Kernfamilie war in Gefahr. Wir mussten flüchten, damit wir unser Leben irgendwo in Sicherheit weiterführen können. Meine Eltern wurden bedroht, es gab einen Vorfall mit meinem Bruder, mein Onkel ms wurde festgenommen und ich wurde auch einmal festgenommen von der Sepah. Ich wurde entführt und an einem unbekannten Ort für 20 Tage festgehalten. Ich hatte im allgemeinen Angst um mein Leben. Deswegen musste ich meine Heimat verlassen. Die Vernehmung wird in der Zeit von 10:10 bis 10:20 Uhr auf Wunsch des AW unterbrochen. F: Können Sie das näher ausführen? A: Stellen Sie bitte fragen, damit ich diese beantworten kann.“). BF3 hat dann auch auf konkrete Aufforderung, detaillierter zu schildern, erneut vorrangig die angeblichen Probleme seiner Eltern erwähnt („A: Zu allererst möchte ich sagen, dass wir sehr spontan den Entschluss fasten mussten unser Land zu verlassen. Unser Onkel, der bei uns zu Hause gewohnt hat, hat Bahai – Versammlungen bei uns zu Hause organsiert. Wir waren bei einer Geburtstagsfeier als die Nachbarn angerufen haben und uns gesagt, dass mein Onkel festgenommen wurde und die Sepah haben alles mitgenommen was sie wollten. Nach dem Telefonat hatten wir sehr Angst, weil die Sepah auch nach uns suchten. Wir wurden auch ständig bedroht weil meine Eltern und mein Onkel ms Bahai waren. F: Von wem wurden Sie da bedroht? A: Durch unbekannte Menschen mit unbekannten Nummern. Nachgefragt: Es waren nur telefonische Bedrohung. F: Was war der Inhalt der Bedrohungen? A: Ich bin mir ganz sicher, dass die Telefonate von der Sepah kamen. Ich wurde persönlich nicht telefonisch bedroht. Sie sagten: Wir werden euch oder eure Kinder umbringen. Mein Bruder Ali wurde einmal mit dem Auto verletzt. 20 Tage wurde ich mitgenommen.“). Eine persönliche Entführung und Gefangenahme durch den iranischen Geheimdienst erwähnte der BF3 somit nur beiläufig und ganz zum Schluss, was nicht dafür spricht, dass eine solche Gefangennahme, die wohl einen prägenden Eindruck hinterlassen hätte, stattgefunden hat, der BF3 aus diesem Grund das Land verlassen hat oder bei einer Rückkehr in diesem Zusammenhang Probleme befürchtet.

BF3 berichtete in weiterer Folge darüber, dass er für 20 Tage eingesperrt, gefoltert und zu einem Geständnis gezwungen wurde; dies alles sei aber schon 2020 passiert, es habe dann ein Gerichtsverfahren gegeben, er habe etwas unterschreiben müssen, wisse aber nicht was, und er sei dann entlassen worden. („A: Nein, ich wurde nicht abgeholt, nach 2 oder 3 Monaten musste ich zum Gericht und musste etwas unterschreiben. Dann war die Sache erledigt. Ich wurde bedingtentlassen und der Richter sagte, dass ich so etwas nie wieder machen darf. F: Was ist „so etwas“? A: Ich sollte ein normales Leben führen. Mehr sagte er nicht.“). BF3 sieht diese Episode im Zusammenhang damit, dass er seinen Vater einmal von einer Demonstration abgeholt habe, dass er politisch aktiv im Iran gewesen sei, verneinte er („F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals politisch aktiv? A: Nein. Ich war einmal bei einer Demo, und da wollte ich nur den Vater abholen. F: Hatte das irgendwelche behördlichen Konsequenzen? A: Ja, ich wurde verhaftet. Wie bereits oben ausgeführt.“).

