Bundesverwaltungsgericht W133 2336295-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.07.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W133.2336295.1.00
Spruch
W133 2336295-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 27.01.2026, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Am 25.09.2025 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als „belangte Behörde“ bezeichnet) den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG). Dem Antrag legte er medizinische Unterlagen bei.
Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin in Auftrag. In diesem Gutachten vom 17.12.2025 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und umfassender Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen zusammengefasst den Leidenspositionen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen
Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da mäßige Funktionseinschränkungen bei Lumbalgien - ohne radikuläre Ausfälle.
02.01. 02
30
2
Myasthenia gravis
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, unter Medikation weitgehend stabilisiert ohne Dysarthrie oder Doppelbilder.
04.07. 01
20
3
Diabetes mellitus Typ II
Heranziehung dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da unter oraler Medikation weitgehend ausgeglichene Blutzuckerwerte.
09.02. 01
20
4
Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom
Wahl dieser Position mit unterem Rahmensatz, da nächtliche Maskenbeatmung.
06.11. 02
20
5
Degenerative Gelenksveränderungen bei Adipositas
Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen bei Coxarthrose beidseits, Gonalgien und Omalgien (Tendinosis calcarea und Rissbildung SSP rechts).
02.02. 01
10
zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt. Es liege ein Dauerzustand vor (mit näheren Ausführungen im Gutachten).
Mit Schreiben vom 18.12.2025 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 17.12.2025 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.
Der Beschwerdeführer brachte keine Stellungnahme ein und bestritt das Gutachten nicht.
Mit Bescheid vom 27.01.2026 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 25.09.2025 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 BEinstG ab und stellte den Grad der Behinderung mit 30 von Hundert (v.H.) fest. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten, wonach die Voraussetzungen für die beantragte Feststellung nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme bis zum angegebenen Zeitpunkt nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 17.12.2025 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage zum Bescheid übermittelt.
Mit E-Mail vom 11.02.2026 erhob der Beschwerdeführer – unter Vorlage eines Bescheides vom 04.12.2024, mit dem sein Antrag vom 17.07.2024 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen wurde, eines Bescheides vom 24.03.2023, mit dem sein Antrag vom 07.12.2022 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, Sachverständigengutachten vom 19.01.2023 und vom 23.10.2024, sowie eines Befundes vom 02.02.2026 – fristgerecht eine Beschwerde. Darin führt er im Wesentlichen aus, dass sich seine bereits diagnostizierte Myasthenie verschlechtert habe. Trotz zunehmender Krankheiten verringere sich der Gesamtgrad seiner Behinderung, weswegen er von einer Falschberechnung ausgehe (mit näheren Ausführungen in der Beschwerde).
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 18.02.2026 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger, hat seinen Wohnsitz in Österreich und wurde am XXXX geboren.
Der Beschwerdeführer steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.
Mit Bescheid vom 27.01.2026 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 25.09.2025 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 BEinstG ab und stellte den Grad der Behinderung mit 30 von Hundert (v.H.) fest.
Bei dem Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, mäßige Funktionseinschränkungen bei Lumbalgien, ohne radikuläre Ausfälle;
2. Myasthenia gravis, unter Medikation weitgehend stabilisiert, ohne Dysarthrie oder Doppelbilder;
3. Diabetes mellitus Typ II, unter oraler Medikation weitgehend ausgeglichene Blutzuckerwerte;
4. Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, nächtliche Maskenbeatmung;
5. Degenerative Gelenksveränderungen bei Adipositas, keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen bei Coxarthrose beidseits, Gonalgien und Omalgien (Tendinosis calcarea und Rissbildung SSP rechts).
Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 bis 5 nicht erhöht, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
Bei dem Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
Hinsichtlich der bei dem Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Diagnose und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 17.12.2025 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden beweiswürdigenden und rechtlichen Ausführungen verwiesen.
Unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden medizinischen Befunde und der Untersuchungsergebnisse ist eine höhere Einschätzung der festgestellten Leidenszustände zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich.