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass, gleich ob es diese Verhaftung/Gefangennahme durch den iranischen Geheimdienst tatsächlich gegeben hat, und was der Grund dafür war, sie jedenfalls nicht der Grund dafür war, dass der BF3 Jahre später den Iran verlassen hat, und außerdem ist diese Rechtssache auch nach Aussagen des BF3 abgeschlossen, der BF3 wurde vom Richter „entlassen“. Darüber hinaus ist zu sagen, dass BF3 seine Verhaftung in einen Zusammenhang mit den Demonstrationsteilnahmen seines Vaters BF1 bringt. Dass eine Demonstrationsteilnahme von BF1 nicht festgestellt werden konnte, wurde bereits ausführlich dargelegt. BF3 änderte auch den mutmaßlichen Grund für seine angebliche Verhaftung gravierend. Während der in der Einvernahme noch davon sprach zu glauben, dass diese Verhaftung deswegen passiert sei, weil er seinen Vater von einer Demonstration abgeholt habe, brachte er sie in der mündlichen Verhandlung in Zusammenhang damit, dass seine Eltern Bahai-Veranstaltungen zu Hause durchführen würden (VH1 S. 32).

er BF3 konnte insgesamt nicht glaubhaft machen, dass er im Iran vor seiner Ausreise politisch aktiv war, das Land aus Befürchtungen in diesem Zusammenhang verlassen hat, oder nach einer Rückkehr in diesem Zusammenhang (erneut) Probleme haben könnte.

BF3 hat erstmals in einer Stellungnahme kurz vor der dritten mündlichen Verhandlung vorgebracht, in Österreich an Demonstrationen teilgenommen zu haben und auch auf Instagram aktiv zu sein. Seine Teilnahmen an den Versammlungen seien auf seinem Facebook/Instagram Profil zu sehen. Der BF 3 protestiere gegen die systematische Gewalt, die Tötung von Zivilisten sowie die Verhaftung und Verfolgung von Angehörigen der Bahai-Gemeinde. Der Stellungnahme beigefügt waren 2 Fotos, auf denen BF3 bei einer größeren Demonstration im Winter zu sehen ist, wie er ein Schild mit dem Abbild von Reza Pahlavi hält, bzw. eine Fahne. BF3 wurde in der mündlichen Verhandlung am 30.06.2026 dazu befragt. Er sagte aus, er sei „ungefähr 4 Mal“ zu Demonstrationen nach Wien gefahren. Seine Rolle dort beschrieb er folgendermaßen: „R: Welche Rolle haben Sie dort eingenommen? BF: Ich habe keine besondere Rolle eingenommen. Ich war Teil der Masse und wollte die Stimme der iranischen Bevölkerung und der Familien, die ihre liebsten verloren haben, hier zu sein. Ich habe eine Fahne gehalten und eine Parole.“ Er selbst habe seine Teilnahme nicht öffentlich gemacht, aber es seien viele Medien dort gewesen, es gäbe Fotos von ihm, die er vorgelegt habe.

Vor diesem Hintergrund bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der BP3 aufgrund seiner Demonstrationsteilnahmen in Österreich in den Fokus der iranischen Behörden gerückt wäre. Vor dem Hintergrund der Länderberichte zum Iran, wonach eine Rückkehrgefährdung vom Profil der Person abhängt (vgl. LIB Iran, S. 227), ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die iranischen Behörden aufgrund seiner Teilnahmen an Demonstrationen in Österreich auf den BP aufmerksam geworden wären. Dem BF3 kam bei den Demonstrationen als einfacher Teilnehmer keine hervorgehobene Rolle zu und nimmt der BP innerhalb der Protestbewegung generell keine exponierte Stellung ein. Aus den Länderberichten ergibt sich nicht, dass die iranischen Behörden gleichsam sämtliche (einfachen) Teilnehmer an Demonstrationen gegen das iranische Regime im Ausland weltweit systematisch ausforschen und identifizieren würden. Demonstrationsteilnehmer – und zwar selbst dann, wenn diese nur für wenige Sekunden zu sehen und nur Teile ihres Gesichtes erkennbar sind – identifiziert würden, ist selbst vor dem Hintergrund eines seit dem Beginn des Irankriegs verschärften Vorgehens der iranischen Behörden gegen Oppositionelle nicht als wahrscheinlich anzunehmen. Der Berichtslage (vgl. etwa LIB Iran, S. 226) ist auch kein weitreichender oder gar flächendeckender Einsatz von Gesichtserkennungstechnologie zur Identifizierung von an Demonstrationen im Ausland teilnehmenden Personen zu entnehmen, was darauf schließen lassen würden, dass durch den Einsatz derartiger Methoden vereinzelt an Demonstrationen teilnehmende Personen identifiziert würden. Vielmehr ergibt sich aus den Länderberichten, dass sich die iranischen Behörden vor allem auf Vereinigungen fokussieren; die Teilnahme an Straßenprotesten steht weniger im Zentrum der Aufmerksamkeit (vgl. LIB Iran, S. 223).