2. Beweiswürdigung:
Die Staatsangehörigkeit, der Wohnsitz und das Geburtsdatum ergeben sich aus seinen eigenen Angaben in Zusammenschau mit dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aktuell in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, basiert auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug vom 06.07.2026 (vgl. OZ 3).
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten basiert auf dem Akteninhalt.
Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem vonseiten der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 17.12.2025. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die oben auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen aus diesem Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Mit dem Beschwerdevorbringen vom 11.02.2026 wird keine Rechtswidrigkeit der von dem medizinischen Sachverständigen in seinem Gutachten vorgenommenen einzelnen Einstufungen der festgestellten Leiden ausreichend substantiiert behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten schlüsselt konkret und umfassend auf, welche Funktionseinschränkungen bei dem Beschwerdeführer vorliegen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden.
Führendes Leiden 1 des Beschwerdeführers sind „Degenerative Wirbelsäulenveränderungen“. Der von der belangten Behörde beigezogene Arzt für Allgemeinmedizin ordnete dieses Leiden zutreffend der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche mittelgradige Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule betrifft. Die Einstufung des Leidens im unteren Rahmensatz („30 %: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika“) erweist sich aufgrund der mäßigen Funktionseinschränkungen bei Lumbalgien, ohne radikuläre Ausfälle, als rechtsrichtig und nachvollziehbar. Eine höhere Einschätzung des Leidens, etwa im oberen Rahmensatz („40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen maßgebliche Einschränkungen im Alltag“), erscheint insbesondere aufgrund des Nichtbestehens maßgeblicher Einschränkungen im Alltag nicht gerechtfertigt. Des Weiteren ergibt sich weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus seinen vorgelegten medizinischen Unterlagen, dass der Beschwerdeführer die im Arztbrief vom 17.09.2025 empfohlene Bewegungstherapie auch tatsächlich absolvieren würde (vgl. AS 31).
Auch das Leiden 2 – „Myasthenia gravis“ – wurde durch den beigezogenen Sachverständigen rechtsrichtig der Positionsnummer 04.07.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche neuromuskuläre Erkrankungen mit leichtgradigen Funktionseinschränkungen betrifft. Die Einstufung des Leidens eine Stufe über dem unteren Rahmensatz erweist sich aufgrund der weitgehenden Stabilisation unter Medikation, ohne Dysarthrie oder Doppelbilder, als zutreffend (vgl. „04.07 Neuromuskuläre Erkrankungen: Zu beurteilen sind die Ausprägung der muskulären Schwäche, sensible Störungen, Grundmuster des Krankheitsbildes.“). Dem Arztbrief vom 17.09.2025 ist als Diagnose unter anderem eine „Myasthenia gravis“ zu entnehmen, eine ausführliche Befunderhebung fehlt jedoch (vgl. AS 31). Im ambulanten Patientenbrief vom 17.09.2025 wurde dem Beschwerdeführer eine „Myasthenia gravis 2B“ diagnostiziert (vgl. Myasthenia Gravis Foundation of America – MGFA Klassifikation: „MGFA-Klasse: II, Klinischer Befund: Leichte generalisierte Myasthenie mit Einbeziehung anderer Muskelgruppen, oft einschließlich Augenmuskeln; Unterteilung der Klassen II bis IV in je zwei Subgruppen: […] B: Besondere Beteiligung oropharyngealer und/oder Atemmuskulatur, geringe oder gleich starke Beteiligung der Extremitäten oder rumpfnaher Muskelgruppen“, https://www.neurologienetz.de/fachliches/skalen-scores/ossermann-klassifikation-1, abgerufen am 08.07.2026). Nach Reduktion von Mestinon hätten sich die davor häufigen gastrointestinalen Krämpfe in Remission befunden. Der Beschwerdeführer habe jedoch weiterhin muskuläre Crampi und Faszikulationen, weiters leide er unter allgemeiner Müdigkeit und einer ausgeprägten Durchschlafstörung. Er sehe jedoch keine Doppelbilder. Als Therapie wurde ihm die Reduktion von Aprednislon von 15 mg auf 12,5 mg täglich und bei „weiterhin günstigem Verlauf“ in vier Wochen eine Reduktion auf 6,25 mg empfohlen (vgl. AS 37). In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer – ohne nähere Ausführungen – vor, dass sich seine bereits diagnostizierte Myasthenie verschlechtert habe (vgl. AS 61). In dem der Beschwerde beigefügten Patientenbrief vom 02.02.2026 über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 28.01.2026 bis 02.02.2026 wurde als Aufnahmegrund eine „Verschlechterung der bekannten okulären Myasthenia gravis mit seit dem 24.01. neu aufgetretenen Doppelbildern“ angeführt (vgl. AS 97). Bei der Entlassung zeigte sich nach einer Medikationsumstellung „eine leichte Besserung der Symptomatik“. Der Beschwerdeführer sei in einem „gebesserten Allgemeinzustand“ entlassen worden (vgl. AS 99). Wenngleich – in Anbetracht des Patientenbriefes – nicht verkannt wird, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Anfang des Jahres zeitweise verschlechterte, kann aufgrund der Besserung der Symptomatik nach Anpassung der Medikation nach einem sechstägigen stationären Aufenthalt jedoch keine zusätzliche „Funktionseinschränkung, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern wird“ abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer brachte auch keine medizinischen Unterlagen in Vorlage, die eine gegenteilige Annahme – im Sinne einer voraussichtlich länger als sechs Monate andauernden Änderung seiner Funktionseinschränkungen, die in Leiden 2 umfasst sind – rechtfertigen würde.
Der Gutachter ordnete auch das Leiden 3 – „Diabetes mellitus Typ II“ – nachvollziehbar und rechtsrichtig der Positionsnummer 09.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus betrifft. Die Einstufung des Leidens im mittleren Rahmensatz („20 – 30 %: Je nach Ausmaß der medikamentösen Therapie und des HbA1c Wertes“) erweist sich aufgrund der weitgehend ausgeglichenen Blutzuckerwerte unter oraler Medikation, als rechtsrichtig und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer brachte keine medizinischen Unterlagen hinsichtlich seines Diabetes mellitus in Vorlage. Lediglich den anamnestischen Angaben im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 11.11.2025 ist zu entnehmen, dass das Leiden seit ca. 2020 bekannt sei und sein (am Tag der Untersuchung) gemessener Nüchternblutzucker bei 125 mg% gelegen sei. Sein vor ca. fünf Monaten gemessener HbA1c Wert habe 8,3 % betragen. Er sei medikamentös eingestellt, es gäbe keine Sekundärveränderungen, zudem habe er eine Pankreatitis vor Jahren gehabt (vgl. AS 41). Medikamentös werde der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Leidens 3 mit Ozempic und Synhardy behandelt (vgl. AS 42). Mangels anderslautender Unterlagen und des Fehlens etwaiger substantiierter Beschwerdeeinwendungen konnte der Beschwerdeführer die Einschätzung des Gutachters nicht widerlegen.
Hinsichtlich des in der Beschwerde vorgebrachten Unverständnisses, warum der Gesamtgrad der Behinderung „trotz zunehmender Krankheiten immer weniger werde“ (vgl. AS 61), ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers im Gutachten vom 17.12.2025 berücksichtigt wurden, das nunmehr geführte Leiden 3 – im Vorgutachten vom 19.01.2023 als Leiden 2 geführt – wurde jedoch nunmehr dem mittleren – und nicht wie im Vorgutachten dem oberen – Rahmensatz zugeordnet, was eine Senkung des Gesamtgrades der Behinderung um 10 v.H. und eine Verneinung des Vorliegens einer maßgeblichen ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung zur Folge hatte.