Dem individuellen Vorbringen des BP3 sind ebenfalls keine Indizien dafür zu entnehmen, dass seine Demonstrationsteilnahmen den iranischen Behörden zur Kenntnis gelangt worden wären. Angesichts der nur geringen Anzahl der vom BF3 besuchten Demonstrationen und der nur untergeordneten Beteiligung des BF3 ist es somit nicht als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen, dass den iranischen Behörden die Demonstrationsteilnahmen des BF3 in Österreich bekannt geworden wären.

BF3 sprach in der mündlichen Verhandlung auch von Aktivitäten auf seinem Instagram-Profil. Eine Einsicht in sein (nunmehr öffentliches) Profil ergab, dass der BF3 per 13.07.2026 über 794 Follower verfügt und 233 Beiträge gepostet hat. Er betreibt das Profil unter dem Namen XXXX , demnach nicht eindeutig unter seinem Klarnahmen, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass BF3 kein Identitätsdokument in Original vorgelegt hat und seine Identität nicht feststeht. Er wurde aufgefordert, allfällige regimekritische Posts vorzulegen. Der BF3 legte mit Stellungnahme vom 07.07.2026 4 posts vor. In drei davon (gepostet etwa im Abstand eines Monats) geht es darum, dass in den Posts Besorgnis über Bahai-Gläubige, die im Iran gefangen genommen wurde, zum Ausdruck gebracht wird. Dass der BF3 selbst Bahai-Gläubiger ist, geht daraus keinesfalls hervor. Lediglich ein Post vom 1.3.2026 enthält einen expliziten regimekritischen Inhalt; Likes, Kommentare und Reposts zu diesem Post waren nicht ersichtlich, sodass auch nahe liegt, dass der BF3 dieses post gepostet hat, als sein Profil noch privat gestellt und nicht öffentlich einsichtig war.

Insgesamt bleibt zu diesen Aktivitäten auf Instagram zu sagen, dass der BF3 seinen Kanal nicht eindeutig unter seinem Klarnamen betreibt, und der Kanal eine geringe Reichweite aufweist, seine Follower-Zahl bewegt sich deutlich unter 1000 Followern. Dass seine posts eine gewisse Resonanz erfahren haben, war aus den vorgelegten Auszügen nicht erkennbar. Dass die iranischen Behörden vor diesem Hintergrund den Aktivitäten eine politische Relevanz beimessen würden, und diese eindeutig dem BF3 zuordnen könnten, ist nicht überzeugend. Vor dem Hintergrund der Länderberichte zum Iran, wonach eine Rückkehrgefährdung vom Profil der Person abhängt (vgl. LIB Iran, S. 227), ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die iranischen Behörden aufgrund der posts auf den BF3 aufmerksam geworden wären.

Es ist folglich auch nicht anzunehmen, dass im Falle des BF3 ein erhöhtes Risiko bestünde, bei einer Einreise in den Iran einer Kontrolle durch die iranischen Behörden unterzogen zu werden, zumal sich aus den Länderberichten nicht ergibt, dass Einreisende (bzw. Rückkehrer) gleichsam lückenlos einer Kontrolle auf politische Aktivitäten im Ausland unterzogen würden. Wenngleich es zwar immer üblicher wird, dass Behörden Rückkehrer anweisen, ihre Konten in sozialen Netzwerken offenzulegen, findet eine routinemäßige Untersuchung der Aktivitäten von Rückkehrern den Länderberichten zufolge nicht statt (vgl. LIB Iran, S. 219).

Abschließend ist festzuhalten, dass den Länderberichten zum Iran auch nicht zu entnehmen ist, dass iranische Staatsangehörige lediglich aufgrund eines Auslandsaufenthalts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Spionage beschuldigt würden. Aus den vorliegenden Länderinformationen ergibt sich etwa, dass keine Fälle bekannt sind, in denen allein aufgrund einer Asylantragstellung im Ausland eine Benachteiligung erfolgt ist; konkrete Hinweise darauf, dass zurückgekehrte Personen allein aufgrund ihres Asylantrags strafrechtlich verfolgt würden, konnten nicht gefunden werden (vgl. LIB Iran, S. 219).