Als Leiden 4 wird bei dem Beschwerdeführer ein „Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom“ angeführt. Der im Verfahren zugezogene Gutachter ordnete dieses Leiden in seinem Gutachten zutreffend der Positionsnummer 06.11.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche ein Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (Osas) in mittelschwerer Form betrifft. Auch die Zuordnung im unteren Rahmensatz erweist sich aufgrund der nächtlichen Maskenbeatmung ohne Sauerstoffzufuhr als nachvollziehbar und rechtsrichtig (vgl. „20 – 40 %: Mit Indikation zu nächtlicher Beatmungstherapie oder bereits erfolgreich eingeleiteter nächtlicher Beatmung mit / ohne nächtliche Sauerstoffzufuhr wegen zusätzlicher Entsättigung“). Auch aus dem mit der Antragstellung vorgelegten ärztlichen Entlassungsbrief vom 21.07.2025 ist eine „gut tolerierte nächtliche Maskenbeatmung“, sowie eine „unauffällige Atmung unter Therapie“ ableitbar (vgl. AS 23, 24).
Schließlich ordnete der Gutachter auch das Leiden 5 – „Degenerative Gelenksveränderungen bei Adipositas“ – nachvollziehbar und rechtsrichtig der Positionsnummer 02.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit geringgradigen funktionellen Auswirkungen betrifft. Die Einstufung des Leidens im unteren Rahmensatz („10 – 20 %: Leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung“) erweist sich aufgrund des Nichtvorliegens von maßgeblichen Funktionseinschränkungen bei Coxarthrose beidseits, Gonalgien und Omalgien (Tendinosis calcarea und Rissbildung SSP rechts), als rechtsrichtig und nachvollziehbar. Auch die vorgelegten radiologischen Unterlagen vermochten keine anderslautende Einstufung des Leidens zu begründen (vgl. AS 33-36).
Die Einordnungen der Leiden 1 bis 5 wurden zudem von dem Beschwerdeführer auch nicht substantiiert beanstandet. Der Beschwerdeführer vermochte insgesamt nicht das gegenständlich vorliegende Gutachten vom 17.12.2025 zu entkräften.
Die Feststellung des beigezogenen Arztes für Allgemeinmedizin, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 bis 5 nicht erhöht werde, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe, ist ebenfalls nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Eine aus dem Zusammenwirken der Leiden 1 bis 5 resultierende wesentliche Funktionsbeeinträchtigung oder maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken konnte weder von dem beigezogenen Gutachter festgestellt werden, noch ist eine solche von Amts wegen ersichtlich oder von dem Beschwerdeführer behauptet worden.
Die dokumentierten Funktionseinschränkungen sind somit vollumfänglich – soweit ein einschätzungsrelevantes Leiden vorliegt – berücksichtigt worden. Aufgrund des festgestellten Ausmaßes der Funktionseinschränkungen war zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung nicht möglich. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen seiner Beschwerde auch keine weiteren Beweismittel vor, die den Gutachtensergebnissen widersprechen würden.
Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 17.12.2025. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), StF: BGBl. Nr. 22/1970, in der geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 45/2026, lauten auszugsweise:
„Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
[…]
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
[…]
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
[…]
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
[…]
Verfahren und Verwaltungsgerichtsbarkeit
§ 19. (1) Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
[…]“
§§ 2 und 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, in der geltenden Fassung des BGBl. II Nr. 251/2012, lauten auszugsweise:
„Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
-
sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
-
zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 17.12.2025 zu Grunde gelegt, wonach zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. vorliegt. Das im Rahmen des Verfahrens eingeholte Gutachten ist – wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde – widerspruchsfrei, vollständig und schlüssig. Die Funktionseinschränkungen wurden auch nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Die Beschwerdeeinwendungen wurden im Beschwerdeverfahren ordnungsgemäß und nachvollziehbar berücksichtigt, jedoch waren die erhobenen Einwendungen nicht geeignet, das vorliegende Gutachten zu entkräften. Auch wurden von dem Beschwerdeführer im Zuge seiner Beschwerde keine Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, das Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften.
Bei dem Beschwerdeführer liegt daher mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.
Was im Übrigen den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers spruchgemäß mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173).
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren objektivierten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 14 Abs. 5 BEinstG in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, ZI. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Darüber hinaus beantragte weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu etwa die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.