Es war daher – im Ergebnis – zu der Feststellung zu gelangen, dass BF3 bei einer Rückkehr in den Iran nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner politischen Aktivitäten in Österreich droht.

II.2.3.6. BF4 brachte darüber hinaus vor, im Iran gezielt von Angehörigen der Iranischen Revolutionsgarden mit einem Auto angefahren worden zu sein und deswegen Verfolgung durch den iranischen Staat zu befürchten. Auch bezüglich BF4 ist allerdings festzuhalten, dass er persönliche Probleme mit den iranischen Revolutionsgarden bei der Erstbefragung nicht erwähnt hat. Seinen Angaben bei der Erstbefragung ist nur eine Verfolgung im Zusammenhang mit der angeblichen Religion seiner Eltern zu entnehmen, was als Indiz zu sehen ist, dass der BF im Laufe des Verfahrens seine Fluchtgründe tatsachenwidrig erweiterte („Weil wir Baptisten sind und in unserem Land verfolgt werden, entschieden wir uns, aus dem Land zu flüchten. Das sind meine Fluchtgründe.“). Es wäre nämlich zu erwarten, dass BF4 vorrangig einen auf ihn persönlich verübten Anschlag der iranischen Revolutionsgarden bei erster Gelegenheit vorbringen würde, hätte es einen solchen Anschlag gegeben. Darüber hinaus erwähnte BF4 einen gezielten Anschlag auf ihn auch bei der Einvernahme eher beiläufig am Ende seiner Befragung zu seinen Fluchtgründen, was nicht den Eindruck vermittelt, dass der BF aus diesem Grund bei einer Rückkehr um sein Leben fürchtet („Im allgemeinen wurden wir mehrmals durch iranische Behörden belästigt und bedroht denn meine Eltern waren Bahai. Mein Onkel ms hat in unserer Wohnung Versammlungen abgehalten. An einem Tag als wir bei einer Geburtstagsfeier waren, hat die Nachbarin angerufen, dass iranische Behörden bei uns im Haus sind und mein Onkel ms festgenommen wurde. Außerdem vor ca 4 Jahren war ich auf dem Weg nach Hause in Gisha als plötzlich ein Auto gezielt auf mich losgefahren ist. Ich konnte mich ein bisschen auf die Seite bewegen und wurde trotzdem an der linken Seite schwer verletzt. Warum sage ich mit Absicht: es ist eine Breite Straße und Fußgänger und Autos haben genug Platz um auszuweichen. Das war mit Absicht. …“). Darüber hinaus handelt es sich um unsubstantiierte Mutmaßungen, dass hinter dem Autounfall ein gezielter Anschlag der Revolutionsgarden steckt. BF4 konnte dies lediglich damit begründen, dass das Auto keine Kennzeichen und getönte Scheiben gehabt habe. („A: Nach dem Vorfall wollten wir wissen wer hinter dem Vorfall steckt. Gegenüber dem Unfalls Ort gibt es einen Supermarkt und wir haben auf den Sicherheitskameras nachgeschaut. Das Auto hatte keine Kennzeichen, getönte Scheiben und als wir der örtlichen Polizei dies gesagt haben, wurden wir nicht ernst genommen.“). Ein gezielter Anschlag der Revolutionsgarden auf den BF4 konnte insgesamt nicht festgestellt werden. Außerdem ergibt sich aus den Aussagen des BF4, dass dieser Vorfall 4 Jahre vor der Ausreise der BF stattgefunden hat, und es zu keinen weiteren derartigen Vorfällen gekommen ist. Dass dieser Vorfall kausal für die Ausreise des BF4 gewesen ist, kann demnach nicht festgestellt werden.

Darüber hinaus ist den Aussagen von BF4 zu entnehmen, dass er mit seinem Erscheinungsbild (lange Haare, Tatoos und Piercings, teilweise geschminkt und lackierte Fingernägel) lediglich zum Ausdruck bringt, dass er sich für Heavy Metal Musik interessiert (VH1 S. 41: „R: Warum wählen Sie dieses Aussehen? BF4: Das ist die Art und Weise, die mir persönlich gut gefällt. Es gibt keinen besonderen Grund. Ich bete weder den Teufel an, noch bin ich homosexuell, noch sonstiges. Ich interessiere mich grundsätzlich für Heavy Metall Musik und das ist die Art und Weise wie ich aussehe.“). BF4 konnte damit nicht glaubhaft machen, dass sein Aussehen Ausdruck einer bestimmten Geisteshaltung ist, welche ein wesentlicher Bestandteil seiner Identität geworden wäre. Die Tätowierungen kann BF4 durch im Iran übliche Kleidung verdecken und die Piercings bzw. Schminke und Nagellack entfernen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt nicht jede Änderung der Lebensführung von Asylwerbern während ihres Aufenthalts in Österreich, die im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrechterhalten werden könnte, dazu, dass ihnen deshalb internationaler Schutz gewährt werden müsste (vgl. etwa VwGH 19.04.2021, Ra 2021/01/0034, 14.12.2018, Ra 2018/01/0184, 0185, Rn. 16, mwN). Damit erkennt der VwGH auch an, dass nicht jede Art der Lebensführung im Herkunftsstaat möglich sein muss und dass gewisse Einschränkungen, die die Bevölkerung insgesamt treffen, zumutbar sind. Im konkreten Fall hat sich auch nicht ergeben, dass die Lebensführung des BF4 Ausdruck einer bestimmten durch das Asylrecht schützenswerten Geisteshaltung ist.

Eine asylrelevante Verfolgung des BF4 bei einer Rückkehr in den Iran konnte insgesamt nicht festgestellt werden.

II.2.3.7. Aus den aktuellen Länderberichten (Rückkehr) ergibt sich schließlich, dass allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag im Ausland gestellt hat, dies bei einer Rückkehr keine staatlichen Repressionen auslöst. Ausgenommen davon sind Personen, die seitens iranischer Sicherheitsbehörden als ernsthafte Regimegegner identifiziert wurden und an denen ein Verfolgungsinteresse besteht, was bei den BF wie dargelegt nicht anzunehmen ist.

Abschließend ist zu sagen, dass auch der Umstand, dass die BF sich vor ihrer Ausreise gefälschte spanische Personalausweise verschafft haben, nicht dafürspricht, dass sie aus akuter Furcht vor Verfolgung im Iran fluchtartig das Land verlassen haben, sondern spricht dies eher für eine von langer Hand geplante Ausreise aus dem Iran aus asylfremden Motiven.

II.2.4. Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat (II.1.4.) der BF stützen sich auf die zitierten Quellen (LIB Iran, Version 12, Kurzinformation der Staatendokumentation, US-amerikanische und israelische Angriffe auf Iran vom 02. und 09.03.2026, Kurzinformation der Staatendokumentation IRAN Waffenstillstandsabkommen, Verhandlungen zwischen den USA und Iran, Auswirkungen der Kampfhandlungen auf die Zivilbevölkerung in Iran (Stand 13.04.2026, 15:30 Uhr), Auszug aus der Kurzinformation der Staatendokumentation IRAN Waffenstillstandsabkommen, Verhandlungen zwischen den USA und Iran, Auswirkungen der Kampfhandlungen auf die Zivilbevölkerung in Iran (Stand 13.04.2026, 15:30 Uhr), sowie der zitierten medialen Berichterstattung.

Es handelt sich dabei um Berichte diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten diese ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild zur Situation im Iran. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrundeliegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben.

II.2.5. Zur Rückkehr der BF in den Iran:

Die Feststellungen zur derzeit nicht möglichen Rückkehr der BF in den Iran sind vor dem Hintergrund der Berichterstattung zum aktuellen militärischen Konflikt zu treffen. Das BVwG ist gehalten, sich mit einer mit diesem Konflikt verbundenen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des BF auseinanderzusetzen (VfGH 17.06.2026, E 880/2026). Aus der Berichtslage folgt, dass im Zeitpunkt dieser Entscheidung eine dauerhafte Beendigung des militärischen Konflikts noch nicht absehbar ist, im Gegenteil kam es seit 09.07.2026 erneut zu einer Angriffswelle der US-Streitkräfte auf Städte im Iran, mit zahlreichen Todesopfern und Verletzen. Die Sicherheitslage im Iran ist aktuell besonders volatil. Die Entwicklung der Sicherheitslage im Iran ist im Entscheidungszeitpunkt nicht vorhersehbar. Eine damit verbundene Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des BF ist nicht auszuschließen.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

II.3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.3.2. Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.

Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.

Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 anzuwenden sind.

II.3.3. Zur Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Spruchpunkt I):

II.3.3.1. Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.

Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.

Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).

Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).

Gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. a bis b StatusVO wird eine Handlung als Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A der GFK angesehen, wenn sie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer Handlung nach Art. 9 Abs. 1 lit. a StatusVO betroffen ist.

Gemäß Art. 9 Abs. 3 StatusVO muss ein Zusammenhang zwischen den in Art. 9 Abs. 1 StatusVO als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den in Art. 10 Abs. 1 lit. a bis e StatusVO genannten Verfolgungsgründen, welche bereits auch in Art. 3 Z 5 StatusVO aufgezählt werden, bestehen.

Für Fälle, in denen feststeht, dass ein BF bereits verfolgt wurde oder von einer solchen Verfolgung unmittelbar bedroht war, wird dies als ernsthafter Hinweis darauf angesehen, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass ihm erneut eine solche Verfolgung droht.

Eine Verfolgung kann gemäß Art. 6 lit. a bis c StatusVO von drei Akteuren, dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Art. 7 Abs. 1 StatusVO genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, ausgehen.

II.3.3.2. In Bezug auf die asylrechtliche Relevanz einer Konversion ist wesentlich, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Die bloße Behauptung eines „Interesses“ reicht zur Geltendmachung einer asylrechtlich relevanten Konversion nicht aus (VwGH 16.04.2026, Ra 2026/20/0190).

Der EuGH hat ausdrücklich hervorgehoben, dass die Behörden bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling dem Antragsteller nicht zumuten können, auf diese religiöse Betätigung zu verzichten, um eine Verfolgung zu vermeiden (EuGH 5.9.2012, C-71/11 und C-99/11, Rz 78 f). Das setzt freilich voraus, dass die Konversion nicht bloß - aus opportunistischen Gründen - zum Schein erfolgt ist. Läge nämlich eine sogenannte Scheinkonversion vor, wäre im Allgemeinen nicht zu erwarten, dass der Revisionswerber bei Rückkehr in den Herkunftsstaat ihn gefährdende religiöse Betätigungen vornehmen würde und könnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass ihn der Verzicht auf das Bekenntnis zu der neuen Glaubensgemeinschaft bzw. zu (weiteren) religiösen Betätigungen unzumutbar belasten würden (VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0376).

Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist. Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung – die sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert –, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel (vgl. VwGH 08.09.2025, Ra 2024/14/0906, mwN).

II.3.3.3. Im gegenständlichen Fall wurde bereits in der Beweiswürdigung eingehend erörtert, dass dem Fluchtvorbringen der BF hinsichtlich der Konversion zum Bahai-Glauben und den weiteren Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen war. Das erkennende Gericht erachtet die Angaben der BF in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang als unwahr und ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes im Falle der BF eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK genannten Gründe daher nicht gegeben.

Aus den aktuellen Länderberichten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass iranische Staatsangehörige, die aus dem Ausland in ihre Heimat zurückkehren, allein aus diesem Grund nunmehr asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären.

Da BF1, BF2, BF3, BF4 und BF5 daher – im Ergebnis – in ihrem Herkunftsland keine Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe droht, war ihnen die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen.

II.3.4. Zur Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes (Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide):

Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Art. 3 Nr. 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Art. 17 Abs. 1 und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.

Gemäß Art. 15 StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit. c).

Während die Tatbestände des Art. 15 lit. a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Art. 15 lit. c StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner Art (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).

Vom Vorliegen eines „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (Erwägungsgrund Nr. 51; vgl. EuGH 30.01.2014, C-285/12, Diakité).

Der Begriff „willkürliche Gewalt“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO umfasst jene Gewalt, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann (Erwägungsgrund Nr. 50; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).

Was den Nachweis angeht, der für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO erforderlich ist, müssen Antragsteller nicht beweisen, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist jedoch geringer, wenn die Antragsteller belegen können, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Darüber hinaus ist eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ ausnahmsweise als festgestellt anzusehen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Zivilpersonen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefen, ernsthaften Schaden zu erleiden (Erwägungsgrund Nr. 52; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 217 f).

Für die Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ gegeben ist, ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslandes des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich, ohne dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte (Mindest-)Schwelle erreichen muss. Als Faktoren bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens können insbesondere berücksichtigt werden: Die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet, sowie die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (vgl. EuGH 10.06.2021, C-901/19, CF und DN; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 241).

Gemäß Art. 6 StatusVO kann ein ernsthafter Schaden ausgehen von dem Staat (lit. a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebietes beherrschen (lit b.), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Art. 7 Abs. 1 genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor einem ernsthaften Schaden zu bieten (lit. c).

Vom subsidiären Schutz umfasst sind somit nur Fälle realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs iSd Art. 6 StatusVO zurückzuführenden ernsthaften Schadens iSd Art. 15 StatusVO zu erleiden (Art. 15 lit. a und b), sowie Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (lit. c). Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführender Verletzungen von Art. 3 EMRK (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, Rz. 41, mit Verweis auf EuGH 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj, und EuGH 24.04.2018, C-353/16, MP). Der ernsthafte Schaden muss durch das Verhalten eines Dritten verursacht sein (vgl. EuGH 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj).

Für die Definition des Begriffs des Staates nach Art. 6 lit. a StatusVO kann das Völkergewohnheitsrecht herangezogen werden. Demnach umfasst der Staat als Verantwortungsträger eines rechtswidrigen Verhaltens nach der UN-Völkerrechtskommission nicht nur jedes de-jure-Staatsorgan egal welcher Ebene, sondern auch de-facto-Staatsorgane, d.h. Personen und Stellen, die befugt sind, hoheitliche Befugnisse auszuüben, sowie Privatpersonen oder Personengruppen, die unter Kontrolle oder Leitung eines Staates handeln, sowie Organe, die einem Staat von einem anderen Staat zur Verfügung gestellt werden und hoheitliche Befugnisse ausüben (vgl. EUAA, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes, Richterliche Analyse, zweite Ausgabe, Jänner 2023, S. 139; International Law Commission, Responsibility of States for Internationally Wrongful Acts, Resolution 56/83 der UN-Generalversammlung vom 12.12.2001).

Von Art. 6 lit. b StatusVO umfasst sind zum einen Parteien und Organisationen, die de facto staatliche Akteure darstellen, weil sie in Abwesenheit der (anerkannten) staatlichen Instanzen hoheitliche Befugnisse ausüben, zum anderen Parteien und Organisationen, die im Rahmen eines bewaffneten Konflikts einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (vgl. EUAA, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes, Richterliche Analyse, zweite Ausgabe, Jänner 2023, S. 141).

Der Begriff der nichtstaatlichen Akteure nach Art. 6 lit. c StatusVO erfasst alle nichtstaatlichen Akteure ohne weitere Einschränkungen, namentlich also auch Einzelpersonen (vgl. dt. BVwerG 18.07.2006, 1 C 15.05, Rz. 23). In der Rechtsprechung der Mitgliedstaaten wurden beispielsweise Clans und Stämme, Guerillas und paramilitärische Einheiten, Warlords, extremistische religiöse Gruppen oder Terroristen, Kriminelle, Banden und die Mafia, Oppositionelle sowie Familienangehörige genannt (vgl. EUAA, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes, Richterliche Analyse, zweite Ausgabe, Jänner 2023, S. 144). In Bezug auf diese Akteure ist nachzuweisen, dass der Staat oder Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz im Sinne von Art. 7 StatusVO zu bieten.

Geht der ernsthafte Schaden nicht vom Staat oder Vertretern des Staates aus, so ist gemäß Art. 8 Abs. 1 StatusVO („Interne Schutzalternative“) zu prüfen, ob der Beschwerdeführer sicher und rechtmäßig in einen Teil des Herkunftslandes reisen und dort Aufnahme finden kann und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, und ob in diesem Teil des Landes keine tatsächliche Gefahr besteht, dass er einen ernsthaften Schaden erleidet (lit. a) oder er Zugang zu einem wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz vor einem ernsthaften Schaden hat (lit. b).

Geht der ernsthafte Schaden vom Staat oder Vertretern des Staates aus, so ist gemäß Art. 8 Abs. 2 StatusVO davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keinen wirksamen Schutz erhalten kann und es wird keine Prüfung nach Abs. 1 durchgeführt. Diese darf nur dann durchgeführt werden, wenn eindeutig festgestellt wurde, dass die Gefahr eines ernsthaften Schadens von einem Akteur ausgeht, dessen Macht eindeutig auf ein bestimmtes geographisches Gebiet beschränkt ist, oder wenn der Staat selbst nur bestimmte Teile des Landes beherrscht.

Der Prüfmaßstab der Zumutbarkeit einer internen Schutzalternative spiegelt den Umstand wieder, dass ein Beschwerdeführer, der nicht in seine Herkunftsprovinz zurückkehren kann, in der Regel in einem Gebiet einer vorgeschlagenen internen Schutzalternative nicht über dieselben finanziellen und infrastrukturellen Ressourcen sowie lokale Kenntnisse und soziale Netzwerke verfügen wird, wie an seinem Herkunftsort und somit eine zusätzliche Prüfung stattzufinden hat, ob die Ansiedelung in dem vorgeschlagenen Gebiet auch zumutbar ist (vgl. VwGH 28.03.2019, Ra 2018/14/0067). Es kommt darauf an, ob der Asylwerber in einem anderen Teil des Herkunftsstaates ein „relativ normales Leben“ führen kann (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001).

In der gegenständlichen Rechtssache kam auf Basis der getroffenen Feststellungen und der beweiswürdigenden Erwägungen dazu hervor, dass BF1, BF2, BF3, BF4 und BF5 vor dem Hintergrund des andauernden militärischen Konflikts (vgl. II.1.4., II.1.5.), der bislang mehrere tausend Todesopfer und Verletzte forderte, im Falle einer Rückkehr aktuell ein ernsthafter Schaden gemäß Art. 15 StatusVO droht.

Die USA und Iran haben zwar am 14.06.2026 eine Einigung für eine Absichtserklärung erzielt, mit welcher der Krieg beendet werden soll. Mit dem Abkommen soll die Straße von Hormuz wiedergeöffnet und alle Feindseligkeiten für 60 Tage eingestellt werden. Innerhalb dieses Zeitraums sollen Verhandlungen über ein endgültiges Friedensabkommen aufgenommen werden. Allerdings kam es bereits ab 09.07.2026 (nachdem Präsident Trump am 08.07.2026 die Vereinbarungen mit Iran für beendet erklärt hatte) erneut zu Angriffen der US-Streitkräfte auf den Iran, die im Zeitpunkt dieser Entscheidung noch andauern, und die erneut Todesopfer und Verletzte forderten. Eine dauerhafte Beendigung des militärischen Konflikts ist zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht absehbar. Die Sicherheitslage im Iran ist aktuell besonders volatil, was jedenfalls zu berücksichtigen ist (vgl. VfGH 17.06.2026, E 880/2026-18).

Vor dem Hintergrund der mit dem gegenwärtigen militärischen Konflikt einhergehenden erheblichen Gefahrenlage aufgrund der Angriffe der US-amerikanischen und israelischen Streitkräfte auf den Iran kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass BF1, BF2, BF3, BF4 und BF5 bei einer Rückkehr in den Iran tatsächlich Gefahr liefen, einen ernsthaften Schaden – eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen bewaffneten Konflikts – zu erleiden.

Für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus muss dieser ernsthafte Schaden gemäß Art. 6 StatusVO von einem Akteur ausgehen. Eine solche Zurechenbarkeit liegt hier vor, da es sich bei den in den internationalen bewaffneten Konflikt involvierten Parteien um Staaten handelt.

BF1, BF2, BF3, BF4 und BF5 lebten vor ihrer Ausreise aus dem Iran in ihrem Herkunftsort Teheran. Den BP steht auch keine interne Schutzalternative gemäß Art. 8 StatusVO offen, weil der internationale bewaffnete Konflikt das gesamte Staatsgebiet des Iran betrifft.

Wie aus den Feststellungen ersichtlich, weist BF1 drei Verurteilungen und die übrige BF eine Verurteilung wegen oben näher dargestellter Vergehen auf. Ausschlussgründe iSd Art. 17 StatusVO haben die BF nicht gesetzt, zumal keine „schweren Straftaten“ iS Art. 17 Abs. 1 lit. b StatusVO vorliegen, und keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass die BF eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die nationale Sicherheit darstellen (Art. 17 Abs. 1 lit. d StatusVO).

Den Beschwerden gegen jeweils Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide ist sohin stattzugeben und BF1, BF2, BF3, BF4 und BF5 der Status subsidiären Schutzes zuzuerkennen.

BF1, BF2, BF3, BF4 und BF5 wird daher gemäß Art. 24 StatusVO iVm § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel für die Dauer von einem Jahr erteilt.

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